Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Kammer

 

SB.2018.33

 

URTEIL

 

vom 27. November 2018

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ (Vorsitz), lic. iur. Liselotte Henz ,

Dr. Heidrun Gutmannsbauer, lic. iur. Cla Nett, Prof. Dr. Ramon Mabillard       

und Gerichtsschreiber MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

Beteiligte

 

A____ , geb. [...]        Berufungskläger

c/o [...]                                                                                              Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                     Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel                   Anschlussberufungsklägerin

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2018

 

betreffend Verbrechen nach Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittel-gesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung), Strafzumessung, Landesverweisung


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 7. Februar 2018 wurde A____ (Berufungskläger) des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt. Die mit Entscheid des Departements des Inneren des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2015 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 7. Januar 2019 gewährte bedingten Entlassung betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 (Reststrafe von 3 Jahren und 309 [recte: 306] Tagen) wurde ebenso widerrufen wie die mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 20. Mai 2016 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr gewährte bedingten Entlassung betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Februar 2016 (Reststrafe von 61 Tagen). Nach Bildung einer Gesamtstrafe wurde A____ zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt. Weiter wurde er für 10 Jahre des Landes verwiesen und die angeordnete Landesverweisung wurde im Schengener Informationssystem eingetragen. Überdies beschloss das Strafgericht die Einziehung diverser Gegenstände, überband A____ die erstinstanzlichen Verfahrenskosten sowie eine Urteilsgebühr, welche sie teilweise mit seinem Kostendepot verrechnete, und setzte das Honorar für die amtliche Verteidigung fest.

 

Gegen dieses Urteil hat A____, amtlich verteidigt durch Advokat [...], am 8. Februar 2018 die Berufung angemeldet, sie am 12. April 2018 erklärt und am 25. Juni 2018 begründet. Er beantragt die teilweise Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 7. Februar 2018. Es sei A____ vom Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) freizusprechen, es sei von einer Landesverweisung abzusehen und die Landesverweisung sei nicht im Schengener Informationssystem einzutragen, es seien die offenen Reststrafen nicht zu widerrufen und es sei demnach auch keine Gesamtfreiheitsstrafe auszufällen. A____ sei wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthaltes zu einer Strafe von vier Monaten zu verurteilen, er sei umgehend aus der Haft zu entlassen und es sei ihm eine angemessene Genugtuung für die erlittene Überhaft zuzusprechen. Weiter sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Verteidigers und damit auch jenes des Berufungsklägers anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. Februar 2018 verletzt worden seien – alles unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Advokat [...] für das Berufungsverfahren. Daneben stellte A____ diverse Verfahrensanträge, welche sämtlich gutgeheissen wurden und mehrere Beweisanträge. Zu den Beweisanträgen nahm die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 20. April 2018 teilweise Stellung, worauf der Berufungskläger am 30. April 2018 replizierte. Eine Berufungsantwort ist nicht beim Gericht eingegangen. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anschlussberufungserklärung vom 20. April 2018 die Abweisung der Berufungs- und der Beweisanträge beantragt, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten von A____.

 

Die Staatsanwaltschaft hat am 20. April 2018 Anschlussberufung erklärt und diese mit Eingabe vom 27. Juni 2018 begründet. Sie beantragt, es sei A____ in teilweiser Abänderung des Urteils des Strafgerichts vom 7. Februar 2018 des Verbrechens gegen das BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen rechtswidrigen Einreise sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig zu erklären und zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren zu verurteilen, unter Einrechnung der Untersuchungshaft. Im Übrigen sei das Urteil vom 7. Februar 2018 zu bestätigen. A____ beantragt mit Stellungnahme zur Anschlussberufung vom 27. Juni 2018 die Abweisung der Anschlussberufung, unter o/e-Kostenfolge, eventualiter unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Beiordnung von Advokat [...]. 

 

Im Instruktionsverfahren ergingen folgende Verfügungen: Am 18. April 2018 wurde A____ unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO die unentgeltliche Prozessführung für das Berufungsverfahren bewilligt. Hingegen wies die Instruktionsrichterin unter Vorbehalt eines anders lautenden Entscheids des Gesamtgerichts mit Verfügungen vom 3. Mai 2018, 27. Juni 2018 und 24. September 2018 die Beweisanträge auf Befragung von B____ und C____ ebenso ab wie die Anträge auf Beschlagnahme eines Mercedes S 350, auf Dokumentation der im Fahrzeug verbauten Verstecke und auf Auslesung des Navigationsgeräts. Über die Anträge betreffend Einsicht in die Auswertung eines beschlagnahmten iPhones (Pos. 1004) und betreffend Feststellung der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Strafgericht wurde im Instruktionsverfahren nicht verfügt. Der Berufungskläger hielt an seinen sämtlichen Anträgen fest, weshalb anlässlich der Berufungsverhandlung das Gesamtgericht darüber beschloss (vgl. E. 2). Weiter gingen im Instruktionsverfahren ein aktueller Führungsbericht der JVA [...] vom 10. Oktober 2018 sowie ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 22. Oktober 2018 betreffend A____ beim Appellationsgericht ein. 

 

Am 27. November 2018 fand die Berufungsverhandlung statt. A____ wurde zur Person und zur Sache befragt, anschliessend gelangten seine Verteidigung sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 91 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist gestützt auf Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt, sodass sie i.V.m. Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert ist. Sowohl die Berufungsanmeldung als auch die (Anschluss-)Berufungserklärungen sind innert der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 399 Abs. 1 und 3 sowie Art. 400 Abs. 3 StPO eingegangen. Auf die frist- und formgerecht eingereichten Rechtsmittel ist daher einzutreten.

 

1.2     

1.2.1   Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwächst das Urteil hinsichtlich der nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.

 

1.2.2   Vorliegend sind folgende Punkte mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen:

 

Die Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG und die Beschlüsse über das Beschlagnahmegut sowie die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Diese Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind demzufolge im Berufungsverfahren nicht zu überprüfen. Angefochten sind demgegenüber vom Berufungskläger der Schuldspruch wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung), die Landesverweisung und deren Eintragung im Schengener Informationssystem (SIS), der Widerruf zweier Reststrafen, die Strafzumessung und der sich daraus ergebende erstinstanzliche Kostenspruch. Die Staatsanwaltschaft hat ausschliesslich die vor­instanzliche Strafzumessung zum Gegenstand ihrer Anschlussberufung gemacht.   

 

2.

Der Berufungskläger hat verschiedene prozessuale Anträge gestellt.

 

2.1     

2.1.1   Der Berufungskläger macht mit Berufungsbegründung vom 25. Juni 2018 sowie im Parteivortrag vor dem Appellationsgericht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Der Verteidiger sei während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung von der Präsidentin des Strafgerichts zwei Mal unterbrochen worden und es sei ihm untersagt worden, gewisse Passagen seines Plädoyers vorzutragen. Bei einer beantragten Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren sei es nicht zu viel verlangt, auch theoretische Ausführungen zu rechtlichen Belangen anbringen zu dürfen. Der Parteivortrag im Hauptverfahren sei eine der wenigen Möglichkeiten, auf alle in der Anklage erhobenen Vorwürfe direkt und im Detail einzugehen. Er verkomme zu einer Alibiübung, wenn die Verfahrensleitung entscheide, welche Passagen genehm seien. Der Berufungskläger räumt zwar ein, dass die Gehörsverletzung von der Berufungsinstanz geheilt werden könne. Er verlange deren Feststellung dennoch, da die Beschränkung der Redefreiheit des Anwaltes vor Gericht einen unzulässigen Eingriff darstelle, der in Zukunft zu unterbleiben habe.

 

Die Kammer des Appellationsgerichts trat anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2018 nicht auf den Antrag ein. Sie eröffnete und begründete den Beschluss im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung.

 

2.1.2   Die Rüge des Berufungsklägers gliedert sich in zwei, getrennt zu erörternde Fragen. Erstens ist zu ermessen, ob eine Gehörsverletzung erfolgt ist, die gegebenenfalls einer Heilung zugänglich wäre, und zweitens, ob die Feststellung einer allfälligen Gehörsverletzung förmlich im Dispositiv des Berufungsurteils festzuhalten ist. 

 

Gemäss verbreiteter Auffassung ist die Redezeit des Parteivortrages an der erstinstanzlichen Haupt- und der Berufungsverhandlung unter Vorbehalt des eigentlichen Missbrauchs und der Standesregeln nicht beschränkt und hängt vom Umfang und der Komplexität der zu begründenden Themen ab (Hauri/Venetz, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 346 StPO N 2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Auf­lage, Zürich 2017, Art. 346 StPO N 1; Lieber, Bemerkungen zu BGer 6B_726/2011 vom 15. März 2012, in: Pra 101 [2012] Nr. 47 S. 329). Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit einer Redezeitbeschränkung (noch unter dem Aspekt von Verfassungsrecht) hingegen mit der Begründung bejaht, der Anspruch auf rechtliches Gehör bedeute nicht, dass sich eine Partei in alle Einzelheiten verlieren darf. Sie müsse bloss Gelegenheit erhalten, zu sämtlichen Anklagepunkten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen (BGer 6B_726/2011 vom 15. März 2012 E. 1.3; zuletzt bestätigt im Bereich des Sozialversicherungsrechts: BGer 8C_360/2018 vom 27. November 2018 E. 6.2.3 und darum wenig aussagekräftig im Strafprozessrecht). Eine Redezeitbeschränkung dürfe jedoch nicht zu einer ungenügenden Verteidigung führen (BGE 101 Ia 90, BGer 6P.181/1999 vom 7. März 2000 E. 2 dd). Konkret wurde eine Beschränkung der Redezeit auf 20 Minuten mit Blick auf den Umfang der Anklage von fünf Seiten und der Akten (vier Dossiers und ein Ordner) als genügend bemessen. Ins Gewicht fiel auch, dass der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, was er in den verlangten zehn Minuten zusätzlicher Redezeit hätte vorbringen wollen. Diese Rechtsprechung erscheint freilich nur beschränkt aussagekräftig: Das im Urteil 6B_726/2011 vom 15. März 2012 geprüfte kantonale Strafprozessrecht sah eine Beschränkung der Redezeit noch ausdrücklich vor, während das eidgenössische Strafprozessrecht keine Redezeitbeschränkung statuiert (Art. 346 StPO). Unbesehen davon hielt das Bundesgericht in einem unter dem Geltungsbereich der StPO ergangenen Urteil aber ebenfalls fest, dass eine Beschränkung der Redezeit nur dann eine Gehörsverletzung nach sich ziehe, wenn die Partei nicht „ausreichend Gelegenheit [erhalten habe], sich zur Streitsache zu äussern“ (in BGE 143 IV 313 nicht publ. E. 1.2 des Urteils 6B_942/2016 vom 7. September 2016).

 

2.1.3   Die Tonbandaufzeichnung der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gibt Aufschluss darüber, dass die vorsitzende Präsidentin des Strafgerichts den amtlichen Verteidiger ein erstes Mal mit der Bemerkung unterbrach, dem Gericht seien Ausführungen allgemeiner Art zum Eventualvorsatz, wie sie sich etwa aus den von ihm zitierten Leitentscheiden des Bundesgerichts ergäben, bekannt (Audiodatei 1:15:30). Bei einer zweiten Unterbrechung wies sie ihn darauf hin, es handle sich beim Vorgetragenen erneut um „reine Theorie“, die bekannt sei; er plädiere nun seit einer Stunde, obschon er wisse, dass für die Verhandlung ein einzelner Tag angesetzt sei (Audiodatei 1:19:30). Zugleich wies sie den amtlichen Verteidiger anhand der ihr vorliegenden Plädoyernotizen an, an welcher Stelle er den Vortrag fortzusetzen habe. 

 

2.1.4   Gemessen an den vom Bundesgericht noch unter dem Gesichtspunkt der Verfassungsmässigkeit herangezogenen Kriterien überschreitet das gerügte Vorgehen die Anforderungen an eine Gehörsverletzung nicht. Die beschränkte Belastbarkeit dieser Rechtsprechung zum Anlass nehmend, ruft das Appellationsgericht jedoch in Erinnerung, dass es nicht Sache des Gerichts sein kann, Länge und Inhalt eines Verteidigungsplädoyers zu bestimmen. Anders als die Staatsanwaltschaft, welche sich bereits über die Anklageschrift gewichtig in das erstinstanzliche Hauptverfahren einbringen kann, bietet der Parteivortrag der beschuldigten Person vor erster Instanz die erstmalige Möglichkeit, sich vollumfänglich mit den gegen sie erhobenen Vorwürfen auseinanderzusetzen. Vor diesem Hintergrund hat eine gerichtliche Intervention nicht leichtfertig und mit besonderer Zurückhaltung zu erfolgen.

 

Im konkreten Fall gilt es zunächst zu betonen, dass das Verlesen von Zitaten mit bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se weitschweifig erscheint, solange die entsprechenden Passagen einschlägig sind und der zu beurteilende Sachverhalt unter die allgemeinen Ausführungen subsumiert wird. Dass dem Gericht die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bekannt sind, dürfte den Regelfall darstellen und erscheint als Zulassungskriterium für eine Parteiaussage ungeeignet. Die Weglassung einiger Zeilen fällt zeitlich zudem kaum gewinnbringend ins Gewicht, sodass von Anfang an die Gefahr besteht, dass die Schwere der Intervention im Missverhältnis zu ihrem Nutzen steht. Die Gesamtdauer des Plädoyers von knapp 50 Minuten (Audiodatei 35:30 bis 1:24:40) liegt angesichts des Prozessstoffs und der drohenden Sanktion im vertretbaren Rahmen, zumal die wörtliche Wiedergabe bundesgerichtlicher Rechtsprechung einen nur geringen Anteil ausmachte. Angesichts der Bestimmtheit, mit welcher der Verteidigung auch aufgetragen wurde, wie sie den Vortrag fortzusetzen habe, erscheint der Eingriff in das Ermessen der Verteidigung bei der inhaltlichen Ausgestaltung des Parteivortrages daher zu weitgehend.

 

2.1.5   Trotz des Gesagten könnte letztlich offen bleiben, ob das Vorgehen der Verfahrensleitung unter der Geltung von Art. 346 StPO noch zulässig war. Der Berufungskläger hat seiner Rüge zu Recht selbst vorangestellt, dass sich eine allfällige Gehörsverletzung im Berufungsverfahren vollumfänglich heilen liesse. Effektiv hatte Advokat [...] im Berufungsverfahren die Möglichkeit, sich unbeschränkt zur Sache zu äussern und die betreffenden Äusserungen nachzuholen. Die weiteren Voraussetzungen der Heilung einer Gehörsverletzung sind ebenso wenig umstritten. Damit ist im Sinne eines Zwischenfazits festzuhalten, dass ein allfälliger Rechtsmangel im Berufungsverfahren geheilt worden wäre.

 

2.1.6   Der Berufungskläger verlangt unabhängig von der Heilung einer allfälligen Gehörsverletzung deren formelle Feststellung im Dispositiv des Berufungsurteils. Woraus der Berufungskläger ein rechtlich geschütztes Interesse an einer solchen Feststellung ableitet, hat er nicht ausgeführt. Er beruft sich sinngemäss auf ein appellatorisches Interesse. Hierfür besteht indes keine rechtliche Grundlage. Die Tatsache, dass die Beurteilung der Gehörsverletzung im Urteilsmotiv erfolgt und allfällige Rechtsmängel dadurch geheilt worden sind, steht einem fortbestehenden Interesse an der Feststellung der Mängel entgegen. Sobald die Gehörsverletzung geheilt ist, fällt das Interesse an ihrer Feststellung eo ipso dahin. Es lässt sich auch nicht auf einen früheren Zeitpunkt zurückbeziehen. Der Berufungskläger erfährt auch keinen prozessualen oder materiellen Nachteil dadurch, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung nur in den Erwägungen und nicht im Dispositiv des Berufungsurteils behandelt wurde.

 

Damit fehlt es im Resultat am schutzwürdigen Interesse an einer förmlichen Feststellung der Gehörsverletzung im Dispositiv, weshalb nicht auf das Begehren eingetreten wird.

 

2.2      Der Berufungskläger hat die Ladung und die Befragung zweier Zeugen beantragt.

 

2.2.1   Der Berufungskläger hat die Befragung von B____ als Zeuge beantragt. Bei diesem handle es sich um die Person, welche als angeblicher Mittäter zusammen mit dem Berufungskläger den vorgeworfenen Betäubungsmitteltransport von den Niederlanden in die Schweiz durchgeführt habe. Anders als der Berufungskläger habe B____ das vom Strafgericht gefällte Urteil in Rechtskraft erwachsen lassen, weshalb er als Zeuge nun der Wahrheitspflicht unterstellt sei. In dieser Parteirolle sei er erneut mit dem Berufungskläger zu konfrontieren.

 

Die Kammer des Appellationsgerichts wies den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2018 ab. Sie eröffnete und begründete den Beschluss im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung.

