Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2017.98

 

URTEIL

 

vom 5. Juli 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

substituiert durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 12. Mai 2017

 

betreffend rechtswidrige Einreise


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 12. Mai 2017 wurde A____ wegen rechtswidriger Einreise zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt, unter Einrechnung von einem Tag Polizeigewahrsam. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufungserklärung von A____ (nachfolgend: Berufungsklägerin) vom 22. August 2017, mit dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit Eingabe vom 26. Januar 2018 verzichtete die Berufungsklägerin auf die Einreichung einer schriftliche Berufungsbegründung, wies jedoch darauf hin, dass sich die Frage nach dem Vorsatz stelle und dass selbst im Fall eines Schuldspruchs lediglich eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit als Sanktion angemessen wäre. Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 1. Februar 2018 auf eine ausführliche Stellungnahme und beantragte unter Verweis auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil die kostenfällige Abweisung der Berufung.

 

Die Berufungsklägerin ist der Berufungsverhandlung vom 5. Juli 2018 unentschuldigt ferngeblieben. Ihr Verteidiger ist zum Vortrag gelangt. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Berufung zulässig. Zu ihrer Behandlung ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Berufungsklägerin hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb sie zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Zudem ist das Verbot der reformatio in peius zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO).

 

Das Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Aus der Berufungserklärung geht hervor, dass sich die Berufung auf das gesamte Urteil der Vorinstanz erstreckt, insbesondere richtet sie sich gegen den Schuldspruch wegen vorsätzlicher Tatbegehung sowie die Art der verhängten Strafe.

 

1.3      Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 88 Abs. 1 StPO erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressanten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann (lit. a), eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei oder ihr Rechtsbeistand mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthaltsort oder Sitz im Ausland kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat (lit. c). Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Die Berufungsklägerin ist nicht unbekannten Aufenthalts, sondern verfügt über eine gültige Adresse in [...], Frankreich. Gemäss Art. X Ziff. 1 des Vertrags vom 28. Oktober 1996 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik zur Ergänzung des Europäischen Übereinkommens vom 20. April 1959 über die Rechtshilfe in Strafsachen (Schengener Durchführbarkeitsübereinkommens vom 28. Oktober 1996 [SR 0.351.934.92]) können Verfahrensurkunden und Gerichtsentscheidungen in Strafsachen den Personen, die sich im Hoheitsgebiet des anderen Staates aufhalten, unmittelbar mit der Post zugestellt werden. Ziff. 2 sieht vor, dass Vorladungen an verfolgte Personen, die sich im ersuchten Staat aufhalten, diesen mindestens dreissig Tage vor dem für das Erscheinen festgesetzten Zeitpunkt zukommen müssen. Gemäss Ziff. 3 muss das Schriftstück, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht, oder zumindest wichtige Textstellen, in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des Staates übersetzt werden, in dessen Hoheitsgebiet sich die empfangende Person aufhält.

 

Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO haben Strafbehörden ihre Mitteilungen durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen. Die Zustellung ist nach Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung von der angeschriebenen Person oder einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegen genommen wurde. Kann eine eingeschriebene Sendung nicht der Adressatin oder einer der genannten Personen gegen Unterschrift ausgehändigt werden, so wird die Adressantin mit einer Abholungseinladung über den Zustellversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Poststelle abzuholen. Unterbleibt die Abholung, so gilt gemäss der in Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO geregelte Zustellfiktion die Zustellung als am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch erfolgt. Vorausgesetzt ist allerdings, dass die Empfängerin mit einer Zustellung rechnen musste (BGer 6B_553/2008 vom 27. August 2008 E. 3, BGE 130 III 396 E. 1.2.3 S. 399).

 

Die Vorladung zur Berufungsverhandlung wurde der Berufungsklägerin am 14. Mai 2018 – und damit rechtzeitig mindestens 30 Tage vor der Berufungsverhandlung – mit eingeschriebener Post an ihre Adresse in Frankreich zugestellt. Die Berufungsklägerin hat die Sendung nicht entgegengenommen („Pli avisé et non réclamé“) und auch auf eine zusätzlich mit A-Post zugestellte Vorladung nicht reagiert. Damit gilt die Vorladung im Sinne der Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO als gültig zugestellt. Eine ersatzweise Ausschreibung der Verhandlung im Kantonsblatt ist vor diesem Hintergrund nicht erforderlich und im Übrigen auch nicht erfolgversprechend, ist doch nicht wahrscheinlich, dass die im Ausland lebende Berufungsklägerin Kenntnis vom Inhalt des Amtsblatts des Kantons Basel-Stadt hat.

