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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2017.63
URTEIL
vom 28. Mai 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatkläger
C____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 15. Februar 2017
betreffend Raub (besondere Gefährlichkeit)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2017 wurde A____ (Berufungskläger) des Raubs (besondere Gefährlichkeit), des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung von insgesamt drei Tagen Polizeigewahrsam), davon 27 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Von der Anklage wegen Betrugs gemäss Ziff. 1.1 der Anklageschrift wurde der Berufungskläger hingegen freigesprochen. Bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift (Vorwürfe des gewerbsmässigen Betrugs, des Verbrechens gegen das Urheberrechtsgesetz sowie des Verbrechens gegen das Markenschutzgesetz) wurde das Verfahren zufolge Verletzung des Anklageprinzips eingestellt. Des Weiteren ist die von der Staatsanwaltschaft mit Haftentlassungsverfügung vom 9. März 2016 angeordnete Schriftensperre aufgehoben und sind die entsprechenden Reisedokumente unter Aufhebung der Beschlagnahme an den Berufungskläger herausgegeben worden. Darüber hinaus wurden die im Zusammenhang mit Ziff. 2 der Anklageschrift gestellten Zivilforderungen auf den Zivilweg verwiesen. Die Schadenersatzforderung von C____ (Privatkläger) im Betrag von CHF 8'000.– wurde abgewiesen. Indes wurde der Berufungskläger zu einer Genugtuung in Höhe von CHF 5'000.– (nebst Zins zu 5% seit dem 7. Januar 2014) an den Privatkläger verurteilt. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 6‘296.60 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 5‘500.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ am 24. Februar 2017 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 13. Juni 2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 3. November 2017 begründet. Es wird beantragt, das vorinstanzliche Urteil abzuändern und den Berufungskläger vom Vorwurf des Raubs unter Offenbarung einer besonderen Gefährlichkeit kosten- und entschädigungsfällig freizusprechen. A____ sei stattdessen des mehrfachen Betrugs, des mehrfachen versuchten Betrugs sowie des versuchten Raubs, der Sachbeschädigung und des Hausfriedensbruchs schuldig zu erklären. Er sei zu einer Freiheitsstrafe von maximal 18 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer schuldangemessenen, bedingt vollziehbaren, Geldstrafe zu verurteilen. Die Staatsanwaltschaft und C____ haben sich nicht vernehmen lassen.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 28. Mai 2019 wurde der Berufungskläger befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. C____ hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs, der Freispruch von der Anklage des Betrugs (AS Ziff. 1.1), die Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift, die Aufhebung der Schriftensperre und Herausgabe der Reisedokumente, der Entscheid über sämtliche Zivilforderungen, die Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzlichen Verfahren sind nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
Es wird nicht bestritten, dass der Berufungskläger den Grundtatbestand des Raubs (Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) erfüllt hat. Es fragt sich indes, ob von einem vollendeten Raub auszugehen ist (vgl. E. 3) und ob sich der Berufungskläger darüber hinaus eines qualifizierten Raubs im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB schuldig gemacht hat (vgl. E. 4).
3.
3.1 Der Berufungskläger bestritt sowohl im Vorverfahren als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, dass beim Überfall auf C____ etwas gestohlen worden ist (Akten S. 1148, 1953). Auch sein Mittäter D____ gab zu Protokoll, beim Durchsuchen des Arbeitszimmers zwar verschiedene Behältnisse geöffnet und eines gar aufgebrochen zu haben, dabei aber weder auf das erhoffte Bargeld noch auf Reka-Checks gestossen zu sein (Akten S. 1145).