 

2.2.2   Das Berufungsverfahren setzt das Strafverfahren fort und richtet sich nach den Bestimmungen über die erstinstanzliche Hauptverhandlung (Art. 405 Abs. 1 StPO). Es knüpft an die bereits erfolgten Verfahrenshandlungen an und beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO grundsätzlich auf den Beweiserhebungen des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens, soweit diese prozessrechtskonform erfolgt und vollständig sind. Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechts-mittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieben ist, unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Der Verzicht auf eine Beweiserhebung ist aber grundsätzlich zulässig. Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen in antizipierter Beweiswürdigung muss die Strafbehörde das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig der Strafbehörde bekannt oder bereits als rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist. Lehnt die Strafbehörde den Beweisantrag ab, hat sie nicht nur darzulegen, weshalb sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise eine bestimmte Überzeugung gewonnen hat, sondern auch, weshalb die beantragte Beweismassnahme aus ihrer Sicht nichts an ihrer Überzeugung zu ändern vermag (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6., 141 I 60 E. 3.3, 140 IV 196 E. 4.4.1, 136 I 229 E. 5.3; BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 3.2, 6B_1330/2017 vom 10. Januar 2019 E. 2.1, 6B_1342/2017 vom 23. November 2018 E. 3, 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.5.2).

 

2.2.3   Eben dies trifft vorliegend auf die beantragte erneute Befragung des B____ zu. Gegenstand der vorliegenden Anklage bildet ein internationaler Betäubungsmitteltransport, bei welchem B____ und der Berufungskläger mitgewirkt haben sollen. B____ hat zum Anklagesachverhalt bereits im Vorverfahren sowie an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Mitbeschuldigter ausgesagt und sich dabei insbesondere zu den Rollen der beiden mutmasslichen Komplizen bei der fraglichen Autofahrt geäussert. Beide Mitbeschuldigten haben den Tatvorwurf bestritten und jeweils voneinander abweichende, aber auch in sich widersprüchliche Erklärungen dazu abgegeben, welche sie anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 15. September 2017 bekräftigt haben: Beide wollten damals keine Kenntnis über die Herkunft des im Fahrzeug versteckten Kokains haben und beide wollten den Transport nicht selbst ausgeführt haben. Die beiden anwesenden Verteidiger haben dazu keine Fragen gestellt (Akten S. 549 ff.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hat B____ eine neue Version des Tatablaufs zu Protokoll gegeben, mit welcher er die gesamte Tatverantwortung dem Berufungskläger zugewiesen hat. Die Vorinstanz hat die Aussagen beider Beschuldigten für unglaubhaft befunden. Unter diesen Voraussetzungen ist nicht zu erwarten, dass aus einer – weiteren – Version des Geschehens, welche B____ im Berufungsverfahren deponieren könnte, wesentliche Erkenntnisse für das Beweisergebnis gewonnen werden können. Das Gericht müsste bei einer Würdigung miteinbeziehen, dass sich die Interessenlage des B____ inzwischen grundlegend geändert hat, nachdem er die erstinstanzliche Verurteilung akzeptiert hat und aus einer Schuldzuweisung an den mutmasslichen Komplizen keinen Vorteil für sein eigenes Verfahren mehr ziehen könnte. Die Nachteile aus einer allfälligen übermässigen Entlastung wären, selbst nach erfolgter Zeugenbelehrung, zumindest gering. So scheint es schlicht unmöglich, dass das Berufungsgericht abschätzen könnte, ob allfällige entlastende Aussagen B____s nun darauf zurückzuführen wären, dass er unter dem Eindruck der Strafdrohung wegen falschen Zeugnisses die Wahrheit gesagt hat oder darauf, dass er nunmehr nach rechtskräftiger Verurteilung seinen Komplizen und alten Bekannten, mit dem er im selben Dorf aufgewachsen ist (Akten S. 550), entlastet hat. Wie bereits ausgeführt, würde dies das Gewicht neuer Aussagen zusätzlich schmälern. Solche erweisen sich damit weder als erforderlich noch überhaupt als geeignet für die Feststellung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass neben den Aussagen von B____ mehrere objektive Beweismittel im Recht liegen, deren Würdigung in die Ermittlung des Beweisergebnisses miteinfliesst (vgl. E. 3.2). Eine „Aussage gegen Aussage“-Situation ist damit nicht gegeben. Eine neuerliche Beweisabnahme durch das Berufungsgericht ist für den Verfahrensausgang somit nicht von entscheidender Bedeutung i.S.v. Art. 343 Abs. 3 StPO und der entsprechende Antrag ist in antizipierter Beweiswürdigung abzulehnen.

 

2.2.4   Der Berufungskläger verlangt mit Berufungserklärung vom 12. April 2018 sowie laut dem an der Berufungsverhandlung gehaltenen Parteivortrag die Befragung eines C____ als Zeuge. Zur Begründung führt er aus, er habe sich in Amsterdam mit C____ getroffen, damit ihm dieser bei der Arbeitssuche in den Niederlanden behilflich sei. C____ könne Auskunft darüber geben, zu welcher Zeit und an welchen Orten er sich gemeinsam mit dem Berufungskläger aufgehalten habe und dass gleichzeitig B____ alleine mit dem Auto unterwegs gewesen sei, in welchem später die transportieren Betäubungsmittel entdeckt worden sind. C____ sei darum per Telefon ausfindig zu machen, zu laden, eventualiter rechtshilfeweise zu befragen und subeventualiter sei dem Verteidiger des Berufungsklägers zu bewilligen, C____ um eine Stellungnahme zu bitten.

 

Die Kammer des Appellationsgerichts wies den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2018 ab. Sie eröffnete und begründete den Beschluss im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung.

 

2.2.5   Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen (vgl. E. 2.2.2) gelangt das Appellationsgericht auch in Bezug auf C____ zum Schluss, dass die beantragte Befragung für die Urteilsfällung nicht von entscheidender Bedeutung i.S.v. Art. 343 Abs. 3 StPO ist. Einschränkungen des Beweiswertes der zu erhebenden Auskünfte ergeben sich bereits aus der nicht feststellbaren Identität des beantragten Zeugen. Gemäss Eingabe des Berufungsklägers an die Vorinstanz vom 13. November 2017 (Akten S. 745 f.) ergibt sich dessen Name aus einer Kombination seines Vornamens „[...]“ mit dem Ort seiner Herkunft „[...]“, sinngemäss ist er der „C____ aus [...]“. Sodann wies die Vorinstanz bereits zu Recht darauf hin, dass der Berufungskläger in Amsterdam gemäss eigener Aussage nicht ununterbrochen mit dem beantragten Zeugen zusammen war. So habe er gemeinsam mit B____ zunächst drei bis vier Stunden gewartet, bevor C____ erschienen sei (Akten S. 991). Wie der Berufungskläger weiter vorgebracht hat, hielt er sich zu gewissen Zeiten auch alleine in Amsterdam auf. Naturgemäss kann der in Amsterdam verbliebene C____ weiter keine Auskünfte darüber geben, was nach der Abreise passiert ist. Im Resultat trüge somit selbst eine für den Berufungskläger vorteilhafte Aussage wenig zur Klärung des Sachverhaltes bei. Hinzu kommt, dass sich den gesamten Akten keine Hinweise darauf entnehmen lassen, dass C____ effektiv je als Arbeitsvermittler für den Berufungskläger tätig geworden ist. Ebenso gut könnte sich der Kontakt zu C____ aus dessen Beteiligung am Betäubungsmittelhandel ergeben haben. In der Summe dieser Umstände ist eine verlässliche Würdigung der gewonnen Aussagen – soweit sie überhaupt zur Sache beitragen könnten – schlechterdings nicht möglich. Die Ausführungen des C____ fielen bei der abschliessenden Beweiswürdigung kaum mehr ins Gewicht. Aus diesen Gründen ist auf die beantragte Befragung ebenso zu verzichten wie auf das Einholen von schriftlichen Auskünften.

 

2.3

2.3.1   Der Berufungskläger hat die Beschlagnahme des zum Betäubungsmitteltransport verwendeten Mercedes S 350 und die Auswertung der darin verbauten Verstecke verlangt. Diese Verstecke zeigten, dass das B____ gehörende Fahrzeug offenbar für versteckte Transporte ausgelegt gewesen sei, was ein Indiz dafür darstelle, dass er im Gegensatz zum Berufungskläger vom Drogentransport wissen musste. Weiter hat er die Auswertung des im Fahrzeug integrierten Navigationsgerätes beantragt. Dies erlaube den Nachweis, dass B____ das Auto benutzt habe, während der Berufungskläger in der Innenstadt von Amsterdam Sightseeing betrieben habe, was sich durch entsprechende Handyfotos belegen lasse. Daraus sei zu schliessen, dass B____ die Drogen selbständig ins Auto geladen habe. Die Auswertung des Navigationsgerätes erlaube zudem generelle Rückschlüsse auf die Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers, indem sich zeigen lasse, dass er effektiv in die Niederlande und von dort aus in die Schweiz zurückgereist sei. In der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2018 ergänzte er, er sei mit einem Verzicht auf die Beweisanträge einverstanden, wenn in dubio pro reo auf seine Aussagen abgestellt werde.

 

Die Kammer des Appellationsgerichts wies den Antrag anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2018 ab. Sie eröffnete und begründete den Beschluss im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung.

 

2.3.2   In Bezug auf das bekannte oder allfällige weitere im Fahrzeug angelegte (Drogen-)Verstecke ist zunächst unbestritten, dass B____ um diese gewusst haben muss, handelte es sich doch um das auf den Namen seiner Frau eingelöste Auto. Dies rückt ihn, wie der Berufungskläger vorbringt, zwar objektiv in eine belastende Nähe zum Betäubungsmitteltransport (den er überdies zugestanden hat), es besagt jedoch nichts über das Wissen des Berufungsklägers. Inwiefern das Täterwissen von B____ dazu führen soll, solches beim Berufungskläger auszuschliessen, ist aus sich heraus nicht schlüssig. Ebenso gut könnten beide um das im Fussraum auf der Beifahrerseite verbaute Versteck gewusst haben. Doch selbst wenn der Berufungskläger bei Antritt der Fahrt noch nichts davon geahnt haben sollte, vermag ihn dies nicht vom Vorwurf der vorsätzlichen Beteiligung am Betäubungsmitteltransport zu entlasten, denn das gefundene Paket mit knapp 500 Gramm Kokaingemisch hätte sich zwanglos auch in einem unpräparierten Auto unauffällig befördern lassen und setzte keine vorbereitenden Massnahmen am Fahrzeug voraus. Die Beschlagnahme des Mercedes S 350 zwecks Überprüfung auf weitere Verstecke erweist sich mit Blick auf das Beweisthema somit als untauglich und der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.

 

2.3.3   In Bezug auf die Auswertung des Navigationsgeräts hat die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 20. April 2018 vernehmen lassen, eine eigenhändige Auslesung der zur Tatzeit angesteuerten Ziele sei rückwirkend nicht möglich, weil davon auszugehen sei, dass diese schon mehrfach überschrieben worden seien. Um eine elektronische Auslesung der Fahrtziele durchzuführen, sei eine spezielle Software notwendig, über welche weder die Kriminalpolizei des Kantons Basel-Stadt, noch die in diesen Belangen spezialisierte Kantonspolizei [...] verfügten. Entsprechend wäre das Fahrzeug zur Auslesung des Navigationsgerätes zu Mercedes-Benz nach Stuttgart zu verbringen. Die Staatsanwaltschaft stellt die Beweiseignung des Navigationsgerätes zudem auch materiell in Frage, da nicht zwingend jede in Amsterdam angesteuerte Lokalität in das Navigationsgerät eingegeben worden sein müsse (Akten S. 1195 f).

 

2.3.4   Diesen Ausführungen schliesst sich das Appellationsgericht mit der Ergänzung an, dass selbst wenn sich durch die Auswertung ein eigentliches Bewegungsprofil des verwendeten Fahrzeugs erstellen liesse, damit noch immer nicht gesagt werden könnte, wo und zu welchem Zeitpunkt die im Auto gefundenen Betäubungsmittel verladen worden sind. Aus diesem Grund kann sich der Berufungskläger nicht durch die Behauptung entlasten, er habe sich zu gewissen Zeiten in der Innenstadt von Amsterdam aufgehalten. Dies mag zutreffen, schliesst aber nicht aus, dass die Entgegennahme des Kokains vor oder nach dem touristischen Teil der Reise stattgefunden hat und dass er sich daran hätte beteiligen können.

 

2.3.5   Soweit die Auslesung des Navigationsgerätes zum Zweck erfolgen soll, die allgemeine Glaubhaftigkeit der Aussagen des Berufungsklägers zu stützen, ist in Erinnerung zu rufen, dass die Tatsache einer Fahrt mit besagtem Mercedes S 350 nach Amsterdam bereits im Anklagevorwurf enthalten und als solche nur im Vorverfahren und zwar vom Berufungskläger selbst in Frage gestellt worden ist. Später räumte er die Fahrt ein. Der Beweis einer erst bestrittenen, dann zugestandenen Tatsache strahlt indes kaum auf die allgemeine Glaubwürdigkeit des Berufungsklägers aus. Die Abweisung des Antrags führt auch nicht dazu, dass in Anwendung von in dubio pro reo pauschal auf seine Ausführungen zur Reise abgestellt werden müsste (ausführlich: E. 3.1.2). Vielmehr wird gestützt auf den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) indiziell mitzuberücksichtigen sein, dass sich der Berufungskläger in Amsterdam mutmasslich nicht ununterbrochen beim fraglichen Fahrzeug aufhielt und nicht abschliessend rekonstruiert werden kann, wohin dieses genau bewegt wurde (vgl. E. 3.3.3.6). Auch deshalb erweist sich die nachträgliche Auswertung des Navigationsgerätes im Verhältnis zum möglichen Erkenntnisgewinn als unverhältnismässig. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

 

2.4

2.4.1   Der Berufungskläger hat weiter verlangt, es sei ihm eine vollständige Auswertung des Mobiltelefons Nokia (Pos. 1004) zuzustellen und es seien im Mobiltelefon iPhone (Pos. 1003) die über die App [...] geführten Chats auszulesen und deren Inhalte zu den Akten zu nehmen. Beide Telefone gehörten dem mutmasslichen Mittäter B____. Gemäss dem Bericht über die Mobiltelefonsicherung vom 23. August 2017 sei das Mobiltelefon Nokia ohne Angabe von Gründen nicht ausgelesen worden. Dafür seien die vorhandenen Kontakte, Anrufe und SMS vom Display abfotografiert worden. Diese Unterlagen seien in den Akten nicht vorhanden und könnten so oder anders nicht als Telefonauswertung gelten. Betreffend das iPhone macht der Berufungskläger geltend, die Chats der Nachrichtenapp [...] seien gemäss Bericht über die Mobiltelefonsicherung vom 28. August 2017 nicht ausgelesen worden. Dies erstaune, da auf dem Mobiltelefon des Berufungsklägers die entsprechenden Nachrichten ausgelesen worden seien. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass in den [...]-Nachrichten auf dem Telefon von B____ entlastende Hinweise zu finden seien.

 

Die Kammer des Appellationsgerichts wies die Anträge anlässlich der Berufungsverhandlung vom 27. November 2018 ab. Sie eröffnete und begründete den Beschluss im Rahmen der mündlichen Urteilsbegründung.

 

2.4.2   In Bezug auf das Mobiltelefon Nokia (Pos. 1004) erhellt aus dem Bericht vom 23. August 2017 (Akten S. 473), dass das Telefon elektronisch nicht erkannt und somit aus technischen Gründen nicht ausgelesen werden konnte. Auch die Rufnummer habe nicht ermittelt werden können. Die technische Unmöglichkeit das Telefon elektronisch auszulesen, ist ein Verhinderungsgrund, dem auf rechtlichem Wege nicht beizukommen ist. Da der Beweis nicht wie verlangt erhoben werden kann, ist der entsprechende Antrag abzuweisen.

 

Wie sich dem erwähnten Bericht weiter entnehmen lässt, wurden sämtliche vorhandenen Kontakte, Anrufe und SMS vom Display des Telefons abfotografiert. Fotos, Videos und Chats sind keine vorhanden gewesen. In den Akten findet sich ein USB-Stick, auf welchem die entsprechenden Fotos abgespeichert sind und elektronisch aufgerufen werden können (Akten S. 853a). Dem Berufungskläger ist im Laufe des gesamten Verfahrens mehrmals, zuletzt von der Berufungsinstanz, vollumfängliche Akteneinsicht gewährt worden. Eine formelle Einschränkung seines Anspruchs auf Akteneinsicht ist nie verfügt worden. Dem Appellationsgericht erschloss sich der Antrag der Verteidigung des Berufungsklägers auf den ersten Blick somit nicht. Erst die Feststellung, dass sich die Fotografien nicht zu Papier ausgedruckt, sondern ausschliesslich in elektronischer Form auf erwähntem USB-Stick in den Akten befinden, eröffnete retrospektiv die Hypothesen, dass entweder die Inhalte auf dem Datenträger übersehen gingen oder dass der Datenträger als solcher dem Verteidiger nicht zugegangen sein könnte. Ersteres wäre immerhin nicht völlig undenkbar, denn auch die Vorinstanz hat weder eingangs, im prozessualen Teil des Urteils, noch bei der Beweiswürdigung im Materiellen auf die betreffenden Fotografien Bezug genommen. Wie es sich genau verhält und aus welchem Grund sich der Inhalt des Datenträgers der Kenntnis des Verteidigers angeblich entzieht, lässt sich trotz entsprechender Nachforschungen rückwirkend nicht mehr eruieren. Davon ausgehend ist anzunehmen, dass der Verteidiger unverschuldet nicht in den Besitz der entsprechenden Fotografien gelangt ist. Der Beweisantrag ergäbe ansonsten keinen Sinn und es lässt sich damit auch kein prozessualer Vorteil erzielen. In Würdigung der Tatsache, dass die betreffenden Fotografien auch im Berufungsverfahren beweismässig keine Wirkung entfalten, ihre Würdigung mithin weder be-, noch entlastend ins Gewicht fällt, sondern mangels Beweiseignung schlechterdings unberücksichtigt bleibt, ist der entsprechende Beweisantrag angesichts der singulären Konstellation in sinngemässer Anwendung der Regeln über die antizipierte Beweiswürdigung abzuweisen.

