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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Kammer |
SB.2018.112
URTEIL
vom 14. Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz,
Dr. Annatina Wirz, lic. iur. Barbara Schneider, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Martin Seelmann
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwältin,
[...]
Privatkläger
B____
C____
D____
E____
F____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 17. August 2018
betreffend Strafzumessung (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und einfache Körperverletzung)
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts vom 17. August 2018 wurde A____ der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung und der einfachen Körperverletzung schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 9. Juli 2015 bis zum 21. August 2015 (44 Tage). Hingegen wurde er von den Anklagepunkten der versuchten schweren Körperverletzung zum Nachteil von D____ und der versuchten einfachen Körperverletzung zum Nachteil von E____ (Anklage-Ziff. 3) sowie vom Vorwurf des Angriffs (Anklage-Ziff. 4) freigesprochen. Weiter wurde A____ dazu verurteilt, B____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2015, zu bezahlen, während eine Schadenersatzforderung desselben von CHF 6'000.– auf den Zivilweg verwiesen wurde. Sodann wurde A____ dazu verurteilt, C____ eine Genugtuung in Höhe von CHF 1'000.– zu bezahlen, unter Abweisung der Mehrforderung von CHF 9'000.–. Die Schadenersatzforderung desselben von CHF 10'000.– wurde auf den Zivilweg verwiesen. Weiter wies das Strafgericht Genugtuungsforderungen von D____ und E____ ab. Es verurteilte A____ hingegen zur Bezahlung von Schadenersatz in Höhe von CHF 120.– und von Genugtuung in Höhe von CHF 2'500.– an F____. Eine Schadenersatzmehrforderung von CHF 380.– verwies das Strafgericht auf den Zivilweg. Weiter verfügte es die Einziehung der Kleidung von F____, überband A____ Verfahrenskosten in Höhe von CHF 2'822.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 6'000.– und sprach ihm eine Parteientschädigung von CHF 1'723.– zu.
Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft am 20. August 2018 Berufung angemeldet, sie am 8. Oktober 2018 erklärt und am 15. Februar 2019 begründet. Sie beantragt, es sei A____ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren (Berufungserklärung) bzw. 4 Jahren (Berufungsbegründung) zu verurteilen, jeweils unter Anrechnung des bereits ausgestandenen Freiheitsentzugs. A____ hat mit Eingabe vom 7. November 2018 und Berufungsantwort vom 27. Mai 2019 die Abweisung der Berufung beantragt, unter o/e-Kostenfolge.
Im Lichte der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie verfügte der Instruktionsrichter, mit Einverständnis der Parteien, am 17. März 2020 die Absetzung der für den 25. März 2020 anberaumten Berufungsverhandlung und ordnete die Durchführung des schriftlichen Verfahrens an. Gleichzeitig setzte er den Parteien Frist zur ergänzenden Stellungnahme, wovon der Berufungsbeklagte am 20. April 2020 Gebrauch machte. Mit Verfügung vom 13. Mai 2020 wurde A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) aufgefordert, ergänzende Unterlagen zu seiner aktuellen persönlichen Situation einzureichen. Dem kam er mit Eingabe vom 25. Mai 2020 nach. Der Staatsanwaltschaft wurde Kenntnis gegeben.
Das vorliegende Urteil ist auf dem Zirkularweg ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die Berufungserklärung sind innert den gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO eingereicht worden. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2 Vorliegend haben weder der Beschuldigte noch ein Privatkläger ein Rechtsmittel ergriffen. Mangels Anfechtung rechtskräftig geworden sind somit die Verurteilungen wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung, die Freisprüche von den Vorwürfen der versuchten schweren Körperverletzung und versuchten einfachen Körperverletzung gemäss Anklage-Ziff. 3 sowie des Angriffs gemäss Anklage-Ziff. 4, die Beurteilung der Zivilforderungen, die Verfügung über die Einziehung sowie der Kostenentscheid.
Angefochten ist demgegenüber die vorinstanzliche Strafzumessung.
1.2.3 Gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. a StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Rechtsfragen zu entscheiden sind. Vorliegend hat der Beschuldigte den vorgeworfenen und nachzuweisenden Anklagesachverhalt anerkannt. Mithin steht die vorinstanzliche Sachverhaltsermittlung nicht mehr zur Disposition, sondern sie ist unangefochten zur Festlegung der auszusprechenden Strafe heranzuziehen. Der Beschuldigte hat sich in seiner Stellungnahme vom 20. April 2020 nicht zur Zulässigkeit des schriftlichen Verfahrens geäussert und insbesondere auch keine Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlangt. Er hat hingegen zur staatsanwaltschaftlichen Berufung Stellung bezogen und seine bereits gestellten Anträge in der Sache erneuert. Damit ist die Anordnung des schriftlichen Verfahrens zulässig.
2.
Den Schuldsprüchen wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung und einfacher Körperverletzung liegen drei Vorfälle zu Grunde.
2.1
2.1.1 Hinsichtlich eines ersten Vorfalles vom 23. August 2013, ca. 14:30 Uhr, ermittelte die Vorinstanz, der Beschuldigte habe sich von der Fahrweise des Geschädigten G____ provoziert gefühlt. Deshalb sei er ihm bis an den [...]weg in [...]/SO nachgefahren, habe das Fahrzeug abgestellt und sei zu Fuss zu G____ gegangen, der an der SBB-Baustelle sein Fahrzeug entladen habe. Der Beschuldigte habe G____ unvermittelt am T-Shirt gepackt, geschubst und ihm mindestens zwei Schläge mit der flachen rechten Hand ins Gesicht versetzt. Dadurch habe er sich der einfachen Körperverletzung schuldig gemacht (Akten S. 1026, 1182).
2.1.2 Bezüglich eines zweiten Vorfalles vom selben Tag, dem 23. August 2013, gegen 23:00 Uhr, stellte die Vorinstanz fest, der Beschuldigte sei von seinem Vater angerufen und in die [...] Pizzeria bestellt worden, wo letzterer eine verbale Auseinandersetzung mit den späteren Opfern führte. Der Vater sei beleidigt worden. Der Beschuldigte sei herbeigestürzt und habe den auf einem Stuhl sitzenden B____ an den Haaren bzw. am Kopf ruckartig nach hinten gerissen, sodass dieser auf den Boden gekippt sei. Danach habe er gezielt in Richtung von dessen Kopf getreten und ihm einen vertikal nach unten geführten Faustschlag ins Gesicht versetzt. Dass er B____ mit dem Fusstritt nicht am Kopf getroffen habe, sei einzig darauf zurückzuführen, dass dieser in der Dynamik rechtzeitig den Kopf weggedreht habe. Fraglos habe er die Trittbewegung aber zum Kopf des Opfers hingeführt. C____ haben den Beschuldigten darauf von hinten festgehalten, um B____ vor weiterer Gewaltausübung zu schützen. Der Beschuldigte habe sich aus der Umklammerung gelöst, sich zu C____ umgedreht und ihm einen wuchtigen Faustschlag ans Kinn versetzt, worauf dieser zu Boden gegangen und längere Zeit regungs- und offenbar bewusstlos liegen geblieben sei. Die Vorinstanz erkannte den Beschuldigten der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig (Akten S. 1026 f., 1183 f.).
