Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.124

 

URTEIL

 

vom 11. Dezember 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Cordula Lötscher     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                Berufungskläger

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Rechtsanwältin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. August 2018

 

betreffend versuchter Raub, versuchte Nötigung sowie Vergehen gegen das Waffengesetz

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. August 2018 wurde A____ des versuchten Raubes, der versuchten Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu 6 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren.

 

In demselben Urteil war der Mitangeklagte B____ bezüglich desselben Tatkomplexes (Anklageschrift Ziff. 1., 2., 3.) von der Anklage des versuchten Raubes, der versuchten Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen und lediglich der Drohung (zum Nachteil von C____) schuldig erklärt worden.

 

Gegen dieses Urteil hat A____ fristgerecht am 22. August 2018 Berufung angemeldet und am 12. November 2018 erklärt. Er hat beantragt, er sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils von der Anklage des versuchten Raubes, der versuchten Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz freizusprechen, unter Verlegung der erst- und zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten des Staates. Ausserdem hat er um Bewilligung der amtlichen Verteidigung auch im Berufungsverfahren ersucht. Seine Anträge hat er in der Berufungsbegründung vom 7. März 2019 begründet. Die Staatsanwaltschaft hat in der Berufungsantwort vom 8. April 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Berufung beantragt und zur Begründung vollumfänglich auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil verwiesen.

 

An der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2019 hat der Berufungskläger mit seiner amtlichen Verteidigerin teilgenommen. Die fakultativ geladene Vertreterin der Staatsanwaltschaft ist nicht erschienen. Der Berufungskläger ist befragt worden. Seine Verteidigerin ist zum Vortrag gelangt und hat die Anträge bekräftigt. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger hat als Beschuldigter ein rechtlich geschütztes Interesse an der Änderung des angefochtenen Entscheides und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Berufungsgericht ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist somit einzutreten.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.

 

Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Explizit angefochten wird hier das gesamte erstinstanzliche Urteil, namentlich die Schuldsprüche, implizit damit gegebenenfalls auch die Strafzumessung, sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen.

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat es im angefochtenen Urteil (Anklageschrift S. 2 f., E. III.1 S. 8) zusammengefasst für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger am Abend des 7. März 2015, zwischen circa 22.00 und 23.00 Uhr, «von C____ und D____ Zigaretten und ein Mobiltelefon herausverlangte, während er einen Schlagstock hervorholte und ausfuhr, als diese seiner Forderung nicht gleich nachgekommen sind». Zu seinen Gunsten ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass er das Mobiltelefon nicht habe behalten, sondern nur zum Telefonieren habe benutzen wollen. Sie hat dieses Verhalten als versuchten Raub, versuchte Nötigung und Widerhandlung gegen das Waffengesetz qualifiziert (Urteil Strafgericht E. III.2 S. 8 f.).

 

2.2      Der Berufungskläger macht in der Berufungsbegründung (Akten S. 407 ff.) und im Plädoyer (Akten S. 440 ff.) zusammengefasst im Wesentlichen geltend, dass die Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Urteil nicht richtig sei und dass seine Verurteilung gegen den Grundsatz «in dubio pro reo» verstosse. Angesichts der widersprüchlichen divergierenden Aussagen von C____ und D____ sei der angeklagte Sachverhalt nicht erstellt und er sei von der Anklage des versuchten Raubes, der versuchten Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz vollumfänglich freizusprechen.

 

3.

3.1      Vorliegend ist in tatsächlicher Hinsicht nicht umstritten, dass am Abend des 7. März 2015 C____, in Begleitung seines Kollegen D____ – weitere Kollegen von ihnen befanden sich offenbar etwas abseits – einerseits und der Berufungskläger mit B____ und E____ andererseits beim Vorplatz des Bahnhof SBB in Basel aufeinandergetroffen sind und dass es dort zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen diesen Personen gekommen ist.

 

Der Berufungskläger bestreitet aber, dass es, über einen rein verbalen Streit hinaus, zu irgendwelchen weiteren Vorgängen gekommen sei. Insbesondere bestreitet er, von C____ und D____ Zigaretten und ein Handy zum Telefonieren verlangt und einen Schlagstock gezogen und ausgefahren zu haben. Laut seinen Angaben habe er mit der Auseinandersetzung ohnehin kaum etwas zu tun gehabt. Sein Kollege B____ habe die beiden Jugendlichen offenbar durch einen gemeinsamen Kollegen gekannt und es sei dann zu einem Missverständnis und darauf zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen B____ und diesen Jugendlichen gekommen. Er selber sei, als es zu eskalieren drohte, nur kurz «rein» gegangen, habe die anderen beiden jungen Leute aufgefordert zu gehen und seinen Kollegen B____ weggezogen (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 315 f., 318 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 450 f.).

 

3.2      Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von „unüberwindlichen“ Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.)

 

Wie das Bundesgericht in verschiedenen jüngeren Entscheiden betont hat, findet der in dubio-Grundsatz «keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. (…) Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_1232/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 3.1., 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1; BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017 E. 13.1. - nicht publ. Teil von BGE 143 IV 214). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 10 StPO N 25). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).

 

4.

4.1      Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.

 

4.2      Die Vorinstanz (vgl. Urteil S. 7) stützt sich bei der Verurteilung des Berufungsklägers insbesondere auf Aussagen von C____ und zieht ergänzend eine Aussage von E____ bei, wonach der Berufungskläger am Tattag einen Schlagstock auf sich gehabt habe. Weiter wird in der zusammenfassenden Beweiswürdigung festgehalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers nicht glaubhaft erscheinen, die Aussagen «der anderen Beteiligten» hingegen glaubhaft, wobei diese in Bezug auf den Schlagstock auseinandergingen.

