Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.125

 

URTEIL

 

vom 7. Januar 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Barbara Schneider,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 4. September 2018

 

betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen

 


Sachverhalt

 

Mit Strafurteil vom 4. September 2018 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig erklärt und zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde A____ für 5 Jahre des Landes verwiesen und es wurden ihr die Verfahrenskosten auferlegt.

 

Gegen dieses Strafurteil hat A____ mit Eingabe vom 22. November 2018 Berufung erklärt. Sie beantragt einen kostenlosen Freispruch sowie das Absehen von einer Landesverweisung, eventualiter den Verzicht auf das Aussprechen einer Landesverweisung wegen Vorliegens eines Härtefalls, dies alles unter o/e- Kostenfolge, wobei ihr die amtliche Verteidigung zu gewähren sei. Mit Eingabe vom 28. März 2019 hat sie ihre Berufung begründet. Mit Eingabe vom 3. April 2019 hat die Staatsanwaltschaft unter Verweis auf das ausführlich begründete erstinstanzliche Urteil auf das Verfassen einer schriftlichen Berufungsantwort verzichtet. Mit Instruktionsverfügung vom 29. März 2019 ist der Berufungsklägerin die amtliche Verteidigung im zweitinstanzlichen Verfahren gewährt worden.

 

An der Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache befragt worden und sind ihre Verteidigerin und die Staatsanwaltschaft je zum Vortrag gelangt. Die Verteidigung beantragt einen kostenlosen Freispruch sowie die Ausrichtung einer Haftentschädigung, eventualiter habe ein Schuldspruch wegen Anstaltentreffens zur Begehung eines Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu erfolgen. Von einem Landesverweis sei zu Folge Vorliegens eines Härtefalls abzusehen. Die Staatsanwaltschaft beantragt die vollumfängliche Abweisung der Berufung und die Bestätigung des angefochtenen Strafurteils. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für das Urteil von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Das Appellationsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Berufungen gegen Strafurteile (§ 91 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Es beurteilt Berufungen gegen Urteile des Dreiergerichts in Strafsachen als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Auf die rechtzeitig und formrichtig angemeldete und begründete Berufung ist einzutreten (vgl. Art. 399 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).

 

1.2      Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (404 Abs. 1 StPO). Die nicht angefochtenen Inhalte des Strafurteils erwachsen unabhängig davon in Rechtskraft (s. Dispositiv).

 

2.

2.1      Das Strafgericht erachtete es als erstellt, dass die Berufungsklägerin entsprechend der Anklageschrift im Auftrag von B____ in die Niederlande fuhr, um von dort Drogen in die Schweiz zu transportieren. Durch den kriminaltechnischen Untersuchungsbericht, den Einsatzrapport der Fahrzeugkontrolle sowie durch das forensisch-chemische Gutachten objektiviert sei der Umstand, dass am 21. März 2018 im Personenwagen der Berufungsklägerin in einem professionell eingebauten Versteck unter dem Beifahrersitz insgesamt 1'996,4 g Kokain mit einem sehr hohen Reinheitsgehalt sichergestellt worden seien. Aufgrund der Gesamtheit der belastenden Indizien und Beweismittel sei entgegen den Ausführungen der Verteidigung als erstellt zu erachten, dass das im Personenwagen der Berufungsklägerin am 21. März 2018 aufgefundene Kokain von der Berufungsklägerin am 8. März 2018 in die Schweiz eingeführt worden sei. So habe die Berufungsklägerin ausgesagt, dass ihr das Fahrzeug unmittelbar nach ihrer Ankunft in Basel von B____ und einem unbekannten Mittäter entwendet worden sei, was aufgrund der zeitlichen Nähe den einzigen Schluss zulasse, dass dieser Fahrzeugdiebstahl in direktem Zusammenhang mit der Fahrt von der Niederlande in die Schweiz stehe. Es sei allgemein bekannt, dass ein Grossteil der Drogen über die Niederlande nach Europa gelange und die Berufungsklägerin sei nicht zuletzt im Auftrag von B____, einem den hiesigen Behörden bekannten Drogenhändler, dessen DNA sich nachweislich am eingebauten Drogenversteck befunden habe, sowie einzig mit dem Ziel in die Niederlande gefahren, einen Drogentransport durchzuführen. B____ habe in der Niederlande sodann während mindestens 24 Stunden uneingeschränkten Zugang zum Personenwagen der Berufungsklägerin gehabt. Damit sei der objektive Tatbestand des Beförderns und Einführens einer für die Gesundheit vieler Menschen gefährdenden Betäubungsmittelmenge nach Art. 19 Ab. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) erfüllt. Fraglich sei allerdings, ob die Berufungsklägerin auch mit einem entsprechenden Vorsatz gehandelt habe. Das Strafgericht führt zusammengefasst dazu aus, dass die Aussagen der Berufungsklägerin, wonach sie auf der Fahrt in die Niederlande ein schlechtes Gewissen bekommen habe, weshalb sie B____ nach ihrer Ankunft in Dordrecht, NL, mitgeteilt habe, sie wolle aussteigen, als Schutzbehauptungen zu werten seien. Ihre Aussagen dazu würden Ungereimtheiten und Widersprüche aufweisen und den erforderlichen Detailreichtum vermissen lassen. Wenig plausibel seien in diesem Zusammenhang auch ihre Aussagen zur Reiseroute, gemäss welchen sie sich nicht an den Namen der französischen Stadt erinnern könne, die sie auf dem Weg in die Niederlande und zurück auf dem Navigationsgerät eingegeben habe. Aber selbst wenn es sich so zugetragen hätte, wie die Berufungsklägerin dies darstelle, habe diese aufgrund der konkreten Umstände nicht darauf vertrauen dürfen, dass sich bei der Rückreise keine Betäubungsmittel in ihrem Auto befanden. Es stehe deshalb ausser Zweifel, dass die Berufungsklägerin zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt habe. Die Berufungsklägerin sei somit des Verbrechens gegen das BetmG mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig zu erklären.

 

2.2      Die Berufungsklägerin lässt ausführen, es sei zugestanden und unbestritten, dass sie anfangs März 2018 im Auftrag von B____ mit ihrem Personenwagen in die Niederlande gefahren sei, um Drogen von der Niederlande in die Schweiz einzuführen. Ebenfalls zugestanden sei, dass B____ während 24 Stunden (in der Niederlande) die Verfügungsmacht über ihren Personenwagen innegehabt habe. Weiter sei unbestritten und erstellt, dass B____ und ein unbekannter Mittäter unmittelbar nach der Rückkehr der Berufungsklägerin nach Basel am 8. März 2008 ihren Personenwagen gewaltsam an sich nahmen und sich DNA von B____ am im Auto eingebauten Drogenversteck fand. Am 8. März 2018 habe sich die Berufungsklägerin an die Polizei gewandt. Allerdings sei der Personenwagen der Berufungsklägerin erst zwei Wochen später, am 21. März 2018, durch die Polizei aufgefunden worden, wobei sich knapp 2 kg Kokain darin befunden hätten. Während dieser zwei Wochen hätten B____ und sein Mittäter uneingeschränkten Zugang zum Auto der Berufungsklägerin gehabt. Die Berufungsklägerin bestreitet, dass es zu dem zugestandenermassen mit B____ vereinbarten Drogentransport gekommen ist. Zwar sei sie wie vereinbart in die Niederlande gefahren, habe B____ aber vor Ort mitgeteilt, dass sie den Betäubungsmitteltransport nicht durchführen werde. Als dieser wütend reagiert habe, habe sie ihm gedroht, ihn in der Schweiz bei der Polizei anzuzeigen. Die Berufungsklägerin habe daraufhin ihre Rückreise in die Schweiz angetreten, wo ihr unmittelbar nach ihrer Ankunft das Auto von B____ und einem Unbekannten gewaltsam entwendet worden sei. Nachdem sie Anzeige erstattet und als Opfer befragt worden sei, sei sie noch am selben Tag, dem 8. März 2018, festgenommen worden. Von B____ fehle bislang jede Spur. Es liege auf der Hand, dass sich folgende Fragen stellen würden: Weshalb war B____ bei vollbrachtem Import von Drogen durch die Berufungsklägerin unmittelbar nach ihrer Ankunft in Basel derart wütend? Weshalb entwendete er ihr das Fahrzeug gewaltsam, liess dann aber das von der Berufungsklägerin in die Schweiz eingeführte Kokain im gestohlenen Fahrzeug zurück? Diese Fragen würden aufzeigen, dass der vom Strafgericht angenommene Sachverhalt nicht als zweifelsfrei erstellt erachtet werden könne. Es sei realitätsfremd, dass B____, welcher die Drogen in der Niederlande im Auto versteckt haben soll, die zwei von der Polizei gefundenen Kilogramm Kokain absichtlich im Auto zurück gelassen habe. Es sei vielmehr den Aussagen der Berufungsklägerin zu folgen, wonach sie den Transport eben nicht durchführte und die später aufgefundenen Drogen erst nach ihrer Verhaftung am 8. März 2018 in den Personenwagen kamen. Es habe ein Freispruch nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu erfolgen.

