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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.137
URTEIL
vom 25. Oktober 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Heidrun Gutmannsbauer,
lic. iur. Mia Fuchs und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ Berufungsklägerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
B____
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Berufung gegen einen Entscheid des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. August 2018
betreffend mehrfache üble Nachrede, Beschimpfung sowie mehrfachen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 15. Mai 2017 wurde A____ der versuchten Nötigung, der Verleumdung, der mehrfachen üblen Nachrede, der Beschimpfung, der Tätlichkeiten sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 440.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. Nachdem A____ gegen diesen Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, wurde sie mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen der mehrfachen üblen Nachrede, der Beschimpfung sowie des mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung schuldig gesprochen und deswegen zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu CHF 440.–, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zur Zahlung einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 5 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt. In den Anklagepunkten Ziffer 1 (üble Nachrede zum Nachteil von C____), Ziffer 2 (Tätlichkeiten zum Nachteil von C____), Ziffer 3 (Verleumdung zum Nachteil von B____) sowie Ziffer 4 (Beschimpfung zum Nachteil von B____) wurde das Verfahren zufolge Eintritts der Verjährung eingestellt. Sodann wurde A____ zur Zahlung einer Parteientschädigung von total CHF 2'386.80 (inklusive MWST und Spesen) an den Privatkläger B____ verpflichtet sowie zur Tragung der Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'206.80 und Zahlung einer Urteilsgebühr von CHF 3'000.– verurteilt.
Gegen dieses Strafurteil hat A____ mit Eingabe vom 12. Dezember 2018 Berufung erklärt und diese mit Eingabe vom 28. Juni 2019 begründet. Sie beantragt die Aufhebung des Strafurteils, wobei auf die Anklageziffern 5 (üble Nachrede zum Nachteil von B____), Ziffer 7 (üble Nachrede zum Nachteil von B____), Ziffer 8 (üble Nachrede zum Nachteil von B____) und Ziffer 10 (üble Nachrede und ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung zum Nachteil von B____) mangels Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden nicht einzutreten bzw. von einer Bestrafung abzusehen sei. Im Übrigen sei sie von sämtlichen Strafvorwürfen freizusprechen, dies alles unter o/e- Kostenfolge. In beweisrechtlicher Hinsicht hat sie die Befragung von D____ und E____ beantragt.
Mit Berufungsantwort vom 10. Juli 2019 beantragt die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Berufung.
Mit Eingabe vom 12. August 2019 hat die Rechtsvertreterin des Privatklägers B____ (nachfolgend: Privatkläger) ihre Honorarnote eingereicht und beantragt, die (nach dem Strafgerichtsurteil entstandenen) Anwaltskosten von total CHF 1'145.70 (inklusive Auslagen und MWST) seien der Berufungsklägerin als Parteientschädigung zu Gunsten des Privatklägers aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 12. September 2019 lässt die Berufungsklägerin beantragen, die seitens der Rechtsvertreterin des Privatklägers eingereichte Honorarnote sei aus dem Recht zu weisen oder aber die Parteientschädigung sei abzuweisen, da sich der Privatkläger am Berufungsverfahren nicht mehr beteiligt habe.
Mit Eingabe vom 25. Februar 2022 hat die Rechtsvertreterin des Privatklägers um Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens ersucht, dies, weil es sich einerseits einzig um die Beurteilung von Übertretungen handle und andererseits dadurch «die Nerven aller Verfahrensbeteiligter geschont» würden. Mit Eingabe vom 2. März 2022 hat sich die Staatsanwaltschaft mit der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklärt. Mit Eingabe vom 14. März 2022 hat sich die Berufungsklägerin als mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden erklärt. Mit Instruktionsverfügung vom 1. März 2022 ist darauf hingewiesen worden, dass es sich beim überwiegenden Teil der Schuldsprüche nicht um Übertretungen, sondern Vergehen handle, weswegen eine schriftliches Verfahren einzig mit der Zustimmung aller Parteien möglich wäre und überdies, soweit im Berufungsverfahren weitere Beweise erhoben würden, erst in einem Zwischenentscheid durch das Gericht über dieselben zu befinden wäre.
Mit Instruktionsverfügung vom 16. Mai 2022 sind die Parteien zur Berufungsverhandlung geladen worden, wobei der Staatsanwaltschaft sowie dem Privatkläger das Erscheinen an der Berufungsverhandlung freigestellt worden ist. Die Beweisanträge der Berufungsklägerin auf Befragung von D____ und E____ sind vorbehältlich eines anderen Entscheids des Gesamtgerichts abgewiesen worden. Schliesslich musste die erstmals für den 21. Oktober 2022 anberaumte Berufungsverhandlung zweimal verschoben werden, weil die Berufungsklägerin geltend gemacht hat, es sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich, an die Berufungsverhandlung in Basel aus [...], Deutschland, anzureisen und eine Dispensation ihrer Person von der Berufungsverhandlung dezidiert abgelehnt hat. Schliesslich hat die Berufungsverhandlung am 25. Oktober 2023 stattfinden können.