3.2
3.2.1 Das Strafgericht erwog, C____ habe im Ermittlungsverfahren zu Protokoll gegeben, er habe Bargeld zu Hause gehabt, um dieses aufgrund der bevorstehenden Scheidung vor seiner Ehefrau zu verstecken. Dies werde durch die Ausführungen seiner von ihm getrennt lebenden Ehefrau, E____, bestätigt, welche angegeben habe, sie hege den Verdacht, dass ihr Ehemann Geld vor ihr verstecke, um dieses bei der Scheidung nicht mit ihr teilen zu müssen. Ebenfalls dafür, dass der Privatkläger zum Tatzeitpunkt grössere Bargeldbestände zu Hause aufbewahrt habe, spreche der sich in den Akten befindliche Kontoauszug der [...], worauf ersichtlich sei, dass der Privatkläger von März bis November 2013 Bargeldbezüge von über CHF 30'000.– getätigt habe. Als weiteres Indiz legten auch die Aussagen von F____, der damaligen Freundin von D____, den Schluss nahe, dass der Berufungskläger und sein Cousin entgegen ihren Aussagen doch Bargeld entwendet hätten. So habe F____ im Vorverfahren ausgesagt, sie habe vom dazumals arbeitslosen D____ im Januar 2014 ein Mobiltelefon geschenkt bekommen, was durch die Beschlagnahme eines entsprechenden Lieferscheins vom 9. Januar 2014 am Wohnort von D____ auch objektiviert sei. Ausserdem habe der Privatkläger gegenüber seiner Versicherung erklärt, dass Bargeld gestohlen worden sei, worauf ihm diese zum Ausgleich dieses Schadens CHF 10‘000.– ausbezahlt habe. Da dem Privatkläger nicht unterstellt werden dürfe, er habe sich durch wahrheitswidrige Angaben gegenüber der Versicherung unrechtmässig bereichert, spreche auch dieses Indiz dafür, dass Bargeld entwendet worden sei (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 35 ff.).
3.2.2 Darüber hinaus deuten laut Strafgericht auch die Gegebenheiten am Tatort auf die Entwendung von Bargeld hin. So hätte für den Privatkläger kein Anlass bestanden, nur ein Kästchen der sich im Schlafzimmer befindlichen Wohnwand abzuschliessen, wenn sich darin kein Bargeld befunden hätte. Ebenso hätte es für die beiden Täter keinen Grund gegeben, die Wohnung von C____ nach kurzer Zeit wieder zu verlassen, wenn sie das Ziel des Überfalls zu diesem Zeitpunkt nicht schon erreicht hätten. Hinzu komme, dass sowohl das Portemonnaie des Privatklägers (beinhaltend CHF 513.85) als auch ein braunes Lederetui (beinhaltend CHF 3'600.–, EUR 90.02 und CHF 950.– in Reka-Checks) am Tatort zurückgelassen worden seien. Es wäre für die beiden Täter indes ein Leichtes gewesen, auch diese Bargeldbeträge zu behändigen, habe der Privatkläger das Portemonnaie doch auf sich getragen. Das Lederetui sei in einer unverschlossenen Schublade des Schreibtisches im Schlafzimmer untergebracht gewesen. Dass die beiden Täter dieses Bargeld nicht mitgenommen hätten, deute stark darauf hin, dass sie bereits davor fündig geworden seien und deshalb gar nicht mehr weiter gesucht hätten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 35 ff.).
3.3
3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Berufungskläger weder mit C____ (anders als D____ [vgl. AGE SB.2016.49 vom 4. April 2017]) noch mit E____ bzw. F____ konfrontiert worden ist, sodass deren Aussagen aus formellen Gründen nicht verwertet werden dürfen (Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]). Es erscheint angesichts des schlechten Gesundheitszustands (der Privatkläger konnte bereits vor erster Instanz aus gesundheitlichen Gründen nicht befragt werden [vgl. Akten S. 1896 ff.]) und des fortgeschrittenen Alters (der Privatkläger ist mittlerweile 91 Jahre alt) nicht opportun, die unterbliebene Konfrontation im Berufungsverfahren nachzuholen, zumal diesfalls die ernste Gefahr einer Retraumatisierung bestanden hätte. Die Aussagen von E____ und F____ hätten auch bei nachträglicher Konfrontation eher schwachen Indizien-Charakter, sodass darauf ebenfalls zu verzichten ist. Da auf die Depositionen von C____, E____ und F____ nicht abgestellt wird, muss auf den seitens der Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung gestellten Beweisantrag, die Verhandlung auszustellen und die entsprechenden Personen zu laden sowie anschliessend vor den Schranken zu befragen (Verhandlungsprotokoll S. 2 f.), nicht eingegangen werden.
