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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.108
URTEIL
vom 2. November 2021
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,
Dr. Carl Gustav Mez und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Anschlussberufungsbeklagter 1
vertreten durch B____, Advokat, Beschuldigter 1
[...] Berufungsbeklagter 1
C____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Anschlussberufungsbeklagter 2
vertreten durch D____, Advokat, Beschuldigter 2
E____ Berufungsklägerin 3
vertreten durch F____, Rechtsanwalt, Privatklägerin
[...]
G____ Berufungskläger 4
vertreten durch H____, Advokatin, Verfahrensbeteiligter Dritter
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Gegenstand
Berufungen bzw. Anschlussberufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. März 2018 (SG.2017.152)
betreffend qualifizierte Geldwäscherei und mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
Inhaltsverzeichnis
5. Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
7.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
7.4 Grundsätzliches zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
7.11 Anrechnung der in [...] erlittenen Untersuchungshaft
8.1 Erwägungen des Strafgerichts
8.4 Zweiter Schritt: Zuweisung
8.5 Sicherheitsleistung von G____
9.2 Forderung gemäss Eventualantrag
9.4 Rückforderungsanspruch G____?
10. Antrag von C____ um eine Haftentschädigung
11. In [...] beschlagnahmte Gegenstände
13. Kosten des Rechtmittelverfahrens
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. März 2018 wurden A____ (Beschuldigter 1) und C____ (Beschuldigter 2) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und zu Freiheitsstrafen von jeweils drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit drei bzw. zwei Jahre), verurteilt. Von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei (schwerer Fall) wurden beide freigesprochen. Zudem wurden die Anträge um Anordnung von Landesverweisungen abgewiesen. Die Zivilklage der E____ (Privatklägerin) wurde auf den Zivilweg verwiesen und der Antrag von G____ (verfahrensbeteiligter Dritter) auf Herausgabe seiner Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407’932.70 abgewiesen. Darüber hinaus ist über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt worden und wurden die bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...]), der K____ ([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...]), der L____ ([...]) sowie die auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft von G____ hinterlegte Sicherheitsleistung von CHF 407’932.70 nach Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eingezogen. Demgegenüber wurden die bei der I____ bestehenden Sperren der Konti der M____ ([...]), der N____ ([...]), der O____ ([...]), der P____ ([...]), des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...]) sowie des T____ ([...]) aufgehoben. Den Beschuldigten wurden alsdann Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21’756.10 bzw. CHF 19’394.75 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von jeweils CHF 26’000.– auferlegt (die Mehrkosten von CHF 10’819.30 respektive CHF 9’638.60 wurden auf die Strafgerichtskasse genommen). Schliesslich ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 1 unter teilweisem Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt worden. Dem Beschuldigten 2 wurde aus der Strafgerichtskasse eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von CHF 20‘000.– zugesprochen (der Antrag auf rückwirkende Bewilligung der amtlichen Verteidigung wurde abgewiesen).
Gegen dieses Urteil haben beide Beschuldigten, die E____ sowie G____ rechtzeitig Berufung angemeldet, innert Frist Berufung erklärt und diese am 29. Oktober 2018 bzw. 28. Januar 2019 (G____), am 17. Dezember 2018 (E____) sowie am 4. März 2019 (A____ und C____) schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat am 22. Oktober 2018 Anschlussberufung erklärt und dieselbe sogleich begründet. Der Beschuldigte 1 beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen kosten- und entschädigungsfällig freizusprechen (Ziff. 1, 6). Zudem sei die Zivilforderung der Privatklägerin abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Ziff. 3). Darüber hinaus seien ihm sämtliche beschlagnahmten Gegenstände zu unbeschwertem Eigentum herauszugeben (Ziff. 4). Schliesslich sei die Beschlagnahme betreffend die bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der K____ sowie des A____ ([...]) aufzuheben und seien die Vermögenswerte den Kontoinhabern zur freien Verfügung zu stellen (Ziff. 5). Der Beschuldigte 2 beantragt, er sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen. Die Zivilforderung der Privatklägerin sei abzuweisen (Ziff. 1). Zudem seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten bei der I____ der J____ ([...]) sowie des C____ ([...]) freizugeben bzw. die Kontosperren aufzuheben (Ziff. 2). Für die ungerechtfertigte, in [...] erlittene Untersuchungshaft, sei er mit CHF 200.– pro Hafttag zu entschädigen (Ziff. 3). Darüber hinaus sei ihm das Honorar für die Verhandlung bis und mit Strafgericht gemäss der dort eingereichten Kostennote als Schaden zu ersetzen (Ziff. 4). Ferner sei sein amtlicher Verteidiger für die Bemühungen in der vorliegenden causa gemäss der eingereichten und zu bewilligenden Honorarnote zu entschädigen (Ziff. 5). Die Staatsanwaltschaft beantragt, die beiden Berufungen seien vollumfänglich abzuweisen.
Die E____ beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei in Bezug auf die Verweisung der Zivilklage auf den Zivilweg, bezüglich der Einziehung sowie hinsichtlich der Aufhebung der Beschlagnahme der Konten des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...]) sowie des T____ ([...]) aufzuheben (Ziff. 1). Die Beschuldigten seien unter solidarischer Haftbarkeit zu verpflichten, der Privatklägerin EUR 10'527'834.– (eventualiter aber zumindest EUR 7'901‘399.–) sowie CHF 190'000.– zu bezahlen, nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018 (Ziff. 2). Zudem sei davon Vormerk zu nehmen, dass sie sich ein Nachklagerecht vorbehalte (Ziff. 3). Darüber hinaus seien sämtliche beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der I____ gemäss Anklageschrift S. 14 (eventualiter aber zumindest die beschlagnahmten Vermögenswerte der J____, der Beschuldigten, der L____ und von G____) sowie der sichergestellte Betrag in Höhe von CHF 407'932.70 auf dem PC-Konto [...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt der Privatklägerin herauszugeben (Ziff. 4). Die I____ sei gerichtlich anzuweisen, die gesperrten Vermögenswerte gemäss Anklageschrift S. 14 (eventualiter aber zumindest die beschlagnahmten Vermögenswerte der J____, der Beschuldigten, der L____ und von G____) innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin zu überweisen (Ziff. 5). Ebenso sei die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtlich anzuweisen, die auf ihrem PC-Konto [...] liegende Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407'932.70 innert fünf Tagen seit Rechtskraft an die Privatklägerin zu überweisen. Eventualiter sei die Sicherheitsleistung einzuziehen und der Privatklägerin zuzusprechen bzw. sollte G____ zur Bezahlung einer Ersatzforderung verpflichtet werden, sei dieser Betrag ebenfalls der Privatklägerin zuzusprechen (Ziff. 6). Eventualiter seien die beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der I____ gemäss Anklageschrift S. 14 einzuziehen und der Privatklägerin zuzusprechen (Ziff. 7). Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschuldigten. Die Beschuldigten und G____ beantragen, die Berufung der E____ sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft schliesst sich «bezüglich der Voraussetzungen für eine Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte» der Argumentation der Privatklägerin an (zu Zivilforderungen äussere sie sich praxisgemäss nicht).
G____ beantragt, es sei das Urteil der Vorinstanz – soweit es ihn betrifft – aufzuheben (Ziff. 1). Insbesondere sei die Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte auf dem Konto [...] bei der I____ sowie die Einziehung der auf dem [...] der Staatsanwaltschaft hinterlegten Sicherheitsleistung aufzuheben und es seien ihm diese Vermögenswerte vorbehaltlos freizugeben bzw. unbeschwert herauszugeben (Ziff. 2). Zudem sei die Zivilforderung der E____. abzuweisen, eventualiter zu reduzieren (Ziff. 3). Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziff. 4). Darüber hinaus sei ihm eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (Ziff. 5). Unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates im Verfahren vor der Vorinstanz sowie im vorliegenden Verfahren (Ziff. 6). Die Staatsanwaltschaft ersucht um vollumfängliche Abweisung der Berufung von G____. Die Privatklägerin beantragt, es sei die Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) abzuweisen, soweit überhaupt darauf einzutreten sei.
Die Staatsanwaltschaft ersucht mit ihrer Anschlussberufung darum, die beiden Beschuldigten zusätzlich der qualifizierten Geldwäscherei (schwerer Fall) schuldig zu sprechen. A____ sei zu einer Freiheitsstrafe von vier und C____ zu einer solchen von drei Jahren zu verurteilen. Die von der Vorinstanz gewährten Modalitäten des Strafvollzugs (bei C____) bezüglich des bedingten und des unbedingten Teils der Strafe seien zu bestätigen (ein Jahr unbedingt, zwei Jahre bedingt). Aufgrund fehlender Einsicht sei die Probezeit auf drei Jahre zu erhöhen. In den übrigen Punkten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Die Beschuldigten und G____ beantragen, die Anschlussberufung abzuweisen.
Der Beschuldigte 1 hat in seiner Berufungserklärung zudem den Beweisantrag gestellt, es seien diverse, in einer Liste bezeichnete Mitarbeitende der I____ und der E____-Gruppe zu befragen. Die Beweisanträge sind mit begründeter Verfügung des Verfahrensleiters vom 27. September 2019 vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des erkennenden Gerichts abgelehnt worden. G____ hat sowohl mit seiner Berufungserklärung als auch mit seiner Berufungsbegründung darum ersucht, es sei U____, ehemaliger Chief Executive Officer (CEO) [...] der E____-Gruppe, zum Sachverhalt zu befragen (Ziff. 1). Zudem sei das Video über den Geschäftsanlass der E____-Gruppe bzw. [...] vom 16. Dezember 2009 in [...] als Beweismittel zuzulassen und zu den Verfahrensakten zu nehmen (Ziff. 2). Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 hat der Verfahrensleiter (von Amtes wegen) bei der I____ die aktuellen Saldi verschiedener bei ihr bestehender Konten nachgefragt. Die entsprechende Information ging am 28. Oktober 2021 beim Appellationsgericht ein und wurde den Parteien zugestellt.
Nachdem die ursprünglich auf den 12. und 13. Mai 2020 bzw. auf den 15. und 16. Oktober 2020 angesetzte Berufungsverhandlung aufgrund der Pandemie-Lage zweimal verschoben werden musste, hat sie nunmehr am 1. und 2. November 2021 stattgefunden. Hierbei wurde der Beschuldigte 2 zunächst befragt (der Beschuldigte 1 und die E____ wurden von der Teilnahme an der Verhandlung dispensiert; die E____ hat sich im Vorfeld der Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 29. Oktober 2021 indes nochmals schriftlich vernehmen lassen; G____ wurde die Teilnahme daran freigestellt, er ist aber nicht erschienen). Danach gelangten der Staatsanwalt, die beiden amtlichen Verteidiger und die Vertreterin von G____ zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Akten aus dem Verfahren [...] gegen G____ werden beigezogen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Beschuldigten als auch die Privatklägerin sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.
1.1.2 Dasselbe gilt für den von der Abweisung seines Antrags um Herausgabe seiner Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407’932.70 in diesem Umfang unmittelbar betroffenen G____ als verfahrensbeteiligten Dritten im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO. Indes macht die Privatklägerin gegen G____ keine Zivilansprüche geltend (vgl. dazu E. 9.4), sodass Letzterer im vorliegenden Verfahren auch keine Verrechnung erklären kann und auf die diesbezüglichen Ausführungen (Akten S. 11737, 11851 f., 11928 ff., 12269 f.) nicht weiter einzugehen ist. Aus demselben Grund ist G____ diesbezüglich mangels unmittelbarer Betroffenheit bzw. mangels Legitimation auch nicht befugt, Anträge zu stellen (so aber Akten S. 11738, 11931). Soweit G____ schliesslich beantragt, die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen, ist darauf hinzuweisen, dass ihm auch betreffend Strafzumessung die Legitimation fehlt.
1.1.3 Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass die Legitimation (betreffend Anschlussberufung) auch für sie gegeben ist.
1.1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist im Umfang des soeben Referierten einzutreten.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Abweisung der Anträge betreffend Landesverweisung, die Verfügung betreffend die beschlagnahmten Dokumente im Verfahren gegen G____ ([...]), die Aufhebung der bei der I____ bestehenden Sperren der Konti der M____, der N____, der O____ und der P____ sowie die Abweisung des Antrags um rückwirkende Bewilligung der amtlichen Verteidigung (mit D____) sind nicht angefochten worden und deshalb in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte 1 ausführen lassen, dass das Appellationsgericht auf die Befragung der in seiner Berufungserklärung vom 28. September 2018 beantragten Zeugen verzichtet habe, was sich daher nicht zu seinen Lasten auswirken dürfe (Akten S. 12245). Die Vertreterin von G____ hat die bereits in der Berufungserklärung und -begründung gestellten Beweisanträge wiederholt (Akten S. 12260). Da für die Begründung des Entscheids über die Beweisanträge eine Einbettung derselben in das Gesamtgefüge der erhobenen Beweise erforderlich ist, erfolgen entsprechende Ausführungen nach den in Erwägung 4 und 5 vorzunehmenden sachverhaltlichen Erörterungen bezüglich der beiden angeklagten Tatbestände (vgl. dazu im Detail E. 6).
3.1.1 Der Beschuldigte 2 bestreitet auch im Berufungsverfahren die örtliche Zuständigkeit der Basler Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte (Akten S. 11888 ff., 11900 ff., 12201 ff., 12207). Hierzu hat das Strafgericht zutreffend festgehalten (vorinstanzliches Urteil S. 25), dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bestimmung des Erfolgsorts massgeblich sei, wo die erste, unmittelbare Einwirkung auf das geschützte Rechtsgut stattgefunden habe. Es greife dabei zu kurz, den Erfolgsort stets mit dem Domizil des Geschädigten gleichzusetzen. In einem einschlägigen Entscheid (betreffend einen Fall von ungetreuer Geschäftsbesorgung) habe das Bundesgericht ausdrücklich festgehalten, dass selbst wenn der Investitionsauftrag im Ausland erteilt wurde, die eigentliche Verfügung erst im Moment der Ausführung durch die Schweizer Bank und damit hier stattfinde (BGer 5A_873/2010 vom 3. Mai 2011 E. 4.1.3; vgl. dazu auch BGer 6B_587/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2.4).
3.1.2 Demnach ist der gemäss Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 StGB massgebliche Erfolg sowohl für die qualifizierte Geldwäscherei als auch für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung jeweils im Zeitpunkt der tatsächlich ausgeführten Vermögensverfügung durch die Bank bzw. im Zeitpunkt der Kreditvergabe und damit in der Schweiz, konkret in der entsprechenden Filiale der I____ in [...] eingetreten. Nicht von Bedeutung ist damit, ob sich die beiden Beschuldigten bei der Erteilung der einzelnen Aufträge in der Schweiz bzw. in Basel oder im Ausland befanden (Akten S. 12159, 12161).
3.2.1 Auch die Frage der «res iudicata» wurde im Berufungsverfahren erneut aufgeworfen (Akten S. 12246). Auch hier hat das Strafgericht zutreffend festgehalten, dass gemäss Entscheid des «Juzgado de instrucción numero 4» vom 24. Januar 2012 die vorläufige Einstellung und Archivierung verfügt und das Verfahren der «Schweizer Generalstaatsanwaltschaft mit Sitz in Basel» überwiesen worden sei (Akten S. 5805 ff.). Es sei sogar ausdrücklich festgehalten worden, dass das Verfahren wiederaufgenommen werden könne, sofern die Untersuchungen der schweizerischen Behörden neue Tatsachen hervorbrächten (Akten S. 5825). Dass es sich beim zur Diskussion stehenden Beschluss nicht um eine abschliessende Einstellung, sondern um eine Übertragung des Verfahrens an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden handelt, sei auch durch den [...] bestätigt worden, als die Frage der res iudicata im Rahmen der Einvernahme des Beschuldigten 1 am 3. Dezember 2015 in [...] bereits aufgebracht wurde (Akten S. 2343 f.). Mit Entscheid vom 15. März 2012 sei der vorgängige Entscheid sodann bestätigt und die Zwangsmassnahmen (insbesondere die Kontosperren) aufgehoben worden. Dass die Überweisung des Verfahrens an die schweizerischen Behörden im letztgenannten Entscheid nicht mehr erwähnt würden, ändere nichts an deren Gültigkeit. Es liege also keine Einstellung und erst recht kein verfahrensabschliessender materieller Entscheid vor. Im Übrigen sei die ungetreue Geschäftsbesorgung in den [...] Entscheiden unerwähnt geblieben, weshalb diesbezüglich ohnehin keine res iudicata vorliegen könne (vorinstanzliches Urteil S. 24).
3.2.2 Zu ergänzen bleibt, dass Art. 11 StPO das Verbot der doppelten Bestrafung durch die schweizerische Gerichtsbarkeit betrifft. Strafverfolgung und Beurteilung durch eine ausländische Strafbehörde stehen einer Neubeurteilung in der Schweiz nicht entgegen. Auch Art. 4 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK (SR 0.101.07) entfaltet keine zwischenstaatliche Geltung, sondern schützt «nur» vor einer neuerlichen Bestrafung oder Verhandlung der Sache durch denselben Staat (Grabenwarter/Pabel, Europäische Menschenrechtskonvention, 6. Auflage, München 2016, § 24 N 163). Im Übrigen sind auch die Voraussetzungen von Art. 54 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) nicht erfüllt (vgl. zum Ganzen Tag, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 11 StPO N 12).
3.2.3 Dass die Basler Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2014 ankündete, das Verfahren einstellen zu wollen (Akten S. 117, 10565), kann ebenfalls keine «abgeurteilte Sache» begründen, zumal gegen diese Information nicht einmal ein Rechtsmittel besteht (Art. 318 Abs. 3 StPO). Kommt dazu, dass die Einstellung «nur» bezüglich der Geldwäscherei angekündigt wurde und sich die Mitteilung damit nicht auch auf den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung bezog. Indes wird darauf im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.10).
3.3.1 Der Beschuldigte 1 macht in formeller Hinsicht schliesslich geltend, er sei nie mit G____ konfrontiert worden. Es möge zwar zutreffen, dass er kein Teilnahmerecht im Verfahren gegen G____ gehabt habe, allerdings dürften im Gegenzug dazu – sofern keine Konfrontation stattgefunden habe – Aussagen aus diesem Verfahren (insbesondere die Depositionen vom 25. März 2010) nicht zu seinen Lasten verwendet werden (Akten S. 12253).
3.3.2 Dem kann aus verschiedenen Gründen nicht gefolgt werden: Zunächst trifft nicht zu, dass die Aussagen vom 25. März 2010 in einem Verfahren gegen G____ getätigt wurden, zumal dieser am 25. März 2010 als Auskunftsperson in einem Verfahren wegen Geldwäscherei einvernommen wurde, welches dazumals gegen «Unbekannt» geführt wurde (Akten S. 1816 ff.). Zu diesem Zeitpunkt waren die Verfahren gegen die beiden Beschuldigten noch nicht eröffnet, weshalb auch keinerlei Grund bestand, den beiden bzw. den zeitlich deutlich später mandatierten Verteidigern ein Teilnahmerecht zu gewähren. Zudem wurde G____ im Laufe der Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten am 31. März 2016 (Akten S. 2462 ff.) ein weiteres Mal einvernommen, wobei der Beschuldigte 1 und sein damaliger Verteidiger teilnahmen und A____ G____ sogar persönlich Fragen stellte (Akten S. 2485 f.). Damit hat (einmalig) die Gelegenheit bestanden, das Zeugnis von Letzterem im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen und Fragen zu stellen (BGE 133 I 33 E. 3.1, 131 I 476 E. 2.2, 129 I 151 E. 3.1). Darüber hinaus verzichtete der Beschuldigte 1 mit Schreiben vom 23. Dezember 2016 vorläufig auf eine weitere Befragung von G____ (Akten S. 335 f.), wobei in der Folge weder beim Straf- noch beim Appellationsgericht ein erneuter Antrag auf Befragung bzw. Konfrontation von bzw. mit G____ einging und auch nicht opponiert wurde, als G____ am 3. August 2021 für die Berufungsverhandlung ein Dispensationsgesuch stellte (Akten S. 12101 f.). Eine Verletzung des Konfrontationsrechts liegt damit nicht vor.
4.1.1 Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die vorinstanzlichen Freisprüche beider Beschuldigter von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei. In tatsächlicher Hinsicht steht hierzu fest und wird von den Beschuldigten auch nicht bestritten, dass C____ im Namen der E____ bei der I____ in Basel am 20. Januar 2009 einen Rahmenkredit beantragte (SB [...]/2), welcher am 28. Januar 2009 genehmigt wurde (SB [...]/2.2 und 4). Gleichzeitig unterschrieb er einen «General Deed of Pledge», wonach sämtliche auf das Konto der E____ eingehenden Vermögenswerte sogleich zugunsten des Kreditrahmens verpfändet würden (SB [...]/3). Weiter wurden am 3. März 2009 und am 3. April 2009 für die Versicherungsgesellschaften V____ und W____ bei der I____ in [...] Konten eröffnet (SB [...]/5 und SB [...]/6 ff.). Von diesen Konten wurden am 4. Mai 2009 Vermögenswerte im Umfang von SEK 270‘000‘000.– bzw. SEK 20‘501708.34 und EUR 14‘967‘881.04 (insgesamt rund EUR 45 Millionen) auf ein Konto der E____ überwiesen (SB [...]/17 f.; vgl. auch SB [...] 2068 f., 2082, 2216, 2229, 2240, 2256, 2272, 2285, 2295, 2305, 2319, 2334) und aufgrund des General Deed of Pledge sogleich zugunsten der Kreditlinie der E____ verpfändet. Diese Kreditlinie wurde von den Beschuldigten sogleich beansprucht, veranlassten sie doch zwischen dem 6. Mai 2009 und dem 12. Januar 2010 Überweisungen in Höhe von EUR 20‘480‘314.17, USD 3‘476‘000.–, HKD 849'501.–, CAD 300'000.– und CHF 490'000.– (Akten S. 2349 f.).
4.1.2 Wo sich aufgrund der Rügen der Beschuldigten sachverhaltliche Ergänzungen aufdrängen, werden sie in den nachfolgenden Erwägungen behandelt, wobei für die Vorgeschichte und dem Kontext der Delikte auf die Anklageschrift verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff., 16 ff.).
Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder einem qualifizierten Steuervergehen herrühren. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden. Ein schwerer Fall liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat oder durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. b und c StGB). Tathandlung der Geldwäscherei ist jeder Vorgang, der geeignet ist, die Ermittlung, die Auffindung oder die Einziehung von kontaminierten Vermögenswerten zu vereiteln, wobei die Vereitelung der Einziehung als «pars pro toto» auch die Ermittlungs- und Auffindungsvereitelung miteinbezieht (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Strafbar ist die Vereitelungshandlung als solche im Sinne eines abstrakten Gefährdungsdelikts, es braucht damit keine konkrete Vereitelungsgefahr oder gar eine effektive Vereitelung eingetreten zu sein (BGE 127 IV 20 E. 3; Isenring, in: Donatsch/Heimgartner/Isenring/Weder [Hrsg.], Kommentar Strafgesetzbuch, 20. Auflage 2018, Art. 305bis N 5 ff.).
4.3.1 Hinsichtlich der Vortat statuiert Art. 305bis Ziff. 3 StGB ausdrücklich, dass ein in der Schweiz handelnder Geldwäscher auch dann zu bestrafen ist, wenn die Vortat im Ausland begangen worden ist. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der Geldwäschereitatbestand nebst nationalen auch ausländische Einziehungsinteressen schützt. Bei Auslandsvortaten muss also kein Anknüpfungspunkt nach Art. 3 ff. StGB gegeben sein. Es genügt zunächst die Verbrechensqualifikation nach Art. 10 Abs. 2 StGB (aus Schweizer Sicht) und die Tatsache, dass die Vortat (nicht notwendigerweise aber die Geldwäscherei) nach dem ausländischen Recht strafbar ist und ein entsprechender ausländischer Einziehungsanspruch vorliegt (BGE 145 IV 333 E. 3.3; BGer 6B_1199/2018 vom 6. August 2019 E. 2.3; Pieth/Schulze, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 305bis N 28; Ackermann, in: Ackermann [Hrsg.], Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, 2. Auflage, Bern 2021, § 15 N 37).