Während des gesamten Berufungsverfahrens hat sich die Berufungsklägerin mit zahlreichen E-Mail-Schreiben direkt – das heisst ohne Beizug ihrer Verteidigung – an das Berufungsgericht gewandt, was letztlich eine weitere Eingabe der Rechtsbeiständin des Privatklägers am 9. Oktober 2023 zur Folge hatte, mit welcher diese eine schriftliche Stellungnahme des Privatklägers zu einigen Inhalten dieser E-Mail-Schreiben der Berufungsklägerin eingereicht hat. Die Inhalte dieser Schreiben werden nicht zusammengefasst wiedergegeben, da sie für den zu beurteilenden Sachverhalt entweder nicht relevant oder aber bereits aktenkundig sind.
An der Berufungsverhandlung ist die Berufungsklägerin zu ihrer Person und zur Sache befragt worden und ist ihr Verteidiger zum Vortrag gelangt. An den Berufungs- sowie an den Beweisanträgen ist festgehalten worden. Die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger sowie dessen Rechtsvertreterin haben an der Verhandlung nicht teilgenommen. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
1.1 Zuständig zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts des Strafgerichts ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 88 Abs. 1, 92 Abs. 1 Ziff. 1 i.V.m. § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]). Auf die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist einzutreten.
1.2 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Nicht angefochten wurde vorliegend die Einstellung des Strafverfahrens betreffend die Anklageziffern 1 bis 4 sowie die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten USB-Sticks, weshalb diese Inhalte des vorinstanzlichen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind. Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
2.
2.1 Die Berufungsklägerin beantragt die Befragung von D____, einer ehemaligen Mitarbeiterin des vom Privatkläger geleiteten Vereins «[...]», und von E____, einem ehemaligen Mitarbeiter der [...] AG und Vorstandsmitglied des Vereins «[...]», als Zeugin und Zeuge. Diese beiden Personen sollen im Zeitraum, der den zu beurteilenden Sachverhalten vorausgegangen ist, zum inneren Kreis der [...] gehört haben, weshalb sie Auskunft über die Person des Privatklägers sowie dessen Verhalten gegenüber der Berufungsklägerin geben könnten. Mit der Ablehnung dieser beiden Zeugeneinvernahmen habe bereits die Vorinstanz der Berufungsklägerin die Möglichkeit genommen, für einzelne ihr zugerechnet und als ehrverletzend erachtete Aussagen den Wahrheitsbeweis erbringen zu können. Auch seien deren Aussagen im Rahmen einer allfälligen Strafzumessung von Bedeutung.
2.2 Die Strafbehörden setzen zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten Beweismittel ein, die rechtlich zulässig sind (Art. 139 Abs. 1 StPO). Nicht Beweis geführt wird über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind (Art. 139 Abs. 2 StPO; vgl. auch Art. 318 Abs. 2 StPO). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Umschreibung der Konstellationen, in welchen eine vorweggenommene (antizipierte) Beweiswürdigung zulässig ist (BGer 6B_551/2021 vom 17. September 2021 E. 2.2.2, 6B_582/2017 vom 19. Juni 2018 E. 2.1.1; BGE 141 I 60 E. 3.3, 136 I 229 E. 5.3, je m.w.H..; Gless, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 139 N. 48 ff.). Im Rechtsmittelverfahren ist sodann Art. 389 Abs. 1 StPO zu beachten. Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den bereits im Vorverfahren und erstinstanzlichen Hauptverfahren erhobenen Beweisen (Art. 389 Abs. 1 StPO). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts sind im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind (Art. 389 Abs. 2 StPO). Zusätzliche Beweise sind zu erheben, soweit es erforderlich ist (389 Abs. 3 StPO). Das ist dann der Fall, wenn die Beweiserhebungen den Ausgang des Verfahrens beeinflussen könnten (BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6, 6B_1352/2019 vom 14. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 1.3.1; BGE 141 I 60 E. 3.3). Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen, wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m Art. 405 Abs. 1 StPO; BGE 149 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_798/2021 vom 2. August 2022 E. 2.2; s. zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 140 IV 196 E. 4.4.1; BGer 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 2.3.6; 6B_1087/2019 vom 17. Februar 2021 E. 1.2.1, je m.w.H.).
