Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.139

 

URTEIL

 

vom 16. September 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Cordula Lötscher     

und Gerichtsschreiber Dr. Peter Bucher

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                                 Berufungskläger

Wohnort unbekannt

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                  Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

B____                                                                                       Privatkläger

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 3. September 2018

 

betreffend Sachbeschädigung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

 


Sachverhalt

 

Die Staatanwaltschaft hat A____ mit Strafbefehl vom 28. Februar 2018 der Sachbeschädigung und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte in Anwendung von Art. 144 Abs. 1 StGB und Art. 285 Ziff. 1 StGB schuldig erklärt und bestraft mit 90 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.–. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter hat die Staatsanwaltschaft eine Busse von CHF 540.– ausgesprochen, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise eine Freiheitsstrafe von 6 Tagen, wobei durch den Freiheitsentzug 3 Tage Geldstrafe getilgt sein sollte. Auf den Widerruf der mit Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Dezember 2018 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– wurde verzichtet, das beschlagnahmte Bargeld von CHF 1'000.– wurde mit den Verfahrenskosten und der Busse verrechnet und der Beschuldigte wurde in die Kosten verfällt (act. 163). Auf Einsprache von A____ hin hat das Strafgericht (Einzelgericht) mit Urteil vom 3. September 2018 A____ der Sachbeschädigung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu CHF 70.–, abzüglich 3 Tagessätze für 3 Tage Polizeigewahrsam vom 3./4. August 2017 und 20./21. September 2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, in Anwendung von Art. 144 Abs. 1, 285 Ziff. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 51 und 106 StGB. Weiter hat das Strafgericht die gegen A____ am 8. Dezember 2016 von der Staatsanwaltschaft wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder, mehrfacher Übertretung der Verkehrsregelnverordnung und Widerhandlung gegen das Verbot der Besitzesstörung bei Grundstücken bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 3 Jahre, in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 und 3 StGB nicht vollziehbar erklärt, hingegen den Beurteilten verwarnt und die Probezeit um 1 Jahr verlängert. Das Strafgericht hat A____ die Verfahrenskosten im Betrag von CHF 1'119.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2'000.– auferlegt und das Kostendepot des Beurteilten im Betrag von CHF 1'000.– mit den Verfahrenskosten verrechnet.

 

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung von A____. Die Verteidigung beantragt, das angefochtene Urteil sei vollumfänglich aufzuheben und dementsprechend sei auf die Anklage der Sachbeschädigung nicht einzutreten, eventualiter sei der Berufungskläger vom Vorwurf der Sachbeschädigung freizusprechen, und er sei vom Vorwurf der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte freizusprechen; unter o/e Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Bestätigung des angefochtenen Urteils. Der Privatkläger B____ liess sich nicht vernehmen. Die Verhandlung vor dem Appellationsgericht als Berufungsgericht hat am 16. September 2020 stattgefunden. Daran haben der Berufungskläger und die Verteidigung teilgenommen. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft und der fakultativ geladene Privatkläger sind nicht erschienen. Zunächst wurde der Berufungskläger befragt, anschliessend gelangte die Verteidigung zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Die Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das vorliegende Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 Abs. 1 i.Verb.m. § 92 Abs. 1 Ziff. 1 und § 99 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; SG 154.100]).

 

1.2      Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung und -erklärung sind frist- und formgerecht eingereicht worden (Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO). Auf die Berufung ist somit grundsätzlich einzutreten (vgl. dazu nachstehend Ziff. 2.3).

 

1.3      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitungen und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime.

 

2.

2.1      Im ersten Anklagepunkt betreffend Sachbeschädigung zum Nachteil der Teppichwäscherei des Privatklägers wirft die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, zusammen mit seiner Lebenspartnerin am 11. März 2017 um ca. 17.15 Uhr zu dieser Teppichwäscherei [...] gefahren zu sein. Dort seien sie ausgestiegen, hätten laut Musik gehört, getanzt und sich dabei gefilmt. Der Berufungskläger habe den Inhalt einer Flasche Jägermeister, eventuell Sekt, an die Schaufensterscheibe und die Fassade gespritzt. Zudem habe er die Werbefolie von der Schaufensterscheibe weggerissen mit einem Sachschaden von CHF 2'000.–.

 

2.2      Die Vorinstanz hat den Berufungskläger bezüglich des Abreissens der Werbefolie freigesprochen, weil sie den Sachverhalt als nicht erstellt erachtet. Dabei hat es sein Bewenden.

 

Hingegen hält es die Vorinstanz aufgrund des Geständnisses des Berufungsklägers, der Aussagen von Augenzeuginnen, des Polizeirapports und der Fotos für erstellt, dass der Berufungskläger Scheibe und Fassade mit Jägermeister verunreinigt habe. Das Bespritzen der Schaufensterscheibe und der Fassade mit einem klebrigen Likör sei eine Sachbeschädigung, da der frühere Zustand nur mit einem nicht bloss geringfügigen Reinigungsaufwand wiederhergestellt werden könne.

 

2.3      Die Verteidigung bestreitet zunächst die Legitimation des Privatklägers, Strafantrag zu stellen. Nicht er, sondern C____ habe die Polizei requiriert. Gemäss kantonaler Datenlage sei die Teppichwäscherei des Privatklägers an der [...] seit dem 1. Februar 2016 gemeldet. Daraus lasse sich nicht entnehmen, dass er auch im März 2017 die Teppichwäscherei betrieben habe. Es gebe keinen Mietvertrag und keine Buchhaltungsunterlagen. Auf den Strafantrag sei nicht einzutreten.

 

Dem kann nicht gefolgt werden. Der Privatkläger hat sich adäquat zur Sache geäussert (act. 81, 90 ff.) und auch die diversen angeblich geschädigten Kunden der Teppichwäscherei – zunächst wurde auch wegen Diebstahls von Teppichen ermittelt – lassen in ihren Auskünften keinen Zweifel daran, dass er der Betreiber des Geschäfts war. Auch die Aussagen des Berufungsklägers (act. 120 ff.) untermauern dies. Die Vorinstanzen sind zu Recht auf den Strafantrag eingetreten und vorliegend ist ebenso zu verfahren.

 

2.4      In der Sache hält die Verteidigung zusammengefasst dafür, die Verunreinigung des Schaufensters mit Jägermeister sei nicht nachgewiesen. Es sei Sekt gewesen. Selbst Jägermeister lasse sich nicht aufwändiger wegputzen als Vogeldreck oder Saharastaub.

 

2.5      Jägermeister oder Sekt ist die Frage nach dem Tatmittel, die sich stellt.

 

2.5.1   Der Polizeirapport vom 13. März 2017 erwähnt zunächst eine "unbekannte Flüssigkeit" (act. 81). Sodann wird auch der Privatkläger mit dem Ausdruck "unbekannte Flüssigkeit" (act. 82) zitiert. Die Auskunftsperson D____ gab gemäss Rapport zu Protokoll, die beiden (der Berufungskläger und seine Begleiterin) hätten gar Flaschen gegen die Liegenschaft geworfen (act. 82). Die Auskunftsperson E____ will laut Rapport gesehen haben, dass die beiden Alkohol getrunken hätten, erwähnt aber keine Verunreinigung durch solchen (act. 82). Im Fokus der Ermittlungen stand ursprünglich ohnehin ein Einbruchdiebstahl mit Entwenden von Teppichen, nicht die Verunreinigung der Scheibe und ermittelt wurde zunächst auch wegen Diebstahls (act. 79 ff.), während der Strafantrag auf Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch lautet (act. 85). Auf den Fotos ist keine Verunreinigung zu erkennen (act. 86 ff.).

