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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2017.66
URTEIL
vom 15. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin Dr. Patrizia Schmid
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Beschuldigter 1
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Beschuldigter 2
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger 3
[...] Beschuldigter3
vertreten durch [...], Advokat, Privatkläger
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 12. Januar 2017
betreffend ad 1: Angriff,
versuchte Erpressung, Raufhandel, Sachbeschädigung sowie Verletzung der
Verkehrsregeln
ad 2: Angriff und Sachbeschädigung
ad 3: Raufhandel und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 12. Januar 2017 wurde A____ des Angriffs, der versuchten Erpressung, des Raufhandels, der Sachbeschädigung sowie der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams von einem Tag, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.–. Die gegen A____ am 26. Juni 2013 vom Bezirksgericht Baden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von CHF 700.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 5 Jahre, wurde vollziehbar erklärt.
Mit demselben Urteil wurde B____ des Angriffs und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe. Von der Anklage des Raufhandels und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde B____ freigesprochen.
Die gegen B____ am 18. August 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 1'500.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 22. April 2011, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2013 um 1 Jahr verlängert), die am 15. Dezember 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 4'500.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel- Stadt vom 21. Juni 2013 um 1 Jahr verlängert), und die am 25. März 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 1'800.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 3 Jahre, wurden nicht vollziehbar erklärt.
C____ wurde des Raufhandels und der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu 6 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren.
A____ und B____ wurden solidarisch zu CHF 1‘102.– Schadenersatz und CHF 5‘000.– Genugtuung an C____ verurteilt. Allfällige Mehrforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. Die Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1‘500.– wurde abgewiesen.
Alle drei Beschuldigten wurden zur Tragung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 5‘656.30 (A____), CHF 3‘749.15 (B____) bzw. CHF 639.30 (C____) verurteilt.
Gegen dieses Urteil haben alle drei Beschuldigten Berufung erklärt. A____ beantragt einen kostenlosen Freispruch, den Nichtvollzug der Vorstrafe und die Abweisung der Entschädigungsforderungen, B____ beantragt ebenfalls einen kostenlosen Freispruch sowie die integrale Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und somit implizit auch der Entschädigungsforderungen des Berufungsklägers 3. C____ schliesslich beantragt einen Freispruch sowie Schadenersatz/Genugtuung von den beiden andern Berufungsklägern. Weiter beantragt er einen Schuldspruch von B____ im Anklagepunkt des Raufhandels. Dieser Punkt wurde jedoch in der Berufungsbegründung nicht mehr erwähnt. Auf Nachfrage in der Verhandlung des Appellationsgerichts erklärte der Verteidiger, dass ein Schuldspruch von B____ wegen Raufhandels im ersten Anklagepunkt nicht mehr verlangt werde. Damit ist der Freispruch B____s in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen (s. dazu unten E. 5.1). Weiter beantragt C____ die Zusprechung einer höheren Genugtuung von CHF 7‘000.- zu Lasten von A____ und B____ sowie eine Genugtuung verfahrenstechnischer Natur von CHF 8‘000.– zu Lasten des Staates.
Mit Verfügung vom 28. Juni 2017 hat die Instruktionsrichterin die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugestellt. Diese hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintretensantrag gestellt.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2017 hat die Instruktionsrichterin die Eingabe von B____ resp. dessen Verteidiger, wonach dieser auf eine Berufungsbegründung verzichte, sowie die Berufungsbegründungen der beiden anderen Berufungskläger jeweils gegenseitig den anderen zur fakultativen Stellungnahme zukommen lassen. Mit Berufungsantwort vom 17. Januar 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die Bestätigung des Urteils des Strafgerichts. A____ beantragte mit Berufungsantwort vom 5. April 2018 die Abweisung der Berufung des C____ und die Abweisung der von ihm gestellten Genugtuungsforderung bzw. die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils in diesem Punkt. Mit Eingabe vom 16. April 2018 teilte der Verteidiger von B____ mit, dass er vorerst auf eine Berufungsantwort verzichte und im Rahmen der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts Stellung nehmen werde.
Mit Schreiben vom 18. Juni 2018 beantragte C____ einen Wechsel seines amtlichen Verteidigers. Nach Einholung einer Stellungnahme desselben wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 6. August 2018 den Antrag ab. Mit Eingabe vom 6. August 2018 teilte Advokat D____ mit, er sei vom Berufungskläger 3 als neuer Verteidiger mandatiert worden. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 stellte er den Antrag, es sei der bisherige Verteidiger aus seinem Mandat zu entlassen und die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung des Berufungsklägers als Privatkläger neu mit dem Unterzeichneten als Advokaten zu bewilligen. Weiter stellte er den Antrag, es seien E____ und F____ als Zeugen zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung zu laden und als solche zu befragen.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2018 teilte die Instruktionsrichterin ihm mit, dass über die Beweisanträge nach abschliessendem Aktenstudium entschieden werde und im Übrigen die Verfügung betreffend Abweisung des Antrags auf Wechsel der amtlichen Verteidigung mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sei. Hingegen habe der Berufungskläger 3 darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine Amtliche Verteidigung bzw. seine Hablosigkeit immer noch vorlägen. Nachdem dieser der Aufforderung mit Eingabe vom 5. November 2018 nachgekommen worden war, wurde dem Berufungskläger 3 mit Verfügung vom 12. November 2018 die Bewilligung der Amtlichen Verteidigung sowie der Unentgeltlichen Vertretung als Privatkläger entzogen und festgestellt, dass Advokat D____ die Rechtsvertretung als notwendiger Wahlverteidiger und Rechtsbeistand zur Wahrung der Rechte im Verfahren als Privatkläger übernommen habe.
Mit Verfügung vom 11. April 2019 hat die Instruktionsrichterin die Beweisanträge von Advokat D____ gutgeheissen und E____ sowie F____ als Zeugen resp. Auskunftspersonen zur Hauptverhandlung des Appellationsgerichts geladen, wobei die Verfügung an E____ nicht zugestellt werden konnte. Mit Aktennotiz vom 8. Juli 2019 wurde festgehalten, dass sich dieser gemäss Auskunft der Gemeinde [...] per 3. Juni 2019 nach [...], Irak, abgemeldet habe.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 hat die Instruktionsrichterin das Institut für Rechtsmedizin (IRM) um eine ergänzende Stellungnahme ersucht, welche am 26. Juli 2019 beim Gericht einging.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts vom 15. August 2019 sind die Berufungskläger sowie der Zeuge F____ befragt worden und deren Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid notwendig, aus dem angefochtenen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Urteile des Strafgerichts kann gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR.312.0) Berufung erhoben werden. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.
1.2 Die Beschuldigten sind durch das angefochtene Urteil beschwert und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Sie sind somit zur Erhebung eines Rechtsmittels legitimiert. Diese sind form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.
2.
Vorab ist in prozessualer Hinsicht die Frage der Verwertbarkeit der diversen Aussagen der Tatbeteiligten zu prüfen. Zum einen hat wie erwähnt der neue Verteidiger von C____ in der Berufungsbegründung beantragt, die Zeugen E____ und F____ an der Verhandlung des Appellationsgerichts erneut zu befragen, da diese bis heute nicht mit C____ konfrontiert worden seien. Zum anderen macht der Verteidiger von A____ in seiner Berufungsbegründung geltend, die Aussagen von E____ seien nicht verwertbar, weil dieser nicht mit A____ konfrontiert worden sei. Der Vollständigkeit halber ist auch die Verwertbarkeit der Aussagen der nicht konfrontierten Zeugen G____ und H____ zu prüfen, auf welche die Vorinstanz nur ergänzend abgestellt hat.
2.1
2.1.1 In Bezug auf den Antrag betreffend Unverwertbarkeit der Aussagen von E____ ist zunächst festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten A____ und B____ die Konfrontation mit diesem offenbar zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens beantragt haben – insbesondere auch nicht, als ihnen der Abschluss der Untersuchung angekündigt und die Gelegenheit für Beweisanträge gewährt worden war (vgl. act. 731 ff.; 741) sowie als ihnen durch den Vorrichter Frist zur Einreichung von Beweisanträgen gesetzt worden war (act. 760) oder anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Auch im Berufungsverfahren hat keiner der beiden die Konfrontation mit F____ (dazu unten E. 2.2) – oder E____ beantragt. Indessen macht der Berufungskläger A____ wie erwogen erstmals in der Berufungsbegründung geltend, dass die Aussagen von E____ „ohnehin nicht zu Lasten des Berufungsklägers berücksichtigt werden können, weil der Berufungskläger mit E____ nie konfrontiert worden ist“ (act. 1105). Dieser Einwand kommt aber in dieser Form zu spät und wäre nicht zu hören, wie das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid festgehalten hat (BGer 6B_1196/2018 vom 06.03.2019).
Das Bundesgericht hält es darin für wesentlich, dass der Beschwerdeführer nie einen Beweisergänzungsantrag auf Konfrontation mit dem Privatkläger gestellt und im erstinstanzlichen Verfahren auf Beweisanträge gar ausdrücklich verzichtet habe. Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung habe er lediglich geltend gemacht, die Aussagen dürften mangels Konfrontation nicht zu seinen Ungunsten verwertet werden. Im zweitinstanzlichen Verfahren dann habe er wiederum keine Beweisanträge eingereicht und in den Verhandlungen vorfrageweise den Antrag gestellt, die polizeiliche Einvernahme des Privatklägers sei als unverwertbar zu erklären. Bei dieser Sachlage hatten es nach Auffassung des Bundesgerichts nicht nur die Behörden zu verantworten, dass der Privatkläger mittels Publikation im Amtsblatt habe vorgeladen werden müssen und letztlich nicht mehr auffindbar gewesen sei, so dass er an der zweiten Hauptverhandlung nicht befragt werden konnte (…). Sondern der Beschuldigte hätte zur Antragsstellung jedenfalls Anlass gehabt. Das Bundesgericht führt weiter aus, dass ein Beschuldigter „nach ständiger Rechtsprechung“ den Behörden nicht vorwerfen könne, bestimmte Zeugen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu haben, wenn er es unterlasse, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträge zu stellen, und verweist dafür auf diverse Entscheide: BGE 131 I 476 E. 2.1; 125 I 127 E. 6c/bb; BGer 6B_529/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 5.2 m. Hinw., nicht publ. in: BGE 140 IV 196; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.2; 6B_1023/2016 vom 30. März 2017 E. 1.2.3; je m. Hinw.. Im Übrigen, so ergänzt das Bundesgericht, habe der Beschuldigte zu den belastenden Aussagen des Privatklägers einlässlich Stellung nehmen können und hätten die kantonalen Instanzen diese sorgfältig geprüft. Der Schuldspruch stütze sich zudem nicht allein auf die fraglichen Aussagen ab, sondern berücksichtige daneben namentlich auch weitere Zeugenaussagen. Eine Verletzung des Konfrontationsanspruchs liege nicht vor (BGE 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 E. 3.1).
2.1.2 Gestützt auf diese Rechtsprechung ist es im Hinblick auf A____ und B____ somit zulässig, auf die Aussagen E____s abzustellen, obwohl dieser nicht zur Verhandlung des Appellationsgerichts erschienen ist, haben doch A____ und B____ überhaupt nie – auch nicht im bisherigen Berufungsverfahren – eine Konfrontation mit E____ beantragt. Vielmehr reklamiert A____ nunmehr direkt die Unverwertbarkeit als Folge der fehlenden Konfrontation. Dies kann jedoch gemäss der oben zitierten Rechtsprechung nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen führen: Zwar hat das Bundesgericht in einem früheren Entscheid erwogen, dass Beweisanträge bis zum Plädoyer in der Berufungsverhandlung gestellt werden können (BGE 143 IV 214, E. 5.4). Jedoch hat es auch wie erwähnt mehrfach (zuletzt aktuell im oben erwähnten Entscheid BGer 6B_1196/2018 vom 06.03.2019, m.w.H) speziell in Bezug auf die Frage der Konfrontation festgehalten, diese müsse frühzeitig im Verfahren verlangt werden, ansonsten die Rüge nicht zur Unverwertbarkeit der Aussagen führe. Diese neuste und sich zudem auf den Spezialfall der Konfrontation beziehende Rechtsprechung muss Vorrang haben. Eine andere Sichtweise würde dazu führen, dass „unliebsame“ Aussagen von Zeugen unverwertbar werden, weil zu Beginn des Verfahrens absichtlich keine Konfrontation verlangt, hingegen dann kurz vor oder gar in der Berufungsverhandlung beantragt wird, die betreffenden Aussagen mangels Konfrontation als unverwertbar einzustufen. Dies würde ein „gezieltes Unverwertbarmachen“ von Beweisen ermöglichen, was nicht die Konsequenz der in BGE 143 IV 214 festgehaltenen Rechtsprechung sein kann.
2.1.3 Etwas anders gestaltet sich die Lage bezüglich des Beschuldigten C____. Dieser ist – wohl weil sein Verfahren zunächst als Strafbefehlsverfahren geführt wurde – weder mit E____ noch mit F____ konfrontiert worden und hat diese Konfrontationen zwar nicht erstinstanzlich, aber immerhin im Rahmen des Berufungsverfahrens beantragen lassen, wenn auch erst durch seinen neuen Verteidiger (Antrag vom 1. Oktober 2018, act. 1172). Die Konfrontation mit F____ konnte an der zweitinstanzlichen Verhandlung nachgeholt werden (s. dazu unten E. 2.2). E____ jedoch konnte wie erwähnt nicht mehr beigebracht werden, weil er zwischenzeitlich in den Irak zurückgekehrt ist. Somit konnte eine Konfrontation mit ihm nicht mehr nachgeholt werden. Diese Konsequenz hat jedoch der Berufungskläger zu tragen und sie kann jedenfalls nicht zur Unverwertbarkeit der früheren Aussagen E____s führen, und zwar aus folgenden Gründen: Es ist die erst sehr späte Stellung des Antrags im Verfahren, welche dazu geführt hat, dass der Zeuge trotz Bemühen der Strafbehörden nicht mehr beigebracht werden konnte. Nachdem der Zeuge tatsächlich im Berufungsverfahren vorgeladen und versucht wurde, ihn an der Hauptverhandlung des Appellationsgerichts zu befragen, ist es nicht der alleinigen Verantwortung der Behörden zuzuschreiben, wenn dies nun nicht mehr gelingt. Ob der Antrag in der Berufungsbegründung aufgrund der vorne zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht auch ohnehin als verspätet zu taxieren ist – s. dazu oben E. 2.2.1 f. – kann deshalb vorliegend offen gelassen werden. Zusammenfassend sind nach dem Gesagten die Aussagen von E____ im vorliegenden Verfahren verwertbar.
2.2 Die Aussagen von F____ – damals noch I____ genannt– sind zum Nachteil der beiden Beschuldigten A____ und B____ verwertbar, da beide mit ihm bereits im Vorverfahren konfrontiert wurden (act. 337 ff., 368 ff.). Es stellen sich insoweit keine Probleme.
Bezüglich der Frage der Verwertbarkeit von F____s Aussagen zum Nachteil des Beschuldigten C____ ist zwar festzuhalten, dass keine Konfrontation zwischen den beiden im Vorverfahren stattgefunden hat (oben E. 2.2.3). Diese konnte jedoch vor Appellationsgericht nachgeholt werden. Dabei gilt Folgendes: Bei der Wiederholung einer zunächst unverwertbaren Einvernahme ist die einzuvernehmende Person aufzufordern, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern, und zur Sache zu befragen. Die Strafbehörde darf sich nicht darauf beschränken, in der neuen Einvernahme das zuvor in der unverwertbaren Einvernahme Gesagte vorzuhalten und sich mit der Antwort zu begnügen, dies stimme (zum Ganzen: BGE 143 IV 457 E. 1.6.2, vgl. auch BGer 6B_75/2019 vom 18. März 2019). Indessen darf – aufgrund der nachfolgenden Überlegung – dort, wo „nur“ die fehlende Konfrontation zur Frage steht, auch auf die nicht konfrontierten (tatnäheren) Aussagen abgestellt werden – hier also auf diejenigen, die bereits das Strafgericht seinem Urteil zugrunde legt: Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit zunächst fehlender Konfrontation zufolge getrennter Verfahrensführung ausgeführt: „Sofern sich die Strafverfolgungsbehörden auf Aussagen eines Beschuldigten aus einem getrennt geführten Verfahren abstützen, ist dem Konfrontationsrecht Rechnung zu tragen. Diese können nur verwertet werden, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, die ihn belastenden Aussagen in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Beschuldigten im getrennten Verfahren zu stellen“ (BGE 140 IV 172 E. 1.3, m. zahlr. Hinw.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).
Mit der Befragung von F____ wurde dieser Grundsatz eingehalten. Die Beschuldigten sind an der Berufungsverhandlung mit ihm konfrontiert werden und haben ausführlich Gelegenheit erhalten, ihm Fragen zu stellen (zweitinstanzliches Protokoll S. 7/8). Wie erwähnt ist der Konfrontationsanspruch nach gefestigter Rechtsprechung bereits mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und die Aussagen des Betroffenen verwertbar. Daran ändern auch der zuvor zitierte BGE 143 IV 457 und der darauf verweisende BGer 6B_1035/2017 vom 20. Juni 2018 nichts, die sich lediglich zur korrekten Durchführung der neuen Befragung äussern. In einem Urteil vom 15. Oktober 2018 (BGer 6B_76/2018) geht das Bundesgericht zwar über deren Anforderungen hinaus und verlangt für die Verwertbarkeit (noch) nicht konfrontierter Aussagen, dass diese „im Rahmen einer späteren Konfrontation ausdrücklich wiederholt werden“ (BGer 6B_76/2018 vom 15. Oktober 2018 E. 1). Es verweist dabei aber auf die genannten Entscheide 143 IV 457 und 6B_1035/2017, welche dies eben nicht verlangen. So wird im Leitentscheid (lediglich) gerügt, dass die Belastungszeugen in später durchgeführten Konfrontationseinvernahmen nicht mehr aufgefordert worden waren, sich zum Gegenstand der Einvernahme zu äussern und auch nicht mehr zur Sache befragt worden waren. Die einvernehmende Strafbehörde habe sich weitgehend darauf beschränkt, aus den nicht konfrontierten Befragungen „längere Passagen in Anführungszeichen wortwörtlich wiederzugeben, worauf sich dann die einvernommenen Personen in aller Regel mit der Antwort begnügten, das stimme so, es sei damals korrekt protokolliert worden oder sie habe (sic!) nichts mehr zu ergänzen“ (BGE 143 IV 457 E. 1.6.2). Vorliegend verhält es sich jedoch anders. F____ ist auch in der Konfrontationseinvernahme vor Appellationsgericht nochmals ausführlich zur Sache befragt worden. Es wurden ihm nicht nur die früheren Aussagen vorgehalten, die er dann „abgenickt“ hat. Inwieweit er seine Aussagen inhaltlich bestätigt hat, ist erst auf der Ebene der Beweiswürdigung zu berücksichtigen und nicht bei der Verwertbarkeit. Es steht somit auch in der vorliegenden Konstellation dem Gericht zu, die früheren, nicht konfrontierten Aussagen im Rahmen seiner Beweiswürdigung ebenfalls in Betracht zu ziehen.
Würde man, wie es das Bundesgericht im genannten BGer 6B_76/2018 zu fordern scheint, jede nicht konfrontierte Aussage als unbeachtlich werten, solange sie nicht ausdrücklich nochmals in der Konfrontation wiederholt wird, so würde das die formelle Frage der ausreichenden Konfrontation in unzulässiger Weise mit der Beweiswürdigung vermischen und die freie richterliche Beweiswürdigung wie auch die Freiheit der Beweismittel beschneiden. Es würde in Abkehr von der mit BGE 140 IV 172 begründeten und seither bestätigten und nicht ausdrücklich geänderten Praxis neu verlangt, dass ausschliesslich konfrontierte Aussagen den Eingang ins Beweisverfahren finden können – denn wenn eine Aussage nur zählt, wenn sie „ausdrücklich wiederholt“ wird, dann wird die erste Aussage faktisch obsolet. Das findet im Übrigen auch keine Grundlage in der StPO, welche keine Beschränkung der Beweismittel kennt. Dass die in BGer 6B_76/2018 formulierte Anforderung nicht mit der StPO im Einklang steht, ergibt sich auch aus einer weiteren Überlegung: Die Einschränkungsmöglichkeiten der Teilnahmerechte bei Erstbefragungen begründen sich mit der Vermeidung einer Kollusion. Dieses Interesse würde komplett ausgeschaltet, wenn solche Erstaussagen nur verwertet werden könnten, sofern sie ausdrücklich wiederholt wurden – also faktisch: wertlos würden. Denn entweder es ergeben sich dann konfrontierte Zweitaussagen, die genau dasselbe besagen wie die ersten – dann braucht man die ersten nicht – oder man erhält unter Konfrontation keine Zweitaussagen, welche genau dasselbe besagen wie die ersten – dann würden die ersten nach dem erwähnten Verdikt des Bundesgerichts zunichte gemacht. Wenn es also einem Beschuldigten oder seiner Entourage gelänge, einen Zeugen nach dessen Erstaussage derart unter Druck zu setzen oder sich via Absprachen mit ihm zu einigen, dass er seine Zweitaussagen anpasst, würde dieser Zeugen samt seinen ersten, unkolludierten Aussagen wertlos gemacht. Dann aber erschiene das Bemühen, die ersten Aussagen vor Kollusion zu schützen, zwecklos.
Zusammenfassend sind deshalb sämtliche Aussagen von F____ in Bezug auf C____ ebenfalls verwertbar.
2.3 Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil – wenn auch lediglich im Sinne ergänzender bzw. stützender Beweismittel – auch auf die Aussagen des Security-Mitarbeiters der J____-Bar G____ und des Service-Mitarbeiters H____ abgestellt (Urteil S. 21, 22). Beide haben umfassend zum Vorfall ausgesagt. Insbesondere die Aussagen von G____ sind relevant, war er doch mitten im Geschehen, hat das Opfer zuletzt noch geschützt und konnte genau schildern, wer welchen Tatbeitrag leistete. Beide Angestellten sind aber nicht konfrontiert worden. Allerdings hat keine der Parteien diese Konfrontation verlangt, auch nicht im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens bzw. in der Berufungsbegründung. Dies, obwohl sie sich bereits im erstinstanzlichen Verfahren mit den entsprechenden Aussagen als Beweismittel auseinander gesetzt haben (vgl. z.B. erstinstanzliches Plädoyer B____, act. 898/9). Der Grund liegt vermutlich darin, dass die Beschuldigten A____ und B____ sich von erneuten (konfrontierten) Aussagen dieser beiden Zeugen nichts Entlastendes zu ihren Gunsten erhoffen konnten. Mit den obigen Erwägungen ist festzuhalten, dass – aufgrund der Tatsache, dass bis und mit der Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht kein entsprechender Antrag gestellt wurde – die Aussagen H____ und G____ verwertbar sind (s. dazu vorne E 2.2).
2.4 Nach dem oben Gesagten sind alle Aussagen der genannten Zeugen bzw. Auskunftspersonen verwertbar. Wie sie inhaltlich qualifiziert werden, ist eine Frage der Beweiswürdigung und an der entsprechenden Stelle zu prüfen (s. dazu unten).
3.
