Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.75

 

URTEIL

 

vom 12. Februar 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),

Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , [...]                                                                                Berufungskläger

c/o [...]                                                                                           Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerin

 

C____                                                                                                                     

vertreten durch D____, Advokat,

[...]

vertreten durch E____, Advokat,

[...]

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 30. Januar 2017

 

betreffend gewerbsmässigen Betrug


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Januar 2017 wurde A____ (Berufungskläger) des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung der Auslieferungshaft vom 7. November 2013 bis zum 6. Februar 2014 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 9. Juli 2015). Da es bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift ([...]) aufgrund des auslieferungsrechtlichen Prinzips der Spezialität eines Nachtragsersuchens zum internationalen Haftbefehl vom 7. November 2013 bedarf, wurde das entsprechende Verfahren bis zu einem auch diesbezüglich rechtskräftigen Auslieferungsentscheid sistiert. Gleichzeitig wurde in Aussicht gestellt, zu gegebener Zeit eine neue Hauptverhandlung anzusetzen. Ausserdem wurde der Berufungskläger zu EUR 1'030'000.– Schadenersatz (zuzüglich Zins zu je 5 % auf EUR 310‘000.– seit dem 25. September 2013, auf EUR 120'000.– seit dem 1. Oktober 2013, auf EUR 200‘000.– seit dem 18. Oktober 2013, auf EUR 200‘000.– seit dem 28. Oktober 2013 und auf EUR 200‘000.– seit dem 29. Oktober 2013) sowie zu einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘560.– (inklusive Mehrwertsteuer) an C____ (Privatklägerin) verurteilt. Darüber hinaus wurde über die beschlagnahmten Gegenstände verfügt und wurden dem Berufungskläger unter Verrechnung mit seinem Kostendepot in Höhe von CHF 4‘276.97 Verfahrenskosten im Betrag von CHF 23‘046.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 16‘500.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, amtlich verteidigt durch B____, am 9. Februar 2017 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 10. Juli 2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 begründet. In der Berufungserklärung wird beantragt, das erstinstanzliche Urteil vom 30. Januar 2017 vollumfänglich aufzuheben und insofern abzuändern, als der Berufungskläger vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen sei. In der Berufungsbegründung wird demgegenüber verlangt, das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Januar 2017 aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das Urteil des Strafgerichts insofern aufzuheben respektive abzuändern, als dass der Berufungskläger vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs vollumfänglich freizusprechen sei. In beiden Eingaben wird zudem der übereinstimmende Antrag gestellt, es sei die Zivilklage der Privatklägerin abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts auch bezüglich des Zivilpunkts aufzuheben (jeweils unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates).

 

In der Berufungsbegründung wurde zudem der Antrag gestellt, den Mitarbeiter (recte: die Mitarbeiterin) der [...] welche die Privatklägerin am 7. November 2013 bediente, anlässlich der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugin bzw. Auskunftsperson zu befragen. Dieser Antrag wurde durch die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit begründeter Verfügung vom 12. September 2018 in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts auf erneuten Antrag). Indes wurde mit derselben Verfügung der Antrag, die KESB-Akten (einschliesslich Arztberichte) über die Privatklägerin bis zum 17. Januar 2014 beizuziehen, gutgeheissen.

 

Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerin haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie beantragen mit Berufungsantworten vom 12. März 2018 bzw. vom 12. April 2018, die Berufung kostenfällig abzuweisen und das Urteil des Strafgerichts vom 30. Januar 2017 zu bestätigen.

 

Im Weiteren wurde seitens der Privatklägerin in der Berufungsantwort vom 12. April 2018 der Antrag gestellt, es sei die Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung auszuschliessen (Antrag Ziff. 1). Zudem sei den zugelassenen Medienvertreterinnen und Medienvertretern unter Androhung der Strafbarkeit (Busse bis zu CHF 10‘000.–) gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) im Widerhandlungsfall gerichtlich zu untersagen, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin geben könnten (Antrag Ziff. 2). Des Weiteren sei sämtlichen Personen, welche an der Berufungsverhandlung teilnehmen, sei es als Beschuldigter, als Zeuge, als Vertrauensperson oder als sonstiger Verfahrensteilnehmer gemäss Art. 70 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10‘000.–) gerichtlich zu untersagen, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin geben könnten (Antrag Ziff. 3). Ferner sei von einer Veröffentlichung des begründeten Urteils des Berufungsgerichts abzusehen (Antrag Ziff. 4). Schliesslich sei der [...] (ebenso zu eröffnen [...]) sowie [...], unter Androhung von Strafe nach Art. 292 StGB (Busse bis zu CHF 10‘000.–) gerichtlich zu untersagen, in ihren Medien in identifizierender Art über die Privatklägerin zu berichten (Antrag Ziff. 5).

 

Mit begründeter Verfügung der instruierenden Appellationsgerichtspräsidentin vom 27. September 2018 wurden die Anträge Ziff. 1-3 und Ziff. 5 gutgeheissen, der Antrag Ziff. 4 indes abgewiesen. Zudem wurde der Antrag, es sei der IRM-Arzt, der die Privatklägerin am 7. November 2013 untersuchte, als Sachverständiger, eventualiter als sachverständiger Zeuge anzuhören, gutgeheissen und F____ als Zeuge in die Berufungsverhandlung geladen.

 

In der (nicht öffentlichen) Berufungsverhandlung vom 12. Februar 2019 wurde F____ befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung (der Berufungskläger wurde auf Antrag seines amtlichen Verteidigers mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung dispensiert), die Staatsanwaltschaft und der Vertreter der Privatklägerin zum Vortrag. Die fakultativ geladene Privatklägerin hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

2.                                                           

2.1      Der Berufungskläger ficht das vorinstanzliche Urteil in der Berufungserklärung vollumfänglich an und beantragt einen kostenlosen Freispruch. In der Berufungsbegründung erweitert der Verteidiger die Rechtsbegehren um das neue Hauptbegehren, dass das angefochtene Urteil aufzuheben und das Verfahren zur Durchführung eines bundesrechts- und EMRK-konformen Hauptverfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen sei. Es stellt sich die Frage, ob eine solche Erweiterung der Rechtsbegehren zulässig ist.

 

2.2      Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung gemäss Abs. 4 der zitierten Vorschrift verbindlich anzugeben, auf welche nachfolgend aufgezählten Teile sich die Berufung beschränkt – genannt sind der Schuldpunkt (allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen), die Strafzumessung, die Anordnung von Massnahmen, die Zivilansprüche, die Nebenfolgen, die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen sowie die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. Die Aufzählung in Art. 399 Abs. 4 StPO ist abschliessend und der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 399 StPO N 6).

 

2.3      Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück, wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können. Art. 409 Abs. 2 StPO hält dazu fest, dass das Berufungsgericht bestimme, welche Verfahrenshandlungen im Falle einer Rückweisung zu wiederholen oder nachzuholen seien. Der Berufungskläger, der eine Rückweisung beantragt, hat dennoch eine vollständige Berufungserklärung einzureichen und im Sinne von Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO auch zu begründen (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 2). Die Rückweisung erfolgt ohne Sachurteil durch einen Beschluss des Berufungsgerichts. Je nach den konkreten Umständen drängt sich die Rückweisung bereits aufgrund der Berufungserklärung auf, sodass die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht notwendig ist. In jedem Fall ist aber den betroffenen Parteien das rechtliche Gehör zu gewähren (Eugster, a.a.O., Art. 409 StPO N 2).

 

2.4      Für die Rechtzeitigkeit des Rückweisungsantrags spricht, dass die Verteidigung bereits in der Berufungserklärung klargestellt hat, dass sie das Strafgerichtsurteil vollumfänglich anfechte und beantragt hat, dass es in vollem Umfang aufzuheben sei. Bis dahin ist der Antrag in der Berufungserklärung noch deckungsgleich mit dem (Haupt)antrag in der Berufungsbegründung, in welcher ebenfalls die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt wird. Allerdings beantragt die Verteidigung in der Berufungserklärung explizit (nur), das erstinstanzliche Urteil sei „insofern abzuändern, als A____ vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs vollumfänglich (und kostenlos) freizusprechen ist“ und führt separat aus, dass sich die Berufung auch gegen die Verurteilung zu Schadenersatzzahlungen und einer Parteientschädigung richte. Der Antrag in der Berufungsbegründung (und in der heutigen Berufungsverhandlung [Verhandlungsprotokoll S. 8, 10, 11, 15]), in welchem zur Hauptsache die Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht beantragt wird, weicht insoweit klar von den Begehren in der Berufungserklärung ab.

 

2.5      Der Berufungskläger bringt eine Vielzahl formeller Rügen vor, ohne explizit zu bezeichnen, welche davon die Rückweisung verursachen sollen. In der Berufungsbegründung macht er dies ausdrücklich bloss für drei Rügen geltend. An die anderen formellen Mängel scheint er die Rechtsfolge der Rückweisung nicht zu knüpfen, wobei eine solche diesbezüglich auch ganz offensichtlich unbegründet wäre. Zur Diskussion betreffend die Rückweisung stehen somit folgende Rügen: Mit dem Ausschluss der Öffentlichkeit und den Auflagen, die der zugelassenen akkreditierten Presse (unter Strafdrohung) gemacht worden sind, könne von einem fairen Prozess mit einer öffentlichen Verhandlung keine Rede sein. Das Verfahren sei deshalb zur Durchführung eines EMRK-konformen erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen (vgl. im Detail nachfolgend E. 3). Sodann müsse die vom Strafgericht angekündigte vorsorgliche Beweisaufnahme in Ziff. 2 der Anklageschrift für bundesrechtswidrig erklärt werden (vgl. dazu nachfolgend E. 4). Weiter könnten G____ und H____ nicht als geschädigte Personen gelten und sich somit auch nicht als Privatklägerschaft konstituieren (vgl. nachfolgend E. 5). Das vorinstanzliche Verfahren erweise sich auch in diesen Punkten als bundesrechtswidrig und sei mit dem richtigen Thema (Beweisverfahren ausschliesslich zu Ziff. 3 der Anklageschrift) und mit den richtigen Parteien, das heisst ohne G____ und H____, zu wiederholen.

 

2.6      Die Berufung ist grundsätzlich ein reformatorisches Rechtsmittel, das zu einem neuen Urteil führt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO). Nur in den von Art. 409 StPO geregelten Ausnahmefällen kommt der Berufung kassatorische Wirkung zu. Dies rechtfertigt sich lediglich bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch welche in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen wird und die im Berufungsverfahren ohne den Verlust einer Instanz nicht mehr behoben werden können. Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklagepunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) widersprechen würde (vgl. Eugster, a.a.O., 409 StPO N 1; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 409 StPO N 2).

 

2.7     

2.7.1   Die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Schweizerischen Bundesverfassung [BV, SR 101]), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69 f., 135 III 334 E. 2.2 S. 336, 134 I 20 E. 4.3.1 S. 21 f., 132 II 485 E. 4.3 S. 496 f., 130 III 66 E. 4.3 S. 75 f.; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, mithin die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 ff.).

 

2.7.2   Mit Blick auf die Rüge von Ausstandsgründen hält das Bundesgericht in steter Rechtsprechung beispielhaft fest, der entsprechende Anspruch sei in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der relevanten Tatsachen geltend zu machen, andernfalls er verwirke. Ein Ausstandsgesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen (BGE 140 I 271 E. 8.4.5 S. 276; BGer 1B_514/2017 vom 19. April 2018 E. 3.2, 1B_100/2015 vom 8. Juni 2015 E. 4.1, 1B_274/2013 vom 19. November 2013 E. 4.1). Diese Auffassung hat das Bundesgericht in einem aktuellen Entscheid (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018) auch in Bezug auf die Rüge eines anderen Mangels im erstinstanzlichen Verfahren (fehlerhafte Spruchkörperbesetzung) unter Hinweis auf die vorstehend zitierte Rechtsprechung bestätigt. Es hält darin fest, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben „so früh wie möglich, das heisst nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen“ sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei nach Kenntnis des behaupteten Mangels nicht sogleich reagiere, sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später geltend mache, handle sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Gleiches ergibt sich bereits aus dem erwähnten Entscheid BGE 136 I 207, in welchem das Bundesgericht erwog, wer in Kenntnis einer Verfassungs- oder Konventionswidrigkeit bei Verfahrensbeginn nicht unverzüglich handle, sondern erst nach längerem Zuwarten entsprechende Rügen vorbringe, habe diese verwirkt und sei damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4 S. 211 ff.).

 

2.8     

2.8.1   Diese Rechtsprechung müsste wohl auch für die Auslegung von Art. 399 in Verbindung mit Art. 408 und 409 StPO herangezogen werden: Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3, 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2). Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO bezwecken – wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2) – eine möglichst präzise Festlegung des Prozessgegenstandes bereits zu Beginn des zweitinstanzlichen Verfahrens. Zwar schliesst das nicht aus, dass auch im Rahmen der Berufungsbegründung – sei es in schriftlicher Form oder vor den Schranken – noch formelle Rügen vorgebracht werden, um die gestellten Anträge zu stützen. Ebenso wenig ausgeschlossen wird nach der Praxis des Bundesgerichts, dass Beweisanträge noch nachträglich gestellt werden, zumal Beweise auch von Amtes wegen zu erheben sind, soweit sich dies als erforderlich erweist (vgl. BGer 6B_1172/2017 vom 14. Februar 2018 E. 2.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3).

 

2.8.2   Diese beiden Konstellationen unterscheiden sich aber deutlich von der vorliegenden. Denn hier wird das mit der eingereichten Berufung angestrebte Ziel in der Berufungserklärung grundsätzlich anders umschrieben als in der späteren Begründung. In der Berufungserklärung geht es (nur) um die Aufhebung des Urteils zwecks Herbeiführung eines reformatorischen (neuen) Entscheids durch das Appellationsgericht als Berufungsinstanz. Das wird deutlich durch das Begehren, wonach das erstinstanzliche Urteil insofern abzuändern sei, als der Berufungskläger kostenlos freizusprechen sei. Erst in der Berufungsbegründung wird dann der Antrag gestellt, das Verfahren gänzlich an die Vorinstanz zurückzuweisen, um dort einen neuen erstinstanzlichen Prozess (mit ungewissem Ausgang) durchzuführen. Es geht mithin nicht bloss um eine ergänzend nachgereichte Begründung – insoweit sind die in der Berufungsbegründung formulierten formellen Rügen wohl noch als zulässig zu betrachten und daher zu prüfen – und es geht auch nicht um einen Antrag, der vom Berufungsgericht ohnehin von Amtes wegen zu berücksichtigen wäre und insoweit an keine Frist gebunden ist. Letzteres wäre nur dann der Fall, wenn Nichtigkeit zur Diskussion stünde, was aber offensichtlich nicht zutrifft und vom Berufungskläger zu Recht auch gar nicht aufgeworfen wird. Wenn aber – wie hier – der Gegenstand des Prozesses in der Berufungserklärung als Freispruch mittels reformatorischem Entscheid festgelegt wird, so erscheint ein Abweichen davon und der Antrag auf Rückweisung mittels blosser Kassation nur dann gerechtfertigt, wenn sich die dafür ins Feld geführten Verfahrensmängel erst im Nachgang zur Berufungserklärung ergeben haben. Sich dagegen auf ein reformatorisches Berufungsverfahren einzulassen, um dann erst Monate später unvermittelt eine Rückweisung des Verfahrens an die erste Instanz zu fordern, dürfte nach der eingangs zitierten Rechtsprechung als Verstoss gegen Treu und Glauben zu werten sein. Der Grundsatz, wonach verfahrensrechtliche Einwendungen bei erster Gelegenheit nach deren Kenntnis vorzubringen sind, müsste bezogen auf die Anforderungen an eine Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO bedeuten, dass die Berufungserklärung der Zeitpunkt ist, in welchem bekannte Einwände, die zu einer Rückweisung des Verfahrens führen sollen, auch geltend gemacht werden müssen, zumal Art. 399 Abs. 3 lit. b StPO nur in diesen Fällen eine effektive Bedeutung zukommt.

 

2.9      Da sich der Berufungskläger auf ein reformatorisches Berufungsverfahren eingelassen hat, ohne die behaupteten Verfahrensmängel in der Berufungserklärung vorzubringen, dürfte sein Antrag auf Rückweisung nach dem Gesagten verspätet vorgebracht worden sein. Ob dem tatsächlich so ist, kann indes offen bleiben, da das Verfahren – wie in den folgenden Erwägungen darzulegen sein wird – ohnehin nicht an das Strafgericht zurückzuweisen ist.

 

3.

3.1      Zunächst wird betreffend die Rückweisungsargumente vorgebracht, indem die Öffentlichkeit von der Verhandlungsteilnahme ausgeschlossen worden sei, sei der Privatklägerin eine Sonderbehandlung zuteil geworden. Die Bevorzugung habe sich mit den Auflagen, die der zugelassenen akkreditierten Presse (unter Strafdrohung) gemacht worden seien, noch akzentuiert. Es hätten keine zureichenden Gründe für einen Ausschluss der Öffentlichkeit (im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO) vorgelegen und erst recht keine für den Maulkorb, welcher der Presse verpasst worden sei. Diese hätte zumindest – stellvertretend für die ausgeschlossene Öffentlichkeit – die Möglichkeit haben müssen, die Kontrollfunktion wahrzunehmen, die ein demokratischer Rechtsstaat verlange. Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 30 Abs. 3 BV und Art. 69 Abs. 1 StPO seien verletzt. Von einem fairen Prozess mit einer öffentlichen Verhandlung könne keine Rede sein. Es wird deshalb beantragt, das Verfahren zur Durchführung eines EMRK-konformen erstinstanzlichen Verfahrens an das Strafgericht zurückzuweisen (Berufungsbegründung Ziff. 6 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 7, 15 f.).

 

3.2      Mit Verfügung des erstinstanzlichen Instruktionsrichters vom 26. September 2016 wurde die Öffentlichkeit von der strafgerichtlichen Hauptverhandlung ausgeschlossen und bloss akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter zur Verhandlung zugelassen. Diesen wurde unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall (Busse bis CHF 10‘000.–) untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin geben könnten. Mit Verfügung vom 17. Januar 2017 wurde zudem allen Personen, welche an der Hauptverhandlung teilnehmen (sei es als Beschuldigter, als Zeuge, Auskunftsperson, Vertrauensperson gemäss Art. 70 Abs. 2 StPO oder in einer sonstigen Funktion, welche nicht schon durch eine Amts- oder Berufspflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet ist), beim Eintritt in den Gerichtssaal durch Abgabe einer entsprechenden Verfügung unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10‘000.–) im Widerhandlungsfalle untersagt, Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin geben könnten.

 

3.3     

3.3.1   Art. 30 Abs. 3 BV verankert das auch von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II, SR 0.103.2) geschützte Prinzip der Justizöffentlichkeit. Dieses erlaubt Einblick in die Rechtspflege und sorgt für Transparenz gerichtlicher Verfahren. Damit dient es einerseits dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung. Andererseits ermöglicht die Justizöffentlichkeit auch nicht verfahrensbeteiligten Dritten nachzuvollziehen, wie gerichtliche Verfahren geführt werden, das Recht verwaltet und die Rechtspflege ausgeübt wird. Die Justizöffentlichkeit bedeutet eine Absage an jegliche Form der Kabinettsjustiz, will für Transparenz der Rechtsprechung sorgen und die Grundlage für das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit schaffen. Der Grundsatz ist von zentraler rechtsstaatlicher und demokratischer Bedeutung. Die demokratische Kontrolle durch die Rechtsgemeinschaft soll Spekulationen begegnen, die Justiz benachteilige oder privilegiere einzelne Prozessparteien ungebührlich oder die Ermittlungen würden einseitig und rechtsstaatlich fragwürdig geführt. Der allgemeinen Zugänglichkeit und der Möglichkeit der Kenntnisnahme staatlicher Tätigkeit kommen im Strafprozess besondere Bedeutung zu, werden in solchen Verfahren doch Entscheide mit potenziell weitreichenden und schweren Konsequenzen für die Betroffenen gefällt (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 197 f., 139 I 129 E. 3.3 S. 133 f., 137 I 16 E. 2.2 S. 18 f., 134 I 286 E. 5.1 S. 288 und E. 6.1 S. 289; vgl. ferner Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Hurter gegen Schweiz vom 15. Dezember 2005, [Nr. 53146/99], § 25 und 32).

