Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.18

 

URTEIL

 

vom 6. Juli 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud , Prof. Dr. Ramon Mabillard     

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                 Berufungskläger

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                 Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                    Anschlussberufungsklägerin

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 31. Oktober 2017

 

betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel) und mehrfache Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes

 


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 31. Oktober 2017 wurde A____ (Berufungskläger) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und c des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) (grosse Gesundheitsgefährdung und gewerbsmässiger Handel) und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und kostenfällig zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. Februar bis 3. Juli 2017 (141 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die gegen A____ mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wurde in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vollziehbar erklärt.

 

Gegen dieses Urteil meldete A____, vertreten durch Advokat C____, nach Eröffnung des Urteilsdispositivs die Berufung an und reichte mit Eingabe vom 22. Februar 2018 seine Berufungserklärung ein. Der Berufungskläger beantragt, er sei wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz nach Art. 19. Abs. 2 lit. a BetmG sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig zu sprechen und zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 100.– zu verurteilen.

 

Die Staatsanwaltschaft, vertreten durch [...], erklärte ihrerseits mit Eingabe vom 9. März 2018 die Anschlussberufung gegen das Urteil vom 31. Oktober 2017. Sie beschränkte die Anschlussberufung explizit auf die Strafzumessung und beantragte eine Erhöhung der vom Strafgericht ausgesprochenen Freiheitsstrafe auf 3 ¾ Jahre. Ansonsten sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.

 

Mit Eingabe vom 18. Mai 2018 reichte der Berufungskläger seine Berufungsbegründung ein. Hierzu hat die Staatsanwaltschaft am 29. Juni 2018 repliziert und überdies ihre Anschlussberufung begründet. Mit Eingabe vom 8. August 2018 nahm der Berufungskläger zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2018 Stellung. Was die wesentlichen verfahrensleitenden Verfügungen des Appellationsgerichts betrifft, so wurde mit Verfügung vom 23. Februar 2018 dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung mit Advokat C____ für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2018 wurde zudem der von Advokat C____ begehrte Mandatswechsel bewilligt und B____ als neuer amtlicher Verteidiger des Berufungsklägers eingesetzt. Überdies wurde mit Verfügung vom 12. März 2021 das aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen gestellte Gesuch des Berufungsklägers vom 11. März 2021 um Verschiebung der auf den 17. März 2021 angesetzten zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gutgeheissen. Ferner wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2021 das Urteil und das Protokoll der Verhandlung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2017 i.S. D____ beigezogen. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung erscheinen der Berufungskläger mit seinem Verteidiger sowie die Vertreterin der Staatsanwaltschaft. Die Parteien halten an den bereits gestellten Anträgen fest. Auf die Aussagen des Berufungsklägers sowie auf die Parteivorträge wird, soweit erforderlich, nachfolgend in den Erwägungen eingegangen. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist als Beschuldigter vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, sodass er zur Berufungserhebung berechtigt ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Anschlussberufung ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Beide Parteien haben ihre Berufungs- respektive Anschlussberufungsanmeldungen und -erklä­rungen innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 und 400 Abs. 3 lit. b StPO eingereicht. Sowohl auf die Berufung des Beschuldigten als auch auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist daher einzutreten. Zur Beurteilung der Berufung ist gemäss § 18 Abs. 1 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG.257.100) in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht zuständig.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung und die Anschlussberufung können beschränkt werden. Erfolgt lediglich eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Die Anschlussberufung ist gemäss Art. 401 Abs. 2 StPO nicht auf den Umfang der Hauptberufung beschränkt, sofern sich diese nicht ausschliesslich auf den Zivilpunkt des Urteils bezieht. Aufgrund der von den Parteien eingereichten Rechtsschriften sowie der anlässlich der heutigen zweitinstanzlichen Hauptverhandlung gehaltenen Plädoyers stehen sämtliche Teile des Urteils des Strafgerichts vom 31. Oktober 2017 zur Disposition, mit den folgenden Ausnahmen:

 

-       Rückgabe der beschlagnahmten Speicherkarten (Positionen 1007.35 bis 1007.42) an den Beurteilten, unter Aufhebung der Beschlagnahme;

 

-       Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;

 

-       Entschädigung des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

Überdies ist der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung nach Art. 19a BetmG an sich nicht angefochten worden, wobei der Berufungskläger aber das Rechtsbegehren stellt, er sei lediglich zu einer Busse von CHF 100.– (anstelle von CHF 300.–) zu verurteilen und insoweit die Strafzumessung anficht.