4.3.2
4.3.2.1 Bereits im Urteil des Strafgerichts wurde überzeugend festgehalten, dass alle auf die Konti der E____ bei der I____ in Basel transferierten Vermögenswerte aus einem Verbrechen (analog der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht nach Schweizer Recht) zum Nachteil der Versicherungsgesellschaften V____ und W____ herrührten (vorinstanzliches Urteil S. 29). Indes lag noch kein diesbezüglicher Entscheid vor. In der Zwischenzeit wurde über Anfragen bei «Eurojust» (European Union Agency for Criminal Justice Cooperation) bekannt, dass X____, der Managing Director der V____ sowie Verwaltungsrat der W____ und Y____, der Investitionsdirektor und Chief Financial Officer (CFO) der [...]-Gruppe bzw. Kapitalverwalter der W____ und rechte Hand von Z____, am 12. Dezember 2018 vom [...] mitunter im Zusammenhang mit dem Transfer der Vermögenswerte der V____ auf die Konti und Depots der E____ (in der Höhe von EUR 14'962'739.38) wegen Untreue und Geldwäscherei zu sieben (Y____) bzw. 14 Jahren (X____) Gefängnis verurteilt worden sind (Akten S. 11990, 12031 f., 12035 ff.; Z____ Aktionär und Chef der [...]-Gruppe, verstarb vor der Verhandlung, weshalb das Verfahren gegen seine Person eingestellt wurde). Zum heutigen Zeitpunkt verbleiben damit in Bezug auf die V____ entgegen der Ansicht der beiden Beschuldigten (Akten S. 11884, 12160 f., 12198, 12205 ff.) keine Zweifel, dass eine geldwäschereifähige Vortat vorliegt und die auf Konti der E____ transferierten Vermögenswerte der V____ aus einem Verbrechen herrühren.
4.3.2.2 Zudem haben die [...] Behörden bestätigt, dass die durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gesperrten Vermögenswerte auch nach [...] Recht der Beschlagnahme und Einziehung bzw. Rückerstattung an die Geschädigten unterliegen (Akten S. 11990, 12029 ff.).
4.3.3
4.3.3.1 Hinsichtlich der Vermögenswerte der W____ ist zwar festzuhalten, dass auch im [...] Recht Regulatorien bestehen, welche den Versicherungsgesellschaften vorschreiben, welche Beträge sie zur Verfügung halten müssen und wie sie diese Gelder anzulegen haben. So wird insbesondere geregelt, dass jene Vermögenswerte, welche den Versicherungsnehmern zur Verfügung stehen sollen, nicht durch Verpfändungen oder Hypotheken belastet werden dürfen (Akten S. 1763 f., 5079). AA____, der Managing Director der W____, war sich denn auch bewusst, dass der Transfer der Vermögenswerte von den Konten der W____ auf das Konto der E____ nicht rechtmässig gewesen ist (Akten S. 5004 ff., 5008: «it's not allowed to use our assets for pledging»), wobei er sich aus diesem Grund von Z____ und X____ unterschriftlich bestätigen liess, dass die Konten bei der I____ in [...] geführt würden und die Vermögenswerte nicht verpfändet werden dürften (SB [...]/7). Es liegen somit – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 29) – diverse Indizien vor, welche nahelegen, dass AA____ die Transfers von der W____ zur E____ (unter Hilfeleistung von Z____ und X____) unter bewusster Zuwiderhandlung gegen versicherungsrechtliche Bestimmungen veranlasste und sich damit eines Verbrechens strafbar gemacht hat, welches nach schweizerischem Recht der ungetreuen Geschäftsbesorgung mit Bereicherungsabsicht – und damit einem Verbrechen – entspricht.
4.3.3.2 Zwar haben die [...] Behörden bestätigt, dass auch die durch die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gesperrten Vermögenswerte der W____ nach [...] Recht der Beschlagnahme und Einziehung bzw. Rückerstattung an die Geschädigten unterlägen (Akten S. 11990, 12029 ff.). Indes ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die [...] Behörden befugt gewesen sein sollten, Vermögenswerte der in [...] domizilierten W____ einzuziehen, zumal X____ und Y____ «bloss» der Untreue zu Lasten des Vermögens der [...] V____ verurteilt wurden (Akten S. 11990, 12031 f.). Da keine anderweitigen aktenkundigen Nachweise dafür bestehen, dass die Vermögenswerte der W____ in [...] der Einziehung unterlägen (vgl. vielmehr Akten S. 2138 f.), sind die beiden Beschuldigten von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei in Bezug auf W____ in dubio pro reo freizusprechen.
4.4.1 In Bezug auf das Tatobjekt («Vermögenswerte, die aus einem Verbrechen herrühren»), hat das Strafgericht erwogen, dass die deliktische Handlung – so sie denn bejaht würde – in der Übertragung der Vermögenswerte der V____ auf die durch einen General Deed of Pledge belasteten Konten der E____ läge. Die direkt aus diesen mutmasslich als ungetreue Geschäftsbesorgung zu qualifizierenden Handlungen herrührenden Gelder seien auf den Konten der E____ bei der I____ verblieben. Die gemäss Anklageschrift zur Diskussion stehenden Geldwäschereihandlungen seien aber an Vermögenswerten begangen worden, welche die I____ der E____ aufgrund des abgeschlossenen Rahmenkreditvertrags zur Verfügung gestellt habe. Die auf die Konten der E____ verschobenen Vermögenswerte seien nicht etwa durch andere Vermögenswerte ersetzt worden, sondern unangetastet auf den Konten der E____ verblieben und hätten lediglich als Sicherheit für den Rahmenkredit gedient. Aufgrund der Verpfändung konnte – so das Strafgericht – einzig die I____ über diese Vermögenswerte verfügen. Das von den Beschuldigten auf andere Konten überwiesene Geld habe aus dem Kredit und damit aus einem eigenständigen Rechtsgeschäft zwischen der E____ und der I____ gestammt. Es handle sich gerade nicht um eine Gegenleistung für die mutmasslich deliktischen Vermögenswerte der V____ und damit auch nicht um ein geldwäschereifähiges Surrogat. Wäre der Kredit an sich unlauter respektive betrügerisch erwirkt worden, wäre an den daraus hervorgehenden Vermögenswerten Geldwäscherei möglich. Dies sei jedoch nicht angeklagt worden und wäre wohl auch schwerlich beweisbar, gehe doch aus dem umfangreichen Aktenmaterial hervor, dass alle Beteiligten um die Zweifelhaftigkeit des ganzen Unterfangens gewusst hätten. Es sei daher zu konstatieren, dass die Vermögenswerte, über welche die beiden Beschuldigten verfügten – unbesehen der Frage, ob sich die Verantwortlichen der beiden Versicherungsgesellschaften eines Verbrechens im Sinne des StGB strafbar gemacht haben – weder direkt noch indirekt aus einem Verbrechen herrührten (vorinstanzliches Urteil S. 30 f.).
4.4.2 Unbestritten ist zunächst, dass gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung davon ausgegangen wird, dass auch an Surrogaten Geldwäscherei begangen werden kann (Pieth, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 305bis StGB N 27 ff.; Ackermann/Zehnder, Geldwäscherei [Art. 305bis StGB], in: Ackermann (Hrsg.), Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band II, Zürich 2018, § 11 N 343 ff.). Indes ist mit der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich, dass der Täter der Geldwäscherei selbst den Deliktserlös durch eine deliktische Handlung erlangt hat. Es reicht, dass die Vermögenswerte, die Gegenstand der Geldwäscherei bilden, «aus einem Verbrechen [irgendeines Vortäters] herrühren», was bei den von der V____ auf die Konti der E____ transferierten Vermögenswerten – wie soeben erwogen (vgl. dazu E. 4.3) – der Fall ist (Akten S. 11765).
4.4.3 Wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung zutreffend geltend macht (Akten S. 11765 f., 12177 ff.), handelt es sich bei den Beträgen, welche die I____ der E____ im Rahmen ihrer Kredite im Gegenzug für die Verpfändung der deliktisch erlangten Vermögenswerte zur Verfügung gestellt hat, entgegen der Ansicht des Strafgerichts (vorinstanzliches Urteil S. 30 f.) um ein Surrogat: Seitens der Beschuldigten war von Anfang an geplant, die von der V____ überwiesenen Vermögenswerte als Sicherheit für einen Lombardkredit der E____ zu verwenden (SB [...]/1.1 ff.). Ein Lombardkredit wird von der Bank in der Regel nur bis (maximal) zur Höhe des Belehnungswerts der Vermögenswerte gewährt, die ihr als Sicherheit verpfändet wurden. Die als Pfand dienenden Sicherheiten bleiben beim Lombardkredit zwar scheinbar unangetastet auf den Konti bzw. Depots des Kreditnehmers. Dabei verzichtet der Kreditnehmer mit der Verpfändungserklärung aber im Umfang der in Anspruch genommenen Kredite auf seine Verfügungsmacht über die hinterlegten Vermögenswerte. Zudem räumt er der Bank das Recht ein, sich bei Ausbleiben der Rückzahlung aus dem Verwertungserlös dieser Vermögenswerte zu befriedigen. Wirtschaftlich werden beim Lombardkredit die bei der Bank hinterlegten Vermögenswerte also durch die Verpfändung und den darauf beruhenden Kredit zu flüssigem Geld gemacht, das dem Kreditnehmer dann an Stelle der hinterlegten Sicherheiten für die von ihm beabsichtigte Verwendung zur Verfügung steht. Der Lombardkredit ist damit derart eng mit den verpfändeten Vermögenswerten verknüpft, dass er strafrechtlich als Surrogat Letzterer zu qualifizieren ist. Deshalb sind richtigerweise auch die Kredite, die die I____ der E____ in casu gewährt hat, als Surrogat der deliktisch erlangten Vermögenswerte zu betrachten.
4.5.1
4.5.1.1 Ob ein Verhalten vorliegt, welches geeignet ist, die Einziehung verbrecherisch erlangter Vermögenswerte zu vereiteln («Tathandlung»), ist im Einzelfall zu bestimmen (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2, 129 IV 238 E. 3.3). Bei einer blossen Verlängerung der Papierspur – etwa bei einer Überweisung von einem Konto auf ein anderes – liegt in der Regel keine Geldwäscherei vor, solange keine weiteren Verschleierungshandlungen stattfinden und die Vermögenwerte noch einziehbar sind. Das Bundesgericht weist in einem aktuellen Leitentscheid darauf hin, dass es von Sinn und Zweck des Tatbestands der Geldwäscherei – dem organisierten Verbrechen oder dem Einzeltäter die finanzielle Basis zu entziehen – keine Rolle spiele, ob Vermögenswerte im In- oder Ausland eingezogen und ob sie später in die Schweiz zurückgeführt würden. Geldwäscherei sei daher bei einer Auslandsüberweisung nur dann zu bejahen, wenn die Transaktion effektiv geeignet ist, die Einziehung (auch) im Ausland zu vereiteln (BGE 144 IV 172 E. 7.2.2). Damit stellt die aktuelle Rechtsprechung die Einziehung im Ausland im Wesentlichen derjenigen in der Schweiz gleich (dieser Entscheid wird von der herrschenden Lehre kritisiert; vgl. dazu im Einzelnen Ackermann, a.a.O., § 15 N 55; Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11 N 455 ff., Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 49; Pieth/Schulze, a.a.O., Art. 305bis StGB N 18).
4.5.1.2 Nicht jede Handlung ist eine taugliche Geldwäschereihandlung. Tauglich ist nur, was tatsächlich bestimmt und geeignet ist, die Einziehung von verbrecherisch erlangten Vermögenswerten zu gefährden oder tatsächlich vereitelt. Massgebend für die Abgrenzung von tauglichen und untauglichen Handlungen ist nach überzeugender Herleitung von Ackermann/Zehnder (a.a.O., § 11 N 397), ob es dem Geldwäscher mit seiner Handlung bei objektiver Betrachtung gelungen ist, Distanz zwischen ihm und den Vermögenswerten (persönliche Distanz), zwischen der deliktscharakteristischen Art des Wertträgers und dem neuen Wertträger (sachliche Distanz), zwischen den verschiedenen räumlichen Lageorten des Wertträgers (örtliche Distanz) oder zwischen dem Zeitpunkt der Vortat und dem Zeitpunkt der Verwendung des Deliktsgutes (zeitliche Distanz) herzustellen oder sonstige Manipulationshandlungen vorzunehmen. Folglich ist ein bestimmtes Verhalten nur dann Tathandlung von Art. 305bis StGB, wenn sie ein normativ-missbilligendes finales Element enthält. Mit anderen Worten muss die Handlung final auf die Unauffindbarkeit oder die endgültige Verschleierung der Herkunft oder Berechtigung gerichtet sein. Wertneutrale Handlungen scheiden dagegen als Tathandlungen von Art. 305bis StGB aus.
4.5.2
4.5.2.1 Wer Vermögenswerte, die unmittelbar oder mittelbar (Surrogate) durch eine verbrecherische Handlung erlangt worden sind, gegen Kredite verpfändet, kann sich der Geldwäscherei strafbar machen. Eine solche Verpfändung ist aber nur dann eine Geldwäschereihandlung, wenn die Vermögenswerte nicht vom Vortäter bzw. vom Teilnehmer an der Vortat zur Pfandannahme angeboten werden, zumal die Banken diesfalls die Verwaltung der verpfändeten Titel übernehmen und sie gewöhnlich in offene Depots legen (Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11 N 509; Graf, in: Graf [Hrsg.], Annotierter Kommentar StGB, Bern 2020, Art. 305bis N 12; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2015.55 vom 28. Oktober 2016 E. 3.1.2).
4.5.2.2 In casu wurden die deliktisch erhältlich gemachten Vermögenswerte im Umfang von EUR 14‘967‘881.04 zunächst auf ein Konto der V____ bei der I____ (in [...]) transferiert, von dort auf ein solches der E____ (in Basel) und dort aufgrund des zuvor bewilligten Rahmenkredits bzw. des General Deed of Pledge sogleich zugunsten der Kreditlinie der E____ verpfändet. Da die beiden für die E____ handelnden Beschuldigten als Vortäter (vgl. zur Vortat E. 4.3) nicht in Erscheinung traten, stellt bereits diese Transaktion – unabhängig von der Frage nach einem Surrogat – nach dem vorstehend Referierten mit der Staatsanwaltschaft (Akten S. 11765 f., 12180) eine Geldwäschereihandlung dar.
4.5.3 Die im Anschluss erfolgte Auszahlung des Kredits an die E____ stellt ihrerseits erneut eine Geldwäschereihandlung dar, da damit ein Umtausch vom Deliktsgut in einen anderen Wert erfolgt, der rechtlich gesehen vom Kreditgeber (der I____) und nicht vom Verbrecher stammt (persönliche Distanz) und zudem im Sinne des Kriteriums der sachlichen Distanz auf einem unverdächtigen Wertträger erfolgt (Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11 N 510). Auch hier ist die Frage nach dem Surrogat noch gar nicht von Bedeutung.
4.5.4 Was die in der Anklageschrift im Einzelnen aufgeführten Zahlungen unmittelbar nach Erhalt der Kreditlinie angeht (vorinstanzliches Urteil S. 13 f.), ist festzuhalten, dass die Beschuldigten mit der von ihnen bereits im Memorandum of Understanding (MOU) vom 27. November 2008 (vgl. dazu nachfolgend im Detail E. 4.6.3.2) geplanten Verschiebung der Gelder der V____ auf Konti derselben bei der I____ in [...] (vgl. zum Verhalten der I____ E. 4.8), mit dem anschliessenden Transfer dieser Gelder auf Konti der E____ bei der I____ in Basel, mit der Verpfändung derselben, dem Erhalt der durch den Lombardkredit gesicherten Gelder und der Verteilung bzw. dem Verbrauch der dergestalt erhältlich gemachten Surrogate an die in der Anklageschrift aufgeführten Destinatäre (auf der ganzen Welt) im Sinne des vorstehend Erwogenen persönliche Distanz schufen und damit die verschleierte wirtschaftliche Berechtigung der V____, die ihre Vermögenswerte gewinnbringend investiert sehen wollte und sie deshalb für eine gewisse Zeit den Beschuldigten bzw. der E____ überliessen (Akten S. 2358, 4929, 4986, 5256 ff., 10418 f.; SB [...]/308; SB [...]/13 ff.), perpetuiert wurde. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist denn auch von einer Geldwäschereihandlung auszugehen, wenn hohe Geldbeträge über komplexe Kontenbewegungen unter zahlreichen involvierten Personen und Firmen in verschiedenen Ländern verschoben wurden und für diese komplizierten Transaktionen kein wirtschaftlicher Grund ersichtlich ist (BGE 142 IV 207 E. 7.2.2, 129 II 97 E. 3.3; BGer 1B_339/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5), wobei die herrschende Lehre bei Auslandstransfers (örtliche Distanz) ohnehin davon ausgeht, dass jeder Transfer ins Ausland grundsätzlich eine Geldwäschereihandlung darstellt (Ackermann, a.a.O., § 15 N 55; Ackermann/Zehnder, a.a.O., § 11 N 455 ff., Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 49; Pieth/Schulze, a.a.O., Art. 305bis StGB N 18).
4.6.1 Geldwäscherei ist ein Vorsatzdelikt (Fahrlässigkeit genügt nicht); verlangt ist ein doppelter Vorsatz: Der Täter muss einerseits wissen oder mit der Möglichkeit rechnen (Wissenselement) und zumindest in Kauf nehmen (Willenselement), dass es sich um Vermögenswerte handelt, die aus einem Verbrechen herrühren. Andererseits muss er mit dem Vorsatz handeln, den Strafverfolgungsbehörden die Einziehung solcher Vermögenswerte zu vereiteln (Ackermann, a.a.O., § 15 N 74). Dem Täter muss nach der «Parallelwertung in der Laiensphäre» bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen, die erhebliche Sanktionen nach sich zieht. Der Täter muss die genauen Umstände der Vortat indes nicht kennen. Ein Indiz unter vielen ist, wenn der Täter annahm, dass erhebliche finanzielle Mittel involviert waren oder dass eine Bande am Werk oder Gewalt im Spiel war (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 59; Ackermann, a.a.O., § 15 N 73 ff.). Der Vorsatz des Täters muss sich auch auf die abstrakte Geeignetheit seines Verhaltens beziehen, die Einziehung zu vereiteln, wobei ebenfalls Eventualvorsatz genügt (BGer 6P.146/2006 vom 24. Januar 2007 E. 14; Ackermann, a.a.O., § 15 N 77).
4.6.2 Der Beschuldigte 2 erklärte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausdrücklich, er habe nicht gewusst, dass die Vermögenswerte der V____ nicht verpfändet werden durften. Der Beschuldigte 1 beantwortete dieselbe Frage schwammiger, implizierte aber ebenfalls, es nicht gewusst zu haben (Akten S. 11355 f.). Ausserdem behauptete A____ im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, die W____ sei seit 20 Jahren Kundin der I____ in [...] gewesen – im Vorverfahren waren es noch zehn Jahre (Akten S. 2413) – weshalb für sie (die beiden Beschuldigten), keinerlei Grund zu jedweden Zweifeln bestanden habe (Akten S. 11352). Auch C____ gab an, er sei davon ausgegangen, dass die Investition legal und von den Parteien erwünscht gewesen sei (Akten S. 2358).
4.6.3
4.6.3.1 Grundlage für den Übertrag der Vermögenswerte von den Konti der W____ auf diejenigen der E____ war das sogenannte «Secured Project Funding Agreement» (Akten S. 5256 ff.). Das Dokument stellt sich jedoch bei näherer Betrachtung – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 27 f.) – als substanzlos heraus. Es handelt sich nicht um einen professionellen Vertrag, geschweige denn um eine valable Grundlage für die Übertragung von Vermögenswerten im Umfang von beinahe EUR 15 Millionen. Schon in formeller Hinsicht weist das Dokument Mängel auf, ist es doch nicht einmal datiert. Auch fehlt der Unterzeichnungsort und wird das anwendbare Recht nicht definiert. Auch inhaltlich vermag das Secured Project Funding Agreement nicht zu überzeugen: Es bleibt völlig unklar, welche Anlagen und Investitionen im Rahmen dieses Agreements getätigt werden sollen. Lapidar wird ausgeführt, das Investment des Kunden werde eingesetzt «in various Stock Exchange and Money Markets», um einen «good level of return on investment» zu erzielen; dies, wie es auf der ersten Seite heisst, auf einer «best effort basis» (Akten S. 5256 f.). Eine derart schwammige Vereinbarung genügt offenkundig nicht als Grundlage für die Investition eines institutionellen Anlegers wie einer Versicherungsgesellschaft, deren Gelder möglichst sicher und konservativ angelegt werden müssten. Der Zeithorizont der Anlage – ein Monat mit Verlängerungsmöglichkeit auf ein Jahr (Akten S. 5257) – weist zudem auf ein sehr spekulatives Investment hin. Im Übrigen wird nicht ausgeführt, welche Kosten dem Anleger (also der W____-Gruppe) durch dieses Agreement respektive die angebliche Geldanlage entstehen. Die verwendete Terminologie ist bisweilen widersprüchlich, uneinheitlich und nebulös. So heisst es beispielsweise auf der ersten Seite, das «Settlement» (es wird nicht klar, was damit gemeint ist) solle innerhalb von 25 Bankarbeitstagen ab dem Tag des Inkrafttretens geschehen, während unter Ziff. 1.i. von einem Settlement innerhalb von zwölf Monaten nach dem Transferdatum die Rede ist (Akten S. 5256 f.; vgl. zu den Mängeln des Secured Project Funding Agreement auch Akten S. 3873).
4.6.3.2 C____ ist Anwalt und war bzw. ist heute noch in diesem Beruf tätig. A____ erlangte eigenen Angaben zufolge ein Diplom «licence en droit» (vgl. dazu die Ausführungen zu den persönlichen Verhältnissen im Rahmen der Strafzumessung [E. 7.8 und 7.9]). Angesichts dieses beruflichen Hintergrunds kann ausgeschlossen werden, dass die beiden Beschuldigten von einer legalen Investition ausgingen. Sie müssen gewusst haben, dass ein institutioneller Anleger ihre den Kunden verhafteten Vermögenswerte in derart massiver Höhe erstens nicht aufgrund eines solchermassen vagen Vertrags, zweitens nicht ohne jede Sicherheit und drittens nicht in dermassen spekulative Anlagen investieren (dürfen) bzw. anderes eine grobe Pflichtverletzung der Unternehmensleitung bedeutet. Darüber hinaus zeigt auch das gesamte Verhalten der beiden Beschuldigten, dass sie nie von einer legalen Investition der Versicherungsgesellschaften ausgegangen sind. Bereits im MOU vom 27. November 2008 ist die Rede davon, dass die notwendigen Mittel für die Investition in eine nicht näher beschriebene «Private Placement Investment Transaction» durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____ gegen Hinterlegung belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (SB [...]/1.1 ff.). Diese so erhältlich gemachten Kredite verwendeten die beiden Beschuldigten in der Folge – wie nachfolgend im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung beispielhaft zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5) – um sich selbst und Dritte unrechtmässig zu bereichern. Dies illustriert eindrücklich, dass die Beschuldigten gar nie die Absicht hatten, die durch die Verpfändung erhältlich gemachten Mittel auf Rechnung oder im Interesse der Versicherungsgesellschaften zu investieren (Akten S. 787 f., 1892; SB [...]/602, 606). Mit dieser Mittelverwendung wäre es ihnen auch nicht möglich gewesen, die Vermögenswerte nach Ablauf der behaupteten einjährigen Investitionsdauer (oder doch nur 25 Bankarbeitstagen; vgl. dazu E. 4.6.3.1) zurückzuerstatten. Bei einer realen und legalen Investition hätten sie aber jederzeit damit rechnen müssen, dass ihre Geschäftspartner Rechenschaft über den Stand des Investments verlangen, also wissen wollen, was die E____ mit den ihr anvertrauten Vermögenswerten gemacht hat. Diese Informationen sind in casu aber weder verlangt noch geliefert worden. Aktenkundige Reports an die V____ über die Verwendung der Gelder durch die E____ gab es nie. Dass die Beschuldigten davon ausgingen, dass die vorgeschalteten Geldtransfers von der V____ zur I____ gesetzwidrig bzw. unzulässig waren, illustriert nicht zuletzt auch die Tatsache, dass sie sogar das von den Versicherungsgesellschaften erhaltene Bargeld verpfändeten bzw. wuschen, obwohl hierzu keinerlei sachlicher Grund bestand (Akten S. 12156, SB [...]/16, 20 ff., 290; SB [...]/1272).