 

2.3      Das Gericht ist in der Beweiswürdigung zur Feststellung des Sachverhalts frei (Art. 10 Abs. 2 StPO; Hofer, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, Niggli/Heer/Wiprächtiger, 2. Auflage 2014, Art. 10 StPO N 41). Gemäss der aus Art. 4 Bundesverfassung (BV, SR 101) fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 10 Abs. 3 StPO verankerten Maxime „in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld aber zu vermuten, dass eine wegen einer strafbaren Handlung angeklagte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Gericht nicht von der Existenz eines für die angeklagte Person ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Gericht an der Schuld der angeklagten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (vgl. statt vieler: BGE 124 IV 86 S. 88 E. 2a).

 

2.4

2.4.1   Das Strafverfahren gegen die Berufungsklägerin ausgelöst hatte deren Strafanzeige gegen B____ und einen weiteren unbekannten Mann am Morgen des 8. März 2018 (act. 247 f., 260 ff.). Gemäss dem Polizeirapport zur Anzeigeerstattung vom 8. März 2018 (act. 261 ff.), begab sich die Berufungsklägerin am 8. März 2018, 7:35 Uhr, auf die Polizeiwache Kannenfeld und gab dort an, sie habe sich an diesem Morgen in den von ihr gemieteten Raum an der [...]strasse [...] in Basel begeben, um vor der Arbeit noch etwas zu essen. Dorthin sei B____ gekommen, den sie von früher kenne. Sie habe ihm die Tür zu ihrem Zimmer geöffnet. Er habe mit ihr sprechen wollen und sie gefragt, was mit ihr los sei. Sie habe geantwortet, mit ihr sei nichts los. In diesem Moment habe sie draussen ein Geräusch gehört und ein weiterer Mann habe ihr Zimmer betreten. Beide Männer seien sodann auf sie zugekommen und hätten sie als «Schlampe» bezeichnet. Einer der beiden habe sie grob an den Kleidern gepackt und sie habe angefangen zu schreien. Die Männer hätten sie grob hin und her gestossen und dann geschlagen. Einer, sie wisse nicht mehr welcher, habe sie am rechten Ohr getroffen. Sie habe Angst gehabt und B____ gefragt, was sie von ihr wollten. Die beiden hätten sie auf das Bett geworfen. Sie habe befürchtet, dass die Männer sie vergewaltigen wollten, dies sei aber nicht geschehen. Einer der beiden habe ihr etwas in den Nacken gedrückt und gesagt, er werde «abdrücken». Die zwei hätten sie weiter beleidigt und beschimpft. Sie hätten sie nach ihrem Autoschlüssel gefragt und sie habe ihnen gesagt, wo er liege. B____ habe daraufhin den Autoschlüssel genommen und den Raum verlassen. Der unbekannte Mann sei noch kurz bei ihr geblieben und habe etwas an ihre rechte Schläfe gehalten, mutmasslich denselben Gegenstand, der ihr zuvor an den Nacken gehalten worden sei. Dann habe auch der Unbekannte den Raum verlassen. Sie habe das Auto davon fahren hören. Sie selber sei noch einen Moment schockiert auf dem Bett liegen geblieben und dann auf die Polizeiwache gerannt. Im Polizeirapport werden folgende Verletzungen der Berufungsklägerin festgehalten: «Rechtes Ohr: Strickförmige oberflächliche Hautdurchtrennung, seitlich rechts über dem Ohr: Hautschwellung, Unterkiefer rechts: streifenförmige oberflächliche Hautrötungen, linksseitig an der Schulter: streifenförmige oberflächliche Hautrötungen, linker Fuss: Abklärungen im Gange» (act. 261a). Bei der Würdigung dieser Aussagen ist zu beachten, dass sie von einer Drittperson zusammengefasst wurden und von der Berufungsklägerin selbst nicht als korrekt befunden und unterzeichnet wurden. Allfällige kleinere Abweichungen zur Einvernahme der Berufungsklägerin vom selben Tag lassen sich damit problemlos erklären (s. unten E. 2.4.2).

 

2.4.2   Am selben Tag, dem 8. März 2018, 14:50 Uhr, fand eine Befragung der Berufungsklägerin als Auskunftsperson statt (act. 270 ff.). In freier Rede wiederholte sie den im genannten Polizeirapport geschilderten Vorfall mit weitgehend gleichbleibenden Details. Ergänzend oder leicht abweichend ist dieser Darstellung zu entnehmen, dass sich der Autoschlüssel in ihrer Jackentasche befunden und dass sie, während sie von den beiden Männern drangsaliert worden sei, die Augen geschlossen habe (act. 271), was allerdings indirekt auch der vom Polizisten wiedergegebenen Schilderung zu entnehmen ist, da sie dort deponierte, den Gegenstand, der gegen ihre Schläfe gedrückt worden sei, nicht gesehen zu haben. Auf die Frage, in welcher Beziehung sie zu B____ stehe, erklärte sie, sie habe als Teenager auf dessen Kinder aufgepasst. Später habe sie ihm den Schlüssel zu ihrer Wohnung gegeben. Er habe damals schon Probleme gemacht, weil ein anderer sein Auto gestohlen habe. Da dies bei ihr zu Hause geschehen sei, sei sie in «diese Geschichte» hineingezogen worden. Sie habe eine Busse bekommen (vgl. Strafregisterauszug act. 8: Strafbefehl vom 21. Juli 2011, Verurteilung wegen Falschem Zeugnis zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.–). Sie habe danach keinen Kontakt zu B____ mehr haben wollen. Seit einer Weile suche er wieder den Kontakt zu ihr. Und nun habe er es erreicht. Auf Nachfrage gab sie an: «Er hat es erreicht, mich kaputt zu machen. Ich habe eben gemeint, sie wollten mich vergewaltigen. Aber ich habe so laut geschrien. Ich glaube, sie haben Angst bekommen. Ich weiss es nicht…ich weiss es nicht…oh Gott, oh Gott». Sie gab auf Nachfragen an, B____ habe ihr bereits im letzten Jahr geschrieben und in den letzten Tagen und Wochen habe er «intensiv geschrieben» (act. 272). Sie wiederholte in der Befragung, dass die beiden Männer ihr das Auto weggenommen hätten sowie weitere Gegenstände, bei denen sich herausstellte, dass sie sich im Auto befunden haben sollen (act. 275). Sie gab an, dass der ihr unbekannte Mann Deutsch gesprochen habe, B____ spreche Spanisch (act. 276). Sie deponierte, ihre Augen erst wieder geöffnet zu haben, als beide Männer weg waren. Dann habe sie die Zimmertüre abgeschlossen und habe versucht, aus dem Fenster zu steigen. Sie habe dann das Auto (weg)fahren hören. Sie habe nicht mehr aus dem Fenster steigen wollen, als sie realisiert habe, dass die beiden Männer fort waren. Sie sei dann sofort auf die Polizeiwache (act. 278 f.). In der Einvernahme wurde die Berufungsklägerin wiederholt und auf verschiedene Art und Weise danach gefragt, weshalb sie B____ an Morgen überhaupt getroffen bzw. zu sich in das Zimmer gelassen habe und was der Grund für das Verhalten der beiden Männer gewesen sein könnte. Nachdem sie zuerst mehrmals aussagte, sie habe Angst gehabt, dass sie sie vergewaltigen wollten, gab sie schliesslich zu, dass sie an diesem Morgen nicht wie angegeben, von Olten nach Basel zu ihrem Zimmer gefahren sei, sondern an einem anderen Ort war. Nach längerem Zögern (s. act. 286 – 289) gab sie schliesslich an, sie sei um Mitternacht von der Stadt Dordrecht in den Niederlanden losgefahren. Sie sei am Montag, 5. März 2018, in der Nacht, um ca. 22:00 oder 23:00 Uhr, von Basel losgefahren und am Dienstagmorgen, zwischen 6:00 und 8:00 Uhr angekommen. B____ habe ihr gesagt, sie solle nach Holland fahren. Für die Fahrt hätte sie CHF 3'000.– erhalten sollen. Sie sei alleine nach Holland gefahren und habe B____ dort getroffen. Sie habe ihm dort die Autoschlüssel übergeben und sei zum Schlafen in ein Hotel gegangen. Am Morgen habe sie das Fahrzeug wieder übernommen und sei alleine nach Basel gefahren. Danach sei es zum geschilderten Vorfall in ihrem Zimmer in Basel gekommen (act. 289). Nach dieser Aussage wurde ihr eröffnet, dass gegen sie ein Verfahren wegen Irreführung der Rechtspflege und Widerhandlung gegen das BetmG eingeleitet werde.

