Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.126

 

URTEIL

 

vom 12. Juni 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard , Prof. Dr. Ramon Mabillard     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 23. April 2018

 

betreffend mehrfachen Amtsmissbrauch

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 23. April 2018 wurde A____ des mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 130.–, abzüglich eines Tagessatzes für den Polizeigewahrsam vom 27./28. April 2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Dem Beurteilten wurden in Anwendung von Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung CHF 500.– Schadenersatz sowie eine Genugtuung von CHF 2'000.– ausgerichtet. Seine Mehrforderung wurde abgewiesen. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil erhob A____, vertreten durch B____, mit Eingabe vom 24. April 2018 Berufung. Mit Eingabe vom 27. November 2018 erfolgte die Berufungserklärung, mit welcher ein kostenloser Freispruch sowie die Zusprechung von CHF 1’548.05 Schadenersatz sowie CHF 30'200.– Genugtuung beantragt wird. Die Staatsanwaltschaft erhob innert Frist keine Berufung und beantragte kein Nichteintreten. Mit Eingabe vom 20. März 2019 erfolgte die schriftliche Begründung der Berufung. Innert erstreckter Frist nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 6. Mai 2019 zur Berufung Stellung und beantragte die vollumfängliche Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 12. Juni 2020 wurde der Berufungskläger befragt. Anschliessend kamen sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachstehenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gerügt werden können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit (Art. 398 Abs. 2 StPO). Hat, wie vorliegend, nur die beschuldigte Person ein Rechtsmittel ergriffen, darf der Entscheid nicht zu ihrem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO).

 

2.

Der Beschuldigte war bis zu seiner Freistellung am 27. April 2017 als Sicherheitsassistent bei der Kantonspolizei Basel-Stadt tätig. Diese Anstellung ermöglichte dem Beschuldigten unter anderem den Zugriff auf polizeiliche und amtliche Datenbanken wie RIPOL, ISA, FABER, MOFIS und den kantonalen Datenmarkt. Dem Berufungskläger wurde mit dem angefochtenen Urteil vorgeworfen, im Zeitraum vom Juni 2016 bis zum 6. April 2017 an seinen damaligen Arbeitsorten in Basel und Riehen ohne dienstlichen Auftrag und somit zweckentfremdet Datenabfragen über seine Ex-Frau C____, seine neue Partnerin D____ sowie über Angehörige der Familie Y. getätigt zu haben (konkret: "zwischen 30 und 40 Abfragen" bezüglich der Famlie Y.; 4 Abfragen bezüglich D____ am 4. Juli 2016, am 8. August 2016, am 21. November 2016 und am 3. April 2017; 25 Abfragen bezüglich C____ zwischen 26. September 2016 und 7. Januar 2017).

 

Dass die jeweiligen Datenabfragen in dienstlichem Zusammenhang gestanden hätten, behauptete der Beschuldigte im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Die Abfragen bezüglich seiner Exfrau habe er getätigt, um diese bezüglich beruflicher Selbständigkeit oder privater Belange zu unterstützen; er habe für sie Formulare z.B. für das Handelsregisteramt und ähnliches ausgefüllt. In einem Fall sei die Datenabfrage im Zusammenhang mit einer Überweisung von Unterhaltszahlungen gestanden, die nicht geklappt habe. Die Vorinstanz erachtete diese Ausführungen, die teilweise von früheren Aussagen des Beschuldigten abwichen, nicht als überzeugend. Sie hielt dazu aber fest, dass – selbst wenn den Ausführungen des Beschuldigten gefolgt würde – klarerweise kein Zusammenhang der Datenabfragen mit dienstlichen Aufgaben und Verrichtungen des Beschuldigten zu erkennen seien. Die Datenabfragen bezüglich D____ sollen laut dem Beschuldigten im Zusammenhang mit einem Diebstahl zum Nachteil seiner Partnerin gestanden haben. Er habe ihr geraten, auf einem Polizeiposten Anzeige zu erstatten; er selber habe ja keine Anzeigen entgegennehmen können (Auss. Besch., Akten S. 394 f.). Auch in diesem Fall habe der Beschuldigte gemäss Vorinstanz die Abfragen ausserhalb seiner dienstlichen Aufgaben und Befugnisse getätigt. Ausser Zweifel stand für die Vorinstanz auch, dass die Abfragen betreffend Angehörige der Familie Y. keinen dienstlichen Zusammenhang aufwiesen. Der Beschuldigte hatte dazu vor erster Instanz angegeben, diese Abfragen auf Bitte einer Person […] getätigt zu haben, welche unter dem Verdacht gelitten habe, ein Adoptivkind zu sein und der er mit der Recherche habe helfen wollen.