2.3 Der Antrag auf erneute Befragung von D____ sowie erstmalige Befragung von E____ wurde seitens der Berufungsklägerin bereits dem Strafgericht gestellt. Dieses hat ausführlich begründet, weshalb von einer zweiten Befragung von D____ nichts Neues zu erwarten ist. Schliesslich hat D____ bereits in aller Deutlichkeit in ihrer Einvernahme als Auskunftsperson am 16. Juni 2016 im Rahmen des Vorverfahrens zum Ausdruck gebracht, dass sie die Art und Weise, wie die Berufungsklägerin vom Privatkläger behandelt wurde, nicht durchwegs guthiess (s. z.B. act 286: «Also dazu stehe ich. Man kann nicht jemanden ausnehmen wie eine Weihnachtsgans und diese Person dann vor anderen Leuten lächerlich machen […] »), gleichzeitig aber auch klargestellt, dass der Umgang mit der Berufungsklägerin nicht durchwegs einfach war (s. z.B. act. 283: « […] Ich selbst wurde auf Frau A____ erst aufmerksam, als der Terror anfing. Also es war so, dass wenn ich am Montag in das Büro von der [...] kam, dann musste ich feststellen, dass über das Wochenende das Mail und der Anrufbeantworter voll gewesen sind. Der B____ hat anfänglich die Mails noch gelesen, aber da es sich immer wieder um Wiederholungen gehandelt hat, wurden sie vorzu gelöscht. Das gleiche Verfahren passte (recte: passierte) mit den Anrufen auf dem Anrufbeantworter. Diese Gespräche von Frau A____ habe ich selbst gehört und es ging darum um Termine, welche sie für den B____ abmachte, ohne diesen zu fragen, ob es ihm passt […] »). Konkret hat sie allerdings keine Auskünfte betreffend die von der Berufungsklägerin an die [...] geleisteten Geldbeträge sowie deren Verwendung Auskunft geben können (act. 285: « […] Für was der B____ das Geld bekommen hat und was er damit macht, weiss ich nicht […] ») und sie hat auch den Inhalt der gegenständlichen Schreiben nicht gekannt. Dass sie fast 10 Jahre nach den gegenständlichen Vorfällen glaubhaft präzisere und neue Angaben machen kann, ist auszuschliessen, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung der Antrag auf ihre erneute Befragung abzuweisen ist.
Auch auf die Begründung der abgelehnten Befragung von E____ durch die Vorinstanz kann verwiesen werden (Strafurteil S. 10, act. 1457). Insbesondere der Umstand, dass E____ selbst in einem konfliktiven Verhältnis zum Privatkläger steht und im Übrigen mit seinem Verhalten sein Desinteresse an einer Aussage im gegenständlichen Verfahren zum Ausdruck gebracht hat, macht ihn – nebst dem Zeitablauf – zu einem ungeeigneten Zeugen. Es ist mit anderen Worten in antizipierter Beweiswürdigung davon auszugehen, dass aus seiner Befragung keine Informationen zu erwarten sind, die sich relevant auf die Beweiswürdigung und Strafzumessung auswirken. Dies umso mehr, als die Berufungsklägerin nicht konkret ausführt, was sie sich von seiner Befragung Entscheidendes verspricht.
3.
3.1 Die Berufungsklägerin lässt geltend machen, es bestünde in den angeklagten Sachverhalten gemäss der Anklageschrift Ziffern 5 (üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers), 7 (üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers), 8 (üble Nachrede zum Nachteil des Privatklägers) und 10 (üble Nachrede und Ungehorsam gegen amtliche Verfügung zum Nachteil des Privatklägers) keine Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden. Die Berufungsklägerin habe sich zu den angeklagten Tatzeitpunkten jeweils in Deutschland aufgehalten und sämtliche E-Mail-Schreiben seien an Adressaten in Deutschland gerichtet gewesen. Damit habe weder der Ort der Tatbegehung noch der Erfolgsort in der Schweiz gelegen. Dies habe auch die Vorinstanz anerkannt, sei allerdings davon ausgegangen, dass ein Teilerfolg auch in der Schweiz eingetreten sei, da der Privatkläger in der Schweiz von diesen Schreiben Kenntnis erlangt habe. Dieser Auffassung sei allerdings nicht zuzustimmen und sie widerspreche auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Ebenfalls nicht sachgerecht seien schliesslich die Ausführungen der Vorinstanz, dass die Berufungsklägerin die Einrede der fehlenden Zuständigkeit zu spät erhebe.
3.2 Dem schweizerischen Strafrecht ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht (Art. 3 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Wie unter inländischer Tatbegehung zu verstehen ist, bestimmt sich nach Art. 8 StGB (Popp/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 3 N 5). Demnach gelten Verbrechen und Vergehen als dort begangen, wo die Tat ausgeführt oder eine pflichtwidrige Untätigkeit erfolgt, sowie dort, wo der Erfolg eintritt. Einen vom Handlungsort getrennten Erfolgsort kann es einzig beim Verletzungs- und beim abstrakten Gefährdungsdelikt geben, nicht aber beim schlichten Tätigkeits- und beim abstrakten Gefährdungsdelikt. Tritt der Erfolg an einem zufälligen Ort ein, ist dem gemäss der Lehre damit zu begegnen, dass nur innerhalb der Vorstellungen der Täterschaft liegende Erfolgsorte zu berücksichtigen sind (Popp/Keshelava, a.a.O., Art. 8 N 9 f.; Trechsel/Lehmkuhl, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 4. Auflage 2021, Vor Art. 173 N 12a).
