|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
|
SB.2018.143
URTEIL
vom 11. August 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Jonas Weber, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Pauen Borer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokat, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatklägerin
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 16. August 2018
betreffend mehrfacher Raufhandel und versuchte Nötigung
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts Basel-Stadt vom 16. August 2018 wurde A____ des mehrfachen Raufhandels und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 5 Jahre. Von der weiteren Anklage des Angriffs (bezüglich Anklageziff. II.c, d, g) und der mehrfachen einfachen Körperverletzung sowie der Drohung wurde er freigesprochen; das Verfahren wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung und Drohung in weiteren Anklagepunkten wurde eingestellt. Ausserdem wurden gegen A____ am 28. Juni 2011 und am 8. Mai 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafen von 100 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre (durch Strafbefehl vom 8. Mai 2012 um 1½ Jahre verlängert), sowie von 80 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit 4 Jahre, nicht vollziehbar erklärt; hingegen wurde er verwarnt und die Probezeit der Geldstrafe vom 8. Mai 2012 um 2 Jahre verlängert. Eine Genugtuungsforderung von B____ gegen ihn im Betrag von CHF 2‘000.–, zuzüglich Zins, wurde abgewiesen. A____ wurden reduzierte Verfahrenskosten im Umfang von CHF 984.45 sowie eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 4‘250.– auferlegt; im Umfang von CHF 984.45 gingen die Verfahrenskosten zu Lasten des Strafgerichts. Sein amtlicher Verteidiger wurde aus der Strafgerichtskasse entschädigt, unter Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Hälfte dieser Entschädigung.
Der im vorinstanzlichen Verfahren Mitbeschuldigte C____ wurde von sämtlichen ihn betreffenden Anklagepunkten kostenlos freigesprochen, soweit das Verfahren nicht eingestellt wurde; die Genugtuungsforderung der B____ gegen ihn wurde ebenfalls abgewiesen und sein amtlicher Verteidiger aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat A____ fristgerecht die Berufung angemeldet und erklärt (vgl. act. 1050, 1082). In der Berufungserklärung vom 27. Dezember 2018 (act. 1082 ff.) beantragt er sinngemäss die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils, einen kostenlosen Freispruch auch von den Vorwürfen des mehrfachen Raufhandels und der versuchten Nötigung, den Verzicht auf die Verlängerung der Probezeit in Bezug auf die bedingt ausgesprochene Geldstrafe vom 8. Mai 2012 und eventualiter die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz zur Ergänzung der Beweisabnahme und zum neuen Entscheid; alles unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Staates. Er ersucht um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und der amtlichen Verteidigung mit seinem Verteidiger für das Berufungsverfahren. Ausserdem stellt er in verfahrensrechtlicher Hinsicht insbesondere den Antrag auf Ladung und Befragung diverser Zeugen sowie auf Gewährung einer angemessenen Frist zur Einreichung einer Berufungsbegründung und eines Replikrechts zu allfälligen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft oder der Vorinstanz. Die Staatsanwaltschaft hat am 7. Januar 2019 fristgerecht Anschlussberufung erklärt (act. 1096 f.) und damit den Widerruf der beiden bedingt ausgesprochenen Geldstrafen vom 28. Juni 2011 und vom 8. Mai 2012 beantragt. Die Privatklägerin hat innert Frist weder Anschlussberufung erklärt noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. In seiner Berufungsbegründung vom 23. April 2019 hat der Verteidiger an seinen Rechtsbegehren festgehalten und diese ergänzend begründet (act. 1108 ff.). In der Berufungsantwort vom 8. Mai 2019 (act. 1130 ff.) beantragt die Staatsanwaltschaft grundsätzlich die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils mit der Einschränkung, dass die bedingt ausgesprochenen Vorstrafen für vollziehbar zu erklären seien, unter entsprechender Kostenfolge für den Berufungskläger. Sie wendet sich gegen die Befragung der vom Berufungskläger angerufenen Zeugen und Zeuginnen resp. Auskunftspersonen im Berufungsverfahren. Mit Eingabe vom 13. Juni 2019 (act. 1135 ff.) hat der Verteidiger des Berufungsklägers dazu Stellung genommen und sich auch zu dem in der Anschlussberufung beantragten Widerruf der Vorstrafen vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 (act. 1140) hat der Verfahrensleiter den Berufungskläger mit seinem Verteidiger, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft sowie (fakultativ) die Privatklägerin zur Berufungsverhandlung geladen. Ausserdem hat er D____ als Zeugen geladen, die übrigen Beweisanträge – unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts – indes abgewiesen, da davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten seien.
Die ursprünglich auf den 22. April 2020 angesetzte Berufungsverhandlung musste infolge der Massnahmen in Zusammenhang mit COVID-19 verschoben werden (vgl. act. 1160 ff.) und konnte schliesslich am 11. August 2020 stattfinden. An der Berufungsverhandlung haben der Berufungskläger mit seinem Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft teilgenommen. Der Berufungskläger und der Zeuge D____ sind befragt worden. Anschliessend sind der Verteidiger und die Vertreterin der Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Sie haben ihre Anträge grundsätzlich bekräftigt, wobei die Staatsanwältin selbst darauf hingewiesen hat, dass das mit der Anschlussberufung gestellte Rechtsbegehren infolge Zeitablaufs hinfällig resp. gegenstandslos geworden sei. Für die Einzelheiten wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen (act. 1215 ff.). Die weiteren Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO).
1.3 Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil (von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen [vgl. Art. 404 Abs. 2 StPO]) nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO).
Vorliegend sind folgende Punkte nicht angefochten:
- Freisprüche und Verfahrenseinstellungen;
- Abweisung der Genugtuungsforderung von B____.
Zu überprüfen ist das angefochtene Urteil bezüglich sämtlicher vorinstanzlicher Schuldsprüche, gegebenenfalls bezüglich der Strafzumessung und bezüglich des Widerrufs der Vorstrafen sowie der Kostenfolge.
1.4 Festzuhalten ist noch, dass ein Entscheid grundsätzlich so zu begründen ist, dass die betroffene Person sich über dessen Tragweite Rechenschaft geben, ihn in voller Kenntnis der Sache weiterziehen und die obere Instanz überprüfen kann, ob die untere Instanz Recht verletzt hat. Nicht erforderlich hingegen ist, dass der Entscheid sich mit sämtlichen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen der Parteien ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann – und muss im Hinblick auch auf die Verfahrensökonomie – sich die Strafbehörde auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGer 6B_1248/2017, 6B_1278/2017 vom 21. Februar 2019 E. 4.2.1; AGE HB.2017.49 vom 8. Januar 2018 E. 1.2; Stohner, in Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 81 N 9). Dies gilt auch im vorliegenden Verfahren.
2.
2.1 In der Nacht der Bundesfeier vom 31. Juli auf den 1. August 2015 kam es im Bereich des Kleinbasler Rheinufers zwischen Johanniterbrücke und Leuengasse zu verschiedenen, auch tätlich geführten Auseinandersetzungen unter jüngeren Leuten. Es ist aufgrund der Akten erstellt – und im Übrigen unbestritten –, dass sich auch der Berufungskläger in jener Nacht in dieser Gegend aufgehalten hat und, jedenfalls bei einem Vorfall an der Bar der «x»-Party, am Unteren Rheinweg, Höhe Leuengasse, auch in eine Auseinandersetzung involviert gewesen ist. In der Anklage (Anklageziff. II.b) waren ihm in diesem Zusammenhang Angriff, mehrfache einfache Körperverletzung und versuchte Nötigung vorgeworfen worden. Laut Anklage und Vorinstanz sei der Berufungskläger an jenem Abend mit seinem Kollegen (und Mitbeschuldigten) C____ sowie mit †E____ unterwegs gewesen. Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Berufungskläger den D____, der sich mit seinen Kollegen F____ und G____ ebenfalls im Barbereich der «x»-Party aufhielt, aufgefordert hat, sich zu entschuldigen, weil er angeblich seiner (des Berufungsklägers) Begleiterin ans Gesäss gefasst hätte. D____ habe sich indes geweigert, sich für etwas zu entschuldigen, das er nicht getan habe. Deshalb habe der Berufungskläger dem D____ eine Zeitspanne von zehn Sekunden für eine Entschuldigung eingeräumt, andernfalls er ihm Gewalt antun, d.h. laut Anklage D____ und dessen Begleitern die Nase brechen werde. Noch vor Ablauf des entsprechenden Countdowns habe der Berufungskläger gegen D____ einen Faustschlag geschlagen, diesen dabei aber nicht richtig getroffen. Als der Berufungskläger zu einem weiteren Schlag gegen D____ ausgeholt habe, sei F____ dazwischen gegangen und habe den Berufungskläger ins Gesicht geschlagen, worauf dieser nach hinten getorkelt sei. Darauf sei eine Gruppe von Bekannten des Berufungsklägers hinzugekommen und gegen die Gruppe um D____ vorgegangen. Weiter ging die Vorinstanz davon aus, dass der Berufungskläger in dieser Schlägerei noch 5 bis 10 Faustschläge ausgeteilt habe, wobei unklar geblieben sei, ob er damit jemanden getroffen habe. Die Vorinstanz ist von einer Wechselseitigkeit des Geschehens ausgegangen und hat den Berufungskläger in diesem Komplex nicht gemäss Anklage des Angriffs sondern des Raufhandels sowie der versuchten Nötigung schuldig erklärt.
Weiter hat die Vorinstanz es für erstellt erachtet, dass der Berufungskläger sich auch bei einem späteren Vorfall resp. Vorfällen in dieser Nacht (Anklageziff. II.e und II.f) aktiv an einem weiteren Raufhandel beteiligt habe. Er wurde auch hier des Raufhandels und nicht wie angeklagt des Angriffs schuldig erklärt.
2.2 Der Berufungskläger beantragt einen kostenlosen Freispruch von sämtlichen Schuldsprüchen. Er beantragt die Ladung diverser Zeugen resp. Auskunftspersonen und erhebt mehrere formelle Rügen. Er rügt namentlich eine Verletzung des Untersuchungs- und des Anklagegrundsatzes, des Anspruchs auf Rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren. Darauf wird nachfolgend in E. 3 eingegangen werden. Ausserdem wird in Bezug auf beide Komplexe des Raufhandels (Anklageziff. II.b und Anklageziff. II.e, f) eine falsche Feststellung des Sachverhaltes gerügt, eine strafrechtliche relevante Beteiligung des Berufungsklägers bestritten und geltend gemacht, dass die Tatbestände der Nötigung und des Raubhandels nicht erfüllt seien; darauf wird unten in E. 4 eingegangen werden. In E. 5 folgen Erwägungen zur Strafzumessung und in E. 6 zu den Kostenfolgen.
3.
3.1.
3.1.1 Der Berufungskläger hat die Ladung und Befragung verschiedener Personen als Zeugen – H____, D____, I____, F____, J____, K____ – beantragt. D____ ist als Zeuge geladen und an der Berufungsverhandlung befragt worden (Prot. Berufungsverhandlung, act. 1217 ff.).