3.1 Die Vorinstanz hat ihrem Urteil folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
Betreffend den Vorfall vom 7. November 2013 im Lokal K____ hat sie erwogen, es sei in diesem Lokal zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen A____ und C____ gekommen, worauf die Security-Person eingegriffen und die beiden aufgefordert habe, ihre Auseinandersetzung beizulegen. In der Folge hätten zuerst A____ und danach auch C____ das Lokal verlassen. Vor dem Lokal sei es dann zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen, an welcher auch noch eine dritte, nicht ermittelte Person beteiligt gewesen sei. Die Vorinstanz hat es als erstellt erachtet, dass sowohl C____ als auch A____ Schläge ausgeteilt haben, wobei A____ aus diesem Streit eine Stichwunde links in der Bauchhaut, eine Schnittwunde an der Handfläche sowie linksseitig am Hals und am Ohr eine Rötung, Schwellung und Schürfung davongetragen habe. Zudem seien seine Bindehäute gerötet gewesen. Offen liess die Vorinstanz, ob C____ bei dieser Auseinandersetzung – wie von ihm geltend gemacht – einen Zahn verloren habe sowie die Frage, ob auch Fusstritte verteilt worden seien, da dies für die rechtliche Beurteilung ohne Relevanz sei. Ebenfalls offen liess sie die Frage, ob bei der Auseinandersetzung ein Messer eingesetzt worden sei. Dies habe nicht bewiesen werden können (vgl. zum Ganzen vorinstanzliches Urteil S. 11-14).
Die Vorinstanz hat weiter erwogen, die beiden Kontrahenten seien sich kurz nach dem Vorfall in der K____-Bar wieder begegnet, und zwar am L____platz. In der Folge hätten sie sich zusammen ins Restaurant M____ begeben, wo A____ gemäss den Aussagen C____s – auf welche die Vorinstanz abstelle – begonnen habe, diesen mit den Worten zu beschuldigen, er habe seinen Kollegen mit 5 Messerstichen verletzt und deswegen von C____ Geld im Gegenzug zum Verzicht auf eine Strafanzeige verlangt. Dabei habe er C____ gedroht, wenn er nicht zahle, werde er ihn umbringen. Zur Untermauerung dieser Drohung habe er C____ auf seinem Handy ein Foto gezeigt, auf welchem er – A____ – mit einer Waffe posiere. Ausserdem habe er ein 13cm langes Klappmesser aus seiner Tasche genommen und C____ gezeigt mit den Worten, er könne ihn auch sofort kaputt machen. C____ sei durch dieses Gebaren in Angst und Schrecken versetzt worden, habe aber nicht bezahlt (vorinstanzliches Urteil S. 15-18).
Am 19. Januar 2014 kam es schliesslich zum dritten Vorfall, bei dem die Beteiligten aufeinander trafen. Die Vorinstanz hat als erstellt erachtet, dass A____ zusammen mit B____ und zwei weiteren Männern am frühen Morgen planmässig ins Restaurant „J____“ (heute: „[...]“) gegangen sei, um dort C____ anzugreifen. Es sei davon auszugehen, dass die Männer von jemandem über C____s dortige Anwesenheit informiert worden seien. Als C____ aus der Toilette gekommen sei, seien alle vier auf ihn zugesteuert. A____ habe ihn zuerst einige Schritte zurückgeschoben, dicht gefolgt von einem der Unbekannten. In der Folge sei heftig auf C____ eingeschlagen worden. Daran sei jedenfalls A____ beteiligt gewesen, während B____ selbst nicht tätlich geworden sei. Hingegen, so die Vorinstanz, habe er durch seine bestätigende Präsenz in der Gruppe sowie das Abschirmen der Taten und das Warnen vor den Kameras seinen Beitrag zur Tat geleistet (vorinstanzliches Urteil S. 21 –23).
3.2 Die Berufungskläger halten den vorinstanzlichen Erwägungen in ihren jeweiligen Berufungen diverse Argumente entgegen.
3.2.1 Der Berufungskläger A____ moniert zum einen eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz (Berufungsbegründung A____ act. 1105 f.). Er führt aus, die Vorinstanz habe beim ersten Vorfall sowohl die Aussagen von A____ als auch diejenigen von C____ als unglaubhaft taxiert und vor allem gestützt auf die Aussagen der beiden Zeugen F____ und E____ eine gegenseitige tätliche Auseinandersetzung bejaht. In den beiden weiteren Fällen habe die Vorinstanz hingegen auf die Aussagen von C____ abgestellt, welche zumindest betreffend Erpressungsversuch die einzigen Beweismittel gewesen seien. Dies sei willkürlich. Wenn die Aussagen C____s im ersten Fall – zu Recht – als unglaubhaft taxiert worden seien, könne folgerichtig auch betreffend die beiden weiteren Fälle nicht auf diese abgestellt werden. C____ habe denn auch gar nicht überzeugend ausgesagt. Vielmehr leuchte es nicht ein, weshalb er nach dem angeblichen Erpressungsversuch keine Anzeige erstattet habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass er, nachdem A____ ihm bereits auf dem L____platz ein Messer gezeigt haben solle, danach noch mitgegangen sei ins M____. A____ bezeichnet weiter die Aussagen von E____ und F____, auf welche die Vorinstanz abgestellt habe, als „absolut unzuverlässig und unbrauchbar“, zumal E____ behauptet habe, es sei kein Messer eingesetzt worden und sich auch F____ nicht habe an ein Messer erinnern können (Berufungsbegründung A____, act. 1105). A____ lässt ausführen, dies könne bereits aufgrund seiner Stichverletzungen nicht stimmen. Auch die Videoaufnahme vom J____-Vorfall bzw. deren Würdigung durch die Vorinstanz kritisiert A____ bzw. dessen Verteidiger: Auf diesen sei nicht mehr zu sehen als das, was er ohnehin selbst zugebe – nämlich, dass er C____ am Arm gepackt und zurück geschoben habe, hingegen keine von ihm ausgehenden aktiven Schläge. Selbst die Vorinstanz habe im Prinzip lediglich angenommen, dass mehrmals ausgeholt und zugeschlagen worden sei, ohne aber festzuhalten, von wem diese Schläge ausgegangen seien (Berufungsbegründung A____ act. 1106). Indessen ist A____ mit der Vorinstanz insoweit einig, als er eine aktive Beteiligung C____s am Raufhandel für erstellt erachtet. Anders als die Vorinstanz ist er aber der Meinung, es sei nachgewiesen, dass C____ ein Messer mitgeführt und ihn damit verletzt habe (Berufungsantwort A____, act. 1131).
In seinem Plädoyer vor zweiter Instanz hat der Verteidiger A____ an seinen Anträgen festgehalten und im Übrigen seine Ausführungen vor erster Instanz wiederholt. Er hat zudem neu betont, dass es sich bei den Stichverletzungen seines Mandanten nicht um selbst beigebrachte handeln könne. In Bezug auf die Strafzumessung macht er geltend, diese sei in jedem Fall zu reduzieren. Angemessen seien max. 24 Monate, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von 2 Jahren (Plädoyer A____, zweitinstanzliches Protokoll S. 9).
3.2.2 Der Berufungskläger B____ hat auf eine schriftliche Berufungsbegründung verzichtet und auf seine erstinstanzlichen Ausführungen verwiesen. In diesen hat er geltend gemacht, er sei zwar beim Vorfall im Restaurant J____ tatsächlich anwesend gewesen, habe aber C____ weder geschlagen oder getreten – was aus dem Video klar ersichtlich sei –, noch habe er andere Personen davon abgehalten, C____ zu helfen oder die Täter zur Flucht animiert. Vielmehr sei er an der Auseinandersetzung in keiner Weise beteiligt gewesen. Er habe auch nicht abgeschirmt, sondern lediglich versucht, die Leute im entstandenen Tumult auseinanderzubringen. Zwar habe er auf die Kamera hingewiesen, aber nur mit dem Ziel, dass die Auseinandersetzung umgehend beendet werde, und es sei nie die Rede von Flucht gewesen. Im Übrigen, so der Verteidiger, habe B____ zu diesem Zeitpunkt keine Ahnung gehabt, wer der am Boden liegende Mann sei. B____ habe zudem als regelmässiger Besucher der J____-Bar sowohl die Betreiber wie auch den Sicherheitsverantwortlichen gekannt und daher nicht negativ auffallen wollen. Abschliessend lässt B____ ausführen, selbst C____ habe an der Konfrontationseinvernahme gesagt, er wisse gar nicht, ob B____ am fraglichen Abend dabei gewesen sei. Er habe indessen gehört, dieser habe nur geschlichtet. Auch habe A____ ausgesagt, B____ sei überhaupt nicht an der Auseinandersetzung beteiligt gewesen (erstinstanzliches Plädoyer B____ act. 897/8).
In seinem Plädoyer an der Verhandlung des Appellationsgerichts hat der Verteidiger von B____ weiter Folgendes festgehalten: Da der Freispruch B____s beim K____-Vorfall nun rechtskräftig sei, verbleibe lediglich die tätliche Auseinandersetzung im J____, bei welcher seinem Mandanten ein strafbares Verhalten zur Last gelegt werde. Dessen Anwesenheit dabei sei zwar unbestritten, sein Tatbeitrag jedoch alles andere als klar. Die Beweislage reiche somit nicht für einen Schuldspruch wegen Raufhandels aus. Es liege höchstens Gehilfenschaft vor. Eventualiter werde eine mildere Strafe beantragt, eine Strafe von über einem Jahr sei in jedem Fall zu hoch. Es liege zudem eine besonders gute Prognose vor, weshalb die Strafe bedingt auszusprechen sei (Plädoyer B____, zweitinstanzliches Protokoll S. 10).
3.2.3 Der Berufungskläger C____ widerspricht der Beweiswürdigung der Vorinstanz in Bezug auf den ersten Anklagepunkt bzw. den Vorfall „K____“ ebenfalls. Er macht geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht geprüft, inwiefern beim Beschuldigten lediglich straflose Abwehr- bzw. Notwehrhandlungen vorlägen, welche zu einem Freispruch führen müsste. Vielmehr gehe sie einfach davon aus, dass er und A____ sich gegenseitig geschlagen hätten (Berufungsbegründung C____, act. 1110). Tatsächlich, so der Verteidiger, habe C____ aber lediglich erlaubterweise einen Angriff abgewehrt. Der Zeuge E____ habe denn auch ausgesagt, die Angreifer hätten draussen auf C____ gewartet, um sogleich auf ihn einschlagen zu können bzw. ihn anzugreifen. Erst als die Angreifer dann zu zweit mehrmals gegen ihn alleine zugeschlagen hätten, habe er zurück geschlagen, und zwar wie E____ explizit gesagt habe, „um sich zu verteidigen (abzuwehren), die waren zu zweit und er alleine“ (Berufungsbegründung C____ a.a.O.).
Nicht mehr angefochten seitens C____ ist der zunächst beantragte Schuldspruch B____s wegen Raufhandel. Dies hat die Verteidigung anlässlich der zweitinstanzlichen Verhandlung bestätigt (zweitinstanzliches Protokoll S. 3). Der Freispruch ist damit in Rechtskraft erwachsen.
In seinem Plädoyer vor Appellationsgericht hat der Verteidiger von C____ erneut ausgeführt, C____ selbst habe sich am ersten Vorfall nicht beteiligt, sondern allenfalls gegen den Angriff der Beschuldigten 1 und 2 gewehrt. Es liege deshalb kein Raufhandel seitens C____ vor und entsprechend habe diesbezüglich ein Freispruch zu ergehen. Ein Messer bei C____ habe sodann niemand ausser A____ gesehen. Im Übrigen sei durchaus denkbar, dass sich A____ die Verletzungen mit dem Messer selbst zugefügt habe. Dieser habe insgesamt sehr unglaubhaft ausgesagt. In Bezug auf die Zivilforderungen sei die Zusprechung von Schadenersatz zu bestätigen, die Genugtuungssumme auf CHF 7‘000.– zu erhöhen. Weiter sei C____ eine Genugtuung von CHF 8‘000.– zu Lasten des Staates zuzusprechen, weil das Verfahren sehr lange gedauert habe und C____ deshalb keine Aufenthaltsbewilligung erhalten habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 11).
4. Im Folgenden sind die einzelnen angeklagten Vorfälle einer Beweiswürdigung zu unterziehen.
4.1 In Bezug auf das erste Aufeinandertreffen der Beschuldigten im Restaurant K____ liegen folgende Beweise und Aussagen vor:
4.1.1 in objektiver Hinsicht ist zuerst der Polizeirapport zu nennen, welcher die Aussagen A____s im N____spital, wo er wegen seiner Stichverletzungen hospitalisiert war, wiedergibt. Gemäss diesem hatte A____ angegeben, er habe eingegriffen, als drei Personen auf einen älteren Mann einschlugen. Es habe auch noch andere Personen vor Ort gehabt, die hätten helfen wollen. Er habe noch sehen können, wie einer der Beschuldigten ein Schweizer Sackmesser in der Hand gehalten habe und ein zweiter einen Pfefferspray. In der Folge habe der zweite Mann ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Was danach geschehen sei, wisse er nicht mehr. Offenbar habe ihn jemand mit dem Messer in der linken Hand und am Bauch verletzt. Er habe das erst auf Hinweis eines Anwesenden bemerkt und wisse nicht, wie es geschehen sei (act. 178). Gemäss Akten waren die Wunden beim Eintreffen der Polizei auf der Notfallstation bereits versorgt – diejenige an der Hand genäht und einbandagiert und die Bauchwunde mittels Steristrip-Pflaster geheftet (vgl. act. 179, Fotos act. 208/209). Als Bemerkung wurde seitens Polizei festgehalten, es seien bis zur Erstellung des Rapports keinerlei weiteren Meldungen zu diesem Vorfall eingegangen, obwohl es angeblich mehrere Beobachter gegeben habe (act. 179). Dem entsprechen die späteren Abklärungen der Staatsanwaltschaft, wonach keinerlei Vorfälle oder Meldungen festgestellt werden konnten, die „die Aussagen von A____ bestätigen würden, dass ein älterer Mann von mehreren Personen mit einer Eisenstange traktiert worden sei“ (Aktennotiz Staatsanwaltschaft act. 310; s. dazu unten E. 4.1.4)
Weiter liegt ein Gutachten des IRM über die Verletzungen A____s vor, gemäss welchem dieser eine Stichwunde linksseitig in der Bauchhaut und Schnittwunde an der linken Handfläche aufweise, die zwanglos einem scharfen Gegenstand wie einem Messer zuzuordnen seien. Ein Taschenmesser komme in Frage. Die Verletzungen seien frisch und könnten dem Ereignis zeitlich zugeordnet werden. Die Durchtrennungen der zum Ereigniszeitpunkt getragenen Kleidung und das Verletzungsmuster sprächen nicht für eine Selbstbeibringung (act. 220, s. dazu hinten E.4.4.2.2). Weiter wird festgehalten, A____ habe unter geröteten Bindehäuten und vermehrter Tränenflüssigkeit gelitten, was Hinweise auf eine Einwirkung durch ein Reizgas bzw. Pfefferspray seien.
4.1.2 Neben den genannten objektiven Beweisen liegen zum Vorfall K____ die Aussagen E____s, F____s, C____s und A____s vor.
E____ hat zur Auseinandersetzung in bzw. vor der K____-Bar an seiner Einvernahme vom 11. März 2014 (rund 3 Monate nach dem Vorfall, act. 260 ff.) folgendermassen ausgesagt: Er sei damals selbst in Haft gewesen, aus welcher er am 26. Oktober 2013 entlassen worden sei. Ca. 10 Tage später habe er sich mit C____ getroffen, um in der K____-Bar etwas trinken zu gehen. Sie seien um ca. 2.00 Uhr morgens dorthin gekommen. In etwa 5m Abstand von ihnen hätten sie einen ihnen unbekannten Mann mittleren Alters und einen jüngeren Mann gesehen. Der Jüngere sei in der Folge direkt zu C____ gekommen, habe sich auf dem Tisch abgestützt und gesagt: „Alles klar?“ C____ habe bejaht und sich bedankt. Dann seien die beiden anderen zur Theke gegangen. Der Ältere habe bezahlt, der Jüngere immer wieder zu ihnen hinüber geschaut. Sie seien wieder an ihren Tisch gekommen und es habe sich genau dasselbe wiederholt. Nachdem C____ wieder bejaht habe, habe er den Jüngeren gefragt, ob er denn etwas wolle. Er, E____, habe sich dann weggedreht; die Männer seien stehen geblieben und in der Folge näher zu C____ gekommen. Als dieser aufgestanden sei, habe der Jüngere ihn mit beiden Händen gegen den Brustkorb gestossen, so dass C____ zu Boden gefallen sei. Er selbst sei dazwischen gegangen und habe den Jüngeren, den Albaner, gefragt, was das solle. Der habe gemeint, er habe mit ihm – E____ – keine Probleme. E____ hat auf die Frage nach einer Erklärung seinerseits für dieses Verhalten weiter ausgeführt, er wisse nicht, ob die beiden betrunken gewesen seien, oder ob sie schon früher mit C____ Probleme gehabt hätten. C____ sei dann vom Boden aufgestanden und der ältere der beiden habe mit seiner Faust gegen ihn geschlagen. Er, E____, habe dann zu C____ gesagt, dass er keine Probleme wolle, da er erst seit einer Woche nicht mehr im Gefängnis sei. C____ habe gemeint, er kenne diese Leute nicht und wolle auch keine Probleme. Es sei dann ein Security-Angestellter der Bar gekommen, um zu schlichten. In der Folge seien die beiden anderen Männer hinausgegangen. Er und C____ hätten bezahlt und er habe zu C____ gesagt, dass sie nun direkt nach Hause gehen sollten.
E____ fährt fort, als sie nach draussen gekommen seien, seien die beiden anderen sofort auf sie zugekommen, um C____ wieder zu schlagen. Beide hätten mehrmals mit den Fäusten auf C____ eingeschlagen. Dieser habe zurückgeschlagen, um sich zu verteidigen, die seien zu zweit gewesen und C____ alleine. Er habe gesagt, dass er die Polizei anrufen werde und einen der beiden gepackt. Der Jüngere habe gesagt, er habe mit ihm, E____, ja keine Probleme. Daraufhin habe E____ ihn aufgefordert, nach Hause zu gehen. Zu C____ habe er auch gesagt, er solle gehen, aber die anderen hätten ihn nicht in Ruhe gelassen. Erst als er gesagt habe, dass er die Polizei anrufen werde, seien die beiden weggegangen. Er ergänzt weiter: „Als ich C____ packte und von denen wegziehen wollte, wollten die beiden nicht aufhören, vor allem der ältere nicht. Da sprayte jemand plötzlich auf uns alle ‚Gasspray‘“ (act. 264). Auf Frage gab er an, sie seien zunächst allein gewesen, als sie nach draussen gekommen und die Auseinandersetzung angefangen habe. Der Mann, der dann gesprayt habe, sei erst später dazu gekommen. Er kenne diese Person nicht. Nachdem der Mann gesprayt habe, seien alle gegangen. Die Angreifer kenne er ebenfalls nicht, sie hätten beide Albanisch gesprochen, was er nicht verstehe (act. 264).
Nach dem genauen Ablauf der Auseinandersetzung bzw. danach befragt, wer zuerst handgreiflich geworden sei, antwortete E____: „Das war im Lokal. Der Jüngere stiess C____ zu Boden. Dann schlug der Ältere einmal mit der Faust zu. Der hätte schon dort drinnen nicht aufgehört zu schlagen, wenn der Security-Angestellte nicht gekommen wäre“ (act. 266). Draussen habe es sich folgendermassen abgespielt: C____ und er hätten die Strasse nebeneinander überquert, C____ rechts von ihm. Die beiden anderen seien ihnen entgegen gekommen. Er habe zu C____ gesagt, dieser solle keine Probleme machen, und ihn hinter sich geschoben. Er führte weiter aus: „Die beiden standen vor uns hin, den Älteren hatte ich von mir aus gesehen auf der rechten Seite. Der schlug dann über mich in Richtung C____. Ob er ihn getroffen hat, kann ich nicht sagen. Ich bin ja nur etwa 156 cm gross. Ich bemerkte, wie C____ zurückschlug, er fiel dann aber zu Boden. Ich schob den Jüngeren etwas zurück. Die beiden schlugen dann weiter mit Füssen und Fäusten auf den am Boden liegenden C____ ein. Ich schob mich nochmals dazwischen, damit sie aufhören. Dann kam der Spray von diesem Mann. Es brannte in meinen Augen“ (act. 267). Er fuhr fort, der Mann mit dem Pfefferspray sei gekommen und gegangen, „wie ein Teufel“. Er habe ihn seither nie wieder getroffen (act. 270). C____ habe aus dem Mund geblutet. Es sei aber nicht so schlimm gewesen, dass sie ins Spital hätten gehen müssen. Er selbst sei nicht verletzt geworden und habe auch bei keinem Angreifer etwas bemerkt. Auch bei C____ habe er erst später gemerkt, dass dieser geblutet habe (act. 267).
Betreffend die Frage, ob bei dieser Auseinandersetzung irgendwelche Gegenstände – Waffen, Messer oder sonstiges – benützt worden seien, gab E____ an, „nein, weder bei C____ noch den anderen zwei“ (act. 267). Auch hätten weder er noch C____ ein Messer auf sich getragen. (act. 268). Nach Hinweis auf die vom Gerichtsarzt dokumentierten Verletzungen bei A____ und der Frage, wie er sich diese erklären könne, sagte E____ er wisse es nicht, er habe bei keinem ein Messer oder etwas anders in der Hand gesehen. Wenn irgendeiner – ob C____ oder ein anderer – behaupte, es sei ein Messer im Spiel gewesen, dann lüge er. Da sei kein Messer gewesen (act. 268). E____ wurde hierauf ermahnt, wirklich die Wahrheit zu sagen – mit dem Hinweis, es würden noch andere Leute befragt, und sollte sich herausstellen, dass er nicht die Wahrheit sage, so sei das „sicher nicht von Vorteil“. Er blieb aber standhaft und sage: „Ja, aber ich habe kein Interesse daran zu lügen. Was ich gesehen habe, habe ich gesagt“ (act. 268). Als Antwort auf den Hinweis, A____ habe angegeben, er habe lediglich eingegriffen, um einen Angriff gegen einen älteren Mann zu schlichten und sei von C____ mit dem Messer angegriffen und verletzt worden, meinte E____: „Ich sagte die Wahrheit. Ich habe nie ein Messer gesehen. Das mit den Angriffen gegen einen älteren Mann stimmt nicht, der lügt“ (act. 268/9). Abschliessend erklärte er, er habe C____ geraten, den ganzen Vorfall der Polizei zu melden, aber der habe gemeint, es sei nicht nötig, die beiden seien ja jetzt weg. Er und C____ hätten keine grossen Probleme haben wollen (act. 267).
4.1.3 F____ – der Mann, der bei der Auseinandersetzung vor dem Club K____ den Pfefferspray eingesetzt hat – hat zum Vorfall folgendermassen ausgesagt:
In Bezug auf seine persönliche Beziehung zu C____ gab er an seiner Einvernahme vom 12. März 2014 (act. 280 ff) an, er kenne diesen flüchtig, da sie beide Kurden seien (act. 282). Er habe ihn kurz vor der Einvernahme angerufen, weil er selbst von einem der an der Auseinandersetzung in der K____-Bar Beteiligten bedroht worden sei. Er habe deshalb Anzeige wegen Drohung erstattet (s. dazu unten). Den Begleiter von C____ (E____) kenne er gar nicht und habe ihn auch nach dem Vorfall nie wieder gesehen (act. 282/3).
