Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.82

 

URTEIL

 

vom 20. November 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,

Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

[...]                                                                                                   Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...] 

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____

 

C____

 

D____

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 24. April 2017

 

betreffend versuchte schwere Körperverletzung

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 24. April 2017 wurde A____ (Berufungskläger) wegen versuchter schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B____, einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D____, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Nichtabgabe von Kontrollschildern und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes zu 18 Monaten Freiheitsstrafe (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre), zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingter Vollzug, Probezeit 2 Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 200.– verurteilt.

 

Gegen dieses Urteil führt A____ Berufung. Mit summarisch begründeter Berufungserklärung vom 17. Juli 2017 und ergänzender schriftlicher Begründung vom 23. Oktober 2017 ficht er das Strafurteil teilweise an. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf der versuchten schweren Köperverletzung und die entsprechende Reduktion der verhängten Freiheitsstrafe; im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

 

Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 21. November 2017 auf kostenpflichtige Abweisung der Berufung. Der Berufungskläger hat am 29. Januar 2018 schriftlich repliziert. Die Privatkläger haben sich am Berufungsverfahren nicht beteiligt.

 

Zur Berufungsverhandlung des Appellationsgerichts vom 20. November 2019 sind der Verteidiger und die Staatsanwältin erschienen, welche beide zum Vortrag gelangt sind. Der Berufungskläger war zu Beginn der Verhandlung abwesend und ist erst während des Plädoyers seines Verteidigers eingetroffen. Ihm wurde im Rahmen des letzten Wortes ausführlich Gelegenheit gegeben, sich zur Berufung zu äussern. Für die Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2 je m.H.). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 und 2 StPO).

 

Nicht angefochten wurden vorliegend die Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D____ (Anklage-Ziffer 2), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Nichtabgabe von Kontrollschildern und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes und die dafür ausgefällten Strafen, nämlich eine bedingte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–sowie eine Busse von CHF 200.–. Allseitig akzeptiert wurden auch die Einstellung des Strafverfahrens wegen Sachbeschädigung und Drohung sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Insoweit ist das erstinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen. In den übrigen Punkten wird es durch das vorliegende Berufungsurteil ersetzt.

 

2.

2.1      Der angefochtene Schuldspruch basiert auf einem Vorfall, der sich am 7. Dezember 2014 um ca. 6.45 Uhr in der Basler Diskothek „Club Nordstern“ zugetragen hat. Es ist nicht bestritten, dass der Berufungskläger nach einem verbalen Disput im Fumoir des Clubs sein Gegenüber, den Privatkläger B____, geohrfeigt und mit der Faust mehrfach ins Gesicht geschlagen hat. Der Berufungskläger hat jedoch von Anfang an bestritten, das Opfer mit den Füssen getreten zu haben, und hält an diesem Einwand auch im Berufungsverfahren fest.

 

Der Berufungskläger macht geltend, er sei in allen Punkten geständig, nur in diesem Anklagepunkt habe er stets bestritten, mit dem Fuss gegen B____ getreten zu haben. Auch B____ habe nie ausgesagt, dass er vom Berufungskläger mit Fusstritten traktiert worden sei. Das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) und die Gutachterin hätten sich nie zur Intensität der angeblichen Fusstritte geäussert. Es sei unglaubwürdig, wenn B____ sage, dass er nicht wisse, ob er mit den Fäusten oder Füssen geschlagen worden sei. Aus den Videoaufnahmen der Überwachungskamera im Fumoir sei ersichtlich, dass B____ rücklings zu Boden gestürzt sei, dass der Berufungskläger ihm nachgegangen und ihm Schläge versetzt habe, nach seinen Angaben aber immer mit den Fäusten. Ferner sei zu beachten, dass die Auseinandersetzung im dichten Menschengedränge stattgefunden habe und es unter diesen Umständen gar nicht möglich gewesen wäre, lebensgefährliche Fusstritte auszuteilen. Aufgrund des Gedränges sei genauso gut ein anderer Verlauf denkbar, nämlich dass unter den Menschen Panik ausgebrochen sei und B____ dabei von jemand anderem unabsichtlich und unbemerkt getreten worden sei. Es dürfe als bekannt vorausgesetzt werden, dass bei einer Massenpanik schon Menschen zu Tode getrampelt worden seien. Unter den gegebenen Umständen sei es alles andere als wahrscheinlich, dass der Berufungskläger überhaupt als Verursacher der Verletzungen in Frage komme. Sicher habe er aber nie die Absicht gehabt, B____ lebensgefährlich zu verletzen. Die erlittenen Verletzungen seien bloss als Tätlichkeiten oder einfache Körperverletzungen zu qualifizieren. Dies führe dazu, dass das Strafmass erheblich zu reduzieren sei.

