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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2017.96
URTEIL
vom 8. März 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Marie-Louise Stamm,
lic. iur. Lucienne Renaud und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...],
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 12. Mai 2017
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2017 wurde A____ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.–. Die am 3. Juli 2014 vom Obergericht des Kantons Aargau verhängte bedingte Freiheitsstrafe von 20 Monaten, Probezeit 3 Jahre, wurde nicht vollziehbar erklärt; hingegen wurde A____ verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ (nachfolgend: Berufungskläger) durch seinen Rechtsvertreter am 15. Mai 2017 Berufung anmelden lassen. Mit Berufungserklärung vom 21. August 2017 hat der Berufungskläger die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie einen kostenlosen Freispruch beantragt. Am 24. Oktober 2017 hat der Berufungskläger seine Berufung schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat weder selbst Berufung oder Anschlussberufung erhoben, noch hat sie Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Sie schliesst mit Berufungsantwort vom 27. Oktober 2017 auf kostenfällige Abweisung der Berufung.
Der vorliegende Entscheid wurde im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Verfahrensakten erstellt. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 2 StPO kann das Berufungsgericht mit Einverständnis der Parteien die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn die Anwesenheit der beschuldigten Person nicht erforderlich ist (lit. a) oder ein Urteil eines Einzelgerichts Gegenstand der Berufung ist (lit. b). Beide Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, so dass die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt wird.
1.3 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zudem ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Der Berufungskläger wurde mit Strafbefehl vom 8. Dezember 2016 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 110.– bestraft. Nachdem er dagegen Einsprache erhoben hatte, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift am 20. Dezember 2016 an das Strafgericht. Dieses erachtete als erwiesen, dass der Berufungskläger am 16. Juli 2016 mit dem auf seinen Vater B____ registrierten Motorrad AG [...] CH an der Nauenstrasse in Basel nach Abzug der Toleranz innerorts 76 km/h und damit 26 km/h zu schnell gefahren sei und dadurch eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe. Insbesondere aufgrund der grossen Ähnlichkeit des Berufungsklägers mit der Person auf dem Radarfoto, der Tatsache, dass es sich beim Täter offenbar um einen der beiden Söhne von B____ handelte sowie des Umstandes, dass im Gegensatz zum Beschuldigten dessen Bruder weder über einen Motorradführerschein noch über eingetragene Administrativmassnahmen verfüge, sei die Täterschaft des Berufungsklägers erstellt (Akten S. 110, Urteil p. 5).
2.2 In prozessualer Hinsicht wendet der Berufungskläger zunächst ein, der Strafbefehl sei in Verletzung von Art. 352 Abs. 1 StPO ergangen. Er sei während des gesamten Ermittlungsverfahrens kein einziges Mal einvernommen worden, obwohl eine Einvernahme in richtiger Auslegung von Art. 157 StPO zwingend hätte erfolgen müssen; dadurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz hätte den Strafbefehl vorfrageweise aufheben und die Angelegenheit zur neuen Durchführung an die Anklage zurückweisen müssen (Berufung N 8 f., Akten S. 138 f.). Ausserdem sei das Telefonat zwischen dem mutmasslichen Täter und der Polizei erstens wegen Verletzung von Art. 158 Abs. 1 StPO und zweitens, weil es nicht protokolliert worden sei, unverwertbar (Berufung N 12, Akten S. 140).
2.3 Entgegen der Argumentation des Berufungsklägers hat vorliegend keine Rückweisung zu ergehen. Es ist festzuhalten, dass die Vorinstanz aufgrund der im Vorverfahren erhobenen Beweise (Radarbild, Telefonnotiz der Polizei vom 18. Juli 2016 sowie Auszug Strafregister und Admas) durchaus in der Lage war, ein Urteil zu fällen. Dass das Berufungsgericht zu einem anderen Beweisergebnis gelangt ist, ändert daran nichts (vgl. unten E. 4.). Fehl geht auch der Hinweis auf die im Vorverfahren unterlassene Befragung des Berufungsklägers; diese ist weder gestützt auf Art. 352 Abs. 1 noch auf Art. 355 StPO zwingend vorgesehen (vgl. dazu auch die differenzierenden Ausführungen bei Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 325 N 5 und Art. 355 N 1). In den allermeisten Fällen befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Erlass des Strafbefehls nicht persönlich, sondern stützt sich nur auf die Polizeiakten. Dieses Vorgehen erscheint aus Gründen eines rationellen Verfahrens namentlich bei leichteren Übertretungen durchaus sinnvoll (Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 352 N 2, 4). Ergeht trotz Zweifel an der Täterschaft ein Strafbefehl, kann sich die beschuldigte Person durch Erhebung einer Einsprache gemäss Art. 354 StPO zur Wehr setzen (Riklin, a.a.O., Art. 352 N 1 mit Verweis auf Botschaft 2005c und w. H.). Der Strafbefehl wird nur dann zum rechtskräftigen Urteil, wenn die Einsprache ausbleibt (Art. 354 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall, wo der Halter des Motorrades sich selbst als fehlbaren Lenker deklariert hat und ein Schuldspruch wegen grober Verkehrsregelverletzung und damit keine geringfügige Übertretung zur Debatte steht, wäre eine Befragung des Berufungsklägers im Ermittlungsverfahren allenfalls angezeigt gewesen. Da dieser jedoch von dem ihm zustehenden Recht Gebrauch gemacht und rechtzeitig Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hat, hat er anlässlich der Verhandlung vor Strafgericht Gelegenheit gehabt, zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen, womit sein Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt ist.