Zum Vorfall selbst befragt gab F____ an, er sei allein in der K____-Bar gewesen. Er habe gesehen, wie C____ mit einem Kollegen dort gesessen sei und habe die beiden kurz gegrüsst, sich aber dann alleine in den Raucherraum gesetzt (act. 281). Zum Ablauf der Auseinandersetzung gab er Folgendes an: „Ich sah, wie ein älterer Mann zu C____ ging und etwas sagte. Ich konnte aber nicht hören, was es war, da sie zu weit von mir entfernt waren. Der ältere Mann sass dann wieder an seinen Platz. Der Mann ging dann wieder zu C____ und sagte wieder irgendetwas, was ich auch nicht hörte. Er packte C____ in Höhe des Brustkorbs an den Kleidern. Ich hörte, wie der Mann das Wort „Probleme" sagte. Er liess dann C____ wieder los“. Er fuhr fort, ein Mitarbeiter vom Service und weitere Leute sowie er selbst seien zu dem Mann und C____ gegangen und hätten versucht, zu schlichten. Alle hätten sich getrennt und ein paar Minuten später habe der ältere Mann mit einem Kollegen die Bar verlassen. C____ sei dann auch mit seinem Kollegen aus der Bar gegangen. Als er, F____ nach draussen gekommen sei, habe er gesehen, wie dieser ältere Mann mit seinem Kollegen auf C____ eingeschlagen habe. Er sei dazwischen gegangen, habe es aber nicht geschafft, die Männer zu trennen. Als er gesehen habe, wie der ältere Mann ein Messer rausgenommen habe, habe er seinen Pfefferspray behändigt und damit dem älteren Mann ins Gesicht gesprüht, da er nicht gewusst habe, was der Mann mit dem Messer vorhabe. C____ und sein Kollege seien dann davongelaufen Er sei mit ihnen mitgegangen und habe zu C____ gesagt, wenn die beiden nochmals angreifen würden, würde er die Polizei rufen (act. 281/2).
Anlässlich der Fotowahlkonfrontation identifizierte F____ bei derselben Einvernahme A____ zu 90% als den jüngeren Mann in der K____-Bar. Er gab an, dies sei auch der Mann, der ihm vor der Einvernahme gedroht habe (act. 284). B____ erkannte er als dem älteren Mann „sehr ähnlich“. Gemäss Bemerkungen von F____ bei der Fotowahlkonfrontation habe der ältere Mann C____ zuerst angesprochen und später ein Messer in der Hand gehalten (act. 284). F____ schildert weiter, dass er selbst A____ angesprochen und ihm gesagt habe, er solle doch seinen älteren Kollegen nach Hause bringen, vielleicht sei der betrunken (act. 285). Die Auseinandersetzung auf der Strasse beschreibt er im Detail wie folgt: „Ich sah über die Strasse. Der Ältere und A____ [A____ haben gegen mich geschaut, C____ und sein Kollege drehten mir den Rücken zu. Ich sah, wie der ältere Mann C____ mit Schlägen angriff. Wo er ihn traf oder wie er genau schlug, kann ich nicht mehr sagen. C____ und sein Kollege standen nebeneinander. Dieser A____ griff dann C____ auch noch an. Beide schlugen nur auf C____ ein und nicht auf seinen Kollegen.“ Auf die Frage, ob nur Hände oder auch Füsse benutzt worden seien, gab er an, er habe nur Hände gesehen. C____ sei zu Boden gefallen. Weiter führte er aus: „Der Kollege von C____ hielt den Älteren, ich den Jüngeren. Ich vermute, dass der Ältere meinte, der Kollege von C____ wolle ihn schlagen. Ich sah, wie der ältere Mann etwas mit seiner rechten Hand aus seiner rechten Tasche nahm und wie er das Messer öffnete. Dann sprayte ich ihm sofort ins Gesicht. Ich muss aber sagen, dass der ältere Mann niemanden mit dem Messer angriff.“
Auf die Frage nach weiteren bei der Auseinandersetzung eingesetzten Gegenständen gab er an: „Das einzige, was ich noch sah, war, dass C____ während seiner Auseinandersetzung einen Schlüsselbund in den Händen hielt. Was er damit wollte, kann ich nicht sagen. Der Schlüsselbund fiel auch einmal zu Boden, er nahm ihn dann wieder auf“ (act. 287). Er fuhr fort, er selbst habe kein Messer, keinen scharfen Gegenstand und auch keine Waffe auf sich getragen, ausser dem Pfefferspray. Auf die Frage nach einer Erklärung für die vom Gerichtsarzt dokumentierten Verletzungen von A____ gab er an: „Mit einem Schlüssel kann das ja nicht passieren. Ich weiss nicht, ob er diese Verletzungen selber gemacht hat. Ich konnte nicht sehen, dass dieser A____ verletzt wurde“ (act. 287). Darauf hingewiesen, A____ habe ausgesagt, er sei alleine unterwegs gewesen und habe einen Angriff gegen einen älteren Mann schlichten wollen, weshalb er von C____ mit einem Messer angegriffen und von einer weiteren Person mit Pfefferspray angesprüht worden sei, sagte F____: „Das mit dem Pfefferspray war ich, weil ich beim Älteren ein Messer in den Händen sah und ich Angst bekam, dass er mit dem Messer jemand angreift. Ich sah nur, dass C____ einen Schlüssel in den Händen hielt. Ausser beim älteren Mann sah ich kein Messer“ (act. 288). An der Einvernahme vom 24. April 2014 hat F____ bestätigt, was er in der letzten Einvernahme zu Protokoll gegeben habe, entspreche der Wahrheit. Er habe damals selbst keine Probleme gehabt mit den anderen Personen, er habe einfach gewollt, dass die Schlägerei aufhöre. Durch den Einsatz des Pfeffersprays habe er Schlimmeres verhindert (act. 322). Er schilderte auch nochmals – allerdings nun ohne ein Messer zu erwähnen –, dass A____ und sein Kollege vor der K____–Bar auf C____ gewartet hätten. Er selbst sei nach draussen gekommen und habe gesehen, wie der Kollege von A____ auf C____ eingeschlagen habe. Er sei dazwischen gegangen und habe die beiden trennen wollen, was ihm aber nicht gelungen sei. Er sei ja alleine gewesen und habe nichts machen können. Seine einzige Möglichkeit sei der Einsatz des Pfeffersprays gewesen (act. 323).
Auffällig ist, dass F____ an der Konfrontationseinvernahme mit A____ am 8. Juni 2016 (act. 337 ff.) erheblich anders aussagte als an der ersten Einvernahme: Auf den Hinweis, dass er, F____, anlässlich seiner Einvernahme vom 12. März 2014 ausgesagt habe, A____ habe ihn angesprochen und erzählt, er habe C____ „spitalreif" geschlagen, gab F____ nun zur Antwort: „Das weiss ich nicht mehr genau. Er fragte mich, warum ich den Pfefferspray benutzt hätte. Er sagte dann zu mir, dass er Messerstiche abbekommen hätte, er dachte vielleicht, dass ich mit C____ zusammen sei. Er sagte dann einfach noch „ich hoffe wir sehen uns". Auf Nachfrage, ob es richtig sei, dass A____ zu ihm gesagt habe, er habe C____ spitalreif geschlagen, sagte er: „Ich habe nichts von C____ gehört. Die Aussage, dass C____ spitalreif geschlagen worden sei, das habe ich schon von jemandem gehört. Ich weiss aber nicht mehr, ob das Herr A____ war.“ (act. 343). A____ meinte dazu, er habe F____ getroffen und gefragt, weshalb er ihm ins Gesicht gesprayt hätte. „Er sagte mir, dass er einfach nicht habe wollen, dass die Situation eskaliere. Aber weshalb er nur auf mich einsprühte, das habe ich nie verstanden.“ (act. 343).
Diese neuen Aussagen F____s anlässlich der Konfrontationseinvernahme erwecken den Anschein, als wolle er A____ beschwichtigen und diesem zu verstehen geben, dass der Pfefferspray-Einsatz nicht gezielt ihm und seinem Kollegen gegolten habe. Aufschlussreich erscheint in diesem Zusammenhang auch die Vorgeschichte, waren doch A____ und F____ zum Zeitpunkt der Konfrontationseinvernahme beide ebenfalls durch Anzeigen des jeweils anderen belastet. Genau wie C____ hat nämlich auch F____ angegeben, dass er von A____ bedroht worden sei, und hat deswegen Anzeige erstattet. Zum Schluss der Konfrontationseinvernahme zogen jedoch auf Einwirkung des Staatsanwalts beide ihre jeweiligen Strafanträge – F____ denjenigen wegen Drohung, A____ die Anzeige bzw. den Antrag wegen des Pfefferspray-Einsatzes – zurück.
F____s Aussagen zur Auseinandersetzung vor der K____-Bar lauteten in der Konfrontationseinvernahme folgendermassen: Er schilderte, er habe A____, B____ und C____ gesehen, als sie am Streiten gewesen seien. Es sei eine Schlägerei gewesen, auf der einen Seite A____ und der ältere Mann, auf der anderen C____ und ein Kollege von diesem. „Also es war zwei gegen zwei, sie schlugen sich. Es ging alles schnell, ich konnte nicht genau sehen, wer was machte. Ich war weder für noch gegen irgendjemanden, aber ich konnte nicht alle vier schützen. Ich konnte nur noch einen Pfefferspray nehmen, spritzen. Nach dem Pfeffersprayeinsatz gingen alle, und so wie Herr A____ sagt, wurde er mit einem Messer verletzt. Aber ich habe kein Messer gesehen“ (act. 338). Er fuhr fort, es habe bereits in der Bar Streit gegeben zwischen dem älteren Mann und C____, eine kurze Schlägerei. Was A____ da gemacht habe, wisse er nicht – „er stand einfach da, um zu helfen oder zu schützen“ (act. 339). Auf die Frage, wer genau was auf der Strasse gemacht habe, gab F____ nun an, das sei schon zu lange her, er wisse es nicht mehr genau. Aber er erinnere sich, dass es zwei gegen zwei gewesen seien, es habe eine Schlägerei gegeben. „C____ und der ältere Mann waren am sich gegenseitig schlagen, mit Händen und Fäusten. A____ war auch dabei, es gab dann eine Schlägerei mit allen zusammen. Ich wollte zwei halten, wollte beschützen, dann kam A____ mit dem anderen zusammen. Ich konnte nur noch Pfefferspray benutzen und gegen A____ und B____ spritzen und die anderen nach Hause schicken. Mein Fehler war, dass ich die Polizei nicht angerufen habe“ (act. 339/340). Auf seine früheren, anderen Aussagen angesprochen meinte F____ wiederum, er erinnere sich nicht mehr. Auf die Frage, was er befürchtet habe, warum er den Pfefferspray eingesetzt habe, gab er an, er habe nicht gewollt, „dass noch Schlimmeres passiert“ (act. 340). Ein Messer habe er nicht gesehen. Auf den Widerspruch zu seiner früheren Aussage hingewiesen, antwortete er nur wiederholt, er erinnere sich nicht, es sei dunkel gewesen, es sei alles sehr schnell gegangen, es sei lange her, er wisse es nicht (act. 340/1). Er betonte allerdings, er habe A____ „nicht ‚verarscht‘ mit dem Pfefferspray. Die Männer hätten weiter angegriffen, deshalb habe er den Pfefferspray benutzt. Er selbst habe nichts gegen A____ (act. 342).
An der Konfrontationseinvernahme mit B____ (14. Juni 2016) gab F____ auf die Frage, ob der den Anwesenden B____ kenne, spontan an, er habe ihn nur einmal gesehen, und zwar beim letzten Mal, als die Schlägerei „passiert“ sei, „in der Strasse bei der K____-Bar“ (act. 368). Bei der Anschlussfrage, wie sicher er sei, dass B____ bei der Schlägerei dabei gewesen sei, gab er jedoch an, er sei sich nicht ganz sicher, ob es diese Person sei (act. 369). Darauf hingewiesen, dass er ihn anlässlich der Fotowahlkonfrontation damals aber als „sehr ähnlich“ erkannt habe, gab er an, er habe schon damals gesagt, dass er sich nicht sicher sei. Selbst als ihm vorgehalten wurde, er habe doch gleich zu Beginn der heutigen Einvernahme angegeben, er kenne den Anwesenden vom Vorfall bei der K____-Bar, sagte er, er habe den Namen von der Staatsanwaltschaft bekommen. Nur deshalb habe er von „Herrn B____“ gesprochen. Ob das wirklich Herr B____ sei, wisse er nicht. Er selbst habe immer nur vom „älteren Mann“ sprechen wollen (act. 370). Auch seine übrigen tatnahen Aussagen bestätigte F____ nicht mehr. So gab er wiederum an, an ein Messer des älteren Mannes erinnere er sich wirklich nicht. Er habe den Pfefferspray einfach eingesetzt, damit nicht Schlimmeres passiere (act. 372).
An der zweitinstanzlichen Verhandlung wurde F____ nochmals detailliert zum Vorfall befragt. Vorab erkannte er die beiden anwesenden C____ und A____ als am damaligen Streit beteiligte Personen. Er gab an, beide seien in der Bar gewesen, C____ mit einer anderen Person, mutmasslich mit E____. Es sei noch ein weiterer Mann anwesend gewesen, der älter gewesen sei. Zum Tathergang gab er an, er sei vorne in der Bar gesessen, habe Lärm bemerkt und gesehen, wie der ältere Mann mit C____ gestritten habe. Der andere Mann, er denke dieser heisse A____ sei auch dort gewesen. Er, F____, habe gesagt, sie sollten nicht streiten, es sei eine Schande, weil C____ viel jünger sei als sie. Waffen seien keine im Spiel gewesen. Sie seien dann hinausgegangen. Als er selbst auch gegangen sei, habe er gesehen, wie die anderen vier Personen auf der gegenüberliegenden Strassenseite am Streiten gewesen seien. C____ sei zu diesem Zeitpunkt am Boden gelegen (zweitinstanzliches Protokoll S. 2). Er selbst habe die Personen „auseinanderziehen“ wollen. Als er gesehen habe, dass die beiden älter und kräftiger seien als er, habe er den Pfefferspray verwendet. C____ habe versucht, wieder aufzustehen, sei aber zu Boden geschlagen worden. Dies sei sicher zwei Mal passiert, wenn nicht sogar mehr. Die Frage, ob C____ selbst auch jemanden zu Boden geworfen habe, verneinte er. Ob C____ jemanden geschlagen habe, könne er nicht sagen. Es sei dunkel gewesen und er könne nicht genau sagen, „wer wen wie oft“ geschlagen habe“ (a.a.O.). Auf seine Aussage in der ersten Einvernahme hingewiesen – wonach der ältere Mann ein Messer gezogen und er selbst deshalb den Pfefferspray eingesetzt habe – gab er an, das wisse er nicht mehr. Wenn ein Messer „dazwischen gewesen wäre“, wäre er selbst ja auch verletzt worden. Noch einmal mit seiner früheren diesbezüglichen Aussage konfrontiert sagte er schliesslich, es könne sein, aber wie gesagt wisse er es nicht mehr. Andere Gegenstände, insbesondere eine Metallstange, habe er nicht gesehen. Diese wäre ja aber im Unterschied zu einem Messer nicht zu übersehen gewesen (zweitinstanzliches Protokoll S. 3).
4.1.4 A____ gab an seiner ersten Einvernahme vom 30. Januar 2014 (act. 496 ff.) zum K____-Vorfall an, er sei alleine unterwegs gewesen, als er gesehen habe, wie mehrere Personen auf der Strasse einen alten Mann angegriffen hätten. Einer habe mit einem Metallstück auf dessen Kopf geschlagen. Er selbst habe nur schlichten wollen, da habe C____ ihn mit einem Messer angegriffen. Da er eine Abwehrbewegung gemacht habe, sei er an der Hand getroffen worden. Ein weiterer Mann habe ihm direkt ins Auge gesprayt. Dann habe ihn C____ mit dem Messer in den Bauch gestochen und die Widersacher seien weggerannt (act. 506). Jemand, den er nicht kenne, habe ihm eine Serviette mit Wasser gegeben, um sich die Augen auszuwaschen. Dieser Mann habe ihn auch gefragt, ob er ein Taxi rufen solle. Dieses sei dann gekommen und habe ihn ins Spital gebracht (act. 506). An der Haftrichterverhandlung vom 31. Januar 2014 (act. 124) beschrieb er den Vorfall im Wesentlichen gleich (act. 124).
An der Konfrontationseinvernahme mit F____ vom 7. Juni 2016 hingegen betonte A____ als Erstes, dass der mit ihm im „K____“ anwesende Mann nicht B____ gewesen sei. Was in der Bar passiert sei, wisse er gar nicht – nur, dass draussen zwei bis drei Personen auf einen alten Mann losgegangen seien. Einer davon sei mit Sicherheit C____ gewesen. Dieser habe eine Stange in der Hand gehabt aus Metall und auf den alten Mann eingeschlagen. F____ sei auch dabei gewesen. Er habe einfach die Leute trennen wollen, da sei alles eskaliert. Sie seien auch auf ihn losgegangen. F____ habe ihm dann Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Als er danach kurz die Augen habe öffnen können, habe er gesehen, wie C____ mit einem Messer auf ihn zugekommen sei, direkt auf sein Gesicht zu. Er habe sich mit der Hand verteidigt und deshalb dort einen Stich abbekommen. Dann habe C____ versucht, ihn weiter zu stechen. Erst als er, A____, im Taxi zum Spital gefahren sei – wer dieses gerufen habe, wisse er nicht mehr – habe er einen Schmerz im Bauch und den Stich dort bemerkt (act. 342).
An der Konfrontationseinvernahme mit C____ vom 9. Juni 2016 korrigierte A____ seine früheren Aussagen zur K____-Bar – insbesondere die bisherige Angabe, dass er nichts zum Geschehen in der Bar sagen könne. Er erklärte, er habe bisher nicht sagen wollen, dass er tatsächlich in der K____-Bar gewesen sei, weil er verheiratet sei und nicht gewollt habe, dass seine Frau von seinem Besuch in der Bar erfahre (act. 357). Nach seiner neuen Version habe er C____ in der K____-Bar zufällig gesehen. Dieser habe dann angefangen, „auf Kurdisch oder so“ zu schimpfen. Er, A____ habe sich dann zu ihm umgedreht und gesagt „gohts dr guet“. Der alte Mann sei dann auf C____ zugegangen und er, A____, habe den alten Mann und C____ „auseinander genommen“. C____ habe dann zu ihm gesagt, er solle draussen auf ihn warten. Das habe C____ mehrmals deutlich gesagt, „sicher gegen 10 Mal.“ (a.a.O.). Draussen sei C____ mit seinem Kollegen direkt auf den alten Mann zu gerannt gekommen, mit etwas in der Hand, und habe den alten Mann damit direkt auf die Stirn geschlagen. Der alte Mann habe zurückgeschlagen, mit der Faust. Er selbst sei dann dazwischen gegangen. Er fährt fort: „Dann kam F____ zu mir, und sprühte mir direkt Pfefferspray ins Gesicht.“ In der Folge sei C____ mit einem Messer auf ihn losgegangen, er habe reflexartig die Hand vors Gesicht gehalten und habe dadurch die Verletzung abbekommen. Danach habe er Wasser suchen wollen für seine Augen. Im Restaurant habe er dann das „viele Blut“ am Boden gesehen. Erst im Taxi habe er den Schnitt in der Jacke und den Stich im Bauch bemerkt. Er schliesst damit, er habe ein Messer mit schwarzem Griff gesehen, allerdings sei seine Sicht durch die Wirkung des Pfeffersprays getrübt gewesen (act. 358).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb A____ im Wesentlichen bei seiner letzten Version. Hingegen betonte er nun, er habe C____ in der Bar „überhaupt nicht“ angefasst, auch nicht am Kragen gepackt. Er habe auch bei der Auseinandersetzung draussen nicht zugeschlagen. Die Details nach dem Spray-Einsatz schilderte er gleich wie zuvor (act. 863).
An der Verhandlung des Appellationsgerichts schliesslich gab A____ zum Vorfall im K____-Club an, C____ habe Streit mit „dem alten Mann“ angefangen. Als sie draussen gewesen seien, sei C____ auch hinaus gekommen mit einer Eisenstange und habe den alten Mann attackiert. Ihn selbst habe er auch attackiert. Dann sei eine dritte Person gekommen und habe ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht. Er habe dann gesehen, dass er – wobei er auf C____ zeigte – mit einem Messer in der Hand gekommen sei. Er habe sich verteidigen wollen und mit der Hand Abwehrbewegungen gemacht, aber nicht klar sehen können. Er sei dann aufs WC gegangen, um seine Augen zu waschen, und habe „viel Blut“ am Boden gesehen. Neu gab er an, der Name des älteren Mannes – seines Begleiters – sei [...], er sei 65 Jahre alt, den Nachnamen kenne er nicht. Er habe dessen Namen erst später erfahren, daher habe er ihn bis jetzt nie genannt. Wegen der Eifersucht seiner Frau habe er nicht von Anfang an zugegeben, dass er im K____-Club gewesen sei. Auf Nachfrage erzählte er erstmals, es sei der Sohn des Chefs der K____-Bar gewesen – mit Name [...] – , welcher ihn gefragt habe, ob er ihm ein Taxi rufen solle. Auf Vorhalt, weshalb er diesen Namen nie genannt, sondern stets gesagt habe, er kenne die Person nicht (s. oben S. 22) – notabene obwohl dies ein wichtiger Zeuge gewesen wäre –, vermochte er keine Antwort zu geben (zweitinstanzliches Protokoll S. 5).
4.1.5 C____ schilderte den Vorfall „K____“ folgendermassen:
In der ersten Einvernahme am 28. Januar 2014 (act. 446 ff) beschrieb er die Ausgangssituation gleich wie sein Begleiter E____: Beim zweiten Herankommen der beiden Männer habe derjenige, der ihn schon zuvor angesprochen habe, nochmals gefragt, was mit ihm los sei. Er habe geantwortet, was mit dem Mann selbst los sei, es sei ja alles klar. „Der Mann sagte, ich hätte ihn auf Arabisch beschimpft. Ich sagte zu ihm, ich spreche Kurdisch und kein Arabisch, ob er denn Arabisch verstehe. Er packte mich an den Kleidern, am Kragen, da kam der Securitas-Mitarbeiter und meinte, wir sollen rausgehen. Ich musste noch die Rechnung zahlen, mein Kollege blieb bei mir und die zwei Männer gingen. Als mein Kollege und ich aus der Bar kamen, warteten die anderen zwei Personen draussen auf uns. Ich wollte mit dem reden, der mich angesprochen hatte, da schlug mich der andere, der Begleiter, mit der Faust einmal auf meine rechte (korrigiert: linke) Backe. Ich fiel zu Boden. Dabei verlor ich einen Zahn. Es kam dann zufällig ein Kurde, den wir vom Sehen her kennen, der sprühte Pfefferspray gegen die zwei Personen. „E____ hat überhaupt nichts gemacht, er wollte immer schlichten. Ich und E____ gingen dann weg, auch die beiden anderen Personen“ (act. 447). Die Frage, ob er wegen des Vorfalls beim Arzt war, bejaht C____: Ja, ich musste den Zahn raus ziehen. Aber der Zahn war vor dem Schlag schon nicht mehr gut, der musste sowieso raus“ (act. 456).
