Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.77

 

URTEIL

 

vom 13. Dezember 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen , lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. phil und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Berufungsklägerin

unbekannten Aufenthalts                                                            Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                   Anschlussberufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                                     Berufungsbeklagte

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Mai 2017

 

betreffend versuchten Diebstahl


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Mai 2017 wurde A____ des versuchten Diebstahls schuldig erklärt und zu 120 Tagen Freiheitsstrafe verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 22. Oktober 2015 bis 8. März 2016 (139 Tage). Der Beurteilten wurde aus der Strafgerichtskasse eine Haftentschädigung von CHF 1‘900.– zugesprochen. Ihre Mehrforderung in Höhe von CHF 69‘800.– wurde abgewiesen. In Bezug auf die beigebrachten drei SIM-Karten wurde die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe an A____ verfügt. Ein USB-Stick mit den Daten der Auswertung der SIM-Karten wurde zur Vernichtung eingezogen.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin), vertreten durch Advokat [...], am 17. Mai 2017 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung mit Eingabe vom 11. Juli 2017 eine Berufungserklärung eingereicht. Am 12. Juli 2017 hat sie die Gewährung der amtlichen Verteidigung auch für das zweitinstanzliche Verfahren beantragen lassen, was ihr vom Verfahrensleiter des Appellationsgerichts mit Verfügung 14. Juli 2017 bewilligt worden ist. Mit Eingabe vom 10. August 2017 hat die Berufungsklägerin sowohl den Schuldspruch als auch die Höhe der ihr zugesprochenen Haftentschädigung angefochten und eine Haftentschädigung von insgesamt CHF 41‘700.– (CHF 300.– pro Tag Untersuchungshaft) gefordert. Die Staatsanwaltschaft, welche selbst nicht Berufung erhoben hat, hat mit Eingabe vom 18. Juli 2017 Anschlussberufung erklärt, mit der sie eine Erhöhung der Strafe auf 150 Tage Freiheitsstrafe und den Verzicht auf die Entrichtung einer Haftentschädigung beantragt. Mit Eingabe vom 5. September 2017 hat sie diese Anträge begründet. Die Berufungsklägerin hat mit Schreiben vom 6. Oktober 2017 die Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sowie wiederum einen Freispruch von der Anklage des versuchten Diebstahls, eventualiter eine Strafreduktion sowie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, beantragt.

 

Mit Verfügung vom 5. September 2018 hat der Verfahrensleiter das schriftliche Verfahren ohne Durchführung einer Parteiverhandlung angeordnet, sofern bis 1. Oktober 2018 kein Widerspruch einer der Parteien erfolge. Innert gleicher Frist seien allfälligen ergänzende schriftliche Eingaben der Parteien einzureichen. Die Berufungsklägerin hat mit Eingabe vom 27. September 2018 erneut einen Freispruch, eventualiter eine Reduktion der Strafe auf einen Monat Freiheitsstrafe mit bedingtem Strafvollzug, sowie die Zusprechung einer Haftentschädigung von CHF 41‘700.– (CHF 300.– pro Hafttag) beantragt und ihre Anträge begründet. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine weitere Eingabe eingereicht.

 

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungsklägerin und die Staatsanwaltschaft sind gemäss Art. 381 resp. Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie haben ihre Eingaben innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 resp. Art. 400 Abs. 3 StPO eingereicht. Auf die Berufung und auf die Anschlussberufung ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung mit dem Einverständnis der Parteien in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist und Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung sind. Beides ist hier der Fall, und die Parteien haben sich mit dem schriftlichen Verfahren konkludent einverstanden erklärt. Der vorliegende Entscheid ist nach durchgeführtem Schriftenwechsel auf dem Zirkularweg ergangen (Art. 406 Abs. 3 und 4 in Verbindung mit Art. 390 Abs. 2 bis 4 StPO).

