Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.90

 

URTEIL

 

vom 26. September 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Cla Nett

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. [...]                                                                         Berufungskläger

[...]                                                                                                    Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatkläger

 

B____                                                                                                                     

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. Mai 2017

 

betreffend fahrlässige Körperverletzung


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. Mai 2017 wurde A____ (Berufungskläger) der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 410.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Des Weiteren wurde er zur Zahlung einer Parteientschädigung in Höhe von CHF 3‘263.60 an B____ (Privatkläger) verurteilt. Schliesslich wurden ihm Verfahrenskosten in Höhe von CHF 855.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– auferlegt.

 

Der Berufungskläger, vertreten durch [...], hat gegen dieses Urteil am 19. Mai 2017 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 3. August 2017 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 3. November 2017 begründet. Es wird beantragt, den Berufungskläger vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung vollumfänglich und kostenlos freizusprechen (unter o/e-Kostenfolge [zzgl. Mehrwertsteuer und Spesen] vor allen Instanzen zu Lasten des Staates). In der Berufungsbegründung wurde zudem der Antrag gestellt, es sei C____ als Zeuge zu befragen. Weder die Staatsanwaltschaft noch der Privatkläger haben Anschlussberufung erklärt oder Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Der Privatkläger, vertreten durch [...], hat mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2018 indes zur Berufung Stellung bezogen. Er beantragt, diese vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil in allen Punkten zu bestätigen (unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers). Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 wurde der Antrag auf Befragung von C____ als Zeuge durch die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin sodann vorläufig abgewiesen (vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids durch das Gesamtgericht).

 

In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 26. September 2018 wurde der Berufungskläger befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung sowie der Vertreter des Privatklägers zum Vortrag. Der fakultativ geladene Privatkläger selbst und auch die Staatsanwaltschaft haben auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

2.

Der mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 30. Juli 2018 abgewiesene Beweisantrag auf Befragung von C____ als Zeuge wurde anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt, sodass das Gesamtgericht darüber nicht zu befinden hat (Art. 331 Abs. 3 StPO).

 

3.

Dem Berufungskläger wird mit rektifizierter Anklageschrift vom 13. Januar 2017 vorgeworfen, am 20. Mai 2014, gegen 18.00 Uhr, als Lenker des Personenwagens [...] (Kennzeichen [...]) in Basel auf Parkplatzsuche verbotenerweise den Leonhardskirchplatz befahren zu haben. Nachdem er die Aussichtslosigkeit seines Vorhabens erkannt habe, sei er im Rückwärtsgang in Richtung Leonhardsgraben gefahren. Dabei habe er auf der Höhe des Leonhardskirchplatzes 1 aus Mangel an Vorsicht und Aufmerksamkeit beim Rückwärtsfahren aufgrund seines mangelhaften Blicks nach hinten und zur Seite und der Verkennung der Gesamtsituation, den parallel zum Brunnen der Halteverbotslinie entlang gehenden Fussgänger B____, der im Begriff gewesen sei, nach links in Richtung Barfüsserplatz abzubiegen, übersehen. Es sei zur Kollision zwischen dem Fahrzeug des Berufungsklägers und dem Privatkläger gekommen, der als das Fahrzeug auf seiner Höhe gefahren, seitlich in die linke hintere Seite des Fahrzeugs gelaufen sei (vgl. Skizzen bzw. Fotos, Akten S. 19, 42 f., 46). Hätte der Beschuldigte bei seinem Fahrmanöver mit der nötigen Aufmerksamkeit nach hinten und zur Seite geschaut, hätte er den parallel zum Brunnen der gelben Linie entlang gehenden Fussgänger B____ gesehen und damit rechnen müssen, dass dieser nach links in Richtung Barfüsserplatz abbiegen könnte. In dieser Situation hätte der Beschuldigte anhalten und warten müssen, bis diese Gefahr nicht mehr bestand, wodurch der Unfall hätte vermieden werden können.

 

4.