2.1.3 Hinsichtlich des dritten Schuldspruchs erwog die Vorinstanz, der Beschuldigte sei am 17. Mai 2015, gegen 04:30 Uhr, dem späteren Opfer F____ auf der [...]strasse in Zürich, in Richtung Zürich HB, nachgerannt, weil dieser zuvor einen seiner Securitymitarbeiter angegriffen habe. Er habe ihn mit einem Fusstritt in den Brustkorb angesprungen und ihm mindestens zwei Faustschläge gegen den Kopf versetzt, bevor er ihn mit einem dritten Faustschlag zu Boden gebracht habe. Es seien ein weiterer Faustschlag gegen den Kopf des am Boden liegenden Opfers erfolgt sowie je ein Fusstritt gegen dessen Kopf und dessen Gesäss. F____ habe eine Rissquetschwunde am linken Unterkieferunterrand, eine Schwellung und eine Hautunterblutung an der Stirn, hinter dem linken Ohr und am Hinterkopf links, je eine Hautunterblutung im Bereich der linken Flanke, der linken Brustkorbaussenseite und am linken Handgelenk sowie Hautabschürfungen am Auge, hinter dem Ohr und der Hand davongetragen. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten wegen versuchter schwerer Körperverletzung (Akten S. 1029 f., 1198 f.).
2.2 In Bezug auf die Strafzumessung erwog die Vorinstanz, es stehe verschuldensmässig der zum Nachteil von F____ begangene Vorfall vom 17. Mai 2015 im Vordergrund (E. 2.1.3). In objektiver Weise wiege das Tatverschulden mittelschwer. Die Vorgehensweise müsse als äusserst brutal bezeichnet werden. Der Beschuldigte habe das Opfer mit mehreren Faustschlägen gegen den Kopf zu Boden gebracht und es in der Folge mit einem weiteren Faustschlag und einem Fusstritt traktiert. Insbesondere Tritte gegen den Kopf eines wehrlosen Menschen seien aufgrund der damit einhergehenden Gefährdung als äusserst verwerflich zu qualifizieren. In subjektiver Weise wiege das Tatverschulden ebenfalls schwer. Der Beschuldigte habe mit direktem Vorsatz bezüglich allfälliger Verletzungsfolgen gehandelt. Er sei so erbost gewesen, dass er aus Wut und Rache auf ihn losgegangen sei, zumal er um die Alkoholisierung seines Opfers gewusst habe. Hinzu komme, dass der Beschuldigte die Tat in Kenntnis des bereits laufenden Strafverfahrens betreffend die Delikte aus dem Jahre 2013 begangen habe. Dass es beim Versuch geblieben sei, sei dem Zufall zu verdanken, dennoch werde dies leicht strafmindernd berücksichtigt. Demnach erscheine eine Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe angemessen (Akten S. 1201 f.).
Betreffend die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____ und C____ bewertete die Vorinstanz das Verschulden als mittelschwer. Es sei kein Motiv für die Taten auszumachen. Auch hier habe der Beschuldigte ein bereits am Boden liegendes Opfer mit einem Fusstritt und einem Faustschlag traktiert. Zudem habe er von B____ erst abgelassen, als er von C____ zurückgehalten worden sei, woraufhin er diesen ebenfalls niederstreckt habe. Es sei letztlich ebenfalls dem Zufall zu verdanken, dass die beiden Opfer keine schwerwiegenderen Verletzungen davongetragen haben, weshalb dies nicht wesentlich zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden könne. Das Strafgericht schloss, unter Hinweis auf das Asperationsprinzip, auf eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate Freiheitsstrafe, ausmachend 48 Monate Freiheitsstrafe (Akten S. 1202).
Zur einfachen Körperverletzung zum Nachteil von G____ hielt die Vorinstanz fest, das Verschulden des Beschuldigten wiege leicht, weshalb in Anwendung des Asperationsprinzips eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um einen Monat auf 49 Monate angemessen sei (Akten S. 1202).
Unter dem Titel der Täterkomponenten erwog das Strafgericht im Wesentlichen, der Beschuldigte sei nicht vorbestraft, was sich neutral auswirke. Schwer wiege jedoch, dass zwei Ereignisse am selben Tag stattgefunden hätten und dass ihn auch ein laufendes Strafverfahren nicht von weiteren Taten abgehalten habe. Im Verfahren habe er sich weitgehend geständig gezeigt, wobei in Anbetracht der objektiven Beweismittel das Bestreiten keinen Sinn ergeben hätte. Dennoch seien die Geständnisse leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenso sei die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung gezeigte Reue zu seinen Gunsten zu werten. Wesentlich zu seinen Gunsten berücksichtige das Strafgericht das Nachtatverhalten, respektive die seit den Geschehnissen äusserst positive Entwicklung des Beschuldigten. Es sei festzustellen, dass er sich seit der Entlassung aus der Untersuchungshaft nichts zu Schulden habe kommen lassen. Indes habe er ein begonnenes Antiaggressionstraining nicht abgeschlossen. Er arbeite weiterhin als Sicherheitsangestellter, sei jedoch nicht mehr in Clubs im Nachtleben tätig, sondern seit März 2018 bei der Firma [...] AG, für die er in der Kontakt- und Anlaufstelle arbeite. Das Strafgericht gehe davon aus, es sei auf den Zeitablauf seit den Vorfällen zurückzuführen, dass sich der Beschuldigte umbesonnen und Konsequenzen aus seinem früheren Verhalten gezogen habe. Der äusserst positiven Entwicklung trug das Strafgericht Rechnung, indem es die Einsatzstrafe von 49 Monaten, unter Berücksichtigung der positiv zu wertenden Täterkomponenten, um 13 Monate auf 36 Monate Freiheitsstrafe reduzierte, um einen teilbedingten Strafvollzug ermöglichen. Es erscheine nicht zielführend, den Beschuldigten zwecks Verbüssung einer über drei Jahren dauernden Freiheitsstrafe aus seinem positiv geänderten Leben herauszureissen. Zusammenfassend bildete die Vorinstanz eine Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe, wovon es ein Jahr unbedingt aussprach und zwei Jahre bei bedingtem Vollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren (Akten S. 1203 f.).
2.3 Die Staatsanwaltschaft rügt, die Erhöhung der Einsatzstrafe um 18 Monate für die mehrfache versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil von B____ und C____ sei zu niedrig. Es sei dem Strafgericht zwar beizupflichten, dass das Verschulden mittelschwer wiege. Es handle sich indes um massive Gewaltexzesse. Der Beschuldigte habe aus blossem Mutwillen und aus Wut und Rache zugeschlagen und -getreten. Eine Straferhöhung um 18 Monate Freiheitsstrafe sei per se zu tief für ein mittelschweres Verschulden bei zweifacher versuchter schwerer Körperverletzung. Nach Ansicht der Staatsanwaltschaft erscheine vielmehr eine Erhöhung um 27 Monate als angemessen (Akten S. 1290).
Hinsichtlich der Täterkomponenten rügt die Staatsanwaltschaft, die Vorinstanz habe das Nachtatverhalten zu sehr zu Gunsten des Beschuldigten berücksichtigt. Es treffe zu, dass er strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten sei. Er habe jedoch weder das Antiaggressionstraining zu Ende geführt, noch sich nach den Taten um seine Opfer gekümmert oder gesorgt oder sich um Wiedergutmachung bemüht. Deshalb erscheine eine Strafreduktion von 10 Monaten als angemessen. Insgesamt resultiere eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren (Akten S. 1290).