 

Die Auskunftsperson D____ erwähnt in der polizeilichen Einvernahme vom 8. August 2017 dann zunächst kein Flaschenwerfen mehr. Vielmehr vergleicht sie die Szene mit einer Bootstaufe, man habe "aus Flaschen den Inhalt an das Geschäft gespritzt" (act. 100). Etwas später kommt ihr "in den Sinn, dass es bei der Flasche eine Sektflasche war" (act. 101). Dann erwähnt sie "Sekt oder etwas Hochprozentiges" und konnte nicht mehr sagen, "wer die Flasche an die Fassade geschmissen hat" (act. 103). Die Auskunftsperson E____ erwähnt in der polizeilichen Einvernahme vom 10. August 2017 mehrmals Sekt, keinen Jägermeister (act. 113 ff.). Der Berufungskläger selber hat in der polizeilichen Einvernahme vom 21. September 2017 allerdings zugegeben, mit einer Flasche Jägermeister posiert zu haben und dann den Inhalt an die Tür des Geschäfts gespritzt zu haben (act. 125). Das hat er in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt und präzisiert, die Tür sei ebenfalls aus Glas (act. 249). Diese Zugaben sprechen insoweit für Jägermeister, auch wenn der Beschwerdeführer vor Appellationsgericht dies insofern relativiert hat, man habe sowohl Sekt als auch Jägermeister dabei gehabt und unter dem Motto "Champagner die ganze Nacht" den Korken knallen lassen. Dabei habe man Champagner, nicht Jägermeister verspritzt (act. 371), was eingedenk des erhöhten Flaschendrucks von Sekt gegenüber Jägermeister einer gewissen Sachlogik entspricht. Champagner lässt sich weit müheloser verspritzen als Jägermeister. Bei Bootstaufen und Formel 1 Rennen ist es gar sozialadäquat, Champagner nicht (nur) zu trinken, sondern (auch) zu verspritzen, was alles von Jägermeister nicht gesagt werden kann. Kryptisch ist dann das vom Berufungskläger vorgetragene Motto des Videos, das man am Tatort aufgenommen habe: "Jägermeister, ich bin der Meister" (act. 372).

 

2.5.2   Bei dieser Beweislage ist die Frage, ob das Fensterglas durch Jägermeister oder aber Sekt (oder beides) verunreinigt worden war, nicht ganz einfach zu beantworten. Die Frage stellt sich insbesondere dann, wenn davon ausgegangen wird, dass der Zuckergehalt von Jägermeister höher sei als von Sekt und davon, dass vertrockneter Jägermeister somit klebriger und aufwändiger wegzuputzen sei als vertrockneter Sekt. Notorisch ist indessen, dass auch Schaumwein zuweilen einen Zuckergehalt haben kann, der jenem von Likör kaum nachsteht oder ihn gar übertrifft. Solches kommt etwa bei Billigschaumwein vor. Vorliegend ist die Etikette des Sekts nicht bekannt. Dies relativiert die Bedeutung der Frage, ob es Jägermeister oder Sekt war, aber nicht vollständig, kann doch Schaumwein je nach Produkt nicht nur süss, sondern eben auch trocken und damit nur wenig klebrig sein. Jägermeister hingegen ist niemals trocken, sondern in jedem Fall süss und klebrig. Mit Blick auf die Rechtslage kann die Frage letztlich offen gelassen werden, wie sich nachfolgend ergibt.

 

2.6      Sachbeschädigung im Sinn von Art. 144 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Eine Beschädigung ist bei Veränderungen der Substanz gegeben, also wenn die stoffliche Unversehrtheit beeinträchtigt wird (Weissenberger, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Art. 144 N 24). Auch die Minderung der Funktionsfähigkeit bzw. der Brauchbarkeit einer Sache kann eine Sachbeschädigung darstellen (Weissenberger, a.a.O., N 38). Die Funktionsbeeinträchtigung muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Bloss unbedeutende oder leicht bzw. innerhalb kurzer Zeit behebbare Eingriffe werden grundsätzlich nicht erfasst. Eine ausreichende Beeinträchtigung ist gegeben, wenn der Betroffene den früheren Zustand gar nicht oder nur mit einem nicht bloss geringfügigen Aufwand wiederherstellen kann. Erheblich kann aber auch eine leicht behebbare Beeinträchtigung sein, wenn die Sache nach ihrer Bestimmung dauernd oder auf einen bestimmten Zeitpunkt hin funktionsfähig sein soll und die Einwirkung zu einem nicht mehr unbedeutenden Ausfall des bestimmungsbemässen Gebrauchs führt (z.B. wasserlösliche Farbe auf einer Radaranlage) (Weissenberger, a.a.O., N 41). Sowohl die Oberfläche als auch der Auftrag können von Bedeutung sein (Weissenberger, a.a.O.,

N 64).

 

2.7      Vorliegend ist die Verunreinigung einer Schaufensterscheibe oder Ladentür aus Glas durch (im schlimmsten Fall) klebrigen und eingetrockneten Jägermeister oder klebrigen und eingetrockneten Sekt zu beurteilen. Von Glas als glatter Oberfläche lässt sich klebriger, eingetrockneter Jägermeister oder klebriger, eingetrockneter Schaumwein indessen problemlos und ohne übermässigen Aufwand entfernen. Der Reinigungsaufwand dürfte vergleichbar sein mit solchem bei alltäglicheren Verunreinigungen von solchen Glasscheiben etwa durch eingetrocknete Cola, geschmolzene und eingetrocknete Glacé, Handschweiss, Vogeldreck, Saharastaub usw. Sofern überhaupt eine Funktionsbeeinträchtigung vorliegen sollte, wäre sie also unerheblich. Auf den Fotos ist jedenfalls überhaupt keine Verunreinigung zu erkennen, sodass die Transparenz des Fensterglases trotz anhaftenden Jägermeisters oder Sekts offenbar gewährleistet blieb und auch insofern keine Funktionsbeeinträchtigung erkennbar ist. Dass der Jägermeister oder der Sekt die Schaufensterscheibe verätzt hätte und das Glas deshalb hätte ersetzt werden müssen, wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Daher liegt auch kein Substanzverlust vor. Der Tatbestand der Sachbeschädigung ist somit nicht erfüllt und der Berufungskläger ist von diesem Vorwurf freizusprechen.

 

3.

