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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.34
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), lic. iur. Cla Nett, Dr. Cordula Lötscher
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagte
c/o Justizvollzugsanstalt Hindelbank Beschuldigte
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 17. Januar 2018
betreffend Verbrechen gegen das
Betäubungsmittelgesetz (grosse
Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) und Geldwäscherei
Sachverhalt
Das Strafdreiergericht hat A____ mit Urteil vom 17. Januar 2018 des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie der Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 2. April 2017, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Zudem wurde A____ für 10 Jahre des Landes verwiesen. Im Anklagepunkt 3.1 wurde sie vom Vorwurf der Einfuhr von Kokain freigesprochen. Schliesslich wurden A____ die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt.
Auf ihr Gesuch hin wurde A____ der Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs per 14. Februar 2018 bewilligt. Gegen das Urteil des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft am 13. April 2018 Berufung erklärt und beantragt, A____ (nachfolgend: Beschuldigte) sei zusätzlich im Anklagepunkt 3.1 der Einfuhr einer qualifizierten Menge Kokain, im Anklagepunkt 3.2 der Übergabe der gesamten angeklagten Kokainmenge von 1‘980 Gramm sowie der bandenmässig qualifizierten Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe sei angemessen zu erhöhen und entsprechend unbedingt auszusprechen. Schliesslich sei wegen des beantragten Schuldspruchs nach Art. 305bis Ziff. 1 und 2 lit. b StGB zusätzlich eine Geldstrafe zu verhängen. Die Berufungsbegründung folgte am 14. Juni 2018. Mit Berufungsantwort vom 23. August 2018 beantragte die Beschuldigte die Abweisung der Berufung sowie die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Zudem stellte sie Antrag auf Bewilligung der amtlichen Verteidigung.
Am 3. Oktober 2018 beantragte die Beschuldigte, sie sei aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2018 plädierte die Staatsanwaltschaft auf Abweisung des Gesuchs. Darauf replizierte die Beschuldigte am 8. Oktober 2018. Mit begründeter Verfügung vom 9. Oktober 2018 wurde das Ent-lassungsgesuch abgewiesen. Am 13. November 2018 ging der Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt Hindelbank ein.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 20. November 2018 ist zunächst die Beschuldigte befragt worden. In der Folge haben die Staatsanwältin sowie die Verteidigerin der Beschuldigten plädiert. Die Beschuldigte hat erneut ihre Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug beantragen lassen. Für sämtliche Ausführungen sei auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Das ist vorliegend der Fall. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Ergreifung eines Rechtsmittels ergibt sich aus Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung betreffend Punkt 3.1 der Anklageschrift einen Schuldspruch wegen (mengen- und bandenmässig) qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Weiter sei in Anklagepunkt 3.2 von der gesamten angeklagten Drogenmenge auszugehen. Ferner sei die Beschuldigte nicht bloss wegen einfacher, sondern wegen bandenmässiger Geldwäscherei schuldig zu erklären. Dementsprechend sei eine unbedingte Freiheitsstrafe von 52 Monaten sowie eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verhängen. Alle übrigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschuldigte habe einen am 23. Januar 2017 geplanten Kokaintransport in die Schweiz ausgeführt (AS 3.1). Aus den Akten ergebe sich, dass sie den Decknamen X____ benutzt habe, welcher am 22. Januar 2017 anlässlich eines dokumentierten Telefongesprächs zwischen den Bandenmitgliedern B____ und C____ erstmals in den Akten aufgetaucht sei (vgl. TK-Protokolle Akten S. 341 f.). Aus den vorgängig und nachfolgend geführten Telefongesprächen gehe hervor, dass die besagte X____ Kokain in die Schweiz eingeführt habe. Es sei nicht davon auszugehen, dass es noch andere Kurierinnen mit dem Decknamen X____ gegeben habe. Da X____ in den nachfolgenden Gesprächen nicht mehr erwähnt worden sei, müsse davon ausgegangen werden, dass sie ihre Kokainlieferung bereits ausgeführt habe. Andernfalls, bzw. im Falle einer Panne, hätten sich B____ und C____ sicherlich am Telefon darüber unterhalten (Berufungsbegründung p. 1190 f.).
2.2 Die Vorinstanz hat in diesem Punkt erwogen, es sei nicht rechtsgenüglich nachgewiesen, dass es sich bei der in der Telefonkontrolle dokumentierten Gesprächen vom 22. Januar 2017 erwähnten X____ um jene X____ handle, die aufgrund der anlässlich der Festnahme der Beschuldigten gefundenen Natelnummer +41 [...] (TK-Bezeichnung WAVE-[...], Deckname X____) als die beschuldigte Person habe ermittelt werden können. Gegen die Täterschaft der Beschuldigten spreche zudem ihr durch Passstempel belegter Aufenthalt in Ruanda vom 9. Dezember 2016 bis 23. Januar 2017 (Urteil E. I.2. p. 11).
