Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.70

 

URTEIL

 

vom 16. Mai 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider ,

Dr. Cordula Lötscher und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

A____ , [...]                                                                            Berufungsbeklagter

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokatin,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 16. Februar 2017

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung bzw. versuchte vorsätzliche Tötung  


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 16. Februar 2017 wurde A____ (Beschuldigter) der versuchten schweren Körperverletzung und der versuchten Drohung schuldig erklärt und verurteilt zu 19 Monaten Freiheitsstrafe (unter Einrechnung von zwei Tagen Polizeigewahrsam), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Des Weiteren wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und wurden dem Beschuldigten Verfahrenskosten im Betrag von CHF 8‘397.35 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 2‘000.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2017 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 3. Juli 2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 29. September 2017 begründet. Sie beantragt, es sei der Beschuldigte in teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 4 ¾ Jahren zu verurteilen (im Übrigen sei das Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen). Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil im Schuldpunkt zu bestätigen und der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 2 ½ Jahren zu verurteilen. Der Beschuldigte beantragt mit Berufungsantwort vom 8. Dezember 2017, es sei die Berufung kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen.

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Mai 2019 wurde der Beschuldigte befragt. In der Folge gelangten die Staatsanwaltschaft und die Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

1.3     

1.3.1   Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.3.2   Der Schuldspruch wegen versuchter Drohung sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände sind nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen.

 

2.

2.1      Der Beschuldigte ist geständig, die als Prostituierte arbeitende C____ am 25. Februar 2015 nachmittags gegen 15.00 Uhr an der [...] in Basel mit der spitzen Hälfte einer Haushaltsschere (Klingenlänge 8.5 cm) in den Bauch gestochen zu haben. Laut Aussagen des Beschuldigten befand sich C____ zusammen mit ihrer Cousine D____ in deren Zimmer und hat sich die Haare getrocknet. Er habe sich in diesem Raum auf einen Stuhl gesetzt und C____ aufgefordert, ihn zu küssen. Als sie vor ihm gestanden sei, habe er mit der Scherenhälfte, die er bereits in der Hand gehalten habe, sitzend zugestochen (Akten S. 79, 111, 395; Verhandlungsprotokoll S. 4 f.).

 

2.2      C____ erlitt gemäss rechtsmedizinischem Gutachten vom 25. März 2015 als Folge der vom Beschuldigten ausgeführten Stichbewegung im rechten Unterbauch, ca. zwei Querfinger neben dem vorderen rechten Darmbeinstachel, eine 1 cm lange und 2 cm tiefe, klaffende, aktiv blutende, glattrandige Hautdurchtrennung. Da durch den Stich mit der Scherenhälfte in den rechten Unterbauch weder grosse Blutgefässe oder lebenswichtige Organe verletzt wurden, noch die Bauchhöhle eröffnet wurde, hat sich C____ laut Gutachten nicht in einer unmittelbaren Lebensgefahr befunden. Im Zusammenhang mit einer Stichverletzung müsse jedoch zumindest eine potentielle Lebensgefahr bejaht werden, da ein Angriff mit einem scharfen Gegenstand als dynamisches Ereignis, für den Angreifer nur bedingt steuerbar sei. Abhängig von der für den Angreifer kaum bewusst steuerbaren Eindringtiefe eines scharfen Gegenstandes könnten Blutgefässe verletzt und ein unter Umständen vital bedrohlicher Blutverlust hervorgerufen werden. Sofern allgemeine Komplikationen wie Wundheilungsstörungen und Wundinfektion ausblieben, dürfte die Verletzung folgenlos abheilen. Mit bleibenden Schäden müsse nicht gerechnet werden (Akten S. 187 ff.).

 

3.

3.1      Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 6 f.), erreicht die C____ beigebrachte Stichverletzung objektiv „bloss“ die Schwere einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0).