3.3.2 Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass der Privatkläger grössere Bargeldbeträge bei sich zu Hause aufbewahrte. Indes wäre auch bei diesbezüglicher Wahrunterstellung der Beweis, dass D____ und der Berufungskläger in der Wohnung von C____ effektiv Bargeld gestohlen haben, nicht erbracht. Dass das Portemonnaie des Privatklägers nicht entwendet worden ist und darüber hinaus ein braunes Lederetui mit einem grösseren Bargeldbetrag am Tatort zurückgelassen wurde, spricht ebenfalls nicht eindeutig dafür, dass eine Deliktssumme erbeutet worden ist, zumal weder im tatnahen Polizeirapport eine Beute erwähnt wird (Akten S. 1170 ff.) noch bei den Tätern Diebesgut sichergestellt werden konnte. Kommt hinzu, dass der Berufungskläger in seiner Einvernahme vom 8. März 2016 (Akten S. 1146 ff.) ein Geständnis abgelegt hat und es nicht einleuchtet, weshalb er gerade betreffend die Beute gelogen bzw. zu Schutzbehauptungen gegriffen haben sollte.
3.3.3 Insgesamt ist nicht zweifelsfrei erstellt, dass ein Deliktsbetrag erbeutet worden ist. In der Konsequenz ist in dubio pro reo (vgl. dazu BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41, 127 I 38 E. 2a S. 40, 120 Ia 31 E. 2c S. 37; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 233 ff.) von einem unvollendeten bzw. versuchten Raub auszugehen.
4.
4.1 Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Art. 140 Ziff. 1 StGB). Der Täter wird mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn er den Raub als Mitglied einer Bande ausführt, die sich zur fortgesetzten Verübung von Raub oder Diebstahl zusammengefunden hat oder wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Raub begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart (Art. 140 Ziff. 3 StGB).
4.2 Voraussetzung für die Bejahung einer „besonderen Gefährlichkeit“ bildet eine gegenüber dem Grundtatbestand erhebliche Erhöhung des Unrechtsgehalts der Tat. Die Gefährlichkeit muss sich auf die Art und Weise der Tatbegehung beziehen. Die Tat muss ihrem Unrechts- und Schuldgehalt nach besonders schwer wiegen, wobei sich dies aus der Höhe der erhofften Beute, dem planerischen und technischen Aufwand, der Notwendigkeit des Überwindens moralischer und technischer Hindernisse, der professionellen Vorbereitung der Tat sowie aus einem hartnäckigen, hinterlistigen und brutalen Vorgehen ergeben kann. Im Rahmen der Qualifikation der besonderen Gefährlichkeit wird auch das Zusammenwirken mehrerer Täter berücksichtigt (BGE 117 IV 135 E. 1a S. 137, 116 IV 312 E. 2 S. 313 ff.; BGer 6B_988/2013 vom 5. Mai 2014 E. 1.4, 6B_658/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.3, 6S.250/2003 vom 28. August 2003 E. 1.2; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 140 StGB N 77 f.).
4.3 In BGE 109 IV 163 wurde eine „besondere Gefährlichkeit“ angenommen im Hinblick darauf, dass sich die Täter durch einen Trick und unter Ausnützung der Hilfsbereitschaft älterer Leute Zugang zu deren Wohnung verschafften, sie brutal niederschlugen und fesselten. In einem anderen Fall stiegen die beiden Mittäter durch das Schlafzimmerfenster eines Einfamilienhauses ein, packten dort das 96 Jahre alte Opfer und schlugen es, sodass es zu Boden fiel. Sie fesselten es an Hand- und Fussgelenken mit Damenstrümpfen, knebelten es mit einem Lappen und liessen es am Boden liegen, wobei einer der beiden Täter neben das Opfer kniete und es schlug, sobald es sich bewegte, während der andere das Haus nach Deliktsgut durchsuchte. Schliesslich verliessen die beiden Täter das Einfamilienhaus und liessen das Opfer gefesselt, geknebelt und am Boden liegend zurück (KGer BL 460 15 8 vom 2. Juni 2015 E. 2.14 ff.; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 87e). Ebenfalls auf besonders gefährlichen Raub wurde in einem Fall erkannt, in welchem die Sturmmasken tragenden Täter mit Kabeln und Handschuhen ausgerüstet das Opfer in dessen Wohnung überwältigten. Mit einem harten Gegenstand schlugen sie es mehrfach auf den Kopf und liessen es blutend und in Fesseln zurück, ohne irgendwelche Hilfe zu verständigen (KGer BL 460 14 214 vom 5. Juni 2015 E. 1.1.1; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 140 StGB N 87 f.).