2.4 Der Beschuldigte weist im Wesentlichen darauf hin, die vorinstanzliche Strafzumessung sei nicht zu beanstanden. Dass ein verbales Prädikat eines mittelschweren Verschuldens nicht mit einer Straferhöhung von 18 Monaten übereinstimmen solle, sei sachfremd. Es seien stets die massgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von pauschalen Straferhöhungen dürfe nicht ausgegangen werden. Die Vorinstanz habe die Strafminderung gestützt auf die günstigen Täterkomponenten zutreffend bemessen. Der Beschuldigte sei nach wie vor bei der Firma [...] AG angestellt, wo er als ruhiger, deeskalierender Kollege auffalle (Akten S. 1302 f.).
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Täterkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Tatkomponenten).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist in einem ersten Schritt der Strafrahmen für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerste Tat bzw. Tatgruppe festzulegen. Die schwerste Tat bzw. Tatgruppe ist nach der abstrakten Strafandrohung zu bestimmen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem dritten Schritt sind die hypothetischen Strafen für die weiteren Taten bzw. Tatgruppen zu bestimmen. Sind die Einsatzstrafe und die hypothetischen Strafen bei konkreter Betrachtung der einzelnen Delikte gleichartig, so ist in einem vierten Schritt eine Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe zu bilden. Unzulässig ist dabei eine zu starke Orientierung an den (hypothetisch) verwirkten Einzelstrafen im Sinne einer Kumulation, etwa indem statt einer Erhöhung der Einsatzstrafe die Summe der Einzelstrafen reduziert oder umgekehrt ohne nähere Erläuterung reduzierte Einzelstrafen kumuliert werden (Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122). In einem fünften Schritt sind schliesslich die Täterkomponenten zu berücksichtigen, um das konkrete Strafmass festzulegen. Die Strafe ist grundsätzlich auch bei mehreren Taten innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens festzulegen.
3.1.2 Ist der Erfolg nicht eingetreten, fehlt es beim versuchten Delikt in Bezug auf die Bemessung der objektiven Tatschwere an einem massgeblichen Bewertungskriterium. Methodisch hat das Gericht darum in einem ersten Schritt vom hypothetisch vollendeten Delikt auszugehen und das Verschulden festzulegen. Anschliessend hat es die Tatsachen, aufgrund derer der Erfolg nicht eingetreten ist, zu würdigen. Das Mass der zulässigen Reduktion der hypothetischen (Erfolgs-)Strafe hängt beim vollendeten Versuch von der Nähe zum tatbestandsmässigen Erfolg ab. Je grösser die Wahrscheinlichkeit des Erfolgseintritts ist, desto geringer ist die Reduktion. Zudem wird die Strafreduktion durch den effektiv verursachten Schaden beim Geschädigten mitbeeinflusst (Mathys, a.a.O., Rz. 298 ff., mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).
3.2 Der Beschuldigte hat zwei Straftatbestände erfüllt, von welchen die (mehrfach begangene) schwere Körperverletzung mit einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zehn Jahren Freiheitsstrafe die schwerste Tat darstellt. Von den beiden Vorfällen, bei welchen sich der Beschuldigte der schweren Körperverletzung schuldig gemacht hat, hat die Vorinstanz zutreffend jenen vom 17. Mai 2015 zum Nachteil von F____ als verschuldensmässig schwerer wiegend eingestuft. Er ist zur Bildung der Einsatzstrafe heranzuziehen.
3.2.1 Hinsichtlich der Begehungsweise ist schulderhöhend zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte F____ von hinten kommend unvermittelt mit brachialer Gewalt angegriffen hat. Das Opfer hatte zuvor eine Auseinandersetzung mit einem mit dem Beschuldigten befreundeten Türsteher namens H____ geführt und war danach alleine auf dem Weg zum Hauptbahnhof Zürich. Es hatte keine Chance, vorgängig zu erkennen, dass der Beschuldigte ihm im Laufschritt gefolgt war, ihn unmittelbar vor dem Angriff mit Geräuschen dazu brachte, sich umzudrehen und ihn dabei mit einem Fusstritt gegen den Brustkorb ansprang (Akten S. 797). Dadurch entwickelte der Beschuldigte eine enorme Wucht. Ohne eine Reaktion abzuwarten, schlug er F____ mehrfach mit der Faust ins Gesicht, bis dieser zu Boden ging. Zwischen den Schlägen versuchte das Opfer, sich zu schützen. Obschon er laut eigenen Aussagen eine warme Flüssigkeit an den Händen gespürt habe, schlug und trat der Beschuldigte auf das am Boden liegende Opfer ein, welches versuchte, sich abzuwenden und zu schützen. Die Schläge erfolgten gemäss seinen eigenen Aussagen teilweise mit voller Wucht, ein Schlag habe jedoch das Kinn nur gestreift. Er habe einfach auf den Kopf gezielt. Der Tritt gegen das am Boden liegende Opfer sei kein gewöhnlicher Tritt gewesen, sondern wurde vom Beschuldigten als «eine Art Stampfen» beschrieben. Der Kopf sei unter dem Fuss des Beschuldigten gewesen und dieser habe von oben nach unten getreten, aber nicht mit voller Wucht (vgl. Akten S. 847 f.). Der Beschuldigte liess nicht aus freien Stücken von seinem Opfer ab, vielmehr war es der vorgängig in die Auseinandersetzung involvierte H____, der ihm gefolgt war und schliesslich zurückhielt (Akten S. 756 f., 786, 797 ff., 851). Schulderhöhend wirkt sich sodann aus, dass der Beschuldigte sogar von weitem erkannte, dass das Opfer F____ alkoholisiert war (Akten S. 846). Dass dessen desolater Zustand offenkundig war, ergibt sich auch aus mehreren Zeugenaussagen (Akten S. 832, 837, 842, 685). Die Art und Weise der Tatbegehung ist insgesamt als verwerflich zu bewerten.
3.2.2 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz zu Recht erhoben, dass das Tatmotiv darin bestand, sich bei F____ für die Auseinandersetzung mit H____ zu rächen. Zusammenfassend hatte F____ dem ihm unbekannten Türsteher H____ anlasslos ins Gesicht geschlagen, was dieser unmittelbar mit einem sog. «Schocksschlag» erwiderte, worauf das spätere Opfer von dannen zog (Akten S. 671 f., 684 ff.). Der Beschuldigte habe den angeblich breitbeinigen Gang des späteren Opfers aus der Ferne so interpretiert, dass es damit zufrieden gewesen sei, «dem Security einen gegeben» zu haben. Es sei cool davongegangen, als sei nichts gewesen (Akten S. 800, 846). Hierzu meinte der Beschuldigte nachträglich, es könne nicht sein, dass ein Türsteherkollege am ersten Arbeitstag schon «die Faust in die Fresse bekomme» (Akten S. 850). Das abschliessende «Stampfen» mit der Schuhsohle auf den Kopf des bereits am Boden liegenden Opfers umschrieb er damit, es sei «eine Ermahnung» gewesen (Akten S. 847). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz hinsichtlich der möglichen Verletzungsfolgen (Akten S. 798). Sein Motiv lag schlechterdings darin, F____ eine Lektion zu erteilen, wobei sich verschuldenserhöhend auswirkt, dass er überhaupt nicht in die Auseinandersetzung zwischen H____ und F____ involviert war bzw. diese bereits beendet war. Er verübte den Gewaltexzess aus eigenem Antrieb und die Tat wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Zu Recht nicht berücksichtigt und auch nicht ersichtlich sind eine etwaige Notwehrhilfe zu Gunsten von H____ oder weitere Rechtfertigungs- oder schuldmindernde Gründe. Zu seinen Gunsten lässt sich einzig anführen, dass der Beschuldigte spontan und ohne konkreten Tatplan handelte.
