Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2017.49

 

URTEIL

 

vom 23. Oktober 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,

Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. Annatina Wirz, Prof. Dr. Ramon Mabillard       

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

und

 

A____, geb. [...]                                                                         Berufungskläger

c/o [...],                                                                                             Beschuldigter

[...] 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

 

Privatkläger

 

B____

vertreten durch […], Advokat,

[…]

 

C____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

D____

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

E____

 

Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Opferhilfe                                               

Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel     

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 23. Dezember 2016

 

Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2018

(vom Bundesgericht am 26. Februar 2019 teilweise aufgehoben)

 

betreffend Mord


Sachverhalt

 

Mit Urteil der Kammer des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2018 wurde A____ (Berufungskläger) des Mordes schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt. Zudem wurde er zur Zahlung von Genugtuungsleistungen an B____, C____, D____ und E____ und zur Leistung von Schadenersatz an das Amt für Sozialbeiträge des Kantons Basel-Stadt verpflichtet und es wurden ihm die erst- und die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten überbunden.

 

Gegen dieses Urteil führte A____ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragte, das Urteil vom 8. Juni 2018 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich von der Anklage des Mordes freizusprechen. Eventualiter sei in Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts eine Strafe von 5 Jahren bei Annahme von vorsätzlicher Tötung bzw. von 10 Jahren bei Annahme von Mord auszufällen. Subeventualiter beantragte er, sei das Verfahren an das Appellationsgericht zurückzuweisen. Schliesslich sei im Falle eines Schuldspruchs der ausgestandene Freiheitsentzug seit dem 24. September 2014 anzurechnen, es seien keine Kosten zu erheben und es sei ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen bzw. ihm die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

 

Das Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 26. Februar 2019 im Straf- und im Schuldpunkt ab soweit es darauf eintrat. Auf die Rüge der Bemessung des ausgestandenen Freiheitsentzugs trat es nicht ein. Hingegen hiess es die Beschwerde in Bezug auf die Strafzumessung teilweise gut und wies das Urteil zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht zurück. Es überband A____ die Gerichtskosten und verpflichtete den Kanton Basel-Stadt, seinem Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von CHF 1‘500.– auszurichten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies das Bundesgericht ab, soweit es nicht gegenstandslos geworden war.

 

Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 12. März 2019 wurde den Parteien mitgeteilt, dass das Gericht beabsichtige, das Urteil nach der Rückweisung im schriftlichen Verfahren zu fällen und es wurde ihnen Frist gesetzt, sich im Rahmen der bundesgerichtlichen Erwägungen zur Strafzumessung zu äussern. Der Berufungskläger beantragt mit Stellungnahme vom 9. Mai 2019, es sei das Strafmass auf zehn Jahre festzulegen, unter o/e-Kostenfolgen bzw. Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 15. Mai 2019, es sei der Berufungskläger des Mordes schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren zu verurteilen – unter Einrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs seit dem 22. Mai 2015. Hierauf hat die Verteidigung am 27. Mai 2019 repliziert und eine Kostennote eingereicht.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren in Zirkulation und unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Bindungswirkung bundesgerichtlicher Rückweisungsentscheide ergibt sich aus ungeschriebenem Bundesrecht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3, 135 III 334 E. 2.1; BGer 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2, 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.1.1). Im Falle eines bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids hat die mit der neuen Entscheidung befasste kantonale Instanz ihrem Urteil die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, zugrunde zu legen. Jene bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den erneut mit der Sache befassten Gerichten wie auch den Parteien, abgesehen von allenfalls zulässigen Noven, verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Der Prozessgegenstand ist insofern endgültig abgegrenzt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1, 135 III 334 E. 2; BGer 613/2018 vom 7. Januar 2019 E. 1.3, 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2, 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1).

