Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.14

 

URTEIL

 

vom 28. Juli 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz, lic. iur. Lucienne Renaud,

Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller  

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen  

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

B____ AG                                                                      Berufungsklägerin

[...]                                                                                           Beschuldigte

 

beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Bundesamt für Energie                                              Berufungsbeklagter

Mühlestrasse 4, 3003 Bern

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 27. November 2017

 

betreffend Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV)

 


Sachverhalt

 

A____ (Berufungskläger) ist Elektro-Sicherheitsberater mit eidgenössischem Fachausweis. Er war beim Elektroinstallationsbetrieb B____ AG (Berufungsklägerin) in Basel angestellt. Im Rahmen seines Anstellungsverhältnisses wurde er angewiesen, in einem Mehrfamilienhaus eine Installationskontrolle durchzuführen. Er führte diese Kontrolle am 16. Januar 2014 in der Liegenschaft C____ in Basel durch.

 

Mit Strafbescheid des Bundesamtes für Energie vom 14. April 2015 wurde A____ wegen Kontrollierens ohne Bewilligung mit einer Busse von CHF 800.– bestraft; überdies wurden ihm Verfahrenskosten von CHF 40.– auferlegt. Rund sieben Monate später, am 4. Dezember 2015, erliess das Bundesamt für Energie einen weiteren Strafbescheid gegen den Arbeitgeber B____ AG als Inhaber der Kontrollbewilligung [...] und verurteilte das Unternehmen wegen Verletzung der mit einer Kontrollbewilligung verbundenen Pflicht zu einer Busse von CHF 1’000.– nebst Verfahrenskosten von CHF 50.–. Auf Einsprache beider Beurteilter wurde das verwaltungsstrafrechtliche Einspracheverfahren durchgeführt und dieses mit Strafverfügungen des Bundesamts vom 4. Dezember 2015 betreffend A____ und vom 5. April 2016 betreffend die B____ AG abgeschlossen (Akten S. 68 ff. und 12 ff.).

 

Auf Begehren der Beschuldigten erging die Überweisung des Bundesamts zur gerichtlichen Beurteilung vom 22. April 2016, mit der eine Verurteilung von A____ wegen Kontrollarbeiten ohne Bewilligung zu einer Busse von CHF 700.– nebst Verfahrenskosten von CHF 700.– sowie die Verurteilung der B____ AG wegen Verletzung der mit einer Kontrollbewilligung verbundenen Pflicht zu einer Busse von CHF 1’000.– nebst Verfahrenskosten von CHF 680.– beantragt wurde.

 

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 27. November 2017 wurde A____ wegen Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27) zu einer Busse von CHF 600.– (bzw. 20 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) nebst Verfahrenskosten von CHF 700.– und einer Urteilsgebühr von CHF 1’000.– verurteilt. Die B____ AG wurde wegen Übertretung der NIV zu einer Busse von CHF 1’000.– nebst Verfahrenskosten von CHF 680.– und einer Urteilsgebühr von CHF 1’800.– verurteilt.

 

Gegen dieses Strafurteil richtet sich die Berufung beider Beurteilter, die am 30. November 2017 angemeldet, am 12. Februar 2018 erklärt und am 8. Mai 2018 schriftlich begründet wurde. Die Berufungskläger beantragen kostenfälliges Nichteintreten auf die Anklage und Verfahrenseinstellung, eventualiter Freispruch in beiden Fällen. Das Bundesamt für Energie hat am 7. Juni 2018 Stellung genommen, ohne förmliche Anträge zu stellen. Die Berufungskläger haben am 19. Juli 2018 repliziert. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat sich nicht vernehmen lassen. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2018 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegt das Urteil des Strafgerichts der Berufung an das Appellationsgericht, dessen Dreiergericht nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) zuständig ist. Die Berufungskläger sind als Verurteilte gemäss Art. 382 StPO zur Berufung legitimiert. Diese ist gemäss Art. 399 StPO form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden, so dass auf sie einzutreten ist.

