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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2017.73
ENTSCHEID
vom 24. März 2021
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Julia Jankovic
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2019)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 24. Januar 2019 (bestätigt vom Bundesgericht mit Urteil vom 10. Dezember 2019) wurde A____ (nachfolgend: Gesuchsteller) der mehrfachen Sachbeschädigung, des Betrugs, der Nötigung, der Ausnützung der Notlage, der mehrfachen versuchten Ausnützung der Notlage, der Förderung der Prostitution, der mehrfachen versuchten Förderung der Prostitution, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den unlauteren Wettbewerb, der mehrfachen Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Gastgewerbegesetz schuldig erklärt. Als bereits rechtskräftig aufgeführt wurden zudem Schuldsprüche wegen mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, mehrfacher Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts sowie wegen mehrfacher Beschäftigung von Ausländerinnen ohne Bewilligung und mehrfacher Verletzung der Meldepflichten gemäss dem Ausländergesetz und der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs und wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenen-versicherung. Der Gesuchsteller wurde verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der erstandenen (Untersuchungs-)Haft vom 26. März 2015 bis 14. Februar 2017, davon 18 Monate bedingt, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Er wurde zur Zahlung von Genugtuungen in Höhe von insgesamt CHF 8'000.–, Schadenersatz von CHF 16'964.– und Parteientschädigungen von insgesamt CHF 2'200.– verurteilt. Das Gericht auferlegte dem Gesuchsteller Verfahrenskosten im Umfang von CHF 47'975.15 und eine Urteilsgebühr von CHF 24'000.— für die erste Instanz sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens unter Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'200.-- und bestimmte das Honorar des amtlichen Verteidigers für die zweite Instanz auf CHF 14'824.70. Im bundesgerichtlichen Verfahren wurden dem Gesuchsteller Gerichtskosten von CHF 1'200.– auferlegt; die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wurden verweigert. Insgesamt wurden dem Gesuchsteller Kosten in Höhe von CHF 63'866.35 in Rechnung gestellt (zuzüglich CHF 500.– Busse, die nicht Gegenstand eines Erlassgesuchs sein kann).
Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 hat der Gesuchsteller um Erlass sämtlicher Verfahrenskosten ersucht und einen Bankauszug eingereicht. Mit Verfügung vom 3. März 2021 wurde der Gesuchsteller zur Einreichung weiterer Belege aufgefordert (namentlich Belege über seine sämtlichen aktuellen Einkünfte sowie allfällige gegenwärtige Unterhaltszahlungen an seine frühere Ehefrau) und es wurde ein Inkassostopp bis zum Entscheid über das Erlassgesuch angeordnet. Mit Eingabe vom 12. März 2021 reichte der Gesuchsteller der Verfügung nachkommend die Lohnabrechnungen der letzten 6 Monate (September 2020 bis Februar 2021) sowie den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 18. Februar 2021, welcher die Scheidung des Gesuchstellers und dessen Ehefrau zu Gegenstand hatte, und nochmals einen Kontoauszug ein.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2014.96 vom 15. Januar 2019 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig. Das Berufungsurteil vom 24. Januar 2019 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung, beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen, ernsthaft gefährden können (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Verfahrenskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.2 Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten begründet der Gesuchsteller damit, dass es ihm nicht möglich sei, die geschuldeten Verfahrenskosten zu begleichen, zumal er seit Entlassung aus der Untersuchungshaft (angegebenes Entlassungsdatum: 14. Februar 2017) keine «vernünftige» Arbeitsstelle gefunden habe, welche es ihm ermöglicht habe, einen normalen Lebensunterhalt verdienen zu können. So sei es ihm bis heute nicht gelungen, den seit seiner Inhaftierung in der Untersuchungshaft angehäuften Schuldenberg abzubauen. Hinzu gekommen sei sodann die Scheidung von seiner damaligen Ehefrau, aus welcher weitere Kosten in Form von «[erheblichen] Lebenskosten und Alimenten» resultierten. So habe er zwar nach 16 Monaten seit der Haftentlassung einen Job in der Produktion eines Pharmaunternehmens gefunden. Dennoch habe er zu jener Zeit am Existenzminimum leben müssen und sei von Sozialhilfe abhängig gewesen. Mit seinem Gesuch bittet der Gesuchsteller um vollumfänglichen Erlass der Verfahrenskosten, damit es ihm möglich sei, ein finanziell besser geregeltes Leben aufbauen und organisieren zu können.
Mit seinem Gesuch reichte der Gesuchsteller Belege ein, woraus sich ergibt, dass er einer Erwerbstätigkeit mit einem Pensum von 80 % nachgeht, für welche er monatlich einen Lohn in Höhe von CHF 2'958.80 (Nettolohn) erhält. Der Gesuchsteller erzielt dadurch regelmässig ein Einkommen, auch wenn dieses nur gering ist. Aus den Beilagen geht weiter hervor, dass der Gesuchsteller eine Tochter betreut, für welche er mit der Mutter des Kindes, welche in [...] (Deutschland) wohnhaft ist, das gemeinsame Sorgerecht innehat. Für die Tochter ist er sodann zur Zahlung von Unterhalt in Höhe von CHF 435.–, ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen in Höhe von CH 3'700.– (inkl. 13. Monatslohn) bei einem 100%-Pensum, verpflichtet (vgl. Entscheid des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Februar 2021). Dabei geht aus dem Entscheid des Zivilgerichts betreffend die Scheidung hervor, dass der Bedarf an Unterhalt der Tochter wie auch der ehemaligen Ehefrau bei Wohnsitz in der Schweiz nicht gedeckt wäre. Dem Entscheid des Zivilgerichts weiter zu entnehmen ist, dass weder einer der Ehegatten noch die Tochter selbst über ein nennenswertes Vermögen verfügen würden.
2.3 Derzeit besteht kein Hinweis darauf, dass sich die finanzielle Situation des Gesuchstellers in naher Zukunft wesentlich ändern bzw. verbessern würde. Dies auch unter Berücksichtigung des Alters des Gesuchstellers und des Umstands, dass er über keine Ausbildung oder einen Werdegang verfügt, welcher zukünftige ausserordentliche Karrieresprünge wahrscheinlich macht. Hinzu kommt, dass seine familiären Verpflichtungen voraussichtlich noch für einige Jahre weiterbestehen werden, zumal die Tochter erst knapp 9 Jahre alt ist. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Gesuchsteller in den nächsten Jahren in der Lage sein wird, die besagten (hohen) Verfahrenskosten – ganz oder auch nur teilweise – bezahlen zu können. Unter Berücksichtigung dieser Umstände würde die Einforderung der ausstehenden Verfahrenskosten seine Resozialisierung bzw. sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft in Frage stellen. Insgesamt erscheint es somit gerechtfertigt, dem Gesuchsteller die gesamten ausstehenden Verfahrenskosten zu erlassen.
3.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das Erlassgesuch gutzuheissen ist. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit dem Entscheid des Appellationsgerichts vom 24. Januar 2019 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 63'866.35 erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Julia Jankovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.