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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2017.81
URTEIL
vom 7. Februar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungsklägerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
gegen
B____, geb. [...] Berufungsbeklagte
[...] Beschuldigte
vertreten durch C____, Rechtsanwältin,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 26. April 2017
betreffend Freispruch von der Anklage der einfachen Körperverletzung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. April 2017 wurde B____ vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches (Notwehr) kostenlos freigesprochen. In Bezug auf den Vorwurf der Beschimpfung wurde das Verfahren mangels gültigen Strafantrages eingestellt. Der Anzeigestellerin und Privatklägerin A____ wurde für den Fall einer Berufung eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 800.– auferlegt; ihre Genugtuungsforderung wurde abgewiesen.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) am 17. Juli 2017 Berufung erklären lassen. Weder B____ (nachfolgend: Beschuldigte) noch die Staatsanwaltschaft haben innert Frist Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Mit Berufungsbegründung vom 14. September 2017 macht die Berufungsklägerin geltend, die Beschuldigte könne sich nicht auf rechtfertigende Notwehr berufen, entsprechend sei sie der einfachen Körperverletzung schuldig zu sprechen und zu einer angemessenen Strafe sowie zu einer Genugtuung zu verurteilen. Mit Berufungsantwort vom 18. Oktober 2017 beantragt die Beschuldigte die Abweisung der Berufung. Die Staatsanwaltschaft hat sowohl auf die Einreichung einer Berufungsantwort als auch auf eine Stellungnahme zur Berufungsantwort der Beschuldigten verzichtet. Mit Replik vom 11. Dezember 2017 macht die Berufungsklägerin geltend, die Berufungsantwort der Beschuldigten sei verspätet; im Übrigen hält sie an ihren bereits gestellten Anträgen fest.
Mit Gesuch vom 25. Juli 2018 beantragte D____ die Entlassung aus der amtlichen Verteidigung. Dieses Gesuch wurde bewilligt und per 26. Juli 2018 als neue amtliche Verteidigerin der Beschuldigten C____ eingesetzt. Mit Eingabe vom 14. September 2018 beantragte die Berufungsklägerin die Einholung weiterer Arztberichte. Die Beweisanträge wurden mit begründeter Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 1. Oktober 2018 abgewiesen. Mit Schreiben vom 4. Oktober 2018 liess die Berufungsklägerin mitteilen, sie wünsche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Am 7. Januar 2019 ging der Strafregisterauszug der Beschuldigten ein.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 7. Februar 2019 wurde zunächst die Beschuldigte befragt. Anschliessend kamen die Berufungsklägerin, ihr Rechtsvertreter sowie die Verteidigerin zu Wort. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Privatklägerin hat ihre Berufung frist- und formgerecht angemeldet, erklärt und begründet (Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie 401 StPO). Sie ist gestützt auf Art. 382 Abs. 1 StPO zur Berufung legitimiert, wobei sich die Legitimation der Privatklägerschaft gemäss Abs. 2 der genannten Bestimmung grundsätzlich auf den Schuld- und Zivilpunkt beschränkt. Da die Berufungsklägerin aber den erstinstanzlichen Freispruch als Ganzes anficht, kann sie insoweit auch eine Änderung des Strafmasses beantragen (Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage 2014, Art. 382 N 17 m.H. auf BGE 139 IV 84 E. 1.2 = Pr 102 [2013] Nr. 59 m.H. auf ZR 111 [2012 Nr. 39 E. 4.4.3; s. auch Schmid, Praxiskommentar [2013], Art. 382 N 6; a.M. offenbar Ziegler, in: Basler Kommentar StPO, Art. 382 N 4 a.E.). Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 18 Abs. 1 des Einführungsgesetzes der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 73 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Ausschuss des Appellationsgerichts.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Die Berufung der Privatklägerin richtet sich gegen den gesamten angefochtenen Entscheid. Sie beantragt, der vorinstanzliche Freispruch sei aufzuheben und die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie adhäsionsweise zur Zahlung einer Genugtuung in Höhe von CHF 500.– zu verurteilen. Soweit die Berufungsklägerin beantragt, der Beschuldigten seien überdies die ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrenskosten aufzuerlegen, ist sie als Privatklägerin zur Anfechtung der Kosten- und Entschädigungsregelung nicht legitimiert (vgl. Lieber, a.a.O., Art. 382 N 16 m.H.). Die Verfahrenseinstellung betreffend den Anklagepunkt der Beschimpfung ist nicht angefochten und damit in Rechtskraft erwachsen. Im Übrigen wird auf die Berufung eingetreten.