 

3.3.2   Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit wird für gerichtliche Strafverfahren in Art. 69 Abs. 1 StPO präzisiert. Nach dieser Bestimmung sind die Verhandlungen vor dem erstinstanzlichen Gericht und dem Berufungsgericht sowie die mündliche Eröffnung von Urteilen und Beschlüssen dieser Gerichte mit Ausnahme der Beratung öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen indes ganz oder teilweise ausschliessen, wenn schutzwürdige Interessen einer beteiligten Person dies erfordern (Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO). Wurde die Öffentlichkeit ausgeschlossen, so eröffnet das Gericht das Urteil in einer öffentlichen Verhandlung oder orientiert die Öffentlichkeit bei Bedarf in anderer geeigneter Weise über den Ausgang des Verfahrens (Art. 70 Abs. 4 StPO). Die rechtsstaatliche und demokratische Bedeutung des in Art. 69 Abs. 1 StPO verankerten Grundsatzes der Öffentlichkeit gebietet, einen Ausschluss des Publikums im gerichtlichen Strafprozess nur sehr restriktiv, mithin bei überwiegenden entgegenstehenden Interessen, zuzulassen (vgl. BGE 133 I 106 E. 8.1 S. 107 f., 119 Ia 99 E. 4a S. 104, 117 Ia 387 E. 3 S. 389, 113 Ia 309 E. 4c S. 318).

 

3.3.3   Ungeachtet der erheblichen demokratischen, rechtsstaatlichen und grundrechtlichen Bedeutung des Öffentlichkeitsprinzips gilt es auch das gegenteilige Interesse des Persönlichkeitsschutzes zu beachten. So kann die detaillierte Ausbreitung der persönlichen Verhältnisse in die Privat- oder gar Geheimsphäre der beteiligten Personen eingreifen. Das Gericht hat eine Interessenabwägung des völker- und verfassungsmässigen Gebots auf Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung mit den verschiedenen Interessen des Opfers bzw. der Geschädigten, des Beschuldigten sowie des Publikums und der Medien vorzunehmen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit muss verhältnismässig, das heisst für den angestrebten Schutzzweck geeignet und erforderlich, sein. Zudem muss ein angemessenes Verhältnis zwischen den Gründen für den Ausschluss der Öffentlichkeit und dem Interesse an der öffentlichen Verhandlung bestehen (Saxer/Thurnheer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 70 StPO N 8).

 

3.4

3.4.1   Ein Ausschluss der Öffentlichkeit ist zum Schutz der beteiligten Personen, welche in Art. 104 und 105 StPO aufgezählt sind, möglich (Saxer/Thurnheer, a.a.O., Art. 70 StPO N 5). Eingeschlossen ist also die Geschädigte, sodass offengelassen werden kann, ob der Privatklägerin Opfereigenschaft gemäss Strafprozessordnung zukommt.

 

3.4.2   Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stellte Intimes bzw. Höchstpersönliches, namentlich die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger bzw. Mutmassungen über deren Liebesleben einen zentralen Aspekt der Beweiswürdigung dar (Akten S. 3249, 3254,3269, 3277 ff., 3284 ff., 3289 ff.). Darüber hinaus wurden der Gesundheitszustand der Privatklägerin, ihr Gefühlsleben sowie andere persönliche und familiäre Details thematisiert (vgl. Akten S. 3222, 3227, 3230, 3232, 3234). Diese höchstpersönlichen Aspekte wiegen schwer und sind ebenso wie das Prinzip der Justizöffentlichkeit grundrechtlich abgesichert. Sie unterstehen genauso einem umfassenden Schutz (Art. 10 Abs. 2 und 13 Abs. 1 BV).

 

3.4.3   Auch wenn die Privatklägerin zumindest im [...] eine gewisse Bekanntheit [...] erlangt hat, ist sie nicht zu den Personen des öffentlichen Interesses bzw. zu den Personen der Zeitgeschichte zu zählen, zumal sie in Bezug auf ihr Privatleben bisher keine enge Begleitung durch die Medien gesucht hat. Sie hat sich deshalb keine Abstriche bezüglich ihres Persönlichkeitsschutzes gefallen zu lassen (vgl. zum Ganzen Cramer, Persönlichkeitsschutz und Medienfreiheit. Vorschläge für eine Güterabwägung nach kontextbezogenen Fallgruppen, in: BJM 2008, S. 121, 138, 141 f.; Hausheer/Aebi-Müller, Das Personenrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 4. Auflage 2016, Rz. 12.139; Meili, in: Basler Kommentar, 5. Auflage 2019, Art. 28 ZGB N 52).

 

3.4.4   Der gesellschaftliche Status bzw. die Person der Privatklägerin begründen indes offensichtlich ein Bedürfnis nach Neugier, namentlich an ihrer krankheitsbedingten Dekompensation. Anders lässt es sich nicht erklären, dass das Zivilgericht Basel-Stadt im Februar 2014 im Zusammenhang mit den zur Diskussion stehenden Geschehnissen die Veröffentlichung eines mutmasslich persönlichkeitsverletzenden Beitrags in [...] vorsorglich verbieten musste (Akten S. 2959 ff.). Des Weiteren wurden im Zuge der vorinstanzlichen Hauptverhandlung in [...] Beiträge veröffentlicht, in denen von der gesundheitlichen Situation der Privatklägerin sowie von ihrer Beziehung zum Berufungskläger berichtet wird, wobei die Privatklägerin in der online-Version des Beitrags in der Kommentar-Rubrik sogleich verspottet wurde (Akten S. 3593 ff.).

 

3.4.5   Das Interesse der Privatklägerin am Schutz ihrer Intimsphäre ist vor diesem Hintergrund höher zu gewichten als das Interesse der Allgemeinheit an der Justizöffentlichkeit, zumal die Privatklägerin aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, sich (selber) zu erklären (vgl. dazu eingehend E. 13) und als geschädigte Person in ein Strafverfahren hineingezogen wurde (vgl. zum Schuldpunkt eingehend E. 16). Im Weiteren ist im Sinne der Verhältnismässigkeit zu beachten, dass akkreditierte Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter – wenn auch unter Auflagen (vgl. dazu sogleich E. 3.5) – zur Hauptverhandlung zugelassen waren und damit über den Prozess berichtet werden konnte. Darüber hinaus wird eine anonymisierte Fassung des vorliegenden Urteils in Kürze auf der Homepage des Appellationsgerichts abzurufen sein. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich im Ergebnis nicht rechtfertigen.

 

3.5

3.5.1   Das Gericht kann Gerichtsberichterstatterinnen bzw. Gerichtsberichterstattern und weiteren Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, unter bestimmten Auflagen den Zutritt zu Verhandlungen gestatten, die nicht öffentlich sind (Art. 69 Abs. 3 StPO). Diesen Personen kommt eine wichtige Wächterrolle zu, da die Kontrolle durch die Öffentlichkeit für gewöhnlich erst durch die vermittelnde Tätigkeit der Medien gewährleistet werden kann. Sie nehmen mit ihrer Berichterstattung eine wichtige Brückenfunktion wahr, weil sie der Öffentlichkeit Einblicke in die Justiztätigkeit eröffnen und diese über die geltende Rechtswirklichkeit orientieren (vgl. BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 198, 137 I 16 E. 2.2 S. 19; BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.2).

 

3.5.2   Eine Zugangsverweigerung für Medienschaffende ist namentlich bei Vorliegen gewichtiger Anliegen des Kinder-, Jugend- oder Opferschutzes angezeigt, insbesondere wenn sich weniger weitgehende Einschränkungen als zweckuntauglich erwiesen und an der Gerichtsverhandlung schwergewichtig besonders intime Details thematisiert werden, deren Bekanntgabe an die Öffentlichkeit für die Betroffenen äusserst belastend und potenziell (re-)traumatisierend sein könnte. Es ist in jedem konkreten Einzelfall anhand einer umfassenden Abwägung der Interessen der Opfer, von Jugendlichen, der Beschuldigten, des Publikums und der Medien zu beurteilen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit in Frage kommt (BGE 119 Ia 99 E. 4 S. 103 f.; BGer 1B_69/2009 vom 26. März 2009 E. 2.2, 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 2.1.1, 6B_350/2012 vom 28. Februar 2013 E. 1.5; Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung, in: BBl 2006 S. 1085, Ziff. 2.2.8.2 S. 1153; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Welke und Bialek gegen Polen vom 1. März 2011, [Nr. 15924/05], § 74).

 

3.6

3.6.1   Mit der Auflage, keine Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Privatklägerin erlauben, wurde zweifellos in die Medienfreiheit nach Art. 17 BV eingegriffen. An sich wäre der Berufungskläger nicht vom Schutzbereich der Medienfreiheit erfasst, weshalb seine Berufung darauf unter diesem Titel nicht statthaft wäre (vgl. Brunner/Burkert, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage 2014, Art. 17 BV N 29 ff.). Indes ist bei Auflagen an die Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichterstatter bzw. deren Ausschluss von der Verhandlung gemäss Bundesgericht (BGE 143 I 194 E. 3.1 S. 200) auch die Justizöffentlichkeit, welche unter anderem dem Schutz der direkt an gerichtlichen Verfahren beteiligten Parteien im Hinblick auf deren korrekte Behandlung und gesetzmässige Beurteilung dient, betroffen, sodass auf die Rüge trotzdem einzutreten ist (ob überdies die Informationsfreiheit nach Art. 16 Abs. 3 BV betroffen ist, kann dahingestellt bleiben, da die Voraussetzungen für deren Einschränkung nach Art. 36 BV dieselben sind wie bei der Medienfreiheit [vgl. BGE 141 I 211 E. 3.1 S. 214, 137 I 209 E. 4.2 S. 212]).

 

3.6.2   Wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.4), weckt der gesellschaftlichen Status bzw. die Person der Privatklägerin Neugier. Da aufgrund ihrer (regionalen) Bekanntheit bereits wenige Hinweise genügen können, C____ als Geschädigte zu identifizieren, besteht ein Bedürfnis nach anonymisierter Berichterstattung. Darauf hat die Privatklägerin, die – wie genauso bereits erwähnt (vgl. E. 3.4.3) – keine Person der Zeitgeschichte ist, Anspruch (vgl. BGer 1B_87/2018 vom 9. Mai 2018 E. 3.5; vgl. Fankhauser, Wider die Boulevardisierung der Verbrechen – ein Denkanstoss zugunsten von Betroffenen, in: recht 2018, S. 76, 80; Cramer, a.a.O., S. 141). Es wäre indes unverhältnismässig und mit dem Grundsatz der Justizöffentlichkeit nicht vereinbar gewesen, die Medien komplett von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auszuschliessen. Dem Persönlichkeitsschutz der Privatklägerin wurde mit der Auflage, keine Informationen zu verbreiten, welche einzeln oder in ihrer Gesamtheit Rückschlüsse auf die Identität der Geschädigten zulassen, ausreichend Rechnung getragen.

 

3.6.3   Es ist nicht erkennbar, warum dem legitimen Interesse der Öffentlichkeit an der Berichterstattung über den Sachverhalt der Anklage nicht mit der Bezeichnung der Privatklägerin als reiche betagte Person ohne – wie in der erwähnten [...]-Berichterstattung geschehen – Nennung [...], ohne Nennung ihres genauen Alters und ohne Hinweis [...] und das [...] nicht ebenso hätte genügt werden können. In diesem Sinne hat auch der Strafgerichtspräsident den Hinweis für die Presse vor der Verhandlung wie folgt formuliert: „Wohlhabende, ältere Frau soll von Freund durch Täuschung und Ausnutzung ihrer Altersschwäche finanziell schwer geschädigt worden sein“. Diese Abfassung enthält alle relevanten Informationen, ohne dass ein Rückschluss auf die Identität der Privatklägerin gezogen werden könnte. Dementsprechend ist eine für den Durchschnittsleser nachvollziehbare und hinlänglich interessante Berichterstattung ohne weiteres auch ohne die identifizierenden Hinweise möglich gewesen.

 

3.6.4   Im Ergebnis konnte die Presse trotz der verfügten Auflagen ihre Kontrollfunktion wahrnehmen und über den Prozess konnte in den Medien kritisch – auch über die angebliche Verletzung des Akkusationsprinzips (Verhandlungsprotokoll S. 15 f.; vgl. im Detail E. 8) – berichtet werden. Einzig die Berichterstattung zur Person der Privatklägerin wurde durch die Verfügung 26. September 2016 eingeschränkt. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich damit nicht rechtfertigen.

 

3.7      Da die Gefahr identifizierender und persönlichkeitsverletzender Weitergabe entsprechender Informationen auch für alle Personen, welche an der Hauptverhandlung teilnahmen (sei es als Beschuldigter, als Zeuge, Auskunftsperson, Vertrauensperson gemäss Art. 70 Abs. 2 StPO oder in einer sonstigen Funktion, welche nicht schon durch eine Amts- oder Berufspflicht zur Verschwiegenheit verpflichtet waren) bestand, musste mit den gleichen Argumenten wie für die Medienvertreter auch diesen dieselbe Einschränkung wie den Medienvertretern eröffnet werden. Eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht lässt sich auch vor diesem Hintergrund nicht rechtfertigen.

 

3.8      Aus dem soeben Referierten erhellt, dass die Gefahr der Übermittlung identifizierender Informationen auch im Rahmen des Berufungsverfahrens bestand, weshalb die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin mit Verfügung vom 27. September 2018 dieselben Anordnungen wie das Strafgericht betreffend die Öffentlichkeit getroffen hat (daneben wurde die Verfügung der [...] sowie der [...] direkt eröffnet und diesen unter Androhung der Strafbarkeit gemäss Art. 292 StGB [Busse bis CHF 10‘000.–] im Widerhandlungsfall untersagt, in ihren Medien in identifizierender Art über die Geschädigte zu berichten). Der anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung vorfrageweise gestellte Antrag, die entsprechende Verfügung der Verfahrensleiterin aufzuheben und die Berufungsverhandlung zu wiederholen (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.), ist deshalb vom Gesamtgericht abgewiesen worden. Aus denselben Gründen ist der eventualiter gestellte Antrag auf Rückgängigmachung der Auflagen an die Gerichtsberichterstattenden vom Gesamtgericht abgewiesen worden (Verhandlungsprotokoll S. 7 f.). Ergänzend kann wiederum auf die in Kürze folgende Veröffentlichung des anonymisierten Urteils auf der Homepage des Appellationsgerichts hingewiesen werden.

 

4.

4.1      Das Strafverfahren bezüglich Anklagepunkt Ziff. 2 ([...]) wurde vom Strafgericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung zu Beginn der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sistiert. Es erfolgte diesbezüglich aber eine vorsorgliche Beweisaufnahme (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 10 f.; Akten S. 3219 ff.). Die Verteidigung wendet sich in ihren Ausführungen im Rahmen des Berufungsverfahrens nicht gegen die Sistierung des Verfahrens, sondern macht geltend, es hätte keine vorsorgliche Beweisaufnahme stattfinden dürfen (Berufungsbegründung Ziff. 13).

 

4.2      Ob die vorsorglich abgenommenen Beweise verwertet werden dürfen, beschlägt die Beweiswürdigung und wird das Strafgericht in der (noch anzusetzenden) Hauptverhandlung (bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift) zu entscheiden haben. Dieser Themenkomplex kann deshalb nicht Gegenstand der vorliegenden Berufung bilden. Auf die entsprechenden Rügen ist daher nicht einzutreten bzw. kann damit keine Rückweisung an die Vorinstanz begründet werden. Soweit sich die im Vorverfahren bzw. in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeugen bzw. Auskunftspersonen befragten Personen zu Themen geäussert haben, die nur oder auch Anklagepunkt Ziff. 3 betreffen, sind deren Aussagen für dieses Verfahren zweifellos verwertbar.

 

5.

5.1      Der Berufungskläger kritisiert im Rahmen seiner Rückweisungsargumente auch, dass G____ und H____ als Partei(en) zugelassen worden seien. Aufgrund des Konzepts der Staatsanwaltschaft könnten die beiden Kinder der Privatklägerin in Anklagepunkt 3 nicht als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO gelten, weshalb sie sich auch nicht als Privatkläger konstituieren könnten. Dasselbe gelte im Übrigen in Anklagepunkt 2, wo ihr Miteigentum (recte: Gesamteigentum) [...] nicht rechtsgenüglich nachgewiesen sei (Berufungsbegründung Ziff. 14 f.).

 

5.2      Geschädigte Person ist, wer durch eine Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in eigenen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (BGE 141 IV 454 E. 2.3.1 S. 457, 141 IV 380 E. 2.3.1 S. 383 f., 140 IV 155 E. 3.2 S. 157 f.). Die gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person, namentlich deren Erben, sind von einer Straftat zum Nachteil des Erblassers bloss mittelbar verletzt und haben keine originären Verfahrensrechte. Sie stehen daher ausserhalb des persönlichen Anwendungsbereichs von Art. 115 Abs. 1 StPO. Als mittelbar Geschädigte können sie sich unter Vorbehalt der Ausnahmefälle von Art. 121 Abs. 1-2 StPO grundsätzlich nicht als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren (BGer 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3, 6B_902/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.1.1).

 

5.3      H____ und G____ haben sich mit Schreiben vom 29. April 2016 (Akten S. 2772) bzw. vom 4. Mai 2016 (Akten S. 2801) als Privatkläger konstituiert, wobei sich G____ explizit auf das [...] und damit das Verfahren bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift bezog.

 

5.4

5.4.1   Gemäss Teilungsvertrag vom 29. Juni [...] im Nachlass von Herrn I____ (mit Genehmigungsvermerk der Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt vom 27. Oktober [...]) wurde das vorhandene Mobiliar und der Hausrat – darin [...] explizit inbegriffen – auf die Vertragsparteien aufgeteilt. Zu diesen gehörten auch die damals noch minderjährigen gemeinsamen Kinder der Privatklägerin und des Erblassers, vertreten durch den Teilungsbeistand J____ (vgl. Akten S. 114, 121 f.). Die Vormundschaftsbehörde Basel-Stadt wandte sich hierauf mit Schreiben vom 9. September [...] an J____ und wollte unter anderem wissen, was die von ihm vertretenen Kinder vom Mobiliar erhalten hätten. In seinem Antwortschreiben vom 20. September [...] an die Vormundschaftsbehörde weist J____ darauf hin, dass sich gemäss Mobiliar-Detailliste „[...].“ in der Erbschaft befanden, wovon „ca. 100 im gemeinsamen Eigentum von C____, H____ und G____“ verblieben seien (Akten S. 113). Wie E____ in seinem Schreiben vom 24. April 2014 ausführt, ist es damit zumindest sehr wahrscheinlich, dass [...], welches Gegenstand von Ziff. 2 der Anklageschrift bildet, sich damals bereits im Nachlass des Verstorbenen befand (Akten S. 109).

 

5.4.2   Vor diesem Hintergrund war es vor erster Instanz zweckmässig, G____ und H____ bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift einstweilen als Privatkläger zuzulassen. Eine Rückweisung des Verfahrens an die Vor-instanz ist unabhängig davon, ob es korrekt war, im fraglichen Verfahren (auch) Beweise in Bezug auf den später sistierten Verfahrensteil zu erheben (vgl. E. 4), nicht angezeigt: Der gesamte Fragenkomplex (ob die Sistierung angebracht war, ob die Erhebung von Beweisen dennoch erfolgen durfte etc.) betraf mutmasslich auch die beiden Kinder der Privatklägerin. Über diese Fragen war aber (erst) anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens einerseits zu verhandeln und andererseits durch das Gesamtgericht zu entscheiden. G____ und H____ wurden (bezüglich Ziff. 2 der Anklageschrift) daher richtigerweise vorläufig als Privatkläger zugelassen. Anders wäre die Angelegenheit bloss dann zu beurteilen, wenn der entsprechende Verfahrensteil schon im Vorverfahren abgetrennt worden wäre. Diesfalls besässen die Privatkläger, soweit sie nur in diesen Verfahrensteil involviert wären, keine Parteistellung im weitergeführten Rest des Verfahrens.