 

2.4.3   In Bezug auf das iPhone (Pos. 1003) des mutmasslichen Mittäters B____ liess die Instruktionsrichterin der Vorinstanz mit Verfügung vom 15. Januar 2018 (Akten S. 922) erheben, inwiefern dieses Rückschlüsse auf C____ (in verschiedenen Schreibweisen und verschiedenen Rufnummern /-variationen) zulasse. Die Auswertung verlief gemäss Bericht vom 23. Januar 2018 vollständig negativ (Akten S. 948). Wie sich am Beispiel des Telefons des Berufungsklägers (Pos. 2002) zeigt, hätte eine Suche nach C____ auch im Telefon von B____ positiv verlaufen müssen, denn beim Berufungskläger finden sich zahlreiche Hits auf den Namen C____ und dessen Rufnummer und zwar auch in der App [...] (Akten S. 950 ff.). Aus Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung der Vorinstanz vom 15. Januar 2018 geht sodann hervor, dass dem Verteidiger des Berufungsklägers der USB-Stick mit der Auswertung des iPhone Pos. 1003 im vorinstanzlichen Verfahren zur Verfügung gestellt worden ist (Akten S. 922, 961). Der Berufungskläger hat gestützt darauf nicht näher erläutert, inwiefern eine Analyse sämtlicher Chats, die B____ über die App [...] geführt haben soll, zu seiner Entlastung beitragen könnten. Selbst wenn sich daraus weitere Belastungen in Bezug auf den bereits rechtskräftig verurteilten B____ ergeben würden, vermag dies den Berufungskläger nicht von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen zu entlasten. Damit ist der entsprechende Beweisantrag abzuweisen.

 

2.5

2.5.1   Als dem Berufungskläger anlässlich der Berufungsverhandlung von der vorsitzenden Präsidentin vorgehalten wurde, es sei „ungefähr das vierte Mal“ gewesen, dass er von Amsterdam hergekommen und Drogen im Spiel gewesen seien und weshalb er sich trotz dieses Erfahrungsschatzes mit redlichen Absichten auf eine erneute Reise habe einlassen können, beantragte sein Verteidiger, dass dem Berufungskläger die gegen ihn ergangenen Strafurteile aus den Jahren 1997 und 1998 nicht mehr entgegengehalten werden dürften (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 10). Art. 369 Abs. 7 StGB halte unmissverständlich fest, dass nach der Entfernung aus dem Strafregister die Eintragung eines Urteils nicht mehr rekonstruierbar sein dürfe. Ein derart entferntes Urteil dürfe dem Betroffenen auch nicht entgegengehalten werden, indem die Strafbehörde die Akten des Migrationsamts ediere und so Kenntnis von Urteilen erhalte, die aus dem Strafregister nicht mehr aufscheinen (Plädoyer des Berufungsklägers S. 6).

 

2.5.2   Nach Art. 369 Abs. 7 StGB dürfen dem Betroffenen aus dem Strafregister entfernte Verurteilungen durch das Gericht nicht mehr entgegen gehalten werden. Das Bundesgericht setzte sich in einem amtlich publizierten Entscheid (BGE 135 IV 87) ausführlich mit dieser Bestimmung auseinander. Die Verwertungseinschränkung sei gerechtfertigt, da die Vortaten aufgrund der grosszügig bemessenen Entfernungsfristen (Art. 369 Abs. 1 StGB) Jahrzehnte zurückliegen. Nach Ablauf dieser Fristen seien die Rehabilitierungs- und Resozialisierungsinteressen des Betroffenen von Gesetzes wegen schwerer zu gewichten als die öffentlichen Informations- und Strafbedürfnisse. Das Bundesgericht nahm indes auch Bezug auf die Botschaft, gemäss welcher dem Betroffenen keine negativen Rechtsfolgen aus dem entfernten Urteil erwachsen dürfen und begrenzte das Verwertungsverbot auf die Strafzumessung und den Entscheid über den Strafaufschub (BGE 135 IV 87 E. 2.4, zuletzt bestätigt in BGer 6B_616/2018 vom 12. Juli 2018 E. 3.5.1, 6B_42/2018 vom 17. Mai 2018 E. 1.4). Das Bundesgericht hat ausserdem bestätigt, dass keine Verletzung von Art. 369 Abs. 7 StGB vorliegt, wenn aus dem Strafregister entfernte Straftaten lediglich bei der Feststellung von Tatsachen zur Täterpersönlichkeit herangezogen werden (in BGE 141 IV 465 nicht publ. E. 8.4 des Urteils 6B_877/2014 vom 5. November 2015; BGer 6B_875/2009 vom 22. März 2010 E. 2.4; AGE SB.2014.46 E. 3.8, vgl. in diesem Sinne auch BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 2.3.1).

 

2.5.3   Aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 22. Oktober 2018 geht hervor, dass der Berufungskläger zum Zeitpunkt der Ausfällung dieses Urteils in Bezug auf BetmG- und AIG- (damals AuG-) Widerhandlungen insgesamt drei einschlägige Vorstrafen aus den Jahren 2012 und 2016 aufweist. Weitere Einträge sind nicht ersichtlich, sodass allfällige frühere Verurteilungen unter den Anwendungsbereich von Art. 369 Abs. 7 StGB fallen. Wie sich diesem Urteil entnehmen lässt, werden allfällige aus dem Strafregister gelöschte Verurteilungen denn auch nicht in die Strafzumessung miteinbezogen und auch bei der Bewertung der Legalprognose nicht mitberücksichtigt (vgl. nachfolgend E. 5.4.2 und 5.5.3).

 

Wie vorstehend dargelegt, gilt das Verwertungsverbot für aus dem Strafregister gestrichene Urteile nicht absolut. Soweit sich die vorsitzende Präsidentin des Appellationsgerichts mit Blick auf die Ermittlung seiner Motivlage beim Berufungskläger danach erkundigte, weshalb er die Reise nach Amsterdam angetreten habe, ist es sachgerecht, dabei das Element mit einzubeziehen, dass er zuvor schon mehrfach mit Tatvorwürfen ähnlicher Art konfrontiert worden ist. Die Ermittlung dessen, was der Berufungskläger wissen konnte oder musste, gehört zur Abklärung des rechtsrelevanten Sachverhalts. Allein durch die Erhebung der Tatsache an sich erleidet der Berufungskläger keinen direkten Rechtsnachteil. Anders wäre dies, wenn mit einer früheren Verurteilung formell eine direkte Verschlechterung der Rechtsposition gerechtfertigt würde, namentlich bei einer Erhöhung der Strafe im Rahmen der Täterkomponenten.

 

Anzumerken bleibt, dass das angesprochene Tatvorgehen eines Drogentransports von Amsterdam mittels Auto in (bzw. durch) die Schweiz auch der Verurteilung des Berufungsklägers durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 zugrunde liegt. Dieses Urteil ist aus dem Schweizerischen Strafregister ersichtlich und darf dem Berufungskläger vollumfänglich vorgehalten werden. Demgemäss hat das Obergericht des Kantons Solothurn den Berufungskläger allein in besagtem Urteil vierer Transporthandlungen mit Betäubungsmittelkonnex schuldig erklärt, womit sich der Vorhalt im vorliegenden Verfahren im weitesten Sinne schon daraus ergäbe (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 S. 56 ff., Anklagevorhalte A.2.1 [200 Kilogramm Streckmittel], A.2.3 [3 Kilogramm Kokain], A.2.4 [3 Kilogramm Kokain], A.2.8 [4.5 Kilogramm Kokain]).

 

Nach dem Gesagten ist die Rüge des Berufungsklägers in Bezug auf den Vorhalt der Notorietät seiner Beteiligung an Drogentransporten abzuweisen.

 

3.

Laut der (rektifizierten) Anklageschrift vom 11. Dezember 2017 (Akten S. 849) wird dem Berufungskläger vorgeworfen, er habe sich ab dem 18. August 2017 mit dem ehemaligen Mitbeschuldigten B____ dazu verabredet, gemeinsam einen internationalen Betäubungsmitteltransport aus den Niederlanden in die Schweiz durchzuführen. In der Folge seien sie gemeinsam mit dem auf die Ehefrau von B____ eingelösten Mercedes S 350 nach Amsterdam gefahren, hätten im Verlaufe des 19. Au­gust 2017 von einer unbekannten Person 493.5 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 86 % entgegen genommen, dieses im Fussraum des Beifahrers verbaut und sich zurück in die Schweiz begeben, wo sie in den späten Abendstunden des 19. August 2017 am Grenzübergang [...] eingereist seien. Die Vorinstanz hat auf diesen Sachverhalt abgestellt (angefochtenes Urteil S. 18).

 

3.1      Der Berufungskläger bemängelt zusammenfassend, dieser Sachverhalt sei nicht erstellt. Er sei aus redlichen Motiven, nämlich zur Arbeitssuche, nach Amsterdam gereist. Es lägen keine direkten Beweise für eine Täterschaft vor und von einer geschlossenen Indizienkette könne keine Rede sein. In Bezug auf belastende objektive Beweismittel bringt er vor, dass sich diese jeweils auch dem rechtskräftig verurteilten B____ zuordnen liessen. Doppelrelevante Indizien seien nach der in dubio-Regel zu dessen Lasten zu würdigen. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass B____ den Transport im Unwissen des Berufungsklägers durchgeführt habe, weshalb er in dubio pro reo vom Vorwurf des Verbrechens gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG freizusprechen sei (Berufungsbegründungs-Ziff. 13).

 

3.1.1   Das vorliegende Beweisthema beschlägt das Wissen und den Willen des Berufungsklägers, sich nach Amsterdam zu begeben, um von dort aus eine qualifizierte Menge Kokain in die Schweiz zu befördern. Um zu klären, ob sich der Berufungskläger mittäterschaftlich am Kokaintransport beteiligt hat, ist sein Wissenshorizont in Bezug auf den Zweck der Reise und die Entgegennahme sowie den Transport des Pakets mit Kokain zu beleuchten. Dies setzt die Ermittlung innerer Tatsachen voraus, die kaum je einem direkten Beweis zugänglich sind, sondern erst anhand einer Verbindung verschiedener Indizien eruiert werden können. Indizien (Anzeichen) sind Hilfstatsachen, die wenn selber bewiesen, auf eine andere, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache schliessen lassen. Der erfolgreiche Indizienbeweis begründet eine der Lebenserfahrung entsprechende Vermutung, dass die nicht bewiesene Tatsache gegeben ist. Für sich allein betrachtet deuten Indizien jeweils nur mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache hin. Gemeinsam – einander ergänzend und verstärkend – können Indizien aber zum Schluss führen, dass die rechtserhebliche Tatsache nach der allgemeinen Lebenserfahrung gegeben sein muss. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichgestellt (BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3.4, zur Publikation vorgesehen).

 

3.1.2   Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel findet der in dubio-Grundsatz nach einem Leitsatz des Bundesgerichts keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Auf das einzelne Indiz ist der in dubio-Grundsatz somit nicht anwendbar (vgl. zuletzt: BGer 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 2.3.2). Auch stellt das Bundesgericht bei sich widersprechenden Beweismitteln nicht unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis ab (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017; BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3). Mit andern Worten enthält der Grundsatz in dubio pro reo keine Anweisung, welche Schlüsse aus dem einzelnen Beweismittel zu ziehen sind. Vielmehr wird die Beweiswürdigung als solche vom Grundsatz der freien und umfassenden Beweiswürdigung beherrscht: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die Organe der Strafrechtspflege sollen frei von Beweisregeln und nur nach ihrer persönlichen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber entscheiden, ob sie eine Tatsache für bewiesen halten (BGE 127 IV 172 E. 3a) und nicht nach ergebnisbezogenen Beweisregeln oder –theorien, zu welcher die in dubio-Regel in diesem Zusammenhang gelegentlich umgedeutet wird. Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4). Das gilt sinngemäss für alle Arten von Beweisen (vgl. in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des Urteils 6B_824/2016 vom 10. April 2017).

 

Zum Tragen kommt die in dubio-Regel erst in einem weiteren Schritt, bei der Ermittlung des Beweisergebnisses, das heisst bei der Feststellung derjenigen Tatsachen, aus denen sich das Tatsachenfundament eines Schuldspruchs zusammensetzt (BGE 137 IV 219 E. 7.3; vgl. E. 3.4). Im Falle einer uneinheitlichen, widersprüchlichen Beweislage muss das Gericht die einzelnen Gesichtspunkte gegeneinander abwägen und als Resultat dieses Vorgangs das Beweisergebnis feststellen. Dieses kann je nach Würdigung als gesichert erscheinen oder aber mit Unsicherheiten behaftet bleiben. Das Beweisergebnis kann auch deswegen zweifelhaft sein, weil es im Kontext der feststehenden Tatsachen verschiedene Deutungen zulässt und damit verschiedene Sachverhaltsalternativen in den Raum stellt. Mit Blick auf die Ausprägung des in dubio-Grundsatzes als Beweislastregel muss ein Sachverhalt nach Überzeugung des Gerichts umgekehrt mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erstellt sein, damit er dem Angeklagten zur Last gelegt werden kann. Für die richterliche Überzeugung ist ein jeden vernünftigen Zweifel ausschliessendes Urteil eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters erforderlich (zum Ganzen: BGer 6B_804/2017 vom 23. Mai 2018 E. 2.2.3, zur Publikation vorgesehen).

 

3.1.3   Ausgangspunkt der im Folgenden vorzunehmenden Sachverhaltserstellung bildet die Würdigung sämtlicher objektiver und subjektiver Beweismittel. Sämtliche Beweismittel sind mit Blick darauf zu prüfen, ob sie eine ausschliessliche, eine in Bezug auf B____ gleichwertige oder gar keine Tatnähe des Berufungsklägers begründen und inwiefern sich aus ihnen konkrete Indizien, die für oder gegen die Mittäterschaft sprechen, herleiten lassen. Inhaltlich beschlagen die objektiven Beweismittel in erster Linie das Kerngeschehen rund um den Betäubungsmitteltransport (E. 3.2), während die subjektiven Beweismittel hauptsächlich den Zweck der Reise aus der Sicht des Berufungsklägers und B____s beleuchten (E. 3.3). In die Erhebung der Beweismittel fliessen die von Seiten des Berufungsklägers vorgebrachten Einwände gegen Tatvorwurf mit ein und bilden Teil der Beweiswürdigung. Zum Abschluss ist der der rechtlichen Beurteilung zuzuführende Sachverhalt festzulegen (E. 3.4).

 

3.2     

3.2.1   Gemäss dem Rapport der Eidgenössischen Zollverwaltung vom 20. August 2017 (Akten S. 408) reiste der Berufungskläger als Beifahrer im von B____ gelenkten Mercedes S 350 von [...] kommend beim Grenzübergang [...] in die Schweiz ein. Auf der Beifahrerseite im Fussraum befand sich hinter einer Abdeckung ein eingeschweisstes, mit Klebeband umwickeltes Paket, welches Kokaingemisch mit einem Gewicht von 493.5 Gramm bei einem Reinheitsgehalt von 86 % enthielt (Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 7. Septem­ber 2017, Akten S. 514 ff. und forensisch-chemisches Gutachten vom 14. September 2017, Akten S. 529; Fotodokumentationen: Akten S. 507 ff. und 518 ff.). Auf dem Paket konnten keine daktyloskopischen (Akten S. 516) und keine DNA-Spuren (Akten S. 526) gesichert werden. Hingegen fanden sich an der Metallabdeckung im Fussraum des Beifahrers, hinter welcher das Paket versteckt war, DNA-Spuren B____s.

 

In den Effekten des Berufungsklägers fanden sich namentlich eine Barschaft von CHF 449.25, ein Boardingpass der Austrian Airlines für einen Flug von Wien nach Lyon vom 27. Juli 2017 sowie eine von einem Reisebüro in Wien ausgestellte Buchung für einen identischen Flug (Flugnummer [...]) exakt zwei Monate später, am 27. September 2017 (Akten S. 183 ff).

 

Der Berufungskläger erklärte in Bezug auf die Wahl des Grenzübergangs, B____ sei als Fahrer für die Route verantwortlich gewesen, es gebe keine Indizien dafür, dass er auf die Route Einfluss genommen habe (Berufungsbegründungs-Ziff. 12).

 

Die Tatsache, dass der Berufungskläger in einem Fahrzeug einreiste, in welchem knapp ein halbes Kilogramm Kokain verbaut war, rückt ihn a priori in eine Nähe zur Tat. Effektiv trifft sodann zu, dass – von der Autobahn herkommend – eine Einreise über den Autobahnzoll praktischer gewesen wäre. Die Routenwahl deutet auf ein aktives Bemühen hin, sich einer Kontrolle durch das Grenzwachtkorps zu entziehen. Beides belegt freilich kein Täterwissen des Berufungsklägers.