 

1.2      Die Anklage beruht auf der Überweisung des Bundesamtes für Energie vom 22. April 2016 (Akten S. 4-9), dem im gerichtlichen Verfahren neben den Beschuldigten und der kantonalen Staatsanwaltschaft Parteistellung zukommt (Art. 74 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht, VStrR, SR 313.0). Da vorliegend ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Hauptverfahrens bildeten, ist die Kognition des Berufungsgerichts auf Rechtsfragen und offensichtliche Sachverhaltsfehler beschränkt. Mit der Berufung kann geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung; neue Behauptungen und Beweise können nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO, Art. 80 Abs. 1 und 82 VStrR).

 

Aus dem gleichen Grund, nämlich weil ausschliesslich Übertretungen und keine schwereren Vorwürfe zur Beurteilung stehen, ergeht der Berufungsentscheid in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO im schriftlichen Verfahren, wie es mit verfahrensleitender Verfügung vom 13. März 2018 angeordnet wurde.

 

2.

2.1      Die Berufungskläger machen eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend, indem sie in einer nicht vorgesehenen Art von Eventualanklage beschuldigt würden. Eine Verurteilung beider Beschuldigten sei wegen der unterschiedlichen Bewilligungsarten (für Einzelperson bzw. für Unternehmen) logisch ausgeschlossen. Die B____ AG habe über eine Kontrollbewilligung für eine juristische Person verfügt und sich daher nicht strafbar gemacht. Zwar haben das Unternehmen es unterlassen, ihren Mitarbeiter A____ als Kontrolleur beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat ESTI zu melden. Diese administrative Panne sei aber für das Unternehmen, das bereits über eine Bewilligung verfügt habe, straflos. Die Panne könne auch nicht dem Mitarbeiter angerechnet werden, der die Kontrolle als Hilfsperson durchgeführt habe; denn es liege ausserhalb seiner Tatmacht, ob ihn der Arbeitgeber melde oder nicht. Schliesslich sei im vorliegenden Verfahren betreffend einen sechs Jahre zurückliegenden Vorwurf auch das Beschleunigungsgebot ohne Zutun der Beschuldigten krass verletzt worden.

 

2.2      Nach Ansicht des Bundesamts für Energie ist entscheidend, dass die B____ AG ihren Mitarbeiter nicht gemeldet hatte. Die Kontrollbewilligung der juristischen Person B____ AG mit der Bezeichnung [...] reiche nicht aus, vielmehr müsse die jeweilige kontrollberechtigte Person gemeldet werden, damit das Starkstrominspektorat deren Kontrollbefugnis prüfen könne. Die Ausführungen zur Kontrollbewilligung für natürliche Personen erklärten sich aus der Prüfung zugunsten von A____. Da er in der Bewilligung seines Betriebs [...] nicht als kontrollberechtigte Person aufgeführt gewesen sei, hätte sein Handeln auf eine allfällige Befugnis aus eigener Kontrollbewilligung (für natürliche Personen) abgestützt werden können.

 

3.

Was zunächst die Rüge der Verletzung des Anklagegrundsatzes angeht, so lässt sich sowohl der angeklagte Lebensvorgang (Kontrolle in der Liegenschaft C____ vom 16. Januar 2014) wie auch die Vorwürfe an die beiden Beschuldigten (Mitarbeiter kontrolliert ohne Bewilligung, da weder auf der Kontrollbewilligung des Betriebs aufgeführt noch im Besitz einer eigenen Kontrollbewilligung) als auch jener an die Adresse des Unternehmens (unterlassene Meldung des als Kontrolleur eingesetzten Mitarbeiters) klar entnehmen. Auch die Straftatbestände werden ausdrücklich bezeichnet (Mitarbeiter: Art. 42 lit. b in Verbindung mit Art. 26 Abs. 2 NIV; Unternehmen: Art. 42 lit. c in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 NIV). Damit ist der Sachverhalt hinreichend genau umschrieben, und beide Beschuldigte sind in der Lage, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen (Art. 73 Abs. 2 VStrR, Art. 9 Abs. 1 StPO). Insoweit erweisen sich die Einwände der Berufungskläger als unberechtigt.

 

4.

