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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.140
URTEIL
vom 27. Oktober 2020
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 23. Oktober 2018
betreffend Landfriedensbruch
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 wurde A____ (nachfolgend Berufungskläger) des Landfriedensbruchs, begangen am 12. April 2015 in Basel, schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 100.– als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft [...] verurteilt, bei Gewährung des bedingten Strafvollzugs, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 410.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger, privat verteidigt durch Advokat [...], am 1. November 2018 die Berufung angemeldet und sie am 21. Dezember 2018 erklärt. Auf eine schriftliche Begründung hat er mit Eingabe vom 28. Mai 2019 verzichtet. Er beantragt, er sei in Abänderung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 23. Oktober 2018 vom Vorwurf des Landfriedensbruchs kostenlos freizusprechen, ihm sei eine angemessene Parteientschädigung für die Verteidigung vor erster und zweiter Instanz zuzusprechen und es seien die Verfahrenskosten vollumfänglich zu Lasten des Staats zu verlegen.
Im Instruktionsverfahren ist ein aktueller Strafregisterauszug vom 6. Oktober 2020 beim Appellationsgericht eingegangen. Zudem wurde mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 15. Oktober 2020 der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 10. Juni 2020 gegen den Berufungskläger sowie dazugehörige Aktenstücke beigezogen. Am 27. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung statt. Der Berufungskläger wurde zur Person und zur Sache befragt und die Verteidigung gelangte zum Vortrag. Die fakultativ geladene Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verzichtete auf eine Teilnahme an der Verhandlung. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3 Auf die rechtzeitig angemeldete und erklärte Berufung (vgl. Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO) ist einzutreten.
2.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Berufungskläger im Strafbefehl vom 30. Januar 2018 vor, er habe sich am 12. April 2015 beim Besuch des St. Jakob-Parks nach Spielende des Spiels des FC Basel gegen den FC Zürich im Sektor der Gästefans an einer aus mindestens 30 teilweise maskierten Personen bestehenden Zusammenrottung beteiligt. Diese Gruppierung habe die Konfrontation mit den in den Nachbarsektor gelangten, gewaltbereiten Anhängern des FC Basel gesucht. Dabei seien Teile der Stadionbestuhlung aus der Verankerung gerissen und es sei gewaltsam gegen das Sicherheits-/Überwurfnetz vorgegangen worden. Der Berufungskläger sei die Sektorentrennung hochgestiegen, habe aus der Zusammenrottung heraus mit Gesten die gewaltbereiten Fans des FC Basel provoziert und gleichzeitig die gewaltbereiten Fans des FC Zürich angetrieben, weiter gegen das Sicherheits-/Überwurfnetz vorzugehen. In der Absicht, in eine mögliche tätliche Auseinandersetzung mit den Anhängern des FC Basel eingreifen zu können, habe der Berufungskläger dabei einen Zahnschutz getragen (Strafakten S. 81).
3.
3.1 Der Geschehensablauf vom 12. April 2015 im Gästesektor des St. Jakob-Parks ist mittels Video- und Fotomaterial «[...]» dokumentiert (vgl. Strafakten S. 1a sowie S. 26 ff.), welches von der Kantonspolizei [...] rechtshilfeweise eingereicht worden war (vgl. Strafakten S. 64 ff.). Wie bereits das Strafgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausführte, wird daraus ersichtlich, wie einige der teilweise vermummten Fans des FC Zürich im Gästesektor auf das Absperrgitter zum angrenzenden Sektor stiegen, um von dort in Richtung der Basler Fans zu schreien und zu gestikulieren, während andere über das Absperrgitter kletterten und am nachgelagerten Überwurfnetz, welches die Grenze zum Nachbarsektor bildete, rüttelten und rissen. Ausserdem ist zu sehen, wie Fahnenstangen als Wurfgegenstände verwendet wurden und einige Personen im Gästesektor Sitzschalen aus der Verankerung rissen und diese ebenfalls in Richtung des Nachbarsektors warfen (vgl. Strafakten S. 1a, Videoaufnahme «[...]», ab Laufzeit 00:24; auch angefochtenes Urteil E. II S. 3).
3.2 Der Berufungskläger wurde durch «Szenenkenner der Stadtpolizei [...]» identifiziert und mit einem roten Pfeil auf dem Bildmaterial entsprechend markiert (vgl. Strafakten S. 67). Er selbst verweigerte zwar im Untersuchungsverfahren die Aussage (vgl. Einvernahme vom 15. September 2015, Strafakten S. 69 ff.), bestritt den äusseren Geschehensablauf aber weder in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch in der zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2, Strafakten S. 127; Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, S. 231 f.) und bestätigte insbesondere, die mit dem Pfeil markierte Person auf dem Bildmaterial zu sein (vgl. Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 2, Strafakten S. 127).
Auf dem Video- und dem Bildmaterial "[...]" ist zu sehen, wie der Berufungskläger im Gästesektor des St. Jakob-Park gleichzeitig mit anderen Personen auf ein Absperrgitter geklettert ist und auf diesem Gitter stehend in Richtung Basler Fans ruft und gestikuliert. Mit entsprechenden Handbewegungen fordert er sie zudem auf, sich dem Gästesektor zu nähern (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit 00:52 - 01:18; Strafakten S. 29, 35 und 59 ff.) Zudem ist erkennbar, dass der Berufungskläger einen Zahnschutz trug (vgl. Strafakten S. 30 und 37).
3.3 Der äussere Geschehensablauf sowie die Handlungen des Berufungsklägers sind damit erstellt.
4.
4.1 Das Strafgericht führte in rechtlicher Hinsicht zusammenfassend aus, es handle sich bei der auf dem Bildmaterial ersichtlichen Personengruppe im Gästesektor offenkundig um eine öffentliche Zusammenrottung. Der Berufungskläger sei Bestandteil dieser Zusammenrottung gewesen. Er sei auf das Absperrgitter zum angrenzenden Sektor gestiegen und habe in Richtung der gegnerischen Fans geschrien und gestikuliert. Damit habe er sich des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) schuldigt gemacht (angefochtenes Urteil E. II S. 4 ff.).