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erliess bezüglich dieses Vorfalls bereits am 6. November 2014 einen Strafbefehl wegen fahrlässiger Körperverletzung (vgl. Akten S. 56 f.), gegen welchen der Berufungskläger am 15. November 2014 persönlich (ohne Rechtsvertretung) Einsprache erhob (Akten S. 59). Im Einspracheverfahren vor Strafgericht kam es am 29. Juni 2015 zu einem Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung. Das Gericht kam zum Schluss, der im Strafbefehl geschilderte Sachverhalt sei nicht erstellt und der am wahrscheinlichsten erscheinende Sachverhalt sei wiederum nicht im Strafbefehl geschildert, weshalb aufgrund des Immutabilitätsprinzips ein formeller Freispruch erfolgen müsse (Akten S. 164 ff.). Gegen dieses Urteil erklärten sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Privatkläger Berufung. Das Appellationsgericht entschied mit Zwischen-Urteil vom 1. November 2016 (SB.2015.87), den Strafbefehl vom 6. November 2014 zur Ergänzung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit der Vorinstanz sei zwar davon auszugehen, dass der am wahrscheinlichsten erscheinende Sachverhalt nicht in der Anklageschrift geschildert sei, der Fall sei aber zu Unrecht nicht zur Anklageänderung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen worden (Akten S. 308 ff.). Vorliegend steht nun der Sachverhalt gemäss rektifizierter Anklageschrift vom 13. Januar 2017 zur Beurteilung (die Akten der erwähnten Verfahren sind antragsgemäss beigezogen worden).

 

5.

Die Vorinstanz setzt sich in ihrem Urteil vom 11. Mai 2017 vorweg mit den im Verlaufe des soeben dargestellten Verfahrens immer anders lautenden Aussagen des Berufungsklägers ausführlich auseinander. Sie bezeichnet es als erstaunlich, dass nachdem im Rahmen des Einspracheverfahrens eine Kollision mit dem Hinweis auf Wischspuren und einen Handabdruck am schmutzigen Auto nie in Abrede gestellt worden sei, nun plötzlich jegliche Kollision mit dem grossen Abstand zwischen dem Fahrzeug und dem Ort, an welchem sich der Verletzte bei Unfallaufnahme befunden habe, begründet werde (dieselbe Argumentation erfolgt auch im Berufungsverfahren [vgl. Berufungsbegründung Ziff. 45 ff.]). Dass der Berufungskläger erst 21 Monate nach dem Ereignis zum Schluss komme, dass gar keine Kollision stattgefunden habe, überzeuge nicht. Dass der Berufungskläger den (bildlich) festgehaltenen Abstand zwischen dem verletzen Fussgänger und dem Fahrzeug des Berufungsklägers erst nachdem ihn der erst für das Berufungsverfahren vor Appellationsgericht beigezogene Rechtsanwalt darauf aufmerksam gemacht habe, bemerkt haben will, überzeuge ebenfalls nicht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 4 f.).

 

6.

6.1      Zunächst ist festzuhalten, dass das Appellationsgericht den Umstand, dass sich der Berufungskläger anfänglich um eine reibungslose Abwicklung des Vorfalls mit seiner Haftpflichtversicherung bemüht und den Privatkläger mehrfach im Spital besucht hat ‒ anders als das Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 5) ‒ nicht als eine Art Schuldeingeständnis wertet. Vielmehr ist dieses Verhalten neutral zu beurteilen.

 

6.2      Zu welchem Zeitpunkt im Verfahren der Berufungskläger die Version, wonach der Privatkläger in sein Auto gelaufen sei, vorgebracht hat, ist nicht von Bedeutung. Ins Gewicht fällt indes, dass der Berufungskläger im Kerngeschehen zwei fundamental andere Aussagen gemacht hat. Einmal soll es zu einer Kollision gekommen sein und einmal eben nicht. In diesem Zusammenhang erscheint auch wesentlich, dass sich der Berufungskläger zunächst sicher war, dass eine Kollision stattgefunden hat, zumal er noch am Unfallort protokollarisch festhalten liess, dass er sein Verschulden einsehe (Akten S. 18) und auch in einer E-Mail an seine Versicherungsgesellschaft bekräftigte (Akten S. 343 ff.), es sei klar, dass der Privatkläger in sein Auto hineingelaufen sei. Im Rahmen des Einspracheverfahrens bringt der Berufungskläger sodann dezidiert zum Ausdruck, dass der Privatkläger in sein Fahrzeug hineingelaufen sei (Akten S. 73).