4.1      Massgebend für die Beurteilung der Anklage des beschuldigten Mitarbeiters A____ sind Art. 42 lit. b NIV und Art. 55 Abs. 3 des Elektrizitätsgesetzes (EleG, SR 734.0). Nach diesen Bestimmungen wird bestraft, wer Kontrollen ohne die dafür notwendige Bewilligung ausführt. Die zur Tatzeit gegebene Strafbarkeit der Fahrlässigkeit (vgl. AS 2002 S. 144) wurde in der heutigen und insoweit als das mildere Recht («lex mitior») anwendbaren Fassung aufgegeben (AS 2017 S. 4992).

 

4.2      In der als Anklage geltenden Überweisung des Bundesamts für Energie vom 22. April 2016 wird dem Mitarbeiter vorgeworfen, er habe die Kontrolle am 16. Januar 2014 im Auftrag seines Arbeitgebers durchgeführt, ohne selber über eine Kontrollbewilligung für natürliche Personen zu verfügen und ohne dass sein Arbeitgeber ihn für die Kontrollbewilligung des Unternehmens als kontrollberechtigte Person gemeldet hätte (Akten S. 7). Das Strafgericht hielt den äusseren Sachverhalt für unbestritten und nahm auch vorsätzliches Handeln an. Die Aussage des Beschuldigten, er sei davon ausgegangen, dass der Arbeitgeber ihn zur Aufnahme in die Kontrollbewilligung des Betriebs gemeldet habe (Akten S. 366), liess das Strafgericht nicht gelten. Es verwies auf seine Ausbildung als Elektro-Sicherheitsberater mit eidgenössischen Fachausweis vom August 2012 (Akten S. 159), auf das Prüfungsreglement und dessen Regelung der Kontrollberechtigung (Art. 2 Abs. 2 des Prüfungsreglements, Akten S. 339) und schloss daraus, dass der Beschuldigte im Rahmen des Unterrichts bestimmt darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass für die Durchführung von periodischen Kontrollen zusätzlich noch eine Kontrollbewilligung beim Starkstrominspektorat beantragt werden müsse. Zwar habe er keine eigene Kontrollbewilligung für natürliche Personen beantragen müssen, er habe aber nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Arbeitgeberin ihn schon als Kontrollberechtigten für die betriebliche Kontrollbewilligung gemeldet gehabt habe. Dies deshalb, weil solche periodischen Kontrollen nicht zu seinem normalen Tätigkeitsgebiet gehört habe und weil die Arbeitgeberin die Meldung ohne sein Wissen und seinen Nachweis über Ausbildung und Weiterbildungen nicht hätte durchführen können.

 

4.3      Der beschuldigte Mitarbeiter sagte vor Strafgericht aus, er habe die Kontrolle vom 16. Januar 2014 auf Anweisung seines Chefs durchgeführt (Akten S. 365). Aus den Akten ergibt sich, dass an der Kontrolle nach Beobachtung der Mieterschaft des kontrollierten Gebäudes nicht nur sein Arbeitgeber, sondern auch ein anderer Betrieb beteiligt war (D____). Es lagen deutliche Hinweise seitens der Eigentümerschaft und Mieterschaft der kontrollierten Liegenschaft vor, dass die Kontrolle nicht korrekt abgewickelt wurde: Der Installateur der Anlage soll sich als Kontrolleur und den Beschuldigten als blosse Hilfsperson vorgestellt haben (Brief D____ an Mieterschaft Akten S. 183, Zeugnis Mieter E____ Akten S. 182, Zeugnis Mieterin F____ Akten S. 194, Zeugnis Eigentümerschaft der Liegenschaft Akten S. 200). Trotz dieser unübersichtlichen Verstrickungen wird der individualisierte Vorwurf fehlbaren Handelns allein gegen den eingesetzten Mitarbeiter gerichtet. Von der Verfolgung weiterer (natürlicher) Personen wurde im Sinne von Art. 7 Abs. 1 VStrR abgesehen, weil entsprechende Untersuchungsmassnahmen unverhältnismässig seien.