Bei der üblen Nachrede besteht die Tathandlung darin, dass die Täterschaft jemanden gegenüber einer Drittperson eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, den Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder solche Beschuldigungen oder Verdächtigungen weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Das Delikt ist vollendet, wenn die Drittperson die ehrverletzende Äusserung vernommen hat (Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht BT I, 8. Auflage 2022, § 11 N 28). Eine schweizerische Gerichtsbarkeit wurde höchstrichterlich bejaht in einem Fall, in welchem im Ausland verfasste Briefe zielgerichtet an individuell bestimmte Personen in der Schweiz versandt und von den adressierten Personen in der Schweiz zu Kenntnis genommen wurden (Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., Vor Art. 173 N 12a mit Verweis auf BGE 125 IV 177 E. 3).
3.3 Gemäss der Anklageschrift versandte die Berufungsklägerin am 14. September 2013 zwei E-Mail-Schreiben ehrverletzenden Inhalts von ihrem damaligen Aufenthaltsort in Deutschland an Personen in Deutschland an deren deutsche E-Mail-Anschrift (AS Ziff. 7 und 8). Sodann soll sie am 13. Mai 2015 und am 9. Juni 2016 von einem unbekannten Ort aus – mutmasslich von ihrem Wohnort in [...] – ebenfalls E-Mail- Schreiben ehrverletzenden Inhalts an Personen in Deutschland an deren deutsche E-Mail-Anschriften versandt haben (AS Ziff. 5 und 10). Bereits die Vorinstanz stellt im angefochtenen Urteil fest, dass mangels Beweis des Gegenteils betreffend alle diese Schreiben davon auszugehen sei, dass die Berufungsklägerin sie in Deutschland verfasst habe, weshalb der Handlungs- als auch der Erfolgsort in Deutschland lägen. Einzig über das Konstrukt eines «Teilerfolgs» kommt das Strafgericht zur Annahme einer Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden. Dies weil der Privatkläger - die Person über die sich die Berufungsklägerin gegenüber Dritten ehrverletzend geäussert haben soll - in der Schweiz Kenntnis von diesen Vorgängen erlangt habe (Strafurteil S. 7, act. 1454).
Diese Rechtsauslegung ist abzulehnen. Der Tatbestand der üblen Nachrede ist, wie dargelegt, mit der Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äusserung durch die adressierte Drittperson vollendet. Dementsprechend richtet sich auch der (Eventual-)vorsatz der Täterschaft auf die Kenntnisnahme ihrer ehrverletzenden Äusserung durch eine Drittperson (Stratenwerth/Bommer, a.a.O., § 29 N 29). Dass die Person, auf welche die ehrverletzende Äusserung sich inhaltlich bezieht, von dem Geäusserten erfährt, ist hingegen nicht Teil des Straftatbestands. Damit kann die Kenntnisnahme des Inhalts der inkriminierten E-Mail-Schreiben durch den Privatkläger in der Schweiz keine örtliche Zuständigkeit der schweizerischen Strafverfolgungsbehörden begründen. Folglich fehlt es auch an einer schweizerischen Zuständigkeit betreffend die mit der angeklagten üblen Nachrede gemäss Anklageschrift Ziffer 10 zusammenhängenden Anklage wegen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung.
3.4 Gleichzeitig ist unerheblich, dass die Berufungsklägerin die Einrede der fehlenden örtlichen Zuständigkeit erst vor Strafgericht erhoben hat. Die Bestimmung von Art. 41 Abs. 1 StPO, wonach eine Partei, welche die Zuständigkeit einer mit dem Strafverfahren befassten Behörde in Frage stellt, unverzüglich die Überweisung des Falles an die zuständige Strafbehörde zu beantragen hat, greift nämlich ausschliesslich bei inner- und interkantonale Zuständigkeitsfragen. Betreffend internationale Zuständigkeitsfragen ist die Bestimmung nicht anwendbar (s. Art. 1 StPO; vgl. Echle/Kuhn, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO/JStPO, 3. Auflage 2023, Art. 41 N 2). Ohnehin ist die nationale Zuständigkeit von Amtes wegen zu überprüfen (vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO9. Demnach sind die Anklagevorwürfe gemäss den Ziffern 5,7, 8 und 10 mangels Zuständigkeit einzustellen.
4.