4.4
4.4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 38 f.), lassen sich dem inkriminierten Sachverhalt verschiedene Elemente entnehmen, die das Vorgehen des Berufungsklägers und seines Mittäters als besonders gefährlich im Sinne von Art. 140 Ziff. 3 StGB erscheinen lassen. Zunächst ist der hohe planerische Aufwand der Tat zu berücksichtigen. So haben D____ und der Berufungskläger das Vorgehen zusammen besprochen und eigens dafür Filzuntersetzer, Kabelbinder und eine Tasche zur Ablenkung des Privatklägers angeschafft (Akten S. 1148, 1949 f.). Darüber hinaus haben sie die Wohnung von C____ im Vorfeld des Vorfalls observiert, um sich auf die Gegebenheiten vor Ort optimal vorzubereiten (Akten S. 1147 f., 1948). Besonders verwerflich erscheint dabei, dass sie den betagten Privatkläger – neben der erwarteten Beute (vgl. E. 3) – aufgrund von dessen Alter sowie dessen Einsamkeit bzw. Wehrlosigkeit als Opfer ausgewählt haben (Akten S. 1152, 1948, 1954). An der Wohnung von C____ angekommen, bedienten sie sich eines hinterlistigen Tricks, um den Privatkläger zum Öffnen der Türe zu bewegen. Um in die Wohnung zu gelangen, gingen sie auf den damals 85-jährigen Rentner los und drückten ihn in der Wohnung zunächst gegen eine Wand, bevor sie ihn auf dem Fussboden mit Kabelbindern an den Füssen und an den Händen (jedenfalls vorübergehend; vgl. vorinstanzliches Urteil S. 33) fesselten (Akten S. 1148). Danach liessen sie – um nicht entdeckt zu werden – eigens die Rollläden der Wohnung hinunter. Obwohl die beiden Täter dem Privatkläger physisch hoch überlegen waren (Akten S. 1950), hielten sie ihm den Mund und wie das Strafgericht aufgrund des IRM-Gutachtens (Akten S. 1500 ff.) zutreffend erwogen hat, zumindest als Begleiterscheinung des Abdeckens der Mundpartie, auch die Nase zu (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 34 f.).
4.4.2 Durch das IRM-Gutachten (Akten S. 1500 ff.) ist objektiviert, dass es beim Privatkläger aufgrund des Vorfalls zu diversen Verletzungen und auch zu ungewolltem Urinabgang und Erbrechen kam. Die dokumentierten Verletzungen – insbesondere die festgestellten Stauungsblutungen an den Augenlidbindehäuten – erhellen, dass die Täter mehr Gewalt angewendet haben, als für einen erfolgreichen Raub zum Nachteil einer betagten Person nötig gewesen wäre, zumal sie zu zweit gegen C____ vorgegangen sind. Es zeugt von besonderer Kaltblütigkeit, dass D____ und der Berufungskläger C____ mit seinen Verletzungen gefesselt in seinem Erbrochenen zurückliessen. Da die ernstzunehmende Gefahr bestand, dass der Privatkläger an seinem eigenen Erbrochenen erstickt, kommt der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nahe an einen lebensgefährlichen Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 4 heran, zumal der Berufungskläger ausgesagt hat (Akten S. 1158 f.), es sei ihm bewusst, dass der Privatkläger hätte sterben können (was aber in der Anklageschrift nicht geschildert ist und auch aufgrund des Verbots der reformatio in peius nicht zu prüfen ist [Art. 391 Abs. 2 StPO]). Schliesslich lässt auch noch das Nachtatverhalten professionelle Züge erkennen, indem D____ und der Berufungskläger den Tatort über eine andere Liegenschaft verliessen und auf dem Fluchtweg die Kleidung und andere tatrelevante Gegenstände entsorgten (Akten S. 1148, 1150, 1953).