Damit wiegt das Verschulden des Beschuldigten – vor Berücksichtigung der Nähe der effektiven Tatfolgen zum tatbestandsmässigen Erfolg – mittel bis schwer. Es ist eine diesbezügliche hypothetische Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe festzulegen.
3.2.3 Gemäss dem Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 11. Juni 2015 erlitt F____ beim Angriff diverse Verletzungen. Als Hauptbefunde treten ein Schädel-Hirn-Trauma mit leichter Gehirnerschütterung als Folge und eine ca. 6 cm lange, entlang des Unterkiefers verlaufende, ca. 1 cm in die Tiefe reichende, ca. 1 cm aufklaffende, rot glänzende Riss-Quetsch-Wunde am linken Unterkieferunterrand hervor. Festgestellt wurden ferner Prellmarken, Hautunterblutungen, Abschürfungen und Schwellungen an der linken Wange, an der Stirn mittig, hinter dem linken Ohr, am linken Ohrmuschelansatz, an der linken Schläfe und im Bereich der linken Flanke und an der linken Brustkorbaussenseite (Akten S. 738, Fotodokumentation Akten S. 902 ff.).
Die Vorinstanz hat die schwerste Verletzung, die 6 cm lange, klaffende Riss-Quetsch-Wunde linksseitig vom Kinn des Opfers, weder bei der rechtlichen Würdigung noch bei der Strafzumessung thematisiert. Aus der rechtsmedizinischen Beurteilung ergibt sich, dass es sich dabei nicht um eine Verletzung nach scharfer Gewalteinwirkung handelt, sondern um die Folgen einer stumpfen bis halbscharfen Gewalt, wie sie typischerweise bei einem Sturz auf eine kantige Struktur entstehen kann (Akten S. 740). Hierfür kommt einzig ein Baugerüst in Frage, in welches F____ unbestritten stürzte und welches vorstehende Kanten aufwies (Akten S. 661 ff., 846). Die Vorinstanz hat die Ursache der Rissquetschwunde den Schlägen und Tritten des Beschuldigten zugerechnet (Akten S. 1199), was dieser nicht angefochten hat. Die resultierende ca. 6 cm lange Narbe kann theoretisch zu einer Entstellung des Gesichtsbereichs führen. Den Akten ist jedoch nicht zu entnehmen, wie sehr die Narbe das Opfer noch beeinträchtigt. F____ brachte letztmals in der Einvernahme vom 17. August 2015 vor, dass die Narbe ihm beim Rasieren Schwierigkeiten bereite, weshalb er sich seit dem Vorfall einen Bart wachsen lasse, dies auch, um die Narbe zu verdecken (Akten S. 816). Ein solcher Taterfolg bewegt sich damit am unteren Rand der Schwelle zur vollendeten schweren Körperverletzung, welche in der Tatvariante nach Art. 122 Abs. 2 letzter Satzteil StGB eine bleibende und «arge» Entstellung des menschlichen Gesichts voraussetzt (vgl. Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 122 StGB N 18). Die übrigen Verletzungen erreichen die Nähe zur schweren Körperverletzung nicht und das Opfer befand sich auch nicht in Lebensgefahr (Akten S. 740, 816).
Dass vorliegend keine bleibende und arge Entstellung des Gesichts zurückblieb, ist auf äussere Umstände zurückzuführen, die sich der Beschuldigte nicht anrechnen lassen kann. Als er den alkoholisierten F____ brachial zu Boden schlug, hatte er keine Kontrolle über dessen Fall und Aufprall. Der Beschuldigte hat durch seinen Tatbeitrag sämtliche Voraussetzungen für den Eintritt des Taterfolgs geschaffen. In Würdigung dieser Umstände beträgt die Reduktion für den Versuch sechs Monate und es ist für die Tat in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine schuldangemessene Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe zu veranschlagen.
3.3
3.3.1 Hinsichtlich der versuchten schweren Körperverletzung, begangen am 23. August 2013 in Basel, zum Nachteil von B____ und C____ ist in Bezug auf die Art der Begehungsweise Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte begab sich, nachdem er von seinem Vater telefonisch kontaktiert worden war, zum Restaurant [...], wo letzterer eine Auseinandersetzung mit den späteren Opfern führte. Er riss B____ unvermittelt von hinten vom Stuhl, trat gezielt in Richtung von dessen Kopf und führte einen vertikal nach unten geführten Faustschlag zum Gesicht aus. Das Opfer konnte in der Dynamik seinen Kopf wegdrehen und sich so dem Fusstritt entziehen. Dann wandte sich der Beschuldigte zu C____ um, der ihn von hinten umklammerte, und schlug ihn mit einem Faustschlag nieder. Wie beim Vorfall in Zürich schlug der Beschuldigte unvermittelt zu, ohne seinen körperlich deutlich unterlegenen Opfern die Möglichkeit zu lassen, der Konfrontation aus dem Weg zu gehen. Verschuldenserhöhend fällt ins Gewicht, dass die Auseinandersetzung zwischen den Opfern und dem Vater des Beschuldigten verbal geführt worden war und auch nach dessen Auftauchen weder B____ noch C____ tätlich wurden. Die Eskalation ist einzig auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen. Die Art und Weise der Tatbegehung ist damit als verwerflich zu bewerten.
3.3.2 Was die Beweggründe und Ziele des Beschuldigten betrifft, handelte dieser mit dem Motiv, seinem Vater beizustehen, der von den Opfern vorgängig beschimpft worden war und sich auch nach Eintreffen des Beschuldigten auf dem Weg zur Restauranttoilette mit den Opfern eine verbale Auseinandersetzung lieferte. Zwar sah sich der Beschuldigte erneut in der Rolle eines «Beschützers» zur Gewaltanwendung legitimiert, in dieser Intensität erfolgte der Angriff indes anlasslos und wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen. Die subjektive Tatschwere wiegt daher mittel.