An der zweiten Einvernahme vom 19. März 2014 (act. 299 ff.) schilderte C____ den Ablauf im K____-Club identisch – lediglich mit der Abweichung, der ältere Begleiter von A____ sei an der Bar stehen geblieben, und nicht an den Tisch gekommen (act. 301). Weiter bestätigte er, er sei in der Bar nicht geschlagen worden, nur am Kragen gepackt. Er habe gehofft, draussen nicht auf A____ und dessen Kollegen zu treffen, darum habe er absichtlich lange gewartet mit Hinausgehen. A____ und sein Begleiter hätten aber auf ihn gewartet und seien direkt auf ihn zugekommen. Er habe einen Faustschlag auf die linke Wange erhalten. Auf die Frage, ob er noch sagen könne, wer diesen Schlag ausgeführt habe, meinte er: „Nein, das kann ich nicht mehr. Aber Sie müssen wissen, dass ich seit dem Vorfall in der J____-Bar vergesslich bin“ (act. 302). Wiederum gab er an, er habe später sogar einen Zahn verloren, aber dieser sei vorher schon beschädigt gewesen. Er sei aber nicht weiter getreten oder geschlagen worden, E____ und der andere Mann mit dem Pfefferspray hätten ihn beschützt (act. 302). Nach dem Grund befragt, weshalb er zunächst keine Anzeige erstattet habe, erklärte er: „Wissen Sie, damals sagte ich ja, dass ich den Schlag vom Begleiter von A____ bekommen habe. Diesen habe ich später wieder gesehen und der hat mir nichts gemacht. Die Sache mit diesem Faustschlag war und ist für mich deshalb erledigt“ (act. 303). Er beteuerte jedoch, er habe A____ nicht mit einem Messer verletzt, dessen Version sei gelogen. Ausserdem habe A____ ihm bei den Drohungen im M____ gesagt, dass er seinen Kollegen und nicht ihn selbst „gestochen“ hätte, und dass er daher mit ihm persönlich keine Probleme habe. C____ solle ihm einfach die Person nennen, die den Pfefferspray eingesetzt habe. C____ sagte dazu jedoch abschliessend: „Warum sollte ich ihm dann etwas zahlen, wenn ich denn keine Probleme mit ihm hätte“ (act. 304).
Auch an der Konfrontationseinvernahme mit A____ vom 9. Juni 2016 (act. 353 ff.) sagte C____ zum Vorfall im Wesentlichen gleich aus wie zwei Jahre zuvor: „Ich sass mit meinem Kollegen in der K____-Bar, er (A____), fragte mich, ob es mir gut gehe. Ich bejahte und fragte ihn, ob es ihm auch gut gehe. Er ging ein paar Schritte weg und kam wieder. Dann fragte er mich, weshalb ich ihn auf Arabisch beschimpfen würde. Ich sagte zu ihm, woher er wisse, ob ich ihn auf Arabisch beschimpft habe. Ich kann gar kein Arabisch. Dann packte er mich am Kragen und hob mich hoch. Dann kam der Securitas und sagte „nicht hier, raus". C____ fuhr fort, A____ sei in der Folge aus dem Lokal hinausgegangen, er selbst erst etwas später. Er habe extra gewartet in der Hoffnung dass A____ dann weg sei. Dieser habe jedoch draussen mit der Person, die zuvor er auf dem Foto gezeigt habe, auf ihn gewartet. Er habe einen Faustschlag verpasst bekommen und deshalb einen Zahn verloren. Dann habe eine andere Person dem Angreifer Pfefferspray ins Gesicht gesprayt und alle seien auseinander gegangen. Er erklärte auf Frage wiederum, er wisse nicht, von wem er den Faustschlag bekommen habe. Er sei deswegen zu Boden gefallen, und danach noch einmal, da ihm schwindlig gewesen sei. Aber Faustschlag habe er nur einen bekommen. Auf Frage gab er zudem wiederum an, er selbst habe gar nichts gemacht und sich nur zu wehren versucht (act. 355-357).
An der Konfrontationseinvernahme mit B____ vom 9. Juni 2016 (act. 345 ff.) sagte C____ zuerst, es sei das erste Mal, dass er diesen sehe (act. 346). Daraufhin wurde ihm vorgehalten, es sei unbestritten, dass B____ zumindest beim J____-Vorfall vor Ort gewesen sei und er ihn somit kennen müsse. Hierauf meinte C____: „Ja, verstehen Sie mich. Als ich geschlagen wurde im J____, kam eine Person auf mich zu, ich wurde dann geschlagen und kippte um. Ich habe danach nichts mehr gesehen, ich wurde ohnmächtig und lag am Boden. Deswegen habe ich nur die erste Person gesehen, die mich schlug (act. 347, s. dazu unten E. 4.3.2). In der Folge schilderte er den Vorfall in der K____-Bar identisch wie bisher. Er betonte dabei jedoch nun, dass der Kollege des Mannes, der draussen auf ihm gewartet habe, nicht der anwesende B____ gewesen sei (act. 346). Zum Tathergang fuhr er fort: „Draussen bekam ich dann eine Faust ins Gesicht, ein Zahn ging dadurch kaputt.2,3 Mal kamen sie auf mich zu und schlugen. Eine weitere Person sprühte denen etwas ins Gesicht und die beiden Typen gingen dann“. Auf Frage gab er an, er kenne beide vom Sehen her, habe sie vor diesem Problem aber nicht wirklich gekannt (act. 346/7). Er bezeichnete einen Mann auf vorgelegtem Foto (act.348) als den Begleiter von A____ in der K____-Bar (act. 347/349). Weiter betonte er wiederum, niemand habe ein Messer benutzt (act. 349).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte C____ das Geschehene betreffend K____ wiederum wie bisher, auch in den einprägsamen Details. So gab er an: „Dann sagte er mir, warum gibst Du auf Arabisch Antwort? Warum beschimpfst Du mich auf Arabisch? Ich sagte, ich könne kein Arabisch (…) Er hat mich direkt hier am Kragen gepackt. (…) Der Securitas-Mitarbeiter sagte, dass wir nach draussen gehen sollten, wenn wir etwas zu regeln hätten. So habe ich extra ein paar Minuten bis fünf Minuten gewartet (…). Dann ging ich auch hinaus. Dann habe ich ihn warten sehen. Er kam direkt zu mir. Er war nicht allein, sondern mit einer anderen Person. Sie war auch schon mit ihm in der Bar“ (act. 866/7). Hier bejahte er nun zunächst die Frage, ob dieser Kollege vom A____ B____ gewesen sei (act. 867) – um dann aber die Frage, ob der Beschuldigte B____ der im Saal anwesend war, beim K____-Vorfall dabei gewesen sei, zu verneinen: „Nein, bei der ersten Auseinandersetzung war er gar nicht dabei“. Auf die Frage, weshalb er dann erkannt worden sei von Kollegen, gab er an: „Genau diese Person sah ich auch vorhin. Ich habe ihn immer wieder, mehrfach mit der ersten beschuldigten Person gesehen. Die Person, die jetzt in der Mitte sitzt, B____, war nicht dabei beim ersten Vorfall“ (act. 867). C____ schilderte weiter, A____ habe ihm direkt einen Faustschlag versetzt. Er sei zu Boden gefallen und habe nichts mehr sehen können. Der junge Mann mit Pfefferspray und auch sein Kollege hätten ihn dann mitgenommen, und sie seien weggegangen. Er habe A____ gar nicht angefasst, „nicht einmal mit der Hand oder dem Schlüsselbund“ (act. 867). Auf Hinweis, dass E____ und F____ angegeben hätten, er habe selbst auch zugeschlagen, erklärte er, er habe nur versucht, sich zu wehren. Aber auch währenddessen habe er niemanden angefasst oder geschlagen. Auf nochmaligen Hinweis, dass F____ in seinen späteren Aussagen eine gegenseitige Schlägerei geschildert habe, erklärte er: „Ich war am Boden. Wer am Boden liegt, versucht trotzdem, sich zu wehren. Ich habe versucht, den Fuss hoch zu strecken, um mich zu wehren. Aber die Personen, die mit mir Streit angefangen haben, haben nichts von mir abbekommen, weder Faustschläge noch Fusstritte. Ein Messer hatte ich schon gar nicht dabei“ (act. 867).
An der Verhandlung des Appellationsgerichts schilderte C____ den Vorfall schliesslich ebenfalls genau gleich wie bei seinen früheren Befragungen: Er sei mit E____ im Lokal gewesen, A____ und sein älterer Kollege seien gegenüber gesessen. Dann sei A____ zu ihm gekommen und habe ganz „hässig“ gefragt: „Alles klar bei Dir“? Er habe bejaht und gefragt. „Bei Dir auch?“. Dann sei A____ zurückgekommen und habe wiederum sehr hässig gefragt, warum er mit ihm auf Arabisch schimpfe. Er habe dann seinerseits gefragt „sprechen Sie Arabisch?“. In der Folge habe der Security-Beamte sie hinausgeschickt. A____ sei gegangen, er selbst habe extra ein paar Minuten gewartet, aber als er hinausgekommen sei, habe A____ mit demselben Freund draussen gewartet. Er sei dann zu Boden gegangen. Dann sei F____ gekommen mit dem Pfefferspray. Auf Frage gab er wiederum an, niemand habe ein Messer dabei gehabt. Er habe überhaupt keines gesehen. Er habe auch keine Verletzung bei A____ gesehen (zweitinstanzliches Protokoll S. 6). Danach sei A____ weitergegangen, und auch er und E____ seien weg. F____ sei sogar mit ihnen mitgegangen. Auf Frage gab er an, er habe keine Eisenstange gesehen. Das sei nicht die Wahrheit. Keine einzige Person habe eine Eisenstange in der Hand gehabt. Er selbst habe lediglich seinen Schlüssel in der Hand gehabt (zweitinstanzliches Protokoll S. 7).
4.2 Zum Vorfall im Restaurant „M____“ wurden seitens C____ und A____ folgende Aussagen gemacht:
4.2.1 C____ gab an seiner ersten Einvernahme Folgendes an: „Ein paar Tage später sah ich den Mann, der mich zuerst in der „K____ Bar" angesprochen hatte, auf dem [...]platz zufällig wieder. Er war mit einem Kollegen zusammen. Ich war alleine. Er sah mich und schickte dann seinen Kollegen weg und meinte zu ihm, er habe etwas zu tun. Er sagte zu mir, er habe eigentlich kein Problem mit mir, ich solle ihm einfach sagen, wo die Person sei, die mit dem Pfefferspray damals gesprüht habe. Ich sagte, ich kenne den Mann nur vom Sehen her. Um mich zu provozieren, meinte A____, ich hätte seinem Kollegen damals fünf Messerstiche verpasst, was ja nicht stimmt. Ich hatte auch noch nie ein Messer dabei. Er zeigte mir auf seinem Handy ein Foto des Mannes, der damals den Pfefferspray abbekommen habe und mich geschlagen haben soll. Man sah aber nicht das Gesicht, lediglich einen Bauch, der blutig war. Er meinte dann, er werde keine Anzeige machen, man habe zu Hause alles selber genäht, aber ich müsse zahlen oder er bringe mich das nächste Mal um, wenn er mich sehe“. A____ habe ihm dann auf dem Natel Fotos gezeigt, auf denen er mit einer Waffe posiert habe, sowie ein geschlossenes Messer, welches er aus seiner Jacke genommen habe. „Er sagte, er könne mich auch sofort kaputt machen. Ich sagte zu ihm, er habe ja selber gesagt, dass er mit mir keine Probleme habe und nun wolle er Geld von mir. Ob er denn in meiner Situation zahlen würde. Er gab mir dann die Hand und meinte: Also dann zahlst du halt nicht, was passiert ist, ist passiert, tschüss“ (act. 447). Auf die Frage, wieviel Geld gefordert worden sei, gab C____ an: „Er sagte nicht wie viel. Ich fragte auch nicht, denn diese Frage wäre ja so zu verstehen gewesen, dass ich bereit gewesen wäre zu bezahlen“ (act. 454). Das sei er ja aber nicht gewesen. Abschliessend gab er an, die Fotos und das Messer habe der Mann wohl gezeigt, um ihm Angst zu machen. Er habe das Messer auch nur ein wenig aus der Tasche genommen, so dass es die vielen anwesenden Leute nicht hätten sehen können (act. 455).
An der Konfrontationseinvernahme mit A____ schilderte C____ den Erpressungsversuch genauso wie bisher, ebenso an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Detailgetreu gab er an, sie seien zu M____’s gegangen, wobei er als Grund dafür ausführte „ehrlich gesagt, weil ich Angst bekam, als ich ihn sah, zudem weil ich vorher dort gearbeitet hatte und das Lokal kannte. Ich habe mich selbst beruhigt. Die Leute dort hätten mir geholfen“. Er fuhr fort, A____ habe beim Gespräch im M____ gewollt, dass er ihm den Mann nenne, der ihn mit Pfefferspray attackiert habe. Er habe zu ihm gesagt, er „müsse zahlen“. Als sie hineingegangen seien, habe er noch ein Messer gesehen in A____s Hosensack. Er fuhr fort: „Er hat mir dann extra Fotos auf dem Handy gezeigt, wo er mit Waffen abgebildet war. Gerade in letzter Minute, als er mir die Hand gegeben hat, hat er mir gesagt, dass ich selber schuld sei daran, was mir passieren wird“. Auf Frage, wo er ihm Messer und Fotos gezeigt habe, gab er an, das Messer habe er ihm „extra draussen“ gezeigt, und zwar nicht aufgeklappt, sondern nur mit seiner linken Hand rausgezogen. Es sei ein graues Messer gewesen. Das Messer habe er ihm also „unten bzw. draussen“ gezeigt, die Fotos aber oben (act. 870).
An der Verhandlung des Appellationsgericht schilderte er den Vorfall wiederum identisch. A____ habe ihm zuerst gesagt, er müsse ihm die Person nennen, die ihm Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe. Er habe dann gesagt „ich kenne ihn zwar, aber ich werde ihn dir nicht nennen, weil er hat mir geholfen“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 7). A____ habe geantwortet, „wenn irgendetwas passiert, bist du selbst schuld. Du musst zahlen“. Er habe ihm dann ein Messer gezeigt und Fotos von der Hand und den Verletzungen. Er habe gefragt, ob er – C____ – sich jetzt entschuldige wegen der Stichverletzung, und noch einmal gesagt „ich gehe, wenn irgendetwas dir passiert bist du selber schuld“. Auf Nachfrage präzisierte C____, A____ habe wörtlich zu ihm gesagt „Du schuldest mir, Du musst zahlen“ (zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Er führte aus, er habe Angst gehabt. Er sei aber nicht zur Polizei gegangen, weil sein Aufenthaltsstatus damals nicht gesichert gewesen sei. Auf Frage gab er an, A____ habe ihm vorgeworfen, dass er ihn mit dem Messer verletzt habe. Dabei habe er nichts gemacht, kein Messer gehabt, ausser per Zufall den Schlüssel in der Hand. Beim Streit habe er ihn aber in der Tasche gehabt. Auf Frage, was er auf den Fotos genau gesehen habe, erklärte er, diese seien von den Verletzungen an der Hand und von Waffen gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob sie auch vom Bauch gewesen seien (a.a.O.).
4.2.2 A____ bestritt C____s Darstellung des Vorfalls im M____ vollumfänglich. In seiner ersten Einvernahme meinte er auf entsprechenden Vorhalt, vielleicht habe C____ ein solches Foto von ihm [mit Waffe posierend] gesehen, als er die Fotos mit den Stichen gesucht habe, aber bewusst habe er ihm das nicht gezeigt (act. 512). An der Konfrontationseinvernahme mit C____ bestritt A____ die Drohung gegenüber C____ weiterhin. Er gab an, er könne nicht ausschliessen, dass dieser Fotos mit Waffen auf seinem Handy gesehen habe, aber das sei „einfach so“ gewesen, sicher nicht absichtlich. Er habe ihm nur Fotos von seinem Bauch gezeigt, von der Operation bzw. „mit dem grünen Operationsanzug“, und ihm gesagt, er solle sehen, was er ihm, A____, angetan habe (act. 360). Mit einer Entschuldigung des C____ wäre er zufrieden gewesen. Er sei erst nachher richtig „hässig“ geworden, weil diese nicht gekommen sei. Für ihn sei eine solche Person ein Mörder. Er habe ihn umbringen wollen und dies wohl geplant (act. 360/1).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung betonte A____ weiterhin, er habe C____ keine Fotos von Waffen gezeigt. Vielleicht habe er „zufällig“ solche gesehen, als er ihm „die Fotos“ (gemeint wohl: von der Verletzung) auf dem Handy gezeigt habe (act. 869). Auch an der Verhandlung des Appellationsgerichts bestritt er die Darstellung C____s. Er gab an, das sei von Anfang an „seine Geschichte“ gewesen, und sagte auf Vorhalt: „Wieso sollte ich ein Messer zeigen? Wieso sollte ich solche Sachen machen?“. Er gab an, er sei auch überhaupt nicht wütend gewesen in dem Moment, in dem sie sich im M____ unterhalten hätten (zweitinstanzliches Protokoll S. 7/8).
4.3 Zum dritten Vorfall im Club J____ liegen folgende Beweise, Indizien und Aussagen der Beteiligten vor:
4.3.1 In objektiver Hinsicht wurde ein Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) betreffend C____s Verletzungen eingeholt (act. 542 ff., vgl. auch Austrittsbericht S____spital act. 551 ff.) Das IRM stellte, teils gestützt auf den Austrittsbericht des S____spital, eine Rippenserienfraktur 9.-11. Rippe (hinterer Brustkorb, rechts) und Bruch des Rippenfortsatzes am 1. Lendenwirbelkörper links, eine beidseitige Fraktur des Nasenbeins und nicht dislozierte Fraktur der knöchernen Nasenscheidewand, eine Prellmarke an der rechten Schläfe, ein Hämatom der rechtsseitigen Augenlider und eine Rissquetschwunde im Bereich der Rinne zwischen Nase und Oberlippe fest. Gemäss IRM könnten die Verletzungen nicht nur auf einen Sturz nach dem initialen Faustschlag zurückgeführt werden, sondern die vom Opfer und von Zeugen geschilderten und auf Video aufgezeichneten Faustschläge und Fusstritte seien gut geeignet, sämtliche Verletzungen hervorgerufen zu haben (act. 547). Im Austrittsbericht des S____spital, Klinik für Chirurgie, ist auch eine Gehirnerschütterung des C____ vermerkt. Das IRM hat sie nicht absolut zwingend bestätigen können, aber auch keineswegs ausgeschlossen (act. 547/8).
Sodann liegen über diesen dritten Vorfall eine Videoaufzeichnung der J____-Bar (act. 759 A) sowie Bilder daraus vor (act. 577-589). Auf den Aufzeichnungen ist gut zu sehen, wie die vier Täter in das Lokal kommen und dass sie zusammen gehören. Ebenso wird der gezielte, von den Tätern ausgehende Beginn des Angriffes auf C____ gezeigt. Das darauf folgende Geschehen ist hingegen mehrheitlich nicht zu sehen, da sich dieses in einem Bereich abspielt, der von einer Zwischenwand und dazu noch vom entstandenen Tumult verdeckt ist.
4.3.2 C____ sagte zum Vorfall J____ an seiner ersten Einvernahme folgendermassen aus: Er sei am 19. Januar 2014 ca. um 02 Uhr morgens alleine in die J____-Bar gegangen. Bei der Zeit sei er sich allerdings etwas unsicher. Nach ca. 10 Minuten seien vier Personen hereingekommen – einer davon sei der Mann gewesen, der von ihm Geld gefordert und ihn bedroht hatte, also der von der K____-Bar. Bestimmt habe jemand diesen informiert, dass er selbst in der J____-Bar sei. Er gab weiter an, die Männer hätten ihn da noch nicht beachtet. „Sie setzten sich ca. 3 Meter links von mir hin. In der Bar hat es viele Spiegel. Da sah ich, wie mich der Mann bemerkte. Ich dachte da für mich, dass ich die Bar verlassen muss. Mein Plan war, aufs WC zu gehen und dann mich wieder hinzusetzen. Dann wäre ich 5 Minuten gesessen und wäre dann nochmals in Richtung WC gegangen, dann hätte ich aber die Bar verlassen. So dachte ich, fällt es weniger auf. Ich stand also auf und ging aufs WC. Als ich kurze Zeit später die Toilette verliess, kamen die vier Personen auf mich zu. Der Mann, der mich auf dem L____platz bedroht hatte, packte meinen Arm und schob mich Richtung Ausgang. Ich konnte mich aber umdrehen und wollte in Richtung Bar zum Securitas-Angestellten gehen. Dann schlugen alle auf mich ein, so dass ich zu Boden fiel, und traten weiter auf mich ein. Es waren vier Personen. Dann weiss ich nicht mehr, was geschah. Ich kann mich erst wieder erinnern, als ich im Spital war“ (act. 448). Er führte aus, er habe viele Tritte gespürt, die ihn am Gesicht und vor allem am Rücken und den Seiten getroffen hätten. Später habe er gehört, dass ihm ein Securitas-Angestellter zur Hilfe gekommen sei (act. 451/2). Er könne nicht sagen, ob der ältere Begleiter A____s – welcher als B____ identifiziert worden war – ihn auch geschlagen habe, gab jedoch an: „Aber man bemerkt, wenn man gleichzeitig mehrere Tritte abbekommt“ (act. 452). Auf Frage bezeichnete er A____ als den Mann, welcher als erstes zugeschlagen habe, und zwar mit der Faust auf seine (C____s) Nase, worauf er zu Boden gefallen sei. Es sei „komisch“, an seiner Jacke und Hose habe er nach dem Vorfall Beschädigungen festgestellt, von denen er nicht wisse, woher diese stammten. Auf Frage gab er an, eine Waffe oder ein Messer oder sonst einen Gegenstand habe er nicht festgestellt (act. 451). Abschliessend führte er an, er habe dem Vorfall bei der K____-Bar nicht so grosse Beachtung geschenkt. Er hätte auch beim erneuten Vorfall in der J____-Bar keine Anzeige gemacht, wenn nicht die Ambulanz und die Polizei gekommen wären. Denn er habe noch kein Aufenthaltsrecht in der Schweiz und wolle seinen Namen nicht „beschmutzen“ (act. 453). Der erste Vorfall sei für ihn erledigt, er stelle auch keinen Strafantrag gegen den Mann, der ihn am Kragen gepackt und ihm einen Faustschlag verpasst habe. Aber es gehe nicht an, dass er danach noch bedroht und so zusammen geschlagen worden sei (act. 453). Bei der anschliessenden Fotowahlkonfrontation schloss C____ alle auf den gezeigten Fotos zu sehende Personen als Involvierte aus – mit Ausnahme von A____, den er mit 100 % Sicherheit als Beteiligten in der J____-Bar und als denjenigen, der ihn zu erpressen versucht habe, identifizierte.
An der Konfrontationseinvernahme mit A____ schilderte er den Vorfall im J____ wie bisher. Er erklärte detailliert, wie A____ ihn geschubst und dann geschlagen habe, als er selbst vom WC gekommen sei. Er habe nicht direkt zur Ausgangstüre gehen wollen, weil er gedacht habe, A____ würde dann gerade zu ihm kommen. Er selbst sei ja alleine gewesen. Als er aber er aus dem WC gekommen sei, habe A____ vor der Tür gewartet. Nach dem ersten Schlag sei er ohnmächtig geworden und wisse nicht, was weiter passiert sei (act. 361).
Auch an der Konfrontationseinvernahme mit B____ schilderte C____ den J____-Vorfall genau wie zuvor. Er habe zuerst auf die Toilette gehen wollen und dann von dort aus weg, weil er A____ gesehen und Angst gehabt habe vor ihm. A____ sei mit mehreren Leuten zusammen gesessen. Er sei es gewesen, der dann auf ihn zugekommen sei, als er vom WC gekommen sei. Er habe allein ihn gesehen, B____ habe er nicht gesehen. B____ erklärte in der Einvernahme, er sei da gewesen, habe aber nur versucht, die Leute auseinanderzunehmen, woraufhin C____ ihn fragte, ob er Kinder habe. Als Erklärung für diese Frage gab er an, B____ könnte ja sein (C____s) Vater sein. Wie könne jemand einen Jungen so schlagen, wenn er selber Kinder habe (act. 351). Abschliessend meinte C____, er habe gehört, dass B____ nur geschlichtet haben solle. Er wisse nicht, ob dieser ihn auch geschlagen oder ob er abgeschirmt habe, damit ihn die anderen schlagen konnten (act. 352).