4.5 Aus dem Gesagten erhellt, dass der Berufungskläger im Einklang mit den in Erwägung 4.3 zitierten Entscheiden den Tatbestand des qualifizierten Raubs gemäss Art. 140 Ziff. 3 Abs. 3 StGB erfüllt hat, weshalb auch im Berufungsverfahren ein entsprechender Schuldspruch zu ergehen hat.
5.
5.1 An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
5.2
5.2.1 Ausgangslage der Strafzumessung bilden die Schuldsprüche wegen versuchten besonders gefährlichen Raubs, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs sowie wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs. Der versuchte besonders gefährliche Raub sowie der Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung stehen in einem unmittelbaren sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, sodass diese Delikte zusammen bzw. mit derselben Strafart zu ahnden sind. Aufgrund der gesetzlichen Mindeststrafe (für den Raub) ist eine Freiheitsstrafe, welche für die Sachbeschädigung und den Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB angemessen zu erhöhen sein wird, festzusetzen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2, 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; vgl. auch AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 12.6, SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 5.4.1).
5.2.2 Die Betrüge gemäss Ziff. 1 der Anklageschrift stehen mit dem versuchten besonders gefährlichen Raub sowie dem Hausfriedensbruch und der Sachbeschädigung in keinem Zusammenhang. Da der Berufungskläger zu den jeweiligen Tatzeitpunkten nicht vorbestraft war, bedürfen die Betrüge keiner spezialpräventiven Ahndung mittels Freiheitsstrafe, sodass dafür eine (Gesamt)Geldstrafe auszusprechen ist (vgl. dazu BGE 134 IV 82 E. 4 S. 84 ff.; BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7; AGE SB.2017.16 vom 26. Februar 2019 E. 8.4, SB.2017.101 vom 25. Oktober 2018 E. 3.3).
5.3 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1, SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 5.3.1).
5.4
5.4.1 Der Strafrahmen für einen besonders gefährlichen Raub liegt zwischen zwei und 20 Jahren Freiheitsstrafe, wobei der Versuch strafmildernd berücksichtigt werden kann (Art. 140 Ziff. 3 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB).
5.4.2 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger bei der Tatbegehung eine nicht unerhebliche Gewaltbereitschaft an den Tag gelegt hat. So war er es, der zum ersten physischen Übergriff auf C____ ansetzte, nachdem sein Komplize den Privatkläger zum Öffnen der Wohnungstüre gebracht hatte. Auch beim weiteren Tatvorgehen hielt er sich an den im Voraus abgesprochenen Plan. Er liess sich weder von der Gegenwehr des Privatklägers noch von dessen hohem Alter von seinem Vorhaben abbringen. Dass keine Beute erzielt worden ist, fusst nicht auf dem Verhalten des Berufungsklägers, sondern vielmehr darauf, dass man in der Wohnung des Privatklägers entgegen den Erwartungen kein Bargeld finden konnte (vgl. dazu schon E. 3 und nachfolgend E. 5.4.4). Indes ist entlastend zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger beim Überfall auf C____ nicht die treibende Kraft gewesen ist. Vielmehr fasste der Berufungskläger den Tatentschluss auf Initiative seines Cousins D____ hin, zu welchem er sich – mutmasslich auch aufgrund seines zum Tatzeitpunkt doch geringen Alters – wohl in einem Abhängigkeitsverhältnis befand (Akten S. 1940, 1960).
5.4.3 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Berufungskläger mit direktem Vorsatz handelte und bei der Begehung der Straftat – soweit ersichtlich – weder unter Alkohol- noch unter Betäubungsmitteleinfluss stand. Dass sein Motiv finanzieller Natur war, ist dem zur Diskussion stehenden Tatbestand inhärent, weshalb dieser Punkt entgegen dem Urteil des Strafgerichts (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 40) nicht straferhöhend zu werten ist.