 

2.4.3   Am 9. März 2018 wurde die Berufungsklägerin als beschuldigte Person in Anwesenheit ihrer Verteidigerin einvernommen (act. 291 ff.). Es wurde ihr vorgehalten, es sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Personenwagen Betäubungsmittel in die Schweiz transportiert habe, welche von B____ zusammen mit dem Personenwagen gestohlen worden seien. Sie habe sich deshalb der Widerhandlung gegen das BetmG schuldig gemacht. Die Berufungsklägerin antwortete auf diesen Vorhalt: «Ich weiss nicht, ich sage nichts. Ich kann nur sagen, das was mir angetan worden ist. Aber es hat ja, ich habe nichts im Auto gehabt…nein. Es stimmt nicht» (act. 292). Sie gab auf Frage an, dass sie B____ am Bahnhof in Olten gesehen habe. Er habe ihr geschrieben, dass sie etwas für ihn machen solle und sie dafür Geld erhalten werde. Dies habe er ihr «immer wieder» geschrieben. Er sei auch aufdringlich geworden. Sie habe gesagt, sie werde fahren, es sei gut, weil sie im Moment auch Geldprobleme habe. Sie hätte das Geld gebraucht. Auf die Frage, ob sie auch vor der Fahrt körperlich attackiert worden sei, gab sie an: «Der Transport hat gar nicht stattgefunden. Sie haben mich abgeschlagen, das haben sie gemacht und mich mit einer Pistole bedroht. Ich möchte nichts mehr sagen. Ich leide unter Depressionen» (act. 293). Daraufhin verweigerte sie weitere Auskünfte, abgesehen von der Frage, ob sie selber Drogen konsumiere, was sie verneinte (act. 293 ff.).

 

2.4.4   An der Hafteinvernahme vom 9. März 2018 und an der Haftverhandlung machte die Berufungsklägerin keine weiteren Aussagen zur Strafsache (act. 131 ff., 141 ff.).

 

An der Einvernahme vom 23. März 2018 machte sie in Anwesenheit ihrer Verteidigerin ebenfalls weitgehend von ihrem Recht Gebrauch, keine Aussagen zu machen. Sie blieb allerdings dabei, keinen Betäubungsmitteltransport durchgeführt zu haben (act. 326) und nichts mit Betäubungsmitteln zu tun zu haben (act. 329). Auch gab sie an, am 8. März 2018 mit den beiden Männern keinen «Kampf» gehabt zu haben, da sie nicht gegen zwei Männer kämpfen könne. Die beiden Männer hätten sie «herum geschubst», geschlagen und auf das Bett «getan» (act. 330). In der Aktennotiz zur Einvernahme vermerkte der die Einvernahme durchführende Kriminalkomissär, dass die Berufungsklägerin wohl Angst habe, im Falle weiterer Aussagen «erneut zusammen geschlagen» zu werden. Auch habe sie nicht gewollt, dass jemand über ihre Festnahme informiert werde, da sie Angst habe, dieser Person könne etwas zustossen (act. 293).

 

An der Einvernahme vom 12. April 2018 in Anwesenheit ihrer Verteidigerin machte die Berufungsklägerin ebenfalls keine Aussagen zur Strafsache, bestätigte allerdings, dass diverse Gegenstände, die keinen Zusammenhang zur Strafsache haben und im Personenwagen aufgefunden wurden, ihr gehören würden (act. 416 ff.).

 

2.4.5   An der Strafgerichtsverhandlung vom 4. September 2018 gab die Berufungsklägerin erneut an, dass sie B____ schon lange kenne und sie in der Vergangenheit bereits einmal gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gelogen habe, weil sie sich aus einer Sache, die mit ihm zu tun hatte, habe raushalten wollen (act. 541). Sie berichtete, wie sie B____ – nach einer Zeit ohne Kontakt zu ihm – wieder getroffen habe. Dieser habe gewollt, dass «sie für ihn fahre». Er habe sie manipuliert, bis sie «fast gegen ihren Willen» gegangen sei. Bereits im vergangenen Jahr hätte sie B____ «dort drüben abholen sollen», aber er sei nicht aufgetaucht. Danach habe sie den Kontakt zu ihm wieder abbrechen wollen, aber er habe «mehr Druck» gemacht. Sie gab weiter an: «Im März bin ich dann nach Holland gefahren, ja und dann hatte ich ein ganz schlimmes Gefühl unterwegs alleine, auf meiner Brust hat es gedrückt. Als ich angekommen bin, habe ich ihn angerufen und gesagt, ich habe ein schlechtes Gefühl, das kommt nicht gut, ich könne das nicht machen. Er kam zum Hotel. Ja, er war dort. Dann ist er gekommen und hat sich aufgeregt. Er sagte, er sei nicht am Spielen und ich müsse warten. Er hat meinen Schlüssel genommen. Ich sagte, ich komme nicht mit dir, ich möchte jetzt nach Hause. Er hat sich umgedreht und mir eine Ohrfeige gegeben. Ich habe ihm gesagt, ich werde dich anzeigen wegen dem. Er sagte, ich solle überlegen, was besser sei für mich. Er ist gegangen und kam irgendwann zurück und sagte, mach was du willst. Er hat mir den Schlüssel gegeben. Ich habe mein Zeugs genommen und bin wieder nach Hause gefahren. Unterwegs hat er mich angerufen und geschrieben, er wolle mich sehen, er wolle sich entschuldigen bei mir, es sei alles nicht so. Ich habe nicht geantwortet. Als ich angekommen bin, habe ich ihm geschrieben: "Also komm". Er kam in den Hobbyraum, ich war ganz kaputt. Er hat mir geschrieben, dass er da ist. Dann habe ich ihm aufgemacht. Dann stand er da. Nachdem kam noch ein Mann rein. Er hat gesagt: "Was ist los mit dir, willst du mich verarschen?": Ich fragte, was das soll. Sie haben mich gepackt. Der eine hat mich zum anderen gestossen. Sie haben mich gezerrt. Sie haben mich geschlagen. Ich hatte mehrere Beulen am Kopf. Sie haben mich mit einem Gegenstand geschlagen. Ich habe fest nach Hilfe gerufen. Aber es war niemand dort zu dieser Zeit. Sie haben mich gepackt und haben mich auf das Bett gedrückt. Sie wollten mir ein Stück Stoff in den Mund machen. Ich sagte, nein, ich mache, was er will. Sie sagten, ich solle aufhören zu reden. Der eine hat den anderen gefragt, wo die Waffe sei. Sie haben mich mit einem Gegenstand geschlagen. Der eine hat mir den Schlüssel aus dem Hosensack genommen. Ich denke, sie haben mich beobachtet. Sie haben nicht gefragt, wo der Schlüssel ist. B____ ist dann raus mit dem Schlüssel. Er hat mein Handy mitgenommen. Der andere blieb bei mir. Er hat mich geschlagen und böse Worte gesagt. Er hat gesagt: "Du Schlampe, willst du immer noch zur Polizei. Ich könnte jetzt abdrücken", und ist mir mit dem Gegenstand über meine Brust gefahren. Ich hatte die Augen fast zu. Ich habe die Waffe nicht wirklich gesehen. Aber ich habe es gespürt. Ich habe den Mann noch nie in meinem Leben gesehen. Dann hat der andere gerufen und er ist weggegangen. Ich hatte nur Angst um mein Leben. Ich wollte aus dem Fenster klettern. Ich wollte einfach weg. Dann bin ich aber aus der Tür. Ich weiss nicht wie, ich habe ein paar Lücken. Ich hatte keine andere Lösung, als zur Polizei zu gehen» (act. 542 f.). Auf Nachfragen gab sie an, B____ habe ihr nur gesagt, sie solle ihm aus Holland etwas mitbringen, aber sie habe gewusst, um was es sich handle. Sie sei nach der langen Reise nicht umgekehrt, weil sie kein Geld für das Benzin mehr gehabt habe. Sie habe B____ in der Niederlande gesagt, dass sie das nicht mehr machen wolle. Sie habe ihm den (Auto)schlüssel in Dordrecht nicht gegeben, er habe ihn sich genommen. B____ sei um 9:00 Uhr morgens ins Hotel gekommen. Sie habe ihn erst am nächsten Tag wieder gesehen. Auf die Frage, wie sie gewusst habe, dass sie nichts transportierte, gab sie an, sie habe gedacht, sie würde dies sehen. Sie habe den Hintersitz, den Vordersitz und den Kofferraum durchsucht (act. 543). Zur Reiseroute gab sie an, über Frankreich in die Niederlande eingereist zu sein. Auf der Hin- wie auf der Rückfahrt habe sie zuerst eine Adresse in Frankreich eingegeben. Auf der Hinfahrt habe sie danach die Adresse in den Niederlanden eingegeben (act. 546). In der weiteren Befragung erklärte sie unter anderem, dass sie im Jahr zuvor bereits in die Niederlande gefahren sei, weil sie B____ dort hätte abholen sollen. Er sei aber nicht aufgetaucht, habe ihr aber das Hotel und das Benzin bezahlt. Sie habe B____ ihren Personenwagen auch öfters vermietet, damit er seine Kinder abholen konnte. Sie habe ihr Auto oft in Olten gelassen, weil sie hohe Parkgebühren zahlen müsse, wenn sie jeden Tag mit dem Auto zur Arbeit fahre (act. 544 f.). Sie beteuerte, nichts von den Drogen in ihrem Wagen gewusst zu haben und davon auszugehen, dass sich diese bei ihrer Reise von der Niederlande in die Schweiz nicht dort befunden hätten. Sie sagte aus, die Anzeige auch gemacht zu haben, wenn sie um die Drogen gewusst hätte. Sie habe sich bedroht gefühlt und ihr Leben in Gefahr gesehen (act. 547). Sie wiederholte, dass sie Angst gehabt habe, vergewaltigt zu werden, als die beiden Männer sie aufs Bett legten (act. 544).

