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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.136
URTEIL
vom 5. April 2019
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ, Dr. Marie-Louise Stamm, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[…]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 16. Oktober 2018
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Am Abend des 11. November 2016 ereignete sich in der Nähe des Bahnhof SBB in Basel ein Verkehrsunfall. Der Automobilist A____ (Berufungskläger) fuhr bei grünem Licht über die an der Ostseite des Centralbahnplatz gelegene Kreuzung mit der Tramlinie 10 und kollidierte mit einem Tramzug, der die Strasse im Querverkehr von links zu überqueren versuchte. Mit Strafbefehl vom 1. Februar 2018 wurde der Berufungskläger wegen Verletzung der Verkehrsregeln in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) mit einer Busse von CHF 150.– belegt.
Auf seine Einsprache hin bestätigte das Einzelgericht in Strafsachen am 16. Oktober 2018 diesen Strafbefehl und auferlegte dem Berufungskläger Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1’362.95 und eine Urteilsgebühr von CHF 600.–.
Gegen dieses Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen richtet sich die vorliegende Berufung. Mit bereits begründeter Berufungserklärung vom 11. Dezember 2018 beantragt der Berufungskläger einen vollumfänglichen Freispruch sowie eine angemessene Parteientschädigung. Am 11. Februar 2019 hat der Berufungskläger eine ergänzende schriftliche Berufungsbegründung eingereicht, worin er an seinen Anträgen festhält. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufungsantwort vom 14. Februar 2019 unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die kostenpflichtige Abweisung der Berufung.
Wie mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2019 angekündigt, ergeht das vorliegende Urteil im schriftlichen Verfahren. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Der Berufungskläger ist gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 406 Abs. 1 StPO kann das Berufungsgericht die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird (lit. c). Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die entsprechende, mit verfahrensleitender Verfügung vom 15. Januar 2019 erfolgte Ankündigung ist zu bestätigen, wofür praxisgemäss kein separater Entscheid ergeht (vgl. AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016, SB.2016.4 vom 14. Juni 2016, SB.2014.115 vom 8. April 2015). Das vorliegende Berufungsurteil wird nach Art. 390 Abs. 4 StPO auf dem Zirkularweg gefällt.
2.
2.1 Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Berufungskläger wegen Verletzung der Verkehrsregeln mit einer Busse von CHF 150.– bestraft. Dem Urteil liegt ein Anklagesachverhalt zugrunde, der im Strafbefehl wie folgt umschrieben ist: Der Berufungskläger fuhr mit seinem Personenwagen aus Richtung Elisabethenanlage durch die Nauenstrasse in Richtung Heumattstrasse. Bei der Verzweigung Nauenstrasse-Aeschengraben-Centralbahnplatz kollidierte er mit einem Tramzug der Linie 10, welcher aus dem Aeschengraben über die Nauenstrasse in Richtung Centralbahnplatz fuhr. Der Berufungskläger zog sich dadurch eine leichte Verletzung zu (Schmerzen im Hals- und Schulterbereich). Ihm wird – wie dem ebenfalls verzeigten Tramführer – die Missachtung der Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten vorgeworfen. Im erstinstanzlichen Urteil wird der Sachverhalt dahin ergänzt, dass der Tramführer wegen eines Blaulichtfahrzeugs zunächst seinen Tramzug zum Stehen gebracht und später seine Fahrt fortgesetzt habe, worauf es zum Unfall kam. Der Berufungskläger sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 45 km/h auf das Tram aufgeprallt.