 

5.4.3   Ob tatsächlich erstellt ist, dass H____ und G____ als Gesamteigentümer des fraglichen [...] zu gelten haben und ihre Privatklägerstellung sich daraus ableiten lässt, braucht an dieser Stelle nicht abschliessend beantwortet zu werden. Fest steht, dass es starke Hinweise darauf gibt, dass dem so ist. Es ist in der vorliegenden Verfahrenskonstellation indes nicht Sache des Berufungsgerichts, über die Parteistellung in einem sistierten Verfahrensteil zu urteilen, zumal sich diese nicht als offensichtlich unhaltbar (vom Gewicht eines von Amtes wegen zu berücksichtigenden Nichtigkeitsgrundes) erweist. Inwiefern sich die beiden Geschwister materiell als Privatkläger konstituieren können, wird im Verfahren betreffend Anklagepunkt Ziff. 2 abschliessend zu entscheiden sein. Ein Vorgreifen des Appellationsgerichts in diesem Punkt würde dazu führen, dass den Betroffenen diesbezüglich eine Instanz verloren ginge. Nach dem Gesagten lässt sich eine Rückweisung des Verfahrens an das Strafgericht damit nicht rechtfertigen.

 

5.5

5.5.1   Was das zweitinstanzliche Verfahren anbetrifft, ist sodann Folgendes festzuhalten: Mit der Berufungserklärung wurde das erstinstanzliche Urteil vollumfänglich angefochten und seine vollumfängliche Aufhebung beantragt. Dies beinhaltet auch die in Erwägung I.1. entschiedene Sistierung des Verfahrens betreffend den Anklagepunkt Ziff. 2. Der Berufungskläger hat diese Sisitierung – obwohl von ihm selbst (mit)beantragt – nicht vom Berufungsumfang ausgenommen, und zwar auch nicht in der anschliessend eingereichten Berufungsbegründung mit neu formulierten Rechtsbegehren. Formell steht also die Sistierung des Verfahrens nach wie vor zur Debatte und ist insoweit keine Teilrechtskraft eingetreten. Da es G____ und H____ möglich sein musste, sich zur Sistierung auch im Rechtsmittelverfahren zu äussern (falls diese vom Berufungskläger oder von der Staatsanwaltschaft thematisiert worden wäre), waren sie vorläufig als Privatkläger zu führen. Darüber hinaus stellt die Verteidigung die Frage der Privatklägereigenschaft von G____ und H____ im Sinne eines Rückweisungsgrundes im Berufungsverfahren (vorfrageweise) zur Debatte (Berufungsbegründung Ziff. 14 f.; Verhandlungsprotokoll S. 8). Dazu war den Privatklägern (fakultativ) die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.

 

5.5.2   Da das Appellationsgericht heute entgegen dem Antrag der Verteidigung kein kassatorisches Urteil fällt und auch die Sistierung des Verfahrens in Ziff. 2 der Anklageschrift bestätigt (vgl. dazu die vorherigen und nachfolgenden Erwägungen), ist klar, dass im vorliegenden Urteil bloss über Ziff. 3 der Anklageschrift zu befinden ist. Damit ist G____ und H____ (bezüglich Ziff. 3 der Anklageschrift, in welchem sie nicht direkt geschädigt sind) ihre Privatklägereigenschaft (definitiv durch das Gesamtgericht) abzusprechen. In der Konsequenz sind sie auf dem Titelblatt des Urteils auch nicht mehr als Privatkläger aufzuführen.

 

5.6      Selbst wenn G____ und H____ zu Unrecht als Parteien geführt worden wären, wäre es überspitzt formalistisch, daraus irgendetwas abzuleiten. Namentlich keine Rückweisung an die erste Instanz, zumal dort insoweit gar kein Verfahrensmangel vorlag. Aber auch in Bezug auf die zweite Instanz erwiese sich der Mangel – sofern man ihn denn bejahen wollte – als nicht von grosser Bedeutung, denn die beiden Kinder der direkt geschädigten Privatklägerin haben sich im zweitinstanzlichen Verfahren überhaupt nicht eingebracht. Der gemeinsame Rechtsvertreter hat explizit nur im Namen der Privatklägerin eine Berufungsantwort eingereicht. Den beiden Kindern wurde erstinstanzlich auch keine Zivilforderung bzw. keine Parteientschädigung zugesprochen. Zudem sind sie auch nicht zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen.

 

6.

6.1      Die Verteidigung macht bezüglich des Formellen im Weiteren geltend, verschiedene vom Strafgericht zu Lasten des Berufungsklägers gewürdigte Beweismittel würden einem (absoluten) Beweisverwertungsverbot unterliegen, weil das Verfahren gegen diesen nicht gesetzeskonform geführt worden sei. Sie ist der Auffassung, dass die Formfehler eine direkte Auswirkung auf den „fair-trial“-Grundsatz hätten (Berufungsbegründung Ziff. 5, 16 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 10 f.).

 

6.2     

6.2.1   Die Verteidigung macht zunächst geltend, wichtige Beweiserhebungen in dem in der Schweiz geführten Strafverfahren könnten erst dann vorgenommen werden, wenn die Auslieferung vom ersuchten Staat bewilligt sei. Während der Dauer des Auslieferungsverfahrens hätten die baselstädtischen Strafbehörden die Strafuntersuchung korrekterweise sistieren und nur die dringendsten unaufschiebbaren Massnahmen vornehmen respektive anordnen dürfen. Es müsse jedenfalls als bundesrechtswidrig taxiert werden, wenn die Staatsanwaltschaft sämtliche wesentlichen Beweisaufnahmen in Abwesenheit des Berufungsklägers und seiner Verteidigung vornehme und noch ungewiss sei, ob die Auslieferung überhaupt (oder im beantragten Umfang) bewilligt werde. Die tatverdächtige Person müsse sich somit grundsätzlich zuerst in der Schweiz befinden und erst dann dürften die notwendigen Schritte zur Strafverfolgung, wie zentrale Beweiserhebungen, Ermittlungen und Untersuchungen, aufgenommen werden (Berufungsbegründung Ziff. 16 ff.).

 

6.2.2   Dem ist zu entgegnen, dass die von der Verteidigung geforderte Sistierung der Strafuntersuchung während der Abwesenheit des Berufungsklägers (der sich notabene in [Auslieferungs]Haft befand) zum einen dem Beschleunigungsgebot widersprechen würde (Art. 5 StPO). Zum andern wäre eine Sistierung der Wahrheitsfindung abträglich gewesen: Die Ermittlungen hätten mit der Überstellung des Berufungsklägers nach Basel vom 16. Juli 2015 (vgl. Akten S. 309) erst rund 1 ¾ Jahre nach dem Verfassen des Haftbefehls bzw. der Formulierung des Auslieferungsbegehrens aufgenommen werden können. Insbesondere Zeugeneinvernahmen sollten aber zeitnah durchgeführt werden, darf es doch als gerichtsnotorisch gelten, dass die Zuverlässigkeit von Zeugenaussagen mit zunehmender Zeitdauer abnimmt. Konkret handelte sich vorwiegend um Ersteinvernahmen von Zeugen und Auskunftspersonen, die teilweise über Ereignisse zu berichten hatten, die bereits mehrere Jahre zurücklagen. Da damit die ernstzunehmende Gefahr bestand, dass sich die zu befürchtenden Erinnerungslücken akzentuieren, haben die entsprechenden Einvernahmen als dringende Ermittlungen zu gelten (Albertini, in: Albertini/Fehr/Voser [Hrsg.], Polizeiliche Ermittlung, Zürich 2008, S. 552). Würde der Argumentation der Verteidigung gefolgt, könnte sich ein Beschuldigter ins Ausland absetzen und seine Auslieferung mit Rechtsmitteln derart lange hinauszögern, bis sich Zeugen und Auskunftspersonen nicht mehr zuverlässig an Wahrgenommenes erinnern könnten. In casu kommt dazu, dass der stetig sich verschlechternde Gesundheitszustand der Privatklägerin zu diesem Zeitpunkt bereits wesentliches Thema war und ihre Einvernahme bzw. Befragung zur Sache in zeitlicher Hinsicht deshalb von besonderer Bedeutung war.

 

6.2.3   Aus dem Gesagten folgt, dass die von der Verteidigung als unverwertbar bezeichneten Einvernahmen von K____ vom 7. November 2013 [Akten S. 1793 ff.), von C____ vom 7. November 2013 [Akten S. 1802 ff.], von L____ vom 7. November 2013 [Akten S. 1813 ff.], von M____ vom 8. November 2013 [Akten S. 1826 ff.], von N____ vom 11. November 2013 [Akten S. 1835 ff.], von O____ vom 11. November 2013 [Akten S. 1847 ff.], von G____ vom 11. Dezember 2013 [Akten S. 1860 ff.], von P____ vom 20. November 2013 [Akten S. 1885 ff.], von K____ vom 19. Dezember 2013 [Akten S. 1894 ff.], von Q____ vom 20. Dezember 2013 [Akten S. 1899 ff.], von R____ vom 27. Januar 2014 [Akten S. 1954 ff.], von G____ vom 25. Februar 2014 [Akten S. 1963 ff.], von S____ vom 19. Juni 2014 [Akten S. 1969 ff.] und von L____ vom 1. Juli 2014 [Akten S. 1981 ff.] aufgrund zeitlicher Dringlichkeit zwingend durchgeführt werden mussten. Dasselbe gilt im Übrigen für die Einvernahmen von T____ vom 13. Februar 2014 (Akten S. 2369 ff.), von U____ vom 13. Februar 2014 (Akten S. 2384 ff.), von V____ vom 27. Februar 2014 (Akten S. 2452 ff.), von W____ vom 7. März 2014 (Akten S. 2459 ff.) sowie von X____ vom 17. März 2014 (Akten S. 2471 ff.).

 

6.2.4   Der ehemalige [...] der Privatklägerin, Y____, wurde am 31. Juli 2013 (Akten S. 1767 ff.) als Auskunftsperson einvernommen. Indes wurde er nicht im Strafverfahren gegen den Berufungskläger, sondern in einem Verfahren befragt, in welchem es um ein Abhörgerät, welches im Haus der Privatklägerin aufgefunden wurde, ging. Wer das Abhörgerät dort deponiert hatte, konnte nicht ermittelt werden, sodass dieses Verfahren zufolge unbekannter Täterschaft eingestellt werden musste (Art. 319 Abs. 1 StPO). Da anlässlich dieser Einvernahme fallrelevante Aussagen zum vorliegenden Verfahren gemacht wurden, hat die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 194 Abs. 1 StPO eine Kopie dieser Einvernahme in die Akten gelegt. Da der Berufungskläger bezüglich dieses Vorwurfs nicht tatverdächtig war und die Strafuntersuchung gegen ihn im Übrigen zu diesem Zeitpunkt noch nicht eröffnet war, waren ihm daran auch keine Teilnahmerechte zu gewähren.

 

6.3      Die Basler Strafverfolgungsbehörden konnten bis zu einem (positiven) rechtskräftigen Auslieferungsentscheid nicht auf den Berufungskläger greifen (und ihn auch nicht zur Sache befragen), weshalb dieser bis zum Zeitpunkt seiner Überstellung nach Basel nicht als Verfahrenspartei in das Strafverfahren involviert werden konnte. Anderes hätte die Vorwegnahme eines mutmasslich positiven [...] Auslieferungsentscheids bedeutet. Damit hätte sich die Schweiz aber in eine [...] Angelegenheit eingemischt, was aufgrund des völkerrechtlich geschützten Souveränitätsprinzips (vgl. Herdegen, Völkerrecht, 17. Auflage, München 2018, § 1 N 17, 28 N 1) zu unterlassen war. Daraus folgt, dass dem Berufungskläger anlässlich der von der Verteidigung kritisierten Einvernahmen weder Teilnahmerechte zustanden (was der Natur der Sache entspricht), noch ein notwendiger Verteidiger zu bestellen war, wobei ohnehin zu beachten ist, dass der Berufungskläger zu dieser Zeit (als er sich in Frankreich befand) von einem [...] Rechtsanwalt, den der Berufungskläger als seinen Anwalt bezeichnet (Akten S. 501), vertreten war und eine Instruktion eines Schweizer Rechtsanwalts durch den Berufungskläger gar nicht möglich gewesen wäre. Als der Berufungskläger am 16. Juli 2015 in die Schweiz überstellt wurde, war er von einem Schweizer Advokaten vertreten (seit dem 9. Januar 2014 privat und ab dem 23. Juli 2015 amtlich verteidigt; Akten S. 33, 42). Im Übrigen hat der seit dem 9. Januar 2014 privat finanzierte Rechtsbeistand zwischen seiner Mandatierung und der Auslieferung des Berufungsklägers an die Schweiz keinerlei Anträge auf Teilnahme an Beweiserhebungen gestellt. Dieses Verhalten muss sich der Berufungskläger anrechnen lassen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f.; BGer 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.3, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 3.4.2, 6B_1111/2017 vom 7. August 2018).

 

6.4

6.4.1   Darüber hinaus wurden die für die Zwecke des vorliegenden Urteils verwendeten Einvernahmen (mit Ausnahme der Befragung der gesundheitlich angeschlagenen Privatklägerin vom 7. November 2013 [Akten S. 1802 ff.]) in einem späteren Verfahrensstadium respektive anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht in Anwesenheit des Berufungsklägers und seiner Verteidigung wiederholt. Damit sind dem Berufungskläger ohnehin kaum strafprozessuale Nachteile erwachsen.

 

6.4.2   Dass dieses Vorgehen – die frühe Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen bei fehlender Teilnahmemöglichkeit mit späterer Wiederholung unter Gewährung der Teilnahmerechte – bei einem komplexen Fallgeschehen mit zahlreichen Involvierten zulässig ist, entspricht denn auch bundesgerichtlicher Praxis. So hat das Bundesgericht wiederholt festgehalten, dass es sich bei einem aufwändigen Fall, bei welchem zahlreiche Personen als Zeugen involviert sind und eine gewisse Dringlichkeit besteht, rechtfertigt, in der Anfangsphase des Untersuchungsverfahrens Einvernahmen vorzunehmen, ohne die Teilnahmerechte zu gewähren. Dabei sei zu beachten, dass Beweiserhebungen im Strafprozess nicht allein der Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs der Parteien, sondern primär der Wahrheitsfindung dienen (BGE 139 IV 25 E. 5.4.1 S. 34; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.1). Das Bundesgericht hält ein solches Vorgehen insbesondere für unproblematisch, wenn die ohne Parteiöffentlichkeit einvernommenen Personen im weiteren Verfahren nochmals befragt werden, wobei die Gelegenheit zur Teilnahme gegeben wird, und sich das Gericht auf diese weiteren Aussagen abstützt. Dies jedenfalls dann, wenn die ersten Einvernahmen nicht erst die Erhebung von Sekundärbeweisen ermöglicht haben, welche ohne die vorhergehenden Befragungen nicht hätten erlangt werden können, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. dazu BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4.1; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechtes, 3. Auflage, Zürich 2017, N 799).

 

6.5

6.5.1   Ab dem Zeitpunkt, in welchem der Berufungskläger den Basler Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung stand (dem 16. Juli 2015), bestand auch faktisch die Möglichkeit seiner Teilnahme an stattfindenden Beweiserhebungen und war der Berufungskläger durch Z____ anwaltlich vertreten. Seine jetzige Verteidigung bringt vor, dass der Berufungskläger ab dem Zeitpunkt seiner Einlieferung in den Waaghof kaum je an einer Einvernahme teilnehmen konnte, obwohl er nicht förmlich von der Teilnahme ausgeschlossen worden sei (Berufungsbegründung Ziff. 37).

 

6.5.2   Es ist nicht ersichtlich, inwiefern bei den nach der Anwesenheit des Berufungsklägers in der Schweiz folgenden Einvernahmen von AA____ vom 2. September 2015 (Akten S. 2193 ff.) und von S____ vom 26. Februar 2016 (Akten S. 2572 ff.) bzw. vom 21. März 2016 (Akten S. 2597 ff.) Teilnahmerechte verletzt worden sein sollen, zumal jeweils sowohl der Berufungskläger als auch Z____ persönlich anwesend waren.

 

6.5.3   Die Einvernahme von R____ vom 8. Februar 2016 (Akten S. 1478 ff.) wurde Z____ am 18. Januar 2016 per Fax mitgeteilt (Akten S. 80). Dieser zeigte sich anlässlich der Befragung laut Aktennotiz vom 9. Februar 2016 (Akten S. 1506) zwar erstaunt, dass sein Mandant bei der Einvernahme nicht dabei sein könne. Indes hat er einerseits die Teilnahme seines Mandanten nicht beantragt und andererseits eine Unverwertbarkeit bzw. Wiederholung der entsprechenden Einvernahme nie geltend gemacht. Seine Teilnahme ohne einen entsprechenden Einwand gilt praxisgemäss als Verzicht, und das Verhalten des damaligen amtlichen Verteidigers muss sich der Berufungskläger anrechnen lassen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.1 S. 402 f.; BGer 6B_909/2018 vom 23. Januar 2019 E. 1.3, 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3; AGE SB.2015.76 vom 29. November 2017 E. 3.4.2, 6B_1111/2017 vom 7. August 2018).

 

6.5.4   Die Einvernahme von S____ vom 21. April 2016 erklärte bereits das Strafgericht als nicht verwertbar (Akten S. 2655 ff. bzw. vorinstanzliches Urteil S. 13).

 

6.6      Bezüglich der Rüge, der Berufungskläger sei anlässlich seiner ersten Befragung vom 17. Juli 2015 (Akten S. 1986 ff.) nicht anwaltlich vertreten gewesen (Berufungsbegründung Ziff. 38), ist zu beachten, dass diese Einvernahme unter Beizug des [...] Anwaltes des Berufungsklägers stattfand (eine notwendige Verteidigung im Sinne von Art. 131 StPO kann auch eine Wahlverteidigung sein), wobei dieser mit Einwilligung des Berufungsklägers erst zum zweiten Teil der Befragung dazu kam. Erst in Anwesenheit des Verteidigers wurde dem Berufungskläger dann vorgehalten, unter Ausnützung des Gesundheitszustandes der Privatklägerin in mehreren Tranchen einen hohen Geldbetrag erhältlich gemacht zu haben. Inwiefern hier ein Formfehler vorliegen soll, erschliesst sich nicht.

 

7.

7.1      Die Verteidigung bestreitet auch die Verwertbarkeit der Ergebnisse, die durch die geheime Überwachung der [...] Telefonnummer ([...]) des in Frankreich lebenden Berufungsklägers durch die Schweizerischen Behörden erzeugt wurden (Berufungsbegründung Ziff. 39 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 11,15).

 

7.2      Bei vorliegender Überwachung handelte es sich um eine sogenannte „Kopfschaltung“. Als Kopfschaltung wird eine Überwachungsart bezeichnet, bei der sämtliche Gespräche überwacht werden, die von einem beliebigen Schweizer Anschluss aus auf einen bestimmten ausländischen Anschluss oder von diesem ausländischen Anschluss auf einen beliebigen Schweizer Anschluss getätigt werden (Schlauri, Fernmeldeüberwachung à discrétion?, Die neuen Verordnungsgrundlagen zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs, in: sic! 2012, S. 238, 239). Dabei wurden nur die Anrufe, welche über die überwachte Rufnummer (Anschluss im Ausland) mit in der Schweiz eingeloggten Anschlüssen bei den Schweizer Anbietern (Swisscom, Orange und Sunrise) geführt wurden, überwacht. Anrufe, welche die überwachte Rufnummer mit in Frankreich eingeloggten Anschlüssen führte, wurden nicht überwacht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2335/2008 vom 10. März 2009 E. 7.4; Hansjakob, Überwachungsrecht der Schweiz, Zürich 2018, N 392 ff.). Somit fand – entgegen den Behauptungen der Verteidigung – keine Überwachung einer ausländischen Rufnummer im Ausland statt. Die Erwägungen des Strafgerichts (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 13 f.) sind absolut zutreffend.