3.3.3 B____ erlitt gemäss einem ärztlichen Attest eine schwere Kontusion des linken Auges mit Augapfelprellung und Blutergüssen der Orbitaberandung und es bestand der Verdacht auf eine Gehirnerschütterung (Akten S. 325). Unklar ist die Situation in Bezug auf C____. Dieser trug laut seinem Arzt eine Gesichtskontusion und Hautverletzung buccal links sowie eine Rippenfraktur 5-7 rechts davon (Akten S. 323 f.). In Bezug auf die Rippenfraktur ist die Urheberschaft indes fraglich. Bereits gemäss ärztlichem Attest seien bloss «vermutlich Tritte in Tx re» vorgefallen. Gemäss Polizeirapport gab der Geschädigte an, er habe von Dritten mitgeteilt bekommen, er sei in die Rippen getreten worden, als er bewusstlos gewesen sei (Akten S. 313). Dies lässt sich indes nicht verifizieren. Tritte in den Thorax sind auf dem Video der Überwachungskamera gar nicht ersichtlich, sondern ein einzelner Schlag auf die linke Gesichtshälfte von C____. Danach ist der zurückhaltende Versuch erkennbar, ihn in eine Seitenlage zu bringen, bevor er das Bewusstsein wiedererlangt und versucht, auf die Beine zu kommen (Akten S. 1031a). Zweifel ergeben sich auch daraus, dass die Verletzung nicht unmittelbar nach dem Vorfall dokumentiert wurde, sondern sich das Opfer erst drei Tage nach dem Vorfall zum Arzt begab. Es ist notorisch, dass dies mit den Auswirkungen einer Fraktur dreier Rippen kaum zu vereinbaren ist. Gestützt auf das Beweismaterial kann eine Rippenfraktur somit nicht angenommen werden. Erkennbar ist sodann, dass sich der Tatort bei einer unterirdischen Velostation befindet, wo ein synthetischer Boden verlegt ist. Die Folgen eines unkontrollierten Aufpralls, beispielsweise des Kopfes, sind somit geringer als auf Asphalt.
Der eingetretene Taterfolg, der zusammenfassend mit Blutergüssen und Prellungen des Gesichts sowie des Augapfels beschrieben werden kann, lässt sich somit relativ deutlich von einer vollendeten schweren Körperverletzung abgrenzen. Die Staatsanwaltschaft pocht zwar auf das Verschulden des Beschuldigten. Sie hat sich indes nicht konkret mit dem eingetretenen Erfolg befasst. Obschon der Beschuldigte verwerflich gehandelt hat und ihm ein mittleres Verschulden entgegenzuhalten ist, rechtfertigt der – im Verhältnis zur vollendeten Tat, die eine Verstümmelung oder Unbrauchbarmachung eines wichtigen Organes oder Gliedes eines Menschen, eine bleibende Arbeitsunfähigkeit oder eine arge und bleibende Entstellung des Gesichts voraussetzt – geringe Erfolg eine merkliche Strafminderung. Zusammenfassend erscheint für die Delikte zum Nachteil von B____ und C____, vor Berücksichtigung der Asperation, eine hypothetische Strafe von 28 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
3.4
3.4.1 In Bezug auf die Verurteilung wegen leichter Körperverletzung, begangen am 23. August 2013 in [...]/SO, ist hinsichtlich der Schwere der Rechtsgutsverletzung festzuhalten, dass der Geschädigte G____ eine Nasenprellung erlitt und aus der Nase blutete (Akten S. 293, 298). Die Beeinträchtigung der körperlichen Integrität bewegt sich somit am unteren Rand denkbarer einfacher Körperverletzungen. Die Rechtsgutsverletzung ist leicht. Die Art und Weise der Tatbegehung war kaum verwerflich. Sie erfolgte relativ spontan und nicht durchdacht. Der Beschuldigte fühlte sich durch das Linksabbiegen des Geschädigten provoziert. Er folgte ihm daraufhin für wenige Meter nach der Abzweigung mit dem Fahrzeug, stieg aus, begab sich zum Geschädigten, sprach ihn an, sagte ihm, er müsse aufpassen, drückte ihn weg, verpasste ihm zwei Ohrfeigen und liess dann von ihm ab (Akten S. 297). Insgesamt ergibt sich aus den objektiven Tatkomponenten ein leichtes Verschulden.
3.4.2 Für die subjektiven Tatkomponenten ist festzuhalten, dass die Tat ohne Weiteres vermeidbar gewesen wäre. Der Beschuldigte fühlte sich offenbar durch den Fahrstil von G____ provoziert, worauf er ihm mit dem Auto folgte und ihn danach schlug. Gerade eine derart nichtige Provokation wirkt sich freilich nicht schuldmindernd aus. Wie in sämtlichen anderen Fällen war der Geschädigte dem Beschuldigten gegenüber nicht gewalttätig, sodass die Gewalt anlasslos von Letzterem ausging. Im Resultat ergibt sich aus den subjektiven Tatkomponenten ein knapp noch leichtes Verschulden.
Damit ist für die einfache Körperverletzung, vor Berücksichtigung der Asperation, eine hypothetische Strafe von 3 Monaten Freiheitsstrafe einzusetzen. Zur Begründung der Strafart wird auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Akten S. 1200 f.).
3.5 Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, a.a.O., Art. 49 N 122a).
Vorliegend richten sich sämtliche Straftaten gegen das Rechtsgut der körperlichen Integrität. Die am 23. August 2013 zum Nachteil von B____ und C____ begangenen Delikte weisen des Weiteren einen engen zeitlichen Zusammenhang und eine geringe Selbständigkeit auf und stehen in einem engen situativen Konnex. Dies verringert ihren Gesamtschuldbeitrag. Ferner verübte der Beschuldigte auch das Delikt zum Nachteil von G____ nur wenige Stunden vor dem Zwischenfall in der Elisabethen-Passage. Zwischen sämtlichen Verurteilungen bestehen sodann Parallelen bei der Tatausführung und bei der jeweiligen Motivlage. Die Einsatzstrafe von 30 Monaten ist daher für die zum Nachteil von B____ und C____ begangenen Delikte um 22 Monate zu erhöhen. Hinzu kommt eine Erhöhung für das zum Nachteil von G____ begangene Delikt um einen Monat. Insgesamt ergibt sich für sämtliche Taten eine dem Tatverschulden angemessene Sanktion von 53 Monaten Freiheitsstrafe.
3.6
3.6.1 Unter dem Titel der Täterkomponenten hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte am [...] in Basel geboren wurde und hier aufgewachsen ist. Er hat Ausbildungen zum [...] und zum [...] abgeschlossen und arbeitet als Sicherheitsangestellter (vgl. zur Person: Akten S. 4 ff., 863, 1122 f.). Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 20. Februar 2020 weist er keine Vorstrafen auf, was von der Vorinstanz zu Recht neutral berücksichtigt wurde. Indes wurde er am 6. Februar 2018 von der Staatsanwaltschaft [...] wegen Nichtabgabe von Ausweisen und/oder Kontrollschildern zu einer Geldstrafe verurteilt. Diese Verurteilung ist für das vorliegende Verfahren nicht einschlägig und verhält sich strafneutral.
3.6.2 Hingegen hat der Beschuldigte am 17. Mai 2015 in Zürich (zum Nachteil von F____) unter dem Eindruck zweier bereits hängiger Strafverfahren erneut einschlägig delinquiert. Dabei legte er eine noch höhere Gewaltbereitschaft an den Tag, als bei den Vorfällen, wegen denen schon Untersuchungen eröffnet waren. Die Vorinstanz hat diese Tatsache zwar erwähnt, einschlägige Delinquenz während der laufenden Strafuntersuchung wirkt sich indes zumindest leicht straferhöhend aus (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 329 f.; bzw. «klar straferhöhend» gemäss Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019 Art. 47 StGB N 177).