 

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall sind der Schuldspruch sowie die Höhe der Haftentschädigung angefochten. Die Verfügung der Vorinstanz über die beschlagnahmten Gegenstände und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

 

2.

2.1      Die Berufungsklägerin wird beschuldigt, am 22. Oktober 2015 um 14:00 Uhr versucht zu haben, im Bahnhof SBB in Basel gemeinsam mit B____ in arbeitsteiliger Vorgehensweise einen Diebstahl zu begehen. Hierfür habe sich die Berufungsklägerin auf der Rolltreppe dicht hinter C____ gestellt, welche eine grosse, etwas nach hinten verschobene Handtasche über der Schulter getragen habe. Sie habe mit ihrer rechten Hand, die sie durch ihren grossen Schal verdeckt habe, nach der Handtasche von C____ gefasst, diese festgehalten und in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht mit der linken Hand den Reissverschluss der Tasche geöffnet, während B____ sie plangemäss mit seinem Körper und einer in seiner Hand befindlichen Plastiktasche nach hinten gegen mögliche Blicke anderer Personen abgedeckt habe. Bevor die Berufungsklägerin den Diebesgriff habe zu Ende führen können, habe C____ die Tasche jedoch nach vorn gezogen und den Reissverschluss wieder geschlossen.

 

2.2      Die Berufungsklägerin hat stets bestritten, einen Diebstahlsversuch begangen zu haben. Die Vorinstanz hat indessen gestützt auf den Polizeirapport vom 22. Oktober 2015 über die Beobachtungen der Spezialfahndung im Zusammenhang mit der Aktion Noël (Akten S. 551 ff.), die Zeugenaussagen von Wm mbA [...], Gfr [...] und C____ in der vorinstanzlichen Verhandlung sowie die Videoaufnahme aus der Schalterhalle des Bahnhofs SBB den angeklagten Sachverhalt als erwiesen erachtet. Ihren ausführlichen und in allen Punkten nachvollziehbaren Erwägungen kann vollumfänglich gefolgt werden, so dass darauf zu verweisen ist (Art. 82 Abs. 4 SPO). Die Argumente, welche von der Verteidigung im Berufungsverfahren vorgebracht werden, wurden allesamt bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht und von der Vorinstanz mit zutreffenden Begründungen als nicht stichhaltig beurteilt (vgl. angefochtenes Urteil S. 3-7).

 

2.3      Auch die von der Vorinstanz vorgenommene rechtliche Würdigung des Geschehens als versuchter Diebstahl gemäss Art. 139 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) ist zutreffend und gibt zu keinen weiteren Erörterungen Anlass.

 

3.

3.1      Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin zu 120 Tagessätzen Freiheitsstrafe unbedingt verurteilt. Die Berufungsklägerin erachtet diese Strafe als zu hoch und beantragt im Fall eines Schuldspruchs eine bedingte Freiheitstrafe von einem Monat. Demgegenüber beantragt die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Strafe auf 150 Tagessätze Freiheitsstrafe unbedingt.

 

3.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterin zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen der Täterin sowie nach ihren Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff S. 59; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.

 

3.3      Bei vollendetem Diebstahl reicht der Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 139 Ziff. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens ist aufgrund des Verschuldens der Täterin die hypothetische Einsatzstrafe festzusetzen. Da es vorliegend beim Versuch geblieben ist, kann das Gericht gemäss Art. 22 StGB die Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. 48a StGB).

 

3.4      Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes respektive der Erfolg zu berücksichtigen, soweit er schuldhaft verursacht wurde. Dazu ist etwa der Deliktsbetrag, der Sachschaden oder die Drogenmenge zu rechnen. Sodann ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Demgemäss ist die Schuld geringer, je weniger kriminelle Energie aufzuwenden war. Zur subjektiven Tatschwere gehören das Mass an Entscheidungsfreiheit bei der Täterschaft und die Intensität ihres deliktischen Willens. Je leichter es für die Täterin gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese. Relevant ist weiter das Verhalten nach der Tat (vgl. Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2 Auflage 2013, Art. 47 N 19 ff.).

