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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.116
URTEIL
vom 11. Februar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Cordula Lötscher, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. Juni 2018
betreffend mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, mehrfache Übertretung der Chauffeurverordnung (ARV 2) und mehrfaches Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 22. Juni 2018 wurde A____ des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, der mehrfachen Übertretung der Chauffeurverordnung (ARV 2) und des mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 50.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.‒ (bei schuldhafter Nichtbezahlung 10 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Es wurden ihm die Verfahrenskosten im Betrage von CHF 355.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat A____ am 22. Oktober 2018 durch seinen Rechtsvertreter Berufung erklären lassen. Es wird beantragt, der Beschuldigte sei freizusprechen. Es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die Verteidigung auszurichten und die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen.
Die Berufungsbegründung datiert vom 28. Januar 2019. Die Staatsanwaltschaft hat mit Berufungsantwort vom 31. Januar 2019 beantragt, das Urteil der Vorinstanz sei vollumfänglich zu bestätigen und die Berufung kostenpflichtig abzuweisen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Februar 2020 wurde der Berufungskläger befragt. Im Anschluss gelangten sein Verteidiger und der Staatsanwalt zum Vortrag. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit sie für den Entscheid von Relevanz sind ‒ aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.1 Gestützt auf Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf sein form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Die instruierende Präsidentin hat mit Verfügung vom 27. September 2019 die schriftliche Durchführung des Berufungsverfahrens nach den Vorgaben von Art. 406 StPO vorgeschlagen, die Verteidigung hat sich jedoch mit Eingabe vom 18. Oktober 2019 dagegen ausgesprochen, weshalb eine Hauptverhandlung durchgeführt worden ist.
2.
2.1 Es stellt sich die Frage, ob der Strafbefehl vom 6. Februar 2018, welcher gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO nach erfolgter Einsprache zur Anklageschrift wurde, in allen Teilen den Anforderungen an eine Anklageschrift genügt. Wie von Seiten der Verteidigung zu Recht bemängelt wird (Berufungsbegründung Ziff 1.3, Rz. 22 ff., Akten S. 193 ff.) wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, «mehrfach berufsmässige Personentransporte (insgesamt zumindest 500 Fahrten) für Uber» durchgeführt zu haben, ohne jedoch die vorgeworfene Berufsmässigkeit zu begründen.
Gemäss Art. 3 Abs. 1bis der Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV 2; SR 822.222) gelten Fahrten als berufsmässig, wenn sie regelmässig von einem Führer oder mit einem Fahrzeug durchgeführt werden und mit ihnen ein wirtschaftlicher Erfolg erzielt werden soll. Regelmässig sind Fahrten, wenn sie in Zeitabständen von weniger als 16 Tagen mindestens zweimal durchgeführt werden. Der wirtschaftliche Erfolg gilt als gegeben, wenn für die Fahrt ein Fahrpreis zu entrichten ist, der die Fahrzeugkosten und den Auslagenersatz des Fahrzeugführers übersteigt.
Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a sowie b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 3.3; je mit Hinweisen).
Während die geforderte Regelmässigkeit der Fahrten nach der Definition der ARV 2 in der Schilderung der Anklage, welche mindestens 500 Fahrten im Zeitraum zwischen dem 29. Juni und dem 9. September 2016 nennt, enthalten ist, fehlen jegliche Angaben zum wirtschaftlichen Erfolg, womit dieser Vorwurf nicht hinreichend konkretisiert und das Akkusationsprinzip verletzt worden ist. Zum Nachweis eines wirtschaftlichen Erfolgs, welcher vom Berufungskläger bestritten wird, müssten in der Anklageschrift die für UBER gefahrenen Kilometer und das dafür erhaltene Entgelt den angefallenen Fahrzeugkosten und allfälligen weiteren Auslagen gegenübergestellt werden. Es kann für eine dem Akkusationsprinzip genügende Anklage in einem vergleichbaren Fall auf das Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums Basel-Landschaft vom 7. November 2017 in Sachen R. R. verwiesen werden.