4.1 Damit bleiben einzig die mit Ziffern 6 und 9 der Anklageschrift vorgeworfenen Delikte zu beurteilen. Mit Ziffer 6 der Anklageschrift wird der Berufungsklägerin eine versuchte Nötigung vorgehalten. Sie habe am 16. Juli 2015 von einem unbekannten Ort aus, dem in [...] wohnhaften Privatkläger eine E-Mail-Nachricht zugestellt, mit welcher sie diesen aufgefordert habe, CHF 130'000.– auf das Konto ihres Rechtsbeistandes zu überweisen und aus seiner Wohngemeinde [...] wegzuziehen. Andernfalls würde die Berufungsklägerin die Presse sowie mehrere Politiker der Gemeinde [...] darüber informieren, dass der Privatkläger ein Lügner, Betrüger und Hochstapler sei, der sich im Zusammenhang mit der von ihm geleiteten [...] unrechtmässig Spenden aneigne, zweckentfremde und veruntreue und der in der Vergangenheit regelmässig seine Ehefrau halb totgeschlagen habe und der einen Sohn habe, der sich im Alter von 11 Jahren habe umbringen wollen, weil der Privatkläger mit ihm «Dinge gemacht habe», die sie «an dieser Stelle nicht aussprechen wolle». Da der Privatkläger trotz dieser ihm angedrohten ernstlichen Nachteile weder die geforderte Geldsumme bezahlt habe, noch aus [...] weggezogen sei, sei die Berufungsklägerin erfolglos geblieben. Bereits die Vorinstanz qualifizierte den aktenkundigen Sachverhalt allerdings ausschliesslich als Beschimpfung, da dem inkriminierten E-Mail-Schreiben keine erkennbare Verknüpfung zwischen der Aufforderung Geld zu bezahlen und [...] zu verlassen sowie der Ankündigung Presse und Politiker über behauptete Sachverhalte zu informieren zu entnehmen sei. Allerdings erachtet die Vorinstanz die im Schreiben enthaltenen Aussagen, der Privatkläger sei ein «Lügner, Betrüger und Hochstapler» als Beschimpfung in Sinne von Art. 177 StGB. Zu prüfen ist damit einzig, ob die Berufungsklägerin zu Recht wegen Beschimpfung verurteilt worden ist.
4.2 Nach Art. 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Die im Artikel genannte «andere Weise» grenzt die Beschimpfung von der üblen Nachrede (Art. 173 StGB) oder der Verleumdung (Art. 174 StGB) ab. Während es bei den Artikeln 173 und 174 StGB um den Vorwurf geht, dem Ruf einer Person durch den Dritten gegenüber geäusserten Vorwurf von unehrenhaftem Verhalten oder anderen Tatsachen, die sich zur Rufschädigung eigenen, zu schaden, füllt der Tatbestand der Beschimpfung die Lücke für Ehrverletzungen direkt geäussert (mündlich oder schriftlich) gegenüber der damit in ihrer Ehre gekränkten Person sowie für Ehrverletzungen in Form von Formalinjurien. Die Formalinjurien können direkt gegenüber der gekränkten Person oder gegenüber Dritten geäussert werden. Dabei sind reine Formalinjurien dem Erbringen eines Wahrheitsbeweises nicht zugänglich, wohl aber gemischte Werturteile, wobei der Übergang von ersterem zu letzterem fliessend sein kann (Riklin, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage 2019, Art. 177 N 3 ff.; Trechsel/Lehmkuhl, a.a.O., Art. 177 n 1 f. mit zahlreichen Beispielen).
4.3 Die Berufungskläger bestreitet, das in den Akten (act. 771 ff.) enthaltene E-Mail-Schreiben vom 16. Juli 2015 mit exakt diesem Inhalt geschrieben zu haben. Es handle sich dabei nicht um das Originalschreiben, weshalb eine Abänderung des Textes nicht ausgeschlossen werden könne. Dieser Einwand steht im eklatanten Widerspruch zu den Aussagen der Berufungsklägerin an der Strafgerichtsverhandlung, anlässlich welcher sie zu den inkriminierten Inhalten des Schreibens befragt wurde und ausdrücklich bestätigte, dies dem Privatkläger in der genannten Form mitgeteilt zu haben. Zum vorliegend zu beurteilenden Inhalt des Schreibens, wonach sie dem Privatkläger schrieb, er sei ein Lügner, Betrüger und Hochstapler, meinte sie: «Wenn man CHF 150'000.– minus 4'000.– oder 5'000.– nicht quittiert, muss man das sagen dürfen. Er ist eine öffentliche Person» (Prot. HV Strafgericht act. 1319). Sodann ist das Schreiben in dem mit zahlreichen Eingaben der Berufungsklägerin vergleichbaren Schreibstil sowie den für sie typischen Tippfehlern verfasst und beinhaltet die aus anderen Schreiben und Aussagen der Berufungsklägerin hinlänglich bekannten Vorwürfe gegen den Privatkläger (vgl. bspw. Eingabe vom 30. Juni 2023, act. 1704 ff.). Damit bestehen für das Berufungsgericht keine Zweifel daran, dass die Berufungsklägerin Verfasserin des inkriminierten Schreibens ist. Bei den genannten Verbalinjurien handelt es sich um gemischte Werturteile, da die Begriffe nicht nur beleidigend sind, sondern vor dem Hintergrund der von der Berufungsklägerin erhobenen Vorwürfen, der Privatkläger habe der [...] zukommende Gelder veruntreut oder habe diese unter unwahren Angaben über seine sowie die finanzielle Situation des Vereins erschlichen, Anspruch auf einen den Beleidigungen zugrundeliegenden wahren Sachverhalt erheben. Der Berufungsklägerin ist es allerdings im gesamten, jahrelang dauernden Konflikt und Strafverfahren sowie in dem gegen den Privatkläger von ihr angestrebten Strafverfahren (welches eingestellt wurde, s. AGE BES.2017.77 vom 15. März 2018, act. 1161 ff.; s. dazu auch die Ausführungen im Strafurteil S. 18 f., act. 1474 f.) niemals gelungen, belastbare Beweise für diese von ihr aufgestellten Behauptungen vorzulegen. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen Beschimpfung erging demnach zu Recht.