 

2.4.6   Bei der Hausdurchsuchung des von der Berufungsklägerin gemieteten Raums an der [...]strasse [...] konnten ein Fuss/Schuhabdruck auf dem Fenstersims und ein Abdruck ausserhalb sowie eine Blutanhaftung unterhalb des Rollladens festgestellt werden (act. 219).

 

Gemäss dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel vom 14. Mai 2018 (act. 444f ff.) konnten im Rahmen der forensisch-klinischen Begutachtung am 8. März 2018 frische Verletzungen an der Berufungsklägerin festgestellt werden, die auf die Einwirkung stumpfer Gewalt zurück zu führen seien. Auch wenn die Verletzungsregionen zu einem grossen Teil für die eigene Hand zugänglich seien, sei aus rechtsmedizinischer Sicht von einer Fremdbegehung auszugehen. Dabei handle es sich bei den Verletzungen am Kopf einerseits um eine Weichgewebsschwellung innerhalb der behaarten Kopfhaut, die sich durch einen Schlag oder durch Anstossen erklären lasse. Anderseits handle es sich bei der Verletzung am rechten Ohr um Hautdurchtrennungen- bzw. -aufreissungen, die aus forensisch-medizinischer Sicht sowohl ein- als auch zweizeitig entstanden sein könnten, durch einen Schlag mit oder ohne Gegenstand oder gegebenenfalls auch bei einem Sturz auf eine Kante. Die Verletzungen am rechten Kieferwinkel und an der linken Schultervorderseite seien sehr oberflächliche, teils kleinfleckförmige Hautschürfungen mit Aussparungen, wie sie beispielsweise bei einem Reissen an der Bekleidung durch Reiben des Stoffes am Hautmantel entstehen könnten. Die Verletzung am linken Bein sei wundmorphologisch nicht abgrenzbar (act. 444j).

 

Das forensisch-chemische Gutachten auf Betäubungsmittelrückstände vom 9. März 2018 ergab keine Betäubungsmittelspuren am Abrieb der Fingernägel der Berufungsklägerin, hingegen Kokainspuren an ihrem Pullover, welche gemäss Gutachten «am ehesten durch die Hände der Trägerin auf die untersuchten Stellen übertragen worden» sind (act. 301 f.).

 

Der Personenwagen der Berufungsklägerin wurde gemäss Polizeibericht (act. 314) am 21. März 2018 um die Mittagszeit parkiert am [...]weg [...] in Basel mit unverschlossenen Türen von der Polizei gefunden. Die Sichtung des Fahrzeugs vor Ort ergab, dass der Beifahrersitz «ausgebaut ist resp. die vorderen Schrauben sind gelöst und der Sitz leicht nach hinten geklappt». Die Polizei vermutete umgehend ein Versteck unter dem Beifahrersitz. Gemäss Polizeirapport vom 21. März 2018 (act. 316 f.) bemerkte ein Polizeidienstangestellter am 19. März 2018 an dem in der blauen Zone parkierten Wagen, dass an diesem bereits am 12. März 2018 eine Parkbusse an der Frontscheibe angebracht worden war, weshalb er zwecks Verzeigung einen weissen Steckzettel (act. 317) am Auto anbrachte. Die von den Kriminaltechnikern vor Ort durch die Seitenscheibe erstellte Fotografie der Beifahrerseite zeigt einen ausgebauten Beifahrersitz sowie diverse Verkleidungsteile des Wagens im Fussraum der Beifahrerseite (act. 362; s. auch Foto act. 367). Die kriminaltechnische Untersuchung (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 26. März 2018 act. 343 ff.) bestätigte den Verdacht der Polizei: es fand sich unter dem Beifahrersitz ein nachträglich eingebautes Fach im Unterboden des Wagens mit den Massen von ca. 24 cm mal 22 cm. Von den Kriminaltechnikern beigezogene Spezialisten des Grenzwachtkorps (GWK) fanden am 23. März 2018 zwei Pakete in dem Fach, welches zuerst als leer erachtet wurde (act. 346 f.; s. auch Fotos act. 378 ff., 385 ff.). Das forensisch-chemische Gutachten vom 3. April 2018 (act. 400 ff.) ergab, dass es sich bei den zwei im Wagen gefundenen Paketen um Kokain von hohem Reinheitsgehalt handelt. Das eine Paket wiegt 1000,2 g und enthält ein Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von ca. 70,6 % (berechnet als Hydrochlorid). Das andere wiegt 996,2 g und enthält ein Kokaingemisch mit einem Reinheitsgrad von ca. 84 % (berechnet als Hydrochlorid). Das von der am nachträglich im Auto eingebauten Fach gesicherten Kontaktspur erstellte DNA-Profil ergab eine Übereinstimmung der vergleichbaren DNA-Systeme von B____ (act. 443 f.).

 

Der Personenwagen der Berufungsklägerin wurde bei der Ausfahrt von der Schweiz nach Frankreich am 6. März 2018, 1:02 Uhr, und bei der Einreise von Frankreich in die Schweiz am 8. März 2018, 6:52, von der Zollanlage an der Burgfelderstrasse fotografisch erfasst (act. 309 f.).

 

