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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.17
ABWESENHEITS-URTEIL
vom 22. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Barbara Schneider, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Saskia Schärer
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
unbekannten Aufenthalts Anschlussberufungsbeklagter
vertreten durch [...], Advokatin, Beschuldigter
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Anschlussberufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Berufungsbeklagte
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 27. Oktober 2017
betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2017 wurde A____ des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11. Juni 2017 bis 13. Juli 2017 (32 Tage), davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). A____ wurde in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Ferner entschied das Strafdreiergericht über die weitere Verwendung der beschlagnahmten Gegenstände, der beigebrachten Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 3‘000.– und die Verlegung der Kosten.
Gegen dieses Urteil haben A____ Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung erhoben. A____ beantragt, er sei wegen Konsums von Kokain und Marihuana zu einer Busse von höchstens CHF 200.– zu verurteilen. Eventualiter sei er zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 12 Monaten mit einer Probezeit von 2 Jahren zu verurteilen. In jedem Fall sei von einer Landesverweisung abzusehen und es sei die Kaution zurückzuerstatten. Die Staatsanwaltschaft beantragt die Abweisung der Berufung von A____. Dieser sei in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren sowie zu einer Busse von CHF 300.– zu verurteilen, unter Einrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft. Die Hälfte dieser Strafe sei bei einer Probezeit von 3 Jahren bedingt auszusprechen. Gegen A____ sei eine Landesverweisung von 7 Jahren auszusprechen und es sei diese Landesverweisung im SIS auszuschreiben. In den restlichen Punkten sei das Urteil des Strafgerichts zu bestätigen, dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Eine erste Verhandlung des Appellationsgerichts ist auf den 16. Oktober 2018 angesetzt worden. Nachdem die Vorladung des Berufungsklägers mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ zurückgekommen ist, ist die Verhandlung verschoben worden, damit der Berufungskläger hat öffentlich vorgeladen werden können. In der neu auf den 22. Januar 2019 angesetzten Verhandlung des Appellationsgerichts haben die Verteidigerin des Berufungsklägers, [...], und die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], teilgenommen. Für ihre Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen. Der Berufungskläger ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Tatsachen ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert. Auf die beiden form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung beziehungsweise Anschlussberufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn wie vorliegend das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2, 3 und 4 StPO). Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Vorliegend sind die Einziehung und Vernichtung der beim Betäubungsmitteldezernat beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pos. 3: 1 Pack mit 199,1 Gramm Kokain) gemäss Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches und die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von keiner Seite angefochten und damit rechtskräftig geworden.
2.
2.1 Hat eine Partei persönlich zu einer Verhandlung zu erscheinen, so wird ihr die Mitteilung direkt zugestellt (Art. 87 Abs. 4 StPO). Ist der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressanten unbekannt und kann trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden, erfolgt die Zustellung durch Veröffentlichung in dem durch den Bund oder den Kanton bezeichneten Amtsblatt (Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO).
2.2 Der Berufungskläger nannte in der Berufungserklärung vom 14. Februar 2018 seine bisherige Wohnadresse in Renens. Die Vorladung vom 3. September 2018 zur Berufungsverhandlung konnte ihm an dieser Adresse nicht zugestellt werden. Trotz Abklärungen des Gerichts bei der Verteidigerin, beim Ministère public de l’arrondissement de Lausanne und beim Ministère public de l’arrondissement de l’Est vaudois, Vevey, konnte seine aktuelle Adresse nicht ermittelt werden, weshalb die Vorladung im Kantonsblatt Nr. 91 vom 1. Dezember 2018 (S. 2126) publiziert wurde (Art. 87 Abs. 4 i.V.m. Art. 88 Abs. 1 lit. a StPO; BGer 6B_652/2013 vom 26. November 2013 E. 1.4.3 und 1.5). Die öffentlichen Vorladung ist mindestens einen Monat vor der Berufungsverhandlung zu publizieren (Art. 202 Abs. 2 StPO); diese Mindestfrist ist vorliegend eingehalten, weshalb die Vorladung mit der Publikation im Kantonsblatt als rechtzeitig zugestellt und das Nichterscheinen des Berufungsklägers als unentschuldigt gilt. Im Unterschied zum erstinstanzlichen Verfahren, wo die Berufungsverhandlung ein erstes Mal verschoben wird und erst am zweiten Termin ein Abwesenheitsurteil gefällt werden kann (vgl. Maurer, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 366 N 18), findet nach der Praxis des Appellationsgerichts die Berufungsverhandlung sofort, ohne Ansetzung eines weiteren Termins statt, wenn die Vorladung der beschuldigten Person nicht persönlich zugestellt werden kann und diese mit Publikation im Kantonsblatt vorgeladen werden muss (AGE SB.2016.120 vom 24. Oktober 2018 E. 1.2). Erscheint bloss deren Vertretung zur Berufungsverhandlung, wird stets ein Abwesenheitsverfahren durchgeführt (Art. 367 StPO in sinngemässer Anwendung gemäss Art. 379 StPO; AGE SB.2014.25 vom 11. September 2015 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 133 I 12 E. 6 S. 14 ff.; BGer 6B_876/2013 vom 6. März 2014 E. 2.3 f.; AGE SB.2016.122 vom 20. April 2018 E. 1.4, SB.2016.122 vom 20. April 2018 E. 1.2).