1.3 Die Berufungsklägerin beantragt in prozessualer Hinsicht, es seien ausführliche Berichte betreffend die von ihr erlittenen Verletzungen bei Dr. E____, Dr. F____ sowie G____ einzuholen. Sie hat bereits Berichte ihres Hausarztes Dr. E____, ihrer Psychotherapeutin Dr. F____ und ihrer Arbeitskollegin G____ zu den Akten gegeben (Akten S. 126 ff., 213, 308 f., vgl. auch Überweisung Akten S. 87) und anlässlich der Berufungsverhandlung ein weiteres Arztzeugnis eingereicht (Arztzeugnis Dr. E____ vom 22. Januar 2019), so dass es entbehrlich scheint, weitere medizinische Berichte einzuholen. Die Beweisanträge werden abgewiesen.
1.4 Die mit Replik vom 11. Dezember 2017 erhobene Rüge der Berufungsklägerin, die Berufungsantwort der Beschuldigten sei verspätet (Ziff. 3 Akten S. 325), ist unbegründet. Gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO müssen Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben werden. Mit Verfügung vom 15. September 2017 wurde dem damaligen Rechtsvertreter der Beschuldigten für die Einreichung der Berufungsantwort eine Frist bis zum 18. Oktober 2017 gewährt (Akten S. 311). Die Postaufgabe der vom 18. Oktober 2017 datierenden Berufungsantwort erfolgte noch gleichentags (Akten S. 313), so dass die Frist gewahrt und die Eingabe rechtzeitig erfolgt ist.
2.
2.1 Der Beschuldigten wurde mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2016 vorgeworfen, sie habe am 17. Februar 2016 die Berufungsklägerin anlässlich einer tätlichen Auseinandersetzung beschimpft, zweimal in den Arm gebissen und zu Boden gestossen. Durch das Verhalten der Beschuldigten habe die Berufungsklägerin am linken Oberarm und am linken Handgelenk je eine Bissverletzung sowie Hautläsionen und Hämatome am linken Oberarm, am linken Ellenbogen, am linken Handgelenk, an der linken Flanke und am linken Oberschenkel erlitten. Gestützt auf diesen Sachverhalt wurde die Beschuldigte wegen einfacher Körperverletzung und Beschimpfung zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 900.– verurteilt (SB Akten S. 157 ff.). Auf Einsprache der Beschuldigten vom 25. Oktober 2016 (SB Akten S. 162) erfolgte am 23. November 2016 die Überweisung des Strafbefehls ans Strafgericht (SB Akten S. 164). Die Berufungsklägerin wurde in der gleichen Sache mit Strafbefehl vom 14. Oktober 2016 wegen Nötigung zu einer bedingten 20-tägigen Geldstrafe und einer Busse von CHF 300.– verurteilt (Akten S. 145 ff.). Sie zog ihre dagegen erhobene Einsprache (Akten S. 150) mit Eingabe vom 24. April 2017 zurück (Akten S. 211), so dass der Strafbefehl betreffend die Berufungsklägerin in Rechtskraft erwachsen ist.