 

2.2      Der Berufungskläger beantragt einen Schuldspruch nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. Gewerbsmässiger Handel mit Betäubungsmitteln liege jedoch nicht vor. Der Berufungskläger bestritt während des gesamten Strafverfahrens die ihm zur Last gelegte Menge an bezogenen Betäubungsmitteln. Er stellt sich zunächst auf den Standpunkt, es sei nicht erstellt, dass jeder Kontakt zu seinen Lieferanten D____ automatisch einen Drogenbezug bedeutet habe. Zudem könne nicht von den von der Vorinstanz zu Grunde gelegten Standardmengen pro Bezug von 20 Gramm Heroin- und 5 Gramm Kokaingemisch ausgegangen werden. Vielmehr sei von wesentlich geringeren Mengen auszugehen. Die Gesamtmenge, die ihm die Staatsanwaltschaft vorwerfe, sei bei Weitem zu hoch, er könne aber nicht angeben, welche Menge er tatsächlich bezogen habe (Akten S. 964 ff., S. 1519 f. und erstinstanzliches Protokoll S. 6 f.). Unbestritten sei, dass er gesamthaft eine nicht unwesentliche Menge an Betäubungsmitteln von seinem Lieferanten gekauft habe. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» sei aber hinzunehmen, dass die genau bezogene Menge nicht ermittelt werden könne. Dies habe zur Folge, dass Gewerbsmässigkeit nicht nachgewiesen sei. Tatsache sei weiter, dass er regelmässig viel Betäubungsmittel konsumiert habe und deshalb auch die von ihm verkaufte Menge nicht genau errechnet werden könne.

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Anschlussberufung demgegenüber eine Erhöhung der Freiheitsstrafe um 3 Monate auf 3 ¾ Jahre. Sie begründet ihren Antrag damit, dass dem Appellationsgericht die Möglichkeit eingeräumt werden soll, eine angemessene Strafzumessung, welche auch eine etwaige Erhöhung beinhalten könne, vorzunehmen. In Bezug auf die Berufung des Beschuldigten wird die Abweisung verlangt.

 

2.4      Das Strafgericht ist in der ersten Bezugsphase vom 24. September 2016 bis zum 10. Januar 2017 von einer Menge von rund 3’000 Gramm Heroin und 700 Gramm Kokain ausgegangen, die der Berufungskläger bezogen hat. Für die Zeit ab dem 10. Januar 2017 (d.h. nach der Verhaftung von D____) bis zur Festnahme des Berufungsklägers am 13. Februar 2017 von weiteren 321 Gramm Heroin und 110 Gramm Kokain, welche der Berufungskläger vor einem unbekannten Lieferanten erhalten hat. Insgesamt erachtete die Vorinstanz somit den Bezug von mindestens 3’321 Gramm Heroin und 810 Gramm Kokain als erstellt.

 

Weiter hat das Strafgericht aufgrund der zu Beginn des Ermittlungsverfahrens gemachten Aussagen des Berufungsklägers zum Eigenkonsum angenommen, dass von den oben erwähnten Mengen der Eigenkonsum und die anlässlich der Kontrolle vom 11. November 2016 beschlagnahmten Mengen d.h. 18,2 Gramm Heroin und 4,8 Gramm Kokain, in Abzug zu bringen seien. Ebenso wurden die am 15. Februar 2017 beschlagnahmten 4,2 Gramm Heroin und 0,6 Gramm Kokain subtrahiert. Demnach ging die Vorinstanz von einer Menge von ca. 3’000 Gramm Heroin und ca. 650 Gramm Kokain, die der Berufungskläger verkauft haben soll.

 

2.4.1   Der Berufungskläger hat gemäss seinen Aussagen jeweils die Ankunft an der konspirativ genutzten Liegenschaft an der [...]strasse [...] dem Verkäufer telefonisch mitgeteilt, worauf ihn dieser ins Haus gelassen und ihm in einer Wohnung im dritten Stock die Betäubungsmittel auf Kommission übergeben habe (Akten S. 964 ff., S. 1585 ff. und erstinstanzliches Protokoll S. 5 f.). Objektiviert werden diese Eingeständnisse durch die vom Zwangsmassnahmengericht genehmigten Telefonkontrollen, die Observationsberichte sowie die Beschlagnahmen (vgl. Separatbeilage Lieferanten, S. 1–27; Observationsberichte vom 7. und 15. November 2016 sowie vom 25. Januar 2017, Akten S. 648 ff., 654 ff. und 843 ff.; Polizeirapporte vom 11. November 2016 und 13. Februar 2017, Akten S. 644 ff. und 1633 ff.).

 

2.4.2   Im vorliegenden Fall stehen primär die vom Berufungskläger bei seinem Lieferanten D____ bezogenen Mengen an Heroin sowie Kokain im Streit. Dem Berufungskläger wird in Ziffer 1.1.1 der Anklageschrift vom 27. Juni 2017 vorgeworfen, er habe in der Zeitspanne zwischen dem 8. September 2016 und dem 10. Januar 2017 bei D____ alias «Asino X____» insgesamt 3‘210 Gramm Heroin und 726 Gramm Kokain gekauft.