 

Weiter wird geltend gemacht, dass das IRM-Gutachten zwar davon spreche, dass eine Oberflächenstruktur wie ein Relief erkennbar sei, wobei eine Schuhsohle in Betracht käme. Eine Zuordnung zu den vom Berufungskläger getragenen Schuhen sei aber offensichtlich nicht möglich, weil deren Sohlenstruktur von der Staatsanwaltschaft gar nicht erhoben worden sei. Über die Heftigkeit der angeblichen Fusstritte habe die Gutachterin keine Ausführungen machen können. Allein aus dem Umstand, dass angeblich Fusstritte für das Verletzungsbild am Kopf verantwortlich seien, könne man nicht auf eine potentielle Lebensgefahr schliessen. Die festgestellten Spuren stammten nicht von mit Schwung ausgeführten Fusstritten. Zudem sei es überwiegend wahrscheinlich, dass der zu Boden gestürzte B____ im dichten Gedränge von unbeteiligten Dritten getroffen worden sei.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft verweist vor allem auf das IRM-Gutachten und die Ausführungen der Gutachterin im Rahmen Hauptverhandlung am Strafgericht. So seien die Verletzungen des B____ am rechten Auge und an der Nase durch die Einwirkung von 2 Faustschlägen erklärbar. Bei den geformten Einblutungen und der Schürfkomponente an der Stirn und am Scheitel des Verletzten sei die Einwirkung von Tritten als ursächlich zu betrachten. Aufgrund des Verteilmusters der Verletzungen sei von wenigstens zwei Tritten gegen den Kopf auszugehen. Faustschläge seien für dieses Verletzungsbild nicht ursächlich, da diese keine geformten Einblutungen oder Schürfungen verursachen würden. Auch ein Sturz erscheine aufgrund der Verteilung der Verletzungen bis zum hohen Scheitel als Entstehungsursache nicht plausibel. Bei derartigen Fusstritten gegen den Kopf müsse von potentieller Lebensgefahr ausgegangen werden.

 

Aus Sicht der Staatsanwaltschaft offenbart die Tathandlung eindrücklich, dass der Berufungskläger zur Tatzeit über eine sehr geringe Frustrationstoleranz und ein erschreckend hohes Gewaltpotential verfügt habe. Die Fusstritte gegen den Kopf entsprächen dem damaligen aggressiven und gewalttätigen Verhaltensmuster des Berufungsklägers. Die Annahme, ein unbeteiligter Diskobesucher sei versehentlich über das bereits niedergeschlagene Opfer gestolpert und habe ihm so Verletzungen beigefügt, erscheine lebensfremd und mit den Einschätzungen des IRM unvereinbar. Die durch das Strafgericht ausgesprochene Strafe widerspiegle das Verschulden des Beschuldigten gerade noch ausreichend; eine mildere Strafe würde der Sache indes nicht gerecht werden.

 

3.

3.1      Als Beweise liegen die Erhebungen der unmittelbar nach der Tat requirierten Kantonspolizei sowie die Aussagen des Verletzten und des Berufungsklägers vor. Sodann wurden zwei Videoaufnahmen aus dem Club beigezogen. Eine zeigt einen Ausschnitt der Vorgänge im Fumoir, die andere den Eingangsbereich des Clubs. Die Verletzungen des B____ wurden rechtsmedizinisch abgeklärt und im Gutachten des IRM vom 15. März 2015 sowie durch die Gutachterin vor den Schranken des Strafgerichts erläutert.

 

3.2      Anlässlich der Aussagen gegenüber der requirierten Polizei wird der Berufungskläger eindeutig als Angreifer bezeichnet (Polizeirapport, Akten S. 192 f.). Es ist von Schlägen ins Gesicht die Rede und von einem Drohen mit einem Messer nach dem Vorfall. Am Tattag, dem 7. Dezember 2019, wurde B____ dann ein erstes Mal unterschriftlich als Auskunftsperson befragt. Dabei erklärte er nochmals, er habe einen Streit schlichten wollen, in welchen der spätere Angreifer verwickelt gewesen sei. Er sei von diesem dann etwas später – als B____ nochmals mit ihm gesprochen habe – unverhofft angegriffen worden (S. 203 oben). Der Angriff habe in einer unverhofften Faust auf die Nase bestanden. Wie oft er geschlagen worden sei, wisse er nicht. Er sei dann zu Boden gefallen. Der Angreifer sei dann von oben auf ihn und habe ihn weiter geschlagen (S. 203 unten). Er sei ins Gesicht geschlagen worden. Wie viele Male, wisse er nicht, auf jeden Fall mehrmals. Er denke, dass dies mit der Faust passiert sei. Er habe nicht zurückgeschlagen, sondern versucht, mit den Armen sein Gesicht zu schützen. Der Security habe dann eingegriffen. Weil dieser geglaubt habe, dass er (B____) auch mitschuldig gewesen sei, habe er beide aus dem Club geschmissen. Dort habe der Angreifer ein Messer gezogen, sei dann aber weggerannt (S. 205). Das Messer sei erst vor der Diskothek zum Einsatz gekommen. Der Berufungskläger habe ihm damit gedroht („ich bringe dich um, ich mache deine Familie kalt“). Das Messer habe der Berufungskläger in den Rhein geworfen, als er die Polizei gesehen habe. Der Berufungskläger sei zwar ein paar Mal mit dem Messer auf ihn zu gekommen, der Abstand habe aber immer ein paar Meter betragen.

