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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2017.7
ENTSCHEID
vom 3. Dezember 2018
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 27. April 2018)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 27. April 2018 wurde festgestellt, dass A____ (Gesuchsteller) der fahrlässigen schweren Körperverletzung, des Raufhandels, der einfachen Körperverletzung sowie der Unterlassung der Nothilfe rechtskräftig schuldig erklärt worden ist. Der Gesuchsteller wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren (unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren) verurteilt. Überdies wurden ihm die Kosten im Umfang von CHF 6‘094.92 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2‘250.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– für das zweitinstanzliche Verfahren auferlegt. Mit Schreiben vom 28. November 2018 hat der Gesuchsteller um Erlass der Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 8‘884.92 ersucht.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung „die Strafbehörde“. Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (vgl. § 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (vgl. statt vieler: AGE SB.2016.76 vom 19. Dezember 2017 E. 1.2). Das Berufungsurteil vom 27. April 2018 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Einzelrichter zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4).
2.2 Der Gesuchsteller hat belegt, dass er mit einem bescheidenen Einkommen auskommen muss, dass er Abzahlungen an die Genugtuungsforderung des Vaters des Opfers leistet und dass er im Sommer 2018 die Berufsmatura bestanden hat. Daneben hat er glaubhaft dargetan, dass er in naher Zukunft berufsbegleitend ein Studium aufnehmen möchte. Sein Wunsch, sich weiterzubilden, ist ebenso zu begrüssen wie sein Bemühen zur Schadensbehebung beizutragen. Unter diesen Umständen erscheint die Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich an der finanziellen Situation des Gesuchstellers innert absehbarer Zeit etwas ändern dürfte.
3.
Damit rechtfertigt es sich, das Gesuch um Erlass der Kosten und Gebühren im Betrag von CHF 8‘844.92 insofern gutgeheissen, als der Gesuchsteller für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend per 1. Januar 2019, monatliche Abzahlungen von je CHF 50.– zu leisten hat. Nach Tilgung der letzten Rate bzw. nach Bezahlung des Gesamtbetrags von CHF 600.– wird die Restforderung erlassen. Das Gesuchsverfahren ist kostenlos.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um Erlass der Kosten und Gebühren im Betrag von CHF 8‘844.92 wird insofern gutgeheissen, als der Gesuchsteller für die Dauer von zwölf Monaten, beginnend per 1. Januar 2019, monatliche Abzahlungen von je CHF 50.– zu leisten hat. Nach Tilgung der letzten Rate bzw. nach Bezahlung des Gesamtbetrags von CHF 600.– wird die Restforderung erlassen.
Für das Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.