 

Dieses Vorgehen entspricht zwar der gesetzlichen Regelung des Verwaltungsstrafrechts. Es darf jedoch nicht dazu führen, dass dem betroffenen Angestellten unbesehen Pflichten auferlegt werden, die üblicherweise dem Geschäftsherrn oder Arbeitgeber im Sinne von Art. 6 Abs. 2 VStrR zukommen. Mit dem vorliegend erhobenen Vorwurf wird dem Beschuldigten faktisch eine Meldepflicht aus einem fremden Bewilligungsverhältnis auferlegt. Massgebend ist nämlich die Kontrollbewilligung der Arbeitgeberin des Beschuldigten, in deren Namen die Kontrolle vom 16. Januar 2014 durchgeführt wurde. Die ergänzend erwähnte Eventualität, ob der Beschuldigte allenfalls über eine eigene Bewilligung verfügt habe, würde dem wirtschaftlichen Vorgang nicht ganz gerecht, da er die Kontrolle weisungsgebunden und nicht in eigenem Namen ausführte. Eine Fremdverpflichtung des Arbeitnehmers ist zwar nicht ausgeschlossen und kann etwa bei kleinen Betrieben, faktischer Leitungsverantwortung oder nachgewiesener betrieblicher Aufgabenzuweisung gegeben sein. Im vorliegenden Fall legen aber weder das zitierte Prüfungsreglement noch andere Umstände den Schluss nahe, dass es Sache des Mitarbeiters gewesen wäre, persönlich für die Kontrollbewilligung seines Arbeitgebers besorgt zu sein.

 

4.4      Der Beschuldigte hat ausgesagt, er sei vom Chef dazu angewiesen worden, die Kontrolle durchzuführen. Von einer Anweisung des Chefs, der Beschuldigte hätte vorgängig die Kontrollbewilligung des Betriebs aktualisieren müssen, wird jedoch nicht berichtet. Entgegen dem Verständnis des Strafgerichts lässt sich eine Pflicht des ausgebildeten Elektro-Sicherheitsberaters, unabhängig von seiner konkreten Stellung und seinen Aufgaben im Betrieb für die Richtigkeit der betrieblichen Kontrollbewilligung besorgt zu sein, dem Prüfungsreglement nicht entnehmen. Dort geht es lediglich um die Fähigkeiten und Kenntnisse des Absolventen im Hinblick auf die Installationskontrolle, nicht um die administrative Abwicklung einer Kontrollbewilligung im Betrieb des Arbeitgebers (Art. 2 Abs. 2 Prüfungsreglement, Akten S. 339). Dies muss sich für den Beschuldigten gemäss dem in Art. 10 Abs. 3 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Grundsatz «in dubio pro reo» entlastend auswirken. Es kann nicht angehen, ohne konkrete Hinweise die Verantwortung für die betriebliche Kontrollbewilligung und die Aktualität der gemeldeten Kontrollberechtigten auf untere Chargen abzuwälzen. Vielmehr muss bei der vorliegenden Beweislage angenommen werden, dass es Sache des Chefs gewesen wäre, diese Meldung vorzunehmen. Dass das Bundesamt diesbezüglich keine weiteren Ermittlungen vorgenommen und den Chef nicht persönlich ins Recht gefasst hat, kann dem beschuldigten Mitarbeiter nicht angelastet werden. Das Beweisergebnis lässt den Schluss nicht zu, der beschuldigten Mitarbeiter sei für das Fehlen einer korrekten betrieblichen Bewilligung anlässlich der Kontrolle vom 16. Januar 2014 verantwortlich. Daher ist er vom Vorwurf des Kontrollierens ohne Bewilligung freizusprechen.

 

5.

5.1      Soweit sich das Verwaltungsstrafverfahren gegen die B____ AG richtet, handelt es sich um ein Verfahren gegen eine juristische Person, die anstelle der nicht ermittelten fehlbaren natürlichen Personen nach Art. 7 Abs. 1 VStrR beschuldigt wird. In der Anklage (Überweisung vom 22. April 2016, Akten S. 8) wird der Gesellschaft vorgeworfen, sie habe es unterlassen, als Inhaberin einer Kontrollbewilligung für juristische Personen ihren für die Kontrolle vom 16. Januar 2014 eingesetzten Mitarbeiter innert zwei Wochen als kontrollberechtigte Person zu melden. Meldepflichtig sei diese Tatsache, weil sie eine Änderung der Kontrollbewilligung erfordere.

