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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.22
ZWISCHEN-ENTSCHEID
vom 2. August 2018
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[…] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Dezember 2017
betreffend geringfügigen Diebstahl
Rechtzeitigkeit der Berufungserklärung
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Dezember 2017 wurde A____ (Berufungskläger) kostenfällig des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 750.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Eine beschlagnahmte Kombizange wurde eingezogen ein USB-Stick mit Aufnahmen der Überwachungskamera bei den Akten behalten. A____ war vom Verfahrensleiter von der Verhandlung dispensiert worden.
Das Urteilsdispositiv wurde dem Berufungskläger am 19. Dezember 2017 zugestellt, worauf er mit Schreiben vom 23. Dezember 2017 (Übergabe an die Schweizerische Post am 27. Dezember 2017) Berufung anmeldete. In der Folge wurde eine schriftliche Urteilsbegründung verfasst und dem Berufungskläger am 12. Februar 2018 samt Rechtsmittelbelehrung ausgehändigt.
Mit Schreiben vom 5. März 2018 (Postaufgabe 6. März 2018, Eingang beim Appellationsgericht 8. März 2018) bat der Berufungskläger um eine Fristverlängerung für die Berufungsanmeldung, da er nicht Deutsch könne und zuerst einen Übersetzer suchen müsse. Mit Verfügung vom 8. März 2018 teilte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts dem Berufungskläger (auf Französisch) mit, dass die Frist für die Berufungserklärung am 5. März 2018 abgelaufen und sein Schreiben mit Postaufgabe vom 6. März 2018 verspätet sei. Er solle dem Appellationsgerichts bis 29. März 2018 mitteilen, ob er einen formellen und kostenpflichten Entscheid über die Rechtzeitigkeit der Berufung wünsche. Mit Eingabe vom 25. März 2018 teilte der Berufungskläger dem Gericht mit, er habe bisher alle Dokumente bloss auf Deutsch erhalten und sie deshalb nicht verstanden. Darum habe er um eine Fristverlängerung zur Übersetzung des Urteils gebeten. Er halte an seiner Berufung fest. Auf entsprechende Anfrage des Verfahrensleiters vom 3. April 2018 teilte das Strafgericht am 5. April 2018 mit, dass das Urteil inkl. Urteilsdispositiv und Rechtsmittelbelehrung ausschliesslich auf Deutsch eröffnet worden seien.
In der Folge liess der Verfahrensleiter das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7 Dezember 2018 auf Französisch übersetzen und am 6. Juni 2018 dem Berufungskläger zustellen. Mit (verspäteter) Vernehmlassung vom 7. Juni 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft, auf die Berufung sei kostenpflichtig nicht einzutreten. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) entscheidet das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren, ob auf die Berufung einzutreten sei, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Zuständig ist der Spruchkörper, der auch die allfällige materielle Beurteilung des angefochtenen Urteils vornehmen wird, bei Urteilen des Einzelgerichts in Strafsachen wie im vorliegenden Fall ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 88 i.V.m. § 92 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100).
2.
2.1 Will ein Beurteilter ein Urteil anfechten, so hat er zunächst beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils die Berufung anzumelden, worauf dieses die Begründung des Urteils ausfertigt und zusammen mit der Berufungsanmeldung und den Akten dem Berufungsgericht übermittelt (Art. 399 Abs. 1 und 2 StPO). Die Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht sodann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen, worin sie anzugeben hat, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen des erstinstanzlichen Urteils sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt (Art. 399 Abs. 3 StPO). Diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung des Urteils zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der gesetzlichen Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Abgabe bei einer ausländischen Poststelle genügt nicht zur Fristwahrung, es sei denn, die Sendung werde innert Frist an die Schweizerische Post weitergeleitet. Der Fristlauf berechnet sich gemäss schweizerischem Recht nach Kalendertagen (statt vieler: AGE SB.2015.83 vom 14. März 2016 E. 2.1, BES.2014.160 vom 16. Februar 2016 E. 1.2, BES.2014.114 vom 6. November 2014 E. 1.3.1; Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 90 N 31). Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
2.2 Das begründete Urteil des Strafgerichts ist dem Berufungskläger am 12. Februar 2018 ausgehändigt worden. Falls mit dieser Übergabe die Frist für die Berufungserklärung zu laufen begonnen hat, endete sie unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO am Montag, 5. März 2018. In diesem Fall ist die vom Berufungskläger am 6. März 2018 der Post übergebene und am 8. März 2018 beim Appellationsgericht eingetroffene Eingabe, mit der er um Verlängerung der Frist zwecks Übersetzung des ihm bloss auf Deutsch zugestellten Urteils bat, verspätet. Es ist jedoch vorab zu prüfen, ob die Zustellung eines (einschliesslich der Rechtsmittelbelehrung) ausschliesslich auf Deutsch verfassten Urteils an einen der deutschen Sprache nicht mächtigen Beurteilten überhaupt fristauslösende Wirkung haben kann.