4.6.3.3 Obwohl sich aus dem soeben Referierten ergibt, dass die beiden Beschuldigten wussten, dass die Vermögenswerte der V____ aus einer schwerwiegenden Vortat stammten und insofern nicht von Bedeutung ist, ob sie sich auch der Problematik des Verpfändungsverbots bewusst waren, ergibt sich Letzteres – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 29) – aus den Korrekturen, welche Y____ im Vorfeld des Abschlusses des Secured Project Funding Agreements an diesem anbrachte. Als der den Kontakt zur W____-Gruppe herstellende Vermittler AB____ am 26. April 2009 das damals noch als «Transaction Term Sheet» bezeichnete Agreement dem Beschuldigten 1 schickte, enthielt es noch die Passage «wherein the Client’s investment collateral (financial assets) are leveraged» (Akten S. 4526). Am 30. April 2009 sandte Y____ eine überarbeitete Version zurück, wobei er zum einen das Wort «secured» einfügte, zum anderen die Worte «collateral (financial assets)» durchstrich. Auch die Passage hinsichtlich des Transfers des Investments, wonach der Provider (also die E____) «full credit of such funds» haben sollte, strich Y____ durch (Akten S. 4533 ff.; SB [...]/110 ff.). In einer E-Mail vom 1. Mai 2009 schrieb Y____ an C____ schliesslich Folgendes: «regarding to our contract, any trading is based on E____ main account ie meaning no third party pledge» (SB [...] DVD/319.4).
4.6.3.4 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Konti der W____ und der V____ bei der I____ in [...] entgegen der Behauptung des Beschuldigten 1 (Akten S. 2413, 11352, 12248 f.) nicht bereits zehn oder 20 Jahren vor den fraglichen Transfers bestanden, sondern am 3. März 2009 und 3. April 2009 neu eröffnet wurden (SB [...]/5 ff.). Zutreffend ist einzig, dass Z____ bereits Kunde bei AC____, einem Kundenberater bei der I____ in [...], war (Akten S. 2117; SB [...]/324).
4.6.4 Nach dem Gesagten ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt, zumal den beiden Beschuldigten aufgrund ihrer beruflichen Stellung auch das im Einziehungsrecht zum Ausdruck kommende sozialethische Gebot «strafbares Verhalten soll nicht lohnen» (vgl. dazu BGE 125 IV 6, 119 IV 20; Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 70/71 N 3) bzw. die Möglichkeit der Vereitelung der Einziehung der deliktisch erhältlich gemachten Vermögenswerte bewusst sein musste.
4.7.1
4.7.1.1 Von bandenmässiger Geldwäscherei wird dann gesprochen, wenn sich zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenschliessen, inskünftig bei der Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch unbestimmter, einschlägiger Straftaten zusammenzuwirken. Vorausgesetzt wird, dass der Täter Mitglied der Bande ist. Die Bandenmitgliedschaft setzt aber nicht voraus, dass das Mitglied selbst wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar ist. Vielmehr genügt es, wenn mindestens eine Geldwäschereihandlung von irgendeinem Mitglied der Bande bereits ausgeführt wurde (Ackermann, a.a.O., § 15 N 79; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 121).
4.7.1.2 A____ als eloquenter (vermeintlicher) Grossindustrieller und C____ als eine Lösung für seine notleidende Gesellschaft AD____ suchender Unternehmer, trafen etwa im November 2008 das erste Mal aufeinander. Nur kurz später setzten sie mit dem von beiden unterzeichneten MOU vom 27. November 2008 die Grundlagen für die späteren Delikte (sowohl für die Geldwäscherei als auch die ungetreue Geschäftsbesorgung), ist dort doch bereits die Rede davon, dass die notwendigen Mittel für die Investition in die nicht näher beschriebene Private Placement Investment Transaction durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____ gegen Hinterlegung belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (vgl. dazu schon E. 4.5.4, 4.6.3.2). Wiederum nur kurz später, am 20. Januar 2009, beantragte C____ in Ausführung des gemeinsamen Tatplans im Namen der E____ bei der I____ in Basel einen Rahmenkredit (SB [...]/2), welcher am 28. Januar 2009 genehmigt wurde (SB [...]/2.2 und 4). Gleichzeitig unterschrieb er einen General Deed of Pledge, wonach sämtliche auf das Konto der E____ eingehenden Vermögenswerte sogleich zugunsten des Kreditrahmens verpfändet würden (SB [...]/3), wobei die beiden Beschuldigten auf den Konti der E____ bei der I____ jeweils Einzelzeichnungsberechtigung hatten (SB [...]/641). Als die «Investition» der beiden Versicherungsgesellschaften kurz bevorstand, unterzeichneten die beiden Beschuldigten das den inkriminierten Zahlungen vorgelagerte Secured Project Funding Agreement (Akten S. 84 ff.) und das Dokument «Irrevocable Order Instructions» (Akten S. 92 ff.) vom 29. April 2009. Als die I____ die Gelder sprach, verteilten sie diese schliesslich in gegenseitiger Absprache in der ganzen Welt, insbesondere aber nicht so, wie es der E____ ein geschäftliches Wachstum ermöglicht hätte.
4.7.1.3 Aus dem soeben Referierten ergibt sich, dass – wie die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt – eine gewisse Organisation in Form einer Rollen- und Arbeitsteilung in einem stabilen Team vorgelegen hat und sich die Tätigkeiten der beiden Beschuldigten gegenseitig bedingten. C____ hätte ohne die Kontakte (insbesondere zu G____; an ihm bzw. seinem Vermögen war die I____ besonders interessiert), das Rennomee und das selbstbewusste und überzeugende Auftreten von A____ den Kredit bei der I____ nicht erhalten (er versuchte bereits vor der «Zusammenarbeit» mit dem Beschuldigten 1, mittels zumindest dubiosen Bankgarantien bei der I____ einen Kredit zu erwirken [Akten S. 2566 ff.]) und ohne diese seine Gesellschaft nicht wie beabsichtigt sanieren können (vgl. dazu im Einzelnen nachfolgend E. 7.6.1.2). A____ hätte – wie nachfolgend im Rahmen der subjektiven Komponenten der Strafzumessung näher auszuführen sein wird (vgl. dazu im Einzelnen E. 7.5.1.2) – ohne die die dem Beschuldigten 2 gehörende «Hülle E____» seine Gier und Geltungssucht nicht befriedigen können bzw. hätte keine derart imposante Fassade aufbauen und auch nicht mit grossen Namen und Beträgen um sich werfen können.
4.7.1.4 Da die Bandenmitgliedschaft nach dem vorstehend Referierten nicht voraussetzt, dass das Mitglied selbst wegen Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB strafbar ist bzw. es genügt, wenn mindestens eine Geldwäschereihandlung von irgendeinem Mitglied der Bande bereits ausgeführt wurde, ist nicht von Bedeutung, dass C____ eigenen Angaben zufolge im Januar 2010 längst ausgetreten und der Beschuldigte 1 alleiniger formeller und faktischer Geschäftsführer der E____ gewesen sein soll bzw. er die I____ bereits zuvor gewarnt hat (Akten S. 11512, 12197, 12199 ff., 12151, 12153). Kommt dazu, dass er A____ die Einzelzeichnungsberechtigung bei der I____ auch nicht entzogen hat. Indes wird dieses kooperative Verhalten bei der Strafzumessung zu berücksichtigen sein (vgl. dazu E. 7.9.2).
4.7.1.5 Wenn A____ geltend macht, in den Transfer der Vermögenswerte der V____ zur I____ wie auch in der darauffolgenden Verpfändung in keiner Art und Weise involviert gewesen zu sein (Akten S. 12248 ff.), ist er darauf hinzuweisen, dass die E____ im Secured Project Funding Agreement als «represented by A____ and/or C____» bezeichnet wird (Akten S. 5256) und auch das MOU aus seiner Feder kam (vgl. dazu nachfolgend E. 4.8.3). Im Übrigen kann auf vorstehend Erwogenes und auf die Ausführungen zur Geschäftsführerstellung im Zusammenhang mit dem Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden (vgl. dazu E. 5.2).
4.7.2
4.7.2.1 Beim Qualifikationsgrund der Gewerbsmässigkeit muss sich der Geldwäscher darauf eingerichtet haben, Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung darstellen. Ob dies haupt- oder nebenberuflich passiert, ist ohne Belang. Ein grosser Umsatz an gewaschenem Geld liegt dann vor, wenn Vermögenswerte in der Grössenordnung von über CHF 100'000.– gewaschen werden. Ein erheblicher Gewinn (Nettoerlös) ist dann anzunehmen, wenn der Gewinn jährlich höher als CHF 10'000.– ist (BGE 129 IV 188 E. 3.1, 129 IV 253 E. 2.2; Ackermann, a.a.O., § 15 N 81; Pieth, a.a.O., Art. 305bis N 66).
4.7.2.2 Wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 4.1), kann den beiden Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, nach der Art eines Berufes nicht stets umtriebig gewesen zu sein, kümmerten sie sich doch seit Herbst 2008 ausschliesslich um die Belange der E____. Sie verwendeten ihre ganze Energie zunächst dafür, die Kreditlinie bei der I____ zu erhalten. Danach bauten sie zusammen – ohne eine eigentliche substanzielle Geschäftstätigkeit, welche darauf gerichtet gewesen wäre, Gewinne zu erzielen oder zumindest reelle, Umsatz generierende Geschäftszweige aufzubauen – das Trugbild einer finanzkräftigen und in verschiedenen Geschäftsbereichen erfolgreichen E____ auf. Dabei bereicherten A____ und C____ – wie sich aus den nachfolgend zu erörternden Pflichtverletzungen beispielhaft ergibt (vgl. dazu E. 5.3) – durch die erhältlich gemachten Gelder zunächst selber, verteilten diese aber auch unverhohlen an Dritte. Dass sie dabei die Schwellenwerte von CHF 100'000.– bzw. CHF 10'000.– bei weitem überschritten, bedarf keiner näheren Erörterung. A____ und C____ haben sich daher auch der gewerbsmässigen Geldwäscherei schuldig gemacht.
4.8.1 Die beiden Beschuldigten machen wie bereits vor der Vorinstanz geltend, dass «nichts passiert» wäre, wenn sich die I____ richtig verhalten bzw. ihre Aufsichts- und Sorgfaltspflichten nicht vernachlässigt hätte. Sie berufen sich insbesondere darauf, dass AC____ spätestens seit anfangs April 2009 nachweislich um das Verpfändungsverbot wusste (Akten S. 12190, 12248 f., 12251). Der Beschuldigte 2 suggeriert unter Verweis auf diverse E-Mails gar, es sei die I____ selbst gewesen, welche die inkriminierte Struktur «ausgeheckt» habe (Akten S. 12189 ff., 12194, 12199, 12206, 12156 f., 12161).
4.8.2 Dass AC____ vom Verpfändungsverbot wusste, ist – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 46) – nicht von der Hand zu weisen, geht doch aus Akten hervor, dass er spätestens seit dem 6. April 2009 über die gesetzlichen Vorschriften im Umgang mit Geldern einer (zumindest [...]) Versicherungsgesellschaft informiert war (SB [...]/183). Er wusste spätestens seit dem 30. April 2009 auch, dass eine Übertragung dieser Gelder auf die Konti der E____ zu einer Verpfändung führen würde (SB [...]/235). Entsprechend ist festzuhalten, dass er bei professioneller und sorgfältiger Handhabung des Geschäfts hätte verhindern können und müssen, dass die Vermögenswerte von den Konten und Depots der W____-Gruppe auf die Konten und Depots der E____ bei der I____ in Basel übertragen wurden. Indes entlastet dies die beiden Beschuldigten nicht, zumal eine Unterbrechung des adäquaten Kausalverlaufs aufgrund groben Mitverschuldens (vgl. dazu Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 12 N 27 f.) angesichts der Qualifikation des Tatbestands als abstraktes Gefährdungsdelikt aus methodischen Gründen schon gar nicht denkbar ist und das Verhalten der Mitarbeitenden der I____ – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.6) – ohnehin keinen derart grossen Wirkungsgrad aufweist, dass die von den Beschuldigten gesetzte(n) Ursache(n) nach wertender Betrachtungsweise als rechtlich nicht mehr beachtlich erschienen. Indes wird im Rahmen der Strafzumessung darauf zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.4.3, 7.5 und 7.6).
4.8.3 Dass die inkriminierte Struktur nicht die Idee der Mitarbeitenden der I____ war, illustriert bereits das vom 27. November 2008 datierende MOU, welches eigenen Aussagen des Beschuldigen 2 zufolge von AE____, der rechten Hand von A____, vorbereitet wurde (Akten S. 11483) und worin die Rede davon ist, dass die notwendigen Mittel für die Investition in die nicht näher beschriebene Private Placement Investment Transaction durch einen Lombardkredit finanziert würden, den die E____ gegen Hinterlegung belehnbarer Sicherheiten bei einer Bank aufnehmen sollte (SB [...]/1.1 ff.). Die vom Beschuldigten 2 zitierten E-Mails zwischen Mitarbeitenden der I____ datieren hingegen ab Ende Mai 2009, als das Konstrukt längst institutionalisiert war. Bei richtigem Verständnis der zitierten E-Mails (SB [...]/301 ff.) wird daraus auch ersichtlich, dass sich die Mitarbeitenden darum zankten, welcher Standort ([...] oder Basel) den Bonus für die neu eingegangenen Vermögenswerte erhalten soll. Hinweise dafür, dass die I____ die E____ hinsichtlich der Strukturierung beriet oder die Struktur sogar selber aufgebaut hätte, lassen sich daraus aber nicht ableiten, zumal bezüglich der E____ gemäss den Aussagen von AF____ dem Bankberater der E____ in Basel, «keine spezielle Dienstleistung» verlangt war (Akten S. 2526). Dass die I____ im Auftrag der W____-Gruppe gehandelt hat, kann ausgeschlossen werden, da der erste Kontakt zu den Verantwortlichen der W____-Gruppe Ende Februar/anfangs März 2009 stattfand und deren Konten erst nach Etablierung der inkriminierten Struktur (im Januar 2009) im März/April 2009 eröffnet wurden bzw. sie – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.6.3.4) – keine bestehende Kundin war. Schliesslich ist festzuhalten, dass AC____ Y____ im April 2009 noch vor den Gefahren der Struktur warnte (SB [...]/18 f.).
4.8.4 Dass die I____ in die Pläne der beiden Beschuldigten nicht eingeweiht war, illustriert im Übrigen auch die Korrespondenz hinsichtlich des Projekts «[...]», welches – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. dazu E. 5.3.2) – lediglich pro Forma als Zahlungszweck (einer Überweisung in Höhe von EUR 4.9 Millionen an J____ vorgeschoben wurde, um bei der I____ keine Zweifel entstehen zu lassen. Dies objektiviert eine E-Mail vom 7. Mai 2009, in welcher der Beschuldigte 2 an R____ (eine Angestellte) und A____ schreibt, man müsse einen Vertrag erstellen, da man AF____ gesagt habe, die Zahlung von EUR 4.2 Millionen sei für dieses Projekt (SB [...]/248).
Die Beschuldigten haben sich nach dem Gesagten mehrerer Geldwäschereihandlungen schuldig gemacht. Da die Mehrfachbegehung aber nicht angeklagt worden ist, kann auch «nur» ein Schuldspruch wegen «einfacher» qualifizierter Geldwäscherei erfolgen.
5. Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
5.1.1 Die beiden Beschuldigten wenden sich mit ihren Berufungen gegen die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung. Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht unter anderem, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
5.1.2 Damit der Tatbestand erfüllt ist, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die Beschuldigten müssten die Stellung eines Geschäftsführers innegehabt haben (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2), sie müssten eine spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben (vgl. dazu nachfolgend E. 5.3), daraus müsste ein Schaden resultiert sein (vgl. dazu nachfolgend E. 5.4) und die Beschuldigten müssten vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt), wobei bei der Bereicherungsabsicht direkter Vorsatz verlangt ist (vgl. dazu nachfolgend E. 5.5; vgl. zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).
5.1.3 Die inkriminierten Überweisungen sind in den Akten belegt und im Grundsatz auch nicht bestritten, wobei zusammen mit der Vorgeschichte und dem Kontext der den Beschuldigten vorgeworfenen Delikte auf die Anklageschrift verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 3 ff., 16 ff.). Wo sich aufgrund der Rügen der Beschuldigten sachverhaltliche Ergänzungen oder Präzisierungen aufdrängen, werden sie in den nachfolgenden Erwägungen behandelt.
5.2.1
5.2.1.1 Das Strafgericht hat die Voraussetzungen der Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zutreffend definiert, worauf verwiesen werden kann (vorinstanzliches Urteil S. 31 f.). Der Beschuldigte 1 wurde «erst» am 1. Dezember 2009 als CEO im Handelsregister eingetragen (SB [...]/2.2). Er stellt sich daher wie bisher auf den Standpunkt, dass er bis zu diesem Zeitpunkt keine eigene Verfügungsbefugnis über die Konti der E____ und auch keine Zeichnungsberechtigung für die Konti bei der I____ gehabt habe. Sämtliche Überweisungen seien vom Beschuldigten 2 bestätigt respektive abgesegnet worden (Akten S. 12247, 12251 f., 12253).
5.2.1.2 Dieser Behauptung steht nur schon ein Dokument der I____ entgegen, gemäss welchem A____ seit dem 20. Januar 2009 als Bevollmächtigter Einzelzeichnungsberechtigung gehabt hat (SB [...]/641). Dementsprechend liegen denn auch diverse handschriftliche Zahlungsanweisungen vor, auf welchen nur (SB [...]/3086 f., 3130, 3135) oder zumindest auch (SB [...]/3084, 3156) die Unterschrift des Beschuldigten 1 zu finden ist. Auf mindestens einer dieser Anweisungen bezeichnet er sich ausdrücklich als Co-Chairman (SB [...]/3086). Zudem gab der Beschuldigte 1 gewisse Zahlungsanweisungen per E-Mail, wobei nicht ersichtlich ist, dass der Beschuldigte 2 diese hätte bestätigen müssen, bevor sie ausgeführt wurden (SB [...]/3095, 3132, 3162). Darüber hinaus hat das Strafgericht den Beschuldigten 1 unter Bezugnahme auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und Art. 250 des (englischen) Companies Act auch zu Recht als faktisches Organ bezeichnet (vorinstanzliches Urteil S. 32 f.). Dies illustrieren nicht zuletzt das den inkriminierten Zahlungen vorgelagerte Secured Project Funding Agreement (Akten S. 84 ff.; vgl. dazu schon E. 4.6.2.1) und das Dokument Irrevocable Order Instructions (Akten S. 92 ff.; vgl. dazu schon E. 4.1.7.2) vom 29. April 2009 an die I____, welches von beiden Beschuldigten unterzeichnet worden ist. Dazu kommt, dass A____ im Vorverfahren selbst erklärte, er und der Beschuldigte 2 hätten ab dem Moment, als sie die Finanzierung erhalten haben, das Projekt «E____» gemeinsam entwickelt, seien «socios» gewesen und hätten die Entscheidungen gemeinsam getroffen, womit entgegen seiner Ansicht (Akten S. 12257) von gleichberechtigten Geschäftspartnern, die in mittäterschaftlichem Zusammenwirken agierten, gesprochen werden muss (vgl. dazu sogleich E. 5.2.2.2 und E. 5.4.2; vgl. zur Bandenmässigkeit im Rahmen der qualifizierten Geldwäscherei bereits E. 4.7.1). Darüber hinaus ist in seinem der Staatsanwaltschaft eingereichten Curriculum Vitae (CV) die Rede davon, dass A____ im Mai/Juni 2009 CEO der gesamten E____-Gruppe mit Hauptsitz in [...] geworden sei (Akten S. 32, 38, 40). Auch AG____ der den Aufbau der Holding-Struktur in der Schweiz für die E____ überwachte, gab anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2010 zu Protokoll, der Beschuldigte 1 sei bereits viel früher für die E____ operativ tätig geworden, als es im Companies House (dem englischen Handelsregister) eingetragen wurde (Akten S. 2079).
5.2.1.3 Davon, dass der Beschuldigte 1 mit dem «Ausbaden der schwerwiegenden finanziellen Schwierigkeiten», dessen Grundlagen vor seiner Involvierung gelegt worden seien, beschäftigt gewesen sei und er sich deshalb nicht im gewünschten Mass auf das operative Geschäft habe konzentrieren können (Akten S. 12256), kann nach dem Gesagten keine Rede sein, zumal den Akten entnommen werden kann, dass A____ ab Oktober 2008 – notabene deutlich vor Erhalt der Kreditlinie im Mai 2009 – bei der I____ erstmals in Erscheinung getreten ist (Akten S. 2566 ff.) und er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auch aussagte, er sei ab Oktober 2008, als er zum ersten Mal die «E____-Bibel» gelesen habe, «socio de facto» gewesen (Akten S. 11367). Dass er keine Kenntnis von einzelnen Zahlungen (an J____, AD____, [...], [...], [...], [...] und [...]) gehabt haben soll (Akten S. 11462 f., 12251 f.), ist mit Ausnahme der Zahlung an J____ insofern nicht von Bedeutung, als dass ihm diese Zahlungen im Rahmen des Tatbestands der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gar nicht vorgeworfen werden (vgl. dazu bei der Geldwäscherei E. 4.1.7.4). Bei der Zahlung an J____ über EUR 4.9 Millionen (vgl. dazu im Detail E. 5.3.2) hat er mitunterzeichnet, wie sich unzweideutig aus den Akten ergibt (Akten S. 2539; SB [...]/2730).
5.2.1.4 Aus dem Gesagten folgt mit dem Strafgericht, dass der Beschuldigte 1 zum Zeitpunkt der inkriminierten Zahlungen sowohl innerhalb der E____ als auch nach aussen wie ein CEO agierte und somit die Definition des Geschäftsführers nach schweizerischem Recht respektive des «Directors» nach englischem Recht erfüllte.
5.2.2
5.2.2.1 Bezüglich der Geschäftsführerstellung des Beschuldigten 2 hat das Strafgericht zutreffend erwogen (vorinstanzliches Urteil S. 32), dass einem Auszug aus dem Companies House zu entnehmen ist, dass die E____ am 9. August 2007 darin eingetragen wurde. Am 18. September 2008 sei der Beschuldigte 2 sodann als «Director» eingetragen worden, wobei «sein» Unternehmen AD____ die Halterin der einzigen ausgegebenen Aktie der E____ gewesen sei (SB [...]/2.3 und 5.2 f.). Zudem sei C____ der Vorsitzende des Verwaltungsrats gewesen (SB [...]/3.1). Auch gegenüber der I____ sei er als «Director» der E____ aufgetreten (SB [...]/640 f.).
5.2.2.2 Wenn der Beschuldigte 2 auch im Berufungsverfahren geltend macht, er habe nur der Form halber unterschrieben, A____ habe sowohl im Innen- wie auch im Aussenverhältnis längst die Geschäftsführung übernommen (Akten S. 12208 f.), so vermag ihn dies nicht zu entlasten, ist es doch nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung unerheblich, ob man sich einfach nur blind Weisungen fügt oder diese aktiv mitgestaltet, solange man formell die Stellung eines Geschäftsführers innehat (BGE 105 IV 106 E. 2; BGer 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6.3; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 158 N 5; Graf, in: Graf [Hrsg.]), Annotierter Kommentar StGB, Bern, 2020, Art. 158 N 6). Kommt dazu, dass die beiden Beschuldigten – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.2.1.2) – als gleichberechtigte Geschäftspartner in mittäterschaftlichem Zusammenwirken agierten und sich der Beschuldigte 2 die Handlungen seines Geschäftspartners daher anrechnen lassen muss. Im Übrigen erscheint die entsprechende Behauptung ohnehin wenig glaubhaft, profitierte C____ im Vergleich zum Mitbeschuldigten A____ doch im Umfang von knapp zwei Dritteln von den inkriminierten Überweisungen (vgl. dazu im Detail E. 7.4) und versuchte er bereits vor der «Zusammenarbeit» mit dem Beschuldigten 1, mittels zumindest dubiosen Bankgarantien bei der I____ einen Kredit zu erwirken (Akten S. 2566 ff.). Die wirtschaftliche Not als Motiv betonend, gab auch AG____ zu Protokoll, dass «die Gruppe von Leuten um C____ ernsthafte Altlasten zu bewältigen hatte» (Akten S. 2081). Sein eigenes wirtschaftliches Interesse an den inkriminierten Überweisungen ist damit evident. Im Übrigen kann der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung auch durch Unterlassen erfüllt werden ([…] unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt […]) und wäre der Beschuldigte 2 als formelles Organ der E____ demgemäss gehalten gewesen, der seiner Ansicht nach überbordenden Geschäftsführung von A____ Einhalt zu gebieten. Aktenwidrig ist derweil die seitens der Verteidigung im Plädoyer vorgetragene Behauptung, die beiden Beschuldigten seien nur zu zweien unterschriftsberechtigt gewesen (Akten S. 12209; SB [...]/627, 641, 682 ff.).