2.2
2.2.1 Ist eine Anklageschrift bezüglich des angeklagten Delikts unvollständig, so ist die Verfahrensleitung nach Art. 329 Abs. 1 und 2 StPO gehalten, die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zu retournieren. Zur Prüfung gehört gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO auch die hinreichende Konkretisierung der vorgeworfenen Taten (vgl. Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 329 N 21). Gemäss Art. 379 in Verbindung mit Art. 329 bzw. Art. 333 StPO ist die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft auch im Rechtsmittelverfahren möglich (vgl. Stephenson/Zalunardo-Walser, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 333 StPO N 5b; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 379 N 15; BGer 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4, 6B_1394/2017 vom 2. August 2018 E. 1.2; OGer ZH SB150349 vom 7. Mai 2018).
2.2.2 Wenn die Verletzung nur einzelne Anklagepunkte beschlägt, die insgesamt nicht von wesentlichem Gewicht sind, kann eine Rückweisung aus Opportunitätsgründen ausser Betracht fallen und sich eine Einstellung des Verfahrens rechtfertigen (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 351 StPO N 2). Aus der Formulierung „falls erforderlich“ in Art. 329 Abs. 2 StPO lässt sich schliessen, dass eine Rückweisung auch dann unterbleiben kann, wenn das Gericht zum Schluss kommt, dass aufgrund der Beweislage ohnehin keine Verurteilung erfolgen kann (Heimgartner/Niggli, a.a.O., Art. 351 N 2) beziehungsweise wenn es ohnehin einen Freispruch in Betracht zieht (Griesser, a.a.O., Art. 329 N 21 f.). Eine Rückweisung hat demnach nur zu erfolgen, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass eine ergänzte Anklage später – zumindest mit einiger Wahrscheinlichkeit – zu einer Verurteilung führen wird (AGE SB.2018.60 vom 9. Dezember 2018 E. 4.1, SB.2016.16 vom 21. Dezember 2016 E. 2.4; OGer ZH SB120447 vom 12. November 2013).
2.2.3 Sämtliche angeklagten Delikte bedingen einen berufsmässigen Personentransport, weshalb die ungenügende Schilderung der Anklage sämtliche Anklagepunkte betrifft und eine vollständige Rückweisung zu erfolgen hat. Der inkriminierte Sachverhalt hat sich im Jahr 2016 ereignet und im Falle einer Rückweisung wären gemäss Art. 109 StGB sämtliche Übertretungen bereits verjährt. Dies würde klarerweise das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs nach Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG sowie die Übertretung nach Art. 28 Abs. 1 ARV 2 betreffen. Näherer Betrachtung bedarf die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts als mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, welches gemäss Art. 95 Abs. 1 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahnden ist und somit gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c erst nach 10 Jahren verjährt. Ob in diesem Anklagepunkt nach Ergänzung der Anklageschrift mit einem Schuldspruch zu rechnen wäre, ist nachfolgend zu prüfen.
3.
3.1 Die Vorinstanz hat erwogen, der Verteidigung sei zwar beizupflichten, dass der Beschuldigte einen Führerausweis besitze, jedoch werde verkannt, dass das Gesetz einen «erforderlichen Führerausweis» verlange, welcher für den berufsmässigen Personentransport eben nicht vorgelegen habe. So seien für die Erlangung der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport im Rahmen der Kategorie B zusätzliche Voraussetzungen notwendig, namentlich eine ärztliche Untersuchung, eine theoretische Prüfung sowie eine zusätzliche praktische Prüfung, bei welcher nachgewiesen werden müsse, dass man auch in schwierigen Verkehrssituationen Personen ohne Gefährdung zu transportieren vermöge. Der Führerausweis des Beschuldigten für die Kategorie B enthalte keinen «Code 121» für die berufsmässige Personenbeförderung. Seine Fahrberechtigung gehe demnach nicht über das Fahren der Kategorie B im privaten Bereich hinaus. Dabei handle es sich nicht um eine analoge Anwendung des Gesetzes, wie der Verteidiger moniere, sondern um eine sachlogische Subsumierung unter den Tatbestand von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG i.V.m. Art. 24c lit. a und Art. 25 Abs. 1 VZV bzw. dessen Auslegung. Nicht nur wer überhaupt keinen Führerausweis besitze, mache sich gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig, sondern auch das Führen eines Motofahrzeugs ohne Führerausweis der vom Fahrzeugführer gelenkten Fahrzeugkategorie falle praxisgemäss unter den Tatbestand.