 

3.2.2  

3.2.2.1 Dem forensisch-chemischen Gutachten vom 23. August 2017 betreffend die Untersuchung der Kleidung des Berufungsklägers auf Betäubungsmittelrückstände lässt sich entnehmen, dass sowohl auf dem bei der Einreise getragenen T-Shirt als auch auf der Hose Kokainspuren nachgewiesen werden konnten. Hingegen verlief die Untersuchung des getragenen Pullovers negativ. In Bezug auf die Analytik gibt der Bericht darüber Aufschluss, dass die Asservate mit einem Handstaubsauger abgesaugt und mittels Ionenmobilitätsspektrometrie gemessen wurden. Bei der mit Taschen versehenen Hose wurden nur die Innenseiten der Taschen abgesaugt und es wurde auch eine Absaugung des Reissverschlusses bzw. Knopfbereichs vorgenommen. Nach der Interpretation des Gutachters seien die Kokainspuren deshalb am ehesten durch die Hände auf die untersuchten Stellen übertragen worden (Akten S. 458 f.). Demgegenüber ergab eine Analyse des Fingernagelschmutzes vom 29. August 2017, dass an den Händen des Berufungsklägers kein Kokain nachgewiesen wurde (Akten S. 489). In Bezug auf B____ verlief die Untersuchung des Fingernagelabriebs positiv auf Kokain (Akten S. 492).

 

3.2.2.2 Der Berufungskläger stellt sich diesbezüglich auf den Standpunkt, es sei unter der Hypothese, dass er mit dem Kokain in Kontakt gekommen sei, unerklärlich, weshalb am Pullover keine Spuren gefunden worden seien, zumal seine Hände ebenfalls gerade keine Spuren von Kokain aufgewiesen haben. Es könne als erstellt gelten, dass B____ das Kokain im Auto versteckt habe, was die Kokainspuren an seiner Hand und seine DNA auf der Metallabdeckung im Fussraum erkläre (E. 3.2.1). In Bezug auf den Berufungskläger gebe es wenig Hinweise auf einen Zusammenhang zum Kokain. Woher die Spuren an seiner Kleidung stammten sei unklar. Sie könnten beispielsweise vom Autositz stammen, da nicht klar sei, wo die Spuren vom T-Shirt und der Hose abgenommen worden seien. Nicht auszuschliessen sei weiter, dass die Spuren von einer Bar oder dem Übernachtungsort in Amsterdam herrühren könnten (Berufungsbegründungs-Ziff. 3). Im Parteivortrag ergänzte er, der Berufungskläger habe den Pullover im Auto noch nicht getragen, sondern erst bei der Anhaltung. Dadurch erkläre sich, dass die übrige Kleidung im Auto kontaminiert worden sei.

 

3.2.2.3 Soweit der Berufungskläger vorbringt, es sei nicht klar, von wo die Spuren ab den Kleidungsstücken genommen wurden, ist ihm in Bezug auf das T-Shirt zuzustimmen. Die Hypothese, wonach die Kontamination am Rücken über den Autositz erfolgt ist und er keinen direkten Kontakt zu den Betäubungsmitteln hatte, lässt sich anhand des T-Shirts nicht verwerfen. Umgekehrt ist mangels Angaben aber auch nicht ausgeschlossen, dass die Vorderseite oder der Halsausschnitt bzw. der untere Bund abgesaugt wurden, wo der Träger es mit den Händen beim an- und ausziehen wahrscheinlich berührt hätte. Dem Gutachten fehlt es in Bezug auf den Ort der Spurenabnahme an der hinreichenden Konkretheit. Die Hypothese eines kontaminierten Autoinnenraumes liesse sich dadurch plausibilisieren, wenn auf den Händen des Berufungsklägers ebenfalls Kokain gefunden worden wäre. Es scheint nach einer mehrstündigen Fahrt sowie den Sitzberührungen beim Ein- und Aussteigen nicht völlig unwahrscheinlich, dass sich auch dabei Spuren auf die Hände übertragen hätten. Dies ist offenbar nicht geschehen, was darauf hindeutet, dass der Berufungskläger beim Kontakt mit dem Kokain Handschuhe trug bzw. danach die Hände wusch und anschliessend bei der Fahrt keine Kontamination mehr stattfand. Gegen eine passive Kontamination im Auto spricht zudem, dass an der Kleidung von B____ (T-Shirt, Pullover, Hose), bei der Anhaltung ebenfalls keine Kokainspuren gefunden wurden (Akten S. 461). Das Gericht führt die Kokainrückstände auf dem T-Shirt des Berufungsklägers in Würdigung der genannten Umstände darum nicht auf Abrieb vom Autositz zurück. Aufgrund der fehlenden Ausführungen zum Ort der Spurenabnahme im erwähnten Gutachten fällt das T-Shirt in der Beweiswürdigung zwar zu Lasten des Berufungsklägers ins Gewicht, allerdings in sehr vermindertem Masse.

 

Demgegenüber ergibt sich für die Hose ausdrücklich, dass die Kokainanhaftungen der Innenseite der Hosentaschen sowie dem Knopfbereich abgenommen wurden. Gestützt darauf erachtet das Gericht die Tatsache als erstellt, dass dieses Kokain vom Berufungskläger eigenhändig auf die untersuchten Stellen übertragen wurde. Die konkurrierenden Hypothesen (Autositz, Ablage der Kleider) fallen aus der Betrachtung: Selbst wenn sich Kokain am Autositz befunden hätte, hätte es sich nicht ohne weiteres auf der Vorderseite der Hose abgesetzt. Für die Kokainspuren in den Hosentaschen ist keine andere Erklärung plausibel, als dass der Berufungskläger signifikante Mengen mit den Händen in den Taschen abgetragen hat. Diese Feststellungen rücken den Berufungskläger in eine grosse Nähe zur Tat und bilden unabhängig von der Rolle B____s ein starkes Indiz dafür, dass er sich aktiv am Betäubungsmitteltransport beteiligt hat.

 

Dem Vorstehenden steht der negative Kokainnachweis auf dem Pullover nicht entgegen. Wie der Berufungskläger selbst vorbringt, kann es sein, dass er den Pullover im Auto nicht getragen hat, sondern erst bei der Anhaltung um 22:15 Uhr anzog (Akten S. 173). Demnach hätte im Auto gar keine Kontamination erfolgen können. Hätte er den Pullover hingegen im Auto getragen, bestünde ein weiteres Indiz dafür, dass der Sitz keine Kokainanhaftungen aufwies, was sich mit Blick auf die kokainbehaftete Hose zu seinem Nachteil auswirken würde. Doch selbst wenn der Berufungskläger den Pullover im Auto bereits anhatte, kann das Fehlen von Spuren auch darauf zurückzuführen sein, dass er ihn mutmasslich noch nicht trug, als seine restliche Kleidung mit dem Kokain in Kontakt kam. Wie man es dreht, es lassen sich aus dem Pullover keine entlastenden Schlüsse ziehen.

 

3.2.2.4 Dem Berufungskläger kann im Sinne eines Zwischenfazits nicht darin gefolgt werden, dass durch die chemischen Untersuchungen einzig B____ in eine besondere Tatnähe gerückt werde. Es kann zwar sein, dass dieser das Kokain im Auto verbaut hat. In Bezug auf den Berufungskläger liegen indes gewichtige Tatsachen vor, die ihn unabhängig von B____ belasten und dafür sprechen, dass er im Umgang mit den Betäubungsmitteln individuell eine aktive Rolle einnahm.

 

3.2.3   Weitere Hinweise auf die Tat lassen sich der Auswertung des Mobiltelefons des Berufungsklägers entnehmen.

 

Die Auswertung des vom Berufungskläger verwendeten iPhone 6 bestätigte die im Laufe des Verfahrens zugestandene Tatsache, dass der Berufungskläger am 19. August 2017 in den Niederlanden war. Dies ergibt sich aus Fotos, zu denen zwar keine Metadaten vorhanden sind, die sich aber visuell den Niederlanden zuordnen lassen (Akten S. 774 ff.).

 

Weiter gibt der Bericht vom 23. Januar 2018 (Akten S. 948) Aufschluss darüber, dass der Berufungskläger just nach der Ankunft in Amsterdam am Morgen des 19. August 2017, zwischen 06:01 Uhr und 07:15 Uhr, insgesamt 15 Mal versuchte eine als C____ abgespeicherte Person mittels Sprachanruf über die App [...] zu erreichen. Bereits vor der Reise hatten die beiden Textnachrichten ausgetauscht. Aus der Korrespondenz ergibt sich, dass C____ dem Berufungskläger gut drei Wochen vor der Reise noch schrieb, er habe seinen „Menschen“ nicht getroffen, da dieser in den Ferien sei. Deswegen habe er dem Berufungskläger nicht mehr geschrieben. Eine Woche später forderte C____ den Berufungskläger auf, nicht mehr auf [...] zu schreiben, sondern die App [...] herunterzuladen und ihn dort unter dem Aliasnamen „D____“ zu speichern (Akten S. 954, Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 10). Wie es sich mit den Inhalten der Kommunikation im Weiteren verhielt, kann nicht mehr nachvollzogen werden. Aus dem Bericht über die Mobiltelefonsicherung vom 28. August 2017 (Akten S. 465) erhellt, dass der Berufungskläger die App [...] effektiv auf sein Telefon geladen hatte. Diese konnte aus technischen Gründen nicht ausgelesen werden.

 

Die Kommunikation zwischen dem Berufungskläger und C____ ist in verschiedener Hinsicht auffällig: In Bezug auf die Anrufe ist die Dringlichkeit bemerkenswert, mit welcher der Berufungskläger versuchte, C____ zu früher Stunde zu erreichen. Bei der schriftlichen Kommunikation fällt auf, dass C____ eine Drittperson erwähnte die für das Vorhaben offenbar in irgendeiner Weise verfügbar sein musste. Gemäss den Angaben des Berufungsklägers an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung stand sie im Zusammenhang mit der Arbeitsvermittlung. Obschon sie damit eine Schlüsselposition innehatte, erwähnte sie der Berufungskläger einmalig auf Vorhalt und später nie wieder. Weiter ist augenfällig, wie der Berufungskläger dazu gebracht wurde, auf die verschlüsselte App [...] umzusteigen. Schliesslich ist in Bezug auf den Aliasnamen “D____“ erwähnenswert, dass bereits aus dem Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juli 2012 hervorgeht, dass der Berufungskläger bei früheren Drogentransporten mit einem „D____“ in Kontakt gestanden habe. Aus den Gesprächen sei „mit jeder wünschbaren Deutlichkeit hervorgegangen“, wie der Berufungskläger einen Kurier angewiesen habe, 4,5 Kilogramm Kokain von Amsterdam in die Schweiz zu bringen (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 S. 80). Damit konfrontiert, gab der Berufungskläger an, „D____“ sei ein spöttischer Spitzname für einen Bauern. Er konnte sich gleichsam aber nicht darauf festlegen, gelegentlich Freunde aus der Heimat so zu bezeichnen oder aber niemanden Spezifisches (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung S. 10).

 

Der Berufungskläger hat den Kontakt zu C____ nicht bestritten, sondern in den Kontext der Arbeitsmigration eingebettet. Die Umstände der Kommunikation, insbesondere die Verdunkelungshandlungen durch die Benutzung einer verschlüsselten App und die Wahl von Aliasnamen, wirken sich jedoch belastend für den Berufungskläger aus. Eine Tatnähe ergibt sich daraus, dass er C____ denselben Aliasnamen zuweisen sollte, wie dem Mittelsmann aus einem Drogentransport von 2012 und sich sowohl C____ als auch „D____“ aus dem früheren Urteil in Amsterdam befinden. Die Parallelität dieser Ereignisse ist nach Auffassung des Gerichts nicht dem Zufall zuzuschreiben, sondern stellt ein weiteres Indiz für eine individuelle aktive Beteiligung des Berufungsklägers am Betäubungsmittelverkehr dar.

 

3.2.4  

3.2.4.1 Wie vorstehend unter E. 2.5.2 dargelegt, dürfen dem Beschuldigten in den Grenzen von Art. 369 Abs. 7 StGB auch Sachverhalte vorgehalten werden, die sich aus Urteilen ergeben, die aus dem Strafregister gelöscht worden sind. So beispielsweise dann, wenn nicht ein direkter Rechtsnachteil formell aus einer früheren Verurteilung abgeurteilt wird. Zulässig ist es demnach, zur Feststellung von Tatsachen, welche die Täterpersönlichkeit betreffen, auf frühere Urteile zurückzugreifen (in BGE 141 IV 465 nicht publ. E. 8.4 des Urteils 6B_877/2014 vom 5. November 2015; BGer 6B_875/2009 vom 22. März 2010 E. 2.4). Die diesbezügliche Rüge des Berufungsklägers geht fehl.

 

3.2.4.2 Unter diesem Titel bereits Erwähnung gefunden hat das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012, mit welchem der Berufungskläger unter anderem der mengen- und gewerbsmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 11,5 Jahren verurteilt wurde. Die Tatbeiträge des Berufungsklägers bestanden namentlich darin, als Auftraggeber bei einem Lieferanten in Amsterdam Kokain zu organisieren, Kontakte mit den Käufern in Italien zu unterhalten und die Kuriere bei der Durchfuhr der Betäubungsmittel durch die Schweiz zu koordinieren und zu kontrollieren (Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 S. 59 ff.). Die Verurteilung unterscheidet sich insofern von den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen, als dass der Tatbeitrag des Berufungsklägers im früheren Urteil einer höheren Stellung zuzuordnen ist. Parallelen ergeben sich aus der früheren Verurteilung hingegen in Bezug auf den Transport von Kokain mittels Auto von Amsterdam in bzw. durch die Schweiz und die Verwendung eines identischen Aliasnamens für den damaligen Zulieferer (vgl. E. 3.2.3).

 

Daneben sind in grösserem zeitlichen Abstand weitere zwei Urteile zu vermerken: Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 1997 wurde der Berufungskläger vom Vorwurf des Verbrechens gegen das BetmG freigesprochen. Wie im vorliegenden Fall handelte es sich um einen internationalen Drogentransport, bei dem Betäubungsmittel in einem Auto verbaut waren. Der Freispruch gründete darin, dass sein damaliger Mitangeklagter nach zwei Konfrontationseinvernahmen von seinen bisherigen Aussagen abwich, die Schuld auf sich nahm und aussagte, der Berufungskläger habe keine Kenntnis von den Betäubungsmitteln gehabt (Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 24. Juni 1997, Akten Migrationsamt, act. 30 ff.). In einem weiteren Urteil vom 25. November 1998 ging es um einen internationalen Drogentransport von knapp 5 Kilogramm Heroin, die in einem Auto verbaut waren. Der Berufungskläger machte wiederum geltend, er wisse nicht, wie die Betäubungsmittel, welche unter der hinteren Stossstange versteckt waren, in das Auto gekommen seien und erneut nahm eine andere Person die Schuld auf sich. Das Gericht qualifizierte die Entlastung als Gefälligkeitsaussage (Urteil des Bezirksgerichts Unterrheintal vom 25. No­vember 1998, Akten Migrationsamt act. 161 ff.).

 

3.2.4.3 In zusammenfassender Würdigung lässt sich festhalten, dass sich der Berufungskläger bereits mehrfach dem Vorwurf ausgesetzt sah, an internationalen Drogentransporten beteiligt zu sein. Neben dem modus operandi ähnelt sich auch die prozessuale Strategie, welche offenbar systematisch darauf beruht, sich in einer Zweierkonstellation gegenseitig zu belasten, bis sich für eine Partei die Möglichkeit ergibt, die Schuld auf sich zu nehmen, ohne sich selbst zu benachteiligen, beispielsweise weil schon eine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Diese Parallelen zu früheren Verfahren entfalten für sich allein besehen zwar einige Wirkung, wären aber bei isolierter Betrachtung noch nicht geeignet, eine besondere Tatnähe zu belegen. Eine Verknüpfung mit den übrigen Beweismitteln, namentlich mit der Tatsache, dass der Berufungskläger für das Motiv seiner Reise nach Amsterdam keine glaubhafte Erklärung hat (vgl. E. 3.3.3.5), lässt seine Vorgeschichte jedoch in einem anderen Licht erscheinen. Insgesamt fügt sich sein Vorleben unter dem Stichwort der Persönlichkeitsadäquanz als zusätzliches beschreibendes Element in das durch die übrigen Beweismittel bereits konturierte Bild mit ein und wirkt sich darum stark belastend aus.

 

3.3      Neben den bereits erwähnten liegen zahlreiche subjektive Beweismittel im Recht, welche hauptsächlich die Reisebewegungen des Berufungsklägers und deren Zwecke zum Inhalt haben. Zeitlich gliedern sich die Aussagen des Berufungsklägers in zwei Phasen: Im Vorverfahren fanden zunächst drei Einvernahmen statt (E. 3.3.1). Zu Beginn des erstinstanzlichen Hauptverfahrens widerrief er schriftlich seine Angaben (E. 3.3.2), worauf drei weitere Einvernahmen folgten – eine staatsanwaltschaft­liche und je eine vor den kantonalen Gerichten (E. 3.3.3). Schliesslich liegen Aussagen des mutmasslichen Komplizen  B____ vor (E. 3.3.4). 