2.2 In seinem Urteil vom 26. April 2017 hat das Strafgericht gestützt auf die im Wesentlichen deckungsgleichen Aussagen der Beschuldigten und der Berufungsklägerin sowie die übrigen relevierten Beweise als erstellt erachtet, dass am 17. Februar 2016 eine körperliche Auseinandersetzung zwischen der als Au-Pair-Vermittlerin tätigen Berufungsklägerin und der als Au-Pair bei einer Familie in Basel wohnenden Beschuldigten stattgefunden hat. Die Berufungsklägerin habe am frühen Morgen im Zimmer der Beschuldigten auf diese gewartet, um ihr mitzuteilen, sie sei per sofort freigestellt und müsse noch am gleichen Tag in die Philippinen zurückkehren. Daraufhin habe die Beschuldigte sogleich einen Freund kontaktieren wollen; die Berufungsklägerin habe ihr dies jedoch untersagt und sie aufgefordert, ihr Mobiltelefon auszuschalten. Als die Beschuldigte aufgrund des einschüchternden Auftretens der Berufungsklägerin aus dem Raum habe fliehen wollen, habe ihr die Berufungsklägerin den Weg versperrt und sie an den Haaren gezogen. Die Beschuldigte habe um Hilfe gerufen, die Gastmutter habe darauf jedoch nicht reagiert. Nachdem die Beschuldigte erfolglos versucht habe, die Berufungsklägerin ebenfalls an den Haaren zu packen, habe sie jene kurz nacheinander zweimal in den Arm gebissen, worauf sie losgelassen worden sei. Die Beschuldigte sei daraufhin zur Toilette geeilt und habe aus dem Fenster nach der Polizei gerufen. Die Berufungsklägerin sei ihr jedoch gefolgt, habe das Fenster wieder geschlossen und sie erneut an den Haaren gepackt. Die Beschuldigte habe sie daraufhin von sich weggestossen, worauf die Berufungsklägerin zu Boden gestürzt sei. Sie sei jedoch sofort wieder aufgestanden und habe die Beschuldigte an den Haaren zurück ins Zimmer gezogen. Dort habe die Beschuldigte auf Aufforderung der Berufungsklägerin ihr Mobiltelefon schliesslich ausgeschaltet (Urteil E. III. p. 5-7).
2.3 Die Vorinstanz hat die der Berufungsklägerin durch die Beschuldigte zugefügten Verletzungen in rechtlicher Hinsicht zutreffend als einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB qualifiziert (Urteil E. III. p. 7). Da dieser Punkt unumstritten ist (vgl. Berufungsantwort Ziff. 12 Akten S. 317), kann hierzu auf die durchwegs schlüssigen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Dasselbe gilt für die Überlegungen des Strafgerichts zum Vorliegen einer Notwehrsituation der Beschuldigten; auch dieser Punkt ist grundsätzlich unumstritten (Berufungsbegründung Ziff. 3.2.2 p. 5 Akten S. 295, Replik Ziff. 3.2.2 Akten S. 328) und von der Vorinstanz einlässlich begründet (Urteil E. III. p. 7 f.). Anlässlich seines Plädoyers vor Berufungsgericht hat der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin neu vorgebracht, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer Notwehrlage der Beschuldigten ausgegangen, da sich die Gastmutter, Frau H____, bei der Auseinandersetzung im gleichen Zimmer aufgehalten habe (Plädoyer Ziff. 4.2.2 p. 5 f.). Diese Sachverhaltsdarstellung ist aktenwidrig und wurde von keiner der beiden Parteien je behauptet, vielmehr haben sowohl die Beschuldigte als auch die Berufungsklägerin übereinstimmend angegeben, die Gastmutter sei erst nach der Auseinandersetzung auf Bitte der Berufungsklägerin aus dem oberen Stock dazugekommen (Auss. Beschuldigte Akten S. 60: „Irgendwann hat A____ nach Frau H____ gerufen, worauf diese nach unten kam. […]. Die Gastmutter kam mit den Zwillingen nach unten und sah, wie A____ mich immer noch an den Haaren hielt.“, S. 66: „Sie liess mich erst los, nachdem Frau H____ herunter kam und diese Situation auch mitbekommen hatte.“, S. 96: „Sie rief dann meine Gastmutter.“, vgl. auch Prot. HV Akten S. 237; Auss. Berufungsklägerin Akten S: 80: „Ich rief Frau H____, welche mit ihren Zwillingen im ersten Stock war.“). Gestützt auf die in den wesentlichen Punkten widerspruchsfreien Aussagen der beiden Kontrahentinnen sowie auf den rechtskräftigen Strafbefehl wegen Nötigung in Sachen A____ hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, die Berufungsklägerin habe die Beschuldigte widerrechtlich angegriffen, indem sie jene mit Körpergewalt daran gehindert habe, das Zimmer zu verlassen. Damit war die Beschuldigte gestützt auf Art. 15 StGB zu einer den Umständen angemessenen Gegenwehr berechtigt.