4.2 Der Berufungskläger macht geltend, der Tatbestand des Landfriedenbruchs dürfe vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Dieser trage nämlich lediglich den Beweisschwierigkeiten hinsichtlich von Straftaten Rechnung, die aus einer Menschenmenge heraus begangen worden seien und bei denen die eigentliche Täterin oder der eigentliche Täter nicht identifiziert werden könne. Vorliegend könne aber anhand der Videoaufnahme sowie der Fotografien ganz genau eruiert werden, wer die Sachbeschädigungen resp. die Gewalttätigkeiten begangen habe. Es handle sich demnach nicht um eine Situation, bei welcher eine oder mehrere Personen aus einer vermummten Menge heraus Straftaten begangen hätten. Es liege damit keine eigentliche Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 StGB vor (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 8 f., Strafakten S. 233 und 235 f.). Komme hinzu, dass es sich beim fraglichen Fussballspiel um ein sogenanntes Hochrisikospiel zwischen dem FC Basel und dem FC Zürich gehandelt habe. Diese seien in der Regel so organisiert, dass die beiden Fanlager nicht aufeinandertreffen würden. An diesem Sonntag sei es aber so gewesen, dass die Fans des FC Basel vermummt bis nahe an den Gästesektor durchgedrungen seien, was wie eine Angriffssituation gewesen sei. Das habe dazu geführt, dass – auch wenn das Spiel bereits abgepfiffen worden sei – Emotionen hochgekommen seien und einzelne Personen Sachbeschädigungen begangen hätten (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 233). Der Berufungskläger habe sich dabei jedoch nicht aktiv der Zusammenrottung angeschlossen. Eine solche Teilnahme an einer gewalttätigen Zusammenrottung liege nur dann vor, wenn ein erkennbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen der Gewalttat und derjenigen Formation bestehe, welcher sich die beschuldigte Person angeschlossen habe. Vorliegend habe sich der Berufungskläger dem Fansektor aber bereits angeschlossen, als er das Ticket gekauft habe und zum Spiel gegangen sei. Er habe sich zwar nicht sofort vom Geschehen entfernt, er habe sich jedoch nicht mit den Gewalttätigkeiten solidarisch gezeigt, sondern mit dem Protest gegen die angestürmten Fans des FC Basel. Ein enger räumlicher Zusammenhang zwischen den Gewalttaten und dem Berufungskläger bestehe daher nicht. Es sei auch nicht so, als ob sich der Mob über eine lange Zeit formiert habe. Es fehle an der Intensität der Teilnahme (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9, Strafakten S. 236). Wenn das Strafgericht ausführe, dass namentlich derjenige sich nicht strafbar mache, der sich bloss als passiv distanzierter Zuschauer gebärde, verkenne es, dass niemand in einem Gästesektor lediglich passiver, distanzierter Zuschauer sei. Nicht während, nicht vor und auch nicht nach dem Spiel. Wenn es nun wie vorliegend zu einem Angriff durch die gegnerischen Fans komme, sei es normal, dass Emotionen hochkämen. Nur weil jemand in einer solchen Situation gestikuliere und Emotionen zeige, mache ihn das nicht zum Bestandteil einer Zusammenrottung. Solche Emotionen seien gewollt und es sei bezeichnend, dass der FC Basel nicht gegen den Berufungskläger vorgegangen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 und 9, Strafakten S. 234 und 236). Schliesslich könne auch der Umstand, dass der Berufungskläger einen Zahnschutz getragen habe, nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Es sei nicht verboten, sich zu schützen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 10, Strafakten S. 237).
4.3
4.3.1 Des Landfriedensbruchs schuldig macht sich, wer an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnimmt, bei der mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen Gewalttätigkeiten begangen werden (Art. 260 Abs. 1 StGB). Die Teilnehmer, die sich auf behördliche Aufforderung hin entfernen, bleiben straffrei, wenn sie weder selbst Gewalt angewendet noch zur Gewaltanwendung aufgefordert haben (Abs. 2).
4.3.2 Eine Zusammenrottung ist die Ansammlung einer je nach den Umständen mehr oder weniger grossen Anzahl von Menschen, die nach aussen als vereinigte Menge erscheint und die von einer die öffentliche Friedensordnung bedrohenden Grundhaltung getragen wird. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Menge spontan oder auf Einberufung hin versammelt hat. Die Ansammlung muss auch nicht von Anfang an zum Ziel haben, den öffentlichen Frieden zu stören. Im Übrigen kann sich eine vorerst friedliche Versammlung leicht in eine Zusammenrottung umwandeln, die zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören, wenn sich die Grundhaltung der Menge unvermittelt in diesem Sinne verändert (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 1a S. 34; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Ab welcher Anzahl Personen von einer Zusammenrottung zu sprechen ist, kann nicht abstrakt beantwortet werden, sondern ist nach den Umständen zu bestimmen, wobei insbesondere der genannte der Zweck – die Sicherung der öffentlichen Friedensordnung – massgeblich ist (BGE 108 IV 33 E. 1a S. 34; 70 IV 213 E. 3 S. 220; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2).
4.3.3 Die mit vereinten Kräften gegen Menschen oder Sachen begangenen Gewalttätigkeiten stellen eine objektive Strafbarkeitsvoraussetzung dar. Diese Gewalttätigkeiten müssen symptomatisch sein für die Grundhaltung, welche die Menge antreibt und als Tat der Zusammenrottung erscheinen. Gewalt setzt eine angreifende Handlung gegen Menschen oder Sachen voraus, aber nicht notwendigerweise den Gebrauch von besonderer physischer Kraft. Um auf Landfriedensbruch zu erkennen, genügt es, dass ein Teilnehmer der Zusammenrottung Gewalttätigkeiten begeht, die für die Grundhaltung der Gruppe charakteristisch sind (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 2 S. 35; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1).
4.3.4 Das tatbestandsmässige Verhalten besteht bereits in der freiwilligen Teilnahme an der Zusammenrottung und setzt nicht voraus, dass der Teilnehmende selber Gewalthandlungen vollbringt. In objektiver Hinsicht genügt es, dass er sich nicht als bloss passiver, von der Ansammlung distanzierter Zuschauer gebärdet (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f.; 108 IV 33 E. 3a S. 36; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1), sondern sich durch seine Anwesenheit solidarisch zeigt (BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2). Denn das Gewicht der von der Ansammlung ausgehenden Friedensbedrohung wird mit jeder zusätzlich teilnehmenden Person erhöht. Der Mitläufer wird sich indessen keine Gewaltausübung strafrechtlich anrechnen lassen müssen, wenn er die Ansammlung vorher rechtzeitig wieder verlassen hat. Grundsätzlich fällt er somit nur unter Art. 260 StGB, wenn er im Zeitpunkt der Verübung von Gewalttätigkeiten noch an der Zusammenrottung teilnimmt. Freilich ist Gleichzeitigkeit nicht absolut nachzuweisen; es genügt, wenn die erstellte Anwesenheit den erwähnten ausreichenden zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den Ausschreitungen aufweist (BGer 6B_862/2017 vom 9. März 2018 E. 1.3.2 mit Hinweisen und zum Ganzen: BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2).