4.4 Zu beurteilen ist weiter der Vorwurf gemäss Ziffer 9 der Anklageschrift. Demnach soll die Berufungsklägerin am 29. April 2016 von einer unbekannten Örtlichkeit aus einen Eintrag auf einem von der [...] AG mit Sitz in der Schweiz mitherausgegebenen und öffentlich zugänglichen Internetblog einen Eintrag geschrieben haben. In diesem Eintrag soll sie den Privatkläger beschuldigt haben « […] ihr (der Berufungsklägerin) im Zusammenhang mit der durch ihn (dem Privatkläger) geleiteten [...] an der [...]strasse in [...] wiederholt eine finanzielle Notlage vorgespielt zu haben, um sie (die Berufungsklägerin) zur Sprechung von Spendengeldern zu bestimmen, in Tat und Wahrheit aber im Herbst 2013 ein Motorfahrzeug des Typs [...] im Wert von CHF 86'000.– erworben und im Jahr 2015 drei Motorfahrzeuge der Marke [...] zum Verkauf angeboten haben». Diese von der Berufungsklägerin behaupteten Tatsachen seien geeignet gewesen, den Ruf des Privatklägers zu schädigen. Gleichzeitig habe sie damit gegen das vom Zivilgericht mit Verfügung vom 5. Februar 2016 ausgesprochene Verbot verstossen, sich Dritten gegenüber in ehrrühriger Art und Weise über den Privatkläger zu äussern. Deshalb sei sie wegen übler Nachrede sowie wegen Verstosses gegen eine amtliche Verfügung zu verurteilen.
4.5 Zu diesem Anklagesachverhalt ist vorab zu bemängeln, dass nicht der Wortlaut des gesamten oder Auszüge des Blogeintrags in den Anklagesachverhallt aufgenommen wurden, der bzw. die den Tatbestand der üblen Nachrede erfüllen sollen. Ein Anklagesachverhalt hat nämlich gemäss Art. 325 Ab. 1 lit. f StPO möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung zu beinhalten, nicht aber bereits eine rechtliche Würdigung vorzunehmen. Dies gehört ins Plädoyer (s. dazu die Besprechung von BGer 6B_424/2021 vom 26. Januar 2023 von Rohrer-Walter, in: ius.focus, 3/2023, S. 27). Vorliegend wurde mittels Zusammenfassung des Blogeintrags bereits eine rechtliche Würdigung vorgenommen, in dem die Anklageschrift sinngemäss behauptet, die Berufungsklägerin habe geschrieben, sie sei unter Vorspiegelung falscher Tatsachen vom Privatkläger zu Spenden an die [...] bewogen worden. Tatsächlich schreibt die Berufungsklägerin aber in dem Blog, dass sie kein Geld für die [...] gespendet hätte, wenn sie gewusst hätte, dass der Privatkläger; sich teure Autos leistet (« […] Hätte ich gewusst, dass er (der Privatkläger) sich solche Autos leistet, hätte ich nie einen Cent gespendet […] », act. 1007; « […] Ich hätte das 2012 […] nur WISSEN müssen, dass er gar keine Subventionen braucht, sondern sich die [...] finanziell spielend leisten kann», act. 1008). Das Schreiben kann zwar durchaus so interpretiert werden, wie die Anklageschrift dies macht, der Schluss ist aber nicht eindeutig und zwingend. Die Berufungsklägerin schrieb mithin einzig, dass sie gespendet habe, weil sie nicht gewusst habe, dass der Privatkläger vermögend sei. Sie schreibt nicht, dass der Privatkläger ihr vorgespiegelt habe, nicht vermögend und auf Spenden angewiesen zu sein, weshalb sie einzig deshalb gespendet habe, mithin im juristischen Sinne einem betrügerischen Irrtum unterlegen sei. Die Berufungsklägerin ist folglich betreffend Ziffer 9 Anklageschrift vom Vorwurf der üblen Nachrede freizusprechen. Damit kann sie mit dem inkriminierten Blogeintrag auch nicht gegen eine amtliche Verfügung verstossen haben, wonach sie sich gegenüber Dritten nicht in ehrrühriger Weise über den Privatkläger äussern darf. Auch diesbezüglich ist sie freizusprechen.
