Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.87

 

URTEIL

 

vom 6./10. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, lic. iur. Barbara Schneider

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger 1

[...]                                                                                                 Beschuldigter 1

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]    

 

B____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger 2

[...]                                                                                                 Beschuldigter 2

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

C____, geb. [...]                                                                     Berufungskläger 3

[...]                                                                                                 Beschuldigter 3

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 7. April 2017

 

betreffend Raub

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2017 wurden A____, B____ und C____ des Raubes zum Nachteil von D____ schuldig erklärt und je zu 10 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Der von A____ verbüsste Polizeigewahrsam (1 Tag) wurde an seine Strafe angerechnet. Das Verfahren wegen Tätlichkeiten gegen alle drei Beurteilten wurde zufolge Rückzugs des entsprechenden Strafantrags eingestellt. Die beschlagnahmten Gegenstände wurden zur Vernichtung eingezogen. Den Beurteilten wurden die Verfahrenskosten sowie Urteilsgebühren von je CHF 500.– (im Falle der Berufung CHF 1‘000.–) auferlegt. Die amtlichen Verteidiger von B____ und C____ wurden aus der Strafgerichtskasse entschädigt.

 

Gegen dieses Urteil haben alle drei Beurteilten Berufung erhoben. A____ (Berufungskläger 1), vertreten durch Advokatin [...], beantragt einen kostenlosen Freispruch von der Anklage des Raubes und die Rückgabe der beschlagnahmten Gegenstände an ihn, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Ergänzung der Beweisabnahme und neuer Entscheidung an die Vorinstanz. Ausserdem beantragt er die Anordnung des schriftlichen Verfahrens. B____ (Berufungskläger 2), vertreten durch Advokat [...], sowie C____ (Berufungskläger 3), vertreten durch Advokat [...], beantragen ebenfalls je einen kostenlosen Freispruch vom Vorwurf des Raubes, ausserdem die Bewilligung der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren. Die Staatsanwaltschaft hat weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufungen beantragt. Mit der Berufungsantwort beantragt sie die kostenfällige Abweisung der Berufungen der drei Beschuldigten und die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

 

In der Berufungsverhandlung vom 6. September 2018 sind die drei Berufungskläger sowie als Auskunftspersonen die beiden Geschädigten D____ und E____ befragt worden und die drei Verteidiger zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die fakultativ geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft hat auf die Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Im Nachgang zur Verhandlung und zur mündlichen Eröffnung des Berufungsurteils hat das Gericht seinen in der Beratung gefällten Kostenentscheid betreffend das zweitinstanzliche Verfahren mit Zirkulationsentscheid vom 10. September 2018 in Wiedererwägung gezogen.

 

Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Die Berufungskläger sind gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Sie haben ihre Berufungsanmeldungen und -erklärungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht. Auf die Berufungen ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Der Berufungskläger 1 beantragt die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens. Er begründet das damit, dass sämtliche Beteiligten bereits angehört worden seien und von einer mündlichen Verhandlung keine weiteren Aufschlüsse zu erwarten seien. Dieser Antrag ist abzuweisen. Das Berufungsverfahren sieht grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vor (Art. 405 StPO). Nur in den in 406 StPO aufgezählten Ausnahmefällen ist ein rein schriftliches Verfahren möglich. Im vorliegenden Fall liegen die entsprechenden Voraussetzungen nicht vor. Namentlich ist auch die Voraussetzung gemäss Abs. 2 lit. a dieser Bestimmung nicht erfüllt, wonach mit dem Einverständnis der Parteien ein schriftliches Verfahren angeordnet werden kann, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist. Nachdem der Berufungskläger 1 der Vorinstanz vorwirft, sie habe offenbar einseitig auf die Aussagen der beiden Geschädigten abgestellt, anstatt die Angaben der drei Beschuldigten korrekt zu würdigen und zur Sachverhaltsfeststellung heranzuziehen (Berufungsbegründung BK 1 S. 4 Ziff. 7), ist sein Antrag auf Durchführung eines schriftlichen Verfahrens auch kaum nachvollziehbar. Zur Würdigung der Aussagen der drei Berufungskläger erscheint es unerlässlich, dass das Gericht sich einen eigenen Eindruck von ihnen machen und sie nochmals zum Sachverhalt befragen kann. Aus dem gleichen Grund hat die Verfahrensleiterin auch die beiden Geschädigten in die zweitinstanzliche Verhandlung vorgeladen.