3.1      Im Anklagepunkt der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte hält die Staatsanwaltschaft dem Berufungskläger vor, er sei am Morgen des 3. August 2017 wegen der Betreuung des seinerzeitigen Standplatzes für Fahrende an der [...] in Basel zwei Mal mit F____ aneinandergeraten, weswegen er um 10.15 Uhr zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung nach der Polizeiwache (PW) Kannenfeld verbracht worden sei. Als G____, Leiter Anlaufstelle Zwischennutzung, gegen den Berufungskläger einen Platzverweis ausgesprochen habe, sei der Berufungskläger um ca. 13.30 Uhr von der Polizei zum Standplatz zurückgebracht worden, um seinen Wagen fortzufahren. Der Berufungskläger habe sich jedoch geweigert, den Platz zu verlassen. Er habe die Polizisten als "Arschlöcher" beschimpft und sie wissen lassen, dass er sie fertig machen und ihnen zeigen werde, wer der Chef auf dem Platz sei. Als die Polizisten zu ihrem Fahrzeug hätten zurückkehren wollen, um weitere Schritte zwecks eventueller polizeilicher Räumung einzuleiten, sei der Berufungskläger ihnen nachgelaufen, habe wiederum geschrien, dass er sie fertig machen werde und habe sie aufgefordert, den Gurt auszuziehen. Weiter habe er sie wissen lassen, dass er schon mehrere Polizisten vermöbelt habe. Darauf habe ihm Wm H____ bekannt gegeben, dass er zwecks Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung erneut auf den PW Kannenfeld verbracht werde. Als die Polizisten den Berufungskläger sodann an den Armen festhalten und ihn zum Fahrzeug hätten begleiten wollen, habe der Berufungskläger versucht, Pol I____ zu schlagen und zu beissen und Pol J____ zu treten, sodass diese mit ihm zu Boden gegangen seien, wo der Berufungskläger weiter versucht habe, sie zu schlagen, zu beissen und zu treten. Da sich der Beschuldigte überdies mittels Körpergewalt gegen seine Arretierung gesperrt habe, habe Wm H____ schliesslich seinen Pfefferspray eingesetzt. Erst nach dreimaligem Pfeffersprayeinsatz sei es den Polizisten gelungen, dem Berufungskläger die Handfesseln anzuziehen, sodass er schliesslich zur PW Kannenfeld habe gebracht werden können.

 

3.2      Die Vorrichterin hat den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt erachtet. Sie hat auf die Aussagen der als Zeugen unter gesteigerter Wahrheitspflicht befragten Polizisten ebenso abgestellt wie auf den Polizeirapport und den Platzverweis durch G____. Zwar sei fraglich, ob es Aufgabe der Polizei sei, den Platzverweis zu vollziehen. Der Berufungskläger habe indessen keine Gewähr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe geboten. Eine erneute Auseinandersetzung zwischen den Streithähnen sei zu befürchten gewesen. Da der Berufungskläger sich immer noch aggressiv verhalten habe und sich von der Polizei nicht habe beruhigen lassen, habe die Polizei entschieden, ihn erneut nach der PW Kannenfeld zu verbringen. Dies liege klar innerhalb der Amtsbefugnisse der Polizei. Dagegen habe sich der Berufungskläger mit massiver körperlicher Gegenwehr gesperrt und damit den Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erfüllt.

 

3.3      Der Berufungskläger bestreitet, die Polizisten beschimpft zu haben. Er habe mit ihnen in normalem Ton, aber etwas niklig ein Gespräch geführt. Wm H____ habe die Nerven verloren und die Arretierung des Berufungsklägers angeordnet, wobei dieser sogleich von den Polizisten zu Boden gebracht worden sei. Erst als Reaktion auf diese Gewalt habe sich der Berufungskläger zu wehren begonnen. Die Aussagen der Polizisten seien pauschal, wenig konkret, nicht konzis und bestätigten die Darstellung im Polizeirapport nicht. Sie stünden im Widerspruch zu jenen der Zeugin K____, Lebenspartnerin des Berufungsklägers. Es gebe keine geschlossene Indizienkette. Das zu Boden Bringen sei nicht gerechtfertigt gewesen. Die Gegenwehr des Berufungsklägers sei angemessen und gerechtfertigt gewesen.

 

3.4

3.4.1   Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte macht sich gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB strafbar, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amtshandlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Laut dem in § 1 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG; SG 510.100]) verankerten allgemeinen Auftrag sorgt die Kantonspolizei für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie für die Einhaltung der Gesetze. Gestützt auf § 2 Abs. 1 Ziff. 1 PolG trifft die Kantonspolizei Massnahmen, um unmittelbar drohende Gefährdungen oder eingetretene Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Umwelt zu verhüten oder abzuwehren. Gemäss § 2 Abs. 2 PolG obliegt der Schutz privater Rechte der Kantonspolizei nur dann, wenn deren Bestand glaubhaft gemacht wird, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

 

Die Vollstreckung von zivilrechtlichen Entscheiden richtet sich nach Art. 335 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272.0). Für die erstinstanzliche Beurteilung eines Vollstreckungsgesuchs ist eine Präsidentin oder ein Präsident des Zivilgerichts als Einzelgericht sachlich und funktionell zuständig (§ 70 Abs. 1 und § 71 Abs. 1 lit. b des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Unter anderem kann die Räumung angeordnet werden (Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO).

 

Als Amtshandlung im Sinn von Art. 285 StGB gilt jede Betätigung der Behörde in ihrer öffentlich-rechtlichen Funktion (Heimgartner, in: Basler Kommentar StGB, 4. Auflage 2018, Vor Art. 285 N 9). Der Träger der Amtsgewalt muss zur fraglichen Amtshandlung sachlich zuständig sein (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 12). Besteht die Amtshandlung eines Beamten im Vollzug einer Anordnung einer eigenen oder fremden Amtsstelle, so muss Letztere zur Anordnung gesetzlich zuständig sein. Ein Beamter, der die Anordnung einer nicht befugten Amtsstelle vollzieht, ist demzufolge vom Schutz von Art. 285 StGB ausgenommen, da nicht der Beamte, sondern die Amtshandlung das geschützte Rechtsgut darstellt (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 14). Eine materiell rechtswidrige Handlung lässt den Schutz von Art. 285 StGB aber ebensowenig entfallen wie formelle Mängel der Amtshandlung (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 16 f.). Leidet hingegen die Handlung an einem Nichtigkeitsgrund, dann liegt keine Amtshandlung im Rechtssinne vor und die Tatbestandsmässigkeit entfällt. Nichtigkeit besteht bei Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels, der offensichtlich ist oder zumindest leicht erkennbar. Unerheblich ist, ob der Beamte die Nichtigkeit erkannt hat (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 18). Gesetzeswidrige Festnahmen und Eingriffe in das Hausrecht können nichtig sein (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 22 f.). Liegt in der Handlung von Amtsträgern ein rechtswidriger Angriff im Sinn von Art. 15 StGB, so ist der Angegriffene berechtigt, den Angriff im Sinn rechtfertigender Notwehr in einer der Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Heimgartner, a.a.O., Vor Art. 285 N 27).

 

3.4.2   Gemäss dem in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten und in Art. 10 Abs. 3 StPO statuierten Grundsatz "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis ihrer Schuld zu vermuten, dass die einer strafbaren Handlung beschuldigte Person unschuldig ist. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich das Strafgericht nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich dieser so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn das Strafgericht an der Schuld der beschuldigten Person hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGer 6B_350/2010 vom 13. August 2010 E. 3.2.3; BGE 127 I 38 E. 2a S. 41, 124 IV 86 E. 2a S. 87 f., 120 Ia 31 E. 2c S. 37; AGE SB.2015.6 vom 28. April 2015 E. 2.3). Die ausschlaggebende Frage im vorliegenden Fall ist somit, ob die im polizeilichen Ermittlungsverfahren und die von der Vorinstanz erhobenen Indizien als Grundlage für die Verurteilung des Berufungsklägers ausreichen.