5.2.2.3 Nach dem Gesagten war auch C____ im Zeitpunkt der inkriminierten Überweisungen Geschäftsführer im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
5.3.1
5.3.1.1 Die dem einzelnen Geschäftsführer obliegenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis. Massgebliche Basis sind insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Gesellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.4.1; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 61 f.). Aus der notwendigerweise gewinnstrebigen Grundstruktur einer Kapitalgesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben (BGer 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2; Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2103, Rz. 113 ff.). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung bewegen, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde (BGE 142 IV 346 E. 3.2; BGer 6B_824/2011 vom 17. August 2012 E. 4.2, 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.4; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 123).
5.3.1.2 Im Sinne einer Vorbemerkung ist festzustellen, dass die Frage, was die eigentliche Kerntätigkeit bzw. der Gesellschaftszweck der E____ war, auch in der Berufungsverhandlung weitgehend unbeantwortet blieb. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 34), fallen zwar diverse, teilweise eindrücklich klingende Schlagworte wie «Education», «Nanotechnologie», «Real Estate», «Health», «Sports», «Environment» oder «Energy», jedoch vermögen die Beschuldigten diese Worthülsen nicht mit handfesten Inhalten zu füllen und führten die «Investitionen» in diese Divisionen ausser dem Aktienpaket der AH____ laut Aussage von AF____ zu keinen «Assets» (SB [...]/17; SB [...]/805). Exemplarisch dafür ist folgende Aussage von G____: «Ich hatte am Ende der ersten Verwaltungsratssitzung in [...] eine Intervention, die allen Freude machte. Denn ich bat darum, mir zu erklären, was die E____ überhaupt für Aktivitäten und Geschäftsfelder hatte. Niemand anders wagte diese Frage zu stellen, aber es interessierte alle. Sie wussten es selbst nicht und waren froh, dass jemand danach fragte» (Akten S. 2214 f.). Dazu passend konnte C____ auch in der Berufungsverhandlung trotz mehrfacher Nachfragen nicht plausibel erklären, was das Geschäftsfeld der E____ denn wirklich gewesen ist. So gab er in diffuser Art und Weise zu Protokoll, es seien Aufkäufe von Unternehmen in verschiedenen Sektoren geplant gewesen. Indes blieb er eine Auskunft darüber schuldig, was denn konkret geplant gewesen ist bzw. welche Unternehmen man kaufen wollte, was diese Unternehmen produzierten oder welche Dienstleistungen diese erbrachten, wo die zur Diskussion gestandenen Gesellschaften domiziliert waren oder wie diese hiessen. Exemplarisch für diese Planlosigkeit gab er vielmehr zu Protokoll, man habe Unternehmen in verschiedenen Bereichen bzw. Sektoren Geld geschickt (Akten S. 12153, 12152). Demgemäss führte auch AG____ in seiner Einvernahme vom 18. November 2010 aus, dass er bei A____ nie herausgefunden habe, was genau sein Plan gewesen sei (Akten S. 2096).
5.3.2
5.3.2.1 Hinsichtlich der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ ist den Akten zu entnehmen, dass die Zahlungsanweisung über ursprünglich EUR 5'190’000.– von beiden Beschuldigten unterschrieben wurde. AF____ korrigierte diese Zahl, offenbar aufgrund eines Telefonats mit dem Beschuldigten 2, auf EUR 4'900’000.– (SB [...]/3084). In seiner Einvernahme vom 23. Juni 2016 bestätigte Letzterer denn auch diesen Ablauf (Akten S. 2539). Damit ist erstellt, dass beide Beschuldigten von der Überweisung wussten. Zu klären ist nachfolgend, auf welcher Grundlage sie getätigt wurde.
5.3.2.2 Sowohl auf der handschriftlichen Zahlungsanweisung als auch in der Belastungsanzeige ist als Zahlungsgrund «completion real estate project in [...]» (SB [...]/3083 f.) angegeben. Den Akten kann jedoch – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 34 ff.) – kaum etwas zu diesem Projekt entnommen werden. Zwar reichte der Beschuldigte 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 7. April 2016 einen Memory-Stick ein, auf welchem einige E-Mails mit dem Betreff «[...]» zu finden sind. Allerdings bleibt es bei E-Mails. Amtliche Dokumente über dieses angebliche Grundstück, einen Kaufvertrag über selbiges, ein Konzept für die angeblich geplante Windenergieanlage (in den E-Mails ist in erster Linie von Sonnenenergie die Rede), Gutachten über die technische und wirtschaftliche Durchführbarkeit eines solchen Projekts oder irgendwelche anderen konkreten Hinweise, dass ein derartiges Projekt tatsächlich ernsthaft in Planung gewesen wäre, sucht man vergeblich (SB [...]/248 ff.).
5.3.2.3 Während A____ stets erklärte, die Überweisung von EUR 4.9 Millionen auf das Konto der J____ sei zugunsten eines Windenergieprojekts von C____ in der [...] getätigt worden, dieser habe dort ein Grundstück kaufen wollen (Akten S. 2318 f., 2417, 11374), fällt auf, dass der Beschuldigte 2 zu keinem Zeitpunkt behauptete, die Zahlung sei für ein solches Projekt gewesen (obwohl die Behauptung, der Zahlung liege ein solches Projekt zugrunde, weitaus überzeugender gewesen wäre). Vielmehr hat C____ stets ausgesagt, es habe sich um eine Teilzahlung des Kaufpreises der E____-Aktien gehandelt und er sei davon ausgegangen, das Geld stamme vom Beschuldigten 1 (Akten S. 2285, 2299, 2304, 2310, 11374). Dies ist absurd: Es war C____, welcher den Rahmenkredit und den General Deed of Pledge mit der I____ abgeschlossen hatte (SB [...]/6.1-6.4, 7.1-7.4). Ausserdem war er an der Ausarbeitung des Secured Project Funding Agreement beteiligt, aufgrund dessen die W____ und die V____ EUR 45 Millionen auf ebendiese mit einer Verpfändung belasteten Konten überwiesen (vgl. dazu schon E. 4.6.3.1). Basierend auf dieser Kreditlinie stellte die I____ der E____ Geld für ihre «Geschäftstätigkeit» zur Verfügung. Dass dieses Geld demnach eben nicht vom Beschuldigten 1 stammte und erst recht nicht zur Bezahlung der E____-Aktien verwendet werden durfte, ist evident und musste dem Beschuldigten 2 als Jurist zweifellos bewusst gewesen sein, zumal er selber (zusammen mit dem Beschuldigten 1) im Namen der E____ die Zahlungsanweisung unterschrieb (SB [...]/3084). Kommt dazu, dass – jedenfalls in der fraglichen Zeitspanne gemäss Auszug aus dem Companies House – keine einzige E____-Aktie auf den Beschuldigten 1 überging (SB [...]/5.2) und im Übrigen auch AG____ nichts von einem Verkauf der Aktien gewusst hat (Akten S. 2079).
5.3.2.4 Nach dem Gesagten ist anzunehmen, dass das angebliche Projekt «[...]» gar nicht existiert hat oder erst als rudimentäre Konzeptidee herumgereicht wurde. Vielmehr ist mit AG____ davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte 2 die EUR 4.9 Millionen zur Tilgung seiner vorbestehenden Schulden – notabene von einer im Zeitpunkt dieser Zahlung kein namhaftes Eigenkapital besitzenden bzw. überschuldeten E____ (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.) – überweisen liess (Akten S. 2087, 2094, 2096), zumal er selber angab, die EUR 4.9 Millionen dienten dazu, seine Kosten zu decken (Akten S. 2286 f.) und – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.2.2.2) – die Altlastenbereinigung sein vordringliches Motiv war. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass das «Projekt [...]» lediglich pro Forma als Zahlungszweck vorgeschoben wurde, um bei der I____ keine Zweifel entstehen zu lassen. Dies objektiviert eine E-Mail vom 7. Mai 2009, in welcher der Beschuldigte 2 an R____ (eine Angestellte) und A____ schreibt, man müsse einen Vertrag erstellen, da man AF____ gesagt habe, die Zahlung von EUR 4.2 Millionen sei für dieses Projekt (SB [...]/248). Davon, dass der Beschuldigte 1 von C____ über den Verwendungszweck getäuscht worden sei (Akten S. 12252), kann demnach keine Rede sein. In Bezug auf diese Zahlung ist somit eine Pflichtverletzung (beider Beschuldigten) gegeben.
5.3.3
5.3.3.1 Hinsichtlich der Zahlungen an G____ ist unbestritten und belegt, dass dieser von einem Konto der E____ am 12. Mai 2009 EUR 500‘000.– und am 5. Juni 2009 EUR 433‘629.80 sowie CHF 100’000.– überwiesen erhielt (Akten S. 2181, 2183 ff.). Die erste Zahlung wurde vom Beschuldigten 1 mit E-Mail vom 11. Mai 2009 an AF____ initiiert und vom Beschuldigten 2 mit E-Mail vom 12. Mai 2009 bestätigt (SB [...]/1186 f.). Zu den Überweisungen vom 5. Juni 2009 liegen keine Informationen darüber vor, wer die entsprechenden Zahlungen in Auftrag gegeben hat. Auszügen aus dem Intranet der I____ ist lediglich zu entnehmen, dass zunächst eine zweite Zahlung von EUR 500’000.– an G____ in Auftrag gegeben wurde, welche aber aus nicht mehr eruierbaren Gründen um CHF 100’000.– gekürzt wurde. Letzterer Betrag wurde schliesslich – in CHF – auf ein mit «[...]» bezeichnetes, neu eröffnetes Konto von G____ bei der I____ überwiesen (SB [...]/2594).
5.3.3.2 Auch im Berufungsverfahren ist jedoch umstritten, aus welchem Grund diese Zahlungen getätigt wurden. In der Belastungsanzeige der ersten Zahlung wird als Zahlungsgrund «loan to one of our board member» angegeben. Dementsprechend hat G____ in seiner ersten Einvernahme vom 25. März 2010 die Überweisungen denn auch als Darlehen bezeichnet, wobei er auch erklärte, er sei davon ausgegangen, dass der Beschuldigte 1 ihm dieses Geld leihen würde. Er habe erst aufgrund der Gutschriftsanzeige realisiert, dass das Geld von der E____ kam. Darauf angesprochen habe der Beschuldigte 1 gesagt, es sei in Ordnung so und werde nachträglich geregelt (Akten S. 2211 f.). Weiter führte G____ aus, er habe bis August 2009 mit der E____ nichts zu tun gehabt (Akten S. 2216 f.). Anfang August 2009 habe er zugestimmt, die Funktion eines «Non Executive Board Members» zu übernehmen, wobei er dann auch an zwei Sitzungen des Verwaltungsrats teilgenommen habe (Akten S. 2213). Dazu passt ein undatiertes Schreiben von E____ an G____, wonach dieser per 8. September 2009 zum «Non Executive Director, Member of the Board of E____» ernannt worden sei (SB [...]/50 f.). G____ führte in der bereits erwähnten Einvernahme jedoch explizit aus, diese Tätigkeit sei keine Gegenleistung für das überwiesene Geld gewesen. Das Geld sei ihm einfach geliehen worden (Akten S. 2212 f.), er habe es für die Rückzahlung privater Darlehen gebraucht (SB [...]/1). Dass diese Aussagen von G____ zutreffen, legt zum einen ein E-Mail des Beschuldigten 1 an Ersteren vom 12. Mai 2009 nahe, in welchem A____ G____ die erste Überweisung bestätigte und ausführte, bei dieser handle es sich um die erste nach einer mehrjährigen Wartezeit. Zudem schrieb der Beschuldigte 1 über dessen tiefe Freundschaft zu G____, erwähnte aber mit keinem Wort, dass die Zahlung in irgendeinem Zusammenhang zur E____ stehe (SB [...]/198). Zum anderen sagte auch der Beschuldigte 2 aus, es habe sich bei den Zahlungen an G____ um ein Darlehen gehandelt, nicht um eine Bezahlung für erbrachte Leistungen (Akten S. 2299), wobei er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bei dieser Version blieb (Akten S. 11388) und sich damit selbst belastete.
5.3.3.3 Der Beschuldigte 1 erklärte anlässlich seiner ersten Einvernahme im Dezember 2015 demgegenüber, das Geld, das an G____ überwiesen wurde, habe dem Lohn für zwei Jahre Tätigkeit als Non Executive Board Member entsprochen. Er wisse nicht, weshalb G____ angegeben habe, es habe sich um ein Darlehen gehandelt (Akten S. 2324). Seine Aussage untermauerte er mit einem von beiden Beschuldigten unterzeichneten Schreiben, welches angeblich am 30. November 2008 erstellt worden sei und welches die Ernennung von G____ zum Non Executive Board Member beweise (Akten S. 158 f., 251 f., 1422 f., 2352 f.). Darin wird darauf Bezug genommen, dass die Überweisung aus buchhalterischen Gründen als «loan» bezeichnet werde. In einer späteren Einvernahme passte der Beschuldigte 1 seine Aussage dann insofern an, als er nun behauptete, die zweiten EUR 500'000.– seien ursprünglich ein Darlehen gewesen, seien es aber nun nicht mehr, da G____ zwei Jahre lang für E____ tätig gewesen sei (Akten S. 2416). Dies überzeugt aber schon deshalb nicht, weil es eben gerade nicht die zweite, sondern die erste Überweisung war, welche als «loan» bezeichnet worden ist (Akten S. 2181). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung blieb der Beschuldigte 1 dabei, G____ habe sich als Board Member anstellen lassen, unter der Bedingung, dass er sein Honorar von EUR 500'000.– pro Jahr für zwei Jahre vorgeschossen bekäme (Akten S. 11387). Weiter verweist er wiederholt auf die Agenda, welche die von G____ im Jahr 2008 wahrgenommenen Termine als Board Member der E____ ausweisen soll (Akten S. 2326, 11387; SB [...]/33 ff.).
5.3.3.4 Bei näherem Hinsehen erweisen sich aber beide von A____ ins Recht gelegten Dokumente, sowohl die «Board Appointment Confirmation» vom 30. November 2008 als auch die «G____ Planning & Agenda» hinsichtlich der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen als wenig einträglich bzw. zuverlässig und kann darauf nicht abgestellt werden. Das Dokument G____ Planning & Agenda ist bereits grundsätzlich mit Vorsicht zu geniessen, da nicht G____ selbst, sondern der Beschuldigte 1, der es gemäss den nachfolgend zu zitierenden Aussagen von AG____ und AI____ mit der Wahrheit ohnehin nicht immer sehr genau nahm (vgl. dazu E. 5.3.5.2 ff.), deren Verfasser gewesen ist (Akten [...] S. 299; SB [...]/592). Doch auch inhaltlich steht diese Aufstellung zumindest teilweise im Widerspruch zu den Aussagen von G____. Zu nennen ist dabei die Angelegenheit um die damals finanziell angeschlagene AJ____, bei welcher G____ gemäss seinen im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen bis Mai 2010 CEO war (Akten S. 11862). Diesbezüglich ist erstellt, dass G____ Ende Jahr 2008 seinem langjährigen Freund A____ angeboten hat, ihm ein sich im Besitz der AJ____ befindliches Aktienpaket der AH____ für EUR 15‘000‘000.– zu verkaufen (Akten [...] S. 195, 207). Der Beschuldigte 1 willigte im Namen der E____ in den Kauf ein, sodass am 17. Dezember 2008 ein entsprechender Kaufvertrag zwischen der E____ und der AJ____ geschlossen wurde (SB [...]/15.1 ff.). Da die E____ den Kaufpreis aber nicht fristgerecht leistete, obwohl die AJ____ die Beteiligungen bereits geliefert hatte, geriet G____ als Vermittler dieses Rechtsgeschäfts und Organ der AJ____ unter Druck, bevor die E____ ihrer Zahlungspflicht im Mai 2009 – nach Erhalt der Kreditlinie – doch noch nachgekommen ist (Akten [...] S. 219). G____ machte in diesem Zusammenhang mehrmals dezidiert geltend, dass für ihn sein Mandat bei der AJ____ Priorität gegenüber seinem Engagement bei der E____ gehabt und er aus diesem Grund alles getan habe, um einen möglichen Interessenkonflikt zu verhindern. Er habe dem Beschuldigten 1 auch gesagt, dass er erst für die E____ tätig werden könne, wenn der Verkauf des AH____-Aktienpakets vollständig abgewickelt worden sei. Deswegen habe er an keiner Sitzung teilgenommen, bei der es um Beziehungen zwischen der AJ____ und der E____ gegangen sei (Akten [...] S. 211 f., 227, 284, 287, 386; SB [...]/208 ff.). Dies widerspricht nun aber der Board Appointment Confirmation und der Planning & Agenda, weil diese Dokumente darauf abzielen, G____ habe sich schon seit Ende November 2008 als Non Executive Board Member im Dienste der E____-Group befunden. Wäre G____ tatsächlich – wie die Board Appointment Confirmation suggeriert – seit Dezember 2008 als Non Executive Board Member für die E____ tätig geworden, hätte er sich einerseits in einem Interessenkonflikt befunden und andererseits sowohl von der E____ als auch von der AJ____ ein Salär für gemeinsame Meetings bezogen. Das ist auszuschliessen. Kommt dazu, dass G____ in seiner ersten Einvernahme vom 25. März 2010 davon sprach, bis August 2009 mit der E____ nichts zu tun gehabt zu haben (vgl. dazu schon E. 5.3.3.2), was dem Inhalt der beiden zur Diskussion stehenden Dokumenten aber diametral widerspricht. Bezeichnend ist auch folgende Aussage von G____ anlässlich seiner Einvernahme vom 25. März 2010: «Ich hatte am Ende der ersten Verwaltungsratssitzung in [...] eine Intervention, die allen Freude machte. Denn ich bat darum, mir zu erklären, was die E____ überhaupt für Aktivitäten und Geschäftsfelder hatte. Niemand anders wagte diese Frage zu stellen, aber es interessierte alle. Sie wussten es selbst nicht und waren froh, dass jemand danach fragte» (Akten S. 2214 f.).
5.3.3.5 Abgesehen davon ist – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 38) – der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten 1 auch abträglich, dass G____ der Staatsanwaltschaft rund fünf Jahre nach seiner ersten Einvernahme plötzlich ebenfalls die Board Appointment Confirmation zuschickte und im Rahmen der darauffolgenden Einvernahme vom 31. März 2016 neuerdings ebenfalls behauptete, er habe eine Bezahlung von jährlich EUR 500'000.– im Voraus verlangt. Auch er sagte nun plötzlich aus, die Bezeichnung als Darlehen habe rein buchhalterische Gründe gehabt (Akten S. 2464 f.). Dass sich G____ zufällig rund fünf Jahre nach seiner ersten Einvernahme und bezeichnenderweise nur gerade zwei Wochen nach der ersten Einvernahme des Beschuldigten 1 am 2. und 3. Dezember 2015 (Akten S. 2317 ff.) wieder daran erinnert haben will, kann kein Zufall sein und vermag nur schon deshalb nicht zu überzeugen. Kommt dazu, dass G____ im Strafverfahren, welches gegen ihn wegen Begünstigung geführt wurde ([...]; vgl. dazu E. 5.3.3.7), zugestand, die Board Appointment Confirmation erst im Jahr 2015 vom Beschuldigten 1 erhalten und in der Folge unterzeichnet zu haben (Akten [...] S. 209, 298, 388). Dass einem mehrere Jahre später erstellten und rückdatierten Schreiben, wenn überhaupt, nur sehr geringe Beweiskraft zukommen kann, versteht sich von selbst. Seltsam erscheint auch, dass zwar ein im Voraus bezahlbares Honorar vereinbart wird, der Verfasser des Dokuments aber gleichzeitig relativ salopp ausführt, G____ könne seine Arbeit am Folgetag aufnehmen. Überhaupt lässt sich der Vereinbarung nichts über die konkret von G____ erwarteten Tätigkeiten entnehmen. Die fehlenden Ausführungen zu dessen Pflichten versuchte man offenbar durch die unbeholfene Vertragsklausel, dieser könne sich bei Fragen jederzeit melden, zu kompensieren. Abgerundet wird das bizarre Erscheinungsbild durch die nicht erklärbare Aufführung der Passnummer von G____ unter seiner Unterschrift und nicht etwa seiner Funktion, wie bei den anderen Vertragsparteien. Fraglich ist überdies, weshalb in einem Communiqué zur Ernennung eines neuen Board Members erwähnt werden muss, dass die Auszahlung als «loan» bezeichnet werden würde. Davon abgesehen ist auch unter der Prämisse, dass in Kürze eine Umfirmierung in E____ bevorstand (Akten S. 12253, 12262 f.), nicht ersichtlich, welchen buchhalterischen Vorteil die Bezeichnung «loan» gegenüber der angeblich korrekten Bezeichnung als Salär gehabt haben soll, zumal ohnehin keine Buchhaltung existierte (vgl. dazu E. 5.3.5.2, 5.4.2).
5.3.3.6 Darüber hinaus lässt sich der Wortlaut der Board Appointment Confirmation auch in zeitlicher Hinsicht nicht mit den Fakten vereinbaren. So ist dem Dokument zu entnehmen, dass G____ ein im Voraus bezahlbares Honorar von EUR 500’000.– pro Jahr zustehe und er sich im Gegenzug für eine zweijährige Tätigkeit verpflichte. Da diese Vereinbarung gemäss Wortlaut per 30. November 2008 gelten soll, wäre die erste Zahlung demnach sofort fällig gewesen, tatsächlich erfolgte die erste Überweisung – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3.3.1) – aber erst am 12. Mai 2009. Demgegenüber wäre die zweite Tranche viel zu früh überwiesen worden, wäre diese doch erst am 30. November 2009 fällig gewesen und nicht schon am 5. Juni 2009. Bemerkenswert ist dabei weiter, dass G____ mit der Bestätigung vom 8. September 2009 Sitzungsgelder und Spesenvergütungen zugesichert werden (vgl. dazu E. 5.3.3.2), das ihm gemäss Board Appointment Confirmation bereits ausbezahlte Honorar aber mit keinem Wort erwähnt wird, wobei ohnehin fraglich ist, inwiefern und warum es von der gleichen Stelle zweier Ernennungsurkunden bedarf.
5.3.3.7 Nach dem Gesagten ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass es sich bei dieser zweiten, seiner Erstaussage entgegenstehenden Beteuerung G____ um eine Gefälligkeit gegenüber dem Beschuldigten 1 gehandelt hat, um dessen Aussagen glaubhafter aussehen zu lassen. Dieses Ergebnis wird durch das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 24. Oktober 2017 im Verfahren gegen G____ ([...]) gestützt. Darin sprach es diesen bezüglich der soeben diskutierten (zweiten) Aussagen wegen Begünstigung rechtskräftig schuldig (Akten S. 10818 ff.). Es ist damit gerichtlich festgestellt, dass es sich bei den streitgegenständlichen Überweisungen nicht um eine Gegenleistung der E____ für erbrachte Verwaltungsrats-Dienstleistungen gehandelt hat. Dass G____ aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen auf ein diesbezügliches Rechtsmittel verzichtet haben soll (Akten S. 11831), vermag nur schon angesichts des immensen Aufwands, der nunmehr im Berufungsverfahren betrieben worden ist (vgl. dazu E. 15.4.2), nicht zu überzeugen.
5.3.3.8 Zusammenfassend ist erstellt, dass es sich bei den fraglichen Zahlungen an G____ um ein (privates) Darlehen zugunsten eines alten Freundes von A____ gehandelt hat. Ein solches ist mit dem Gesellschaftszweck nicht zu vereinbaren, brachte der E____ in keiner Weise einen Mehrwert und war im Übrigen auch nicht im Geringsten abgesichert. Die Gewährung von Darlehen ohne adäquate Gegenleistung stellt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Pflichtwidrigkeit dar (BGer 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6, 6B_66/2008 vom 9. Mai 2008 E. 6; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 86). Kommt dazu, dass selbst wenn die Zahlungen tatsächlich ein Salär dargestellt hätten, diese vollkommen unverhältnismässig und damit ebenfalls dem Gesellschaftszweck zuwiderlaufend gewesen wären. Die E____ war im Zeitpunkt dieser Auszahlungen überschuldet bzw. besass kein namhaftes Eigenkapital und hatte lediglich die Kreditlinie zur Verfügung (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.), machte keinen Umsatz und erzielte keinen Gewinn. Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3.1.2), war nicht einmal ein benennbares operatives Geschäft erkennbar. Unter diesen Umständen ist es wirtschaftlich nicht vertretbar, einem nicht operativ tätigen Verwaltungsrat – auch wenn er offenbar ein grosses Beziehungsnetz hatte und sich im Bereich «Nanotechnologie» ausgekannt haben mag (Akten S. 11824 ff., 12264) – eines gerade erst im Aufbau begriffenen Unternehmens ein jährliches Honorar von EUR 500‘000.– auszuzahlen und dieses zudem noch für das zweite Jahr vorzuschiessen, zumal die Vorauszahlung von Verwaltungsratshonorar zumindest umstritten ist (vgl. dazu Müller/Lipp/Plüss, Der Verwaltungsrat, 5. Auflage, Zürich 2021, Rz. 2.149; Müller, Honorierung von Verwaltungsräten aus rechtlicher Sicht, ZBJV 147 [2011] S. 113 ff., 114 Fn. 7).