 

1.4      Konnte die Berufungsklägerin – wie vorliegend – ordnungsgemäss vorgeladen werden, so liegt im Umstand, dass sie der Berufungsverhandlung unentschuldigt fernbleibt, kein Rückzug der Berufung, sofern sie sich an der Verhandlung vertreten lässt (Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO e contrario). Dies ist hier der Fall. Entsprechend ist ein Abwesenheitsverfahren gemäss Art. 367 StPO durchzuführen, wobei dieses abweichend vom erstinstanzlichen Verfahren, dessen Bestimmungen im Rechtsmittelverfahren bloss subsidiär und sinngemäss anwendbar sind (Art. 379 StPO), sofort stattfinden kann (AGE SB.2015.69 vom 17. Juni 2016 E. 1.2; SB.2015.25 vom 10. November 2015 E. 1.3; SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2; SB.2013.115 vom 7. Januar 2015 E. 1.1). Vorausgesetzt ist, dass die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern, und dass die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt (vgl. Art. 366 Abs. 4 StPO). Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise eindeutig nachgewiesen ist (Maurer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, Art. 366 N 16). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt, war doch die Berufungsklägerin anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingehend zum Tatvorwurf befragt worden (Prot. HV Akten S. 1876 ff.).

 

1.5      Am 1. Januar 2018 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches betreffend Änderung des Sanktionenrechts vom 19. Juni 2015 in Kraft getreten (AS 2016 1249). Die strafbaren Handlungen der Berufungsklägerin sind von der Vor-instanz unter der Geltung des alten Rechts beurteilt worden. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB gelangt das neue Recht zur Anwendung, wenn es das mildere ist (Grundsatz der „lex mitior“). Die Vorschrift gilt auch für Teilrevisionen des Strafgesetzbuches und knüpft am Zeitpunkt des Sachurteils an, sei es auch – wie vorliegend im Berufungsverfahren – nicht das erste (Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 2 StGB N 1, 5 und 7). Es ist daher im Berufungsverfahren zu prüfen, ob die Anwendung des neuen Rechts für die Berufungsklägerin im konkreten Fall zu einer günstigeren Lösung führt. Die gleichzeitige Anwendung von altem und neuem Recht auf ein und dieselbe Tat ist ausgeschlossen (BGE 134 IV 97 E. 4 S. 100).

 

2.

2.1      Der Verteidiger rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Im Strafbefehl sei mit keinem Wort erwähnt, dass der Berufungsklägerin die vorsätzliche Tatbegehung zur Last gelegt werde (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 3). Aus dem geschilderten Sachverhalt, insbesondere den Aussagen der Berufungsklägerin ergebe sich indes allenfalls eine fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Art. 115 Abs. 3 des Ausländergesetzes (AuG; SR 142.20).

 

Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör ([Informationsfunktion] BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 mit Hinweisen). Die Anklageschrift dient keinem Selbstzweck und soll nicht das Urteil des erkennenden Sachgerichts vorwegnehmen (vgl. BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, S. 143 mit Hinweis; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3). Entscheidend ist, dass die beschuldigte Person aufgrund der Anklageschrift genau weiss, was ihr vorgeworfen wird, und dass sie sich wirksam verteidigen kann (BGer 6B_963/2015 vom 19. Mai 2016 E. 1.3.1). Das Gericht ist an den in der Anklage umschriebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an die darin vorgenommene rechtliche Würdigung (Art. 350 Abs. 1 StPO).

 

Im Strafbefehl vom 12. Januar 2017 wird erwogen, die Berufungsklägerin habe sich entschieden, das ihr gegen Unterschrift eröffnete Einreiseverbot zu missachten und in die Schweiz einzureisen. Dadurch habe sie gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG verstossen (Akten S. 7). Aus dieser Formulierung ergibt sich entgegen den Argumenten des Verteidigers eindeutig die Schilderung des subjektiven Tatbestands von Art. 115 Abs. 1 AuG und damit der vorsätzlichen Tatbegehung. Hingegen wird eine fahrlässige Deliktsbegehung der Berufungsklägerin weder im Strafbefehl noch von der Vorinstanz zur Last gelegt. Die Berufungsklägerin ist über den gegen sie erhobenen Vorwurf im Verlauf des Vorverfahrens in Kenntnis gesetzt worden und hat entsprechend ihre Verteidigung darauf ausrichten können. Zusammenfassend enthält die Umschreibung der Tathandlung im Strafbefehl alle notwendigen Elemente, so dass sich die Berufungsklägerin angemessen gegen den Vorwurf zur Wehr setzen konnte. Dies hat sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch getan, indem sie in Abrede stellte, vorsätzlich gehandelt zu haben (vgl. Prot. HV Akten S. 72 f.).