 

6.3      Die Tatsache, dass der Berufungskläger die Einsprache (gegen den Strafbefehl) als Laie und ohne juristische Hilfe verfasst hat, ist für die Beurteilung des streitgegenständlichen Vorfalls irrelevant. Zur Erklärung, ob es zu einer Kollision gekommen ist oder nicht, braucht es kein juristisches Fachwissen, zumal es sich beim Berufungskläger um eine Person handelt, die im Geschäftsleben nicht unerfahren ist. Juristisches Fachwissen braucht es vielmehr erst dann, wenn es zu entscheiden gilt, welche Konsequenzen die eine oder andere Variante strafrechtlich haben wird. Insofern erstaunt es nicht, dass erst mit dem Beizug eines Rechtsvertreters vor der (ersten) Berufungsverhandlung vor Appellationsgericht der Ablauf des Vorfalls eine Änderung erfahren hat, zumal der Berufungskläger anlässlich des Einspracheverfahrens offenbar der Ansicht war, mit der Version, wonach der Privatkläger aktiv in sein Auto hineingelaufen sei, könne auf eine strafrechtliche Sanktion verzichtet werden („kann die indirekte Sturzfolge nicht als Körperverletzung durch mich im strafrechtlichen Sinne qualifiziert werden“; Akten S. 59 f.).

 

6.4     

6.4.1   Dass der Berufungskläger im Kerngeschehen derart abweichende Aussagen gemacht hat, führt dazu, dass die Aussagen des Privatklägers, welcher zum Kerngeschehen immer gleich ausgesagt hat, weit glaubwürdiger sind. So hat dieser schon während seiner Erstbefragung im Spital den Sturz unzweifelhaft mit dem Auto des Berufungsklägers in Verbindung gebracht und den Zusammenstoss geschildert (das Fahrzeug habe ihn am Rücken und an der Seite angefahren, er sei auf die rechte Seite gestürzt. Für ihn sei es ein Umwerfen gewesen. Es sei ein harter und unerwarteter Schlag gewesen, es habe „Bumm“ gemacht [vgl. Akten S. 34]). Auch aus dem Operationsbericht des Universitätsspitals Basel (Akten S. 96), dem Austrittsbericht desselben Spitals (Akten S. 98), dem „Gesuch für Verlängerung der Kostengutsprache Rehabilitation“ des Felix Platter Spitals (Akten S. 100) und dem „In-flight Medical Report“ der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Akten S. 102) ergibt sich unzweideutig, dass die operierten Verletzungen von einem Zusammenprall mit einem Auto und dem nachfolgenden Sturz herrühren.

 

6.4.2   Daneben ist nicht einmal im Ansatz ein Motiv ersichtlich, weshalb der Privatkläger den ihm völlig unbekannten Berufungskläger zu Unrecht beschuldigen sollte. Dazu kommt, dass sich neben der Polizei und der Staatsanwaltschaft bereits drei Gerichte (zwei Mal das Strafgericht und einmal das Appellationsgericht) mit dem Vorfall auseinandergesetzt haben und keines dieser Organe je Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Depositionen des Privatklägers äusserte. Dass der Privatkläger auf der Unfallstelle zunächst verlangte, [...] zu kontaktieren (Akten S. 27), und dem Berufungskläger nicht unmittelbar einen Vorhalt machte, spricht nicht gegen eine Kollision, sondern vielmehr für ein nicht-berechnendes Opfer, was die Glaubwürdigkeit von dessen Aussagen zusätzlich stützt. Nicht ganz glaubwürdig ist auf der anderen Seite die Aussage des Berufungsklägers, wonach er nur ein Stöhnen gehört habe (Akten S. 27; Verhandlungsprotokoll S. 6), sagten doch seine Frau (vgl. Akten S. 39 f.) und auch C____ aus, dass sie ein Brüllen bzw. laute Schreie gehört hätten, Letzterer sogar trotz geschlossenem Fenster (Akten S. 41).