4.3.5 Subjektiv muss der Teilnehmer um den Charakter der Ansammlung als einer Zusammenrottung wissen. Es genügt, wenn er sich wissentlich und willentlich der Zusammenrottung, d.h. einer Menschenmenge, die von einer für die Friedensordnung bedrohlichen Grundstimmung getragen wird, anschliesst oder in ihr verbleibt (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 3a S. 36; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1); denn wer solches tut, muss mit Gewaltakten rechnen (BGE 108 IV 33 E. 3a S. 36). Dass er den Gewalthandlungen zustimmt oder sie billigt, ist nicht erforderlich (BGE 124 IV 269 E. 2b S. 270 f., 108 IV 33 E. 3a S. 36; BGer 6B_1217/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.1). Der Vorsatz entfällt, wenn jemand eine Versammlung nicht verlassen kann, in die er zufällig hineingeraten ist, oder deren zunächst friedliche Stimmung umgeschlagen hat (Fiolka, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 260 StGB N 35; zum Ganzen: BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2).
4.4
4.4.1 Unbestritten und aufgrund der Videoaufnahmen erstellt ist, dass Sitzschalen im Gästesektor aus den Verankerungen gerissen worden waren (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit ab 00:24 sowie ab 01:14, jeweils am linken unteren Bildrand; Protokoll Berufungsverhandlung S. 6, Strafakten S. 233), was ohne weiteres Gewalttätigkeiten im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB darstellt. Ebenso ist erkennbar, wie Personen am Überwurfnetz gewaltsam reissen (vgl. u.a. Strafakten S. 1a, Laufzeit ab 01:20). Die objektive Strafbarkeitsbedingung ist damit erfüllt.
Entgegen der Auffassung des Berufungsklägers spielt es bei der Anwendbarkeit des Straftatbestands des Landfriedensbruchs keine Rolle, ob eruiert werden kann, wer diese Gewalttätigkeiten begangen hat. Geschütztes Rechtsgut des Landfriedensbruchs ist der öffentliche Frieden (BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; 120 Ia 220 E. 3b S. 223 f.; 117 Ia 135 E. 2b S. 138 f.). Charakteristisch für Landfriedensbruch ist die friedensstörende Grundstimmung, die sich auch aus der Art des Aufrufs zur Teilnahme oder den mitgeführten Hilfsmitteln ergeben kann. Landfriedensbruch als kollektive Gewalttätigkeit verletzt die bestehende Friedensordnung und das Vertrauen in ihren Bestand. Art. 260 StGB will die öffentliche Friedensordnung sichern, und auf diesen Zweck hin ist das Gesetz auszulegen (zum Ganzen: BGE 145 IV 433 E. 3.5.3 S. 435 f.; BGer 6B_630/2018 vom 8. März 2019 E. 1.2.2, 6B_863/2013 vom 10. Juni 2014 E. 5.4 m.w.H.; vgl. auch Trechsel/Vest, in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 260 N 1; Fiolka, a.a.O., Art. 260 StGB N 14). Zu den anlässlich einer Zusammenrottung im Sinne von Art. 260 Abs. 1 StGB begangenen Gewalthandlungen, seien es Körperverletzungen oder Sachbeschädigung, steht der Straftatbestand des Landfriedensbruchs in Idealkonkurrenz (Trechsel/Vent, a.a.O., Art. 260 N 10 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Demnach fällt die Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch nicht ausser Betracht, wenn die Gewaltdelikte einer bestimmten Person in der Zusammenrottung zugeordnet werden können. Vielmehr macht sich diese Person zusätzlich zum Landfriedensbruch auch der Begehung dieser Gewaltdelikte – sofern dadurch ein entsprechender Straftatbestand erfüllt wird – strafbar.
4.4.2
4.4.2.1 In Bezug auf das Vorliegen einer Zusammenrottung trifft es zwar zu, dass die Ansammlung von Zuschauern in einem Gästesektor für sich alleine keine Zusammenrottung im Sine von Art. 260 Abs. 1 StGB darstellt. Zudem muss im Zweifel wohl davon ausgegangen werden, ein bei einer Zusammenrottung Anwesender sei blosser Zuschauer und nicht Teilnehmer (so auch Trechsel/Vest, a.a.O., Art. 260 N 6) und liesse sich auch aus dem Umstand, dass jemand an einem Fussballmatch einen Zahnschutz trägt, für sich alleine keine Teilnahme ableiten. Das Strafgericht hielt in diesem Zusammenhang allerdings nicht zu Unrecht fest, dass das Mitführen und Tragen eines solchen Zahnschutzes zumindest den Anschein erweckt, dass der Berufungskläger damit rechnete, in Gewalttätigkeiten involviert zu werden, zumal er selbst ausführen liess, dass es an einem solchen Hochrisikospiel eigentlich nicht vorgesehen sei, dass sich die beiden Fanlager näherkommen (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4 und 6, Strafakten S. 231 und 233).