2.3 Die Staatsanwaltschaft bejaht diese Frage im vorliegenden Fall und stellt sich auf den Standpunkt, die Eingabe des Berufungsklägers sei verspätet. Sie begründet dies damit, dass dem schriftlichen Urteil des Strafgerichts ein Begleitschreiben beigefügt gewesen sei, auf welchem die Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung in fetter Schrift aufgeführt gewesen sei. Dass schriftliche Eingaben am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben sein müssen, sei dem Berufungskläger mindestens mit der Aushändigung des Strafbefehls mitgeteilt worden, zumal ihm zusätzlich mit dem Strafbefehl das Informationsblatt für fremdsprachige Personen abgegeben worden sei, wo – auch auf Französisch – ausdrücklich darauf hingewiesen worden sei. Es obliege der betreffenden Person, ihre Rechte aus Art. 68 StPO rechtzeitig geltend zu machen. Zudem sei seine Behauptung, dass ihm niemand beim Übersetzen helfen könne, nicht glaubhaft, da er am 14. November 2017 die Zustellung der Verfahrensakten an seine Wohnadresse verlangt und dazu ausgeführt habe, ein Kollege könne ihm die Akten übersetzen. Schliesslich stellten mangelnde Sprachkenntnisse gemäss Praxis des Appellationsgerichts auch keinen ausreichenden Wiederherstellungsgrund dar.
2.4 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch. Die Verfahrenssprache der Basler Behörden ist Deutsch (§ 23 EG StPO, SG 257.100). Nach Art. 68 Abs. 2 StPO ist jedoch einer an einem Strafverfahren beteiligten Person, welche der Verfahrenssprache nicht mächtig ist, der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht allerdings nicht. Nach der Praxis der Rechtsprechungsorgane der EMRK besteht indessen grundsätzlich ein Anspruch auf unentgeltliche Übersetzung aller Schriftstücke und mündlichen Äusserungen, auf deren Verständnis der Beschuldigte angewiesen ist, um in den Genuss eines fairen Verfahrens zu kommen und sich sinnvoll zu verteidigen (vgl. Urwyler, in: Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 68 N 8; BGE 143 IV 117 E. 3 S. 120). Dementsprechend müssen nach der Praxis des Appellationsgerichts zumindest das Dispositiv eines Entscheids sowie die Rechtsmittelbelehrung in eine dem Beurteilten verständliche Sprache übersetzt werden (statt vieler: AGE BES.2018.51 vom 11. April 2018, BES.2017.143 vom 26. Oktober 2017, BES.2014.120 vom 6. November 2014). Das entspricht auch dem Staatsvertrag zwischen der Schweiz und Frankreich über die Rechtshilfe in Strafsachen (SR 0.351.934.92), der in Art. X (römisch 10) Ziff. 3 festhält, dass zumindest die wesentlichen Passagen des Schriftstücks in die Amtssprache des Staates zu übersetzen sind, in dessen Hoheitsgebiet sich der Empfänger aufhält, sofern Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Empfänger die Sprache, in der das Schriftstück abgefasst ist, nicht versteht.
Es trifft zwar zu, dass es nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts Sache des Beschuldigten ist, seine Rechte aus Art. 68 StPO rechtzeitig geltend zu machen, indem er die Behörden auf seine mangelnden Sprachkenntnisse hinweist (AGE BES.2014.160 vom 16. Februar 2015 E. 1.4). Anders als im genannten Fall war den Behörden und insbesondere auch dem Strafgericht vorliegend indessen bekannt, dass der Berufungskläger kein Deutsch versteht (vgl. Akten S. 53, 57 f.). Damit wäre das Strafgericht gehalten gewesen, dem Berufungskläger – der an der Hauptverhandlung nicht persönlich anwesend war, weil sein Gesuch um Verschiebung abgewiesen und er in der Folge dispensiert worden war (Akten S. 75-77, 79, 87) – zumindest das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung seines Urteils in französischer Sprache zuzustellen. Dieses Versäumnis kann auch nicht dadurch „geheilt“ werden, dass dem Berufungskläger die Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls auf Französisch zugestellt worden war, zumal es sich beim Einspracheverfahren und beim Berufungsverfahren um unterschiedliche Verfahren mit völlig verschiedenen Fristen handelt. Das vorinstanzliche Urteil ist daher dem Berufungskläger nicht in rechtsgültiger Form zugestellt worden.
2.5 Ein nicht rechtsgültig zugestellter Entscheid entfaltet keine Rechtswirkungen und löst keine Fristen aus (BGE 142 IV 201 E. 2.4 S. 205). Dem Berufungskläger kann somit nicht entgegen gehalten werden, dass er die Frist verpasst habe.
3.
3.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Berufungserklärung als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen und das Berufungsverfahren fortgesetzt wird. Für das Eintretensverfahren sind keine Kosten zu erheben.
3.2 Entsprechend den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO sind dem Berufungskläger das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung dieses Zwischen-Entscheids auch auf Französisch übersetzt zuzustellen. Im Hinblick auf das weitere Berufungsverfahren ist er indessen darauf hinzuweisen, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Anspruch darauf besteht, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1 S. 119). Er wird seine Eingaben somit auf Deutsch einreichen müssen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufungserklärung von A____ wird als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen und das Berufungsverfahren fortgesetzt.
Für das Eintretensverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Berufungskläger (Dispositiv, Rechtsmittelbelehrung und E. 3 auf Französisch übersetzt)
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.