 

2.2      Der objektive Tatbestand der rechtswidrigen Einreise ist zugestanden und durch den Polizeirapport objektiviert (vgl. dazu Urteil E. II. p. 3). Die Berufungsklägerin macht jedoch geltend, sie habe ohne Vorsatz gehandelt und sei daher freizusprechen. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung hat sie zwar zugegeben, gewusst zu haben, dass sie nicht habe in die Schweiz einreisen dürfen, sie habe jedoch gedacht, das Einreiseverbot sei abgelaufen (Prot. erstinstanzliche HV Akten S. 73). Das Schriftstück sei ihr nicht auf Ungarisch, sondern lediglich auf Deutsch erläutert worden. Da sie nur „ein bisschen Deutsch“ spreche und „nicht alles verstehe“(Akten S. 73), habe sie nicht genau gewusst, was sie unterschrieben habe (Akten S. 72). Der Verteidiger macht diesbezüglich geltend, die Berufungsklägerin sei einem Verbotsirrtum unterlegen (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 3).

 

Die Vorinstanz hat zu Recht nicht auf Verbotsirrtum im Sinne von Art. 21 StGB erkannt. Bei einem solchen handelt es sich um einen Rechtsirrtum, welcher im Gegensatz zu einem Sachverhaltsirrtum den Täter, der nicht weiss und nicht wissen kann, dass er rechtswidrig handelt oder dessen Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen, vor Strafe schützt (BGE 104 IV 217 E. 3a S. 220 f. mit Hinweis; BGer 6B_524/2016 vom 13. Februar 2017 E. 1.3.2 mit Hinweis). Ein Verbotsirrtum gilt nach der Rechtsprechung in der Regel als vermeidbar, wenn die Täterin selbst an der Rechtmässigkeit ihres Handelns zweifelte oder hätte zweifeln müssen oder wenn sie weiss, dass eine rechtliche Regelung besteht, sie sich über deren Inhalt und Reichweite aber nicht genügend informiert. Die Argumentation der Berufungsklägerin zielt indessen nicht auf einen Irrtum über die Rechtslage und damit auf einen Verbotsirrtum, war ihr doch durchaus bekannt, dass sich strafbar macht, wer trotz Einreisesperre in die Schweiz einreist. Vielmehr machen die Berufungsklägerin bzw. ihr Verteidiger inhaltlich einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Abs. 1 StGB geltend, wenn sie erklären, sie habe geglaubt, das Einreiseverbot sei bereits abgelaufen. Damit irrte sie über ein Merkmal des Straftatbestandes und zwar über den Fortbestand der Einreisesperre. Liegt ein Sachverhaltsirrtum vor, fehlt der irrenden Person der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm. Bei einer solchen Konstellation ist die Täterin zu ihren Gunsten nach dem Sachverhalt, den sie sich vorgestellt hat, zu beurteilen.

 

Die Vorinstanz hat jedoch zutreffend erkannt, dass die Berufungsklägerin nicht einem Sachverhaltsirrtum unterlegen ist, sondern es sich bei ihrer Beteuerung, wonach sie nicht gewusst habe, dass die Einreisesperre noch gültig sei, um eine reine Schutzbehauptung handelt. Aus dem Protokoll sowie der Audioaufzeichnung der erstinstanzlichen Verhandlung geht hervor, dass die Berufungsklägerin durchaus über gewisse Deutschkenntnisse verfügt. So antwortete sie zunächst auf Frage der Gerichtspräsidentin, sie verstehe wenig Deutsch und es gehe ihr gut (Akten S. 72, vgl. Audioprotokoll Akten S. 70). Die Berufungsklägerin war im März 2015 nach Ungarn ausgeschafft worden, nachdem ihr das bis am 20. August 2017 gültige Einreiseverbot eröffnet worden war. Es ist anzunehmen, dass sie sich bis im Januar 2017, als sie anlässlich ihrer Einreise in die Schweiz angehalten wurde, nicht mehr im deutschsprachigen Raum aufhielt und daher keine Gelegenheit hatte, zwischen der Ausschaffung und der Strafgerichtsverhandlung im Mai 2017 ihre Deutschkenntnisse wesentlich zu verbessern. Es muss damit davon ausgegangen werden, dass die Berufungsklägerin bereits im Jahr 2015 über gewisse Deutschkenntnisse verfügte. Gestützt auf die Tatsache, dass im Bericht der eidgenössischen Zollverwaltung zur Verhaftung vom 11. Januar 2017 als Verständigungssprache Deutsch angegeben worden war (Akten S. 11), muss geschlossen werden, dass die Deutschkenntnisse der Berufungsklägerin jedenfalls bereits vor ihrer Festnahme im Januar 2017 durchaus befriedigend gewesen sein dürften. Im Anschluss an ihre Anhaltung wurde die Berufungsklägerin durch zwei Grenzwächter befragt, welche sie ebenfalls als deutschsprachig wahrnahmen und behandelten; so war sie offenbar problemlos fähig zu erklären, weshalb sie habe nach Basel reisen wollen (Akten S. 12). Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin im Jahr 2012 im Besitz einer Kurzaufenthaltsbewilligung L gewesen war, wobei als Aufenthaltszweck im ZEMIS-Auszug „auf Stellensuche“ angegeben wurde (Akten S. 18, vgl. auch S. 10). Dies lässt den Schluss zu, dass die Berufungsklägerin bereits im damaligen Zeitpunkt über zumindest rudimentäre Deutschkenntnisse verfügt haben muss. Sodann war ihr bereits früher mehrfach ein Einreiseverbot auferlegt worden, welches sie – mit den entsprechenden Konsequenzen – jeweils missachtet hatte (vgl. Strafregisterauszug vom 5. Juni 2018 p. 1 f.). Vor diesem Hintergrund musste sie um Inhalt und Bedeutung der ihr im Jahr 2015 eröffneten Anordnung wissen. Aufgrund dieser Vorgeschichte vermag die Erklärung der Berufungsklägerin, wonach sie die in Frage stehende Einreisesperre nicht verstanden haben soll, obwohl sie diese anlässlich ihrer Ausschaffung unterzeichnet hatte, nicht zu überzeugen. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sowohl das Einreiseverbot als auch die Empfangsbestätigung äusserst einfach formuliert sowie auf beiden Dokumenten die Datumsangaben hervorgehoben und an prominenter Stelle (bei der Empfangsbestätigung unmittelbar über der Unterschrift) platziert sind (vgl. Urteil E. II. p. 3). Entgegen dem Vorbringen des Verteidigers sind Sprachkenntnisse nicht absolut zu beurteilen, vielmehr reicht auch eine nur partielle Kenntnisnahme der Verfügung aus (Plädoyer Prot. Berufungsverhandlung p. 3). Angesichts der Vorgeschichte der Berufungsklägerin reichten auch bescheidene Deutschkenntnisse aus, um vom wesentlichen Inhalt der äusserst einfach formulierten Verfügung Kenntnis zu nehmen, wohingegen für kompliziertere Vorgänge, etwa die Durchführung der Berufungsverhandlung, durchaus der Beizug einer Dolmetscherin angezeigt war. Der Berufungsklägerin war es somit ohne Probleme möglich, vom relevanten Inhalt der Verfügung Kenntnis zu nehmen. Vor diesem Hintergrund hat die Vorinstanz die Einwände der Berufungsklägerin, wonach sie der irrigen Meinung gewesen sei, das Einreiseverbot sei bereits abgelaufen, zu Recht als nicht glaubhaft qualifiziert.