 

Im Strafverfahren gegen D____ (Verfahrensnummer: SG.2017.175) ist der Berufungskläger anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht als Auskunftsperson befragt und mit D____ konfrontiert worden (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2017 i.S. D____ S. 25). Mit rechtskräftigem Urteil vom 14. Dezember 2017 stellte das Strafgericht aufgrund der rückwirkenden Randdatenanalyse der betreffenden Verbindungen zwischen dem 8. September und dem 11. Oktober 2016 insgesamt 119 Übereinstimmungen zwischen den Rufnummern von D____ und dem Berufungskläger fest (vgl. Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 14. Dezember 2017 i.S. D____ E.1.2.4 S. 29 f.). D____ wurden von der Staatsanwaltschaft gemäss der Anklageschrift 45 Übergabetreffen mit dem Berufungskläger für diese Zeitspanne, 59 Übergabetreffen für diejenige zwischen 14. Oktober und 30. November 2016 sowie schliesslich 62 Übergabetreffen zwischen 5. Dezember 2016 und 10. Januar 2017 zur Last gelegt. Insgesamt wurden D____ somit 166 Übergabetreffen mit dem Berufungskläger vorgeworfen (Akten im Verfahren gegen D____ S. 626–690 bzw. Separatbeilage zur Anklageschrift i.S. D____, S. 29-56). Das Strafgericht erachtete im rechtskräftigen Urteil gegen D____ vom 14. Dezember 2017 den stets wiederholten Einwand, wonach der Bezug der Drogen getrennt von deren Bezahlung gewesen sei, nicht als unplausibel. Es erwog, A____ habe in seiner Einvernahme vom 24. Februar 2017 grundsätzlich zugestanden, Drogen weiterverkauft zu haben, allerdings nicht in der ihm vorgehaltenen Menge von 3’557 Gramm Heroin und 1’039 Gramm Kokain. Dies sowie der von A____ in der Hauptverhandlung – im Gegensatz zum Ermittlungsverfahren – nun etwas eingeschränkte Zeitraum der Bezüge von D____ legten es jedenfalls nahe, im Zweifel für D____ von lediglich einem Bezug pro Tag und damit, auf der Basis der gemäss Telefonüberwachung registrierten Anrufe, von insgesamt 84 Bezugstagen auszugehen.  A____ habe zudem anlässlich der Hauptverhandlung die Standardbezugsmenge von 20 Gramm Heroin und 5 Gramm Kokain bestätigt, welche mit der anlässlich seiner Festnahme vom 11. November 2016 beschlagnahmten Betäubungsmittelmenge übereinstimme. Dementsprechend sei von einer Gesamtbezugsmenge von 1’680 Gramm Heroin zum Verkaufspreis von CHF 23‘520.– und 420 Gramm Kokain zu CHF 21‘000.– auszugehen. 

 

2.4.3   Nach Auffassung des Appellationsgerichts erweist sich diese im Verfahren gegen den Lieferanten D____ vorgenommene Reduktion der Menge an gehandelten Drogen auch im vorliegenden Verfahren gegen den Berufungskläger als korrekt. Es kann gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» nicht mit genügender Sicherheit angenommen werden, dass an jedem der aufgrund der Telefonkontrollen erstellten 166 Treffen zwischen D____ und dem Berufungskläger tatsächlich Drogenübergaben in Höhe der Standardmenge erfolgten. Mithin erscheint es zumindest denkbar, dass der Berufungskläger D____ sowohl zum Drogenbezug als auch zur nachfolgenden Bezahlung aufsuchte. Im Übrigen würde es im vorliegenden Fall als stossend erscheinen, den Berufungskläger im Vergleich zu seinem Lieferanten anders zu beurteilen. Dementsprechend geht das Appellationsgericht davon aus, dass der Berufungskläger an insgesamt 84 Bezugstagen von D____ die Standardbezugsmenge von 20 Gramm Heroin und 5 Gramm Kokain bezogen hat. Hieraus ergibt sich, dass der Berufungskläger bei seinem Lieferanten D____ 1’680 Gramm Heroin zum Verkaufspreis von CHF 23‘520.– und 420 Gramm Kokain zu CHF 21‘000.– gekauft hat.

 

2.4.4   Die nach der Verhaftung von D____ in einer zweiten Phase zwischen dem 10. Januar 2017 und seiner eigenen Verhaftung am 13. Februar 2017 von unbekannt gebliebenen Lieferanten bezogenen Drogenmengen sind vom Berufungskläger zugestanden, weswegen diesbezüglich auf das vor­instanzliche Urteil verwiesen werden kann (vgl. erstinstanzliches Urteil S. 24). Zu den in Phase 1 von D____ bezogenen 1’680 Gramm Heroin sind somit noch weitere 321 Gramm aus Phase 2 hinzuzurechnen. Ebenso sind zu den von D____ gekauften 420 Gramm Kokain noch 110 Gramm Kokain zu addieren, sodass insgesamt der Bezug von 2’001 Gramm Heroin und 530 Gramm Kokain als erstellt anzusehen ist. Davon sind der Eigenkonsum des Berufungsklägers sowie die beschlagnahmten Drogenmengen in Abzug zu bringen. Gestützt auf die Angaben des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht (erstinstanzliches Protokoll S. 6) sowie vor Appellationsgericht (zweitinstanzliches Protokoll S. 3) ist von 1 Gramm Heroin und 1 Gramm Kokain Eigenkonsum pro Tag auszugehen. Diese Angaben erscheinen aufgrund der Aktenlage als realistisch. Dies bedeutet, dass für die Zeit vom 24. September 2016 bis zum 13. Februar 2017 ein Abzug von 142 Gramm Heroin und 142 Gramm Kokain für den Eigenkonsum vorzunehmen ist. Ferner sind auch die beschlagnahmten Mengen von 22,4 Gramm Heroin und 5,4 Gramm Kokain abzuziehen. Dies führt zum Schluss, dass 1'836,6 Gramm Heroin und 382,6 Gramm Kokain in den Verkauf gelangt sind, wobei gemäss Urteil des Strafgerichts (vgl. IRM-Gutachten, Akten S. 788 und 792, erstinstanzliches Urteil S. 27) beim Heroin von einem Wirkstoffgehalt von 6,75 % und beim Kokain von 19 % ausgegangen wird. Demnach hat der Berufungskläger mit 123,9 Gramm reinem Heroin und 72,69 Gramm reinem Kokain gehandelt.