 

1.3      Abzuweisen ist auch der Eventualantrag des Berufungsklägers 1 auf Rückweisung des Verfahrens zur Ergänzung der Beweisabnahme und zu neuem Entscheid. Die Berufung ist ein reformatorisches Rechtsmittel. Gemäss Art. 408 StPO fällt das Berufungsgericht ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt. Lediglich wenn das erstinstanzliche Verfahren wesentliche Mängel aufweist, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 StPO). Derartige im Berufungsverfahren nicht heilbare wesentliche Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens sind vorliegend nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht.

 

1.4      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Erfolgt bloss eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Im vorliegenden Fall sind in Bezug auf alle drei Berufungskläger die Verfahrenseinstellungen betreffend Tätlichkeiten, in Bezug auf B____ und C____ ausserdem die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten Wollmützen sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidiger für das erstinstanzliche Verfahren mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Zu beurteilen ist im vorliegenden Verfahren lediglich, ob sich die drei Berufungskläger des Raubes schuldig gemacht haben und wie sie dafür allenfalls zu bestrafen sind. Bezüglich A____ ist darüber hinaus auch die angefochtene Beschlagnahmeverfügung zu überprüfen.

 

2.

2.1      Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2016 wurden die drei Berufungskläger des Raubes und der Tätlichkeiten angeklagt. Zusammengefasst wurde den Berufungsklägern vorgeworfen, sie hätten am frühen Morgen des 4. April 2015 im Erdbeergraben D____ und E____ angegriffen. Während B____ den E____ eingeschüchtert, nach Geld gefragt und daran gehindert habe, sein Telefon hervorzunehmen oder seinem Kollegen zu helfen, hätten die mit Sturmhauben maskierten A____ und B____ auf D____ eingeschlagen und -getreten, auch als dieser bereits am Boden gelegen sei. Währenddessen hätten sie in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht sein Portemonnaie aus dessen hinteren Hosentasche behändigt. Danach hätten sie sich zu E____ begeben, ihm noch einen Tritt ans rechte Schienbein versetzt, und seien dann davongerannt.

 

2.2      Die Vorinstanz hat diesen Sachverhalt weitestgehend als nachgewiesen erachtet und die drei Berufungskläger des Raubes schuldig gesprochen. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten hat sie das Verfahren zufolge Rückzugs des Strafantrags durch E____ eingestellt.

 

2.3      Die Berufungskläger bestreiten den Vorwurf des Raubes. Sie machen geltend, es sei nie ihre Absicht gewesen, die Geschädigten oder einen von ihnen auszurauben. Sie hätten zwar eine tätliche Auseinandersetzung mit den beiden Geschädigten gehabt und es treffe zu, dass A____ beim Wegrennen das Portemonnaie von D____ in der Hand gehabt habe, aber er wisse nicht mehr, wie dieses in seine Hand gekommen sei. Er habe erst beim Weglaufen bemerkt, dass er einen Gegenstand in der Hand halte, und nachdem seine Kollegen auf Nachfrage gesagt hätten, dieser gehöre nicht ihnen, habe er ihn weggeworfen. Der Berufungskläger 1 macht eine Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo geltend, da das Strafgericht einseitig nur auf die Aussagen der Geschädigten abgestellt habe, obwohl diese sehr widersprüchlich seien, während sich die Aussagen der Berufungskläger in den wesentlichen Punkten decken würden. Der Berufungskläger 3 bestreitet darüber hinaus, dass die Voraussetzungen von Mittäterschaft gegeben seien, sofern die Tat des Berufungsklägers 1 als Raub zu werten wäre.

 

3.

3.1      Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und in Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Grundsatz „in dubio pro reo“ ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz „in dubio pro reo“ ist verletzt, wenn das Gericht einen Beschuldigten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass das Gericht von der falschen Meinung ausging, der Beschuldigte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass es ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2. a S. 40). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Der Grundsatz ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann (BGE 138 V 74 E. 7 S. 82, 129 I 38 E. 2. a S. 41).

 

3.2      Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob aus den vorhandenen Beweismitteln ohne vernünftigen Zweifel der Schluss gezogen werden kann, dass die Tat der drei Berufungskläger die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale eines Raubes erfüllt.

