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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2017.50
URTEIL
vom 15. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,
Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o Justizvollzugsanstalt Witzwil, 3236 Gampelen Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
B____
F____
E____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 20. Dezember 2016
betreffend versuchten Raub (Mitführen einer Waffe), mehrfachen Diebstahl, einfache Körperverletzung (leichter Fall), Drohung, Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 20. Dezember 2016 wurde A____ des versuchten Raubs (Mitführen einer Waffe), des mehrfachen Diebstahls, der einfachen Körperverletzung (leichter Fall), der Drohung, des Vergehens gegen das Waffengesetz und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 20 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. November 2015 (1 Tag) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 15. Juli 2016 bis am 10. Oktober 2016 (88 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren. Zudem wurde ihm gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuchs die Weisung erteilt, sich auf eigene Kosten einer Suchttherapie zu unterziehen. Die gegen ihn am 21. April 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Diebstahls und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe wurde nicht vollziehbar erklärt. Zudem wurde über das Beschlagnahmegut verfügt und A____ wurden die Verfahrenskosten auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____, vertreten durch [...], am 29. Dezember 2016 Berufung angemeldet. Am 15. Mai 2017 erfolgte die Berufungserklärung und am 29. September 2017 eine schriftliche Berufungsbegründung. Das Urteil des Strafgerichts wird teilweise angefochten. Die Berufung richtet sich gegen die Schuldsprüche wegen versuchten Raubes (Mitführen einer Waffe), Diebstahls zum Nachteil von B____ (Ziff. I / 1. der Anklageschrift), Körperverletzung (leichter Fall) sowie Drohung. Angefochten werden auch die Strafzumessung und die Kostenauflage. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 29. November 2017 zur Berufungsbegründung vernehmen lassen und beantragt die Abweisung der Berufung.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 15. Oktober 2019 ist der Berufungskläger befragt worden. Anschliessend sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwältin zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2 Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen sind die Schuldsprüche wegen Diebstahls zum Nachteil von C____, wegen Vergehens gegen das Waffengesetz sowie mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a BetmG. Ebenso in Rechtskraft erwachsen ist die Verfügung über das Beschlagnahmegut.
2.
2.1 Dem Beschuldigten wird mit dem erstinstanzlichen Urteil angelastet, zusammen mit D____ am 21. November 2015 morgens um ca. 01:20 Uhr an der Verzweigung Wettsteinallee – Turnerstrasse in Basel B____ die Handtasche entrissen zu haben (Wert ca. CHF 60.–, enthaltend ein Portemonnaie im Wert von CHF 20.–, Bargeld CHF 2.– und diverse Ausweise). Die Geschädigte habe die Tasche zunächst festgehalten, sei dann aber durch ein Reissen am Riemen durch die Täterschaft zu Fall gebracht worden, wodurch sie sich eine Verstauchung des oberen Sprunggelenks sowie eine Schwellung des linken Knöchels zugezogen habe. Gestützt darauf fällte die Vorinstanz ihre Schuldsprüche wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB sowie einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB (leichter Fall). D____ wurde von der Vorinstanz separat beurteilt. Der Berufungskläger bestreitet nicht, beim Vorfall zugegen gewesen zu sein. Er sei aber nicht Täter gewesen und könne strafrechtlich dafür nicht zur Verantwortung gezogen werden.
Entgegen der formellen Rüge des Berufungsklägers liegt zunächst im Umstand, dass in der Anklageschrift die Absicht unrechtmässiger Bereicherung nicht ausdrücklich umschrieben worden sei, keine Verletzung des Anklageprinzips. Die subjektive Seite braucht in der Anklage im Allgemeinen nicht explizit beschrieben zu werden, sofern sich die Anforderungen aus dem angeklagten Straftatbestand eindeutig ergeben. So genügt es nach gefestigter Rechtsprechung, „wenn vorweg oder im Anschluss an die Darstellung des Einzelfalles auf den gesetzlichen Straftatbestand hingewiesen wird, sofern der betreffende Tatbestand nur als Vorsatzdelikt erfüllbar ist“ (BGer 6B_633/2017 vom 12. Januar 2016 E. 1.3.2; 6B_899/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.6 und 6B_448/2011 vom 7. Juli 2011 E. 4.4.1 sowie noch im alten Recht BGE 120 IV 348 E. 2c m. Hinw.). Auch genügt es, wenn auf die inneren Tatsachen aus den in der Anklageschrift geschilderten konkreten äusseren Umständen geschlossen werden kann (BGer 6B_1180/2015 vom 13. Mai 2016 E. 1.4.2, m. Hinw. auf Christian Josi, „kurz und klar, träf und wahr“ - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Strafprozessordnung, ZStR 127/2009 S. 85). Dies trifft vorliegend zu. So ist gemäss dem Titel des entsprechenden Abschnitts der Anklageschrift "Diebstahl" angeklagt, was nur als Vorsatzdelikt und bei Vorliegen von Bereicherungsabsicht strafbar ist. Dass die Tasche nach dem Entreissen durch die Täterschaft in einem Hinterhof "durchsucht" worden sei und dass Bargeld daraus behändigt worden sei, wird in der Anklageschrift ausdrücklich geschildert. Damit sind nach dem oben Ausgeführten die Anforderungen des Anklagegrundsatzes erfüllt.