 

3.5      Die Vorinstanz hat das objektive Tatverschulden der Berufungsklägerin als „nicht mehr leicht“ bezeichnet und dabei auf das „äusserst dreiste“ Vorgehen (Griff an die Tasche von C____ auf der exponierten Rolltreppe in der Bahnhofshalle), die Ausnützung des Umstands ihrer sichtbaren Schwangerschaft, das Abdecken des Diebesgriffs mit einem grossen Schal sowie die Deckung durch ihren Partner gegen hinten verwiesen. Bezüglich der subjektiven Tatkomponenten hat sie erschwerend berücksichtigt, dass die Berufungsklägerin am Tattag während mehrerer Stunden nach geeigneten Opfern Ausschau gehalten und Wechselkleidung bei sich gehabt habe und dass sie über mehrere Aliasnamen verfüge. Den Versuch hat die Vorinstanz nicht strafmindernd berücksichtigt, da die Berufungsklägerin die Tat nicht aus eigenem Antrieb abgebrochen habe, sondern einzig, weil C____ die Tasche nach vorn gezogen habe.

 

Die Berufungsklägerin erachtet eine Freiheitsstrafe von 120 Tagessätzen zu hoch, zumal es sich nicht um einen „wirklich schweren Fall“ handle. Ausserdem sei es beim Versuch geblieben.

 

Die Staatsanwaltschaft verweist darauf, dass gemäss ihren Strafmassrichtlinien, bei Taschen- und Trickdiebstählen von einer Einsatzstrafe von 120 Strafeinheiten auszugehen sei. Vorliegend lägen diverse straferhöhende Kriterien vor, nämlich das Begehen der Tat zusammen mit einem Mittäter, wobei die Berufungsklägerin selbst den aktiven Part inne gehabt habe, das äusserst professionelle Tatvorgehen, das Begehen der Tat trotz Schwangerschaft, womit sie ihr Kind einem gesundheitlichen Risiko ausgesetzt habe, sowie eine einschlägige Vorstrafe im Ausland. Daher sei eine Freiheitsstrafe von 150 Tagessätzen angemessen.

 

3.6      Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft sehen die Strafmassrichtlinien der Staatsanwaltschaft eine Einsatz- resp. Mindeststrafe von 120 Strafeinheiten nicht für gewöhnliche Taschendiebstähle resp. Diebstähle aus Taschen, sondern für Trick- oder Entreissdiebstähle wie auch für Einbruchdiebstähle vor. Vorliegend lag kein derartiges Vorgehen vor, sondern die Berufungsklägerin hat schlicht in eine fremde Tasche gegriffen, um Wertsachen daraus zu entwenden. Ein solches Tatvorgehen weist in aller Regel auf eine geringere kriminelle Energie und Gefährlichkeit hin als die andern genannten Diebstahlsarten. Erschwerend ist vorliegend allerdings zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin professionell vorgegangen ist, indem sie sich nach hinten von ihrem Mittäter abschirmen liess und zudem beim Griff in und an die Tasche der Geschädigten ihre Hände unter ihrem grossen Schal versteckt hatte. Dass sie die Tat in der belebten Bahnhofshalle ausführte und dabei das Gedränge auf der Rolltreppe ausnutzte, belegt ihre Dreistigkeit. Bei der subjektiven Tatkomponente ist mit der Vorinstanz straferhöhend zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin am Tattag während mehrerer Stunden in unterschiedlichen Gruppierungen an verschiedenen Orten nach geeigneten Opfern Ausschau gehalten und sich dabei mehrmals umgezogen hat, um nicht aufzufallen. Insofern weist ihr Verhalten sowohl professionelle wie auch bandenmässige Züge und damit eine hohe kriminelle Energie auf. Der Umstand ihrer Schwangerschaft ist demgegenüber im Rahmen des Tatverschuldens nicht straferhöhend zu berücksichtigen. Dass sie ihre sichtbare Schwangerschaft gezielt ausgenutzt hätte, um nicht näher aufzufallen, wie die Vorinstanz auf S. 9 ihres Urteils ausführte, ergibt sich weder aus dem Polizeirapport noch aus den Zeugenaussagen oder der Videoaufnahme. Aufgrund der genannten Umstände erscheint aber dennoch eine Einsatzsatzstrafe von 120 Tagessätzen der objektiven und subjektiven Tatschwere angemessen.