 

3.

3.1      Strafbar gemäss dem Grundtatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. a bis g des Betäubungsmittelgesetzes ist unter anderem das Einführen, Veräussern und Erwerben von Betäubungsmitteln sowie das Anstaltentreffen zu solchen Handlungen. Ein schwerer Fall der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt unter anderem dann vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass sich die Widerhandlung auf eine Menge Betäubungsmittel bezieht, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist diese Menge ab 18 g reinem Kokain erreicht (vgl. BGE 109 IV 143 E. 3b S. 144). Der besagte Grenzwert basiert auf dem reinen Drogenwirkstoff und gilt daher unabhängig davon, mit welchen Substanzen und in welchem Ausmass die Drogen allenfalls gestreckt wurden (vgl. BGE 119 IV 180 E. 2d S. 185). In subjektiver Hinsicht verlangt das Gesetz, dass der Täter um die objektiven Umstände weiss oder darauf schliessen muss (vgl. BGE 112 IV 109 E. 2a S. 112).

 

In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz vorausgesetzt. Gemäss erstelltem Sachverhalt veräusserte der Berufungskläger rund 123,9 Gramm reines Heroin-Hydrochlorid und 72,69 Gramm reines Kokain. Mit dieser Gesamtmenge ist der vom Bundesgericht vorgegebene qualifizierende Grenzwert von 12 Gramm reinem Heroin bzw. 18 Gramm reinem Kokain (vgl. BGE 120 IV 334 E. 2a S. 237 f.) um ein Vielfaches überschritten worden. Damit ist eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in mengenmässig insgesamt erheblich qualifiziertem Umfang gegeben, weswegen der Berufungskläger den objektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG klarerweise erfüllt. Der Berufungskläger wusste überdies, dass die von ihm gehandelte Drogenmenge quantitativ erheblich war. Auch wollte er mit einer solchen Menge handeln. Im Weiteren nahm er dabei in Kauf, dass der Gebrauch der betreffenden Drogen die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen konnte. Er handelte somit vorsätzlich. Somit ist der Berufungskläger des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig zu sprechen.

 

3.2      Für den Qualifikationsgrund von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, wonach der Täter durch gewerbsmässigen Handel einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt, setzt die bundesgerichtliche Rechtsprechung einen Umsatz von mindestens CHF 100‘000.– beziehungsweise einen Gewinn von mindestens CHF 10‘000.– voraus (BGE 129 IV 188 E. 3.1 S. 190 ff., 129 IV 253 E. 2.2 S. 255 f.).

 

3.3      Legt man den erstellten Mengen einen Verkaufspreis von CHF 20.– für ein Gramm Heroin (vgl. Akten S. 1422) und CHF 100.– für ein Gramm Kokain (vgl. Akten S. 1422) zu Grunde, so ergibt dies einen Umsatz von CHF 36'732.– hinsichtlich des Heroins und CHF 38’260.– bezüglich des Kokains, zusammen somit CHF 74'992.–. Der quantifizierbare Umsatz bleibt somit klarerweise unter der vom Bundesgericht gesetzten Schwelle von CHF 100‘000.–. Zudem ist festzustellen, dass sich aufgrund der vorhandenen Beweismittel der persönliche Gewinn des Berufungsklägers nicht rechtsgenüglich eruieren lässt. Gemäss dem strafprozessualen Grundsatz «in dubio pro reo» kann vorliegend somit kein die bundesgerichtlich festgesetzte Summe von CHF 10‘000.– übersteigender persönlicher Gewinn des Berufungsklägers angenommen werden. Allerdings ist zu konstatieren, dass die Form, wie der Handel vom Berufungskläger betrieben wurde, durchaus gewerbsmässige Züge getragen hat. So kann dem Berufungskläger aufgrund der Intensität des betriebenen Handels durchaus vorgeworfen werden, dass er aufgrund der Vielzahl der «Einzelakte» den Handel in der Art eines Berufes betrieben habe (vgl. Hug-Beeli, BetmG Kommentar, 2015, Art. 19 N 1102). Ferner reicht es für Gewerbsmässigkeit, wenn mit dem Handel auch nur ein Nebenerwerb erzielt wird (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1106), und Gewerbsmässigkeit kann ebenfalls gegeben sein, wenn mit dem Handel (nur) die Mittel zur Finanzierung der eigenen Sucht erwirtschaftet wurde (Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1107). Diese Aspekte der Gewerbsmässigkeit liegen beim Berufungskläger vor. Demnach liegt die im Betäubungsmittelbereich erforderliche durch das zusätzliche Erfordernis eines grossen Umsatzes oder eines erheblichen Gewinns qualifizierte Gewerbsmässigkeit nicht vor, während die übrigen Elemente der Gewerbsmässigkeit erfüllt sind.