 

4.

4.1      Des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich schuldig, wer (u.a.) mit Gewalt gegen eine Person einen Diebstahl begeht.

 

4.2      Aus den objektiven Beweismitteln und den insofern weitgehend übereinstimmenden Aussagen aller Beteiligten ergibt sich, dass sich in den frühen Morgenstunden des 4. April 2015 im Erdbeergraben ein Konflikt zwischen den drei Berufungskläger einerseits und D____ und E____ andererseits entspann, in dessen Verlauf D____ von A____ und C____ verprügelt wurde und in der Folge feststellte, dass ihm das Portemonnaie fehlte. B____ und E____ hielten sich währenddessen einige Meter entfernt auf, wobei B____ den E____ aufforderte, sein Handy stecken zu lassen. Erstellt ist auch, dass während dieses Geschehens A____ eine Sturmhaube und C____ eine Wollmütze mit Reissverschluss auf Augenhöhe über das Gesicht gezogen hatten und B____ auch eine derartige Mütze trug, diese aber zunächst nicht über das Gesicht gezogen hatte. Aus dem Verletzungsbild von D____ einerseits und A____ andererseits kann zudem geschlossen werden, dass die Gewalt vor allem von Seiten der Berufungskläger ausgegangen ist (vgl. Urteil S. 5 f.). Unbestritten ist schliesslich auch, dass A____ nach der Auseinandersetzung das Portemonnaie von D____ in der Hand hatte und dieses auf der Flucht wegwarf.

 

4.3      Dieser Sachverhalt allein genügt indessen nicht zur Annahme eines Raubes. Hierfür wäre es notwendig, dass die Gewaltausübung gezielt zum Zwecke des Diebstahls erfolgt ist (Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 140 N 16 und 44). Wenn ein Diebstahl nicht das Ziel der Gewaltausübung war, sondern der entsprechende Vorsatz erst danach entstand, liegt kein Raub vor. Damit alle drei Berufungskläger des Raubes schuldig erklärt werden könnten, müsste ihnen zudem nachgewiesen werden können, dass sie diesbezüglich einen gemeinsamen Tatplan und eine entsprechende Rollenverteilung vereinbart hatten. Für die Variante Raub in gemeinschaftlicher Ausführung sprechen prima vista zwar einige objektive Indizien, so die Maskierung von mindestens zwei der Täter und der Umstand, dass A____ nach dem Vorfall im Besitz des Portemonnaies von D____ war und dieses (welches kein Bargeld enthielt) in der Folge wegwarf. Allerdings spricht die Maskierung nicht zwingend für einen Raub, sondern kann ebenso im Hinblick auf einen Angriff ohne Bereicherungsabsicht, ein blosses „Anstressen“, erfolgt sein. Auch ist es möglich, dass D____ im Lauf der Schlägerei sein Portemonnaie verloren und A____ dieses aufgehoben und mitgenommen hat, was rechtlich nicht als Raub zu qualifizieren wäre. Es kommt also wesentlich darauf an, wie die Aussagen der Beteiligten zu werten sind.

 

4.4      Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, die Aussagen von D____ und E____ seien in sich stimmig und deckten sich (Urteil S. 6). Ihre Belastungen seien zudem nicht übermässig, habe doch E____ seinen Strafantrag zurückgezogen. Demgegenüber vermöchten die Angaben der Beschuldigten in keiner Weise zu überzeugen (Urteil S. 7 f.). Dieser Beurteilung kann nicht gefolgt werden. Zwar erscheinen die Aussagen der Berufungskläger tatsächlich in weiten Teilen nicht überzeugend (vgl. dazu unten E. 4.5), das gleiche gilt aber auch für jene der Geschädigten.