 

3.7      Dass die Tat nicht zu Ende geführt werden konnte, sondern im Versuchsstadium steckengeblieben ist, ist entgegen den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil strafmindernd zu berücksichtigen. Zwar ist in Art. 22 Abs. 1 StGB die Strafmilderung beim Versuch als blosse Kann-Vorschrift formuliert („… so kann das Gericht die Strafe mildern“). Dies bedeutet jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bloss, dass der gesetzliche Strafrahmen nur fakultativ nach unten erweitert wird. Das Gericht muss den Versuch indessen mindestens im Rahmen von Art. 47 StGB strafmindernd berücksichtigen (BGE 121 IV 49 E. 1, S. 55; vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48a N 26 mit Hinweisen). Das Mass der angezeigten Reduktion der Strafe hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen Folgen der Tat ab. Die Reduktion der Strafe hat mit andern Worten umso geringer auszufallen, je näher der tatbestandsmässige Erfolg und je schwerwiegender die tatsächliche Folge der Tat war (BGE 121 IV 49 E. 1 S. 54, 127 IV 92; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48a N 24; Trechsel/Affolter-Eijsten, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Auflage, Zürich 2013, Art. 47 N 18). Im vorliegenden Fall war der tatbestandsmässige Erfolg recht nah, hatte doch die Berufungsklägerin ihre Hände bereits an (wenn nicht gar in) der geöffneten Tasche. Die Tat resp. der Tatversuch hatte allerdings für C____ keinerlei tatsächliche Folgen. Damit erscheint für den Versuch eine Reduktion der Einsatzstrafe um 10 Tagessätze angezeigt.

 

3.8      In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine Erhöhung oder Verminderung dieser Strafe rechtfertigen. Die Berufungsklägerin ist tschechische Staatsangehörige, hat ihre Kindheit gemäss ihren Angaben zur Person vom 23. Oktober 2015 aber in Italien, Schweden und Kroatien verbracht. Ihre Eltern trennten sich, als sie acht Jahre alt war. Sie konnte keine Berufsausbildung absolvieren, da sie ihre vier jüngeren Geschwister betreuen musste. Mit 16 Jahren bekam sie ihr erstes Kind, im Oktober 2015 hatte sie – mit 19 Jahren – bereits zwei Kinder und war erneut schwanger. Sie lebt(e) in Partnerschaft mit ihrem Mittäter [...]. Unter dem Aliasnamen „[...]“, geb. [...] wurde sie am 19. Februar 2013 von der Staatsanwaltschaft Zürich wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt. Zwei weitere Vorstrafen weist sie unter dem Aliasnamen „[...]“, geb. [...], in Brüssel, Belgien, auf: Am 8. April 2014 wurde sie wegen „vol“, „association de malfaiteurs dans le but de commettre des délits“ und „fraude informatique“ verurteilt, am 11. Juni 2014 wegen „violences ou menaces, par deux ou plusieurs personnes“ verwarnt. Wie ihr Leben seither verlaufen ist, ergibt sich aus den Akten nicht. Sie hatte sich damals lediglich als Kriminaltouristin in der Schweiz aufgehalten und lebt nach Angaben ihres Verteidigers inzwischen in Holland. Die (zumindest in Belgien einschlägige) kriminelle Vergangenheit der noch sehr jungen Berufungsklägerin ist straferhöhend zu berücksichtigen. Dass die Berufungsklägerin trotz der von ihr geltend gemachten Infektion der Gebärmutter und des damit verbundenen Risikos für ihr ungeborenes Kind (vgl. Auss. BK, Akten S. 4) als Kriminaltouristin in die Schweiz gereist ist, zeugt von erheblicher Verantwortungslosigkeit, die sich ebenfalls erschwerend auswirkt. Insgesamt rechtfertigen diese Täterkomponenten eine Erhöhung der tatbezogenen Strafe um 10 Tage.