 

3.3.1   Anlässlich der Einvernahmen vom 20. August 2017 (Akten S. 442), 8. Septem­ber 2017 (Akten S. 531) und 15. September 2017 (Akten S. 548) bestritt der Berufungskläger jegliche Beteiligung am vorgeworfenen Betäubungsmitteltransport. Er gab zusammenfassend eine Darstellung zu Protokoll, gemäss welcher er vor der Einreise in die Schweiz in Lyon lebte, sich aber kurzzeitig mit einem türkischstämmigen Freund in München aufgehalten habe. Mit diesem habe er sich am 19. August 2017 nach [...]/D begeben und aus einer Gemütsregung seinen Jugendfreund B____ kontaktiert, um ihn zu treffen und in einer Disco Kaffee zu trinken. Anschliessend habe man in Basel Party machen wollen. Der Berufungskläger habe dem türkischstämmigen Freund die Schlüssel von B____s Fahrzeug überlassen, damit dieser in [...]/D Frauen abholen gehe. Je nach Einvernahme soll B____ den türkischstämmigen Freund noch gesehen haben oder nicht (Akten S. 444 bzw. 552 f.). Nach der Rückkehr des Freundes sei der Berufungskläger gemeinsam mit B____ in die Schweiz eingereist. Er gehe davon aus, dass „der Türke“ für das Kokain im Auto verantwortlich sei. Der Berufungskläger hat sich im späteren Verlauf des Verfahrens von diesen Aussagen distanziert, weshalb ihr Wahrheitsgehalt nicht differenziert zu ermitteln ist. Mit Blick auf die generelle Glaubhaftigkeit der berufungsklägerischen Aussagen ist dennoch zu vermerken, dass dieser nach seiner Verhaftung einen bis in seine Grundzüge erfundenen Sachverhalt als wahr präsentierte, in welchem die Rolle des Schuldigen einem unbekannten Dritten zukam, während er selbst und B____ völlig unbeteiligt erscheinen.

 

3.3.2  

3.3.2.1 Mit Schreiben an das Strafgericht vom 6. Oktober 2017 (Akten S. 654) revidierte der Berufungskläger seine bisherigen Aussagen. Er führte aus, am 18. August 2017 von B____ in [...]/SO abgeholt worden zu sein. Einige Tage zuvor sei er in die Schweiz eingereist, um einer Arbeit im Baubereich nachzugehen. B____ habe ihm angeboten, ihn auf seine Kosten auf eine Reise nach Amsterdam mitzunehmen. Dies erstens, um ihm Gesellschaft zu leisten, zweitens, um mit ihm über den in der Schweiz geplanten Arbeitseinsatz zu sprechen und drittens weil auch ein allfälliger Arbeitseinsatz in den Niederlanden bereits Thema gewesen sei.

 

In den Morgenstunden in Amsterdam angekommen habe man rund zwei Stunden damit verbracht, auf den zukünftigen Arbeitgeber C____ zu warten. Nach dessen Eintreffen habe sich B____ mit dem Auto entfernt, um den eigenen Geschäften nachzugehen. Kurz nach Mittag sei der Berufungskläger wieder abgeholt worden und man habe sich auf die Rückfahrt begeben. Beim Grenzübertritt in die Schweiz, als bereits erkennbar wurde, dass das Fahrzeug einer Kontrolle unterzogen werden würde, habe B____ den Berufungskläger darüber informiert, dass er Drogen dabei habe und ihn angewiesen, gegenüber der Polizei auszusagen, dass man sich in [...]/D getroffen habe.

 

Eine Würdigung der revidierten Sachverhaltsdarstellung lässt bereits aus formaler Perspektive erkennen, dass sie nach ähnlichem Muster aufgebaut ist, wie die frühere Aussage. Anstelle des unbekannten Türken in [...]/D sei es nun B____ gewesen, der sich während ein paar Stunden mit dem Auto entfernt habe und der die alleinige Verantwortung für das gefundene Kokain tragen soll. Auch die Rahmenhandlung erscheint vor dem Hintergrund der ersten Darstellung ähnlich oberflächlich und entsprechend austauschbar: Anstelle von unbekannten Frauen, die der unbekannte Türke in einer anderen Stadt abholen wollte, soll sich B____ mit einem unbekannten Schuldner in Amsterdam getroffen haben, um dort auf eigene Faust Geld einzutreiben (Akten S. 735 ff.). Diese Darstellung lässt sich nicht näher plausibilisieren. B____ selbst hat sie zurückgewiesen (vgl. E. 3.3.4). Das Gericht erachtet es als unwahrscheinlich, dass der geschilderte Grund zur Reise der Wahrheit entspricht.

 

3.3.2.2 Der Berufungskläger begründete seinen Sinneswandel damit, dass B____ am 2. Oktober 2017 aus der Haft angeblich seine Familie bedroht habe. Nach reiflicher Überlegung sei er nicht mehr bereit B____ zu decken. Ihm sei seine Familie wichtiger, als dass er sich von ihm bedrohen lasse.

 

Auch die Begründung der Kehrtwende lässt mehr Fragen offen, als sie klärt. Seltsam ist zunächst, dass B____ die Familie des Berufungsklägers mit der Begründung bedroht haben soll, nach [...] Stammesrecht habe jener den Tod verdient, der einen Unschuldigen ins Gefängnis bringt (Akten S. 609, 737). Bis dato hatte der Berufungskläger B____ nämlich stets entlastet und die Schuld dem Türken zugeschoben. Eigenartig ist auch die Reaktion des Berufungsklägers: Dieser zeigte sich nicht etwa eingeschüchtert, sondern nahm die Drohung zum Anlass, seinen Jugendfreund erst recht zu belasten und damit jene Bedingung zu erfüllen, wegen welcher seine Familie angeblich bedroht wurde. Sofern der Berufungskläger die Drohung ernst nahm – und diesen Anschein gab er sich – so ist seine Bemerkung nicht nachvollziehbar, seine Familie sei ihm wichtiger als sein Aussageverhalten, wenn er diese doch gerade durch seine Kehrtwende und die damit erfolgte Belastung B____s einer Gefahr aussetzte, während ihm persönlich die neue Aussage stark nützt. Anlässlich der Konfrontationseinvernahme tat B____ die Affäre als aufgebauschtes Missverständnis ab, worauf auch der Berufungskläger nicht weiter insistierte und sich die Sache offenbar in Wohlgefallen auflöste.

 

Das Gericht erachtet das Verhalten beider Beteiligten als prozessual motiviert. Es sollte dazu dienen, die Aussagen dem Beweisergebnis anzupassen, als sich abzeichnete, dass das Duo am 19. August 2017 in den Niederlanden gewesen sein musste. Dies war indes nicht möglich, ohne dass einer den mutmasslichen Komplizen belastete. Die angeblichen „Todesdrohungen“ sollten eine Rechtfertigung für das inkonstante Aussageverhalten liefern und die Glaubwürdigkeit der neuen Darstellung erhöhen. Indem sie später als Missverständnis abgetan wurden, konnte gleichsam B____ ohne Konsequenzen sein Gesicht wahren. Aus diesen Gründen ist die Schilderung des Berufungsklägers, wonach B____ ihn spontan zur Reise einlud, mit schweren Zweifeln behaftet. Es ist nicht darauf abzustellen.

 

3.3.3   Der Berufungskläger fügte seinen Aussagen zum Ablauf der Reise auf entsprechende Vorhalte Ergänzungen bei.

 

3.3.3.1 In Bezug auf seine Wohnsituation bevor er in die Schweiz gekommen ist, gab der Berufungskläger auf Vorhalt der in seinen Effekten gefundenen Schlüssel an, vor der Tat seit drei Wochen in Lyon wohnhaft gewesen zu sein (Akten S. 184, 582). Er sei allerdings nur drei Tage effektiv dort gewesen, den Rest habe er in Deutschland verbracht und illegal gearbeitet (Akten S. 989). In Lyon habe er einen halben Tag gearbeitet, damit habe er nicht einmal die Wohnung bezahlen können und sei darum nach Deutschland gegangen. Anschliessend hätte er ab dem 20. August 2017 einen Monat lang in der Schweiz arbeiten wollen, wenn er nicht verhaftet worden wäre. Später widerrief er die Aussage, wonach die gefundenen Schlüssel zu einer Wohnung in Lyon gehörten und erklärte, es sei ihm für die Zeit in der Schweiz eine Art Pension gestellt worden. Obschon temporär in der Schweiz angestellt, habe er sich nach einer Arbeit in den Niederlanden umsehen wollen, um seine in Bratislava wohnhafte Ehefrau nachzuziehen (Akten S. 990).

 

In der Berufungsverhandlung gab der Berufungskläger später an, er habe vor der Tat im [...] gelebt, wo er ein Haus und Land besitze. Er habe ein bisschen gearbeitet und sei von seinen Kindern unterstützt worden. Ein Freund im [...] habe ihm den Kontakt zu C____ vermittelt. Auf Vorhalt, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, wo ihm doch in den Niederlanden Arbeit in Aussicht gestellt worden sei, gab er an, er habe zuerst Geld verdienen wollen, um später weiter zu gehen. Sein Weg in die Schweiz habe ihn zunächst nach Österreich geführt, wo er eine Nacht verbracht habe. Anschliessend sei er nach Lyon gereist, wo er allerdings nicht geblieben sei, er habe mit Lyon „nichts zu tun“. Auf Frage, weshalb er auf dem Weg von Wien nach München Zwischenstopp in Lyon gemacht habe, gab er an, Angst gehabt zu haben, direkt in die Schweiz oder nach Deutschland zu gehen. Nichtsdestotrotz begab er sich danach direkt in die Nähe von München wo er zwei Wochen geblieben sei und zwei Tage gearbeitet habe (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5, 7, 10).

 

3.3.3.2 Das Gericht erachtet die Schilderungen des Berufungsklägers nicht als glaubhaft. Namentlich hinter seinem Bezug zur Stadt Lyon scheint sich mehr zu verbergen, als er preisgibt. Es ist bereits auffällig, dass der Berufungskläger die Etappe von Wien nach Lyon mit dem Flugzeug zurücklegte, wofür er € 260.– bezahlte (Akten S. 188), obschon er angeblich knapp bei Kasse war. Widersprüchlich wirkt sodann, dass er nach einer ersten Aussage vor der Verhaftung in Lyon gelebt haben will (Akten S. 444), nach einer anderen nur einen halben Tag dort gearbeitet habe (Akten S. 990) und er nach einer weiteren gar nichts mit der Stadt zu tun gehabt haben will (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8). In einer früheren Aussage hatte er hingegen noch gesagt, eine Wohnung in Lyon gemietet zu haben, als er die in seinen Effekten gefundenen Schlüssel zuordnen sollte (Akten S. 582). Darauf kam der Berufungskläger indes wieder zurück, was angesichts der Beschriftung „[...]“ / „Swiss Made“ und dem Schlüsselanhänger „Zimmer 3 Rechts“ nicht erstaunt. Die Schlüssel zu seiner angeblichen Wohnung in Lyon vermisste der Berufungskläger nicht. In welchem Bezug der Berufungskläger zu dieser Stadt steht, ist auch deshalb undurchsichtig, weil sich in seinen Effekten eine Buchungsbestätigung für einen weiteren Flug von Wien nach Lyon fand und zwar für den 27. September 2017, exakt zwei Monate nach dem ersten (vgl. E. 3.2.1). Beide Flüge hatte der Berufungskläger über das gleiche [...] Reisebüro in Wien gebucht (Akten S. 187 f.). Dass er vor der Tat spontan von Wien nach Lyon geflogen war, erscheint vor diesem Hintergrund ausgeschlossen.

 

Ohnehin wirkt es vorgeschoben, wenn der Berufungskläger nur darum nach Lyon gereist sein will, weil er sich nicht getraut habe, aus Österreich direkt in die Schweiz, wo ein Einreiseverbot bestand, oder nach Deutschland einzureisen. Schliesslich begab er sich von Frankreich dann doch direkt nach Deutschland und von dort in die Schweiz. Es ist anzunehmen, dass der Berufungskläger seine Motivation, sich in Wien und dann in Lyon aufzuhalten, nicht offengelegt hat. Es stellt ausserdem einen auffallenden Strukturbruch in seiner Erzählung dar, wenn er einerseits darlegt, er sei vor der Verhaftung im [...] sozusagen „sesshaft“ gewesen, habe sein Land bewirtschaftet, Gelegenheitsjobs ausgeübt und sich von seinen Kindern unterstützen lassen, er auf entsprechende Vorhalte andererseits wie selbstverständlich erklärt, wie er sich in den gut zwei Wochen vor seiner Verhaftung zu Arbeitszwecken in vier verschiedenen Ländern aufgehalten hat (Frankreich, Deutschland, Schweiz und die Niederlande). Dies erläuterte er indes jeweils erst auf Konfrontation mit entsprechenden Belegen. Die Reise nach Lyon, welche auf den 27. September 2017 terminiert war, mithin nach der Festnahme stattfinden sollte, liess der Berufungskläger von sich aus komplett unerwähnt. Umgekehrt gibt es neben den Aussagen des Berufungsklägers nicht das geringste Indiz dafür, dass er auch nur an einem der genannten Orte tatsächlich eine Arbeit ausgeübt oder nach einer solchen gesucht hat. Das Gericht erachtet die Darstellung des Berufungsklägers, wonach er sich zur Arbeitssuche durch Europa bewegte, als unglaubhaft.

 

3.3.3.3 Weiter korrespondiert die zur Begründung seiner Mobilität geltend gemachte Mittellosigkeit des Berufungsklägers nicht mit den erhobenen Tatsachen. So soll B____ für die gesamten Spesen der Reise nach Amsterdam aufgekommen sein weil der Berufungskläger quasi von der Hand in den Mund gelebt habe, zuvor hatte er jedoch keine Mühe, für verhältnismässig viel Geld einen spontanen Umweg mit dem Flugzeug zu nehmen. Obschon er weiter bei der Fahrt nach Amsterdam „gar kein Geld dabei“ gehabt habe (Akten S. 738), fand sich in seinen Effekten eine Barschaft von über CHF 400.–, die er auf Nachfrage seit dem [...] mitführte (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 11) und die er nicht angebraucht hatte, obwohl er vor der Reise nach Amsterdam gemäss eigenen Angaben bereits mehrere Tage in der Schweiz war (Akten S. 654). Zudem besass der Berufungskläger ein iPhone 6 (Erscheinungsdatum Herbst 2014), welches er gemäss der Einvernahme vom 20. August 2017 zwei oder drei Jahre zuvor – mithin mehr oder weniger neuwertig – im [...] geschenkt bekommen haben will.

 

Zusammenfassend erachtet das Appellationsgericht die Aussagen des Berufungsklägers in Bezug auf die Zeit vor der Reise nach Amsterdam als unglaubhaft. Den Kontext der Arbeitsmigration erachtet das Gericht nach Würdigung der berufungsklägerischen Aussagen als vorgeschoben und nicht motivbildend für die raschen Wechsel seiner Aufenthaltsorte. Die Angabe, nach welcher die Fahrt in die Niederlande ebenfalls in diesem Zusammenhang stattgefunden und der Anbahnung eines Arbeitsverhältnisses gedient habe, ist nach dem Gesagten ohne Fundament.

 

3.3.3.4 Betreffend den Aufenthalt in Amsterdam gab der Berufungskläger anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 9. November 2017 an, er habe sich mit C____ getroffen und sei mit ihm umher spaziert. Er sei auch bei der Familie seines Freundes gewesen, man habe zusammen zu Mittag gegessen (Akten S. 736). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erwähnte er hingegen, dass man über die geplante Arbeit auf einer Tulpenplantage gesprochen habe. Der Berufungskläger fügte neue Details hinzu, namentlich dass seine Frau ebenfalls auf besagter Plantage hätte arbeiten wollen. Zudem habe er eine Wohnung angeschaut, was vorgängig ebenfalls unerwähnt geblieben war. Auf Vorhalt, die Familie von C____ gesehen zu haben, reagierte der Berufungskläger verwundert, sein Freund lebe alleine. Er erklärte die Diskrepanz der Aussagen mit einem anderen sprachlichen Verständnis: Wenn man sich zu jemandem nach Hause begebe, sei das gleichbedeutend mit der Aussage, man gehe zu dessen Familie (Akten S. 992 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung griff er erneut auf, dass er mit seiner Frau habe nach Amsterdam migrieren wollen. Sie arbeite gegenwärtig in „irgendeinem Familienunternehmen“ in [...]/SVK. Seitdem er inhaftiert sei – mithin seit Sommer 2017 – habe er keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6).  

 

3.3.3.5 Eine formale Betrachtung lässt erkennen, dass der Berufungskläger in der tatnächsten Einvernahme vom 9. November 2017, die nur rund einen Monat nach seinem Brief an das Strafgericht stattfand (Akten S. 735), eine oberflächliche und detailarme Schilderung des Aufenthaltes in Amsterdam zu Protokoll gab. Gewichtige Tatsachen fügte er erst später hinzu, hauptsächlich auf Vorhalte während der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Beispielhaft gab er bei der Konfrontationseinvernahme noch nicht an, den Arbeitsplatz und eine Unterkunft besichtigt zu haben, obschon diese Tätigkeiten der Reise gerade erst den Zweck verliehen hätten.