 

4.3      Gemäss Akten soll sich der zur Anklage gebrachte Vorfall am 7. März 2015, zwischen 22.00 und 23.00 Uhr abends, beim Vorplatz des Bahnhof SBB in Basel ereignet haben. C____ hat sich indes erst über zwei Wochen später, d.h. am 24. März 2015, an die Kantonspolizei Basel-Stadt gewandt und Anzeige erstattet (Rapport, Akten S. 134 ff.). Laut Rapport habe er am fraglichen Abend mit seinem Kollegen D____ auf einer Bank auf das Tram gewartet, als sie von zwei unbekannten jungen Männern – laut Signalement «aus Srilanka» (Akten S. 140 ff.) – angesprochen und zur Herausgabe von Zigaretten und Handy, mit welchem ein gewisser «F____» hätte angerufen werden sollen, aufgefordert worden seien. Einer dieser beiden Männer habe einen Teleskopschlagstock aus der Jacke gezogen, ausgefahren und sie (C____ und D____) damit bedroht. Er habe dabei noch gesagt: «Lueg do, das isch ä Schlagstock, wenn ihr Problem wänd.» Plötzlich sei noch ein weiterer Mann dazugekommen, habe eine Faustfeuerwaffe gezogen und herumgeschrien. Andere Passanten hätten sich alle zu ihm umgedreht. Der Mann, der zuvor den Schlagstock aufgezogen hatte, habe ob des aggressiven Verhaltens seines Kollegen verunsichert reagiert und diesen etwas zurückgezogen. Er (C____) und D____ hätten im Schutz eines stadteinwärts fahrenden Trams wegrennen können und seien auf der Höhe Peter Merian-Brücke/Peter Merian-Strasse von einer Polizeipatrouille angehalten worden. Sie hätten den Polizisten erzählt, sie seien von «3 Tamilen» überfallen worden. Die Polizisten hätten die Beschreibung der Männer entgegengenommen und seien davongefahren. Zuhause habe er (C____) den Eltern zunächst nichts über den Vorfall erzählt, zum einen, weil er sie nicht beunruhigen wollte, zum andern, weil er negative Reaktionen befürchtet habe. Nur seiner Schwester habe er sich zuerst anvertraut. Er habe im Gespräch mit D____ ein paar Tage später herausgefunden, dass es sich bei «F____» um einen ehemaligen Fussballkollegen von ihm handeln könnte, und habe dann unter dessen Freunden auf Facebook den Mann, welcher sie mit der Pistole bedroht habe, gefunden, dieser gebe sich sich als «B____» aus. Als er seinen Eltern schliesslich vom Vorfall erzählt habe, habe sein Vater ihn zur Erstattung einer Anzeige ermutigt. Als weiteren Geschädigten nannte C____ seinen Kollegen D____ und als Auskunftspersonen, neben seinem Vater, seine Kollegen G____, H____ und I____.

 

4.4      Darauf hat die Staatsanwaltschaft Ermittlungen eingeleitet und zunächst, unter Einbezug der Jugendanwaltschaft, C____, D____ und H____ einvernehmen wollen. Die Einvernahmen von C____ und D____ verzögerten sich aus Gründen, die bei den Jugendlichen lagen, zunächst und konnten schliesslich erst im Juni 2015 (C____) respektive im September 2015 (D____) durchgeführt werden (Akten S. 147 ff., 150, 151).

 

H____ und die weiteren von C____ genannten Auskunftspersonen – G____ und I____ – sind nie einvernommen worden. Dies mutmasslich, weil die Mutter von H____ am 26. August 2015 bei der Jugendanwaltschaft telefonisch darum gebeten hatte, auf eine Einvernahme ihres Sohnes zu verzichten. Denn dieser erhalte vom Lehrbetrieb für die Einvernahme als Auskunftsperson nicht frei und könne insbesondere gar keine Angaben zur Sache machen, weil er abseits gelaufen sei. Er könne deshalb nur aussagen, was ihm die anderen erzählt hätten (Akten S. 158). Eine Befragung dieser Personen nun nachträglich ist nicht angebracht. So sind angesichts des Zeitablaufs von über viereinhalb Jahren seit dem Vorfall ohnehin keine verlässlichen Ergebnisse mehr zu erwarten. Zudem hat D____ ausgesagt, diese Personen hätten den Vorfall gar nicht mitbekommen (Akten S. 161). C____ hat zwar ausgesagt, diese Personen hätten mitgekriegt, dass der Berufungskläger einen Schlagstock gezeigt habe (vgl. Akten S. 154); bei seinen Skizzen (Akten S. 221 f.) hat er sie allerdings gar nicht eingezeichnet – was darauf hindeutet, dass sie sich wohl, wie D____ ausgesagt hat, nicht nahe bei ihnen aufhielten.

 

4.5     

4.5.1   In der Einvernahme vom 9. Juni 2015 auf der Jugendanwaltschaft (Akten S. 152 ff.) hat C____ als Auskunftsperson den Vorfall im Wesentlichen gleich wie bei der Anzeige geschildert. Er habe mit D____ beim Bahnhof auf einer Bank gesessen und auf die Kollegen, die etwas hinter ihnen liefen, gewartet. Es seien zwei «Tamilen» zu ihnen gekommen und einer der beiden habe gesagt, sie bräuchten Zigaretten und ein Mobiltelefon, um damit einen Kollegen – F____, den er selber zufällig kenne – anzurufen. Er habe dies nicht herausgeben wollen, worauf der Mann, welcher Zigaretten und ein Mobiltelefon verlangt hatte, einen Schlagstock hervorgenommen habe und sie damit bedrohen wollte. Ein dritter Täter, welcher sich zuerst im Hintergrund gehalten habe, sei «echt aggressiv» geworden, habe herumzuschreien begonnen und sie mit einer Faustfeuerwaffe, die er aus seiner linken Jackentasche zog, bedroht. Die beiden anderen Männer hätten diesen zurückgehalten und sie (C____ und D____) hätten in Richtung Postpassage davonrennen können. Die Polizisten, von denen sie angehalten wurden und denen sie den Vorfall erzählten, hätten das ganze nicht richtig ernst genommen, nur die Beschreibung der Täter verlangt, aber nicht einmal ihre (C____s und D____) Personalien aufgenommen. Auf Frage hat C____ angegeben, seine Kollegen G____, H____ und I____ hätten auch gesehen, dass der eine Täter einen Schlagstock hatte. Er gab weiter eine Beschreibung der Pistole, des Schlagstocks und des Berufungsklägers und von B____ ab. Der «Typ mit dem Schlagstock» sei der, welcher am Anfang am meisten geredet habe. Er hat berichtet, dass ihn der ganze Vorfall stark belastet habe, und erklärt, weshalb er sich mit einer Anzeige zunächst schwergetan habe.