 

Selbst der Berufungskläger, der zwar von B____ provoziert worden sein will, gibt zu, dass er das Opfer mit mehreren Faustschlägen zu Boden geschlagen habe (Akten S. 214). Ebenfalls nicht bestritten wird, dass er ein Messer gezogen habe, allerdings will er dieses zur Selbstverteidigung hervorgenommen haben. Als er dann realisiert habe, dass die Polizei mit gezogener Waffe auf ihn zugekommen sei, habe er aus lauter Panik das Messer in den Fluss geworfen (S. 215). Dass das Opfer einen Streit zwischen dem Berufungskläger und einem DJ habe schlichten wollen, wurde vom Berufungskläger (vorerst noch) in Abrede gestellt (S. 216). Das Austeilen von Fusstritten hat er von Anfang an bestritten (S. 217 unten), immerhin räumte er aber ein, zwischen 5 bis 8 Faustschläge in B____s Gesicht versetzt zu haben („das war vielleicht unangebracht, ich war in diesem Moment schon recht aggressiv“, Akten S. 217). Er habe ihn nicht verletzen, sondern ausser Gefecht setzen wollen. Er habe keine Verletzungen im Gesicht von B____ gesehen (vgl. aber Foto des Opfers, Akten S. 198, und Hände des Berufungsklägers, S. 197). Ihm seien die Nerven durchgegangen (S. 218). Bestritten wurde weiterhin die Drohung. Eingeräumt wurde der Konsum von Ecstasy und einem Gramm Kokain (vgl. Forensisch-toxikologisches Gutachten des IRM, wonach der Berufungskläger unter der kombinierten Wirkung von Alkohol, Kokain und MDMA gestanden habe; Akten S. 280, 282).

 

3.3      Die Video-Aufzeichnung des Vorgangs im Fumoir (Akten S. 347a) zeigt , dass B____ im Gang auf den Berufungskläger zugeht, ihm die Hand reicht, diese sehr lang hält und dann dem Berufungskläger gegenüber sehr zudringlich wird. Es sieht sogar so aus, als würde er ihm mehrere Küsse geben, die vom Berufungskläger anfänglich auch erwidert werden. Es wundert also nicht, dass die Strafgerichtspräsidentin in der Hauptverhandlung fragte, ob die beiden ein Paar seien (Protokoll S. 7 = Akten S. 476). Möglicherweise flüstern sich die beiden aber auch nur immer wieder gegenseitig etwas ins Ohr. Dass die Nähe aus akustischen Gründen zwingend gewesen wäre, etwa wegen lauter Musik, ist nicht anzunehmen, da andere Personen in grösserem Abstand miteinander sprechen (Video Fumoir, Uhrzeit 6:45:50 bis 6:46:27 Uhr, linke Bildhälfte). Der Aufdringlichere ist dabei eindeutig B____. Plötzlich holt der Berufungskläger dann zur Ohrfeige gegen B____ aus und gibt ihm auch noch eine Faust. Dann verschwinden beide aus dem Aufnahmebereich der Kamera. Mehr sieht man nicht.