Sodann vermögen die Ausführungen der Vorinstanz zur mittäterschaftlichen Verantwortung des Berufungsklägers zu überzeugen, zumindest hinsichtlich des Diebstahlsvorwurfs (Urteil des Strafgerichts S. 8-12). Dass der Berufungskläger von Handlungen seines Begleiters überrascht worden wäre, wie dies vom Verteidiger im Berufungsverfahren vorgebracht wurde, erweist sich als haltlos. Bereits die Vorinstanz verwies überzeugend auf die wiederholten Aussagen von A____ im Ermittlungsverfahren, wonach sein Begleiter im Vorfeld des Handtaschendiebstahls bereits einer Frau ein Mobiltelefon habe stehlen wollen, um dieses in der Folge gegen Drogen umzutauschen (mit Hinweis auf Akten S. 200, 330). Sie würdigte auch korrekt, dass der Beschuldigte nur drei Tage später zugestandenermassen einen Diebstahl beging, was seine Bereitschaft zu stehlen im fraglichen Zeitraum widerspiegelte, und dass er zusammen mit D____ floh und dazu noch angegeben hatte, gehofft zu haben, dass sich in der Tasche "etwas Brauchbares" befinden würde (mit Hinweis auf Akten S. 280). Mittäter ist, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2). Entsprechend ist nicht einmal erforderlich, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu Eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund kann die mittäterschaftliche Verantwortung des Berufungsklägers für den Diebstahl nicht zweifelhaft sein. Der Grundsatz von "im Zweifel für den Angeklagten" ist entgegen dem Vorbringen seiner Verteidigung durch den Schuldspruch nicht verletzt worden. Ein Tathergang, an welchem der Berufungskläger keine Tatherrschaft gehabt hätte, kann vielmehr mit ergänzendem Verweis auf die vorinstanzlichen Ausführungen ausgeschlossen werden. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich bezüglich des Diebstahls nicht als "willkürlich", sondern als nachvollziehbar und auch im Ergebnis überzeugend und zwingend. Im Berufungsverfahren kommt es diesbezüglich zu keinem anderen Ergebnis als vor der ersten Instanz. Es ergeht Schuldspruch wegen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB.
Anders stellt sich die Situation bezüglich der einfachen Körperverletzung dar. In diesem Punkt hat im Berufungsverfahren, wie vom Verteidiger beantragt, im Zweifel zu Gunsten des Berufungsklägers ein Freispruch zu ergehen. Die Vorinstanz ist nach eingehender Würdigung der Aussagen der Beteiligten davon ausgegangen, dass es im Zweifel nicht der Berufungskläger war, der dem Opfer die Tasche entrissen hat (angefochtenes Urteil S. 10). Es besteht weder Anlass noch Raum dafür, ihm Solches im Berufungsverfahren nun doch zur Last zu legen. Mit Bezug auf dieses Handlungselement kann im vorliegenden Zusammenhang weiter nicht ausgeschlossen werden, dass ein Exzess des anderen Mittäters vorlag. Beim Exzess des Haupttäters wird eine schwerere Straftat verübt, als unter den Tätern ausdrücklich oder konkludent geplant. Dem Mittäter wird ein Exzess der übrigen Mittäter nur angerechnet, falls ihm ein entsprechender (Eventual-) Vorsatz nachgewiesen werden kann (BGE 118 IV 227 E. 5d cc.). Während der Vorsatz und Tatherrschaft des Berufungsklägers bezüglich Aneignung einer fremden Sache in Bereicherungsabsicht nach dem oben Ausgeführten ausser Zweifel stehen, erlauben die gesicherten Umstände keinen solchen Schluss bezüglich der Verletzungsfolge von B____. Anders als beim Diebstahl liegen auch keine späteren Hinweise dafür vor, welche entsprechende Rückschlüsse erlauben würden: Dass der Berufungskläger jemanden verletzt hätte, wird ihm auch im Zusammenhang mit späteren Vorfällen nie zur Last gelegt. Auch kann ihm nicht nachgewiesen werden, von allfälligen entsprechenden Absichten seines Begleiters gewusst zu haben. Dieser habe Diebstahlsabsichten geäussert, was im vorliegenden Kontext (einer Person im öffentlichen Raum nachts etwas wegnehmen) eine physische Kraftanwendung nicht unbedingt als ausgeschlossen erscheinen lassen muss, eine Bereitschaft dazu aber auch nicht klar enthält. Das Beweisergebnis der Vorinstanz ist insofern im Berufungsverfahren zugunsten des Berufungsklägers zu präzisieren und der Berufungskläger ist von der Anklage der einfachen Körperverletzung nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" freizusprechen.