 

Lediglich ergänzend sei angemerkt, dass von einem hinreichenden Wissen und Willen und damit von vorsätzlichem Handeln selbst dann auszugehen wäre, wenn die Berufungsklägerin den Inhalt des Einreiseverbots tatsächlich nicht ganz verstanden hätte, beziehungsweise nicht erkannt hätte, dass es eine Verlängerung des bestehenden Einreiseverbots bis zum 20. August 2017 bedeutete. Der Berufungsklägerin war, wie erwähnt, die Einreisesperre anlässlich der Ausschaffung im März 2015 eröffnet worden, worauf sie deren Empfang unterschriftlich bescheinigt hatte. Vor dem Hintergrund der migrationsrechtlichen Sanktionen musste sie damit rechnen, dass das ihr ausgehändigte Dokument weitere fremdenpolizeiliche Massnahmen beinhaltete. Gerade weil der Berufungsklägerin bereits früher mehrfach solche Massnahmen auferlegt worden waren, steht ausser Zweifel, dass sie grundsätzlich um die Bedeutung von entsprechenden Dokumenten wusste. Ihr Einwand, sie habe sich nicht weiter um das ausgehändigte Dokument gekümmert, überzeugt nicht; vielmehr hätte sie sich bei Verständnisproblemen dessen Inhalt mit Hilfe deutschsprachiger Personen (etwa ihres Lebenspartners, welcher gemäss ihren Angaben die Einsprache formuliert habe, Akten S. 73, vgl. dazu Akten S. 33-36) oder mittels sonstiger Übersetzungshilfen verständlich machen müssen. Aus diesen Erwägungen folgt, dass sie keinen Anlass zur Annahme hatte, die Einreise in die Schweiz sei ihr inzwischen wieder erlaubt. Die Tatsache, dass sie dennoch eingereist ist, lässt keinen anderen Schluss zu, als dass sie mit ihrem Vorgehen in Kauf genommen hat, gegen eine Fernhaltemassnahme zu verstossen. Damit wäre der Vorsatz im Sinne eines dolus eventualis (Art. 12 Abs. 2 StGB) ebenfalls gegeben.

 

2.3      In rechtlicher Hinsicht ist den vollständigen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz nichts beizufügen; es kann darauf verwiesen werden (Urteil E. III. p. 4; Art. 82 Abs. 4 StPO). Entsprechend ergeht Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d AuG.

 

3.