 

Das Aussageverhalten des Berufungsklägers ist auch insofern inkonstant, als dass er in der Berufungsverhandlung C____ kein einziges Mal erwähnte, obschon gerade darin der Grund der Reise liegen sollte. Der Berufungskläger verstrickte sich in Bezug auf die „Familie“ des Geschäftspartners in Widersprüche, die er je nach Aussage gesehen haben will oder nicht. Abgesehen davon, dass er seine Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung inhaltlich stark erweiterte, ist erstaunlich, was bei dem zwei- bis dreistündigen Treffen (10:00 oder 11:00 Uhr bis 13:00 Uhr) alles erledigt worden ist (Akten S. 991 ff.). So sei man in jener Zeit spazieren gewesen und habe Fotos gemacht, auf denen C____ indes nicht erscheint, man habe gemeinsam Kaffee getrunken und in einem Restaurant gegessen. Man habe auch den Arbeitsplatz besichtigt, wobei unklar ist welchen, denn der Berufungskläger, der sich angeblich nur zu Fuss mit C____ durch die Stadt bewegte, hätte auf einer Tulpenplantage eingesetzt werden sollen. Auf Vorhalt relativierte der Berufungskläger auch diese Aussage. Weiter habe man die Unterkunft besichtigt, die demnach nicht in der Nähe des Arbeitsortes, sondern im Zentrum von Amsterdam gelegen haben müsste, habe bei C____ zuhause, bzw. dessen „Familie“ vorbei geschaut und sei schliesslich noch vor der Rückkehr B____s zurück am Treffpunkt gewesen. Diese Aussagen sind in räumlicher und zeitlicher Hinsicht nicht stimmig.

 

Gemein ist diesen Stationen hingegen, dass sich der Berufungskläger weder an Orte noch an Namen erinnern kann und dass sich keine einzige der zahlreichen Tätigkeiten in Amsterdam auch nur indiziell zurückverfolgen lässt. Als einziges Realkriterium beschrieb der Berufungskläger, dass C____ für ihn ein Gericht mit Schweinefleisch bestellt habe, was er nicht esse. Dies verhält sich indes abstrakt zur vorgeblichen Arbeitssuche. Ansonsten wirken die Schilderungen detailarm, unaffektiert und primär auf die Entlastung des Berufungsklägers gerichtet. Das Appellationsgericht erachtet sie nicht als glaubhaft.

 

Weitere Ungereimtheiten ergeben sich aus der zweimaligen Erwähnung seiner Frau, welche angeblich mit nach Amsterdam ziehen sollte. Sie stammt aus [...]/SVK, wo sie nach Angaben des Berufungsklägers arbeitet. Es wäre zu erwarten, dass sich ein gemeinsames Migrationsprojekt in die Niederlande zumindest indiziell belegen liesse, namentlich durch elektronische Kommunikation zwischen den Ehegatten, die ja nicht am gleichen Ort wohnten. Selbst wenn kein schriftlicher Hinweis auf das Vorhaben bestünde, wäre vom Berufungskläger eine Schilderung der Umstände zu erwarten gewesen, weshalb die Ehefrau ihre Heimatstadt verlassen sollte, zumal es bei ihr keine Andeutungen auf prekäre finanzielle Verhältnisse gibt. Gemäss seiner saloppen Formulierung scheint er die Art ihrer Beschäftigung indes gar nicht näher zu kennen. Selbstredend mutet es auch seltsam an, dass das Paar offenbar gewillt war, in ein fremdes Land zu ziehen, nach der Verhaftung des Berufungsklägers aber überhaupt kein Kontakt mehr gepflegt wurde. Der Berufungskläger teilte seiner Frau aus der Haft auch nicht mit, wie seine Bemühungen nach der Arbeitssuche verlaufen sind, obschon sie beide davon betroffen gewesen sein sollen. Die Ehefrau des Berufungsklägers wurde auch nicht als Zeugin angerufen, obschon ihr a priori eine höhere Glaubwürdigkeit hätte zukommen können als einem nicht näher bekannten Geschäftspartner, mit dem der Berufungskläger unter Aliasnamen („C____“, „D____“) auf verschlüsselten Apps kommunizierte. Die Ausführungen des Berufungsklägers in Bezug auf seine Frau erweisen sich durchwegs als unglaubhaft, was weitere starke Zweifel daran nährt, dass er sich zur Arbeitssuche nach Amsterdam begeben hat.

 

Nach dem Vorstehenden erachtet das Gericht die berufungsklägerische Darstellung einer Reise nach Amsterdam zum Zwecke eines Treffens mit „C____“ zur Arbeitsvermittlung als unhaltbar. Es ist nicht darauf abzustellen.

 

3.3.3.6 Zu beurteilen bleibt schliesslich die Aussage des Berufungsklägers, B____ habe sich zwischenzeitlich alleine mit dem Auto entfernt, woraus er ableitet, es sei in dubio davon auszugehen, dieser habe das Kokain unbemerkt im Auto verbaut (vgl. E. 2.3.1). Es trifft zwar zu, dass der Hypothese einer Alleintäterschaft B____s kein direkter Beweis entgegensteht. Daraus kann jedoch nicht unbesehen geschlossen werden, dass sich die Dinge so abgespielt haben, wie vom Berufungskläger behauptet. Vielmehr ist seine Hypothese an sämtlichen übrigen Erkenntnissen und den sich daraus ergebenden alternativen Geschehensabläufen zu messen.

 

Wann und wo genau das Kokain in das Auto gelangte, kann rückwirkend nicht nachvollzogen werden. Selbst wenn ein Bewegungsprofil des Autos vorläge, wäre nicht auszuschliessen, dass der Berufungskläger und B____ das Kokain dann verbaut haben könnten, als sie angeblich auf C____ warteten oder nachdem sie sich von diesem verabschiedet hatten. Denkbar ist auch, dass der Berufungskläger B____ angewiesen haben könnte, das Kokain einzuladen, während er sich mit C____ anderweitig durch Amsterdam bewegte. Fest steht aufgrund von Fotos einzig, dass der Berufungskläger zwischen 10:42 Uhr und 11:06 Uhr zu Fuss in der Innenstadt von Amsterdam unterwegs war (Akten S. 976, 981, 983). Über die gesamte Aufenthaltsdauer gesehen lässt dies genügend Spielraum dafür, dass sich der Berufungskläger direkt nach der Ankunft ca. um 06:00 Uhr oder vor der Rückreise, ca. um 13:00 Uhr, auch am Betäubungsmitteltransport beteiligen konnte. Nachdem erstellt ist, dass am Morgen des 19. August 2017 der Kontakt zu C____ vehement gesucht wurde (Akten S. 950) und dieser nicht im Zusammenhang mit der Arbeit auf einer Tulpenplantage stand, könnte es sich bei ihm genauso gut um den Mittelsmann handeln, von welchem das Kokain in Empfang genommen wurde. Dass sich B____ und C____ in Amsterdam begegnet sind, steht nach der Aussage des Berufungsklägers ebenfalls fest (Akten S. 991). Die Hypothese, nach welcher sich B____ zeitweilig alleine durch Amsterdam bewegte, vermag den Berufungskläger keineswegs zu entlasten, da sie der Verwirklichung des angeklagten Sachverhaltes nicht entgegensteht. Nachdem feststeht, dass der Berufungskläger sowohl in Bezug auf den Zweck der Reise als auch auf die Begegnung mit C____ die Unwahrheit gesagt hat und somit offensichtlich bestrebt war, den wahren Grund der Reise zu verschleiern, vermag die Tatsache, dass sich B____ zeitweise alleine durch Amsterdam bewegt haben könnte, keine ernsthaften Zweifel an der Beteiligung des Berufungskläger am angeklagten Betäubungsmitteltransport zu erwecken.

 

3.3.4   B____ hat sich dem Vorwurf, gemeinsam mit dem Berufungskläger nach Amsterdam gefahren zu sein, stets verweigert. Er hat eine alternative Sachverhaltsdarstellung zu Protokoll gegeben, gemäss welcher er mit dem Berufungskläger bis Köln mitgefahren sei, dort ein aussereheliches Verhältnis gepflegt habe und anschliessend vom Berufungskläger wieder abgeholt worden und in die Schweiz zurückgekehrt sei (Akten S. 1059 f.). Der Berufungskläger hat diese Aussagen gleichermassen wie die Vorinstanz als unglaubhaft taxiert, was freilich zutrifft. Umgekehrt deutet in der Darstellung B____s nichts darauf hin, dass er sich mit der Absicht nach Amsterdam begeben hat, um Schulden einzutreiben. Eine vertiefte Würdigung der Aussagen von B____ erübrigt sich nach dem Gesagten ebenso wie die Prüfung der Verwertbarkeit der Einvernahmen vom 4. September 2017 und 8. September 2017 die der Berufungskläger gerügt hat (Plädoyer des Berufungsklägers S. 3). Auf die Aussagen von B____ ist nicht abzustellen.

 

3.4      Damit gelangt das Gericht zum Beweisergebnis, dass der Berufungskläger, nachdem er zuvor rechtswidrig in die Schweiz eingereist war, sich am Abend des 18. August 2017 zusammen mit B____ in einem Mercedes S 350 nach Amsterdam begab, um von dort aus einen Betäubungsmitteltransport in die Schweiz durchzuführen. In Amsterdam traf er sich mit einem Mittelsmann, mit dem er sich vorgängig über eine verschlüsselte Nachrichtenapp verabredet hatte. Am Vormittag oder um die Mittagszeit des 19. August 2017 nahm er oder B____ ein Paket entgegen, welches 493.5 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsgehalt von 86 % enthielt. Dieses wurde zum Zwecke der Einfuhr in die Schweiz im Fussraum des Beifahrers hinter einer Metallabdeckung verbaut, wovon der Berufungskläger zumindest Kenntnis hatte. Beim Grenzübergang [...] kontrollierten Beamte des Grenzwachtkorps das Fahrzeug und entdeckten die mitgeführten Betäubungsmittel.

 

4.

4.1      Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz macht sich u.a. schuldig, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). Die Einfuhr von Betäubungsmitteln ist nach der Rechtsprechung vollendet, wenn der Täter mit den Betäubungsmitteln in das schweizerische Hoheitsgebiet (bzw. den Geltungsbereich des BetmG) gelangt ist bzw. am Flughafen den Zoll passiert hat (BGer 6S.380/2004 vom 11. Januar 2006 E. 3.4.3). Kann die eingeführte Ware nicht an den Bestimmungsort bzw. an den Adressaten zur bestimmungsgemässen Verwendung gelangen, weil sie zuvor, beispielsweise am Zoll, sichergestellt worden ist, so ist die Einfuhr bereits mit der Sicherstellung beendet (Fingerhuth/Schlegel/Jucker, BetmG Kommentar, 3. Auf-lage, Zürich 2016, Art. 19 BetmG N 47).

 

Mittäter ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgeblicher Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, sodass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. nur BGE 130 IV 66). Dementsprechend ist es nicht erforderlich, dass der Mittäter an der Entschliessung und Planung beteiligt war, wenn er dann aber bei der Ausführung tatsächlich (mit einem wesentlichen Tatbeitrag) mitgewirkt hat. Mittäterschaft ist bei allen Tatbeständen von Art. 19 Abs. 1 BetmG denkbar und strafbar. Wie der Gehilfe, so erfüllt auch der Mittäter regelmässig nicht alle Merkmale des Tatbestandes in seiner Person. Den Definitionen von Gehilfenschaft und Mittäterschaft ist in diesem Sinne gemeinsam, dass sie die Voraussetzungen beinhalten, unter welchen einem Tatbeteiligten fremde Tatbeiträge anzulasten sind.

 

4.2      Nach dem vorstehenden Beweisergebnis hat sich der Berufungskläger nach Amsterdam begeben, um dort einen Mittelsmann zu treffen, der ihm (gegebenenfalls mittelbar über B____) den Besitz an einer Lieferung Kokain verschaffen sollte, die er dann in einem Auto in die Schweiz beförderte. Ob er das Paket in Amsterdam persönlich entgegengenommen und im Auto verbaut hat, ist angesichts verschiedener Indizien zu vermuten, für die rechtliche Subsumption aber nicht entscheidend. Massgebend ist, dass der Berufungskläger um das versteckte Paket im Auto wusste, als er die Grenze überfuhr und dass er gewillt war, die Betäubungsmittel in die Schweiz zu verbringen. Dies ist für das Appellationsgericht nach der vorstehenden Beweiswürdigung zweifelsfrei erstellt. Damit hat der Berufungskläger den objektiven und den subjektiven Tatbestand von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in der Variante der unbefugten Einfuhr von Betäubungsmitteln erfüllt. Mit der Sicherstellung durch das Grenzwachtkorps war die Tat beendet.

 

4.3      Wer eine Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG begeht, wird mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Mit der Freiheitsstrafe kann eine Geldstrafe verbunden werden. Eine Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen liegt bei einer Kokainmenge von 18 Gramm vor, wobei die Menge des reinen Stoffs entscheidend ist (BGE 120 IV 334 E. 2a, 119 IV 180 E. 2d, 109 IV 143 E. 3b).

 

Anlässlich der Anhaltung des Berufungsklägers wurden 493.5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 86 % sichergestellt (Akten S. 529). Dies entspricht einer reinen Stoffmenge von 424.41 Gramm Kokain. Damit ist das qualifizierende Merkmal erfüllt.

 

4.4      Zusammenfassend hat sich der Berufungskläger, neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz i.S.v. Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. Die Berufung ist im Schuldpunkt abzuweisen und das vorinstanzliche Urteil ist zu bestätigen.

 

5.

Sowohl der Berufungskläger als auch die Staatsanwaltschaft richten sich mit ihren Rechtsmitteln gegen die vorinstanzliche Strafzumessung.

 

5.1     

5.1.1   Das Strafgericht stufte das objektive Tatverschulden des Berufungsklägers als mittelschwer ein. Es berücksichtige die Menge und den Reinheitsgehalt des mitgeführten Kokains, konstatierte eine „gewisse Raffinesse“ in der Verwendung eines präparierten Autos und der Wahl eines wenig frequentierten Grenzübergangs. Zu Gunsten des Berufungsklägers erwog es, dass ihn als Transporteur von Drogen ein geringeres Verschulden treffe, als den Verkäufer. Nichtsdestotrotz habe er einzig aus finanziellen Motiven gehandelt. Gestützt auf die Tatkomponenten erachtete das Strafgericht eine Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Unter dem Stichwort der Täterkomponenten berücksichtigte die Vorinstanz das Vorleben des Berufungsklägers, namentlich dass er um die Jahrtausendwende eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz erhalten, ihm diese wieder entzogen und er aufgrund strafrechtlicher Verurteilungen zwei Mal aus der Schweiz in sein Heimatland ausgeschafft wurde. Sie würdigte in Bezug auf die Betäubungsmittelkriminalität die Verurteilungen durch das Obergericht des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 und durch die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. November 2012 sowie, dass der Berufungskläger während einer laufenden Probezeit delinquiert hat. Das Strafgericht schloss, dass gestützt auf die Täterkomponenten eine Erhöhung der Strafe um 30 % gerechtfertigt wäre. Da jedoch gleichzeitig der Widerruf einer bedingten Entlassung zur Debatte stehe (Reststrafe: drei Jahre und 309 [recte: 306] Tage), rechtfertige die Täterkomponente lediglich eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 10 %, während die zu vollziehende Reststrafe dafür nur zu 90 % angerechnet werde (angefochtenes Urteil S. 23 f.).

 

5.1.2   Der Berufungskläger hat in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG einen Freispruch verlangt und keinen Antrag zum Strafmass gestellt. Im Eventualpunkt rügt er die vorinstanzliche Bewertung der Täterkomponente. Er sieht sich im Vergleich zum Mittäter B____ benachteiligt. Er halte es nicht für gerechtfertigt, in seinem Fall mit der Täterkomponente eine Straferhöhung von neun Monaten zu rechtfertigen, während diese beim Mittäter nur drei Monate betrage. Aus dem Strafregister gestrichene Vorstrafen dürften nicht berücksichtigt werden, der Berufungskläger sei letztlich geständig gewesen und das präparierte Fahrzeug habe B____ gehört. In methodischer Hinsicht macht er geltend, die Bewertung der Täterkomponente könne prozentual nicht eins zu eins mit dem Widerruf der Vorstrafe verrechnet werden. Da der offene Vorstrafenrest höher sei als die Einsatzstrafe für das jüngste Delikt, wirkten sich 90 % des Vorstrafenrests im Vergleich zum 10 %-igen Abzug bei der Täterkomponente überproportional aus. Anstelle einer Mischrechnung sei die Täterkomponente in vollem Umfang anzurechnen und hinsichtlich der Gesamtstrafenbildung im Widerrufsverfahren sei den von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gezogenen Leitlinien zu folgen, die eine genügende Berücksichtigung der Asperation verlangten (BGE 135 IV 146 E. 2.4).

 

5.1.3   Die Staatsanwaltschaft verlangt anschlussberufungsweise, der Berufungskläger sei zu einer (Gesamt-) Freiheitsstrafe von 7.5 Jahren zu verurteilen. Unter Verweis auf den „Bodypackertarif“ (AGE SB.2015.95) macht sie geltend, die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe mit 27 Monaten zu tief bemessen. Der Berufungskläger stehe mutmasslich nicht auf der untersten Stufe im Betäubungsmittelverkehr, ausserdem habe er kein gesundheitliches Risiko auf sich genommen. Schliesslich sei der Berufungskläger nicht geständig. Unter dem Titel der Täterkomponenten habe die Vor­instanz zu wenig strafschärfend berücksichtigt, dass der Berufungskläger massiv vorbestraft sei. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um 30 % sei gerechtfertigt.

 

Hierauf nahm der Berufungskläger mit Stellungnahme vom 27. Juni 2018 Bezug, indem er einwandte, der „Bodypackertarif“ sei nicht einschlägig, da sich dieser in Punkto Reinheitsgrad und Menge der beförderten Betäubungsmittel vom vorliegenden Fall unterscheide.  