3.
3.1 Umstritten ist somit einzig, ob die von der Beschuldigten gegen die Berufungsklägerin eingesetzten Abwehrhandlungen angemessen waren. Das Strafgericht ist gestützt auf das Beweisergebnis zum Schluss gelangt, dass angesichts der Art und Schwere des Angriffs, der körperlichen Überlegenheit der Berufungsklägerin und des Risikos, im Laufe der Auseinandersetzung möglicherweise einfache Körperverletzungen davonzutragen, die Abwehrhandlungen der Beschuldigten verhältnismässig und damit durch das in Art. 15 StGB verankerte Notwehrrecht gerechtfertigt waren (Urteil E. III. p. 8).
3.2 Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, ist die angegriffene Person und jede andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Überschreitet die abwehrende Person die Grenzen der Notwehr, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 16 Abs. 1 StGB). Überschreitet sie die Grenzen der Notwehr in entschuldbarer Aufregung oder Bestürzung über den Angriff, so handelt sie nicht schuldhaft (Art. 16 Abs. 2 StGB). Nach der Rechtsprechung muss die Abwehr in einer Notwehrsituation nach der Gesamtheit der Umstände verhältnismässig erscheinen. Eine Rolle spielen insbesondere die Schwere des Angriffs, die durch den Angriff und die Abwehr bedrohten Rechtsgüter, die Art des Abwehrmittels und dessen tatsächliche Verwendung. Die Angemessenheit der Abwehr ist auf Grund jener Situation zu beurteilen, in der sich die rechtswidrig angegriffene Person im Zeitpunkt ihrer Tat befand. Es dürfen nicht nachträglich allzu subtile Überlegungen darüber angestellt werden, ob die angegriffene Person sich nicht allenfalls auch mit anderen, weniger einschneidenden Massnahmen hätte begnügen können (BGE 136 IV 49 E. 3.1. und 3.2 m. H.). Notwehr ist nur so lange zulässig, wie der Angriff andauert. Der begonnene Angriff bleibt so lange gegenwärtig, als die Zufügung einer neuen oder die Vergrösserung der bereits eingetretenen Verletzung durch das Verhalten der angreifenden Person unmittelbar bevorsteht (BGE 102 IV 1 E. 2b; BGer 6B_281/2014 vom 11. November 2014 E. 2.3.1. m. H.).
3.3 Die Berufungsklägerin macht im Wesentlichen geltend, die Abwehrhandlungen der Beschuldigten seien offensichtlich unangemessen gewesen. Insbesondere die beiden Bissverletzungen am linken Oberarm und am linken Handgelenk sowie die zahlreichen Hämatome am Oberkörper, welche die Beschuldigte der Berufungsklägerin zugefügt habe, verletzten den Grundsatz der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Es habe ein geradezu krasses Missverhältnis zwischen den von der Beschuldigten gewählten Abwehrhandlungen und dem angegriffenen Rechtsgut vorgelegen. Dies werde insbesondere auch dadurch deutlich, dass die Berufungsklägerin nach dem Vorfall gar psychiatrische Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen (Berufungsbegründung Ziff. 3.2.3 p. 5 f. Akten S. 295 f.). Daraus ergebe sich, dass die Taten der Beschuldigten nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen seien.
3.4 Demgegenüber stellt sich die Beschuldigte auf den Standpunkt, in Anbetracht der Gesamtumstände sei die Vorinstanz zutreffend von einer angemessenen Abwehrhandlung ausgegangen. So habe sie zunächst versucht, sich der Berufungsklägerin, welche ihr den Weg aus dem Zimmer versperrt habe, durch Flucht und mittels Hilferufen zu entziehen. Als ihr dies nicht gelungen und sie von der Berufungsklägerin zusätzlich an den Haaren gerissen worden sei, habe sie erfolglos versucht, diese ebenfalls an den Haaren zu packen und erst anschliessend in den Arm und das Handgelenk gebissen. In der Folge habe sie auf die Toilette fliehen können, dort das Fenster geöffnet und nach der Polizei gerufen. Die Berufungsklägerin sei ihr jedoch gefolgt, habe sie zur Seite gedrängt und das Fenster sofort wieder geschlossen. Daraufhin habe die Beschuldigte die Berufungsklägerin weggestossen, so dass jene zu Fall gekommen sei, und sich dadurch diverse Hämatome am Körper zugezogen habe. Doch selbst nach diesem Sturz habe die Berufungsklägerin wieder die Oberhand gewonnen und die Beschuldigte erneut an den Haaren gepackt, ins Zimmer gezogen und zum Ausschalten des Mobiltelefons gezwungen (Berufungsantwort Ziff. 8 f., Akten S. 315 f.).