 

Das Strafgericht hält den Sachverhalt für erstellt. Sinn und Zweck der Bewilligungspflicht der Kontrolltätigkeit gemäss NIV sei die Gewährleistung der Fachkunde der Bewilligungsinhaber und der Aktualität ihrer Ausbildung, der internen Arbeitsanweisungen und des Einsatzes geeigneter und kalibrierter Mess- und Kontrollgeräte. Nur mit den entsprechenden Nachweisen und Meldungen von Änderungstatsachen sei es dem Starkstrominspektorat möglich, ein aktuelles, öffentliches Verzeichnis der Kontrollbewilligungen zu führen.

 

Die B____ AG macht geltend, die unterbliebene Meldung beruhe auf einer administrativen Panne. Entscheidend sei, dass sie als Unternehmen bereits über eine Bewilligung verfügt habe. Es handle sich um eine blosse Polizeibewilligung, die erteilt werden müsse, wenn die Voraussetzungen erfüllt seien. Die Pflicht, die kontrollberechtigten Personen in der Bewilligung aufzuführen, sei erst mit der Verordnungsänderung per 1. Januar 2018 geschaffen worden (Einführung von Art. 27 Abs. 4 NIV). Überdies sei das strafrechtliche Bestimmtheitsgebot verletzt, weil die Pflicht der juristischen Person als Bewilligungsinhaberin zur Meldung neuer kontrollberechtigter Mitarbeiter in der Strafbestimmung von Art. 42 lit. c NIV nicht erwähnt werde.

 

5.2      Gemäss Art. 42 lit. c NIV wird bestraft, wer die mit einer Bewilligung verbundenen Pflichten verletzt, insbesondere die vorgeschriebenen Kontrollen nicht oder in schwerwiegender Weise nicht korrekt ausführt oder elektrische Installationen mit gefährlichen Mängeln dem Eigentümer übergibt. Angeklagt ist bloss vorsätzliches Handeln, und insoweit erweist sich die zur Tatzeit geltende Fassung gemäss AS 2002 S. 144 als das mildere und daher hier anwendbare Recht («lex mitior»). Inzwischen wurde zwar die Strafbarkeit der Fahrlässigkeit aufgegeben, dafür aber ein Katalog von strafbaren Pflichtverletzungen hinzugefügt, der zur Tatzeit noch nicht existierte (vgl. AS 2017 S. 4992). Damals wie heute unverändert gilt die Vorschrift von Art. 28 Abs. 1 NIV, wonach der Bewilligungsinhaber dem Starkstrominspektorat innert zwei Wochen jede Tatsache melden muss, die eine Änderung der Kontrollbewilligung erfordert.

 

Die Strafbarkeit der juristischen Person anstelle des eigentlichen Täters ergibt sich aus Art. 7 Abs. 1 VStrR, welcher die Verfolgungsbehörde zu einem Absehen von unverhältnismässigen Untersuchungshandlungen bis zu einer Busse von CHF 5’000.– ermächtigt. Die gesetzliche Bussandrohung findet sich in Art. 55 EleG. Die Erweiterung der Strafbarkeit juristischer Personen für Bussen bis zu CHF 20’000.– gemäss Art. 55 Abs. 2bis EleG per 1. Juni 2019 ist auf den vorliegenden Sachverhalt aus zeitlichen und betraglichen Gründen nicht anwendbar (Tatzeit 2014, Bussenbetrag CHF 1’000.–; vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über den Um- und Ausbau der Stromnetze, in: BBl 2016 S. 3865, 3918).

 

5.3      Es ist in tatsächlicher Hinsicht unbestritten, dass die Kontrolle vom 16. Januar 2014 im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit der B____ AG erfolgte, die dafür ihren Mitarbeiter einsetzte und gegenüber dem Kunden am 7. Februar 2014 im Betrag von CHF 889.40 Rechnung stellte (Akten S. 165). Weiter ergibt sich aus den Akten, dass die B____ AG zwar über die Kontrollbewilligung für juristische Personen [...] des Starkstrominspektorats vom 25. April 2013 verfügte, auf der gut sichtbar drei kontrollberechtigte Personen des Betriebs aufgeführt waren. Der zur angeklagten Kontrolle eingesetzte Mitarbeiter A____ ist dort aber nicht verzeichnet.