5.4.4 Vor diesem Hintergrund ist das Verschulden des Berufungsklägers innerhalb des Tatbestands des besonders gefährlichen Raubs als insgesamt eher mittelschwer zu qualifizieren. Da der Qualifikation von Art. 140 Ziff. 3 StGB bereits ein erhöhter Unrechtsgehalt der Tat zugrunde liegt, ist die Einsatzstrafe bei drei Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln. Der Versuch ist im Sinne der vorstehenden Erwägung leicht strafmildernd zu berücksichtigen, sodass vorläufig von einer Freiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und zehn Monaten auszugehen ist.
5.4.5 Die gleichzeitig mit dem versuchten besonders gefährlichen Raub begangene Sachbeschädigung wiegt vom Verschulden her leicht, da nur ein Kästchen einer Wohnwand mit geringem Sachschaden aufgebrochen wurde. Etwas schwerer wiegt hingegen der Hausfriedensbruch, da die Täter den Privatkläger in dessen eigener Wohnung überfielen und ihn so zusätzlich auch für den Zeitraum nach der Tat traumatisierten. Es rechtfertigt sich deshalb, die vorläufig festgesetzte Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate zu erhöhen.
5.5
5.5.1 Bezüglich der ebenfalls zu sanktionierenden Betrugsserie ist festzuhalten, dass sich deren Deliktssumme auf „lediglich“ CHF 5'300.– beläuft. Der Berufungskläger hat – nachdem er herausgefunden hatte, wie sich die Zahlungsmethode der [...] austricksen lässt – versucht, sich systematisch auf Kosten der Lieferanten zu bereichern und hat erst von seinem Vorhaben abgelassen, als die Geschädigten seine Vorgehensweise erkannten. Aus diesem Grund wirkt sich der Umstand, dass es in den Fällen, die in Ziff. 1.5 und 1.6 der Anklageschrift geschildert sind, nur zu Versuchen gekommen ist, nicht entscheidend zu Gunsten des Berufungsklägers aus.
5.5.2 Ausgehend vom Strafrahmen des Tatbestands des Betrugs (gemäss Art. 146 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe) und eines eher leichten Verschuldens erscheint eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen angemessen. Der Versuch ist im Sinne der vorstehenden Erwägung leicht strafmildernd zu berücksichtigen, sodass vorläufig von einer Geldstrafe in Höhe von 210 Tagessätzen auszugehen ist.
5.5.3 Für die Bemessung der Tagessatzhöhe ist auf die vom Berufungskläger in der heutigen Berufungsverhandlung eingereichten Lohnausweise abzustellen. Demzufolge beträgt sein Nettosalär als [...] bei [...] aktuell CHF 4‘764.10 (Verhandlungsprotokoll S. 2). Abzüglich eines Pauschalabzugs von 20 % beläuft sich die Tagessatzhöhe, die zu Gunsten des Berufungsklägers abgerundet wird, auf CHF 120.–.
5.6
5.6.1 Zu den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers ist festzuhalten, dass er am [...] in [...] geboren und bereits als Kleinkind zusammen mit seinem Bruder und seinen Eltern in die Schweiz gekommen ist. In der Schweiz absolvierte er die obligatorische Schulzeit und begann danach eine [...] Lehre, welche er jedoch ebenso abgebrochen hat wie die später begonnene [...]. Danach hat er eine Festanstellung in [...] angetreten, welche er aber aufgrund von wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Arbeitgebers im Juni 2013 wieder verloren hat. In der Folge hat er temporär als [...], als [...], [...][...] und bei der Unternehmung „[...]“ gearbeitet. Am 4. Februar 2016 hat er das [...] und am 1. Februar 2017 ein Diplom [...] erworben (Akten S. 4 f.). Aktuell ist er – wie bereits erwähnt (E. 5.5.4) – bei [...] als [...] tätig. Daneben absolviert er eine zusätzliche Weiterbildung und befindet sich dabei aktuell in der Prüfungsphase ([...] beim [...] [Verhandlungsprotokoll S. 2]).