 

Für die Vorinstanz hat der Beschuldigte durch seine Datenabfragen mehrfach den Tatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB erfüllt, auch wenn er keinen "Zwang" ausgeübt habe. In einer weitgehend digitalisierten Gesellschaft komme dem Schutz persönlichkeitssensibler Daten gesteigerte Bedeutung zu. Ein ohne gesetzliche Grundlage und unter Missbrauch der amtlichen Stellung erfolgter Eingriff in die Grund- und Persönlichkeitsrechte durch das unbefugte Abrufen von Personendaten sei jedenfalls dann als amtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 312 StGB zu qualifizieren, wenn der Eingriff in einer Häufung und Zielgerichtetheit erfolgt ist, wie dies vorliegend zu erkennen gewesen sei. Das Strafgericht ging anklagegemäss davon aus, dass der Beschuldigte die Abfragen betreffend seine Ex-Frau und seine Partnerin zur Befriedigung seiner persönlichen Neugierde getätigt habe. Bei den Anfragen betreffend Angehörige der Familie Y. dürfte zwar seine eigene Neugier nicht gleichermassen entscheidend gewesen sein, weil zumindest der Impuls, in diesem Bereich zu recherchieren, von aussen an ihn herangetragen worden sein könnte. Aber auch diese Datenabfragen habe er letztlich getätigt, um sich einen Informationsstand zu verschaffen, welcher ihm nicht zugestanden hätte. Indem er sich auf diese Art und Weise jeweils einen unrechtmässigen immateriellen Vorteil verschafft habe, habe er auch den subjektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt. Mangels Rechtfertigungs- oder Schuldausschliessungsgrund sprach die Vorinstanz den Beschuldigten demzufolge des mehrfachen Amtsmissbrauchs schuldig.

 

3.

Vor Appellationsgericht verzichtete der Beschuldigte auf weitere Aussagen zur Sache (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 738). Sein Verteidiger erachtet den objektiven Tatbestand des Amtsmissbrauchs als nicht erfüllt an, weil der Beschuldigte weder Zwang noch Gewalt angewendet habe, was aber ein objektives Tatbestandserfordernis sei. Der Staatsanwalt hält die vorinstanzliche Auffassung für zutreffend. Der mit den Datenabfragen verbundene Eingriff in das Grundrecht der informationellen Selbstbestimmung, als Teilgehalt des durch Art. 13 Abs. 2 BV gewährten Schutzes der Privatsphäre, komme nach heutigem Verständnis einer Anwendung von Zwang gleich. Der Tatbestand schütze nicht nur das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, sondern auch dasjenige der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden. Der Begriff des Zwangs solle nicht nur auf jene Fälle Anwendung finden, bei denen physischer Zwang ausgeübt werde, sondern auch auf solche, bei denen kraft hoheitlicher Machtbefugnisse in persönliche Freiheitsrechte, vorliegend in das Recht auf informationelle Privatheit, eingegriffen werde.

 

4.

In tatsächlicher Hinsicht darf im Berufungsverfahren mit Verweis auf die vorinstanzlichen und insoweit nicht angefochtenen Erwägungen weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte zwischen Juni 2016 bis 3. April 2017 als Sicherheitsassistent der Kantonspolizei Basel-Stadt an seinen damaligen Arbeitsorten in Riehen und Basel ohne dienstlichen Zusammenhang viermal Personendaten seiner Partnerin, 25 mal Personendaten seiner Exfrau sowie 30-40 mal Personendaten von Angehörigen der Familie Y abgefragt hat. Bis auf acht Abfragen betreffend C____ im RIPOL erfolgten die Datenzugriffe im kantonalen Datenmarkt, in welchem Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Adresse, Zuzugsdatum, Zuzugsort, AHV-Nummer, Name der Eltern, Heimatort, Ausweistyp sowie verwandtschaftliche Beziehungen sowie Adresshistorie einer Person aufgeführt sind, entgegen der Staatsanwaltschaft (Plädoyer) aber nicht die Konfession und der Geburtsort.