 

6.5      Das von der Verteidigung anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung eingereichte Urteil des Bezirksgerichts Zürich (GG170119 vom 19. September 2017) ist nicht einschlägig. Das mit diesem Fall befasste Gericht stellte fest, dass die Aussagen der mutmasslichen Täterin stimmig und ohne Widersprüche, während jene des Opfers nicht ganz stringent seien. Vorliegend präsentiert sich die Situation indes gerade umgekehrt.

 

7.

7.1      Auf den sich in den Akten befindlichen Fotos sind am schmutzigen Fahrzeug des Berufungsklägers ein flacher Handabdruck auf dem Fenster hinten links sowie Wischspuren am hinteren linken Kotflügel – auf diese Spuren berief sich der Berufungskläger im Rahmen des Einspracheverfahrens denn auch (Akten S. 73) – deutlich erkennbar (Akten S. 82, 128 f.). Diese Spuren stellen objektive Beweismittel bzw. Indizien dar und stützen die Depositionen des Privatklägers ganz erheblich.

 

7.2     

7.2.1   Dazu kommt, dass der Berufungskläger seine (neue) Version der Nichtkollision auf ein Fundament stellt, das von vornherein nicht tragfähig ist. Betreffend den von der Verteidigung geltend gemachten Abstand zwischen Verletztem und Fahrzeug ist nicht erstellt, dass die Position von Auto und Fussgänger auf den Fotos tatsächlich der Endlage unmittelbar nach dem Unfall entspricht. Zumindest beim Privatkläger ist aufgrund seiner Aussagen (er habe zuerst versucht, noch selber aufzustehen [vgl. Akten S. 35]), der Verletzung (Bruch des rechten Oberschenkelhals-Knochens, indes Lage bei Eintreffen der Sanität auf der linken Körperseite) und den Aussagen von Beteiligten (C____ sagte aus, der Privatkläger habe sich ständig bewegt [Akten S. 41]; aus einem E-Mail des Berufungsklägers an Kpl [...] geht hervor, dass C____ die Liegeposition des Privatklägers „adjustierte“ [Akten S. 31]) klar, dass er sich nach dem Sturz noch bewegt hat. Darüber hinaus ist von einem dynamisches Geschehen im Sturz, bei welchem der Privatkläger versuchte, sein Gleichgewicht zu halten und deshalb nicht wie eine Puppe bewegungs- und regungslos zu Boden ging, auszugehen. Anhand der Fotos kann deshalb nicht nachgewiesen werden, dass keine Kollision stattgefunden hat.

 

7.2.2   Aus denselben Gründen sind die Ausführungen des Berufungsklägers, wie der Privatkläger, wäre es denn effektiv zu einer Kollision gekommen, hätte am Boden liegen müssen (Berufungsbegründung Ziff. 32 ff.), als spekulativ zu bezeichnen.

 

7.3     

7.3.1   Aus dem „Gesuch für Verlängerung der Kostengutsprache Rehabilitation“ des Felix Platter Spitals (Akten S. 100) und dem „In-flight Medical Report“ der Schweizerischen Rettungsflugwacht (Akten S. 102) ergibt sich, dass dem Privatkläger im Jahr 1992 ein Bypass gelegt und zu unbekanntem Zeitpunkt ein grauer Star operativ behoben werden musste. Zudem leide er aktuell unter Bluthochdruck, Tuberkulose und grünem Star.