 

3.4      Am 29. November 2016 fand eine Konfrontation zwischen dem Berufungskläger und B____ statt. Dabei wusste B____ nicht mehr sehr viel. Er blieb bei seiner Version (Streitschlichtung, dann Bedrohung in seine Richtung). Er sei vom Berufungskläger bedroht worden, bevor es zum Schlag gekommen sei. Demgegenüber sagte der Berufungskläger aus, dass er mit einem Freund von B____ eine Diskussion gehabt habe und B____ dann dazu gekommen sei. B____ habe sich schützend vor seinen Freund gestellt, weil er geglaubt habe, der Berufungskläger suche mit seinem Freund eine Konfrontation. Seine damalige Freundin habe ihn dann von B____ weggezogen. Er sei dann im grossen Tanzbereich von B____ nochmals angesprochen worden. Im Flur habe er ihn dann noch ein drittes Mal angesprochen. Er sei dann zum Türsteher gegangen und habe gefordert, dass B____ entfernt werde, da er sich von diesem belästigt geführt habe. Der Türsteher habe versprochen sich der Sache anzunehmen. Schliesslich sei B____ im Fumoir erneut auf ihn zugekommen und habe nochmals das Gespräch gesucht. Das Gespräch habe er als bedrohlich empfunden, er sei von ihm auch gehalten worden. B____ habe auch davon gesprochen, das Gespräch im Freien weiterzuführen. Da habe er sich bedroht gefühlt und zugeschlagen. Sein Vorgehen sei sicher nicht verhältnismässig gewesen, er habe den Berufungskläger einfach handlungsunfähig machen wollen. Im Rahmen dieser Konfrontation wurde B____ damit konfrontiert, dass er bis anhin keine Fusstritte erwähnt hatte, das Gutachten aber von mindestens 2 Fusstritten ausgehe (Akten S. 254/255). Er antwortete: „Ich wollte ihn [den Berufungskläger] nicht belasten, aber er hat einfach weiter zugeschlagen. Ich war auf dem Boden, und er ist auf mir drauf, in dem Fall ist es ihm gelungen, mich zu schlagen. Ich weiss nicht mehr alles im Detail, ich weiss nur, dass nach dem einen Schlag noch viel kamen, ich bin gestolpert, hinter mir war die Treppe, er ist auf mich drauf, es waren dann auch andere Leute drum herum, es war ein totales Durcheinander.“ B____ wurde in der Befragung ein zweites und drittes Mal auf die Fusstritte angesprochen und sagte aus: „Alle Verletzungen, die ich an diesem Abend hatte, waren von Herrn A____, ob das mit dem Fuss oder mit der Hand war, kann ich nicht sagen, aber es ist auf jeden Fall davor und danach nichts anderes gewesen“ (S. 258 oben).

 

Der Berufungskläger wurde aufgrund des Gutachtens des IRM ebenfalls nochmals mit dem Vorwurf, mindestens zwei Fusstritte gegen den Kopf von B____ ausgeteilt zu haben konfrontiert. Er bestritt erneut mit Vehemenz, Fusstritte ausgeteilt zu haben (Akten S. 255 unten: „Ich bin mir tausend Prozent sicher, dass ich mit der Faust geschlagen habe, ich wurde auch von anderen Leuten zurückgezogen“).

 

Zur Hauptverhandlung am Strafgericht ist B____ unentschuldigt nicht erschienen. Er erhielt dafür vom Gericht eine Ordnungsbusse. Der Berufungskläger ist auch im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung dabei geblieben, dass er niemals Fusstritte ausgeteilt habe (Protokoll S. 6 f. = Akten S. 475 f.).

 

3.5      Im rechtsmedizinischen Gutachten des IRM vom 15. März 2015 werden Verletzungen am rechten Auge und an der Nase festgestellt, die sich plausibel durch die Einwirkung von Faustschlägen erklären liessen. Aufgrund der Befundverteilung sei von wenigstens zwei Schlägen auszugehen. Weiter werden Verletzungen an Stirn und Scheitel beschrieben. Diese seien aufgrund der geformten Einblutungen und der Schürfkomponente auf die Einwirkung von Tritten zurückzuführen. Ausgehend vom festgestellten Verteilungsmuster der Verletzungen sei auf wenigstens zwei Tritte gegen den Kopf zu schliessen. Ob eine Gehirnerschütterung oder eine Arbeitsunfähigkeit vorlag, wurden im Gutachten offen gelassen, da keine klinischen Berichte vorgelegen hätten (Akten S. 292 f.).

 

Die Rechtsmedizinerin Dr. E____, welche das Gutachten erstellt hat, hat diese Einschätzung im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Sachverständige bestätigt. Allerdings räumte sie ein, dass auch eine andere Ursache möglich sei, etwa ein Kniestoss mit Abtragung von Kleiderfalten (Protokoll S. 5 = Akten S. 474). 