An der zweitinstanzlichen Verhandlung gab C____ wiederum an, er sei alleine im J____ gewesen, dann seien alle vier Männer gemeinsam hereingekommen. Er sei zuerst aufs WC gegangen, damit er dann direkt hinausgehen könne. Als er vom WC gekommen sei, habe A____ gewartet und ihn gepackt. „B____ sei dabei gewesen und noch zwei weitere Personen. Er habe versucht, an die Bar zu gehen, damit ihm jemand helfe. Er habe einen Fuss ins Gesicht bekommen und sei zu Boden gefallen. Als er am Boden gelegen sei, habe er einen Fuss direkt in den Rücken erhalten. Das habe sehr geschmerzt. Ob dies A____s Fuss gewesen sei, wisse er nicht (zweitinstanzliches Protokoll S. 8).
4.3.3 A____ sagte zum J____-Vorfall an seiner ersten Einvernahme aus, er sei mit ein paar Kollegen dort gewesen und dann „diese Person“ (gemeint ist C____) gesehen (act. 498). Es sei derjenige gewesen, der ihn damals mit dem Messer angegriffen habe. Er sei aufgeregt und emotional geworden (act. 497). Er fuhr fort: „Ich sass im Lokal, der Mann ging auf die Toilette, kam zurück und ich stand auf. Ich ging auf ihn zu und wollte mit ihm raus, um zu reden. Er wollte aber nicht. Ich packte ihn mit meinen Händen an seiner Jacke im Brustbereich. In diesem Moment kam jemand anders, der aus meinem Rücken auf den Mann einschlug. Ich glaube, ich habe den Mann auch irgendwie geschlagen und bin davon gerannt“ (act. 497/8). Nachdem er darauf hingewiesen wurde, dass es Videoaufnahmen über den Vorfall gebe, sagt er, er habe die Wahrheit gesagt. Als man ihm hierauf vorhielt, dass er und seine Begleiter den wehrlos am Boden liegenden Mann mit mehreren Fusstritten gegen Beine, Oberkörper und insbesondere Kopf traktiert hätten, meinte er, er habe ja schon gesagt, dass er sicher etwas gemacht habe. Was genau wisse er nicht mehr, er sei „in Panik“ gewesen (act. 501). Auf Hinweis, dass man Angaben zu B____ habe, gab er an, dieser sei „vielleicht gleichzeitig in die Bar“ gekommen und auch bei ihnen gesessen. Er heisse B____ und sei Albaner (a.a.O.).
An der Konfrontationseinvernahme mit C____ schilderte A____ den Vorfall folgendermassen: „Ich sah C____, ich fühlte mich sehr schlecht, immer wenn ich ihn sehe fühle ich mich schlecht, er wollte mich umbringen. Ich konnte das nicht so stehen lassen, so ohne Entschuldigung“. C____ sei auf die Toilette gegangen und habe sich anschliessend geweigert, mit ihm hinauszugehen. In der Folge seien plötzlich „alle aufgestanden“ und „jemand“ habe C____ direkt geschlagen. Er wisse nicht mehr, ob er Angst gehabt habe. Vielleicht habe C____ ja wieder ein Messer dabeigehabt. Auf Frage nach seiner Beteiligung am Angriff gab er an: „Vielleicht verpasste ich ihm einen Schlag, traf aber nicht mal richtig. Aber das Ganze war nicht so, wo er sagt, von wegen bewusstlos etc. Er war immer bei vollem Bewusstsein. Aber man sieht genau, dass jemand anders ihn geschlagen hat“ (act. 361).
An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte A____ wiederum, jemand anders habe C____ einen Faustschlag verpasst. Er wisse nicht, wer genau geschlagen habe. Er habe C____ nur am Oberarm gehalten. Auf die Frage, was er denn gemacht habe, als C____ am Boden gelegen sei, meinte A____: „Ich weiss nicht genau, was ich dann getan habe. Ich dachte, dass er wieder ein Messer in der Hand hat wie das letzte Mal. Dann habe ich vielleicht so …. direkt geschlagen habe ich ihn nicht. Ich habe mitgemacht, mit diesen Leuten, ihn nicht geschlagen, aber so genommen oder so, ich weiss nicht, wie ich es erklären soll“ (act. 12). Er betonte weiter, B____ habe gar nichts gemacht. Dieser sei nur dabei gewesen, weil er zuvor bei ihm etwas getrunken habe.
An der Verhandlung des Appellationsgerichts gab A____ neu an, er sei mit zwei Personen, die er an diesem Tag zufällig bei einem Turnier kennengelernt habe, in den J____-Club gegangen. B____ habe er erst später getroffen. Auf Vorhalt, er habe an der erstinstanzlichen Verhandlung angegeben, er habe zuvor bei B____ zuhause etwas getrunken, gab er an, er wisse nicht einmal, wo dieser wohne. B____ habe nichts mit der Sache zu tun gehabt (zweitinstanzliches Protokoll S. 8). Er fuhr fort, er habe im Club dann C____ gesehen und sei „aufgeregt“ gewesen, denn C____ habe ihn ja „gestochen und umbringen wollen“. Er habe ihn dann einfach „so gestossen“. Auf Vorhalt, er habe dem wehrlos am Boden Liegenden mehrere Fusstritte versetzt, sagte er, das wisse er nicht mehr, er sei „in Panik“ gewesen, wegen dem Messer. Auf die Frage, weshalb er Panik habe, wenn der andere doch wehrlos am Boden liege, erklärte er wenig überzeugend, da sei halt wieder „arabisch und ich weiss nicht was“ gewesen. B____ habe gar nichts gemacht. Eine der Personen, die mit ihm zusammen gesessen seien, habe C____ einmal geschlagen. Mehr habe er nicht gesehen. Auf Vorhalt, dass daraus wohl kaum derart viele Verletzungen bei C____ hätten resultieren können, räumte er schliesslich ein, es seien doch „ganz viele Leute“ gewesen (a.a.O.).
4.3.4 B____ gab in seiner ersten Einvernahme zum J____-Vorfall an, er sei nur zur Situation hingegangen, um die Leute „auseinander zu nehmen“. Er habe gesehen, dass A____ C____ am Kragen gepackt habe. Danach habe er noch 1-2 Minuten gewartet, habe noch mit einem Mädchen angestossen und etwas geredet. Dann habe er bemerkt, dass die beiden weiteren Männer nicht mehr da gesessen seien und den Tumult beim Eingang bemerkt. Er habe den Security-Angestellten gesehen, der zu Hilfe eilte, und sei ebenfalls dazu gegangen. Zwei andere Männer hätten auf den am Boden liegenden C____ eingeschlagen. Auf Frage, ob auch A____ auf den Mann eingeschlagen habe, gab er an: „Nein, das habe ich nicht gesehen“ (act. 562). Später nochmals: „Da sah ich, wie A____ den Mann am Kragen packte. Ob A____ geschlagen hat, weiss ich nicht. Beide mir unbekannten Personen haben mit Füssen auf den am Boden Liegenden eingetreten. Wo sie ihn trafen, kann ich nicht sagen. Der Security-Angestellte zog A____ zur Seite, die anderen schlugen weiter, da schrie ich: ‚Achtung, Kamera‘“ (act. 566). Auf Vorhalt, er habe also vor allfälligen Kameras gewarnt, bestätigt er schliesslich: „Ja, das ist richtig. Ich meinte, ob sie wahnsinnig sind, da seien Kameras. Das hat die nicht interessiert“ (act. 565).
An der Konfrontationseinvernahme mit C____ gab B____ ebenfalls an, er habe im J____ nur versucht, die Leute „auseinander zu nehmen“. Das sehe man auch auf den Videoaufnahmen. Auf Vorhalt, er habe gesagt: „Achtung Kamera, los weg!“, meint er, er habe zwar gesagt, „hört auf, hört auf, die Kamera ist da“ – aber er habe jedenfalls gesagt, sie sollten aufhören (act. 351).
4.3.5 G____, Security-Mitarbeiter der J____-Bar, gab zum Vorfall Folgendes an (act. 423 ff):
An der Einvernahme vom 27. Januar 2014 gab er an, er kenne C____ als Gast des J____, aber nicht mit Namen. Er sei immer freundlich, man habe noch nie Probleme mit ihm gehabt (act. 424). A____ und B____ kenne er unter den Namen O____ und dem Übernamen P____ oder Q____ als Gäste (B____ heisst mit Vornamen R____). Die anderen drei habe er noch nie vorher gesehen. Er identifizierte A____ zu 100% als Täter. B____ identifizierte er auf der Videosequenz als „[...]“.
G____ beschrieb den Vorfall im Wesentlichen wie von der Vorinstanz angenommen bzw. in der Anklageschrift geschildert – soweit er ihn sah. Er war zuerst etwas unsicher, ob die späteren Angreifer zu viert oder fünft kamen, und gab schliesslich an, es seien nur vier herein gekommen, der fünfte aber sei schon drin gewesen. Der sei auch am Tisch gesessen. Geschlagen hätten aber nur die vier, die er auf den Videoprints bezeichnet habe. Nachdem er die Videosequenz gesehen hatte, meinte er: „Es ist so: Die fünfte Person sass wahrscheinlich auf der anderen Seite der Brüstung. Die hatte nichts mit den anderen vier zu tun. Ich habe mich getäuscht. Es waren nur diese vier“ (act. 427). Er hat den Anfang des Angriffs nicht gesehen und wurde erst durch Schreie aufmerksam, als das Opfer bereits am Boden lag. Um das Opfer herum seien vier Personen gestanden. B____ habe er in dem Moment nicht schlagen sehen. Er gab dazu an: „Er schien die Situation abzudecken. Ich sah, wie O____ und die Nr. 2+3 mit den Füssen auf den am Boden Liegenden eintraten, gegen das Gesicht und den Oberkörper. Ich dachte, die wollen ihn töten“. Auf Nachfrage wiederholte er „Ja, ganz sicher. Alle drei haben ihn ins Gesicht und auf den Oberkörper getroffen“ (act. 428). Er fährt fort, er selbst sei sofort zum Opfer geeilt. Als er den am Boden liegenden C____ geschützt habe, sei er von einem Tritt an den linken Ellbogen getroffen worden. Dieser sei von A____ gekommen. Wenn er selbst den Hals des Opfers nicht geschützt hätte, wäre dieses mit voller Wucht am Hals getroffen worden. Weiter gab er an: „Als dann O____ realisierte, dass ich den Kopf des Mannes schützte und er keine Chance hatte, ihn dort zu treffen, trat er mit voller Wucht mehrmals gegen den Oberkörper des Mannes. Nr. 2+3 traten in diesem Moment ebenfalls mit ihren Füssen gegen den Oberkörper des Mannes. Es war Wahnsinn, als ob die den Mann töten wollten. Es kamen dann weitere Leute dazu. „P____ hielt die Leute auf, näher zu kommen. Er war es dann auch der schrie: „Achtung Kamera!" Ich konnte den am Boden Liegenden etwas weg ziehen. „P____" meinte dann so was wie: „Los, los weg!" Dann gingen alle vier aus der Tür“ (act. 428). Er habe nicht gesehen, ob „P____“ zugeschlagen habe. Dieser habe aber auch nicht versucht, seine drei Begleiter vom Schlagen abzuhalten: „Nein, nein, gar nicht, er schien seine Kollegen schützen zu wollen, er schien die Sache abzudecken“ (act. 429). Weiter gab er an, die anderen drei hätten alle sehr hart zugetreten, „so wie beim Training auf einen Sandsack“ (act. 429). Betreffend den Tritt, den er selbst abbekommen habe, wollte er keinen Strafantrag stellen, sondern gab an: „Nein, ich wurde ja nicht verletzt. Er wollte auch nicht mich treffen, sondern den am Boden Liegenden. Ich wollte ja nur helfen“ (act. 430).
An der Einvernahme vom 3. Februar 2014 bestätigte G____ nochmals, dass „P____" (B____) die Möglichkeit zum Eingreifen gehabt, dies aber nicht getan habe. Er habe nicht einmal gesagt, seine Begleiter sollten aufhören. „Nein, er warnte nur vor den Kameras und dies erst, nachdem das Opfer schon am Boden lag und auf ihn eingeschlagen wurde. Ansonsten machte es den Anschein, als wollte er die Schlägerei“ (act. 534). Er fuhr fort, Schlaginstrumente, Messer, Waffen o.ä. könne er ausschliessen: „Die haben nur mit den Händen und Füssen geschlagen. Ich war ja mittendrin, das wäre mir aufgefallen“ (act. 535).
Die Vorinstanz stellte auf G____s Aussagen nur ergänzend ab (erstinstanzliches Urteil S. 21). Auch wurde er nicht konfrontiert. Wie oben dargelegt sind jedoch seine Aussagen im vorliegenden Verfahren verwertbar, da die fehlende Konfrontation bis und mit dem Berufungsverfahren von keiner Seite gerügt wurde (oben E. 2.4).
4.3.6 Betreffend die Aussagen von H____, Service-Mitarbeiter in der J____-Bar, ist vorab festzuhalten, dass die Vorinstanz auch auf diese nur ergänzend abgestellt hat (vorinstanzliches Urteil S. 22, act. 472 ff.). Er wurde ebenfalls mit keinem der Beschuldigten konfrontiert, was allerdings auch bei ihm von keiner Seite gerügt wurde. Wie erwogen sind deshalb auch seine Aussagen verwertbar (s. dazu oben E. 2.4).
H____ bestätigte den Vorfall im Wesentlichen so, wie er von der Vorinstanz angenommen wurde. Er gab an, er kenne den „jungen Kurden“, der „später zusammengeschlagen wurde“, weil dieser öfter ins J____ komme. Er sei immer sehr ruhig und zufrieden, mache nie Probleme. Als er, der Kurde, schon an der Bar gesessen sei – allein, seit sicher 30 Minuten – , seien die vier Albaner herein gekommen und hätten sich hingesetzt. Der junge Kurde sei auf die Toilette gegangen, er selbst zur Bar und sein Kollege G____ ebenfalls. Dann habe er gesehen, wie die vier Albaner ihre Jacken angezogen hätten und schnell in Richtung Ausgangstüre gegangen seien. Als er wieder hingeschaut habe, habe er gesehen, wie ein Mann mit beiger Jacke den jungen Kurden am Oberkörper und an den Kleidern gepackt hatte. Die Auseinandersetzung selbst schilderte er folgendermassen: „Der Mann schlug sofort dem Kurden eine Faust ins Gesicht. Er schlug weiter auf ihn ein, der fiel zu Boden. Mein Kollege der Security ging zu Hilfe, er wollte den jungen Kurden aus dem Pulk rausziehen. Alle schlugen mit Füssen auf den am Boden Liegenden ein. Der etwas ältere der vier sagte dann etwas wie ‚Kamera, Kamera‘. Dann gingen alle vier raus. Der junge Kurde lag am Boden und es schien, als ob er nicht recht atmen könne. Ich drehte ihn zur Seite. Er klagte über Schmerzen und schien sich nicht recht bewegen zu können. Dann riefen wir die Polizei“ (act. 473). Auf Frage bezeichnete H____ den einen der beteiligten Albaner als „O____“ und den älteren als „R____“. Die beiden kämen ab und zu ins J____. Die anderen beiden Albaner habe er noch nie gesehen. O____ habe er nur vom Sehen her gekannt, den Namen habe ihm G____ gesagt. Er identifiziert auf der Videosequenz A____ sowie einen der beiden Unbekannten als die beiden, die angefangen hätten, „den Jungen zu schlagen“ (act. 475, 476). Der Unbekannte (Nr. 3) habe C____ an den Kleidern gepackt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst. A____ sei gleich neben ihm gestanden und habe C____ zu Boden gerissen. Es sei mit Fäusten und Füssen zugeschlagen worden. Die Tritte seien „ganz fest“ gewesen, „voll drauf“. Jedes Mal, wenn C____ am Boden ein Tritt getroffen habe, habe dieser aufgestöhnt (act. 476, 477). Er fuhr fort, es hätten ganz sicher alle vier zugeschlagen, aber O____ und der eine Unbekannte am Meisten (act. 476/7). C____ sei am Rücken, in den Bauch, auf die Beine und auch an den Kopf geschlagen worden, das habe er selbst gesehen, er sei in die Nähe gekommen. G____ habe C____ wegziehen wollen und sogar auch noch Schläge abbekommen (act. 477). Auf die Frage, ob B____ auch zugeschlagen habe, meinte er: „Er war der letzte der drei. Er trat mit seinem Fuss gegen die Beine des Jungen, als der am Boden lag. Er zog sich dann aber etwas zurück und rief ,Kamera, Kamera‘. Weil er die Kamera erwähnte, gingen die vier Albaner weg“. Abschliessend gab H____ an: „Wenn der Security-Angestellte nicht dazwischen gegangen wäre, hätten die den Jungen getötet“ (act. 477).
4.4 Im Folgenden sind die oben genannten Beweise und Aussagen aller Beteiligten einer Würdigung zu unterziehen. Festzuhalten ist, dass bereits die objektiven Beweise zahlreiche starke Indizien für die von der Vorinstanz angenommenen Sachverhalte geben. Daneben sind die Aussagen der Beteiligten von grossem Gewicht. Sie müssen vom urteilenden Gericht somit einlässlich gewürdigt werden (BGE 137 IV 122 E. 3.3, S. 127).
4.4.1 Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren möglichen Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen danach richtet, was sie beinhaltet. Demgemäss unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; vgl. auch Urteil BGer 6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
4.4.2 Vor einer Würdigung der einzelnen Aussagen der Beteiligten sind vorliegend zwei Dinge vorauszuschicken:
4.4.2.1 Einerseits ist nach Ansicht des Gerichts davon auszugehen, dass B____ von A____ gedeckt wird, vermutlich auch von F____ und sogar von C____. Dies aufgrund folgender Überlegungen: Die Anwesenheit B____s beim ersten Vorfall und auch seine Beteiligung am zweiten Vorfall sind die einzigen Punkte, in denen die Aussagen von C____ nicht stimmig sind. Auch die zunächst völlig klaren und schlüssigen Aussagen F____s wurden anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A____ erheblich relativiert, insbesondere auch in Bezug auf das bei B____ gesehene Messer. Dies ist höchst auffällig, ist doch offensichtlich, dass von allen Beteiligten – aus Gründen welcher Art auch immer – die jeweiligen Aussagen zu Lasten B____s zurückgenommen oder revidiert wurden. Wenn auch dieser Umstand resp. die Frage nach dem entsprechenden Hintergrund für einen Schuldspruch betreffend B____ nicht ausschlaggebend sein darf, ist er aber immerhin im Sinne einer Erklärung in Bezug auf das Aussageverhalten der anderen Beteiligten zu bedenken. Es ist augenfällig, dass B____ als mutmasslich hierarchisch hochgestellte Person von sämtlichen Beteiligten entlastet wurde, sobald seine Identität offenbar geworden war. Für eine solche Verstrickung spricht, dass C____ für den ersten Übergriff keine Erklärung angeben konnte oder mochte, sondern stets sagte, dieser sei von zwei Unbekannten gewissermassen aus dem Nichts erfolgt. Dazu passt, dass C____ nach dem ersten Gewaltakt – vermutlich einer ersten Einschüchterung – und nach dem weiter geschilderten Erpressungsversuch immer noch keine Anzeige machte, sondern erst, nachdem er im J____ spitalreif geschlagen worden war. Es würde ferner das Auftauchen der unbekannten Männer im J____ erklären, die von keinem identifiziert worden sind und die, wie auf dem Video klar ersichtlich ist, zusammen mit A____ und B____ gezielten Schrittes das Lokal aufgesucht haben. Dass F____ – der bei seinem Pfefferspray-Einsatz wohl noch nicht erkannt gehabt hatte, wer sein Gegenüber war – zunächst umfassend Auskunft über das Geschehen gab, diese Aussagen später aber in Kenntnis der Beteiligten massiv zugunsten von A____ und B____ modifizierte, A____ beschwichtigend zuredete und gar seine Anzeige gegen ihn zurückzog, rundet das Bild ab.
4.4.2.2 Andererseits ist in Bezug auf die Verletzungen von A____ im Zusammenhang mit dem ersten Vorfall im Club K____ festzuhalten, dass nach wie vor die Frage der Selbstbeibringung im Raum steht. Sie ist sogar essentiell, da damit die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beteiligten und der Konnex zu den anderen Taten stehen und fallen, weshalb im Folgenden näher darauf einzugehen ist.
Die Vorinstanz hat lediglich erwogen, dass nicht mehr festgestellt werden könne, von wem das Messer eingesetzt worden sei. Sie ist aber grundsätzlich von einem Messereinsatz ausgegangen, der zu den Verletzungen von A____ geführt hat (erstinstanzliches Urteil S. 14). Dies ist daher wesentlich, weil – wie seitens A____ gerügt wird – im Falle eines Messereinsatzes gegen A____, egal von wem, die Aussagen E____s in einem zentralen Punkt nicht stimmen würden, hat er doch stets ausgesagt, es sei kein Messer verwendet worden. Dies wiederum würde deren Glaubhaftigkeit insgesamt beeinträchtigen. Wäre es erwiesen, dass jemand A____ mit dem Messer verletzt hat, so wäre nicht erklärbar, weshalb E____ darauf beharrte, das stimme nicht und wer so etwas sage, der lüge (s. dazu vorne S. 17). Vielmehr hätte er dann den Messereinsatz sehen und entsprechend aussagen müssen, und er hätte diesen höchstwahrscheinlich auch einer Person zuordnen können. Dass er den Messereinsatz so vehement bestritten hat, könnte dann – bei nachweislichem Einsatz – nur so erklärt werden, dass das Messer tatsächlich von seinem Kollegen C____ oder aber von E____ selbst eingesetzt worden war, und er entsprechend diesen oder sich selbst decken wollte. Es könnte jedenfalls kaum mehr zu Lasten A____s auf E____s Aussagen abgestellt werden. Somit ist es unabdingbar, auf die Frage der möglichen Selbstverletzung A____s zurückzukommen.
Festzuhalten ist einerseits, dass niemand unmittelbar nach dem Vorfall die Schnitt- bzw. Stichwunden von A____ bestätigt hat. Die Polizei kam erst später auf Requisition durch das N____spital dazu und hat die Wunden erst im genähten Zustand gesehen. Die Wunde wurde im frischen Zustand auch nicht dokumentiert. Dass andererseits das Durchtrennen der Kleidung gegen eine Selbstbeibringung sprechen soll (vgl. Gutachten IRM), gilt nur, wenn von einer Selbstverletzung mit psychischen Hintergrund ausgegangen wird. Dass dies hier nicht der Fall ist, steht ausser Frage und wurde auch nie behauptet. Wenn jedoch von einer Selbstverletzung zwecks Vortäuschens eines Angriffes ausgegangen wird, ist es geradezu logisch, dass das T Shirt von A____ bei der Einstichstelle am Bauch durchtrennt war. Dies würde somit nicht gegen die Variante der Selbstverletzung sprechen.
Fest steht weiter, dass beide Verletzungen eher harmlos und oberflächlich und für eine Messerstecherei untypisch aussehen. Gerade die Verletzung am Handgelenk wirkt von ihrer Lage her so, als habe man zuerst zögerlich über die heikle Stelle (Schlagader) gestrichen und dann am unproblematischen Ort (Handfläche aussen) stärker zugestochen. Dies spricht für eine Selbstbeibringung. Dazu würde auch nicht zuletzt passen, dass A____ gemäss Aussagen von C____ – auf die vorliegend abgestellt wird (s. dazu unten E. 4.4.3) – beim Treffen im M____ gesagt habe, er werde keine Anzeige machen wegen der Stichverletzung am Bauch, man habe zuhause alles selbst genäht (vorne S. 27), während A____ selbst an der zweitinstanzlichen Verhandlung das Ganze (trotz Versorgung mittels Steristrip) als eigentliche Operation im Spital mit grünen Tüchern bis über sein Gesicht geschildert hat (zweitinstanzliches Protokoll S. 4) – was offenkundig nicht zutrifft.