3.1.2 Die weiteren Anträge sind mit Verfügung des verfahrensleitenden Präsidenten vom 9. Juni 2020 (act. 1140) abgewiesen worden, mit der Begründung, dass davon keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, und unter dem Vorbehalt eines anderslautenden Entscheides des Gesamtgerichts. An der Berufungsverhandlung ist der Verteidiger zwar nicht mehr explizit darauf zurückgekommen und hat insbesondere nicht dargelegt, dass und weshalb aus diesen Aussagen relevante Erkenntnisse zu erwarten seien (vgl. Prot. Berufungsverhandlung); er ist im Plädoyer (vgl. S. 5) allerdings implizit darauf zurückgekommen. Es ist zusammenfassend und ergänzend Folgendes festzuhalten:
3.1.3 Nach Art. 389 Abs. 1 StPO beruht das Rechtsmittelverfahren auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren korrekt erhoben worden sind. Das Berufungsgericht erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise (vgl. Art. 389 Abs. 3 StPO; statt vieler: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1; BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 4.3.1, je mit Hinweisen). Es gehört zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK), dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie auf Grund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO) (zit. aus BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, mit Verweis auf BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je m. Hinw.). Über Tatsachen, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind, wird nicht Beweis geführt (Art. 139 Abs. 2 StPO). Die Ablehnung eines Beweisantrags ist dementsprechend dann zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (zum Ganzen statt vieler: BGE 136 I 229 E. 5.3, 3, BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, je m. Hinw.). Ähnlich verhält es sich im Fall der sogenannten Wahrunterstellung, bei der die Strafbehörde die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr ansieht (Hofer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, N. 68 zu Art. 10 StPO). Lehnt die Strafbehörde einen Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (BGer 6B_440/2018 vom 4. Juli 2018 E. 1.4.3; 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4 m. Hinw.).
3.1.4 Zunächst ist bezüglich aller beantragten Personen festzuhalten, dass angesichts des Zeitablaufs von nunmehr über fünf Jahren heute kaum mehr verlässliche Aussagen zu den Vorfällen in der fraglichen Nacht zu erwarten sind (vgl. Plädoyer S. 5). Der Berufungskläger selbst macht geltend, dass er sich «fast an nichts» erinnern könne, denn es sei auch lange her (vgl. Prot. Berufungsverhandlung, act. 1217). Im Übrigen ist, wie der Verfahrensleiter bereits festgestellt hat, auf die beantragte Befragung der weiteren Zeugen zu verzichten, weil aus deren Aussagen keine zusätzlichen relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind. H____, F____, J____ und I____ sollen offenbar in Zusammenhang mit dem ersten Komplex (Nötigung und Raufhandel im Barbereich der «x»-Party, Anklageziff. II. b) aussagen. Darauf wird deshalb im entsprechenden Kontext (unten E. 4.2.7) zurückzukommen sein. K____ soll offenbar zum zweiten Komplex (Raufhandel, Anklageziff. II.e, f) aussagen. Da hier – wie unten (E. 4.3) dargelegt wird – ohnehin ein Freispruch zu erfolgen hat, erübrigt sich ihre Befragung an der Berufungsverhandlung.
3.2
3.2.1 Der Berufungskläger rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO; vgl. Berufungsbegründung S. 3 ff., Plädoyer S. 2) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (vgl. Berufungsbegründung S. 7 ff.; Plädoyer S. 4 f.).
3.2.2 Er macht in diesem Zusammenhang insbesondere geltend, die Strafverfolgungsbehörden seien ihrer Pflicht, auch entlastenden Momenten nachzugehen, nicht nachgekommen, und hätten dies auch der Verteidigung verwehrt. Er moniert, dass er im Verfahren zuvor keine Gelegenheit hatte, Fragen an den von der angeblichen Nötigung betroffenen D____ zu stellen resp. stellen zu lassen. D____ ist immerhin in der Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Berufungsklägers und seines Verteidigers als Zeuge befragt worden und diese haben die Gelegenheit, dem Zeugen Fragen zu stellen, auch genutzt (Prot. Berufungsverhandlung, act. 1217 ff.). Insoweit ist diese Rüge nicht (mehr) begründet. Es ist allerdings tatsächlich nicht nachzuvollziehen, dass dieser zentrale Zeuge erstmals im Berufungsverfahren, rund 5 Jahre nach den zu beurteilenden Vorfällen, mit dem Berufungskläger konfrontiert worden ist.
3.2.3 Soweit der Berufungskläger moniert, dass keine Konfrontationen mit I____, F____ und G____ stattgefunden hätten, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass G____ in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung befragt worden ist und der Berufungskläger und sein Verteidiger ihm da auch Fragen stellen konnten (Prot. Verhandlung SG S. 14 ff.). Zwar ist diese Konfrontation auf Wunsch von G____ indirekt erfolgt, d.h. der Zeuge hat sich während seiner Befragung im Nebenraum befunden und die Befragung wurde audiovisuell live in den Gerichtssaal übertragen. Durch eine derartige Konfrontation mit audiovisueller Direktübertragung sind die Verteidigungsrechte gewahrt worden (BGE 143 IV 397 E. 5 S. 407 f.). Auf die beantragte Befragung weiterer Zeugen wird im Übrigen zurückzukommen sein (vgl. E. 4.2.7 und auch oben E. 3.1).
3.2.4 Es wird weiter gerügt, dass in Bezug auf weitere mutmasslich Beteiligte, namentlich †E____ und L____, kaum resp. gar nicht ermittelt worden sei. Aus den Akten ergibt sich, dass der mittlerweile verstorbene †E____ am 3. April 2017, wie der Berufungskläger und C____, als Beschuldigter einvernommen worden ist (act. 769 ff.); das gegen ihn geführte Strafverfahren ist dann offensichtlich infolge seines Todes eingestellt worden (vgl. act. 102 ff., 133). Aus den vorliegenden Akten ergibt sich hingegen nicht, dass gegen L____ ermittelt worden wäre, obwohl dieser resp. ein seinem Signalement entsprechender Mann (auffallend gross, Glatze) offenbar von mehreren Zeugen als möglicher Beteiligter genannt wurde (vgl. dazu Berufungsbegründung, act. 1112). Es ist indes nicht ersichtlich, was der Berufungskläger daraus für das gegen ihn geführte Strafverfahren zu seinen Gunsten ableiten könnte, zumal nicht ersichtlich ist – und auch nicht geltend gemacht wird – dass aus einer Untersuchung gegen L____ entlastende Umstände betreffend den Berufungskläger zu erwarten gewesen wären.
3.2.5
3.2.5.1 Zu Recht rügt der Berufungskläger, dass seine Teilnahmerechte verletzt worden sind. Laut Akten wurden die tätlichen Auseinandersetzungen im Bereich des Unteren Rheinwegs bereits am 1. August 2015 rapportiert, nachdem eine unbekannte Passantin um circa 02.30 Uhr die Polizei requiriert hatte (act. 141 ff.). Der Berufungskläger und C____ wurden in diesem Rapport bereits als Beschuldigte aufgeführt; wenig später konnte angesichts der Signalemente auch †E____ als Beschuldigter ermittelt werden (act. 171). Erste polizeiliche Ermittlungen am 2. August 2015 ergaben, dass der mutmassliche Tatort nicht videoüberwacht gewesen ist (act. 173). Bereits Anfangs August 2015 reichten einzelne Geschädigte auch Arztzeugnisse und weitere Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft ein (act. 174 ff.). Erst Mitte Dezember 2016 aber, nach einem anonymen Täterschaftshinweis auf †E____ im November 2016 (act. 187), wurden dann die Ermittlungen aufgenommen (vgl. act. 192 ff.) und im Januar/Februar/März 2017, also rund anderthalb Jahre nach den Vorfällen, wurden zahlreiche Personen als Auskunftspersonen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens polizeilich einvernommen (act. 203 ff.). Der Berufungskläger resp. sein Verteidiger hat an keiner dieser Einvernahmen teilnehmen können. Denn der Berufungskläger war zu diesem Zeitpunkt laut Akten nicht über das Verfahren informiert; offenbar ist er erst am 20. März 2017 mit der Vorladung über das Verfahren orientiert worden (act. 832 [Vorladung]; vgl. auch act. 101). Er selbst ist dann erst am 3. April 2017 einvernommen worden, in Anwesenheit eines Verteidigers.
3.2.5.2 Im Untersuchungs- und Hauptverfahren gilt gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO der Grundsatz der Parteiöffentlichkeit der Beweiserhebungen. Danach haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und einvernommenen Personen Fragen zu stellen. Die Bestimmung umfasst auch den Anspruch, rechtzeitig über Einvernahmen benachrichtigt zu werden (Schleiminger Mettler, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 147 N 9). Bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen, sind die Parteien allerdings nicht zur Teilnahme berechtigt (Umkehrschluss aus Art. 147 Abs. 1 StPO). Soweit die Polizei Einvernahmen im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, stehen den Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte zu, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen (Art. 312 Abs. 2 StPO). Beweise, die in Verletzung dieser Bestimmung erhoben worden sind, dürfen gemäss Art. 147 Abs. 4 StPO nicht zulasten der Partei verwertet werden, die nicht anwesend war (vgl. zum Ganzen: BGer 6B_422/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.3, mit Verweis auf BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423, BGE 139 IV 25 E. 4.2 und BGer 6B_760/2016 vom 29. Juni 2017 E. 3.2.2).
3.2.5.3 Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, insbesondere, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; 141 IV 20 E. 1.1.4 m. Hinw.). Die Polizei kann indessen auch nach Eröffnung der Untersuchung und ohne formelle Delegation durch die Staatsanwaltschaft einfache Erhebungen zur Klärung des Sachverhalts vornehmen; formelle polizeiliche Einvernahmen zur Sache können nur bei entsprechender Delegation durchgeführt werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; BGer 6B_217/2015 vom 5. November 2015 E. 2.2, nicht publ. in BGE 141 IV 423). Einfache Erhebungen der Polizei zur Klärung des Sachverhalts, namentlich zur Ermittlung von Geschädigten und Zeugen etc. und deren informatorische Befragung, namentlich zur Abklärung, ob diese beweisrelevante Angaben zum Sachverhalt machen können, sind mithin weiterhin möglich. Im Übrigen ist die Polizei nicht verpflichtet, von sich aus eine Verteidigung aufzubieten oder zur Einvernahme einzuladen (zum Ganzen: BGE 143 IV 397 E. 3.4.2; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, N. 1233 Fn. 81; Ulrich Weder, Teilnahmerechte bei Beweiserhebungen, forumpoenale 2016 S. 284; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1194 zu Art. 156 Abs. 1 des Entwurfs; vgl. ausführlich zum Ganzen SB.2018.13 vom 1. Juli 2020 E. 4.2.2.).