 

Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO; BGE 133 IV 235 E. 6.3 S. 245). Legt das Gericht bei einer abweichenden tatbestandsmässigen oder rechtlichen Beurteilung dem Urteil einen anderen als den zur Anklage gebrachten Straftatbestand zugrunde, hat kein Freispruch respektive kein Teilfreispruch zu erfolgen. Entsprechendes gilt, wenn sich die Anklage auf eine Tat bezieht, die nach Ansicht der Staatsanwaltschaft mehrere Tatbestände erfüllen soll (Idealkonkurrenz). Eine Verurteilung gestützt auf einen Teil der Tatbestände hat lediglich in Form eines diesbezüglichen Schuldspruchs zu ergehen (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2; AGE SB.2015.53 vom 2. Februar 2018 E. 9.1, SB.2017.56 vom 29. Januar 2018 E. 3.4, SB.2014.118 vom 9. Dezember 2015 E. 3.4; Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 351 StPO N 6; Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 426 StPO N 6). Dies in casu führt dazu, dass der Berufungskläger vom Vorwurfs des gewerbsmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu entlasten ist, wobei kein formeller Freispruch zu ergehen hat.

 

3.4      Entsprechend den obigen Ausführungen ist der Berufungskläger des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig zu sprechen. Demgegenüber hat wegen Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG (gewerbsmässiger Handel) kein Schuldspruch zu erfolgen.

 

4.

4.1      Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB bemisst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind. Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Art. 47 Abs. 2 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19). An eine «richtige» Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 StGB N 10).

 

4.2      Wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt, hat sich der Berufungskläger des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gemacht.

 

4.2.1   Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für qualifiziertes Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 BetmG, der Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (gegebenenfalls in Kombination mit einer Geldstrafe) vorsieht. Die Höchststrafe beläuft sich auf 20 Jahre (Art. 40 Abs. 2 StGB).

 

4.2.2   Gemäss Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG kann das Gericht bei einer Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG die Strafe nach freiem Ermessen mildern, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und diese Widerhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte dienen sollen bzw. gedient hat (vgl. zu dieser Ergänzung Hug-Beeli, a.a.O., Art. 19 N 1186). Es handelt sich um eine Kann-Vorschrift, d.h. um einen fakultativen Strafmilderungsgrund, was auf das gerichtliche Ermessen hinweist. Gemäss der Botschaft (Botschaft über die Änderung des Betäubungsmittelgesetzes vom 9. März 2001; BBl 2001, S. 3715, 3773) ist diese Bestimmung für «abhängige Kleindealer» vorgesehen, deren Abhängigkeit Krankheitswert im Sinne der ICD-10 der WHO aufweist und die den Betäubungsmittelhandel einzig zur Finanzierung der eigenen Sucht betreiben. Diese Einschränkung wurde von der zuständigen Kommission des Nationalrats bestätigt (Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats vom 4. Mai 2006; BBl 2006, S. 8573, 8613; AGE AS.2011.30 vom 20. April 2012 E. 5.1; SB.2012.8 vom 21. Mai 2013 E. 6.3). Vorliegend hat der Berufungskläger eingestanden, nebst seinem eigenen auch den Konsum seiner Freundin mitfinanziert zu haben (vgl. Ziff. 4 lit. d der Berufungsbegründung). Zudem hat der Berufungskläger auch noch andere Schulden als nur «Drogenschulden» mit dem Betäubungsmittelhandel beglichen. Der vom Berufungskläger betriebene Betäubungsmittelhandel mit einem Umsatz von CHF 74'992.– in rund 3 Monaten ging gemäss inkriminiertem Sachverhalt weit über die Finanzierung seines Eigenkonsums hinaus. Bei dieser Sachlage gelangt die fakultative Strafmilderungsmöglichkeit nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG nicht zur Anwendung. Demgegenüber ist die Suchtabhängigkeit des Berufungsklägers praxisgemäss – wie von der Vorinstanz – im Rahmen der allgemeinen Strafzumessung strafmindernd zu berücksichtigen.

 

4.3

4.3.1   Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat beziehen. Bei der objektiven Tatschwere ist zunächst die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes respektive der Erfolg zu berücksichtigen, soweit er schuldhaft verursacht wurde. Dazu gilt es beispielsweise den Deliktsbetrag, die Drogenmenge sowie das Ausmass der Gefährdung zu rechnen. Im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts kommt der Drogenmenge und der daraus resultierenden Gefährdung bei der Bemessung der Strafe keine vorrangige Bedeutung zu; sie ist aber ein Gesichtspunkt unter anderen, der jedenfalls berücksichtigt werden muss (vgl. BGer 6B_922/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3). Die objektive Tatschwere bestimmt sich bei Drogendelikten – neben der Bedeutung der Drogenmenge und der daraus folgenden Gesundheitsgefährdung – namentlich auch etwa nach der Art und Weise der Tatbegehung, der Häufigkeit und Dauer der deliktischen Handlungen, der aufgewendeten persönlichen Energie und dem gezeigten Engagement, der hierarchischen Stellung, dem Umfang und der Ausdehnung des Deliktes (lokal/international) sowie nach der Grösse der erzielten oder angestrebten Gewinne (vgl. zum Ganzen BGer 6B_922/2010 vom 25. Januar 2011 E. 3.3; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2018, Art. 47 N 48; ausführlich Hug-Beeli, a.a.O., Art. 26 N 209 ff.). Ein auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Lehre entwickeltes Modell für die Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel ermöglicht im Rahmen der zu beurteilenden objektiven Tatschwere die Zuordnung der Täterschaft in eine von fünf Hierarchiestufen innerhalb der Organisation des Betäubungsmittelhandels (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Be­täu­bungs­mittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.). Sodann ist die Verwerflichkeit des Handelns zu berücksichtigen. Zur subjektiven Tatschwere gehören insbesondere das Mass an Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung gegen diese (vgl. Trechsel/Thommen, a.a.O., Art. 47 N 19 ff.).