2.2 Weiter werden dem Berufungskläger mit dem vorinstanzlichen Urteil ein qualifizierter Raubversuch (Mitführen einer Waffe) und eine Drohung angelastet. So soll er am 15. Juli 2016 gegen 20.55 Uhr den E____ in der Brombacherstrasse in Basel mit einem Schmetterlingsmesser in der Absicht, sich unrechtmässig zu bereichern, bedroht haben mit den Worten: "Gib mir Geld oder ich steche Dich nieder, ich töte dich". Er habe dabei mit dem Messer herumgefuchtelt und mehrere Stichbewegungen bis ca. 10 cm vor den Bauch seines Opfers gemacht. Als E____ begonnen habe, um Hilfe zu rufen, habe er sein Messer am Boden gewetzt. Als sein Opfer daraufhin geflüchtet sei, habe er von ihm abgelassen und seinen Weg Richtung Riehenstrasse fortgesetzt (Schuldspruch wegen versuchten qualifizierten Raubs; Mitführen einer Waffe). Dort habe er F____ angesprochen und um Geld gebeten. Als dieser dies abgelehnt habe, habe er begonnen, wiederum sein Messer auf dem Boden zu wetzen. Dazu habe er F____ damit gedroht, nun werde er erst richtig Probleme bekommen, jetzt sei er dran. Als F____, in Angst und Schrecken versetzt, um Hilfe gerufen habe, sei der Beschuldigte davongeeilt. In diesem Punkt verurteilte ihn die Vorinstanz wegen Drohung.
Die Vorinstanz würdigte die Beweismittel detailliert und kritisierte punktuell das Vorgehen der Polizei im Zusammenhang mit der Protokollierung der Signalementsaufnahme (Urteil des Strafgerichts S. 12-16). Sie erachtete den Berufungskläger ungeachtet der punktuellen Kritik dadurch als überführt, dass er kurz nach den beiden Vorfällen, nämlich um 21:38 Uhr, in Tatortnähe am Riehenring angehalten wurde und dabei in der rechten Brusttasche seines Hemdes ein mit der Beschreibung der Auskunftspersonen übereinstimmendes silbernes Schmetterlingsmesser auf sich getragen habe. Die Aussagen der Auskunftspersonen wiesen für die Vorinstanz ebenfalls auf den Berufungskläger als Täter hin, namentlich das vorbehaltlose Wiedererkennen des Berufungsklägers auf einem Foto durch F____ sowie Details der Beschreibung der Täterschaft durch Augenzeugin G____ ("Baseballcap"). Dass die beiden Vorfälle auf dieselbe Täterschaft zurückgehen, war für die Vorinstanz aufgrund des weitgehend übereinstimmenden Tatvorgehens sowie der unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Nähe bzw. Abfolge der Taten unzweifelhaft (Urteil des Strafgerichts S. 13).
Der Berufungskläger beantragt in diesen beiden Punkten im Berufungsverfahren erneut einen Freispruch, wiederum ohne seine Täterschaft explizit zu bestreiten (so bereits vor erster Instanz, Prot. HV S. 11). Er macht zu den Vorwürfen vielmehr einfach geltend, er könne sich nicht erinnern, so etwas getan zu haben und er sei keine Person, welche ein Messer einsetze (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4). Mit der schriftlichen Berufungsbegründung, auf welche sein Verteidiger in seinem Plädoyer verwies, wehrt er sich dagegen, dass seine Aussagen durch die Vorinstanz als unglaubwürdig und die von ihm geltend gemachte Amnesie als Schutzbehauptung gewertet worden seien.