2.2 Der Berufungskläger macht geltend, er habe das Tram nicht bzw. erst zu spät gesehen. Er habe nach dem Wechsel des Signals auf Grün bereits eine Wegstrecke von ca. 30 Meter zurückgelegt und sein Fahrzeug beschleunigt gehabt, als sich der Tramzug in Bewegung setzte, um die Kreuzung zu befahren. Die herrschende Dunkelheit und Nässe seien keine besonderen Umstände, derentwegen er seine Geschwindigkeit übermässig hätte reduzieren müssen. Er habe das Blaulichtfahrzeug weder gesehen noch gehört. Dieses sei offenkundig zu einem Zeitpunkt gekommen, als er noch ruhig an der ersten Ampel gewartet habe. Er habe sich in der Spur ganz rechts aussen befunden; zwischen ihm und dem Blaulichtfahrzeug auf der Gegenfahrbahn müssten demnach vier Autospuren gelegen haben. Der Berufungskläger habe die roten Schlusslichter und die weissen Scheinwerferlichter des Abendverkehrs gesehen. Weiter macht er geltend, es sei normal, dass parallel fahrende Autokolonnen mitunter unterschiedlich schnell vorankommen; deshalb dürfe das Verhalten des Zeugen B____, der in der Kolonne links vom Berufungskläger fuhr und sein Fahrzeug rechtzeitig bremsen konnte, nicht zu seinem Nachteil gewertet werden. Insgesamt lägen keine Anhaltspunkte vor, wonach sich der Berufungskläger nicht habe auf den Vertrauensgrundsatz verlassen dürfen oder seine Geschwindigkeit hätte reduzieren müssen.
3.
3.1 Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition des Berufungsgerichts in Sachverhaltsfragen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO beschränkt, in Rechtsfragen jedoch frei. Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Wird das Gericht aufgrund einer Einsprache gegen einen Strafbefehl angerufen, so gilt dieser nach Art. 356 Abs. 1 StPO als Anklageschrift und liegt als Anklage auch dem Berufungsverfahren zugrunde (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Auflage, Zürich 2013, N 1535).
Angefochten ist vorliegend das gesamte Strafurteil. In rechtlicher Hinsicht ist die Kognition des Berufungsgerichts bei der Beurteilung von Übertretungen nicht beschränkt. Vorliegend stellt sich im Zusammenhang mit dem Anklagegrundsatz die Frage, ob der Vorwurf der Verletzung von Aufmerksamkeits- und Vorsichtspflichten genügend angeklagt war, wenn im Strafbefehl die wesentlichen Tatsachen, die zu diesem Schluss führen, nicht genannt werden.
3.2 Der angefochtene Schuldspruch beruht auf Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes. Demnach macht sich schuldig, wer die Vorschrift verletzt, wonach er als Führer sein Fahrzeug ständig so beherrschen muss, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann.
Nach dem Anklagegrundsatz setzt die gerichtliche Beurteilung einer Straftat eine Anklage wegen eines „genau umschriebenen Sachverhalts“ voraus (Art. 9 Abs. 1 StPO sowie Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung, BV, SR 101; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b der Europäischen Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101). Die vorgeworfene Straftat muss in ihrem Sachverhalt genügend konkretisiert werden. Entscheidend ist, dass der Beschuldigte genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (Informationsfunktion). Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO; BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 6B_679/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.2, 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 3.3). Die Sachverhaltsumschreibung eines Strafbefehls muss auch bei einfach gelagerten Übertretungsstraftatbeständen den Anforderungen an eine Anklage genügen (BGE 140 IV 188 E. 1.4 und 1.5).
3.3 Der Berufungskläger wartete vor dem Lichtsignal auf der Westseite des Centralbahnplatzes (Höhe Café Starbucks) in einer gewissen Distanz zum Unfallort. Als es grün wurde, beschleunigte er seinen Wagen auf eine Geschwindigkeit von rund 45 km/h und kollidierte auf der Ostseite des Centralbahnplatzes mit dem Tram. Die Vorinstanz wirft ihm diesbezüglich in ihren Erwägungen vor, es liege eine unübersichtliche Situation vor: Der Verkehr am Unfallort sei sechsspurig und es müsse auch auf Trams, Fussgänger und Velofahrer geachtet werden. Zudem sei es zur Tatzeit nass und dunkel gewesen. Die dadurch ohnehin schon erhöhte Aufmerksamkeitspflicht der Verkehrsteilnehmer werde noch gesteigert, weil ein Blaulichtfahrzeug unterwegs gewesen sei und die Autofahrer auf der Fahrbahn zu seiner Linken gebremst hätten. Daher hätte der Berufungskläger seine „ohnehin nicht situationsadäquate“ Geschwindigkeit von rund 45 km/h anpassen müssen. Dieser Vorwurf ist freilich nicht angeklagt. Im Strafbefehl, welcher zur Anklage geworden ist, wird einzig geschildert, dass der Berufungskläger die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten missachtend, einen Tramzug der Linie 10 zu spät bemerkt habe und praktisch ungebremst in diesen hineingefahren sei.