4.4.2.2 Sofern der Berufungskläger allerdings die Auffassung vertritt, er habe sich nicht aktiv an eine gewalttätige Zusammenrottung angeschlossen, sondern lediglich an den Fansektor des FC Zürich – und zwar bereits bevor die aggressive Zusammenrottung entstand –, verkennt er zunächst, dass es genügt, wenn die Stimmung einer vorerst friedlichen Ansammlung nachträglich in eine Grundhaltung umkippt, welche die öffentliche Friedensordnung bedroht und zu Handlungen führt, welche die öffentliche Ordnung stören (vgl. E. 4.3.2 oben). Insofern geht auch die vom Berufungskläger gezogene Parallele zum Konzertbesuch fehl (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7, Strafakten S. 234), gilt doch für ein Konzert – wie im Übrigen auch hinsichtlich anderer Menschenansammlungen – nichts anderes. Vorliegend ist ein solches Umkippen der Stimmung geschehen, was vom Berufungskläger letztlich auch gar nicht in Abrede gestellt wird. Vielmehr führte er anlässlich der Berufungsverhandlung gerade aus, dass er sich mit seinem Verhalten gegen die anrennenden Fans des FC Basel solidarisch gezeigt habe und räumt ein, dass einzelne Fans aus dem Gästesektor in der Folge Stühle geworfen und am Zaun gerissen hätten (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 und 9, Strafakten S. 233 und 236). Auf der Videoaufnahme wird denn auch ersichtlich, dass sich im Gästesektor nach Spielende beim Absperrgitter zum angrenzenden Sektor A eine Menschenmenge unter anderem mit dem Berufungskläger bildete, aus welcher provozierende und zur Auseinandersetzung auffordernde Gesten in Richtung der sich auf der gegenüberliegenden Seite befindlichen gegnerischen Fans und der Sicherheitskräfte erfolgten. In diesem Zusammenhang verfängt auch das Argument des Berufungsklägers nicht, wonach das auf dem Video ersichtliche Verhalten des Berufungsklägers normales, von Emotionen getragenes Fanverhalten darstelle. Das Fussballspiel war zum Tatzeitpunkt unbestrittenermassen bereits zu Ende (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f., Strafakten S. 233 f.). Aus den Akten wird sodann offenkundig, dass sich die Fans des FC Zürich nicht verteilt im Gästesektor aufhielten, sondern dass ein grösserer Teil der Fans, welchem auch der Berufungskläger angeschlossen war, sich in Richtung des Sektors A vom St. Jakob-Park verschoben hatte und sich vor der Abschrankung zu einer Meute ballte. Zudem stiegen mehrere Personen aus dieser Gruppierung, unter anderem auch der Berufungskläger, die Abschrankung empor resp. überstiegen diese teilweise und betraten die als Puffer zwischen Gästesektor und dem Sektor A dienende und üblicherweise leer bleibende Seite, um am Überwurfnetz zu zerren und zu versuchen, dieses runterzureissen. Wie erwähnt, wurden aus dieser Menschenmenge heraus ausserdem festgeschraubte Stadionsitze aus der Verankerung gerissen und Fahnenstangen in Richtung von Menschen geworfen (vgl. Strafakten S. 1a, ab Laufzeit 00:24). Um normales Fanverhalten handelt es sich dabei bei weitem nicht mehr. Vielmehr sind diese Handlungen zweifelsohne friedensstörend.
Die «normalen Fans» des Gästesektors haben sich dagegen offensichtlich zügig von der Zusammenrottung entfernt, nachdem deren Verhalten ausgeartet ist. Im Video ist zu sehen, dass die Sitzreihen auf der rechten Seite der Zusammenrottung leer sind. Zudem sind weitere Fans des FC Zürich erkennbar, die sich im Parkett auf der rechten Seite am Rand deutlich distanziert aufhalten und vergleichsweise unbeteiligt die Situation beobachten. Ebenso jene Personen, die auf dem Balkon des Gästesektors zu sehen sind (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit 00:24 - 00:53). Die Menschenmenge am, auf und hinter dem Absperrgitter grenzt sich damit klar von den übrigen, sich im Gästesektor befindlichen Personen ab. Auch im an den Gästesektor grenzenden Sektor A sind die Sitzplätze bereits frei von denjenigen Besuchern, die den Match von dort verfolgt haben. Mit Ausnahme einiger Sicherheitskräfte befinden sich dort einzig die Anhänger des FC Basel, die von der Muttenzerkurve herübergeeilt waren und die Zürcher Fans provozierten (vgl. Strafakten S. 1a, Laufzeit 00:24 - 00:53). Diejenigen Fans, welche sich nicht an den Ausschreitungen beteiligen wollten, entfernten sich demnach vom Geschehen, wozu auch ohne weiteres die Möglichkeit bestand – im Gästesektor etwa durch Rückzug an den rechten Rand des Sektors oder die Treppe hoch in den Gang zwischen dem Balkon und dem Parkett.
Aufgrund dieser Ausführungen handelte es sich bei der Gruppierung im Parkett des Gästesektors rund um das Absperrgitter zum Sektor A um eine Zusammenrottung i.S.v. Art. 260 StGB, von der sich der Berufungskläger hätte entfernen können.
4.4.2.3 Wenn der Berufungskläger weiter geltend macht, dass er sich durch die von der Muttenzer Kurve anrennenden Anhänger des FC Basel in einer angriffsähnlichen Situation befunden und er innert weniger Sekunden lediglich auf diese Angriffssituation reagiert habe, mag es zwar zutreffen, dass sich im Sektor A vermummte Anhänger des FC Basel befanden, die in Richtung Gästesektor gestikulierten (vgl. unter anderem Strafakten S. 56 ff.). Von einer angriffsähnlichen Situation kann jedoch nicht die Rede sein. Bei Videobeginn (Strafakten S. 1a, Laufzeit 00:24) ist zu erkennen, dass sich die Anhänger des FC Basel am linken Rand des Bildes befinden. Zwischen den beiden Fanlagern befindet sich sodann Sicherheitspersonal, welches die Anhänger des FC Basel vom Gästesektor entfernt hält. Der mit einem roten Pfeil markierte Berufungskläger steht zu Beginn der Aufnahme auf den Stadionstühlen und klettert erst bei Laufzeit 00:54 auf das Absperrgitter hoch, um mit aggressiven Gesten zu provozieren und die gegnerischen Fans zur Konfrontation aufzufordern. Es war demnach gerade nicht so, dass er sich innert «Millisekunden» (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 4, Strafakten S. 231) auf einen Angriff bzw. eine angriffsähnliche Situation hätte einstellen und reagieren müssen. Vielmehr ging es ihm sowie den weiteren Beteiligten offensichtlich darum, eine Auseinandersetzung mit den Anhängern des FC Basel zu provozieren, die sich aus der Muttenzerkurve (Sektor D) dem Gästesektor näherten. Wie das Strafgericht zutreffend feststellte, ging vom Verhalten der Fans eine massiv aggressive und bedrohliche Stimmung aus. Es wies zudem keinerlei Zusammenhang