2.5      Damit ist festzustellen, dass die Version der Berufungsklägerin, wonach sie in der Nacht vom 5. auf den 6. März 2018 im Auftrag von B____ in die Niederlande gefahren sei, um von dort aus Drogen in die Schweiz zu transportieren und einzuführen, in den Niederlanden aber von diesem Plan Abstand genommen habe und dies B____ dort mitgeteilt habe, durch die erhobenen Beweise teilweise objektiviert wird bzw. die erhobenen Beweise zumindest die Richtigkeit ihrer Angaben nicht eindeutig widerlegen. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass die Berufungsklägerin am 8. März 2018 erstmals ihre Version der Ereignisse deponierte, mithin bevor ihr die Resultate der zahlreichen Beweiserhebungen bekannt waren. Es ist folglich ausgeschlossen, dass sie eine Geschichte konstruierte, die zu den Beweisergebnissen passt. Vielmehr gibt die Tatsache, dass die nachträglichen Beweiserhebungen ihre Version nicht zu widerlegen vermögen, ihrer Aussage eine erhöhte Glaubhaftigkeit. Es ist ebenfalls festzustellen, dass sie die Kernereignisse ihrer Version des Geschehens immer gleichbleibend erzählte und sich, anders als die Vorinstanz angenommen hat, zu keinem Zeitpunkt in relevante Widersprüche verstrickte. So schilderte sie überzeugend und unter Bezugnahme auf ihr inneres Erleben, wie sie während der Reise in die Niederlande zunehmend Angst vor dem geplanten Drogentransport bekommen habe, um schliesslich in Dordrecht B____ mitzuteilen, dass sie nicht mehr gewillt sei, diesen durchzuführen, worauf dieser bereits in Dordrecht mit Gewalt (verpassen einer Ohrfeige) reagiert habe. Daraufhin habe B____ für gut einen Tag ihren Autoschlüssel in seinem Gewahrsam gehabt, bevor er ihn ihr zurückgegeben und sie die Heimreise angetreten habe. Die Richtigkeit ihrer Reiseangaben wird durch die Fotografien des GWK objektiviert. Auch ihre Angaben zu dem von ihr beanzeigten Überfall am frühen Morgen des 8. März 2018 in Basel finden einerseits eine Objektivierung im rechtsmedizinischen Gutachten zu den Verletzungen der Berufungsklägerin, die sich mit den von ihr geschilderten Vorgängen (herum stossen und schlagen) in Einklang bringen lassen. Andererseits bestätigt der Bericht über die Hausdurchsuchung an der [...]strasse [...], wo sich Spuren am Fenster fanden, ihre Aussage, sie habe den Raum zuerst durch das Fenster verlassen wollen. Auch die auf ihrem Pullover festgestellten Kokainspuren lassen sich problemlos damit erklären, dass sie von den beiden Männern – welche wohl Kontakt mit Kokain hatten – angefasst und herumgestossen wurde. Angesichts der Tatsache, dass die Berufungsklägerin – ebenfalls übereinstimmend mit ihren Angaben – am 8. März 2018 um, 6:52 Uhr, in die Schweiz einreiste und die Meldung betreffend den Überfall knapp 45 Minuten später, um 7:35 Uhr, persönlich auf der Polizeiwache Kannenfeld machte, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass sie sich diese Umstände ausgedacht und sodann Spuren gelegt haben soll, welche ihre Aussagen zumindest nicht widerlegen, wenn nicht gar bestätigen. Auch die von ihr geäusserte Angst, die beiden Männer wollten sie vergewaltigten, passt zu ihrer Darstellung der Ereignisse, schliesslich ist eine solche Vergeltungsmassnahme für die Verweigerung eines Drogentransports durchaus denkbar und ist es gleichzeitig nachvollziehbar, dass eine Frau, die von zwei Männern gewaltsam auf ihr Bett geworfen und dort festgehalten wird, Angst vor einem sexuellen Übergriff hat. Schliesslich belegt auch der Fund ihres Personenwagens rund 10 Tage nach der Anzeigenerstattung, dass B____ tatsächlich mit ihrem Auto in Berührung gekommen sein muss (DNA-Spur am Versteck unter dem Beifahrersitz). Der Zustand des Wagens bei seinem Auffinden lässt überdies vermuten, dass die darin gefundenen Kokainplatten von der oder den Personen, die das versteckte Fach öffneten, entweder übersehen, oder dass diese bei der Entnahme der Drogen gestört wurden. Aufgrund des hohen finanziellen Wertes der aufgefundenen Drogen ist kaum von einem bewussten oder gewollten Zurücklassen der Drogen auszugehen. Es stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Berufungsklägerin den Verlust ihres Wagens der Polizei beanzeigt hätte, wenn sie um die darin befindliche Menge an Kokain gewusst hätte. Angesichts der damit verbundenen möglichen Strafverfolgung erscheint dies eher unwahrscheinlich. Gleichzeitig erscheint es unwahrscheinlich, dass sie die Drogen nach ihrer Ankunft in der Schweiz nicht umgehend aus dem Auto entfernt hätte oder hätte entfernen lassen, wenn sie gewusst hätte, wo sich diese befinden, zumal sie selbst keine Drogen konsumiert und sich deshalb wohl schnellst möglich des Risikos eines Drogenbesitzes hätte entledigen wollen. Für die Richtigkeit ihres angeblichen Unwissens über die im Auto befindlichen Drogen spricht zudem die gewaltsame Entwendung ihres Autoschlüssels bzw. Personenwagens durch B____. Hätte sie um im Auto befindliche Drogen gewusst, hätte sie mutmasslich deren umgehende Entnahme der Drogen aus ihrem Auto gewollt und B____ die Schlüssel dazu freiwillig übergeben. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls festzuhalten, dass nicht als erstellt gelten kann, dass sich das im Auto am 21. März 2018 aufgefundene Kokain bereits im Auto befand, als die Berufungsklägerin am 8. März 2018 von der Niederlande über Frankreich herkommend in die Schweiz einreiste. Das Auto wurde erstmals am 12. März 2018 von einem Polizeidienstangestellten parkiert am [...]weg bemerkt. Damit befand es sich für mindestens 4 Tage im Gewahrsam von B____ oder anderer Personen, weshalb nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass es in dieser Zeit nicht für (weitere) Drogentransporte benutzt wurde. Schliesslich ist festzuhalten, dass die geltend gemachte Unkenntnis der Berufungsklägerin über das unter dem Beifahrersitz befindliche Drogenversteck möglich ist. Der Polizei fiel dieses nach Auffinden des Autos umgehend auf, da es nicht wieder zugedeckt und der Beifahrersitz nicht wieder darüber geschoben worden war. Andernfalls ist dieses sehr professionell eingebaute Versteck nicht ohne weiteres erkenn- bzw. sichtbar. Da die Berufungsklägerin gemäss ihren Angaben B____ ihr Fahrzeug immer wieder zur Benutzung überlassen hatte, kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieser das Versteck ohne Wissen der Berufungsklägerin hatte einbauen lassen und seither benutzt hatte. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich angesichts der erhobenen Beweise nicht mit genügender Sicherheit ausschliessen lässt, dass sich die Ereignisse nicht so zugetragen haben, wie diese die Berufungsklägerin schildert. Daran vermag auch der Umstand, dass die Berufungsklägerin sich nicht an die Adresse in Frankreich erinnern konnte, die sie als Zwischenziel auf dem Weg in die Niederlande eingegeben habe, nichts zu ändern. Anders als dem Strafgericht erscheint es dem Berufungsgericht durchaus plausibel, dass dies ein Detail der Ereignisse darstellt, das für die Berufungsklägerin nicht wichtig war und deshalb von ihr nicht in Erinnerung behalten wurde. Dies umso mehr, als sie aussagte, dort gar nie angekommen zu sein, da B____ ihr bereits vorher eine neue Zieleingabe mitgeteilt habe (Prot. HV act. 545). Es bestehen damit erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, ob der in der Anklage dargestellte Sachverhalt sich wirklich so und nicht anders, nämlich entsprechend den Aussagen der Berufungsklägerin, zugetragen hat. Es ist deshalb in dubio pro reo davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin zwar am 6. März 2018 in der Absicht einen Drogentransport im Auftrag von B____ auszuführen von der Schweiz Richtung Niederlande fuhr, angekommen in Dordrecht B____ aber mitteilte, dass sie nicht mehr gewillt sei, Drogen in ihrem Auto in die Schweiz zu transportieren und einzuführen und danach in der Überzeugung nach Hause in die Schweiz fuhr, es befänden sich keine Drogen in ihrem Personenwagen. Das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Beförderung und Einfuhr einer Menge von Drogen, welche eine mittelbare oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), ist damit nicht erstellt. Ob sich gleichwohl Drogen – und falls ja welche – zum Zeitpunkt ihrer Einreise in die Schweiz am 8. März 2018 im Auto befanden, ist angesichts des erst späteren Auffindens ihres Wagens ebenfalls nicht endgültig geklärt, aufgrund der gewaltsamen Schlüsselabnahme durch B____ aber wahrscheinlich. Im Zusammenhang mit der Strafbarkeit des Anstaltentreffens zur Widerhandlung gegen das BetmG gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG ist dies allerdings unbeachtlich (s. unten E. 3).

 

3.

3.1      Das Berufungsgericht hat der Berufungsklägerin mitgeteilt, dass es die Anklage auch unter dem Titel des Anstaltentreffens zu einer Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) prüfen wird. Die Verteidigerin hat darauf in ihrem Plädoyer Bezug genommen (Prot. HV act. 4).

 

3.2      Der Begriff des Anstaltentreffens zur Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG bedarf einer Abgrenzung zu straffreiem Verhalten, da er bereits vor dem für den Versuch nach Art. 22 Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) notwendigen Überschreiten des «Point of no return» ansetzen kann (vgl. zur Abgrenzung vom Versuch zu in der Regel straffreien Vorbereitungshandlungen AGE HB.2017.5 vom 28. Februar 2017 E. 3.1 f.). Das Bundesgericht führte im Entscheid 6B_96/2011 vom 7. Juni 2011 E. 3.1 dazu aus: «Gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG wird bestraft, wer zu den in Absatz 1-5 genannten Taten Anstalten trifft. Damit werden sowohl der Versuch im Sinne von Art. 22 StGB wie auch gewisse qualifizierte Vorbereitungshandlungen erfasst und zu selbständigen Taten mit derselben Strafdrohung wie die übrigen verbotenen Verhaltensweisen aufgewertet (BGE 133 IV 187 E. 3.2 mit Hinweisen). Zwar umfasst der Begriff des Anstaltentreffens eine Vielzahl nicht näher umschriebener Vorbereitungshandlungen, was mitunter zu Schwierigkeiten in der Anwendung der Bestimmung führt. Die Rechtsprechung hat diesen Tatbestand indessen eingegrenzt, um der Gefahr zu entgehen, allein die Gesinnung zum Gegenstand der Strafverfolgung zu erheben. Zu ahnden sind demnach nur Fälle, in denen das Verhalten des Täters nicht ebenso gut einem gesetzmässigen Zweck dienen könnte, sondern seinem äussern Erscheinungsbild nach die deliktische Bestimmung klar erkennen lässt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Täter sich mit der Absicht des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach Bezugsquellen erkundigt (BGE 117 IV 309 E. 1a und d mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand voraus, dass der Täter Anstalten zu einer der in Art. 19 Ziff. 1 Abs. 1-5 BetmG genannten Straftaten vorsätzlich getroffen hat. Der Entschluss zur Begehung einer solchen Tat braucht allerdings kein endgültiger zu sein. Auch wer sich vorbehält, beim Auftreten entsprechender Hindernisse von seinem deliktischen Vorhaben Abstand zu nehmen, kann gemäss Art. 19 Ziff. 1 Abs. 6 BetmG Anstalten treffen (BGE 117 IV 309 E. 1e)». Der im genannten Entscheid Angeklagte war in der Absicht, von Brasilien Drogen in die Schweiz zu transportieren, auf Kosten seines Auftraggebers nach Rio de Janeiro, BR, gereist. Für den Transport war ihm ein Entgelt von CHF 10'000.– versprochen worden. In Brasilien angekommen nahm er allerdings von diesem Plan abstand und reiste, ohne Drogen mit sich zu führen, in die Schweiz zurück. Das Bundesgericht erwog in der Beurteilung, ob dieser Vorgang unter Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu subsumieren sei, dass der Angeklagte mit diesem Verhalten im organisierten Drogenhandel eine aktive Rolle eingenommen habe, auch wenn er den Auftrag nicht zu Ende geführt habe. Sein gezieltes, planmässiges Vorgehen weise klar auf eine deliktische Bestimmung hin. Entgegen seiner Ansicht habe er es nicht bei blossen Absichten und Plänen belassen. Er habe vielmehr etliche Handlungen ausgeführt, deren deliktischer Hintergrund klar erkennbar sei. Der Tatbestand des Anstaltentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit g. BetmG verlange nicht, dass das Handeln der Täterschaft zum Versuchsstadium fortgeschritten sei und sie die Schwelle überschritten habe, die den Versuch von blossen Vorbereitungshandlungen trenne. Es genügten qualifizierte Vorbereitungshandlungen (E. 3.2).