2.3 Ein Abwesenheitsverfahren kann jedoch gemäss Art. 366 Abs. 4 StPO nur stattfinden, wenn die beschuldigte Person im bisherigen Verfahren ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu den ihr vorgeworfenen Straftaten zu äussern und die Beweislage ein Urteil ohne ihre Anwesenheit zulässt; dies ist nicht nur dann der Fall, wenn ein Geständnis vorliegt, sondern auch bei Indizienprozessen, wenn die Beweislage eindeutig ist und die Schuld durch Personen- und Sachbeweise eindeutig nachgewiesen ist (Maurer, a.a.O., Art. 366 N 16). Der Berufungskläger ist im Verlaufe des Untersuchungsverfahrens zweimal ausführlich und in Anwesenheit seiner Verteidigung einvernommen worden (Einvernahmen vom 12. Juni 2017 und vom 29. Juni 2017). Zudem hatte er anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 27. Oktober 2017 Gelegenheit, zu sämtlichen gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Damit hat der Berufungskläger im bisherigen Verfahren seine Verteidigungsrechte genügend ausüben können und ist der Anspruch auf rechtliches Gehör gewahrt.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Berufungskläger am 11. Juni 2017 bei seiner Einreise in die Schweiz im Besitz von 199,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 87 % angetroffen wurde. Die Verteidigerin wendet sich gegen die gestützt auf diesen Sachverhalt ergangene Verurteilung des Berufungsklägers wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. Wie bereits vor erster Instanz macht sie geltend, der Berufungskläger habe das Kokain geschenkt bekommen und für seinen Eigenkonsum in die Schweiz eingeführt. Etwas anderes könne ihm nicht nachgewiesen werden, zumal keinerlei Hinweise auf allfällige Auftraggeber oder Abnehmer gefunden worden seien. Der Staatsanwaltschaft sei völlig unklar, zu welchem Zweck der Berufungskläger das Kokain eingeführt habe. In diesem Zusammenhang würde sie lediglich Vermutungen aufstellen. Die typischen Indizien für einen Weiterverkauf würden vorliegend fehlen. Es gebe keine typischen SMS und keine Kontakte, die nicht erklärbar seien. Allein der hohe Reinheitsgrad des Kokains reiche nicht, um den Nachweis zu erbringen, dass der Berufungskläger das Kokain nicht zum Eigenkonsum eingeführt habe. Es sei auch klar erstellt, dass er Kokain konsumiere. Überdies habe er mehrfach ausgesagt, dass er nichts habe verkaufen und nichts habe weitergeben wollen. Diese Behauptung wird durch die Staatsanwaltschaft bestritten. Sie ist weiterhin der Meinung, dass der Berufungskläger das Kokain nicht zum Eigenkonsum in die Schweiz hat einführen wollen. Für die Begründung verweist sie auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil. Die Vorinstanz hat diesbezüglich festgehalten, dass das Kokain auf professionelle, für den Transport von grösseren Kokainmengen typische Weise verpackt gewesen sei. Insbesondere könne die Behauptung, dass der Berufungskläger das Kokain geschenkt bekommen habe, in Anbetracht des hohen Marktwerts des Kokains, das regelmässig für den portionenweisen Verkauf an Konsumenten noch mindestens auf das Doppelte gestreckt werde, nicht zutreffen. Es handle sich deshalb bei der Behauptung, der Berufungskläger habe das Kokain zum Eigenkonsum geschenkt erhalten, um eine Schutzbehauptung.