3.1      Die Vorinstanz ist zutreffend vom Strafrahmen für die rechtswidrige Einreise ausgegangen, welcher gemäss Art. 115 Abs. 1 AuG Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorsieht. Ausserdem hat das Strafgericht zu Recht festgehalten, dass das Verschulden der Berufungsklägerin nicht leicht wiege, sei sie doch zum wiederholten Mal unter Verstoss gegen die bestehende Einreisesperre in die Schweiz eingereist. Subjektiv belastend sei zu berücksichtigen, dass die Berufungsklägerin wegen Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz bereits mehrfach verurteilt worden sei und gar schon unbedingte Freiheitsstrafen habe verbüssen müssen. Davon unbeeindruckt, habe sie sich erneut über das Einreiseverbot hinweggesetzt. Die dafür von der Vorinstanz veranschlagte Freiheitsstrafe von 60 Tagen ist unter Würdigung dieser Umstände angemessen und nicht zu beanstanden (Urteil E. V p. 4).

 

3.2      Das Strafgericht ist zum Schluss gelangt, im Fall der Berufungsklägerin sei die Ausfällung einer kurzen unbedingten Freiheitsstrafe im Sinne von Art. 41 StGB angezeigt. Zunächst seien die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nach Art. 42 StGB nicht erfüllt; so sei die Berufungsklägerin am 20. März 2015 (und damit innerhalb der letzten fünf Jahre) neben einer Busse zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt worden. Besonders günstige Umstände zur Stellung einer positiven Legalprognose lägen vor dem Hintergrund der mehrfachen einschlägigen Delinquenz nicht vor, weshalb die Strafe unbedingt auszusprechen sei. Aufgrund der Umstände komme die Leistung von gemeinnütziger Arbeit trotz der grundsätzlichen Zustimmung der Berufungsklägerin nicht in Frage, zudem sei zu erwarten, dass eine Geldstrafe nicht vollzogen werden könne ([sog. negative Vollstreckungsprognose] Urteil E. IV p. 5).

 

Die Berufungsklägerin macht geltend, obwohl sie gewillt sei, gemeinnützige Arbeit zu leisten, sei ihre diese Sanktionsart von der Vorinstanz zu Unrecht verwehrt worden. Die Berufungsklägerin ist ungarische Staatsangehörige und darf nach Ablauf der Einreisesperre als Touristin zwar wieder in die Schweiz einreisen, hat hier aber keine Aufenthaltsbewilligung. Die Voraussetzungen für das Leisten von gemeinnütziger Arbeit liegen demnach nicht vor (vgl. BGer 6B_1090/2010 vom 14. Juli 2011 E. 2.2). Das Strafgericht hat demnach zu Recht trotz der Zustimmung der Berufungsklägerin von einer Verurteilung zu gemeinnütziger Arbeit abgesehen, da sie als Person ohne Aufenthaltstitel oder festen Wohnsitz in der Schweiz die Kriterien für die Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit nicht erfüllt (Urteil E. IV. p. 5).

 

3.3      Gemäss Art. 41 Abs. 1 des revidierten Strafgesetzbuches kann das Gericht anstelle von Geldstrafe auf Freiheitsstrafe erkennen, wenn eine solche geboten erscheint, um die Täterin oder den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (lit. a) oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (lit. b). Während nach dem alten Recht eine Freiheitsstrafe unter sechs Monaten nur unbedingt ausgesprochen werden konnte und nur ausnahmsweise in Betracht kam, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe im Sinne von Art. 42 StGB nicht gegeben waren und gleichzeitig zu erwarten war, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden könne, sind die Voraussetzungen für eine kurze Freiheitsstrafe im neuen Recht gelockert worden: Ist eine Strafe von nicht mehr als sechs Monaten schuldangemessen, hat das Gericht zu bestimmen, ob eine Sanktion als Geld- oder Freiheitsstrafe auszusprechen ist, wobei auch die Anordnung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe möglich ist (Art. 40 Abs. 1, 42 Abs. 1 StGB). In der Regel erkennt das Gericht auf Freiheitsstrafe, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Daneben sind aber auch andere Gründe denkbar, die für die Wahl der einen oder anderen Sanktion spreche, so insbesondere spezial- und generalpräventive Überlegungen (Botschaft vom 4. April 2012 zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Änderung des Sanktionenrechts], BBl 2012 4736 zu Art. 41 Abs. 1). Da eine kurze bedingte Freiheitsstrafe im Vergleich zu einer unbedingten Freiheitsstrafe die mildere Sanktion darstellt, muss für den Fall einer guten Prognose in Anwendung der „lex mitior“ das neue Recht zu Anwendung gelangen (vgl. E. 1.5).

