Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

SB.2018.22

 

ENTSCHEID

 

vom 25. Mai 2020

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

[...]

 

 

Gegenstand

 

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

Das Appellationsgericht Basel-Stadt erklärte A____ mit Urteil vom 13. August 2019 des geringfügigen Diebstahls schuldig und verurteilte ihn zu einer Busse von CHF 750.‒ (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Es wurden ihm die Kosten von CHF 300.– und eine Urteilsgebühr von CHF 900.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 800.‒ auferlegt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 wurden dem Beurteilten gesamthaft CHF 2'750.‒ in Rechnung gestellt, wovon CHF 750.‒ auf die Busse entfallen. Am 26. Februar 2020 wurde die erste Mahnung zugestellt, am 24. April 2020 eine zweite Mahnung, wobei der Rechnung 50 Franken Mahngebühr zugeschlagen wurde.

 

Mit undatiertem Schreiben (Eingang: 12. Mai 2020) hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) mitgeteilt, dass er aufgrund seiner unverändert angespannten finanziellen Lage nicht in der Lage sei, die Gebühren zu bezahlen und daher eine «amnistie financière» beantrage.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten von der Strafbehörde gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) für den nachträglichen Erlass der Verfahrenskosten die Einzelrichterin oder der Einzelrichter zuständig. Entsprechend hat über das vorliegende Gesuch, soweit es die Verfahrenskosten betrifft, das Einzelgericht des Appellationsgerichts zu entscheiden.

 

1.2      Das vorliegende Kostenerlassgesuch wird betragsmässig nicht beziffert, weshalb im Zweifel davon auszugehen ist, dass es sich auf den gesamten in Rechnung gestellten Betrag und damit auch auf die auferlegte Busse bezieht. Bussen können im vorliegenden Kostenerlassverfahren indes nicht herabgesetzt oder erlassen werden. Der Gesuchsteller bleibt demnach weiterhin zur Zahlung der Busse von CHF 750.– verpflichtet. Begehren um Ratenzahlung der Busse sind an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services, zu richten (Art. 35 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0: Zahlungsfristen von einem bis zu sechs Monaten; § 1 und § 3 Abs. 1 lit. e des Strafvollzugsgesetzes, SG 258.200, und § 3 Abs. 4 der Justizvollzugsverordnung, SG 258.210). Der Erlass einer Busse ist im Gesetz nicht vorgesehen; diese wird bei schuldhafter Nichtbezahlung und Uneinbringlichkeit auf dem Betreibungsweg in Freiheitsstrafe umgewandelt (Art. 106 Abs. 2 StGB). Auf das Erlassgesuch für die Busse ist somit nicht einzutreten. Das Erlassgesuch ist folglich nur im Umfang der in Rechnung gestellten Verfahrenskosten der ersten und zweiten Instanz von CHF 2'000.‒ zu beurteilen.

 

2.

2.1      Art. 425 StPO hält fest, dass ein Erlass von Verfahrenskosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person erfolgt. Diese müssen derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage als unbillig erscheint, wovon auszugehen ist, wenn die kostenpflichtige Person mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit ihren übrigen Schulden die Resozialisierung bzw. das finanzielle Weiterkommen ernsthaft gefährden kann. Dem Gericht kommt ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum zu (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 425 StPO N 4).

 

2.2      Der Gesuchsteller verweist darauf, dass sich seine finanzielle Lage im vergangenen Jahr nicht verändert habe. Anlässlich der Hauptverhandlung des Berufungsverfahrens vom 13. August 2019 kamen die finanziellen Verhältnisse indes gar nicht zur Sprache. Die Verhandlung vor Strafgericht fand in Abwesenheit des Beschuldigten statt, und auch in den Akten finden sich zu seinen finanziellen Verhältnissen keine Belege. Damit das Gericht einen allfälligen Anspruch auf Kostenerlass beurteilen kann, hat der Gesuchsteller seine finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren, etwa mithilfe einer Steuererklärung oder anderen Unterlagen, welche belegen, dass er nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten zu begleichen. Er kann das Kostenerlassgesuch unter diesen Voraussetzungen erneut stellen.

 

3.

Für das vorliegende Erlassverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf das Erlassgesuch bezüglich der Busse von CHF 750.‒ wird nicht eingetreten. Der Gesuchsteller wird an das Justiz- und Sicherheitsdepartement, Bereich Services, verwiesen, wo ein Begehren um Ratenzahlung gestellt werden kann.

 

Auf das Gesuch um Erlass der Gerichtskosten kann derzeit mangels Dokumentation der finanziellen Verhältnisse nicht eingetreten werden. Der Gesuchsteller kann das Kostenerlassgesuch unter Beilage entsprechender Belege erneut stellen.

 

Es werden keine Kosten für das Erlassverfahren erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Gesuchsteller

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.