 

3.3      Der vorliegende Fall präsentiert sich vergleichbar mit dem vom Bundesgericht beurteilten. Die Berufungsklägerin reiste zugestandenermassen im Auftrag von B____ nach Dordrecht, wobei er gemäss ihren Angaben die Reisekosten und die Kosten der Hotelübernachtung übernahm. Für die Erfüllung des Auftrags war ihr ein Lohn von CHF 3'000.– in Aussicht gestellt worden. Wie der Täter im geschilderten Fall des Bundesgerichts nahm auch die Berufungsklägerin erst in dem Land, wo sie die Drogen hätte abholen sollen, von ihrem Plan definitiv Abstand. Damit ist erstellt, dass die Berufungsklägerin mit ihrem geplanten und gezielten Vorgehen Anstalten getroffen hat, eine Widerhandlung gegen da BetmG zu begehen. Gleichzeitig ist aufgrund der Höhe der für den Drogentransport in Aussicht gestellten Entschädigung sowie der vorgesehenen Verwendung eines Personenwagens davon auszugehen, dass der geplante Transport eine Drogenmenge und Drogenart betraf, die eine mittelbare oder unmittelbare Gefahr für die Gesundheit vieler Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG mit sich bringt (vgl. für die zur Erfüllung von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG notwendige Menge an «harten Drogen» Fingerhuth: a.a.O. Art. 19 N 181). Das im Personenwagen der Berufungsklägerin aufgefundene Kokain liefert sodann den konkreten Hinweis, dass ein Transport von Kokain von den Niederlanden in die Schweiz geplant war, unabhängig davon, ob das vorgefundene Kokain mit der Berufungsklägerin über die Grenze kam oder nicht. Da auch einer in Drogengeschäften unerfahrenen Person klar sein muss, dass eine Entlöhnung von CHF 3'000.– nur für den Transport einer grösseren Menge von sogenannten «harten Drogen» erzielt werden kann, ist zumindest von einem Eventualvorsatz der Berufungsklägerin in Bezug auf Menge und Art der zu transportierenden Drogen auszugehen, auch wenn sie selber einzig den allgemeinen Begriff «Betäubungsmittel» verwendete (vgl. Prot. HV act. 544). Die Berufungsklägerin hat sich folglich des Anstaltentreffens zur Begehung eines Verbrechens gegen das BetmG schuldig gemacht (Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG).

 

4.

4.1      Aufgrund der neuen rechtlichen Einordnung des Handelns der Berufungsklägerin ist das Strafmass neu festzulegen. Zwar bleibt es auch beim Anstaltentreffen zur Einfuhr einer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG qualifizierten Menge an Betäubungsmitteln beim Strafrahmen einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis maximal 20 Jahren, welche mit einer Geldstrafe verbunden werden kann. Allerdings kann das Gericht nun die Strafe in Anwendung von Art. 19 Abs. 3 lit a BetmG nach freiem Ermessen mildern. Dabei bestimmt sich der Umfang der konkreten Strafmilderung nach dem Stadium des Tatgeschehens sowie nach den Gründen für das Ausbleiben der Vollendung. Ein Verzicht der Täterschaft auf die Ausführung der Tat ist dabei höher zu gewichten, als eine Verhinderung der Tat durch ein Handeln Dritter (Fingerhuth, a.a.O., Art. 19 N 245).

 

4.2      Wie die Vorinstanz bereits festgehalten hat, war die Berufungsklägerin (neu allerdings nur bis zum Rücktritt vom Vorhaben) gewillt, einen Drogentransport zu unternehmen, obwohl sie selber keinerlei Drogen konsumiert und mit ihrer Arbeit in der Pflege zum Tatzeitpunkt ein regelmässiges Einkommen erzielte. Sie wollte demnach aus rein finanziellen Motiven und ohne sich in einer Notlage zu befinden, in massiver Weise gegen das Gesetz verstossen. Gleichwohl darf nicht unbeachtet bleiben, dass diese Bereitschaft das Resultat des Insistierens von B____ war, der scheinbar wusste, wie er die Berufungsklägerin manipulieren kann. Die Berufungsklägerin kam gemäss ihren überzeugenden Aussagen nämlich nicht von sich aus auf die Idee, auf diese Art und Weise ein Zusatzeinkommen zu generieren, sondern wurde von ihrem Landsmann regelrecht dazu überredet. Die nach dem Eindruck des Berufungsgerichts noch sehr jung, etwas naiv und unerfahren wirkende Berufungsklägerin konnte dem offenbar im kriminellen Drogenmilieu tätigen und älteren B____ dabei wohl wenig Willenskraft entgegensetzen. Es ist in diesem Zusammenhang zu beachten, dass die Berufungsklägerin gemäss Arztbericht vom 17. Dezember 2020 (act. 673 ff.) bereits seit der Pubertät unter psychischen Problemen und damit in Zusammenhang stehenden Essstörungen leidet. In der ärztlichen Beurteilung wird festgehalten, es gelte eine Abklärung wegen «einer möglichen Persönlichkeitsakzentuierung in Bezug auf Abhängigkeit und emotionaler Instabilität» vorzunehmen. Diese Angaben bestärken den Eindruck des Berufungsgerichts von einer insgesamt vulnerablen und unsicheren Persönlichkeit der Berufungsklägerin. Zu diesem Eindruck passt denn auch die Schilderung der Berufungsklägerin, wonach sie auf dem Weg in die Niederlande grosse Angst vor der tatsächlichen Durchführung des Auftrags bekommen und sich entschieden habe, dies B____ in Dordrecht mitzuteilen. Dieser reagierte darauf mit der Anwendung von körperlicher Gewalt, in dem er die Berufungsklägerin gemäss ihren Depositionen schlug. Auch hier zeigt sich das grosse Ungleichgewicht zwischen dem Auftraggeber und der Berufungsklägerin, sowohl in physischer wie psychischer Hinsicht (s. zum Ganzen Prot. HV act. 542 f.). Es ist davon auszugehen, dass es die Berufungsklägerin grossen Mut kostete, sich gegen die Pläne und Vorgaben von B____ zu richten, was sich später wiederum darin zeigte, dass sie es für möglich hielt, von diesem oder seinem Kollegen aufgrund ihrer Weigerung, den Auftrag auszuführen, vergewaltigt zu werden. Angesicht des Umstands, dass die Berufungsklägerin gemäss der in dubio pro reo anzunehmenden Sachverhaltsvariante zwar zu einem späten Zeitpunkt aber aus freien Stücken dem gegen sie ausgeübten Druck und der Manipulation widerstand und schliesslich zur Überzeugung kam, sie habe sich rechtzeitig vom vorgesehenen kriminellen Tatplan distanziert, kann ihr Verschulden als leicht eingeordnet werden und in Ausübung des freien richterlichen Ermessens bei der Strafmilderung die für Verbrechen gegen das BetmG vorgesehene Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr unterschritten werden. Relevant ist ausserdem, dass die Berufungsklägerin mit dem freiwilligen Rücktritt vom strafbaren Vorhaben, dem diesbezüglichen Geständnis und ihren zahlreichen Bekundungen, ihr Handeln zutiefst zu bereuen, auch glaubhaft ihre tiefe Reue über das Vorgefallene zum Ausdruck gebracht hat. Auch hat das Strafverfahren nicht unerhebliche Folgen für die Berufungsklägerin gezeitigt, die nicht wie geplant ihre Ausbildung im Jahr 2018 beginnen konnte. Es erscheint angemessen, das Strafmass auf einen Viertel des für die vollendete Tat von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafmasses von 2 ¾ Jahren zu reduzieren. Daraus resultiert eine Freiheitsstrafe von (abgerundet) 8 Monaten, an welche der durch Untersuchungshaft und vorzeitigen Strafvollzug bereits ausgestandene Freiheitsentzug anzurechnen ist. Die Berufungsklägerin hat sich sodann seit dem zu beurteilenden Vorfall wohl verhalten und sich insbesondere beruflich und wirtschaftlich wieder vollständig integriert. Der Vollzug dieser Freiheitstrafe kann vor diesem Hintergrund gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB bedingt ausgesprochen werden, zumal die Berufungsklägerin nicht einschlägig vorbestraft ist. Die Probezeit ist auf 2 Jahre anzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB).

 

4.3      Soweit die Berufungsklägerin aufgrund des neuen Strafmasses für ausgestandene Überhaft zu entschädigen ist, wird darüber in einem separaten Urteil entschieden (s. Verfügung vom 8. Januar 2021).

 

5.

5.1      Die Vorinstanz hat die Berufungsklägerin in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von fünf Jahren des Landes verwiesen. Des Weiteren wird gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid die Landesverweisung gemäss Art. 20 der N-SIS- Verordnung (SR 362.0) im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

Das Gericht verweist eine ausländische Person, die wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3 S. 339). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 S. 171; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1).

 

Die Berufungsklägerin hat sich der strafbaren Vorbereitungshandlungen zu einem Verbrechen gegen das BetmG schuldig gemacht (Art. 19 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG). Es ist davon auszugehen, dass die zwingende Landesverweisung auch bei gesetzlich vorgesehenen Vorbereitungshandlungen zu einer Straftat gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG zur Anwendung gelangt. Die Berufungsklägerin ist deshalb grundsätzlich des Landes zu verweisen.