3.2 Gemäss Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) wird lediglich mit Busse bestraft, wer unbefugt Betäubungsmittel vorsätzlich konsumiert oder wer zum eigenen Konsum eine Widerhandlung im Sinne von Art. 19 BetmG begeht. Zu Unrecht will die Verteidigerin des Berufungsklägers diese Bestimmung angewendet sehen. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, der privilegierte Tatbestand erfasse nur jene Beschaffungshandlungen, die ausschliesslich dem eigenen Drogenkonsum dienen würden und somit eine Gefährdung Dritter ausschlössen. Nicht privilegiert seien Beschaffungshandlungen, die zum Drogenkonsum Dritter führten oder konkret führen könnten (BGE 119 IV 180 E. 2.a S. 183, 118 IV 200 E. 3.b S. 203 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend trifft die Behauptung der Verteidigerin, wonach der Berufungskläger mehrfach ausgesagt habe, dass er nichts verkaufen wollte und nichts weitergeben hätte, nicht zu. Vielmehr hat er in der Einvernahme vom 12. Juni 2017 auf die Frage, wie viel er vom Kokain weiterverkauft hätte, geantwortet, er hätte es nicht weiterverkauft, er hätte es, wenn dann, selber konsumiert oder verschenkt (Akten. S. 116). In der Befragung vom 29. Juni 2017 hat er die Frage, wonach er gemäss seinen Aussagen das Kokain alleine oder auch mit Freunden habe konsumieren wollen, mit “ja, das stimmt“ beantwortet (Akten S. 133). Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine Gefährdung Dritter ausgeschlossen gewesen ist. Bereits aus diesem Grund entfällt eine Anwendung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
3.3 Im Übrigen ist aber auch der Vorinstanz beizupflichten, wenn sie dem Berufungskläger nicht glaubt, dass er das Kokain zum Eigengebrauch geschenkt bekommen hat. Die beim Berufungskläger aufgefundene Menge von 199,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 87 % besitzt einen Marktwert von rund CHF 40‘000.– (siehe Hinweis in der Befragung vom 29. Juni 2017, Akten S. 135). Es ist nicht vorstellbar, dass jemand wie der Berufungskläger, der in eher bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt, sich in Kreisen bewegt, in denen solche Geschenke denkbar wären. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass eine Gegenleistung erfolgt ist. Der Berufungskläger hätte es sich ferner angesichts seiner mageren Einkünfte, von denen er überdies Unterhaltsbeiträge hat abgeben müssen, auch gar nicht leisten können, das gesamte Kokain selbst zu konsumieren. Damit erweist sich seine Aussage als Schutzbehauptung. Ob der Berufungskläger als Kurier tätig war oder ob er das Kokain eigenständig hätte verkaufen wollen, spielt hingegen keine Rolle, wird ihm doch lediglich dessen Einfuhr strafrechtlich vorgeworfen. Auch die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, für die Beurteilung der Einfuhr des Kokains sei die Frage des Zwecks nur insofern von Bedeutung, als dass geklärt werden müsse, ob der Beschuldigte das Kokain allenfalls nur für den Eigenkonsum eingeführt habe (vgl. erstinstanzliches Urteil, S. 5).
3.4 Die Verteidigerin bestreitet im Eventualstandpunkt zu Recht nicht, dass der Berufungskläger mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten objektiv und subjektiv ein Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen) begangen hat. Insbesondere ist der Vorinstanz ohne weiteres darin zu folgen, dass der Berufungskläger eine Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zumindest in Kauf genommen hat. In der Einvernahme vom 12. Juni 2017 hat er auf die Frage, wie viel Kokain sich netto im Paket befinde, geantwortet, das müssten etwa 200 Gramm sein (Akten S. 116). Der Berufungskläger hatte somit genaue Kenntnis über die Menge des transportierten Kokains. Selbst wenn er den hohen Reinheitsgrad nicht gekannt haben und von einem durchschnittlicheren Stoff ausgegangen sein sollte, hätte er eine Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Kauf genommen. Der ergangene Schuldspruch ist nach dem Gesagten zu bestätigen.
4.
4.1 Wer eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Kokainmenge von 18 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist (BGE 120 IV 334 E. 2a, 119 IV 180 E. 2d, 109 IV 143 E. 3b).
4.2 Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).