3.2.5.4 Vorliegend datieren die Eröffnungs-/Ausdehnungsverfügungen der Staatsanwaltschaft zwar erst vom 20. April 2017 (act. 130 f.); indes gibt es Hinweise, dass die Staatsanwaltschaft bereits vorher mit dem Verfahren befasst gewesen ist; so tragen die Vorladungen (act. 812), datierend ab 16. Dezember 2016, den Briefkopf und die Bezeichnung «Staatsanwaltschaft», allerdings mit dem Vermerk «Kriminalpolizei». Insgesamt sind – rund anderthalb Jahre nach den Vorfällen und obwohl der Berufungskläger bereits im Rapport vom 1. August 2015 als Beschuldigter aufgeführt worden ist – jedenfalls ab Anfang Januar bis Ende März 2017 über 19 Personen einlässlich befragt worden, ohne dass der Berufungskläger und seine Verteidigung daran teilnehmen konnten (act. 203 ff.), manche, etwa M____ und N____, sogar zweimal (act. 666 ff., 804 ff.). Die Befragungen waren ausgesprochen umfangreich und detailliert: Die meisten dieser Einvernahmen haben rund 2 bis 3 Stunden gedauert, die entsprechenden Protokolle umfassen rund 12 bis 15 Seiten. Die Einvernahmen von N____, K____, B____, O____ haben über 4 Stunden gedauert; diese Protokolle umfassen teilweise über 20 Seiten (vgl. etwa act. 228 ff., 245 ff., 335 ff., 463 ff.). Die Befragungen von M____ und P____ haben gar über 5 Stunden gedauert und umfassen auch rund 20 Protokollseiten (act. 276 ff., 303 ff.). Auch nachdem der Berufungskläger am 3. April 2017 in Anwesenheit seines Verteidigers befragt worden war – der Mitbeschuldigte C____ und †E____ waren an diesem Tag ebenfalls befragt worden –, wurden zwei weitere Befragungen – Q____ und R____ – ohne vorherige Information und in Abwesenheit des Verteidigers durchgeführt (act. 721 ff., 793 ff.). Neben und nach diesen Befragungen sind laut den Verfahrensakten im Vorverfahren keine relevanten weiteren Beweismittel erhoben worden.
Das gesamte Verfahren ist also nahezu umfassend und abschliessend im polizeilichen Ermittlungsverfahren und insbesondere unter Ausschluss der Teilnahmerechte des Berufungsklägers ermittelt worden. Diesen umfassenden Befragungen anderthalb Jahre nach den Vorfällen und über mehrere Monate hinweg kommt klar der Charakter der eigentlichen Beweiserhebung zu – und nicht etwa der lediglich klärenden Ermittlung, welche allenfalls einen kurzen Ausschluss von der Parteiöffentlichkeit hätte rechtfertigen können (vgl. dazu: Weder, a.a.O., S. 281, 284; AGE SB.2015.72 vom 9. November 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2, vgl. auch AGE SB.2015.22 vom 27. April 2016, vom Bundesgericht bestätigt BGer 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 3.4, AGE../../../../../Users/sagpab/AppData/Local/Temp/00421982.docx_1.html - juris7 SB.2018.128 vom 30. Oktober 2019 E. 3.6.2). Zu Recht hat denn bereits die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ein derartiges Vorgehen als Verletzung resp. gar Umgehung der Verteidigungsrechte gewertet werden muss. Dementsprechend besteht bezüglich dieser Aussagen ein Verwertungsverbot, dies jedenfalls betreffend belastender Aussagen (Art. 147 Abs. 4 StPO; vgl. BGE 141 IV 220 E. 5 S. 230).
3.2.5.5 Nach den Verfahrensgarantien von Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 i.V.m. Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK hat der Beschuldigte als Teilgehalt des Rechts auf ein faires Verfahren Anspruch darauf, den Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn der Beschuldigte wenigstens einmal während des Verfahrens angemessene und hinreichende Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen. Um sein Fragerecht wirksam ausüben zu können, muss der Beschuldigte in die Lage versetzt werden, die persönliche Glaubwürdigkeit des Zeugen zu prüfen und den Beweiswert seiner Aussagen zu hinterfragen (BGE 133 I 33 E. 3.1 S. 41; 131 I 476 E. 2.2; 129 I 151 E. 3.1; je mit Hinw.). Diese Praxis wurde u.a. auch in BGer 6B_1196/2018 vom 6. März 2019 wieder bestätigt. Der Konfrontationsanspruch ist nach gefestigter Rechtsprechung mittels einer einmaligen Gelegenheit, Fragen an den Belastungszeugen bzw. die Auskunftsperson zu stellen, gewahrt und grundsätzlich sind die Aussagen des Betroffenen dann auch aus früheren Einvernahmen verwertbar (vgl. auch BGE 140 IV 172 E. 1.3. m. zahlr. Hinw.; BGer 6B_898/2015 vom 27. Juni 2016 E. 3.3.3).
3.2.5.6 Zusammengefasst sind nach dem Ausgeführten zu Lasten des Berufungsklägers lediglich die konfrontierten Aussagen verwertbar, welche die Zeugen und Zeuginnen an der vorinstanzlichen Verhandlung resp. der Zeuge D____ an der Berufungsverhandlung gemacht haben.
3.3.
3.3.1 Der Berufungskläger rügt weiter eine Verletzung des Anklagegrundsatzes (Berufungsbegründung S. 5 ff.; Plädoyer S. 3 f.). Darauf wird unten E. 4.3.4 eingegangen werden.
3.3.2 Der Berufungskläger rügt weiter, dass die Staatsanwaltschaft trotz teilweise eine Nichtanhandnahme begründender Umstände «wild drauf los alles angeklagt» und eine konzentrierte Verteidigung verunmöglicht habe. Er weist indes selbst darauf hin, dass in den entsprechenden Anklagepunkten korrekt Freisprüche resp. Einstellungen erfolgt sind. Dies wurde und wird auch bei der Kostenverlegung berücksichtigt: Es wurden ihm die erstinstanzlichen Verfahrenskosten lediglich zur Hälfte auferlegt und entsprechend der Rückforderungsvorbehalt lediglich bezüglich der Hälfte der dem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung angebracht. Im vorliegenden Verfahren sind allfällige weitere Freisprüche ggf. ebenfalls entsprechend zu berücksichtigen. Die vom Verteidiger geäusserte Befürchtung, dass die Verurteilung wegen Raufhandels darauf zurückzuführen sei, damit «zum Schluss (…) noch etwas hängen» geblieben sei (act 1114), ist eine reine und unbegründet erscheinende Mutmassung.
3.4 Soweit der Berufungskläger geltend macht, von einem fairen Verfahren könne keine Rede sein (vgl. Berufungsbegründung S. 9; Plädoyer S. 5 f.), ist festzuhalten, dass die Verletzung seiner Verfahrens- und Verteidigungsrechte korrekt berücksichtigt wurde und wird, dies insbesondere betreffend Verwertbarkeit von Aussagen (vgl. oben E. 3.2.5), Strafzumessung (Verfahrensverzögerung vgl. unten E. 5.2.4.2) und Kostenfolge, wo den Einstellungen und Freisprüchen angemessen Rechnung getragen wird (vgl. unten E. 6).
4.
4.1
4.1.1 Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz «in dubio pro reo» abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2 m. Hinw.). Im Sinne einer Beweislastregel besagt dieser Grundsatz, dass dem Angeklagten ein Sachverhalt nur angelastet werden darf, wenn er mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Dabei darf sich das Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist; insbesondere genügt es, wenn die verschiedenen Indizien in ihrer Gesamtheit beweisbildend sind (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a, je m. Hinw. sowie ausführlich: Tophinke, in Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A., 2014, Art. 10 StPO N 82 ff.). «Der in dubio-Grundsatz wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar» (BGer 6B_651/2018 vom 17. Oktober 2018 E. 1.3.3.; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 und 2.2.3.2). So hat das Gericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Mit andern Worten enthält der Grundsatz «in dubio pro reo» keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind (vgl. statt vieler BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2; BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1). Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) beherrscht, wonach das Gericht die Beweise frei von Beweisregeln würdigt und nur nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheidet, ob es eine Tatsache für bewiesen hält (BGE 127 IV 172 E. 3a; vgl. auch Wohlers, in Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 10 StPO N 25 ff.). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017). Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
4.1.2 Vorliegend stehen die Aussagen der unmittelbar beteiligten Personen, d.h. des Berufungsklägers und der Zeugen und Zeuginnen, im Vordergrund. Diese Aussagen sind sorgfältig und kritisch zu würdigen. Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (vgl. Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, in Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, 2017, S. 43 ff.; bereits Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch (Hrsg.), Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010 S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997 S. 33 ff.; Zweidler, a.a.O., 105 ff.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer davon auszugehen, dass die Aussage auch nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). Gegenüber den Realitätskriterien sind also in jedem Fall auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
4.2.
4.2.1 Es sind zunächst die Schuldsprüche wegen versuchter Nötigung und Raufhandels im Barbereich der «x»-Party (Anklageziff. II.b) zu prüfen.
4.2.2
4.2.2.1 Vorweg werden die Aussagen des Berufungsklägers gewürdigt. In seiner ersten (polizeilichen) Einvernahme vom 3. April 2017 (act. 721 ff.) hat er, im Beisein eines Verteidigers, zusammengefasst zunächst frei ausgesagt, er sei in jener Nacht an der «x»-Party gewesen, er habe einen Nasenbruch erlitten – da habe es dann eine kleine Auseinandersetzung gegeben. Er habe niemanden angegriffen oder verletzt, sondern sei vielmehr selbst angegriffen worden. Es seien «drei Stück» (gewesen) welche mich angegriffen haben»; ein Faustschlag sei von der Seite gekommen, dadurch sei er benommen gewesen und danach habe er sich wehren müssen. Die anderen Personen seien sehr schnell weggegangen; die Verfolgung habe er aufzunehmen versucht, nach wenigen Schritten aber aufgeben müssen (act. 722). Er gab dann an, wegen des Nasenbruchs habe er noch am 1. August 2015 das Bruderholzspital aufgesucht. Es seien an jenem Abend viele Personen, die er kannte, an der «x»-Party gewesen; er sei zwar hauptsächlich mit C____ unterwegs gewesen; dieser sei während dieses Angriffs gegen ihn (den Berufungskläger) aber nicht dabei gewesen (act. 723). Auf Fragen hin (act. 724 ff.) konnte er sich nicht erinnern, jemandem bei diesem Vorfall einen Faustschlag versetzt zu haben (vgl. auch act. 726 ff.). Er hat dann detaillierend ausgesagt, er habe bei der Bartheke eine alte Schulkollegin, H____, getroffen und sich mit dieser unterhalten. Dann sei er «irgendwie» mit drei Herren ins Gespräch gekommen und es sei «irgendetwas mit einer Frau» gewesen. Darauf habe er einen Faustschlag von einem der drei Herren erhalten und sei davon benommen gewesen (act. 725). Es sei sehr gut möglich, dass er von einem der Männer verlangt habe, sich dafür zu entschuldigen, seiner Begleiterin ans Gesäss gegriffen zu haben. Auf Vorhalt, er habe dabei bedrohlich gewirkt, meinte er: «Was heisst droht? Jeder nimmt das anders auf.»; er könne sich nicht mehr genau erinnern, was er gesagt habe (act. 726). Später bestritt er auf Vorhalt, jemandem mit einem Nasenbruch gedroht zu haben (act. 730). Er konnte sich auch nicht daran erinnern, in einem Countdown von 10 heruntergezählt, aber bereits bei 8 zugeschlagen zu haben (act. 726). Er habe sich da schon gewehrt, aber keinen der drei Widersacher tätlich angreifen können «oder so» (act. 731) resp. er habe mit den Händen geschlagen, um sich zu wehren, aber alles sei so schnell gegangen, er habe sicher niemanden treffen können (act. 734). Da er benommen gewesen sei, habe er auch nicht mitbekommen, ob andere Leute auf seine drei Widersacher losgingen. Er sei alleine dort gewesen und habe keinen Kollegen gehabt, welcher ihm hätte helfen können (act. 731 ff.).