 

3.4      Grundsätzlich hat auch unter neuem Recht im Bereich der Strafen bis zu sechs Monaten die Geldstrafe Vorrang vor der Freiheitsstrafe. So folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden soll, die weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift bzw. die sie am wenigsten hart trifft. Die Geldstrafe als Vermögenssanktion wiegt prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit. Sie ist unabhängig von der Dauer der Freiheitsstrafe bzw. der Höhe des Geldstrafenbetrages gegenüber der Freiheitsstrafe milder (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; bestätigt u.a. in BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123, 137 IV 249 E. 3.1 S. 251, 134 IV 82 E. 4.1 S. 84). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe zu berücksichtigen. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4 S. 301; 134 IV 97 E. 4.2 S. 100; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.; BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7). Die kantonalen Gerichte, einschliesslich das urteilende Gericht, legen denn auch grossen Wert auf den Gesichtspunkt der Wirksamkeit und erkennen nicht selten auf Freiheitsstrafe, wo bezüglich der Strafhöhe auch eine Geldstrafe in Frage käme. Berücksichtigt wird unter anderem die Strafhöhe; bewegt sie sich eher am oberen Rand der noch zulässigen Geldstrafe, so ist eine Freiheitsstrafe eher in Betracht zu ziehen als bei tieferen Strafen. In diesem Bereich sei „die Priorität der nicht freiheitsentziehenden Sanktion nicht mehr so eindeutig wie bei kürzeren Strafen“ (AGE AS.2009.307 vom 21. April 2010 E. 5.3.3.2). Weiter berücksichtigt werden die Deliktsart und die damit verbundene Bedeutung einer spezialpräventiven Funktion, allfällige einschlägige Vorstrafen sowie die Frage, ob eine Geldstrafe bei Wohnsitz im Ausland realistischerweise überhaupt vollzogen werden kann. Diese von der Rechtsprechung unter dem bisherigen Recht entwickelten Grundsätze behalten auch bei der Auslegung der revidierten Bestimmungen ihre Gültigkeit. Dies umso mehr, als das revidierte Sanktionenrecht weniger strenge Voraussetzungen an die Aussprechung einer kurzen Freiheitsstrafe knüpft.

 

Das Bundesgericht hat noch unter der Geltung des alten Rechts – unter welchem bei kurzen Strafen die Geldstrafe als Regelsanktion galt – namentlich den Stellenwert des betroffenen Rechtsgutes, die Schwere des Verschuldens sowie die Vorstrafen als entscheiderhebliche Kriterien genannt und in diesem Zusammenhang die Freiheitsstrafe als angemessene und zweckmässige Sanktionsart erachtet (BGer 6B_161/2010 vom 7. Juni 2010 E. 2.4). Die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters und dessen voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit sollen hingegen keine massgeblichen Kriterien für die Aussprechung einer kurzen Freiheitsstrafe sein. So soll es nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht bezahlbare Geldstrafen nicht geben. Die Geldstrafe stehe auch für Mittellose zur Verfügung und es dürfe daher auch bei einem sehr geringen Einkommen nicht ohne weiteres die Unvollziehbarkeit einer Geldstrafe angenommen werden. Der Mittellosigkeit sei vielmehr mit einem entsprechend tiefen Tagessatz Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 60 E. 8.4 S. 80 f.). Damit hat das Bundesgericht entschieden, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Täterin und deren voraussichtliche Zahlungsunfähigkeit keine Kriterien für die Wahl der Strafart sind (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2). Ebenso wenig könne die Ausfällung einer Freiheitsstrafe an Stelle einer Geldstrafe damit begründet werden, dass die verurteilte Person eine Geldstrafe vermutlich deshalb nicht bezahlen werde, weil ihr der Zahlungswille fehle. Eine solche Argumentation lasse ausser Acht, dass erstens ein Betreibungsverfahren angehoben werde und zweitens die Ersatzfreiheitsstrafe an Stelle der Geldstrafe trete, wenn diese nicht bezahlt werde und auf dem Betreibungsweg uneinbringlich sei (BGer 6B_922/2016 vom 14. Juli 2017 E. 3.2, mit Hinweis auf Annette Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen – Top oder Flop, ZStrR 128/2010 S. 58  ff., 72). Nur in seltenen Ausnahmefällen anerkennt das Bundesgericht die Unmöglichkeit, eine Geldstrafe zu vollziehen, aus Gründen, die in der Person der Täterin liegen (z.B. bei offensichtlich fehlender Zahlungsbereitschaft) als Anlass für das Verhängen einer Freiheitsstrafe (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.2 S. 107 f.). Gemäss einem neueren Bundesgerichtsentscheid reicht es aber für die Annahme der Unzweckmässigkeit einer Geldstrafe, wenn sich in der Vergangenheit bereits gezeigt hat, dass eine beurteilte Person Geldstrafen nicht bezahlt hat: Das Gericht verletze sein Ermessen nicht, wenn es „mit Blick auf die Wirkungslosigkeit der bisher gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen fünf Geldstrafen, die auch teilweise vollzogen wurden, als Sanktion für die neuerliche Delinquenz einzig eine (unbedingte) Freiheitsstrafe als zweckmässig“ erachte (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).