4.3 Im Eventualstandpunkt erachtet die Verteidigerin die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 30 Monaten als zu hoch. Dem Berufungskläger könne nicht die Gesamtmenge angerechnet werden, wenn er einen Teil des Kokains selbst konsumiert hätte. Der Berufungskläger sei nicht einschlägig vorbestraft. Er habe immer gearbeitet und er habe eine Familie, weswegen von einer grossen Haftempfindlichkeit auszugehen sei. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Wie aufgezeigt worden ist, kommt vorliegend Art. 19a Ziff. 1 BetmG nicht zur Anwendung (Ziff. 3.2 und 3.3). Der Berufungskläger muss sich deshalb für die gesamte, durch ihn eingeführte Menge von 199,1 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgrad von 87 % verantworten. Zu Recht hat die Vorinstanz bei der Strafzumessung das Verschulden des Berufungsklägers am ehesten mit demjenigen von Bodypackern verglichen und festgestellt, dass diese bei einer ähnlichen Menge eingeführter Drogen in der Regel Freiheitsstrafen zwischen 2¼ und 2½ Jahren erleiden würden. Bei diesem Strafmass sei das gesundheitliche Risiko, das sie eingingen, strafmindernd berücksichtigt. Der Berufungskläger sei kein vergleichbares Risiko eingegangen, weshalb die Strafe leicht höher auszusprechen sei. Die Vorinstanz hat ferner den hohen Wirkstoffgehalt des Kokains zu Lasten des Berufungsklägers und den Umstand, dass er selbst Drogen konsumiert, zu seinen Gunsten bewertet. Sie hat festgestellt, dass bei ihm nicht von einer eigentlichen Abhängigkeit gesprochen werden könne, weshalb sie keine Strafmilderung nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG gewährt hat. Kooperation hat sie ihm nur unwesentlich zugutegehalten, da die objektive Beweislage erdrückend sei. Auch den Umstand, dass der Berufungskläger keine einschlägige Vorstrafe aufweist, hat die Vorinstanz berücksichtigt. Diesen Erwägungen kann vollumfänglich beigepflichtet werden. Was die durch die Verteidigerin geltend gemachte grosse Haftempfindlichkeit betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es nicht aussergewöhnlich ist, wenn ein Straftäter durch den Vollzug der Strafe seine Arbeitsstelle verliert und von der Familie getrennt wird. Sein vierjähriger Sohn ist nicht stärker als andere Kinder dieser Altersklasse auf seinen Vater angewiesen. Ohnehin ist im vorliegenden Fall festzustellen, dass der Berufungskläger seit der erstinstanzlichen Verhandlung untergetaucht ist. Die Vorladung zur Berufungsverhandlung hat ihm an seinem bisherigen Wohnort nicht zugestellt werden können. Auch der Verteidigerin ist es nicht mehr gelungen, mit ihm Kontakt aufzunehmen. Bei dieser Situation ist eine besonders enge Beziehung zum Sohn nicht nachgewiesen und kann von einer grossen Haftempfindlichkeit nicht die Rede sein. Die durch die Vorinstanz auf 30 Monate angesetzte Freiheitsstrafe erscheint dem Verschulden des Berufungsklägers angemessen (vgl. dazu auch AGE SB.2016.109, in welchem Verfahren die Einfuhr von rund 481 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 55 % [=264 Gramm reines Kokain] durch einen einmal einschlägig Vorbestraften in einer mitgeführten Tasche in einem Linienbus von St. Louis nach Basel gegen 1‘000 EUR Entlöhnung zu beurteilen war; es resultierten 30 Monate Freiheitsstrafe, davon 15 mit bedingtem Vollzug). Die Gewährung des bedingten Vollzugs für 21 Monate dieser Strafe bei einer Probezeit von zwei Jahren gibt zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, ebenso wenig wie die praxisgemäss für den Konsum von Betäubungsmitteln auszusprechende Busse von CHF 300.–. Da der Berufungskläger einen Teil der Strafe wird verbüssen müssen, kann die geleistete Kaution in Höhe von CHF 3‘000.– nicht sofort, sondern erst mit Antritt der Strafe zurückerstattet werden.
5.
5.1 Der Berufungskläger ist Angehöriger des Kosovo und hat die Tat zeitlich nach Eintritt der Bestimmungen gemäss Art. 66a ff. StGB, welche per 1. Oktober 2016 in Kraft getreten sind, begangen. Es stellt sich deshalb die Frage der Landesverweisung.