 

1.2      Im vorliegenden Verfahren stehen sowohl Rechts- (Begriff des verhältnismässig langen Zeitablaufs) als auch Sachverhaltsfragen (Wohlverhalten des Berufungsklägers währenddessen) zur Beurteilung. Gemäss Art. 406 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann die Verfahrensleitung mit dem Einverständnis der Parteien das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Diese Voraussetzung ist vorliegend gegeben. Den Parteien wurde das rechtliche Gehör gewährt. Sie haben keine Einwände gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens erhoben. Das Urteil ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

 

1.3

1.3.1   Der Berufungskläger rügte im bundesgerichtlichen Verfahren, es sei die Dauer der bis zum Urteilszeitpunkt ausgestandenen Haft unrichtig berechnet worden. Er sei am 26. August 2014 in Neuseeland verhaftet und am 24. September 2014 zwar gegen eine Kaution entlassen worden, er habe jedoch bis zu seiner Auslieferung an die Schweiz den Regeln des Electronic Monitoring unterstanden. Demgegenüber habe das Appellationsgericht den Freiheitsentzug erst ab dem 22. Mai 2015 angerechnet.

 

Das Bundesgericht erwog, der Berufungskläger habe die Rüge im Beschwerdeverfahren erstmals erhoben, obwohl dies bereits zuvor möglich und zumutbar gewesen sei. Mangels Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs trat es nicht auf die Rüge ein (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 4).

 

1.3.2   Im Rückweisungsverfahren hat der Berufungskläger die Frage mit Stellungnahme vom 9. Mai 2019 erneut aufgegriffen und Beweismittel dazu eingereicht.

 

Das Bundesgericht hat die Rüge, nach welcher das Appellationsgericht die Anrechnung der im Auslieferungsverfahren ausgestandenen Haft (bzw. deren Ersatzmassnahmen) nicht zutreffend berücksichtigt habe, ausdrücklich verworfen. Es hat die Frage weder offengelassen noch zur neuen Beurteilung zurückgewiesen. Damit ist die Dauer des anrechenbaren Freiheitsentzuges auf die ausgefällte Strafe materiell rechtskräftig beurteilt worden. Es ist dem Appellationsgericht verwehrt, erneut darüber zu befinden. Auf das Begehren ist nicht einzutreten.

 

2.

Das Appellationsgericht hat mit Urteil vom 8. Juni 2018 erkannt, dass der Beschwerdeführer in den frühen Morgenstunden des 13. Dezember 2000 seine ex-Freundin in ihrer Wohnung aufsuchte und sie nach einer heftigen Auseinandersetzung zunächst mit Tötungsabsicht würgte und ihr schliesslich mit einem Messer die Kehle durchschnitt. Der Beschwerdeführer wurde des Mordes für schuldig befunden und zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren verurteilt (AGE SB.2017.49 E. 3.5, 4.4, 5.5.5). Das Bundesgericht hat die dagegen gerichtete Beschwerde in Bezug auf die Sachverhaltsermittlung und die rechtliche Qualifikation der Tat abgewiesen (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 1.4.4, 2.4). Hingegen beurteilte es die Strafzumessung in Bezug auf die Berücksichtigung des langen Zeitablaufs seit der Tat als unvollständig (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3).

 

Damit wird nachfolgend einzig das noch offene Element der Strafzumessung behandelt. Im Übrigen wird auf das Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2018 verwiesen.

 

2.1      Es ist umstritten, ob und inwiefern die Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen der Tat und ihrer gerichtlichen Beurteilung zu einer Strafreduktion führt.

 

Das Bundesgericht erwog, der Berufungskläger habe die beurteilten Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches am 1. Januar 2007 begangen (AS 2006 3459). Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelange bei dieser Konstellation das neue Recht zur Anwendung, sofern es für den Täter milder sei, was sich anhand eines konkreten Vergleichs der Strafe ermittle. Unter dem Geltungsbereich des alten Verjährungsrechts sei der Strafmilderungsgrund des Wohlverhaltens während verhältnismässig langer Zeit (Art. 64 Abs. 8 aStGB bzw. Art. 48 lit. e StGB) gegeben gewesen, wenn die relative (ordentliche) Verjährung nahe gewesen sei. Dies sei nach der Rechtsprechung mit dem Ablauf von neun Zehnteln der relativen (ordentlichen) Verjährungsfrist anzunehmen gewesen und habe auch für den Fall gegolten, dass die Verjährung zwischenzeitlich nach Art. 72 aStGB unterbrochen worden sei. Unter dem Geltungsbereich des seit dem 1. Oktober 2002 in Kraft stehenden Verjährungsrechts (AS 2002 2993) sei dieser Strafmilderungsgrund nach der Rechtsprechung in jedem Fall anzunehmen, wenn mindestens zwei Drittel der Verjährungsfrist abgelaufen seien.