5.6.2 Der Berufungskläger ist über die vorliegend zu beurteilenden Delikte hinaus im Strafregister nicht verzeichnet und hat sich seit den zur Diskussion stehenden Vorfällen auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was neutral zu bewerten ist. Indes ist die Tatsache, dass er bezüglich beider Sachverhalts-Komplexe jeweils ein Geständnis abgelegt hat, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Bezüglich des Raubüberfalls auf C____ lagen zum Zeitpunkt des Geständnisses zwar keine objektiven Beweismittel vor. Indessen gestand der Berufungskläger die Tat erst, nachdem er durch D____ als Mittäter belastet worden ist. Damit ist die Bedeutung dieses Geständnisses zu relativieren. Die seitens der Verteidigung diskutierte Gefahr, dass D____ seine belastenden Aussagen aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses im Rahmen einer Konfrontation möglicherweise nicht aufrechterhalten hätte und das Geständnis des Berufungsklägers deshalb „matchentscheidend“ gewesen sei (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.), hat sich nicht verwirklicht, sodass dieser Aspekt nicht zusätzlich strafmildernd berücksichtigt werden kann, zumal der Berufungskläger diesfalls sein Geständnis hätte widerrufen können (vgl. zum Ganzen Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, N 266 f.).
5.6.3 Darüber hinaus zeigte der Berufungskläger wie bereits vor der Vorinstanz (Akten S. 1972) auch vor Appellationsgericht Einsicht bzw. aufrichtige Reue (Verhandlungsprotokoll S. 5). Dies zeigt sich neben der auch im Berufungsverfahren erfolgten Entschuldigung unter anderem darin, dass die dem Privatkläger vor erster Instanz zugestandene Genugtuungsforderung in der Höhe von CHF 5‘000.– (Akten S. 1972) im Berufungsverfahren nicht angefochten worden ist.
5.6.4 Ferner ist die eher lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens, welche den Berufungskläger angesichts der drohenden Gefängnisstrafe zusätzlich belastete, bezüglich des Sachverhalts-Komplexes „Raubüberfall“ leicht strafmildernd zu berücksichtigen (zwischen der anfangs November 2017 eingereichten Berufungsbegründung und der Berufungsverhandlung dauerte es rund 1 ½ Jahre; vgl. zum Ganzen BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Mathys, a.a.O., N 270 ff.; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 181 ff.).
5.6.5 Bezüglich der Betrugsserie ist schliesslich zu beachten, dass sich die diesbezüglichen Vorfälle bereits Ende des Jahres 2011 bzw. anfangs des Jahres 2012 ereigneten, der Berufungskläger aber erst gut 3 ½ Jahre nach Eingang der Anzeige der [...] erstmals zu diesen Vorwürfen einvernommen wurde (Akten S. 267 ff., 308 ff.). Dies ist zu lange und ist zu Gunsten des Berufungsklägers deutlich strafmildernd zu berücksichtigen.
5.6.6 Aufgrund der soeben referierten Täterkomponenten rechtfertigt es sich, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe (betreffend den besonders gefährlichen Raub, den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung) insgesamt um neun Monate zu reduzieren (für das Geständnis fünf Monate, für die Einsicht und Reue drei Monate und die lange Dauer des Rechtsmittelverfahrens einen Monat), sodass von einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszugehen ist. Bezüglich der Betrugsdelikte ist die Strafe insgesamt um 120 Tagessätze (aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots um 90 Tagessätze und wegen des Geständnisses um 30 Tagessätze) zu reduzieren, sodass eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.– resultiert.
5.6.7 Werden die vorliegend auszusprechenden Strafen kumuliert, ergibt sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von 30 Monaten, während die Vorinstanz eine solche in Höhe von 33 Monaten ausgesprochen hat. Diese Differenz ist auf die Berücksichtigung des unvollendeten besonders gefährlichen Raubs sowie auf die stärkere Betonung der Täterkomponenten zurückzuführen. Indes ist darauf hinzuweisen, dass die Einsatzstrafe für den besonders gefährlichen Raub von drei Jahren das absolute Minimum darstellt, zumal der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt – wie bereits erwähnt (vgl. E. 4.4.2) – nahe an einen lebensgefährlichen Raub mit einer Mindeststrafe von fünf Jahren herankommt. Da das Appellationsgericht aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) das Urteil nicht zu Ungunsten des Berufungsklägers abändern darf, muss darüber nicht länger referiert werden. Festzuhalten bleibt, dass der Berufungskläger mit der ausgesprochenen Sanktion keinesfalls zu hart bestraft wird.