 

5.

Des Amtsmissbrauchs macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern einen Nachteil zuzufügen (Art. 312 StGB).

 

Wie die Verteidigung mit Recht festhält, stellt der objektive Tatbestand "Amtsmissbrauch" nicht den Missbrauch des Amtes unter Strafe, sondern er schützt vor der missbräuchlichen Ausübung der Amtsgewalt, vor der missbräuchlichen Ausübung von Machtbefugnissen und vor unberechtigter Anwendung von Zwang (Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, Art. 312 N. 6 ff.). Blosse Kompetenzüberschreitungen durch pflichtwidrige Handlungen, die nicht in Ausübung hoheitlicher Gewalt erfolgen, wie zum Beispiel die Nutzung im Amte erlangter Kenntnisse für persönliche Zwecke, fallen nicht unter den Tatbestand (Heimgartner, a.a.O., N 13). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der hinsichtlich der Tathandlung sehr allgemein umschriebene Straftatbestand einschränkend so auszulegen, dass nur derjenige die Amtsgewalt missbraucht, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte. Art. 312 StGB umfasst mit anderen Worten nicht sämtliche pflichtwidrigen Handlungen, die ein mit Zwangsgewalt ausgestatteter Beamter bei Gelegenheit der Erfüllung seiner Pflichten ausführt; ihm sind vielmehr nur solche unzulässigen Verfügungen und

Massnahmen unterstellt, die der Täter kraft seines Amtes, in Ausübung seiner hoheitlichen Gewalt trifft (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E.4.3, mit Verweis auf BGE 127 IV 209 E.1. a/aa S. 211; 114 IV 41 E. 2 S. 42; 113 IV 29 E. 1; Urteile 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2 und 6B:560/2010 vom 13. Dezember E. 2.3). Demnach erfüllt etwa ein Gefängnisimam, der einen Kassiber herausschmuggelt, nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB, auch wenn er seine Vertrauensstellung missbraucht hat (BGer 6B_934/2015 vom 5. April 2016).

 

Die Vorinstanz greift den von der Verteidigung schon vor Strafgericht zitierten BGE 114 IV 41 auf und kritisiert mit Verweis auf die seit jenem Entscheid vergangenen Jahre, dass die einschränkende Auslegung gemäss herkömmlicher bundesgerichtlicher Praxis der über die letzten Jahrzehnte eingetretenen, allumfassenden Digitalisierung der Gesellschaft und der damit einhergegangenen massiven Bedeutungszunahme persönlichkeitssensibler Daten nicht genügend Rechnung trage. Sie schloss die inkriminierte Handlung des Beschuldigten unter Verweis auf das erhöhte "Schutzinteresse" zumindest dann in den Anwendungsbereich der Norm ein, wenn das unbefugte Abrufen von Personendaten in einer Häufung und Zielgerichtetheit erfolgt, wie dies vorliegend der Fall gewesen sei. Sie verweist für ihr Auslegungsergebnis zudem auf die Bundesgerichtentscheide BGer 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 und 6B_699/2011 vom 26. Januar 2012. Gemäss der Rechtsprechung in diesen Entscheiden schütze Art. 312 StGB den Bürger auch "vor völlig ungerechtfertigten oder jedenfalls nicht von der Erfüllung einer amtlichen Aufgabe motivierten Übergriffen". Die französischen Urteilserwägungen in jenen Entscheiden stellen aber klar, dass dies gilt "en matière de violence physique ou de contrainte exercée" (dort. Erw. 1.2 bzw 1.1). Insoweit lässt sich diesen Urteilen nicht entnehmen, dass Übergriffe auch dann unter Art. 312 StGB fallen, falls sie weder Gewalt noch Zwang enthalten. Die von der Vorinstanz in deutscher Übersetzung wiedergegebene Erwägung steht im Urteilstext jeweils in einem anderen Kontext. Damit erfolgt nämlich die Präzisierung, dass nicht erforderlich sei, dass die Täterschaft "un but officiel" verfolge; die Art der vom objektiven Tatbestand erfassten Tathandlung wird damit aber nicht thematisiert. Der zitierte Abschnitt schliesst mit der Erwägung: "L'utilisation de la force ou de la contrainte doit apparaître comme l'exercice de la puissance qui échoit au fonctionnaire en vertu de sa position officielle (ATF 127 IV 209 consid. 1b p. 213)", also wiederum mit dem Hinweis auf Gewalt oder Zwang.