 

In der gerichtlichen Würdigung des Gutachtens drängen sich - mit Blick auf die Unschuldsvermutung im Strafverfahren – gewisse Vorbehalte auf. Es muss einerseits zwischen konkret festgestellten medizinischen Tatsachen unterschieden werden (Verletzungen am rechten Auge und an der Nase, Verletzungen an Stirn und Scheitel), die für sich genommen nicht als gravierend bezeichnet werden. Andererseits enthält das Gutachten auch Annahmen, die ausgehend vom Verletzungsbild getroffen werden: zwei Tritte gegen den Kopf, die eine potentielle Lebensgefahr für das Opfer begründen würden. Es handelt sich dabei um eine von der Gutachterin ins Spiel gebrachte Annahme, die zwar aufgrund des Verletzungsbildes plausibel erklärt wird. Sie lässt sich aber aufgrund der Beweislage als strafrechtlicher Vorwurf zulasten des Berufungsklägers nicht erhärten. Die medizinische Beurteilung des Verletzungsbilds allein, welches z.B. auch von einem Kniestoss einer anderen Person herrühren könnte, reicht vorliegend nicht aus, um den Berufungskläger zu belasten. Der Vorwurf, er habe mit den Füssen gegen den Kopf des Opfers getreten, lässt sich damit nicht nachweisen. Folglich kann auch die im Gutachten festgestellte Verletzungsschwere der „potentiellen Lebensgefahr“ von Fusstritten – so richtig sie im Allgemeinen sein mag – dem Berufungskläger nicht angelastet werden. Auszugehen ist vielmehr von den konkret festgestellten Verletzungen am rechten Auge und an der Nase sowie an Stirn und Scheitel, die im Gutachten nicht genügend von der Annahme der potentiellen Lebensgefahr unterschieden werden. 

 

3.6      Insgesamt ist es in tatsächlicher Hinsicht erwiesen, dass der Berufungskläger seinem Gegner eine schallende Ohrfeige und danach mindestens 3 Faustschläge ins Gesicht verpasst hat. Die Ohrfeige und der erste Faustschlag wurden gegen den stehenden Gegner geführt. Mindestens zwei weitere Faustschläge richteten sich gegen das bereits am Boden liegende Opfer. Die Schläge wurden mit grosser Wucht gegen das Gesicht des Opfers geführt.

 

Fusstritte des Berufungsklägers sind demgegenüber nicht nachgewiesen. Aufgrund der Schilderungen durch B____ selbst ist die Variante, dass dieser infolge des Gedränges durch eine andere Person unabsichtlich getreten wurde, nicht auszuschliessen. Zudem ist es in der Tat so, dass der Berufungskläger an sich kein unglaubwürdiges und unaufrichtiges Bild abgibt. Immerhin gab er von Beginn weg zu, seinem Gegner 5 bis 8 Faustschläge ins Gesicht versetzt zu haben. Indiziell kann auch festgehalten werden, dass kein Mensch Fusstritte geschildert hat, sonst hätte die Staatsanwaltschaft zweifellos die Schuhe des Berufungsklägers, die er bei der Festnahme trug, beschlagnahmt und durch die Kriminaltechnische Abteilung untersuchen lassen. Da er sofort nach der Tat festgenommen wurde und die Schuhe noch trug (Standbild, Akten S. 196), wäre es ein Leichtes gewesen, diese sicherzustellen. Die unterbliebenen Abklärungen können aber nicht zu Lasten des Berufungsklägers gehen. Die angeklagten Fusstritte sind weder durch die Aussagen der Beteiligten noch durch die Videoaufnahmen belegt. Einziger Hinweis ist die Interpretation des Verletzungsbildes durch die Gutachterin, welche jedoch keineswegs zwingend ist. Auch die Gutachterin räumt ein, dass eine andere Ursache in Frage kommt. Sodann ist der Einwand des Berufungsklägers berechtigt, im Fumoir habe ein grosses Gedränge geherrscht, so dass unbeabsichtigte Fusstritte oder Tritte anderer Anwesender nicht zu verwerfen seien. Auf dem Video ist ersichtlich, dass viele Leute zum Ort des Konflikts hinströmten. B____ selbst sagte, dass ein totales Durcheinander geherrscht habe. Insgesamt bestehen unüberwindliche Zweifel daran, dass der Berufungskläger das Opfer tatsächlich mit dem Fuss getreten hat. Nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ (Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101], Art. 10 Abs. 3 StPO) gilt der Anklagesachverhalt insoweit nicht als nachgewiesen.

 

4.