 

4.4.1   So gab D____ anlässlich der Anzeigeerstattung zu Protokoll, die beiden Angreifer, die bei ihm gewesen seien (A____ und C____), hätten ihn gefragt, ob er Ärger haben wolle. Nachdem er verneint habe, hätten sie ihn gefragt, ob er eine Zwanzigernote habe, was er ebenfalls verneint habe. Nach mehreren Wortwechseln hätten sie begonnen, auf ihn einzuschlagen, wodurch er zu Boden gegangen sei. Er habe sein Portemonnaie und sein Mobiltelefon in seiner hinteren linken Hosentasche gehabt. Als die Angreifer aufgehört hätten, auf ihn einzuschlagen, habe er sich aufgerappelt und gemerkt, dass sein Portemonnaie fehle (Akten S. 150). Anlässlich der gleichentags stattfindenden Einvernahme erklärte er demgegenüber, dass „der vor uns“ mit bis zur Stirn hochgerollter Wollmaske (B____) nach der Zwanzigernote gefragt und dabei kurzzeitig die Hand auf seiner – D____s – Brust platziert habe. Die beiden andern Angreifer hätten kein Wort gesagt. Anschliessend sei er von allen drei Angreifern vom linken auf das rechte Trottoir geprügelt worden, wobei die drei mit Fäusten, Knien und Füssen auf ihn eingeprügelt hätten, auch als er bereits wehrlos am Boden gelegen sei. Am Schluss hätten nur noch die beiden, die nichts gesagt hätten, auf ihn eingeprügelt. Er habe versucht, das iPhone und das Portemonnaie in seiner linken hinteren Gesässtasche zu sichern. Da sein Portemonnaie schlussendlich nicht mehr da gewesen sei, gehe er davon aus, dass die beiden es gestohlen hätten (Akten S. 179). In der erstinstanzlichen Verhandlung vom 7. April 2017 wiederum sagte er aus, das Telefon sei in der Gesässtasche gewesen, er habe es immer in der Hand „verkrampft“, das Portemonnaie sei in der Seitentasche gewesen und auch dieses habe er immer gehalten; schliesslich hätten sie es aber erwischt und seien davongerannt. Auf Nachfrager präzisierte er, sie seien wahrscheinlich zuerst davongerannt und er habe dann gemerkt, dass das Portemonnaie weg sei (Akten S. 348). Vor Appellationsgericht schliesslich gab er zu Protokoll, dass er das Portemonnaie in der Tasche der Trainerjacke, das Natel in der Gesässtasche gehabt habe. Er habe die Hände immer auf diesen beiden Taschen gehabt, um sein Eigentum zu sichern. Er habe gespürt und gesehen, dass jemand ihm zwischen den Schlägen das Portemonnaie weggenommen habe (zweitinstanzliches Protokoll S. 6 f.). D____ hat sich somit sowohl bezüglich der Anzahl Schläger als auch – was wesentlicher ist – bezüglich der Frage, welcher von ihnen CHF 20.– von ihm gefordert habe, bezüglich des Aufbewahrungsorts seines Portemonnaies und hinsichtlich der Frage, ob er dessen Wegnahme gespürt habe, widersprochen.

 

4.4.2   E____ erklärte anlässlich der Anzeigeerstattung, sie seien von drei Personen umzingelt worden. Einer sei unmaskiert mit einer schwarzen Wollmütze auf dem Kopf vor ihm gestanden, die beiden andern seien maskiert hinter D____ gestanden und hätten begonnen, diesen brutal zusammenzuschlagen. Der Täter vor ihm habe ihn nicht vorbei gelassen und habe gesagt, dass er auf keinen Fall ein Foto machen solle und sein Handy lieber in der Hosentasche lasse. Dieser Täter habe ihn gefragt, ob er CHF 20.– habe (Akten S. 151). Später am gleichen Tag gab er bei der Staatsanwaltschaft zu Protokoll, als sie den Erdbeergraben hochgegangen seien, habe eine Person sie überholt und sei dann langsamer geworden. Gleichzeitig hätten hinter ihnen zwei maskierte Personen zu ihnen aufgeschlossen. D____ habe sich dann etwas zurückfallen lassen. Während er selbst weiterhin vorn gegangen sei, hätten die beiden Angreifer auf D____ eingeschlagen. Die vordere Person habe ihn selbst eingeschüchtert und abgedrängt und gesagt, er solle sein Telefon in der Tasche lassen und ob er Geld habe. Schliesslich habe auch die vordere Person ihre Mütze übers Gesicht gezogen und alle drei seien weggerannt (Akten S. 169). Ihm sei nichts gestohlen worden, aber seinem Kollegen sei offenbar das Portemonnaie gestohlen worden (Akten S. 175). Anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahmen vor Strafgericht am 13. Januar 2017 erinnerte er sich spontan nicht mehr an eine Geldforderung, sondern sagte erst auf Frage des Präsidenten, warum es sich um einen Raub handeln soll: „Ah genau, sie wollten dann das Portemonnaie“ (Akten S. 327). Im Zeitpunkt, als D____ zusammengeschlagen worden sei, seien er und B____ rund zehn Meter von den andern drei entfernt gewesen (Akten S. 328). Auf Frage, wie er auf die Geldforderung reagiert habe, antwortete er, er habe kein Geld gegeben und auch das Portemonnaie nicht hervorgenommen (Akten S. 329). Demgegenüber behauptete er anlässlich der Berufungsverhandlung, sie seien beide nach Geld gefragt worden, so habe es angefangen (zweitinstanzliches Protokoll S. 5).

