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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2018.131
ENTSCHEID
vom 9. Februar 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Gesuchsteller
[...]
vertreten durch B____,
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2019)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 13. Dezember 2019 wurde A____ (Gesuchsteller) des versuchten Betrugs und der versuchten Geldwäscherei schuldig erklärt und zu 27 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des vorzeitigen Strafvollzugs zwischen dem 18. Dezember 2017 und dem 17. April 2019). Darüber hinaus wurden ihm Verfahrenskosten von insgesamt CHF 9'430.65 auferlegt und der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der zweitinstanzlichen Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung (Gesamtaufwand in Höhe von CHF 4‘616.85) auf 100 % festgesetzt. Nicht angefochten und deshalb vor dem Urteil des Appellationsgerichts in Rechtskraft erwachsen war die bereits vom Strafgericht ausgesprochene fünfjährige Landesverweisung (ohne Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Mit Schreiben des Appellationsgerichts vom 20. Januar 2021 und 19. Mai 2021 wurde der Gesuchsteller erfolglos gemahnt (Mahngebühr von CHF 40.‒). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 ersuchte A____, vertreten durch B____, [...], sinngemäss um Erlass der Verfahrenskosten.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Geldstrafen oder Bussen. Zuständig für den Entscheid ist nach der genannten Bestimmung «die Strafbehörde». Da der Kanton Basel-Stadt von der grundsätzlich gegebenen Befugnis der Kantone, die Zuständigkeit zur Stundung oder zum Erlass von Kosten auch an andere Behörden wie beispielsweise Gerichtsverwaltungen oder Inkassostellen der Strafbehörden zu übertragen (vgl. dazu Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 2), keinen Gebrauch gemacht hat (§ 44 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung [EG StPO, SG 257.100]), sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2019.112 vom 14. Juli 2021 E. 1). Das Berufungsurteil vom 13. Dezember 2019 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs dessen Instruktionsrichter zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (vgl. dazu Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, a.a.O., Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1).
2.2 Der Gesuchsteller bezieht – wie sich aus den eingereichten Unterlagen bzw. den aktenkundigen Schreiben der [...] ergibt – seit mehreren Jahren Arbeitslosengeld II bzw. seit dem 1. Januar 2023 Bürgergeld. Der monatliche Gesamtbetrag beträgt seit dem 1. Januar 2023 EUR 1'007.–, wobei EUR 505.– für Miete, Heiz- und Nebenkosten abzuziehen sind bzw. «bloss» ein Grundbedarf von EUR 502.– ausbezahlt wird. Es besteht weder pfänderbares Einkommen noch Vermögen. Trotz Einschaltens einer Schuldnerberatung ist eine Schuldenbereinigung bisher erfolglos geblieben. A____ muss nach dem Gesagten als mittellos bezeichnet werden. Unter diesen Umständen erscheint eine Kostenauflage im Sinne des vorstehend Ausgeführten als unbillig, zumal sich an seiner finanziellen Situation angesichts der bereits einige Jahre andauernden Arbeitslosigkeit kurz- bis mittelfristig kaum etwas ändern dürfte. Kommt dazu, dass im Falle seiner wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung seiner amtlichen Verteidigung von CHF 4‘616.85 aktiviert würde. Vor diesem Hintergrund kann dem Gesuchsteller auch eine Ratenzahlung nicht zugemutet werden. Es rechtfertigt sich deshalb, ihm die gesamten Verfahrenskosten (inklusive der Mahngebühr) zu erlassen.
3.
Das Erlassgesuch ist demgemäss gutzuheissen. Auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr ist zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung des Gesuchs werden die mit Urteil des Appellationsgerichts vom 13. Dezember 2019 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von insgesamt CHF 9'430.65 (zuzüglich der Mahngebühr in Höhe von CHF 40.–) erlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchsteller
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.