 

Im konkreten Fall seien zum massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des aufgehobenen Urteils am 8. Juni 2018 knapp 17 Jahre und 6 Monate seit der Tat vom 13. Dezember 2000 verstrichen. Damit seien zwar noch nicht zwei Drittel der neurechtlichen Verjährungsfrist von 30 Jahren abgelaufen gewesen, aber beinahe neun Zehntel der altrechtlichen relativen (ordentlichen) Verjährungsfrist. Damit sei das neue Verjährungsrecht nicht das mildere. Es sei vorstellbar, dass bei Anwendung des alten Rechts die Strafe wegen Wohlverhaltens während verhältnismässig langer Zeit reduziert würde. Da für die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern die Strafe infolge Wohlverhaltens während langer Zeit zu mildern sei, neben dem Faktor Zeit weitere Umstände zu berücksichtigen seien und dem Appellationsgericht in diesem Zusammenhang ein gewisses Ermessen zustehe, sei es nicht am Bundesgericht, erstmals über diese Frage zu entscheiden (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019).

 

2.2

2.2.1   Gemäss Art. 48 lit. e StGB mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. Die Bestimmung entspricht inhaltlich im Wesentlichen dem alten, bis Ende 2006 geltenden Recht, nach dessen Art. 64 Abs. 8 aStGB der Richter die Strafe mildern konnte, wenn seit der Tat verhältnismässig lange Zeit verstrichen ist und der Täter sich während dieser Zeit wohl verhalten hat. Dieser Strafmilderungsgrund ist im neuen Recht zwar neu formuliert worden, inhaltlich aber unverändert geblieben (Botschaft des Bundesrates vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches, BBl 1999 1979 ff., 2061 Ziff. 213.22; BGer 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.1, 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3.1, 6B_472/2007 vom 27. Oktober 2007 E. 8.3). Voraussetzungen sind mithin nach wie vor der Ablauf einer gewissen Zeit seit der Tat und das Wohlverhalten des Täters in dieser Zeit. Der im neuen Recht ausdrücklich genannte Zusammenhang zwischen dem Zeitablauf und der Verminderung des Strafbedürfnisses war schon nach dem alten Recht der Grund für die Strafmilderung. Die heilende Kraft der Zeit, die das Strafbedürfnis geringer werden lässt, soll auch berücksichtigt werden können, wenn die Verfolgungsverjährung noch nicht eingetreten ist (BGE 92 IV 201 E. Ia mit Hinweis). Der Strafmilderungsgrund knüpft an den Gedanken der Verjährung an. Ob seine Voraussetzung des Zeitablaufs erfüllt ist, bestimmt sich nach Massgabe der Dauer der Verjährungsfrist. In welchem Mass die Strafe bei Vorliegen dieses Strafmilderungsgrundes zu reduzieren ist, hängt davon ab, wie viel Zeit im massgebenden Zeitpunkt der Ausfällung des angefochtenen Urteils seit der Tat verstrichen ist.