 

4.4.3   E____ bestätigte somit die Aussagen von D____ nicht, wonach derjenige Täter, der als Einziger gesprochen habe (B____), direkt von D____ Geld gefordert und ihm dabei zudem die Hand auf der Brust platziert habe. Vielmehr habe B____ gemäss den (tatnäheren und daher glaubhafteren) Angaben von E____ einzig mit ihm selbst gesprochen, während D____ gleichzeitig von den beiden andern Berufungsklägern zusammengeschlagen worden sei. Die Forderung nach CHF 20.– sei zudem gemäss den ersten Aussagen von E____ erst nach der Aufforderung erfolgt, das Telefon in der Tasche zu lassen, und in der Folge weder wiederholt noch durchgesetzt worden. Es erstaunt daher nicht, dass sich E____ anlässlich der vorsorglichen Zeugeneinvernahme nicht mehr resp. erst auf Hinweis des Präsidenten wieder daran erinnerte.

 

Auffällig ist zudem, dass gemäss den insofern übereinstimmenden Aussagen von D____ und E____ der Letztgenannte kurz vor dem Geschehen, als die drei Berufungskläger zu ihnen aufschlossen, zu D____ sagte „Jetzt werden wir ausgenommen“ (Auss. D____, Akten S. 150, 179; Auss. E____, Akten S. 151, 169). Es ist anzunehmen, dass diese Erwartungshaltung der beiden Geschädigten ihre Wahrnehmung des ganzen Geschehens beeinflusste. Es lässt sich schwerlich zwischen der gegenüber D____ angewandten Gewalt und der gleichzeitig gegenüber E____ ausgesprochenen Forderung von CHF 20.– ein Zusammenhang in dem Sinn erkennen, dass die Gewalt zum Zweck der Durchsetzung dieser Forderung erfolgt sein soll. Dies umso weniger, als diese Forderung weder wiederholt noch durchgesetzt wurde. E____ erklärte in seiner Einvernahme vom 4. April 2015 denn auch selbst, es sei ihm nicht so vorgekommen, als würden die Personen dringend das Geld oder das Portemonnaie brauchen, „die wollten einfach Gewalt ausüben“ (Akten S. 170). Dass gegenüber D____ eine Geldforderung ausgesprochen worden wäre, lässt sich aufgrund der vorhandenen Aussagen nicht verifizieren. Dass es den Berufungsklägern bei der Gewaltanwendung nicht wirklich um die Erlangung von Geld oder Wertgegenständen ging, war nicht nur der Eindruck von E____ (und der Vorinstanz, vgl. Urteil S. 9), sondern ergibt sich auch aus dem lächerlich geringen Betrag, den B____ nach Aussage von E____ forderte, und dem Umstand, dass die Berufungskläger offensichtlich nicht an den Mobiltelefonen der Geschädigten interessiert waren.

 

4.4.4   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich bereits aufgrund der Aussagen von D____ und E____ ein Kausalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme des Portemonnaies, wie er für den Tatbestand des Raubes erforderlich wäre, nicht nachweisen lässt.