 

5.2      Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur «ausnahmsweise» unter zwei kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden. Es ist einerseits zu prüfen, ob die Landesverweisung einen schweren persönlichen Härtefall für die Berufungsklägerin bewirken würde. Andererseits ist zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Berufungsklägerin am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Schliesslich ist gegebenenfalls zu prüfen, ob allfällige völkerrechtliche Vorgaben der Landesverweisung entgegenstehen (vgl. zum Prüfungsschema de Weck, OFK Migrationsrecht, 5. Auflage, Zürich 2019, Art. 66a StGB N 34).

 

Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung [BV, SR 101]; BGE 144 IV 332 E. 3.1.2 S. 338, E. 3.3.1 S. 340, BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der migrationsrechtliche Kriterienkatalog der Bestimmung über den «schwerwiegenden persönlichen Härtefall» in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen, wenn auch nicht unbesehen übernehmen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.5, 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.7). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, die Familienverhältnisse, unter Berücksichtigung der Schulsituation der Kinder, die finanziellen Verhältnisse, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Heimatstaat. Weiter sind strafrechtliche Elemente zu berücksichtigen, namentlich ist Rückfallgefahr, wiederholter Delinquenz und den Resozialisierungschancen Rechnung zu tragen (vgl. BGer 6B_873/2018 vom 15. Februar 2019 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. de Weck, a.a.O. Art. 66a StGB N 21). Ein besonderes Gewicht hat bei der Abwägung auch der Umstand, dass eine Person in der Schweiz geboren oder aufgewachsen ist, auch wenn diese Tatsache nicht per se die Landesverweisung unverhältnismässig macht (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3 S. 332).

 

5.3      Die Berufungsklägerin lässt in der Berufungsbegründung das Vorliegen eines «klassischen Härtefalls» geltend machen. Sie sei im Alter von 15 Jahren im Jahr 2002 zusammen mit ihrer Mutter und der damals noch kein Jahr alten Schwester in die Schweiz gezogen. Der Vater lebe seit der Trennung von der Mutter im Jahr 2000 in den USA. Die Mutter und die Schwester seien ihre einzige Bezugsfamilie. In der Dominikanischen Republik lebe nur noch die hochbetagte Grossmutter der Beschwerdeführerin. Auch der ebenfalls aus der Dominikanischen Republik stammende Verlobte der Berufungsklägerin lebe nicht mehr dort, sondern in Italien. Den prägenden und nun mehr auch längeren Teil ihres Lebens habe die Berufungsklägerin in der Schweiz verbracht, wo sie zur Schule gegangen und eine Ausbildung absolviert habe. Zu ihrem Herkunftsland habe sie, abgesehen von gelegentlichen Ferienaufenthalten, keinen Bezug mehr. Zu beachten sei, dass sie nach ihrer Inhaftierung umgehend wieder zu Arbeiten begonnen habe und nun eine Festanstellung bei der [...] AG mit Weiterbildungsmöglichkeiten zur Fachangestellten Gesundheit mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis (FAGE) in greifbare Nähe gerückt sei.

 

An der Berufungsverhandlung gab sie auf entsprechende Fragen an, zu 80% zu arbeiten und zu 20% zur Schule zu gehen. Sie arbeite im [...]heim (= [...] AG) und mache die Ausbildung zur FAGE. Die Aussagen wurden mit der Eingabe entsprechender Verträge belegt (act. 677 ff.). In ihrer Freizeit helfe sie zusätzlich im Heim aus. Ihre Familie lebe in [...], SO, und der Verlobte immer noch in Italien. Sie sei sehr eng mit ihrer Mutter und der Schwester verbunden. Ihre Verteidigerin ergänzte die Angaben der Berufungsklägerin, indem sie darauf hinwies, dass die Grossmutter in der Dominikanischen Republik zwischenzeitlich verstorben und ihre in der Dominikanischen Republik lebende 28-jährige Schwester vor kurzem von ihrem Ehemann getötet worden sei. Zu allem Unglück sei ein Cousin der Berufungsklägerin auf dem Rückweg von der Beerdigung der Schwester bei einem Verkehrsunfall tödlich verunglückt (Prot. HV act. 707; ergibt sich auch aus den Angaben der Berufungsklägerin gemäss Abklärungsbericht der Psychiatrie BL vom 17. Dezember 2020 act. 673 ff). Im Plädoyer führte die Verteidigerin aus, dass die Berufungsklägerin unverheiratet sei und keine Kinder habe, weshalb die Mutter und die Schwester ihre Kernfamilie seien. Vor dem Hintergrund des Härtefalls sei bei der Abwägung der privaten und öffentlichen Interessen zu beachten, dass die Berufungsklägerin zum ersten Mal ein Betäubungsmitteldelikt begangen habe (Prot. HV act. 709).

 

5.4      Die Staatsanwaltschaft beantragt die Bestätigung der fünfjährigen Landesverweisung, zumal es sich um eine obligatorische Landesverweisung handle und ein Härtefall nicht vorliege, da die Härtefallklausel nur sehr restriktiv zur Anwendung zu kommen habe. Bei der Mutter und der Schwester handle es sich nicht um die Kernfamilie im Sinne des Gesetzes. Die Berufungsklägerin sei aufgrund ihrer Vorstrafen sozial nicht gut und auch finanziell ungenügend integriert. Zwar arbeite sie, habe aber Schulden. In der Dominikanischen Republik habe die Berufungsklägerin bis zum 15. Altersjahr gelebt und es sei vom Vorhandensein weiterer familiärer Beziehungen auszugehen. Zudem sei das öffentliche Interesse bei der Begehung von Betäubungsmitteldelikten regelmässig als sehr hoch zu bewerten.

 

5.5      Es stellt sich die Frage, ob die Berufungsklägerin unter die Personengruppe fällt, die «in der Schweiz aufgewachsen» ist, was im Rahmen der Beurteilung des Härtefalls besondere Berücksichtigung zu finden hat (Art. 66a Abs. 2 StGB zweiter Satz). Im Entscheid 146 IV 105 zitiert das Bundesgericht dazu mehrere von der Lehre vorgeschlagene Kriterien, aus denen geschlossen werden soll, eine Person habe die prägende Jugendzeit und Adoleszenzphase in der Schweiz verbracht, wie etwa die Einreise vor Abschluss des 12. Altersjahres oder das Verbringen von 5 Jahren in der Schweiz vor Vollendung des 18. Altersjahrs. Das Bundesgericht weist einerseits darauf hin, dass solche Feststellungen bei der Härtefallprüfung nach Art. 66a StGB von Relevanz sein können, betont andererseits aber in aller Deutlichkeit, dass nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden könne. Spiele sich etwa das Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spreche dies gegen die Annahme einer hinreichenden Integration (BGE 146 IV 105. E. 3.4.3 f. mit zahlreichen Hinweisen auf die Literatur). Es ist folglich unabhängig von starren Vorgaben im Einzelfall zu prüfen, ob die in der Schweiz verbrachte Jugend und Adoleszenz zu einer erfolgreichen Integration und Verwurzelung mit dem Land geführt hat.

 

Die Berufungsklägerin ist im Alter von 15 Jahren in die Schweiz gekommen und hat hier die Oberstufenschule besucht, eine Vorlehre zur Pflegeassistentin absolviert und sodann die Ausbildung zur Betagtenbetreuerin begonnen hat (s. Einvernahme zur Person act. 4), wobei sie nach wie vor in der Betreuung und Pflege tätig ist und aktuell berufsbegleitend die Ausbildung zur FABE macht. Unterbrochen wurde ihr pflegerisches Tätigsein durch den Besuch der Theaterschule in Basel in den Jahren 2015 und 2016 (act. 4). Sie hat demnach die wichtige Zeit der Pubertät und der beruflichen Entscheidungen in der Schweiz verbracht. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sie akzentfrei Schweizerdeutsch spricht, was ein äusserer Hinweis auf die Prägung dieser Zeit im Leben der Berufungsklägerin ist. Auch der Besuch einer Theaterschule in Basel belegt, dass sie der Sprache mächtig ist und sich zudem für das hiesige Kulturgeschehen interessiert und daran teilnimmt. Aus diesen Umständen kann geschlossen werden, dass sie in einen vielfältigen Kontakt mit der Schweizer Bevölkerung getreten ist, sowohl im Rahmen ihrer Ausbildung und beruflichen Tätigkeit wie auch im Zusammenhang mit ihrem heutigen Hobby, dem Schauspielern (act. 5). Es ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin die Schweiz als ihre Heimat erachtet, wobei dazu auffällt, dass sie weder in den Einvernahmen der Voruntersuchung noch vor Strafgericht je dazu aufgefordert wurde, zu einer drohenden Landesverweisung Stellung zu nehmen (act. 291 ff., 324 ff., 416 ff., 706 ff.), was eine – wenn auch heilbare – Verletzung des rechtlichen Gehörs darstellt. Allerdings ergeht aus ihrem dem Strafgericht eingereichten Schreiben unmissverständlich, dass sie sich mit dem Leben in der Schweiz und den hier geltenden Regeln identifiziert und dem Land eine grosse Dankbarkeit entgegenbringt (act. 538). Es wird demnach der individuellen Persönlichkeit und der in der Zeit der Jugend und Adoleszenz mittels Ausbildung, Berufswahl, Sprachkenntnis und Identifikation mit der Schweiz als Heimat tatsächlich erfolgreich erfolgten Integration der Berufungsklägerin in die Schweiz gerecht, in ihrem Fall von einer starken Prägung ihres Lebens durch die in der Schweiz verbrachte Jugendzeit und somit von einem Aufwachsen in der Schweiz im Sinne der Härtefallklausel auszugehen.