 

Das Bundesgericht hat im Rückweisungsentscheid unter Verweis auf BGE 92 IV 201 festgehalten, dass für die Beurteilung der Frage, ob und inwiefern die Strafe infolge Wohlverhaltens während langer Zeit zu mildern sei, neben dem Faktor Zeit weitere Umstände zu berücksichtigen seien (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.3, 3.4). In einem bereits längere Zeit zurückliegenden Präjudiz hatte das Bundesgericht zudem darauf hingewiesen, dass auch das Verhalten des Täters im Verfahren einen massgebenden Faktor darstelle. Habe er durch sein eigenes Verhalten das Verfahren verlängert oder habe er sich nicht wohl verhalten, so sei dem beim Entscheid über die Strafmilderung Rechnung zu tragen. Das Gericht sei nicht verpflichtet, von der Strafmilderung Gebrauch zu machen, wenn eine der Voraussetzungen des Art. 64 aStGB zutreffe. Vielmehr habe es nach seinem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die gesamten Umstände sie rechtfertigen. Ausdrücklich offen gelassen wurde die Frage, ob die gute Führung im Justizvollzug bereits als Wohlverhalten von Art. 64 aStGB genüge und die Strafminderung rechtfertige (BGE 92 IV 201 E. Ic). Umgekehrt hielt das Bundesgericht in seiner jüngeren Rechtsprechung fest, gewisse Umstände, wie beispielsweise, dass sich ein langjähriges Strafverfahren belastend auf die betroffene Person auswirke und ihre persönlichen Umstände, wie namentlich ein relativ hohes Alter etc. seien, auch wenn sie das Strafbedürfnis deutlich vermindern sollten, unter dem Gesichtspunkt von Art. 48 lit. e StGB (bzw. Art. 64 Abs. 8 aStGB), unerheblich. Massgebend sei insoweit der Zeitablauf als solcher, welcher das Strafbedürfnis vermindere (BGer 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.4).

 

2.2.2 Sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft haben in ihren Stellungnahmen die Frage adressiert, ob das Verstreichen von neun Zehnteln der Verjährungsfrist am aufgehobenen Urteil vom 8. Juni 2018 oder am Datum des vorliegenden Urteils zu messen ist. Da das Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2018 aufgehoben worden ist, liegt bis zur neuen Beurteilung kein Urteil vor. Soweit das Bundesgericht die appellationsgerichtliche Beurteilung verworfen hat, kann es auf den Zeitpunkt der (dahingefallenen) Entscheidung nicht ankommen. Neueren Entwicklungen in Bezug auf das Wohlverhalten des Berufungsklägers ist ebenso Rechnung zu tragen wie dem fortschreitenden Zeitablauf als solchem. Somit setzt dieses Urteil (unter Voraussetzung seiner Rechtskraft) den zeitlichen Rahmen dessen, was unter dem Titel von Art. 64 Abs. 8 aStGB in die Bewertung miteinfliesst (vgl. sinngemäss BGE 115 IV 95 E. 3 sowie BGer 6B_14/2009 vom 11. Juni 2009 E. 2.5).

 

Mit der Ausfällung dieses Urteils sind knapp 19 Jahre seit der Begehung der Tat am 13. Dezember 2000 verstrichen und somit mehr als neun Zehntel der altrechtlichen relativen (ordentlichen) Verjährungsfrist von 20 Jahren. Entsprechend ist eine objektive Nähe zur Verjährung erreicht, bzw. es ist seit der Tat eine „verhältnismässig lange Zeit verstrichen“, sodass vorbehaltlich weiterer Kriterien eine Strafmilderung in Betracht kommen könnte. Dass im Zeitpunkt der ersten Beurteilung durch das Appellationsgericht am 8. Juni 2018 weniger als 18 Jahre verstrichen waren und sich eine Strafminderung damals formell nicht aufgedrängt hätte, ist nun unerheblich.