5.2 Unter dem Titel der obligatorischen Landesverweisung verweist das Gericht gemäss Art. 66a StGB den Ausländer, der wegen einer strafbaren Handlung gemäss dem gesetzlichem Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Bei der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a lit. o StGB), weshalb grundsätzlich eine Landesverweisung auszusprechen ist. Das Gericht kann allerdings ausnahmsweise davon absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).
5.3 Die Verteidigerin bringt in der schriftlichen Berufungsbegründung vor, der Berufungskläger halte sich nachweislich seit 11 Jahren in der Schweiz auf. Er sei bestens integriert, spreche zwei Landessprachen fliessend und verfüge sowohl über eine Arbeitsstelle als auch über eine Wohnung. Seine Familie und Freunde würden ebenfalls in der Schweiz leben, genau wie sein Sohn, den er regelmässig besuche und für den er monatliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von CHF 1‘200.– bezahle. Es sei richtig, dass auch Familienangehörige im Kosovo lebten, es scheine jedoch ein wenig weit hergeholt daraus zu schliessen, dass er im Kosovo über ein intaktes Netz verfüge. Art. 66a StGB könne nicht entnommen werden, dass sich ausschliesslich Ausländer, die in der Schweiz aufgewachsen seien, auf die Härtefallklausel berufen könnten, sondern es sei auch im Falle des in der Schweiz seit Jahren verwurzelten Beschuldigten eine Interessensabwägung vorzunehmen und die Verhältnismässigkeit der Landesverweisung zu prüfen. Insbesondere sei, zusätzlich zur privaten Situation des Berufungsklägers, in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger die öffentliche Sicherheit in der Schweiz nie gefährdet habe und nicht davon auszugehen sei, dass er erneut Delikte begehe. Es werde somit keinerlei öffentliches Interesse an einer Landesverweisung des Beschuldigten ersichtlich, im Gegenteil würde eine Landesverweisung dazu führen, dass der Sohn des Beschuldigten in der Schweiz ohne Vater aufwachsen müsste und keine Unterhaltsbeiträge mehr erhalten würde. Nachdem die Verteidigerin den Berufungskläger bereits seit längerem nicht mehr hat erreichen können und er trotz Ausschreibung im Kantonsblatt unentschuldigt nicht zur Verhandlung des Appellationsgerichts erschienen ist, hat sie in ihrem Plädoyer auf diese Ausführungen verzichtet.
5.4 Der Berufungskläger ist Staatsangehöriger des Kosovo. Als solcher kann er sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen. Weitere potentiell relevante völkerrechtliche Bestimmungen, welche einer Landesverweisung entgegenstehen, hat er nicht angerufen und solche sind auch nicht ersichtlich.
5.5 Die Vorinstanz hat das Vorliegen eines persönlichen Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB verneint. Ob diese Einschätzung zutreffend gewesen ist, kann offen bleiben. Denn allein der Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Berufungsklägers, der einen nunmehr vierjährigen Sohn hat und der für diesen im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Verhandlung offenbar auch Unterhaltsbeiträge bezahlt hat, hätte unter Umständen einen derartigen Härtefall begründen können, während seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz und seine Integration eher neutral zu bewerten gewesen wären. Nun ist der Berufungskläger aber in der Zeit zwischen dem erstinstanzlichen Urteil und der Verhandlung des Appellationsgerichts untergetaucht. Die Vorladung an die durch ihn selbst angegebene Adresse [...] ist mit dem Vermerk „Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden“ dem Berufungsgericht retourniert worden. Im jetzigen Zeitpunkt ist deshalb nicht bekannt, ob der Berufungskläger mit seinem Sohn überhaupt Kontakt pflegt und ob er seinen finanziellen Verpflichtungen ihm gegenüber nachkommt. Dieses mangelnde Wissen hat er sich selbst zuzuschreiben. Bei dieser Situation kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Aussprechung einer Landesverweisung für den Berufungskläger einen persönlichen Härtefall bedeuten würde. Damit entfällt auch eine Interessenabwägung. Was die Dauer der Landesverweisung betrifft, so möchte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung eine Erhöhung auf sieben Jahre erreichen. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass der Berufungskläger Teil einer kriminellen Organisation gewesen sei. Das Kokain habe einen hohen Reinheitsgrad besessen, woraus eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit respektive Gesundheit resultiert habe. Dem ist entgegen zu halten, dass die Staatsanwaltschaft den Nachweis, dass der Berufungskläger Teil einer kriminellen Organisation gewesen ist, nicht hat erbringen können. Der Berufungskläger ist auch nicht einschlägig vorbestraft. Es genügt deshalb, wenn die Landesverweisung auf die minimal mögliche Dauer von 5 Jahren ausgesprochen wird.