 

Anders als bei einem Mitarbeiter, dessen Verantwortung für Meldungen im Zusammenhang mit der Kontrollbewilligung einer juristischen Person jeweils nach den konkreten Umständen zu beurteilen ist, kann sich der Betrieb selber von seiner Meldepflicht gegenüber der Bewilligungsbehörde nicht entlasten. Es liegt in der Verantwortung des Betriebs als Bewilligungsinhaber, für den Ausbildungsstand, die Weiterbildung, die internen Arbeitsanweisungen und die Mess- und Kontrollgeräte des eingesetzten Personals besorgt zu sein (Art. 27 Abs. 2 lit. b-d NIV in der anwendbaren Fassung vom 1. Dezember 2013). Weiter trifft den Betrieb als Bewilligungsinhaber die Meldepflicht gemäss Art. 28 Abs. 1 NIV bezüglich aller Tatsachen, die eine Änderung der Kontrollbewilligung erfordern.

 

5.4      In der Würdigung der Kontrollbewilligung [...] der B____ AG vom 25. April 2013 (Akten S. 260 f.) ergibt sich, dass die kontrollberechtigten Personen auf der ersten Seite, gleich unter der Adresse der Bewilligungsinhaberin, einzeln und mit Vornamen, Nachnamen und Wohnort aufgeführt sind. Die Liste der kontrollberechtigten Personen ist gut sichtbar und sowohl durch die Position im Zentrum des Titelblatts wie auch durch Fettdruck hervorgehoben. In Ziffer 2 wird unter dem Titel «Änderung, Widerruf und Erlöschen der Bewilligung» an die Meldepflicht im Falle von Änderungen erinnert. Die Bewilligung umfasst nicht mehr als zwei Seiten in Normaldruck (nicht Kleindruck), kann also ohne besondere Mühe gelesen und inhaltlich erfasst werden. Bei dieser Sachlage ist der Standpunkt des Bundesamts begründet, dass es sich beim kontrollberechtigten Personal einer juristischen Person um eine Tatsache handelt, die einer Änderung der Kontrollbewilligung bedarf.

 

Dieses Ergebnis bestätigt sich bei einer sog. Parallelwertung in der Laiensphäre: Wenn sich die B____ AG gegenüber interessierten Dritten – etwa einem Kunden, Wirtschaftsprüfer oder einer Aufsichtsstelle – über ihre Kontrollbefugnis ausweisen und ihre Bewilligung vom 25. April 2013 vorzeigen müsste, so würde sich sofort die Frage aufdrängen, weshalb der eingesetzte Mitarbeiter nicht als kontrollberechtigte Person aufgeführt ist bzw. weshalb der Betrieb zur Kontrolle nicht eine der namentlich aufgeführten Personen einsetzt. Es besteht also kein Zweifel daran, dass es sich beim Namen der Kontrollpersonen, die zur bewilligungspflichtigen Tätigkeit eingesetzt werden, um eine meldepflichtige Tatsache im Sinne von Art. 28 Abs. 1 NIV handelt.

 

5.5      Der Mitarbeiter A____ hat seinen Fachausweis als Elektro-Sicherheitsberater am 7. August 2012 erhalten (Akten S. 159). Er ist nach seinen Angaben vor Strafgericht kurz nachher von der B____ AG angestellt worden, auf Nachfrage nennt er etwas ausweichend das Jahr 2013 (Akten S. 365). Der Betrieb hatte also Zeit und Gelegenheit, ihren neuen Mitarbeiter als kontrollberechtigte Person dem Starkstrominspektorat zu melden. Gründe, weshalb die kurze Meldefrist von zwei Wochen gemäss Art. 28 Abs. 1 NIV erst im Januar 2014 zu laufen begonnen hätte, so dass der Einsatz vom 16. Januar 2014 in eine Übergangszeit gefallen wäre und womöglich kein Verstoss gegen die Meldepflicht vorläge, sind nicht ersichtlich. Indem die B____ AG es unterliess, ihren als Kontrollperson eingesetzten Mitarbeiter bereits im Jahr 2013 zu melden, hat sie die mit ihrer Kontrollbewilligung vom 25. April 2013 verbundene Pflicht zur Meldung des kontrollberechtigten Personals verletzt. Der Schuldspruch und die entsprechende Busse von CHF 1’000.– sind demnach zu bestätigen.