4.1      Die rechtliche Beurteilung der Staatsanwaltschaft und der Vorinstanz beruhen auf der abweichenden Annahme, dass der Berufungskläger das Opfer mehrmals gegen den Kopf getreten und so schwere Verletzungen in Kauf genommen habe. Da Fusstritte auf die Inkaufnahme schwerer Verletzungen schliessen lassen, lautete der Schuldspruch auf versuchte schwere Körperverletzung. Versuch wurde deshalb angenommen, weil sich die Verletzungen in ihrer Schwere glücklicherweise nicht verwirklicht hatten. Vorliegend wurde das Opfer durch eine Ohrfeige und mindestens drei Faustschläge ins Gesicht traktiert. Es erlitt Verletzungen am rechten Auge, an der Nase sowie an Stirn und Scheitel. Diese Verletzungen liegen unterhalb einer schweren Verletzung im Sinne von Art. 122 StGB. Daran vermag auch die gutachterliche Beurteilung der Verletzungsschwere, die sich auf die Hypothese von Fusstritten konzentriert, nichts zu ändern.

 

4.2      Der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen an Körper oder Gesundheit schädigt, ohne ihm dabei eine schwere Körperverletzung zuzufügen. Die Abgrenzung zum Tatbestand der schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 StGB beruht demnach auf einer Beurteilung des Masses bzw. der Schwere der durch das Opfer erlittenen Gesundheitseinbusse (Trechsel/Geth, in: Trechsel/ Pieth [Hrsg.], Praxis­kommentar StGB, 3. Auflage 2018, Vor Art. 122 N 5; Roth/ Berkemeier, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Vor Art. 122 N 17 und Art. 123 N 4). Vorsätzlich handelt, wer die Verletzung mit Wissen und Willen herbeiführt, wobei es ausreicht, dass der Täter die Verletzung für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Die rechtliche Qualifikation von Körperverletzungen als Folge von Faustschlägen hängt von den konkreten Tatumständen ab. Massgeblich sind insbesondere die Heftigkeit des Schlags und die Verfassung des Opfers. So können Faustschläge ins Gesicht zu einem Schulspruch wegen eventualvorsätzlicher schwerer Körperverletzung führen (BGer 6B_802/2013 vom 27. Januar 2014 E. 2.3, 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.1.1 und E. 2.4, 6B_758/2010 vom 4. April 2011). In anderen, weniger gravierenden Fällen bleibt es bei einem Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (BGE 119 IV 25 E. 2 = Praxis 83 [1994] Nr. 17; BGer 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3, 6S.386/2003 vom 18. Mai 2004 E. 3, 6B_151/2011 vom 20. Juni 2011 E. 3).

 

4.3      Aufgrund des Beweisergebnisses werden dem Berufungskläger blosse Faustschläge gegen das Gesicht vorgeworfen, nicht mehr Fusstritte, wie die Gutachterin und die Vorinstanz noch annahmen. Mit der Entlastung vom Vorwurf der Fusstritte entfällt auch das wichtigste Element für den Vorwurf des Versuchs, wonach der Berufungskläger, indem er mit den Füssen getreten habe, eine schwerere Verletzung des Opfers in Kauf genommen habe. Zwar bleiben gewisse Zweifel daran, was der Berufungskläger sich vorstellte, da er auf das Opfer weiter eindrosch, als es schon auf dem Boden lag, und da allgemein bekannt ist, dass das Risiko einer schweren Verletzung mit jedem zusätzlichen Schlag gegen den Kopf zunimmt. Da beim Vorwurf der Inkaufnahme einer schweren Verletzung jedoch Zurückhaltung angebracht ist und mit den unbewiesenen Fusstritten das Hauptbelastungselement für eine Inkaufnahme einer schwereren Verletzung entfällt, wird dem Berufungskläger der Vorsatz einer Schädigung des Körpers im Umfang des eingetretenen Masses zur Last gelegt. Damit sind die Tatbestandsvoraussetzungen der einfachen Körperverletzung erfüllt. Da die Vorinstanz in anderem Zusammenhang auf einen Rückzug des Strafantrags erkannte (angefochtenes Urteil S. 6 unten), fragt sich allerdings, ob diese Prozessvoraussetzung gegeben ist.

 

