Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.64

 

URTEIL

 

vom 30. Mai 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Berufungsklägerin

[...]                                                                                                      Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 1. März 2017

 

betreffend Überlassen eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne

erforderlichen Ausweis


Sachverhalt

 

A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 1. März 2017 des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Ausserdem wurden ihr die Kosten des Verfahrens im Betrage von CHF 371.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 100.– (im Falle der Berufung CHF 200.–) auferlegt.

 

Mit Eingabe vom 2. März 2017 hat die anwaltlich vertretene A____ Berufung gegen dieses Urteil anmelden lassen. Nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung hat sie am 13. Juni 2017 eine Berufungserklärung einreichen lassen, mit der sie das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich anficht und einen Freispruch von der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01), unter o/e-Kostenfolge, eventualiter die Beiordnung von Advokat [...] als amtlichen Verteidiger, verlangt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 11. Juli 2017 wurde der Antrag auf Beigabe einer amtlichen Verteidigung begründet abgewiesen. Mit Eingabe vom 11. September 2017 hat die Berufungsklägerin ihre Berufung schriftlich begründet. Aus der Begründung ergeht, dass die Berufungsklägerin im Sinne eines Eventualantrags für den Fall der Bestätigung des Schuldspruchs um eine Aufhebung der zusätzlich zur bedingt vollziehbaren Geldstrafe verhängten Verbindungsbusse ersucht. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 11. Oktober 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils beantragt. Weiter beantragte ihre Vertreterin von der Pflicht zum Erscheinen zur Berufungsverhandlung befreit zu werden, woraufhin ihr das Erscheinen freigestellt wurde.

 

An der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2018 ist die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache befragt worden. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin ist zum Vortrag gelangt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen. 

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin ist als Beschuldigte nach Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie hat ihre Berufungsanmeldung und -erklärung innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

2.

2.1      Hintergrund der Verurteilung der Berufungsklägerin wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis ist der mit Strafbefehl vom 26. September 2016 erhobene Vorwurf, die Berufungsklägerin habe am 10. Februar 2014, vor 23:08 Uhr, an einem unbekannt gebliebenen Ort, ihrem Ehemann, [...], den Personenwagen mit dem Kontrollschild [...] im Wissen überlassen, dass diesem der erforderliche Führerausweis entzogen worden war, woraufhin dieser das Fahrzeug über die Autobahn A3 in Basel gelenkt habe.

 

2.2      Die Vorinstanz kommt in der Begründung des angefochtenen Urteils zusammengefasst zum Schluss, dass aufgrund der Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes sowie den vorhandenen Beweise und Indizien davon auszugehen sei, dass sich die Berufungsklägerin zum inkriminierten Zeitpunkt nicht wie geltend gemacht in einer gesundheitlichen Notfallsituation befunden habe. Eine solche habe weder in objektiver Hinsicht noch aus subjektiver Sicht im Sinne einer falschen Vorstellung über die gesundheitliche Verfassung der Berufungsklägerin bestanden. Vielmehr seien deren Beteuerungen sowie diejenigen ihres Ehemannes als Schutzbehauptungen zu werten, weshalb die Berufungsklägerin ihrem Ehemann ohne Not das der gemeinsamen Tochter gehörende Fahrzeug für die Heimfahrt überlassen habe (Urteil S. 7 f.).

 

Die Berufungsklägerin lässt zusammengefasst mit schriftlicher Berufungsbegründung rügen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von divergierenden Aussagen zwischen den Ehegatten ausgegangen. Es sei zu kritisieren, dass die Vorinstanz auf Grund der eingereichten medizinischen Unterlagen eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Berufungsklägerin und somit eine Notstandssituation, die einen Fahrerwechsel erforderlich gemacht habe, verneint habe. Vielmehr sei es so, dass aufgrund der Angaben im Austrittsbericht des Universitätsspitals Basel (USB) vom 12. Februar 2014 und der Angaben im Polizeirapport vom 11. Februar 2014 als objektiviert zu gelten habe, dass eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Berufungsklägerin zum Ereigniszeitpunkt vorgelegen habe. Es sei zwar unklar, ob diese Verschlechterung des Gesundheitszustandes derart gravierend gewesen sei, dass ein unverzügliches Verbringen der Berufungsklägerin ins Spital notwendig gewesen sei. Es dürfe aber nicht übersehen werden, dass die Ehegatten in medizinischer Hinsicht unbedarft seien und das Schlimmste befürchtet hätten. Subjektiv sei die Berufungsklägerin von einer erhöhten Gefahr für ihre Gesundheit ausgegangen und habe in dieser Situation in Kauf genommen, dass ihr Ehemann den Personenwagen lenkte, obwohl ihm der Führerschein zu diesem Zeitpunkt entzogen worden war. Es wäre deshalb einzig eine fahrlässige Widerhandlung gegen das SVG denkbar. Dazu müsste ihr aber vorgehalten werden, sie habe die von ihr erwartete Aufmerksamkeit in der entsprechenden Situation nicht ausgeübt. Die fahrlässige Begehung des Strafvorwurfs sei aber nicht angeklagt, weshalb ein Freispruch zu erfolgen habe. An der Berufungsverhandlung führte die Rechtsvertretung der Berufungsklägerin aus, diese habe sich am besagten Abend in einem rechtfertigenden Notstand befunden. Soweit das Berufungsgericht davon ausgehe, es habe objektiv keine Notstandslage bestanden, sei vom Vorliegen eines Putativnotstandes auszugehen. So oder so sei die Berufungsklägerin kostenlos freizusprechen. Subeventualiter sei von einem entschuldbaren Notstand auszugehen und es sei deswegen eine mildere Strafe zu verhängen.