Die Instruktionsrichterin hat aufgrund dieser Fragen mit Verfügung vom 19. Juni 2019 eine ergänzende Stellungnahme des IRM zu diesem Punkt erbeten, unter Berücksichtigung der These Selbstverletzung zum Vortäuschen eines Angriffs. Dieses Gutachten liegt nun vor und hält fest, dass anhand der rechtsmedizinischen Befunde nicht eindeutig differenziert werden könne, ob eine Fremd- oder Selbstbeibringung vorliege, die Befunde aber nicht im Widerspruch zur – im ursprünglichen Gutachten festgehaltenen – Annahme einer Fremdbeibringung stünden. Es wird, mit anderen Worten, das Beibringen einer Selbstverletzung ausdrücklich nicht ausgeschlossen. Nicht zuletzt spricht für diese Variante auch die Tatsache, dass A____ diese Verletzung bei C____ benützt hat, um ihm zu drohen bzw. ihn zur Bezahlung einer Geldschuld zu bewegen (s. dazu oben S. 28/29).
Unter Berücksichtigung der damit zusammenhängenden obigen Aussagen der Beteiligten ist daher im Folgenden davon auszugehen, dass A____ bei der Auseinandersetzung vor der K____-Bar keine Messerstichverletzung davon getragen hat. Damit spricht der Umstand, dass der Zeuge E____ gar kein Messer gesehen haben will, nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch der Umstand, dass F____ anlässlich seiner ersten Einvernahme von einem Messer, das „der ältere Mann“ hervorgenommen habe, geredet hat, spricht nicht gegen diese Annahme. Er hielt nämlich auch gleich fest, dieser habe niemanden mit dem Messer angegriffen und es vermutlich nur hervorgenommen, weil er glaubte, der Kollege von C____ wolle ihn schlagen (vorne S. 18). Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass E____ das Messer in der Dunkelheit gar nicht gesehen hat.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes in dubio pro reo muss bei der Bewertung von Zeugenaussagen bei mehreren denkbaren Sachverhaltsvarianten nicht von derjenigen ausgegangen werden, die möglichst zur Unglaubhaftigkeit der belastenden Aussagen führt, was sich für den Beschuldigten am günstigsten auswirken würde. Vielmehr müssen die Zeugenaussagen insgesamt auf deren Schlüssigkeit überprüft werden: Ist die Aussagequalität hoch und ergibt eine hohe Glaubhaftigkeit, so muss dieses Ergebnis nicht umgestossen werden, bloss weil auch eine andere Geschehensvariante denkbar wäre, welche die Glaubwürdigkeit eines Zeugen beschädigen würde.
4.4.3 Im Folgenden sind die Aussagen der Beteiligten im Einzelnen zu würdigen:
a) E____ war stets bemüht, niemanden übermässig zu belasten. So hat er etwa angegeben, er könne nicht sagen, ob der ältere Mann, der in Richtung C____ geschlagen habe, ihn auch getroffen habe (vorne S. 16). Weiter hat er gesagt, wenn „irgendeiner, ob C____ oder ein anderer“, angebe, es sei ein Messer im Spiel gewesen, dann lüge dieser. Er hat somit auch nicht einseitig als Freund oder zu Gunsten von C____ ausgesagt. E____s Schilderungen waren zudem stets gleichbleibend und detailliert, etwa betreffend die Frage, wie genau der Ablauf im Lokal sich abgespielt habe – nämlich dass der ältere Mann zwei Mal nacheinander mit derselben Frage an den Tisch gekommen sei. Auch erwähnte er dabei Dialoge in der direkten Rede (der Mann habe gefragt „Alles klar?“, C____ habe darauf bejaht und sich bedankt). Weiter beinhalten die Schilderungen E____s Angaben, welche aufgrund ihres speziellen Ausdrucks kaum erfunden sein können („der Mann schlug über mich in Richtung C____, ich bin ja nur etwa 156 cm gross“, „mehr habe ich nicht verstanden, ich kann kein Albanisch“). Indem E____ auf die Frage, weshalb wohl genau C____ von den beiden angegangen worden sei, angab, eventuell seien diese betrunken gewesen oder hätten „bereits früher Probleme mit C____“ gehabt, schildert er zudem innerpsychologischer Vorgänge bei den Tätern, was ein für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen relevantes Realkriterium darstellt. Nicht zuletzt räumte er auch stets ein, wenn er etwas nicht wusste (etwa er könne nicht sagen, ob C____ getroffen worden sei). Damit erfüllen seine Aussagen verschiedene Realkriterien – neben dem eben genannten der Schilderung innerpsychologischer Vorgänge auch das Kriterium der fehlenden übermässigen Belastung des Täters, der direkten Widergabe von Gesprächen und der raum-zeitlichen Verknüpfung – was alles für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spricht. E____s Angaben sind daher als sehr glaubhaft einzustufen. Dass er von den Verletzungen A____s bzw. vom Einsatz eines Messers nichts mitbekommen haben will, lässt sich aufgrund der obigen These der Plausibilität einer Selbstverletzung, wie erwogen, erklären und spricht nicht dagegen.
Bei F____ sind jedenfalls die ersten, tatnahen Aussagen – auf welche gemäss den obigen Erwägungen (E. 2.3) nach nachgeholter Konfrontation abgestellt werden darf – sehr tragfähig und glaubhaft, waren diese doch äusserst detailliert und insgesamt schlüssig (vorne S. 18). So hat er etwa geschildert, wie er selbst A____ angesprochen und ihm gesagt habe, er solle seinen Kollegen nach Hause bringen, vielleicht sei dieser betrunken. Auch er gab zudem Gesagtes in der direkten Rede wieder („der ältere Mann packte C____ in Höhe des Brustkorbs an den Kleidern, ich hörte, wie er das Wort „Probleme“ sagte, vorne S. 18) und war bemüht, niemanden übermässig zu belasten. Er hat zwar gesagt, der „ältere Mann“ habe ein Messer gezogen – was für F____ der Anlass gewesen sei, den Pfefferspray einzusetzen –, jedoch sofort angefügt „ich muss aber sagen, dass der ältere Mann niemanden mit dem Messer angriff“. F____ schilderte zudem, dass er den Pfefferspray genommen habe, weil er nicht gewusst habe, „was der ältere Mann mit dem Messer vorhat“. Damit erfüllen auch seine Aussagen das Realkriterium der Schilderung innerpsychologischer Vorgänge. Ebenso schilderte er solche Vorgänge beim Täter („ich vermute, dass der Ältere meinte, der Kollege von C____ wollte ihn schlagen“). Seine Schilderungen erfüllen somit zahlreiche Realkriterien.
Nach dem Gesagten sind F____s erste Aussagen sehr glaubhaft. Die späteren Angaben anlässlich der Konfrontationseinvernahme mit A____ sind in ihrer Qualität mit den ersten nicht zu vergleichen und nach Ansicht des Gerichts offenkundig vom Bemühen getragen, den bei der Konfrontationseinvernahme anwesenden A____ zu beschwichtigen. Ausserdem sind sie auch aufgrund der unmittelbaren Vorgeschichte – der von F____ beanzeigten Drohung, des gegenseitigen Anzeigerückzugs – in ihrer Beweistauglichkeit erschüttert. Vor Appellationsgericht wurde F____ erneut und unter Wahrung des Konfrontationsrechts befragt. Dabei hat er seine Aussagen in Bezug auf den Ablauf in der Bar wiederholt (zweitinstanzliches Protokoll S. 7/8). In Bezug auf die Frage betreffend den Einsatz eines Messers blieb er wiederum dabei, dass er kein solches gesehen habe. Auf Vorhalt, er habe damit doch den Einsatz seines Pfeffersprays begründet, gab er an, das könne sein, er wisse es nicht mehr (a.a.O.). Diese Aussagen sind jedoch wie gesagt unter dem Vorbehalt der Vorgeschichte zu betrachten und entsprechend zu würdigen. Wie erwogen rechtfertigt es sich hier, auf die tatnahen Aussagen abzustellen.
Die Aussagen von G____ und H____ überzeugen ebenfalls, wobei vor allem G____ als unmittelbar im Geschehen Anwesender sehr wertvolle Informationen gegeben hat. G____ hat auch stets eingeräumt, wenn er nicht sicher war bei einer Angabe – etwa der Frage, wie viele Personen gemeinsam den Club betreten hätten (vorne S. 34) – und seine Aussagen sofort korrigiert, wenn er realisiert hat, dass diese nicht korrekt waren („dann habe ich mich getäuscht, es waren nur 4 Personen, die fünfte war schon drin“.). Damit erfüllt er das Realkriterium der nicht übermässigen Belastung des Täters. Weiter hat er stets angegeben, es sei „Wahnsinn“ gewesen, wie die Täter auf C____ losgegangen seien. Er habe gedacht „die schlagen ihn tot“. Damit schilderte er einen innerpsychologischen Vorgang bei sich selbst. Er beschrieb weiter im Detail, wie er den Kopf des Opfers gehalten habe und deswegen selbst durch Tritte getroffen worden sei, was so kaum zu erfinden wäre. Auch seine Aussagen erfüllen zahlreiche Realkriterien, was für deren Glaubhaftigkeit spricht. Seine Angaben werden zudem gestützt durch die Aussagen von H____. Diese sind in den relevanten Punkten nahezu identisch mit denen G____s (vgl. vorne S. 36/37). Auch H____ hat detailliert und farbig ausgesagt („der junge Kurde lag am Boden und es schien, als ob er nicht recht atmen könne“; jedes Mal, wenn C____ getroffen worden sei, habe er aufgestöhnt; G____ habe C____ wegziehen wollen und sogar selbst noch Schläge abbekommen). Weiter hat auch H____ niemanden übermässig belastet, sondern im Gegenteil etwa angegeben, B____ habe zwar gegen C____ getreten, sich aber dann etwas zurückgezogen. Auch H____s Aussagen erfüllen viele Realkriterien und sind glaubhaft. Die Aussagen H____ und G____ sind zudem, wie vorne erwogen, trotz fehlender Konfrontation verwertbar.
Zusammenfassend sind die Aussagen der Zeugen E____, F____, G____ und H____ grundsätzlich allesamt sehr glaubhaft. Auf diese ist abzustellen.
b) Die Aussagen von A____ zu allen drei Vorfällen zum Nachteil von C____ sind hingegen äusserst unglaubhaft. Sie sind in sich nicht stimmig – was den gesamten Geschehensablauf, aber auch was die Motivlage, die Ausgangssituationen und die innerpsychischen Vorgänge bei A____ betrifft – und voller gegenseitiger Widersprüche, welche A____ teilweise durch offensichtlich unplausible Begründungen zu erklären versucht. So seine Erklärung, er habe zuerst nicht zugeben wollen, dass er im Club K____ gewesen sei, weil er ja verheiratet sei und seine Frau dies nicht erfahren sollte. Auch die ausweichende Erklärung, die er für den Umstand abgab, dass er sich zwar gemäss Polizeirapport an der Befragung im N____spital an keinen der angeblichen Angreifer vor dem K____-Club erinnerte, dann aber gemäss eigenen Aussagen sofort C____ in der J____-Bar als einen der Täter wiedererkannt habe, überzeugt nicht (act. 507). Widersprüchlich ist auch, dass er gemäss Polizeirapport angegeben hatte, er habe die Verletzungen gar nicht selbst gesehen (vorne S. 14), während er in den späteren Aussagen davon sprach, es sei überall „ganz viel Blut“ gewesen. A____ passte seine Schilderungen auch fortlaufend an die Ermittlungsergebnisse an, geriet dadurch dann aber freilich wieder in unauflösbare Widersprüche. Da er sich später offenbar nicht mehr an seine Schilderungen erinnern konnte, wartete er jeweils mit neuen Versionen auf, um die Unstimmigkeiten zu erklären, und verstrickte sich dabei in neue Widersprüche. Als Beispiel sei seine Darstellung des Abends vom J____-Vorfall erwähnt. Zuerst hatte er gesagt, er sei „mit ein paar Leuten“ im J____ gewesen, die er zuvor zufällig in der Stadt getroffen habe. Sie hätten dann zusammen an einem Turnier im Restaurant [...] Billard gespielt; danach seien sie zusammen etwas trinken gegangen (act. 502). Als man ihn auf B____ hinwies, meint er, dieser sei vielleicht gleichzeitig in die Bar gekommen und habe sich dann zu ihnen gesetzt; er sei beim Billard jedoch nicht dabei gewesen. A____ habe ihn direkt in der Bar getroffen (act. 503). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung meinte er dann auf die Frage, weshalb B____ im J____ dabei gewesen sei, das Billardturnier sei am Tag gewesen, er habe den ganzen Tag gespielt. Abends habe er die anderen beiden in der Stadt wieder getroffen, und man sei zusammen in die J____-Bar gegangen. B____ sei zufällig auch dort gewesen, aber an einem anderen Tisch in der Nähe (act. 872). In derselben Hauptverhandlung sagte er später, er sei „bei B____“ – offenbar an dessen Arbeitsort – etwas trinken gewesen, und sie hätten dann beschlossen, woanders etwas trinken zu gehen. B____ habe mitkommen können, weil er gerade eine Pause gehabt habe (act. 871). Diese Version war notabene offenbar mit B____ abgesprochen, der sie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung genauso bestätigte: Er sei am Arbeiten gewesen, habe eine halbe Stunde Pause gehabt und sei daher mitgegangen, als A____ gesagt habe, er gehe etwas trinken (act. 871). Auf diesen Widerspruch hingewiesen gab A____ an, er wisse nicht einmal, wo B____ wohne. Damit offenbart sich ein Muster: Wird A____ auf einen Widerspruch oder die fehlende Plausibilität seiner Schilderung hingewiesen und sieht er keine Auflösungsmöglichkeit, dann flüchtet er sich in ausweichende und vage Aussagen: „Ich weiss nicht genau, was ich dann getan habe. Ich weiss nur, dass ich auch eine abbekommen habe. Ich dachte, dass er wieder ein Messer in der Hand habe (….) Dann habe ich vielleicht so… direkt geschlagen habe ich ihn nicht (…) Ich habe mitgemacht, mit diesen Leuten, ihn nicht geschlagen, aber so genommen oder so, ich weiss nicht, wie ich es erklären soll…“ (act. 871).
Schliesslich sind die Schilderungen von A____ auch mit den objektiven Beweismitteln nicht in Einklang zu bringen. Dies gilt namentlich in Bezug auf das Überwachungsvideo, aber auch in Bezug auf die von A____ angeblich seitens C____ zugefügten Stich- bzw. Schnittverletzungen, die nach der Darstellung A____s in ein eigentliches Blutbad gemündet haben sollen (vorne S. 23/24). In Wahrheit handelt es sich um zwei relativ oberflächliche Wunden (jene am Bauch war 0,8 cm lang), die keine derartigen Blutlachen am Boden verursacht haben konnten (vgl. Fotos act. 224). Auch der angebliche Angriff, den es zu schlichten galt, bei welchem ein alter Mann u.a. mit einer Metallstange geschlagen worden sein soll und bei dem zahlreiche Helfer anwesend gewesen sein sollen, lässt sich kaum mit dem Umstand vereinbaren, dass überhaupt kein derartiger Vorfall der Polizei gemeldet wurde. A____s Aussagen vor zweiter Instanz waren ebenfalls widersprüchlich und nicht glaubhaft. Insbesondere hat er bezüglich des K____-Vorfalls plötzlich ausgesagt, er habe den Mann, der ihm das Taxi gerufen habe, namentlich gekannt. Auch seinen älteren Begleiter hat er erstmals mit Namen „[...]“ betitelt, ohne dass er eine Erklärung dafür hatte, warum ihm das alles erst jetzt einfiel. Auch seine Angaben zum J____-Vorfall, gemäss welchen lediglich eine Person einmal zugeschlagen habe beim Angriff auf C____, sind schon nur angesichts der Verletzungen C____s und der Videoaufnahmen, ganz zu schweigen den Aussagen von G____ und H____, höchst unglaubhaft (s. dazu vorne S. 24, 29, 33). Auf A____s Aussagen ist somit mit der Vorinstanz nicht abzustellen.
c) B____ hat zu den Vorfällen relativ knapp ausgesagt. Er gab an, er sei beim ersten gar nicht dabei gewesen und habe bei demjenigen in der J____-Bar lediglich „zum Auseinanderbringen der Schlägerei“ eingegriffen. Wie erwähnt wird er von den meisten involvierten Personen – spätestens, nachdem seine Identität klar geworden ist – auch komplett entlastet (s. dazu vorne S. 21, 26). Zumindest Letzteres ist jedoch aufgrund der glaubhaften Aussagen von H____ und G____ widerlegt (oben a), vorne E. 4.3.5/4.3.6). Auch in Bezug auf die übrigen Angaben B____s verbleiben angesichts des Aussageverhaltens der anderen beteiligten Personen zumindest gewisse Zweifel (s. dazu oben E. 4.4.2.1). Insgesamt sind B____s Aussagen, wenn man wie erwogen auf diejenigen von G____ und H____ abstellt (oben S. 35, 41), somit ebenfalls sehr unglaubhaft.
d) C____ dagegen sagte durchwegs sehr glaubhaft aus. Die Aussagegenese spricht zunächst sehr dafür, dass es sich um keine Falschbelastung handelt. C____ hat erst nach dem gravierendsten Vorfall im Club J____ Anzeige erstattet, und auch das nur, weil die Ambulanz und die Polizei vor Ort waren. Die anderen beiden Vorfälle hätte er von sich aus nicht beanzeigt. Er sagt dazu an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er hätte sonst selbst den letzten Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, weil er noch keinen gesicherten Aufenthaltsstatus in der Schweiz habe und seinen Namen nicht „beschmutzen“ wollte (act. 453). Auch wenn nach dem oben Gesagten (oben E 4.4.2.1) hinter der fehlenden Anzeigebereitschaft noch etwas anderes vermutet werden kann, so belegt dieses Verhalten auf jeden Fall, dass C____ einerseits nicht zum Dramatisieren neigt, andererseits auch, dass es ihm nicht darum ging, A____ zu denunzieren.
Auch die Aussagequalität überzeugt im Rahmen einer Glaubhaftigkeitsprüfung. Seine Aussagen erfüllen zahlreiche der dafür massgebenden Realkriterien. Die Schilderungen von C____ sind in allen wesentlichen Punkten gleichbleibend, konsistent und schlüssig. Dies gilt auch für seine Aussagen vor Appellationsgericht, hat er dort doch wiederum nahezu identisch wie in den vorigen Jahren und noch dazu widerspruchsfrei ausgesagt. Wiederum hat er zudem sämtliche Vorfälle detailliert geschildert und auf übermässige Belastungen der Beschuldigten verzichtet (s. dazu vorne S. 24 f., 27 f., 30 f.). Dies ist vorliegend sehr auffällig und von grosser Bedeutung. Es wäre eine für einen normal begabten Menschen praktisch auszuschliessende kognitive Leistung, über Jahre hinweg eine derart widerspruchsfreie Schilderung der Ereignisse aufrecht zu erhalten, wenn es sich nicht um tatsächlich Erlebtes und Einprägsames handeln würde. Dabei wirken die Aussagen von C____ aber nicht stereotyp oder auswendig gelernt, sondern äusserst authentisch. Die Schilderung ist teils sprunghaft und überzeugt durch angemessenen Detailreichtum. Dies erfüllt das Kriterium der logischen Konsistenz, aber auch der sprunghaften Darstellung bzw. des quantitativen Detailreichtums. Es wird nicht strikt chronologisch erzählt, sondern C____ erwähnt teilweise Früheres und präzisiert auch auf Frage. So z.B. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, als er berichtete, was im M____ geschehen sei und nachschob, bevor er und A____ hinein gegangen seien, habe er bei A____ ein Messer gesehen. Im M____ drinnen habe A____ ihm dann Fotos gezeigt. Auf Frage bestätigte er, das mit dem Messer sei zuvor draussen gewesen, nur die Fotos habe A____ ihm im Lokal gezeigt. Sodann werden auch Nebensächlichkeiten oder Vorgänge erwähnt, die nicht unmittelbar mit dem als Übel erlebten Verhalten zu tun haben, was das Kriterium der Schilderung ausgefallener Einzelheiten bzw. Schilderung nebensächlicher Einzelheiten erfüllt. C____ beschreibt die Situationen farbig und stellt dabei auch einen Bezug her zu den örtlichen und zeitlichen Umständen. Dies entspricht dem Kriterium der sog. raum-zeitlichen Verknüpfung. Diese Umstände lassen sich stimmig in die jeweils geschilderten Situationen einpassen, es ergeben sich keinerlei Ungereimtheiten. Einzelne Details werden nachgeschoben und C____ räumt auch Erinnerungslücken ein, dies aber nicht im Sinne eines Ausweichens oder einer Pauschalisierung.
C____ gibt zudem einige Dialoge wieder, auch mit teils ungewöhnlichem Inhalt bzw. Wortwahl, und beschreibt allgemein die Interaktionen zwischen ihm und A____. Diese Wiedergabe von Gesprächen stellt ebenfalls ein Realkriterium dar. C____ schildert dabei insbesondere auch seine eigenen Empfindungen, Ängste und Überlegungen sowie das, was er bei A____ als innerpsychologische Vorgänge vermutete und erfüllt damit das Kriterium der Schilderung innerpsychologischer Vorgänge bei sich und beim Täter. Sehr anschaulich sind seine Überlegungen, wonach er im J____-Club – nachdem er A____ wahrgenommen hatte – zuerst zum WC gegangen sei, um so unauffällig flüchten zu können, und dass er danach – als A____ ihn geschubst habe – auf keinen Fall habe hinausgehen wollen, wo er alleine auf seine Widersacher treffen würde (vorne S. 30,31,32). Auch die Schilderung, dass er beim zweiten Vorfall das Restaurant M____ habe aufsuchen wollen, weil er gedacht habe, dort kenne man ihn und würde ihm helfen, sowie nicht zuletzt auch diverser Komplikationen im Handlungsablauf sprechen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Auch das Kriterium der spontanen Verbesserung der eigenen Aussage ist mancherorts erfüllt. So hat er etwa zuerst angegeben, er habe einen Schlag auf rechte Backe erhalten, um sogleich zu korrigieren, es sei die linke gewesen (vorne E. 4.1.5).
C____ schilderte auch eigene Anteile an den Vorfällen, was relevant für das Realkriterium der Selbstbelastung ist. Vor allem aber zeigt er keinerlei Tendenz zum Dramatisieren oder zur übermässigen Belastung von A____, womit ein weiteres Realkriterium – jenes der fehlenden übermässigen Belastung des Täters, sogar Entlastung – erfüllt ist. So berichtete er stets nur von einem Faustschlag, den er vor dem Club K____ erhalten habe, oder betonte in Bezug auf den verlorenen Zahn mehrfach, dieser sei sowieso bereits beschädigt gewesen und hätte wohl entfernt werden müssen (vorne S. 24, 25). Weiter präzisierte er auch, er sei in der K____-Bar von A____ nicht geschlagen worden, sondern nur am Kragen gepackt (a.a.O.). Auch gab er an, er sei nicht mehr sicher, ob A____ ihm auch Fotos vom Bauch gezeigt habe (vorne S. 29). All dies zeigt, wie er bemüht darum ist, A____ nicht über Gebühr zu belasten.
Für das Kriterium der phänomengemässen Schilderung unverstandener Handlungselemente ist die konstante Schilderung von C____ zu nennen, A____ habe ihm vorgeworfen, ihn auf Arabisch beschimpft zu haben – obwohl C____ nach seinen Angaben gar kein Arabisch kann. Es ist kaum vorstellbar, dass er dieses ausgefallene Detail erfinden würde, und es dürfte auch genau zutreffen: A____ selbst hat diese Darstellung nämlich indirekt bestätigt, indem er darauf hinwies, C____ habe arabisch ausgesehen bzw. ihn in seiner Einvernahme als „Araber“ bezeichnet hat. Es ist, auch auf Grundlage der These der Abrechnung im Drogenmilieu, gut möglich, dass A____ vom Drahtzieher B____ auf C____, den „Araber“ angesetzt worden ist. Als Iraker geht C____ optisch und umgangssprachlich durchaus als Araber durch, und dass er nicht arabisch spricht, war A____ wohl gar nicht bekannt.