 

4.3.2   Hinsichtlich des objektiven Tatverschuldens wirkt sich verschuldenserhöhend aus, dass der Berufungskläger die bundesgerichtlichen Schwellenwerte zur Bejahung einer grossen Gesundheitsgefährdung mit verkauften Drogen im Umfang von 123,9 Gramm reinem Heroin und von über 72,69 Gramm reinem Kokain hinsichtlich beider Betäubungsmittel deutlich überschritten hat. Im Vergleich zum Urteil der Vor­instanz wird allerdings von einer deutlich kleineren Drogenmenge ausgegangen. Vorliegend ist der Berufungskläger hinsichtlich der von Eugster/Frischknecht zusammengetragenen Kriterien der untersten Hierarchiestufe 5 zuzuordnen (Eugster/Frisch­knecht, a.a.O., S. 336 f.). Der Berufungskläger hatte als Läufer, welcher zur Finanzierung seiner eigenen Drogensucht (und jener seiner damaligen Freundin) Drogen verkaufte, keine näheren Kenntnisse der Organisationsstruktur und lediglich Kontakt zu seinem Lieferanten. Er verfügte auch nicht über einen direkten Zugriff auf grössere Drogenmengen. Die erhaltenen Verkaufserlöse musste er sofort weitergeben. Die Hausdurchsuchung ergab das Bild bescheidener Lebensverhältnisse. Zudem war er als Frontperson gegen aussen hin exponiert. Bei seinem deliktischen Treiben legte der Berufungskläger eine grosse Intensität an den Tag, indem er teilweise bis zu 4 Mal täglich D____ aufsuchte und einen regen Kontakt zu mindestens 18 verschiedenen Abnehmern pflegte, für welche er rund um die Uhr erreichbar war. Um seine Erreichbarkeit zu gewährleisten und gleichzeitig das Entdeckungsrisiko zu minimieren, nahm er auch einen grossen administrativen Aufwand auf sich, verwendete er für die Kommunikation mit seinen Lieferanten und Kunden doch mindestens fünf verschiedene Mobiltelefonnummern. Hervorzuheben ist diesbezüglich auch sein Verhalten am 11. November 2016, als er unmittelbar nach einem Betäubungsmittelbezug an der [...]strasse [...] kontrolliert wurde und er sich nach der Entlassung aus dem Polizeigewahrsam unbeeindruckt direkt wieder zu D____ begab, um sich Nachschub zu beschaffen (Polizeirapport vom 11. November 2016, Akten S. 644 ff.). Ebenso wenig liess er sich durch die Verhaftung von D____ vom schwunghaften Betäubungsmittelhandel abbringen, setzte er sich doch nur gerade vier Tage später am 14. Januar 2017 das erste Mal mit seinem neuen Kokainlieferanten «Asino Y____» in Verbindung (Separatbeilage Lieferanten, S. 34). Mit rund 3 Monaten erscheint die Dauer der kriminellen Aktivität des Berufungsklägers als verhältnismässig kurz, wobei diese allerdings erst durch dessen Verhaftung beendet wurde. Was das subjektive Tatverschulden anbelangt, ist dem Berufungskläger zu Gute zu halten, dass er bei seinem Vorgehen nicht nur finanzielle Motive verfolgte, sondern die vorliegende Delinquenz zu einem gewichtigen Teil der Befriedigung der eigenen Drogensucht gedient hat. Insgesamt ist von einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen.

 

4.3.3   Die Täterkomponente umfasst das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, wie z.B. Reue, Einsicht und Strafempfindlichkeit (vgl. BGE 129 IV 6 E. 6.1 S. 20). Das Strafgericht hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Berufungsklägers im Strafurteil (vgl. angefochtenes Urteil S. 29 f.) bis zum Urteilszeitpunkt zutreffend dargelegt, worauf an dieser Stelle grundsätzlich zu verweisen ist. Vor Appellationsgericht ergänzte der Berufungskläger, dass er einen Rückenwirbel gebrochen habe, was mit starken Beschwerden verbunden sei. Zudem sei er immer noch mit Ketalgin substitutioniert, wobei er aber mittlerweile die Dosis reduziert habe. Er werde immer noch durch das Sozialamt unterstützt, wolle aber wieder arbeiten. Zudem befinde er sich in einer gefestigten Beziehung (zweitinstanzliches Protokoll S. 2).