2.4 Entgegen den Argumenten der Verteidigung kann schliesslich die telefonisch eingeholte Information durch den Sohn des Motorradhalters nicht als Einvernahme im Sinne von Art. 159 StPO verstanden werden. Ein entsprechender Hinweis auf die Rechte und Pflichten des Anrufers von Seiten des Polizisten war daher nicht nötig. Hierzu kann integral auf die zutreffenden und vollständigen Ausführungen der Vorinstanz (inklusive Verweise auf Botschaft und herrschende Lehre) verwiesen werden (Urteil p. 3 f.). Daraus folgt, dass die Telefonnotiz und die Aussagen des Polizisten C____ verwertbar sind.
3.
3.1 Gemäss der in Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung bezichtigte Person unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz „in dubio pro reo“ abgeleitet, der als Beweiswürdigungsregel besagt, dass sich das Strafgericht nicht von einem für die beschuldigte Person ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Bestehen „unüberwindliche Zweifel“ an der Erfüllung der tatsächlichen Voraussetzungen der angeklagten Tat, so hat das Gericht von dem für die beschuldigte Person günstigeren Sachverhalt auszugehen (Art. 10 Abs. 3 StPO). Eine Verurteilung ist dann möglich, wenn das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist (Tophinke, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 82 ff.). Dabei genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (geschlossene Indizienkette; zuletzt AGE SB.2016.11 vom 14. Juni 2017 E. 2.2).
3.2 Die Vorinstanz hat sich auf die Aussagen des Polizisten C____ gestützt, welcher in der Hauptverhandlung als Zeuge befragt worden ist (Akten S. 91 f.). Dieser hat angegeben, der Sohn des Motorradhalters habe am 18. Juli 2016 angerufen und sich erkundigt, wie schnell er gefahren sei. Der Anrufer habe weder seinen eigenen Namen noch denjenigen des Vaters genannt, er habe aber die Fahrzeugnummer gewusst. Der Polizist habe aus den Worten des Anrufers geschlossen, dass dieser der Sohn des Halters und zur Tatzeit selber mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei. Unmittelbar im Anschluss an das Telefonat habe der Polizist eine kurze Telefonnotiz verfasst (Akten S. 25, vgl. dazu auch Aktennotiz vom 25. Januar 2017 Akten S. 71). Der genaue Wortlaut des Telefongesprächs geht aus der Aktennotiz nicht hervor. Aus dem Text: „Der Sohn hat am 18.07.2016 angerufen und sich erkundigt, wie schnell er gefahren sei“, lassen sich durchaus verschiedene Schlüsse ziehen. Unklar bleibt letztendlich, welcher Sohn angerufen hat und wer mit „er“ gemeint war. Durchaus möglich ist, den Vermerk so zu lesen, dass der Sohn im Auftrag des Vaters angerufen habe, um zu erfahren, wie schnell jener gefahren sei. Dies umso mehr, als der Vater B____ offenbar nur über rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt, und es vor diesem Hintergrund plausibel scheint, dass er seine Söhne den Kontakt mit Behörden pflegen lässt. Wenn nun Polizist C____ anlässlich der fast ein Jahr nach dem Vorfall erfolgten Befragung die Worte des Anrufers so interpretiert, dass dieser selber gefahren sei, ist dies lediglich als Indiz zu werten, das gegen die Täterschaft des Vaters spricht. Ungeklärt bleibt indessen, welcher der zwei (bzw. drei [vgl. unten E. 3.3]) Söhne des B____ der Anrufer und damit der mutmassliche Täter war.