3.6.3 Die Vorinstanz hat sodann das Aussageverhalten des Beschuldigten als «weitgehend geständig» gewürdigt und «leicht strafmindernd» berücksichtigt. Ebenso würdigte sie «zu seinen Gunsten» die von ihm anlässlich der Hauptverhandlung gezeigte Reue, respektive seine seit den Geschehnissen zu verzeichnende «äusserst positive Entwicklung» (Akten S. 1203). Selbst wenn die Vorinstanz an der Hauptverhandlung ein positives Bild vom Beschuldigten gewonnen haben sollte, stellt sie damit einseitig auf eine Momentaufnahme des Verfahrens ab. Sie übergeht wesentliche Aktenbestandteile und massgebliche, für den Beschuldigten ungünstige, Elemente des Untersuchungsverfahrens. Die Ausführungen der Vorinstanz sind daher teilweise zu relativieren.
Soweit im angefochtenen Urteil bereits einschränkend festgehalten wird, dass das Bestreiten der Tatvorwürfe «in Anbetracht der vorliegenden objektiven Beweismittel auch keinen Sinn gemacht hätte» (Akten S. 1203), ist zu rekapitulieren, dass ein Geständnis nicht zwingend zu einer Strafreduktion führt, sondern dann strafmindernd zu berücksichtigen ist, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist und die Strafverfolgung dadurch erleichtert. Diese Praxis beruht auf der Überlegung, dass Geständnisse zur Vereinfachung und Verkürzung des Verfahrens, mithin zur Wahrheitsfindung, beitragen können. Dementsprechend ist von einer Strafminderung abzusehen, wenn das Geständnis das Verfahren nicht vereinfacht hat (BGer 6B_786/2014 vom 10. April 2015 E. 1.6.2, mit Hinweis auf BGE 121 IV 202 E. 2d/cc).
Aus den Akten erhellt, dass dem Beschuldigten im Tatkomplex zum Nachteil von F____ am 10. Juli 2015, 09:30 Uhr, die Haft eröffnet worden ist. Dabei zeigte sich der Beschuldigte keineswegs vollumfänglich geständig, sondern gestand «einen Faustschlag und eine Ohrfeige auf den Hinterkopf» zu. Fusstritte leugnete er, obschon ihm eine weitgehende Belastung durch H____ vorgehalten wurde. Auch die Urheberschaft an der Schnittwunde im Gesicht des Opfers stritt er kategorisch ab. Zudem gab er an, er habe sich nach der Schlägerei nicht umgezogen, um sich Blutspuren am Hemd zu entledigen. Ihm sei zudem bewusst gewesen, dass mit H____ nach der Tat eine unschuldige Person vorläufig in Untersuchungshaft genommen worden sei (Akten S. 785, 787, 791, 792).
Nachdem der Beschuldigte in seine Zelle geführt worden war, erbat er sich gleichentags, am 10. Juli 2015, 14:40 Uhr, eine weitere Einvernahme, um ein Geständnis abzulegen (Akten S. 796). Dabei gab er die Schläge und Tritte gegen F____, die sich bereits aus der Aussage H____s ergaben, zu. Die Urheberschaft an der Rissquetschwunde stritt er weiter ab, obschon ihm vorgehalten wurde, dass sie von einem Sturz des Opfers ins Baugerüst herrühren könne und er einen solchen Sturz geschildert hatte. Er gab nun auch zu, nach der Tat seine verblutete Kleidung gewechselt und sie am nächsten Tag entsorgt zu haben, als er von der Inhaftierung H____s erfahren habe. Er habe sich nicht bei der Polizei gemeldet, weil er nicht gewusst habe, dass H____ als beschuldigte Person verhaftet worden sei, er habe gedacht «nur als Zeuge». Am Ende der Einvernahme erkundigte sich der Beschuldigte danach, ob die Möglichkeit bestehe, sich beim Opfer zu entschuldigen, um in der Folge nachzufragen, ob er nun doch in Untersuchungshaft komme (Akten S. 757, 852, 787, 797 f., 801).
Daraus ergibt sich, dass die Geständnisbereitschaft des Beschuldigten vorwiegend prozessual motiviert war. Trotz Vorliegens einer detaillierten belastenden Aussage hat er seinen Tatbeitrag in der tatnächsten Einvernahme weitgehend abgestritten. Sein Geständnis rührt auch nicht daher, dass H____, von dem er wusste, dass ihn kein Verschulden traf, in Untersuchungshaft genommen wurde oder von Reue gegenüber dem Opfer. Ausschlaggebend für seine Einlassungen war vielmehr der Eindruck des Freiheitsentzugs auf ihn selbst.
In einem getrübten Licht erscheint das Aussageverhalten des Beschuldigten weiter insofern, als dass er seinen Gewaltexzess damit rechtfertigte, er habe sich für den Faustschlag an H____ beim Opfer revanchieren wollen. Obschon er einen «Beschützerinstinkt» für diesen geltend machte (Akten S. 1127), hatte er zum einen keine Skrupel, dass H____ seinetwegen in Untersuchungshaft genommen wurde, wenn auch nur kurz. Zum anderen lässt sich nicht darüber hinwegsehen, dass sich der Beschuldigte und H____ nach der Entlassung des Letzteren getroffen und ausgetauscht haben. H____ hat den Beschuldigten in einer ersten Aussage, angeblich aus Angst, nicht belastet (Akten S. 757). Aus der Untersuchungshaft belastete er ihn einmalig, um im späteren Verlauf des Verfahrens die Mitwirkung erneut zu verweigern; unter dem Hinweis, er fürchte Repressalien durch den Beschuldigten. Es wurde die Einvernahme abgebrochen und im Folgenden finden sich keine belastenden Aussagen von H____ mehr (Akten S. 833 f.).
Was die weiteren Verurteilungen betrifft, so liegen entweder Videoaufzeichnungen vor (Akten S. 1031a) oder es handelt sich um einen Vorwurf von geringer Schwere. In Bezug auf C____ stellte der Beschuldigte das Geschehen gar so dar, als sei er von Hinten angegriffen worden, was den Videoaufzeichnungen offensichtlich widerspricht (Akten S. 412 f.). Die diesbezüglichen Einlassungen rechtfertigen keine Strafminderung.
Unter den genannten Umständen ist es nicht haltbar, dem Beschuldigten aufgrund seines Aussageverhaltens eine Strafminderung zuteil kommen zu lassen. Die jeweiligen Geständnisse stellen weder Ausdruck von Einsicht noch von Reue dar und haben nicht zur Verfahrensbeschleunigung beigetragen. Vielmehr hat der Beschuldigte seinen Tatbeitrag zunächst beschönigt und später zugegeben, was bereits anderweitig aktenkundig geworden war. Zudem bestehen Indizien, dass er im Verfahren kolludiert hat. Mit Blick auf den Grundsatz von nemo tenetur wirkt sich das Aussageverhalten strafneutral aus.
3.6.4 Die Vorinstanz hat eine Strafminderung in leichtem Umfang sodann damit begründet, dass der Beschuldigte verschiedentlich Bedauern und Reue über seine Taten ausgedrückt habe. Auch brachte er vor, dass er sich heute in solchen Situationen anders verhalten würde (Akten, S. 1125).