 

7.3.2   Daraus ergibt sich, dass der Privatkläger zwar nicht als kerngesund bezeichnet werden kann. Indes sind solche Krankheitsbilder im höheren Alter (der Privatkläger war zum Zeitpunkt des Unfalls 81 Jahre alt) nicht unüblich und war er offensichtlich in der Lage, die strapaziöse Reise von den USA in die Schweiz auf sich zu nehmen. Aus den erwähnten Arztberichten ergeben sich zudem keine Hinweise darauf, dass der Privatkläger in seiner Geh-Fähigkeit oder in der Aufmerksamkeit eingeschränkt gewesen sein könnte. Auch für eine diese Fähigkeiten beeinträchtigende Demenz-Erkrankung gibt es keinerlei Anhaltspunkte.  

 

7.3.3   Medizinische Gründe, die einen (plötzlichen) Sturz des Berufungsklägers zumindest plausibel machen könnten, liegen damit nicht vor. Zudem stellte auch die Beschaffenheit der Strasse – selbst für einen älteren Menschen – keine besonderen Herausforderungen dar (die Strasse war trocken, es gibt bzw. gab keine tiefe Regenrinne, es ist nicht wesentlich abschüssig [vgl. Akten S. 133]), sodass auch unter diesem Blickwinkel kein Grund besteht, von einem Stolpern bzw. einem Selbstunfall des Privatklägers auszugehen.

 

8.

Insgesamt ist der Sachverhalt in der Weise erstellt, wie er in der rektifizierten Anklageschrift vom 13. Januar 2017 geschildert ist.

 

9.

9.1      Wenn das Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 8 ff.) die Hauptverantwortung für die (fahrlässige) Körperverletzung beim Berufungskläger sieht, so ist ihm auf jeden Fall zuzustimmen und grundsätzlich auf dessen Erwägungen zu verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Am Leonhardskirchplatz galt dazumals (und auch heute) ein Fahrverbot (Akten S. 43). Der Berufungskläger war (unbestrittenermassen; vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3) nicht zum Güterumschlag, noch sonst zur Zufahrt berechtigt, er suchte ganz einfach einen Parkplatz, von welchem er bequem zum Restaurant „Teufelhof“ hätte gelangen können, und dies, obwohl es völlig irrelevant war, wann er (in zeitlicher Hinsicht) zum Apéro erschienen wäre (Akten S. 27). Er hat sich somit aus reiner Bequemlichkeit über die Verkehrsregeln hinweggesetzt und das verbotene Manöver hat erst zur Kollision mit dem Fussgänger geführt.

 

9.2      Wer rückwärtsfährt, schafft eine erhebliche Gefahr und muss dies mit grösster Sorgfalt tun. Dies gilt noch um eine Vielfaches mehr, wenn sich das Auto bzw. dessen Lenker in einer Zone befinden, in welcher – wie hier – nicht mit einem Fahrzeug gerechnet werden muss und welche nur ausnahmsweise befahren werden darf (Art. 36 Abs. 4 des Strassenverkehrsgesetzes [SVG, SR 741.01] bzw. Art. 17 der Verkehrsregelnverordnung [VRV, SR 741.11]). Die offenbar nicht „piepsenden“ Parksensoren (vgl. Akten S. 28, 392) entlasten den Berufungskläger nicht von seiner Verantwortung, zumal diese ihren hauptsächlichen Zweck darin haben, das Parkieren zu vereinfachen und nicht vordergründig dazu dienen, Kollisionen zu verhindern. Der Berufungskläger hätte bei seinem Fahrmanöver vielmehr mit der nötigen Aufmerksamkeit nach hinten und zur Seite schauen müssen. Damit hätte er den parallel zum Brunnen der gelben Linie entlang gehenden Privatkläger gesehen und damit rechnen müssen, dass dieser nach links in Richtung Barfüsserplatz abbiegen könnte. In dieser Situation hätte der Berufungskläger anhalten und warten müssen, bis diese Gefahr nicht mehr bestand, wodurch der Unfall hätte vermieden werden können.