 

3.9      Damit liegt die dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Berufungsklägerin angemessene Strafe bei 120 Tagessätzen, wie bereits die Vor-instanz erkannt hat. Dass vorliegend eine Freiheitsstrafe, nicht eine Geldstrafe angezeigt ist, hat die Vorinstanz einlässlich begründet (Urteil S. 7-9). Hiergegen richtet sich die Berufung nicht. Angesichts des Umstands, dass die Strafe durch die Untersuchungshaft bereits getilgt ist (Art. 51 StGB), spielt die Strafart im Ergebnis auch gar keine Rolle. Aus dem gleichen Grund ist auch die Frage, ob die Strafe allenfalls bedingt ausgesprochen werden könnte, müssig.

 

4.

4.1      Die Berufungsklägerin hat insgesamt 139 Tage Untersuchungshaft verbüsst, also 19 Tage mehr als die nun ausgesprochene Freiheitsstrafe. Es liegt damit in diesem Umfang Überhaft nach Art 431 Abs. 2 StPO vor, bei der – anders als bei rechtswidriger Haft gemäss Art. 431 Abs. 1 StPO – nicht die Haft per se, sondern nur deren Länge ungerechtfertigt ist. Überhaft ist zu entschädigen, soweit sie nicht an eine ausgesprochene Sanktion angerechnet werden kann (BGE 141 IV 236 E. 3.3 S. 238 f.; BGer 6B_632/2017 vom 2. Februar 2018 E. 1.5, 6B_1468/2017 vom 11. Mai 2018 E. 1.3.2). Das ist hier der Fall. Die Festlegung der Höhe der Entschädigung beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest. Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles entscheidendes Gewicht zu. Aufgrund der Art und der Schwere der Verletzung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles, die eine Verminderung oder Erhöhung der zuzusprechenden Summe nahelegen, zu würdigen. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen CHF 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz nach der dargelegten Praxis in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders schwer ins Gewicht fällt (vgl. BGE 113 Ib 155 E. 3b; BGer 6B_1052/2014 vom 22. Dezember 2015 E. 2.1, 6B_196/2014 vom 5. Juni 2014 E. 1.2 m.w.H.).

 