 

Bei der indirekten Konfrontation mit B____ (als erster Beschuldigter bezeichnet) und dem Berufungskläger (als zweiter Beschuldigter bezeichnet) am 16. März 2017 (Akten S. 207 ff.), also rund zwei Jahre nach dem Vorfall, hat C____ bekräftigt, dass er vom Berufungskläger mit einem Schlagstock bedroht worden sei. Er hat zunächst in freier Rede erzählt, er sei mit seinem Kollegen D____ beim Vorplatz des Bahnhof SBB auf einer Bank gesessen und habe geraucht und auf zwei weitere Kollegen und eine Kollegin gewartet, die hinter ihnen liefen. Dann seien drei «Typen» zu ihnen gekommen und hätten nach Zigaretten und einem Natel zum Telefonieren gefragt, was er beides abgelehnt habe. Darauf seien sie ins Gespräch, schliesslich über einen gemeinsamen Bekannten, «F____», gekommen. Der eine der drei Männer habe etwas missverstanden und «fiel durch». Der dritte der Männer habe versucht, diesen zu beruhigen. Der zweite Beschuldigte – also der Berufungskläger – habe dann einen Schlagstock gezeigt, als auch die Kollegen von C____ hinzukamen. Als es dann völlig ausartete, habe der erste Beschuldigte (B____) eine Faustfeuerwaffe gezogen und unter seiner Jacke hervorgehalten. Seine Kollegen hätten dies nicht sehen können, sie könnten aber bestätigen, dass ein Schlagstock gezeigt wurde. Sie seien dann alle davon gerannt und er und D____ seien auf eine Polizeipatrouille getroffen, der sie sich anvertraut hätten, aber nicht ernst genommen worden seien. Er identifizierte dann B____ als den Mann mit der Faustfeuerwaffe und den Berufungskläger als den Mann mit dem Schlagstock (Akten S. 210). Auf Fragen gab er an, B____ (der «Herr links mit dem schwarzen T-Shirt») habe zuerst Kontakt zu ihnen aufgenommen. Er (C____) sei rechts von D____ auf dem Bänkli gesessen; die Beschuldigten seien vor ihnen gestanden, ganz nah, einen oder eineinhalb Meter entfernt. Als er der Aufforderung, Zigaretten und Mobiltelefon herauszugeben, nicht nachgekommen sei, sei es zum Streit gekommen. B____ sei ganz wütend geworden und habe herumgeschrien. Dann seien seine (C____) Kollegen hinzugekommen, worauf der Berufungskläger den Schlagstock hervorgenommen habe. Er habe ihn seinem Bein entlang gehalten, «so dass es jeder sah» (Akten S. 213). Wie der Berufungskläger den Schlagstock geöffnet habe, konnte er nicht mehr sagen. Auch konnte er sich nicht erinnern, ob der Berufungskläger etwas gesagt habe, als er den Schlagstock behändigte. B____ habe die Faustfeuerwaffe gezückt, als er vor ihnen stand. D____ habe sie zuerst gesehen und ihn darauf aufmerksam gemacht, die anderen Kollegen hätten die Faustfeuerwaffe nicht gesehen. Später hat C____ noch Ergänzungsfragen der Verteidigungen beantwortet und Skizzen erstellt (vgl. Akten S. 220 ff.).

 

4.5.2   Diese Aussagen gilt es zu würdigen. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen. Bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage, welche durch methodische Analyse ihres Inhalts darauf überprüft wird, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben des Aussagenden entspringen. Damit eine Aussage als zuverlässig gewürdigt werden kann, ist sie insbesondere auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (BGE 133 I 22 E. 4.3 S. 45 mit Hinweis auf Bender/Nack, Tatsachenfeststellung vor Gericht, Bd. I, Glaubwürdigkeits- und Beweislehre, 2. Auflage, München 1995, S. 69 ff., 105 ff., 150 ff.; vgl. auch Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 S. 115 ff., Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff. und Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff., und insbesondere Ludewig/Baumer/Tavor, Grundlage der Aussagepsychologie für Juristen in: Ludewig/Baumer/Tavor, Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 42 ff.).

 

4.5.3   Die Aussagen von C____ erscheinen prima vista durchaus lebensnah, authentisch und enthalten auch mehrere Realitätskriterien. Beispielsweise legt er das Geschehen logisch konsistent und mit zahlreichen Details dar, auch in freier Rede. Er beschreibt etwa recht detailliert einen Teleskopschlagstock, schwarz und vorne schwarz oder silbrig, circa 40 bis 50 cm (Akten S. 154) – allerdings entspricht diese Beschreibung dem durchaus gängigen Modell eines Schlagstocks (vgl. etwa http://www.[...]). Seine Aussagen enthalten Interaktionsschilderungen, beispielsweise, dass der Berufungskläger den B____ zurückgehalten habe, als es auszuarten drohte. Insoweit entlastet er den Berufungskläger sogar, ein weiteres Realitätskriterium. Er gibt Gesprächsinhalte, auch in direkter Rede, wieder. So soll der Berufungskläger laut Angaben in der Anzeige seine drohende Geste mit den Worten, dies sei ein Schlagstock, falls sie Probleme wollten, unterstrichen haben (Akten S. 136). Er schildert unverstandene Elemente phänomengemäss, so dass der dritte junge Mann – E____, der ja hörbehindert und auch in der Sprache beeinträchtigt ist – ruhig gewesen sei (Akten S. 156, vgl. unten E. 4.8). Er schildert auch seine Gefühle – Belastung durch den Vorfall – angemessen (Akten S. 153, 157).