5.3.4
5.3.4.1 Am 12. Juni 2009 wurden von einem Konto der E____ CHF 90‘000.– an AK____ und EUR 300‘000.– an die AL____ überwiesen (SB [...]/1110, 1161). AM____ hat diesbezüglich zu Protokoll gegeben, dass die E____ von diesen Überweisungen nicht profitiert habe. Ihren Schilderungen zufolge hätte die Gegenleistung im Aufbau einer Kunstsammlung bestanden, doch dazu sei es gar nicht gekommen (Akten S. 1947). Bei den Namen «[...]» und «[...]» habe es sich lediglich um Ideen zum Aufbau weiterer Divisionen der E____ gehandelt, die jedoch noch nicht existent gewesen seien. Es habe auch kein konkreter Businessplan bestanden, in welcher Form und in welchem Zeitrahmen dieses Investment Früchte tragen würde oder könnte, wobei das Geld bereits am nächsten oder übernächsten Tag auf ihrem Konto gewesen sei (Akten S. 1945, 1949 f.). Dass das Geld der E____ dann auch nicht für den Aufbau einer Kunstsammlung verwendet wurde, illustriert die Aussage von AM____, wonach AK____ bei deren Austritt aus der gemeinsamen Galerie noch einige Kunstwerke mitgenommen habe, die sie – AM____ – mit dem Geld der E____ bezahlt habe. Zudem habe sie gewollt, dass die aus der Galerie austretende AK____ für die ihr unentgeltlich überlassenen Aktien noch «etwas erhält», wofür sie ihr die CHF 90'000.– gegeben habe (Akten S. 1947).
5.3.4.2 Ein solches Vorgehen – ohne schriftliche Vereinbarung (Akten S. 1948) oder konkretem Businessplan – widerspricht dem Grundsatz der Wahrung und Förderung wirtschaftlicher Interessen der Gesellschaft diametral und muss daher mit dem Strafgericht als pflichtwidrig bezeichnet werden (vorinstanzliches Urteil S. 40 f.), zumal die E____ im Zeitpunkt dieser Auszahlungen überschuldet war bzw. kein namhaftes Eigenkapital besass (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.) und auch nie nur eine Aktie (der AL____) an sie übertragen wurde. Zudem hat es sich bei den inkriminierten Zahlungen um eine zunächst mit Mitteln der E____ finanzierte, private Investition gehandelt. Dass sich die beiden Beschuldigten – wie geltend gemacht (Akten S. 12254 f.) – nachträglich entschlossen, privat zu investieren, kann aufgrund der Aktenlage zumindest nicht ausgeschlossen werden (Akten S. 1814, 1945 ff., 1951, 2195 f., 2245; SB [...]/124 ff., 650; SB [...]/431 f.). Die Behauptung, sie hätten die zur Diskussion stehenden Überweisungen mit ihnen zustehenden Lohnforderungen verrechnen wollten, verfängt indes schon deshalb nicht, da sich solches nicht einmal im Ansatz aus den Akten ergibt bzw. die Beschuldigten nie entsprechende Nachweise eingereicht haben (vgl. zur Zulässigkeit dieses Nachweises BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; AGE SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 2.3.5, SB.2019.22 vom 3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 4.3.3). Im Übrigen müssen – wie nachfolgend zu zeigen sein wird (vgl. E. 5.3.5) – die Honorare, welche sich die Beschuldigten ausbezahlt haben und mit denen sie die Überweisungen vom 12. Juni 2009 (angeblich) verrechnen wollten, ohnehin als massiv übersetzt bezeichnet werden und stellen für sich alleine bereits eine weitere Pflichtwidrigkeit dar.
5.3.5
5.3.5.1 Bezüglich der Honorarzahlungen, welche sich die beiden Beschuldigten auf ihre jeweiligen Konten überweisen liessen, ist unbestritten, dass zwischen dem 12. Mai und dem 2. November 2009 insgesamt EUR 1‘388’769.17 auf das Konto des Beschuldigten 1 flossen (Akten SB [...]/3117 ff.). Der Beschuldigte 2 liess sich persönlich zwischen dem 8. Mai und dem 7. August 2009 insgesamt EUR 379‘000.– auszahlen (Akten S. 80 ff.; SB [...]/3139 ff.). Betreffend der in der Anklageschrift ausserdem genannten Überweisung von EUR 270‘000.– von einem Konto der E____ auf ein Konto des Beschuldigten 1 hat das Strafgericht zutreffend erwogen, dass es sich auch bei dieser Zahlung um Gelder aus der Kreditlinie der E____ bei der I____ gehandelt hat. Da dies im Berufungsverfahren unwidersprochen geblieben ist, kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die entsprechende Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden (vorinstanzliches Urteil S. 41 f.), wobei auf diese Zahlung im Rahmen der Behandlung der Zivilansprüche zurückzukommen sein wird (vgl. dazu E. 9.2). Zudem bestätigten die beiden Beschuldigten, dass sie sich jeweils einen Monatslohn von CHF 100‘000.– ausbezahlt haben (Akten S. 2314, 2329, 11378 f.). Auf die Frage, welchen Gegenwert die E____ für dieses fürstliche Monatsgehalt von den beiden Beschuldigten erhielt, sprach A____ davon, er sei 200 Tage pro Jahr für die E____ gereist, sei am [...] gewesen, habe [...] «gemacht», man sei an einem Kongress in China gewesen, wo man die Preise Nummer 1 und 2 bekommen habe. Sie hätten in zwölf Divisionen gearbeitet, wobei dies alles in der Buchhaltung sei (Akten S. 2330). Ein monatlicher Lohn von CHF 100'000.–, der überdies erst ab Mai 2009 ausbezahlt worden sei, sei im Lichte der erbrachten Anstrengungen und der Verantwortung daher nicht überrissen (Akten S. 12255).
5.3.5.2 Wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3.1.2, 5.3.3.8), war die E____ eine Gesellschaft ohne operative Tätigkeit, ohne Umsatz und ohne Gewinn. Sie stellte keine Produkte her, bot keine Dienstleistungen an, hatte keine Kunden und wies auch keine Verträge auf, aufgrund derer künftige Einnahmen zu erwarten gewesen wären. Vielmehr besass sie kein namhaftes Eigenkapital und war bereits per Ende Jahr 2008 überschuldet (Akten S. 2094, 2100; SB [...]/4.2 f.). Im Gegensatz zu den Beteuerungen des Beschuldigten 1 wurde gemäss den Aussagen von AG____ auch keine Buchhaltung geführt (Akten S. 2092 f.). Es mag zwar möglich sein, dass die Plantage in China dereinst Gewinne abgeworfen hätte (Akten S. 11360) oder dass, wie AG____ berichtete, die mit Geld der I____ von der Familie [...] in New York aufgebaute Limousinenfirma tatsächlich Umsatz generierte. Für beides fehlen aber Fakten, es liegen keine Geschäftsabschlüsse vor. Darüber hinaus ist – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 42 f.) – auch nicht zu erkennen, dass die beiden Beschuldigten darum bemüht gewesen wären, die verschiedenen Ableger bzw. Divisionen der E____ mit einem ganzheitlichen Plan bzw. mit einer nachhaltigen Strategie zum Erfolg zu führen. Vielmehr scheint es, als hätten sie das von der I____ erhältlich gemachte Geld nach Belieben in der Welt verteilt, was in einzelnen Fällen eher zufällig zu kleineren Erfolgen führte. Dies aber nicht durch das Zutun der beiden Beschuldigten, sondern weil die Personen, welche das Geld erhielten, dieses sinnvoll investierten.
5.3.5.3 Dem Beschuldigten 1 ging es offenbar in erster Linie darum, auf grossem Fuss zu leben. So erzählte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht ohne Stolz, er habe jeweils an den Privatjets, in welchen er zu reisen pflegte (notabene ebenfalls durch die Kreditlinie der I____ finanziert [vgl. dazu SB [...]/1181, 3181 ff.]), ein magnetisches Schild mit dem Schriftzug «E____ Aviation» anbringen lassen (Akten S. 11397). Dies legt mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 43) nicht nur nahe, welche Annehmlichkeiten sich die beiden Beschuldigten gegönnt haben, sondern zeigt auch den modus operandi des «Konzepts E____» exemplarisch auf: Indem man mit geliehenem Geld bei [...] einen Privatjet mietete und an diesem den Schriftzug «E____ Aviation» anbrachte, war im Handumdrehen eine neue Division der E____ geboren und es wurde nach aussen – ohne dass damit irgendwelche Erträge generiert worden wären – suggeriert, die E____ verfüge über eine Fluggesellschaft. Dazu, dass es dem Beschuldigten 1 wohl vor allem darum ging, sich im Schein seines vorgegebenen, aber in der Realität nicht existenten Erfolgs zu sonnen, können Aussagen von AI____, der als persönlicher Assistent des Beschuldigten 1 arbeitete, und AG____ zitiert werden: «Meiner Meinung nach gab es nie andere Gesellschaften [als die [...]-Gruppe], welche wirklich A____ gehörten. Nichts was A____ sagte oder behauptete, liess sich in irgendeiner Form bestätigen. Das einzige, was ich unter [...] fand, war eine kleine Autovermietung in der Schweiz mit zwei Autos in [...]. Die Autos fährt A____ in [...] mit Schweizer Kontrollschildern» (Akten S. 2025, 2086). Dazu passt, dass der Beschuldigte 1 im die Zusammenarbeit mit C____ startenden MOU vom 27. November 2008 grossspurig gesamthafte Erträge von nicht weniger als USD 1'500'000'000.– aus einer nicht näher beschriebenen Private Placement Investment Transaction in Aussicht stellte (SB [...]/1.1 ff.).
5.3.5.4 Auch dem Beschuldigten 2, dem es vor allem um Altlastenbereinigung ging (vgl. dazu E. 5.2.2.2 und E. 5.3.2.4), muss vorgeworfen werden, dass er das von der I____ erhältlich gemachte Geld im Zusammenwirken mit A____ nach Belieben und ohne strategische Überlegungen in der Welt verteilt hat bzw. den Beschuldigten 1 daran nicht gehindert hat. So konnte C____ auch in der Berufungsverhandlung trotz mehrfacher Nachfragen nicht plausibel erklären, was das Geschäftsfeld der E____ denn wirklich gewesen sein soll. So gab er zu Protokoll, es seien Aufkäufe von Unternehmen in verschiedenen Sektoren geplant gewesen. Indes blieb er eine Auskunft darüber schuldig, was denn konkret geplant gewesen ist bzw. welche Unternehmen man kaufen wollte, was diese Unternehmen produzierten oder welche Dienstleistungen diese erbrachten, wo die zur Diskussion gestandenen Gesellschaften domiziliert waren oder wie diese hiessen. Exemplarisch für diese Planlosigkeit gab er vielmehr zu Protokoll, man habe Unternehmen in verschiedenen Bereichen bzw. Sektoren «Geld geschickt» (Akten S. 12153). AI____ führte in seiner Einvernahme vom 10. November 2010 in diesem Zusammenhang sogar aus, er glaube, es gäbe gar keine anderen Gesellschaften, die wirklich zur E____-Gruppe gehörten (Akten S. 2017).
5.3.5.5 Es mag zusammenfassend zutreffen, wenn A____ angibt, er sei 200 Tage im Jahr herumgereist. In der Tat kann ihm nicht vorgeworfen werden, nicht stets umtriebig gewesen zu sein. Jedoch dienten diese Umtriebe – wie das Strafgericht zutreffend festgestellt hat (vorinstanzliches Urteil S. 43) – einzig dazu, das Trugbild einer finanzkräftigen und in verschiedenen Geschäftsbereichen erfolgreichen E____ aufrecht zu erhalten und sich im Schein seines vorgegebenen Erfolges zu sonnen. Eine eigentliche substanzielle Geschäftstätigkeit, welche darauf gerichtet gewesen wäre, Gewinne zu erzielen oder zumindest reelle, Umsatz generierende Geschäftszweige aufzubauen, ist hingegen nicht erkennbar. Dies ergibt sich auch aus den Berichten der [...] Finanzermittler, welche in ihrem Hoheitsgebiet Hausdurchsuchungen durchgeführt haben. Darin wird davon berichtet, dass die durchsuchten Büros auf keinen Fall eine real funktionierende Firmengruppe mit diversen in verschiedenen Geschäftsbereichen tätigen Unternehmen belegen würden (Akten S. 6737, 7173). Dafür, dass der Beschuldigte 1 im Jahr 2010 im Gegenzug zu seinen horrenden Honoraren EUR 700’000.– an Mitarbeiterlöhnen übernommen und auch offene Rechnungen für die E____ bezahlt haben soll (Akten S. 12255), gibt es keinerlei aktenbasierte Anhaltspunkte und stellt daher eine unbelegte Behauptung dar (vgl. zur Zulässigkeit dieses Nachweises BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, AGE SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 2.3.5, SB.2019.22 vom 3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 4.3.3).
5.3.5.6 Für C____ war das Geld der I____ in erster Linie eine Chance, die Verluste, welche seiner AD____ in der Wirtschaftskrise entstanden sind, auszugleichen (vgl. beispielsweise SB [...]/5.6). So gab er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung diesbezüglich sogar zu Protokoll, man habe beschlossen, 1.2 Millionen im Jahr zu nehmen, damit jede der einzelnen Gruppen die Möglichkeit hat, sich vor den Schulden zu schützen, die sie vor E____ hatte, ohne diese mit dem Geld der E____ bezahlen zu müssen (Akten S. 11379). AG____ fasste treffend zusammen, als er ausführte, dass bei gewissen «Satelliten», die mit dem Geld der I____ gegründet wurden, vielleicht ein Abschluss möglich gewesen sei, dass aber die Hälfte dieses Geldes in Altlasten und Aufwendungen und ein weiterer Viertel an die Herren A____ und C____ geflossen sei (Akten S. 2094).
5.3.5.7 Es steht somit fest, dass die beiden Beschuldigten nicht im Interesse der Gesellschaft handelten bzw. für diese mit dem von der I____ erhältlich gemachten Geld keinen Mehrwert schufen, sondern mit der Ausbezahlung horrender Löhne eigene Interessen verfolgten bzw. sich ungebührliche persönliche Vorteile verschafften (vgl. dazu Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 96; vgl. auch BGer 6B_310/2014, 6B_311/2014 vom 23. November 2015 E. 3, 6S.327/2000 vom 22. Januar 2001 E. 3). Dass die Löhne zu einer Zeit festgesetzt wurden, als berechtigte Hoffnungen auf eine exzellente Geschäftsentwicklung bestand (Akten S. 12255), entbehrt angesichts des zuvor Erörterten jeglicher Grundlage. Nach dem Gesagten ist auch hinsichtlich dieser Überweisungen eine Pflichtverletzung zu bejahen.
5.4.1 Der Vermögensschaden im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt aber auch bereits vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2, 129 IV 124 E. 3.1; Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 127 ff.).
5.4.2 Wie bereits erwogen (vgl. dazu E. 4.7.1.2 und E. 5.3.1.2), wären die beiden Beschuldigten verpflichtet gewesen, den Kredit, welcher der E____ von der I____ zur Verfügung gestellt wurde, dergestalt in die verschiedenen Divisionen zu investieren, dass zumindest die Chance des Aufbaus einer gewinnbringenden Struktur bzw. eines operativen und im besten Fall gewinnbringenden Geschäfts bestanden hätte. A____ und C____ verwendeten die Kreditlinie der I____ im Betrag der zuvor im Einzelnen diskutierten Zahlungen in mittäterschaftlichem Zusammenwirken aber nicht in einer Weise, die der E____ ein geschäftliches Wachstum ermöglicht hätte. In allen Fällen versickerte das Geld, ohne dass für die E____ ein Mehrwert entstand, mithin ohne dass die Aktiven vermehrt wurden. Dass die E____ nie Geld verdiente, haben beide Beschuldigten bestätigt (Akten S. 11371). Auch AG____ gab anlässlich seiner Einvernahme vom 18. November 2010 zu Protokoll, dass keine Erträge generiert wurden (Akten S. 2094). Im Jahr 2009 habe die E____ ganz sicher kein Geld verdient. Wäre eine Buchhaltung vorhanden, so käme ein grösserer zweistelliger Minusbetrag heraus (Akten S. 2100). Auch gemäss AI____ machte die E____ keinen Gewinn (Akten S. 2034).
5.4.3 Wie die Privatklägerin zutreffend festgehalten hat (Akten S. 11707, 11804, 12144), vergrösserten die Beschuldigten mit der Aufnahme des Lombardkredits bzw. mit der dadurch von der I____ geliehenen Liquidität die Passiven der E____, denen im Umfang der inkriminierten Zahlungen aber keine gleichwertige Vermehrung der Aktiven gegenüberstand (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt es auf die tatsächliche Verwendung der Kreditmittel an [vgl. dazu BGer 6P.149/2004 und 6S.404/2004 vom 11. Oktober 2005 E. 13.4; vgl. auch Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 127]). Dass das Vermögen der E____ zwischen Juli 2009 von CHF 62 Millionen auf CHF 92 Millionen Ende September 2009 anstieg und somit CHF 30 Millionen mehr betrug als bei der Erteilung des Darlehens durch die I____ (Akten S. 12161, 12197 ff.), ist – wie sich den Bankbelegen entnehmen lässt (SB [...]/20 ff.) – auf Wertschwankungen und Devisenwechsel zurückzuführen, wobei nach dem zuvor Referierten daraus ohnehin nicht abgeleitet werden kann, dass kein Schaden vorliegen würde (so aber Akten S. 11888 f., 12198, 12212, 12257, 12269).
5.5.1 In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kann den vorstehenden Erwägungen entnommen werden, dass die beiden Beschuldigten in erster Linie in ihrem eigenen Interesse handelten. Die E____ zu einem florierenden Unternehmen aufzubauen, war – wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 45) – dabei höchstens zweitrangiges Ziel. In seiner ersten Einvernahme sagte C____ sogar ausdrücklich aus, für ihn sei es wichtig gewesen, dass sein Projekt (gewinnbringende Immobiliengeschäfte und internationale Immobilienprojekte) finanziert würde (Akten S. 2251, 2255). Diesem Ziel ordnete er alles unter, ignorierte dabei, dass der Beschuldigte 1 zu keinem Zeitpunkt eigene Vermögenswerte einbrachte und dass die E____ kein namhaftes Eigenkapital besass bzw. die einzige Geldquelle ein durch einen [...] und [...] Versicherungskonzern abgesicherter Kredit war. Als Jurist und Geschäftsmann musste ihm bewusst gewesen sein, dass dieses Konstrukt in keiner Weise tragfähig war. Dennoch gab er nicht nur sein Einverständnis zu allen Überweisungen, sondern liess sich und seiner überschuldeten Firma auch noch beträchtliche Summen überweisen, um die Verluste aus der Wirtschaftskrise auszugleichen und sich dadurch zu bereichern.
5.5.2 Auch A____ hatte vorbestehende Schulden (Akten S. 2580). Nichtsdestotrotz und angesichts der Tatsache, dass er die versprochenen Geldbeträge nie einbrachte, gefiel er sich in der Rolle des Magnaten, welcher im Privatjet reist, vor der UNO spricht, mit einigermassen prominenten Personen befreundet ist (zum Beispiel G____) und mit grossen Geldsummen jongliert. So gab er beispielsweise an, für die von ihm genannten Trading-Programme brauche man 100 Millionen (Akten S. 2431) oder versprach im MOU vom 27. November 2008 gesamthafte Erträge von nicht weniger als USD 1'500'000'000.– aus einer nicht näher beschriebenen Private Placement Investment Transaction (SB [...]/1.1 ff.). Gemäss eigenen Aussagen hat der Beschuldigte 1 Ausbildungen in Marketing und Recht genossen (Akten S. 14). Auch ihm musste daher klar sein, dass kein erfolgreicher Geschäftsaufbau möglich ist, wenn die verfügbaren – notabene geliehenen – Vermögenswerte nicht gewinnbringend investiert werden. Dafür, dass der Beschuldigte 1 bis zuletzt grosse Bemühungen an den Tag gelegt haben soll, um die E____ retten zu können (Akten S. 12256), gibt es – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 5.3.5.5) – keinerlei aktenbasierte Anhaltspunkte und stellt daher eine unbelegte Behauptung dar.
5.5.3 Wie die unbestritten gebliebene Vorgeschichte zeigt, war es für die beiden Beschuldigten schwierig, überhaupt einen Kredit für die E____ zu erwirken (Akten S. 2117 ff., 2566 ff.), zumal es die I____ auch ablehnte, das AH____-Aktienpaket zu belehnen (Akten S. 1792; vgl. dazu schon E. 5.3.3.4). Hätte den beiden Beschuldigten wirklich daran gelegen, die E____ zu einem erfolgreichen Unternehmen aufzubauen, wären sie nicht derart leichtfertig mit dem schwer erkämpften Geld umgegangen. Die Tatsache, dass sie das Geld zeitlich unmittelbar nach Erhalt der Kreditlinie – mitunter zu rein privaten Zwecken – auf verschiedene Konten überwiesen und die inkriminierten Zahlungen veranlassten, illustriert mit dem Strafgericht (vorinstanzliches Urteil S. 45), dass von Anfang an eine Bereicherungsabsicht bestand und die beiden Beschuldigten zumindest in Kauf nahmen, die E____ damit zu schädigen.
5.6.1 Hinsichtlich des zweifelhaften Verhaltens der I____ kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der Geldwäscherei verwiesen werden (vgl. dazu E. 4.8). Obwohl der Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung ein Erfolgsdelikt darstellt und eine Unterbrechung des adäquaten Kausalverlaufs aus methodischen Gründen daher grundsätzlich möglich wäre, ist diesbezüglich aber festzuhalten, dass das Verhalten der beiden Beschuldigten nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens geeignet war, einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz der zu beurteilenden Ursache für den Erfolg ist nur dann zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten der Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1, 121 IV 10 E. 3; BGer 6B_132/2016 vom 16. August 2016 E. 3.2.1; Trechsel/Fateh-Moghadam, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 12 N 27 f.).
5.6.2 Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, zumal es die beiden Beschuldigten waren, die ihren Tatplan bereits im MOU vom 27. November 2008 demonstrierten und die einzelnen Zahlungsanweisungen – wie gesehen (vgl. dazu E. 5.3) – jeweils von den Beschuldigten kamen. Indes wird im Rahmen der Strafzumessung darauf zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.4.3, 7.5 und 7.6).
Der Tatbestand von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist nach dem Gesagten jeweils erfüllt und es erfolgen Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung.
6.1.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur dann zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz dann, wenn dies erforderlich ist (Art. 389 Abs. 3 StPO). Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Da es den Strafbehörden obliegt, die Beweise rechtskonform zu erheben, sind die notwendigen Ergänzungen nicht nur auf Antrag einer Partei, sondern gegebenenfalls auch von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 389 Abs. 3 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1).
6.1.2 Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101] sowie Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 141 I 60 E. 3.3; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2). In gleicher Weise wird bei der sogenannten «Wahrunterstellung» die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen. Ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3; Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 68).
6.2.1 Der Beschuldigte 1 hat in seiner Berufungserklärung vom 28. September 2018 den Antrag gestellt, es seien diverse, auf einer Liste bezeichnete Personen als Zeugen zu befragen, zumal es sich dabei insbesondere um Mitarbeitende der I____ und der E____-Gruppe handle, die namentlich zum Sachverhalt betreffend die Gewährung der Kreditlinie gegen Verpfändung von Vermögenswerten als Kreditsicherheit und zur eigenen Rolle sowie zur Rolle der Beschuldigten im Zuge dieser Transaktion relevante Informationen liefern könnten (Akten S. 11695, 11697 ff.).
6.2.2 Wie bereits der Verfahrensleiter in seiner Verfügung vom 27. September 2019 festgehalten hat, erwartet auch das Dreiergericht von den Aussagen der in der Liste genannten Personen keine relevanten Aufschlüsse bezüglich der den Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalten, zumal der fragliche Vorgang – Kredit gegen Verpfändung von Sicherheiten – in den Akten bereits hinlänglich dokumentiert und unter Verweis auf das zuvor in Erwägung 4 und 5 Erwogene beweismässig erstellt ist. Es ist deshalb nicht ersichtlich, weshalb zu diesem Punkt weitere Zeugen befragt werden sollten. Der entsprechende Beweisantrag bleibt daher abzuweisen.