3.3 Der Berufungskläger bestreitet, das Motorrad seines Vaters zur fraglichen Zeit gefahren zu sein. Auf dem Radarfoto ist lediglich die Augenpartie des Motorradlenkers zu erkennen. Erschwert wird die Identifizierung zusätzlich durch die relativ schlechte Bildqualität der schwarz/weiss- Aufnahme. Zwar ist eine gewisse Ähnlichkeit zum Bild des Berufungsklägers zu erkennen (Akten S. 28). Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz ist indessen keine eindeutige Zuordnung möglich, insbesondere in Anbetracht des Umstandes, dass neben dem Vater, B____ (Akten S. 23), auch noch der Bruder des Berufungsklägers, D____ (Akten S. 86), sowie allenfalls ein weiterer Bruder, E____ (vgl. Berufungsbegründung p. 7 FN 32, Akten S. 141), als mögliche Täter in Frage kommen. Die Tatsache, dass der Berufungskläger im Gegensatz zu seinem Bruder D____ über einen Führerausweis für den entsprechenden Motorradtyp verfügte und mehrfach wegen Administrativmassnahmen verzeichnet ist, kann ebenfalls lediglich als schwaches Indiz für seine Täterschaft gewertet werden. So ist durchaus denkbar, dass auch D____ das Motorrad benutzte, ohne über einen entsprechenden Führerausweis zu verfügen.
4.
4.1 Aufgrund der vorstehenden Ausführungen bestehen erhebliche Zweifel an dem in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt und damit an der Täterschaft des Berufungsklägers. B____ hat sich selber gegenüber der Kantonspolizei am 22. Juli 2016 als verantwortlichen Lenker bezeichnet und damit die Tat auf sich genommen (Akten S. 21). Dies spricht indiziell gegen den Berufungskläger als Täter. Zwar sprechen gewisse Indizien durchaus für die Täterschaft des Berufungsklägers, diese bilden jedoch keine geschlossene Indizienkette, welche jeden vernünftigen Zweifel ausschliessen würde. So weist das Radarbild um die Augenpartie zwar eine vage Ähnlichkeit mit dem Bild des Berufungsklägers auf, jedoch kann dies insbesondere aufgrund der schlechten Bildqualität und des eingeschränkten Bildausschnittes nur als schwaches Indiz gewertet werden. Die Beweiskraft dieses Indizes wird zusätzlich relativiert durch die Tatsache, dass aufgrund des Radarbildes weder der Vater B____ noch seine anderen beiden Söhne als mögliche Täter ausgeschlossen werden können. Gerade auch der fünf Jahre jüngere Bruder des Berufungsklägers, D____, kommt als Täter grundsätzlich ebenfalls in Frage (vgl. Bild Akten S. 86). Daran ändert auch nichts, dass dieser nicht über den erforderlichen Führerschein zum Lenken eines Motorrades verfügt und gegen ihn keine Administrativ-massnahmen verzeichnet sind. Aus der Tatsache, dass der Berufungskläger früher mehrfach gegen die Verkehrsregeln verstossen hat, kann jedenfalls kein Beweis für seine Täterschaft im konkreten Einzelfall abgeleitet werden. Auch zusammen mit dem nur rudimentär protokollierten Telefongespräch vom 18. Juli 2016 und den Aussagen von C____ ergibt sich keine hinreichende Basis für eine Verurteilung. Alles in allem sind die belastenden Indizien nicht dermassen verdichtet, dass sie im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen beweisbildend sind. Der Berufungskläger ist folglich im Zweifel von der Anklage der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO). Zudem ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der von der Verteidigung in ihrer Honorarnote vom 12. Mai 2017 geltend gemachte Zeitaufwand für das erstinstanzliche Verfahren erscheint angemessen und ist – zuzüglich eine Stunde für die Hauptverhandlung – praxisgemäss zum Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten; daraus resultiert ein Betrag von CHF 3‘707.50. Zu erstatten sind ausserdem die geltend gemachten Auslagen in Höhe von CHF 115.70 sowie CHF 305.90 Mehrwertsteuer. Für das zweitinstanzliche Verfahren ist gestützt auf die Honorarnote vom 7. März 2018 ein Aufwand von 9,33 Stunden – wiederum zu einem Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen. Daraus resultiert ein Honorar in Höhe von CHF 2‘332.50. Hinzu kommen die ausgewiesenen Auslagen in Höhe von CHF 64.50 sowie CHF 190.75 Mehrwertsteuer (davon CHF 163.65 für 2017 [8% von CHF 2‘045.50] und CHF 27.10 für 2018 [7.7% von CHF 351.50]). Insgesamt ist dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 6‘716.85 aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 4‘129. 10 für die erste Instanz sowie CHF 2‘587.75 für die zweite Instanz (einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.