Gemäss Polizeirapport requirierte G____ die Polizei, nachdem sie Augenzeugin eines versuchten Raubüberfalles zum Nachteil eines älteren Mannes in der Brombacherstrasse geworden war. Dabei sah sie, wie zwei drogenabhängige Männer hinter diesem Mann hergegangen seien. Plötzlich habe sich einer der beiden umgedreht. Er habe ein Schmetterlingsmesser in der Hand gehalten. Er habe dann mit dem Messer vor dem Kopf des älteren Mannes herumgefuchtelt. Das Opfer habe um Hilfe gerufen. Daraufhin habe der Täter das Messer am Boden hin und her geschliffen. Als der ältere Mann etwas zurückgelaufen sei, habe der Drogenabhängige das Messer wieder in den Hosensack genommen und sei durch die Brombacherstrasse in Richtung Riehenring geflüchtet. Die Polizei wurde von G____ am 15. Juli 2016 um 21.04 Uhr requiriert (Akten S. 375). Der Berufungskläger wurde gemäss Festnahmerapport um 21.38 Uhr mit einer Barschaft von CHF 20.– am Riehenring 209 festgenommen (Akten S. 62). Er trug Fixerutensilien, drei Kapseln Morphin und ein "Klappmesser" mit sich (S. 64). Bei letzterem handelt es sich um ein verbotenes Butterflymesser (Bericht der Kriminaltechnischen Abteilung S. 145–150). Die Betäubungsmittel, die der Berufungskläger bei der Festnahme auf sich getragen hatte, erwiesen sich (anders als im Effektenverzeichnis festgehalten) als 0.05 Gramm Kokain, welche in einem Papierbriefchen verpackt waren (Akten S. 158). Eine am 16. Juli 2016 um 11.35 Uhr abgenommene Urinprobe ergab Hinweise auf Opiate, Cannabis sowie auf Cocain-Abbauprodukte, Methadon und Abbauprodukte, Zolpidem, Ibuprofen, ein Nicotin-Abbauprodukt und Coffein.
Diese Koinzidenz zwischen der Darstellung der Requirierenden – Drogenabhängiger, der ein Messer am Boden geschliffen habe – und der Festnahme des Berufungsklägers kurz danach in Tatortnähe und in Besitz von Messer und Betäubungsmitteln, sowie die Übereinstimmung des Signalements, welches die Requirierende der Polizei unmittelbar nach der Requisition zu Protokoll gab, lässt eine Dritttäterschaft als äusserst unwahrscheinlich erscheinen. Dies gilt umso mehr, als auch keine konkreten Hinweise für eine andere Täterschaft vorliegen oder von irgendeiner Seite während des Verfahrens vorgebracht wurden.
Unterstützt werden die Angaben der Augenzeugin durch die Aussagen des Opfers E____ und vor allem durch die Aussagen des zweiten Opfers, F____. Der Täter habe ihm zuerst die Hand geben wollen, dann von Problemen mit seiner Familie und von finanziellen Schwierigkeiten gesprochen und ihn nach Geld gefragt. Als ihm F____ zu verstehen gegeben habe, dass er ihm kein Geld geben könne, sei der Täter aggressiv geworden, habe ihn beschimpft, ein Messer aus der Hosentasche hervorgenommen, es am Boden gewetzt und ihm gleichzeitig mit den Worten gedroht "jetzt bist du dran, jetzt mache ich dich fertig". Da sich auch dieser Vorfall in nächster Nähe zum späteren Festnahmeort des Berufungsklägers ereignete und zudem Teile des Tatvorgehens – etwa das Wetzen des Messers – nicht nur aussergewöhnlich sind, sondern genau den Beobachtungen entsprechen, welche G____ beim Überfall auf E____ gemacht hatte, können keine vernünftigen Zweifel an der Täterschaft des Berufungsklägers in beiden Fällen bestehen. Dies gilt wie ausgeführt, zumal dieser kurz danach mit einem Messer angehalten wurde, welches dann noch eine abgebrochene Klinge aufwies. Wenn der Berufungskläger vor den Schranken des Gerichts ausführte, er sei keine Person, welche ein Messer einsetze, ist doch die Frage erlaubt, weshalb er denn ein solches Messer auf sich trug. Eine überzeugende Erklärung hierfür blieb aber aus.
