Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2017.60

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Januar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                             Gesuchsteller

[...]   

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der erstinstanzlichen Verfahrenskosten


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2018 wandte sich A____ (nachfolgend Gesuchsteller) an das Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements und stellte „Antrag auf Erlass oder Teilerlass mit Umwandlung zur Gemeinnützigen Arbeit“ betreffend die Urteile SB.2017.60 des Appellationsgerichts sowie SG.2013.00348 des Strafgerichts. Hintergrund des Gesuchs ist die Forderung der Inkassostelle vom 8. Dezember 2018 (2. Mahnung) über CHF 12‘439.70, die sich aus Verfahrenskosten des Strafgerichts (CHF 11‘609.70), CHF 300.‒ Busse und CHF 600.‒ Gebühren abzüglich verrechnetem Guthaben von CHF 70.‒ zusammensetzt. Die Bewährungshilfe des Amts für Justizvollzug unterstützt die Anträge mit Schreiben vom 24. Januar 2019.

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung die Strafbehörde. Die Kantone sind indessen befugt, neben den Strafbehörden auch anderen Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden die Befugnis der Stundung oder des Erlasses von Kosten einzuräumen (Domeisen, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 425 N 2). Im Kanton Basel-Stadt besteht keine solche Delegation (vgl. § 44 Gesetz über die Einführung der StPO, EG StPO, SG 257.100), so dass das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden ist, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts ist seit dem 1. Juli 2016 im revidierten Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) geregelt, welches in § 43 Abs. 3 die Einzelrichterin oder den Einzelrichter zum nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten für zuständig erklärt (statt vieler: AGE SB.2013.96 vom 9. September 2016, SB.2014.107 vom 25. August 2016). Das Berufungsurteil vom 27. August 2016 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichter zuständig ist.

 

1.2      Nicht zuständig ist das Appellationsgericht für eine allfällige Umwandlung der Busse in gemeinnützige Arbeit. Dies ist durch Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug, zu bewilligen.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2013.96 vom 9. September 2016).

 

2.2      Der Antragsteller hat in der Begründung seines Gesuchs dargetan, dass er hoch verschuldet ist und nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug auf Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen und nicht in der Lage sein wird, seine Schulden zu bedienen. Bezüglich seiner Schulden werden die Angaben durch den Betreibungsregisterauszug gestützt, in welchem Betreibungen im Betrag von CHF 21‘357.20 und offene Verlustscheine im Betrag von CHF 44‘697.75 vermerkt sind. Zudem wird von Seiten der Bewährungshilfe bestätigt, dass eine Rückzahlung für lange Zeit unmöglich sein wird. Unter diesen Umständen ist dem Gesuch zu entsprechen, und die erstinstanzlichen Kosten von CHF 12‘209.70 (inkl. Urteilsgebühr) sind zu erlassen.

 

Die anwendbare Bestimmung von Art. 425 StPO setzt für den Erlass einer Forderung nicht zwingend ein entsprechendes Gesuch voraus, weshalb aus den genannten Gründen auch die mit gleichem Urteil auferlegte reduzierte Urteilsgebühr des Appellationsgerichts von CHF 800.‒, welche A____ separat in Rechnung gestellt worden ist (Rechnung […]), erlassen wird.

 

3.

Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten von CHF 12‘209.70 wird gutgeheissen. Zusätzlich wird die zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 800.‒ erlassen.

 

            Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Zentrales Rechnungswesen Gerichte Basel-Stadt

-       Justiz und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.