Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2017.99

 

ENTSCHEID

 

vom 2. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

(Urteil des Appellationsgerichts SB.2017.99 vom 8. Mai 2018)

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts (Dreiergericht) vom 8. Mai 2018 wurde A____ (Gesuchsteller) der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 20.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm die Kosten von CHF 348.60 und eine Urteilsgebühr von CHF 300.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 525.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt.

 

Die Rechnung im Betrag von CHF 100.– für die Busse und CHF 1'173.30 für die Verfahrenskosten wurde dem Gesuchsteller am 22. September 2018 zugestellt. Da er darauf nicht reagierte, wurde ihm am 8. Dezember 2018 eine 1. Mahnung zugestellt. Daraufhin wandte er sich mit dem Hinweis, dass er Sozialhilfeempfänger sei und die Forderung in dieser Höhe nicht erfüllen könne, an die Inkassostelle des JSD. Mit Schreiben vom 6. Februar 2019 wurde er von der Inkassostelle darauf hingewiesen, dass er Ratenzahlungen beantragen könne, und es wurde ihm ein Zahlungsaufschub bis 28. Februar 2019 gewährt, in welcher Frist er ein entsprechendes Gesuch stellen könne. Die Busse könne er auf Antrag mit der Leistung gemeinnütziger Arbeit begleichen. Nach weiterer Korrespondenz und dem zwischenzeitlichen Versand einer (kostenpflichtigen) 2. Mahnung wurde mit Schreiben der Inkassostelle vom 11. Juni 2019 für die Begleichung der Schuld von insgesamt CHF 1'313.60 Ratenzahlungen von monatlich CHF 20.– gewährt.

 

In der Folge zahlte der Gesuchsteller bis 14. Oktober 2022 in Raten insgesamt CHF 740.– ab. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 stellte er ein Erlassgesuch bezüglich der Restschuld von CHF 573.60. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 wurde er vom Appellationsgericht aufgefordert, bis zum 11. November 2022 Belege über seine aktuelle wirtschaftliche Situation einzureichen. Diese gingen am 7. November 2022 beim Appellationsgericht ein.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Zuständig zur Behandlung von solchen (nachträglichen) Gesuchen ist das Gericht, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 1). Das Berufungsurteil vom 6. Januar 2021 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter zuständig ist.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sich die finanziellen Verhältnisse des Schuldners in der Folgezeit verbessern. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2020.44 vom 25. Mai 2022 E. 2.1, SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Weniger weit geht demgegenüber eine Ratenzahlung. Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessensspielraum (Griesser, a.a.O., Art. 425 N 1a).

 

2.2      Der in Deutschland lebende Gesuchsteller ist seit Jahren von der Sozialhilfe abhängig und lebt in sehr beengten wirtschaftlichen Verhältnissen. Es wurden ihm daher im Juni 2019 auf sein Gesuch hin Ratenzahlungen von CHF 20.– monatlich bewilligt. Auf diesem Weg hat er inzwischen von seiner Schuld insgesamt CHF 740.– abbezahlt, so dass sich diese auf CHF 573.60 reduziert hat. Da geleistete Zahlungen primär an die Busse anzurechnen sind, ist die Busse dadurch bereits beglichen und sind nunmehr nur noch Verfahrenskosten offen. Mit den am 7. November 2022 beim Appellationsgericht eingegangenen Beilagen zu seinem Ratenzahlungsgesuch hat der Gesuchsteller nachgewiesen, dass sich die Miete für seine Wohnung per Januar 2020 von EUR 495.78 auf EUR 558.30 erhöht hat und sich per 1. Januar 2023 weiter auf EUR 605.34 erhöhen wird. Von der Deutschen Rentenversicherung wird ihm monatlich EUR 824.92 ausbezahlt.

 

2.3      Es ist somit nachgewiesen, dass der Gesuchsteller mittellos ist. Seine finanzielle Lage hat sich seit Beginn der Ratenzahlungen im Jahr 2019 noch verschärft. Es ist zudem davon auszugehen, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des mittlerweile 71-jährigen Gesuchstellers in naher Zukunft nicht wesentlich verbessern werden. Mit der jahrelangen Leistung von Ratenzahlungen hat er seinen guten Willen im Hinblick auf die Begleichung seiner Schuld bewiesen. Es rechtfertigt sich daher, ihm die Restschuld von CHF 573.60 zu erlassen.

 

3.

Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung des Erlassgesuchs werden dem Gesuchsteller die verbleibenden der mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 8. Mai 2018 auferlegten Verfahrenskosten von CHF 573.60 erlassen.

 

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justizdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.