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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.22
URTEIL
vom 13. August 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard
und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschuldigter
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 7. Dezember 2017
betreffend geringfügigen Diebstahl
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ am 7. Dezember 2017 des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 750.‒ sowie zur Tragung der Verfahrenskosten von CHF 300.‒ und einer Urteilsgebühr von CHF 900.‒ verurteilt. Die beschlagnahmte Kombizange wurde eingezogen und der sichergestellte USB-Stick bei den Akten belassen.
Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten darauf hingewiesen hatte, dass seine am 6. März 2018 aufgegebene Berufungserklärung nicht fristgerecht erfolgt sei, hatte sich das Appellationsgericht zunächst mit der Gültigkeit der Berufungserklärung zu befassen. Da dem französischsprachigen Beschuldigten der Entscheid einzig in deutscher Sprache zugestellt worden war, stellte dies keine gültige Eröffnung dar und mit Zwischenentscheid zur Eintretensfrage vom 2. August 2018 wurde festgestellt, dass die Berufungserklärung von A____ als rechtzeitig eingereicht entgegengenommen werde und das Berufungsverfahren fortgesetzt werde. Nach erfolgter Übersetzung des Urteils auf Französisch hielt A____ an seiner Berufung fest.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. August 2019 wurde der Berufungskläger befragt. Er verlangte sinngemäss einen kostenlosen Freispruch von der Anklage wegen geringfügen Diebstahls.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht (siehe Zwischenentscheid vom 2. August 2018) eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Am 13. August 2013 wurde eine mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In Anwendung von Art. 68 StPO wurde hierfür eine Französisch-Dolmetscherin beigezogen. Sie übersetzte dem Berufungskläger die Fragen des Gerichts und umgekehrt dem Gericht sowie zu Handen des Protokolls die Aussagen des Berufungsklägers. Bei der Urteilseröffnung wurden dem Beurteilten sowohl das Urteilsdispositiv als auch die mündliche Urteilsbegründung übersetzt.
2.
Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde der Berufungskläger mit den Sachbeweisen konfrontiert, namentlich den Bildern der Überwachungskamera der [...], welche eine Person mit dem Aussehen des Berufungsklägers beim Diebstahl von Sportschuhen zeigen (Akten S. 31, 32). Es wurde ihm zudem vorgehalten, dass der Täter bei seiner Flucht vor dem Ladendetektiv einen Rucksack mit einer Kombizange und der französischen Krankenkassenkarte des Berufungsklägers zurückgelassen hatte (Rapport S. 7 f, Karte: Akten S. 30). Trotz dieser Beweislage beharrte der Berufungskläger darauf, sich zum Tatzeitpunkt gar nicht in Basel aufgehalten zu haben. Die vorliegenden Überwachungsbilder seien so zu erklären, dass sein eineiiger Zwillingsbruder am Tattag seinen Personenwagen ausgeliehen und offenbar den Ladendiebstahl begangen habe (Prot. Berufungsverhandlung S. 2).
Auf Frage nach den Personalien seines Bruders behauptete der Berufungskläger zunächst, er habe diese bereits schriftlich bekanntgegeben (Prot. S. 2). Nach Durchsicht sämtlicher Eingaben des Berufungsklägers erwies sich dies als nicht zutreffend, worauf er sich darauf verlegte, diese Angaben wohl telefonisch gegenüber Herrn [...], einem Mitarbeiter des Strafgerichts, gemacht zu haben (Prot. S. 3). Auch eine entsprechende Aktennotiz fand sich jedoch nicht bei den Akten, obwohl der betreffende Mitarbeiter Telefonate offensichtlich schriftlich zusammenfasst und zu den Akten gibt (siehe Aktennotiz zum Telefonat mit den Berufungskläger vom 29. November 2017: Akten S. 78). Der Aufforderung, die Personalien seines Zwillingsbruders auch dem Gericht zu nennen, kam der Berufungskläger schliesslich mit der Begründung nicht nach, er wolle seinen Bruder nicht weitergehend belasten, als er es bereits getan habe (Prot. S. 2).