zum bereits beendeten Fussballspiel auf, sondern diente objektiv einzig der Störung der Friedensordnung. Wie dargelegt (vgl. E. 4.3.4 f. oben), ist dem Straftatbestand des Landfriedensbruchs gerade inhärent, dass er weder voraussetzt, dass der Berufungskläger selbst Gewalttätigkeiten ausübte, noch, dass er die Begehung solcher wollte; für ein tatbestandsmässiges Handeln hätte es bereits genügt, wenn sich der Berufungskläger durch seine Anwesenheit mit der Zusammenrottung solidarisch gezeigt, diese psychisch unterstützt hätte. Der Berufungskläger hat mit seinem Verhalten jedoch weit mehr gemacht, als für die Erfüllung des tatbestandsmässigen Handelns notwendig gewesen wäre. Er trug mit seiner Verhaltensweise zur aggressiven Stimmung bei, indem er zeitgleich und auf gleiche Art und Weise wie verschiedene andere Personen der Zusammenrottung auf das Absperrgitter emporstieg und provozierend und zur Auseinandersetzung auffordernd in Erscheinung trat. Das dargestellte Verhalten des Berufungsklägers macht deutlich, dass er zu keinem Zeitpunkt gewillt war, sich von der, die öffentliche Friedensordnung bedrohenden und störenden Ansammlung zu distanzieren. Er erscheint für den unbeteiligten Beobachter klarerweise nicht wie ein von der Ansammlung distanzierter Zuschauer, sondern als Bestandteil der Zusammenrottung. Daran ändern auch die Ausführungen des Berufungsklägers nichts, wonach der FC Basel sein Verhalten offensichtlich toleriert habe, da kein Hausverbot gegen ihn ausgesprochen worden sei. Einerseits handelt es sich beim Straftatbestand des Landfriedensbruchs um ein Offizialdelikt, welches keinen entsprechenden Antrag des FC Basel bedarf. Zudem erscheint es zumindest fraglich, ob sich – wie vom Berufungskläger in den Raum gestellt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 und 9, Strafakten S. 234 und 236) – der FC Basel, der FC Zürich oder die Swiss Football League ein solches Verhalten der Matchbesucher in ihren Stadien wünschen.
4.4.2.4 Der Berufungskläger hat nach dem Gesagten den objektiven Tatbestand von Art. 260 Abs. 1 StGB erfüllt.
4.4.3 Schliesslich ist auch der subjektive Tatbestand klarerweise gegeben. Wie dargelegt, genügt es für die Erfüllung des subjektiven Tatbestands, wenn sich die beschuldigte Person wissentlich und willentlich einer Zusammenrottung anschliesst oder in ihr verbleibt (vgl. E. 4.3.5 oben). Dem Berufungskläger war es ohne weiteres möglich, sich von der Zusammenrottung zu entfernen (vgl. E. 4.4.2.2 oben). Nachdem bereits mehrere Personen am Überwurfnetz am Reissen waren, diverse Fahnenstangen aus der Menge in Richtung Sektor A geworfen und vereinzelte Stühle aus der Verankerung gerissen wurden (Strafakten S. 1a, Laufzeit 00:24 - 00:52), manifestierte der Berufungskläger seinen Willen am Verbleib in der Zusammenrottung und seine Teilnahme an dieser, indem er auf das Absperrgitter stieg und mit seinen Provokationen und Rufen zur aggressiven und bedrohlichen Stimmung beigetragen hat. Da er durch diese Teilnahme an der Zusammenrottung mit Gewaltakten rechnen musste, spielt es ebenso keine Rolle, ob er den auf dem Video zu sehenden Sachbeschädigungen zustimmte (vgl. E. 4.3.5 oben).
4.5 Das Strafgericht ist nach dem Gesagten zu Recht zum Schluss gekommen, dass sich der Berufungskläger des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. Der Schuldspruch des Urteils des Strafgerichts vom 23. Oktober 2018 ist somit zu bestätigen.
5.
5.1 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB).
5.2 Der gesetzliche Strafrahmen für den Landfriedensbruch reicht von einem Tagessatz Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 260 Abs. 1 StGB).
Da lediglich der Berufungskläger Berufung gegen das Urteil vom 23. Oktober 2018 erhob und die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete, ist aufgrund des Verbots der reformatio in peius weder die vom Strafgericht gewählte Sanktionsart der Geldstrafe noch die Gewährung des bedingten Vollzugs zu überprüfen (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO), sondern lediglich über die Anzahl Tagessätze sowie die Höhe der Geldstrafe zu befinden.
5.3
5.3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist unter dem Titel der Schwere der Rechtsgutsverletzung zunächst verschuldenserhöhend zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger innerhalb eines Fussballstadions an einer Randale beteiligte, wo er sich in einem abgeschlossenen Sektor befand. Zudem verblieb er nicht nur in der Zusammenrottung, sondern stieg – nachdem die Gewalttätigkeiten bereits im Gange waren – auf das Absperrgitter und trug zusätzlich zur aggressiven Stimmung bei. Jeweils leicht verschuldensmindernd ist hingegen zu bewerten, dass die friedlichen Matchbesucher den benachbarten Sektor A nach Spielende bereits verlassen hatten und sich die unbeteiligten Besucher des Gästesektors abseits der Zusammenrottung, mehrheitlich im Zwischengang zwischen Parkett und Balkon und auf dem Balkon befanden und sich das aggressive Verhalten der Fans des FC Zürich in erster Linie gegen die ebenfalls provozierenden und sich aggressiv verhaltenden Anhänger des FC Basel richtete. Das Strafgericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass sich die Teilnahme des Berufungsklägers auf Gestikulieren vom Absperrgitter sowie die psychische Unterstützung der Gewaltakte beschränkte und er insbesondere nicht an vorderster Front beim Überwurfnetz in Erscheinung trat. Das Tatverschulden des Berufungsklägers wiegt daher insgesamt nicht schwer.
5.3.2 Auf subjektiver Seite ist zu beachten, dass keine Hinweise auf eine Planung der Ausschreitungen vorliegen. Zwar legt das Mitführen und Tragen eines Zahnschutzes an ein Fussballspiel, wie erwähnt, durchaus den Schluss nahe, dass gewalttätige Auseinandersetzungen vom Berufungskläger nicht vollkommen ausgeschlossen worden sind. Allerdings ist zu beachten, dass es nicht die Fans des FC Zürich waren, die aus dem für sie vorgesehenen Sektor zur Muttenzerkurve (Sektor D) vorgestossen sind, sondern es die Anhänger des FC Basel waren, die zum Gästesektor gelangten und die Fans des FC Zürich provozierten. Es ist demnach, wie vom Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung mehrfach beteuert, davon auszugehen, dass er spontan aus der Emotion heraus, ohne Tatplan oder überlegtes Vorgehen handelte. Das subjektive Tatverschulden ist demnach als leicht einzustufen.