5.7
5.7.1 Das Strafmass (für den besonders gefährlichen Raub, den Hausfriedensbruch und die Sachbeschädigung) von 27 Monaten Freiheitsstrafe lässt zwar keinen vollständigen, wohl aber einen teilweisen Aufschub der Freiheitsstrafe nach Art. 43 StGB zu. Da es sich beim Berufungskläger um einen Ersttäter handelt und er auch aufrichtige Reue gezeigt sowie sich glaubhaft vom damals eingeschlagenen Weg distanziert hat, kann ihm keine schlechte Prognose gestellt werden. Im Gegenteil ist die Legalprognose sogar als günstig zu bezeichnen, hat der Berufungskläger doch in der Zwischenzeit zwei Diplome erworben. Eine zusätzliche Weiterbildung steht kurz vor dem Abschluss. Damit hat er seine berufliche Situation nachhaltig verbessert und es ist nicht davon auszugehen, dass er weiter delinquieren wird, zumal der Berufungskläger bei sämtlichen zu beurteilenden Taten aus finanziellen Gründen gehandelt hat. Da die Prognose nicht nur als nicht schlecht, sondern gar als günstig zu bezeichnen ist, ist der unbedingte Teil der Strafe auf das gesetzliche Minimum von sechs Monaten zu bemessen, wohingegen die übrigen 21 Monate – unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren – mit bedingtem Vollzug auszusprechen sind. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).
5.7.2 Die für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs und mehrfachen versuchten Betrugs ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.– kann nach dem soeben Referierten bedingt ausgesprochen werden. Die Probezeit wird auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgelegt.
6.
6.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.
6.2 Da der Berufungskläger weiterhin schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 6‘296.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘500.–.
7.
7.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
7.2 Der Berufungskläger obsiegt mit seinem Antrag, wonach bloss von einem versuchten Raub auszugehen sei. Darüber hinaus erreicht er eine mildere Bestrafung. Da diese Änderungen im Gesamtkontext des zu beurteilenden Sachverhalts als geringfügig anzusehen sind, sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens um einen Fünftel zu reduzieren. Ausgehend von einer vollen Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘000.– werden dem Berufungskläger daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
8.1 Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 2 ¼ Stunden für die heutige Hauptverhandlung (inklusive Nachberechnung), auszurichten (Fotokopien werden im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss bloss mit CHF 0.25 pro Seite vergütet [HB.2019.3 vom 21. Januar 2019 E. 6.2, HB.2018.9 vom 15. Februar 2018 E. 1.2]). Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.
8.2 Da dem Berufungskläger eine um einen Fünftel reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wird, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 15. Februar 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfachen Betrugs, mehrfachen versuchten Betrugs, Sachbeschädigung sowie Hausfriedensbruchs
- Freispruch von der Anklage des Betrugs (Ziff. 1.1 der Anklageschrift)
- Einstellung des Verfahrens betreffend Ziff. 2 der Anklageschrift
- Aufhebung der Schriftensperre und Herausgabe der Reisedokumente
- Entscheid über sämtliche Zivilforderungen
- Verfügungen über die beschlagnahmten Gegenstände
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung
A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – neben den bereits rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen – des versuchten Raubs (besondere Gefährlichkeit) schuldig erklärt und verurteilt zu 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 28. Januar 2015 sowie vom 8. März 2016 bis zum 9. März 2016 (3 Tage), davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 140 Ziff. 3 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 146 Abs. 1, 146 Abs. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 144 Abs. 1 und 186 sowie 42 Abs. 1, 43, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34 Abs. 1 der Strafprozessordnung.
A____ trägt die Kosten von CHF 6‘296.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 5‘500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘366.‒ und ein Auslagenersatz von CHF 47.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 268.55 (8 % auf CHF 1‘912.‒ sowie 7,7 % auf CHF 1‘501.25), somit total CHF 3‘681.80, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).