 

2.3

2.3.1   Der Berufungskläger macht geltend, dass sich gemäss Art. 65 aStGB der Strafrahmen einer nach altem Recht mit Zuchthaus mit besonderer Mindestdauer bedrohten Tat nach unten hin bis zum Strafrahmen für Zuchthausstrafen ohne besondere Mindestdauer erweitere. Der Tatbestand des Mordes war gemäss Art. 112 aStGB mit einer Mindeststrafe von 10 Jahren Zuchthaus bedroht, während die allgemeine Mindestdauer für eine Zuchthausstrafe ein Jahr betragen habe (Art. 35 aStGB). Somit scheint er von einem unteren Strafrahmen von einem Jahr Freiheitsstrafe auszugehen. Das von ihm beantragte Strafmass beträgt indes 10 Jahre, sodass der Hinweis auf die Möglichkeit der Herabsetzung der Strafe unter den ordentlichen Strafrahmen nicht einschlägig erscheint (vgl. zudem BGE 116 IV 11 E. 2, gemäss welchem der ordentliche Strafrahmen bei Vorliegen eines Milderungsgrundes nicht unterschritten werden muss). Der Berufungskläger verweist sodann auf den aus seiner Sicht „massiven Zeitablauf“ von über neun Zehnteln der Verjährungsfrist, der zu einer entsprechend angemessenen Reduktion der Strafe führen müsse. Weitere Gründe, weswegen er eine Milderung der siebzehnjährigen Freiheitsstrafe um sieben Jahre gerechtfertigt sieht, hat er nicht erörtert (Stellungnahme vom 9. Mai 2019).

 

2.3.2   Die Staatsanwaltschaft hält unter Berufung auf BGE 92 IV 201 dagegen, dass beim Entscheid über die Strafmilderung nicht bloss der Faktor Zeit relevant sei, sondern dass weitere Umstände zu ber.ksichtigen seien, namentlich die Tatsache, dass der Täter das Verfahren durch sein eigenes Verhalten verlängert habe. Selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 64 aStGB gegeben seien, sei der Richter nicht verpflichtet, von der Strafmilderung Gebrauch zu machen. Vielmehr habe er nach freiem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die gesamten Umstände sie rechtfertigen. Der Berufungskläger habe den langen Zeitablauf seit Begehung der Tat selbst zu vertreten. Er sei zunächst fluchtartig untergetaucht und habe sich anschliessend nach Neuseeland abgesetzt. Unter diesen Umständen könne es nicht angehen, dass er allein auf Grund der nicht aufzuhaltenden Zeit von dieser Strafmilderung profitieren könne (Stellungnahme vom 15. Mai 2019).

 

2.3.3   In Bezug auf den massgebenden Zeitablauf als solchen wurde bereits festgestellt, dass seit der Tat knapp 19 Jahre verstrichen sind, was auf den ersten Blick lang erscheinen mag. Mit Blick auf die bundesgerichtliche Konkretisierung des Begriffs des „verhältnismässig langen Zeitablaufs“ rechtfertigt sich eine Strafmilderung indes erst nach Ablauf von neun Zehnteln der altrechtlichen Verjährungsfrist, d.h. seit dem 13. Dezember 2018, bzw. weniger als einem Jahr. Der Eintritt der (altrechtlichen) absoluten Verfolgungsverjährung, welcher als weiterer Orientierungspunkt dient, liegt noch über elf Jahre entfernt. Gemessen am heute geltenden (nicht anwendbaren) Recht erschiene eine Strafmilderung noch gar nicht spruchreif. Der zeitliche Abstand zur Tat wirkt sich somit nicht massiv, sondern erst seit verhältnismässig kurzer Zeit zu Gunsten des Berufungsklägers aus. Dies rechtfertigt insoweit nur eine geringe Strafmilderung.

 

Hinsichtlich des Kriteriums des Wohlverhaltens seit der Tat fällt ins Gewicht, dass sich der Berufungskläger seit der Tat weder in Neuseeland noch in der Schweiz etwas hat zu Schulden kommen lassen. Dieses Kriterium ist insofern erfüllt. Er befindet sich indes seit dem 22. Mai 2015 im Freiheitsentzug (vgl. vorstehend E. 1.3), weshalb sich sein Wohlverhalten in Freiheit auf weniger als 14.5 Jahre beschränkt. Dies entspricht gut drei Vierteln der massgeblichen Frist von 18 Jahren, welche die Strafmilderung überhaupt erst zur Anwendung kommen lässt. Auch unter diesem Gesichtspunkt hat die Strafmilderung somit gering auszufallen. Zwar ist dem Berufungskläger zugutezuhalten, dass er sich im Strafvollzug angepasst gezeigt und insofern wohl verhalten hat. Nichtsdestotrotz fällt diese Zeit aufgrund der eingeschränkten Möglichkeiten zur Persönlichkeitsentfaltung weniger stark ins Gewicht als dieselbe Dauer der Bewährung in Freiheit (vgl. BGE 92 IV 201 E. Ic).

