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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.115
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard, lic. iur. Barbara Schneider
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch B____, Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 19. Juni 2018
betreffend Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 19. Juni 2018 wurde A____ (Berufungskläger) – auf Einsprache gegen einen Strafbefehl vom 17. Januar 2018 hin – des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse in Höhe CHF 25.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ein Tag Ersatzfreiheitsstrafe). Des Weiteren wurden dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 225.30 sowie eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 400.– auferlegt.
Der Berufungskläger hat gegen dieses Urteil am 29. Juni 2018 Berufung angemeldet und nach Erhalt der schriftlichen Urteilsbegründung am 19. Oktober 2018 eine Berufungserklärung eingereicht. Es wird beantragt, das Urteil des Strafgerichts aufzuheben und den Berufungskläger kostenlos freizusprechen. Der gleichzeitig gestellte Beweisantrag, wonach das Fahrrad des Berufungsklägers in Augenschein zu nehmen sei, wurde mit Verfügung des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 23. Oktober 2018 abgewiesen (unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids durch das Gesamtgericht). Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. Dezember 2018 wurde der Berufungskläger befragt. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft hat auf eine Teilnahme an der Verhandlung verzichtet. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung in der Regel Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Bildete hingegen wie vorliegend ausschliesslich eine Übertretung Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, so kann mit der Berufung nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO).
2.
Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, am 21. August 2017, um 22.15 Uhr, sein sich nicht in vorschriftsgemässem Zustand befindliches Fahrrad der Marke „Aarios“, an dessen vorderen und hinteren Speichen jeweils drei hell aufleuchtende und blendende LED-Lichter angebracht gewesen seien, vom Bankverein in Basel herkommend durch den Steinenberg in Fahrtrichtung Barfüsserplatz gelenkt zu haben.
3.
Wenn das Strafgericht in seinem Urteil die Farbe der Lichter thematisiert (vorinstanzliches Urteil S. 4 ff.), ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Anklageschrift keinerlei Hinweise auf die mutmasslich blaue Farbe der Beleuchtung finden lassen. Demgemäss kann darüber im Sinne des Anklagegrundsatzes (Art. 9 StPO) nicht entschieden werden. Folglich hat das Berufungsgericht „bloss“ darüber zu befinden, ob die Lichter blendeten und der Berufungskläger sich deshalb des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a des Strassenverkehrsgesetzes (SR 741.01) schuldig gemacht hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG wird mit Busse bestraft, wer ein Fahrzeug führt, von dem er weiss oder bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit wissen kann, dass es den Vorschriften nicht entspricht. Gemäss Art. 216 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS, SR 741.41) dürfen die Lichter an Fahrrädern nicht blenden.
4.2
4.2.1 Der Berufungskläger behauptet unwiderlegt (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2; Plädoyer-Notizen S. 1; Akten S. 36 f.), er sei bereits mehrfach unbeanstandet von der Polizei kontrolliert worden. Auch dass er bei der Polizeiwache Clara auf seine entsprechende Frage hin die Antwort erhalten habe, „Hauptsache Licht“, erscheint nicht unplausibel. Dass der Berufungskläger die LED-Leuchten bei einem renommierten Velohändler gekauft hat, ist durch die entsprechenden Kaufbelege objektiviert (Akten S. 32 f.).
4.2.2 Vor diesem Hintergrund konnte der Berufungskläger nicht wissen (auch nicht bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit), dass die Beleuchtung nicht den Vorschriften entspricht, zumal er konstant ausgesagt hat, bei einer Internetrecherche nichts gefunden zu haben, was gegen die Montage der Lichter gesprochen hätte (Akten S. 36; Verhandlungsprotokoll S. 2). Darüber hinaus kann juristischen Laien auch nicht zugemutet werden, sich mit der Vielzahl strassenverkehrsrechtlicher Regelungen auseinanderzusetzen und den konkreten Sachverhalt korrekt unter eine Bestimmung – soweit sie denn erkannt wird – zu subsumieren.
4.3 Ferner ist festzuhalten, dass es sich beim Polizeirapport vom 31. August 2017 (Akten S. 2 ff.), der Grundlage der Anklage bildet, zwar um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel handelt (Art. 12 lit. a, 15, 100 Abs. 1 lit. b und 139 Abs. 1 StPO; BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; OGer ZH SB160362 vom 17. März 2017 E. 9.3.1.3). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung darf indes nur auf einen – wie hier – inhaltlich bestrittenen Polizeirapport abgestellt werden, wenn der Beschuldigte mit der rapportierenden Beamtin konfrontiert wurde und Gelegenheit hatte, dieser dazu Fragen zu stellen (BGer 1B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; vgl. auch AGE SB.2016.131 vom 2. März 2018 E. 3.2). Dies ist vorliegend nicht geschehen, weshalb auf den Rapport vom 31. August 2017 aus formellen Gründen nicht abgestellt werden kann.
4.4 Im Übrigen ist das angebliche Blenden durch die vom Berufungskläger montierte Vorrichtung nirgendwo objektiviert. Es ist weder belegt, dass die Beleuchtung in der Schweiz nicht zugelassen wäre, noch ist erstellt, dass die Beleuchtung übermässig blendete, zumal den sich in den Akten (S. 7) befindlichen Fotografien diesbezüglich kein Beweiswert zuerkannt werden kann. Die Feststellung, ob eine Beleuchtung blendet, ist vielmehr stark subjektiv konnotiert. Solche Fälle können nicht mit denjenigen einer Geschwindigkeitsüberschreitung (bei denen mit dem Tempolimit ein objektivierter Wert vorliegt) verglichen werden, in denen den Polizeibeamten aufgrund ihrer speziellen Schulung eine nur kurze Beobachtungsphase für die realistische Angabe einer gefahrenen Geschwindigkeit ausreichen kann (vgl. AGE SB.2016.131 vom 2. März 2018 E. 4, SB.2017.19 vom 23. Januar 2018 E. 3.4).
5.
Aus dem Gesagten folgt, dass der Berufungskläger vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs freizusprechen ist. Vor diesem Hintergrund muss über den heute erneuerten Beweisantrag (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 2), wonach das Fahrrad des Berufungsklägers in Augenschein zu nehmen sei, nicht entschieden werden. Indes ist darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht bei Übertretungen keine neuen Beweise abnehmen darf und es bei der Beurteilung, ob die Beleuchtung blendete, ohnehin nicht auf den subjektiven Eindruck des Gerichts (genau so wenig wie auf denjenigen der beanzeigenden Polizei) ankommt.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der vom Verteidiger in seinen Honorarnoten vom 19. Juni 2018 (für das erstinstanzliche Verfahren) und vom 14. Dezember 2018 (für das zweitinstanzliche Verfahren) geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 250.– zu vergüten. Zu erstatten sind auch die geltend gemachten Auslagen sowie die Mehrwertsteuer. Insgesamt ist dem Berufungskläger somit eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 1‘052.90 für das erstinstanzliche- und von CHF 923.65 für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird vom Vorwurf des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs kostenlos freigesprochen.
A____ wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung von CHF 1‘052.90 für die erste Instanz sowie von CHF 923.65 für die zweite Instanz (jeweils einschliesslich Auslagen und MWST) zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.