5.3.3 Zusammenfassend ist das Tatverschulden betreffend den begangenen Landfriedensbruch als eher leicht zu bewerten. In Würdigung aller Umstände erscheint – vor Berücksichtigung der Täterkomponenten – eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen verschuldensangemessen.
5.3.4 Hinsichtlich der Täterkomponente ist bekannt, dass der Berufungskläger am [...] geboren wurde und Vater eines Kindes ist. Mit der Mutter ist er weder verheiratet, noch leben sie zusammen. Er wohnt alleine, betreut sein Kind aber gemäss seinen Aussagen zu fünfzig Prozent. Er arbeitet als ausgebildeter Maler und entrichtet der Mutter seines Kindes einen monatlichen Betreuungsunterhalt (Strafakten S. 229). Im Übrigen hat der Berufungskläger keine Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen gemacht (Strafakten S. 4). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist jedenfalls nicht ersichtlich. Vorstrafen, welche Delikte betreffen, die vor dem vorliegend zu beurteilenden Vorfall datieren sind dem Strafregisterauszug vom 6. Oktober 2020 keine zu entnehmen. Es gehen ihm jedoch zwei Verurteilungen hervor, die nach dem Vorkommnis vom 15. April 2015 datieren für Delikte, die während laufender Strafuntersuchung (1. Mai 2017, abgeurteilt durch einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2017) bzw. laufendem Strafverfahren (14. November 2019, abgeurteilt durch einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 10. Juni 2020) begangen wurden (vgl. Strafakten S. 197 f.). Delinquenz während laufender Strafuntersuchung wirkt sich im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend aus, zeugt sie in der Regel von einer ausgeprägten Einsichtslosigkeit (Mathys, in: Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz 329 f.; Trechsel/Thommen, in: Techsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 23). Diesbezüglich fällt namentlich die am 14. November 2019 begangene Sachbeschädigung ins Auge. Grundsätzlich wäre daher eine Straferhöhung angebracht. Wie aufzuzeigen sein wird, ist vorliegend eine Strafreduktion wegen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots angezeigt, weshalb der Delinquenz während laufendem Verfahren im Rahmen der Festsetzung des Reduktionsmasses Rechnung getragen wird (vgl. E. 5.4.6 unten). Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
5.4
5.4.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
5.4.2
5.4.2.1 Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen den Betroffenen bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377, 117 IV 124 E. 3 S. 126 f.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3 S. 377). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben, sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., 124 I 139 E. 2c S. 141 ff. m.H.; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 5 StPO N 9 ff.). Grundsätzlich kann zwischen zwei Verletzungsarten des Beschleunigungsgebots unterschieden werden: Scheint einerseits die Gesamtdauer völlig unverhältnismässig zu sein, kann eine Verletzung festgestellt werden, ohne dass andere Faktoren ausführlich berücksichtigt werden müssen; andererseits ist zu prüfen, ob einzelne Perioden von nicht zu rechtfertigender Untätigkeit i.S.v. «krassen Zeitlücken» vorliegen (Summers, a.a.O., Art. 5 StPO N 8). So lange keine einzige der Zeitspannen, in denen das Verfahren nicht vorangetrieben wird, stossend wirkt, greift die Gesamtbetrachtung (BGE 124 I 139 E. 2a S. 140 f.; BGer 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.1).
Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots führt in der Regel nicht zu einer Verfahrenseinstellung. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots zumeist eine Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe und nur als «ultima ratio» in Extremfällen die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 S. 377 f., 135 IV 12 E. 3.6 S. 25 f., 133 IV 158 E. 8 S. 170).
5.4.2.2 Von der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ist der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB zu unterscheiden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht kommt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind sowohl die Voraussetzungen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO als auch diejenigen gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt, sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
5.4.3 Der Straftatbestand des Landfriedensbruchs wird gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt. Die Verfolgungsverjährung tritt somit 10 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB).
Der vorliegend zu beurteilende Vorfall ereignete sich am 12. April 2015. Bis zur zweitinstanzlichen Berufungsverhandlung verstrichen rund fünfeinhalb Jahre, womit noch keine zwei Drittel der zehnjährigen Verjährungsfrist erreicht sind. Kommt hinzu, dass dem Strafregister des Berufungsklägers vom 6. Oktober 2020 zwei weitere rechtskräftige Verurteilungen vom 2. Mai 2017 für ein Vergehen gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) sowie mehrfacher Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121), begangen jeweils am 1. Mai 2017, sowie vom 10. Juni 2020 betreffend eine Sachbeschädigung, begangen am 14. November 2019, zu entnehmen sind. Damit ist auch die zweite Voraussetzung – Wohlverhalten seit der Tat – nicht erfüllt. Eine Strafminderung nach Art. 48 lit. e StGB fällt damit ausser Betracht.