 

3.2      Der Beschuldigte hat wie bereits im Vorverfahren und vor der Vorinstanz auch vor Appellationsgericht glaubhaft beteuert, dass er C____ nicht töten, sondern „bloss“ bestrafen bzw. verletzen wollte (Verhandlungsprotokoll S. 4). Mangels direktem Vorsatz stellt sich daher die Frage, ob der Beschuldigte mit Eventualvorsatz handelte. Eventualvorsätzlich handelt gemäss Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt. Für den Nachweis des Vorsatzes muss sich das Gericht – soweit ein solcher bestritten wird – regelmässig auf äusserlich feststellbare Indizien und auf Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Einstellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen auf eine Inkaufnahme der Tatbestandsverwirklichung geschlossen werden kann, zählen namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 134 IV 26 E. 3.2.2 S. 29). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des Erfolgs als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolgs ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; BGer 6B_829/2013 vom 6. Mai 2014 E. 1.1, 6B_148/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.3).

 

3.3      Das Bundesgericht hat bezüglich unkontrollierter Messerstiche in den Schulter-, Brust- und Bauchbereich wiederholt festgehalten, dass das Risiko einer tödlichen Verletzung im Rahmen dynamischer Auseinandersetzungen auch bei einer eher kurzen Messerklinge als hoch einzustufen sei. Eine Todesfolge liege im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und sei somit vom Vorsatz erfasst. Bei einem Messerstich in den Oberkörper eines Menschen hänge es namentlich von der Klingenlänge, der Lokalisation des Stichs, der Wucht, mit der dieser ausgeführt wurde und der Art und Weise der Tatausführung (Dynamik des Geschehens und Stellung der Kontrahenten) ab, ob ein Eventualvorsatz auf Tötung angenommen werden könne (BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2, 6B_377/2012 vom 11. Oktober 2012 E. 3.3, 6B_475/2012 vom 27. November 2012 E. 2 f., 6B_572/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 2.6, 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2; vgl. auch AGE SB.2015.71 vom 26. Oktober 2016 E. 3.2.4).

 

4.

4.1     

4.1.1   Das Strafgericht hat zutreffend erkannt, dass der Stich in den Unterbauch von C____ aufgrund des Verletzungsbilds nicht kraftvoll bzw. nicht wuchtig gewesen sein kann. Es ist notorisch, dass nach Überwindung des Widerstands durch die derb-elastische Haut das darunter liegende Weichteilgewebe einem eindringenden Tatwerkzeug keinen relevanten Widerstand mehr entgegenzusetzen vermag, sofern nicht knöcherne Strukturen getroffen werden, was in casu nicht der Fall war (Akten S. 191). Dennoch betrug die Eindringtiefe „lediglich“ 2 cm. Wäre der Stich ‒ wie in der Anklageschrift beschrieben ‒ „kraftvoll“ bzw. „kompromisslos“ ausgeführt worden, so wäre die 8.5 cm lange Klinge der spitzen Scherenhälfte wohl bis zum Anschlag, mit Sicherheit aber wesentlich tiefer als bloss 2 cm in den Unterbauch des vor dem Täter stehenden Opfers eingedrungen und hätte deutlich schlimmere Verletzungsfolgen nach sich gezogen.

 

4.1.2   Gegen eine hohe Intensität des Stichs spricht auch, dass C____ eigenen Aussagen zufolge (Akten S. 166) den Stich gar nicht gespürt hat und die leicht blutende Stichwunde nach der Tat mit einem einfachen Heftpflaster versorgte (Akten S. 240). Darüber hinaus befand sie es zunächst nicht für notwendig, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (Akten S. 166). Ferner spricht auch die Tatsache, dass das T-Shirt, welches C____ am Tattag trug, beschädigt wurde, nicht gegen einen wenig intensiven Stich, zumal dieses eher als dünnes Unterleibchen, denn als T-Shirt zu bezeichnen ist und deshalb leicht zu durchtrennen war (Akten S. 198 ff.).

 

4.2

4.2.1   Wenn die Staatsanwaltschaft vorbringt, der Beschuldigte habe durch das Verlangen eines Kusses absichtlich Nähe geschaffen, mag dies zutreffen und wird im Rahmen der Strafzumessung auch zu berücksichtigen sein (vgl. E. 5.3.2). Nicht erstellt ist indes die im Weiteren vorgebrachte Behauptung, C____ sei in Bewegung gewesen, als ihr der Stich mit der Schere verabreicht wurde.