 

Damit sind die Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes sowie die vorhandenen Beweise und Indizien im Berufungsverfahren einer erneuten gerichtlichen Würdigung zu unterziehen. Von besonderem Interesse sind dazu die Aussagen der Ehegatten zu den Kernpunkten der behaupteten Ereignisse, namentlich zum Ort des Fahrerwechsels, zur gefahrenen Wegstrecke und zum Gesundheitszustand der Berufungsklägerin sowie die medizinischen Unterlagen.

 

2.3      Die Berufungsklägerin wollte sich in den Aussagen nicht auf einen konkreten Ort des Fahrerwechsels festlegen lassen und sagte erst auf beharrliches Nachfragen aus, dass es wohl vor der Gartenstadt in Münchenstein dazu gekommen sei (act. 30). Die Angaben des Ehemannes betreffend die gefahrene Wegstrecke und den Ort des Fahrerwechsels fielen dreimal anders aus: Nachdem er gemäss den Angaben im Polizeiprotokoll vom 11. Februar 2014 (act. 17 ff.) zuerst als Beifahrer mit der Berufungsklägerin durch Birsfelden gefahren sein und erst unmittelbar vor der Autobahnauffahrt beim Schwarzwaldtunnel den Fahrerwechsel unternommen haben will, behauptete er in seiner ersten unterschriftlich protokollierten Einvernahme (Einvernahme vom 7. März 2014 act. 22 ff.), sie seien von Reinach nach Münchenstein gefahren, wo der Fahrerwechsel erst nach Münchenstein stattgefunden habe (act. 25). An der Strafgerichtsverhandlung behauptete er nochmals abweichend von seinen bisherigen Angaben, der Fahrerwechsel habe bereits vor Münchenstein stattgefunden. Er sei bei Reinach auf die Autobahn aufgefahren (Prot. HV act. 151). Auffällig ist weiter, dass im Polizeirapprot festgehalten wurde, die Ehegatten hätten zuerst nach Hause und dann ins Spital fahren wollen (act. 19). Auch wenn die ersten Angaben des Ehemannes dazu einzig aus dem nicht von ihm unterzeichneten Polizeirapport ergehen, spricht vieles für die korrekte Aufzeichnung der am Tag des Vorfalles gemachten Angaben, schliesslich stimmt der Bericht in anderen Punkten mit späteren Aussagen der Ehegatten überein. Rapportiert wurde etwa der von beiden Ehegatten auch im späteren Verfahren übereinstimmend geschilderte Besuch bei Bekannten in Reinach, die von beiden Ehegatten bestätigte Auskunft, die Berufungsklägerin habe seit ein paar Tagen ihre (Herz)medikamente nicht mehr eingenommen oder das von beiden Ehegatten geltend gemachte Schlangenlinien- bzw. Zickzackfahren der Berufungsklägerin vor dem Fahrerwechsel (act. 19). Schliesslich passt der Ort der Anhaltung (Horburgtunnel Fahrtrichtung Grossbasel) besser zu der im Polizeirapport vermerkten Angabe, man habe zuerst nach Hause fahren wollen, da sich der Wohnort der Ehegatten im St. Johann Quartier am anderen Ende des Horburgtunnels befindet. Jedenfalls ist weder von Reinach, von Münchenstein oder von Birsfelden her kommend, der Weg durch den Horburgtunnel die kürzeste Wegstrecke um zum USB zu gelangen. Damit scheint wenig wahrscheinlich, dass die Angaben der Ehegatten zur gefahrenen Wegstrecke, dem Ort des Fahrerwechsels sowie zum primären Ziel ihrer Fahrt (nach Hause) im Polizeirapport falsch erfasst wurden. Mit der im Polizeiprotokoll festgehaltenen Aussage betreffend die gefahrene Wegstrecke am ehesten übereinstimmend ist schliesslich das Resultat der Auswertung der Überwachungskameras durch die Polizei, wonach der Ehemann von der Einfahrt Zürcherstrasse her auf die Autobahn A2 in Richtung Deutschland aufgefahren und im Anschluss im Normalfahrstreifen der A3 weiter Richtung Frankreich gefahren sei (act. 20). Damit ist erstellt, dass die Aussagen der Ehegatten in Bezug auf die gefahrene Wegstrecke, den Ort des Fahrerwechsels sowie das eigentliche Ziel ihrer Fahrt widersprüchlich und damit wenig glaubhaft sind. Zudem legen die im Polizeirapport vermerkten Angaben sowie der Ort der Anhaltung nahe, dass die Ehegatten ursprünglich zuerst nach Hause fahren wollten, was gegen eine medizinische Notfallsituation spricht.