Kritik des Verteidigers an der Art der Identifikation durch ein Foto auf einem Mobiltelefon erweist sich zwar, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, als legitim (Urteil des Strafgerichts S. 14), angesichts der erdrückenden Beweislage im Ergebnis aber unbehelflich. Ergänzend ist anzuführen, dass keine konkrete gesetzliche Vorschrift besteht, wie eine Täteridentifikation zu erfolgen habe. Massgeblich muss sein, ob Zweifel am Ergebnis der Identifikation bestehen und ob die prozessualen Rechte der beschuldigten Person gewahrt worden sind. Es trifft zwar selbstredend zu, dass eine Wahlkonfrontation nebst dem Bild des Verdächtigen weitere Fotos zur Auswahl enthalten muss. Es besteht aber kein Anspruch darauf, aufgrund einer Wahlkonfrontation identifiziert zu werden. Die Täterschaft des Berufungsklägers erweist sich angesichts der dargestellten Beweislage im Übrigen auch ohne den kritisierten Foto-Identifikationsakt als unzweifelhaft.
Auch im Berufungsverfahren ist schliesslich dem Einwand des Berufungsklägers zu begegnen, er habe zur Tatzeit des versuchten Raubes und der Drohung an einer partiellen Amnesie gelitten. Die vorinstanzliche, einlässlich begründete Feststellung, dass dies eine Schutzbehauptung darstellt, hat auch im Berufungsverfahren Bestand. Zum einen spricht gegen eine Amnesie, dass der Berufungskläger eine solche nicht gleich zu Beginn geltend gemacht hat, was gegebenenfalls naheliegen würde. Stattdessen verweigerte er zunächst die Aussage (Akten S. 398 – 407). Der später behauptete Filmriss setzt zudem genau dort ein, wo es strafrechtlich für ihn relevant würde. Unzutreffend ist allerdings die Feststellung im vorinstanzlichen Urteil, dass sich die geltend gemachte Erinnerungslücke im Verlauf des Verfahrens verschoben habe. Als der Berufungskläger anlässlich der Verhandlung vor dem Zwangsmassnahmengericht eine Erinnerungslücke geltend machte, behauptete er bereits damals, dass er nach dem Konsumieren der Drogen in einem Laden noch etwas Süsses habe kaufen wollen (Akten S. 78). Dieser Umstand ändert aber nichts an der Gesamteinschätzung seines Aussageverhaltens, das zusammen mit der Vorinstanz als nicht überzeugend bezeichnet werden muss (ergänzend zum Urteil des Strafgerichts, S. 15).
Somit ergehen in diesem Tatkomplex auch im Berufungsverfahren Schuldsprüche wegen versuchten Raubs (Mitführen einer Waffe) gemäss Art. 140 Ziff. 2 in Verbindung mit Art. 22 StGB sowie wegen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB.
3.
Die Verteidigung beantragte mit seiner Berufungserklärung und im Plädoyer, der Berufungskläger sei lediglich zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 10.– zu verurteilen. Im Plädoyer führte der Verteidiger zu seinem Antrag aber aus, dass die Kritik an der Strafzumessung im Kontext mit den beantragten Freisprüchen stehe (Plädoyer, Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5). Für den Fall, dass die Schuldsprüche bestätigt würden, wird die Strafzumessung nicht substantiell bemängelt. Die Schuldsprüche sind nach den vorstehenden Ausführungen aber mit einer Ausnahme zu bestätigen, womit die Begründung des Antrags der Verteidigung ihre Grundlage weitgehend eingebüsst hat.
Die Vorinstanz hat in ihrer schriftlichen Begründung den Strafrahmen korrekt festgelegt und dabei überzeugend ausgeführt, dass aufgrund der Spezialprävention (mit Hinweis unter anderem auf Vorstrafen) sowie des durchgehenden Bezugs der Delikte zur Betäubungsmittelabhängigkeit eine einheitliche Strafart, nämlich eine Freiheitsstrafe, auszufällen ist. Sie hat die objektiven und subjektiven Tatkomponenten für jedes Delikt differenziert und überzeugend gewürdigt (Urteil des Strafgerichts S. 20 und 21). Während sie die einzelnen Delikte jeweils eher am unteren Rand des jeweiligen Strafrahmens angesiedelt hat und den Umstand, dass es beim Raub zum Nachteil von E____ beim Versuch geblieben ist, als in mittlerem Masse strafmindernd berücksichtigt hat, hat sie umgekehrt auch die erschwerenden Elemente angemessen berücksichtigt (nächtliche Tatzeit beim Delikt zum Nachteil von B____, Schweregrad der Drohungen durch Kombination von Wort und Messerwetzen). Dass es sich bei allen Delikten um Beschaffungskriminalität handelte, berücksichtigte die Vorinstanz mit einer Strafreduktion von drei Monaten. Die Täterkomponenten würdigte sie ausführlich und ebenfalls überzeugend, wobei sie unter anderem den Umstand straferhöhend bewertete, dass der Beschuldigte mehrere Vorstrafen aufweist (Urteil des Strafgerichts S. 22/23). In Würdigung sämtlicher Umstände sowie in Anwendung des Asperationsprinzips gelangte sie zu einer Freiheitstrafe von 20 Monaten (unter Einrechnung der Haft) sowie zu einer Busse für den Betäubungsmittelkonsum. Sie gewährte dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug für die Freiheitsstrafe und legte eine vierjährige Probezeit fest. Zudem auferlegte sie ihm die Weisung, sich auf eigene Kosten einer Suchttherapie zu unterziehen, solange es der behandelnde Arzt für notwendig erachte, längstens bis zum Ende der Probezeit. Die Vorinstanz verzichtete sodann auf den Widerruf der Vorstrafe.