 

3.5      Das Gericht hat auf Freiheitsstrafe zu erkennen, wenn eine Geldstrafe voraussichtlich nicht wird vollzogen werden können. Zur Stellung einer Vollstreckungsprognose muss vorab die voraussichtliche Geldstrafe in den Grundzügen betreffend Anzahl und Höhe der Tagessätze feststehen. Erst aufgrund der so festgelegten Geldstrafe kann eine konkrete Vollstreckungsprognose gestellt werden. Fällt sie ungünstig aus, ist auf eine kurze Freiheitsstrafe zu erkennen, damit gewährleistet wird, dass „der Staat seinen Strafanspruch durchsetzen kann“ (BGE 134 IV 60 E. 8.2 S. 78 f., BGer 6B_118/2017 vom 14. Juli 2017 E. 4.2.1, je mit Hinweis auf Botschaft vom 21. September 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafgesetzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 1979 ff., 2044). Das Bundesgericht führt weiter aus, das Gericht müsse zur Abschätzung der Vollzugschancen auf den zu erwartenden Vollzug vorausblicken. „Dabei ist zu beachten, dass der Vollzug der Geldstrafe in erster Linie durch freiwillige Zahlungen erfolgen soll. Erst bei Nichtbezahlung innert Frist wird die Geldstrafe auf dem Weg der Betreibung vollstreckt, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 1 StGB). Das Gesetz stellt zudem durch Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe sicher, dass die Geldstrafe geleistet wird. Dadurch soll auf die verurteilte Person der nötige Druck ausgeübt werden“ (BGE 134 IV 60 E. 8.3 S. 79). In die Vollzugsprognose miteinzubeziehen ist zudem die Frage, ob internationale Vollzugsübereinkommen den stellvertretenden Vollzug der Geldstrafe im Ausland allenfalls erlauben (BGE 134 IV 60 E. 8.3 S. 79, 134 IV 97 E. 7.4.2 S. 118).

 

Vorliegend würden die geringe Dauer der Sanktion sowie das betroffene Rechtsgut zwar – zumindest nach früherem Recht – gegen eine Freiheitsstrafe sprechen, die aktuelle Situation der Berufungsklägerin spricht hingegen klar dafür: Die Berufungsklägerin ist gemäss ihren Aussagen im erstinstanzlichen Verfahren als Hausfrau und Mutter von vier Kindern nicht erwerbstätig. Ihr Partner stelle ihr monatlich Euro 580.– zur Verfügung (Akten S. 72). Es muss davon ausgegangen werden, dass sie seit längerer Zeit nicht in den Arbeitsprozess integriert ist und sich ihren Lebensunterhalt nicht selber verdienen kann. Eine Geldstrafe könnte sie damit nicht aus eigenen Mitteln bezahlen. Ihre seit der vorinstanzlichen Beurteilung, gestützt auf die Angaben ihres Verteidigers in der Berufungsverhandlung (Prot. Berufungsverhandlung p. 2), im Wesentlichen unveränderte  finanzielle Situation lässt die Bezahlung einer schuldangemessenen Geldstrafe als wenig realistisch erscheinen. Eine solche müsste sich, ausgehend von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– auf CHF 1‘800.– belaufen, wobei aufgrund der angespannten finanziellen Verhältnisse der Berufungsklägerin wohl eine deutliche Reduktion der Tagessatzhöhe angezeigt wäre. Hinzu kommt, dass die Berufungsklägerin keinen Wohnsitz in der Schweiz hat und mit Frankreich – ihrem mutmasslich gegenwärtigen Wohnsitzland – sowie auch mit Ungarn kein Abkommen besteht, welches die (stellvertretende) Vollstreckung einer Geldstrafe erlauben würde. Aufgrund der fehlenden Betreibungsmöglichkeit im Ausland wäre der Vollzug einer Geldstrafe faktisch nicht durchsetzbar. Damit kann die im Ausland wohnhafte Berufungsklägerin der Bezahlung einer Geldstrafe leichter entgehen und dürfte sich entsprechend weniger davon beeindrucken lassen als eine in der Schweiz wohnhafte Person. Es ist insgesamt zu befürchten, dass eine Geldstrafe unter diesen Umständen ihre Wirkung verfehlen würde. Erwähnenswert ist überdies, dass sich die Berufungsklägerin auch durch frühere (geringe) Geldstrafen und Bussen nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Eine erneute Geldstrafe erscheint somit für die im Ausland wohnhafte Berufungsklägerin – selbst bei reduzierter Tagessatzhöhe – nicht vollstreckbar und damit auch unter präventiven Gesichtspunkten nicht zweckmässig. Die Vorinstanz hat angesichts der offensichtlichen Unmöglichkeit, die Beschwerdeführerin mit einer milderen Sanktionsart vom erneuten Delinquieren abzuhalten, zu Recht eine Freiheitsstrafe ausgesprochen.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB ist ein Strafaufschub nur bei Vorliegen besonders günstiger Umstände zulässig, wenn der Täter oder die Täterin innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Während das frühere Strafgesetzbuch als Grenze eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder eine Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen vorsah, setzt die revidierte Bestimmung eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten voraus. Die massgebliche Schwelle ist im Falle der Berufungsklägerin damit gemäss dem neuem Recht – welches nach dem Grundsatz der „lex mitior“ vorliegend zur Anwendung gelangt (vgl. E. 1.5) – noch knapp nicht erreicht. So wurde die Berufungsklägerin am 20. März 2015 – und damit weniger als fünf Jahre vor dem vorliegend zu beurteilenden Delikt vom Januar 2017 –  zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Es müssen damit im Gegensatz zu den vorinstanzlichen Erwägungen (vgl. E. 3.2) aufgrund der veränderten gesetzlichen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 2 StGB nicht mehr besonders günstigen Umstände vorliegen, damit ein bedingter Strafvollzug in Betracht kommt.