 

9.3      Obwohl am Leonhardskirchplatz ein Fahrverbot bestand, hätte sich der Privatkläger beim Überqueren desselben versichern müssen, dass der Platz bzw. die Strasse frei ist (Art. 47 Abs. 2 VRV). Auch der Fussgänger hat es an der notwendigen Vorsicht und Aufmerksamkeit fehlen lassen. Indes liegt mit dem Strafgericht (vgl. vorinstanzliches Urteil, S. 10) kein kausalitätsunterbrechendes Selbstverschulden des Privatklägers vor. Es besteht aber eine im Rahmen der Strafzumessung (vgl. dazu sogleich E. 10) zu berücksichtigende Mitverantwortung.

 

9.4      Nach dem Gesagten ergeht auch im Berufungsverfahren ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung.

 

10.

10.1    Gegen die Zumessung der Strafe wurden keine Einwände vorgebracht. Ausgangspunkt ist der Strafrahmen für fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), welcher eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Die Strafzumessung richtet sich nach dem Verschulden des Täters im Einzelfall, wobei die in Art. 47 StGB genannten Grundsätze zur Anwendung kommen.

 

10.2    Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt mit dem Strafgericht (vgl. vor-instanzliches Urteil, S. 11) eher leicht. Zudem ist – wie bereits erwähnt (vgl. E. 9.3) – von einem mitwirkenden Selbstverschulden des Privatklägers auszugehen, was zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen ist.

 

10.3    Der Berufungskläger ist nicht vorbestraft (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 21. August 2018) und es bestehen bzw. bestanden auch keine strassenverkehrsrechtlichen Administrativmassnahmen (vgl. Akten S. 7 f.), was neutral zu gewichten ist. Dass er kein Geständnis ablegte, wird ihm nicht negativ ausgelegt, kann indes auch nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden. Weitere strafwirksame Umstände, die in der Person des Täters liegen, sind nicht ersichtlich.

 

10.4    Das vor­instanzliche Strafmass von 20 Tagessätzen Geldstrafe ist dem Verschulden und den gesamten Umständen angemessen. Die Tagessatzhöhe von CHF 410.– ist nicht bestritten und scheint gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Berufungsklägers zu entsprechen (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2). Der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren kann gewährt werden (Art. 42 Abs. 1 StGB).

 

11.

11.1    Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt.

 

11.2    Da der Berufungskläger auch im Berufungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr zu belassen. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten von CHF 855.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1‘000.–.

 

12.

12.1    Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).

 

12.2    Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) .

 

13.

13.1    Nach Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung ihrer notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107).

 

13.2    Der Vertreter des Privatklägers macht mit Leistungsnachweis vom 11. Mai 2017 für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘263.60 und mit Honorarnote vom 26. September 2018 für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘018.15 geltend. Neben den für die heutige Hauptverhandlung geltend gemachten zwei Stunden sind aufgrund der Dauer der heutigen Verhandlung zusätzlich eineinhalb Stunden zu vergüten, sodass eine Parteientschädigung von CHF 7‘468.15 geschuldet ist (jeweils inklusive Auslagen). Der Berufungskläger wird aufgrund des Verfahrensausgangs zur Zahlung der entsprechenden Beträge verurteilt. Da der Privatkläger Wohnsitz in den USA hat, ist auf diesen Betrag keine Mehrwertsteuer zu entrichten (vgl. schon SB.2015.87 vom 28. April 2017 E. 2.1).

 

14.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Berufungskläger keine Parteientschädigung auszurichten, sodass dessen Anträge auf Ausrichtung einer solchen sowohl für das erst- als auch für das zweitinstanzliche Verfahren abzuweisen sind.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 410.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

            in Anwendung von Art. 125 Abs. 1 sowie 34 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 des Strafgesetzbuches

 

            B____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten von A____ für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘263.60 und für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 7‘468.15 zugesprochen (jeweils inklusive Auslagen).

 

            Die Anträge von A____ auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden abgewiesen.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 855.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Privatkläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Beat Jucker

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.