 

Allerdings gibt es in den Aussagen von C____ auch Ungereimtheiten, die sich teilweise nicht (mehr) (er)klären lassen. Dass er rund zwei Wochen wartete, bevor er Anzeige erstattete, mag zunächst auffällig erscheinen, wird aber plausibel erklärt. Zudem kommt es häufig vor, dass sich Opfer einer Straftat erst nach einer gewissen Frist zu einer Anzeige durchringen können. Allerdings ist nicht unbedingt nachvollziehbar, dass C____ sich bei der indirekten Konfrontation nicht mehr daran erinnern konnte, dass der Berufungskläger das Ausfahren und Zeigen des Teleskopschlagstocks mit den entsprechenden Worten unterstrichen haben soll. Zwar kann das Einräumen von Erinnerungslücken durchaus auch ein Realitätskriterium sein. Es erscheint aber, auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs, doch auffällig, dass C____ ausgerechnet eine solch einprägsam erscheinende Äusserung, die er bei der Anzeige noch in direkter Rede wiedergegeben hatte, vergessen hat. In der Einvernahme vom 9. Juni 2015 schilderte er den Geschehensablauf noch so, dass er zuerst vom Berufungskläger und dem dritten jungen Mann (E____) angesprochen und nach einem Telefon und Zigaretten gefragt worden sei, während der Täter, der dann später die Schusswaffe zog, sich zunächst im Hintergrund gehalten habe und erst nachher und plötzlich aggressiv ins Geschehen eingegriffen habe; derjenige, welcher nach Zigaretten gefragt habe, habe dann einen Schlagstock hervorgenommen (Akten S. 153). Demgegenüber sagte er bei der indirekten Konfrontation aus, es sei der Beschuldigte 1, d.h. B____ gewesen, welcher sie zuerst angesprochen habe (Akten S. 210). Auch konnte C____ bei der indirekten Konfrontation nicht mehr sagen, welcher der drei Männer überhaupt Zigaretten und Mobiltelefon verlangt habe (Akten S. 211). Diese Ungereimtheiten betreffen das eigentliche, von C____ geschilderte Kerngeschehen und nicht bloss irrelevante Nebenpunkte und lassen sich durch den Zeitablauf alleine nur bedingt erklären. Schliesslich lässt sich aus den Aussagen von C____ die ganze Geschichte um «F____» nicht schlüssig nachvollziehen. Es besteht heute, rund viereinhalb Jahre nach dem Vorfall, keine Möglichkeit mehr, diese Fragen zu klären.

 

Zusammengefasst erscheinen die Aussagen von C____ prima vista durchaus plausibel und glaubhaft. Bei einer kritischen und detaillierten Würdigung enthalten sie allerdings Ungereimtheiten, welche sich nicht mehr auflösen lassen.

 

4.6     

4.6.1   D____ sagte bei seiner Einvernahme am 10. September 2015 bei der Jugendanwaltschaft (Akten S. 159 ff.) als Auskunftsperson aus, er sei am fraglichen Abend mit C____ beim Bahnhof an der Tramstation gewesen. Sie hätten einen «Tamilen» gesehen. Dieser habe einen Kollegen anrufen wollen und eine Waffe gezogen, als sie sagten, sie würden diesen Kollegen auch kennen. Sie seien davon gerannt und hätten Polizisten getroffen, denen sie das ganze erzählt hätten und die ihnen erklärt hätten, sie kümmerten sich darum. Es seien noch ein bis zwei Kollegen bei diesem «Tamilen» gewesen. Er wisse nicht mehr, weshalb der «Tamile» überhaupt von diesem Anruf erzählt habe, er (D____) glaube, dass er nicht das Telefon wollte; aber er habe sie «dumm angemacht», als sie sagten, sie würden den Kollegen kennen. Die von C____ genannten Auskunftspersonen G____, I____ und H____ hätten den Vorfall gar nicht mitbekommen, da sie zum fraglichen Zeitpunkt nicht direkt bei ihnen gewesen seien. Auf Frage beschreibt er die Waffe (Pistole, mutmasslich schwarz). Auf konkrete Frage nach einem Schlagstock antwortete er, von einem Schlagstock wisse er gar nichts, er habe einen solchen auch nie gesehen, er sei sich nicht ganz sicher (Akten S. 162). Auf Frage erklärte er weiter, es sei keine Anzeige erstattet worden, weil ja niemand verletzt wurde und «eigentlich nichts passiert» sei. Er wollte keine Gegenüberstellung, er – d.h. der Mann mit der Schusswaffe – müsse nicht wissen, wie er aussehe und wer er sei. Eigentlich wolle er anonym bleiben, wolle aber wenigstens mit der Sache und mit «diesen Typen» nichts mehr zu tun haben.

 

4.6.2   D____ hat in freier Rede zunächst eher knappe Aussagen gemacht, auf Fragen aber durchaus detailliertere Angaben gegeben, beispielsweise hat er die Schusswaffe beschrieben (Pistole, mutmasslich schwarz). Auch seine Aussage enthält Realitätskriterien. So hat er den Vorgang aus seiner Sicht raum-zeitlich nachvollziehbar verknüpft dargelegt, hat auch Gespräche und Interaktionen geschildert und – nach über einem halben Jahr nachvollziehbare – Erinnerungslücken eingeräumt. Er hat seinen psychischen Zustand – Schock, nachdem er bei einem der Männer die Schusswaffe gesehen habe – angemessen geschildert. Er will zwar offensichtlich mit der Angelegenheit und den «Typen» möglichst nichts (mehr) zu tun haben, wobei er dabei offensichtlich insbesondere den Mann mit der Schusswaffe, d.h. B____, meint. Trotz dieser Zurückhaltung hat er klar ausgesagt, dass sie von einem Täter mit einer Faustfeuerwaffe bedroht worden seien. Eine Konfrontation mit den Beschuldigten – insbesondere mit B____ – hat nie stattgefunden.

 

Zusammengefasst erscheint seine Darstellung des Geschehens, jedenfalls in Bezug auf das Verhalten des Berufungsklägers, zwar knapp, aber durchaus plausibel und glaubhaft. Die angebliche Aufforderung durch den Berufungskläger (oder einen seiner Begleiter), Zigaretten und Mobiltelefon herauszugeben, und die Bedrohung mit einem Schlagstock durch den Berufungskläger hat er in seiner Aussage nicht einmal erwähnt. Auf explizite Nachfrage hin hat er spontan verneint, einen Schlagstock gesehen zu haben. In seiner Darstellung ist es einzig B____, der sich überhaupt aggressiv verhalten habe; dessen beide Begleiter – und damit auch der Berufungskläger – erscheinen hier als Randfiguren.