 

5.2     

5.2.1   Gemäss Art. 47 Abs. 1 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Tatkomponenten). Gemäss Art. 47 Abs. 2 StGB wird das Verschulden nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Täterkomponenten).

 

5.2.2   Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist vorliegend der Strafrahmen des qualifizierten Vergehens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, wofür Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr angedroht ist. Der Drogenmenge kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zu (BGE 118 IV 342 E. 2c). Mit Blick auf das Zumessungskriterium des objektiven Tatverschuldens postulieren Eugster/Frischknecht deshalb in Fällen organisierten Betäubungsmittelhandels die Bildung von Kategorien als Orientierungshilfe bei der Strafzumessung (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 2014 S. 327 ff.). Eine Analyse der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zeigt, dass der Funktion resp. der Stellung der beschuldigten Person innerhalb der auf den Handel mit Betäubungsmitteln (Heroin/Kokain) angelegten Organisation im Rahmen der Strafzumessung primäre Bedeutung zukommt. Zu berücksichtigen sind hier namentlich die hierarchische Stellung, die Aufgaben, die Entscheidungsbefugnis, die Exposition und der finanzielle Profit des Beschuldigten, welcher mit seiner Stellung in der Organisation korrespondiert. Diesen Elementen kommt tendenziell grössere Bedeutung zu als dem Kriterium der umgesetzten Menge. Ausgehend von den genannten Kriterien und gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung haben Eugster/Frischknecht im Bereich der qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz fünf Typologien resp. Hierarchiestufen herausgebildet, anhand derer sie aus der bundesgerichtlichen Praxis unterschiedliche Einsatzstrafen für das objektive Tatverschulden herausgebildet haben (Eugster/Frischknecht, a.a.O. S. 330 ff.; vgl. AGE SB.2017.5 E. 5.3). Demgegenüber vermag der sog. „Bodypackertarif“ die Einzelheiten des vorliegenden Falles nicht mit der gleichen Schärfe zu umreissen. Die Parteien haben weder dargelegt, woraus sie die massgeblichen Parallelen zum Präjudiz SB.2015.95 ableiten, noch ist dies ersichtlich. Es ist nicht einschlägig, weshalb es nicht als massgeblicher Vergleichsfall gelten kann.

 

5.2.3   Aus dem Beweisergebnis geht hervor, dass sich der Berufungskläger als „Einmal-Kurier“ betätigt hat. Er erscheint nicht im engeren Sinne weisungsgebunden, da der Kontakt zum Lieferanten offenbar nicht durch einen Dritten hergestellt werden musste, sondern vom Berufungskläger in Eigenregie aktiviert werden konnte. Er handelte demnach offenbar mit einer gewissen Selbständigkeit. Dass er eine vertiefte Kenntnis der Organisationsstruktur hatte, ist indes nicht ersichtlich. Dafür, dass der Berufungskläger seinem Mittäter B____ untergeordnet gewesen sein könnte, bestehen ebenfalls keine Hinweise. Umgekehrt ist eher davon auszugehen, dass der Berufungskläger das Sagen hatte, musste sein Komplize doch den Fahrdienst leisten. Dass dem Berufungskläger Drittpersonen unterstellt gewesen wären, ist nicht erstellt. Die Vorinstanz hat sodann zutreffend erhoben, dass durch die Verwendung eines präparierten Autos und durch die Wahl des Grenzüberganges gewisse Sicherheitsmassnahmen getroffen wurden, die einer Entdeckung vorbeugen sollten. Dass es sich dabei um B____s Auto gehandelt hat, ist unerheblich, zumal sich ein Paket der betreffenden Grösse auch in einem nicht präparierten Auto ohne weiteres hätte verstecken lassen. Nichtsdestotrotz setzte sich der Berufungskläger als Frontperson beim Grenzübertritt einem erheblichen Entdeckungsrisiko aus, was dagegen spricht, dass er eine wesentliche Stellung eingenommen hat. Ebenso zu seinen Gunsten fällt ins Gewicht, dass sich nicht erheben liess, woher die Mittel zur Finanzierung des Kokains stammten, ob der Berufungskläger es auf eigene Rechnung oder auf Kommissionsbasis veräussern oder ob er es lediglich an einer anderen Stelle abgebeben sollte. Unklar ist auch, wie hoch der Verdienst aus dem Transport ausgefallen wäre. Hingegen hat die Vorinstanz verschuldenserhöhend berücksichtigt, dass das Kokain mit 86 % einen sehr hohen Reinheitsgehalt aufwies, der sich zur weiteren Streckung eignet und dass 424 Gramm reinen Stoffes eine Menge ist, die das qualifizierende Merkmal um ein Vielfaches übersteigt.

 

In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger selbst kein Kokain konsumiert (Akten S. 455). Er handelte direktvorsätzlich und einzig aus finanziellen Motiven, ohne dass jedoch – entgegen seinen Beteuerungen – eine eigentliche finanzielle Notlage auszumachen ist.

 

5.2.4   Im Resultat bewegt sich der Berufungskläger auf der zweituntersten Hierarchiestufe (Stufe 4 von 5) im Klassifikationsmodell von Eugster/Frischknecht, was angesichts des breiten Strafrahmens von Art. 19 Abs. 2 BetmG einem vergleichsweise noch eher leichten Tatverschulden entspricht, und für welches eine Einsatzstrafe von drei bis fünf Jahren als der bundesgerichtlichen Praxis entsprechend erachtet wird. Korrigierend miteinzubeziehen ist indes, dass gewisse Aspekte der Kategorienbildung nicht haben erstellt werden können und dass sein Tatbeitrag zu jenem des Mittäters ins Verhältnis zu setzen ist. Die Vorinstanz hat für beide Täter eine Einsatzstrafe von 27 Monaten festgesetzt. Soweit die Staatsanwaltschaft eine höhere Einsatzstrafe verlangt, bringt sie unter dem Titel der Tatkomponenten nichts vor, was nicht auch in Bezug auf B____ gegolten hätte, dessen Urteil sie in Rechtskraft erwachsen liess. Wenn sie vorbringt, der Berufungskläger sei vorbestraft und nicht geständig, wirkt sich dies erst im Rahmen der Täterkomponenten aus und hat auf die Einsatzstrafe keinen Einfluss. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Einsatzstrafe von 27 Monaten als angemessen.

 

5.2.5   Die Vorinstanz hat für die in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt gemäss Art. 115 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG eine schuldangemessene Strafe von vier Monaten Freiheitsstrafe eingesetzt. Der Berufungskläger hat diesen Punkt weder in Bezug auf die Strafhöhe, noch die Strafart angefochten und eine Bestätigung der Sanktion beantragt. Damit ist für die Widerhandlungen gegen das AIG eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzusetzen. Auf die vorinstanzliche Erwägung wird verwiesen (angefochtenes Urteil S. 23).

 

5.3

5.3.1   Die Vorinstanz ermittelte in Anwendung des Asperationsprinzips eine schuldangemessene Sanktion von 29 Monaten Freiheitsstrafe. Dies kommt einer Erhöhung der Einsatzstrafe um zwei Monate gleich, anstelle der hypothetischen Strafe von vier Monaten für die AIG-Delikte. Die Staatsanwaltschaft verlangt anschlussberufungsweise, die Widerhandlungen gegen das AIG hätten nach Vornahme der Asperation mit drei Monaten zu Buche zu schlagen.

 

5.3.2   Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).

 

5.3.3   Gegenstand der Verurteilung wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das AIG bildet einerseits die rechtswidrige Einreise, welche im Vorfeld des Drogentransportes nötig war, damit der Berufungskläger überhaupt gemeinsam mit B____ von [...]/SO nach Amsterdam aufbrechen konnte und andererseits die Einreise am 19. August 2017, bei welcher der Berufungskläger beim Grenzübergang [...] verhaftet wurde (vgl. E. 3.4). Beide Delikte stehen in einem engen Konnex zur Einfuhr des Kokains, die ohne den Grenzübertritt nicht hätte erfolgen können. Dies verdeutlicht bereits auf der Ebene des objektiven Tatbestandes die Parallelen zwischen den Schuldsprüchen. Letztlich steht die zweifach begangene rechtswidrige Einreise als Mittel zum Zweck da. Entsprechend fällt ihr Gesamtschuldbetrag eher gering aus. Die Vorinstanz hat die Einsatzstrafe von 27 Monaten Freiheitsstrafe demnach zu Recht um zwei Monate erhöht, ausmachend 29 Monate Freiheitsstrafe.

 

5.4     

5.4.1   Unter dem Titel der Täterkomponenten für sämtliche Delikte hat die Vorinstanz zutreffend erhoben, dass der aus dem [...] stammende [...] Berufungskläger im Jahre 1986 erstmals in die Schweiz kam, um hier als Saisonnier zu arbeiten (angefochtenes Urteil S. 24). Er hat zwei Kinder im Alter von 23 und 27 Jahren, welche in der Schweiz leben und ihn zeitweise finanziell unterstützen. Von der Mutter der Kinder ist er geschieden und mit einer in [...]/SVK wohnhaften Frau verheiratet, zu der er seit seiner Inhaftierung indes keinen Kontakt mehr pflegt. Während seines Aufenthalts in der Schweiz erlangte er 1991 eine Aufenthalts- und 1997 eine Niederlassungsbewilligung, die ihm jedoch im Jahre 2000 wieder entzogen und er in sein Heimatland ausgeschafft wurde. Am 6. März 2015 verfügte das Staatssekretariat für Migration ein fünfzehnjähriges Einreiseverbot, gültig bis zum 7. März 2030 (Akten S. 572). Nach eigenen Angaben besitzt der Berufungskläger im [...] ein Grundstück, wo er vor der Einreise in die Schweiz im August 2017 wohnhaft war (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 4 ff.). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist nicht ersichtlich. Das Vorleben wirkt sich insoweit neutral auf die Strafzumessung aus.

 

5.4.2   Gemäss Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister vom 22. Oktober 2018 weist der Berufungskläger drei einschlägige Vorstrafen auf. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 wurde der Berufungskläger unter anderem wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Jahren verurteilt, wobei das Tatvorgehen Parallelen zum vorliegenden Fall aufweist (vgl. E. 3.2.4.2). Mit Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 16. November 2012 wurde der Berufungskläger ebenfalls des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. In Bezug auf die bereits rechtskräftigen Schuldsprüche wegen Widerhandlung gegen das AIG weist der Berufungskläger eine einschlägige Vorstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe, ausgesprochen am 20. Februar 2016 durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, wegen rechtswidriger Einreise auf. Von diesen Strafen wäre ein nachhaltiger Warneffekt zu erwarten gewesen. Nichtsdestotrotz beschlägt das vorliegende Verfahren seit dem Urteil von 2012 bereits den dritten Rückfall in Bezug auf ausländerrechtliche und BetmG-Delikte. Auffallend ist die zeitliche Nähe von nur gut zwei Jahren zwischen der bedingten Entlassung am 7. März 2015 und den hier beurteilten Delikten vom August 2017. Aufgrund ihrer Mehrzahl, des kurzen zeitlichen Abstands, der Gleichartigkeit der Delikte und Vorgehensweisen und der Schwere einer der Verurteilungen wirken sich die Vorstrafen in erheblichem Mass straferhöhend aus. Der Berufungskläger unterscheidet sich insofern deutlich von seinem Mittäter, der lediglich eine Vorstrafe aus dem Jahre 2004 aufweist (angefochtenes Urteil S. 27).

 

Im laufenden Verfahren hat sich der Berufungskläger zwar zur Sache geäussert, anders als von ihm vorgebracht, liegt indes kein Geständnis vor. Nach der vorstehenden Aussagewürdigung hat er seine Erklärungen aus verfahrenstaktischen Gründen angepasst. Seine abschliessende Sachverhaltsdarstellung blieb von Inkonsistenzen durchzogen, weshalb mangels Glaubhaftigkeit nicht darauf abgestellt wird. Nach der Rechtsprechung kann ein Geständnis bei der Beurteilung des Nachtatverhaltens nur dann zugunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es auf Einsicht in das begangene Unrecht oder auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Tatanteil hinaus beiträgt, ansonsten verhält es sich neutral (BGE 121 IV 202 E. 2d, sowie zuletzt BGer 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.4; zur Kritik an BGE 113 IV 56 E. 4c auch Mathys, Leitfaden Strafzumessung, Basel 2016, Rz. 233). Das Aussageverhalten verhält sich darum nicht strafmindernd. Gleiches gilt für den Führungsbericht der JVA [...] vom 10. Oktober 2018. Obschon er eine Disziplinarmassnahme vergegenwärtigen musste, wird dem Berufungskläger aufgrund seines vorwiegend angepassten Vollzugsverhaltens ein „gutes Führungszeugnis“ ausgestellt. Seiner massiven einschlägigen Verurteilung aus dem Jahr 2012 stand der Berufungskläger an der Berufungsverhandlung hingegen bagatellisierend bis verneinend gegenüber. Im Übrigen hat der Berufungskläger weder Einsicht noch Reue gezeigt. Dies wirkt sich neutral aus.

 

5.4.3   Nach dem Vorstehenden rechtfertigt es sich, die bisher ermessene Strafe gestützt auf die Täterkomponenten deutlich zu erhöhen. Der Berufungskläger begab sich kurz nach Verhängung eines langjährigen Einreiseverbotes nach eigenem Ermessen mehrfach in die Schweiz, um sich mit Blick auf die Vorstrafen fortgesetzt deliktisch zu betätigen. Er tat dies auf einer Ebene, die den Bagatellbereich bei weitem übersteigt. Die Möglichkeit, erwischt zu werden und zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt zu werden, scheint zwar miteinkalkuliert, aber auch völlig unerheblich für die Ausrichtung seines Verhaltens gewesen zu sein. Der erneut manifestierte unveränderte Tatwille rechtfertigt mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine sehr erhebliche Erhöhung des Strafmasses um zehn Monate, ausmachend 39 Monate, Freiheitsstrafe (BGer 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5, 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2.2).

 

5.4.4   Es stellt sich die Frage, ob unter dem Titel der Täterkomponenten strafmindernd in die Strafzumessung einfliessen müsste, dass der Berufungskläger auch zu einer Landesverweisung von zehn Jahren Dauer verurteilt wird (vgl. E. 6).

 

Der Beurteilung, ob die Landesverweisung Einfluss auf die Strafzumessung nimmt, liegt die Frage zugrunde, ob ihrer Rechtsnatur vorwiegend ein pönaler oder ein massnahmenrechtlicher Charakter zukommt. Ersteres hätte zur Folge, dass die Landesverweisung als Teil der Strafe mit den übrigen Strafkomponenten nicht über das Verschulden des Täters hinaus wirken darf, welches das Strafmass begrenzt. Letzteres bewirkte demgegenüber, dass präventive Gesichtspunkte bei der Verhängung einer Landesverweisung massgebend wären und dies über die Dauer der Strafe hinaus. Obschon formell als Massnahme ausgestaltet (Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuchs und des Militärstrafgesetzes [Änderungen des Sanktionenrechts] vom 4. April 2012, BBl 2012 4746), scheint in der Lehre die Meinung vorzuherrschen, dass die Landesverweisung einen Doppelcharakter, wenn nicht grösstenteils pönalen Charakter aufweist. Hierfür werden in erster Linie die Entstehungsgeschichte der Norm, ihre Ausgestaltung nach dem Strukturprinzip einer Strafe, d.h. das Fehlen eines erreichbaren Massnahmenzwecks, die Unbeachtlichkeit von Verhältnismässigkeitsüberlegungen selbst bei günstiger Legalprognose und die Wirkung der Landesverweisung auf den Täter angeführt. Brun/Fabbri zitieren verschiedene Autoren, die die Landesverweisung als „verkappte Strafe im Gewande einer Massnahme“ bezeichnen bzw. den „sanktionsrechtliche[n] Gehalt der Massnahme“ oder ihren „pönalen Charakter“ hervorheben. Zur Verhinderung einer untunlichen Doppelbestrafung plädiert eine Mehrzahl von Autoren dafür, die Landesverweisung bei der Festsetzung der Strafe zu berücksichtigen (Brun/Fabbri, Die Landesverweisung – neue Aufgaben und Herausforderungen für die Strafjustiz, in: recht 2017, S. 231 ff, 233 mit Hinweisen; „über weite Strecken Strafcharakter“ erkennen Fiolka/Vetterli, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB als strafrechtliche Sanktion, in: plädoyer 2016, S. 83 und Germanier, Einige Ungereimtheiten der Landesverweisung (Art. 66a ff. StGB), in: Jusletter vom 21. November 2016, Rz. 15, ebenso: Zurbrügg/Hruschka, in: Strafrecht I, Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, vor Art. 66a N 56, jeweils mit Hinweisen).

 

Im Lichte dessen gelangt das Appellationsgericht zum Schluss, dass die Landesverweisung gemäss Art. 66a StGB mindernd in die Strafzumessung miteinzubeziehen ist. In welchem Masse sie sich auswirkt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, namentlich von ihrer Dauer und wie stark sie sich gemessen an der Art und der Enge seiner Bande zur Schweiz auf das Leben des Täters auswirkt.

 

5.4.5   Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Akten, dass der Berufungskläger unabhängig von diesem Strafverfahren vom Staatssekretariat für Migration am 6. März 2015 mit einem verwaltungsrechtlichen Einreiseverbot belegt worden ist, welches bis zum 7. März 2030 Gültigkeit entfaltet (Akten S. 572). Es ist soweit ersichtlich in Rechtskraft erwachsen. Aller Voraussicht nach wird die bis ins Jahre 2028 anzuordnende Landesverweisung somit gar nie zum Tragen kommen (vgl. E. 6). Ihr Anteil an der Gesamtschuldbewertung beträgt demnach null. Damit verhält sich die Landesverweisung im vorliegenden Fall zumessungsneutral.

