Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.105

SB.2015.74

BES.2020.118

BES.2020.200

BES.2020.214

HB.2018.32

 

ENTSCHEID

 

vom 9. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz, Dr. Patrizia Schmid

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

c/o Gefängnis Bässlergut

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

A____ wurden im Zuge verschiedener Verfahren am Appellationsgericht Basel-Stadt Kosten auferlegt, von denen noch folgende Rechnungsbeträge offen sind:

 

-       SB.2018.105:           CHF 18’700.83

-       SB.2015.74:             CHF 32’684.75

-       BES.2020.118:        CHF 470.30

-       BES.2020.200:        CHF 600.‒

-       BES.2020.214:        CHF 500.‒

-       HB.2018.32:             CHF 477.30

 

Mit Schreiben vom 17. November 2023 ist A____ an die Präsidentin des Appellationsgerichts lic. iur. Liselotte Henz gelangt und hat um Erlass der ihm auferlegten Verfahrenskosten aus den genannten Verfahren ersucht. Weiter hat er beantragt, es sei ihm bezüglich sämtlicher weiterer Forderungen des Appellationsgerichts in «Zivil- und administrativen Sachen» eine einjährige Ratenzahlung von CHF 20.‒ pro Fall zu bewilligen. Es handle sich dabei um offene Forderungen der zivilrechtlichen Beschwerdeinstanz und des Verwaltungsgerichts.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat.

 

Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) an sich beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das vorliegende Erlassgesuch bezieht sich auf sechs Berufungs- Haftbeschwerde- und Beschwerdeverfahren am Appellationsgericht Basel-Stadt, welche von den Präsidien Henz (SB.2018.105, BES.2020.200), Hoenen (BES.2020.214, HB.2018.32, SB.2015.74) und Matefi (BES.2020.118) geführt worden waren. Aus Gründen der Verfahrensökonomie werden die gestellten Gesuche durch ein Dreiergericht, bestehend aus den betroffenen Appellationsgerichtspräsidien Henz und Hoenen sowie Präsidentin Schmid (in Vertretung von Präsidentin Matefi), behandelt.

 

2.

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).

 

3.

Der Gesuchsteller hatte in den vom Gesuch umfassten Verfahren bereits Ratenzahlung während eines Jahres vereinbart, und er ist dieser am 5. Juli 2022 eingegangenen Verpflichtung gemäss Auskunft der Inkassostelle vom 9. Oktober 2023 mit zwölf monatlichen Zahlungen von CHF 120.‒ (CHF 20.‒ pro Verfahren) nachgekommen. Er hat belegt, dass er nach wie vor von der Sozialhilfe unterstützt wird, und es besteht kein Grund zur Annahme, dass sich an diesem Zustand in absehbarer Zeit etwas ändern wird. Einer langfristigen beruflichen Integration und damit einhergehend einer nachhaltigen Verbesserung seiner finanziellen Situation steht zudem entgegen, dass mit Urteil des Appellationsgerichts vom 26. März 2019 eine fünfjährige Landesverweisung ausgesprochen wurde, deren Vollzug noch aussteht.

 

Da der Gesuchsteller mit den geleisteten Ratenzahlungen seinen guten Willen zur Reduktion seiner Schulden unter Beweis gestellt hat, für ihn selbst bescheidene Ratenzahlungen eine beträchtliche finanzielle Belastung darstellen und der ausstehende Gesamtbetrag von CHF 53’433.18 mit dem bisherigen Abzahlungsmodus erst in 37 Jahren abgetragen wäre, ist ihm der vollständige Kostenerlass in sämtlichen das Gesuch umfassenden Verfahren zu gewähren.

 

4.

Nicht einzutreten ist auf das Gesuch um Ratenzahlung betreffend nicht näher spezifizierte weitere Forderungen des Appellationsgerichts. Entsprechende Gesuche sind an die Verfahrensleitungen der jeweiligen Verfahren unter genauer Bezeichnung derselben zu richten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Dem Gesuchsteller werden in den Verfahren SB.2018.105, SB.2015.74, BES.2020.118, BES.2020.200, BES.2020.214 und HB.2018.32 sämtliche noch nicht beglichenen Gerichtskosten erlassen.

 

Auf das Gesuch um Ratenzahlung betreffend nicht näher bezeichnete weitere Forderungen wird nicht eingetreten.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

-       Rechnungswesen der Gerichte

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.