 

6.

6.1      Die Berufungskläger rügen sodann eine Verletzung des Beschleunigungsgebots. Es sei unter keinem Titel hinzunehmen, dass das vorliegende Verfahren ohne jedes Zutun der Beschuldigten eineinhalb Jahre bei der Vorinstanz gelegen habe, gerechnet von der Akteneinreichung an die Vorinstanz vom 27. April 2016 bis zur Vorladung zur Hauptverhandlung vom 10. Oktober 2017.

 

6.2      Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verleiht dem Einzelnen den Anspruch, dass über eine gegen ihn erhobene strafrechtliche Anklage innerhalb angemessener Frist verhandelt und entschieden wird. Art. 5 Abs. 1 StPO verpflichtet die zuständigen Behörden, Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2 je mit Hinweisen).

 

6.3      Mit der Vorinstanz ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die verwaltungsstrafrechtlichen Strafverfügungen vom 4. Dezember 2015 betreffend A____ und vom 5. April 2016 betreffend die B____ AG im Anschluss an ein kontradiktorisches Verfahren erlassen wurden. Sie sind nach der Rechtsprechung über die Verfolgungsverjährung erstinstanzlichen Urteilen gleichgestellt (BGE 133 IV 112 E. 9.4.4, mit Hinweis auf Peter, Das neue Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht, in: ZStrR 90/1974 S. 337 ff., 353; Gauthier, La loi fédérale sur le droit pénal administratif, in: Quatorzième Journée juridique, Genf 1975, S. 23 ff., 61). Damit lagen in der vorliegenden Sache nach etwas mehr als 2 Jahren die verbindlichen Erstbeurteilungen vor. Relativierend ist allerdings zu vermerken, dass es sich dabei um die Beurteilung einer Verwaltungsstelle und nicht eines Gerichts handelt. Im Anschluss an die Überweisung zur gerichtlichen Beurteilung vom 22. April 2016 mussten die Beschuldigten etwa 1 ½ Jahre auf den Entscheid des Strafgerichts vom 27. November 2017 und dann nochmals 2 ½ Jahre auf den vorliegenden Entscheid des Berufungsgerichts warten.

 

Was die Wartezeit im Berufungsverfahren angeht, so beruht dies auf der auch öffentlich bereits bekanntgemachten grossen Arbeitslast des Berufungsgerichts und dem Gebot, Strafverfahren mit inhaftierten Beschuldigten zu priorisieren, also nicht auf bösem Willen oder Untätigkeit der Behörde. Damit wird die Verzögerung zwar erklärt, aber nicht gerechtfertigt. Vielmehr ist einzuräumen, dass die Verfahrensdauer jedenfalls heute und aus der massgeblichen Sicht der Parteien für einen wenig komplexen Fall im Bereich des Übertretungsstrafrechts zu lang erscheint und sich mit dem Beschleunigungsgebot kaum mehr vereinbaren lässt. Auch dann nicht, wenn man in Anschlag bringt, dass der Rechtsvertreter im Berufungsverfahren grosszügige Fristverlängerungen in Anspruch nahm, indem er immerhin zweimal eine Fristerstreckung beantragte (Schreiben vom 10. April 2018 und vom 13. Juli 2018, Akten S. 443, 465). Daher muss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt werden.

 

6.4      Allerdings führt dies entgegen der Ansicht des Rechtsvertreters der beiden Berufungskläger nicht dazu, dass das Verfahren einzustellen ist. Nach der Rechtsprechung sind die Folgen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots meistens die Strafreduktion, manchmal der Verzicht auf Strafe oder, als «ultima ratio» in Extremfällen, die Einstellung des Verfahrens (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1; 135 IV 12 E. 3.6 S. 26; 133 IV 158 E. 8 S. 170; je mit Hinweisen). Da es sich mit der vorgeworfenen Übertretung um einen geringfügigen Strafvorwurf handelt und keine Hinweise ersichtlich sind, dass der verurteilte Betrieb dadurch spürbar belastet worden wäre, besteht kein Anlass, eine andere Massnahme als die in solchen Fällen übliche Strafreduktion anzuordnen. Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist die Busse der B____ AG von CHF 1’000.– daher zu halbieren.