3.2 Die Verteidigung hält dem entgegen, ein Schuldspruch verletze das Prinzip «nulla poena sine lege». Aus dem Bestimmtheitsgebot ergäben sich die Schranken für die Auslegung eines Strafgesetzes und insbesondere das Analogieverbot, wonach der Richter seine Entscheidung nicht auf ein Gesetz stützen dürfe, welches im konkreten Fall nicht direkt angewendet werden könne. Art. 95 Abs. 1 lit. A SVG sei nicht hinreichend bestimmt, dass damit eine Bestrafung des Berufungsklägers wegen für seine Tätigkeit als UBER-Pop-Fahrer zulässig wäre. Dies, weil die Bestimmung das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den erforderlichen Führerausweis unter Strafe stelle. Da der Berufungskläger aber über einen Führerausweis der Kategorie B verfüge, komme eine Bestrafung gemäss dieser Bestimmung nicht in Frage. Das Fehlen einer Bewilligung zum beruflichen Personentransport sei nicht dasselbe wie das Fehlen des erforderlichen Führerausweises, denn gemäss Lehre und Rechtsprechung ‒ mit Ausnahme von Bussmann im Basler Kommentar zum SVG ‒ erfasse die Norm von Art. 95 Abs. 1 lit. A SVG nur jene Fälle, in welchen jemand ein Motorfahrzeug führe, obschon er gar nie im Besitz eines Führerausweises bzw. eines solchen für die von ihm gelenkte Kategorie gewesen sei. Es liege demnach eine analoge und unzulässige Subsumtion eines nicht wertungsgleichen Sachverhalts vor und keine sachlogische Subsumtion, wie dies Vorinstanz behaupte. Auch eine Analyse des Unrechtsgehaltes zeige, dass der vorliegende Sachverhalt nicht wertungsgleich sei mit der Konstellation eines fehlenden Führerausweises. Der Bundesrat habe mit Art. 25 der Chauffeurzulassungsverordnung (CZV; SR 741.521) ausdrücklich angeordnet, Busfahren ohne Fähigkeitszeugnis sei als Übertretung zu bestrafen. Das Ausführen eines Personentransportes ohne Taxibewilligung mit einem Personenwagen wiege demgegenüber deutlich weniger schwer, weshalb letzteres kein Vergehen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG darstellen könne. Beim Erlass von Art. 95 und speziell 95 Abs. 3 SVG sei offensichtlich vergessen worden, den berufsmässigen Personentransport ohne Bewilligung als Übertretung zu pönalisieren. Der Strafrichter dürfe hier nicht korrigierend eingreifen (Berufungsbegründung Rz. 9-20, Akten S. 184-192).
3.3 Der Staatsanwalt hat anlässlich seines Plädoyers vor Appellationsgericht an der Richtigkeit der Qualifizierung durch die Vorinstanz festgehalten. Bei den Führerscheinkategorien D und deren Unterkategorie D1 werde die Qualitätskontrolle zum Schutze der Passagiere bereits durch die Voraussetzungen zur Erlangungen dieser Kategorien sichergestellt, wogegen der Transport anderer bei der Kategorie B nicht im Vordergrund stehe. Daher spreche nichts gegen unterschiedliche Bestrafungen (Akten S. 241).