4.2.2.2 An der vorinstanzlichen Verhandlung hat der Berufungskläger zusammengefasst ausgesagt (Prot. Verhandlung SG S. 7 f.), er habe an der «x»-Party seine frühere Schulkollegin H____ angetroffen, mit ihr gesprochen, «dann passierte der Vorfall, dass ihr einer an den Arsch langte und dann das Ganze ausgeartet ist». Er habe den Mann, der ihr ans Gesäss gefasst hatte, aufgefordert, sich zu entschuldigen – es seien drei Männer dort gewesen. Er habe den Mann mehrfach aufgefordert, sich zu entschuldigen, weil man so etwas nicht mache, dieser Mann habe eine Entschuldigung aber verweigert – und «dann war das eine Provokation». Er habe dem Mann einen Schlag versetzt und darauf selbst einen Schlag eines Begleiters dieses Mannes erhalten. Davon sei er benommen gewesen, habe getaumelt, Sterne gesehen. «Dann gab es eine Rauferei» resp. es sei ein Tumult entstanden, «es war ein Gerangel»; er habe starkes Nasenbluten gehabt und dieses stoppen müssen. Als es besserging, sei er in Richtung Mittlere Brücke gelaufen. Unterwegs habe ihm jemand noch die Person, die ihm «eins abgedrückt» haben soll, gezeigt. Dieser Mann sei dann weggerannt und er ihm ein Stück hinterher; er habe aber aufgegeben und sei wenig später heimgegangen. Er hat auf Nachfrage explizit bekräftigt, dem Mann, der seiner Bekannten ans Gesäss gefasst haben soll, einen Schlag versetzt zu haben, weil dieser es trotz mehrfacher Aufforderung abgelehnt habe, sich zu entschuldigen. Er hat auf entsprechenden Vorhalt hin bestritten, von 10 heruntergezählt und später mehrere Faustschläge in die Menge geschlagen zu haben.
4.2.2.3 An der Berufungsverhandlung konnte der Berufungskläger sich kaum mehr an die Einzelheiten des Vorfalls erinnern. Er hat noch bemerkt, er habe damals wohl nicht unbedingt die Entschuldigung gesucht, sondern eher den Schlag. Er konnte sich nicht daran erinnern, von 10 rückwärts gezählt zu haben, konnte dies aber auch nicht ausschliessen (act. 1217). Er hat sich schliesslich bei D____ entschuldigt, mit der Bemerkung, es sei «blöd» von ihm gewesen und tue ihm leid (act. 1219).
4.2.2.4 Die Aussagen des Berufungsklägers, insbesondere an der vorinstanzlichen Verhandlung, bezüglich des Beginn und Anfangsphase der Auseinandersetzung erscheinen grundsätzlich plausibel. So ist nachvollziehbar, dass er, als ihm seine Kollegin von der angeblich erlittenen Belästigung berichtete, auf eine Entschuldigung des behaupteten Belästigers (D____) pochte und, als diese ausblieb, zugeschlagen und dann selber einen Schlag kassiert hat, und dass es darauf zu einem Tumult und Gerangel kam. Weniger plausibel erscheint allerdings, dass sich der Berufungskläger, ohnehin bereits in Rage wegen der verweigerten Entschuldigung – was für ihn nach eigener Aussage eine Provokation war – nach dem Faustschlag durch F____ einfach zurückgezogen hätte. Denn der Umstand, dass er sich bei dieser Auseinandersetzung die Nase gebrochen hatte, hinderte ihn gemäss eigener Aussage nicht daran, wenig später zu versuchen, seinem Kontrahenten nachzurennen. Im Übrigen hatte der Berufungskläger in seiner ersten Aussage auch noch erklärt, er habe einen Faustschlag erhalten und sich danach wehren müssen (vgl. act. 722).
4.2.3
4.2.3.1 D____ hat an der Berufungsverhandlung gut 5 Jahre nach dem fraglichen Vorfall (Protokoll Berufungsverhandlung, act. 1217 ff.) als Zeuge zusammengefasst ausgesagt, er sei mit einem Kollegen an der Bar an der «x»-Party gestanden und vom Berufungskläger aufgefordert worden, sich zu entschuldigen, weil er dessen Freundin «begrapscht» habe. Er habe sich aber nicht entschuldigen wollen, weil er nichts getan hatte. Er habe gemerkt, dass der Berufungskläger immer «hässiger» wurde. Es sei hin und her gegangen, und er habe das Gefühl gehabt, er könne jetzt sagen, was er wolle, es werde zu einer Auseinandersetzung kommen. Der Berufungskläger habe schliesslich gedroht, er zähle von 10 rückwärts und breche ihnen dann die Nase. Er habe angefangen zu zählen und sie hätten gemerkt, dass sie da mit Reden nicht mehr rauskämen. Deshalb habe sein Kollege, F____, als es gegen 0 ging, den Berufungskläger geschlagen – und dann sei es losgegangen, es habe ein Handgemenge gegeben, weitere Kollegen des Berufungsklägers seien aufgetaucht und sie (D____ und seine Kollegen) hätten versucht, da weg zu kommen und hätten schliesslich durch die Menschenmassen flüchten können. Er präzisierte, dass der Berufungskläger zwar gegen ihn geschlagen, ihn dabei aber nicht getroffen habe, denn er (D____) habe dem Schlag ausweichen können. Er habe die Situation als bedrohlich empfunden und nie zuvor etwas Derartiges erlebt. Er konnte nicht sagen, was der Berufungskläger nach dem Schlag von F____ gemacht habe, jedenfalls seien dann dessen (des Berufungsklägers) Kollegen «ins Spiel» gekommen und hätten sich eingemischt. Sein Bruder I____ sei dann später in dieser Situation, als sie (D____ mit seinen Kollegen) schon weggerannt waren, von einem Kollegen wohl des Berufungsklägers geschlagen worden, da sei er (D____) aber nicht dabei gewesen.
4.2.3.2 D____ hat differenziert und plausibel ausgesagt. Seine Aussagen enthalten zahlreiche Realkennzeichen und belegen, dass er sich trotz des Zeitablaufs an die wesentlichen Umstände des Geschehens noch erinnern kann. So ist seine Schilderung logisch konsistent und sehr anschaulich. Gespräche und Interaktionen werden lebensnah geschildert. Er schildert auch innerpsychologische Vorgänge – so sei der Berufungskläger immer wütender geworden, er selbst (Zeuge) habe so etwas noch nie erlebt und das Gefühl gehabt, auch wenn er sich entschuldigt hätte, wäre es nicht anders rausgekommen. Er schildert Interaktionen und dabei auch Komplikationen im Handlungsablauf, so dass der Berufungskläger gegen ihn geschlagen habe, er diesem Schlag aber habe ausweichen können. Er räumt Wissens- resp. Erinnerungslücken ein, etwa auf die Frage nach der Art des Schlages und die Reaktion des Berufungsklägers, nachdem dieser von F____ geschlagen worden war, oder nach dem Aussehen der Frau. Insbesondere hat er zurückhaltend ausgesagt und den Berufungskläger nicht über Gebühr belastet. Er hat schliesslich auch die Entschuldigung des Berufungsklägers angenommen. Es gibt keinerlei Anzeichen dafür, dass er den Berufungskläger falsch oder übermässig belastet.
4.2.4
4.2.4.1 Der Zeuge G____, ein Kollege von D____, welcher am fraglichen Abend mit diesem an der Bar der «x»-Party war, hat an der erstinstanzlichen Verhandlung im Beisein des Berufungsklägers und seines Verteidigers ausgesagt (Prot. Verhandlung SG S. 14 ff.). Sein Kollege D____ sei von einer jüngeren Frau beschuldigt worden, sie am Gesäss angefasst zu haben, und habe dies von sich gewiesen. Er sei dann vom Berufungskläger mehrfach vergebens aufgefordert worden, sich zu entschuldigen. Schliesslich habe der Berufungskläger ihm noch 10 Sekunden Zeit für eine Entschuldigung eingeräumt und dann von 10 heruntergezählt. D____ habe aber gesagt, er entschuldige sich nicht – und bereits bei 8 sei der erste Schlag gekommen. D____ habe den anderen Mann «aus Schock» zurückgeschubst und dann, als der andere zum zweiten Mal auf D____ loswollte, sei F____ von der Bar aus dazwischen gegangen, habe den Berufungskläger geschlagen, der daraufhin zurückstrauchelte. Darauf sei es losgegangen, eine grössere Gruppe von Männern, circa 8 Personen, sei dazugestossen und zuerst auf den Berufungskläger zugestürmt. Dieser habe sich aber zu ihnen drei (D____, F____, G____) umgedreht und dann hätten diese Leute auf sie, vor allem auf D____ und F____, eingeschlagen. Er habe diese dann wegziehen können und sie seien durch die Menschenmenge weggerannt, über die Brücke, zum Bahnhof und dann mit dem Zug nach Hause. Er wisse nicht, ob der Berufungskläger später noch involviert gewesen sei. Bei diesem Vorfall hätte entweder F____ oder D____ leicht geblutet. I____ sei auch dabei gewesen, aber nicht in ihrer Dreiergruppe. Dieser sei auch geschlagen und im Gesicht verletzt worden; der Zeuge konnte allerdings nicht mehr sagen, ob dies gleich nach der Anfangsphase oder im späteren Verlaufe dieser Rauferei war.
4.2.4.2 Auch diese Aussage erscheint glaubhaft. Der Vorfall wird anschaulich, plausibel und logisch-konsistent geschildert. Gespräche und Interaktionen bei der zunächst verbalen und dann tätlichen Auseinandersetzung werden nachvollziehbar wiedergegeben. Der Zeuge räumt auch Wissens- und Erinnerungslücken ein, zum Beispiel in Zusammenhang mit Blutflecken auf dem T-Shirt von F____, dem Zeitpunkt der Verletzung von I____. Ausgefallene Einzelheiten und eigene Gedanken werden geschildert, so habe er zuerst gedacht, die Männergruppe sei zu ihrer (D____/F____/G____) Unterstützung hinzugeeilt, diese hätten sich aber umgedreht und seien auf sie losgegangen. Eine übermässige oder falsche Belastung des Berufungsklägers ist auch nicht ersichtlich.
4.2.4.3 Die Schilderungen der Zeugen D____ und G____ stimmen zudem in zahlreichen relevanten Elementen überein. Dabei sind sie nicht etwa völlig deckungsgleich, was auf eine Absprache hindeuten könnte, sondern ergänzen sich wie die Teile eines Puzzles. Die Aussagen beider Zeugen decken sich im Übrigen in weiten Teilen mit den Angaben des Berufungsklägers über den Beginn und anfänglichen Verlauf der zunächst verbalen und rasch tätlichen Auseinandersetzung.