4.
4.1 Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Abwehrhandlungen sind die Gesamtumstände der konkreten Situation zu berücksichtigen. Die zu beurteilende Auseinandersetzung fand vor dem Hintergrund eines starken Machtgefälles zwischen der als Au-Pair-Vermittlerin tätigen Berufungsklägerin und der aus den Philippinen stammenden Beschuldigten statt. So war die im Tatzeitpunkt 22-jährige Beschuldigte knapp zwei Monate zuvor als Au-Pair in die Schweiz gekommen (Auss. Beschuldigte Prot. Berufungsverhandlung p. 3). Sie war weder mit der deutschen Sprache noch mit den hiesigen Sitten und Gebräuchen vertraut. Zudem kannte sie sich in Basel nicht aus und hatte noch keinen Freundeskreis aufgebaut. Aus den Akten geht hervor, dass sie offensichtlich von ihrer Gastfamilie bezüglich der Arbeitszeiten nicht vertragskonform behandelt wurde, was zu ersten Konflikten geführt habe (vgl. Auss. Beschuldigte Prot. Berufungsverhandlung p. 3). Sie habe sich in der Folge ihrem Deutschlehrer anvertraut, der ihr dazu geraten habe, sich zu wehren (Auss. Beschuldigte Prot. Berufungsverhandlung p. 3: „Mein Deutschlehrer ging dann mit zum Arbeitsamt, um abzuklären, ob die Vorgehensweise der Familie in Ordnung war.“). Als der Konflikt eskalierte, wurde der Au-Pair-Vertrag seitens der Gastfamilie per Ende Februar 2016 gekündigt (Auss. Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung p. 8: „Man hat ihr gekündigt und erst dann hat sie sich bei mir gemeldet, weil sie zu viel arbeiten musste.“). Aus den Aussagen beider Parteien geht hervor, dass die Freistellung der Beschuldigten per 17. Februar 2016 zwar zwischen der Gastfamilie und der Berufungsklägerin abgesprochen, der Beschuldigten indessen nicht vorgängig kommuniziert worden war. Erst am Tag der Auseinandersetzung wurde der Beschuldigten von der Berufungsklägerin eröffnet, dass sie ihre Sachen unverzüglich zu packen und noch am gleichen Tag den Rückflug in die Heimat anzutreten habe (Auss. Beschuldigte Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „[…] ich hatte mit Herrn H____ abgemacht, dass ich bis Ende Februar bleiben könne. Ich war darauf gefasst, dass ich Ende Februar erst gehen müsse. Als Frau A____ mir sagte, ich müsse sofort gehen, wollte ich jemanden um Rat fragen“; Auss. Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung p. 8: „An diesem Tag ging ich zu ihr, um ihr zu sagen, das in Absprache mit [...] und der Familie beschlossen worden war, dass sie die Schweiz verlassen müsse.“). Hinzu kommt, dass die Auseinandersetzung im Haus der Gastfamilie stattfand, von welcher die Beschuldigte unter den gegebenen Umständen nicht mit Unterstützung rechnen durfte. Als die Beschuldigte zu Beginn der Auseinandersetzung Anstalten traf, ihren Bekannten über die Absichten der Berufungsklägerin, sie noch am gleichen Tag in die Philippinen zurückzuschicken, zu informieren, wurde ihr dies von der Berufungsklägerin verwehrt (Auss. Beschuldigte Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „Sie wollte verhindern, dass ich auf der Toilette telefoniere.“; Auss. Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung p. 9: „Ich finde, wenn man mit anderen spricht, sollte das Handy nicht dabei sein.