3.4 Die Vorinstanz verweist auf den SVG-Kommentar von Philippe Weissenberger (Kommentar SVG und OBG, 2. Auflage 2015, Art. 95 N 5) und hält fest, nicht nur wer überhaupt keinen Führerausweis besitze, mache sich gestützt auf Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG schuldig, sondern auch das Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis der vom Fahrzeugführer gelenkten Fahrzeugkategorie falle praxisgemäss unter den Tatbestand. Dass dem so ist, wird von keiner Seite bestritten, im vorliegenden Fall ist es aber gerade nicht so, dass der Berufungskläger über keinen Führerausweis der gelenkten Fahrzeugkategorie verfügt hätte. Auch die Vorinstanz hält fest, dass der Berufungskläger über einen Führerausweis der Kategorie B verfügt habe. Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs ohne den dazu erforderlichen Führerausweis unter Strafe. Der Wortlaut der Bestimmung ‒ «wer ohne den erforderlichen Führerausweis ein Motorfahrzeug führt» ‒ besagt, dass hier das Führen des Fahrzeugs an sich unter Strafe gestellt wird, sofern kein Führerschein der entsprechenden Fahrzeugkategorie vorliegt und nicht die Verwendung des Fahrzeugs für Zwecke, welche eine zusätzliche Qualifikation erfordern, wie im vorliegenden Fall der berufsmässige Personentransport. Direkt im Anschluss an die von der Vorinstanz zitierte Kommentarstelle von Weissenberger folgt denn auch: «Zu den Ausweiskategorien vgl. Art. 3 und 4 VZV». Dort werden aber ausschliesslich die Ausweiskategorien definiert (Art. 3) und dargestellt, welche Führerausweise zum Führen welcher Fahrzeuge berechtigt (Art. 4). Der Ansicht der Vorinstanz, dass auch unter Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG zu subsummieren sei, wenn der für den berufsmässigen Personentransport erforderliche Eintrag «Code 121» im Führerausweis fehle, kann somit nicht gefolgt werden. Es ist der Verteidigung beizupflichten, dass auch der Basler Kommentar zum SVG in dieser Frage nicht überzeugt, wenn argumentiert wird, ohne erforderlichen Führerschein sei nicht nur derjenige unterwegs, welcher einen Führerschein für die falsche Kategorie besitze, sondern analoges gelte auch für die Durchführung berufsmässiger Personentransporte mit einem einfachen Führerausweis, aber ohne zusätzliche «Taxifahrer-Bewilligung». Der Autor erwähnt selbst, dass eine solche Bewilligung nicht einer eigenständigen Kategorie entspreche, weshalb nicht einleuchtet, dass er sich gleichwohl für die Anwendbarkeit dieser Bestimmung ausspricht (Bussmann, in: Basler Kommentar SVG, 2014, Art. 95 N 24). Diese Ansicht findet sich weder bei Weissenberger (a.a.O.) noch bei Giger (Kommentar zum SVG und weiteren Erlassen, 8. Auflage 2014, Art. 95 N 1).
Die kantonale Rechtsprechung ist bezüglich der rechtlichen Qualifikation vergleichbarer Sachverhalte im Zusammenhang mit UBER-Dienstleistungen uneinheitlich. Wie die Vorinstanz hat auch das Strafgericht Basel-Landschaft mit Urteil des Strafgerichtsvizepräsidiums vom 7. November 2017 betreffend R. R. (ebenfalls vertreten durch [...]) einen Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG gefällt. Hingegen hat das Bezirksgericht Dietikon gemäss Berichterstattung in der Presse erwogen, der Tatbestand des berufsmässigen Personentransports ohne Bewilligung sei im Gesetz gar nicht geregelt und einen UBER-Fahrer von diesem Anklagepunkt freigesprochen, nachdem das Statthalteramt lediglich eine Busse ausgesprochen und den berufsmässigen Personentransport ohne Bewilligung offenbar als Übertretung geahndet hatte (NZZ online vom 27. Juli 2017; https://www.nzz.ch/zuerich/busse-fuer-studenten-uber-pop-fahrer-ohne-fahrtenschreiber-ld.1308008?reduced=true).