 

4.7     

4.7.1   Am 20. Oktober 2015 wurde B____ an seinem Wohnort vorläufig festgenommen (Akten S. 106 ff.) und anschliessend als Beschuldigter einvernommen (Akten S. 165 ff.). Er hat bestritten, am fraglichen Abend mit einem Mittäter einen Raubversuch auf zwei Jugendliche verübt, die Herausgabe von Zigaretten und Mobiltelefon verlangt und die Opfer mit einer Faustfeuerwaffe bedroht zu haben. Er hat aber eingeräumt, dass er einmal bei einer Tramhaltestelle beim Bahnhof Streit hatte. Er sei dort sehr betrunken und mit zwei Kollegen, dem Berufungskläger und E____, unterwegs gewesen und habe dann eine Auseinandersetzung mit Jugendlichen gehabt und herumgeschrien. Im Verlaufe der Einvernahme erklärte er, dass es bei der Auseinandersetzung um «F____», einen gemeinsamen Kollegen auch dieser Jugendlichen, ging, der hätte angerufen werden sollen. Es sei nicht darum gegangen, ein Telefon wegzunehmen, es sei aber möglich, dass sie nach Zigaretten fragten; einen Raub habe man nicht gemacht. Die beiden Jugendlichen seien gegangen und der Streit sei beendet gewesen. Seine Kollegen seien nicht daran beteiligt gewesen. E____, der hörbehindert sei, sei nur danebengestanden und der Berufungskläger habe ihn (B____) zurückgezogen. Er und seine Begleiter hätten auch keine Waffen dabeigehabt. Auf Frage verneint er, dass der Berufungskläger die Jugendlichen mit einem Teleskopschlagstock bedroht habe (Akten S. 170) respektive erklärte auf erneute Nachfrage, dass er dies nicht wisse und nicht gesehen habe (Akten S. 172).

 

Bei der Konfrontation mit dem Berufungskläger am Folgetag (21. Oktober 2020, Akten S. 202 ff.) ist er im Wesentlichen bei diesen Angaben geblieben und hat insbesondere bestätigt, keinen Schlagstock beim Berufungskläger gesehen zu haben. Auch bei der indirekten Konfrontationseinvernahme mit C____ und dem Berufungskläger vom 16. März 2017 ist er im Wesentlichen bei seinen Angaben geblieben und hat bekräftigt, dass er selber keine Waffe auf sich getragen und beim Berufungskläger auch keinen Schlagstock gesehen habe. Er habe die Auseinandersetzung mit den anderen geführt; seine Kollegen hätten ihn lediglich zurückgehalten. Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Protokoll, Akten S. 316) ist er bei seinen Angaben geblieben. Sie seien angetrunken auf die beiden anderen getroffen. Er habe denjenigen, der mit seinem Kollegen Fussball gespielt habe und dann später die Anzeige gemacht habe, gesagt, er solle mal diesen Kollegen («F____») anrufen. Dann habe es eine Diskussion gegeben «und fertig». Es sei drei Jahre her, er wisse nicht, was da genau gegangen sei. Weshalb die anderen beiden davon gerannt seien, könne er nicht sagen; vielleicht waren sie «bekifft und hatten Paranoia» (Akten S. 318).

 

4.7.2   Die Angaben von B____ erscheinen insgesamt nicht unplausibel. So hat er von Anfang an den Streit mit den Jugendlichen beim Bahnhof zugestanden, den er wegen seiner Trunkenheit gehabt habe, und nachvollziehbar – und jedenfalls insoweit in Übereinstimmung mit C____ und D____ – dargelegt, dass es dabei um einen gemeinsamen Kollegen («F____») gegangen sei. Dass er – erstmals nach rund sieben Monaten mit diesem Vorfall konfrontiert – Erinnerungslücken hatte und den Vorfall nicht sonderlich detailliert schildern konnte, ist angesichts dieses Zeitablaufs und seiner Trunkenheit plausibel. Abgesehen von der – von ihm bestrittenen – Drohung mit der Schusswaffe stimmt seine Schilderung im Kerngeschehen und betreffend Ablauf – insbesondere in Bezug auf das Verhalten des Berufungsklägers – im Übrigen durchaus mit der Schilderung von D____ überein.

 

4.8     

4.8.1   Ebenfalls am 20. Oktober 2015 wurde E____ als Auskunftsperson einvernommen, im Beisein eines Audiopädagogen (Akten S. 178 ff.). Die protokollierten Aussagen zum fraglichen Vorfall sind allerdings schwer nachzuvollziehen. Immerhin gab er im Kerngeschehen an, B____ und ein anderer junger Mann hätten gestritten und der Berufungskläger habe B____ weggezogen (Akten S. 179). Die Frage, ob er bei diesem Vorfall einen Schlagstock gesehen habe, verneinte er; er gab indes an, der Berufungskläger habe zwar einen solchen Stock, habe diesen aber nicht gezeigt. Auf Frage erklärte er, er habe den Schlagstock «am Nachmittag» beim Berufungskläger gesehen – sei sich aber nicht ganz sicher – und auf Nachfrage, woher er das wisse, er habe ihn gezeigt, er wisse nicht mehr, wo. Auf weitere Nachfrage, ob er sich sicher sei, dass der Berufungskläger den Schlagstock an jenem Tag dabei hatte, gab er zunächst an: «Ja», relativierte diese Antwort aber mit: «Ja, aber ich bin nicht ganz sicher.» (Akten S. 180). Der Berufungskläger habe den Schlagstock noch nicht benutzt. Er habe ihn 4-5 Mal bei ihm gesehen, jetzt aber schon länger nicht mehr. Er hat dann einen gewöhnlichen Teleskopschlagstock, in schwarz, beschrieben und hat auch eine Skizze davon angefertigt (Akten S. 180 f.). Auf Frage verneint er, den Stock beim Vorfall beim Bahnhof gesehen zu haben (Akten S. 182). Auf Hinweis, die beiden Geschädigten hätten von einem Schlagstock und einer Faustfeuerwaffe berichtet – notabene hatte nur eine Auskunftsperson (C____) von einem Schlagstock geredet – hat er erklärt, dies stimme nicht; vielleicht würden die anderen lügen. Vielleicht habe der Berufungskläger einen Schlagstock gezeigt, er habe dies aber nicht gesehen, denn er sei mit Abstand dahinter gestanden; eine Pistole habe er sicher nicht gesehen (Akten S. 183). Laut Protokoll habe er gesehen, dass der Berufungskläger sein Telefon einem der jungen Männer gegeben habe – was notabene von keinem der anderen Beteiligten behauptet wird. Aber das Problem an sich kenne er nicht, da er nicht viel verstanden habe (Akten S. 183).