“). Die Beschuldigte habe in der Folge das Zimmer verlassen wollen, worauf ihr die Berufungsklägerin den Ausgang versperrt und sie an den Haaren gepackt habe (Auss. Beschuldigte Prot. Berufungsverhandlung p. 4: „Mein halber Körper war schon aus der Zimmertür, da schloss sie die Tür und klemmte mich ein und in diesem Moment packte sie mich noch an den Haaren und versuchte, mich ins Zimmer zu ziehen.“; Auss. Berufungsklägerin Prot. Berufungsverhandlung p. 9: „Ihre erste Reaktion war wegzuspringen. Ich habe sie dann festgehalten mit der Tür. Ich weiss nicht mehr, ob ich mit der rechten oder linken Hand sie festhielt. Ich hielt sie an den Haaren, ich riss sie nicht.“). Der Geschehensablauf wird von beiden Parteien grundsätzlich übereinstimmend geschildert, wobei die Berufungsklägerin stets geltend machte, sie habe die Beschuldigte nicht heftig an den Haaren gezogen, sondern sie lediglich festgehalten, während jene angab, das Reissen an den Haaren sei äusserst schmerzhaft gewesen.
4.2 Die Handlungen der Berufungsklägerin wurden im Strafbefehl vom 14. Oktober 2016 als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert. Infolge des Rückzugs der Einsprache vom 24. April 2017 (Akten S. 211) ist der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen. Damit stehen sich seitens der Berufungsklägerin eine Nötigung und seitens der Beschuldigten eine einfache Körperverletzung gegenüber. Bereits aus der Tatsache, dass beide Delikte einem identischen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unterstehen (Art. 181 bzw. Art. 123 Ziff. 1 StGB), ergibt sich, dass die von der Beschuldigten gewählte Abwehrhandlung keinesfalls in einem krassen Missverhältnis zu dem von der Berufungsklägerin ausgehenden Angriff steht. Die Verteidigung macht zu Recht geltend, dass die erste Abwehrhandlung der Beschuldigten nicht etwa darin bestand, ihre Kontrahentin zu beissen und wegzustossen, sondern sie zunächst versuchte, mit ihrem Mobiltelefon ihren Bekannten über die plötzliche Freistellung zu informieren. Als ihr dies von der Berufungsklägerin verweigert worden sei, habe sie um Hilfe gerufen und versucht – nachdem ihr Hilferuf unbeantwortet geblieben war – aus dem Zimmer zu rennen. Da die Berufungsklägerin indessen durch ihre körperliche Überlegenheit sowie das schmerzhafte Ziehen an den Haaren die Beschuldigte weiterhin daran gehindert habe, das Zimmer zu verlassen und es der Beschuldigten nicht gelungen sei, diese ebenfalls an den Haaren zu packen, habe sie ein erstes und anschliessend ein zweites Mal in den Arm der Berufungsklägerin gebissen, worauf sie losgelassen worden sei und ins Badezimmer habe fliehen können. In einer zweiten Phase der Auseinandersetzung sei die Berufungsklägerin der Beschuldigten ins Badezimmer gefolgt, wo sie durch das Verschliessen des Fensters deren Versuche, um Hilfe zu rufen, erneut unterbunden habe. Die Beschuldigte habe die Berufungsklägerin anschliessend von sich weg ge-stossen, worauf jene zu Fall gekommen sei und sich diverse Hämatome zugezogen habe. Dennoch habe die Berufungsklägerin die Beschuldigte erneut an den Haaren gezerrt und dadurch gezwungen, ins Zimmer zurückzukehren und schliesslich ihr Mobiltelefon auszuschalten (Auss. Beschuldigte Prot. Berufungsverhandlung p 4 f.).