 

7.3      Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die geheime Überwachungsmassnahme vom Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 30. Oktober 2013 genehmigt (Akten S. 696 f.) und dem Berufungskläger am 6. Oktober 2015 anlässlich seiner Einvernahme schriftlich mitgeteilt wurde (Akten S. 717, 2273). Dem dazumals durch Z____ anwaltlich vertretenen Berufungskläger wurde gleichzeitig eröffnet (Akten S. 2272 f.), dass er die Massnahme innert zehn Tagen beim Appellationsgericht mit Beschwerde anfechten könne. Dass der damalige Verteidiger kein Rechtsmittel eingelegt hat, muss sich der Berufungskläger anrechnen lassen. Davon, dass der frühere Verteidiger die Rechtsmittelfrist versehentlich verpasste, ergibt sich aus den Akten nichts, weshalb davon auszugehen ist, dass Z____ die Massnahme im Rahmen seines Ermessensspielraums bewusst nicht angefochten hat. Ein grober Fehler des amtlichen Verteidigers, der zu einer Beschränkung der wirksamen Verteidigung führen würde, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Ganzen BGE 143 I 284 E. 2 S. 288 ff.; BGer 6B_1111/2017 vom 7. August 2018).

 

8.

8.1     

8.1.1   Die Verteidigung macht schliesslich geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unzulässig geändert. Das Konzept der Anklage basiere auf der These der Staatsanwaltschaft, dass der Berufungskläger durch Ausnutzung der fortgeschrittenen Altersdemenz der Privatklägerin erreicht habe, dass diese ihm diverse Geldbeträge übergeben habe. Die Arbeit der Verteidigung habe sich daher in einem wesentlichen Teil auf den behaupteten Gesundheitszustand der Privatklägerin im Tatzeitpunkt fokussiert. Auch deren Vertretung habe versucht, die Urteilsunfähigkeit zu beweisen, wobei die hierfür beantragte Ausstellung des Verfahrens zwecks Einholung eines Gutachtens erstinstanzlich abgewiesen worden sei. Das vorinstanzliche Beweisverfahren, insbesondere die diversen Befragungen von Zeugen und Auskunftspersonen habe sich ebenfalls zu einem grossen Teil mit der geistigen Gesundheit der Privatklägerin im Tatzeitpunkt beschäftigt. Im Haftentscheid habe die Haftrichterin darauf hingewiesen, dass die Tatvorwürfe nur dann strafrechtlich relevant seien, wenn die Privatklägerin nicht vollständig urteilsfähig gewesen sei. Nun aber halte das vorinstanzliche Urteil fest, der Gesundheitszustand der Privatklägerin sei nicht der „Dreh- und Angelpunkt“ der Anklage. Vielmehr gehe es um das Vorspielen einer Liebesbeziehung, womit der Berufungskläger die Privatklägerin arglistig getäuscht habe, um sie „auszunehmen“. Element der Täuschung sei gemäss Urteil also das Ausnützen einer grossen emotionalen Abhängigkeit. Davon sei in der Anklageschrift indes keine Rede. Gegen eine unterschiedliche Geschichte müsse man sich aber unterschiedlich verteidigen, und gerade das belege, dass der Grundsatz der Immutabilität hier verletzt sei (Berufungsbegründung Ziff. 42 ff.; Verhandlungsprotokoll S. 11 f.).

 

8.1.2   Die Verteidigung führt weiter an, die Anklageschrift führe auch zu wenig präzise aus, inwiefern das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfüllt sei. Die Staatsanwaltschaft hätte schildern müssen, durch welche Angaben der Berufungskläger die Privatklägerin arglistig dazu gebracht habe, überhaupt Geld zu überweisen. Sie verliere sich in diesem Punkt aber in Mutmassungen und zähle alles potentiell Mögliche auf. So sei nicht ersichtlich, inwiefern der Berufungskläger seinen Angaben einen besonders glaubhaften Anstrich gegeben oder gar ein Lügengebäude aufgebaut habe (Berufungsbegründung Ziff. 53 ff.).

 

8.2     

8.2.1   Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz, bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190, 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 5/2017, S. 309, 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion: BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 133 IV 235 E. 6.2 S. 244 f.).

 

8.2.2   Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 126 I 19 E. 2a S. 21 f.; BGer 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeitangaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt: je gravierender die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Akkusationsprinzip zu stellen (BGer 6B_1391/2017 vom 17. Januar 2019 E. 2, 6B_1401/2016 vom 24. August 2017 E. 1.4).

 

8.2.3   Zu beachten ist schliesslich stets, dass der Anklagegrundsatz keinen Selbstzweck verfolgt, sondern die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten soll. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65, 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 140 IV 188 E. 1.3 S. 190; BGer 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat. So hält das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung fest, dass an eine Anklageschrift keine überladenen formalistischen Anforderungen gestellt werden dürfen und dass es auf überspitzten Formalismus hinauslaufen würde, eine Verurteilung unter Hinweis auf das Akkusationsprinzip auszuschliessen, wenn der Angeklagte bzw. sein Verteidiger von Anfang gewusst habe, worauf es im Zusammenhang mit einem Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ankomme (BGer 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1, 6B_983/2010 vom 19. April 2011 E. 2.5).

 

8.3      Dem Berufungskläger wird gemäss Anklageschrift vom 13. Mai 2016 Folgendes vorgeworfen:

 

„Spätestens etwa im Sommer 2012 lernte die sehr wohlhabende und seit Herbst 2012 mindestens an leichter Altersdemenz leidende C____ […] den Beschuldigten in Basel näher kennen. Er gab sich ihr gegenüber als Astrologe, Wahrsager und Berater aus und bot Gebete in schwierigen Lebenslagen, aber auch afrikanische Kunstgegenstände zum Kauf an. Er besuchte C____ regelmässig bei ihr zu Hause [...] in Basel und sie fasste Vertrauen zu ihm. Nach einem Streit mit H____, dem Sohn von C____, kam er ab Weihnachten 2012/Januar 2013 nicht mehr nach Basel, C____ und er trafen sich von da an aber regelmässig im Elsass. […] C____ besuchte ihn dort bis zum 7. November 2013 jeweils regelmässig nachmittags – zunächst wohl etwa ein Mal pro Woche, spätestens ab Herbst 2013 fast täglich. Diese Besuche liefen immer gleich ab: Die Taxis, die C____ zu ihm und wieder nach Hause brachten, organisierte immer der Beschuldigte. Sie kam jeweils zwischen 12.30 und 13.00 Uhr mit dem von ihm organisierten Taxi an. Er holte sie beim Taxi ab, sie gingen anfänglich durch den Haupteingang, später aber meist durch den Notausgang auf sein Zimmer und blieben ihren ganzen Aufenthalt lang dort. Gegen 18.30 Uhr bestellte er ihr ein Taxi, führte sie durch den Notausgang hinaus und zum Taxi, das sie heimbrachte.

 

Der Beschuldigte, der bereits Ende 2012 einen grossen Einfluss auf C____ gehabt hatte, baute diesen im Verlaufe des ersten halben Jahres 2013 immer weiter aus, insbesondere durch häufige Anrufe zu allen Tages- und Nachtzeiten […] und durch persönliche Kontakte anlässlich seiner mit der Zeit immer häufigeren und längeren Aufenthalte in [...], Frankreich, die ihm wohl die einsame und von ihren Kindern etwas entfremdete C____ finanzierte, deren Altersdemenz sich ab spätestens Mai 2013 immer mehr verstärkte […]. Der Beschuldigte versprach C____ auch, positiven Einfluss auf ihr Leben und die Beziehung zu ihren Kindern zu nehmen, indem er für sie als eine Art „Geistheiler" – wohl im Wald – […] beten werde. Von März bis anfangs Juni 2013 hielt sich der Beschuldigte jeweils ein bis zwei Mal pro Monat für drei bis fünf Nächte in einem [...] Hotel in der Nähe von Basel auf, ab April nur noch [...] […] . Danach verlängerte er seine Aufenthalte im [...], Frankreich jeweils auf bis zu 18 Tage […]. Anlässlich dieser regelmässigen persönlichen und telefonischen Kontakte bemerkte der Beschuldigte ab spätestens Sommer 2013, dass C____ Altersdemenz immer weiter fortschritt und sie den Bezug zur Realität und insbesondere zum Wert des Geldes immer mehr verlor. Um C____ von ihren gewohnten Bezugspersonen zu trennen und um vor ihren von ihr entfremdeten Kindern und dem privaten und geschäftlichen Umfeld geheim zu halten, wie stark sie geistig abbaute, organisierte der Beschuldigte ab Ende September 2013 neue Pflegerinnen […], die er grösstenteils im [...], Frankreich, rekrutierte. Diese lösten die zum Teil langjährigen Betreuerinnen ab, denen C____ unter seinem Einfluss fristlos kündigte […]. Den Einsatz der neuen Pflegerinnen koordinierte er selbst […].

 

Mit dem Ziel, die äusserst vermögende Frau erheblich am Vermögen zu schädigen und sich selbst und seine Familie gleichzeitig unrechtmässig zu bereichern, veranlasste der Beschuldigte ab spätestens 24. September 2013 C____ im Rahmen des beschriebenen engen persönlichen Verhältnisses in Bereicherungsabsicht mehrfach zu Vermögensverfügungen in sechsstelligen Euro-Beträgen zu seinen Gunsten. Dabei nutzte der Beschuldigte den Zustand der C____, die spätestens ab diesem Zeitpunkt derart stark an Altersdemenz litt, dass sie nicht mehr in der Lage war, die vom Beschuldigten geforderten Beträge einzuschätzen, arglistig aus und spiegelte ihr mit eigentlichen Lügengebäuden vor, für die Hotelunterkunft, für seinen Lebensunterhalt und für die von ihm organisierten Pflegekräfte weit grössere Beträge zu benötigen als es tatsächlich der Fall war. Weiter führte er sie durch die Vorspiegelung der Tatsachen, im Elsass ein Haus kaufen zu wollen, damit sie dort zusammen leben könnten, und nur mit höheren Beiträgen wirksam für sie und ihre Familie beten zu können […] arglistig irre.

 

Von 24. September bis 29. Oktober 2013 liess sich der Beschuldigte von C____ so in fünf Malen insgesamt EUR 1‘030‘000. nach [...], Frankreich, bringen. Der Ablauf war jeweils gleich: Er rief sie an, gab ihr den angeblich benötigten Betrag an und sie beauftragte ihre langjährige Buchhalterin O____ mit dem Bezug des Bargeldes bei [...] in Basel. O____ überbrachte ihr das Geld, sie fuhr mit dem vom Beschuldigten telefonisch organisierten Taxi […] gleichentags oder am nächsten Tag [...], Frankreich, wo sie dem Beschuldigten das Bargeld übergab. Mit einem Teil dieses Geldes kaufte sich der Beschuldigte im Oktober […] einen Mercedes CLS 250 für EUR 53'500.– und einen Mercedes ML 350 bluetec 4matic für EUR 49'890.– […].

 

Am 3. November 2013 trug der Beschuldigte der C____ unter Verwendung der geschilderten Machenschaften und Lügengebäude auf, ihm in den nächsten Tagen insgesamt EUR 1.2 Mio. in zwei Tranchen à EUR 600'000.– zu überbringen […]. Damit die Bankbeamten nicht misstrauisch würden, sollte sie nicht den ganzen Betrag in einem Mal beziehen. Da O____ die normalerweise das Geld für C____ abhob, in den Ferien weilte, musste C____ das Geld selbst bei der Bank besorgen. Am 7. November 2013 hob C____ auf direkte Anweisung des ihren Zustand weiterhin ausnützenden Beschuldigten hin und ständig mit ihm in telefonischem Kontakt stehend, da sie sich jeweils innert kürzester Zeit nicht mehr an die Bank und den abzuhebenden Geldbetrag erinnern konnte, EUR 600‘000.– bei [...] in Basel ab und fuhr unmittelbar danach mit dem vom Beschuldigten telefonisch organisierten Taxi […] in Richtung Frankreich weiter, um dem Beschuldigten das Geld zu überbringen. Sie wurde aber unmittelbar vor Verlassen des Schweizer Hoheitsgebietes angehalten.“

 

8.4      Die Staatsanwaltschaft geht offensichtlich davon aus, dass die Beziehung zwischen der Privatklägerin und dem Berufungskläger so eng gewesen ist, dass eine grosse emotionale Nähe bestand und der Berufungskläger für die Privatklägerin eine enge Bezugsperson wurde. In der Anklageschrift wird denn auch geschildert, es habe zwischen den beiden ein enges persönliches Verhältnis geherrscht, es habe regelmässige persönliche und telefonische Kontakte gegeben. Darüber hinaus wird einlässlich dargelegt, wie der Berufungskläger eine emotionale Abhängigkeit der Privatklägerin herbeigeführt habe (Trennung von gewohnten Bezugspersonen, Kontaktabbruch zur bisherigen Familie, Geheimhaltung des wahren Gesundheitszustands). Ob die Staatsanwaltschaft ursprünglich davon ausging, dem Gesundheitszustand der Privatklägerin komme ausschlaggebende Bedeutung zu, ist insoweit irrelevant, als in der Anklageschrift – wie soeben referiert – eine grosse emotionale Abhängigkeit geschildert wird. Dazu kommt, dass der Verteidiger in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrmals nachfragte, ob die Beziehung zwischen dem Berufungskläger und der Privatklägerin als Liebesbeziehung qualifiziert werden könne und dann in seinem Plädoyer darauf intensiv Bezug nahm (vgl. Akten S. 3254, 3269, 3279 ff.). Dies zeigt, dass sich die Verteidigungsstrategie mitnichten bloss auf den gesundheitlichen Zustand der Privatklägerin beschränkte, sondern eine (potentielle) Liebesbeziehung bereits thematisiert wurde.

 

8.5     

8.5.1   Auch in Bezug auf das Tatbestandsmerkmal der Arglist gehen die Einwände des Verteidigers ins Leere. Entgegen seinen Ausführungen in der Berufungsbegründung zählt die Anklageschrift nicht im Sinne von Mutmassungen „alles poten-tiell Mögliche auf (Geld für Hotelunterkunft, für Lebensunterhalt, für organisierte Pflegekräfte, für gemeinsames Haus)“, sondern schildert, dass der Berufungskläger der Privatklägerin arglistig „mit eigentlichen Lügengebäuden“ vorgespielt habe, „für die Hotelunterkunft, für seinen Lebensunterhalt und für die von ihm organisierten Pflegekräfte weit grössere Beträge zu benötigen, als es tatsächlich der Fall war“ und dass er ihr weiter vorspiegelt habe, „im Elsass ein Haus kaufen zu wollen, damit sie dort zusammen leben könnten“. Schliesslich, dass er auch behauptet habe, „nur mit höheren Beträgen wirksam für sie und ihre Familie beten zu können“. Es wird mithin aus der Anklage unzweideutig klar, dass dem Berufungskläger nicht vorgeworfen wird, er habe irgendeinen der aufgezählten Gründe vorgebracht, um seinen Geldbedarf zu erklären, sondern vielmehr, dass er alle diese angeblichen Investitionen kumulativ behauptet und hierfür einen deutlich zu hohen Bedarf geltend gemacht hat.

 

8.5.2   Betreffend das Tatbestandselement der Arglist ist indes – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 16.5) – ohnehin entscheidend, dass die Privatklägerin aufgrund vorgetäuschter Liebesgefühle bzw. ihrer emotionalen Bindung sowie ihrer schwierigen persönlichen und gesundheitlichen Situation nicht in der Lage war, ihr eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen und die Täuschungen des Berufungsklägers zu überprüfen. Dies ist in der Anklageschrift rechtsgenüglich geschildert. Eine Verletzung des Akkusationsprinzips ist nicht auszumachen.

 

9.

9.1      Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 S. 199; BGer 6B_430/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2). Umgekehrt ergibt sich aus dem Kriterium der Erforderlichkeit bzw. der Notwendigkeit auch, dass die Ablehnung von Beweisanträgen insbesondere dann zulässig ist, wenn die zu beweisende Tatsache unerheblich, offenkundig, bekannt oder bereits rechtsgenügend bewiesen ist (vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO) oder wenn der Beweisantrag offensichtlich beweisuntauglich ist (BGer 6B_362/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 8, 6B_238/2011 vom 13. September 2011 E. 4.3). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).

 

9.2      Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung hat die Verteidigung am in der Berufungsbegründung gestellten und seitens der Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. September 2018 abgelehnten Beweisantrag (Befragung der Sachbearbeiterin [...], welche die Privatklägerin am 7. November 2013 empfangen und den gewünschten Geldbetrag ausgehändigt hat), festgehalten (Verhandlungsprotokoll S. 9). Zudem sei durch das Gesamtgericht auch über den bisher unbehandelten Antrag betreffend Beizug der Akten des Zwangsmassnahmengerichts zu befinden (Verhandlungsprotokoll S. 9 f.). Darüber hinaus hat die Verteidigung anlässlich der Berufungsverhandlung zwei weitere Anträge gestellt: zum einen sei das Verfahren auszustellen und der Hausarzt der Privatklägerin, AB____, als Zeuge zu befragen (Verhandlungsprotokoll S. 8). Zum anderen seien AC____ und AD____, deren Arztberichte sich in den Akten befinden, ebenfalls als Zeugen zu laden und zu befragen (Verhandlungsprotokoll S. 8 f.).

 

9.3      Da für die Begründung des Entscheids über die Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach der in den Erwägungen 10-14 vorzunehmenden Sachverhaltsfeststellung (vgl. im Detail E. 15).

 

10.

10.1    Die Verteidigung hat betreffend die Beweiswürdigung im Berufungsverfahren in Kenntnis des „Verteidigerdilemmas“ keine Ausführungen gemacht (Verhandlungsprotokoll S. 11, 15). Vor erster Instanz hat der Berufungskläger den Sachverhalt indes in vielerlei Hinsicht bestritten. So hat er zunächst behauptet, die zur Diskussion stehenden (hohen) Geldbeträge überhaupt nicht erhalten zu haben.

 

10.2   

10.2.1 Das Strafgericht hat überzeugend und unter sorgfältiger Würdigung der diversen Beweismittel dargetan, weshalb die Geldübergaben an den Berufungskläger als nachgewiesen gelten können (vorinstanzliches Urteil S. 15 ff.). So ist durch die Bankauszüge objektiviert, dass die Privatklägerin am 24. September 2013 EUR 310'000.– (Akten S. 895 f.), am 30. September 2013 EUR 120‘000.– (Akten S. 897 f.), am 18. Oktober 2013 EUR 200‘000.– (Akten S. 899 f.), am 28. Oktober 2013 EUR 200‘000.– (Akten S. 901 f.) und am 29. Oktober 2013 EUR 200‘000.– (Akten S. 903 f.) [...] O____ bei [...] abholen liess. Dass sich die Privatklägerin im Anschluss an die jeweiligen Transaktionen per Taxi [...]zum Berufungskläger fahren liess und unterwegs ausser teilweisen Lebensmitteleinkäufen keine weiteren Verrichtungen tätigte, ergibt sich einerseits aus den Aufstellungen der entsprechenden Taxifahrten und Hotelaufenthalte (Akten S. 1597 ff., 1938 f.), andererseits aus den Aussagen von R____, N____ und L____ (Akten S. 1487 f., 1957, 1839 f., 1815 ff., 3237 ff., 3255 ff., 3265 ff.).

 

10.2.2 Bereits an dieser Stelle ist festzustellen, dass die Aussagen der diversen Zeugen und Auskunftspersonen als glaubhaft einzustufen sind. So stimmen die zur Diskussion stehenden Depositionen im Wesentlichen mit den Ergebnissen der Telefonkontrolle überein und es besteht bei keinem der Beteiligten – soweit ersichtlich – ein Falschbelastungsmotiv (H____ wurde weder im Vorverfahren noch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt). Darüber hinaus korrelieren die einzelnen Schilderungen der Zeugen respektive Auskunftspersonen untereinander bzw. widersprechen sich nicht. Im Weiteren wird – namentlich durch G____ – recht detailliert und in sich stimmig ausgesagt (vgl. beispielsweise Akten S. 1428, 1768 f., 1813 ff., 1828 ff., 1861, 1864, 3231). Im Zusammenhang mit den Heilsversprechungen des Berufungsklägers wird auch von recht ausgefallenen Einzelheiten berichtet (von Engeln, „Marabout“ oder Voodoo; vgl. beispielsweise Akten S. 1488, 1769, 1956, 1973, 2606, 3224, 3237, 3245, 3247). Auch werden – vor allem anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Akten S. 328, 3236, 3240, 3242, 3249, 3252 ff., 3256 ff., 3272) – Erinnerungslücken eingeräumt.