 

Der Argumentation der Staatsanwaltschaft (E. 2.3.2) ist schliesslich entgegenzusetzen, dass das Nachtatverhalten bereits unter dem Titel der Täterkomponenten in die Strafzumessung des Urteils vom 8. Juni 2018 eingeflossen und verschuldensneutral bewertet worden ist (AGE SB.2017.49 E. 5.5.4.1). Das Bundesgericht hat in neuerer Zeit betont, es sei effektiv der Zeitablauf als solcher, der das Strafbedürfnis verringere, während verschuldensabhängige Elemente aus dem Anwendungsbereich von Art. 48 lit. e StGB (bzw. Art. 64 Abs. 8 aStGB) auszuklammern seien („heilende Wirkung der Zeit“). Dementsprechend wird das Nachtatverhalten nicht ein zweites Mal, und dies zum Nachteil des Berufungsklägers, gewürdigt.

 

2.3.4   Zusammenfassend zeigt sich, dass der Ablauf von mittlerweile etwas mehr als neun Zehnteln der relativen Verjährungsfrist und das Wohlverhalten des Berufungsklägers seit seiner Flucht eine Minderung der am 8. Juni 2018 ausgefällten Freiheitsstrafe von 17 Jahren erheischen. Die zur Bemessung heranzuziehenden Elemente rechtfertigen indes bloss eine Minderung im untersten Bereich. Dies entspricht auch dem Hinweis im bundesgerichtlichen Rückweisungsurteil, wonach eine Strafminderung lediglich vorstellbar sei und ihre konkrete Dauer gegebenenfalls vom Appellationsgericht zu ermessen sei (vgl. E. 2.1). Dieses gelangt zum Schluss, dass der reine Zeitablauf seit der Tatbegehung mit einem Strafrabatt von 6 Monaten zu veranschlagen ist.

 

2.3.5   Das Bundesgericht erwog in Bezug auf die übrigen Punkte der Strafzumessung, es erübrige sich angesichts der Rückweisung, auf weitere Rügen einzugehen. Aus prozessökonomischen Gründen wies es den Berufungskläger jedoch darauf hin, dass der Freiheitsentzug für jede beruflich sowie sozial integrierte Person eine Härte bewirke und insoweit zu keiner Strafminderung führe; eine erhöhte Strafempfindlichkeit lasse sich nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejahen (BGer 6B_1053/2018 vom 26. Februar 2019 E. 3.4 i.f. mit Hinweisen).

 

2.4      Nach dem Gesagten ist neben der hier erstmals vorgenommenen Strafmilderung wegen Zeitablaufs auf sämtliche übrigen Punkte der Strafzumessung im Urteil des Appellationsgerichts vom 8. Juni 2018 zu verweisen. Im Zusammenhang mit den rechtskräftig beurteilten Bestandteilen dieses Urteils ist der Berufungskläger für den am 13. Dezember 2000 in Basel zum Nachteil von F____ begangenen Mord zu einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren und 6 Monaten zu verurteilen.

 

3.        

3.1      Für das Rückweisungsverfahren werden keine Kosten gesprochen. Angesichts des Ausgangs dieses Verfahrens besteht kein Anlass für eine Abänderung des Kostenentscheids für das erste Berufungsverfahren.