4.2      Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin eine Entschädigung von CHF 100.– pro Tag Überhaft zugesprochen. Die Berufungsklägerin fordert demgegenüber (wie bereits vor der Vorinstanz) eine Haftentschädigung von CHF 300.– pro Tag. Sie begründet ihren Antrag damit, dass sie ihr Kind in der Haft habe zur Welt bringen müssen, was „menschlich kaum erträglich“ sei. Die Vorinstanz hat dem zu Recht entgegen gehalten, dass die Berufungsklägerin dadurch, dass sie während ihrer (bereits fortgeschrittenen) Schwangerschaft delinquiert hat, in Kauf genommen hat, in Haft zu kommen und unter Umständen das Kind im Gefängnis zu gebären. Sie hat ausserdem zutreffend darauf hingewiesen, dass das Kind nicht während der Überhaft, sondern während der rechtmässigen Untersuchungshaft geboren wurde, und dass die Berufungsklägerin während ihres Gefängnisaufenthalts nicht nur eine gute medizinische Versorgung genoss, sondern nach der Geburt auch in die spezielle Abteilung für Mutter und Kind in Hindelbank versetzt wurde. Insofern war das Haftregime für die Berufungsklägerin weit weniger rigide als in Untersuchungshaft üblich. Darüber hinaus erlitt die arbeitslose Berufungsklägerin durch die Untersuchungshaft auch keine beruflichen Nachteile. Es liegen somit keine aussergewöhnlichen Umstände vor, die eine Entschädigung von CHF 300.– pro Hafttag rechtfertigen würden. Zu prüfen bleibt, ob die von der Vorinstanz ausgesprochene Haftentschädigung von CHF 100.– pro Tag angemessen ist. Die Berufungsklägerin lebt gemäss Auskunft ihres Verteidigers heute in Holland, wo die Kaufkraft geringer ist als in der Schweiz (vgl. https://www.laenderdaten.info/lebenshaltungskosten.php: Kaufkraft-Index Schweiz: 114,8 – Niederlande: 97,8). Dies rechtfertigt eine Reduktion des Tagessatzes gegenüber der vom Bundesgericht festgesetzten „Norm“-Haftentschädigung von CHF 200.–, allerdings nicht geradezu deren Kürzung um die Hälfte. Der Umstand, dass eine Haftdauer von insgesamt 139 Tagen nicht mehr im untersten Bereich anzusiedeln ist, führt demgegenüber nicht zu einer weiteren Reduktion des Tagessatzes, da er durch die Tatsache aufgewogen wird, dass die Berufungsklägerin durch die Haft von ihren beiden älteren Kindern getrennt war. Es ist der Berufungsklägerin somit in Abweichung vom erstinstanzlichen Urteil eine Haftentschädigung von CHF 150.– pro Tag Überhaft, insgesamt also CHF 2‘850.–, zuzusprechen.

 

5.

5.1      Dem Schuldspruch entsprechend hat die Berufungsklägerin gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 1‘918.80 zu tragen. Dass sie bezüglich der Höhe der Haftentschädigung mit ihrer Berufung zu einem kleinen Teil durchgedrungen ist, ist bei der Höhe der Gerichtsgebühren beider Instanzen zu berücksichtigen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der erstinstanzlichen Gebühr sind die Mehrkosten von CHF 400.– für die Ausarbeitung des schriftlichen Urteils, bei der zweitinstanzlichen Gebühr die gesamte Gebühr von CHF 800.– um je 10 % zu kürzen, womit die Urteilsgebühr für das erstinstanzliche Verfahren auf CHF 760.–, für das zweitinstanzlichen Verfahren auf CHF 720.– festzusetzen ist.

 

5.2      Der amtliche Verteidiger der Berufungsklägerin ist für das Berufungsverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei auf seine Honorarnote vom 27. September 2018 abgestellt werden kann. Es sind ihm somit ein Honorar von CHF 1‘166.65.–, ein Auslagenersatz von CHF 32.35 sowie MWST von insgesamt CHF 94.10 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

 

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Diese Rückzahlungspflicht bezieht sich jedoch, wie sich aus Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO ergibt, nicht auf die Entschädigung für Aufwendungen der Verteidigung in den Punkten, in welchen die Berufungsklägerin obsiegt hat. Da die Berufungsklägerin im Umfang von rund 10 % obsiegt hat, umfasst die Rückerstattungspflicht im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung daher bloss 90 % des zugesprochenen Honorars.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Mai 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird des versuchten Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 120 Tagen Freiheitsstrafe, getilgt durch 120 Tage Untersuchungshaft,

in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

Der Beurteilten wird gemäss Art. 431 Abs. 2 der Strafprozessordnung aus der Strafgerichtskasse eine Haftentschädigung von CHF 2‘850.– zugesprochen. Die Mehrforderung in Höhe von CHF 38‘850.– wird abgewiesen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 1‘918.80 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 760.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 720.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘166.65 und ein Auslagenersatz von CHF 32.25, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 94.10 (8 % auf CHF 596.65 sowie 7,7 % auf CHF 602.25), somit total CHF 1‘293.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im Umfang von CHF 1‘163.70 bleibt Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                        lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).