 

2.4     

2.4.1   Den Gesundheitszustand der Berufungsklägerin zum inkriminierten Zeitpunkt schildern beide Ehegatten (zunehmend) dramatisch. Der Berufungsklägerin sei schlecht gewesen, sie habe fast erbrechen müssen, sie habe Doppelbilder gesehen und sei nicht mehr korrekt gefahren (act. 19, 25, 29 ff., Prot. HV act.151 f.). Der Ehemann behauptete gar, die Berufungsklägerin sei zu Boden gefallen (act. 25). Solches hat die Berufungsklägerin hingegen nie erwähnt. Es passt auch nicht in den restlichen von den Ehegatten geschilderten Ablauf, wonach ein Fahrerwechsel stattgefunden habe, nachdem es der Berufungsklägerin übel geworden sei, während sie den Personenwagen gelenkt habe. Insbesondere aber findet der von den Ehegatten geschilderte akut verschlechterte Gesundheitszustand während der Autofahrt keine Bestätigung in den beigebrachten medizinischen Unterlagen.

 

2.4.2   Der Austrittsbericht des USB vom 12. Februar 2014 (act. 40 und 43) hält als Diagnose „diffusen Schwindel unklarer Ätiologie“ seit 17:00 Uhr des 10. Februar 2014, mit Kopfschmerzen, Übelkeit und intermittierendem Doppelsehen fest. Die Aufnahme der Patientin sei wegen Bauchschmerzen beim Autofahren erfolgt. Bei der Anamnese habe diese Doppelbilder für wenige Minuten angegeben. Erwähnt werden weiter Schwindel, gelegentliche Doppelbilder und Spannungskopfschmerzen seit Jahren. Die jahrelange Symptomatik sei gemäss Patientenangaben „eher weniger vorhanden“. In der Beurteilung wird festgehalten: „Wir sahen eine wache, allseits orientierte, kreislaufstabile, leicht hypertone Patientin in schmerzbedingt reduziertem Allgemein- und adipösen Ernährungszustand. In der klinischen Untersuchung ergaben sich keine fokalneurologischen Defizite. Das Labor wies die vorbekannte Transaminasenerhöhung auf. Keine Erhöhung der Infektparameter. Es erfolgte eine CT/A des Schädels, welche unauffällig war. In Zusammenschau der Befunde werteten wir die Schwindelsymptomatik als am ehesten funktioneller Genese. Im Verlauf gab die Patientin eine Besserung der Beschwerden an, sodass wir sie nach Hause entliessen“ (act. 43).

 

Mit diesem Bericht ist erstellt, dass die Berufungsklägerin sich zumindest bei Eintreffen im USB nicht in einem in irgendeiner Form akut kritischen sondern in einem stabilen Zustand befand, sie aber ein subjektives Unwohlsein bekundete. Eine direkte Ursache der angegeben Beschwerden wurde nicht gefunden. Die seitens der Verteidigung als möglicher Grund der behaupteten gesundheitlichen Krise vorgebrachte Erhöhung der Transaminasewerte im Blut der Berufungsklägerin wird im Bericht als bereits vorbestehend bzw. „vorbekannt“ ausgewiesen. Anders als von den Ehegatten gegenüber den untersuchenden Strafbehörden ausgesagt, ergeht zudem aus dem Bericht, dass die Berufungsklägerin gegenüber den abklärenden Ärzten die für den Fahrerwechsel geltend gemachten Symptome des Doppeltsehens, Drehschwindels und der Übelkeit als bereits seit 17:00 Uhr des 10. Februar 2014 vorhanden deklarierte. Der angeblich akute Vorfall bei der Heimfahrt findet folglich keine Bestätigung in diesem Bericht.