 

4.2.2   D____ und C____ sagten in ihren Einvernahmen vom 26. Februar 2015 bzw. vom 4. März 2015 aus, der Beschuldigte habe C____ an ihrem rechten Handgelenk zu sich gezogen und sei dabei von seinem Stuhl aufgestanden (Akten S. 91, 122). Der Beschuldigte gibt in seiner Einvernahme vom 26. Februar 2015 hingegen an, er sei auf einem Stuhl gesessen und C____ habe sich – um ihn den gewünschten Kuss zu geben – zu ihm herabgebeugt (Akten S. 111). Vor erster Instanz führte er aus, er sei im Stuhl gesessen und C____ sei vor ihm gestanden, dann habe er zugestochen (Akten S. 395). Dabei blieb er auch vor Appellationsgericht (Verhandlungsprotokoll S. 5).

 

4.2.3   Bei den Einvernahmen von C____ und D____ konnten weder der Beschuldigte selbst noch seine Verteidigerin teilnehmen. Die entsprechenden Befragungen wurden deshalb in Missachtung derer Teilnahmerechte durchgeführt, weshalb darauf schon aus formellen Gründen nicht abgestellt werden kann. In der rechtsgültig durchgeführten Einvernahme mit C____ vom 3. November 2016 ist der exakte Ablauf des Vorfalls kein Thema mehr.

 

4.2.4   Aus dem Gesagten erhellt, dass ausschliesslich auf die in Erwägung 2 zusammengefassten Depositionen des Beschuldigten abzustellen ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschuldigte C____ sitzend mit der spitzen Hälfte einer Haushaltsschere in den rechten Unterbauch gestochen hat. Es ist notorisch, dass sich C____ dabei ein wenig zum sitzenden Beschuldigten hinunter beugen musste, um ihn ‒ wie gewünscht ‒ küssen zu können. Von einem allenfalls einen Tötungsvorsatz begründenden dynamischen Geschehen kann aber nicht gesprochen werden.

 

4.3     

4.3.1   Die Staatsanwaltschaft hat in ihrem Vortrag das Urteil des Appellationsgerichts SB.2014.84 vom 2. Dezember 2015 zitiert. Das Appellationsgericht sah es dazumals als erwiesen an, dass sich – als das spätere Opfer die Haustüre öffnete – ein dynamisches Geschehen abspielte, indem einerseits der Beschuldigte aktiv mit einem Dolch (Klingenlänge 14.9 cm) in den Bauch des Opfers stach, zugleich aber auch dieser sich auf den Beschuldigten zubewegte. Es sprach den Beschuldigten deshalb der versuchten vorsätzlichen Tötung schuldig.

 

4.3.2   Die soeben zitierte Fallanlage ist nicht mit dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt vergleichbar: Neben der in casu weniger langen Klinge ist auch festzustellen, dass dem früher vom Appellationsgericht beurteilten Sachverhalt ein dynamisches Geschehen zu Grunde lag. Dies ist vorliegend – wie soeben referiert – gerade nicht der Fall. Das von der Staatsanwaltschaft zitierte Urteil ist daher nicht einschlägig und kann nicht als Referenz hinzugezogen werden.

 

4.4     

4.4.1   Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Möglichkeit des Todeseintritts bei konkreter Verwendung der vorliegend eingesetzten Scherenhälfte (kein heftiger Stich, kein dynamisches Geschehen, Stich nicht körpermittig, sondern eher seitlich, keine besonders lange Klinge) nicht augenscheinlich auf der Hand liegt. Dem Beschuldigten musste sich die Möglichkeit tödlicher Folgen seines Handelns daher nicht als so wahrscheinlich aufdrängen, dass der Umstand, dass er trotzdem zugestochen hat, als Inkaufnahme des Todes von C____ zu werten ist.

 

4.4.2   Dass bei einem Stich in den Unterbauch eine gegebenenfalls lebensbedrohliche Blutung ausgelöst werden könnte, musste dem Beschuldigten dagegen bewusst sein. Der Umstand, dass er trotzdem zugestochen hat, kann nur als Inkaufnahme dieser möglichen Folgen und damit einer lebensgefährlichen Verletzung im Sinne von Art. 122 Ziff. 1 StGB gewertet werden. Es ergeht daher auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung.