Diese Bekundungen, insbesondere an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 1125), sind nicht zu übersehen, erfahren indes eine gewisse Relativierung durch vorherige Darstellungen, in denen der Beschuldigte die Schuld für seine Handlungen externalisiert und auf seine Opfer geschoben hat. Im Fall G____ rechtfertigte er sich damit, er sei (durch die Fahrweise sowie Blicke des Geschädigten) provoziert worden, räumte immerhin aber ein, seine Reaktion sei unangemessen gewesen (Akten S. 306). Gegenüber B____ und C____ liess der Beschuldigte hingegen keine Reue erkennen. Er zeigte sich betont uneinsichtig, indem er ausführte, die Opfer müssten halt vorher überlegen, wenn sie anfangen, jemanden zu beleidigen und jeder reagiere anders, wenn die Eltern beleidigt werden. Es handle sich um Alkoholiker von der Gasse, die sich die Verletzungen überall zugezogen haben könnten. Sie wollten ihm mit dem Strafverfahren «einen Scheissdreck» anhängen, um noch etwas herauszuholen, etwa ein Schmerzensgeld. Sie sähen nicht aus, als würden sie arbeiten (Akten S. 412, 415 f.). Beim dritten Vorfall (F____) erkundigte sich der Beschuldigte erstmals nach Möglichkeiten, sich zu entschuldigen, als ihm die Haft eröffnet wurde. Im späteren Verlauf der Untersuchung wendete er sich mit Vehemenz gegen den Vorhalt, er habe «masslos» auf das Opfer eingeprügelt. Rechtfertigend führte er aus, er habe die Gewalt zielgerichtet eingesetzt, denn das Opfer sei auf provozierende Art davongegangen. Schliesslich brachte er vor, die Taten seien in eine schwierige Zeit für ihn gefallen, in der er Anabolika konsumiert habe, nach denen er süchtig gewesen sei (Akten S. 1123, 1127).
Zusammenfassend hat der Beschuldigte hauptsächlich dann Reue bekundet, als ihm die Haft eröffnet wurde und vor den Schranken des erstinstanzlichen Gerichts. Er hat im Untersuchungsverfahren seinen Opfern indes mehrfach zumindest implizit eine Mitschuld gegeben und die Opfer in einem Fall verhöhnt. Immerhin äusserte der Beschuldigte gleichwohl verschiedentlich Bedauern über seine Taten und brachte vor, dass er sich heute in solchen Situationen anders verhalten würde.
Das Verhalten des Beschuldigten im Strafverfahren wirkt sich daher leicht strafmindernd aus.
3.6.5 Die Vorinstanz hat zu Gunsten des Beschuldigten weiter erwogen, er verzeichne seit den Geschehnissen eine «äusserst positive Entwicklung». Obschon sie selbst festhält, dass er ein Antiaggressionstraining abgebrochen hat, stellt sie massgeblich darauf ab, dass er sich seit dem 21. August 2015 nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen. Seine Gewaltbereitschaft sei nicht mehr strafrechtlich evident geworden. Die Vorinstanz geht davon aus, dass sich der Beschuldigte umbesonnen und Konsequenzen aus seinem früheren Verhalten gezogen habe (Akten S. 1203 f.). Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht erachtet das Wohlverhalten seit der Tat (namentlich die Straffreiheit während eines hängigen Verfahrens bzw. nach Entlassung aus der Untersuchungshaft) jedoch in der Regel nicht als besondere Leistung, da korrektes Verhalten vorausgesetzt werden könne (vgl. Wiprächtiger/Keller, a.a.O., Art. 47 N 142b, mit Hinweis).
Gemäss den Ausführungen in der Berufungsantwort arbeitet der Beschuldigte seit März 2018 für die [...] AG im Sicherheitsdienst [...] sowie im [...] bei der Bewachung von renitenten Personen. Dies erfordere ein hohes Mass an Selbstdisziplin in punkto Ignoranz gegenüber Provokationen und die Fähigkeit deeskalierend zu wirken. Er falle als Kollege auf, der beruhigend auf sein Umfeld einwirke. Zusammenfassend habe der Beschuldigte sein Leben in den Griff bekommen und zum Positiven verändert (Akten S. 1303). Die am 25. Mai 2020 eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen November 2019 bis April 2020) belegen, dass der Beschuldigte nach wie vor zu einem stabilen Pensum bei der [...] AG angestellt ist.
Zwischenzeitlich sind seit Begehung der Delikte zum Nachteil von G____, B____ und C____ rund sieben Jahre vergangen, seit dem Angriff auf F____ bereits mehr als fünf Jahre. In diesen hat sich der Beschuldigte wohl verhalten. Es ist ihm auch gelungen, beruflich Fuss zu fassen. Dies ist strafmindernd zu berücksichtigen. Die Behauptungen seiner Verteidigung werden aber teilweise dadurch relativiert, dass diese offenbar in enger Verbindung zu seinem Arbeitgeber steht. So tritt seine Rechtsvertreterin als «Rechtsdienst» der [...] AG auf und ihr Mitarbeiter als deren CEO bzw. «Geschäftsleitung».
Insgesamt führen die Täterkomponenten, namentlich die bereits längere Zeit der Bewährung, zu einem Strafabzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe.
3.7 Gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK muss das Urteil in einem Strafverfahren innerhalb angemessener Zeit ergehen. Diese ist nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu beurteilen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden.
Die ersten im vorliegenden Verfahren beurteilten Taten wurden am 23. August 2013 begangen. Aus dem Aktenverzeichnis erhellt, dass die Ermittlung im Fall G____ hauptsächlich von der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn getätigt und im September 2013 weitgehend abgeschlossen war. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2013 wechselte die Zuständigkeit zum Kanton Basel-Stadt (Akten S. 257). Im Fall B____/C____ fand die letzte Einvernahme am 4. Oktober 2013 statt. Weshalb die beiden Untersuchungen im Laufe der folgenden Monate nicht zum Abschluss gebracht werden konnten, ist aus den Akten nicht ersichtlich. Am 3. März 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Zürich – Sihl ein weiteres Verfahren gegen den Beschuldigten. Ein Grossteil der Einvernahmen fand noch Anfang 2015 im Kanton Zürich statt. Die Zuständigkeit wechselte am 12. Mai 2015 in den Kanton Basel-Stadt (Akten S. 265). Darauf fanden im Februar 2016 noch eine Einvernahme mit dem Beschuldigten und ein Jahr später, im Februar 2017, eine Konfrontationseinvernahme statt. Zudem wurden einzelne Erhebungen angestellt. Im Fall F____ wechselte die Zuständigkeit am 2. Januar 2017 zum Kanton Basel-Stadt (Akten S. 277), als die Untersuchung im Kanton Zürich schon so weit fortgeschritten war, dass bereits der Abschluss der Untersuchung nach Art. 318 StPO angekündigt worden war (Akten S. 985). Schliesslich wurde am 24. März 2017 in allen Fällen Anklage erhoben (Akten S. 1025 ff.). Das Strafgericht lud rund ein Jahr später zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf den 16. August 2018 vor, obschon umfangreiche Beweismassnahmen aus den Akten nicht ersichtlich sind und auch der Wechsel der Wahlverteidigung des Beschuldigten nicht zu einer Verzögerung führte (Akten S. 1092). Anfang Oktober 2018 lagen das begründete Urteil der ersten Instanz (Akten S. 1231), was nicht zu beanstanden ist, und die Berufungserklärung (Akten S. 1266) vor sowie innert zweifach erstreckter Frist am 15. Februar 2019 die Berufungsbegründung (Akten S. 1289). Die Verteidigung liess die Stellungnahmefrist dreifach erstrecken, sodass am 27. Mai 2019 die Berufungsantwort vorlag (Akten S. 1299). In der Folge wurde auf den 25. März 2020, rund zehn Monate später, die Berufungsverhandlung an- und kurzfristig wieder abgesetzt (vgl. Sachverhalt).