Auch das Basler Strafgericht hat sich inzwischen in einem vergleichbaren Fall gegen die Anwendbarkeit von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ausgesprochen. Das Einzelgericht in Strafsachen erwog in Entscheid ES.2019.159 vom 4. September 2019 in Sachen H. B., es treffe zwar zu, dass für die Erlangung der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport im Rahmen der Kategorie B zusätzliche Voraussetzungen wie namentlich eine ärztliche Untersuchung, eine theoretische wie auch eine zusätzliche praktische Prüfung notwendig seien, dennoch erscheine eine fehlende Bewilligung aber nicht vergleichbar mit einer grundsätzlich ungenügenden Fahrkompetenz oder Fahreignung, wie dies beim Fahren ohne Führerausweis der Fall sei. Wer Auto fahre, ohne je eine Fahrprüfung abgelegt zu haben oder bloss den Führerausweis der Kategorie für Motorräder besitze, sei eine Gefahr für sich selbst und für alle anderen Verkehrsteilnehmer. Dass der fehlende «Code 121» nicht wertungsgleich sei mit der Konstellation, in welcher gar kein Führerausweis oder ein Führerausweis einer anderen Kategorie vorliege, verdeutliche auch eine Analyse des Unrechtsgehalts, welcher Art. 95 SVG zugrunde liege. Ein Blick auf die verschiedenen Kategorien von Führerausweisen, Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen zeige auf, dass wer mit Fahrzeugen der Kategorie B (< 3‘500 kg) oder C (> 3‘500 kg), der Unterkategorie B1 (< 550 kg) oder C1 (3‘500-7‘500 kg) oder der Spezialkategorie F (max. 45 km/h) berufsmässig Personen transportieren wolle, nebst dem Führerausweis für die entsprechende Kategorie eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport brauche. Wer dagegen mit Motorwagen der Kategorie D (mehr als 8 Sitzplätze ausser dem Führersitz) oder der Unterkategorie D1 (9-16 Sitzplätze ausser dem Führersitz) Personentransporte durchführen wolle, benötige nach Art. 2 Abs. 1 CZV (Chauffeurverordnung) den Fähigkeitsausweis für den Personentransport. Sowohl die Erteilung der Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Kategorien B oder C, Unterkategorien B1 und C1 oder Spezialkategorie F) als auch die Erteilung des Fähigkeitsausweises (Kategorien D und Dl) seien an das Bestehen einer theoretischen und praktischen Prüfung geknüpft. Während das Fahren ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ein Vergehen darstelle, habe der Bundesrat mit Art. 25 CZV demgegenüber ausdrücklich angeordnet, dass das Durchführen von Personentransporten ohne Fähigkeitsausweis als Übertretung bestraft werden solle. Verschuldensmässig wiege das Ausführen von Personentransporten ohne Taxifahrerbewilligung mit einem Personenwagen jedoch deutlich weniger schwer als das Ausführen von Personentransporten ohne den erforderlichen Fähigkeitsausweis mit einem Reisecar, in welchem viel mehr Personen transportiert werden könnten. Unter Wertungsgesichtspunkten könne mithin bei berufsmässigem Personentransport ohne «Code 121»-Eintrag kein Vergehen im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG, sondern höchstens eine Übertretung vorliegen, und eine Bestrafung wegen Fahrens ohne Berechtigung nach Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG scheide aus.
Diese Argumentation, welche auch der Position der Verteidigung entspricht, ist überzeugend und führt auch für den vorliegenden Fall zum Schluss, dass ein Schuldspruch wegen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a SVG ausser Betracht fällt. Nach einer Rückweisung an die Staatsanwaltschaft würden somit nur noch Übertretungstatbestände vorliegen, welche jedoch aufgrund der eingetretenen Verjährung nicht mehr beurteilt werden könnten, was eine Einstellung des Verfahrens in allen Punkten nach sich ziehen würde.