5.6 Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) kann das urteilende Gericht die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Schengener Informationssystem) anordnen, sofern Drittstaatenangehörige betroffen sind, von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, und ein Eintrag verhältnismässig ist (vgl. Art. 21 und 24 der Verordnung Nr. 1987/2006 des Europ. Parlaments und des Rates vom 20.12.2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation SIS-II]). Damit kann eine in der Schweiz ausgesprochene Landesverweisung für den gesamten Schengenraum Geltung beanspruchen, sofern ein weiteres im Schengenraum gelegenes Land, in dem die betroffene Person ein Aufenthaltsrecht geniesst, im Rahmen eines Konsultationsverfahrens die Eintragung nicht rückgängig macht (vgl. zum Verfahren Art. 25 Abs. 2 des Schengener Durchführungsübereinkommen). Im vorliegenden Fall ist in Bezug auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Ausschreibung zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nicht einschlägig vorbestraft ist. Überdies verfügt er möglicherweise über einen französischen Aufenthaltstitel. Da sein Kind in der Nähe zur französischen Landesgrenze aufwächst, wäre es den Umständen nicht angemessen, wenn sich der Berufungskläger auch nicht mehr in Frankreich aufhalten dürfte. Auf die Eintragung der Landesverweisung ins SIS ist deshalb zu verzichten.
6.
6.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Berufungskläger sind somit die mit CHF 1‘000.– zu beziffernden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr aufzuerlegen (vgl. § 21 Abs. 1 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).
6.2 Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt. Damit verbleibt für eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids kein Raum und dem Berufungskläger sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3‘204.90 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– aufzuerlegen. Die amtliche Verteidigerin ist gemäss der von ihr eingereichten Kostennote, zuzüglich anderthalb Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung, aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat die beschuldigte Person, die zu den Verfahrenskosten verurteilt wird, dem Gericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzuerstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Einziehung und Vernichtung der beim Betäubungsmitteldezernat beschlagnahmten Betäubungsmittel (Pos. 3: 1 Pack mit 199,1 Gramm Kokain) gemäss Art. 69 Abs. 1 des Strafgesetzbuches;
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird in Abwesenheit des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 30 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 11. Juni 2017 bis 13. Juli 2017 (32 Tage), davon 21 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe), teilweise als Zusatzstrafe zum Urteil des Ministère public de l’arrondissement Lausanne vom 25. Oktober 2018,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 und 2 lit. a und 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes, Art. 43 Abs. 1, 44 Abs. 1, 49 Abs. 2, 51 und 106 des Strafgesetzbuches sowie Art. 367 der Strafprozessordnung.
A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung nicht im Schengener Informationssystem eingetragen.
Das bei der Effektenverwaltung im Verzeichnis 136530 beigebrachte Mobiltelefon wird unter Aufhebung der Beschlagnahme dem Beurteilten zurückgegeben.
Die beigebrachte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 3‘000.– wird bis zum Antritt der unbedingten Teilstrafe in Anwendung von Art. 239 Abs. 1 lit. c StPO aufrechterhalten.
A____ trägt die Kosten von CHF 3‘204.90 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Der amtlichen Verteidigerin [...] werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 1‘900.– und ein Auslagenersatz von CHF 62.60, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 151.40 (8 % auf CHF 88.50 sowie 7,7 % auf CHF 1‘874.10), somit total CHF 2‘114.–, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft
- Strafgericht
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Bundesamt für Polizei
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Der in Abwesenheit Beurteilte kann gemäss Art. 368 StPO innert 10 Tagen beim Appellationsgericht schriftlich oder mündlich eine neue Beurteilung verlangen. Dabei hat er zu begründen, warum er nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen konnte. Das Gericht wird das Gesuch ablehnen, wenn der Beurteilte ordnungsgemäss vorgeladen worden war und der Hauptverhandlung in vorwerfbarer Weise unentschuldigt ferngeblieben ist (Art. 368 Abs. 3 StPO).
Die amtliche Verteidigerin kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).