4.2.5
4.2.5.1 Der Zeuge T____ schliesslich, ein Polizist, der in jener Nacht als Zivilperson in seiner Freizeit mit Kollegen an der Bundesfeier am Kleinbasler Rheinufer unterwegs war und den Berufungskläger von früher vom Sehen her kannte – beide seien im [...] aufgewachsen – hat an der erstinstanzlichen Verhandlung (Prot. Verhandlung SG S. 25 ff.) ausgesagt, er habe aus einer Distanz von 5 bis 10 Metern gesehen, dass es an der Bar zu einer Schlägerei kam und dass der Berufungskläger da 5 – 10 Mal dreingeschlagen habe, d.h. «wie er in die Menschenmenge reinboxt». Er habe nicht gesehen, wie es zur Schlägerei gekommen war, und habe lediglich von hinten gesehen, wie der Berufungskläger mehrere Schläge in die Menschenmenge ausgeteilt habe, aber nicht, ob er dabei eine oder mehrere Personen getroffen habe. Zu den Sichtverhältnissen gab er an, es sei Nacht gewesen, aber recht gut beleuchtet, jedenfalls gut genug, um jemanden aus ein paar Metern Distanz – er schätzt 5 bis 10 Meter – zu erkennen.
4.2.5.2 Auch die Aussagen des Zeugen T____ sind glaubhaft. Er schilderte – und zeigte sogar (mit einer Art Kraulbewegungen, vgl. Prot. SG S. 25) – anschaulich, wie er den Berufungskläger mehrere Faustschläge boxen sah. Seine Schilderungen sind sachlich, und differenziert und beschränken sich auf die eigenen Wahrnehmungen. So gibt er an, dass er nicht mitbekommen hatte, wie es überhaupt zu dieser Schlägerei gekommen war, und dass er auch nicht gesehen hat, wen der Berufungskläger schlug. Es ist plausibel, dass er das Geschehen und das Verhalten des Berufungsklägers aus einer Distanz von wenigen Metern gut hat beobachten können, da es zwar Nacht war, jedoch einen Barbetrieb mit entsprechender Beleuchtung gab (Prot. Verhandlung SG S. 28). Auch ist nachvollziehbar, dass T____ als unbeteiligter Zeuge aus der Distanz einen guten Überblick auf das Gesamtgeschehen hatte, einen besseren jedenfalls als die direkt in die Schlägerei involvierten Personen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Zeuge T____ den Berufungskläger, der ja unbestrittenerweise zum fraglichen Zeitpunkt am fraglichen Ort eine tätliche Auseinandersetzung hatte, falsch oder übermässig belastet hätte. Der Verteidiger macht zwar geltend, dieser Zeuge habe allenfalls Ressentiments gegen den Berufungskläger. Er nimmt dabei Bezug auf eine mehrere Jahre zurückliegende verbale Auseinandersetzung des Zeugen mit dem Berufungskläger – resp. nach Darstellung des Berufungsklägers mit seinem (des Berufungsklägers) Bruder. Der Zeuge hat solche Ressentiments an der vorinstanzlichen Verhandlung überzeugend verneint und im Übrigen offen über die frühere verbale Auseinandersetzung anlässlich eines «Cherusballs» berichtet (Prot. Verhandlung SG S. 27). Der Berufungskläger macht geltend, er kenne den Zeugen T____ nicht, dieser verwechsle ihn bezüglich des früheren Vorfalls am «Cherusball» wohl mit seinem Bruder (vgl. Prot. Verhandlung SG S. 33). Selbst wenn in Bezug auf den früheren Vorfall am «Cherusball» eine Verwechslung bestünde, was indes wenig wahrscheinlich erscheint (vgl. Urteil SG S. 15), so wäre dies bezüglich des vorliegend zu beurteilenden Vorfalls offensichtlich nicht relevant. Denn der Zeuge kennt offenbar beide Brüder A____ und macht glaubhafte Angaben zu den Vorfällen anlässlich der «x»-Party in der Nacht vom 31. Juli/1. August 2015 – und da war unbestrittenerweise der Berufungskläger und nicht etwa dessen Bruder vor Ort und in eine tätliche Auseinandersetzung involviert.
4.2.6
4.2.6.1 Würdigt man diese Aussagen, unter Beachtung des Grundsatzes in dubio pro reo, ergibt sich Folgendes: In tatsächlicher Hinsicht ist zunächst unbestritten, dass die Begleiterin des Berufungsklägers den D____, der sich im Barbereich der «x»-Party aufhielt, bezichtigt hat, ihr ans Gesäss gefasst zu haben. Darauf soll – gemäss insoweit übereinstimmender Aussagen des Berufungsklägers, G____s und D____s – der Berufungskläger den D____ aufgefordert haben, sich zu entschuldigen, was dieser indes ablehnte, weil er nichts getan habe. Aus den zitierten Aussagen der genannten Personen, insbesondere auch des Berufungsklägers selbst, ergibt sich weiter, dass dieser auf eine Entschuldigung pochte und zunehmend wütender wurde – gemäss eigenen Aussagen hat er das Verhalten von D____ als Provokation empfunden. Angesichts der glaubhaften und plausiblen Aussagen von D____ und G____ ist weiter davon auszugehen, dass der Berufungskläger Letzterem schliesslich 10 Sekunden für eine Entschuldigung eingeräumt hat, andernfalls er Gewalt anwenden, d.h. ihnen die Nase brechen werde, und mit dem entsprechenden Countdown begonnen hat. Immerhin hat der Berufungskläger einen solchen Countdown an der Berufungsverhandlung nicht mehr ausgeschlossen. Noch bevor er bei 0 angekommen ist, hat er gegen D____ einen Faustschlag geschlagen, diesen dabei allerdings – so die Aussagen von D____ an der Berufungsverhandlung, auf welche in dubio abzustellen ist, – gar nicht richtig getroffen. Der Berufungskläger hat an der vorinstanzlichen Verhandlung einen solchen ersten Faustschlag auch explizit zugestanden (vgl. Prot. Verhandlung SG S. 7). Bevor er D____ einen weiteren Schlag, zu dem er bereits ausgeholt hatte, versetzen konnte – so die glaubhafte Schilderung von G____ (Prot. Verhandlung SG S. 14), griff allerdings F____ ein und versetzte dem Berufungskläger einen Faustschlag, wodurch dessen Nase gebrochen ist. Darauf gesellten sich mehrere unbekannt gebliebene Männer dazu und es kam gemäss übereinstimmenden Aussagen zu einem Gerangel und zu einer Schlägerei, aus der D____ und seine beiden Kollegen zwar schliesslich flüchten konnten, in deren Verlauf sie und unter anderen auch D____s Bruder I____ weitere Faustschläge insbesondere im Kopf- und Oberkörperbereich kassierten (vgl. dazu Auss. G____, Protokoll Verhandlung SG S. 15, vgl. auch Auss. D____, Prot. Berufungsverhandlung, act. 1218). Gemäss den glaubhaften Aussagen des Zeugen T____ hat der Berufungskläger noch mehrere Faustschläge in diese Schlägerei geboxt. Diesbezüglich macht der Berufungskläger zwar geltend, er habe infolge des Nasenbruchs gar nichts mehr tun können. Es ist indes durchaus plausibel, dass der bereits aggressive und durch den erlittenen Faustschlag zusätzlich erzürnte Berufungskläger – auch wenn er vom Schlag zunächst zurücktaumelte – dann noch, wie dies der Zeuge schildert, einige Faustschläge in der laufenden Schlägerei absetzte, bevor er sich dann zurückgezogen und um seine Nase gekümmert hat. Notabene hat der Berufungskläger in seiner ersten Aussage, wie bereits erwähnt, selbst erklärt, er habe sich nach dem erlittenen Faustschlag wehren müssen.
4.2.6.2 Im Rahmen dieser Schlägerei gab es mehrere Verletzte zu beklagen: Der Berufungskläger selber hatte nach eigenen Angaben einen Bruch der Nase erlitten (vgl. auch Zeugnis Kantonsspital Bruderholz, Notfall, vom 1. August 2015, act. 97 [kaum leserlich]); I____ hat eine offene Riss-Quetschwunde unter dem linken Auge mit leichter Schwellung und Hämatom sowie Kiefergelenkschmerzen unten rechts erlitten, welche eine Abklärung beim Zahnarzt zur Folge hatten (Befunde/Kostenvoranschlag Zahnteam [...], 06.08.2015 act. 539 f.; Auss. M____, Prot. HV SG S. 20); D____ hatte Schmerzen und Nasenbluten, musste sich aber nicht ärztlich behandeln lassen (vgl. act. 1218); F____ hatte eine Platzwunde am Kinn und mehrere Hämatome am Oberkörper (vgl. Fotografie act. 620).
4.2.7 Der relevante Sachverhalt ist durch die Aussagen des Berufungsklägers selbst und durch die konfrontierten Aussagen von G____, T____ und D____ erstellt. Eine Befragung der vom Berufungskläger weiteren angerufenen Zeugen resp. Auskunftspersonen erübrigt sich, da, wie bereits die Verfahrensleitung festgestellt hat, daraus keine weiteren relevanten Erkenntnisse zu erwarten sind.
So ist unbestritten und bereits durch mehrere Aussagen erstellt, dass H____ gegenüber dem Berufungskläger behauptet haben soll, D____ habe ihr ans Gesäss gegriffen. Selbst wenn sie dies vor Gericht so aussagen würde, bringt dies keine relevanten zusätzlichen Erkenntnisse für das Verfahren. Insbesondere, so ist der Vollständigkeit und Klarheit halber festzuhalten, vermöchte dies den Berufungskläger nicht zu entlasten. Denn eine derartige Geste, so deplatziert sie auch wäre, würde unter keinen Umständen einen Faustschlag gegen den Kopf eines Menschen rechtfertigen – zumal bei derartigen Menschenansammlungen in ausgelassener Stimmung eine unabsichtliche Berührung nicht ausgeschlossen werden kann. Insbesondere läge auch keine Notwehr(hilfe)situation vor, ging es doch, auch gemäss den Aussagen des Berufungsklägers selbst, nicht etwa darum, die junge Frau vor aktuellen oder unmittelbar bevorstehenden Belästigungen zu schützen, sondern vielmehr darum, eine Entschuldigung vom vermeintlichen Übeltäter zu erzwingen resp. diesen zu schlagen. Aus der Befragung von H____ wäre nach dem Gesagten keine zusätzliche Erkenntnis zu gewinnen und der Berufungskläger legt dies auch gar nicht dar.