4.4      Einfache Körperverletzung ist ein Antragsdelikt. Der verletzte B____ hat noch am Tattag, am 7. Dezember 2014, Strafantrag gestellt und diesen später nicht zurückgezogen. In einem anderen Anklagepunkt (Drohung zum Nachteil von B____) hat die Vorinstanz das Strafverfahren gegen den Berufungskläger zufolge Rückzugs des Strafantrags eingestellt. Die zugrundeliegende Beurteilung, wonach B____ konkludent sein Desinteresse erklärt und den Strafantrag damit zurückgezogen habe, erweist sich aber als unzutreffend. Zum einen beruht die vorinstanzliche Ansicht auf einer unzutreffenden Aktenstelle: Das zitierte Aktenstück (S. 255, vgl. angefochtenes Urteil S. 6 unten) betrifft die Befragung des Berufungsklägers und lässt keinen Rückzug des Strafantrags durch das Opfer erkennen. Zum anderen sind die Anforderungen an einen Rückzug des Strafantrags nicht erfüllt: Rechtsprechung und Literatur verlangen eine unmissverständliche, teilweise gar ausdrückliche Rückzugserklärung (Trechsel/Jean-Richard, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 33 N 3; Riedo, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2019, Art. 33 N 5). Sogar im Falle eines Desinteresses des Geschädigten ist ein Strafverfahren fortzusetzen, wenn der Strafantrag nicht ausdrücklich zurückgezogen wird (BGE 145 IV 190 E. 1.5.2 S. 196, mit Hinweis auf Mazzuchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 118 N 6 und Art. 120 N 3). Wohl war B____ bereits vor der Anklageerhebung nicht besonders motiviert an einer weiteren Verfahrensteilnahme (Aktennotiz vom 10. November 2016, Akten S. 240), aber er hat doch an der Konfrontationseinvernahme vom 29. November 2016 mitgewirkt (Akten S. 251-258). Später hat das Strafgericht in Eigeninitiative mit ihm telefonisch Kontakt aufgenommen (Telefonnotiz vom 8. Februar 2017, Akten S. 357). Herr B____ wehrte sich zwar gegen eine weitere Einvernahme durch das Strafgericht, nachdem er bereits im Vorverfahren hatte aussagen müssen. Er hat damit aber weder sein Desinteresse erklärt noch den Strafantrag zurückgezogen. Es besteht daher kein Prozesshindernis, so dass der Berufungskläger wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen ist.

 

5.

5.1      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für einfache Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht.

 

5.2      In Bezug auf das vorliegende Gewaltdelikt ist die Verhängung einer Freiheitsstrafe gerechtfertigt, weil der Berufungskläger innert weniger Monate mutwillig Gewalt gegen verschiedene Personen verübt hat. Überdies ist er immer noch mit rund 40’000 Euro verschuldet und bezieht Arbeitslosengeld (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die Vorinstanz hat für andere Taten bereits eine Geldstrafe ausgesprochen. Der Berufungskläger könnte eine weitere bzw. höhere Geldstrafe kaum bezahlen, weshalb diese Strafart die gebotene präventive Wirkung nicht entfalten würde.

 

5.3      Der Berufungskläger hat seinem Gegner eine Ohrfeige und einen Faustschlag gegeben, worauf dieser umfiel. Dann hat er ihm zwei weitere Faustschläge verpasst. Er reagierte mit einer enormen Aggression auf ein eigenartiges, aufdringliches, aber nicht bedrohlichen Verhalten des Gegenübers. Bei der Beurteilung der Tatkomponente fällt die Wut auf, mit der der Berufungskläger handelte. Er liess es nicht bei einem Schlag bewenden, sondern schlug auf seinen Gegner weiter ein, als dieser schon am Boden lag. Die Art und Weise seines Handelns war exzessiv. Weiter ist zu bemerken, dass Schläge ins Gesicht bzw. gegen den Kopf grundsätzlich gefährlich sind, auch wenn sie nicht mit den Füssen, sondern mit der Hand ausgeführt werden. Der Berufungskläger handelte also, verglichen mit Verletzungen anderer denkbarer Körperstellen, gefährlich. Die Hände des Berufungsklägers anlässlich der Festnahme zeigen, mit welcher Wucht mit den Fäusten ins Gesicht des Opfers geschlagen worden sein muss (Akten S. 197). Der Umstand, dass das Opfer nach den Schlägen erbrechen musste, wird dem Berufungskläger nicht angelastet, weil nicht geklärt werden konnte, ob das Erbrechen auf die Schläge oder auf andere Ursachen zurückzuführen ist (vorinstanzliches Protokoll, S. 5 = Akten S. 474, vgl. auch Akten S. 207, 255). Der Berufungskläger brachte durch sein rohes Vorgehen subjektiv, auch wenn er lediglich eventualvorsätzlich handelte, eine erhebliche Geringschätzung und Gleichgültigkeit hinsichtlich der körperlichen Unversehrtheit seines Gegenübers zum Ausdruck. B____ hatte ihn mit Worten provoziert und an den Händen festgehalten, aber keine physische Gewalt angewendet. Der Berufungskläger fühlte sich belästigt und handelte somit aus nichtigem Anlass. Eine Reduktion infolge Enthemmung durch Alkohol und Betäubungsmittel drängt sich – entgegen der vorinstanzlichen Ansicht – allerdings nicht auf, da dem Berufungskläger spätestens nach dem Vorfall im Südpark bestens bekannt war, dass er unter Drogen die Beherrschung verliert und aggressiv wird. Aufgrund dieser Einschätzung des Tatverschuldens ist die Einsatzstrafe auf 8 Monate festzulegen (sog. hypothetische tatbezogene Strafe).