 

4.8.2   Aus einer Aktennotiz des einvernehmenden Detektivs (Akten S. 188) lässt sich entnehmen, dass E____ stark hörbehindert ist – er könne über ein Implantat lediglich rund 20 % hören – und dass seine sprachlichen Fähigkeiten ebenfalls sehr stark eingeschränkt seinen. Die Einvernahme sei mit Unterstützung seines Audiopädagogen durchgeführt worden, der den Termin aber vorzeitig verlassen musste (vgl. Akten S. 182, circa in der Hälfte der Einvernahme). Die Einvernahme habe nur mit Mühe durchgeführt werden können; eine normale Konversation sei mit dem jungen Mann nicht möglich.

 

4.8.3   Die protokollierten Aussagen von E____ sind unter diesen Umständen ausgesprochen schwierig zu würdigen und darauf kann nur mit grosser Zurückhaltung abgestellt werden. Belastende Angaben könnten zudem nur herangezogen werden, wenn die Verteidigungsrechte des Berufungsklägers gewahrt würden, d.h. E____ müsste erneut in Anwesenheit des Berufungsklägers und seiner Verteidigung – und unter Beizug eines unabhängigen Audiopädagogen, welcher der gesamten Einvernahme beiwohnt – befragt werden. Denn die Garantie von Art. 6 Ziff. 3 lit. d der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]) verleiht dem Beschuldigten u.a. den Anspruch, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen. Eine belastende Zeugenaussage ist danach grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens, sei es vor Gericht oder im Laufe der Untersuchung, angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Ergänzungsfragen zu stellen. Der Beschuldigte muss in der Lage sein, die Glaubhaftigkeit einer Aussage zu prüfen und ihren Beweiswert in kontradiktorischer Weise in Frage zu stellen (vgl. BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41, 132 I 127 S. 129 E. 2; 131 I 476 E. 2.2 S. 480; BGer 6B_217/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1). Dies gilt erst recht, wenn die Aussagen, auf die abgestellt wird, so unklar sind wie vorliegend. Bis heute ist der Berufungskläger nie mit E____ konfrontiert worden. Angesichts des mittlerweile verstrichenen Zeitablaufs von über viereinhalb Jahren wäre von einer Konfrontation heute ohnehin nichts mehr Verlässliches zu erwarten. Unter diesen Umständen kann aus den Aussagen von E____ nichts Belastendes geschlossen werden.

 

4.9     

4.9.1   Der Berufungskläger wurde erstmals am 21. Oktober 2015, vorgeführt aus der vorläufigen Festnahme, als Beschuldigter einvernommen (Akten S. 192 ff.). Den Vorhalt, er habe am 7. März 2015 beim Centralbahnplatz in Basel einen Raubversuch auf zwei Jugendliche verübt, hat er bestritten. Er hat auf Hinweis auf die Namen B____ und E____ ausgesagt, dass diese beiden einmal eine Auseinandersetzung mit zwei Schweizern gehabt hätten – er sei aber nicht dabei gewesen, seine beiden Kollegen hätten ihm am nächsten Tag davon erzählt. Er hat verneint, einen Schlagstock zu besitzen, aber auf Frage angegeben, er habe früher, vor zwei Jahren, er sei sich aber nicht sicher, einen Schlagstock besessen – ein Kollege habe ihm diesen geschenkt. Er habe diesen Schlagstock aber längst weggeworfen, weil ihm unwohl damit war, und er besitze schon lange keinen mehr. Er habe ihn damals allen Kollegen gezeigt. E____ wisse von diesem Schlagstock – B____ habe auch einen gehabt – weil er immer mit ihnen unterwegs gewesen sei (Akten S. 197 f.).

 

Bei der unmittelbar anschliessenden Konfrontation mit B____ (Akten S. 202 ff.) hat sich der Berufungskläger zunächst – angeblich alkoholbedingt – nicht mehr an den Vorfall erinnern können oder wollen, dann aber eingeräumt, dass er möglicherweise bei der Auseinandersetzung dabei war. Er habe da aber sicher niemandem mit einem Schlagstock bedroht, denn er habe ja schon lange keinen solchen mehr.

 

Bei der indirekten Konfrontation mit C____ und B____ am 16. März 2017 hat der Berufungskläger ausgesagt (Akten S. 218 ff.), sie seien zu Dritt zum Bahnhof gekommen, wo B____ mit den zwei Typen redete, während er und E____ in zwei bis drei Meter Entfernung auf ihn gewartet hätten. Plötzlich sei es lauter geworden, wobei B____ als erster laut geworden sei. E____ sei zurück geblieben, während er (Berufungskläger) zu B____ gegangen sei, ihn zurückgezogen und gefragt habe, was los sei. Die zwei Typen seien stehen geblieben. Er (Berufungskläger) sei dann «hässig» geworden und habe die zwei anderen angeschrien, sie sollten weggehen, dann seien diese weggerannt. Er habe B____ gepackt und weggezogen. Das Ganze sei so schnell gegangen, nur zwei bis drei Minuten, weshalb er sich zuerst gar nicht daran erinnern konnte und bei den ersten Einvernahmen entsprechend ausgesagt habe.

 

Auch laut seinen Angaben an der vorinstanzlichen Verhandlung und an der Berufungsverhandlung habe er mit der Auseinandersetzung kaum etwas zu tun gehabt. Sein Kollege B____ habe die beiden Jugendlichen offenbar durch einen gemeinsamen Kollegen gekannt und es sei zu einem Missverständnis und dann zu einer kurzen verbalen Auseinandersetzung zwischen B____ und diesen Jugendlichen gekommen. Er selber sei, als es zu eskalieren drohte, nur kurz «rein» gegangen, habe die anderen beiden jungen Leute aufgefordert zu gehen und seinen Kollegen B____ weggezogen (vgl. Protokoll Verhandlung Strafgericht, Akten S. 315 f., 318 f.; Protokoll Berufungsverhandlung, Akten S. 450 f.).

 

4.9.2   An der vorinstanzlichen Verhandlung wurde dem Berufungskläger vorgehalten, dass er zunächst behauptet habe, er sei bei der Auseinandersetzung nicht dabei gewesen, dann vorgebracht habe, er erinnere sich nicht, und schliesslich doch noch recht detaillierte Angaben gemacht habe. Er hat dazu erklärt, dass er zuerst schockiert war wegen des Vorhaltes eines Raubes. Er sei überfordert gewesen. Nachdem ihm B____ erklärt hatte, worum es ging, habe er gedacht, es könne doch nicht sein, dass ihnen wegen eines solchen «kleinen Vorfalls» ein Raubversuch vorgeworfen werde. Er habe den Vorfall auch längst vergessen gehabt. Weil gar nichts passiert war, und er das auch nicht so ernst genommen habe, habe er zuerst gesagt, er sei nicht dabei gewesen.