 

5.

5.1      An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3 Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

 

5.2      Ausgangslage der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Körperverletzung. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu Freiheitsstrafe von zehn Jahren, wobei der Versuch strafmildernd berücksichtigt werden kann (Art. 122 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB [in der zur Tatzeit geltenden Fassung]).

 

5.3

5.3.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Das Tatverschulden orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, durchaus leicht wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1).

 

5.3.2   In objektiver Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschuldigte die Tat zwar vorab plante und diese auch ziemlich zielstrebig ausführte. Indes ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass die Verletzungsfolgen bei C____ aufgrund des wenig intensiven Stichs bzw. der wenig aggressiven Vorgehensweise marginal geblieben sind und der Vorfall bei dieser offenbar keine traumatisierenden bzw. einschneidenden Folgen hinterliess, haben doch C____ als auch der Beschuldigte zu Protokoll gegeben, nach dem Vorfall zusammen Kaffee getrunken zu haben (Akten S. 170 f., 396; Verhandlungsprotokoll S. 3).

 

5.3.3   Auch wenn das berechnende Verhalten von C____ die Tat keinesfalls zu entschuldigen vermag, ist es jedenfalls menschlich nachvollziehbar, dass der psychisch angeschlagene Beschuldigte angesichts der Erkenntnis, dass C____ ihm ihre Liebe nur vorgespielt hatte, ihn aber in Wahrheit bloss als Geldquelle ausnützte (er habe ihr insgesamt etwa CHF 70‘000.– zukommen lassen [Verhandlungsprotokoll S. 3]), frustriert und wütend war.

 

5.3.4   Vor dem Hintergrund des mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 10) als eher leicht zu qualifizierenden Verschuldens ist die Einsatzstrafe bezüglich der versuchten schweren Körperverletzung im unteren Drittel des Strafrahmens, bei 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, anzusiedeln. Der Versuch ist im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB strafmildernd zu berücksichtigen, sodass von einer Freiheitsstrafe in Höhe von 26 Monaten auszugehen ist.

 

5.4     

5.4.1   Die versuchte Drohung zum Nachteil von D____ ist gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe zu ahnden. Auch hier ist es beim Versuch im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB geblieben, so dass eine Strafmilderung möglich ist. Dabei handelt es sich um eine Nachtat, die der Beschuldigte direkt im Anschluss und unter dem Eindruck des Delikts gegen C____ begangen hat, sodass aufgrund des starken sachlichen und zeitlichen Gesamtzusammenhangs auch für die versuchte Drohung eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.4.2, 6B_1216/2017 vom 11. Juni 2018 E. 1.1.1; AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 12.6).

 

5.4.2   Das diesbezügliche Verschulden wiegt ebenfalls eher leicht, liess sich D____ vom bedrohlichen Auftreten des Beschuldigten doch nicht in Angst und Schrecken versetzen. Sie blieb im Gegenteil Herrin der Lage, nahm dem Beschuldigten die als Waffe eingesetzte Scherenhälfte ab und verliess zusammen mit C____ unbehelligt das Zimmer. Trotzdem war das Auftreten des Beschuldigten, der zuvor mit der Scherenhälfte immerhin bereits einmal zugestossen und damit seine Gewaltbereitschaft unter Beweis gestellt hatte, objektiv durchaus bedrohlich.

 

5.4.3   In Anwendung des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) ist die Einsatzstrafe aufgrund der hinzukommenden versuchten Drohung um einen Monat zu erhöhen, so dass nunmehr eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten auszusprechen ist.