Der Grund für dieses Aussageverhalten ist offensichtlich. Der Berufungskläger hatte die vorhandenen Überwachungsbilder zuvor wegen technischer Probleme nicht sichten können (Schreiben Berufungskläger vom 28. November 2017: Akten S. 74 f.). Nachdem er diese gesehen hatte, liess sich die Täterschaft nicht mehr ohne weiteres leugnen, und so behauptete er vor Berufungsgericht erstmals, er handle sich bei der gefilmten Person um seinen Zwillingsbruder. Dass er diesen zentralen Einwand nicht bereits früher ins Verfahren eingebracht hätte, wenn es so gewesen wäre, ist undenkbar. Auch wenn er seinem Bruder das Auto ausgeliehen haben sollte, würde dies zudem nicht erklären, weshalb dieser mit dem Rucksack des Berufungsklägers und der darin befindlichen Krankenkassenkarte unterwegs gewesen sein sollte. Dass der Berufungskläger die Personalien des angeblichen Zwillings nicht angeben will, um diesen zu schützen, ergibt schliesslich aus mehreren Gründen keinen Sinn: Einerseits will er die Personalien bereits angegeben haben, womit eine Wiederholung dieser Angaben gar keine weitergehende Belastung darstellen würde. Andererseits ist nicht einzusehen, weshalb er den wirklichen Täter zum eigenen Nachteil schützen sollte. Hinzu kommt, dass sich sein Bruder derzeit in einem nicht zu identifizierenden afrikanischen Staat (phonetisch „Coperon“) aufhalten soll (Prot. S. 3) und daher ohnehin keine Strafverfolgung von Seiten der Schweizer Behörden zu befürchten hätte. Der wahre Grund, weshalb der Berufungskläger den Namen des angeblichen Zwillingsbruders nicht nennen will, liegt auf der Hand, kann er doch nicht auszuschliessen, dass das Gericht mithilfe der französischen Behörden die Existenz dieser Person überprüfen könnte. Die aktuellen Depositionen des Berufungsklägers stellen somit offensichtliche Schutzbehauptungen dar, und an der Täterschaft von A____ besteht kein Zweifel.
Rechtlich stellt die Entwendung von Waren im Wert von CHF 119.‒ einen geringfügigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 172ter des Strafgesetzbuches dar und es ergeht ein entsprechender Schuldspruch.
3.
Geringfügige Vermögensdelikte nach Art. 172ter des Strafgesetzbuches sind mit Busse bis zu CHF 10‘000.‒ zu ahnden. Die Vorinstanz hat zu Recht berücksichtigt, dass der Deliktsbetrag auch innerhalb des privilegierten Tatbestandes gering ist. Zu Lasten des Berufungsklägers wurden seine diversen, teilweise einschlägigen Vorstrafen gewertet. Unter Berücksichtigung aller Umstände wurde die Busse auf CHF 750.‒ bemessen. Diese Erwägungen erweisen sich als überzeugend, wobei nach der Berufungsverhandlung zu ergänzen bleibt, dass der Berufungskläger seine Täterschaft mit erstaunlicher Beharrlichkeit bis zuletzt und entgegen jeder Evidenz bestritten hat, weshalb ihm weder Kooperation noch Einsicht zugutegehalten werden kann. Der Berufungskläger wird daher zu einer Busse von CHF 750.‒ verurteilt, die bei schuldhafter Nichtbezahlung in 8 Tage Freiheitsstrafe umgewandelt wird.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Berufungskläger die erstinstanzlichen Kosten und Gebühren sowie eine zweitinstanzliche Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgender Punkt des Einzelgerichts in Strafsachen vom 7. Dezember 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist:
- Verfügung über die beschlagnahmten und sichergestellten Gegenstände.
A____ wird in Abweisung seiner Berufung des geringfügigen Diebstahls schuldig erklärt. Er wird verurteilt zu einer Busse von CHF 750.‒ (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 1 in Verbindung mit 172ter und 106 des Strafgesetzbuches.
Er trägt die Kosten von CHF 300.– und eine Urteilsgebühr von CHF 900.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Christian Lindner
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.