Es ist weiter durch mehrere Aussagen – unter anderem des Berufungsklägers selbst – erstellt, dass F____ dem Berufungskläger einen kräftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt hat, unmittelbar nachdem dieser – unbestrittenerweise – gegen D____ einen Faustschlag geschlagen hatte. Es ist nicht ersichtlich und wird vom Berufungskläger auch nicht dargelegt, welche weiteren für das Verfahren relevanten Erkenntnisse sich aus einer Befragung von F____ ergeben könnten. Dasselbe gilt für I____ und J____. I____ hat den Beginn der Auseinandersetzung offenbar gar nicht mitbekommen, da er zwar in der Nähe, aber mit dem Rücken zur Szene stand (vgl. act. 525) und kann im Übrigen keine Aussagen zum Berufungskläger machen, so dass aus seiner Befragung nichts zu erwarten ist. J____ hat bei der polizeilichen Befragung immerhin – in Übereinstimmung mit dem Berufungskläger – erwähnt, dass der Faustschlag des F____ eine grosse Wirkung auf den Berufungskläger gehabt habe, dieser sei zurückgetaumelt und habe sich mit den Händen ins Gesicht gegriffen; auch meint er, Blut unterhalb der Nase gesehen zu haben (act. 618). Diese Aussage kann, da nicht zu Lasten sondern eher zu Gunsten des Berufungsklägers, berücksichtigt werden. Eine Befragung des J____, welcher mit I____ an der Bar stand, vor Gericht ist indes nicht erforderlich, zumal eine Verletzung des Berufungsklägers auch durch ein entsprechendes Arztzeugnis belegt ist. J____ hat offenbar nur einen Schlag des Berufungsklägers mitbekommen; diese Aussage kann, da an sich eher entlastend, hier auch berücksichtigt werden, ist aber letztlich nicht relevant. Denn das Zeugnis, etwas – hier mehrere Schläge, die der Berufungskläger in der Schlägerei versetzt hätte – nicht gesehen beziehungsweise nicht wahrgenommen zu haben, wirkt nur dann entlastend, wenn der betreffende Zeuge aufgrund der gesamten Umstände etwas hätte wahrnehmen müssen. Denn nur dann kann aus dem Nichtsehen bzw. Nichtwissen aufs Nichtgeschehen geschlossen werden. Diese Voraussetzung ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben: Denn aus dem anfänglich rein verbalen Disput hatte sich rasch eine regelrechte Rauferei mit zahlreichen Beteiligten entwickelt; J____ war da mitten im Geschehen und konnte unter den gegebenen Umständen (vgl. act. 614) das gesamte Geschehen nicht umfassend aus der Distanz beobachten wie der unbeteiligte Zeuge T____.
4.2.8 Der Nötigung (Art. 181 StGB) macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkungen seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Indem der Berufungskläger D____ durch Androhung körperlicher Gewalt (Nasenbrechen) gegen ihn und seine Kollegen – erfolglos – dazu zwingen wollte, sich für angebliches ungebührliches Verhalten gegenüber seiner Begleiterin zu entschuldigen, hat er sich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.
Der Klarheit und Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass angesichts des offensichtlich rechtswidrigen Mittels – Drohung mit erheblicher Gewalt (Nasebrechen) – die Rechtswidrigkeit des Verhaltens ausser Frage steht. Der Einwand des Verteidigers, es sei gegebenenfalls nur der Tatbestand der Drohung erfüllt, und in Bezug auf die Nötigung fehle es am entsprechenden Vorsatz, stösst ins Leere (vgl. Plädoyer act. 1201; Berufungsbegründung, act. 1120). Denn zum einen erfüllt die Verknüpfung der Drohung mit Gewaltanwendung mit der Aufforderung, sich zu entschuldigen, offensichtlich den objektiven Tatbestand der Nötigung. Zum anderen entfiele der Vorsatz, dem Opfer durch Androhung von Gewalt eine Entschuldigung abzuringen, offensichtlich selbst dann nicht, wenn der Täter gleichwohl zuschlägt und dies auch von Anfang an vorgehabt hat.
4.2.9
4.2.9.1 Den Tatbestand des Raufhandels (Art. 133 StGB) erfüllt, wer sich an einem Raufhandel beteiligt, der den Tod oder die Körperverletzung eines Menschen zur Folge hat (Abs. 1); nicht strafbar ist, wer ausschliesslich abwehrt, oder die Streitenden schlichtet (Abs. 2).
Der Verteidiger moniert, dass der Berufungskläger wegen Raufhandels verurteilt wurde, ohne dass die konkrete Form der Beteiligung genannt wurde (vgl. Plädoyer S. 3, Berufungsbegründung S. 6). Diese Rüge stösst ins Leere. Raufhandel ist die tätliche wechselseitige Auseinandersetzung zwischen mindestens drei Personen (Trechsel/Mona, in Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 133 N 2 m.w.H.). Liegt ein Raufhandel im beschriebenen Sinne vor, gilt jegliche aktive Teilnahme – und sei es nur ein einziger Schlag zur Abwehr oder Streitschlichtung – als Beteiligung (Maeder, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 133 N 13). Schlägt in einem Streit zwischen zwei Personen eine die andere und greift unmittelbar danach eine dritte Person aktiv in die tätliche Auseinandersetzung ein, kann es die unmittelbare Abfolge der Ereignisse (verbale Auseinandersetzung, Faustschlag, Einmischung weiterer Personen) gebieten, das Tatgeschehen sachlich, räumlich und zeitlich als Einheit zu betrachten. Dann ist auch der Auslöser des Raufhandels Beteiligter, selbst wenn er ausschliesslich vor Beteiligung der dritten Person aktiv an der Auseinandersetzung teilgenommen hätte und danach passiv geblieben wäre – wenn er hinsichtlich der Einmischung weiterer Personen mindestens Eventualvorsatz hatte (Maeder, a.a.O., Art. 133 N 14). Es ist erstellt, dass der Berufungskläger durch die versuchte Nötigung und den anschliessenden Faustschlag gegen D____ der Auslöser des Raufhandels gewesen ist, und dass er, nachdem sich zahlreiche weitere Personen an der Rauferei beteiligt hatten, auch noch weitere Faustschläge ausgeteilt hat.
4.2.9.2 Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz; Eventualvorsatz genügt (Maeder, a.a.O, Art. 133 N 21). D.h. vorsätzlich handelt bereits, wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Vorliegend ist beim Berufungskläger der Vorsatz – auf die Teilnahme an einem Raufhandel – offensichtlich vorhanden gewesen. Es war ihm gemäss eigenen Aussagen bereits zu Beginn der Auseinandersetzung bewusst, dass ihm drei Männer gegenüberstanden. Als er D____ den Faustschlag versetzte, diesen aber nicht richtig traf und deshalb erneut ausholte, war er sich dessen ebenfalls bewusst und hat unter diesen Umständen jedenfalls ganz offensichtlich in Kauf genommen, dass sich einer von dessen Begleitern einmischt und an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt. Wer mit mehreren jungen Männern, die als Gruppe zusammengehören und so auftreten, zunächst einen sich aufheizenden verbalen Streit führt resp. wie der Berufungskläger gar initiiert und in der Folge einen dieser Männer ins Gesicht schlägt, muss damit rechnen, dass sich die anderen einmischen und dem Angegriffenen zu Hilfe eilen (vgl. BGE 137 IV 1 E.4.3 S.6). Ausserdem waren, wie der Berufungskläger selber ausgesagt hat, viele Bekannte von ihm vor Ort (vgl. Prot. Verhandlung SG S. 7), so dass er auch von daher damit rechnen konnte – und musste, dass diese gegebenenfalls auch eingreifen würden. Im weiteren Verlauf der sich ausweitenden Schlägerei hat der Berufungskläger sich dann durch mehrere Faustschläge ins Getümmel auch noch beteiligt und dabei in dieser Phase ganz offensichtlich den (direkten) Vorsatz auf Teilnahme am Raufhandel gehabt.
4.2.9.3 Die objektive Strafbarkeitsbedingung des Erfordernisses einer Tötungs- oder Verletzungsfolge, letzteres mindestens im Sinne von Art. 123 Abs. 1/125 Abs. 1 StGB, ist vorliegend ebenfalls erfüllt. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforderlich (Roth/ Berkemeier, Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Auflage 2019, Art. 123 N 3). Diese Schwelle ist vorliegend überschritten. So hat der Berufungskläger selbst einen Nasenbruch erlitten – was allerdings nicht in der Anklageschrift festgehalten ist. I____ hat, wie in der Anklageschrift (Urteil SG S. 6) geschildert, eine offene Rissquetschwunde unter dem Auge mit leichter Schwellung und Hämatom und Kiefergelenkschmerzen erlitten, welche einen Zahnarztbesuch erfordert hat (act. 539 f. mit Hinweis auf MAP Behandlung und Erforderlichkeit einer Beobachtung während mindestens 5 Jahren). Eine derartige Verletzung, die einen Arztbesuch, eine gewisse Behandlung und Heilungszeit erfordert hat – so sahen die Zeugen M____ und S____ bei I____ noch ein paar Tage nach dem Vorfall ein deutliches «blaues Auge» (Prot. Verhandlung SG S. 19 f., 30), geht über eine reine Tätlichkeit hinaus und erfüllt die Kriterien einer einfachen Körperverletzung (vgl. BGE 119 IV 25 E. 2 S. 27 [Un hématome, résultant de la rupture de vaisseaux sanguins, qui laisse normalement des traces pendant plusieurs jours, doit être qualifié de lésion corporelle]; BGE 134 IV 189 E. 1.1. ff. S. 191; vgl. Roth/Berkemeier, a.a.O., Art. 123 N 4 und Kasuistik Art. 123 N 57). F____ hat bei dieser Auseinandersetzung laut Anklage eine Platzwunde am Kinn und mehrere Hämatome am Oberkörper erlitten (vgl. dazu eindrücklich Fotografie act. 620 [Torso mit zahlreichen blauen und roten Flecken]), was die Kriterien einer einfachen Körperverletzung ebenfalls erfüllt; dies könnte aber letztlich offenbleiben, ist doch bei I____ der Tatbestand der einfachen Körperverletzung ohnehin erfüllt.
4.2.10 Der Berufungskläger hat den Tatbestand des Raufhandels somit objektiv und subjektiv erfüllt und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
4.3
4.3.1 Der Berufungskläger soll gemäss Anklageziff. II.e – angeklagt war er hier wegen Angriffs, Drohung und einfache Körperverletzung zum Nachteil von N____ und Angriff und einfacher Körperverletzung zum Nachteil von P____ – zwischen circa 02.15 Uhr und 02.45 Uhr zusammen mit dem Mitbeschuldigten C____ sowie mit †E____ und allenfalls weiteren Personen zunächst den N____, der mit seiner Ehefrau K____, P____ und weiteren Personen auf dem Trottoir des Unteren Rheinwegs, Höhe Leuengasse stand, umzingelt haben und dann auf ihn zugegangen sein, so dass dieser in Angst versetzt wurde. P____ habe sich dazwischen gestellt und gefragt, was denn los sei, und sei darauf von †E____ mit Faustschlägen und Fusstritten traktiert und mit dem Tode bedroht worden. Als N____ und P____ davonrannten, seien der Berufungskläger und C____ dem N____ gefolgt und hätten ihn angegriffen; diesem sei es aber gelungen, sich in Sicherheit zu bringen.