 

7.

7.1      Nach dem Gesagten ist A____ von der Anklage des Kontrollierens ohne Bewilligung kostenlos freizusprechen. Er hat für das gesamte Verfahren keine Kosten zu tragen (Art. 97 VStrR und Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Von einer gerichtlichen Kostenauflage an den Bund ist abzusehen, sie erfolgt gegebenenfalls nach Art. 98 VStrR auf administrativem Weg (BGE 105 IV 152; Eicker et al., Verwaltungsstrafrecht und Verwaltungsverfahrensrecht, Bern 2012, S. 288).

 

Dem Berufungskläger A____ ist zufolge des Freispruchs eine angemessene Parteientschädigung für das Verfahren vor allen Instanzen auszurichten, die zulasten des Bundes geht (Art. 101 VStrR, Art. 429 Abs. 1 lit. a, teilweise in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO; Eicker et al., a.a.O., S. 289). Im Schriftenwechsel zur Honorarnote der Verteidigung vom 18. Mai 2020 haben die Parteien einen Aufwand von 15 Stunden zu CHF 250.– nebst Auslagen von CHF 30.90, insgesamt also CHF 3'780.90 anerkannt (Schreiben des Bundesamts vom 4. Juni 2020 und der Berufungskläger vom 10. Juni 2020; Art. 101 Abs. 2 VStrR, Art. 11 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsstrafverfahren, SR 313.32). Es erscheint angemessen, die Parteientschädigung für A____ auf die Hälfte dieses Betrags festzulegen, also CHF 1'890.45, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 145.55.

 

7.2      Der vorinstanzliche Schuldspruch der B____ AG ist zu bestätigen, wobei die Busse zufolge Verletzung des Beschleunigungsgebots auf CHF 500.– zu reduzieren ist. Die B____ AG hat teils als Verurteilte, teils zufolge Unterliegens im Berufungsverfahren ihren Anteil an den Verfahrenskosten und ihre Parteikosten selber zu tragen (Art. 97 VStrR und Art. 426 Abs. 1 bzw. Art. 428 Abs. 1 StPO). Ihr Anteil an der Urteilsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 600.– festgelegt.

 

7.3      Der Vollzug des vorliegenden Urteils erfolgt durch das Bundesamt für Energie (Art. 90 Abs. 1 VStrR); dies gilt auch für den Einzug der Busse und der Verfahrenskosten der Verwaltung. Nur der Einzug der Gerichtskosten obliegt dem Kanton (vgl. Urteile des Strafgerichts Basel-Stadt SG 2004/595 vom 13. Juli 2007 E. II/10 und VZ 2005/33707 vom 24. März 2006 E. II/9).

 

Das vorliegende Urteil ist nebst den Parteien und dem Strafgericht auch der Bundesanwaltschaft zuzustellen, da diese auch im vorliegenden Stadium in das Verfahren eintreten kann (Art. 24 VStrR, Art. 81 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes, BGG, SR 173.110; Thommen/Faga, in: Basler Kommentar BGG, 3. Auflage 2018, Art. 81 N 68).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Berufung wird A____ von der Anklage des Kontrollierens ohne Bewilligung kostenlos freigesprochen.

 

A____ wird zulasten des Bundes eine Parteientschädigung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren von CHF 1'890.45, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 145.55, zugesprochen.

 

Die B____ AG wird der Übertretung der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV) schuldig erklärt und verurteilt zu einer Busse von CHF 500.–,

in Anwendung von Art. 42 lit. c in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung und Art. 55 des Elektrizitätsgesetzes, Art. 21 Abs. 2 und 22 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.

 

Die B____ AG trägt die Verfahrenskosten des Verwaltungsstrafverfahrens von CHF 680.–, die Urteilsgebühr des Strafgerichts von CHF 1’800.– sowie die Kosten des Berufungsverfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Sowohl die Busse als auch die Verfahrenskosten der Verwaltung werden gemäss Art. 90 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht vom Bundesamt für Energie eingezogen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungsklägerschaft

-       Bundesamt für Energie

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Bundesanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.