5.4.4 Hinsichtlich der Verletzung des Beschleunigungsgebots ist dem Berufungskläger indessen zu folgen. Der Vorfall spielte sich am 12. April 2015 ab. Der zu klärende Sachverhalt stellt sich als nicht sonderlich komplex dar, zumal eine Videoaufnahme besteht, die den Vorfall wiedergibt und auf welcher der Berufungskläger – da nicht vermummt – eindeutig zu erkennen ist. Die Staatsanwaltschaft ersuchte die Stadtpolizei [...] mit Rechtshilfeersuchen vom 17. Juni 2015 um Identifikation der Täterschaft mit Bekanntgabe der vollständigen Personalien (vgl. Strafakten S. 63), woraufhin die Stadtpolizei [...] mit Verfügung vom 8. Juli 2015 den Berufungskläger identifizierte und dessen Personalien der Staatsanwaltschaft mitteilte (vgl. Strafakten S. 64 ff., 67). Am 15. September 2015 wurde der Berufungskläger von der Staatsanwaltschaft einvernommen (vgl. Strafakten S. 69 ff.). In der Folge wurden – soweit ersichtlich – keinerlei weitere Verfahrenshandlungen unternommen, das Vorverfahren allerdings erst mit Strafbefehl vom 30. Januar 2018 abgeschlossen (vgl. Strafakten S. 80 f.). Auch wenn der Staatsanwaltschaft zu Gute zu halten ist, dass sie eine Vielzahl von Personen zu identifizieren und zu befragen hatte, stellt sich die Zeitspanne von rund 28,5 Monaten, in welcher das Verfahren stillstand, als klar zu lange dar. Relativ lang präsentiert sich des weiteren auch die Verfahrensdauer vor dem Appellationsgericht, wenn auch nur hinsichtlich der Zeitspanne zwischen der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 4. Juni 2019 betreffend Verzicht des Berufungsklägers auf Einreichung einer Berufungsbegründung (Strafakten S. 182) und der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 7. Juli 2020 betreffend Ansetzung der Berufungsverhandlung (Strafakten S. 191), wobei immerhin zu beachten ist, dass zwischenzeitlich ein Akteneinsichtsgesuch der Staatsanwaltschaft [...] einging und dieser die Strafakten zur Einsicht zur Verfügung gestellt worden waren (Strafakten S. 184 ff.). Nicht zuletzt in Anbetracht dieser beiden Zeitlücken stellt sich die Gesamtdauer des vorliegenden Verfahrens – zwischen dem Vorfall vom 12. April 2015 und der Berufungsverhandlung vom 27. Oktober 2020 liegen rund fünfeinhalb Jahre – eindeutig zu lange dar, zumal es keinerlei tatsächliche oder rechtliche Komplexität aufweist. Aufgrund all dieser Umstände muss daher eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden.
5.4.5 Eine Verfahrenseinstellung oder ein Verzicht auf eine Strafe als Sanktion einer Verletzung des Beschleunigungsgebots stellt die Ausnahme dar (vgl. E. 5.4.2.1 oben). Vorliegend sind keine Hinweise ersichtlich, dass der Berufungskläger durch das vorliegende Verfahren spürbar belastet worden wäre; er begründet den Verzicht auf Strafe vielmehr damit, dass es nicht angehe, ihn heute noch für einen Vorfall vom Jahr 2015 zu bestrafen. Er sei heute Vater, arbeite als Maler und stehe ganz woanders im Leben. Es sei nicht mehr der Moment, ihn zu bestrafen, weil er auf einem Absperrgitter gestikuliert habe (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 8 f., Strafakten S. 235 f.). Diese Begründung alleine vermag jedoch keinen Verzicht auf Strafe zu begründen, zumal, wie dargelegt, der dem Verjährungsgedanken zugrundeliegende Strafminderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB (vgl. BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5) nicht zur Anwendung gelangt (vgl. dafür E. 5.4.3 oben). Gegen eine besondere Belastung durch das vorliegende Verfahren spricht zudem, dass der Berufungskläger anerkanntermassen nicht unmassgeblich dazu beigetragen hat, dass sich das Berufungsverfahren in die Länge zog (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung, S. 8, Strafakten S. 235). So stellte er zunächst den Antrag, ihm sei eine Frist zur Berufungsbegründung zu setzen (vgl. Berufungserklärung vom 21. Dezember 2018, Strafakten S. 166 f.), ersuchte in der Folge um drei Fristerstreckungen (vgl. Strafakten S. 172, S. 175 und S. 178), welche ihm gewährt worden waren (vgl. Strafakten S. 173, 176 und 179), verzichtete schlussendlich indes auf das Einreichen einer Berufungsbegründung (vgl. Strafakten, S. 181). Es besteht somit kein Anlass, eine andere Massnahme als die in solchen Fällen übliche Strafreduktion zu treffen.
5.4.6 Hinsichtlich der Höhe der Reduktion ist zu beachten, dass sich das Strafverfahren nicht nur in seiner Gesamtdauer als vergleichsweise lange darstellt, sondern sowohl im Berufungsverfahren insbesondere aber auch im Untersuchungsverfahren lange Zeitlücken aufweist, in denen es stillstand (vgl. E. 5.4.4 oben). Grundsätzlich wäre daher eine namhafte Reduktion der Strafe angebracht. Bereits unter E. 5.3.4 oben wurden indessen erwähnt, dass bei der Höhe der Reduktion die Straferhöhung aufgrund der Delinquenz während laufendem Verfahren zu berücksichtigen ist. Bei einer Gegenüberstellung dieses Strafschärfungs- und Strafminderungsgrund wiegt die Verletzung des Beschleunigungsgebots jedoch leicht schwerer, weshalb eine Reduktion von 15 Tagessätze angemessen erscheint. Die dem Verschulden und den persönlichen Umständen des Berufungsklägers angemessene Geldstrafe beläuft sich somit auf 85 Tagessätze.
5.5
5.5.1 Der Berufungskläger wurde mit rechtskräftigem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2017 des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig gesprochen und (nebst einer Busse von CHF 400.– wegen mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG) zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt (vgl. Strafregisterauszug vom 6. Oktober 2020, Strafakten S. 197). Da der Berufungskläger dieses Delikt am 1. Mai 2017, und damit bevor er mit dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 23. Oktober 2018 verurteilt worden ist, verübte und die Tat darüber hinaus mit der gleichen Strafart wie vorliegend geahndet wurde, ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszufällen (vgl. dazu BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2018.44 vom 23. Januar 2019 E. 4.6; Trechsel/ Thommen, a.a.O., Art. 49 N 13). Diese wird in der Weise bestimmt, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Art. 49 Abs. 2 StGB will im Wesentlichen das in Art. 49 Abs. 1 StGB verankerte Asperationsprinzip auch bei retrospektiver Konkurrenz gewährleisten. Der Täter, der mehrere gleichartige Strafen verwirkt hat, soll nach einem einheitlichen Prinzip der Strafschärfung beurteilt werden, unabhängig davon, ob die Verfahren getrennt durchgeführt werden oder nicht (vgl. BGE 142 IV 265 E. 2.3.1 S. 267; AGE SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 8.5.1, mit Hinweisen). Die Zusatzstrafe ist insofern die infolge Asperation mit der Grundstrafe reduzierte Strafe für die neu zu beurteilenden Taten (BGE 142 IV 265 E. 2.4.4 S. 271).