 

3.5

3.5.1   Ausgangslage für die Geschehnisse am 3. August 2017 war die Funktion des Platzwarts, welche der Berufungskläger für den provisorischen Wagenplatz für Fahrende an der [...] bekleidet hatte. Der unbestrittenen Darstellung des Berufungsklägers zufolge war der provisorische Platz eingerichtet worden, um die Zeit bis zur Fertigstellung des andernorts gelegenen definitiven Platzes zu überbrücken. Der Berufungskläger hatte sich offenbar am politischen Prozess rund um die Entstehung dieser Plätze aktiv beteiligt und wirkt auch in anderen Kantonen und beim Bund bei Projekten mit, die Fahrende betreffen. Er sei deshalb nicht ständig auf dem Platz anwesend gewesen. Wegen den Verzögerungen beim Bau des neuen Platzes sei das Provisorium verlängert worden. Vom Gewerbeinspektorat habe er eine Bewilligung bis Ende Jahr gehabt und von der Stadtentwicklung bis Mitte August. Zudem habe er von der Stadtentwicklung von G____ und L____ die Zusicherung per E-Mail gehabt, dass der Vertrag verlängert werden würde. 5 Tage später, am 3. August 2017, sei ihm dann anlässlich einer Sitzung betreffend Vertragsverlängerung bei der Stadtentwicklung morgens um 08.30 Uhr beschieden worden, dass nicht mehr er, sondern F____ seit 1. August 2017 den Posten des Platzwarts bekleide, da dieser ständig auf dem Platz sei (act. 228 ff., 366 f.). Nach der Sitzung begab sich der Berufungskläger zurück auf den Platz und informierte seine Lebenspartnerin K____ darüber, dass sie den Platz verlassen müssten (act. 258). Sogleich ist es auch zu einer lauten, verbalen Auseinandersetzung zwischen dem Berufungskläger und dem neuen Platzwart F____ sowie dessen Partnerin M____ gekommen, welche Auseinandersetzung gemäss Polizeirapport zu einem ersten und auch zweiten Polizeieinsatz geführt hat, bei welchem der Berufungskläger auf die PW Kannenfeld verbracht worden ist (Polizeirapport act. 135 ff.). Dort wurde ihm offenbar ein von G____ ausgesprochener Platzverweis ausgehändigt (nicht in den Akten; vgl. act. 138, 146). Ob der Berufungskläger anschliessend um ca. 13 Uhr selbständig zum Platz zurückgekehrt (act. 368 f.) oder ob er von einer Patrouille zurückgebracht worden ist (act. 138, 250), braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Das Kerngeschehen hat erst nachfolgend eingesetzt, und darauf ist näher einzugehen.

 

3.5.2   Eine Polizeipatrouille, bestehend aus Wm1 H____, Gfr (seinerzeit Pol) J____ und Pol I____ (Verfasser des Polizeirapports) begab sich also ab ca. 13 Uhr auf den Platz der Fahrenden, laut Rapport (act. 138 ff.), damit der Berufungskläger "den Wagen fortfahren könne". "Dort verhielt sich der Beschuldigte stark unkooperativ und weigerte sich, mit seinem Wohnwagen den Platz zu verlassen." Der Berufungskläger habe die Polizisten mit den Worten "Verpisst euch. Ihr seid die Arschlöcher der Welt. Ich mache euch fertig. Kommt nur, ich zeige euch wer der Chef auf dem Platz ist!" beleidigt. Um weitere Schritte zwecks polizeiliche Räumung einzuleiten, hätten sich die Polizisten zurück zu ihrem Fahrzeug begeben wollen. Der Berufungskläger sei ihnen nachgelaufen und habe geschrien, "kommt ich mache euch fertig, zieht den Gurt aus. Ich habe schon mehrere Polizisten vermöbelt." Daraufhin habe ihm Wm1 H____ gesagt, zur Aufrechterhaltung von Sicherheit, Ruhe und Ordnung werde er erneut auf die PW Kannenfeld verbracht. Dann heisst es im Rapport: "Wir wollten ihn an den Armen halten und zum Polizeifahrzeug begleiten. Da versuchte er, Schreibenden zu schlagen und wiederholt zu beissen und Pol J____ zu treten. Wir gingen mit ihm mit angemessener Anwendung von Körperkraft zu Boden. Er versuchte weiter uns zu schlagen, zu beissen und zu treten. Weiter sperrte er sich massiv mittels Körpergewalt gegen die Arretierung." Dann kam es zum Einsatz von Pfefferspray.

 

Die Verteidigung stellt sich auf den Standpunkt, die Polizei sei zur Räumung nicht befugt gewesen und die Beleidigungen seien nicht nachgewiesen. Die Arretierung sei deshalb unrechtmässig gewesen. Darauf ist näher einzugehen.

 

3.5.3   Zunächst stellt sich die Frage nach dem Zweck des Polizeieinsatzes.

 

3.5.3.1 Bis hierhin hat sich ergeben, dass der Berufungskläger am 3. August 2017 um 08.30 Uhr erfahren hat, dass er seit 1. August 2017 nicht mehr Platzwart ist, obschon er offenbar zuvor per E-Mail Zusicherungen dafür erhalten hatte, diese Funktion weiterhin bekleiden zu können. Laut seiner Darstellung sei er als Platzwart das "Kindermädchen auf dem Platz" gewesen und habe die Mieten einkassiert. Auch er selber habe Miete bezahlt, pro Wohnwagen CHF 13.– pro Tag. Als die Polizei am Nachmittag auf den Platz gekommen sei, habe ihm Wm1 H____ 10 Minuten zum Zusammenpacken und Verreisen gegeben, und zwar gestützt auf eine Wegweisungsverfügung von G____. Es sei aber nicht möglich, innert 10 Minuten den Standplatz zu verlassen. Seine Frau sei behindert, er brauche schon nur 10 Minuten für das Vorzelt, die Stühle und die Aussenküche. Er müsse zuerst schauen, wo er hingehen soll. Er habe mehrere Fahrzeuge da stehen gehabt, einen Wohnwagen und zwei Anhänger. Er habe noch die Nummern für den Wohnwagen einlösen müssen und die Waschmaschine sowie der Tumbler seien noch angeschlossen gewesen. Es habe auch Probleme mit dem Reifenprofil und mit dem Fahrzeug- bzw. Anhängergewicht gegeben, er hätte gar nicht losfahren dürfen, ohne sich strafbar zu machen. Als Platzwart habe er Wasserschläuche zur Verfügung gestellt und in den Anhängern habe er Material für den Betrieb des Platzes gehabt, so etwa Putzmittel, Toilettenpapier sowie ein Gasflaschendepot; er habe einen Vertrag mit einer Gasfirma gehabt für Gasbezug für die Fahrenden zum Einkaufspreis (act. 145 f., 250 f., 259, 366 ff.). Es sei unmöglich, in 10 Minuten zu gehen. Er habe auch eine Abnahme des Platzes machen wollen. Der Berufungskläger habe dann eine "anständige Frist" verlangt, er habe die Verfügung fotografiert und per WhatsApp verschickt sowie einige Telefonate gemacht, um sich bei Dritten zu erkundigen, ob die Wegweisung rechtens sei; umgehend sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass dies nicht der Fall sei, er sei Mieter und es brauche einen Staatsanwalt oder einen Richter, um die Wegweisung umzusetzen. Dann habe ihm Wm1 H____ gesagt, dass es nun reiche und er ihn festnehmen werde (act. 146, 251, 368).

 

3.5.3.2 Die drei Polizisten wurden am 3. September 2018 anlässlich der Verhandlung vor Vorinstanz einvernommen, also mehr als ein Jahr nach dem fraglichen Geschehen. Der Verfasser des Polizeirapports, Pol I____, hat seinen Angaben zufolge vor der Verhandlung den Rapport nochmals gelesen (act. 252). Wenig überraschend entsprechen seine Aussagen dem Rapport weitestgehend. Darauf kann kaum abgestellt werden. Immerhin hat er bestätigt, dass man den Auftrag gehabt habe, zum Platz hinunter zu gehen, wo der Wohnwagen parkiert gewesen sei. Es sei verfügt worden, dass der Berufungskläger den Platz verlassen müsse. Der Gedanke sei gewesen, dass er den Wohnwagen gleich anhänge und wegfahre (act. 252).