 

10.2.3 Zu konstatieren ist bezüglich der Geldübergaben auch, dass den zur Diskussion stehenden Geldbezügen jeweils rege Telefonkontakte mit dem Berufungskläger vorausgingen, wie die rückwirkende Randdatenerhebung zeigt (Akten S. 1615 ff.). Der sich aus diesen Indizien aufdrängende Schluss, dass der Berufungskläger jeweils der Empfänger dieser Bargeldbeträge war, wird durch die Telefonüberwachung vom 7. November 2013 und an den Tagen davor untermauert. So machte der Berufungskläger die Privatklägerin am 4. November 2013 darauf aufmerksam, dass sie an jenem Morgen mit O____ habe telefonieren müssen, um das Geld zu organisieren (Separatbeilagen 1 S. 139). Nur kurz darauf fand ein weiteres Telefonat statt, in welchem die Privatklägerin den Berufungskläger bittet, sie am nächsten Tag zur Buchhalterin zu begleiten, worauf dieser antwortet: „Nein, du machst es so wie immer. Du rufst sie an und dann kommt sie zu dir nach Hause" (Separatbeilagen 1 S. 144). Am 6. November 2013 rief die Privatklägerin den Berufungskläger sodann mehrfach an. Als sie ihn erreichte, fragte sie ihn, wie viel Geld es denn nun sei, er solle es ihr nochmals sagen. Darauf antwortete er, es seien insgesamt EUR 1'200'000.–, heute EUR 600'000.– und nächste Woche EUR 600'000.–. Jene EUR 600'000.– hat die Privatklägerin schliesslich am 7. November 2013 (da O____ ferienabwesend war) persönlich bei ihrer Hausbank abgeholt (Akten S. 905 f.) und wollte damit – wie immer – im Taxi zum Berufungskläger [...] fahren, wobei sie am Autobahnzoll in Weil am Rhein von der Grenzwache angehalten wurde (Separatbeilagen 1 S. 202 f.; Akten S. 846 f., 1803).

 

10.2.4 Im Weiteren erklärte G____ in ihrer ersten Einvernahme vom 11. Dezember 2014, ihre Mutter habe ihr gesagt, sie habe dem Berufungskläger viele tausende Franken gegeben (Akten S. 1862). Am 25. Februar 2014 bzw. an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte G____ zudem aus, ihre Mutter habe ihr gesagt, sie habe dem Berufungskläger ganz viel Geld übergeben und dieser habe sie betrogen (Akten S. 2445, 3233). Nicht zuletzt spricht auch die Tatsache, dass der eigenen Angaben zufolge angesichts seiner familiären Unterstützungspflichten beinahe mittellose Berufungskläger (Akten S. 5 ff.) um die Tatzeit über auffallend viel Bargeld verfügte, überschwänglich Trinkgelder zahlte, diverse Markenartikel erwarb und bar zwei teure Mercedes kaufte, dafür, dass er der Empfänger der zur Diskussion stehenden Bargeldbeträge war (vgl. schon vorinstanzliches Urteil S. 17 f. sowie Akten S. 1857 ff., 1930 f., 1943 ff., 2193 ff., 3270). Im Übrigen vermag auch die Gegenhypothese – dass andere Personen Empfänger dieses Geldes waren – mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 16 f.) nicht zu überzeugen.

 

11.

11.1    Der Berufungskläger hat vor erster Instanz auch geltend gemacht, dass wenn er materielle Zuwendungen von der Privatklägerin erhalten habe, dann nur aufgrund einer gegenseitigen Liebesbeziehung, welche sie beide verbunden habe (Akten S. 1993 ff., 2032, 2080, 2104 ff., 2126 f., 2129, 2178 f., 3280 ff., 3289). Es stellt sich daher die Frage, ob die Privatklägerin die Geldleistungen freiwillig erbracht hat oder ob der Berufungskläger diese auf deliktische Weise von ihr erhältlich machte. Dazu ist insbesondere die Beziehung zwischen C____ und A____ zu beleuchten.

 

11.2

11.2.1Wie das Strafgericht zu Recht erwogen hat, bieten die aufgezeichneten Telefongespräche einen sehr aufschlussreichen und weitgehend unverfälschten Einblick in die „Beziehung“ zwischen C____ und A____. Die Privatklägerin wirkt dabei zumeist hilflos und ist vom Berufungskläger in verschiedener Hinsicht abhängig. Zwar finden sich in den diversen Telefonaten durchaus gegenseitige Liebesbezeugungen, jedoch scheinen diese von Seiten des Berufungsklägers vielmehr den Zweck zu haben, die Privatklägerin von ihrem gewohnten Umfeld zu isolieren und von ihm abhängig zu machen. Aus der Telefonüberwachung geht auch hervor, dass die Privatklägerin nicht einen jungen Liebhaber unterhalten und diesen im Liebesrausch mit Geld und Geschenken überhäuft hat, sondern, dass der Berufungskläger die Fäden in der Hand hielt und sich die Privatklägerin in einer völligen Abhängigkeit befand. Diese verfestigte und steuerte A____ gezielt, indem er der Privatklägerin glauben machte, sie habe ausser ihm niemanden (vorinstanzliches Urteil S. 19 ff.).

 

11.2.2 Zur Illustration kann auf ein Telefonat vom 1. November 2013 verwiesen werden, in welchem der Berufungskläger zunächst säuselte, wie sehr er die Privatklägerin lieben würde (vgl. auch unter anderem auch Separatbeilagen 1 S. 36 ff., 59), um dann im nächsten Satz über „die Dicke" herzuziehen, welche der Privatklägerin so viel angetan habe und schliesslich zu konkludieren, C____ könne sich glücklich schätzen, ihn gefunden zu haben („ich dachte dann, was hättest du getan, wenn du mich nicht gefunden hättest“; Separatbeilagen 1 S. 55). Am 4. November 2013 erklärte er (nicht das erste Mal): „Die ganze Welt ist gegen uns. Aber mir ist es egal mein Schatz. Wenn es dir gut geht, dann geht es mir auch gut" (Separatbeilagen 1 S. 168 f.; vgl. auch schon S. 36). Ein paar Tage später als die Privatklägerin während eines Telefonates ständig weinte und verzweifelt war, sagte der Berufungskläger zu ihr: „Warum weinst du? Schatz ich bin doch deins. Was willst du noch? Wir haben unsere Feinde überwunden, wir haben sie vernichtet wir haben alles gereinigt" (Separatbeilagen 1 S. 113). Bereits am 2. November 2013 führte er am Telefon aus, dass die langjährige Haushälterin bzw. Betreuerin der Privatklägerin, AE____, seine Feindin sei, da sie die Privatklägerin fertig machen wolle (Separatbeilagen 1 S. 74 ff.).

 

11.2.3 Die Isolation, in welche der Berufungskläger die Privatklägerin trieb, machte dieser zunehmend zu schaffen, klagte sie doch am 4. November 2013 unter Tränen: „Hör zu, ich habe niemanden, niemanden..." (Separatbeilagen 1 S. 113). Als sie etwas später am selben Tag das Gefühl hatte, sie sei eingeschlossen worden, rief sie in Panik und völlig aufgelöst den Berufungskläger an und flehte ihn an, sie von dort wegzuholen. Während der Berufungskläger zwar versuchte, sie zu beruhigen, schien er mindestens ebenso besorgt darum, nicht aufzufallen, wies er doch die Privatklägerin an, sie solle aufhören zu schreien, da es sonst „die Dicke" oder AE____ hören könnten (Separatbeilagen 1 S. 116 f.; vgl. dazu auch Separatbeilagen 1 S. 40). Als die Privatklägerin um 13:51 Uhr schliesslich nur die Combox erreichte, hinterliess eine völlig verzweifelte Privatklägerin weinend folgende Nachricht: „A____, bitte nimm das Telefon ab, [...] A____, ich bettle dich an, komm mir helfen. Ich bettle dich an." (Separatbeilagen 1 S. 145). Auch am Folgetag erreichte C____ (wohl durch den Berufungskläger absichtlich gesteuert) nur die Combox, wobei sie wiederum sagte: „Niemand ist hier [...] Du bist auch nicht hier. Was soll ich denn tun? Wieso kommst du nicht hierher? Bin ich dir nicht wichtig?" (Separatbeilagen 1 S. 171).

 

11.2.4 Der Berufungskläger brachte die Privatklägerin durch sein Verhalten derart unter Kontrolle, dass er sie wie eine Marionette steuern bzw. dirigieren konnte und sie ihn sogar anrief, um zu fragen, ob er ihr eine Schmerztablette geben könne (obwohl sie durch ihre Pflegerinnen in der Regel rundum betreut war [Separatbeilagen 1 S. 31]). Zudem bestätigen die unzähligen Versuche der Privatklägerin, ab dem Zeitpunkt der Festnahme des Berufungsklägers in Frankreich vom 7. November 2013, mit ihm in telefonischen Kontakt zu treten, die Annahme, dass sie ihm regelrecht hörig war (vgl. Separatbeilagen 1 S. 250 ff.). Der Berufungskläger war sich seines Einflusses auf die Privatkläger denn auch durchaus bewusst, sagte er doch zu Q____, sie solle K____ mitteilen, dass wenn C____ morgens um 3 Uhr schwimmen gehen wolle, sie [K____] ihr [C____] sagen solle: „Nein, nein, nein, A____ hat gesagt, dass man nicht vor 6 oder 7 Uhr morgens schwimmen gehen darf" (Separatbeilagen 1 S. 41).

 

11.2.5 In ihrem Zustand der Isolation, Einsamkeit und Abhängigkeit, war C____ für A____ leicht zu manipulieren. Beispielsweise wies er sie an, sie solle die Medikamente, welche sie von AF____ bekomme, nicht einnehmen (Separatbeilagen 1 S. 36). Der Berufungskläger wusste auch ganz genau, wie viel Bargeld die Privatklägerin mit sich herumtrug und wann und bei wem sie dieses jeweils bezog. So fragte er C____, ob sie ihr Taschengeld bei O____ bestellt habe (Separatbeilagen 1 S. 20) und wies sie später am selben Tag an: „Du musst die Hälfte vom Geld zu Haus lassen, du hast zu viel in deiner Tasche" (Separatbeilagen 1 S. 24). In einem anderen Telefonat erklärte er, dass er alles organisiere und sie ihm alles überlassen solle (Separatbeilagen 1 S. 43). Am 3. November 2013 sprach die Privatklägerin dem Berufungskläger auf die Combox und sagte; „Ich habe vergessen, was ich heute alles tun muss. Deswegen ist es wichtig, dass du mich dringend anrufst. [...] Ich entschuldige mich nochmals, dass ich alles vergessen habe" (Separatbeilagen 1 S. 107). Einen Tag später ermahnte A____ die Privatklägerin: „Heute müsstest du noch mit O____ telefonieren, um das Geld zu organisieren" (Separatbeilagen 1 S. 141).

 

11.2.6 Dass der Berufungskläger die Privatklägerin von ihrem bisherigen Umfeld isolierte bzw. distanzierte, kann neben den abgehörten Telefongesprächen auch den Aussagen der diversen Zeugen und Auskunftspersonen entnommen werden. G____ führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 11. Dezember 2013 und auch vor erster Instanz beispielsweise aus, ihre Mutter – welche bis dahin sehr gut mit ihrem Schwiegersohn ausgekommen sei – habe von einem Tag auf den anderen behauptet, dieser unterhalte Affären mit mehreren hundert Frauen (Akten S. 1861, 3231). Dies ist umso erstaunlicher, als aus einem Bericht von _____ 1 an AG____ vom 30. März 2012 hervorgeht, dass sich die Privatklägerin bisher betreffend [...] Ratschläge vor allem an den Ehemann ihrer Tochter, der [...] sei, gewandt habe. Dies zeigt, dass die Privatklägerin offenbar derart grosses Vertrauen in ihren Schwiegersohn hatte, dass sie ihn in einem höchstpersönlichen Bereich um Rat gefragt hat. Dass dieser just seit dem Erscheinen des Berufungsklägers nun plötzlich derart unehrlich bzw. unseriös sein soll, kann zweifellos kein Zufall sein.

 

11.2.7 G____ berichtet in den erwähnten Befragungen weiter, ihre Mutter sei nach der Verhaftung des Berufungsklägers völlig ausser sich gewesen und habe gesagt, sie würde nicht mehr leben wollen, wenn sie ihn nicht mehr habe. Zwar ist G____ durchaus der Meinung, ihre Mutter habe sich in den Berufungskläger verliebt, jedoch sei auch eine gewisse Abhängigkeit vorhanden gewesen. Sie habe sich auch völlig von ihrem Umfeld abgekapselt, bis der Berufungskläger die einzige Bezugsperson gewesen sei. Dieser sei in der Lage gewesen, die Meinung ihrer Mutter über andere Personen zu wandeln. So habe sie auch mit langjährigen Freunden plötzlich gebrochen (Akten S. 1864, 3231 ff.). Y____, welcher immer eine gute Arbeit als [...] und „[...]" gemacht habe, sei – angeblich, weil er in einen Komplott mit dem Sohn und der Schwiegertochter verwickelt gewesen sei – plötzlich entlassen worden (Akten S. 1861 f., 3246 f.; vgl. auch S. 1758). Eine über 40 Jahre andauernde Freundschaft mit AH____ habe ihre Mutter abgebrochen, weil sie plötzlich den Eindruck gehabt habe, AH____ sei nicht korrekt (Akten S. 3231). Auch die Freundschaft zu R____ wurde getrübt. So erklärte dieser beispielsweise, die Privatklägerin habe einen gemeinsamen Besuch bei einem [...] in Deutschland nach einem Anruf des Berufungsklägers sofort abgebrochen und man sei wieder nach Hause gefahren (Akten S. 3237). Allgemein habe der Berufungskläger – so R____ – einen starken und schlechten Einfluss auf die Privatklägerin gehabt. Der Berufungskläger habe sie richtiggehend manipuliert. Er habe auch immer gewusst, was die Privatklägerin gerade tat und wo sie sich befand (Akten S. 1480, 1956, 3237). Y____ gab ebenfalls an, die Privatkläger habe gemacht, was der Berufungskläger gesagt habe (Akten S. 3246). Auch Q____ sagte aus, die Privatklägerin habe nicht mehr ohne den Berufungskläger leben können, habe alle zwei Minuten mit ihm telefoniert und sei total unglücklich geworden, wenn er nicht angerufen habe (Akten S. 3270).

 

11.3

11.3.1 Wie das Strafgericht wiederum völlig zu Recht feststellte, manipulierte der Berufungskläger nicht nur die Privatklägerin selbst, sondern stellte auch sicher, dass die Betreuungspersonen um sie herum seinen Anweisungen folgten (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 22 ff.). Zu diesem Zweck ersetzte bzw. liess er die bisherigen Betreuungspersonen der Privatklägerin durch Leute aus seinem Einflussbereich ersetzen, welche er besser kontrollieren konnte. So wurden neben dem soeben erwähnten Y____ auch die langjährige Betreuerin AE____ (im Herbst 2013) fristlos entlassen (Akten S. 1783 ff., 1830, 1851, 1866, 3249). Als Ersatz stellte der Berufungskläger mit K____ und Q____ Betreuerinnen ein, die zuvor im [...] arbeiteten, wo der Berufungskläger jeweils logierte und diese auch kennenlernte (Akten S. 1794 f., 1932 ff., 3252 ff., 3269 ff.).

 

11.3.2 Mit dem Strafgericht ist festzustellen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 22 f.), dass der Berufungskläger die Frauen nicht nur rekrutierte, sondern auch beaufsichtigte und bei Abwesenheiten jeweils versuchte, Ersatz zu organisieren. A____ machte in verschiedenen Telefonaten denn auch unmissverständlich klar, dass er der Chef der Betreuerinnen sei. Dies geht bereits aus einem Telefonat vom 1. November 2013 hervor (Separatbeilagen 1 S. 33) und wurde wenige Tage später vom Berufungskläger selbst ausdrücklich geäussert, wies er doch die Privatklägerin an: „Du wirst morgen allen Frauen sagen, dass du sie zahlst, aber ihr Chef bin ich!" (Separatbeilagen 1 S. 168). Auch einem Telefonat am Mittag desselben Tages kann entnommen werden, dass A____ die Betreuerinnen unter seiner Kontrolle halten wollte. So erklärte er: „Der Schlüssel darf nicht überall sein, das ist nicht möglich. Morgen an der Sitzung werde ich diese Sache sofort beenden. Das muss beendet werden. Morgen mache ich es klar, dass kein Schlüssel das Haus verlassen darf" (Separatbeilagen 1 S. 134; vgl. zum Ganzen auch Separatbeilagen 1 S. 16, 23, 43 sowie Akten S. 1933).

 

11.3.3 Ein Gespräch vom 1. November 2013 zwischen dem Berufungskläger und Q____ untermauert nicht nur den Umstand, dass dieser der Chef der Frauen war, sondern lässt auch tief blicken, was eine Absichten anbelangt. Als Q____ ihn fragte, was sie mit dem übrig gebliebenen Geld machen solle, sagte er: „Du sollst das Geld einfach behalten, weil C____ hat genug Taschengeld, sie hat ja 20'000 bei sich". Die Anschlussfrage von Q____, ob sie ihm das Geld ins Hotel bringen solle, verneinte er mit der Begründung, er werde genau beobachtet und fügte an: „Ich komme nicht mehr [zu C____ nach Hause], ansonsten werden sie sehen, wie es funktioniert" (Separatbeilagen 1 S. 40).

 

12.

12.1    Aus den abgehörten Telefongesprächen geht im Weiteren hervor, dass der Berufungskläger immer wieder Andeutungen bezüglich übersinnlicher Vorgänge machte. Am 1. November 2013 teilt er der Privatklägerin beispielsweise mit, er sei soeben aus „dem Wald“ zurückgekommen und es sei alles in Ordnung. Er werde um Mitternacht wieder dorthin gehen, „um die gesamte Bestätigung zu sehen“ (Separatbeilagen 1 S. 57 f.). An anderer Stelle führte er aus, dass er „die Quellen“ besucht habe und alles in Ordnung sei (Separatbeilagen 1 S. 73). Am 3. November 2013 fragt die Privatklägerin den Berufungskläger, ob er im Wald alles erledigt habe, woraufhin dieser dieselbe ermahnt, am Telefon nicht über den Wald zu reden, da die Pflegerinnen im Haus seien und darüber weitererzählen könnten (Separatbeilagen 1 S. 92). Auch an anderen Stellen finden sich Hinweise auf den „Wald“ (Separatbeilagen 1 S. 112, 193), an einer Stelle sogar auf einen Vorhersager bzw. eine Vorhersagerin (Separatbeilagen 1 S. 194).

 

12.2   

12.2.1 Die soeben diskutierten Andeutungen stehen offenbar in Zusammenhang mit den familiären Problemen, namentlich zu ihrem Sohn H____, welche die Privatklägerin vor und während dem angeklagten Deliktszeitraum beschäftigten. So kam es immer wieder vor, dass die Privatklägerin den Berufungskläger fragte, ob es den Kindern, speziell H____, gut gehe, was A____ dann jeweils bejahte (Akten S. 1429; Separatbeilagen 1 S. 36, 56, 59 f., 92, 118, 197). Am 4. November 2013 berichtet der Berufungskläger der Privatklägerin, er sei gerade aus dem Wald zurückgekommen. Die Privatklägerin antwortet ihm darauf, ob er wisse, dass sie heute das Geld für H____ geben müsse, woraufhin dieser entgegnet, sie müsse aufhören, darüber im Haus zu sprechen. Er habe ihr gesagt, sie würden dies regeln, sobald sie aufgewacht sei. Der Zettel befinde sich in ihrer Handtasche (Separatbeilagen 1 S. 112). In der Handtasche der Privatklägerin konnte anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. November 2013 denn auch ein Zettel mit handschriftlicher Notiz „1 200 000 euros“ gefunden werden (Akten S. 1807 f.).