Laut Anklageziff. II.f (Angriff und einfache Körperverletzung zum Nachteil von B____ und von U____) soll C____, «ungefähr zur gleichen Zeit wie der (…) unter lit. e umschriebene Vorfall, evt. wenig später», B____, welche mit ihrem Ehemann U____ und weiteren Personen, darunter V____, am Unteren Rheinweg, Höhe Leuengasse gestanden sei, angegriffen haben, indem er ihr von hinten einen Schlag auf den Hinterkopf versetzt habe. Anschliessend soll C____ auch U____ angegriffen und mit Faustschlägen traktiert haben. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers wird in diesem Anklagepunkt nicht geschildert; dieser wird hier im letzten Satz lediglich insoweit erwähnt, als dass er davongerannt sei.
Die Vorinstanz hat diese beiden Vorfälle gemeinsam beurteilt und den Berufungskläger in diesem Komplex des Raufhandels schuldig erklärt und sich dabei auf eine Aussage von V____ gestützt, wonach der Berufungskläger mit geballten Fäusten an ihr vorbei in die Schlägerei gerannt sei. Damit habe er sich aktiv am Raufhandel beteiligt und diesen tatkräftig unterstützt.
Der Berufungskläger bestreitet jegliche Beteiligung an diesen Vorfällen (vgl. Prot. Verhandlung SG S. 9; Prot. Berufungsverhandlung, act. 1219).
4.3.2 Zunächst ist mit der Vorinstanz (Urteil SG S. 12) festzuhalten, dass nicht von einem sämtliche (angeklagten) Delikte umfassenden gemeinsamen Tatentschluss des Berufungsklägers, seines Mitbeschuldigten C____ und allfälliger weiterer unbekannt gebliebener Männer auszugehen ist, die angeklagten Delikte in arbeitsteiligem Vorgehen zu planen und auszuführen. Es ist somit bei den einzelnen Anklageziffern jeweils die konkrete Beteiligung des Berufungsklägers zu prüfen.
4.3.3 In Bezug auf den unter Anklageziff. II.e angeklagten Sachverhalt ist festzuhalten, dass keine der vor Strafgericht dazu befragten Zeugen und Zeuginnen eine Beteiligung des Berufungsklägers geschildert hat. So belasten S____ und M____ den Berufungskläger in ihren verwertbaren Aussagen nicht (vgl. Prot. Verhandlung SG S. 18 ff.; insbesondere 21; 29 ff., insbesondere 32). N____, der ja laut Anklage u.a. vom Berufungskläger verfolgt und angegriffen worden sein soll, hat diesen auch nicht als einen seiner Angreifer bezeichnet (Prot. Verhandlung SG, S. 34 ff.); auch P____ belastet den Berufungskläger nicht (vgl. Prot, Verhandlung SG S. 36 ff., insbesondere S. 37).
Vorliegend ist der Berufungskläger in Zusammenhang mit Anklageziff. II.e insbesondere des Angriffs angeklagt worden, es gibt insoweit indes keine belastenden Angaben, namentlich haben die in diesem Zusammenhang befragten Personen seine Beteiligung an einem Angriff verneint. Er ist deshalb hier von der Anklage des Angriffs freizusprechen.
4.3.4
4.3.4.1 In Bezug auf den unter Anklageziff. II.f angeklagten Sachverhalt hat die Zeugin V____ ausgesagt, sie habe gesehen, wie der Berufungskläger, die Fäuste «parat» «an der Seite von (ihr) hinter (ihr) durch auf die andere Seite in die Schlägerei reinrauschte», so schnell wie er gekommen sei, sei er auch wieder weg gewesen (vgl. Prot. Verhandlung SG S. 49 ff., insbesondere S. 50, 51).
Diese Schilderung von V____ ist zwar durchaus anschaulich und erscheint nicht unglaubhaft. Allerdings steht diese Aussage an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, rund 3 Jahre nach dem Vorfall, insoweit isoliert da, als keine der anderen der zu dieser Anklageziff. befragten Personen – insbesondere B____, Prot. Verhandlung SG S. 39 ff., U____, Prot. Verhandlung SG S. 46 ff.; X____, Prot. Verhandlung SG S. 52 ff., 54 – entsprechende Beobachtungen gemacht oder jedenfalls geschildert hat. Anders als in Anklageziff. II.b bestreitet der Berufungskläger hier auch jegliche Beteiligung an einer Auseinandersetzung. Es kann indes offenbleiben, ob eine Verurteilung des Berufungsklägers wegen Raufhandels, gestützt einzig auf die Aussage von V____, unter diesen Umständen vor dem Grundsatz der Unschuldsvermutung standhält. Denn die vorinstanzliche Verurteilung des Berufungsklägers wegen Raufhandels verstösst ohnehin gegen das Akkusationsprinzip: Die Aussage von V____ bezieht sich auf Anklageziff. II.f. (vgl. auch Vorhalt Prot. Verhandlung SG S. 8 [«V____ sagte, Sie seien mit Fäusten an ihr vorbeigerannt, als U____ geschlagen wurde»]) – und in diesem Anklagepunkt wird überhaupt kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Berufungsklägers geschildert.
4.3.4.2 Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b Europäische Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Der Beschuldigte muss aus der Anklage ersehen können, wessen er angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Gemäss dieser Bestimmung sind neben den am Verfahren Beteiligten möglichst kurz, aber genau, die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten anzugeben, mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (lit. f); ferner die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Bestimmungen (lit. g). Es geht insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche gemäss Auffassung der Staatsanwaltschaft den gesetzlichen Tatbestandselementen entsprechen (BGer 6B_666/2015 vom 27. Juni 2016 E. 1.1; 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011 E. 3.3; BGE 126 I 19 E. 2a). Die Anklageschrift ist nicht Selbstzweck, sondern Mittel zum Zweck der Umgrenzung des Prozessgegenstandes und der Information des Beschuldigten, damit dieser die Möglichkeit hat, sich zu verteidigen (Urteil 6B_462/2014 vom 27. August 2015 E. 2.3.1 mit Hinweis, nicht publ. in BGE 141 IV 369; Urteil 6P.183/2006 vom 19. März 2007 E. 4.2).
4.3.4.3 In der Anklage Ziff. II.f. werden, wie erwähnt, überhaupt keine strafrechtlich relevanten Handlungen des Berufungsklägers geschildert. Insbesondere wird ihm nirgends in der Anklage – notabene weder in Anklageziff. II.f noch in Anklageziff. II.e – vorgeworfen, dass er, wie dies die Zeugin V____ aussagt, mit «paraten» Fäusten in eine Schlägerei gerannt sei. Auch insoweit ist er ohne Weiteres von der Anklage des Angriffs freizusprechen. Die vorinstanzliche Verurteilung wegen Raufhandels verstösst gegen das Akkusationsprinzip.
4.4 Zusammengefasst wird der Berufungskläger des Raufhandels und der versuchten Nötigung (Anklageziff. II.b) schuldig erklärt. Von der Anklage des Angriffs in Anklageziff. II.e und II.f wird er freigesprochen.
5.
5.1
5.1.1 Die Strafe ist neu festzusetzen. Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren, vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 3). Das Gericht hat im Urteil darzutun, welche verschuldensmindernden und welche verschuldenserhöhenden Gründe im konkreten Fall gegeben sind, um so zu einer Gesamteinschätzung des Tatverschuldens zu gelangen. Es liegt im Ermessen des Gerichts, in welchem Umfange die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt werden (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff; vgl. Wiprächtiger/Keller in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 N 10). Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht im Urteil die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und muss in der Urteilsbegründung auf alle wesentlichen Strafzumessungskriterien eingehen.
5.1.2 Vorliegend sind zwei Schuldsprüche gefällt worden. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen (Asperationsprinzip) (Art. 49 Abs. 1 StGB). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat der Richter in einem ersten Schritt, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmindernden Umstände, gedanklich die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt festzulegen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). In einem zweiten Schritt hat er diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei er ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (vgl. nun ausführlich zum Ganzen: BGE 144 IV 217 E. 2 ff. S. 219 ff., mit Hinweisen, und seither BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; ausführlich zur Festsetzung der Strafe bei mehreren Delikten auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage 2019, S. 179 ff.). Die Bildung einer Gesamtstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen. Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.3 S. 220; 142 IV 265 E. 2.3.2; 138 IV 120 E. 5.2; je mit Hinweisen). Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind nach Auffassung des Bundesgerichts keine gleichartigen Strafen im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB (vgl. BGE 144 IV 217 E. 3.3. S. 225; 138 IV 120 E. 5.2; 137 IV 57 E. 4.3.1). Vor dem 1. Januar 2018 – und diese Regelung ist vorliegend anwendbar (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB) – sah das Gesetz für Strafen bis zu sechs Monaten grundsätzlich Geldstrafen vor und für Strafen von mehr als sechs Monaten bis zu einem Jahr alternativ Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor (vgl. aArt. 34 Abs. 1, 40 und 41 StGB). Bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen war entsprechend dem Prinzip der Verhältnismässigkeit grundsätzlich die Geldstrafe als weniger eingriffsintensive Sanktion zu bevorzugen (vgl. BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101; 134 IV 82 E. 4.1 S. 84 f.).
5.2
5.2.1 Somit erfolgt die Bildung der Strafe hier nach den Regeln von Art. 47 StGB in Verbindung mit Art. 49 Abs. 1 StGB, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Nötigung und Raufhandel sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht (Art. 133 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB).
Im Zentrum des Verfahrens steht der Raufhandel. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt objektiv nicht sonderlich schwer. Zwar hat er durch sein Verhalten eine Rauferei zwischen zahlreichen Beteiligten ausgelöst und dann auch noch daran mitgetan. Aber immerhin waren bei den Beteiligten keine schweren Verletzungen zu beklagen. In subjektiver Hinsicht ist zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er offenbar ohne jede Planung gehandelt hat. Es mag auch sein, dass eine gewisse Alkoholisierung enthemmend gewirkt hat. Dies kann sich vorliegend allerdings nur ganz marginal zu Gunsten des Berufungsklägers auswirken. Denn dieser wusste um die Problematik – Gewaltbereitschaft unter Alkoholeinfluss – und befand sich deswegen gemäss einer Weisung nach Art. 44 Abs. 2 StGB vom 8. Mai 2012 in Behandlung (act. 20 f., Eintrittsbericht Psychiatrie Baselland, Ambulatorium, vom 18. Oktober 2012, act. 24 [«Unter Alkoholeinfluss wurden die üblichen Aggressionsblockaden ausser Kraft gesetzt und der Klient reagiert in verschiedenen Situationen mit körperlicher oder verbaler Gewalt.»]; vgl. auch anschliessende Verlaufsberichte, act. 26 ff.).
Insgesamt ist hier von einem eher leichten Verschulden des Berufungsklägers auszugehen. Diesem entspricht für den Raufhandel eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Die Voraussetzungen für eine Freiheitsstrafe gemäss aArt. 40 StGB sind nicht gegeben, zumal die Strafe bedingt auszusprechen ist (vgl. unten E. 5.2.6).