 

Die Staatsanwaltschaft verweist für die von ihr postulierte Ausdehnung des Zwangsbegriffs zu Unrecht auf Donatsch/Thommen/Wohlers, Strafrecht IV, 5. Auflage 2017, S. 527 (Berufungsantwort S 2, Akten S. 686; Plädoyer Staatsanwaltschaft S. 2, Akten S. 725). Der Hinweis auf diese Literaturstelle zielt ins Leere und muss irrtümlich erfolgt sein.

 

Die Vorinstanz liess sich gemäss ihren Urteilserwägungen von der Überlegung leiten, was heutzutage im digitalisierten Umfeld ihrer Ansicht nach strafwürdig erscheint. Sie hat ihre Rechtsauffassung transparent dargelegt und begründet. Ihre Auslegung widerspricht nicht zwingend dem Wortlaut des Tatbestands des Amtsmissbrauchs, wenn dieser isoliert betrachtet wird. Hingegen widerspricht sie der ständigen, im oben dargelegten Sinne einschränkenden höchstrichterlichen Rechtsprechung. Es ist für einen Bürger bzw. eine Bürgerin nicht voraussehbar, dass das bisherige Tatbestandserfordernis der Anwendung von "Gewalt oder Zwang" angesichts neuer – hier technologischer – Entwicklungen aufgegeben wird, und dass nunmehr eine andersartige Betroffenheit – und sei es die von der Staatsanwaltschaft angeführte Betroffenheit im Recht in der informationellen Selbstbestimmung – für eine Strafbarkeit gemäss Art. 312 StGB genügt. Eine unvermittelte Praxisänderung im Lichte neuer gesellschaftlicher oder technologischer Entwicklungen käme im Effekt einer unzulässigen Analogie zum Nachteil des Beschuldigten nahe und erwiese sich hinsichtlich des Gebots nulla poena sine lege scipta praevia certa stricta (Art. 1 StGB) als unstatthaft. Ob die Häufung und Zielgerichtetheit der Abfragen einen entscheidenden Unterschied machten könnten, kann daher offenbleiben. Dies gilt auch für die vom Staatsanwalt thematisierte Frage, ob der Beschuldigte einfache oder besondere Personendaten abgefragt hat. Nach geltendem Recht ist der Berufungskläger daher von der Anklage des Amtsmissbrauchs freizusprechen. Dieser Freispruch ist für den Berufungskläger, der mit seinem Rechtsmittel im Schuldpunkt durchdringt, kostenlos.

 

6.

Im Zivilpunkt fordert der Berufungskläger CHF 1548.05 Schadenersatz für die Kosten einer psychiatrischen Behandlung sowie CHF 30'200.– Genugtuung für eine wesentlich von den Strafverfolgungsbehörden mitzuverantwortende gravierende Verletzung seiner Persönlichkeitsrechte. Die Vorinstanz richtete dem Beschuldigten – trotz ihres Schuldspruchs – eine Genugtuung in Höhe von CHF 2'000.– sowie Schadenersatz in Höhe von CHF 500.– gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO aus. Nach dieser Bestimmung steht der beschuldigten Person, die "ganz oder teilweise freigesprochen wird" oder im Falle einer Verfahrenseinstellung ein Anspruch zu auf eine Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug, sowie Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b und c StPO).