 

2.4.3   Ins Recht gelegt wurde ausserdem das vom 25. Februar 2014 datierende ärztliche Zeugnis des Dr. med. [...] (act. 42). Darin wird bestätigt, dass die Berufungsklägerin „aufgrund Krankheit“ beim Unterzeichnenden in Behandlung sei. Die Berufungsklägerin habe am 10. Februar 2014 als Lenkerin ihres Fahrzeugs auf der H18 Richtung Basel eine kurzzeitige Übelkeit mit Drehschwindel und Doppeltsehen erlebt. Aufgrund dieser Beschwerden habe sie auf den Pannenstreifen ausweichen und das Fahrzeug anhalten müssen. Aus Angst vor einem Hirnschlag habe ihr Ehemann die Lenkung des Fahrzeuges übernommen, um die Berufungsklägerin schnellstmöglich ins USB zu fahren. Die Abklärungen im USB hätten einen Hirnschlag nicht bestätigt. Erklärend führt der Arzt weiter aus: „Als Ursache dieser Kreislaufreaktion ist eine zu starke Wirkung eines blutdrucksenkenden Medikamentes anzunehmen, weshalb dieses durch ein anderes (schwächeres) ersetzt wurde“.

 

Die Ursachenerklärung dieses ärztlichen Attests steht im Widerspruch zu den diesbezüglich konstanten und übereinstimmenden Aussagen der Ehegatten, die Berufungsklägerin habe vor dem inkriminierten Zeitpunkt für einige Tage ihr blutdrucksenkendes Medikament nicht eingenommen. Dafür spricht auch die Feststellung im Austrittsbericht des USB, die Patientin sei „leicht hyperton“ (act. 43). Gegen die Richtigkeit der gegenüber dem Hausarzt gemachten Angaben spricht weiter, dass im Attest nochmals eine andere Wegstrecke beschrieben wird und der Fahrerwechsel gar auf dem Pannenstreifen erfolgt sein soll. Solches wurde weder von der Berufungsklägerin noch vom Ehemann in diesem Zusammenhang je erwähnt. Auch die Angst des Ehemannes, die Berufungsklägerin habe einen Hirnschlag erlitten, findet sich ausschliesslich in diesem Attest. Es handelt sich offensichtlich um ein auf den gegenüber dem Hausarzt gemachten Angaben der Berufungsklägerin basierendes Gefälligkeitsattest, aus welchem die Berufungsklägerin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Im Gegenteil verheddert sie sich damit wie aufgezeigt in weitere Widersprüche. Gegen die behauptete Notsituation spricht in diesem Zusammenhang auch, dass die Berufungsklägerin am Tag nach dem Ereignis gemäss eigenen Aussagen wieder ihre Arbeit aufnahm (act. 29) und den Hausarzt gemäss dem Datum auf dem Arztzeugnis offenbar erst zwei Wochen nach dem Vorfall konsultierte.

 

2.4.4   Die Berufungsklägerin macht weiter geltend, auch aus dem Polizeirapport vom 10. Februar 2014 ergebe sich, dass es ihr zum inkriminierten Zeitpunkt nicht gut gegangen sei. Dazu ist auszuführen, dass die Polizeibeamten zu Recht die vor Ort gemachten Angaben der Ehegatten primär nicht in Frage stellten und dementsprechend sofort die Sanität anforderten. Denn es liegt nicht in deren Kompetenz, den Gesundheitszustand der Berufungsklägerin zu hinterfragen, zumal dieser den Beamten gegenüber dramatisch geschildert wurde. Folglich ist damit allerdings der angeblich akut verschlechterte Gesundheitszustand der Berufungsklägerin ebenfalls nicht erstellt.

 

2.5      Damit ist in Würdigung der Aussagen der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes sowie den vorhandenen Berichten übereinstimmend mit den vorinstanzlichen Erwägungen davon auszugehen, dass es sich bei der Erklärung der Berufungsklägerin, ein Fahrerwechsel habe aufgrund einer akuten Verschlechterung ihres gesundheitlichen Zustands stattgefunden, um schnellstmöglich zur Notaufnahme des USB zu gelangen, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Vielmehr hat als erstellt zu gelten, dass zum inkriminierten Zeitpunkt weder in objektiver noch in subjektiver Hinsicht eine Notlage vorlag, womit sich Ausführungen zum Notstand erübrigen. Inwieweit ein Fahrlässigkeitsdelikt vorliegen könnte, erschliesst sich dem Gericht nicht und wurde an der Gerichtsverhandlung seitens der Verteidigung auch nicht weiter ausgeführt.