 

Wm1 H____ als Einsatzleiter hat vor Vorinstanz dargelegt, der Berufungskläger habe einen Platzverweis bekommen und sie hätten diesen durchsetzen müssen. Die Pneus seien nicht gut gewesen. Es seien harte Worte gefallen und Wm1 H____ "merkte, ich muss es einfach durchziehen." Man habe den Herrn mitnehmen müssen. Die Massnahme sei eine behördliche Vorgabe vom Platzchef gewesen. Er, der Wm1 H____, habe die Geduld verloren. Sie hätten dem Berufungskläger mehrmals gesagt, dass er die Massnahme einhalten müsse. Der Platzverweis bedeute, er müsse den Platz verlassen (act. 255).

 

Gfr J____ hat vor Vorinstanz ausgesagt: "Der Zuständige des Wagenplatzes hat dann ein Platzverbot oder -verweis ausgesprochen und unser Auftrag war, dort nach unten zu fahren und zu schauen, dass der Wohnwagen und die ganzen Sachen wegkommen." Der Berufungskläger sei aufgebracht und unkooperativ gewesen. Es sei ewig gegangen, er habe Rücksprachen genommen. "Er wollte es nicht wahrhaben, dass er gehen muss. Darum hat es ein Geläuf gegeben" (act. 256).

 

3.5.3.3 Bis hierhin steht also fest, dass der Berufungskläger für den Standplatz Miete bezahlt hat und dass er Platzwart war. Er stand daher in einem zivilrechtlichen Verhältnis zum Grundeigentümer und zwar ungeachtet des Umstandes, dass es sich beim Grundstück um Staatseigentum handelt. Ob das Vertragsverhältnis als Miete oder als zivilrechtliche Nutzniessug anderer Art zu qualifizieren ist, braucht nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls ist bei solcher Ausgangslage grundsätzlich der zivilprozessuale Weg für die Ausweisung zu beschreiten. Die Stadtentwicklung als Verwaltungsinstanz war mithin nicht befugt, die Wegweisung zu verfügen, sondern das Zivilgericht. Die Wegweisungsverfügung der Stadtentwicklung leidet somit an einem schwerwiegenden und offensichtlichen Mangel, der zu seiner Nichtigkeit führt und mithin auch zur Nichtigkeit des Polizeieinsatzes. Die Polizisten gingen irrtümlich von der offensichtlich falschen Voraussetzung aus, die Räumungsverfügung sei rechtens. Grundsätzlich war der Widerstand des Berufungsklägers gegen die sofortige Räumung und den nichtigen Polizeieinsatz somit gerechtfertigt. Die auf die nichtige Wegweisungsverfügung gestützte Festnahme des Berufungsklägers war als Eingriff in das Recht auf dessen Freiheit somit ebenfalls nichtig. Dies umso mehr, wenn die weiteren Umstände mit berücksichtigt werden: Der Wohnwagen und die Anhänger hatten keine Nummernschilder, die vom Berufungskläger als Platzwart eingerichtete Infrastruktur für die Fahrenden war noch installiert, Reifenprofil und Fahrzeuggewicht waren nicht korrekt, und der Berufungskläger musste zuerst klären, wohin er fahren konnte und sollte. Der Berufungskläger hatte die Polizisten völlig zu Recht um eine "anständige Frist" zum Verlassen des Platzes gebeten und die von ihnen gesetzte Frist von 10 Minuten war zum vornherein viel zu kurz, um eingehalten werden zu können. Es handelt sich um ein schikanöses Vorgehen gegenüber Fahrenden. Der Schutz einer Amtshandlung im Sinn von Art. 285 StGB entfällt insoweit. Bei genauer Lektüre des Polizeirapports (vgl. vorstehend Ziff. 3.5.2) ergibt sich übrigens bereits daraus, dass die physische Gegenwehr des Berufungskläger erst dann begonnen hat, als die Polizisten versucht hatten, ihn abzuführen.

 

3.5.4   Schon die Vorinstanz hat bezweifelt, dass die Stadtentwicklung für den Platzverweis und die Polizei für dessen Vollzug zuständig war. Sie hat die Festnahme des Berufungsklägers indessen als zulässig erachtet, weil er keine Gewähr für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe geboten habe. Da der Berufungskläger nach dem vorstehend Gesagten zum Widerstand gegen den Vollzug der Wegweisungsverfügung grundsätzlich berechtigt war, stellt sich die Frage, ob er mit seinem persönlichen Verhalten Anlass dafür geboten hat, ihn zu arretieren und zu Boden zu bringen. Laut Polizeirapport soll der Berufungskläger die Polizisten beschimpft, bedroht, getreten und gebissen haben. Der Berufungskläger bestreitet solches Verhalten bis zu demjenigen Zeitpunkt, als die Polizei mit ihm zu Boden ging.

 

3.5.4.1 Der Berufungskläger war aus demselben Grund (Störung der öffentlichen Sicherheit, Ordnung und Ruhe) bereits am Vormittag des 3. August 2017 festgenommen worden. Auch wenn jene Szene nicht zur Beurteilung steht, sondern die Ereignisse am Nachmittag ds., so knüpft die Vorinstanz dochzunächst gerade daran an. Indessen ist festzuhalten, dass für den Vormittag keine Tätlichkeiten zwischen den Streitenden dokumentiert sind. Man habe sich "nur angeschrien" und das sei die Art und Weise, wie man unter Fahrenden den Platz geführt habe. "Er schrie mich an, und ich schrie ihn an" (act. 145). Alles sei "verbal gewesen" (act. 250). Fahrende seien "manchmal etwas hart zueinander." "Wir Fahrende sind emotional und sprechen lauter. Es ist mehr ein Vergleich mit italienischen Familien, man spricht mit Emotionen. Man sagt, was man denkt, aber es fliegen noch lange nicht die Fetzen. Es kommt ungefiltert rüber" (act. 368).

 

3.5.4.2 Der Berufungskläger schildert die Konversation mit den Polizisten am Nachmittag des 3. August 2017 in seinen drei Einvernahmen ausführlich.