 

12.2.2 Dies kann nicht anders interpretiert werden, als dass der Berufungskläger der aufgrund ihrer familiären Probleme desillusionierten Privatklägerin vorgaukelte, (auch) mittels okkulten Riten auf das Verhältnis zu ihren Kindern Einfluss nehmen zu können. Ganz offensichtlich machte er dieses Vorgehen von der Zahlung erheblicher Geldbeträge (hier EUR 1‘200‘000.–) abhängig. Neben der Tatsache, dass derartiges Vorgehen – wäre es dann tatsächlich durchgeführt worden – schwerlich als wirkungsvoll qualifiziert werden kann, ergibt sich aus einer Einvernahme von G____, dass der Berufungskläger keinerlei Kontakt mit ihr pflegte (Akten S. 1861). Zudem war der Sohn H____ offenbar der Grund, warum der Berufungskläger die Privatklägerin nicht mehr in Basel besuchte, sondern diese vielmehr nach Frankreich zu ihm kommen musste. Damit ist erstellt, dass der Berufungskläger keineswegs gewillt war, die Familie wie von ihm beteuert (Akten S. 2046, 2062; Separatbeilagen 1 S. 197), zusammenzuführen.

 

12.3    Das soeben Referierte deckt sich mit Aussagen diverser Zeugen und Auskunftspersonen: Y____ sagte anlässlich seiner Einvernahme vom 31. Juli 2013 und auch vor Strafgericht aus, die Privatklägerin habe ihm erzählt, der Berufungskläger gehe nachts in den Wald, um dort mit Engeln zu sprechen. Diese Engel würde er dann auch bei ihr vorbeischicken, damit sie nachts ihr Haus bewachten. Dafür und für die Leute um den Berufungskläger herum, welche ebenfalls für sie beten würden, gebe sie ihm Geld (Akten S. 1769, 3245, 3247). Laut R____ – dieser sprach von Voodoo – habe der Berufungskläger die Fähigkeit, den Konflikt zwischen der Privatklägerin und ihrem Sohn H____ zu lösen. Allerdings mache er dies von der Bezahlung eines hohen Betrages abhängig (Akten S. 1488, 1956, 3237). G____ gab an, ihre Mutter habe ihr gesagt, sie habe jemanden kennengelernt, der über andere Personen besser Bescheid wisse, als diese über sich selbst (Akten S. 1861, 3231). Weiter habe ihre Mutter ihr gesagt, sie würde immer wieder höhere Geldbeträge an jemanden bezahlen, der das Böse aus ihrem Leben und das Böse aus dem Umfeld ihrer Kinder vertreibe. Diese vielen tausend Franken seien aber nicht viel Geld, da davon ganz viele Personen bezahlt würden (Akten S. 1862, 3231). Auf die Frage, was der Berufungskläger beruflich mache, antwortete S____, in ihrer Einvernahme vom 19. Juni 2014 und auch vor Strafgericht, dies sei sehr mysteriös. Er sei Berater, eine Art Astrologe und Wahrsager, der für die Leute bete (Akten S. 1973, 3224). In einer späteren Einvernahme sagte sie, er sei eine Art „Marabout“ und habe auch für sie schon eine religiöse Handlung – ein sogenanntes „Ramoule" – gemacht (Akten S. 2606). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte S____ eine Andeutung, wonach […] ebenfalls geheilt worden sei, weil er Geld nach Afrika geschickt habe (Akten S. 3228).

 

12.4    Vor diesem Hintergrund ist die Beteuerung des Berufungsklägers (ganz abgesehen davon, dass seine Depositionen ohnehin komplett unglaubwürdig sind [vgl. dazu eingehend E. 14]), er habe nichts mit Geistheilung zu tun (Akten S. 2288, 2304) ganz offensichtlich widerlegt. Seine Heilsversprechen waren – jedenfalls in der angeklagten Zeitspanne im Herbst 2013 – ein wesentlicher Beweggrund für die hohen Geldzahlungen der Privatklägerin.

 

13.

13.1   

13.1.1 Das Strafgericht ging bezüglich des Gesundheitszustands der Privatklägerin unter Berufung auf einen Bericht von AI____, [...], vom 16. Mai 2013 (Akten S. 174 f., 1431 f.) und ein Schreiben von AJ____, [...] (Akten S. 176, 1434), davon aus, dass bereits vor dem zur Diskussion stehenden Deliktszeitraum (24. September bis 29. Oktober 2013; recte: bis 7. November 2013) der Verdacht auf ein demenzielles Syndrom bestand bzw. Erkrankungen des Gehirns existierten, welche aufgrund bildgebender Verfahren (MRT) sichtbar und damit objektiv diagnostizierbar waren. Aus einem Schreiben von AK____, [...](Akten S. 177 f., 1435 f.), gehe zudem hervor, dass bei der Privatklägerin im Jahr 2013 Veränderungen der kognitiven Funktionen sowie eine visuelle Aufmerksamkeitsstörung feststellbar gewesen seien. Im September desselben Jahres habe dann – nebst weiteren visuellen Einschränkungen – eine deutliche Abnahme der kognitiven Funktionen festgestellt werden können. Der mit der Privatklägerin durchgeführte Mini-Mental-Status-Test habe sehr unterschiedliche Ergebnisse hervorgebracht, was für ein fluktuierendes Bild spreche. Konkret habe sie bei jenem Test Ergebnisse zwischen 8 und 20 Punkten, von insgesamt 30 möglichen, erzielt, wobei der Grenzwert für normale kognitive Funktionen in der Regel bei 24 Punkten festgelegt werde. Niedrigere Werte würden den Verdacht auf Vorliegen einer zumindest leichten Demenz begründen und Werte unter zehn sprächen für eine schwere Demenz (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.).

 

13.1.2 Ergänzend kann auf den vom Strafgericht nicht berücksichtigten Bericht von AL____, [...], vom 23. Januar 2017 hingewiesen werden, worin der von AI____ geäusserte Verdacht auf ein demenzielles Syndrom im Sinne einer Zweitmeinung bestätigt wurde (Akten S. 3198 f.).

 

13.2    Die Schlussfolgerung des Strafgerichts wird durch den von der Privatklägerin im Berufungsverfahren eingereichten Bericht der Neurologin AD____ vom 17. Mai 2013 an den damaligen Hausarzt, AM____, gestützt. Aus dem Bericht geht als Beurteilung bzw. Diagnose Folgendes hervor: „Die klinisch-neurologische Untersuchung ergänzt durch einen Mini-Mental-Test und ein MRI des Neurocraniums [des Schädels] ergeben Zeichen eines dementiellen Syndroms, wobei im MRI die vaskulären [die Blutgefässe betreffenden] Veränderungen im Vordergrund stehen. Es findet sich aber auch visuell eine mesiotemporale Atrophie [Verkleinerung bzw. Verkümmerung], hinweisend auf einen neurodegenerativen Prozess, sodass es sich am ehesten um eine Demenz vom Mischtyp handelt“. Damit liegt eine klinisch-neurologische Untersuchung, ergänzt durch einen Mini-Mental-Test und ein MRI des Gehirnschädels vor. Dies bezeichnet sogar der Verteidiger als optimale Ausgangslage (Verhandlungsprotokoll S. 12).

 

13.3   

13.3.1 Eine weitere Quelle, die den Gesundheitszustand der Privatklägerin objektiv einzuschätzen vermag, ist der anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung als Zeuge (gemäss Beweisantrag der Privatklägerin vom 12. April 2018) befragte F____. Er war am 8. November 2013 von der Staatsanwaltschaft als Pikettarzt des IRM aufgeboten worden, um den Gesundheitszustand der Privatklägerin „abzuchecken“. Er versuchte mit der Privatklägerin den bereits zuvor erwähnten Mini-Mental-Test durchzuführen. Indes verweigerte diese die Mitwirkung bzw. leistete starke Obstruktion. Mittels versteckten Fragen habe er dennoch einige Hinweise auf den Gesundheitszustand der Privatklägerin erhältlich machen können. So sei sie konsterniert gewesen und habe ihm nicht einmal den damaligen Wochentag oder die Zeit nennen können. Auch hätte sie keine Zusammenhänge schildern können. Vor diesem Hintergrund sei für ihn klar gewesen, dass die Privatklägerin zwar zu ihrer Person, indes nicht zu Ort und Zeit hinreichend orientiert gewesen sei. Sie habe als Verdachtsdiagnose an einer Orientierungsstörung bzw. einer wie auch immer geartete demenzielle Entwicklung gelitten. Sie sei aber nicht derart verwirrt gewesen, dass sie seinen Hinweis, sie könne die Mitwirkung an der Untersuchung verweigern, nicht verstanden hätte. Zudem habe sie ja kurz zuvor gewisse Dinge zielgerichtet getan (Verhandlungsprotokoll S. 3 ff.).

 

13.3.2 Es gibt keinerlei Grund, an den nachvollziehbaren und schlüssigen Aussagen von F____ zu zweifeln. So konnte er sich laut eigenen Aussagen aufgrund der speziellen Konstellation sehr gut an die zur Diskussion stehende Untersuchung erinnern. Er hat auch Differentialdiagnosen wie eine depressive Episode oder einen Schlaganfall auf konkrete Frage hin abgrenzen können (Verhandlungsprotokoll S. 3 f.). Auch wenn F____ kein Neurologe ist bzw. war, kommt seinen neutralen Aussagen durchaus Gewicht zu, zumal es laut eigenen Aussagen kein Fall gewesen sei, in welchem er in der Diagnose Probleme gehabt hätte. Zudem wurde der Fall in der Morgenrunde mit den Kollegen, auch Fachärzte, besprochen (Verhandlungsprotokoll S. 7). Im Übrigen ist zu beachten, dass F____ aktuell nicht mehr beim IRM arbeitet und im Vorfeld der Verhandlung deshalb keinen Zugriff auf die Akten hatte bzw. seine Aussagen aus dem Gedächtnis machen musste. Seine Ausführungen korrespondieren indes mit einem Bericht der (aktuell) leitenden Ärztin des IRM, AN____, und dem (aktuell) leitenden Oberarzt des IRM, AO____, welcher aufgrund eines Gedächtnisprotokolls der Frühbesprechung vom 8. November 2013 erstellt und dem Appellationsgericht eingereicht worden ist.

 

13.4   

13.4.1 Darüber hinaus wurde seitens der Privatklägerin mit Eingabe vom 22. August 2018 ein Gutachten von AC____, [...], eingereicht. Das Gutachten enthält unter Bezugnahme auf den bereits erwähnten Bericht von AD____ und ein Zeugnis des Angiologen _____ 1, der bereits Ende März 2012 eine „dementiellen Entwicklung“ diagnostizierte, klare Hinweise auf eine bereits zur Tatzeit bestehende Demenz (Gutachten S. 4 ff.). AC____ schliesst aus den erwähnten medizinischen Akten, dass bei der Privatklägerin im Mai 2013 eine fortgeschrittene, bereits als schwer einzustufende Demenz vorlag und dass sie bereits im Dezember 2012 mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr urteilsfähig gewesen sei (Gutachten S. 6).

 

13.4.2 Das Gutachten von AC____ wurde im Auftrag von E____, dem Beistand der Privatklägerin, und nicht seitens der Verfahrensleitung im Sinne von Art. 182 ff. StPO in Auftrag gegeben. Damit ist es als Privatgutachten zu qualifizieren. Ein solches stellt nach konstanter Praxis eine der freien Beweiswürdigung unterliegende Parteibehauptung als Bestandteil der Parteivorbringen dar und hat regelmässig nicht die Qualität eines formellen Beweismittels (vgl. Heer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 182 StPO N 10; Donatsch, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 182 N 15). Trotzdem stellt es einen Beweis im Sinne von Art. 139 StPO dar, bedarf indes besonders vorsichtiger richterlicher Würdigung (Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 182 N 7).

 

13.4.3 Das Gutachten ist zweifellos von einer kompetenten Fachperson verfasst. Es erweist sich als schlüssig und alle darin enthaltenen Thesen werden nachvollziehbar begründet. Es stellt betreffend den relevanten Tatzeitraum (24. September 2013 bis 7. November 2013) auch keine Mutmassungen an, sondern stützt sich auf ärztliche Berichte sowie Bildgebungen aus der fraglichen Zeit ab und weicht diagnostisch nicht wesentlich von anderen, objektiven Berichten bzw. Attesten ab. Insgesamt kann auch vor dem Hintergrund der zitierten (zurückhaltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung darauf abgestellt werden.

 

13.5    Im Übrigen kann den Protokollen der Einvernahmen der diversen Zeugen und Auskunftspersonen entnommen werden, dass diese bei der Privatklägerin ebenfalls einen geistigen Abbau feststellen konnten. Q____ führte anlässlich ihrer Einvernahme vom 20. Dezember 2013 sogar aus, dass die Privatklägerin wahrscheinlich an Alzheimer leiden würde, was der Berufungskläger ihr gegenüber am Telefon sogar bestätigt habe (Akten S. 1933 ff.). Y____ berichtete in seiner Einvernahme vom 31. Juli 2013, dass der geistige Zustand der Privatklägerin bereits im Herbst 2012 sehr schlecht und dann an Weihnachten 2012 ganz schlimm gewesen sei. So habe sie beispielsweise ihre Schuhe auf den Tisch gestellt als das Telefon läutete oder habe über die Tageskleider noch ihren Schlafanzug angezogen (Akten S. 1768 f.). Dass sich der Gesundheitszustand der Privatklägerin ab Herbst 2012 verschlechterte, schildert auch R____ in seinen Einvernahmen vom 27. Januar 2014 und vom 8. Februar 2016 (Akten S. 1487 ff. bzw. S. 1954 ff.). Auf ihrer gemeinsamen Reise, welche sie irgendwann zwischen Anfang und Mitte 2013 unternommen hätten, habe sich ihr Zustand wellenförmig verändert. Manche Gespräche habe sie klar und konzentriert geführt, bei anderen aber sei sie etwas konfus gewesen (Akten S. 1480, 1492). Auch die Pflegerin M____ schildert (am 8. November 2013), dass die Privatklägerin orientierungslos gewesen sei und wahrscheinlich an Demenz leide. Die Privatklägerin verwechsle sie zum Beispiel mit einer Kellnerin und gebe ihr Getränkebestellungen auf oder wisse teilweise gar nicht, dass sie gerade zu Hause sei. Sie brauche eine Rundum-Betreuung (Akten S. 1828 ff.). Dass es der Privatklägerin schlecht gehe und sie deshalb eine Rundum-Betreuung brauche, schildert auch K____ in ihrer Einvernahme vom 8. November 2013 (Akten S. 1793 ff.). Ferner berichtete der Taxifahrer L____, der am 7. November 2013 mit der Privatklägerin unterwegs war, in seiner Einvernahme desselben Tages (Akten S. 1813 ff.), dass die Privatklägerin wegen ihrer Demenz nicht einmal ihren Banker in [...] erkannt habe. Zudem nehme sie Anrufe auf seinem Mobiltelefon entgegen, da sie offenbar nicht unterscheiden könne, welche Telefone ihr gehörten (Akten S. 1813 ff.). Schliesslich betonte die Tochter der Privatklägerin, G____, dass bereits im Jahr 2011 erste Anzeichen von „durcheinandersein“ beobachtet werden konnten, Ende 2012 sei ihre Mutter dann ein wenig „duselig“ gewesen (Akten S. 1745, 3232). Ende April 2013 schildert sie dann, dass es ihrer Mutter schlechter gehe und sie teilweise nackt im Haus herumlaufe (Akten S. 1428). Im Übrigen machte die Privatklägerin auf einen wegen eines Fehlalarms der Alarmanlage an den Wohnsitz der Privatklägerin gerufenen Polizisten (am 25. Oktober 2013) einen verwirrten Eindruck (Akten S. 1789).

 

13.6    Ferner bemerkte die Privatklägerin selbst, vergesslich bzw. verwirrt zu sein. So ergibt sich aus dem bereits erwähnten Bericht der Neurologin AD____ vom 17. Mai 2013, dass die Privatklägerin am 3. Mai 2013 ihr gegenüber geäussert habe, sie brauche jemanden, der ihr wegen ihrer Gedächtnisschwierigkeiten helfe. In einem Telefongespräch mit dem Berufungskläger vom 4. November 2013 meinte sie: „ich finde gar nichts mehr“ oder „Hör zu, ich kann nichts, ich kann überhaupt nichts mehr…“ (Separatbeilagen 1 S. 135, 137, 141). Zudem wird aus ihrer Einvernahme vom 7. November 2013 klar, dass die [...] C____ hochgradig verwirrt ist, kann sie dem einvernehmenden Detektiv-Wachtmeister doch nicht einmal verlässlich sagen, bei welcher Bank sie das Geld, welches sie bei ihrer Anhaltung bei sich hatte, vorgängig abgehoben hatte und um wie viel Geld es sich gehandelt hat (Akten S. 1802 ff.).

 

13.7   

13.7.1 Eine deutliche Sprache sprechen auch die abgehörten Telefongespräche: Am 4. November 2013 rief die Privatklägerin den Berufungskläger beispielsweise völlig verzweifelt an und erklärte ihm, sie sei in ihrem Haus eingeschlossen und könne ihre Schlüssel nicht mehr finden. Selbständig in ein Taxi steigen könne sie aber nicht, da sie die Autotüre nicht selbst aufmachen könne. Zudem funktioniere ihr Telefon nicht (obwohl sie gerade mit dem Berufungskläger telefoniert [Separatbeilagen 1 S. 116 ff.]). Nur drei Stunden später war sie derart orientierungslos, dass sie sich nicht einmal mehr erinnern konnte, dass sie sich aktuell zu Hause [...] befand (Separatbeilagen 1 S. 135 ff.). Am Tag der Festnahme des Berufungsklägers, am 7. November 2013, wusste die Privatklägerin nicht einmal mehr, bei welcher Bank sie die vom Berufungskläger verlangten CHF 600‘000.– abzuholen hat bzw. zu welcher Bank sie der Taxifahrer fahren soll. Dieser musste ihr die Namen einzelner Banken aufzählen, bis sie sich beim Stichwort „[...]“ mit grösster Mühe daran erinnern konnte, dass sie einen Termin bei [...] hatte (Separatbeilagen 1 S. 239 f.). Als die beiden vor dem Eingang [...] standen, hatte sie offensichtlich keinerlei örtliche Orientierung (Separatbeilagen 1 S. 244 f.). Nachdem sie bereits am Abend des 3. November 2013 Mühe bekundete, sich zu erinnern, wie viel Geld sie bei der Bank abzuholen hat: „Ich habe Schwierigkeiten mich zu erinnern, was wir gestern besprochen haben und wie viel“ und: „A____ kannst du mir dringend zurückrufen, weil ich nicht mehr weiss, was ich machen musste“ (Separatbeilagen 1 S. 105 ff.), vergass sie auch am 7. November 2013 immer wieder, welche Summe sie denn nun abzuholen habe (Separatbeilagen 1 S. 246).

 

13.7.2 Darüber hinaus festzustellen, dass die Privatklägerin ihre Pflegerinnen häufig verwechselte (Separatbeilagen 1 S. 33, 152), mehrfach Schlüssel und Handtasche verlegte (Separatbeilagen 1 S. 92 ff., 159) oder Bargeld in einem Schrank versteckte, sich daran aber später nicht mehr erinnern konnte (Separatbeilagen 1 S. 38).

 

13.8    Entgegen den soeben gewürdigten Zeugnissen und Aussagen, finden sich in den auf Antrag des Berufungsklägers hin für das Berufungsverfahren beigezogenen KESB-Akten anderslautende Arztberichte, die die Verantwortlichen der KESB offenbar dazu veranlassten, ihre Abklärungen einzustellen (Akten S. 1391 f., 3367 f.). So bestünden laut ärztlichem Zeugnis von AB____, [...], vom 28. November 2013, keine Anhaltspunkte dafür, dass die Urteilsfähigkeit der Privatklägerin eingeschränkt sei (KESB-Akten S. 365). AP____, [...], diagnostiziert in einem Bericht an AF____ vom 24. Juli 2013 aufgrund seiner Untersuchung eine neurologisch gesunde Patientin, bei welcher sich keine Hinweise für eine dementielle Entwicklung fänden (KESB-Akten S. 420 f.). In einem Schreiben an die KESB vom 3. Juni 2013 berichtet AM____, dass die Urteilsfähigkeit der Privatklägerin derzeit noch erhalten sei, dies jedoch schwanken könne. Die Urteilsfähigkeit werde abnehmen. Wann die kritische Schwelle überschritten werde, sei aber schwierig zu bestimmen (KESB-Akten S. 435).