Bei der Festsetzung der Zusatzstrafe keine Berücksichtigung findet dagegen die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] am 10. Juni 2020 bedingt vollziehbar ausgesprochene Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu CHF 30.– und Busse von CHF 300.–. Die dabei beurteilte Sachbeschädigung beging der Berufungskläger am 14. November 2019 und damit zwar vor dem vorliegenden Urteil, jedoch nach dem strafgerichtlichen Urteil vom 23. Oktober 2018. Da für die Anwendbarkeit des Asperationsprinzips das Datum des Ersturteils entscheidend ist, hat der Berufungskläger in Bezug auf den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 10. Juni 2020 keinen Anspruch auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe (vgl. BGE 138 IV 113 E. 3.4.3 S. 116 f.; BGer 6B_837/2019 vom 6. Dezember 2019 E. 1.1).
5.5.2 Auszugehen ist von der schwersten Straftat und diese ist angemessen zu erhöhen. Vorliegend sind sowohl der Straftatbestand des Landfriedensbruchs, als auch derjenige des Vergehens gegen das Waffengesetz nach Art. 33 Abs. 1 WG mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt. Sind mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen, erscheint es angebracht, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (Mathys, a.a.O., Rz 485). Dies ist der vorliegend zu beurteilende Landfriedensbruch mit einer Sanktion von 85 Tagessätzen Geldstrafe. Diese ist um die Strafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2017 (Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–) angemessen zu erhöhen. Eine Erhöhung der Strafe um 20 Tagessätze Geldstrafe erscheint dabei angemessen. Es resultiert somit eine hypothetische Gesamtgeldstrafe von 105 Tagessätzen. Von dieser ist die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2017 bereits abgegoltene Geldstrafe von 30 Tagessätzen in Abzug zu bringen, womit der Berufungskläger vorliegend noch zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu verurteilen ist.
5.6 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB).
Auszugehen ist von einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 4'500.– zuzüglich CHF 200.– pro Monat Kinderzulagen. Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern, etc., sowie der von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung angegebene Unterhaltsbeitrag für sein Kind von CHF 1'560.– pro Monat. Da er das Kind seinen Angaben folgend zudem teilweise betreut, ist zusätzlich ein Abzug von 5 % vorzunehmen. Mit der Mutter seines Kindes ist und war er nicht verheiratet, weshalb in dieser Hinsicht keine weitere Reduktion erfolgt (vgl. Protokoll Berufungsverhandlung S. 2, Strafakten S. 229). Die Höhe eines Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage grundsätzlich auf rund CHF 63.–. Da der Berufungskläger in Anbetracht seiner Unterhaltspflicht über ein relativ geringes Einkommen verfügt, rechtfertigt sich ein zusätzlicher Abzug, weshalb die Tagessatzhöhe auf CHF 40.– festzusetzen ist.
5.7 Die Geldstrafe ist bedingt, mit einer Probezeit von zwei Jahren auszusprechen (vgl. E. 5.2 oben).
6.
Zusammenfassend ist der Berufungskläger für den am 12. April 2015 in Basel begangenen Landfriedensbruch in teilweiser Gutheissung seiner Berufung zu einer bedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 40.– (Probezeit 2 Jahre) als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft [...] vom 2. Mai 2017 zu verurteilen.
7.
7.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
Da der Schuldspruch wegen Landfriedensbruch nach Art. 260 Abs. 1 StGB im vorliegenden Berufungsverfahren bestätigt wird, sind die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu belassen. Aus den vorgehenden Erwägungen wird zudem ersichtlich, dass sich das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich als korrekt erwiesen hat; der Grund für die teilweise Gutheissung der Berufung liegt namentlich in der langen Dauer, welche das gesamte Verfahren bis zum vorliegenden Urteil aufweist. Daher rechtfertigt sich auch bei der erstinstanzlichen Urteilsgebühr keine Reduktion. Demgemäss trägt der Berufungskläger die Verfahrenskosten von CHF 410.60 sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 200.–.
7.2 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
Der Berufungskläger dringt mit seiner Berufung teilweise durch, zu einem grösseren Teil – namentlich hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Landfriedensbruch – unterliegt er allerdings. Es ist daher von einem Obsiegen zu einem Viertel bzw. einem Unterliegen von drei Vierteln auszugehen.
Dem Berufungskläger werden damit die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
8.
Dem anwaltlich vertretenen Berufungskläger steht bei diesem Verfahrensausgang zudem eine Parteientschädigung zu. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge auch im Rechtsmittelverfahren (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2). Während somit für das erstinstanzliche Verfahren bei voller Kostenauflage keine Parteientschädigung geschuldet ist, ist dem Berufungskläger in Bezug auf das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel der angefallenen Verteidigungskosten zuzusprechen.
Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Verteidiger gemäss Honorarnote einen Zeitaufwand ohne Hauptverhandlung von 3,5 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der Stundenansatz wird zwar mit CHF 300.– ausgewiesen, was zu hoch angesetzt ist; praxisgemäss wird die Parteientschädigung zum sog. Überwälzungstarif von CHF 250.– pro Stunde entschädigt (vgl. AGE SB.2018.72 vom 21. April 2020 E. 6.2). Dabei dürfte es sich allerdings um einen Fehler gehandelt haben. Die Honorarforderung gemäss Honorarnote von CHF 875.– entspricht nämlich einem Aufwand von 3,5 Stunden zu CHF 250.– und ist daher nicht zu bemängeln. Für die Berufungsverhandlung wird zusätzlich ein Aufwand von 2,5 Stunden (inklusive 30 Minuten Nachbesprechung) zum Ansatz von CHF 250.– addiert. Hinzukommen die Auslagen gemäss Honorarnote von insgesamt CHF 92.50 sowie 7,7 % MWST, womit sich die Parteientschädigung bei vollständigem Obsiegen auf insgesamt CHF 1'715.10 belaufen würde. Da der Berufungskläger mit seiner Berufung lediglich im Umfang von einem Viertel durchdringt (vgl. E. 7.2 oben), wird ihm für das Berufungsverfahren somit eine Entschädigung von gerundet CHF 430.– (inklusive Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung des Landfriedensbruchs schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 75 Tagessätzen zu CHF 40.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
als Zusatzstrafe zum Urteil vom 2. Mai 2017 der Staatsanwaltschaft [...],
in Anwendung von Art. 260 Abs. 1, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 410.60 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 750.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 430.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Bundesamt für Polizei
- Nachrichtendienst des Bundes
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.