 

Zweifellos ist das anfängliche Aussageverhalten des Berufungsklägers taktisch nicht geschickt gewesen und wirft zunächst kein besonders günstiges Licht auf ihn. Bei der Würdigung der Aussagegenese ist aber zu berücksichtigen, dass er erst nach über sieben Monaten und offensichtlich überraschend überhaupt zum Vorfall befragt wurde, und dass er bei dieser Einvernahme gerade zwanzig Jahre alt war. Unter diesen Umständen lässt sich durchaus nachvollziehen – und spricht insbesondere nicht gegen die Richtigkeit seiner späteren Depositionen –, dass er bei der Einvernahme und Konfrontation vom 21. Oktober 2015 zunächst überfordert war und deshalb zuerst generell in Abrede stellte, bei dem Vorfall anwesend gewesen zu sein, und sich dann in Erinnerungslücken flüchtete.

 

Seine späteren Aussagen bei der Konfrontation mit C____ und B____, an der vorinstanzlichen Verhandlung und an der Berufungsverhandlung erscheinen demgegenüber konstant und nicht unplausibel. So stellt er den Ablauf nachvollziehbar dar (vgl. etwa Akten S. 218). Seine Schilderungen enthalten raum-zeitliche Verknüpfungen, so dass sie (Berufungskläger und E____) zuerst zwei bis drei Meter entfernt von B____, der mit zwei Jugendlichen am reden war, warteten. Er schildert Interaktionen – etwa wie er B____ zurückzog und fragte, was laufe, er dann auch hässig geworden sei, weil die beiden Jugendlichen stehen blieben, und er die beiden anschrie, sie sollten weggehen – und Wortwechsel mit den beiden Jugendlichen und mit B____, teilweise auch in direkter Rede.

 

Im Übrigen stimmen diese Angaben – jedenfalls soweit sie seinen (des Berufungsklägers) Anteil am fraglichen Geschehen betreffen – nicht nur mit denjenigen von B____ und wohl auch E____, sondern sogar mit jenen von D____ überein, welche alle B____ als den «aktiven» aggressiven Beteiligten bezeichnen, während dessen Begleiter, und eben auch der Berufungskläger, eher als Randfiguren und passiv erscheinen.

 

4.10   

4.10.1 Bei der Hausdurchsuchung beim Berufungskläger wurden keine Waffen, namentlich kein Schlagstock – oder andere verdächtige Gegenstände gefunden (vgl. Akten S. 84 ff.). Sein Mobiltelefon wurde beschlagnahmt und ausgewertet. Es konnte kein verdächtiges Material, wie Bilder von Schlagstöcken und/oder Schusswaffen, festgestellt werden (Akten S. 103).

 

4.10.2 C____ und D____ haben geschildert, dass sie unmittelbar nach dem Vorfall auf eine Polizeipatrouille getroffen seien; sie hätten den Polizisten, die sich allerdings wenig interessiert gezeigt hätten, eine Beschreibung der Täter gegeben. Die entsprechenden Abklärungen sind allerdings ergebnislos verlaufen: Es ist kein Requisitionseintrag erstellt worden und ein entsprechender Rapport war nicht vorhanden. Dies erscheint ungewöhnlich, da Meldungen in Bezug auf bewaffnete Täterschaft grundsätzlich einen sofortigen Einsatz respektive einen Zusammenzug freier Kräfte nach sich ziehen würden, was dann eine Falleröffnung seitens der Einsatzzentrale zur Folge habe (vgl. Aktennotizen vom 13. September 2017, 30. Januar 2018 Akten S. 226 f). Es erscheint ebenfalls ungewöhnlich, dass keiner der zahlreichen Passanten – der Bahnhofvorplatz ist um diese Zeit durchaus belebt (vgl. auch Aussage C____, Akten S. 153) – eine lautstarke Auseinandersetzung und dann insbesondere eine Bedrohung mit einem Schlagstock und einer Schusswaffe bemerkt und entsprechende Schritte – mit dem Mobiltelefon die Polizei informieren – unternommen hätte.

 

4.11    Das Urteil der Vorinstanz (S. 5 ff.) würdigt die aufgezeigten Beweise nicht vollständig und umfassend. Zunächst werden zwar die Aussagen des Berufungsklägers, von B____, von E____, von C____ und von D____ summarisch dargestellt, wobei eine kritische Würdigung dieser Aussagen fehlt. In der daran anschliessenden kurzen zusammenfassenden Beweiswürdigung (S. 7 f.) werden einseitig wenige belastende Elemente dargelegt und berücksichtigt: Zunächst wird festgehalten, dass die Aussagen des Berufungsklägers angesichts seines Aussageverhaltens nicht glaubhaft erschienen, ohne dass sich die Vorinstanz mit der Begründung des Berufungsklägers für sein Aussageverhalten auseinandersetzt. Es folgt der Satz: «Die Aussagen der anderen Beteiligten erscheinen dagegen glaubhaft, wobei diese in Bezug auf den Schlagstock auseinandergehen.» Der Umstand, dass B____, E____ und auch D____ nicht ausgesagt haben, dass der Berufungskläger einen Schlagstock gezogen habe, respektive, dass sie dies auf Nachfrage hin verneint haben – ein gewichtiges entlastendes Element –, wird hier nicht einmal erwähnt und entsprechend auch nicht gewürdigt. Ebenfalls wird nicht erwähnt, dass D____ auch nicht ausgesagt hat, dass der Berufungskläger – oder einer seiner Begleiter – sie D____ und C____) aufgefordert habe, Zigaretten und Mobiltelefon herauszugeben (vgl. Akten S. 160 ff.). Die Vorinstanz verweist lediglich auf die Angaben von C____, welche stets konsistent geblieben seien. Eine detaillierte und kritische Würdigung dieser Ausagen fehlt allerdings. Sie erwähnt weiter als belastenden Umstand auch die protokollierten Aussagen von E____, wonach der Berufungskläger am Tattag einen Schlagstock bei sich gehabt habe – ohne dass die Problematik dieser Befragung und die fehlende Konfrontation thematisiert werden.