Der Vorwurf der nicht angepassten Geschwindigkeit ist in keiner Weise angeklagt worden, es wurde weder eine Verletzung der einschlägigen Bestimmung von Art. 32 SVG angeklagt, noch wurden tatsächliche Verhältnisse genannt, die das gewählte Tempo unangemessen erscheinen lassen. Entsprechend der unspezifischen Umschreibung des Anklagesachverhalts ordnete die Verteidigung den Vorwurf zunächst als Problem der Dauer der Grünphase ein (Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 22. August 2017, Akten S. 68). Erst in der Strafgerichtsverhandlung wurde eine Verbindung mit der Geschwindigkeit des Berufungsklägers mit dessen Wahrnehmung eines Blaulichtfahrzeugs hergestellt. Es ist mit der Umgrenzungs- und der Informationsfunktion der Anklageschrift nicht vereinbar, den Berufungskläger mit neuen Vorwürfen zu konfrontieren, die seiner bisherigen Verteidigungsstrategie offenbar entgegenstehen und die ihm bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung überhaupt nicht vorgehalten worden sind. Gerade die Tatsachen, dass seine Geschwindigkeit nicht angemessen gewesen sei und dass er das Blaulichtfahrzeug hätte bemerken müssen, waren für die Verurteilung ausschlaggebend.
3.4 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Anklagegrundsatz verletzt wurde, indem dem Schuldspruch des Berufungsklägers die wesentlichen, aber nicht angeklagten Sachverhaltselemente der Geschwindigkeit und des vorbeifahrenden Blaulichtfahrzeugs zugrunde gelegt wurden. Eine Rückweisung der vorliegenden Anklage zur Verbesserung oder eine Verfahrenseinstellung erübrigt sich jedoch; denn der Berufungskläger wäre nach den folgenden Erwägungen freizusprechen, wenn die genannten Vorwürfe angeklagt würden (vgl. AGE SB.2018.60 vom 9. Dezember 2018 E. 4.1, SB.2016.89 vom 28. April 2017 E. 2.7, SB.2016.16 vom 21. Dezember 2016 E. 2.4, SB.2013.70 vom 20. Oktober 2014 E. 4).
4.
4.1 Dem Berufungskläger wird von der Vorinstanz vorgeworfen, er habe auf der genannten Kreuzung beim Centralbahnplatz einen von links anfahrenden Tramzug zu spät bemerkt und sei praktisch ungebremst in diesen hineingefahren. Der Berufungskläger sagte, er sei im mehrspurigen Kolonnenverkehr gleich schnell wie die andern gefahren, habe aber wegen der verdeckten Sicht nach links nicht mehr bzw. nicht rechtzeitig bremsen können. Das Blaulichtfahrzeug habe er nicht wahrgenommen.