 

4.2      Die Prüfung der Bewährungsaussichten der Täterin ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5, 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f., je mit Hinweisen). Bei der Prognosestellung ist mithin das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund, aber auch die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten. In erster Linie ist die strafrechtliche Vorbelastung von Relevanz, namentlich wenn die Täterin einschlägige Vorstrafen aufweist.

 

4.3      Die Vorinstanz hat der Berufungsklägerin aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der daraus resultierenden Uneinsichtigkeit eine negative Legalprognose gestellt. In der Tat ist die Berufungsklägerin mehrfach, insbesondere wegen Verstössen gegen das Ausländergesetz vorbestraft. Sie wurde im August 2012 dreimal wegen Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung zu bedingten Geldstrafen verurteilt, im September 2012 folgten zwei Verurteilungen wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts zu Freiheitsstrafen von 150 Tagen und 45 Tagen, welche sie teilweise verbüsste. Am 20. März 2015 wurde sie wegen rechtswidriger Einreise, Sachbeschädigung, Zechprellerei, Erpressung sowie Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes neben einer Busse zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und nach Ungarn ausgeschafft; zudem erhielt sie eine Einreisesperre bis 20. August 2017. Den Vollzug der genannten Freiheitsstrafe trat sie nach ihrer Anhaltung im Januar 2017 an und wurde am 13. Mai 2017 nach Verbüssung von zwei Dritteln mit einer Probezeit von einem Jahr bedingt entlassen (Reststrafe 63 Tage). Hervorzuheben ist, dass die Berufungsklägerin diese Freiheitsstrafe erst nach der Begehung des vorliegend zu beurteilenden Delikts vom 11. Januar 2017 verbüsst hat. Es besteht damit Anlass zur Hoffnung, dass ihr durch die erneute Erfahrung eines diesmal mehrmonatigen Freiheitsentzugs vor Augen geführt worden ist, dass ihre Straftaten konsequent und spürbar geahndet werden und sie von künftigen strafbaren Handlungen absehen wird. Da die Einreisesperre gegen die Berufungsklägerin inzwischen abgelaufen ist, liegt bezüglich der rechtswidrigen Einreise in die Schweiz im Gegensatz zur vor-instanzlichen Beurteilung ohnehin keine Rückfallgefahr mehr vor. Damit sind in Anwendung der revidierten Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs erfüllt. Der Berufungsklägerin kann gestützt auf diese Überlegungen im Sinne einer letzten Chance die Rechtswohltat des bedingten Strafvollzugs gewährt werden. Die Probezeit ist mit Blick auf die erwähnten Bedenken hinsichtlich der Legalprognose, namentlich die einschlägigen Vorstrafen, auf vier Jahre festzusetzen.

 

5.

Bei diesem Ergebnis des Berufungsverfahrens ist der erstinstanzliche Kostenentscheid zu bestätigen. Die zweitinstanzlichen Kosten folgen gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Ausgang des Verfahrens. Da die Berufungsklägerin mit ihrem Rechtsmittel teilweise obsiegt, sind ihr für das Berufungsverfahren zur Hälfte reduzierte Kosten aufzuerlegen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Abwesenheit der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und verurteilt zu 60 Tagen Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, unter Einrechnung des Polizeigewahsams vom 11. Januar 2017 (1 Tag),

            in Anwendung von Art. 115 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches sowie Art. 366 der Strafprozessordnung. .

 

            Die Berufungsklägerin trägt die Kosten von CHF 350.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 400.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 500.– für das zweitinstanzliche Verfahren.

 

            Dem Verteidiger, [...], substituiert durch [...], wird ein Honorar von CHF 320.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Bundesamt für Polizei

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die in Abwesenheit beurteilte Person kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat sie zu begründen, warum sie nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn die beurteilte Person ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).