6.3.1
6.3.1.1 G____ hat sowohl in seiner Berufungserklärung wie auch in der Berufungsbegründung beantragt, einerseits U____ zum Sachverhalt zu befragen und andererseits das Video des Geschäftsanlasses in [...] zu den Akten zu nehmen. Der Antrag auf Befragung von U____ wird damit begründet, dass dessen Einvernahme für die Beurteilung der Leistungen von G____ im Interesse der E____-Gruppe bzw. der E____ als deren Verwaltungsratsmitglied massgebend sei. Der beantragte Zeuge sei – wie weitere Personen im Umkreis der E____-Gruppe bzw. der E____ – im bisherigen Verfahren nicht gehört worden. Er werde jedoch bezeugen, dass G____ auftragsgemäss die vereinbarte Beziehungspflege zugunsten der E____-Gruppe bzw. der E____ betrieben habe. G____ habe in diesem Rahmen auch anlässlich verschiedener Geschäftstreffen mit zahlreichen Personen der E____-Gruppe bzw. der E____ Kontakt gehabt und sich mit diesen hinsichtlich der Beziehungspflege und des Aufbaus des Geschäfts besprochen. Dies lasse sich auch dem eingereichten Dokument Planning & Agenda für die massgeblichen Jahre 2009/2010 entnehmen. Die erwähnten Geschäftstreffen hätten verschiedentlich im Beisein von U____ stattgefunden, teilweise sei dieser zumindest über die Treffen informiert gewesen (Akten S. 11738 f., 11821 ff.).
6.3.1.2 Hinsichtlich des Videos des Geschäftsanlasses in [...] wird geltend gemacht, dieses vermöge die Planning & Agenda zu objektivieren und die Tätigkeit von G____ für die E____-Gruppe zu belegen. Es zeige auf, dass G____ am 16. Dezember 2009 am Geschäftstreffen der E____-Gruppe in [...] teilgenommen habe, wie es auch in der Planning & Agenda festgehalten sei. Diese Veranstaltung sei für Kunden und Geschäftspartner sowie für potentielle Investoren der E____-Gruppe organisiert worden und sei dementsprechend ein wichtiger Anlass für die E____-Gruppe gewesen. So habe etwa der Beschuldigte 1 in seiner Einvernahme unterstrichen, dass ranghohe Mitarbeiter der I____ am Anlass teilgenommen hätten. Das eingereichte Video belege, dass G____ am Treffen in [...] eine Ansprache gehalten habe, in welcher er explizit betonte, ein vollwertiges Mitglied der E____-Gruppe zu sein. Seiner Signalwirkung für Investoren und Geschäftspartner und dementsprechend seines hohen Stellenwerts bei der E____-Gruppe sei er sich bewusst gewesen. Darüber hinaus objektiviere das Video, dass G____ als Verwaltungsratsmitglied «Aussenmarketing» für die E____-Gruppe betrieben habe, was genau diejenige Tätigkeit sei, welche die E____-Gruppe für ihn vorsah und was sie durch die öffentliche Preisverleihung am Anlass unterstrichen habe (Akten S. 11739 f., 11823).
6.3.2
6.3.2.1 Der Antrag auf Befragung von U____ ist in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen: Beweisthema ist, ob die inkriminierten Zahlungen vom 12. Mai 2009 und vom 5. Juni 2009 Darlehen oder Honorar darstellen. Diesbezüglich wurde vorstehend erwogen, dass die unmissverständlichen ersten Aussagen von G____, wonach es sich hierbei um ein (privates) Darlehen des Beschuldigten 1 gehandelt hat, glaubhaft sind und sich auch mit objektiven Beweismitteln unterlegen lassen. Die dementsprechenden Depositionen des Beschuldigten 1 wurden unter Würdigung der hierzu eingereichten Unterlagen hingegen – auch in ihrem zeitlichen Kontext – als unglaubhaft gewertet (vgl. dazu E. 5.3.3). Daran würde eine Befragung von U____ nichts ändern, zumal nicht in Abrede gestellt wird, dass G____ ab August 2009 als Non Executive Board Member der E____ tätig geworden ist und dabei auftragsgemäss die vereinbarte Beziehungspflege betrieb, wobei er gemäss Ernennungsurkunde vom 8. September 2009 Sitzungsgelder und Spesenvergütungen zugesichert bekam. Schliesslich ist festzuhalten, dass die inkriminierten Zahlungen angesichts ihrer Höhe auch dann eine Pflichtverletzung darstellten, wenn es sich tatsächlich um Honorar gehandelt hätte (vgl. dazu E. 5.3.3.8).
6.3.2.2 Was das Video des Geschäftsanlasses in [...] anbelangt, ist festzuhalten, dass sich dieses in den Akten befindet (Akten S. 11742). Dafür, was sich daraus beweismässig ableiten lässt, kann ohne weiteres auf Vorstehendes verwiesen werden, zumal der Geschäftsanlass im Dezember 2009, mithin nach August 2009 stattfand.
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
7.2 Ausgangslage, systematisches Vorgehen
7.2.1 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4; AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
7.2.2 Auszugehen ist vom Strafrahmen für das am schwersten wiegende Delikt. Dies ist in casu der Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung, wobei auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden kann (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB; Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, N 484 ff.; vgl. zur «Mindeststrafe» Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 177 ff.). Innerhalb dieses mehrfach verwirklichten Tatbestands ist aufgrund des höchsten Deliktsbetrags von der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an die J____ auszugehen. Danach ist auf die weiteren Überweisungen im Zusammenhang mit dem Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung und die qualifizierte Geldwäscherei einzugehen.
7.3.1 Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtigste Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, deren Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie die präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2, 134 IV 82 E. 4.1). Eine Reihenfolge oder Rangordnung der Kriterien gibt es nicht. Es ist daher in jedem Einzelfall die in Würdigung aller relevanten Umstände angemessene Strafart festzulegen. Hinsichtlich der Wahlmöglichkeiten der Strafart ist jedoch zwischen dem Bereich bis zu sechs Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 Tagessätzen (leichte Kriminalität) und jenem von sechs bis zwölf Monaten Freiheitsstrafe bzw. 180 bis 360 Tagessätzen (mittlere Kriminalität) zu unterscheiden. Während im unteren Strafbereich (leichte Kriminalität) eine klare gesetzliche Prioritätsordnung herrscht, besteht im Bereich der mittleren Kriminalität grundsätzliche Freiheit in der Wahl der Strafart (Dolge, Geldstrafen als Ersatz für kurze Freiheitsstrafen – Top oder Flop, in: ZStrR 128/2010, S. 58 ff., 72 f.).
7.3.2 Im vorliegenden Fall geht es bei der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung um ein Vermögensdelikt mit dreistem Tatvorgehen und enormem Schaden. Der Tagessatz einer allfälligen Geldstrafe wäre auf CHF 100.– festzusetzen (vgl. dazu E. 7.5.5.2). Dies steht zum von der E____ erlittenen Vermögensschaden (vgl. dazu E. 5.4 und E. 9.1) in einem offensichtlichen Missverhältnis, was bereits für die Verhängung einer Freiheitsstrafe spricht (vgl. dazu Dolge, a.a.O., S. 75). Zudem erscheint eine Geldstrafe mangels spezialpräventiver Effizienz auch nicht zweckmässig, haben es beide Beschuldigten in casu doch verstanden, bei Dritten Gelder in Millionenhöhe erhältlich zu machen und erscheint daher fraglich, ob sie die Geldstrafe aus eigenen Mitteln bestreiten würden bzw. könnte die Verhängung einer Geldstrafe ihre kriminelle Energie in kontraproduktiver Weise fördern (BGer 6B_1027/2019 vom 11. Mai 2020 E. 1.2.3). Im Übrigen ist im Hinblick auf die Zweckmässigkeit der Sanktion (fragliche Vollstreckbarkeit) auch auf den Wohnsitz der beiden Beschuldigten im Ausland ([...]) hinzuweisen. Nach dem Gesagten ist – auch aufgrund der im Bereich der mittleren Kriminalität grundsätzlichen Freiheit in der Wahl der Strafart – auch für die Überweisungen zugunsten von AK____ bzw. der AL____, die aufgrund des als lex mitior anzuwendenden Art. 34 Abs. 1 aStGB an sich mit Geldstrafe geahndet werden könnten, als hypothetische Einsatzstrafe jeweils eine Freiheitsstrafe auszufällen.
7.4 Grundsätzliches zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung
7.4.1 Hinsichtlich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung ist zunächst die Deliktssumme zu nennen, welche mit insgesamt EUR 7'901’399.– und CHF 190'000.– als sehr hoch bezeichnet werden muss, wobei C____ im Vergleich zum Mitbeschuldigten A____ im Umfang von knapp zwei Dritteln von den inkriminierten Überweisungen profitierte. Auch die konkrete Vorgehensweise spricht nicht für die Beschuldigten, muss sie doch als hartnäckig qualifiziert werden. So waren sie beispielsweise nicht verlegen, der AN____ dubiose Bankgarantien zu unterbreiten (Akten S. 1471, 1478 f.) in der Hoffnung, auf diese Weise zu Geld zu kommen. Obwohl dieses Vorgehen der Beschuldigten dazu führte, dass die AN____ ihre Geschäftsbeziehung mit der E____ kündigte (Akten S. 1468), versuchte A____ – nachdem C____ bereits vor der «Zusammenarbeit» mit ihm versuchte hatte, mittels zumindest dubiosen Bankgarantien einen Kredit zu erhalten (Akten S. 2566 ff.; SB [...]/127, 137) – auch bei der I____ mit verschiedenen fragwürdigen Bonds einen Kredit zu erwirken (SB [...]/159 ff., 169 ff.). Dies ging sogar so weit, dass AF____ in einer E-Mail schrieb «it is the biggest bullshit» (SB [...]/451).
7.4.2 In der Grauzone zur Illegalität traf man in der Folge auf die Herren Z____ und Y____ und profitierte von deren krimineller Energie. Immerhin ist festzuhalten, dass die beiden Beschuldigten – im Gegensatz zu den Verantwortlichen der W____ und der V____ – nicht ein funktionierendes Unternehmen mit diversen Angestellten zerstörten. Trotzdem wäre es verfehlt zu behaupten, es handle sich um ein Verbrechen ohne Opfer. Durch das Verhalten der Beschuldigten wurde nicht nur die E____ geschädigt. Aufgrund der widerrechtlichen Transfers an die E____ und der fehlenden Deckung der Ansprüche der Versicherten wurde der W____ und der V____ von den Versicherungsaufsichtsbehörden in [...] und [...] am 26. November 2009 bzw. 25. Februar 2010 die Bewilligung entzogen und die beiden Gesellschaften mussten liquidiert werden. Festzuhalten ist schliesslich auch, dass sich die Beschuldigten – als doch noch ein Kredit erwirkt werden konnte – zeitlich unmittelbar danach die zuvor im Einzelnen erörterten Beträge auszahlen liessen, was ihr Vorgehen auch recht unverfroren erscheinen lässt.
7.4.3 Wie im Zusammenhang mit den Bankgarantien bereits thematisiert, gingen die Beschuldigten nicht gerade raffiniert vor. Die Vertreter der I____ waren offensichtlich geblendet von der grossen Summe, die in Aussicht stand und vom Namen «G____». Es bedurfte also keines ausgeklügelten Plans, um an die Gelder, welche sie schliesslich pflichtwidrig verprassten, zu kommen. Es genügten Hartnäckigkeit und ein selbstbewusstes Auftreten, was insbesondere A____ zweifellos mitbrachte. Beispielhaft sei noch einmal auf das MOU vom 27. November 2008 hinzuweisen, worin der Beschuldigte 1 Erträge von nicht weniger als USD 1'500'000'000.– aus einer nicht näher beschriebenen Private Placement Investment Transaction in Aussicht stellte, obwohl er genau wusste, dass er dies – jedenfalls aus eigenen Mitteln – keinesfalls würde umsetzen können. Dennoch ist festzuhalten, dass die I____ bzw. ihre Mitarbeitenden – wie bereits erwähnt (vgl. dazu E. 4.8 und E. 5.6) – bei professioneller und sorgfältiger Handhabung des Geschäfts hätten verhindern können und müssen, dass die Vermögenswerte von den Konten und Depots der W____-Gruppe auf die Konten und Depots der E____ bei der I____ in Basel übertragen wurden. Dies ist zugunsten beider Beschuldigter entlastend zu berücksichtigen.
7.5.1
7.5.1.1 Hinsichtlich der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3.2) – erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 die Summe zur Tilgung seiner vorbestehenden Schulden – notabene von einer im Zeitpunkt dieser Zahlung kein namhaftes Eigenkapital besitzenden bzw. überschuldeten E____ – überweisen liess. Rein wirtschaftlich gesehen profitierte A____ von dieser Zahlung persönlich zwar nicht. Indes schuf er zuvor zusammen mit dem Beschuldigten 2 in mittäterschaftlich- bzw. bandenmässigem Zusammenwirken die Grundlagen hierzu und unterschrieb auch die entsprechende Zahlungsanweisung. Zudem wusste er – wie sich aus der bereits thematisierten E-Mail vom 7. Mai 2009 ergibt (vgl. dazu E. 5.3.2.4) – dass das «Projekt [...]» lediglich pro Forma als Zahlungszweck vorgeschoben wurde, um bei der I____ keine Zweifel entstehen zu lassen. Angesichts der immensen Höhe des Deliktsbetrags und der Hartnäckigkeit bzw. Unverfrorenheit des konkreten Vorgehens wäre an sich von einem erheblichen objektiven Verschulden auszugehen. Indes ist das fragwürdige Verhalten der A____ zugunsten der Beschuldigten entlastend zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 7.4.3), sodass insgesamt von einem mittelschweren objektiven Verschulden des Beschuldigten 1 auszugehen ist.
7.5.1.2 Als Beweggründe für die Delinquenz sind bei A____ in erster Linie Gier und Geltungssucht zu nennen. Wie er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung verkündete (Akten S. 11343), ging er wohl tatsächlich davon aus, dass aus E____ eine Marke wie «Nike» hätte werden können. In seinem Bestreben, verschiedene Divisionen in den unterschiedlichsten Tätigkeitsbereichen aufzubauen, verlor er jedoch den Bezug zur Realität. Dabei machte er nicht nur Versprechen, die niemals hätten eingehalten werden können, sondern ignorierte auch die Notwendigkeit einer eigentlichen Geschäftstätigkeit. Er war nur damit beschäftigt, eine imposante Fassade aufzubauen und mit grossen Namen und Beträgen um sich zu werfen (vgl. dazu schon E. 5.3.5.3). Dabei gelang es ihm mit seinem selbstbewussten Auftreten alle möglichen Akteure wie zum Beispiel die I____, aber auch seinen Geschäftspartner C____ zu umgarnen und zu blenden. So ist noch einmal auf das MOU vom 27. November 2008 hinzuweisen, worin der Beschuldigte 1 Erträge von nicht weniger als USD 1'500'000'000.– aus einer nicht näher beschriebenen Private Placement Investment Transaction in Aussicht stellte, obwohl er genau wusste, dass er dies – jedenfalls aus eigenen Mitteln – keinesfalls würde umsetzen können. Darüber hinaus schrieb er beispielsweise in seinem Lebenslauf, die «[...]» habe im Jahr 2008 mit der Firma E____ fusioniert (Akten S. 31). Er behauptete auch, es sei mit dem Beschuldigten 2 abgemacht gewesen, dass er seine Aktiven aus der [...]-Gruppe in die E____ transferiere (Akten S. 2425). In den Akten finden sich allerdings keinerlei Nachweise eines solchen Transfers. Vielmehr muss bezweifelt werden, dass es die [...]-Gruppe tatsächlich gab respektive, dass sie mehr war als eine Autovermietung mit zwei Fahrzeugen, wie AI____ suggerierte (Akten S. 2018). Diese Fassade baute der Beschuldigte 1 aber nicht nur der eigenen Bereicherung wegen auf. Er wollte damit offenbar auch Anerkennung und Sympathien gewinnen, was sich am Umstand zeigt, dass er die Gelder aus der Kreditlinie der E____ relativ grosszügig verteilte. In subjektiver Hinsicht kann motivseitig nach dem Gesagten nichts Entlastendes zugunsten des Beschuldigten 1 angeführt werden, sodass insgesamt von einem mittelschweren Verschulden auszugehen ist.
7.5.1.3 Im Ergebnis erscheint für die Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ eine Einsatzstrafe von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden von A____ angemessen.
7.5.2
7.5.2.1 In Bezug auf die Überweisungen zugunsten von G____ ist festzuhalten, dass es sich nach dem Beweisergebnis um ein privates Darlehen zugunsten eines alten Freundes von A____ gehandelt hat und Letzterer in diesem Zusammenhang dementsprechend federführend war, löste er doch die erste Zahlung initial aus (vgl. dazu E. 5.3.3). Es ist angesichts der erheblichen Deliktssumme und dem rein privaten Zweck der Zahlung von einem mittelschweren Verschulden auszugehen. Indes ist das fragwürdige Verhalten der I____ auch hier entlastend zu berücksichtigen, sodass von einem nicht mehr ganz leichten objektiven Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich der subjektiven Komponente kann auf vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl. dazu E. 7.5.1.2).
7.5.2.2 Im Ergebnis erscheint für die Überweisungen zugunsten von G____ eine hypothetische Einsatzstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe dem Verschulden von A____ angemessen.
7.5.3 Hinsichtlich der Überweisungen zugunsten von AK____ bzw. der AL____ ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag im Vergleich zu den restlichen Zahlungen nicht besonders hoch ist und keiner der beiden Beschuldigten persönlich davon profitierte. Ergänzend kann auf Erwägung 7.5.1 und hinsichtlich der subjektiven Komponenten auf Erwägung 7.5.1.2 verwiesen werden. Angesichts eines vergleichsweise leichten Verschuldens ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
7.5.4 Bezüglich der Honorarzahlungen, welche sich die beiden Beschuldigten auf ihre jeweiligen Konten überweisen liessen, ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass zwischen dem 12. Mai und dem 2. November 2009 insgesamt EUR 1‘658’769.17 auf das Konto von A____ flossen (vgl. dazu schon E. 5.3.5), wobei wiederum auf die Erwägung 7.5.1 verwiesen werden kann. Angesichts eines nicht mehr ganz leichten bis eher mittelschweren Verschuldens rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 ¼ Jahren Freiheitsstrafe.
7.5.5
7.5.5.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der «Bandenmässigkeit» und der «Gewerbsmässigkeit» gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe), wirkt sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (vgl. dazu BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.2; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.1, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 136). In objektiver Hinsicht ist die hohe Deliktssumme in Höhe von EUR 14‘967‘881.04 von Bedeutung. Hingegen ist die Institutionalisierung der inkriminierten Struktur bei der I____ gemäss MOU vom 27. November 2008 nicht verschuldenserhöhend zu werten, zumal selbiges bereits im Rahmen des Tatbestands der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung berücksichtigt wurde, auch das fragwürdige Verhalten der I____ entlastend zu beachten ist und man auch von der kriminellen Energie der Herren Z____ und Y____ profitierte. Ergänzend und hinsichtlich der subjektiven Komponente kann auf vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl. dazu E. 7.5.1 ff.).
7.5.5.2 Angesichts eines knapp mittelschweren Verschuldens rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wobei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden wird. Von der 1 ¾-jährigen Freiheitsstrafe sind daher 90 Tagessätze in Abzug zu bringen, wobei eine Tagessatzhöhe von CHF 100.– angemessen erscheint (Art. 34 Abs. 2 StGB).
7.6.1
7.6.1.1 Hinsichtlich der Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ ist – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 5.3.2) – erstellt, dass sich C____ die Summe zur Tilgung seiner vorbestehenden Schulden – notabene von einer im Zeitpunkt dieser Zahlung kein namhaftes Eigenkapital besitzenden bzw. überschuldeten E____ – überweisen liess und unmittelbar persönlich davon profitierte. Zudem schuf er zuvor zusammen mit dem Beschuldigten 1 in banden- bzw. mittäterschaftlichem Zusammenwirken die Grundlagen hierzu und schob – wie sich aus der bereits thematisierten E-Mail vom 7. Mai 2009 ergibt (vgl. dazu E. 5.3.2.4) – das «Projekt [...]» gegenüber der I____ pro Forma als Zahlungszweck vor. Angesichts der Höhe des Deliktsbetrags und der Hartnäckigkeit bzw. Unverfrorenheit des konkreten Vorgehens wäre an sich von einem eher schweren objektiven Verschulden auszugehen. Indes ist das fragwürdige Verhalten der I____ zugunsten des Beschuldigten 2 entlastend zu berücksichtigen (vgl. dazu schon E. 7.4.3), sodass insgesamt von einem eher erheblichen Verschulden auszugehen ist.
7.6.1.2 Als Beweggrund stand bei C____ – wohl noch mehr als bei A____ – die reine Geldgier im Vordergrund (vgl. dazu schon E. 5.3.5.4). Seine Gesellschaft AD____ war in grossen finanziellen Schwierigkeiten, weshalb er versuchte, die Marke E____ möglichst schnell und ertragreich zu versilbern. Von einer eigentlichen Notlage der AD____ konnte nach Aussage von AI____ aber nicht gesprochen werden, habe die E____ doch keine Angestellten und keine Kosten gehabt. Die AD____ habe zwar Schulden gehabt, die seien aber zu handhaben gewesen (Akten S. 2024 f.). C____ war nie wirklich daran gelegen, die Marke tatsächlich auszubauen oder sich am Tagesgeschäft zu beteiligen, er wollte lediglich das Geld. Dabei musste ihm angesichts seiner Ausbildung und Berufserfahrung (vgl. dazu eingehend E. 7.9.1) aber auch bewusst gewesen sein, dass die Marke «E____» in der Form, wie sie im Mai 2009 bestand, beinahe wertlos war, zumal die E____ per 31. Dezember 2008 mit GBP 115‘574.– überschuldet gewesen ist (Akten S. 2085; SB [...]/4.2). In subjektiver Hinsicht kann motivseitig daher nichts Entlastendes zugunsten des Beschuldigten 2 angeführt werden, sodass insgesamt von einem eher erheblichen Verschulden auszugehen ist.
7.6.1.3 Im Ergebnis erscheint eine Einsatzstrafe von 2 ¾ Jahren Freiheitsstrafe dem Verschulden von C____ angemessen.
7.6.2
7.6.2.1 In Bezug auf die Überweisungen zugunsten von G____ ist festzuhalten, dass es sich nach dem Beweisergebnis um ein privates Darlehen zugunsten eines alten Freundes von A____ gehandelt hat und Letzterer in diesem Zusammenhang dementsprechend federführend war, löste er doch die erste Zahlung initial aus. Zumindest die erste Zahlung wurde indes von C____ per E-Mail bestätigt (vgl. dazu E. 5.3.3.1) und wäre die streitgegenständliche Überweisung ohne das Zutun des Beschuldigten 2 gar nie möglich geworden, wobei auch anzuführen ist, dass er von der Zahlung persönlich nicht profitierte. Es ist angesichts des Tatbeitrags und der erheblichen Deliktssumme von einem eher mittelschweren Verschulden auszugehen. Indes ist das fragwürdige Verhalten der I____ entlastend zu berücksichtigen, sodass von einem eher leichten objektiven Verschulden auszugehen ist. Hinsichtlich der subjektiven Komponente kann auf vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl. dazu E. 7.6.1.2).
7.6.2.2 Im Ergebnis erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe dem Verschulden von C____ angemessen.
7.6.3 Hinsichtlich der Überweisungen zugunsten von AK____ bzw. der AL____ ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag im Vergleich zu den restlichen Zahlungen nicht besonders hoch ist und keiner der beiden Beschuldigten persönlich davon profitierte. Ergänzend kann auf Erwägung 7.6.1.1 und hinsichtlich der subjektiven Komponenten auf Erwägung 7.6.1.2 verwiesen werden. Angesichts eines vergleichsweise leichten Verschuldens ist von einer hypothetischen Einsatzstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
7.6.4 Bezüglich der Honorarzahlungen, welche sich die beiden Beschuldigten auf ihre jeweiligen Konten überweisen liessen, ist nach dem Beweisergebnis erstellt, dass sich der Beschuldigte 2 zwischen dem 8. Mai und dem 7. August 2009 insgesamt EUR 379‘000.– auszahlen liess (vgl. dazu E. 5.3.5.1), wobei wiederum auf die Erwägung 7.6 verwiesen werden kann. Angesichts eines eher leichten Verschuldens rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von acht Monaten Freiheitsstrafe.