Die Aussagen von C____ sind – wie gesehen – überaus stimmig, nachvollziehbar und konsistent und erfüllen, zahlreiche Realkriterien. Auch von der Aussagegenese her gibt es nach dem Ausgeführten keinen Grund, an der Authentizität der Aussagen zu zweifeln. Somit ist auf die Aussagen C____s abzustellen, und zwar nicht nur in Bezug auf die Vorfälle im M____ und J____ – wie die Vorinstanz es getan hat –, sondern grundsätzlich auch für den ersten Vorfall in der Bar K____.
4.4.4 Nach dem Gesagten ist im Ergebnis der Beweiswürdigung weitgehend der Vorinstanz zu folgen. Betreffend den K____-Vorfall ist zwar nicht nachgewiesen, das C____ sich tatsächlich überhaupt nicht am Geschehen vor dem Club beteiligt hat – und sei es auch nur, indem er vom Boden aus in Richtung seiner Widersacher gekickt hat, wie er selbst schliesslich eingeräumt hat. Sofern er dabei niemanden getroffen hat, ist sogar fraglich, ob dies für eine Beteiligung am Raufhandel ausreichend ist. Es ist jedoch in diesem Zusammenhang die Besonderheit zu beachten, dass sich der Grundsatz „in dubio pro reo“ als Beweislastregel für die Beteiligten unterschiedlich auswirkt: Aus der Sicht von C____ als Beschuldigter ist daher in dubio davon auszugehen, dass er sich beim K____-Vorfall maximal im Sinne der blossen Abwehr beteiligt hat (s dazu unten E. 5.1.2). Allenfalls wäre ihm sogar gar keine tätliche Beteiligung am Raufhandel vorzuwerfen. Aus der Sicht von A____ ist hingegen wiederum in dubio davon auszugehen, dass sich C____ tätlich am Raufhandel beteiligt hat, wenn auch allenfalls nur zur Abwehr, ist dies doch die für A____ günstigere Variante – andernfalls wäre Angriff zu prüfen gewesen, der unter einer schwereren Strafdrohung steht.
Der Vorfall im Restaurant M____ ist sodann anhand der glaubhaften Aussagen von C____ ohne Weiteres nachgewiesen. Es ist erstellt, dass A____ C____ dazu aufforderte, „zu bezahlen“, wenn er ihm nicht sage, wer ihm Pfefferspray in die Augen gesprayt habe. Mit diesen Aussagen hat er C____ – untermauert durch das Zeigen von Fotos, auf welchen er mit Waffen posierte – in Angst und Schrecken versetzt. Dass C____ Angst hatte, hat er an der Verhandlung des Appellationsgerichts erneut bestätigt, ebenso, dass A____ gesagt habe, er müsse zahlen bzw. er schulde ihm, und dass es dabei um Geld ging (zweitinstanzliches Protokoll S. 7). Somit ist der Sachverhalt gemäss Anklage erstellt.
Gleiches gilt für den J____-Vorfall. Die Beteiligung A____s ist anhand der Bilder der Überwachungskameras, der Aussagen der Zeugen bzw. Auskunftspersonen H____ und G____ sowie des Opfers C____ erstellt (oben S. 30, 34, 35). Ebenfalls erwiesen ist anhand der diesbezüglich sehr belastenden Aussagen von G____ und H____, auf welche wie erwogen abgestellt wird und welche die Angaben C____s stützen, die Beteiligung B____s am Angriff auf C____ (oben S. 35, 41). Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass B____ keineswegs versucht hat, seine Begleiter vom Schlagen abzuhalten, sondern im Gegenteil den Übergriff abgedeckt und seine Kollegen vor der Kamera gewarnt hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 21). Aufgrund der Angaben von H____ ist auch erstellt, dass B____ C____ einen Tritt verabreicht hat. Damit ist von dem Sachverhalt auszugehen, der angeklagt ist und den auch die Vorinstanz ihrem Urteil zu Grunde gelegt hat.
5.
5.1 In rechtlicher Hinsicht hat die Vorinstanz den Vorfall im bzw. vor dem Club K____ als Raufhandel (Art. 133 StGB) qualifiziert.
5.1.1 Als Raufhandel wird die wechselseitige tätliche Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen definiert, die sich je aktiv tätlich beteiligen (statt vieler: BGE 131 IV 150 E. 2.1, BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 und 4.2).
Objektive Strafbarkeitsbedingung ist eine Tötungs- oder Verletzungsfolge: Vorausgesetzt ist mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (vgl. u.a. BGer 6B_610/2011 vom 20. März 2012 E. 2.2). Der Tatbestand des Raufhandels hat den Zweck, Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, weil im Nachhinein oft nicht mehr festgestellt werden kann, wer welchen Beitrag geleistet resp. welchen Erfolg bewirkt hat – insbesondere, wer die Körperverletzung oder den Tod einer Person verursacht hat. Art. 133 StGB bestraft nur die im Raufhandel liegende abstrakte Gefährdung. Der Vorsatz – wobei dolus eventualis genügt – muss sich entsprechend nur auf die objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, nicht aber auf die Todes- oder Körperverletzungsfolge, da es sich hierbei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung handelt. Es genügt, wenn der Täter damit rechnet, dass sich mehr als zwei Personen an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligen (zum Ganzen: BGE 137 IV 1 E. 4.2.3, 118 IV 227 E. 5b, m. Hinw.).
Ein Streit zwischen zwei Personen wird zum Raufhandel, wenn ein Dritter tätlich eingreift. Strafbar ist, wer sich beteiligt, d.h. wer aktiv am Raufhandel teilnimmt in einer Weise, die geeignet ist, die Auseinandersetzung zu fördern bzw. deren Intensität zu steigern. So ist auch derjenige Beteiligter, der vor der Erfüllung der objektiven Strafbarkeitsbedingung (Tod, Körperverletzung) ausscheidet, da seine bisherige Mitwirkung die Streitfreudigkeit der Beteiligten gesteigert hat, so dass die dadurch erhöhte Gefährlichkeit der Schlägerei regelmässig auch über die Dauer der Beteiligung einzelner Personen hinaus fortwirkt (BGE 137 IV 1 E. 4.2.2). Die Beteiligung kann auch bloss psychischer Natur sein (Anfeuern der Raufenden, Ratschläge erteilen). Vorausgesetzt ist aber nach herrschender Lehre und Praxis, dass mindestens drei Personen physisch kämpfen (BGer 6B_1056/2015 vom 4. Dezember 2015 E. 4.1 m. zahlr. Hinw.). Das Bundesgericht führt dazu in einem aktuellen Entscheid aus: „Wenn mindestens zwei Personen auf eine dritte Person einschlagen, die passiv die Schläge einsteckt, ohne sich aktiv tätlich zu wehren, kann neben allfälligen Körperverletzungsdelikten nicht Raufhandel, sondern Angriff (Art. 134 StGB) vorliegen. Wer aber tätlich ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet, beteiligt sich an einem Raufhandel, weil er tätlich ist, doch ist er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar, da er ausschliesslich abwehrt oder die Streitenden scheidet (…) Strafbar ist bereits, wer sich beteiligt; er muss nicht schlagen“ (BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018, unter Verweis auf BGE 135 IV 152 E. 2.1.1 und BGer 6B_516/2014 vom 29. Januar 2015 E. 1). Weiter ist auf BGE 137 IV 1 E. 4.2.2 und BGE 131 IV 150 hinzuweisen, in welchen erwogen wird, der Abwehrende gelte als Beteiligter, doch sei er gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB nicht strafbar. Nur wer sich völlig passiv verhalte, sei von der Bestimmung des Art. 133 StGB nicht erfasst.
5.1.2 Gemäss Art. 133 Abs. 2 StGB (Trutzwehr) bleibt derjenige, der ausschliesslich abwehrt oder schlichtet, straflos. Dies umfasst alle Tätlichkeiten mindestens im Rahmen der Notwehrbefugnis. Es liegt dann zwar Raufhandel vor – an dem sich alle, auch der Abwehrende, beteiligt haben –, doch bleibt der Trutzwehrende straflos. Blosse Abwehr liegt allerdings nur vor, wenn der Teilnehmer durch sein Verhalten den Kampf in keiner Weise provoziert oder alimentiert und die Risiken, die dem Raufhandel innewohnen, nicht erhöht, sondern vielmehr zu eliminieren versucht (vgl. u.a. BGE 131 IV 150, BGer 6B_1348/2016 vom 27. Januar 2017 E. 1.1.2, BGer 6B_607/2016 vom 13. Dezember 2016 E. 2.1).
5.1.3 Vorliegend ist nach dem Gesagten Raufhandel unter Beteiligung von mindestens drei tätlich gewordenen Personen, nämlich A____ allenfalls sein unbekannter Begleiter, F____ und C____ selbst, angeklagt. Der Tatbestand ist aufgrund der Tatsache, dass C____ bei der Auseinandersetzung – wenn auch wohl in überholender Kausalität – einen Zahn verloren hat, erfüllt, auch wenn die Messerverletzung A____s als nicht erstellt erachtet wird. Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der Einsatz des Pfeffersprays durch F____, welcher zweifellos ebenfalls mindestens eine Tätlichkeit darstellt, nicht angeklagt und daher im diesem Rahmen nicht relevant ist.
Betreffend C____ kommt gemäss den obigen Erwägungen Art. 133 Abs. 2 StGB zur Anwendung, da wie erwogen in dubio auf seine eigenen Aussagen abgestellt wird, nach welchen er sich nur gewehrt habe (s. dazu vorne E. 4.4.4). Er bleibt deshalb in diesem Punkt straffrei.
Der Freispruch von B____ in diesem Punkt ist mit dem Fallenlassen des Antrags von C____ auf entsprechenden Schuldspruch (zweitinstanzliches Protokoll S. 3) in Rechtskraft erwachsen.
5.2 In Bezug auf den Tatbestand der versuchten Erpressung kann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden (erstinstanzliches Urteil S. 18). A____ hat C____ unter Drohungen dazu zu bringen versucht, ihm Geld zu bezahlen. Dass ein solches Gebaren den Tatbestand der Erpressung nach Art. 156 Ziff. 1 StGB erfüllt, bedarf keiner weiteren Erläuterungen. Da C____ nicht bezahlt hat, bleibt es beim Versuch.
5.3 In Bezug auf die rechtliche Qualifikation des Vorfalls im Club J____ kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 22/23). Dieser ist als Angriff gemäss Art. 134 StGB zu qualifizieren. Demgemäss mach sich strafbar, wer sich an einem Angriff auf einen Menschen beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge hat. Im Unterschied zum Raufhandel ist hier die Auseinandersetzung nicht wechselseitig. Weiter genügt es, wenn sich eine Person dem bereits gestarteten Angriff einer anderen anschliesst. In Bezug auf den vorliegenden Fall ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass gemäss herrschender Lehre die Beteiligung am Angriff auch durch psychische oder verbale Mitwirkung erfolgen kann (Maeder, in: Basler Kommentar StGB, 3. Auflage, Art, 134 N 8). Dies ist relevant in Bezug auf die Beteiligung B____s am Angriff. Seine Unterstützung war vornehmlich psychischer Natur. Er hat in Kenntnis der Gewaltbereitschaft (und mutmasslich als „Chef“ von A____) durch seine Präsenz in der Gruppe seine Kollegen in ihrem Vorhaben bestärkt. Gemäss den Aussagen von G____ hat er sich darüber hinaus dahingehend beteiligt, dass er den Angriff abgeschirmt, aufgepasst und vor den Kameras gewarnt hat. Seine Beteiligung ist somit gegeben. A____ und B____ sind daher wegen Angriffs zu verurteilen, ausserdem – aufgrund der Beschädigung von C____s Kleidern – wegen Sachbeschädigung. Es kann hierfür auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werde (vorinstanzliches Urteil S. 23).
5.4 Die Vorinstanz hat sodann gestützt auf einen Polizeirapport vom 11. Juni 2016 als erstellt erachtet, dass A____ an jenem Tag seinen Mercedes durch die [...]strasse steuerte und dabei immer wieder auf sein Handy schaute. Wenn auch A____ sich vor Strafgericht nicht mehr erinnern konnte, so hat er sich doch offenbar acht Tage nach dem Vorfall bei der Polizei gemeldet und eingeräumt, dass er damals am Steuer gesessen sei. Damit hat er sich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht. Es kann diesbezüglich wiederum auf die Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 24)
5.5 Dem Berufungskläger C____ wird vorgeworfen, er habe von Mitte Oktober bis 24. Oktober 2014 ohne gültige Arbeitsbewilligung in der Küche des „T____ Imbiss“ an der [...]strasse [...] gearbeitet. Die Vorinstanz sieht den Vorwurf der illegalen Erwerbstätigkeit als erstellt an, äussert sich aber nicht zum Zeitraum. Die Kontrolle durch das Migrationsamt in Zusammenarbeit mit dem Fahndungsdienst erfolgte am 24. Oktober 2014 (vgl. Akten Bd 1 S. 50 ff.).
5.5.1 C____ wurde gemäss Bericht des Fahndungsdienstes „im hinteren Teil der Küche, mit einem T-Shirt des T____ Imbiss bekleidet, bei der Arbeit betroffen“ (Bd 1 S. 51).
Anlässlich der Einvernahme vom 11. November 2014 (Akt. ES S. 50 ff.) zum Vorwurf gab er an, er habe dort nicht gearbeitet. Der Geschäftsführer habe ihn um die Mittagszeit angerufen und gefragt, ob er aushelfen könne. Er sei sehr oft im T____-Imbiss gewesen zum Essen, wobei er dafür nichts habe bezahlen müssen (Akt ES S. 56). Auf die Frage, wie oft er schon im T____-Imbiss ausgeholfen habe, gab er an, er habe vorher im Geschäft noch nie geholfen, aber den Geschäftsführer früher schon beim Einkaufen unterstützt. Wie oft, das könne er nicht sagen. Dass er das T-Shirt getragen habe, sei nicht sein Fehler gewesen. Sein Chef habe gesagt, für eine Stunde sei das kein Problem (Akt. ES S. 57). Weiter schildert er nochmals, dass er dort nicht gearbeitet habe. Er habe dort gegessen und zwei- oder dreimal für das Geschäft eingekauft (Akt. ES S. 57). Auf Frage der Verteidigung präzisierte er, der Chef habe gefragt, ob er eine Stunde aushelfen könne, weil dieser krank gewesen sei und operiert werden müsse. Er habe ihn gebeten, zur Kasse zu schauen (Akt. ES S. 58).
5.5.2 Nach Art. 115 Abs. 1 lit. c AuG macht sich strafbar, wer eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt. Massgeblich ist dabei Art. 11 AuG. Gemäss dessen Absatz 1 benötigen Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben wollen, unabhängig von ihrer Aufenthaltsdauer eine Bewilligung. Als Erwerbstätigkeit gilt jede üblicherweise gegen Entgelt ausgeübte unselbstständige oder selbstständige Tätigkeit, selbst wenn sie unentgeltlich erfolgt (Art. 11 Abs. 2 AuG). Dabei ist es nach Art. 1a Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) ohne Belang, ob die Beschäftigung nur stunden- oder tageweise oder nur vorübergehend ausgeübt wird. Die Erwerbstätigkeit muss gemäss der Zweckbestimmung einer kontrollierten Zulassungspolitik für Arbeitskräfte weit ausgelegt werden. Die Möglichkeit nicht erwerbsmässiger Tätigkeiten darf allerdings nicht vollständig ausgeschlossen werden. Gefälligkeitshandlungen, die nach objektiven Kriterien normalerweise nicht gegen Entgelt geleistet werden, fallen beispielsweise nicht unter den Begriff der Erwerbstätigkeit. Entscheidend für die Qualifikation einer Tätigkeit als üblicherweise auf Erwerb gerichtet ist, dass die Aufnahme der Tätigkeit durch die ausländische Person einen Einfluss auf den Schweizer Arbeitsmarkt hat. Die Abgrenzung ist im Einzelfall vorzunehmen (Egli/Meyer, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, Art. 11 N 6). Leistungen aus einer sittlichen Pflicht, wie etwa die Kinderbetreuung durch die Grossmutter, sollen nicht unter den ausländerrechtlichen Begriff der Erwerbstätigkeit fallen (Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, Art. 11 AuG N 3). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt der gegenseitige Beistand naher Verwandter keine Erwerbstätigkeit dar, solange dies mit Blick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles noch als üblich beziehungsweise sozialadäquat betrachtet werden kann (BVGer C-2882/2010 vom 20. Juni 2011 E. 4.2.; zum Ganzen: AGE SB.2016. E. 2.1).
5.5.3 Vorliegend gingen die Tätigkeiten des Berufungsklägers klar über eine schlichte Gefälligkeit hinaus, und zwar nicht nur von ihrer Art her – Kasse beaufsichtigen, Einkaufen für das Lokal, in der Küche helfen –, sondern auch aufgrund der Art und Weise, wie der beobachtete Einsatz zustande kam. Der Berufungskläger wurde per Telefon aufgeboten zum Einspringen, weil, wie er angab, „sein Chef“ abwesend gewesen sei. Bei den ausgeführten, mehrheitlich zugestandenen Arbeiten C____s handelt es sich fraglos um üblicherweise auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten eines Angestellten in einem Imbisslokal. Dass der Berufungskläger durchaus eine wichtige Funktion im Geschäft ausübte, zeigt sich schon daran, dass er nach eigenen Angaben für seinen Chef und Geschäftsführer eingesprungen ist, als dieser abwesend war, und dass ihm die Kasse anvertraut wurde. Auch dass er sich durch ein T-Shirt mit Logo klar als Mitarbeiter des Lokals darstellte, spricht für eine gewisse Einbindung in die Organisation und gegen einen bloss kurzfristigen Freundschaftsdienst. Im Übrigen hat der Berufungskläger für seine Arbeit durchaus auch ein gewisses Entgelt in Form von Naturalleistungen erhalten – wobei Entlohnung, wie gesehen, kein erforderliches Kriterium ist –, hat er doch gemäss eigener Schilderung immer wieder gratis im Imbisslokal gegessen. Dies entspricht klarerweise einer Entlohnung durch Naturalleistungen. Der Verteidiger führte denn auch in der Berufungsbegründung an, dass diese Naturalleistungen der Grund dafür waren, weshalb sich der Berufungskläger verpflichtet gefühlt habe, im Geschäft auszuhelfen (Berufungsbegründung, act. 1112). Ausschlaggebend ist indessen, wie erwähnt, dass den vom Berufungskläger geleisteten Arbeiten nicht mehr den Charakter von blossen Gefälligkeiten zugestanden werden kann. Dies zeigt sich darin, dass der Geschäftsführer die fraglichen Arbeiten auch durch eine Drittperson hätte ausführen lassen können bzw. dazu verpflichtet gewesen wäre. Durch die Beschäftigung des Berufungsklägers konnte er somit die Einstellung eines weiteren Mitarbeiters vermeiden und gegebenenfalls Kosten einsparen. Die vom Berufungskläger vorgenommenen Arbeiten sind schliesslich ganz offensichtlich weder unter den Titel des gegenseitigen Beistands zwischen nahen Verwandten noch unter die Erfüllung einer sittlichen Pflicht zu subsumieren.
Im Ergebnis gelangte die Vorinstanz bezüglich des Vorwurfs der nicht bewilligten Ausübung einer Erwerbstätigkeit somit zu Recht zu einem Schuldspruch. Auch die Tatzeit geht zumindest über den Tag der Kontrolle hinaus, hat doch der Berufungskläger schon frühere Arbeiten zugestanden. Es kann diesbezüglich auf die Angaben der Polizei abgestellt und die Tatzeit ab (mindestens) Mitte Oktober 2014 angenommen werden.
5.6 Zusammenfassend ergeben sich somit folgende Schuldsprüche:
A____ wird des Angriffs, der versuchten Erpressung, des Raufhandels, der Sachbeschädigung und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt.
B____ wird des Angriffs und der Sachbeschädigung schuldig erklärt.
C____ wird der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt. Im Anklagepunkt 2 (Raufhandel) bleibt C____ in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches straflos.
Im Folgenden ist die für die genannten Schuldsprüche angemessene Strafe zu eruieren.
6.
6.1 Gemäss Art. 47 StGB misst der Richter die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine "richtige" Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (vgl. dazu Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar. 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren.
Vorliegend sind in Bezug auf die Berufungskläger 1 und 2 mehrere Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip, Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104; Urteile 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, nicht publ. in: BGE 137 IV 57; 6B_157/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).
Die Anwendbarkeit von Art. 49 Abs. 1 StGB setzt voraus, dass für die zur Beurteilung stehenden Delikte im konkreten Fall gleichartige Strafen ausgefällt würden (BGE 142 IV 265; 138 IV 120 E. 5.2; vgl. auch Ackermann, in: Basler Kommentar, 3. A. 2013, Art. 49 StGB N 86 ff.). Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt mithin nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1; zum Ganzen: BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).
Bei der Wahl der Sanktionsart sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung primär die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100); als entscheiderhebliches Kriterium wird sodann unter anderem auch der Stellenwert des betroffenen Rechtsguts genannt (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Zu beachten ist aber mit Blick auf die Gesamtstrafenbildung, dass das Bundesgericht „die Zulässigkeit von Ausnahmen von der konkreten Methode im Einzelfall“ immer wieder bestätigt hat, „so wenn – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips im Rahmen von Art. 41 StGB – bei der Bildung einer Gesamtstrafe als Einsatzstrafe für die schwerste Straftat eine Freiheitsstrafe festgesetzt und deren Dauer für die weiteren Delikte angemessen erhöht wird (Urteile 6B_849/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.3.2; 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.3), oder wenn verschiedene Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich allein beurteilen lassen“ (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2, vgl. 6B_241/2018 vom 4. Oktober 2018, E. 1.3.4; 6B_669/2106 vom 28. März 2017 E. 2.6; 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.4.2, 6B_652/2016; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 2.2 und 6B_1011/2014 vom 16. März 2015 E. 4.4).
6.2 A____ wird zweitinstanzlich des Angriffs, der versuchten Erpressung, des Raufhandels, der Sachbeschädigung und der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt. Das schwerste Delikt bildet wie erwähnt der Angriff, welcher gleich wie die versuchte Erpressung als Strafrahmen Freiheitsstrafe bis 5 Jahre oder Geldstrafe vorsieht. Die Vorinstanz hat das Verschulden A____s dabei als mittelschwer eingestuft und dafür eine Einsatzstrafe von 2 Jahren als angemessen erachtet, wobei die damit zusammenhängende Sachbeschädigung inbegriffen sei (erstinstanzliches Urteil S. 26).