 

Bereits tags darauf, am 4. August 2017, gab der Berufungskläger zu Protokoll: "Der Polizist hat die Nerven verloren. Jetzt machen wir einen kurzen Prozess, sonst muss ich Ihnen noch eine 'klöpfen', sagte dieser. Und dann sagte ich zu ihm, dass dies nicht das erste Mal ist, dass man mir eine 'klöpft'. Es war der Herr H____ mit dem Dienstgrad, in welchem man eigentlich nicht die Nerven verlieren sollte. Er hat sie verloren die Nerven, und ich habe mich zuerst mit meinen beiden Händen den Polizisten übergeben. Und dann, als ich gemerkt habe, dass sie mich auf den Boden herab drücken wollten, habe ich angefangen mich zu wehren" (act. 144). "Ich habe zu den Polizisten keine Drohungen gesagt wie Beamtenbeleidigungen, dass ich dich tot schlagen würde, du kannst mich am Arsch lecken etc. Denn ich weiss zwischenzeitlich, was ich zur Polizei sagen darf und was nicht. Und wie soll ich innerhalb von 10 Minuten meinen Standplatz da verlassen. Dies ist gar nicht möglich" (act. 145). "Und dann sagte ich zu ihnen, dass ich dies in 10 Minuten gar nicht räumen kann. Ich müsse zuerst alles abhängen, und sonst noch alles organisieren, um den Platz zu verlassen. Sie sollen mir eine angemessene Zeit geben, um meinen Platz zu räumen. Und dann sagte der Herr H____ zu mir, dass er mir schon zeigen könne, wie man diesen Scheissdreck wegmachen würde. Und dann würde er mich wieder mitnehmen. Obwohl er Polizist ist, muss er sich auch mit der Wortwahl zurückhalten und kann nicht mit den Worten machen, was er will. Und dann holte ich mein Telefon. Sie liefen mir nach. Und dann sagte ich zu denen, dass sie ohne Hausdurchsuchungsbefehl mir nicht nachlaufen können, denn dies sei meine Wohnung. Und dann lief ich nochmals heraus mit der Verfügung in der Hand, dass ich weg muss und sagte zu dem Polizisten, dass ich zuerst abklären muss, ob diese Verfügung rechtens ist. Ich habe diese Verfügung fotografiert und dieses Foto dann an verschiedene Leute via WhatsApp geschickt. Und dann hat mir gleich ein Anwalt angerufen […]. Und dann sagte der Herr H____ zu mir, dass ich nun aufhören soll mit dem Telefonieren. Die Zeit sei nun verstrichen. Und dann sagte ich zu ihm, dass er mir genügend Zeit geben soll. […]. Und dann sagte der H____ zu mir, dass es nun reichen würde. Er würde mich nun festnehmen. Ansonsten er mir noch eine 'klöpfen' würde. Und dann sagte ich zu ihm, dass dies nicht das erste Mal sei, dass ein Polizist den Gurt abziehen würde, um damit um sich zu schlagen. […]. Und dann sagte ich noch zum H____, dass man eben von einem Polizisten mit seinem Dienstgrad etwas anderes erwarten darf. Und dies hat er gar nicht ertragen. Dabei lachte ich noch. Und dann wurde er richtig wütend. Und dann sagte er zu den beiden anderen Polizisten, dass man mich nun abführen soll. Denn wer nicht hören will, muss fühlen. Und dann sagte ich zu ihnen, dass ich ihre Nerven getroffen hätte, und dann können sie mir zeigen, wie stark sie sind. Und dann sagte ich glaublich als letztes, die 10 Minuten sind nun noch gar nicht herum." Darauf folgt die Schilderung des zu Boden Bringens (act. 146 f.). Die im Rapport festgehaltenen Drohungen und Herabsetzungen hat der Berufungskläger auf Vorhalt ausdrücklich bestritten, ebenso die angebliche Darstellung, er mache die Polizisten fertig, sie sollten den Gurt ausziehen, er habe schon mehrere Polizeibeamte vermöbelt. Vielmehr habe der Berufungskläger zu Wm1 H____ gesagt, er sei nicht der erste Polizist, der den Gurt ausgezogen habe (act. 148). Darauf angesprochen gab der Berufungskläger an, es handle sich um einen andern Fall, in welchem ein Polizist die Nerven verloren habe. H____ habe dem Berufungskläger noch gesagt, dass er das Gesetz sei. Der Berufungskläger habe widersprochen. Er sei nicht das Gesetz, sondern das Mittel und Werkzeug dafür. An das Gesetz müssten sich alle halten (act. 148).

 

Den Ablauf des Gesprächs mit den drei Polizisten hat der Berufungskläger vor Vorinstanz erneut ausführlich und im Wesentlichen übereinstimmend mit den Aussagen in der polizeilichen Einvernahme dargestellt (act. 250 f.). Er hat nochmals festgehalten, Wm1 H____ sei "halt nervös geworden, ich habe ihn ein wenig ausgelacht. 'Sie meinen, Sie sind Richter und Vollstrecker, schreiben Sie einen schönen Rapport und geben Sie ihn dem Staatsanwalt.' Er ist nervös und frech geworden. 'Die Uhr tickt, dann nehmen wir Sie mit.' […] 'Wie lange wollen Sie mich behalten, eine Woche?' […] 'Soweit kommt es dann noch. Da schauen wir dann.' […] 'Hr. Wachtmeister H____, Sie müssen ein gutes Beispiel zeigen, aber Sie sind ein schlechtes Beispiel. Sie verlieren die Nerven. Nehmen Sie noch einen Kaffee.' Er konnte nichts machen gegen mich. Dann habe ich gesagt: 'Gut, dann nehmen Sie mich halt mit. Schauen Sie, Sie sind nicht der erste Polizist, der sich nicht beherrscht hat. Sie als Wachtmeister sollten der Coole bleiben. Sehen Sie, ich musste dieses Jahr schon erleben, dass ein Polizist den Gurt abziehen musste, weil er verbal nicht mehr mitgekommen ist." Darauf folgt die Schilderung des zu Boden Bringens (act. 251).

 

Auch vor den Schranken des Appellationsgerichts hat der Berufungskläger den Polizeieinsatz nochmals ausführlich und im Wesentlichen übereinstimmend zu den beiden vorangegangenen Aussagen dargestellt. Wm1 H____ habe verkündet: "Ihr habt jetzt das, ihr müsst jetzt gehen. Ich gebe euch jetzt 10 Minuten, um den Platz zu räumen." Da habe der Berufungskläger zu Herrn H____ gesagt: "Da schauen Sie, das ist alles meins, Zelt, Anhänger, habe nicht mal Nummern, kann die nicht mal im Strassenverkehr einsetzen, muss zuerst Nummern holen, allein das längt in 10 Minuten nicht. Wie kann ich 10 Minuten? Und das Papier da, ich habe es zur Kenntnis genommen. Ich muss noch schauen mit der Stadt. Geben sie mir eine anständige Frist." Darauf Wm H____: "Mir mien nid diskutiere, mir hän ihne 10 Minute gee, fertig schluss". Der Berufungskläger weiter: "Ich sagte, normalerweise so eine Platzräumung muss ja unterzeichnet sein von einem Staatsanwalt oder einem Richter. 'Sie sind weder Staatsanwalt noch Richter, Sie sind nur Polizist. Sie müssen es vielleicht umsetzen. Aber wenn Fehler drin sind. Sie sind nicht allwissend' sagte ich. 'Für das gibt es andere Instanzen, die abrufen, ob das rechtens ist.' Er sagte, er wisse schon was rechtens ist. Ich sagte, Sie sind Polizist, Sie sind nur ein Wachtmeister, mehr nicht. 'Sie sind weder Staatsanwalt noch Richter, dann schauen wir das weiter an, die sollen entscheiden ob ich gehen soll oder nicht.' '10 Minuten? Gebt mir eine anständige Frist.' Ich ging in den Wohnwagen hinein um das Telefon zu holen, sagte, ich kläre das ab. Da läuft der Polizist mir mit in den Wohnwagen hinein. Da hat es mich fast ver…. äh bin verrückt geworden und sagte 'He, habe ich Untersuchungsbefehl, was ist eigentlich los? Das ist mein Wohnwagen. Ihr habt da drin nichts verloren. Use jetzt, oder, gönd use!' Er sagte, er müsse schauen, was ich im Wohnwagen mache. Ich sagte, die Fenster sind alle offen, Sie können den Kopf ins Fenster hinein strecken. 'Da, das Telefon.' Dann ging ich hinaus zum Tischli, habe fotografiert. Habe WhatsApp durchgeschickt. Kaum das letzte durchgeschickt, habe ich schon ein Telefon dran. Ich stellte auf laut. Ich sagte, ich habe grad einen Polizisten neben mir und stellte auf Mikrofon." […] "Ich nahm ihn auf die Schippe […]" (act. 369). Explizit nochmals gefragt, weshalb er zu Boden gebracht worden sei, antwortete der Berufungskläger: "Der Grund, ich nahm sie scheps, drehte ihnen die Worte im Mund herum, nahm es mit Humor, habe sie ausgekitzelt, sagte, sie sind ja nur Polizisten. Was ich nicht gemacht habe ist Bulle, Schugger, Scheissbulle oder beleidigende Wörter. Ich habe eher gelacht und sagte, die 10 Minuten sind mittlerweile verstrichen. Da wurde Herr H____ laut. Ich sagte, ich kann dann auch mit Ihnen laut reden, aber ich bleibe jetzt da. Ich habe nicht beleidigt. Da sagten sie, wenn Ihr nicht wollt, dann nehmen wir Sie mit auf die Zelle. Dann wird der Platz so geräumt. Dann sagte ich, ja, das ist gut. Da machte ich [streckt die Arme nach vorn, Handgelenke aneinander] 'da nehmt, dann nehmt ihr mich mit, übernachte halt bei euch'." Darauf folgt die Schilderung, wie der Berufungskläger zu Boden gebracht worden ist. Er antwortet dann nochmals auf die gestellte Frage: "Der Grund ist, wir haben halt diskutiert und ich sagte, ich räume halt nicht. Die 10 Minuten, es hat gar keinen Wert, das anzufangen. So hat sich das ergeben."