 

4.3.4   In Bezug auf die Täterkomponente wirkt sich zunächst straferhöhend aus, dass der Berufungskläger mehrfach vorbestraft ist. Zwar handelt es sich nicht um einschlägige Vorstrafen, doch hat er die vorliegenden Delikte teilweise während laufender Probezeit begangen (Strafregisterauszug, Akten S. 12 f.). Da der Berufungskläger lediglich eingestanden hat, was ihm ohnehin hätte nachgewiesen werden können, nämlich seinen intensiven Kontakt zu Drogenlieferanten und Abnehmern, er aber insbesondere die umgesetzte Menge an Betäubungsmitteln bis zuletzt bestritten hat, kann er unter dem Aspekt der Kooperation nichts zu seinen Gunsten ableiten.

 

4.3.5   Entlastend für den Berufungskläger wirkt sich zunächst seine Suchtproblematik aus, welche für die Deliktsbegehung eine wesentliche Rolle spielte. Die zum Tatzeitpunkt bestehende Betäubungsmittelabhängigkeit führt zu einem signifikant reduzierten Tatverschulden. Ferner gilt es zu Gunsten des Berufungsklägers zu berücksichtigen, dass er seit den vorliegend zu behandelnden Delikten seit nunmehr über 4 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und sich seit längerer Zeit in einer Substitutionsbehandlung mit Ketalgin befindet.

 

4.3.6   Das in Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK festgeschriebene Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht unnötig über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; 130 IV 54 E. 3.3.1 S. 54; 124 I 139 E. 2a S. 140; je mit Hinweisen). Gegenstand der Prüfung, ob ein Verfahren zu lange gedauert hat, ist das Verfahren in seiner Gesamtheit. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall unter Würdigung der konkreten Umstände zu prüfen, ob sich diese als angemessen erweist. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Komplexität des Falls, das Verhalten des Angeschuldigten und die Behandlung des Falls durch die Behörden (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56; 124 IV 137 E. 2c S. 139; je mit Hinweisen). Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zeiten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten (BGer 6B_670/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2; 6B_105/2007 vom 2. November 2007 E. 3.3). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung erscheint im Stadium der Untersuchung eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten als krasse Lücke (vgl. BGE 117 IV 124 E. 4. a S. 126). Nach der Rechtsprechung kann aber auch in Fällen, in denen keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, der langen Verfahrensdauer mit einer Strafminderung Rechnung getragen werden (vgl. BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2.4; Summers, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 8; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2018, Art. 47 N 186).

 

Vorliegend handelt es sich um einen aufwendigen Betäubungsmittelfall. Eine eigentliche Verletzung des Beschleunigungsgebots im Sinne von Art. 5 Abs. 1 StPO ist nicht auszumachen. Trotzdem ist in Anbetracht der seit dem Deliktszeitraum (vom 24. September 2016 bis zum 13. Februar 2017) verflossenen Zeit festzustellen, dass insgesamt von einer übermässig langen Gesamtverfahrensdauer auszugehen ist, welche dem Berufungskläger in leichtem Umfang strafmindernd in Rechnung gestellt wird.

 

4.3.7   Insgesamt führen die Täterkomponente unter Würdigung aller Aspekte in leichtem Masse zu einer Reduktion der auszusprechenden Strafe.

 

4.4      Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller tat- und täterbezogenen Umstände, erscheint für das Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) eine Freiheitsstrafe von 2 Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen. Für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ist zudem eine Busse auszusprechen, wobei deren Höhe mit CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) als angemessen erscheint.

 

4.5      Das Gericht schiebt den Vollzug einer Strafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 StGB). In formeller Hinsicht ist in Anbetracht der Strafhöhe der bedingte Vollzug der auszusprechenden Freiheitsstrafe möglich. Aufgrund der gesetzlichen Regelung über den bedingten Vollzug der Strafen wird eine günstige Prognose vermutet. Die Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wofür das Gesamtbild der Täterpersönlichkeit massgebend ist. Zu beachten sind die Tatumstände, das Vorleben, der Leumund und alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 136 IV 1 ff. E. 2.6 S. 1 f.). Im vorliegenden Kontext ist zu beachten, dass der Berufungskläger am 18. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt worden ist, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Strafbefehl, Akten S. 16.1 f.). Seither hat sich der Berufungskläger strafrechtlich wohl verhalten. Zudem ist es ihm erfreulicherweise gelungen, sich während einer nunmehr beachtlichen Zeitspanne von Drogen fernzuhalten. Auch in privater Hinsicht ist eine gewisse Stabilisierung eingetreten. Aufgrund dieser positive Veränderung in den Lebensumständen des Berufungsklägers erachtet das Appellationsgericht eine unbedingte Freiheitsstrafe in casu nicht als notwendig, um den Berufungskläger von weiterer Delinquenz abzuhalten. Infolgedessen ist dem Berufungskläger gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB der bedingte Strafvollzug zu gewähren.