Es ist davon auszugehen, dass A____ aus nicht nachvollziehbarem Anlass – die von ihm als „Grund“ angeführte Verletzung mit C____s Messer erachtet das Gericht wie erwogen nicht als erstellt – zusammen mit diversen Begleitern den Berufungskläger 3 gezielt zusammengeschlagen hat, wobei A____ in Bezug auf diesen Angriff ganz offensichtlich die Rolle des Anführers zukam, hat er doch gemäss Aussagen G____ klar die Initiative ergriffen und auch den ersten Schlag gegen C____ geführt (oben S. 35). Eindrücklich in Bezug auf die Heftigkeit des Angriffs sind die oben zitierten Aussagen von G____, der mehrfach ausgesagt hat, die Männer hätten „wie wahnsinnig“ auf den am Boden liegenden C____ eingeprügelt, „wie auf einen Boxsack“, und er sei sich sicher, dass sie ihn tot geschlagen hätten, wenn er nicht selbst dazwischen gegangen wäre und wenigstens dessen Kopf geschützt hätte (oben a.a.O.). Wie erwogen ist es wohl auch nur dem Eingreifen von G____ zu verdanken, dass es bei diesem Vorfall nicht zu noch schlimmeren Verletzungen von C____ gekommen ist. Angesichts dieser Umstände kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie das Verschulden von A____ als lediglich mittelschwer qualifiziert. Dieses ist nach Ansicht des Gerichts vielmehr als zumindest eher schwer einzustufen, weshalb die dafür eingesetzte Strafe bei mindestens 2,5 wenn nicht sogar 3 Jahren anzusiedeln wäre. Da eine Erhöhung der vorinstanzlich ausgesprochenen Strafe jedoch wegen des Verbots der reformatio in peius vorliegend nicht möglich ist, erübrigt es sich, weiter darauf einzugehen.
Mit der vorinstanzlich festgesetzten Strafe von 2 Jahren ist eine Geldstrafe schon aus formalen Gründen nicht möglich (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB), so dass für das Delikt des Angriffs eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist. Die weiteren Delikte der versuchten Erpressung, des Raufhandels und der Sachbeschädigung – wobei Letztere ohnehin mit der Vorinstanz als beim Angriff mit inbegriffen erachtet wird – weisen einen engen sachlichen und zeitlichen Konnex dazu auf. Zum einen sind bei allen drei Delikten Opfer und Täter identisch – nämlich C____ und A____ –, wobei im letzten Fall noch B____ dazukommt. Zum anderen handelt es sich bei den Angriffen auf C____ auch stets um das nämliche Motiv, nämlich dessen Einschüchterung bzw. darum, ihm eine „Abreibung“ zu verpassen. Nicht zuletzt fand das zweite Delikt – die Drohung gegenüber C____ im M____ – nach Darstellung A____s nur deshalb statt, weil er wissen wollte, wer ihm beim ersten Vorfall verletzt bzw. Pfefferspray angesprüht hatte, womit ein direkter Bezug zum ersten Vorfall besteht. Der dritte Vorfall schliesslich bezog sich nach Aussage A____s wiederum direkt auf den ersten und den zweiten, weil er sich nämlich „aufgeregt habe“, als er seinen Widersacher erneut angetroffen habe. Damit ist der sachlich enge Konnex evident. Auch in zeitlicher Hinsicht fanden die Delikte in einer Abfolge (7. November 2013, Mitte November 2013, 19. Januar 2014) statt, haben sie sich doch in einem Zeitraum von wenigen Wochen bzw. Monaten und stets dann ereignet, wenn die beiden wieder aufeinander getroffen sind.
Es rechtfertigt sich deshalb, hier ebenfalls eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Dies gilt umso mehr, als dass sich A____ von der vorgängig vom Bezirksgericht Baden ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken liess. Es ist somit mit Ausnahme der Verletzung der Verkehrsregeln – welche eine Übertretung darstellt, weshalb eine Busse verhängt wird – für alle von A____ begangenen Delikte eine Freiheitsstrafe auszusprechen.
Das Verschulden A____s in Bezug auf die versuchte Erpressung kann mit der Vorinstanz am unteren Bereich des Strafrahmens angesiedelt werden. Die dafür ausgesprochenen 4 Monate erscheinen angemessen. Als mindestens mittelschwer ist A____s Verschulden beim Raufhandel vor dem K____-Club zu qualifizieren. Die Vorinstanz hat dieses als „nicht leicht“ qualifiziert, was angesichts des direkten und heftigen, auch bei diesem Vorfall aus nicht nachvollziehbarem Anlass erfolgten Angehens von C____ ebenfalls als zu mild erscheint. Im Unterschied zur Vorinstanz hält das Appellationsgericht A____ zudem nicht zu Gute, dass er selbst bei der Auseinandersetzung mit einem Messer verletzt worden war. Zusammenfassend wäre deshalb die Einsatzstrafe für diese Tat ebenfalls um einiges höher als bei den vorinstanzlich festgesetzten 6 Monaten anzusiedeln, was jedoch aufgrund des Verbots der reformatio in peius wiederum nicht möglich ist. Damit würde eine hypothetische Gesamtstrafe von deutlich mehr als 34 Monaten resultieren.
In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse von A____ kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (erstinstanzliches Urteil S. 28). Daraus lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten. Dasselbe gilt in Bezug auf A____s Nachtatverhalten, hat er doch bis zuletzt alles bestritten, was möglich war, und sich selbst durch objektive Beweise nicht davon abbringen lassen. Zusammenfassend wäre so auch bei Anwendung des Asperationsprinzips eine Strafe von mehr als 30 Monaten auszusprechen und erscheint die vorinstanzlich ausgesprochene Strafe als deutlich zu mild. Wenn es auch damit sein Bewenden haben muss, so ist jedenfalls bereits aus den obigen Gründen eine von der Verteidigung beantragte weitere Strafmilderung aufgrund der langen Dauer des Verfahrens (zweitinstanzliches Protokoll S. 10) nicht angezeigt – wobei festzuhalten ist, dass diese ohnehin praxisgemäss erst bei einem Zeitablauf von 2/3 der Verjährungsfrist gewährt würde (vgl. Donatsch et al. (Hrsg.), Komm. StGB, N 10 zu Art. 48 lit. e StGB). Dies ist vorliegend noch bei Weitem nicht erreicht, verjährt doch der Tatbestand des Angriffs erst nach 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Es bleibt somit für A____ bei der Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
Bei diesem Strafmass ist der bedingte Vollzug schon aus formalen Gründen nicht möglich. Der teilbedingte Vollzug wurde A____ von der Vorinstanz gewährt, wenn auch hier durchaus Zweifel an der günstigen Prognose angebracht sind. Der von der Vorinstanz angeführte Umstand, dass A____ wegen Gewaltdelikten nicht vorbestraft sei, muss insofern relativiert werden, als die von ihm begangenen SVG–Delikte ebenfalls im weitesten Sinne als einschlägig bezeichnet werden können, liegt doch auch dabei eine Missachtung und potentielle Gefährdung von Menschenleben vor. Auch ist nach Ansicht des Gerichts zweifelhaft, ob ihn der Vollzug des unbedingten Teils wird von der Begehung weiterer Delikte abhalten können, scheint ihm doch bis zuletzt jegliches Bewusstsein für Unrecht oder eigenes Fehlverhalten völlig zu fehlen. Wiederum muss es jedoch damit sein Bewenden haben, da aufgrund des Verbots der reformatio in peius zweitinstanzlich keine unbedingte Strafe ausgesprochen werden kann.
Aus den genannten Gründen ist jedoch offensichtlich, dass die von der Vorinstanz vollziehbar erklärte Vorstrafe zu vollziehen ist – wobei darauf hinzuweisen ist, dass offenbar bereits damals grosse Zweifel bezüglich der Bewährung von A____ bestanden haben, wurde ihm doch eine Probezeit von 5 Jahren auferlegt. Der vom Berufungskläger eingereichte Arbeitsvertrag – welcher vom 22. Juli 2019 datiert, nachdem die jahrelange IV-Rente des Berufungsklägers wegen „IV-Revision“ eingestellt worden war – ist mit einiger Skepsis zu betrachten und vermag jedenfalls die Strafempfindlichkeit des Berufungsklägers nicht derart zu beeinflussen, dass von einem Vollzug der Vorstrafe abzusehen wäre. Zusammenfassend ist A____ somit zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Vollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu verurteilen.
6.3 B____ wird zweitinstanzlich des Angriffs und der Sachbeschädigung schuldig erklärt. Diese Delikte sehen als Sanktion ebenfalls alternativ Freiheits- oder Geldstrafe vor.
Mit der Vorinstanz ist zwar festzuhalten, dass das Verschulden von B____ weit weniger schwer wiegt als dasjenige von A____. Gleichwohl darf es nicht bagatellisiert werden, ist doch einerseits die Rolle des „Abschirmens“ und Warnens vor der Kamera nicht zu unterschätzen, und ist zum andern davon auszugehen, dass seine Rolle auch in psychologischer Hinsicht von grossem Gewicht war. B____ hat sich als Aufpasser betätigt und damit massgeblich an einer Gewalttat mitgewirkt. Damit wiegt das objektive Tatverschulden B____s zumindest nicht leicht. Die von der Vorinstanz dafür eingesetzten 16 Monate scheinen angemessen. In Bezug auf seinen persönlichen Hintergrund kann wiederum auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 30). Dieser ist neutral zu werten. Bei den übrigen Täterkomponenten fallen in negativer Hinsicht die beiden Vorstrafen ins Gewicht. Genau wie A____ hat sich auch B____ im Verfahren sehr uneinsichtig verhalten und hartnäckig darauf bestanden, beim Angriff auf C____ lediglich als Schlichter beteiligt gewesen zu sein. Diese Täterkomponenten haben sich strafschärfend auszuwirken, so dass eine Erhöhung der vorgenannten, dem Tatverschulden angemessenen 16 auf 18 Monate gerechtfertigt ist. Auch hier kommt aufgrund der Höhe der Strafe von vornherein nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Die Sachbeschädigung weist wiederum einen so engen Konnex dazu auf, dass dafür ebenfalls eine Freiheitsstrafe zu verhängen wäre. Sie kann jedoch auch hier als mit der für den Angriff ausgesprochenen Freiheitsstrafe mitabgegolten erachtet werden, weshalb ausnahmsweise keine Strafschärfung nach Art. 49 StGB zu erfolgen hat.
Mit der Vorinstanz ist weiter festzuhalten, dass B____ keine besonders gute Prognose – welche gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB aufgrund des Rückfalls für die Gewährung einer bedingten Strafe nötig wäre – gestellt werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 31). Der Vollzug hat deswegen unbedingt zu erfolgen.
Die Vorinstanz hat auf den Vollzug der Vorstrafe verzichtet und ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass die neue, unbedingt ausgesprochene Strafe eine entsprechende Warnwirkung haben werde. Wenn auch daran aufgrund der obigen Ausführungen durchaus Zweifel bestehen, so muss es hierbei wiederum sein Bewenden haben, da zweitinstanzlich aufgrund des Schlechterstellungsverbots kein Vollzug der Vorstrafe angeordnet werden darf.
Eine Reduktion der Strafe gemäss Art. 48 e StGB (wie von der Verteidigung beantragt, vgl. zweitinstanzliches Protokoll S. 11) kommt auch hier aufgrund der Tatsache, dass die Verfahrensdauer von einem Zeitablauf von 2/3 der Verjährungsfrist noch weit entfernt ist, nicht in Betracht. Im Übrigen ist auch diese Strafe – aufgrund des Verzichts auf den Vollzug der Vorstrafe – insgesamt zumindest mild, sodass auch aus diesem Grund keine weitere Reduktion angezeigt ist.
Zusammenfassend ist B____ zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten zu verurteilen.
6.4 C____ wird zweitinstanzlich der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt. Vom Tatbestand des Raufhandels bleibt er in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches straflos.
Der Tatbestand der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sieht wahlweise Geld- oder Freiheitsstrafe vor. Da dies das einzige verbleibende Delikt ist und C____ keine Vorstrafen aufweist, ist hier eine Geldstrafe auszusprechen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Tatverschulden von C____ zudem im unteren Bereich anzusiedeln. Zwar hat er sich während mindestens einer Woche über die geltenden ausländerrechtlichen Bestimmungen weggesetzt. Jedoch ist zu seinen Gunsten anzuführen, dass er dafür kein Entgelt, sondern lediglich Gegenleistungen in Form von Naturalien erhalten hat. Insgesamt erscheinen dafür 30 Tagessätze angemessen.
Anders als bei den beiden anderen Berufungsklägern erfolgt jedoch hier eine Strafmilderung wegen der von der Verteidigung geltend gemachten langen Verfahrensdauer (zweitinstanzliches Protokoll S. 11). Zwar ist auch hier die Zeitspanne von 2/3 der für das AuG-Delikt geltenden Verjährung (Art. 97 lit. d) knapp nicht erreicht, jedoch war die Dauer des Verfahrens für C____ mit dem Ungemach verbunden, dass er während dieser Zeit keine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erhalten hat. Unter Berücksichtigung dieses Umstands sind für die Tat 15 Tagessätze auszusprechen. Als Tagessatzhöhe sind aufgrund der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers und unter Berücksichtigung der üblichen Abzüge CHF 50.– angemessen. Dem bedingten Vollzug steht nichts im Weg.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat A____ und B____ in solidarischer Verbindung zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 1‘102.– an C____ verurteilt, welcher diesen Betrag im Zusammenhang mit seinem beim Vorfall im J____-Club zerstörten Kleidung sowie den angefallenen Spital- und Krankenwagenkosten geltend gemacht hat. Dem kann gefolgt werden, sind doch die Spital- und Krankenwagenkosten belegt (CHF 645.-) und erscheint die Bezifferung der beim Vorfall beschädigten Kleidungsstücke (Lederjacke im Wert von CHF 398.– und Hose im Wert von CHF 59.–) realistisch. Allfällige Mehrforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
7.2 Der Verteidiger von C____ verlangt sodann zweitinstanzlich die Zusprechung einer höheren Genugtuung als der vorinstanzlich zugesprochenen CHF 5‘000.–. Während in der Berufungserklärung noch CHF 15‘000.– beantragt wurden, hat der neue Verteidiger die Forderung im zweitinstanzlichen Plädoyer auf CHF 7‘000.– angepasst (zweitinstanzliches Protokoll S. 11). Nicht erstellt ist gemäss Arztzeugnis, dass bei C____ als Folge der Verletzungen eine posttraumatische Belastungsstörung besteht. Vielmehr wird von der behandelnden Ärztin lediglich festgehalten, das von C____ geltend gemachte Bild von Schlafstörungen, innerer Unruhe, Ängstlichkeit und Nervosität mit gelegentlichen aggressiven Durchbrüchen sei „bekannt bei posttraumatischen Belastungsstörungen“, weshalb sie „im Zusammenhang mit seiner Vorgeschichte davon ausgehe“ (Zeugnis Dr. med. [...], Akten S. 843.). Dem Antrag der Verteidigung kann jedoch insofern gefolgt werden, als dass für ähnliche Verletzungen wie bei C____ in der Praxis des Appellationsgerichts mehrheitlich leicht höhere Genugtuungen zugesprochen wurden (vgl. etwa AGE SB.2014.31; AGE SB.2015.50; AGE SB. 2015.74). Dies wird auch gestützt durch vergleichbare, in der Literatur genannte Fälle (vgl. Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Genugtuung bei Körperverletzung, Band 2, Zürich 2013, Tabelle S. 427-431). Demgemäss wird C____ zweitinstanzlich eine Genugtuung von CHF 7‘000.– zugesprochen, welche von den beiden anderen Beschuldigten solidarisch zu leisten ist.
7.3 Die Verteidigung von C____ verlangt sodann zweitinstanzlich eine Genugtuung seitens des Staates zufolge der langen, für seinen Mandanten mit Ungemach verbundenen Verfahrensdauer (zweitinstanzliches Verhandlungsprotokoll S. 11). Wie erwogen wird ein solches Ungemach vom Gericht zwar nicht grundsätzlich in Abrede gestellt. Mit der Reduktion der Strafe aufgrund der langen Verfahrensdauer (oben E. 6.4) ist dieser Umstand jedoch abgegolten.
7.4 Die Genugtuungsforderung von B____ für ungerechtfertigte Haft und andere Nachteile gemäss Art. 429 StPO wird abgewiesen. Wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, ist eine solche zufolge der Schuldsprüche B____s nicht gerechtfertigt.
8.
8.1 In Bezug auf die ordentlichen zweitinstanzlichen Kosten gilt Folgendes:
A____ unterliegt mit seiner Berufung vollständig und trägt gemäss dem Ausgang des Verfahrens dessen volle Kosten mit einer Gebühr von CHF 1‘000.– (Art. 428 Abs. 1 StPO).
B____ obsiegt gegenüber C____ betreffend den Freispruch im Anklagepunkt K____, wird doch ein Rückzug der Berufung gleichgesetzt mit Unterliegen. In den übrigen Punkten unterliegt er, weshalb eine um 20% reduzierte Urteilsgebühr von CHF 800.– angemessen erscheint.
C____ obsiegt im zweitinstanzlichen Verfahren grossmehrheitlich, mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung. Entsprechend ist ihm eine Urteilsgebühr von CHF 100.– aufzuerlegen.
8.2 In Bezug auf die ordentlichen erstinstanzlichen Kosten bleibt es betreffend A____ und B____ bei deren Auferlegung (Art. 426 Abs. 1 StPO).
C____ trägt wiederum nur die Kosten für den Schuldspruch im Zusammenhang mit der Widerhandlung gegen das AuG. Es sind ihm deshalb Kosten von CHF 100.– und eine entsprechend reduzierte Urteilsgebühr von CHF 200.– aufzuerlegen.
8.3 In Bezug auf die Honorare der Verteidiger ist Folgendes festzuhalten:
8.3.1 Grundsätzlich ist eine Parteientschädigung zu Gunsten von C____ geschuldet, weil er als Beschuldigter ausser im Anklagepunkt der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung obsiegt. Somit hat er Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.
Ein Teil dieser reduzierten Parteientschädigung bzw. so viel, wie die Privatklage betrifft – wobei diesbezüglich von einem Fünftel bzw. 20% auszugehen ist – geht zulasten der Berufungskläger A____ und B____ Dieser Teil ist wiederum um 75% zu reduzieren, weil C____ als Privatkläger nur zu 25% durchdringt – hat er doch weder die volle beantragte Genugtuung noch einen Schuldspruch von B____ im Punkt des Raufhandels erwirkt. Somit gehen 25% des genannten Fünftels zulasten von B____ und A____ wobei dieser Betrag aufgrund des jeweiligen Unterliegens im Verhältnis 2/3 (A____) resp. 1/3 (B____) aufgeschlüsselt wird.
Die restlichen 4/5 der Parteientschädigung ergehen – abzüglich 10% aufgrund des Schuldspruchs wegen Widerhandlung gegen das AuG – als Parteientschädigung für C____ als Strafkläger zulasten der Gerichtskasse.
Nach dem Gesagten sind dem Verteidiger von C____ 80% des von seinem Verteidiger geltend gemachten, angemessenen Honorars von CHF 2‘937.50 (zuzüglich Hauptverhandlung CHF 4‘312.50) als Parteientschädigung auszurichten. Von diesen 80% bzw. CHF 3‘450.– sind wiederum 10% abzuziehen aufgrund des Unterliegens im AuG-Bereich. Es resultiert somit eine Parteientschädigung von CHF 3‘105.–, zuzüglich Auslagen und MWST.
Die restlichen 20% des Honorars bzw. CHF 862.50 – gemäss zweitinstanzlichem Unterliegen von C____ als Privatkläger um 75% reduziert, somit CHF 215.60 – ergehen als Parteientschädigung an C____ als Privatkläger. Davon hat 2/3 bzw. CHF 143.80 A____ zu tragen, 1/3 bzw. CHF 71.90 gehen zu Lasten von B____.
8.3.2 Die Honorare der Verteidiger von A____ und B____, Advokaten [...] und [...], sowie des ersten Verteidigers von C____ Advokat [...] werden zufolge ihrer Angemessenheit gemäss Aufstellung zuzüglich Hauptverhandlung vergütet, wobei der Rückforderungsvorbehalt jeweils der Massgabe des Unterliegens folgt.
Somit werden Advokat [...] für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘488.– und ein Auslagenersatz von CHF 196.20, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 365.40 (7,7 % auf CHF 3’104.90 und 8 % auf CHF 1‘579.30), somit total CHF 5‘049.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von 80% vorbehalten.
Advokat [...] werden für die zweite Instant ein Honorar von CHF 3‘033.35 und ein Auslagenersatz von CHF 97.20, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 244.40 (7,7 % auf CHF 2‘016.– sowie 8 % auf CHF 1‘114.55), somit total CHF 3‘374.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im vollen Umfang vorbehalten.
Advokat [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF ‘400.–, und ein Auslagenersatz von CHF 107.65, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 347.10, somit total CHF 4‘854.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 bleibt im Umfang von 10 % vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts
vom 12. Januar 2017 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das BetmG betreffend B____ (AKS I.5)
- Freispruch vom Vorwurf des Raufhandels betreffend B____ (AKS I.2)
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
- Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen für das erstinstanzliche Verfahren
- A____ wird des Angriffs, der versuchten Erpressung, des Raufhandels, der Sachbeschädigung und der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 30./31. Januar 2014 (1 Tag), davon18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
- in Anwendung von Art. 134, 156 Ziff. 1 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 133 und 144 Abs. 1 des Strafgesetzbuches sowie Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung sowie Art. 42/43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.
- Die gegen A____ am 26. Juni 2013 vom Bezirksgericht Baden wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und Verletzung der Verkehrsregeln neben einer Busse von CHF 700.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 5 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches vollziehbar erklärt.
- A____ und B____ werden solidarisch verurteilt zu CHF 1‘102.– Schadenersatz und CHF 7‘000.– Genugtuung an C____. Allfällige Mehrforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
- A____ wird zu einer Parteientschädigung von CHF 143.80, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 11.10, somit total CHF 154.90, an C____ verurteilt.
- A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 5‘656.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 5‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘000.–.
- Dem amtlichen Verteidiger von A____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘488.– und ein Auslagenersatz von CHF 196.20, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 365.40 (7,7 % auf CHF 3’104.90 und 8 % auf CHF 1‘579.30), somit total CHF 5‘049.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- B____ wird des Angriffs und der Sachbeschädigung schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe,
- in Anwendung von Art. 134, 144 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
- Die gegen B____ am 18. August 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 1'500.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 60.–, abzüglich 1 Tagessatz für 1 Tag Polizeigewahrsam vom 22. April 2011, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2013 um 1 Jahr verlängert), die am 15. Dezember 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 4'500.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 90.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. Juni 2013 um 1 Jahr verlängert), und die am 25. März 2013 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt neben einer Busse von CHF 1'800.– bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 50.–, Probezeit 3 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.
- A____ und B____ werden solidarisch verurteilt zu CHF 1‘102.– Schadenersatz und CHF 7‘000.– Genugtuung an C____. Allfällige Mehrforderungen werden auf den Zivilweg verwiesen.
- B____ wird zu einer Parteientschädigung von CHF 71.90 zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 5.55, somit total CHF 77.45, an C____ verurteilt.
- Die Genugtuungsforderung von B____ im Betrag von CHF 1‘500.– wird abgewiesen.
- B____ träg die Verfahrenskosten von CHF 3‘749.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 800.–.
- Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘033.35 und ein Auslagenersatz von CHF 97.20, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 244.40 (7,7 % auf CHF 2‘016.– sowie 8 % auf CHF 1‘114.55), somit total CHF 3‘374.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- C____ wird der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 50.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
- in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit 11 Abs. 1 und 2 sowie 18 des Ausländergesetzes und Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
- Im Anklagepunkt 2 (Raufhandel) bleibt C____ in Anwendung von Art. 133 Abs. 2 des Strafgesetzbuches straflos.
- Der Antrag von C____ auf Genugtuung resp. Verfahrensentschädigung von CHF 8‘000.– wird abgewiesen.
- C____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 100.– und eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von CHF 100.–.
- Dem amtlichen Verteidiger von C____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4‘400.–, und ein Auslagenersatz von CHF 107.65, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 347.10, somit total CHF 4‘854.75 aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 bleibt im Umfang von 10 % vorbehalten.
- C____ werden für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘105.– plus Auslagen von CHF 890.90, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 307.70, somit total CHF 4‘303.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger 1
- Berufungskläger 2
- Privatkläger/Berufungskläger 3
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ Dr. Patrizia Schmid Cech
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).