5.
Entsprechend den Erwägungen hat sich die Berufungsklägerin einzig mit einer Beschimpfung gegenüber dem Privatkläger strafbar gemacht, weshalb die vorinstanzliche Strafe zu reduzieren ist. Wer eine Beschimpfung begeht ist mit einer Geldstrafe bis zu maximal 90 Tagessätzen zu bestrafen (Art. 177 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz gemachten Erwägungen zur Strafzumessung treffen nicht mehr zu, nachdem aufgrund fehlender Zuständigkeit sämtliche möglicherweise ehrverletzenden Äusserungen gegenüber Drittperson keiner Beurteilung durch das Berufungsgericht unterliegen. Relevant ist hingegen, dass die zu beurteilende Beschimpfung im Rahmen eines über Jahre anhaltenden Konflikts zwischen der Berufungsklägerin und dem Privatkläger getätigt wurde. Dabei beharrt die Berufungsklägerin zwar hartnäckig auf ihre Sichtweise dieses Konflikts; erkennt keinerlei eigene Anteile daran und sieht sich nach wie vor ausschliesslich im Recht. Gleichzeitig ist aber festzustellen, dass das Verhalten des Privatklägers gegenüber der Berufungsklägerin wohl auch nicht durchgängig tadellos war, wie insbesondere die Aussagen von D____ nahelegen (s. oben E. 2.3). Die Beschimpfung kann damit noch im unteren Bereich des Strafrahmens angesetzt werden. Angemessen erscheint eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen, die jedoch aufgrund einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes seitens des Berufungsgerichts auf 10 Tagessätze zu reduzieren ist. Für die Höhe des Tagessatzes hat die Vorinstanz einen Betrag von CHF 440.– festgesetzt. Dies in Berücksichtigung, dass die Berufungsklägerin vorwiegend von den Erträgen ihres Vermögens, insbesondere von Mieteinnahmen, lebt. Die Berufungsklägerin hat an der Berufungsverhandlung dargelegt, dass das vermietete Mehrfamilienhaus grösserer Renovationen bedarf und nicht alle Wohnungen vermietet sind, weshalb ihr Einkommen aktuell stark gesunken sei. Der Tagessatz wird deshalb um die Hälfte auf CHF 220.– reduziert. Die Strafe ist der nicht vorbestraften Privatklägerin mit bedingten Vollzug unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren aufzuerlegen (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).
6.
6.1 Damit obsiegt die Berufungsklägerin im Berufungsverfahren grösstenteils, weshalb ihr reduzierte Kosten für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 und 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 2 StPO). Es ist aber festzustellen, dass sie mit unzähligen, ausschweifenden sowie meist überflüssigen (wegen bereits aktenkundigen Inhalten) Eingaben an die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht und das Berufungsgericht das Verfahren massiv verkompliziert und «aufgeblasen» hat. Es rechtfertigt sich deshalb, ihr die mit Blick auf den erheblichen Aktenumfang tief angesetzten Verfahrenskosten von CHF 1'206.80 gleichwohl aufzuerlegen, gleichzeitig aber die vorinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 3'000.– grosszügig auf CHF 500.– zu reduzieren. Für das Berufungsverfahren wird ihr eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 500.– auferlegt. Auch diese Gebühr kann angesichts der zahlreichen (unnötigen) Eingaben der Berufungsklägerin als äusserst gering bezeichnet werden. Zu tragen hat sie allerdings die Kosten des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin (IRM) vom 9. Februar 2023. Dieses wurde erstellt, um abzuklären, ob die Berufungsklägerin, die sich auf keinen Fall von einer Teilnahme an der Berufungsverhandlung hat dispensieren lassen wollen, tatsächlich für über ein Jahr verhandlungsunfähig sei, wie sie dies mit Eingabe vom 25. Januar 2023 geltend hat machen lassen und mit nicht nachvollziehbaren Unterlagen zu belegen versucht hat. Das Gutachten IRM ist denn auch zum Schluss gekommen, dass es «auch ohne Kenntnis des konkreten Gesundheitszustands und nur mit Angabe verschiedener Diagnosen aus medizinischen Gründen nicht nachvollziehbar» sei, «weshalb hier eine Verhandlungsunfähigkeit für ein ganzes Jahr angenommen werden sollte» (Gutachten IRM S. 6, act. 1599). Die mit Instruktionsverfügung vom 10. Februar 2023 mit Fristsetzung bis 15. Mai 2023 eingeforderten medizinischen Unterlagen, welche eine seriöse Beurteilung der Verhandlungsfähigkeit der Berufungsklägerin hätten ermöglichen sollen, hat die Berufungsklägerin nie eingereicht. Damit rechtfertigt es sich die von der Berufungsklägerin verursachten Kosten für die Erstellung des Gutachtens IRM von CHF 800.– derselben aufzuerlegen.