Zusammenfassend ist die gegen den Beschuldigten geführte Strafuntersuchung bei mehreren Strafbehörden mehrmals während längerer Zeit unbearbeitet geblieben. Es hat sich eine Verfahrensverzögerung von insgesamt mehreren Jahren kumuliert, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Sie schlägt sich zwingend in einer spürbaren Strafreduktion nieder und ist mit einem Abzug von 7 Monaten Freiheitsstrafe zu bemessen.
3.8 Nach dem Gesagten ergibt sich unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren eine Gesamtstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe. Die staatsanwaltschaftliche Berufung ist abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz im Ergebnis zu bestätigen.
Die Vorinstanz hat die Freiheitsstrafe teilbedingt ausgesprochen, in der Erwägung, dass ein unbedingter Teil von 12 Monaten Freiheitsstrafe Warnung genug erscheine, um den Beschuldigten von weiteren Taten abzuhalten. Zudem setzte sie eine Probezeit von drei Jahren fest (Akten S. 1204). Die Staatsanwaltschaft hat keinen Eventualantrag zur (Nicht-)Anordnung des teilbedingten Vollzugs gestellt und sich auch nicht zu den Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs geäussert. Damit wird auf die entsprechende Erwägung der Vorinstanz verwiesen und die Anordnung des teilbedingten Strafvollzugs wird bestätigt. Abweichend vom Urteil der Vorinstanz wird jedoch die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Diese Dauer erweist sich gemäss den geschilderten Umständen, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Beschuldigten, der zu den Tatzeitpunkten eine hohe permanente Gewaltbereitschaft offenbarte, als angemessen, um der Gefahr einer Rückfälligkeit zu begegnen.
4.
4.1 Das Gericht kann dem zu einer bedingten Strafe verurteilten Täter für die Probezeit Weisungen erteilen (Art. 44 Abs. 2 StGB). Diese dienen dem spezialpräventiven Zweck, das Risiko eines Rückfalls zu senken (BGE 137 IV 72, E. 2.4 S. 78; BGer 6B_173/2018 vom 5. Juli 2019 E. 2.2.3). Weisungen liegen aus objektiver Sicht im (sog. wohlverstandenen) Interesse des Adressaten und müssen in einem Sinneszusammenhang mit der Tat und/oder den künftigen Kriminalitätsrisiken stehen (BGE 137 IV 72, E. 2.4 S. 78, 108 IV 152 E. 3b S. 154; BGer 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 4.3). Die Art der Weisung ist nach den im Einzelfall massgeblichen «fürsorgerischen, kriminalpädagogischen oder medizinisch-therapeutischen Bedürfnissen zu wählen» (BGE 107 IV 88, S. 89). Möglich sind diesbezüglich auch Weisungen, die den Adressaten zur Teilnahme an speziellen, spezialpräventive Zwecke verfolgenden Trainingsprogrammen (z.B. Anti-Gewalt-Training) verpflichten (vgl. Imperatori, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 94 StGB N 19).
4.2 Wie die obigen Ausführungen bereits aufgezeigt haben, offenbarte der Beschuldigte eine hohe permanente Gewaltbereitschaft. Um dem entgegenzuwirken und den Angeklagten auf Dauer von gewalttätigem Verhalten im weiteren Sinne abzuhalten, erscheint eine Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB angezeigt. Der Beschuldigte soll dabei unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden und seine Bewährungschancen zu verbessern. Dem Beschuldigten wird die Weisung auferlegt, in das Programm «Halt-Gewalt» einzutreten und sich den Anweisungen der behandelnden Fachperson zu unterziehen, solange es diese für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende der Probezeit. Der Beschuldigte begann bereits ein Antiaggressionstraining in Solothurn, was seine grundsätzliche Bereitschaft zeigt, an einem solchen Kurs teilzunehmen. Gemäss seinen Aussagen scheiterte der Abschluss des Trainings jedoch an der langen Anreise von Basel nach Solothurn. Da das Programm «Halt-Gewalt» vom Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt angeboten wird, ist es dem Beschuldigten nun in örtlicher Hinsicht problemlos möglich, daran teilzunehmen.
5.
Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend erweist sich die staatsanwaltschaftliche Berufung als unbegründet. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gehen zu Lasten des Staates. Für eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenspruchs verbleibt aufgrund der Bestätigung des angefochtenen Urteils kein Raum (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario i.V.m. Art. 428 Abs. 3 StPO).
Der Beschuldigte hat entsprechend Anspruch auf die Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Rechtsanwältin [...] hat mit Honorarnote vom 4. Mai 2020 für das Berufungsverfahren einen Zeitaufwand von 9.0833 Stunden geltend gemacht. Dieser erweist sich als angemessen und wird zum geltend gemachten Ansatz von CHF 230.– entschädigt, ausmachend CHF 2'089.15. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 34.50. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7.7 %, ausmachend CHF 163.50. Insgesamt beläuft sich die angemessene Entschädigung somit auf CHF 2'286.80.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 17. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, angeblich begangen zum Nachteil von D____ und E____, am 31. Januar 2015 in Zürich;
- Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, begangen zum Nachteil von G____, am 23. August 2013 in [...]/SO;
- Verurteilung wegen mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, begangen zum Nachteil von B____ und C____, am 23. August 2013 in Basel;
- Verurteilung wegen versuchter schwerer Körperverletzung, begangen zum Nachteil von F____, am 17. Mai 2015 in Zürich;
- Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 1. Januar 2015 an B____ sowie die Verweisung von dessen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg;
- Verurteilung zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'000.– an C____ sowie die Abweisung von dessen Genugtuungsmehrforderung und die Verweisung von dessen Schadenersatzforderung auf den Zivilweg;
- Verurteilung zur Zahlung von CHF 120.– Schadenersatz und CHF 2'500.– Genugtuung an F____ sowie die Verweisung von dessen Schadenersatzmehrforderung auf den Zivilweg;
- Abweisung der Genugtuungsforderungen von D____ und E____;
- Einziehung der beschlagnahmten Kleidung von F____;
- Festsetzung der Verfahrenskosten und der Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird, in Abweisung der staatsanwaltschaftlichen Berufung, für die rechtskräftigen Schuldsprüche der mehrfach begangenen versuchten schweren Körperverletzung sowie der einfachen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt, unter Einrechnung des bisher ausgestandenen Freiheitsentzugs vom 9. Juli 2015 bis zum 21. August 2015, davon 2 Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren,
in Anwendung von Art. 22, 43, 44, 49, 122 Abs. 2, 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
A____ wird gemäss Art. 44 Abs. 2 des Strafgesetzbuches die Weisung erteilt, am sozialen Trainingsprogramm des Projektes «Halt-Gewalt» regelmässig teilzunehmen und sich den Anweisungen der behandelnden Fachperson zu unterziehen, solange es diese für notwendig erachtet, längstens bis zum Ende der Probezeit.
Die Verfahrenskosten gehen zu Lasten des Staates.
A____ wird eine Parteientschädigung von CHF 2’286.80 für das Berufungsverfahren zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschuldigter
- Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Martin Seelmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.