Die vorinstanzliche Strafzumessung ist in zweierlei Hinsicht zu korrigieren. Zum einen ist die Strafhöhe angesichts des Freispruchs bezüglich der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) sowie der insgesamt langen Verfahrensdauer im Berufungsverfahren gegenüber der Vorinstanz um fünf Monate zu reduzieren. Die Dauer der Freiheitsstrafe ist demzufolge auf 15 Monate festzulegen. Dazu kommt die Busse für die rechtskräftige Verurteilung wegen Übertretung gemäss Art. 19a BetmG, welche unverändert CHF 300.– beträgt. Zum anderen ist die von der Vorinstanz als Weisung ausgestattete Verpflichtung einer Therapie – was faktisch eine ambulante Massnahme darstellt, welche nicht ohne Gutachten angeordnet werden könnte – abzulösen durch die Anordnung einer zweckmässigen allgemeinen Bewährungshilfe gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB. Die Probezeit ist angesichts der Verfahrensdauer auf 3 Jahre zu reduzieren. Beim Nichtvollzug der Vorstrafe hat es bereits aufgrund des Verschlechterungsverbots sein Bewenden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Entgegen dem Antrag der Staatsanwältin war keine Zusatzstrafe zum Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 2. April 2019 auszufällen, da sämtliche Taten, welche jener Verurteilung zugrunde lagen, nach dem vorliegend angefochtenen (erstinstanzlichen) Urteil begangen wurden und in einer solchen Konstellation keine Privilegierung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB zu erfolgen hat (BGE 138 IV 113 E.3.4.3 S. 116; AGE SB.2017.133 vom 10. April 2019 E. 3.2.2).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger, der mit seinem Rechtsmittel teilweise durchgedrungen ist, dessen Kosten mit einer reduzierten Urteilsgebühr (Art. 428 Abs. 1 StPO), welche auf CHF 800.– festzulegen ist. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen gemäss Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei praxisgemäss ein Ansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO verpflichtet, dem Gericht das seinem Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgehalten, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Diebstahls zum Nachteil von C____ (Ziff. 2 AKS);
- Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz;
- Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a BetmG;
- Verfügung über das Beschlagnahmegut;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen wegen Diebstahls, Vergehens gegen das Waffengesetz und mehrfacher Übertretung gemäss Art. 19a BetmG – des versuchten Raubes (Mitführen einer Waffe), des Diebstahls (zum Nachteil von B____) und der Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 15 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 21. November 2015 (1 Tag) und der Untersuchungs- und Sicherheitshaft vom 15. Juli 2016 bis zum 10. Oktober 2016 (88 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 2, 139 Ziff. 1 sowie 180 des Strafgesetzbuchs, Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes, Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes sowie Art. 22 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuchs.
Der Beurteilte wird in teilweiser Gutheissung der Berufung von der Anklage der einfachen Körperverletzung (leichter Fall) freigesprochen.
Für die Dauer der Probezeit wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches Bewährungshilfe angeordnet.
Die gegen A____ am 21. April 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Diebstahls und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit 4 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 3‘824.– sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.–.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘968.– und ein Auslagenersatz von CHF 76.95, zuzüglich 8 % MWST auf den Betrag von CHF 2‘334.20 und 7,7 % MWST auf den Betrag von CHF 2‘710.75, (Gesamtbetrag CHF 5‘440.40), aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bewährungshilfe
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Strafvollzug
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Aurel Wandeler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).