7.6.5
7.6.5.1 Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei ist zunächst zu berücksichtigen, dass mit der «Bandenmässigkeit» und der «Gewerbsmässigkeit» gleich zwei Qualifikationsgründe gemäss Art. 305bis Ziff. 2 StGB erfüllt sind. Das führt zwar nicht zu einer weiteren Verschärfung des Strafrahmens, wirkt sich aber innerhalb des verschärften Strafrahmens straferhöhend aus (BGE 120 IV 330 E. 1c; BGer 6B_660/2007 vom 8. Januar 2008 E. 2.2; AGE SB.2018.91 vom 10. Dezember 2020 E. 6.3.1, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3.1; Niggli/Riedo, a.a.O., Art. 139 StGB N 136). In objektiver Hinsicht ist die hohe Deliktssumme in Höhe von EUR 14‘967‘881.04 von Bedeutung. Hingegen ist die Institutionalisierung der inkriminierten Struktur bei der I____ gemäss MOU vom 27. November 2008 nicht verschuldenserhöhend zu werten, zumal selbiges bereits im Rahmen des Tatbestands der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung berücksichtigt wurde, auch das fragwürdige Verhalten der I____ entlastend zu beachten ist und man auch von der kriminellen Energie der Herren Z____ und Y____ profitierte. Ergänzend und hinsichtlich der subjektiven Komponente kann auf vorstehend Erwogenes verwiesen werden (vgl. dazu E. 7.6.1 ff.).
7.6.5.2 Angesichts eines knapp mittelschweren Verschuldens rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 1 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, wobei gemäss Art. 305bis Ziff. 2 Satz 2 StGB mit der Freiheitsstrafe eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden wird. Von der 1 ¾-jährigen Freiheitsstrafe sind daher 90 Tagessätze in Abzug zu bringen, wobei eine Tagessatzhöhe von CHF 100.– angemessen erscheint (Art. 34 Abs. 2 StGB).
7.7.1 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
7.7.2 Zwischen den einzelnen Überweisungen im Rahmen der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung einerseits und auch zur qualifizierten Geldwäscherei andererseits besteht ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Konnex. Insgesamt verringert sich dadurch ihr Gesamtschuldbeitrag. Es rechtfertigt sich daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung bezüglich A____ vorzunehmen: Die Einsatzstrafe für die Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ von 2 ¼ Jahren Freiheitsstrafe wird um sechs Monate Freiheitsstrafe für das Darlehen an G____, um drei Monate für die Überweisungen zugunsten von AK____ bzw. der AL____, um acht Monate bezüglich der Honorarzahlungen an sich selbst und um zehn Monate Freiheitsstrafe hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei erhöht, womit von einer vorläufigen Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten bzw. 4 ½ Jahren auszugehen ist.
7.7.3 In Bezug auf C____ rechtfertigt sich in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB folgende Gesamtstrafenbildung: Die Einsatzstrafe für die Zahlung von EUR 4.9 Millionen an J____ von 2 ¾ Jahren wird um vier Monate Freiheitsstrafe für das Darlehen an G____, um drei Monate Freiheitsstrafe für die Überweisungen zugunsten von AK____ bzw. der AL____, um vier Monate Freiheitsstrafe bezüglich der Honorarzahlungen an sich selbst und um zehn Monate Freiheitsstrafe hinsichtlich der qualifizierten Geldwäscherei erhöht, womit von einer vorläufigen Gesamtfreiheitsstrafe von 54 Monaten bzw. 4 ½ Jahren auszugehen ist.
7.8.1
7.8.1.1 Der heute 67-jährige A____ ist in [...] geboren und dort mit einem jüngeren Bruder bei den Eltern aufgewachsen. In [...] hat er bis zu seinem neunten Altersjahr auch die obligatorische Schulzeit absolviert. Im Jahr 1962 ist die Familie nach [...] gezogen, wo der Beschuldigte 1 in der Folge während 8 ½ Jahren lebte und weiterhin die Schule besuchte. Als der Beschuldigte 1 etwa 17 Jahre alt, ist die Familie aufgrund eines Stellenwechsels des Vaters nach [...] gezogen, wo A____ mit 18 ½ Jahren das Baccalauréat (BAC) ablegte. Danach machte er ein «Diplome Universitaire de Technologie» mit Schwerpunkt Marketing an der Université [...]. Gleichzeitig erlangte er eigenen Angaben zufolge ein zweites Diplom, eine «licence en droit». Danach folgten – mit 21 oder 22 Jahren – diverse Praktika, wobei er parallel zu seiner Ausbildung eine Reinigungsfirma aufgebaut haben will. Hinsichtlich seiner Arbeitserfahrung gab der Beschuldigte 1 zu Protokoll, dass er eigentlich immer selbständig, aber auch fortwährend bei einer Firma angestellt gewesen sei. Er habe aus steuerlichen Gründen praktisch nie eine Beteiligung gehalten. Er sei aber praktisch immer im selben Bereich «wie heute» tätig gewesen, wobei für Einzelheiten auf den von ihm eingereichten CV verwiesen werden kann (Akten S. 14 ff.).
7.8.1.2 In familiärer Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 1 im Jahr [...] seine erste Ehefrau, mit welcher er drei gemeinsame Töchter hat, geheiratet hat. [...] wurde ein ausserehelicher Sohn geboren. Im [...] erfolgte die Scheidung, woraufhin A____ [...] seine zweite Ehefrau, mit welcher er zwei Kinder hat, geheiratet hat. Im Jahr [...] verstarb seine erste Ehefrau. Inzwischen ist er auch mehrfacher Grossvater. Nachdem A____ im Mai 2001 eigenen Angaben zufolge entführt worden ist (es seien USD 2 Millionen Lösegeld bezahlt worden), zog er im August/September 2001 nach [...], wo er heute auch noch wohnt und sich rund 170 Tage pro Jahr aufhält. Den Rest des Jahres hält er sich eigenen Angaben zufolge im Ausland auf. Ein näherer Bezug zur Schweiz besteht nicht (Akten S. 14 ff.). Aus dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten. Dass der Beschuldigte 1 wegen ähnlich gelagerten Delikten im Jahr 1994 und zwei Mal im Jahr 2002 in [...] verurteilt worden ist (Akten S. 22 f.), kann nicht zu seinen Ungunsten verwendet werden, zumal seither eine lange Zeit vergangen ist und diese Delikte heute nicht mehr im (Schweizerischen) Strafregister ersichtlich wären (Art. 369 Abs. 3 StGB).
7.8.2
7.8.2.1 Wie sich aus dem Schreiben betreffend Dispensation von der Berufungsverhandlung ergibt, leidet A____ an einem bereits im Jahr 2016 diagnostizierten malignen Tumor an der Blase. Die Krankheit erfordert regelmässige Untersuchungen und Behandlungen sowie Therapien. Er ist deshalb auch auf das Monitoring der regelmässigen Einnahme inklusive korrekten Dosierung von Medikamenten angewiesen. Im Frühsommer dieses Jahres wurden an seiner Prostata zudem diverse Zysten entdeckt, welche am 14. Juli 2021 operativ entfernt werden mussten. Weitere Analysen und Behandlungen stehen auch diesbezüglich noch bevor (Akten S. 12121 ff.). Zudem muss A____ seit ungefähr dem Jahr 2010 blutdrucksenkende Medikamente einnehmen (Akten S. 15).
7.8.2.2 Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur dann in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensempfindlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzungen, Schwerkranken, Taubstummen oder unter Haftpsychose Leidenden. Gesundheitliche Schwierigkeiten wie etwa beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft oder Muskelschwund reichen nach bundesgerichtlicher Praxis beispielsweise für eine Strafminderung nicht aus (BGer 6B_744/2012 vom 9. April 2013 E. 3.3, 6S.120/2003 vom 17. Juni 2003 E. 2, Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 47 StGB N 152; vgl. zum Ganzen auch Mathys, a.a.O., N 356, 358).
7.8.2.3 Die Leiden von A____ sind vor dem Hintergrund der soeben zitierten Praxis als «schwer» zu beurteilen und begründen – auch wenn die medizinische Versorgung in den Schweizer Haftanstalten sichergestellt ist – eine besondere Strafempfindlichkeit. Es rechtfertigt sich daher, die bisher zugemessene Freiheitsstrafe um drei Monate zu reduzieren.
7.8.3 In den Akten ist dokumentiert, dass sich der Beschuldigte 1 – anders als der Beschuldigte 2 (vgl. dazu E. 7.9.2) – im Laufe des Strafverfahrens wenig kooperativ verhalten hat. So weigerte er sich zu Beginn des Verfahrens für eine Einvernahme nach Basel zu kommen, weshalb die erste Einvernahme schliesslich in [...] stattfinden musste (Akten S. 234, 237, 241, 269 ff., 310). Auch nachdem A____ über seinen [...] Anwalt ausrichten liess, er wäre bereit, für eine Einvernahme nach Basel zu kommen, musste die Staatsanwaltschaft mehrfach nachhaken und schliesslich auch noch einen hiesigen Anwalt für die notwendige Verteidigung bestellen, da der Beschuldigte 1 keinen mandatierte (Akten S. 276 f., 281, 283 ff., 293, 296). Ohnehin fällt auf, dass der Beschuldigte 1 im Lauf des Strafverfahrens von diversen Verteidigern, die sich jeweils in die umfangreichen Akten einlesen mussten, vertreten wurde (Akten S. 225 ff.) und so das Verfahren massgeblich mitverzögert hat. Die angeschuldigte Person hat zwar das Recht, die Aussage zu verweigern und muss sich auch nicht kooperativ verhalten. Allerdings kann ihr diesfalls weder ein Geständnis noch Kooperation zugutegehalten werden und sind ihr die sich daraus ergebenden Verfahrensverzögerungen anzurechnen (Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 StGB N 183). Darauf wird sogleich zurückzukommen sein (vgl. dazu E. 7.10).
7.8.4 Auch besondere Reue oder Einsicht kann A____ nicht angerechnet werden. Wie das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 49), erklärt er im Rahmen seines letzten Wortes anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar, er anerkenne, gewisse Fehler gemacht zu haben, fuhr dann aber fort aufzuzählen, wie viel er für das Projekt «E____» gearbeitet und was er alles investiert habe. Auch das Bedauern, das er gegenüber den Angestellten, die ihre Stelle verloren haben, ausdrückte, wurde sogleich wieder relativiert mit der Aussage, er habe ganz alleine wieder angefangen und einen Teil der Angestellten übernehmen können (Akten S. 11406 f.). Eine Auseinandersetzung mit dem Geschehenen oder eine profunde Selbstreflektion scheint nicht stattgefunden zu haben. Vielmehr weist der Internetauftritt der vom Beschuldigten 1 neu gegründeten «[...]» grosse Parallelen zu E____ auf ([...], zuletzt besucht am 23. Februar 2022).
7.8.5 Dass sich der Beschuldigte 1 anlässlich eines Treffens mit Mitarbeitenden der I____ zusammen mit G____ dazu bereit erklärt hat, persönlich mittels einer Garantie im Bereich eines hohen zweistelligen Millionenbetrags einzustehen bzw. nach einer Lösung suchte, ist zwar in einem Protokoll vermerkt (Akten S. 2527, 2544, 12257, 12263; SB [...]/577 ff.; SB [...] DVD/734). Indes liegen keinerlei valide Informationen vor, wie diese Garantie konkret hätte aussehen sollen. Es wurden auch nicht ansatzweise plausibilisierende diesbezügliche Unterlagen eingereicht (vgl. zur Zulässigkeit dieses Nachweises BGer 6B_299/2020 vom 13. November 2020 E. 2.3.3, 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4, 6B_1/2013 vom 4. Juli 2013 E. 1.5; AGE SB.2020.67 vom 4. März 2021 E. 2.3.5, SB.2019.22 vom 3. Dezember 2019 E. 3.4.1, SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 4.3.3), womit hieraus nichts zugunsten von A____ abgeleitet werden kann, zumal er in der Vergangenheit bereits mit grossspurigen, indes leeren Versprechungen aufgefallen ist (vgl. dazu E. 5.3.5.3, 5.5.2).
7.9.1
7.9.1.1 Der heute 49-jährige C____ ist in [...] geboren und dort bei seiner Mutter aufgewachsen. Nach Besuch der Schulen hat er in [...] ein Rechtsstudium absolviert und das Anwaltspatent erlangt. Bis zu den inkriminierten Geschehnissen hat er als selbständiger Unternehmer im Immobilienbereich gearbeitet. Sein [...] Geschäftspartner (der AD____) bekam im Jahr 2008/2009 aufgrund der Immobilienkrise «Probleme», wobei C____ dessen Anteile kaufte. Auf der Suche nach neuen Investoren fand der Beschuldigte 2 schliesslich A____, woraufhin seinen Angaben zufolge «alles anfing». Heute arbeitet er in [...] als Anwalt im Immobilienbereich bzw. als «Berater für Unternehmen, die sich in [...] positionieren wollen». Aufgrund der seitens der Staatsanwaltschaft verfügten Kontensperren seien Klienten, deren Gelder bei ihm hinterlegt gewesen seien, zu Schaden gekommen, weshalb er neben den Hypothekarschulden in Höhe von EUR 1'000'000.– nun auch weitere Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 500'000.– zu begleichen habe. Der vorstrafenlose Beschuldigte 2 lebt seit 15 Jahren ohne verheiratet zu sein mit einer Frau zusammen, mit welcher er ein gemeinsames Kind hat (die Frau hat zudem eines aus einer früheren Beziehung). Seit dem Jahr 2004 wohnt er in [...] (Akten S. 4 ff., 12149 f.).
7.9.1.2 Aus dem Gesagten lassen sich keine strafmindernden Umstände ableiten. Dass aufgrund von Kontensperren weitere Schulden entstehen, ist angesichts der Rechtmässigkeit der angeordneten Zwangsmassnahmen nicht zu entschädigen (Art. 431 Abs. 1 StPO) und kann auch nicht zu einer Strafminderung führen.
7.9.2 Wie bereits zuvor erwogen, verhielt sich C____ während des gesamten Strafverfahrens kooperativ und verschleppte das Verfahren im Gegensatz zum Beschuldigten 1 auch nicht mit diversen Anwaltswechseln. Vielmehr stand er für Einvernahmen (in der Schweiz) stets zur Verfügung und erschien auch persönlich zur Berufungsverhandlung, notabene ohne freies Geleit (Art. 204 StPO) zu verlangen. Zudem lieferte er sachdienliche Unterlagen und arbeitete zwecks interner Aufarbeitung auch mit der I____ zusammen (Akten S. 65 ff., 125 ff., 134 ff., 5649 ff., 12201; SB [...]/596, 622). Dieses – gerade in grossen Wirtschaftsprozessen – nicht selbstverständliche Verhalten wirkt sich im Umfang von sechs Monaten strafmindernd aus.
7.9.3 Indes muss auch bei C____ festgestellt werden, dass er das Unrecht seines eigenen Handelns nicht so recht sieht. So erklärte er in seinem letzten Wort anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, er habe stets versucht, nach seinen Prinzipien, also professionell, familiär und unternehmerisch, zu handeln (Akten S. 11407 f.). Wie sich aber im vorliegenden Fall mehrfach zeigte, war C____ in erster Linie auf seinen eigenen Vorteil erpicht (vgl. dazu E. 5.2.2.2, 5.3.2.4, 5.3.5.4 und 5.3.5.6) und ordnete diesem ohne weiteres seine angeblichen Prinzipien unter. Zwar ist bei ihm – wie bereits das Strafgericht zutreffend erwogen hat (vorinstanzliches Urteil S. 51 f.) – durchaus eine gewisse Reue erkennbar, jedoch scheint diese eher darauf gerichtet zu sein, dass er sich auf die Zusammenarbeit mit dem Beschuldigten 1 eingelassen hat, respektive mit seinen undurchsichtigen Machenschaften aufgeflogen ist. In seinem letzten Wort anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zwar selbstkritisch zu Protokoll, er hätte die AD____ dazumals in Konkurs gehen lassen sollen. Indes meinte er auch, dass es gut gewesen wäre, wenn die Bankprozesse dazumals bereits so restriktiv gewesen wären wie heute. Diesfalls sässe man nämlich heute nicht hier (Akten S. 12162). Damit zeigt sich aber ein weiteres Mal die Tendenz, die eigene Verantwortung zu externalisieren, womit nicht von aufrichtiger Reue ausgegangen werden kann.
7.10.1 Das Strafgericht hat die lange Verfahrensdauer zugunsten beider Beschuldigter stark entlastend berücksichtigt. Es hat erwogen, das Verfahren habe sich auch unter Berücksichtigung des internationalen Bezugs ausserordentlich lange hingezogen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft am 14. Mai 2014 zunächst die Einstellung des Verfahrens angekündigt, es dann aber dennoch weitergeführt und es sogar noch auf einen weiteren Tatbestand ausgedehnt. Diese über Jahre andauernde Ungewissheit rechtfertige es, die verschuldensangemessene Strafe um ein halbes Jahr (Beschuldigter 1) bzw. ein ganzes Jahr (Beschuldigter 2) zu reduzieren (vorinstanzliches Urteil S. 49, 52).
7.10.2 Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB wird praxisgemäss dann angewendet, wenn zwei Drittel der Verfolgungsverjährungsfrist erreicht sind und sich der Täter in dieser Zeit wohl verhalten hat (BGE 140 IV 145 E. 3.1; Mathys, a.a.O., N 339 ff.; Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 48 StGB N 39 ff.). Dies ist in casu heute beides der Fall – mitunter auch wegen der Corona-Pandemie, aufgrund welcher die Berufungsverhandlung mehrmals verschoben werden musste –, weswegen der Strafmilderungsgrund von Art. 48 lit. e StGB mit dem Strafgericht zugunsten beider Beschuldigter anzuwenden ist. Indes erscheint es aufgrund der Tatsache, dass A____ mit seinen häufigen Anwaltswechseln das Verfahren mitunter selbst verzögert hat (vgl. dazu E. 7.8.3), angemessen, die lange Verfahrensdauer bei ihm «bloss» mit sechs Monaten zu berücksichtigen, wohingegen der Beschuldigte 2 davon mit zwölf Monaten profitiert.
7.11 Anrechnung der in [...] erlittenen Untersuchungshaft
7.11.1 Das Gericht rechnet die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Gemäss Art. 14 des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) gilt Art. 51 StGB auch für die Anrechnung der im Ausland erstandenen Untersuchungshaft (BGE 130 IV 6 E. 4, 124 IV 1 E. 2a, 117 IV 404 E. 1a; Mettler/Spichtin, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 51 StGB N 16).
7.11.2 Wie zuvor erwogen, haben die [...] Behörden ihr Strafverfahren gegen die beiden Beschuldigten an die schweizerischen Strafverfolgungsbehörden übertragen (vgl. dazu E. 3.2). In der Konsequenz ist daher die von A____ und C____ in [...] zwischen dem 18. November 2010 und dem 23. Februar 2011 auf Geheiss des Instruktionsrichters von [...] erlittene Untersuchungshaft («prision provisional») von je 97 Tagen (Akten S. 7054, 12172, 12150) an die (in der Schweiz) ausgefällte Strafe anzurechnen.
Angesichts der Strafhöhe von 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe kommt der teilbedingte Vollzug bei A____ nicht (mehr) in Frage. Die dreijährige Freiheitsstrafe von C____ kann demgegenüber teilbedingt ausgesprochen werden, wobei es sich angesichts der nach wie vor gering ausgeprägten Einsicht (vgl. dazu schon E. 7.9.3) rechtfertigt, den unbedingten Teil auf ein Jahr festzusetzen (Art. 43 StGB). Indes kann ihm hinsichtlich des bedingten Teils der Strafe eine minimale Probezeit von zwei Jahren gewährt werden (Art. 44 Abs. 1 StGB). Dem bedingten Strafvollzug hinsichtlich der Geldstrafen mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren steht nichts entgegen (Art. 42 Abs. 1 und 44 Abs. 1 StGB).
Im Ergebnis wird A____ zu einer Freiheitsstrafe von 3 ¾ Jahren (unter Einrechnung der zwischen dem 18. November 2010 und dem 23. Februar 2011 in [...] ausgestandenen Untersuchungshaft) sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Demgegenüber wird C____ zu einer dreijährigen Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der zwischen dem 18. November 2010 und dem 23. Februar 2011 in [...] erlittenen Untersuchungshaft), davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt.
8.1 Erwägungen des Strafgerichts
8.1.1 Das Strafgericht hat bezüglich der Einziehung erwogen, dass die Überweisungen der Vermögenswerte aus der Kreditlinie der E____ auf die Konten der beiden Beschuldigten ([...]), der J____ ([...]), des G____ ([...]) und der L____ ([...]) ungetreue Geschäftsbesorgungen darstellten. Diese Vermögenswerte seien somit durch eine Straftat erlangt worden und daher gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB einzuziehen. Sodann seien gemäss dem Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft betreffend Nachvollzug des Cashflows EUR 25‘000.– unmittelbar vom Konto des Beschuldigten 1 auf dasjenige seiner Ehefrau K____ geflossen (Akten S. 2144). Die auf diesem Konto noch beschlagnahmten EUR 13’774.20 stammten somit auch aus der Kreditlinie der E____ und seien ebenfalls als productum sceleris einzuziehen (vorinstanzliches Urteil S. 54).
8.1.2 Hinsichtlich der Einziehung der von G____ geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 407’932.70 erwog das Strafgericht, die Sicherheitsleistung sei am 20. April 2010 erfolgt, nachdem sich die Staatsanwaltschaft bereit erklärt hatte, im Gegenzug dafür die über G____s Konten verfügten Sperren aufzuheben (Akten S. 358, 366 f.). Die Summe, welche G____ nachweislich aus der Kreditlinie der E____ erhalten habe, übersteige bei weitem den Betrag der Sicherheitsleistung. Diese setzte sich aus dem Total der Guthaben auf den gesperrten AN____-Konten, dem Kaufpreis von zwei mit Geldern der E____ gekauften Fahrzeugen sowie dem Betrag eines aus dem Geld der E____ gewährten Darlehens zusammen. Es handle sich somit um ein Surrogat der ursprünglich aus einer Straftat erlangten Vermögenswerte und sei daher ebenfalls gemäss Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches einzuziehen. Der Antrag auf Herausgabe der Sicherheitsleistung sei demzufolge abzuweisen (vorinstanzliches Urteil S. 54 f.).
Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Hinsichtlich dieser Bestimmung müssen zwei Schritte unterschieden werden. In einem ersten Schritt erfolgt die Wegnahme der durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte. In einem zweiten Schritt werden die weggenommenen Vermögenswerte einer Person – dem Staat oder dem Verletzten – zugeordnet, wobei die Einziehung subsidiär zum Rückerstattungsanspruch des Verletzten ist (vgl. dazu Scholl, Vermögenseinziehung [Art. 70 StGB], in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, § 4 N 71 ff.; Baumann, a.a.O., Art. 70/71 N 49).
8.3.1 Hinsichtlich des ersten Schrittes ist festzuhalten, dass die durch die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung als Anlasstat «erlangten» Vermögenswerte (die Ausschlussgründe im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB stehen angesichts der Tatsache, dass die verschiedenen Destinatäre Begünstigte und nicht Dritterwerber sind, ausser Frage, wobei selbst bei Unterstellung von Letzterem angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht von Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann) der Einziehung zugänglich sind, zumal gemäss Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft betreffend Nachvollzug des Cashflows (Akten S. 2140 ff.) bezüglich der bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...] und [...]), der K____ ([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...]) sowie der L____ ([...] und [...]) ein Kausalzusammenhang besteht. Da das Konto der J____ ([...]) bei der I____ gemäss Eingabe der Bank vom 26. Oktober 2021 (Akten S. 12139) einen negativen Saldo aufweist, kann die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf diesem Konto aufgehoben und der Kontoinhaberin zur freien Verfügung überlassen werden.
8.3.2 Zwar stellt auch die qualifizierte Geldwäscherei grundsätzlich eine mögliche Anlasstat für die Einziehung dar (vgl. dazu Scholl, a.a.O., § 4 N 117 ff.). Indes erfolgte in Bezug auf die Vermögenswerte der W____ diesbezüglich bekanntlich ein Freispruch, weshalb der Kausalzusammenhang zwischen Anlasstat und erlangtem Vermögenswert in dubio pro reo nicht gegeben ist. Daraus folgt, dass diejenigen Gelder, die nicht Gegenstand des Schuldspruchs wegen mehrfacher qualifizierter Geschäftsbesorgung sind, nicht eingezogen bzw. nicht den Geschädigten zurückgegeben werden können. Die Vermögenswerte auf den Konten des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...]) sowie des T____ ([...]) sind darum nicht als producta sceleris zu qualifizieren und die auf diesen Konten bestehenden Sperren daher aufzuheben (Art. 263 Abs. 1 lit. c und d StPO).