4.
4.1 Das Verfahren wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Übertretung der Chauffeurverordnung und mehrfachen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs ist nach dem Gesagten zufolge Verletzung des Akkusationsprinzips durch das Berufungsgericht einzustellen. Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen bei diesem Verfahrensausgang zu Lasten des Staates.
4.2 Dem Berufungskläger ist bei diesem Verfahrensausgang für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung für die entstandenen Verteidigungskosten auszurichten. Gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO hat der Berufungskläger Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte.
Aus dem Austausch zwischen dem Verteidiger und dem Staatsanwalt anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 251-252) wurde ersichtlich, dass der vorliegende Fall eine Art Musterfall für zahlreiche weitere in Basel-Stadt hängige Fälle darstellt, und das Büro des Verteidigers zahlreiche UBER-Fahrer betreut, wobei sich aufgrund des Geschäftsmodells von UBER-Pop regelmässig die gleichen Rechtsfragen stellen dürften. Es ist vor diesem Hintergrund verständlich, dass dem vorliegenden Fall für die Verteidigung und UBER eine besondere Bedeutung mit Blick auf die weiteren hängigen Verfahren zukommt, das Gericht hat jedoch über eine angemessene Entschädigung für die Verteidigungskosten im vorliegenden Einzelfall zu entscheiden.
Der Verteidiger hat die von ihm und weiteren Personen geleisteten Stunden für das Berufungsverfahren detailliert aufgelistet, und der betriebene Aufwand wird von Seiten des Gerichts nicht angezweifelt. Für das erstinstanzliche Verfahren wurde der Verteidigungsaufwand inklusive Hauptverhandlung auf 27.2 Stunden beziffert, was angemessen erscheint. Für die zweite Instanz wurde hingegen (ohne Hauptverhandlung) Aufwand von 44.35 Stunden geltend gemacht, obschon die Argumentation der Verteidigung weitgehend jener vor erster Instanz entsprach und der Aufwand daher geringer hätte ausfallen müssen. Dem Verteidiger wurde vor Kürzung der Honorarnote das rechtliche Gehör gewährt, und er räumte ein, dass zusammen mit UBER sehr viel Aufwand betrieben worden sei, allerdings habe im Berufungsverfahren eine schriftliche Begründung ausgefertigt werden müssen. Hierzu ist allerdings anzumerken, dass der Verteidiger die Begründung nicht von Grund auf neu verfassen musste, sondern auf das 35-seitige ausformulierte Plädoyer zurückgreifen konnte, welches er vor erster Instanz einreichte. Die schriftliche Begründung für die zweite Instanz konnte er zudem wiederum als Grundlage für sein Plädoyer vor Appellationsgericht nutzen.
Der Berufungskläger ist für das erstinstanzliche Verfahren für einen Verteidigungsaufwand von 20 Stunden zu CHF 250.‒ pro Stunde zuzüglich 7 Stunden für den Verhandlungstag zu entschädigen. Für das Berufungsverfahren erscheint eine Vergütung von 10 Stunden zuzüglich 4 Stunden für die Hauptverhandlung zu CHF 250.‒ angemessen. Zusätzlich sind CHF 238.70 Spesen (CHF 173.70 Kleinspesenzuschlag und CHF 65.‒ für Daten-CD der Staatsanwaltschaft) zu vergüten. Daraus resultiert (inkl. 7,7% MWST von total CHF 807.65 [im nach der Hauptverhandlung zugestellten Urteilsdispositiv fälschlicherweise nicht enthalten]) eine Parteientschädigung von CHF 11'296.35.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Verfahren wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher
Übertretung der Chauffeurverordnung und mehrfachen Führens eines nicht
betriebssicheren Fahrzeugs wird eingestellt.
Die ordentlichen Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu
Lasten des Staates.
Dem Berufungskläger wird eine Parteientschädigung von CHF 11'296.35 ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Kantonspolizei; Verkehrsabteilung
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.