 

13.9

13.9.1 Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Verhandlungsprotokoll S. 12 f.) sind die Atteste von AI____, AJ____, AK____, AL____, AD____, F____ und AC____ weit zuverlässiger als das äusserst knapp gehaltene Arztzeugnis von AB____ vom 28. November 2013 und der Bericht von AM____ vom 3. Juni 2013. Zum einen handelt es sich sowohl bei AB____ als auch bei AM____ – im Unterschied zu den soeben benannten Ärzten (mit Ausnahme von F____) – nicht um Experten auf dem Fachgebiet der Neurologie bzw. Neuropsychologie. Zum anderen stützen sich beide Berichte nicht auf spezielle Untersuchungen zur Frage der Urteilsfähigkeit bzw. einer dementiellen Entwicklung und basieren auch nicht auf bildgebenden Verfahren. AB____ begründet seine Auffassung vielmehr damit, dass ihm seine Patientin anlässlich von Hausbesuchen und Untersuchungen „ihre Lebenssituation kohärent geschildert“ habe und die Gedankenfolge klar gewesen sei, ebenso wie die Patientin „in ihren Entschlüssen“. AM____ hatte der KESB in einem Telefonat vom 22. Mai 2013 – in frappantem Widerspruch zu seinen Aussagen im erwähnten Bericht – mitgeteilt, dass er aufgrund des sehr sorgfältigen Gutachtens von AD____ und eines Gesprächs mit derselben zur Diagnose Demenz (Schwerstdemenz) gekommen sei. Er habe AQ____ [dem damaligen Rechtsbeistand] mitgeteilt, dass medizinisch, anhand Klinik, aus fachärztlicher Sicht und der Bildgebung sowie der eigenen Wahrnehmung die Diagnose eindeutig sei, sodass auf [...] verzichtet werden könne. Aufgrund der Fakten könne er die Urteilsunfähigkeit der Privatklägerin ärztlich attestieren. In einem Telefonat vom 6. Mai 2013 warnte er sogar davor, dass man nicht in eine Bettencourt-Situation (L’Oréal) hineinlaufen dürfe und führte auch aus, dass die Privatklägerin allenfalls vor sich zu schützen sei und wahrscheinlich Konti gesperrt werden müssten (KESB-Akten S. 457).

 

13.9.2 Die Zeugnisse von AB____AP____ und AM____ müssen auch im Kontext ihrer Erstellung gewürdigt werden: Aus den beigezogenen KESB-Akten ergibt sich, dass dieselbe ab April 2013 aufgrund einer Meldung des Sohnes der Privatklägerin aktiv geworden ist (KESB-Akten S. 478 ff.). Gleichzeitig versuchte deren juristisches Umfeld rund um den damaligen Rechtsbeistand AQ____ mit Hochdruck eine Einflussnahme der KESB zu verhindern und eine Vorsorgeverfügung zu errichten (Akten S. 3243), was jedoch voraussetzte, dass man von ärztlicher Seite die Urteilsfähigkeit der Privatklägerin attestiert erhielt (und im Zeugnis von AM____ auch fand). Nachdem die Vorsorgeverfügung und auch das Mandatsverhältnis zu AQ____ widerrufen worden waren, bemühte sich die neue Rechtsbeiständin, AR____, darum, das bei der KESB anhängig gemachte Abklärungsverfahren einstellen zu lassen, wozu sie das Attest von AB____ und den Bericht von AP____ einreichte (KESB-Akten S. 29, 363 f., 394 ff.).

 

13.9.3 Die soeben geschilderten Bemühungen dürften zwar durchaus im wohlgemeinten Interesse der Privatklägerin und ihrer Familie erfolgt sein, zumal das Umfeld offenbar verhindern wollte, dass die KESB für die Sorge um das anspruchsvoll zusammengesetzte Vermögen zuständig geworden wäre. Als Beweis für die Urteilsfähigkeit der Privatklägerin sind die erwähnten Atteste indes nicht tauglich. Gleiches gilt im Übrigen für die in den Aktennotizen vom 28. Mai 2013 und vom 17. Juli 2013 festgehaltenen Aussprüche von AQ____, wonach er bei der Privatklägerin gewesen sei und er nichts von einer allfälligen Urteilsunfähigkeit gemerkt habe (KESB-Akten S. 422, 439).

 

13.9.4 Betreffend das von AF____ organisierte medizinische Attest von AP____ lagen die Beweggründe für die Einholung des Zeugnisses indes möglicherweise weniger im Interesse der Privatklägerin, versuchte doch AF____ zusammen mit dem Rechtsanwalt AS____ aus Zürich, eine Vollmacht betreffend [...] zu erhalten und sie zu einem Liegenschaftskauf in Zürich zu bewegen, wozu wiederum deren Urteilsfähigkeit notwendig gewesen ist (vgl. Akten S. 1393, 1481, 1496 f., 1504, 3235, 3239 f.). Im Übrigen basiert der Bericht von AP____ zwar auf Ultraschall-Bildern der Blutgefässe der Privatklägerin, indes stand ihm das MRI ihres Schädels nicht zur Verfügung.

 

13.10  Mit den voneinander unabhängigen Expertisen von AI____, AJ____, AL____, AD____ und AC____ liegen Berichte absoluter Spezialisten auf dem Gebiet der Neurologie vor. Daraus ergibt sich, dass im Deliktszeitraum (24. September 2013 bis 7. November 2013) gewisse Erkrankungen des Gehirns bzw. ein demenzielles Syndrom im Sinne einer alters- bzw. krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Beurteilungsvermögens bestanden, welche aufgrund bildgebender Verfahren sichtbar und damit objektiv diagnostizierbar waren. Dass die Privatklägerin hochgradig verwirrt war, bestätigt im Übrigen auch der unabhängige Arzt F____. Die Expertisen werden gestützt durch die Berichte all derjenigen, die mit der Privatklägerin vor und während des Deliktzeitraums in Kontakt standen (auch wenn die diversen Zeugen und Auskunftspersonen den desolaten Gesundheitszustand der Privatklägerin tatnah misslicher schilderten als in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [Akten S. 3234 ff., 3245, 3248 f., 3253, 3256 ff., 3262, 3271 f.]). Aus einem dem Gutachten von AC____ beigelegten Muster eines Mini-Mental-Tests ist schliesslich auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar, dass lediglich 8 von maximal 30 Punkten ein sehr tiefer Wert sind und dass das Erreichen von 0 Punkten im Fragenkatalog betreffend zeitliche Orientierung massiv auffällig ist. Der Test enthält Fragen und Handlungsanweisungen von äusserst tiefem Level, die grösstenteils bereits 5-7-jährige Kinder beantworten bzw. befolgen könnten (im Bereich „zeitliche Orientierung“ wird etwa nach Jahr, Jahreszeit, Monat und Wochentag gefragt). Dass die Privatklägerin in diesem Test mehrmals nur 8 Punkte erreicht hat bzw. im Bereich der zeitlichen Orientierung den Wert 0 (von 5 möglichen Punkten), unterstreicht die aus den Expertisen gewonnen Erkenntnisse. Dass die Privatklägerin den Bezug zur Realität verloren und offensichtlich nicht mehr in der Lage war, die Folgen ihres Handelns abzuschätzen, zeigt im Übrigen auch die an den Rechtsanwalt AS____ ausgestellte Vollmacht betreffend ihr Unternehmen ([...]), welche sogleich widerrufen werden musste (Akten S. 1393, 1481, 1496 f., 1504, 3235, 3239 f.).

 

14.

14.1    Das Strafgericht hat die Aussagen des Berufungsklägers (im Vorverfahren) unter Bezugnahme auf mehrere Beispiele zu Recht als widersprüchlich und völlig unglaubwürdig eingestuft (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 31 f.). Ergänzend ist selektiv auf folgende weitere Widersprüche hinzuweisen: In seiner Einvernahme vom 17. Juli 2015 führte der Berufungskläger aus, er kenne die Privatklägerin seit dem Jahr 2014. Erst auf Nachfrage hin, gab er zu Protokoll, C____ bereits seit 2004 zu kennen (Akten S. 1986 ff.). Im ersten Teil der Schlusseinvernahme vom 14. April 2016 will er die Privatklägerin dann doch im Jahr 2009 kennengelernt haben (Akten S. 2278). Aus den abgehörten Telefonaten geht im Weiteren eindeutig hervor, dass er K____ und Q____ kannte bzw. selbst für ihre Dienste im Haushalt der Privatklägerin angeworben hat (vgl. schon E. 11.3). Seine Behauptung in der Befragung vom 2. Oktober 2015, er habe deren Namen noch nie gehört, verfängt deshalb offensichtlich ebenfalls nicht (Akten S. 2240 ff.). Ebenso hilflos sind seine Ausführungen, als er am 6. Oktober 2015 auf den Themenkomplex „Spirituelles“ (vgl. dazu E. 12) angesprochen wurde. Er führte in dieser Einvernahme allen Ernstes aus, dass er im Wald gar nichts hätte erledigen können, da es in Frankreich keinen Wald gäbe (Akten S. 2264). Im Übrigen kann die bereits vom Strafgericht verworfene Theorie, wonach er und die Privatklägerin wussten, abgehört zu werden, schon deshalb nicht aufgehen, weil er solches am 2. November 2013 verneinte, als die Privatklägerin diese Frage am Telefon aufgeworfen hatte (Separatbeilagen 1 S. 74).

 

14.2    Dass der Berufungskläger von den gesundheitlichen Problemen der Privatklägerin nichts mitbekommen haben soll (Akten S. 1996 f., 1999, 2012, 2061, 2077, 2090, 2097, 2129, 2284), kann aufgrund der Akten eindeutig widerlegt werden: Aus einem abgehörten Telefongespräch vom 6. November 2013 ergibt sich, dass die Privatklägerin gerade an [...] teilnimmt. Der Berufungskläger ermahnt die Privatklägerin dabei, sie solle [...] nicht zu viel reden und ruhig bleiben, nicht dass die [...] nachher sagen könnten, dass sie alles vergesse und dass sie das Gedächtnis verliere (Separatbeilagen 1 S. 205). Am 7. November 2013 erklärt der Berufungskläger C____, sie müsse nicht in die Bank hineingehen, da er nicht wolle, dass die Bankmitarbeiter sehen, dass sie alles vergesse und ihr Gedächtnis verliere. Wenig später ermahnt der Berufungskläger die Privatklägerin sodann, ruhig zu bleiben, nicht dass der Taxifahrer sehe, dass etwas nicht normal sei (Separatbeilagen 1 S. 243). Sie dürfe in der Bank auch nicht zu viel telefonieren, ansonsten könnten die Leute in der Bank Verdacht schöpfen (Separatbeilagen 1 S. 247). Am 31. Oktober 2013 und am 1. November 2013 nimmt der Berufungskläger ausserdem auf die Vergesslichkeit bzw. eine Krankheit der Privatklägerin explizit Bezug (Separatbeilage 1 S. 16, 42). An einer weiteren Stelle zweifelt der Berufungskläger sodann, ob die Privatklägerin den Fernseher alleine anschalten könne (Separatbeilagen 1 S. 55). Wenig später stellt er sogar fest, dass sie das Telefon falsch herum hält (Separatbeilagen 1 S. 58). Offenbar befand es der Berufungskläger auch für nötig, der Privatklägerin als Gedankenstütze einen Zettel mit der Notiz „1‘200‘000 euros“ in die Handtasche zu legen (Akten S. 2273).

 

14.3    Schliesslich kann auch aus der Tatsache, dass sich _____ von der KESB laut eigener Aussage über den Gesundheitszustand der Privatklägerin täuschte, als sie in der Aktennotiz vom 10. Juni 2013 festhielt, dass kein Handlungsbedarf für eine Massnahme bestehe (Akten S. 1392, 1762, 1406, 1456, 3241), nicht abgeleitet werden, dass dies auch für den Berufungskläger gelten müsse, da dieser – wie soeben ausgeführt – über den Gesundheitszustand der Privatklägerin informiert gewesen ist.

 

14.4    Aus dem soeben Referierten folgt, dass die Aussagen des Berufungsklägers in allen Teilen komplett unglaubwürdig sind und darauf nicht abgestellt werden kann. Erstellt ist dagegen, dass der Berufungskläger um die gesundheitlichen Probleme der Privatklägerin wusste.

 

15.

15.1    Nachfolgend bleiben – wie in Aussicht gestellt – die Beweisanträge zu behandeln. Bezüglich der Befragung der [...], welche die Privatklägerin am 7. November 2013 bediente, verspricht sich auch das Gesamtgericht keine wesentlichen neuen Erkenntnisse. Entgegen der Auffassung des Verteidigers sind von der Bankmitarbeiterin als medizinischer Laiin keine sachdienlichen Hinweise zum Gesundheitszustand und der geistigen Verfassung der Privatklägerin zu erwarten, zumal die Bankangestellte dieselbe nur im Rahmen eines kurzen Kontaktes wahrgenommen hat. Ausserdem ist offenkundig, dass sich die Bankangestellte nicht veranlasst sah, die Aushändigung des Geldbetrages zu verweigern. Ob sie dies mangels objektiver Veranlassung tat oder weil sie allfällige erkennbare Zweifel am Gesundheitszustand der Kundin übersah oder in den Wind schlug, lässt sich aufgrund einer Befragung nicht ermitteln, zumal nicht erwartet werden darf, dass die Bankmitarbeiterin letzteres einräumen und sich damit im Nachhinein zu mangelnder beruflicher Seriosität bekennen würde. Kommt dazu, dass der Gesundheitszustand der Privatklägerin aus diversen Optiken bereits einlässlich beleuchtet wurde. Eine Befragung der Bankmitarbeiterin wäre somit zum Vornherein nicht geeignet, das Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist.

 

15.2    Die Verteidigung beantragt im Zusammenhang mit der geheimen Überwachung des Fernmeldeverkehrs auch den Beizug sämtlicher Akten des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Telefonüberwachung (Verhandlungsprotokoll S. 9). Da die angeblich rechtswidrige Konzeption der geheimen Zwangsmassnahme – wie ausgeführt (vgl. E. 7.3) – bereits im Vorverfahren hätte gerügt werden müssen, besteht im Berufungsverfahren kein Raum, die verlangten Akten beizuziehen. Dazu kommt, dass alle diesbezüglichen Dokumente laut Staatsanwaltschaft (Verhandlungsprotokoll S. 14 f.) in die Verfahrensakten integriert wurden. Bei der im Antrag auf „Genehmigung einer Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs“ (Akten S. 687) angetönten Abklärung im Ausland, ging es laut Auskunft der Staatsanwaltschaft (Akten S. 3275 f.) um eine Auskunft betreffend eine ausländische Abo-Nummer. Da diese indes ergebnislos blieb, konnte konsequenterweise auch kein Ergebnis in die Verfahrensakten aufgenommen werden. Des Weiteren wird aus dieser Abklärung nichts zu Lasten des Berufungsklägers abgeleitet. Damit ist der entsprechende Beweisantrag abzuweisen.

 

15.3   

15.3.1 Schliesslich wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung beantragt, es sei das Verfahren auszustellen und der Hausarzt der Privatklägerin, AB____ sowie auch AC____ und AD____, deren Arztberichte sich in den Akten befinden, als Zeugen zu laden und zu befragen (Verhandlungsprotokoll S. 8 f.).

 

15.3.2 Die Berichte von AC____ und AD____ sind Dokumente, die ohne Veranlassung durch die Strafverfolgungsbehörden erstellt wurden, weshalb weder das Prozedere nach Art. 182 ff. StPO (Sachverständige) noch die Regelung von Art. 145 bzw. Art. 195 StPO (für die Strafverfolgungsbehörden zu erstellende schriftliche Berichte) anzuwenden sind.

 

15.3.3 Zudem ist festzustellen, dass die Verfasser der einzelnen Dokumente den Berufungskläger in Bezug auf den angeklagten Sachverhalt direkt nicht belasten. Sie halten in ihren Berichten bloss fest, dass sie die Privatklägerin untersucht haben bzw. was sie aus den ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen diagnostisch ableiten. Dass der Gesundheitszustand der Privatklägerin kompromittiert war, wurde dem Berufungskläger anlässlich seiner diversen Einvernahmen zu genüge vorgehalten (Akten S. 727 ff., 786 ff.). Damit hatte er ausreichend Möglichkeiten, sich diesbezüglich zu äussern. Darüber hinaus wäre es für den Berufungskläger als medizinischem Laien ohnehin unmöglich, die von den Verfassern abgeleiteten medizinischen Expertisen im Sinne des Konfrontationsrechts auf die Probe zu stellen bzw. Ergänzungsfragen zu formulieren. Ferner ist nicht ersichtlich, welche weiteren Wahrnehmungen von den Ärzten im Rahmen einer Einvernahme in Erfahrung zu bringen wären, da sich diese bei ihren mündlichen Aussagen ohnehin regelmässig auf ihre Unterlagen werden stützen müssen (vgl. Bürgisser, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 195 StPO N 2; so wohl auch Hansjakob, in: forumpoenale 5/2011, S. 299, 306).

 

15.3.4 Medizinische Dossiers wie sie hier vorliegen, sind damit dem Zweck einer Konfrontation nicht zugänglich und es ist nicht erforderlich, deren Verfasser als Zeugen bzw. Auskunftspersonen einzuvernehmen. Die zu den Akten genommenen medizinischen Dossiers unterliegen vielmehr der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. dazu schon AGE SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 3). Der Beweisantrag, AC____ und AD____ als Zeugen zu befragen, ist daher abzuweisen.

 

15.3.5 Dasselbe gilt im Grundsatz für den Antrag, das Verfahren auszustellen und AB____ als Zeugen zu befragen. Ergänzend ist festzuhalten, dass eine Befragung von AB____ angesichts der diversen – auch objektiven – Beweismittel bezüglich des Gesundheitszustands der Privatklägerin zum Vornherein nicht geeignet ist, das Beweisergebnis massgeblich zu beeinflussen, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist. Ferner ist der Beweiswert des Attests von AB____ wie in Erwägung 13.9 dargelegt, aufgrund des Kontextes ohnehin äusserst gering.

 

16.

16.1    Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betrugs schuldig, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt.

 

16.2   

16.2.1 Arglist liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde. Allgemein scheidet Arglist aus, wenn der Getäuschte den Irrtum mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit hätte vermeiden können. Dabei sind die jeweilige Lage und die Schutzbedürftigkeit des Betroffenen im Einzelfall entscheidend. Rücksicht zu nehmen ist namentlich auf geistesschwache, unerfahrene oder aufgrund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer oder auf solche, die sich in einem Abhängigkeits- oder Unterordnungsverhältnis oder in einer Notlage befinden, und deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen. Der Täter handelt in solchen Konstellationen deshalb besonders verwerflich, weil er das ihm entgegengebrachte – wenn auch allenfalls blinde – Vertrauen missbraucht (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 80; BGer 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 146 StGB N 61 ff.; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 StGB N 7 ff.).

 

16.2.2 In diesem Sinne hat das Bundesgericht bei inferioren Opfern, deren Hilfsbereitschaft und Vertrauensseligkeit gezielt ausgenützt worden ist (BGer 6B_785/2013 vom 22. Januar 2014 E. 2.4, 6B_383/2013 vom 9. September 2013 E. 2.2, 6B_886/2013 vom 6. Februar 2014 E. 1.4), Arglist bejaht. Betrug hat es aber auch bei Opfern angenommen, welchen eine Liebesbeziehung vorgetäuscht wurde (BGer 6B_180/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.3) bzw. welchen unter Vorspiegelung nicht vorhandener Liebesgefühle und unter Ausnutzung ihrer labilen Persönlichkeit vorgegeben wurde, eine dauerhafte und ernstgemeinte Beziehung eingehen zu wollen (BGer 6B_158/2017 vom 19. September 2017 E. 3.3.2) und die dadurch zur Übergabe grösserer Bargeldbeträge motiviert wurden (auch BGer 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3.2).