 

Die Vorinstanz begründete den Genugtuungsanspruch mit der Unbill, die der Beschuldigte durch eine Reihe von Presseartikeln erlitten habe. In dieser Berichterstattung sei er zu Unrecht als türkischer Spion dargestellt worden. Der Verteidiger hatte der Vorinstanz mehrere Zeitungsartikel eingereicht: Einen Artikel der E____ Zeitung vom 22. April 2017 "Der Erdogan-Spitzel bei der Basler Polizei" (Akten S. 503-505); einen Artikel der E____ Zeitung vom 24. April 2017 "Mutmasslicher Spitzel war der Polizei bekannt" (Akten S. 507-508), einen Artikel der E____ Zeitung vom 27. April 2017 "Entsetzen über Erdogan-Spitzel bei Polizei" (Akten S. 509-513), einen Artikel der E____ Zeitung vom 2. Juni 2017 "Ganze Familie ausspioniert" (Akten S. 550/551), einen Artikel der E____ Zeitung vom 11. Mai 2017 "Das Glaubensbekenntnis des [...]" (Akten S. 552-553), einen Artikel der E____ Zeitung vom 18. Juli 2017 "Türkei-Spitzel verurteilt" (Akten S. 554/555), einen Artikel der F____ Zeitung vom 22. Juni 2017 "Untersuchungsbericht zu Spitzel-Affäre: Die Brisanz der Vorwürfe wurde unterschätzt" (Akten S. 514-515) und einen Artikel der F____ Zeitung vom 10. Mai 2017 "Basler Polizisten-Spitzel [...] soll als Velo-Hehler tätig gewesen sein" (Akten S. 516). Die Vorinstanz bemass den Betrag, welcher der Unbill angemessen sei, auf CHF 6'000.–. Davon müsse der Staat allerdings nur im Umfang eines Drittels aufkommen, da das Strafverfahren in bedeutend geringerem Umfang kausal für die Unbill gewesen sei wie die mediale "Stimmungsmache". Eine durch Unterlagen substantiierte Schadenersatzforderung für eine psychiatrische Behandlung sowie Medikamentenkosten im Zusammenhang mit dem Strafverfahren (Akten S. 543-548) sprach sie ihm mit kurzer, analoger Begründung, ebenfalls im Umfang eines Drittels zu.

 

Es dürfte zutreffen, dass der Beschuldigte durch die Berichterstattung, namentlich in der E____ Zeitung, in seiner Persönlichkeit betroffen worden ist. Der mit der Berichterstattung in den Raum gestellte und geschürte Verdacht, dass der Berufungskläger für einen ausländischen Staatschef arbeite, stellt einen schweren Vorwurf dar. Dieser Verdacht wurde von den Strafverfolgungsbehörden ernst genommen. Folglich hat die Staatsanwaltschaft zum Beispiel eine zentrale E-Mail-Adresse eingerichtet, wo sich besorgte BürgerInnen mit türkischem Hintergrund erkundigen konnten, ob sie von Datenabfragen betroffen waren. Entgegen der Vorinstanz kann darin kein Überaktivismus erkannt werden. Der Beschuldigte hatte im Sommer des Militärputsches in der Türkei (Juli 2016) auf seinem Facebook-Account neben einem Foto des Präsidenten der Republik Türkei einen Kommentar mit dem Wortlaut: "[...]" (Akten S. 337) platziert. Weitere Kommentare mussten aus der ex-ante-Perspektive ebenfalls aufhorchen lassen, etwa "[...]" und darunter stehend "[...]" (Akten S. 336). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft erscheint vor dem Hintergrund als ebenso verständlich wie die Sorgen von BürgerInnen mit türkischem Hintergrund. Schlussendlich ist der Beschuldigte aber nicht wegen solcher Handlungen, etwa Agieren für einen fremden Staat oder Amtsgeheimnisverletzung, angeklagt bzw. bestraft worden. Dass der Beschuldigte im Zeitraum der Berichterstattung, welcher anfangs mit demjenigen des Verfahrens zusammenfiel, psychiatrischer Hilfe bedurfte, vermag nicht zu erstaunen, ungeachtet der Frage, ob es sich bei den entsprechenden Kosten um Einbussen handelte, die aus der "notwendigen Beteiligung am Strafverfahren" entstanden sind. Indessen vermag nicht auf Anhieb einleuchten, dass die Vorinstanz den Staat hierfür trotz Schuldspruchs teilweise in der Verantwortung sah. Art. 429 StPO sieht Entschädigung und Genugtuung für Freispruch, Teilfreispruch oder Verfahrenseinstellung vor.

