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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.117
BESCHLUSS
vom 26. Mai 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Christian Hoenen,
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
unbekannten Aufenthalts Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 14. August 2018
betreffend Gehilfenschaft zum
Vergehen gegen das Betäubungsmittel-
gesetz
Sachverhalt
A____ wurde mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2018 der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.–, abzüglich 22 Tagessätze für 22 Tage Untersuchungshaft vom 6. bis 28. September 2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Ferner wurde festgehalten, dass die beiden USB-Speichersticks mit den Telefonauswertungen als Beweismittel bei den Akten bleiben würden, und wurden dem Beurteilten die Verfahrenskosten auferlegt. Das Kostendepot des Beurteilten im Betrage von CHF 562.50 wurde mit der Busse, den Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr verrechnet.
Gegen dieses Urteil erklärte sein Verteidiger B____ rechtzeitig Berufung mit dem Antrag, A____ sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zum Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz kostenlos freizusprechen und es sei ihm für den unrechtmässig erlittenen Freiheitsentzug eine Haftentschädigung von CHF 4'400.– auszurichten. Nachdem die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin dem Berufungskläger mit Verfügung vom 26. November 2018 antragsgemäss Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge gesetzt hatte, teilte B____ dem Appellationsgericht mit Schreiben vom 4. Dezember 2018 mit, dass er die Verteidigungstätigkeit für A____ beendet habe. In der Folge wurde versucht, den Berufungskläger persönlich über die laufende Frist zu informieren. Das an die letztbekannte Adresse des Berufungsklägers in Albanien versandte Schreiben konnte diesem jedoch nicht zugestellt werden, weshalb es erneut versandt wurde, dieses Mal per Einschreiben. Auch diese Sendung wurde an das Appellationsgericht als unzustellbar retourniert mit dem Vermerk «Adresa e shkunden». Telefonische Nachfragen vom 7. Februar 2019 beim vormaligen Verteidiger des Berufungsklägers und beim Migrationsamt Basel-Stadt waren insofern erfolglos, als weder eine gültige Adresse noch eine Telefonnummer, unter welcher der Berufungskläger erreichbar wäre, ermittelt werden konnten. Nachdem auch eine telefonische Erkundigung beim Bundesamt für Justiz kein Ergebnis brachte, wurde der Berufungskläger am 7. Juni 2019 zwecks Aushändigung einer Verfügung bis zum 7. Januar 2020 zur Fahndung ausgeschrieben. Am 8. Januar 2020 sandte die Kantonspolizei Basel-Stadt den Auftrag mit dem Vermerk «revoziert» an das Appellationsgericht zurück.
A____ wurde im Kantonsblatt Basel-Stadt vom 19. Februar 2020 öffentlich zur Gerichtsverhandlung des Appellationsgerichts vom 26. Mai 2020 vorgeladen. Zu dieser Verhandlung ist der Berufungskläger nicht erschienen, ebenso wenig wie die dispensierte Staatsanwaltschaft. Der vorliegende Beschluss ist anlässlich der mündlichen Beratung des Gerichts gefällt worden.
Erwägungen
1.
Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese hat er durch seinen Verteidiger frist- und formgerecht angemeldet und erklärt (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).
2.