 

5.5     

5.5.1   Der Beschuldigte ist in [...] geboren und aufgewachsen. Nach neun Schuljahren hat er eine [...] absolviert, danach kurze Zeit im [...] gearbeitet und schliesslich im Jahr [...] eine Anstellung bei [...] angetreten. Bei diesem Arbeitgeber war er als [...] tätig, bis ihm im [...] gekündigt wurde. Der Beschuldigte gibt als Grund für den Stellenverlust seine Depressionen an, an denen er episodisch leidet und derentwegen er im [...] einen Monat stationär in der UPK Basel in Behandlung war sowie bis heute medikamentös und psychiatrisch behandelt wird (daneben ist er wegen [...] ebenfalls auf Medikamente angewiesen). Er ist gegenwärtig arbeitslos und wird von der Sozialhilfe mit CHF 1'350.‒ monatlich unterstützt (abzüglich der Kosten für die Krankenkasse). Aktuell läuft ein Verfahren betreffend Invalidenversicherung. Seit dem erstinstanzlichen Urteil wurde diesbezüglich ein gutheissender Vorbescheid (Anspruch auf eine Viertelsrente) erlassen. Der Beschuldigte ist nach wie vor [...], in welchem er zusammen mit [...] lebt, wohnhaft. Er ist [...] und [...] (Verhandlungsprotokoll S. 2 ff.).

 

5.5.2   Der Beschuldigte ist im Strafregister nicht verzeichnet und hat sich seit dem zur Diskussion stehenden Vorfall auch nichts mehr zu Schulden kommen lassen, was neutral zu bewerten ist. Indes ist der Tatsache, dass er unmittelbar nach der Tat ein vollumfängliches Geständnis abgelegt hat, gegen den Widerstand der sich vor Ort befindlichen Personen die Sanität und die Polizei alarmierte und sich darüber hinaus auch widerstandslos festnehmen liess (Akten S. 134 ff.), deutlich strafmildernd Rechnung zu tragen. Darüber hinaus ist gestützt auf Art. 47 StGB auch die trotz des Geständnisses eher lange Verfahrensdauer, welche den Beschuldigten angesichts der drohenden Gefängnisstrafe zusätzlich belastete, zu berücksichtigen (zwischen der Tat und dem erstinstanzlichen Urteil dauerte es knapp zwei Jahre, bis zum zweitinstanzlichen Urteil insgesamt fast 4 ½ Jahre). Es rechtfertigt sich, von der bisher zugemessenen Freiheitsstrafe nochmals sieben Monate zu subtrahieren, sodass mit der Vorinstanz eine zwar milde, aber namentlich aufgrund des einzigartigen Nachtatverhaltens dem Beschuldigten und seinem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 19 Monaten resultiert.

 

5.6      Dem Beschuldigten kann mit der Begründung des Strafgerichts der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 11 f.). Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

 

6.

6.1      Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

 

6.2      Da der Beschuldigte auch im Berufungsverfahren wegen versuchter schwerer Körperverletzung schuldig gesprochen wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Beschuldigte für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 8‘397.35 sowie eine Urteilsgebühr im Umfang von CHF 2‘000.‒.

 

7.

7.1      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

7.2      Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich, während der Beschuldigte mit seinem Antrag auf kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Berufung obsiegt. Dem Beschuldigten sind daher für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen.

 

8.

8.1      Da die Kosten des Rechtsmittelverfahrens durch die Staatskasse getragen werden, hat der privat verteidigte Beschuldigte für die zweite Instanz Anspruch auf eine Entschädigung (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3, 6B_398/2018 vom 21. August 2018 E. 2.1; AGE SB.2014.33 vom 25. Juni 2015 E. 3; Griesser, in:
Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 430 N 2, 7).

 

8.2      Das von der Verteidigung in der Honorarnote vom 15. Mai 2019 geltend gemachte Honorar in Höhe von CHF 2‘750.‒ erscheint angemessen und ist zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Dem Beschuldigten ist für die zweite Instanz somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘036.85 aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 16. Februar 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Schuldspruch wegen versuchter Drohung

-       Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände

 

            A____ wird in Abweisung der Berufung der Staatsanwaltschaft – neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen versuchter Drohung – der versuchten schweren Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu 19 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 25. bis zum 27. Februar 2015 (2 Tage), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 122 in Verbindung mit 22 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

            A____ trägt die Kosten von CHF 8‘397.35 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden A____ keine Kosten auferlegt.

 

A____ wird für die zweite Instanz eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘036.85 (inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.