 

5.6      Soweit die Berufungsklägerin geltend macht, in der Schweiz lebe auch ihre Kernfamilie, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung Eltern und Geschwister nicht unter den Begriff der besonders geschützten Kernfamilie fallen (BGer 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Allerdings führt das Bundesgericht zur Relevanz der Ursprungsfamilie im Entscheid 6B_548/2020 vom 4. Februar 2020 E. 5.4.1 aus: «Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1; je mit Hinweisen). Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3, 91 E. 4.2; 144 II 1 E. 6.1; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 145 I 227 E. 5.3; 144 I 1 E. 6.1; Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1). Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGE 144 II 1 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.1)».

 

Regelmässig bleibt die Ursprungsfamilie bis zur Bildung einer eigenen Kernfamilie (sofern es überhaupt dazu kommt) im Leben einer Person das Zentrum ihres Familienlebens, wie dies bei der Berufungsklägerin der Fall ist. Sie pflegt gemäss ihren Angaben einen nahen und regelmässigen Kontakt zu ihrer in der Schweiz lebenden Mutter und jüngeren Schwester (Prot. HV act. 707). Die Familie musste mit dem gewaltsamen Tod der Schwester der Berufungsklägerin in der Dominikanischen Republik zudem einen äusserst schweren Schicksalsschlag hinnehmen. Dass die Berufungsklägerin für ihre Mutter nach dem innerhalb eines Jahres erfolgten Versterben der Grossmutter, Schwester und eines weiteren nahen Angehörigen eine wichtige psychische Unterstützung darstellt und deren Verlassen der Schweiz ein weiterer harter Schicksalsschlag für die Berufungsklägerin und ihre Mutter darstellen würde, liegt auf der Hand. Entsprechend hat die Berufungsklägerin an der Berufungsverhandlung ausgeführt, sie sei zurzeit «die Unterstützung» ihrer Mutter und ihre Abwesenheit sei «unvorstellbar». Es ist demnach von einer echten und tatsächlich gelebten Beziehung zu der in der Schweiz lebenden Ursprungsfamilie auszugehen. Angesichts des erst kürzlich erfolgten Verlustes einer Schwester bzw. einer Tochter erscheint es von besonderer Härte, der Berufungsklägerin und ihrer Mutter den regelmässigen und real physisch stattfindenden Kontakt mittels Landesverweisung massiv zu erschweren, wenn nicht gar (aus finanziellen Gründen) zu verunmöglichen.

 

5.7      In Bezug auf die wirtschaftliche und berufliche Situation der Berufungsklägerin ist hervorzuheben, dass sie aufgrund ihrer Inhaftierung im Jahr 2018 die geplante Ausbildung zur FABE nicht antreten konnte. Gleichwohl hat sie nach Beendigung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs diese Pläne nicht aufgegeben, sondern sich neu organisiert, um die Ausbildung zum heutigen Zeitpunkt absolvieren zu können. Die Ausbildung erfolgt berufsbegleitet, weshalb die Berufungsklägerin ihren Lebensbedarf selbstständig finanzieren kann (act. 698). Das eingereichte Zwischenzeugnis ihres Arbeitgebers ist äusserst positiv und bescheinigt ihr einen sehr guten und professionellen Umgang mit den zu betreuenden Personen sowie mit ihren Vorgesetzten und Arbeitskollegen und -kolleginnen (act. 685 f.). Sie hat gemäss ihren Angaben zwar Schulden im Umfang von ca. CHF 20'000.– (act. 6; der eingeholte Betreibungsregisterauszug fehlt in den Akten s. act. 44 ff.), welche sie aber im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten abzahle (Prot. HV act. 710). Die Möglichkeit einer vollständigen Rückzahlung dieser Schulden ist vor dem Hintergrund der Höhe der Schulden, ihres Einkommens und ihrer beruflichen Zukunftsaussichten realistisch. Damit liegt ihr Verbleiben in der Schweiz diesbezüglich im Interesse ihrer Gläubiger (vgl. dazu BGer 2C_789/2017 vom 7. März 2018 E. 3.3.1). Entgegen der Darstellung der Staatsanwaltschaft kann von einer guten beruflichen Integration ausgegangen werden und wirkt sich auch die finanzielle Integration nur leicht belastend aus.

 

5.8      Damit ist festzustellen, dass die Berufungsklägerin, welche seit ihrem 15. Lebensjahr und damit seit über der Hälfte ihres Lebens in der Schweiz zu Hause ist, insgesamt eine gute Integration durchlaufen hat und die Landesverweisung einen schweren Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB bewirken würde. Daran ändern auch die beiden Vorstrafen aus den Jahren 2011 und 2012 (act. 658 f.) nichts, zumal sie nicht einschlägig sind und bereits einige Jahre zurückliegen.

 

5.9      Zu Recht weist die Staatsanwaltschaft allerdings daraufhin, dass bei Verbrechen gegen das BetmG das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung der verurteilten Person praxisgemäss als sehr hoch gewertet wird. Allerdings hat sich die Berufungsklägerin wie dargelegt ausschliesslich der Vorbereitungshandlungen zu einem solchen Verbrechen schuldig gemacht. Ihr Rücktritt vom Vorhaben, Drogen in die Schweiz einzuführen, ist aus freien Stücken erfolgt und hatte für die Berufungsklägerin mit dem Überfall auf ihre Person vermutungsweise durch B____ und eine andere Person aus drogenkriminellen Kreisen durchaus beängstigende Folgen. Auch das Strafverfahren und die deshalb ausgestandene Untersuchungshaft sowie die Zeit im vorzeitigen Strafvollzug zeitigten für sie harte Konsequenzen, schliesslich ging sie dadurch (vorerst) der angestrebten Ausbildung verlustig. Es darf davon ausgegangen werden, dass die gesamten Folgen des Vorfalls auf die Berufungsklägerin einen bleibenden Eindruck hinterlassen haben. Die Wahrscheinlichkeit, dass die Berufungsklägerin fortan jeglichen Kontakt zu Personen aus dem Umfeld der Drogenkriminalität vermeiden wird, ist sehr hoch und ihre aktuelle Lebenssituation zeigt, dass sie sich stabilisiert hat und einem geordneten Leben nachgeht. Die von ihr ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann als äusserst gering erachtet werden. Damit überwiegt ihr privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und es ist vom Aussprechen einer Landesverweisung abzusehen.

 

6.

Die Berufungsklägerin dringt im Berufungsverfahren mit dem beantragten Freispruch nicht durch. Das Berufungsverfahren hat aber bewirkt, dass der angeklagte Sachverhalt nicht als vollumfänglich erstellt und ihr Handeln rechtlich neu und anders beurteilt worden ist. Dies hat zu einer massiven Reduktion des Strafmasses geführt. Ausserdem geht das Berufungsgericht in Bezug auf die Landesverweisung, wie von der Berufungsklägerin beantragt, von einem persönlichen Härtefall und einem gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung überwiegenden privaten Interesse der Berufungsklägerin am Verbleib in der Schweiz aus. Es ist insgesamt von einem hälftigen Obsiegen der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren auszugehen. Die Berufungsklägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens deshalb in diesem Umfang zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die vorinstanzlichen Kosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht neu zu verlegen. Die von der amtlichen Verteidigung eingereichte Honorarnote gibt zu keinen Beanstandungen Anlass und wird genehmigt. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Urteils des Strafgerichts vom 4. September 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       die Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe des Navigationsgeräts TomTom (Pos. 1504) an die Berufungsklägerin;

-       der Einzug und die Vernichtung der beschlagnahmten 1'996,4 Gramm Kokain (Pos. 1502 und 1503; Art. 69 Abs. 1 StGB);

-       die Vernichtung der beigebrachten MDI Itemiser Test-Streifen GWK;

-       die Ausrichtung eines Honorars von CHF 6'500.– und eines Auslagen-ersatzes von CHF 113.05, zuzüglich MWST von CHF 509.20, an die amtliche Verteidigerin aus der Strafgerichtskasse.

 

Die Berufungsklägerin, A____, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Anstaltentreffens zu einem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, unter Einrechnung der ausgestandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs, mit bedingten Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,

in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 lit. a und Abs. 3 lit. a BetmG, Art. 42 Abs. 1, Art. 44 und Art. 51 StGB.

 

Von der Anordnung einer Landesverweisung wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen.

 

Die Berufungsklägerin trägt die Kosten von CHF 11'346.50 und eine Urteilsgebühr von CHF 5'600.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Der amtlichen Verteidigerin der Berufungsklägerin, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 4'150.– und ein Auslagenersatz von CHF 45.45, zuzüglich 7.7 % MWST von CHF 323.05, aus der Gerichtskasse bezahlt. Art. 135 Abs. 4 StGB wird im Umfang von 100 % für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren und im Umfang von 50 % für die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Migrationsamt Basel-Stadt

-       Bundesamt für Polizei

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Grange

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).