 

Mit dem Freispruch vor dem Appellationsgericht ist die erste Voraussetzung von Art. 429 Abs. 1 StPO für einen Genugtuungsanspruch sowie Anspruch auf Schadenersatz nun allerdings erfüllt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung des Beschuldigten nicht durch den Normgehalt von Art. 430 StPO verhindert wird (vorbehältlich des Verschlechterungsverbots). Gemäss Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO kann die Strafbehörde die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Dies muss dem Beschuldigten vorliegend vorgehalten werden. Die Datenabfragen erfüllten nach dem Dargelegten zwar nicht den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Sie waren aber klar ungesetzlich. Gemäss § 9 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, SG 153.260) darf ein öffentliches Organ Personendaten bearbeiten, wenn dafür eine gesetzliche Grundlage besteht (lit. a) oder dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe erforderlich ist (lit. b). Personendaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, zu dem sie erhoben worden sind, soweit nicht eine gesetzliche Grundlage ausdrücklich eine weitere Verwendung vorsieht oder die betroffene Person im Einzelfall einwilligt (§ 12 IDG). Eine gesetzliche Grundlage für die private Verwendung von Daten aus dem kantonalen Datenmarkt oder dem RIPOL besteht nicht. Damit verletzte der Rekurrent mehrfach eine gesetzliche Pflicht. In arbeitsrechtlicher Hinsicht führten unter anderem diese Pflichtverletzungen zur verwaltungsgerichtlich geschützten Entlassung des Berufungsklägers (Verwaltungsgerichtsentscheid AGE VD.2019.177 vom 27. Mai 2020; noch nicht rechtskräftig). Dass der Berufungskläger durch die rechtswidrigen Abfragen, zusammen mit von ihm zu verantwortenden Begleitumständen (genannte Facebook-Posts), ein Strafverfahren ausgelöst hat, ist von ihm selbst rechtswidrig verschuldet worden bzw. in einem Grade selbst von ihm zu verantworten, welcher der Zusprechung von Genugtuung oder Schadenersatz gemäss Art. 430 Abs. 1 entgegensteht. Da nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hatte, darf das Urteil in diesem Punkt jedoch nicht zu seinem Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es bleibt somit bei der Zusprechung von Genugtuung und Schadenersatz gemäss der Vorinstanz, wobei die Genugtuung für den ausgestandenen Polizeigewahrsam vom 27./28. April 2017, welche auf CHF 200.– zu bemessen ist, noch hinzuzurechnen ist.

 

7.

Der amtliche Verteidiger ist gemäss seiner Kostennote aus der Gerichtskasse zu entschädigen (zuzüglich Dauer der Berufungsverhandlung), wobei praxisgemäss ein Stundenansatz von CHF 200.– zur Anwendung gelangt.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Gutheissung seiner Berufung von der Anklage des mehrfachen Amtsmissbrauchs kostenlos freigesprochen.

 

Dem Beurteilten werden gemäss Art. 429 Abs. 1 der Strafprozessordnung aus der Gerichtskasse Schadenersatz im Betrag von CHF 500.– sowie eine Genugtuung von CHF 2'200.– (einschliesslich Haftentschädigung für den Polizeigewahrsam vom 27./28. April 2017) ausgerichtet. Die Schadenersatzmehrforderung in Höhe von CHF 16'596.50 und die Genugtuungsmehrforderung in Höhe von CHF 28'000.– werden abgewiesen.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'150.– sowie ein Auslagenersatz in Höhe von CHF 56.60, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 323.90 (insgesamt CHF 4'530.50), ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Migrationsamt Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Aurel Wandeler

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).