4.2 Die Kognitionsbeschränkung von Art. 398 Abs. 4 StPO entbindet das Berufungsgericht auch bei Übertretungen nicht davon, offensichtliche Sachverhaltsfehler zu korrigieren. Der vorliegende Vorgang dauerte vom ersten Anfahrtsversuch des Trams bis zur Kollision etwa 25 Sekunden (Akten S. 33). Der Kollisionsort befindet sich auf der östlichen Seite des Centralbahnplatzes. Mehr als die Hälfte dieser Zeit (etwa 14 Sekunden) wartete der Berufungskläger jedoch an einem ganz anderen Ort: Er stand zwar als Erster in der Kolonne vor dem Lichtsignal. Dabei handelte es sich aber um das Lichtsignal Nr. 33, das noch vor dem Centralbahnplatz auf dessen Westseite liegt, und nicht um das Lichtsignal Nr. 2, das direkt vor der Kreuzung mit dem Tramgleis (auf der Ostseite des Centralbahnplatzes) angebracht ist (Akten S. 42). Im Gegensatz zum Tramführer, der sich während des ganzen Zeitraums unmittelbar vor dieser Kreuzung befand, stand der Berufungskläger vor einem entfernten Lichtsignal und konnte die entscheidenden Vorgänge (den Anfahrtsversuch des Trams, das vorbeifahrende Blaulichtfahrzeug) nicht oder nur aus der Distanz wahrnehmen. Obwohl diese Entfernung des Berufungsklägers für die Beurteilung der Anklage zentral ist, wurde sie in der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung nicht berücksichtigt. Insoweit liegt ein offensichtlicher Sachverhaltsfehler vor, der im Berufungsverfahren zu berichtigen ist (vgl. BGE 133 IV 293 E. 3.4, 136 II 65 E. 1.4).
4.3 Schon die Belastungssituation ist mit Vorsicht zu würdigen: Belastet wird der Berufungskläger von einem Zeugen, der gegenüber der Kantonspolizei aussagte, das Lichtsignal vor der Kreuzung sei rot gewesen (Aussage B____, Akten S. 38). Dies steht im Widerspruch zum Bericht des Bau- und Verkehrsdepartements betreffend Lichtsignalanlage (Akten S. 40-42), der auf eine lange Grünphase über den Unfallzeitpunkt hinaus schliessen lässt. Der Zeuge hat also die Situation gegenüber der Kantonspolizei nicht richtig geschildert; überdies ist er zur gerichtlichen Befragung nicht erschienen (Akten S. 135, 154). Belastet wird der Berufungskläger zudem vom Tramführer, der aber selber Beschuldigter ist und unter der Drohung einer schwereren Anklage steht als der Berufungskläger, da sich die Kollision ereignete, als das Fahrsignal für den Tramverkehr bereits auf „Halt“ stand.
Entlastet wird der Berufungskläger durch den bereits erwähnten Bericht betreffend Lichtsignalanlage, der eine lange Grünphase ausweist (Akten S. 42). Dieser Bericht kann mit den Daten des Fahrtenschreibers des Trams vergleichen werden (Akten S. 33-36), wobei die Uhr des Trams (gegenüber jener der Signalanlagen) um etwa 6 Sekunden nachgeht. Aus den Angaben des Fahrtenschreibers ergibt sich die Dauer des Gesamtvorgangs zwischen dem ersten Anfahrtsversuch des Trams bis zur Kollision von 25 Sekunden (Akten S. 33). Synchronisiert man den ersten Anfahrtsversuch des Trams mit dessen Signalöffnung (Akten S. 33 und 42), so lassen sich Aussagen über den Stand der Lichtsignale während des weiteren Geschehens ableiten. Was die Position des Berufungsklägers angeht, so kann nicht genug betont werden, dass er während der ersten 14 Sekunden nicht unmittelbar vor der Kreuzung wartete, sondern an dem entfernten Lichtsignal Nr. 33 am entgegengesetzten Ende des Centralbahnplatzes beim Café Starbucks. Diese bedeutende tatsächliche Besonderheit wurde in allen Befragungen nur unzureichend berücksichtigt; gleichwohl besteht bei einer Gesamtbetrachtung der Aussagen (Akten S. 14, 152, 155) kein Zweifel, dass der Berufungskläger am ersten Lichtsignal (Nr. 33) wartete und am zweiten (Nr. 2) ungebremst vorbei auf die Kreuzung fuhr. Dieses zweite Signal hatte bereits auf Grün geschaltet, als der Berufungskläger es überquerte. Die örtlichen Verhältnisse und insbesondere die Entfernung des Warteorts des Berufungsklägers vom Unfallort ergeben sich aus dem Strassen- und Signalplan (Akten S. 52).