4.3 Wie die grundsätzlich übereinstimmend geschilderte Eskalation des Konflikts zeigt, griff die Beschuldigte erst zum Abwehrmittel der einfachen Körperverletzung, nachdem die denkbaren milderen Mittel nicht die gewünschte Wirkung gezeigt und nicht zur Beendigung des Angriffs geführt hatten. Wenn der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geltend macht, der Beschuldigten hätten sehr wohl mildere Mittel zur Abwehr des Angriffs zur Verfügung gestanden, so hätte sie etwa um Hilfe rufen oder einfach abwarten können (Replik, Ziff. 3.2.3 Akten S. 329), verkennt er, dass die Beschuldigte durchaus – und im Übrigen auch durch die Berufungsklägerin unbestrittenermassen – um Hilfe gerufen hatte, ihr jedoch von der Gastmutter, welche sich in Hörweite im oberen Stockwerk befand, keine Hilfe zuteilwurde. Auch dass die Beschuldigte versucht hatte, sich der Berufungsklägerin durch Flucht aus dem Zimmer zu entziehen, ist unbestritten. Erst als diese Mittel sich als untauglich erwiesen hatten, sich dem Angriff der Berufungsklägerin zu entziehen, biss die Beschuldigte die Berufungsklägerin zweimal in den Arm, worauf ihr die Flucht ins Badezimmer gelang. Da die Berufungsklägerin der Beschuldigten aber trotz der Bissverletzungen ins Bad folgte, ihre Hilferufe durch das Fenster unterband und sie erneut an den Haaren packte, muss auch das darauf folgende Wegstossen durch die Beschuldigte als angemessene Abwehr bezeichnet werden, zumal auch dies die Berufungsklägerin nicht endgültig von der Fortführung ihres Angriffes abhielt und sie – nachdem sie zu Fall gekommen und wieder aufgestanden war – nicht etwa von der Beschuldigten abliess, sondern diese erneut an den Haaren packte, um sie zurück ins Zimmer zu bringen und sie dort zur Ausschaltung ihres Mobiltelefons zu nötigen.
4.4 Unter Berücksichtigung sämtlicher konkreter Umstände und insbesondere der Tatsache, dass die Berufungsklägerin trotz der zunächst milden, dann immer heftigeren Abwehrhandlungen der Beschuldigten ihren Angriff so lange fortsetzte bis jene sich schliesslich ihrem Willen beugte, hat die Vorinstanz die Abwehr der Beschuldigten zu Recht als verhältnismässig und vom Notwehrrecht gemäss Art. 15 StGB gedeckt qualifiziert.
4.5 Es mag durchaus zutreffen, dass die Berufungsklägerin im Anschluss an die Auseinandersetzung unter deren Folgen körperlich und seelisch gelitten hat. So trug sie neben zwei Bisswunden zahlreiche Hämatome davon; daraus kann indessen nicht auf die Unverhältnismässigkeit der Abwehr, sondern vielmehr auf die Persistenz der Berufungsklägerin selbst geschlossen werden. So war es ihr in den diversen Stadien der Auseinandersetzung unbenommen, ihren Angriff auf die Beschuldigte zu beenden und dadurch weitere gegen ihre körperliche Integrität gerichtete Abwehrhandlungen zu vermeiden. Stattdessen hat sie ihre Nötigungshandlung unter Inkaufnahme der körperlichen Gegenwehr der Beschuldigten so lange fortgesetzt, bis diese aufgegeben und sich ihrem Willen gebeugt hat. Vor diesem Hintergrund kann die Berufungsklägerin aus dem von ihr geltend gemachten Umstand, sie habe nachträglich aufgrund des Vorfalls psychiatrische Hilfe in Anspruch nehmen müssen, nichts ableiten, was gegen die Verhältnismässigkeit der Abwehr der Beschuldigten spricht. Die Berufungsklägerin hat vielmehr durch die Hartnäckigkeit, mit der sie ihren Angriff aufrechterhalten hat, selbst ganz wesentlich zur Entstehung, zur Eskalation und zu den Folgen des Konflikts beigetragen.
4.6 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung kostenlos freizusprechen ist. Entsprechend wird die Genug-tuungsforderung der Berufungsklägerin abgewiesen.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahren sind der Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario), während die Berufungsklägerin, deren Rechtsmittel erst Anlass zur Ausfertigung einer schriftlichen Urteilsbegründung durch die Vorinstanz gegeben hat, für das erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr von CHF 800.– zu tragen hat. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Die Berufungsklägerin ist mit ihren Anträgen unterlegen, entsprechend hat sie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit einer Urteilsgebühr von CHF 900.– zu tragen.