 

5.4.6   Zusammenfassend ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft teilweise gutzuheissen und es ist für die im vorliegenden Verfahren erstmalig zu beurteilenden Delikte eine schuldangemessene Sanktion von 39 Monaten, bzw. drei Jahren und drei Monaten, Freiheitsstrafe auszusprechen.

 

5.5      In Bezug auf die Vorstrafen des Berufungsklägers stellt sich die Frage nach dem Widerruf der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug und nach der entsprechenden Gesamtstrafenbildung.

 

5.5.1   Aus dem Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister erhellt, dass der Berufungskläger mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 zu einer Freiheitsstrafe von 11.5 Jahren verurteilt wurde. Mit Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn wurde ihm am 7. März 2015 bei einer Reststrafe von drei Jahren und 306 Tagen die bedingte Entlassung gewährt, unter Ansetzung einer Probezeit bis zum 7. Januar 2019. Die hier zu beurteilende Tat ist in der laufenden Probezeit erfolgt, weshalb nachfolgend der Widerruf der bedingten Entlassung zu prüfen ist (Art. 89 StGB). Der Berufungskläger beantragt, er sei nicht in den Strafvollzug zurückzuversetzen, ohne dies näher zu begründen.

 

Auch in Bezug auf die am 20. Februar 2016 durch die Staatsanwaltschaft Limmat­tal/Albis ausgesprochene unbedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten liegt eine bedingte Entlassung vor. Am 17. Juni 2016 wurde der Berufungskläger bei einer Reststrafe von 61 Tagen unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr, d.h. bis zum 17. Juni 2017, bedingt entlassen. Das Datum der neuen Straftat fällt auf den 19. August 2017. Für diesen Rückfall ist eine Rückversetzung in den Strafvollzug somit ausgeschlossen.

 

5.5.2   Begeht der bedingt Entlassene während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen, so entscheidet das für die Beurteilung der neuen Tat zuständige Gericht über die Rückversetzung (Art. 89 Abs. 1 StGB). Ein während der Probezeit begangenes Verbrechen oder Vergehen führt nicht zwingend zum Widerruf der bedingten Entlassung. Im Rahmen von Art. 89 Abs. 2 Satz 1 StGB muss – wie beim Entscheid über die bedingte Entlassung (vgl. Art. 86 Abs. 1 StGB) – genügen, dass vernünftigerweise erwartet werden kann, der Verurteilte werde keine weiteren Straftaten begehen. Angesichts der bloss relativen Sicherheit von Legalprognosen dürfen an diese Erwartung keine übermässig hohen Anforderungen gestellt werden (BGer 6B_715/2015 vom 21. März 2016 E. 2.1; 6B_1085/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 4.2.1, 6B_765/2008 vom 7. April 2009 E. 2.3.2, nicht publ. in: BGE 135 IV 146, der unter Hinweis auf den zu Art. 46 StGB ergangenen BGE 134 IV 140 E. 4.3 eine eigentliche Schlechtprognose verlangt). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (ausführlich BGer 6B_1085/2013 vom 22. Oktober 2014 E. 4.2.1). Bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten im Rahmen von Art. 89 Abs. 1 und 2 StGB ist zudem – wie beim Widerruf des bedingten Strafvollzugs bzw. beim Verzicht darauf nach Art. 46 Abs. 1 und 2 StGB (vgl. BGE 134 IV 140 E. 4.5) – zu berücksichtigen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das Gericht kann zum Schluss kommen, vom Widerruf der bedingten Entlassung und der Rückversetzung in den Strafvollzug sei abzusehen, weil die neue Strafe vollzogen wird (vgl. zuletzt BGer 6B_806/2017 vom 9. August 2017 E. 1.4.2). 

 

5.5.3   Wie bereits unter dem Titel der Täterkomponenten erwogen, hat der Berufungskläger in verhältnismässig kurzer Zeit mehrfach auf dieselbe Art und Weise delinquiert. Die Verurteilung zu einer langjährigen Gefängnisstrafe und der Eindruck des Strafvollzugs haben ihn nicht davon abgehalten, kurz nach der bedingten Entlassung rückfällig zu werden. In Bezug auf das Urteil von 2012 stellt das vorliegende Verfahren den dritten Rückfall dar. Bereits die sechsmonatige Freiheitsstrafe aus dem Jahre 2016 wurde unbedingt ausgesprochen, was darauf hindeutet, dass die Legalprognose da schon negativ beurteilt wurde. Nichtsdestotrotz liess sich der Berufungskläger ein gutes Jahr später eine neue Tat zu Schulden kommen. Dass er in diesem Verfahren zu einer unbedingten Strafe verurteilt wird, verbessert seine Legalprognose darum nicht. Er scheint im sprichwörtlichen Sinne unbelehrbar zu sein. Soweit der Berufungskläger seine persönlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht hat, sind keine Faktoren ersichtlich, die auf eine Änderung seiner Lebensverhältnisse schliessen lassen und ihn von künftiger Kriminalität abhalten sollen. Gegen den Berufungskläger spricht vielmehr seine bagatellisierende und verneinende Haltung, welche er auf Vorhalt seiner massiven Vorstrafe aus dem Jahre 2012 an den Tag legte. Er selbst hat keine Elemente ins Spiel gebracht, welche seine Bewährungsaussichten als intakt erscheinen lassen könnten.

 

5.5.4   Damit ist dem Berufungskläger in Bezug auf seine Legalprognose eine Schlechtprognose zu stellen. Die mit Entscheid des Departements des Innern des Kantons Solothurn am 23. Februar 2015 verfügte bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug wird widerrufen und es wird in Anwendung von Art. 89 StGB die Rückversetzung in den Vollzug der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 ausgesprochenen Strafe angeordnet.

 

5.6     

5.6.1   Art. 89 Abs. 6 StGB verpflichtet das Gericht, im Falle einer Rückversetzung aus dem zu vollziehenden Strafrest und der neuen Freiheitsstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden, wenn aufgrund der neuen Straftat die Voraussetzungen für eine unbedingte Freiheitsstrafe erfüllt sind und diese mit der durch den Widerruf vollziehbar gewordenen Reststrafe zusammentrifft (BGE 135 IV 146 E. 2.4). Voraussetzung ist, dass die neue Freiheitsstrafe unbedingt auszusprechen ist und die Reststrafe ebenfalls für vollziehbar erklärt wurde. Der Gesetzgeber wollte mit Art. 89 Abs. 6 StGB dem Täter in sinngemässer Anwendung des Asperationsprinzips, im Vergleich zum Kumulationsprinzip, eine gewisse Privilegierung gewähren, wenn zwei Freiheitsstrafen zum Vollzug anstehen. Methodisch hat das Gericht von derjenigen Strafe als Einsatzstrafe auszugehen, die es für die während der Probezeit neu verübte Straftat nach den Strafzumessungsgrundsätzen von Art. 47 ff. StGB ausgefällt hat. Die für die neuen Straftaten ausgefällte Freiheitsstrafe bildet die Grundlage der Asperation. Das Gericht hat diese mit Blick auf den Vorstrafenrest angemessen zu erhöhen. Daraus ergibt sich die Gesamtstrafe im Rückversetzungsverfahren (BGE 142 IV 265 E. 2.4.2, 138 IV 113 E. 4, 135 IV 146 E. 2.4; vgl. zuletzt BGer 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.4.1, 6B_806/2017 vom 9. August 2017 E. 1.4.2).

 

5.6.2   Unter Verweis auf die Regeln über die Bildung der Gesamtstrafe (E. 5.3.2) ist an dieser Stelle wiederholt festzuhalten (vgl. E. 5.4.2 und E. 5.5.3), dass die vom Berufungskläger verwirkten Strafen mehrere gleichartige Delikte sanktionieren, welche er in verhältnismässig kurzer Zeit auf ähnliche Art und Weise begangen hat. Es besteht eine Ähnlichkeit zwischen dem vorliegend gefällten Schuldspruch und Teilen des Urteils aus dem Jahre 2012. Im Unterschied zur Asperation im Rahmen von Art. 49 StGB kann die Ähnlichkeit zwischen den Taten jedoch gerade nicht dazu führen, dass die frühere Strafe einen verhältnismässig tieferen „Gesamtschuldbeitrag“ ausmacht und darum geringer zu veranschlagen wäre. Erstens besteht kein zeitlicher, sachlicher oder örtlicher Konnex, sondern lediglich eine Parallelität zwischen den Taten. Zweitens liefe es dem Grundsatz zuwider, wonach Vorstrafen grundsätzlich zu einer Straferhöhung führen (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 m.w.H.). Es wäre widersprüchlich, wenn sich eine im Rahmen der Täterkomponenten erwogene Strafschärfung im Rückversetzungsverfahren mit der formal gleichen Begründung (teilweise) wieder rückgängig machen liesse. Entsprechend hält die bundesgerichtliche Praxis fest, dass die Regeln über die Asperation im Rückversetzungsverfahren analog zur Anwendung kommen, dass dem Beurteilten aber eine „gewisse Privilegierung“ im Vergleich zum Kumulationsprinzip zu gewähren ist.

 

Das Appellationsgericht hat für die im vorliegenden Verfahren erstmalig zu beurteilenden Taten eine schuldangemessene Sanktion von 39 Monaten Freiheitsstrafe ermessen. Ihr steht eine vollziehbare offene Reststrafe von drei Jahren und 306 Tagen Freiheitsstrafe gegenüber. Die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtstrafe sind erfüllt. Kumuliert ergäben die zu vollziehenden Strafen eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren, einem Monat und sechs Tagen Dauer. In analoger Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten als angemessen.

 

5.7      Der Berufungskläger befindet sich seit dem 19. August 2017 im Freiheitsentzug (Akten S. 173). Die bisher ausgestandene Haftdauer ist kürzer als die insgesamt zu verbüssende Strafe, weshalb der Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für erlittene Überhaft abzuweisen ist.

 

6.

Die Vorinstanz sprach über den Berufungskläger in Anwendung von Art. 66a StGB eine zehnjährige Landesverweisung aus. Er beantragt, es sei davon abzusehen, eventualiter sei sie nicht im Schengener Informationssystem (SIS) einzutragen.

 

6.1      Unter dem Titel der sog. obligatorischen Landesverweisung verweist das Gericht gemäss Art. 66a StGB den Ausländer, der wegen einer strafbaren Handlung gemäss dem gesetzlichem Katalog von Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis fünfzehn Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 StGB).

 

6.2     

6.2.1   Der Berufungskläger hat seinen Antrag weder in der Berufungsbegründung vom 25. Juni 2018 noch in dem anlässlich der Berufungsverhandlung gehaltenen Parteivortrag begründet. Sinngemäss stützt er sein Begehren somit auf den Antrag auf Freispruch vom Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG, mit dessen Gutheissung die Anlasstat für die Landesverweisung entfiele.  

 

Nachdem die Berufung in diesem Punkt abzuweisen und der Berufungskläger der qualifizierten Widerhandlung gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG schuldig zu sprechen ist (E. 4.3), liegt eine Tat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB vor, welche eine obligatorische Landesverweisung nach sich zieht.

 

6.2.2   Der Berufungskläger ist [...] Staatsangehöriger (Akten S. 4). Als solcher kann er sich nicht auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) berufen. Weitere potentiell relevante völkerrechtliche Bestimmungen, welche einer Landesverweisung entgegenstehen, hat er nicht angerufen und solche sind auch nicht ersichtlich.

 

6.2.3   Nachdem der Berufungskläger schliesslich auch nicht geltend gemacht hat, dass eine Landesverweisung für ihn einen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB darstelle, kann auf die diesbezügliche Prüfung der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 28; Art. 82 Abs. 4 StPO). Zu ergänzen ist freilich, dass das Staatssekretariat für Migration am 6. März 2015 ein fünfzehnjähriges Einreiseverbot verfügt hat, welches bis zum 7. März 2030 Gültigkeit entfaltet (Akten S. 572). Es ist soweit ersichtlich in Rechtskraft erwachsen. Aller Voraussicht nach, wird die bis ins Jahre 2028 geltende Landesverweisung somit nicht zum Tragen kommen. Auch deswegen erübrigt sich die Vornahme einer detaillierten Härtefallprüfung der Landesverweisung von Amtes wegen.

 

6.2.4   Gemäss Art. 20 der Verordnung vom 8. März 2013 über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro (N-SIS-Verordnung; SR 362.0) können Drittstaatsangehörige nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.

 

Der Berufungskläger hat nicht dargelegt, weshalb er sich gegen den Eintrag im N-SIS wendet. Damit ist die Landesverweisung einzutragen.

 

6.3      Zusammenfassend ist der Berufungskläger für zehn Jahre der Schweiz zu verweisen und die Landesverweisung ist im N-SIS einzutragen.

 

7.

7.1      Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Vorliegend ist der Berufungskläger mit seinen Anträgen vollständig unterlegen. Bei diesem Ausgang trägt er die Kosten des Berufungsverfahrens. Dem Berufungskläger sind somit die mit CHF 1‘500.– zu beziffernden Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss der Urteilsgebühr aufzuerlegen (vgl. § 21 Abs. 1 des basel-städtischen Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Mit dem vorliegenden Urteil wird das vorinstanzliche Urteil bestätigt, teilweise wird die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gutgeheissen. Damit verbleibt für eine Abänderung des vorinstanzlichen Kostenentscheids kein Raum und dem Berufungskläger sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 3‘526.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.– aufzuerlegen. Das Kostendepot des Berufungsklägers von CHF 400.– wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

 

7.2      Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 25. April 2018 wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung, unter Beiordnung von Advokat [...], für das zweitinstanzliche Verfahren bewilligt (Akten S. 1198). Sie ist vom Staat zu bevorschussen (BGE 139 IV 113 E. 5). Der mit Honorarnote vom 26. November 2018 geltend gemachte Zeitaufwand des Verteidigers von 46.75 Stun­den erscheint angemessen, wobei die Berufungsverhandlung und die Nachbesprechung darin bereits provisorisch enthalten sind. Es rechtfertigt sich eine Anpassung um 30 Minuten, ausmachend 47,25 Stunden, Aufwand. Dieser wird praxisgemäss zum Ansatz von CHF 200.– entschädigt, ausmachend CHF 9‘450.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 615.25. Hierzu addiert wird die Mehrwertsteuer von 7,7 %, ausmachend CHF 775.–. Insgesamt sind Advokat [...] somit CHF 10‘840.25 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

 

Gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat der Berufungskläger dem Appellationsgericht die der Verteidigung bezahlte Entschädigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 7. Februar 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

-       Die Schuldsprüche wegen mehrfacher rechtswidriger Einreise sowie rechtswidrigen Aufenthalts nach Art. 115 Abs. 1 lit. a und b i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. d AIG;

-       die Einziehung der beschlagnahmten Schlüssel (Pos. 2004);

-       die Aufhebung der Beschlagnahme und die Rückgabe des T-Shirts (Pos. 1001), der Hose (Pos. 1002), des Mobiltelefons „iPhone“ (Pos. 2002) sowie der drei SIM-Karten (Pos. 2003);

-       die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.

 

            A____ wird neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuld­sprüchen des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (grosse Gesundheitsgefährdung) schuldig erklärt.

 

            Die A____ mit Entscheid des Departements des Inneren des Kantons Solothurn vom 23. Februar 2015 unter Auferlegung einer Probezeit bis zum 9. Januar 2019 gewährte bedingte Entlassung betreffend das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 20. Juni 2012 (Reststrafe von 3 Jahren und 306 Tagen) wird widerrufen und es wird die Rückversetzung in den Strafvollzug angeordnet.

 

            Die A____ mit Entscheid des Justizvollzugs des Kantons Zürich vom 20. Mai 2016 unter Auferlegung einer Probezeit von einem Jahr gewährte bedingte Entlassung betreffend den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 20. Februar 2016 (Reststrafe von 61 Tagen) wird nicht widerrufen.

 

            A____ wird unter Einbezug der rechtskräftigen Schuldsprüche sowie der vollziehbar erklärten Reststrafe zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 9 Monaten verurteilt, unter Anrechnung des seit dem 19. August 2017 ausgestandenen Freiheitsentzugs,

            in Anwendung von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie Art. 40, 51, 89 Abs. 1 StGB.

 

            A____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen. Die Landesverweisung wird gemäss Art. 20 der N-SIS-Verordnung im Schengener Informationssystem eingetragen.

 

            A____ trägt die Kosten im Betrage von CHF 3‘526.40 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 3‘500.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘500.– (inkl. Kanzleiausgaben, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

Das Kostendepot des A____ von CHF 400.– wird mit den Verfahrenskosten verrechnet.

 

Dem amtlichen Verteidiger, Advokat […], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 9‘450.– und ein Auslagenersatz von CHF 615.25, zuzüglich MWST von CHF 775.– (7,7% auf CHF 10‘065.25), somit total CHF 10‘840.25 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Amt für Justizvollzug des Kantons Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt

-       Obergericht des Kantons Solothurn, Verfahrens-Nr.: [...]

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Staatssekretariat für Migration SEM, Verfahrens-Nr.: [...]

-       Bundesamt für Polizei Fedpol

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Joël Bonfranchi

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).