 

Insgesamt erweist sich das angefochtene Urteil insoweit als unvollständig und es verstösst insbesondere gegen den Grundsatz «in dubio pro reo», weil einseitig nur wenige belastende Elemente – namentlich die Aussage von C____ – berücksichtigt werden, während gewichtige entlastende Elemente, insbesondere die Aussage von D____, keine Berücksichtigung gefunden haben.

 

Dem angefochtenen Urteil lässt sich auch nicht nachvollziehbar entnehmen, weshalb B____ – im Gegensatz zum Berufungskläger – von der Anklage des versuchten Raubes, der versuchten Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz freigesprochen worden ist. Es wird eingangs (Urteil S. 4 unten) festgehalten, da das Urteil in Bezug auf B____ rechtskräftig geworden sei, sei kein schriftliches Urteil auszufertigen, so dass auf entsprechende Ausführungen verzichtet werden könne. Es handelt sich allerdings beim Vorfall vom 7. März 2015 um einen Lebenssachverhalt mit mehreren Beteiligten, welcher umfassend und vollständig darzustellen und zu würdigen gewesen wäre. Es wurde (Urteil S. 8) «am Rande erwähnt», dass beim Mitangeklagte B____ nicht geklärt sei, ob dieser bereits bei der Forderung nach dem Mobiltelefon und den Zigaretten «aktiv dabei» gewesen sei, weshalb dieser in diesem Punkte freigesprochen wurde. Dies erklärt allenfalls den Freispruch vom Vorwurf des versuchten Raubs und der versuchten Nötigung, aber nicht den Freispruch von der Anklage des Vergehens gegen das Waffengesetz – zumal B____ von C____ und von D____ beschuldigt wurde, eine Faustfeuerwaffe gezogen zu haben.

 

4.12    Zusammenfassend ist folgendes festzuhalten: Angesichts der Aktenlage kann wie erwähnt als erstellt gelten und ist unbestritten dass am Abend des 7. März 2015, zwischen 22.00 und 23.00 Uhr, im Bereich des Vorplatzes des Bahnhof SBB, Tramhaltestelle, der Berufungskläger, B____ und E____ auf C____ und D____ – deren weitere Begleiter offenbar noch weiter entfernt waren – gestossen sind und dass es zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen diesen Personen gekommen ist. Auch wenn sich die Hintergründe dieses Streites nicht ganz nachvollziehen lassen, lässt sich den verschiedenen Aussagen immerhin entnehmen, dass es offenbar (auch) um einen gewissen «F____», einen gemeinsamen Bekannten von B____ und C____, gegangen ist, welcher hätte angerufen werden sollen. Der Berufungskläger und seine beiden Begleiter haben immer bestritten, dass es zu weiteren Vorgängen über einen rein verbalen Streit hinaus gekommen ist.

 

Die Anklage und das vorinstanzliche Urteil können sich für den Vorwurf, dass der Berufungskläger von C____ und D____ Zigaretten und ein Mobiltelefon herausverlangt habe und, als diese dieser Forderung nicht nachkamen, einen Teleskopschlagstock hervorgenommen und ausgefahren habe, einzig die auf die Aussage von C____ vom 9. Juni 2015 stützen. In der Konfrontationseinvernahme konnte C____ nicht mehr sagen, welcher der drei Männer nach Zigaretten oder Mobiltelefon gefragt habe (Akten S. 211). Oben ist bereits dargelegt worden, dass C____s Aussagen zwar prima vista glaubhaft erscheinen, dass sie aber, auch in Bezug auf das Kerngeschehen, durchaus relevante Ungereimtheiten aufweisen. Insbesondere aber wird die Aussage von C____, wonach der Berufungskläger (gemeinsam mit einem anderen jungen Mann [offenbar E____]) ihn und D____ zur Herausgabe von Zigaretten und einem Handy aufgefordert und zur Unterstreichung seiner Forderung einen Schlagstock behändigt und ausgefahren habe, von den anderen Personen – insbesondere von D____, dem Kollegen von C____ – nicht bestätigt. Dies obwohl D____ gemäss Aussagen von C____ neben ihm auf der Bank sass respektive neben ihm stand und die Aufforderung mitbekommen habe (vgl. etwa Akten S. 153 [«… nahm einen Schlagstock hervor und wollte uns damit bedrohen. …»; Hervorhebung nicht original], 209, 211, 212, Skizzen S. 221 f.). Dies weckt relevante Zweifel an der Angabe von C____. Es ist zwar kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb C____ den Berufungskläger wahrheitswidrig belasten sollte. Es ist allerdings auch kein nachvollziehbarer Grund dafür ersichtlich, dass D____ den Berufungskläger wahrheitswidrig entlastet. Die weiteren Umstände – namentlich das Ergebnis der Hausdurchsuchung und die Auswertung des Mobiltelefons – belasten den Berufungskläger ebenfalls in keiner Weise. Bei diesem Beweisergebnis bestehen ernsthafte und begründete Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt, so wie in der Anklageschrift geschildert, verwirklicht hat.

 

Der Berufungskläger ist somit gemäss dem Grundsatz «in dubio pro reo» von der Anklage des versuchten Raubes, der versuchten Nötigung sowie der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen. Weitere Erwägungen in rechtlicher Hinsicht erübrigen sich unter diesen Umständen.

 

5.

Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage des versuchten Raubes, der versuchten Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz kostenlos freizusprechen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen sämtliche erst- und zweitinstanzliche Verfahrenskosten zu Lasten des Staates (Art. 426 Abs. 2, 428 Abs. 1 StPO). Seine amtliche Verteidigerin ist gemäss ihrer angemessenen Honorarnote aus der Gerichtskasse zu entschädigen

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Urteils des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:

-       Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren, wobei der Rückforderungsvorbehalt (Art. 135 Abs. 4 StPO) infolge des kostenlosen Freispruchs entfällt.

 

A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des versuchten Raubes, der versuchten Nötigung sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz kostenlos freigesprochen.

 

            Der amtlichen Verteidigerin, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3‘066.65 und ein Auslagenersatz von CHF 47.50, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 239.80, somit total CHF 3‘353.95, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

                                                                                                                                    

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Strafgericht

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Wohnsitzkanton

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Pauen Borer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).