4.4 Was die Sichtverhältnisse angeht, macht der Berufungskläger geltend, er habe weder das Blaulichtauto noch das Tram gesehen. In den Akten liegt eine DVD mit Videoaufnahmen des Tramzugs, die sowohl die Perspektive beider „Rückspiegel“ des Trams als auch jene durch die Frontscheibe zeigen (Akten S. 62). Darauf ist ersichtlich, dass während der Rotphase des Berufungsklägers ein Tram auf dem Centralbahnplatz wendete. Ob der Berufungskläger von seiner zurückgesetzten Warteposition Sicht auf die Kreuzung hatte, lässt sich aus dieser Perspektive nicht entscheiden. Gemäss dem Situationsplan (Akten S. 52) beträgt sein Abstand zum Kollisionsort auf dem Tramgleis etwa 60 Meter, und die Luftlinie zum Mündungsbereich des Aeschengrabens, in dem das Tram zuvor wartete, etwa 70 Meter.
Weiter ist auf den Videoaufnahmen ersichtlich, dass ein Blaulichtfahrzeug rechts am Tram vorbeifuhr. Es verkehrte in Fahrtrichtung des Trams durch den Aeschengraben. Allerdings lässt sich auch hier nicht aussagen, ob der Berufungskläger aus der Distanz das Blaulichtfahrzeug wahrnehmen und insbesondere die Verbindung herstellen konnte, dass er selber von den Folgen dieser Durchfahrt zu einem späteren Zeitpunkt betroffen sein könnte. Das Blaulichtfahrzeug bog vermutlich rechts in die Elisabethenanlage ab. Wenn es danach auf der abgetrennten Gegenfahrbahn am Berufungskläger vorbeifuhr, so lagen zwischen den beiden Fahrzeugen drei oder vier andere Spuren, die mit den Verkehrskolonnen des Abendverkehrs besetzt waren. Nicht nur der Berufungskläger, sondern auch beide Zeugen, die in seiner Nähe warteten, haben das Blaulichtfahrzeug nicht gesehen oder jedenfalls nicht davon berichtet (Aussagen B____ und C____, Akten S. 38/39). Aufgefallen ist das Blaulichtfahrzeug nur dem Tramführer, der dies als Grund angibt, weshalb er die „Grünphase“ des Tramsignals („freie Fahrt“) verstreichen liess und die Kreuzung erst bei geschlossenem Signal überquerte.
Der Tramführer sagte aus, er habe wegen des Blaulichtautos kurz nach dem Lichtsignal gehalten, etwa eineinhalb bis zwei Meter, so dass er das Signal nicht mehr habe sehen können; er sei aber noch nicht im Profil des Autoverkehrs gestanden (Akten S. 24, 150). Das Tram stand also noch nicht auf der Kreuzung, als das Blaulichtfahrzeug an ihm vorbeifuhr. Entsprechend stand das Tram nicht an einem ungewöhnlichen Halteort, der dem Berufungskläger aus der Ferne hätte auffallen können. Der Tramzug setzte sich etwa dann in Bewegung, als die Ampel des Berufungsklägers auf Grün schaltete (synchronisierte Betrachtung von Akten S. 33/42). Von diesem Zeitpunkt an rollte der Verkehr auch auf den Parallelspuren links des Berufungsklägers. So gibt der Zeuge B____ an, er sei im linken Fahrstreifen „vor“ dem Berufungskläger gefahren (Akten S. 38). Der Berufungskläger fuhr in der Spur rechts aussen. Wenn der Zeuge also weiter vorne fuhr, bestätigt dies die Aussage des Berufungsklägers, dass seine Sicht nach links verdeckt war. Er musste seinen Blick primär auf seine Fahrbahn und das Lichtsignal Nr. 2 richten, das mit einer Verzögerung von 3 Sekunden ebenfalls auf Grün wechselte (Akten S. 42).