 

3.2      Gestützt auf die Akten ist dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung unter Beiordnung von Advokat [...] zu gewähren. Der mit Honorarnote vom 27. Mai 2019 für das Rückweisungsverfahren geltend gemachte Aufwand von 13.5 Stunden erscheint angemessen. Er wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– pro Stunde entschädigt, ausmachend CHF 2‘700.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 178.55. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von CHF 221.65 (7,7 % auf CHF 2‘878.55). Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 3‘100.20 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 23. Dezember 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe:

-       der Pos. 25, 200, 250, 250.1 - 10, 3, 101 - 120, 122, 124 - 142 sowie der 4 Negativstreifen an A____;

-       der Pos. 300 - 329, 331 - 345, 347 - 355, 375 und 376 an
 B____ und C____;

-       Der Einzug in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB:

-       des Rüstmessers (Pos. 100), des Teppichmessers (Pos. 121), des Magazins mit verm. Platzpatronen (Pos. 411), der Handschellen (Pos. 418), des Abfallsacks mit Inhalt (Pos. 1), der verschiedenen Paar Schuhe (Pos. 2), des Abfallsacks mit Inhalt (Pos. 4), der gewaschenen Wäsche (Pos. 5), des Plastikwaschkorbs (Pos. 6), des Dolches (Pos. 251.1), des Stoffstücks (Pos. 252.2), der sechs Briefe (Pos. 275), des T-Shirts weiss mit abgeschnittenem Kragen (Pos. 277), der diversen weissen Stoffstücke ausgeschnitten
(Pos. 278) sowie des zweiteiligen Damenkleids weisses Hemd mit rotgoldfarbenen Ärmelenden/roten Bordüren (Pos. 279);

-       Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren;

-       Die Honorarvergütung des unentgeltlichen Vertreters der Privatkläger für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird des Mordes schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 16 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 22. Mai 2015,

            in Anwendung von Art. 112 StGB.

 

            A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 15‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an B____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 40‘000.– wird abgewiesen.

 

            A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an C____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 40‘000.– wird abgewiesen.

 

            A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an D____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 15‘000.– wird abgewiesen.

 

            A____ wird zur Bezahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 10‘000.– zzgl. 5 % Zins seit dem 13. Dezember 2000 an E____ verurteilt. Die Mehrforderung im Betrag von CHF 10‘000.– wird abgewiesen. A____ hat E____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 2‘036.90 (inkl. MWST) zu bezahlen.

 

            A____ wird zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 102‘112.45 an das Amt für Sozialbeiträge, Opferhilfe, verurteilt.

 

A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 93‘507.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 11‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

Das Kostendepot des A____ von CHF 3‘267.– wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

 

Für das Rückweisungsverfahren werden keine Kosten gesprochen.  

 

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 25‘060.– und ein Auslagenersatz von CHF 764.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 2‘018.15 (8 % auf CHF 9‘895.85 sowie 7,7 % auf CHF 15‘928.75), somit total CHF 27’842.75, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Dem amtlichen Verteidiger im Rückweisungsverfahren, Advokat [...], werden für dieses ein Honorar von CHF 2‘700.– und ein Auslagenersatz von CHF 178.55, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 221.65 (7,7 % auf CHF 2‘878.55), somit total CHF 3‘100.20, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Advokat [...], dem Vertreter der Privatkläger im Kostenerlass, B____, C____ und D____, wird in Anwendung von Art. 136 StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 4 StPO ein Honorar von CHF 4‘500.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.10, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 360.30 (8 % auf CHF 2‘645.10 sowie 7,7 % auf CHF 1‘931.–), somit total CHF 4’936.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. A____ hat dem Appellationsgericht diesen Betrag zurückzuerstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, in Anwendung von Art. 138 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.

 

            Überdies wird den Privatklägern B____, C____ und D____ gemäss Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten von A____ eine Parteientschädigung zugesprochen, welche basierend auf dem vorgenannten Honorar auf CHF 1‘125.– zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 88.55 (8 % auf CHF 645.– sowie 7,7 % auf CHF 480.–), ausmachend CHF 1‘213.55, festgesetzt wird. Art. 138 Abs. 2 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatklägerschaft

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).