5.2.2 Die Strafe ist infolge der Deliktsmehrheit zu schärfen. In Bezug auf die Nötigung, welche im Versuchstadium geblieben ist, ist das objektive Verschulden des Berufungsklägers ebenfalls noch als eher leicht zu veranschlagen. Er drohte zwar mit Gewalt, verlangte aber lediglich eine mündliche Entschuldigung. Subjektiv wirkt sich hier etwas entlastend aus, dass es an jeglicher Planung fehlte und der Berufungskläger spontan aus der Situation heraus gehandelt hat. Die geltend gemachte Vorgeschichte – angebliche Belästigung einer Bekannten – und das hierauf folgende „Einfordern“ einer Entschuldigung für ein angebliches Missverhalten, das den Beschuldigten selbst gar nicht betraf, kann ihm allerdings nicht zugutegehalten werden, zumal, wie die Vorinstanz bereits festgestellt hat, die behaupteten hohen moralischen Standards des Berufungsklägers, auch im Hinblick auf seine Vordelinquenz nicht ganz zu überzeugen vermögen. Für ein vollendetes Delikt wäre hier Geldstrafe von rund 60 Tagessätzen angemessen. Der Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, war vor allem in der Standhaftigkeit von D____ begründet und wirkt sich unter diesen Umständen nur wenig zu Gunsten des Berufungsklägers aus. Es ist insoweit eine Reduktion von knapp 10 % auf rund 55 Tagessätze angebracht.
5.2.3 Es besteht ein sehr enger sachlicher und zeitlicher Konnex zwischen dem Raufhandel und der versuchten Nötigung. Es rechtfertigt sich deshalb, bei der Bildung der Gesamtstrafe im Rahmen der Aspiration von diesen 55 Tagessätzen lediglich etwas mehr als die Hälfte, d.h. rund 30 Tagessätze, anzurechnen. Dies führt zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe (120 Tage Geldstrafe) um insgesamt 30 Tage Geldstrafe auf eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen.
5.2.4
5.2.4.1 Die Täterkomponenten wirken sich zunächst stark zu Lasten des Berufungsklägers aus. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang allem voran auf seine einschlägige Vordelinquenz, die ihn ganz erheblich belastet. Er ist mit Urteil des Amtsgerichts D-(…) vom 8. Februar 2011 wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu EUR 40.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 28. Juni 2011 wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Verletzung von Verkehrsregeln, nebst einer Busse von CHF 2'800.–, zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.–, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 3 Jahre, und schliesslich mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2012 wegen Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung, nebst einer Busse von CHF1'000.–, zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 120.–, mit bedingtem Vollzug, Probezeit 4 Jahre, verurteilt worden. Im Strafbefehl vom Mai 2012 war ausserdem die Probezeit in Bezug auf die Vorstrafe vom Juni 2011 um anderthalb Jahren verlängert und dem Berufungskläger die Weisung gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB zu einer alkoholfürsorgerischen Behandlung auferlegt worden (vgl. act. 1142 ff., 20 ff.). Der Berufungskläger hat somit innert der ihm auferlegten Probezeiten von gleich zwei Vorstrafen sowie während einer Weisung erneut einschlägig delinquiert. Ansonsten ist sein Vorleben an sich unauffällig, so hatte er sein Aufwachsen als glücklich bezeichnet und eine Lehre als (…) abgeschlossen. Leicht zu seinen Gunsten ist heute zu berücksichtigen, dass er sich in den letzten Jahren gefangen zu haben scheint. So hat er sich seit den hier zu beurteilenden Delikten nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Während er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung arbeitslos war, hat er seit Juni 2019 wieder eine Arbeitsstelle inne (Prot. Verhandlung SG S. 3 f.; Prot. Berufungsverhandlung, act. 1216.; Belege act. 1208 ff.). Er lebt mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter zusammen. Das abgelegte (Teil)Geständnis kann nur ganz leicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal der Sachverhalt insbesondere auch durch andere Aussagen erstellt ist. Angesichts der erheblichen einschlägigen Vordelinquenz überwiegen jedenfalls die belastenden Umstände stark und es wäre an sich angemessen, die Geldstrafe von 150 Tagessätzen um 30 Tagessätze zu erhöhen.
5.2.4.2 Wie bereits die Vorinstanz festgestellt hat, rechtfertigt sich angesichts der langen Verfahrensdauer – insbesondere blieb das Verfahren während rund anderthalb Jahren unbearbeitet liegen, darauf wurde ein Ermittlungsverfahren geführt, ohne dass der Berufungskläger seine Teilnahmerechte hätte wahrnehmen können – eine relevante Reduktion der Strafe um ebenfalls 30 Tagessätze.
Aufgrund dieser Erwägungen ist der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu verurteilen.
5.2.5 Das Gericht bestimmt die Tagessatzhöhe nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Dabei steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu und Schätzungen sind unumgänglich (vgl. Trechsel/Keller in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 34 N 9).
Der Brutto-Jahreslohn des Berufungsklägers beträgt laut Arbeitsvertrag CHF 78'000.– (act. 1208). Auszugehen ist demnach von einem monatlichen Nettoverdienst von geschätzt rund CHF 5'300.–. Davon abzuziehen ist angesichts der finanziellen Verhältnisse – der Berufungskläger war zuvor über längere Zeit arbeitslos und ist auch noch mit Verfahrenskosten belastet – hier ein Pauschalabzug von rund 30 %, d.h. CHF 1'590.– (für Krankenkasse, Steuern etc.). Für das Kind ist zusätzlich ein Abzug von 15 %, d.h. rund CHF 560.–, vorzunehmen. Die Höhe des Tagessatzes bemisst sich bei dieser Ausgangslage auf rund CHF 100.– (CHF 5’300.–, abzüglich CHF 1'590.–, abzüglich CHF 560.–, geteilt durch 30 Tage: CHF 105.–).
5.2.6 Der Berufungskläger ist somit zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.– zu verurteilen. Es ist ihm dafür mit der Vorinstanz der bedingte Strafvollzug zu gewähren. Da sich der Berufungskläger laut Akten seit den hier zu beurteilenden Vorfällen vor über 5 Jahren nichts mehr hat zu Schulden kommen lassen, rechtfertigt es sich, die Probezeit nun auf 2 Jahre festzusetzen.
5.3 Die gegen den Berufungskläger am 28. Juni 2011 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre, am 8. Mai 2012 um 1 ½ Jahre, d.h. bis zum 28. Dezember 2015, verlängert, sowie die am 8. Mai 2012 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit 4 Jahre, dürfen nicht mehr vollziehbar erklärt werden, da seit dem Ablauf der Probezeit jeweils über 3 Jahre vergangen sind (Art. 46 Abs. 5 StGB). Entsprechend ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft abzuweisen. Es entfällt damit auch die Möglichkeit, Verwarnungen resp. Verlängerungen der Probezeit auszusprechen.
6.
6.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach Art. 429 – 434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Bei nur teilweisem Obsiegen hat die beschuldigte Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen (Art. 436 Abs. 2 SPO). Der Berufungskläger ist mit seinen Begehren teilweise durchgedrungen; so wurde er von der Anklage des Angriffs in den Anklageziffern II.lit. e und f freigesprochen, ein Schuldspruch wegen Raufhandels ist weggefallen und die gegen ihn ausgesprochene Strafe wurde relevant reduziert. Die Staatsanwaltschaft ist mit der Anschlussberufung nicht durchgedrungen.
6.2 Dies rechtfertigt es, dem Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren noch weiter reduzierte Kosten von lediglich CHF 492.25 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'125.– und für das Berufungsverfahren die Kosten mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
6.3
6.3.1 Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers werden für die erste Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 9'986.10 und ein Auslagenersatz von CHF 113.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 786.05 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, wobei Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang eines Viertels der dem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung vorbehalten bleibt.
6.3.2 Dem Berufungskläger ist auch für die zweite Instanz die amtliche Verteidigung mit seinem Vertreter bewilligt worden (act. 1087). Aus den an der Berufungsverhandlung eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass der Berufungskläger nun seit Juni 2019 ein Einkommen erzielt, angesichts dessen sich die Gewährung der amtlichen Verteidigung nicht mehr rechtfertigt (act. 1208 ff.). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Berufungskläger zuvor über längere Zeit arbeitslos war und seine finanziellen Verhältnisse entsprechend angespannt waren, rechtfertigt es sich, die amtliche Verteidigung noch bis rund Ende 2019 zu bewilligen (vgl. dazu auch Stellungnahme Verteidigung, act. 1221). Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 3'780.– (entsprechend Bemühungen von rund 18,9 Stunden zu CHF 200.–) und ein Auslagenersatz von CHF 86.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 297.70, somit total CHF 4'164.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang der Hälfte dieser dem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung vorbehalten.
Für die Bemühungen seines Verteidigers im Rahmen der Privatverteidigung ab 2020 steht dem Berufungskläger ausserdem eine angemessene Parteientschädigung zu. Zu entschädigen ist rund die Hälfte der 2020 angefallenen Bemühungen (rund 11,23 Stunden), d.h. von 5.615 Stunden, bei einem Stundenansatz von CHF 250.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (vgl. Art. 436 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 429 Abs. 1 lit a StPO). Es wird dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren somit eine Parteientschädigung von CHF 1'511.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. August 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freisprüche von der Anklage des Angriffs bezüglich Anklageziffer II.c, II.d und II.g, von der Anklage der mehrfachen einfachen Körperverletzung bezüglich Anklageziffer II.e – II.g sowie der Anklage der Drohung bezüglich Anklageziffer II.e;
- Einstellungen des Verfahrens wegen mehrfacher einfacher Körperverletzung in den Anklageziffern II.b und II.d mangels rechtzeitigen Strafantrags und des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung in Anklageziffer II.c zufolge Rückzugs des Strafantrags;
- Abweisung der Genugtuungsforderung von B____ im Betrage von CHF 2'000.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. August 2015.
A____ wird in teilweiser Gutheissung der Berufung und Abweisung der Anschlussberufung des Raufhandels und der versuchten Nötigung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu CHF 100.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 133 Abs. 1 und 181 in Verbindung mit 22 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
A____ wird von der Anklage des Angriffs bezüglich Anklageziffern II.e und II.f freigesprochen.
Die gegen A____ am 28. Juni 2011 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 80.–, Probezeit 3 Jahre (durch Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 8. Mai 2012 um 1 ½ Jahre verlängert), sowie die am 8. Mai 2012 von der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 120.–, Probezeit 4 Jahre, werden in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB nicht vollziehbar erklärt. Entsprechend entfallen die Verwarnung und die Verlängerung der Probezeit.
A____ trägt reduzierte Kosten von CHF 492.25 und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 2'125.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 1’000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger [...], Advokat, werden für die erste Instanz ein Honorar von insgesamt CHF 9'986.10 und ein Auslagenersatz von CHF 113.80, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 786.05 aus der Strafgerichtskasse ausgerichtet, wobei Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung im Umfang eines Viertels der dem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung vorbehalten bleibt.
Für die zweite Instanz werden dem Verteidiger [...] für seine Bemühungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung ein Honorar von CHF 3'780.– und ein Auslagenersatz von CHF 86.40, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 297.70, somit total CHF 4'164.10, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang der Hälfte der dem Verteidiger ausgerichteten Entschädigung vorbehalten.
A____ wird für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'511.75 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerin (nur Dispositiv)
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Pauen Borer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).