 

4.5      Was die Aussagen der drei Berufungskläger betrifft, so ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass deren Behauptung, sie seien stark betrunken gewesen, unglaubhaft ist, da sie sich nicht mit den Ergebnissen der Atemalkoholkontrollen vereinbaren lässt (A____ hatte unmittelbar im Anschluss an seine Festnahme um 04:15 Uhr des Tattages 0,46 Promille, B____ und C____ um 10:05 Uhr des gleichen Tages 0,00 Promille). Ebenfalls nicht überzeugend ist die von C____ erstmals und ausschliesslich in der vorinstanzlichen Verhandlung (Akten S. 343) aufgestellte Behauptung, der Auslöser der Auseinandersetzung sei gewesen, dass er am Erdbeergraben an die Wand uriniert habe und deshalb von den beiden Geschädigten angepöbelt worden sei. Zwar hatten C____ (Akten S. 215) und B____ (Akten S. 201 f.) schon in ihren ersten Einvernahmen erwähnt, dass C____ dort an die Wand uriniert habe, von einer „Anpöbelei“ durch die Geschädigten war damals aber noch keine Rede. Vielmehr haben sowohl A____ (Akten S. 195) als auch B____ (Akten S. 201 f.) am 4. April 2015 zugestanden, dass die Auseinandersetzung von ihnen initiiert worden sei und die Geschädigten versucht hätten, ihnen aus dem Weg zu gehen. Es ist denn auch kaum denkbar, dass die betrunkenen und zahlenmässig unterlegenen Geschädigten eine Auseinandersetzung mit drei teilweise maskierten Unbekannten beginnen würden, nur weil einer von ihnen an eine Mauer uriniert. Schliesslich ist auch die von A____ in beiden Gerichtsverhandlungen zu Protokoll gegebene Behauptung, er habe keine Ahnung, wie das Portemonnaie von D____ in seine Hand gekommen sei und er habe nicht einmal mitbekommen, was das für ein Gegenstand gewesen sei (Akten S. 344 f., zweitinstanzliches Protokoll S. 3 f.), vollkommen unglaubhaft. Sie widerspricht auch seiner eigenen Aussage vom 4. April 2015, wonach „plötzlich ein Portemonnaie auf dem Boden“ gelegen sei, worauf er dieses an sich genommen und weiter oben bei der Brücke auf die Bahnschienen geworfen habe (Akten S. 195). Diese Version ist nach Ansicht des Gerichts die plausibelste Sachverhaltsvariante.

 

4.6

4.6.1   In rechtlicher Hinsicht kann die Tat der drei Berufungskläger schon mangels Vorliegens eines Kausalzusammenhangs zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme des Portemonnaies nicht als Raub gewertet werden. Es erübrigt sich daher die Prüfung der Tatbeteiligung der einzelnen Berufungskläger. Die Berufungskläger sind von der Anklage des Raubes freizusprechen.

 

4.6.2   Damit ist zu prüfen, ob das Verhalten der Berufungskläger als Angriff nach Art. 134 StGB strafbar ist. Dieser Tatbestand setzt – als objektive Tatbestandsbedingung – voraus, dass der Angriff zum Tod oder zu einer Körperverletzung eines Menschen geführt hat. Erforderlich ist mindestens eine Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB (Maeder, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 134 N 10 i.V.m. Art. 133 N 23). Es müssen somit aus dem Angriff Verletzungen oder Schädigungen resultieren, die mindestens eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordern, also etwa Knochenbrüche, Hirnerschütterungen, Quetschungen mit Blutergüssen und Schürfungen, sofern sie um einiges über blosse Kratzer hinausgehen (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Auflage 2013, Art. 123 N 4). Im vorliegenden Fall erlitt D____ eine oberflächliche Schürfwunde an der Stirn, oberflächliche kleine Schürfungen an der Nase und am rechten Ohr sowie eine Kontusion am Rücken und am rechten Thorax (vgl. Arztzeugnis, Akten S. 165). Diese Verletzungen stellen im Zweifel noch keine Körperverletzung i.S. V. Art. 123 StGB dar. Damit ist auch der Tatbestand des Angriffs nach Art. 134 StGB nicht erfüllt.  

 

4.6.3   Schliesslich stellt sich bei diesem Beweisergebnis die Frage, ob sich A____ des Diebstahls nach Art. 139 StGB schuldig gemacht hat, indem er das Portemonnaie von D____ vom Boden aufgelesen und mitgenommen hat. Dies wäre möglicherweise zu bejahen. Das Gericht ist aber an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden (Art. 350 Abs. 1 StPO), so dass kein Schuldspruch aufgrund eines davon abweichenden Beweisergebnisses gefällt werden kann. Eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Änderung der Anklageschrift nach Art. 333 StPO erscheint vorliegend unverhältnismässig und nicht opportun, da der Vorfall bereits 3½ Jahre zurückliegt und es sich – soweit es das Vermögensdelikt betrifft – um eine Bagatelle handelt. Es bleibt somit beim Freispruch von der Anklage des Raubes.