 

Die Schilderungen des Berufungsklägers sind konstant, farbig und sehr lebensnah. Der Berufungskläger gibt zu, dem Wm1 H____ das Wort im Mund herumgedreht und ihn auf die Schippe genommen zu haben, indem er an seiner Berufsehre gekratzt und ihn dafür kritisiert hat, dass er nicht der "Coole" geblieben ist. Der Berufungskläger räumt ein, dass er die Polizisten verbal ins Lächerliche gezogen hat. Die Darstellungen des Berufungsklägers sind konstant, präzis und sehr glaubhaft.

 

3.5.4.3 Die Aussagen der Polizisten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sind von unterschiedlicher Qualität. Dass auf die Aussagen von Pol I____ (act. 252) kaum abgestellt werden kann, weil er den Polizeirapport nicht nur verfasst, sondern vor der Verhandlung nochmals gelesen und dann teils wörtlich wiedergegeben hat, wurde bereits ausgeführt.

 

3.5.4.4 Wm1 H____ hat in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung eingeräumt, nicht mehr alle Details zu wissen. "Er hat einen Platzverweis bekommen und wir mussten diesen durchsetzen. Ich glaube, die Pneus waren nicht gut an seinem Fahrzeug. Etwas an seinem Ausweis war nicht in Ordnung. Dann hat er schwierig getan. Er hat sich nichts sagen lassen, quasi er sei der Chef dort. […] Dann sind harte Worte gefallen und ich merkte, ich muss es einfach durchziehen. Dann hat er gesagt, er zieht den Gurt ab. Wir mussten den Herrn mitnehmen, da Gewaltpotenzial 'rum war. Wir wollten ihm Handschellen anziehen, dann ist das Gerangel gekommen." Anschliessend beschreibt Wm1 H____ das zu Boden Bringen. Auf die Frage hin, was man sich unter "harten Worten" vorstellen müsse, antwortete er: "Das kann ich so nicht sagen. Wir sind auch nicht zimperlich umgegangen, von beiden Seiten. Es ist einfach ein bisschen laut geworden, aber nicht so. Arschloch ist nicht gefallen. Klar bin ich laut geworden, logisch. Ich konnte die Massnahme nicht durchsetzen. Ich dachte, laut werden bringt nichts, sonst wird er auch wieder laut." Auf Frage, ob er die Geduld verloren habe, antwortete Wm1 H____: "Sicher. Ich meine, es hat menschlich angefangen. Wir sind runtergefahren, von diesem Fall wussten wir nichts, wir mussten einfach Kollegen ablösen" (act. 254). Nach Drohungen gefragt, antwortete Wm1 H____: "Ja. 'Ich ziehe den Gürtel ab, dann zeige ich dir…' Die genaue Wortwahl weiss ich nicht mehr."

 

Wm1 H____s Aussagen ist zu entnehmen, dass die physische Komponente im Verhalten des Berufungsklägers erst dann aufgetreten ist, als die Polizisten ihn (ungerechtfertigterweise) mitnehmen wollten, vorher aber ausdrücklich nicht. Insoweit stimmen die Aussagen mit dem Polizeirapport überein (vgl. vorstehend Ziff. 3.5.2). Dass das verbale Verhalten die Intensität von Drohungen im Sinne von Art. 285 StGB angenommen hätte, ergibt sich aus Wm1 H____s Aussagen hingegen nicht. Entgegen der Anklage verneint er gar ausdrücklich, dass der Begriff "Arschloch" gefallen wäre. Die von Wm1 so wahrgenommene Drohung, der Berufungskläger werde den Gurt abziehen, steht ebenfalls im Widerspruch zur Anklage und zum Polizeirapport (act. 139), wonach der Berufungskläger die Polizisten aufgefordert haben soll, den Gurt auszuziehen. Ohnehin macht die Bemerkung mit dem Gurt in diesen beiden Versionen einen kryptischen Eindruck. Mit Blick auf die vorstehend zitierten, detaillierten Ausführungen des Berufungsklägers scheint es sich wohl um ein Missverständnis zu handeln. In verbaler Ohnmacht und angesichts der Weigerung des Berufungsklägers, den Platz in 10 Minuten zu verlassen, stellte die Polizei dem Berufungskläger gemäss dessen mit dem Polizeirapport, mit der Anklage und mit den Aussagen der Polizisten insoweit übereinstimmender Darstellung offenbar die Arretierung in Aussicht. Der Berufungskläger quittierte mit der ungewöhnlichen und per se wenig aufschlussreichen Bemerkung, es sei nicht das erste Mal, dass ein Polizist den Gurt abziehen würde. Wie der Berufungskläger in der polizeilichen Einvernahme dann entschlüsselnd erklärt hat, bezog er sich damit auf eine andere, frühere Begebenheit mit anderen Polizisten, welche "die Nerven verloren" und den Gurt ausgezogen hätten, um um sich zu schlagen, eine Begebenheit, die er ebenfalls selber erlebt habe (act. 146, 148). In solchem Zusammenhang wird der Ausspruch tatsächlich nachvollziehbar, und dass er als Drohung gemeint gewesen wäre, kann somit zumindest im Zweifel nicht als erstellt gelten. Tatsächlich hat sich der Berufungskläger wohl einfach lustig gemacht über die verbale Unterlegenheit der Polizisten und über ihre Ohnmacht, ihn zum Verlassen des Platzes innert 10 Minuten bewegen zu können. Dabei haben die Polizisten diesen Spott des Berufungsklägers offenbar missverstanden und/oder ihn ihm übel genommen. Das Missverständnis mag durchaus zum Teil auch auf die zuweilen von Hast geprägte verbale Ausdrucksweise des Berufungsklägers zurückzuführen sein. Dass der Berufungskläger gegenüber den Polizisten Gewalt angewandt oder Drohungen ausgestossen hätte, bevor mit der Arretierung begonnen worden wurde, ergibt sich allerdings bis hierhin und auch aus Wm1 H____s Aussagen nicht.