 

Die Vorinstanz hat den Berufungskläger wegen weiterer Taten zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, was vorliegend zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe führt. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D____ sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Vorgänge am Bahnhof SBB, Südpark, vom 27. August 2014) ist rechtskräftig. Das Strafgericht hat für die genannten Schuldsprüche eine Freiheitsstrafe von 6 Monaten für angemessen erachtet (angefochtenes Urteil S. 12). Für die Erhöhung der Freiheitsstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB kommt das Asperationsprinzip zur Anwendung, das eine Strafenkumulation verbietet. Ausgehend von der zutreffenden vorinstanzlichen Einschätzung ist die Einsatzstrafe daher um 5 Monate zu erhöhen.

 

Bei der Beurteilung der Täterkomponente fällt belastend ins Gewicht, dass der Berufungskläger nur wenige Monate nach dem Vorfall am Bahnhof SBB (Südpark) im Club Nordstern wieder massiv gewalttätig in Erscheinung getreten ist. Zu seinen Gunsten wirkt sich indessen aus, dass er zu seinen Taten steht, Einsicht zeigt und sich seither, also seit bald 5 Jahren, nichts mehr hat zuschulden kommen lassen. Leicht getrübt wird das Bild dadurch, dass der Berufungskläger seine Arbeitsstelle aufgegeben hat und derzeit arbeitslos ist. Die Beurteilung der Täterkomponente führt dazu, dass die Strafe um einen Monat reduziert wird.

 

Die beurteilten Taten liegen nun bald fünf Jahre zurück. Das Beschleunigungsgebot ist mehrfach, auch nochmals im Berufungsverfahren, verletzt worden. Die Dauer des Berufungsverfahrens ist auf den ausserordentlichen Anstieg der Arbeitslast zurückzuführen, die das Berufungsgericht in letzter Zeit zu verzeichnen hatte. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der Berufungskläger die Wartezeit nicht selber zu vertreten hat. Zum Ausgleich der langen Verfahrensdauer ist die Strafe um weitere 3 Monate zu reduzieren, so dass im konkreten Fall eine schuldangemessene Strafe von 9 Monaten auszusprechen ist.

 

Aufgrund der günstigen Bewährungsaussichten bleibt der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren unverändert bestehen. Die Strafe tritt neben die unangefochten gebliebene und in Rechtskraft erwachsene bedingte Geldstrafe und neben die Busse. Letztere wird nicht vom Strafaufschub erfasst und ist daher unbedingt zu bezahlen.

 

6.

In Gutheissung der Berufung ist der Berufungskläger neben den rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen und Strafen wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil des B____ (Anklage-Ziffer 3) schuldig zu sprechen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu verurteilen.

 

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren keine Kosten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als Verurteilter hat er indessen die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens zu tragen (Verfahrenskosten und Kosten des Strafgerichts, Art. 426 Abs. 1 StPO). Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen, wobei für die Bemessung des Aufwands auf seine Honorarnote abgestellt wird. Abzugelten sind 17 Stunden zum amtlichen Ansatz von CHF 200.–, davon 2 Stunden für die Berufungsverhandlung, sowie die geltend gemachten Auslagen und die Mehrwertsteuer.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 24. April 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-          Schuldsprüche wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil von D____ (Anklage-Ziffer 2), Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung, Nichtabgabe von Kontrollschildern und Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 123 Ziff. 1, 177 Abs. 1 und 285 Ziff. 1 und des Strafgesetzbuches, Art. 97 Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes und Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes;

-          Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe);

-          Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung und Drohung;

-          Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

A____ wird in Gutheissung seiner Berufung neben den rechtskräftig gewordenen Schuldsprüchen und Strafen (gemäss den beiden erstgenannten in Rechtskraft erwachsenen Punkten) der einfachen Körperverletzung zum Nachteil des B____ (Anklage-Ziffer 3) schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams vom 27./28. August 2014 (1 Tag), mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, in Anwendung von Art. 123 Ziff. 1 sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 6‘431.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘400.– und ein Auslagenersatz von CHF 50.20, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 265.65, somit total CHF 3‘715.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-          Berufungskläger

-          Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-          Privatkläger 1 (B____)

-          Strafgericht Basel-Stadt

-          Strafregister-Informationssystem VOSTRA 

-          Migrationsamt Kanton Solothurn

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).