 

4.6      Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtet sich die konkrete Bemessung der Probezeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Persönlichkeit und dem Charakter des Verurteilten sowie der Gefahr seiner Rückfälligkeit. Je grösser diese Gefahr, desto länger muss die Bewährungsprobe mit ihrem Zwang zum Wohlverhalten sein (vgl. BGE 95 IV 121 E. 1 S. 122).

 

Vorliegend sind verschiedene Umstände erkennbar, welche eine Verlängerung der gesetzlichen Minimaldauer der Probezeit rechtfertigen. So hat sich der Berufungskläger in der Vergangenheit weder von ihm angesetzten Probezeiten noch von der Verhaftung seines Lieferanten D____ von weiterer Delinquenz abhalten lassen. Ferner ist zu berücksichtigen, dass sich der Berufungskläger schon seit dem 14. Mai 2004 in einem Methadonprogramm befindet, er aber damals trotzdem wieder begonnen hat, Betäubungsmittel zu konsumieren und darüber hinaus sogar in den professionellen Drogenhandel eingestiegen ist. Auch wenn diese Bedenken im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht zu einer negativen Prognose beim Berufungskläger führten, erscheint es vorliegend angebracht, in Anwendung von Art. 44 Abs. 1 StGB ihm eine Probezeit von 4 Jahren anzusetzen.

 

5.

Der Berufungskläger wurde am 18. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs zu einer bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verurteilt, wobei die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt wurde (Strafbefehl, Akten S. 16.1 f.). Da die vorliegend zu beurteilenden Delikte grösstenteils in diese Probezeit fielen, hat das Appellationsgericht über den Vollzug der Vorstrafe zu befinden. Für einen Widerrufsverzicht sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine besonders günstigen Umstände notwendig, das Fehlen einer schlechten Prognose genügt. Das Verschulden der neuen Tat kann aber hinzugezogen werden, um Rückschlüsse auf die Legalprognose zu ziehen. Insoweit lässt sich sagen, dass die Prognose für den Entscheid über den Widerruf umso negativer ausfallen kann, je schwerer die während der Probezeit begangenen Delikte wiegen (BGE 134 IV 140 E. 4.5 S. 144). Wie bereits dargelegt wurde, sind im Vergleich zur Situation an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 31. Oktober 2017 positive Veränderungen in den Lebensumständen des Berufungsklägers eingetreten. Hervorzuheben sind in diesem Zusammenhang namentlich seine mittlerweile langjährige Drogenabstinenz sowie das Führen einer gefestigten Beziehung. Vor diesem Hintergrund kann auf den Widerruf der mit Strafbefehl vom 18. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.– verzichtet werden.

 

6.

6.1      Hinsichtlich der erstinstanzlichen Kosten gilt es Art. 426 Abs. 1 StPO zu beachten, wonach die beschuldigte Person die Verfahrenskosten trägt, wenn sie verurteilt wird. Der Berufungskläger hat somit die Kosten von CHF 19‘145.– sowie eine Urteilsgebühr von CHF 7‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren zu entrichten.

 

6.2      Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob beziehungsweise inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1). Mit dem vorliegenden Urteil wird die vorinstanzlich gegenüber dem Berufungskläger ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren auf 2 Jahre reduziert, wobei diese im Unterschied zur ersten Instanz bedingt ausgesprochen wird. Insofern ist der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel weitgehend durchgedrungen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist hingegen vollumfänglich abzuweisen. Dieser Verfahrensausgang rechtfertigt es, die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Staat aufzuerlegen. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers, B____, ist für seine Bemühungen im Rechtsmittelverfahren eine Parteientschädigung aus der Gerichtskasse zu entrichten. Der von ihm mit Honorarnote vom 5. Juli 2021 geltend gemachte Zeitaufwand erscheint angemessen, wobei ergänzend für die Teilnahme an der Hauptverhandlung vor Appellationsgericht insgesamt 3 Stunden zu berücksichtigen sind. Demnach ist dem amtlichen Verteidiger ein Honorar von CHF 6’787.10 (inkl. CHF 80.10 Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 479.10), aus der Gerichtskasse auszurichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des angefochtenen Urteils in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Rückgabe der beschlagnahmten Speicherkarten (Positionen 1007.35 bis 1007.42) an den Beurteilten, unter Aufhebung der Beschlagnahme;

 

-       Einziehung und Vernichtung der übrigen beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel;

 

-       Entschädigung des Verteidigers für das erstinstanzliche Verfahren.

 

 

A____ wird in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung) und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und verurteilt zu 2 Jahren Freiheitsstrafe, mit bedingtem Vollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 4 Jahren, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 13. Februar bis 3. Juli 2017 (141 Tage), sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 lit. a sowie 19a des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 49 Abs. 1, 51 und 106 des Strafgesetzbuches.

 

Die gegen A____ am 18. Oktober 2016 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre, wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 1 des Strafgesetzbuches nicht vollziehbar erklärt.

 

Der Beurteilte trägt die erstinstanzlichen Verfahrenskosten im Betrage von CHF 19'145.– sowie die erstinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 7'000.–. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens gehen zu Lasten des Staates.

 

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Berufungsverfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6’787.10 (inkl. CHF 80.10 Auslagen und 7,7 % MWST von CHF 479.10), aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Bundesamt für Polizei

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Marius Vogelsanger

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).