 

16.3    Der Täter handelt gewerbs- bzw. berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen. Subjektiv setzt Gewerbsmässigkeit eigennütziges Handeln voraus. Die Absicht muss auf eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einkommensquelle gerichtet sein (BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f., 123 IV 113 E. 2c S. 116; BGer 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 3.4; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 89; Trechsel/Crameri, a.a.O., Art. 146 N 33).

 

16.4    Gemäss Beweisergebnis ist Folgendes erstellt: Im Jahr 2013 bestand zwischen C____ und A____ eine Beziehung, welche sich im Laufe der Zeit bzw. bis zu diesem Zeitpunkt derart intensiviert hatte, bis die Privatklägerin dem Berufungskläger vollkommen ergeben und von ihm abhängig war. Dieser machte ihr vor, er könne ihr und ihren Angehörigen mit seinen Kräften helfen und impfte ihr anlässlich der unzähligen Telefongespräche und Besuche ein, sie beide stünden zusammen gegen den Rest der Welt. Er machte die von ihrer Familie entfremdete und einsame Privatklägerin namentlich glauben, er könne positiv auf das Verhältnis mit ihrem Sohn einwirken und würde alles, was im Argen lag, in den Griff bekommen. Der Berufungskläger beeinflusste und manipulierte aber nicht nur C____ selbst, sondern gestaltete auch ihr soziales Umfeld in seinem Interesse um, sodass sich letztlich das ganze Leben der Privatklägerin nur noch um ihn drehte. Dabei kam ihm der stetige geistige Abbau bzw. der kompromittierte Gesundheitszustand der Privatklägerin (demenzielles Syndrom im Sinne einer alters- bzw. krankheitsbedingten Beeinträchtigung des Beurteilungsvermögens) zupass, was ihre Verunsicherung zusätzlich förderte. Aufgrund ihrer schwindenden geistigen Kräfte war es für den Berufungskläger ein Leichtes, C____ innige Liebe vorzugaukeln und diese in eine Isolation zu führen bzw. ihr Heilsversprechen zu machen, aufgrund welcher sie seinen Geldforderungen ohne weiteres nachkam.

 

16.5   

16.5.1 Das Strafgericht hat zutreffend erwogen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 34), dass die Machenschaften des Berufungsklägers bei der Privatklägerin zur irrigen Vorstellung führten, es handle sich bei A____ um den Mann ihres Lebens, welcher sie nicht nur über alles liebe, sondern sich auch um alles kümmere und sogar für ihr Seelenheil sorge. In dieser Abhängigkeit bzw. Verblendung und auch aufgrund nachlassender geistiger Kräfte, welcher den dankbaren Nährboden für die angesprochenen Manipulationen gewesen sei, sei die Privatklägerin nicht mehr in der Lage gewesen, die hohen Geldbeträge, welcher der Berufungskläger von ihr forderte, zu hinterfragen oder in Relation zu setzen. Das Vorgehen des Berufungsklägers müsse daher als arglistige Täuschung qualifiziert werden.

 

16.5.2 Dass der Berufungskläger seine Liebesbeteuerungen lediglich zur Täuschung vortrug, ergibt sich exemplarisch daraus, dass A____ – wie bereits erwähnt – bisherige Pflegerinnen entliess und durch „Mädchen“ ersetzte, die in der Pflege alter und dementer Menschen keinerlei Erfahrung hatten, ja nicht einmal in der Lage waren, den Blutdruck der Privatklägerin zu messen und darüber hinaus auch nicht wussten, dass C____ Medikamente einzunehmen hatte (Akten S. 1933 f.; Separatbeilagen 1 S. 32, 35, 39). Obwohl sich die Privatklägerin am 1. November 2013 ernsthaft krank fühlte, teilte ihr der Berufungskläger alsdann Folgendes mit: „… wenn aber [der Arzt] AF____ sagt, dass du noch Medikamente nehmen musst, dann nimmst du diese nicht! … du weisst gar nicht, dass er mein Hauptfeind ist“ (Separatbeilagen 1 S. 36). Neben der Tatsache, dass der Berufungskläger die Privatklägerin damit in ernsthafte gesundheitliche Schwierigkeiten hätte bringen können, zeigt diese Episode, dass der Berufungskläger offensichtlich keine von Fürsorge und gegenseitigem Respekt geprägte Liebesbeziehung führen wollte. Es ging ihm schlicht darum, seine bereits einlässlich dargestellten und zweifellos als Lügengebäude zu qualifizierenden Manipulationen weiter zu führen und damit möglichst viel Geld für seine eigenen Bedürfnisse erhältlich zu machen.

 

16.5.3 Betreffend das Tatbestandselement der Arglist ist entscheidend, dass eine enge persönliche Beziehung im Sinne eines Vertrauensverhältnisses vorlag und es der Privatklägerin aufgrund ihrer emotionalen Bindung schwerer fiel, dem Berufungskläger zu misstrauen, zumal dieser (durch ihn bewusst gesteuert) zu ihrer einzigen Bezugsperson wurde. Die Privatklägerin war aufgrund der vorgetäuschten Liebesgefühle und ihrer schwierigen persönlichen und gesundheitlichen Situation nicht in der Lage, ihr eigenes Verhalten kritisch zu hinterfragen und die Täuschungen des Berufungsklägers zu überprüfen. Da die Privatklägerin aufgrund von Einsamkeit, sozialer Isolation und der vorgetäuschten Liebesbeziehung in einem emotionalen Abhängigkeitsverhältnis stand, ist sie im Sinne des Tatbestandselements der Arglist besonders schutzbedürftig.

 

16.5.4 Dass der Berufungskläger in Bereicherungsabsicht handelte, ergibt sich mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S.35) aus dem Umstand, dass er ein richtiggehendes Luxusleben führte. So leistete er sich teure Autos sowie tage- und wochenlange Hotelaufenthalte, bezahlte überzogene Trinkgelder und trug Markenkleidung (vgl. dazu schon E. 10.2). Dies hätte sich der eigenen Angaben zufolge angesichts seiner familiären Unterstützungspflichten beinahe mittellose Berufungskläger (Akten S. 5 ff.) ansonsten niemals leisten können. Es war im Übrigen auch nicht so, dass der Berufungskläger und die Privatklägerin dieses Luxusleben zusammen geführt hätten. Darin zeigt sich, dass der Vergleich mit einem älteren Herrn, der eine junge Gespielin unterhält, nicht greift. Wie aus den abgehörten Telefonaten hervorgeht, war die Privatklägerin oft unglücklich, verzweifelt und einsam. Oder sie geriet in Panik, wenn sie den Berufungskläger nicht sofort erreichen konnte (vgl. dazu schon E. 11.2). Von den hohen Geldsummen, die sie dem Berufungskläger zukommen liess, hatte sie selbst ausser den leeren Heilsversprechen und vorgetäuschten Zukunftsplänen nichts. Somit liegt offensichtlich auch ein Vermögensschaden vor.

 

16.6    Der Berufungskläger veranlasste die Privatklägerin über einen Deliktszeitraum von knapp zwei Monaten zu insgesamt fünf einzelnen Vermögensverfügungen, wobei zwei weitere unmittelbar bevorstanden. Er machte damit einen Gesamtbetrag von EUR 1'030'000.– erhältlich. Weitere EUR 1'200'000.– sollten folgen. Der Berufungskläger verwendete für die Beeinflussung der Privatklägerin sehr viel Zeit und Energie, verging doch kaum ein Tag, an dem er nicht mit der Privatklägerin telefonierte oder sich mit ihr traf. Daraus folgt auch, dass die von der Privatklägerin erhältlich gemachten Beträge die einzigen Mittel waren, mit welchen der Berufungskläger in der fraglichen Zeit seinen Lebensunterhalt bestritt. Dass dies seinen Absichten entsprochen hat, steht ausser Frage. Der Berufungskläger handelte damit gewerbsmässig (vgl. schon vorinstanzliches Urteil S. 35 f.).

 

16.7    Nach dem Gesagten ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB). Dies sah übrigens auch die Privatklägerin so, sprach sie doch gegenüber der Staatsanwaltschaft am 14. November 2012 davon, vermutlich auf einen Betrüger hereingefallen zu sein (Akten S. 1747).

 

17.

17.1    An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).

 

17.2    Ausgangslage der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.

 

17.3

17.3.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet das Tatverschulden. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des fraglichen Tatbestands und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestandes, dessen Strafrahmen mindestens zehn Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, vergleichsweise leichter wiegen, was nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist (vgl. dazu AGE SB.2015.28 vom 19. September 2016 E. 2.1, SB.2016.114 vom 15. September 2017 E. 3.5.1).

 

17.3.2 Der Berufungskläger nutzte sowohl den Umstand, dass sich die Privatklägerin in ihn verliebt hatte, als auch deren Demenz schamlos zu seinen Gunsten aus. Er trennte sie von ihrem bisherigen Umfeld und trieb sie in eine soziale Isolation. Indem er die angestammten Betreuungspersonen durch „Mädchen“ ersetzte, welche über keinerlei Erfahrung in Pflege oder Altenbetreuung verfügten, setzte er die Privatklägerin auch einem erheblichen gesundheitlichen Risiko aus. Dies muss, selbst wenn sich die Gefahr – soweit ersichtlich – nicht realisierte, als rücksichtslos bezeichnet werden. Darüber hinaus gab sich der Berufungskläger mit den anfänglich verlangten kleineren Geldbeträgen nicht mehr zufrieden. Er entwickelte eine Gier und forderte alsbald deutlich höhere Beträge. Dass es nicht zur Übergabe der zuletzt geforderten CHF 1‘200‘000.– kam, ist denn auch nicht auf das Verhalten des Berufungsklägers zurückzuführen. Vielmehr konnte dessen deliktisches Vorgehen nur durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden gestoppt werden.

 

17.3.3 Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 37), fallen der seelische Schmerz der Privatklägerin sowie die physische Gefahr, in die der Berufungskläger sie brachte, wesentlich mehr ins Gewicht als der finanzielle Schaden. Zwar handelt es sich objektiv betrachtet um einen sehr hohen Deliktsbetrag (zusammen mit den zuletzt geforderten EUR 1‘200‘000.– liegt dieser bei EUR 2'230'000.–). Im Verhältnis zum Gesamtvermögen der Privatklägerin relativiert sich der Betrag allerdings, weshalb die Höhe des finanziellen Schadens nur eine leichte Erhöhung des Verschuldens zur Folge hat.

 

17.3.4 In subjektiver Hinsicht fallen weder psychische Auffälligkeiten noch Alkohol- oder Drogeneinwirkung ins Gewicht. Der Berufungskläger handelte auch vorsätzlich, ging es ihm doch darum, durch Manipulation der an Demenz erkrankten Privatklägerin möglichst viel Geld für seine eigenen Bedürfnisse erhältlich zu machen.

 

17.3.5 Nach dem soeben Referierten muss die Einsatzstrafe angesichts des im Verhältnis zu anderen denkbaren Tatvarianten als mittelschwer zu bezeichnenden Verschuldens in etwa der Mitte des Strafrahmens zu liegen kommen. Eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erscheint schuld- und tatangemessen. Würde mit dem Strafgericht von einem schweren Tatverschulden ausgegangen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 36), müsste die Einsatzstrafe nicht wie vorliegend im mittleren, sondern im obersten Bereich des Strafrahmens zu veranschlagen und demnach nahe bei den maximal möglichen zehn Jahren Freiheitsstrafe anzusiedeln sein. Dass das Strafgericht und auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anklage im Ergebnis nicht von einem schweren Tatverschulden ausgehen, zeigt sich neben der von der Vorinstanz ausgesprochenen Freiheitsstrafe auch an der von der Staatsanwaltschaft beantragten Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren, welche ebenfalls noch im mittleren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln sind.

 

17.4   

17.4.1 Hinsichtlich der Täterkomponenten ist wie bereits die Vorinstanz auch das Appellationsgericht weitgehend auf die Angaben des Berufungsklägers angewiesen. Dieser gab an, am [...] in [...] zur Welt gekommen und dort mit [...] aufgewachsen zu sein. Er habe nie eine Schule besucht oder eine Ausbildung absolviert. Im Jahr [...] sei er nach Frankreich gegangen, um Arbeit zu suchen. Er sei in Paris [...] als [...] angestellt worden, um [...] zu sprechen. Zudem arbeite er seit drei Jahren als [...], wobei er dazu keine genaueren Angaben machen wollte, da er Angst um seinen Job habe. Im Weiteren gab der Berufungskläger an, er sei verheiratet und habe mit seiner Frau [...] Kinder sowie ein weiteres Kind mit einer Frau [...]. Er verdiene EUR 2'800.– monatlich und erhalte zudem Mietzuschüsse in Höhe von EUR 600.– pro Monat. Aus der Befragung zur Person geht zudem hervor, dass der Berufungskläger des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist (Akten S. 5 ff.). Später erklärte er jedoch, er könne sehr langsam [...] lesen (Akten S. 328, 1992).

 

17.4.2 Der Berufungskläger wurde – wie bereits in der Sachverhaltsdarstellung erwähnt – von der Teilnahme an der heutigen Berufungsverhandlung dispensiert. Nach Auskunft seines amtlichen Verteidigers leidet der Berufungskläger aktuell an gesundheitlichen Problemen und es bestehe eine Einreisesperre in den Schengenraum. Die Familienangehörigen des Berufungsklägers lebten immer noch im Vorort von Paris. Wo der Berufungskläger aktuell lebe, wisse der Verteidiger hingegen nicht (Verhandlungsprotokoll S. 2).

 

17.4.3 Der Berufungskläger ist bis auf eine vernachlässigbare Verkehrsregelverletzung in Frankreich nicht vorbestraft (Akten S. 10, 13, 15, 17), was neutral zu bewerten ist. Sein Verhalten im Verfahren fiel hingegen eher zweifelhaft aus. Zwar steht es jedem Beschuldigten frei, die an ihn gerichteten Vorwürfe zu bestreiten, jedoch tat der Berufungskläger dies bisweilen gegen jede Evidenz (vgl. schon E. 14) und erdreistete sich sogar, sich als Opfer von C____ darzustellen (Akten S. 2034, 2298). Auch zeigte der Berufungskläger wenig Kooperationsbereitschaft und keinerlei Einsicht, was insgesamt leicht straferhöhend zur berücksichtigen ist. Zu seinen Gunsten kann indes leicht strafmindernd berücksichtigt werden, dass er aus eher einfachen Verhältnissen stammt und daher der Verlockung des Geldes erlegen sein dürfte. Im Übrigen hat das Strafgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots mit zutreffenden Überlegungen verneint, sodass sich daraus nichts zu Gunsten des Berufungsklägers ableiten lässt (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 38).

 

17.4.4 Vor dem Hintergrund des soeben Referierten sind die Täterkomponenten neutral zu bewerten, sodass die zuvor als tatangemessen festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe weder nach unten noch nach oben zu korrigieren ist. Die bereits von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von vier Jahren erscheint dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen (Art. 51 StGB).

 

17.5    Das Strafmass rechtfertigt sich auch mit Blick auf ein Vergleichsurteil, in welchem für einen „Enkeltrickbetrug“ eine Freiheitsstrafe von drei Jahren ausgefällt wurde (AGE SB.2017.111 vom 25. Juli 2018), wobei zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte dazumals „bloss“ wegen Betrugs und versuchten Betrugs (und nicht wegen gewerbsmässigen Betrugs) schuldig gesprochen wurde. Für den vorliegenden Fall muss neben dem deutlich höheren Deliktsbetrag zusätzlich beachtet werden, dass die Einwirkung auf das Opfer intensiver war und zeitlich auch länger dauerte.

 

18.

18.1    Da die Voraussetzungen von Art. 41 des Schweizerischen Obligationenrechts (SR 220) erfüllt sind bzw. der Schaden hinreichend nachgewiesen ist, wird der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren zur Zahlung von EUR 1'030'000.–(zuzüglich Zins von 5 % ab dem jeweiligen Schadensdatum) an die Privatklägerin verurteilt (vgl. schon vorinstanzliches Urteil S. 39).

 

18.2   

18.2.1 Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107).

 

18.2.2 Dem Vertreter der Privatklägerin wurde für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘560.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Mit Honorarnote vom 11. Februar 2019 macht er für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 7‘924.45 geltend. Neben der Dauer der heutigen Berufungsverhandlung von 3 ¾ Stunden werden ihm aufgrund des antragsgemässen Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16) weitere 45 Minuten zwecks Nachbesprechung vergütet. Da D____ in seinem Leistungsausweis für die Berufungsverhandlung vorsorglich sechs Stunden eingesetzt hat, muss sein Aufwand um 1.5 Stunden gekürzt werden, sodass eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘496.35 geschuldet ist (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer). Der Berufungskläger wird aufgrund des Verfahrensausgangs zur Zahlung der entsprechenden Beträge verurteilt.

 

19.

Die beschlagnahmten Mobiltelefone (Pos. 1, 3 und 4) wurden durch den Berufungskläger zwar genutzt, um mit der Privatklägerin in Kontakt zu treten, jedoch kann nicht behauptet werden, sie würden die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefährden, weshalb sich eine Einziehung nicht rechtfertigt. Dasselbe gilt für die unter Position 5 beschlagnahmten Dokumente. Sämtliche Gegenstände werden daher an den Berufungskläger zurückgegeben (vgl. schon vorinstanzliches Urteil S. 39 f.).

 

20.

20.1    Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip verlegt.

 

20.2    Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs verurteilt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren (unter Verrechnung mit seinem Kostendepot in Höhe von CHF 4‘276.97) Kosten in Höhe von CHF 23‘046.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 16‘500.–.

 

21.

21.1    Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

21.2    Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘300.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten des Berichts des IRM [AN____ und AO____] vom 3. Dezember 2018 in Höhe von CHF 200.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

22.

22.1    Dem amtlichen Verteidiger, B____, ist aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung auszurichten. Neben der Dauer der heutigen Berufungsverhandlung von 3 ¾ Stunden werden ihm aufgrund des antragsgemässen Verzichts auf eine mündliche Urteilseröffnung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 16) weitere 45 Minuten zwecks Nachbesprechung vergütet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen.

 

22.2    Da der Berufungskläger mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 100 % des zugesprochenen Honorars.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Abweisung seiner Berufung des gewerbsmässigen Betrugs schuldig erklärt und verurteilt zu 4 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Auslieferungshaft vom 7. November 2013 bis zum 6. Februar 2014 sowie der Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. des vorläufigen Strafvollzugs zwischen dem 9. Juli 2015 und dem 8. Dezember 2017,

            in Anwendung von Art. 146 Abs. 2 und Art. 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 336 Abs. 3 der Strafprozessordnung.

 

            In Anklagepunkt 2 (Betrug, eventualiter Veruntreuung) bleibt das beim Strafgericht hängige Verfahren sistiert.

 

            A____ wird zu EUR 1'030'000.– Schadenersatz zuzüglich Zins zu je 5 % auf EUR 310‘000.– seit dem 25. September 2013, auf EUR 120'000.– seit dem 1. Oktober 2013, auf EUR 200‘000.– seit dem 18. Oktober 2013, auf EUR 200‘000.– seit dem 28. Oktober 2013 und auf EUR 200‘000.– seit dem 29. Oktober 2013 an C____ verurteilt.

 

C____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 7‘560.– und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘496.35 zugesprochen (jeweils inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer).

 

            Die beigebrachten Mobiltelefone (Pos. 1, 3 und 4) sowie die diversen Notizen und Dokumente (Pos. 5) werden A____ unter Aufhebung der Beschlagnahme zurückgegeben.

 

            B____ trägt die Kosten von CHF 23‘046.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 16‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘300.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der Kosten des Berichts des IRM [AN____] vom 3. Dezember 2018 in Höhe von CHF 200.–, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen). Das Kostendepot des Berufungsklägers im Betrag von CHF 4‘276.97 wird mit den Verfahrenskosten und der erstinstanzlichen Urteilsgebühr verrechnet.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 9‘848.60 und ein Auslagenersatz von CHF 241.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 794.50 (8 % auf CHF 5‘861.65 sowie 7,7 % auf CHF 4‘228.10), somit total CHF 10‘884.25, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Privatklägerin

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).