5.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Grundsätzlich ist die Parteientschädigung an die freigesprochene Person aus der Gerichtskasse auszurichten, hat doch der Staat in erster Linie ein Interesse an der Durchführung des Strafverfahrens (BGE 139 IV 45 E. 1.2 mit Verweis auf die Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1313 ad Art. 437 und 1314 ad Art. 440 des Entwurfs). Anträge, die die Privatklägerschaft zum Strafpunkt stellt, werden wie Handlungen der Behörde behandelt, weshalb es grundsätzlich Sache des Staates ist, im Zusammenhang mit solchen Handlungen eine Entschädigung und eine Genugtuung zu gewähren (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 432 N 12). E contrario zu Art. 432 Abs. 1 StPO ist die Privatklägerschaft bei Obsiegen der beschuldigten Person zum Strafpunkt grundsätzlich nicht entschädigungspflichtig, ausser wenn die Voraussetzungen von Art. 432 Abs. 2 StPO erfüllt sind. Anders verhält es sich indessen gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Rechtsmittelverfahren, wenn die Berufung einzig durch die Privatklägerschaft eingelegt wird und damit kein staatliches Interesse hinsichtlich der Fortsetzung des Verfahrens vor der Rechtsmittelinstanz besteht (BGE 139 IV 45 E. 1.2). Hier liegt eine vergleichbare Situation vor, wie sie in Art. 432 StPO umschrieben ist. Diese Bestimmung sieht vor, dass die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen hat (Abs. 1). Obsiegt die beschuldigte Person – wie im vorliegenden Fall – bei Antragsdelikten im Schuldpunkt, so kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die gesamten Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen (Abs. 2). Bleibt es damit trotz Anfechtung durch die Privatklägerschaft beim Freispruch, so ist die Privatklägerschaft über Art. 432 Abs. 2 StPO der beschuldigten Person entschädigungspflichtig, wenn sie das Rechtsmittel eingelegt hat (Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 436 N 6 mit Verweis auf BGE 139 IV 45 E. 1.2, und weiteren Hinweisen, vgl. dazu auch BGE 141 IV 476 = Pra 2016 Nr. 41).
5.3 Vorliegend wurde der Verfahrensgegenstand einzig durch die Berufung der Privatklägerin vorgegeben, wobei diese aufgrund von Art. 401 Abs. 3 StPO jederzeit die Möglichkeit hatte, durch Rückzug ihres Rechtsmittels das gesamte Berufungsverfahren zu beenden. Das Berufungsverfahren ist somit allein durch die Berufungsklägerin verursacht worden; daraus folgt, dass sie gemäss der Praxis des Appellationsgerichts der Beschuldigten die dadurch entstandenen Anwaltskosten in sinngemässer Anwendung von Art. 432 StPO zu erstatten hat (vgl. AGE SB.2016.36 vom 27. Juni 2017). Betreffend die Höhe der Parteienschädigung kann auf die Honorarnote der Verteidigerin vom 7. Februar 2019 abgestellt werden, wobei zum geltend gemachten Aufwand von 11.88 Stunden weitere vier Stunden für die Durchführung der Hauptverhandlung einschliesslich Nachbesprechung zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.–hinzugerechnet werden. Hinzu kommen eine Auslagenentschädigung in Höhe von CHF 140.– sowie 7,7% Mehrwertsteuer. Zusammenfassend hat die Berufungsklägerin der Beschuldigten für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von total CHF 4‘426.50 auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. April 2017 (Rektifikat vom 22. Juni 2017) mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Verfahrenseinstellung wegen Beschimpfung
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers
B____ wird vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung in Anwendung von Art. 15 des Strafgesetzbuches kostenlos freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung der A____ im Betrage von CHF 500.– wird abgewiesen.
A____ trägt die für das erstinstanzliche Verfahren eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 800.– sowie die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren zuzüglich eine Urteilsgebühr von CHF 900.–.
A____ hat B____ für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 4‘426.50 (einschliesslich Auslagen und MWST) auszurichten.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Beschuldigte
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).