 

3.5.4.5 Gfr (vormals Pol) J____ hat vor Vorinstanz den Vorfall so geschildert (act. 256 f.): "[…] Der Zuständige des Wagenplatzes hat dann ein Platzverbot oder -verweis ausgesprochen und unser Auftrag war, dort nach unten zu fahren und zu schauen, dass der Wohnwagen und die ganzen Sachen wegkommen. […] Wir sind mit dem Auto nach unten gefahren und zu seinem Wohnwagen. Er war sehr aufgebracht und eher unkooperativ und in die aggressive Richtung. Es hat sich recht in die Länge gezogen. Wir haben gesagt, er muss gehen und darf nicht hier sein. Er hat die Stühle 'rausgenommen. Es ging ewig. Er hat Rücksprachen genommen, dann hat sich alles etwas vom Wohnwagen wegverlagert. Wir haben versucht uns zurückzuziehen, dann fing er an uns zu beschimpfen, der Polizei gegenüber. Dann haben wir beschlossen, ihn mitzunehmen. Er fing an zu treten und sich zu sträuben. Dann haben wir versucht, ihn zum Wagen zu nehmen, dann ist das alles passiert. Wir haben ihn zu Boden genommen und durch seine Gegenwehr und seinen Versuch, zu beissen, hat es einen vorangekündigten Pfeffersprayeinsatz gegeben. […] Wir wollten ihn ohne Handfesseln zum Wagen begleiten und wieder mitnehmen. Wir wollten ihn am Arm zum Wagen führen und das ist dann nicht gegangen, weil es eskaliert ist. […] Es fing an, als wir gingen […]." Auf die Frage des Beschuldigten in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, ob er getreten habe, als er noch gestanden oder schon am Boden gelegen sei, antwortete Gfr J____: "Ich weiss nicht mehr alles genau, aber ich weiss noch genau, dass Sie auf dem Boden zugetreten haben, darum musste ich die Beine arretieren, sonst hätten Sie mich verletzt."

 

Es handelt sich hierbei um eine durchaus plastische und glaubhafte Schilderung von Gfr J____, welche den beharrlichen Widerstand des Berufungsklägers gegen den sofortigen Wegweisungsvollzug dokumentiert. Auch gemäss ihrer Schilderung begann der physische Widerstand des Berufungsklägers aber erst, als die Polizei versuchte, ihn mitzunehmen. Auf Nachfrage nach den Beschimpfungen räumte Gfr J____ ein, keine genaue Wortwahl sagen zu können, weil es zu lange her sei. Die "Drohungen gingen in diese Richtung: 'Ich werdet schon sehen, ich habe es schon mit mehreren Polizisten aufgenommen'". Dieser Ausspruch erscheint wenig konzis, zumal Gfr J____ ihr Erinnerungsvermögen ja selber relativiert, was über ein Jahr nach den Geschehnissen nicht verwundert. Ob sich Gfr J____ dabei auf die vorstehend besprochene Sequenz mit dem Gurt bezieht, kann nicht ausgeschlossen werden und braucht aber auch nicht abschliessend geklärt zu werden. Schon für sich allein kann der fragliche Ausspruch somit auch gestützt auf die Aussagen von Gfr J____ zumindest im Zweifel nicht als Drohung im Sinn von Art. 285 StGB gelten. Dies umso weniger vor dem Hintergrund der vorstehend besprochenen Aussagen der anderen Polizisten und des Berufungsklägers selber.

 

3.5.4.6 Somit ergibt sich, dass der Berufungskläger mit seinem persönlichen Verhalten keinen Anlass dafür geboten hat, ihn zu arretieren und zu Boden zu bringen. Insbesondere ist nicht nachgewiesen, dass der Berufungskläger die Polizisten beschimpft, bedroht, getreten oder gebissen hätte, bevor die Polizei ihn arretieren wollte und mit ihm zu Boden ging. Bis hierhin sind die Voraussetzungen von Art. 285 StGB nicht gegeben.

 

3.5.5   Es bestand folglich auch kein Grund, den Berufungskläger festzunehmen und zu Boden zu bringen. Dessen Festnahme ist als Angriff der Polizei auf die persönliche Freiheit des Berufungsklägers zu verstehen. Der Berufungskläger war somit im Sinn von Art. 15 StGB zur angemessenen Abwehr des Angriffs berechtigt. Er hat sich mit Treten, Schlagen und Bissversuchen gewehrt. Die Gegenwehr hat nicht lange gedauert, weil der Berufungskläger, selber von nicht allzu kräftigem Körperbau, der Übermacht von drei Polizisten mit Kampfsportausbildung gegenüber stand. Abgesehen davon, dass er seine Hände zunächst nicht hergeben wollte, um sich Handschellen anziehen zu lassen, hat er seinen Widerstand nach dreimaligem Pfeffersprayeinsatz bald aufgegeben. Ein Notwehrexzess ist nicht erkennbar. Auch unter diesem Aspekt bleibt kein Raum für die Anwendung von Art. 285 StGB.

 

3.6      Zusammenfassend ergibt sich, dass die durch die Stadtentwicklung verfügte Wegweisung zufolge Unzuständigkeit nichtig war und damit auch der darauf gestützte Polizeieinsatz. Insoweit liegt keine durch Art. 285 StGB geschützte Amtshandlung vor. Dass der Berufungskläger die Polizisten bedroht hätte, ist nicht nachgewiesen. Die Festnahme des Berufungsklägers durch die Polizisten war somit ebenfalls nichtig. Er durfte er sich deshalb angemessen dagegen zur Wehr setzen, und dies hat er getan. Seine Abwehrhandlungen waren verhältnismässig. Folglich liegt keine Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte im Sinne von Art. 285 StGB vor. Der Berufungskläger ist auch von diesem Vorwurf, mithin also vollumfänglich und zudem kostenlos freizusprechen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Berufungskläger von Amtes wegen für zu Unrecht ausgestandene Haft zu entschädigen. Die Vorinstanz hat bei der Strafzumessung 3 Hafttage berücksichtigt. Die Entschädigung zulasten des Staates beläuft sich somit auf CHF 600.–. Ferner ist ihm das Kostendepot zurückzuerstatten sowie eine Parteientschädigung für die Verteidigung gemäss Kostennote, zzgl. 2,5 Std. für die Berufungsverhandlung, auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:       In Gutheissung der Berufung wird A____ in Aufhebung des Urteils des Strafgerichts vom 3. September 2018 von Schuld und Strafe kostenlos freigesprochen.

 

A____ wird eine Haftentschädigung für zu Unrecht ausgestandene Haft von CHF 600.– zugesprochen.

 

Das Kostendepot des Beurteilten im Betrag von CHF 1‘000.– wird dem Beurteilten zurückerstattet.

 

A____ wird für die Verteidigung eine Parteientschädigung von CHF 5'719.40 (einschliesslich Auslagen sowie 8 % MWST pro 2017 zu CHF 35.45, 7,7 % MWST pro 2018 zu CHF 159.75, pro 2019 zu CHF 79.40 und pro 2020 zu CHF 130.90) zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-        Berufungskläger

-        Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-        Privatkläger

-        Strafgericht Basel-Stadt

-        Strafregister-Informationssystem VOSTRA

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                                                          Dr. Peter Bucher

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).