4.5 In Anbetracht dieser Umstände ist es insgesamt nicht erstellt, dass der Berufungskläger von seiner zurückgesetzten Warteposition am Lichtsignal Nr. 33 das Blaulichtauto und den ausserplanmässigen Halt des Trams erkennen konnte. Ebenfalls nicht erstellt ist es, dass er im weiteren Verlauf hätte sehen können, dass sich das Tram am linken Rand der Kreuzung in Bewegung setzte. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Sicht des Berufungsklägers nach vorne durch den rollenden Verkehr auf den drei weiter links gelegenen Fahrspuren verdeckt wurde und dass er seine Aufmerksamkeit primär auf seine eigene Fahrspur und das vor der Kreuzung angebrachte Lichtsignal richtete. Das zweite Signal stand sicher auf Grün, als er es passierte, und seine Angabe, die Sicht nach links sei verdeckt gewesen, kann nicht widerlegt werden.
4.6 Bei der rechtlichen Beurteilung dieses Sachverhalts ist zu berücksichtigen, dass die Vorsichts- und Aufmerksamkeitspflichten von Verkehrsteilnehmern, die sich an einem grünen Lichtsignal orientieren und durch unvorhergesehenes Verhalten überrascht werden, nicht überspannt werden dürfen (vgl. BGer 6S.333/2006 vom 24. November 2006 E. 7; BGE 95 II 184 E. 4, 92 IV 210 E. 1 und 2). Ausgehend vom vorliegend erwiesenen Geschehen, das sich bei abendlicher Dunkelheit an einer komplexen und stark befahrenen Kreuzung abspielte, kann dem Berufungskläger keine mangelnde Vorsicht und Aufmerksamkeit vorgeworfen werden. Er hatte grünes Licht und musste nicht damit rechnen, dass ein Tram im Querverkehr von links die Kreuzung überqueren würde, und er hatte keinen Anlass, seine Fahrt am grünen Lichtsignal Nr. 2 vorsorglich abzubremsen, um nach links zu schauen. Der Vorwurf der Verletzung von Art. 90 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG erweist sich demnach als unbegründet.
5.
Nach dem Gesagten ist der Berufungskläger von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungskläger weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 StPO) und ist ihm aus der Gerichtskasse eine angemessene Entschädigung für seine Verteidigungskosten zuzusprechen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Der Verteidiger hat im erstinstanzlichen Verfahren einen Aufwand von 16 Stunden und Auslagen von CHF 70.– geltend gemacht (Akten S. 145). Dieser Aufwand liegt vergleichsweise hoch, ist aber zu akzeptieren. Für das Berufungsverfahren hat er keinen weiteren Aufwand geltend gemacht, so dass dieser praxisgemäss zu schätzen ist. Für die beiden Eingaben im schriftlichen Berufungsverfahren sind 5 bis 6 Stunden angemessen; zu vergüten sind unter Berücksichtigung der Auslagen pauschal 6 Stunden. Die Parteientschädigung für beide Instanzen ergibt sich demnach aus der Summe des Honorars von CHF 5’500.– (22 Stunden zu CHF 250.–), den geltend gemachten Auslagen von CHF 70.– und 7.7 % Mehrwertsteuer von CHF 428.90; sie beläuft sich also auf CHF 5’998.90 und ist aus der Gerichtskasse auszurichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In Gutheissung der Berufung wird A____ von der Anklage der Verletzung der Verkehrsregeln kostenlos freigesprochen.
Dem Berufungskläger wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von CHF 5’998.90 zugesprochen, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei Basel-Stadt, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.