8.4 Zweiter Schritt: Zuweisung
8.4.1 Der staatliche Einziehungsanspruch von Art. 70 Abs. 1 StGB bedeutet nach überzeugender Herleitung von Scholl (a.a.O., § 4 N 450 ff.) nicht bloss einen Vorbehalt zugunsten des Zivilrechts, sondern ist eine selbständige, öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage. Daraus ergibt sich ein Anspruch der verletzten Person – hier der E____ – auf Zuweisung von Vermögenwerten, welche durch eine Straftat aus ihrem Vermögen erlangt wurden. Der Zweck dieser Bestimmung liegt darin, dass die Vermögenseinziehung nicht zu einer Bereicherung des Staates auf Kosten des Geschädigten oder des Täters führt. Die materielle Zuweisungsvoraussetzung für die Zuweisung eines der Wegnahme unterliegenden Vermögenswerts an eine verletzte Person besteht daher darin, dass der ursprünglich durch die Straftat erlangte Vermögenswert vor der Straftat Teil des Vermögens dieser verletzen Person gewesen und durch die Straftat der verletzten Person entzogen worden sein muss.
8.4.2 Dies ist vorliegend der Fall: Die durch die beiden Beschuldigten erhältlich gemachten Barmittel waren vor den inkriminierten Überweisungen Teil des Vermögens der E____, was die entsprechenden Kontoauszüge beweisen (vgl. dazu E. 4.1.1, 5.1.3, 5.3). Die bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...] und [...]), der K____ ([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...]) sowie der L____ ([...] und [...]) werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands daher der E____ zugesprochen. Die I____ wird angewiesen, die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von insgesamt EUR 650'034.28 und CHF 88'819.99 (Stand 26. Oktober 2021) innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin zu überweisen.
8.5 Sicherheitsleistung von G____
8.5.1 Die Staatsanwaltschaft hat anlässlich der Berufungsverhandlung das Dokument «Zusammensetzung/Aufteilung der Sicherheitsleistung von G____» (Akten S. 12271) eingereicht. Damit gesteht sie unter Verweis auf BGer 6B_694/2009 vom 22. April 2010 (E. 1.4.2) ein, dass eine Einziehung korrekterweise nur insoweit hätte erfolgen dürfen, als es sich bei den hinterlegten Beträgen um Surrogate für den Deliktserlös gehandelt hat. Aus dem Deliktserlös seien zwei Autos und ein Darlehen (SB [...]/1) finanziert worden. Ein Teil der Gelder sei auch noch auf Konti der AN____ vorhanden gewesen (Akten S. 2160), sodass insgesamt CHF 117’362.71 hätten eingezogen werden dürfen. Die Differenz von CHF 290'569.99 hätte «nur» zur Sicherstellung einer Ersatzforderung im Sinne von Art. 71 StGB beschlagnahmt werden dürfen. Die Beschlagnahme hätte dann bis zur Einleitung der Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung der Ersatzforderung aufrechterhalten werden müssen (Akten S. 12158).
8.5.2 Die zwei Autos und das Darlehen sind nach Angaben von G____ persönlich (SB [...]/1) mit Geld der E____ finanziert worden, womit es sich um Surrogate handelt, die nach Art. 70 Abs. 1 StGB eingezogen werden können (vgl. dazu BGE 126 I 97 E. 3c/bb; BGer 6S.667/2000 vom 19. Februar 2001 E. 3b/bb; Scholl, a.a.O., § 4 N 225 ff.; Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 47; Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 70 N 8 ff.). Dass der Teil am Deliktserlös, der auf den beiden Konti der AN____ verblieben ist (Akten S. 2160), eingezogen werden kann, versteht sich mit Hinweis auf oben Erwähntes von selbst (die Ausschlussgründe im Sinne von Art. 70 Abs. 2 StGB stehen angesichts der Tatsache, dass G____ Begünstigter und nicht Dritterwerber ist, ausser Frage, wobei selbst bei Unterstellung von Letzterem angesichts der vorstehenden Erwägungen nicht von Gutgläubigkeit ausgegangen werden kann). Dass sich die Staatsanwaltschaft bereit erklärt hat, die gesperrten Konten gegen Hinterlegung einer Sicherheitsleistung freizugeben bzw. die beiden Fahrzeuge und die aus dem Darlehen resultierende Forderung nicht zu beschlagnahmen, stellt ein Entgegenkommen im Interesse von G____ dar (Akten S. 345 ff.). Dass sich Letzterer nunmehr darauf beruft, es habe sich nicht um Surrogate gehandelt bzw. man hätte die Fahrzeuge beschlagnahmen bzw. die Konten beschlagnahmt lassen müssen (Akten S. 11844 ff., 12161 f., 12267 f.), ist treuwidrig und daher nicht zu hören, wobei Surrogate – wie soeben erwogen – ohnehin der Einziehung unterliegen. Die Konsequenz daraus ist aber, dass es sich – wie von der Staatsanwaltschaft dargelegt – dazumals um eine Sicherheitsleistung hinsichtlich einer späteren Einziehung gehandelt hat und die entsprechenden Vermögenswerte heute nicht (mehr) als Ersatzforderung behandelt werden können.
8.5.3 Die auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft hinterlegte Sicherheitsleistung des G____ in Höhe von CHF 407’932.70 ist diesem nach dem Gesagten im Umfang von CHF 290'569.99 herauszugeben. Das Restguthaben in Höhe von CHF 117’362.71 wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der E____ zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Guthaben innert fünf Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu verteilen. Ein Doppelzahlungsrisiko (vgl. dazu BGE 117 IV 107 E. 2b; BGer 6B_326/2011 vom 14. Februar 2012 E. 2.3.3) von G____ besteht in vorliegendem Verfahren nicht, da gegen ihn keine Zivilforderungen geltend gemacht werden. Einem zukünftigen Risiko wird mit der Formulierung des vorliegenden Dispositivs, auf welches verwiesen werden kann, Rechnung getragen (vgl. dazu auch nachfolgend E. 9.4).
Die Privatklägerin macht eine Schadenersatzforderung von EUR 10'527'834.– und CHF 190'000.– (nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018), eventualiter zumindest EUR 7'901’399.– und CHF 190'000.– (nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018), geltend (Akten S. 11705, 11805 ff.). Schaden ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Nach der herrschenden Differenztheorie ergibt sich der Schaden somit aus der Abweichung zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem mutmasslichen Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Sie kann sowohl durch eine Vermehrung oder Nichtverminderung von Passiven als auch durch eine Verminderung oder Nichtvermehrung von Aktiven eintreten, wobei die letzte Kategorie gemeinhin als entgangener Gewinn bezeichnet wird (BGE 147 III 463 E. 4.2.1, 129 III 331 E. 2.1, 128 III 22 E. 2e.aa; Brehm, in: Berner Kommentar, 5. Auflage 2021, Art. 41 OR N 69, 70e).
9.2 Forderung gemäss Eventualantrag
Mit den Schuldsprüchen wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist im Umfang der dort thematisierten Geldflüsse ein Anspruch nach Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR, SR 220) ohne weiteres gegeben, was dem Eventualantrag entspricht. Diesbezüglich hat es die Privatklägerin unterlassen, die bereits thematisierte Zahlung von EUR 270‘000.– von einem Konto der J____ auf ein Konto des Beschuldigten 1 (vgl. dazu E. 5.3.5.1), in ihre Rechtsbegehren aufzunehmen. Da im Adhäsionsverfahren jedoch die Dispositionsmaxime gilt (Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 22 f.) und das Gericht einer Partei insofern nicht mehr und nichts Anderes zusprechen darf, als sie verlangt bzw. nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat, sind die beiden Beschuldigten – entgegen dem Strafgericht, welches die Ansprüche in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO integral auf den Zivilweg verwies (vorinstanzliches Urteil S. 53) – zu verurteilen, der Privatklägerin EUR 7'901’399.– und CHF 190'000.– Schadenersatz (nebst Zins zu 5 % seit dem 21. März 2018) zu bezahlen (in solidarischer Verbindung).
9.3.1 Bei der Mehrforderung in Höhe von EUR 2'626'435.– (EUR 1'500'000.–, EUR 540’000.– und EUR 102’000.– an J____; EUR 59’435 an Q____; EUR 100'000.– an R____; EUR 200'000.– an S____ und EUR 125'000.– an T____) fehlt hinsichtlich der ungetreue Geschäftsbesorgung der unmittelbare Deliktskonnex im Sinne von Art. 122 Abs. 1 StPO («zivilrechtliche Ansprüche aus der Straftat»; vgl. dazu Dolge, a.a.O., Art. 122 StPO N 65 ff.). Demgemäss kann die Mehrforderung bezüglich des Tatbestands der ungetreuen Geschäftsbesorgung nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden.
9.3.2 Hinsichtlich des Tatbestands der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) ist zwar festzuhalten, dass dieser als Rechtspflegedelikt ausgestaltet ist. Indes hat das Bundesgericht klargestellt, dass Art. 305bis StGB neben Gemeininteressen dort auch individuelle Vermögensinteressen schützt, wo die Vermögenswerte aus Straftaten gegen Individualinteressen herrühren (BGE 134 III 529 E. 4, 129 IV 322 E. 2; vgl. auch Pieth, a.a.O., Vor Art. 305bis StGB N 55). Insofern könnte der Tatbestand im Sinne einer «Schutznorm» auch als Grundlage privatrechtlicher Ansprüche aus Art. 41 OR dienen. Im vorliegenden Fall kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die I____ die die Mehrforderung begründenden Zahlungen gestützt auf Vermögenswerte der W____ (diesbezüglich erfolgt bekanntlich ein Freispruch; vgl. dazu E. 4.3.3) freigegeben hat, sodass die Mehrforderung auch hinsichtlich des Tatbestands der qualifizierten Geldwäscherei nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden kann.
9.3.3 Nach dem Gesagten kann die Mehrforderung nicht adhäsionsweise geltend gemacht werden und ist die entsprechende Forderungen von EUR 2'626'435.– auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 StPO).
9.4 Rückforderungsanspruch G____?
G____ macht geltend, er habe im Laufe seiner Tätigkeiten für die E____-Gruppe Beträge in der Höhe von CHF 394'559.70 vorausbezahlt, die ihm nie zurückvergütet worden seien, aber zumindest verrechnungsweise zu berücksichtigen wären (Akten S. 11836 f., 11842). Ohne die Validität dieser (angeblichen) Forderungen zu beurteilen, ist diesbezüglich festzuhalten, dass in vorliegendem Verfahren gegen G____ keine Zivilforderungen geltend gemacht werden und Letzterer daher auch keine Verrechnung erklären kann. Mit der Formulierung des vorliegenden Dispositivs, auf welches verwiesen werden kann, wird jedoch ein Doppelzahlungsrisiko von G____ ausgeschlossen (vgl. dazu schon E. 8.5.3).
10. Antrag von C____ um eine Haftentschädigung
Da die in [...] erlittene Untersuchungshaft an die in der Schweiz ausgefällte Strafe anzurechnen ist (vgl. dazu E. 7.11), ist der Antrag des Beschuldigten 2, er sei für die ungerechtfertigte, in [...] erlittene Untersuchungshaft mit CHF 200.– pro Hafttag zu entschädigen, abzuweisen.
11. In [...] beschlagnahmte Gegenstände
Bezüglich der in [...] anlässlich verschiedener Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Gegenstände wurden im Berufungsverfahren keine Ausführungen gemacht, sodass auf die diesbezügliche Erwägung des Strafgerichts verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; vorinstanzliches Urteil S. 54) und die Gegenstände in Aufhebung der Beschlagnahme nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils an das zuständige Gericht in [...] retourniert werden.
Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da die beiden Beschuldigten auch im Berufungsverfahren schuldig gesprochen werden (wegen qualifizierter Geldwäscherei [schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit] sowie wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung), sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen (der Freispruch von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei in Bezug auf W____ ist bereits in den erstinstanzlich ausgeschiedenen Mehrkosten berücksichtigt). Demgemäss trägt A____ Verfahrenskosten von CHF 21’756.10 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 26'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten von CHF 10’819.30 gehen zu Lasten der Gerichtskasse) und C____ Verfahrenskosten von CHF 19’394.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 26'000.‒ (die Mehrkosten CHF 9’638.60 gehen zu Lasten der Gerichtskasse).
13. Kosten des Rechtmittelverfahrens
Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Die Beschuldigten obsiegen im Rechtsmittelverfahren «bloss» insofern, als sie von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei (in Bezug auf W____) freigesprochen werden (mit den zuvor erörterten Konsequenzen hinsichtlich Zivilforderung und Einziehung [vgl. dazu E. 8 und 9]). Es rechtfertigt sich daher, ihnen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer um 20 % reduzierten Urteilsgebühr von je CHF 2’500.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich des hälftigen Anteils der Übersetzungskosten betreffend das durch Eurojust erhältlich gemachte Urteil des Appellationsgerichts [...] in Höhe von CHF 656.25, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
14.1.1 Für die Höhe der Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten 1 betreffend die Vorinstanz wird auf das Dispositiv verwiesen. Da A____ aufgrund des Freispruchs von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei um einen Drittel reduzierte erstinstanzliche Verfahrenskosten auferlegt wurden (der Freispruch von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei in Bezug auf W____ ist bereits in den erstinstanzlich ausgeschiedenen Mehrkosten berücksichtigt; vgl. dazu E. 12.2), bleibt Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
14.1.2 Dem Offizialverteidiger der zweiten Instanz, B____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 7.5 Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Beschuldigten 1 für das Berufungsverfahren eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wurde (vgl. dazu E. 13.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
14.2.1 Das Strafgericht hat C____ gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. s StPO für die erste Instanz eine Parteientschädigung von CHF 20‘000.– zugesprochen. Angesichts des nunmehr erfolgten Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei (in Bezug auf V____) erscheint es angemessen, diese um CHF 5'000.–, auf CHF 15'000.–, zu reduzieren.
14.2.2 Dem Offizialverteidiger der zweiten Instanz, D____, wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung gemäss seiner Aufstellung, zuzüglich 7.5 Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei für Kopiaturen im Rahmen der amtlichen Verteidigung praxisgemäss «nur» CHF 0.25 pro Kopie vergütet werden (AGE BES.2021.112 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2, SB.2018.68 vom 21. September 2020 E. 9.3) und Wegzeiten gestützt auf § 22 Abs. 2 der Honorarreglements (HoR, SG 91.400) «bloss» mit je einer halben Stunde pro notwendigem Termin entschädigt werden. Für den genauen Betrag wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen. Da dem Beschuldigten 2 für das Berufungsverfahren eine um 20 % reduzierte Urteilsgebühr auferlegt wurde (vgl. dazu E. 13.2), umfasst die Rückerstattungspflicht bezüglich des Honorars seines amtlichen Verteidigers im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung 80 % des zugesprochenen Honorars (Art. 135 Abs. 4 StPO).
14.3.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz hat die Privatklägerin eine Entschädigungsforderung von total CHF 11'760.85 geltend gemacht. Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Da die E____ in Bezug auf die Zivilforderung und die Einziehung mit ihren Eventualanträgen durchdringt, hinsichtlich der Sicherheitsleistung von G____ teilweise obsiegt und «bloss» bezüglich der Beschlagnahme der Konten des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...] und [...]) sowie des T____ ([...]) unterliegt, rechtfertigt es sich, ihr 80 % des geltend gemachten Honorars zuzusprechen (der Stundenansatz beträgt praxisgemäss CHF 250.– [§ 19 Abs. 1 HoR; AGE SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3]; gemäss § 23 Abs. 1 HoR beträgt der Ersatz für Auslagen 3 % des Honorars). Der E____ wird demgemäss gestützt auf Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschuldigten für die erste Instanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen (in solidarischer Verbindung).
14.3.2 Für die zweite Instanz macht die Privatklägerin eine Entschädigungsforderung in Höhe von CHF 5'880.42 geltend (Akten S. 12145). Auch für das Berufungsverfahren kann ihr nach dem vorstehend Erwogenen 80 % des geltend gemachten Honorars zum Stundensatz von CHF 250.– zugesprochen werden, wobei der Ersatz für Auslagen auch hier 3 % des Honorars beträgt (§ 23 Abs. 1 HoR). Demgemäss wird der E____ gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 StPO zu Lasten der Beschuldigten eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'327.95 zugesprochen (in solidarischer Verbindung).
14.4.1 G____ macht für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigungsforderung von CHF 27'797.75 geltend (Akten S. 11879 ff.). Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass darin die vom Strafgericht auferlegten Kosten des Verfahrens [...] in Höhe von CHF 6'387.10 enthalten sind, welche in diesem Verfahren genauso wie die Kosten eines Mittagessens von CHF 69.95 nicht entschädigt werden können. Kommt dazu, dass gemäss Art. 434 Abs. 1 StPO «nur» ein «angemessener Ersatz» entschädigt werden kann. Die Parteirechte von G____ beschränkten sich allerdings – wie zu Beginn erwähnt (vgl. dazu E. 1.1.2) – im Wesentlichen auf die Frage, ob die Voraussetzungen von Art. 70 StGB erfüllt sind oder nicht. Hierzu ist eine detaillierte Auseinandersetzung mit den umfangreichen und im Wesentlichen die Vermögensübertragungen an ihn nicht betreffenden Verfahrensakten nicht notwendig. Es rechtfertigt sich deshalb, den geltend gemachten Aufwand von insgesamt knapp 70 Stunden um 1/3 auf 47 Stunden zu kürzen (zuzüglich die geltend gemachten Auslagen von CHF 26.20 und 7,7 % Mehrwertsteuer), was etwa einem Viertel des Aufwands des Verteidigers des Beschuldigten 1 für die erste Instanz bedeutet, was angesichts der Interessenlage angemessen erscheint. Für den genauen Betrag auf das Dispositiv verwiesen.
14.4.2 Für das Rechtsmittelverfahren macht G____ eine Entschädigungsforderung in Höhe von CHF 90'575.– geltend (Akten S. 12280 ff.), was angesichts des vorstehend Referierten und den Honoraren die beiden Verteidiger massiv übersetzt und im Sinne von Art. 434 Abs. 1 StPO in keiner Weise angemessen erscheint. Dazu kommt, dass G____ im Berufungsverfahren «bloss» insofern obsiegt, als ihm die auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft hinterlegte Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 290'569.99 herausgegeben wird. Zudem war er – wie zuvor erwogen (vgl. dazu E. 1.1.2 und E. 15.4.1) – mangels unmittelbarer Betroffenheit (fehlende Legitimation) nicht befugt, Anträge hinsichtlich der Zivilforderung der Privatklägerin zu stellen. Es rechtfertigt sich daher, ihm einen Aufwand von 50 Stunden zu CHF 250.– (angesichts des Verfahrensausgangs um 1/3 reduziert), zuzüglich 7.5 Stunden für die Berufungsverhandlung (inklusive Nachbesprechung), zuzüglich eines Auslagenersatzes von 3 % des Honorars (§ 23 Abs. 1 HoR), zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer, auszurichten. Demgemäss wird G____ für das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 434 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von CHF 11'324.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: 1. Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 21. März 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Abweisung der Anträge betreffend Landesverweisung;
- Verfügung betreffend beschlagnahmte Dokumente im Verfahren gegen G____ ([...]);
- Aufhebung der bei der I____ bestehenden Sperren der Konti der M____ ([...]), der N____ ([...]), der O____ ([...]) und der P____ ([...]);
- Abweisung des Antrags um rückwirkende Bewilligung der amtlichen Verteidigung (mit D____).
2. A____ wird – in Abweisung seiner Berufung bzw. teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der qualifizierten Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ¾ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der zwischen dem 18. November 2010 und dem 23. Februar 2011 in [...] erlittenen Untersuchungshaft, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und 305bis Ziff. 2 lit. b und c sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei (in Bezug auf W____) wird A____ freigesprochen.
3. C____ wird – in Abweisung seiner Berufung bzw. teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der qualifizierten Geldwäscherei (schwerer Fall wegen Banden- und Gewerbsmässigkeit) sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig erklärt und verurteilt zu 3 Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der zwischen dem 18. November 2010 und dem 23. Februar 2011 in [...] erlittenen Untersuchungshaft), davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 und 305bis Ziff. 2 lit. b und c sowie 42 Abs. 1, 43 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von der Anklage wegen qualifizierter Geldwäscherei (in Bezug auf W____) wird C____ freigesprochen.
Der Antrag auf Zusprechung einer Haftentschädigung wird abgewiesen.
4. Die bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...]), der K____ ([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...]) sowie der L____ ([...]) werden in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der E____ zugesprochen. Die I____ wird angewiesen, die beschlagnahmten Vermögenswerte in Höhe von insgesamt EUR 650'034.28 und CHF 88'819.99 (Stand 26. Oktober 2021) innert 5 Tagen seit Rechtskraft des Urteils an die Privatklägerin zu überweisen.
Die Beschlagnahme der Vermögenswerte auf dem Konto der J____ ([...]) bei der I____ wird aufgehoben und der Kontoinhaberin zur freien Verfügung überlassen.
5. Die auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft hinterlegte Sicherheitsleistung des G____ in Höhe von CHF 407’932.70 wird diesem – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung – im Umfang von CHF 290'569.99 herausgegeben. Das Restguthaben in Höhe von CHF 117’362.71 wird in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands der E____ zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Guthaben innert 5 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zu verteilen.
6. A____ und C____ werden – in teilweiser Gutheissung der Berufung der Privatklägerin – solidarisch zu EUR 7'901’399.– und CHF 190'000.– Schadenersatz, zuzüglich 5 % Zins seit dem 21. März 2018, abzüglich der auf den Konten der J____ ([...]), des C____ ([...]), der K____ ([...]), des A____ ([...]), des G____ ([...]) sowie der L____ ([...]) bei der I____ beschlagnahmten Vermögenswerte von insgesamt EUR 650'034.28 und CHF 88'819.99 (Stand 26. Oktober 2021), abzüglich des Anteils an der auf dem PC-Konto der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hinterlegten Sicherheitsleistung des G____ in Höhe von CHF 117'362.71, an die E____ verurteilt.
Die Mehrforderung im Betrag von EUR 2'626’435.– wird auf den Zivilweg verwiesen.
Vom Vorbehalt des Nachklagerechts der Privatklägerin wird Vormerk genommen.
7. Die bei der I____ bestehenden Sperren der Konti des Q____ ([...]), der R____ ([...]), des S____ ([...]) sowie des T____ ([...]) werden aufgehoben.
8. Die in [...] anlässlich verschiedener Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Gegenstände werden in Aufhebung der Beschlagnahme an das zuständige Gericht in [...] retourniert.
9. A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 21’756.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 26'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten von CHF 10’819.30 gehen zu Lasten der Gerichtskasse) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich des hälftigen Anteils der Übersetzungskosten betreffend das durch Eurojust erhältlich gemachte Urteil des Appellationsgerichts [...] in Höhe von CHF 656.25, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
10. C____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 19’394.75 und eine Urteilsgebühr von CHF 26'000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren (die Mehrkosten CHF 9’638.60 gehen zu Lasten der Gerichtskasse) sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 2’500.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich des hälftigen Anteils der Übersetzungskosten betreffend das durch Eurojust erhältlich gemachte Urteil des Appellationsgerichts [...] in Höhe von CHF 656.25, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
11. Dem amtlichen Verteidiger von A____, AO____, werden für die erste Instanz für die Bemühungen bis 31. Dezember 2017 ein Honorar von CHF 23’032.20 und ein Auslagenersatz von 762.75, zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer von CHF 1'903.60, und für die Bemühungen ab 1. Januar 2018 ein Honorar von CHF 12’908.– und ein Auslagenersatz von CHF 52.75, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1’036.70, insgesamt also CHF 39'696.–, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 2/3 vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger von A____, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 22‘966.65 und ein Auslagenersatz von CHF 38.10, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'771.35, insgesamt also CHF 24‘776.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
12. C____ wird gemäss Art. 429 der Strafprozessordnung für die erste Instanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 15‘000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Dem amtlichen Verteidiger von C____, D____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 16‘283.35 und ein Auslagenersatz von CHF 846.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1’319.–, insgesamt also CHF 18‘448.85, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 80 % vorbehalten.
13. E____ wird gemäss Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten der Beschuldigten für die erste Instanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 6'655.85 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) zugesprochen (in solidarischer Verbindung).
Der E____ wird gemäss Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung zu Lasten der Beschuldigten für die zweite Instanz eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'327.95 zugesprochen (in solidarischer Verbindung).
14. G____ wird für das Verfahren vor der Vorinstanz gemäss Art. 434 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Entschädigung von CHF 12'682.95 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
G____ wird für das Rechtsmittelverfahren gemäss Art. 434 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 der Strafprozessordnung eine Entschädigung von CHF 11'324.20 (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigte 1 und 2
- Privatklägerin
- G____
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- I____, [...]
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Bundesamt für Polizei, Meldestelle für Geldwäscherei (MROS)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).