Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

SB.2018.132

HB.2018.31

BES.2018.3

 

ENTSCHEID

 

vom 21. Juni 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 2. November 2020 (Verfahrensnummer: SB.2018.132) wurde A____ zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten, unter Einrechnung von Polizeigewahrsam und Haft bzw. vorzeitigem Vollzug, sowie zu einer Busse von CHF 500.– verurteilt und es wurde ihm gegenüber die Verwahrung nach Art. 64 Abs. 1 und 2 StGB im Anschluss an den Strafvollzug ausgesprochen. A____ wurden Verfahrenskosten von CHF 107’781.10 und eine Urteilsgebühr von CHF 6’750.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 3’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) sowie die Kosten für die forensisch-psychologische Stellungnahme vom 26. Juni 2019 in Höhe von CHF 6’720.– und die Kosten für das Gutachten der UPK Zürich vom 4. Mai 2020 in Höhe von CHF 37’546.90 auferlegt. Seine amtlichen Verteidiger wurden aus der Gerichtskasse entschädigt, unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO. Überdies wurden A____ mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 21. Juni 2018 (HB.2018.31) Verfahrenskosten von CHF 300.– sowie mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Oktober 2018 (BES.2018.3) Verfahrenskosten von CHF 500.– auferlegt.

 

Das Appellationsgericht hat A____ am 30. April 2021 den Betrag von CHF 166'683.– (CHF 220.– Bussen, CHF 3'000.– Gebühren, CHF 48'931.90 Weiterverrechnung externer Auslagen, CHF 114'531.10 Kosten 1. Instanz) in Rechnung gestellt. Zudem wurde er mit Schreiben vom 2. Juni 2021 für die ausstehenden Beträge von CHF 500.– und CHF 300.– gemahnt.

 

Mit Eingaben vom 22. Mai 2021 sowie vom 9. Juni 2021 hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) zum einen um Erlass des Rechnungsbetrags von CHF 166'683.– (Verfahren SB.2018.132 gemäss Rechnung vom 30. April 2021) ersucht sowie zum anderen zu Erlass der offenen Beträge in den Verfahren HB.2018.31 sowie BES.2018.3 von CHF 300.– und CHF 500.–.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 1). Damit ist zur Behandlung des vorliegenden Gesuchs das Einzelgericht des Appellationsgerichts zuständig. Das Berufungsurteil vom 2. November 2020 wie auch die Entscheide vom 21. Juni 2018 (HB.2018.31) und vom 15. Oktober 2018 (BES.2018.3) wurden durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

 

Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 425 StPO N 4; vgl. statt vieler AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1; SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1, SB.2017.64 vom 25. Januar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen).

 

1.2      Der Gesuchsteller verweist zu Recht darauf, dass er derzeit verwahrt ist und entsprechend bloss einen sehr geringen Verdienst aufweist. Er ist somit momentan klarerweise nicht in der Lage, den erheblichen Rechnungsbetrag zu begleichen. Für den gegenwärtigen Zeitpunkt ist demnach dessen materielle Bedürftigkeit zu bejahen. Dies wird aber – entgegen der Auffassung des Gesuchstellers – nicht zwingend «lebenslang» der Fall sein. Allerdings erscheint es auch im Falle einer Entlassung aus der Verwahrung als unrealistisch, dass der Gesuchsteller wieder ins Berufsleben einsteigen könnte; dies nur schon angesichts seines inzwischen doch fortgeschrittenen Alters von 60 Jahren (geb. [...]). Am ehesten absehbar ist, dass er dereinst Leistungen der Altersvorsorge beziehen wird. Hierdurch dürfte er aber in der Lage sein, zumindest einen Teilbetrag der ihm auferlegten Kosten in monatlichen Raten zu begleichen. Die im gegenwärtigen Zeitpunkt vorliegende Bedürftigkeit ist somit (nur) teilweise von andauernder Natur.

 

Gestützt auf die aktuelle und die inskünftig anzunehmende finanzielle Situation des Gesuchstellers erscheint als angebracht, diesem die ihm auferlegten Kosten von insgesamt CHF 167'483.– im Umfang von zwei Dritteln, demnach CHF 111'656.–, zu erlassen und ihm den Restbetrag von CHF 55'827.– bis zum 31. Dezember 2026 zu stunden. Sollte der Gesuchsteller zu diesem Zeitpunkt immer noch verwahrt oder aus einem anderen Grund nicht in der Lage sein, den Restbetrag ratenweise zu begleichen, hätte er ein erneutes Erlassgesuch einzureichen, über welches aufgrund der dann aktuellen Verhältnisse zu entscheiden sein wird.

 

2.

Kosten sind für das Gesuchsverfahren praxisgemäss nicht zu erheben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung seines Gesuchs werden A____ die ihm mit Urteil SB.2018.132 vom 5. September 2018, mit Entscheid HB.2018.31 vom 21. Juni 2018 sowie mit Entscheid BES.2018.3 vom 15. Oktober 2018 von insgesamt CHF 167'483.– im Umfang von CHF 111'656.– erlassen.

 

Für den Restbetrag von CHF 55'827.– wird dem Gesuchsteller die Bezahlung der offenen Verfahrenskosten bis zum 31. Dezember 2026 gestundet.

 

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).