 

3.

3.1      Es bleibt folglich bei dem vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Überlassens eines Motorfahrzeuges an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG. Das dafür ausgefällte Strafmass wird im Falle einer Bestätigung des Schuldspruchs von der Berufungsklägerin nicht beanstandet. Es kann dazu auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Strafurteil S. 9 f.). Bemängelt wird hingegen das Ausfällen einer Verbindungsbusse zu der bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–. Die Verhängung einer Verbindungbusse sei vorliegend nicht notwendig, da kein spezialpräventiver Charakter erkennbar sei (Plädoyer S. 5).

 

3.2      Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Verhängung einer Verbindungsbusse (Art. 42 Abs. 4 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]) dient der Entschärfung der sogenannten „Schnittstellenproblematik“ zwischen den Bussen für Übertretungen und bedingt vollziehbaren Geldstrafen für Vergehen. Mithin soll dem Umstand entgegengewirkt werden, dass wer ein gegenüber einem Vergehen minderschweres Delikt begeht, bspw. die erlaubte Parkzeit überschreitet, im unmittelbaren Ergebnis härter bestraft wird (vgl. dazu Schneider/Garré, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 42 StGB N 102 ff.). Zudem soll der verurteilten Person durch das Ausfällen einer Verbindungsbusse ein Denkzettel verpasst werden. Ihr soll mit der zusätzlichen Strafe der Ernst der Lage vor Augen geführt und zugleich demonstriert werden, was ihr im Falle der Nichtbewährung droht (BGE 135 IV 188 E. 3.2 S. 189).

 

3.3      Das Aussprechen einer Verbindungsbusse durch die Vorinstanz erweist sich mit Blick auf die beiden genannten Funktionen als richtig. Schliesslich wiegt der festgestellte Verstoss der Berufungsklägerin gegen das Gesetz wesentlich schwerer als etwa ein Überschreiten der zulässigen Parkdauer und wurde sie wegen eines vergleichbaren Sachverhalts bereits schon einmal in zweiter Instanz verurteilt, wenngleich damals von einer Strafe Umgang genommen wurde (AGE SB.2014.113 vom 17. Juni 2015). Hingegen erweist sich die Höhe der Verbindungsbusse von CHF 800.– im Vergleich zur bedingt vollziehbaren Geldstrafe von CHF 300.– als unverhältnismässig hoch, da der Verbindungsbusse gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung gegenüber der aufgeschobenen Geld- oder Freiheitsstrafe immer nur untergeordnete Bedeutung zukommen soll. Die Verbindungsbusse hat deshalb in der Regel nicht höher als 20% der Geld- oder Freiheitsstrafe auszufallen. Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn der Verbindungsstrafe im Bereich tiefer Strafen diesfalls nur noch symbolische Bedeutung zukommen würde (BGE 135 IV 188 E. 3.3 S. 189 und E. 3.4.4 S. 191). Aufgrund der Höhe der aufgeschobenen Geldstrafe von insgesamt CHF 300.– rechtfertigt sich das Aussprechen einer Busse von CHF 150.–, da die Anwendung der 20%-Regel zum nicht erwünschten Resultat einer symbolischen Strafe führt. Im Falle der schuldhaften Nichtbezahlung dieser Busse wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen angeordnet, bemessen auf der Grundlage des auf CHF 30.– festgelegten Tagessatzes für die bedingt vollziehbare Geldstrafe (BGE 134 IV 60 E. 7.3.3 S. 77).

 

4.

Damit dringt die Berufungsklägerin einzig in Bezug auf ihre Rüge betreffend die Verbindungsbusse durch und unterliegt folglich grösstenteils. Sie hat deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von 90% zu tragen. Dementsprechend werden ihr eine um 10% reduzierte Urteilsgebühr auferlegt und eine Parteientschädigung im Umfang von 10% der dazu eingereichten Honorarnote ihrer Verteidigung aus der Gerichtskasse bezahlt. Für eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids besteht kein Anlass.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Berufungsklägerin A____ wird des Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne erforderlichen Ausweis schuldigt erklärt und zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            sowie zu einer Busse von CHF 150.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt

            in Anwendung von Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG, Art. 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 StGB.

 

            Die Berufungsklägerin trägt die Kosten von CHF 371.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 630.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der Berufungsklägerin wird eine Parteientschädigung von CHF 146.40 (inkl. Auslagen und MWST von 8 % und 7,7 %) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.