 

5.

Die Berufung von A____ richtet sich auch gegen die Einziehungsverfügung betreffend die bei ihm beschlagnahmten drei Mützen mit Reissverschluss und der blauen Sturmhaube. Gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Einziehung von Gegenständen, die zur Begehung einer Straftat gedient haben oder bestimmt waren. A____ trug die blaue Sturmhaube beim Angriff auf D____ und E____, bei den – noch neu verpackten – Mützen mit Reissverschluss handelt sich um die gleichen wie jene, die die beiden andern Berufungskläger von ihm erhalten hatten und beim Vorfall trugen. Auch wenn der zugestandene Angriff aus den obgenannten Gründen schlussendlich nicht zu einem Schuldspruch führt, sind diese Gegenstände somit einzuziehen und zu vernichten.

 

6.

6.1      Gemäss Art. 426 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten in der Regel nur, wenn sie verurteilt wird (Abs. 1). Ausnahmsweise können ihr jedoch bei einem Freispruch oder bei einer Verfahrenseinstellung die Kosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Abs. 2). Indem die Berufungskläger zugestandenermassen die Geschädigten angegriffen und einen davon verprügelt haben, haben sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt. Es rechtfertigt sich daher, ihnen die Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr aufzuerlegen (angesichts des Obsiegens im Berufungsverfahren allerdings nur die Gebühr, die ohne Berufung angefallen wäre, also CHF 500.– für jeden Berufungskläger).

 

6.2      Im Rechtsmittelverfahren ist die Kostenverteilung nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens vorzunehmen. Die Berufungskläger haben im Berufungsverfahren obsiegt, sind sie doch antragsgemäss von der Anklage des Raubes freigesprochen worden. Für das zweitinstanzliche Verfahren sind ihnen daher keine ordentlichen Kosten aufzuerlegen. Die Berufungskläger haben zudem gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte. Die Berufungskläger 2 und 3 sind amtlich verteidigt, so dass ihre Vertreter ohnehin aus der Gerichtskasse entschädigt werden, wobei auf ihre Kostennoten vom 6. September 2018 abgestellt wird und für die Hauptverhandlung 4½ Stunden entschädigt werden. Art. 135 Abs. 4 StPO ist nicht anwendbar. Dem Berufungskläger 1, der privat verteidigt wurde, ist aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da seine Verteidigerin keine Kostennote eingereicht hat, ist ihr angemessener Aufwand zu schätzen. Dieser wird – auch im Vergleich mit dem von den andern beiden Verteidigern erbrachten Aufwand – auf insgesamt 16 Stunden geschätzt (10 Stunden zu CHF 250.– zuzüglich pauschal CHF 100.– Auslagenersatz und CHF 208.– MWST im Jahr 2017 und 6 Stunden einschliesslich Hauptverhandlung zuzüglich CHF 115.50 MWST im Jahr 2018). A____ ist daher aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 4‘423.50 auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. April 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-      Einstellung des Verfahrens gegen A____, B____ und C____ wegen Tätlichkeiten;

-      Einziehung der bei B____ und C____ beschlagnahmten Wollmützen;

-      Entschädigung der amtlichen Verteidiger von B____ und C____ für das erstinstanzliche Verfahren).

 

A____, B____ und C____ werden von der Anklage des Raubes freigesprochen.

 

            Die bei A____ beschlagnahmten Mützen werden in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen und vernichtet.

 

A____ trägt die ihn betreffenden Kosten von CHF 1‘502.20 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

            A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 4‘423.50 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

B____ trägt die ihn betreffenden Kosten von CHF 1‘391.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger von B____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘716.70 und ein Auslagenersatz von CHF 29.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 292.30 (8 % auf CHF 1‘298.35 sowie 7,7 % auf CHF 2‘447.35), somit total CHF 4‘038.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            C____ trägt die ihn betreffenden Kosten von CHF 1‘378.40 und eine Urteilsgebühr von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger von C____, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘150.– und ein Auslagenersatz von CHF 70.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 252.90 (8 % auf CHF 1‘652.50 sowie 7,7 % auf CHF 1‘567.50), somit total CHF 3‘472.90, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

            Mitteilung an:

-       A____

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).