6.2 Die Kosten der Rechtsverbeiständung des Privatklägers belaufen sich für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren auf total CHF 5'852.30 (inkl. Auslagen und MWST). Nachdem erstinstanzlich über Strafvorwürfe befunden worden ist, für welche keine schweizerische Zuständigkeit besteht, rechtfertigt sich die erstinstanzliche Auferlegung einer Parteientschädigung zu Lasten der Berufungsklägerin im Umfang der dem Privatkläger erstinstanzlich entstandenen Anwaltskosten von CHF 2'386.80 nicht mehr. Gleichzeitig ist es nicht dem Privatkläger anzulasten, dass trotz fehlender Zuständigkeit ein Strafverfahren in der Schweiz geführt worden ist. Nachdem die Berufungsklägerin nun einzig wegen Beschimpfung verurteilt wird, rechtfertigt es sich, ihr einen Anteil der Anwaltskosten des Privatklägers von CHF 852.30 aufzuerlegen und die restlichen Kosten auf die Staatskasse zu nehmen.
6.3 Auch die Verteidigungskosten der Berufungsklägerin, welche ihr in Folge des trotz fehlender Zuständigkeit geführten Verfahrens entstanden sind, hat grundsätzlich der Staat zu tragen. Ihr Verteidiger hat dazu seine Honorarnote eingereicht. Aus dieser ergeht, dass Leistungen im Betrag von über CHF 20'000.– erbracht wurden. Dieser Aufwand ist mit Blick auf die Sache offensichtlich unangemessen und erklärt sich einzig aus der überbordenden Inanspruchnahme des Rechtsvertreters durch die Berufungsklägerin, wie sie dies auch gegenüber den Strafverfolgungsbehörden ansatzweise gemacht hat. Es versteht sich von selbst, dass dessen grösstenteils wohl eher seelsorgerischen Bemühungen nicht von der Staatskasse zu tragen sind. Auch der eingesetzte Stundentarif von CHF 300.– ist zu hoch und ist mit dem für durchschnittlich anspruchsvolle Fälle festgesetzten Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen (§ 19 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]; vgl. statt vieler: BES.2022.127 vom 26. April 2023 E. 4.3). Der Sache angemessen erscheint ein Aufwand von total 30 Stunden für das Verfahren vor Straf- und vor dem Berufungsgericht. Hinzu kommen 8 Stunden für die Verhandlungen vor Straf- und Berufungsgericht, zuzüglich einer Entschädigung von 3% des Gesamthonorars für Auslagen (§ 23 Abs. 1 HoR) sowie zuzüglich MWST.
Für die Einzelheiten aller Kostenfolgen wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Inhalte des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. August 2018 in Rechtskraft erwachsen sind:
- Die Einstellung des Verfahrens in den Anklagepunkten Ziffer 1 (üble Nachrede zum Nachteil von C____), Ziffer 2 (Tätlichkeiten zum Nachteil von C____), Ziffer 3 (Verleumdung zum Nachteil von B____) und Ziffer 4 (Beschimpfung zum Nachteil von B____) zu Folge Eintritts der Verjährung;
- die Einziehung und Vernichtung der beschlagnahmten USB-Sticks (Verzeichnis 126 137 und 131 458) in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB.
Die Berufungsklägerin, A____, wird in teilweiser Gutheissung der Berufung der Beschimpfung (Anklagepunkt Ziffer 6) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 220.–, mit bedingtem Strafvollzug und unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 177 Ziff. 1, Art. 34 Abs. 1, 2 und 4, Art. 42 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 StGB.
Vom Vorwurf der üblen Nachrede und des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Anklagepunkt Ziff. 9) wird die Berufungsklägerin freigesprochen.
Das Verfahren wird in den Anklagepunkten Ziffern 5, 7 und 8 (je üble Nachrede zum Nachteil von B____) sowie im Anklagepunkt Ziffer 10 (üble Nachrede und Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung zum Nachteil von B____) mangels Zuständigkeit der Schweizerischen Strafverfolgungsbehörden eingestellt.
Die Berufungsklägerin hat dem Privatkläger B____ für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 852.30 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.
Dem Privatkläger wird eine Parteientschädigung von CHF 5'000.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Die Berufungsklägerin trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1'206.80 sowie eine reduzierte erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 500.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen und zuzüglich die Kosten für das Gutachten IRM vom 9. Februar 2023 von CHF 800.– sowie allfällige übrige Auslagen).
Der Berufungsklägerin wird eine reduzierte Parteientschädigung für das erstinstanzliche Verfahren und für das Berufungsverfahren von CHF 10'538.45 (inkl. Auslagen und MWST von 7,7 %) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Privatkläger
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).