2.1 Gemäss Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt die Berufung als zurückgezogen, wenn der Berufungskläger nicht vorgeladen werden kann. Gemäss der Botschaft (Botschaft des Bundesrats zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1317) ist diese Bestimmung auf Konstellationen zugeschnitten, bei denen es der Berufungskläger versäumt hat, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Nach Art. 87 Abs. 2 StPO haben Parteien mit Wohnsitz im Ausland in der Schweiz ein Zustellungsdomizil zu bezeichnen, wobei allerdings staatsvertragliche Vereinbarungen, wonach Mitteilungen direkt zugestellt werden können, vorbehalten bleiben. Eine solche Vereinbarung findet sich in Art. 16 des zweiten Zusatzprotokolls zum Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.12), welches für die Schweiz am 1. Februar 2005 und für Albanien am 1. Februar 2004 in Kraft getreten ist. Der Berufungskläger war demnach nicht verpflichtet, ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Er hätte auch eine gültige Adresse in seiner Heimat Albanien angeben können. Dies hat er jedoch nicht getan, wie die misslungenen zwei Zustellungsversuche an die Adresse, die er gegenüber der Staatsanwaltschaft bei seiner Befragung zur Person und gegenüber seinem vormaligen Verteidiger genannt hat, ergeben haben. Der Berufungskläger befindet sich somit, ohne ein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet, eine gültige Adresse in seiner Heimat genannt oder Kontakt zu seinem Verteidiger oder dem Strafgericht gehabt oder gesucht zu haben, an unbekanntem Ort. Bei dieser Situation ist nicht ersichtlich, wie er zu einer Berufungsverhandlung vorgeladen werden könnte. In Anwendung von Art. 407 Abs. 1 lit. c StPO gilt seine Berufung deshalb als zurückgezogen (vgl. auch den Entscheid des Obergerichts Schaffhausen OGE 50/2016/6 vom 30. Oktober 2018).
2.2 Da nicht bekannt ist, wo sich der Berufungskläger aufhält, ist auch nicht auszuschliessen, dass er unbefugterweise in die Schweiz zurückgekehrt ist. Die instruierende Appellationsgerichtspräsidentin hat auf verschiedenste Weise versucht, den Aufenthaltsort des Berufungsklägers zu ermitteln, wofür auf die Schilderung im Sachverhalt dieses Beschlusses verwiesen wird. Die Nachfrage beim vormaligen Verteidiger des Berufungsklägers ergab, dass die dem Berufungskläger gesandten Schreiben durch die Post retourniert worden seien und dass nie telefonischer Kontakt zu diesem bestanden habe. Die Nachfrage beim Migrationsamt Basel-Stadt war nicht nur bezüglich seines Aufenthaltsorts erfolglos. Überdies wurde auch bekannt, dass der Berufungskläger dort mit zwei unterschiedlichen Geburtsdaten registriert ist, einem offiziellen (24. Oktober 1967) und einem weiteren (15. April 1971). Dieser Umstand hat die Suche nach ihm nicht leichter gemacht. Nachdem der Berufungskläger erfolglos während eines halben Jahres schweizweit zwecks Aushändigung einer Verfügung zur Fahndung ausgeschrieben war, waren weitere Möglichkeiten, seinen Aufenthaltsort ausfindig zu machen, nicht mehr ersichtlich. In der Folge wurde der Berufungskläger deshalb gestützt auf Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO im Kantonsblatt Basel-Stadt vom 19. Februar 2020 öffentlich zur Gerichtsverhandlung des Appellationsgerichts vom 26. Mai 2020 vorgeladen. Nachdem er dieser ferngeblieben ist, gelangt auch die Rückzugsfiktion von Art. 407 Abs. 1 lit. a StPO zur Anwendung. Diese setzt voraus, dass der Berufungskläger der mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemässer Vorladung unentschuldigt fernbleibt und sich auch nicht vertreten lässt.
3.
Der Rückzug eines Rechtsmittels ist mit Bezug auf die Verteilung der Kosten nach Art. 428 Abs. 1 StPO wie dessen Abweisung zu behandeln, woraus folgt, dass der Berufungskläger die Verfahrenskosten zu tragen hat. Bei der Festlegung der Gebühr für das Berufungsverfahren ist einerseits zu berücksichtigen, dass die Bemühungen zur Erforschung des Aufenthalts des Berufungsklägers umfangreich waren. Demgegenüber hat sich der Aufwand des Gerichts hinsichtlich der materiellen Vorbereitung des Falles in Grenzen gehalten. Bei dieser Situation rechtfertigt es sich, die Abstandsgebühr auf CHF 800.– festzulegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Berufungsverfahren wird zufolge Rückzugs der Berufung als erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 14. August 2018 rechtskräftig.
Der Berufungskläger trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Abstandsgebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Berufungskläger (im Dispositiv mittels Publikation im Amtsblatt, vgl. Art. 88 Abs. 3 StPO)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.