2.3 Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass einzig aufgrund der beiden protokollierten Telefongespräche zwischen B____ und C____ vom 22. Januar 2017 auch im Kontext mit den späteren Taten der Beschuldigten ein Schuldspruch in diesem Anklagepunkt nicht zu rechtfertigen ist. Zwar spricht einiges dafür, dass es sich bei der in beiden Telefongesprächen erwähnten X____ um die Beschuldigte handelt. Die Vorinstanz hat zutreffend darauf hingewiesen, dass für die Zeitspanne ab dem 12. März 2017 aufgrund der Telefonkontrolle der Rufnummer +41 [...] erstellt ist, dass die Beschuldigte das Pseudonym X____ trug, jedoch für die Periode davor ein entsprechendes Zuordnungskriterium fehlt (Urteil E. I.2. p. 11). Zwar hat die Staatsanwaltschaft zu Recht darauf hingewiesen, dass aus Gründen der Verwechslungsgefahr nicht davon auszugehen ist, dass innerhalb einer Drogenorganisation zwei als Kurierin tätige Personen (gleichzeitig) den gleichen Decknamen tragen. Jedoch ist gerichtsnotorisch, dass im Rahmen von gut organisierten Drogenbanden immer wieder neue Mitglieder – namentlich solche mit eher untergeordneten Funktionen – auf der Bildfläche auftauchen, während andere aufgrund von Verhaftungen oder aus anderen Gründen wieder ausscheiden. Es ist somit durchaus denkbar, dass die Beschuldigte das zuvor von einer anderen Kurierin verwendete Pseudonym X____ ab dem 12. März 2017 übernommen hat. Dies erscheint insofern nicht unwahrscheinlich, als es gerade bei eher untergeordneten Kurierdiensten weit mehr auf die Funktion als auf die Person ankommt. Aus diesem Grund kann aus den späteren Erkenntnissen nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass es sich bei der im Januar 2017 erwähnten X____ tatsächlich um die Beschuldigte handelte.
Die Vorinstanz ist zum Schluss gelangt, die Beschuldigte scheide für die Tatbegehung im Januar 2017 auch deshalb aus, da sich aus den Stempeln in ihrem Reisepass ergebe, dass sie sich bis am 23. Januar 2017 in Afrika und ab dem 24. Januar 2017 in den Niederlanden aufgehalten habe (Urteil E. I.2 p. 11, Akten S. 846). Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich beim ruandischen Ausreisestempel um eine Fälschung handelt. Jedoch gibt es darauf keine Hinweise, weshalb grundsätzlich von der Echtheit des Stempels ausgegangen werden muss. Die Anklageschrift hat den genauen Zeitpunkt des Kokainimportes offen gelassen. Es erscheint mit Blick auf die Ein- und Ausreisestempel im Reisepass der Beschuldigten sehr unwahrscheinlich, dass sie nach ihrer Ausreise aus Ruanda und vor ihrer Wiedereinreise in die Niederlande den angeklagten Betäubungsmitteltransport in die Schweiz ausgeführt haben soll, zumal in ihrem Pass entsprechende Stempelungen für die Ein- und Ausreise in die und aus der Schweiz fehlen. Zwar ist denkbar, dass die Einfuhr in die Schweiz erst nach ihrer Einreise in Holland irgendwann vor dem 12. März 2017 erfolgt ist. Dies würde die fehlenden Stempel in die Schweiz erklären, ist doch von Holland eine Einreise per Zug oder Auto denkbar, wo an der Grenze erfahrungsgemäss keine Stempelung des Passes erfolgt. Gegen eine Tatausführung nach dem 23. Januar 2017 spricht indessen der Inhalt des Telefongesprächs vom 22. Januar 2017, 18:47 Uhr: dieser weist darauf hin, dass die Ankunft der Kurierin unmittelbar bevorgestanden haben muss. So ist etwa die Rede von der Etage, auf welcher sich die Wohnung befinde und es wird erwähnt, man könne mit dem Wohnungsschlüssel auch die Haustür unten aufschliessen, schliesslich wird bestätigt, X____ werde C____ anrufen, sobald sie in der Wohnung sei (TK-Protokolle, Akten S. 341). Auch das zweite, nur wenige Minuten nach dem vorherigen Kontakt stattgefundene Telefongespräch vom 22. Januar 2017, 18:54 Uhr, lässt auf einen geplanten Kontakt zwischen X____ und C____ am nächsten Tag und damit am 23. Januar 2017 schliessen, wird C____ doch von B____ angewiesen, er solle X____ am nächsten Tag von einer anderen Rufnummer aus kontaktieren (TK-Protokolle, Akten S. 342). Mit Blick auf den Umstand, dass die Beschuldigte an jenem Tag erst aus Ruanda ausreiste, erscheint ihre Tatbeteiligung an dem angeklagten Kokainimport in zeitlicher Hinsicht jedenfalls sehr unwahrscheinlich. Nicht plausibel ist mit Blick auf den Inhalt der Telefonate, der Tatsache, dass der Deckname X____ anschliessend nicht mehr in den Telefongesprächen erwähnt wurde und entgegen den Argumenten der Staatsanwaltschaft auch, dass sich die Beschuldigte noch aus Afrika mit B____ bezüglich eines zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführten Kokaintransports abgesprochen haben soll.
2.4 Zusammenfassend kann gestützt auf diese Erwägungen der Beschuldigten der am 22. Januar 2017 geplante Betäubungsmitteltransport aufgrund der mangelhaften Beweislage trotz des Vorliegens gewisser Indizien nicht rechtsgenüglich nachgewiesen werden. Die Vorinstanz hat sie somit zu Recht in Anwendung des Verfahrensgrundsatzes „in dubio pro reo“ freigesprochen.
3.
3.1 Das Strafgericht ist in Anklagepunkt 3.2 davon ausgegangen, die Beschuldigte habe lediglich die Hälfte der importierten Betäubungsmittelmenge von total 1980 Gramm zu verantworten. Die Aussage von B____ im Telefongespräch vom 14. März 2017, wonach er von X____ und D____ „198 Sachen“ bekommen habe (TK-Protokoll, Akten S. 541), sei dahingehend zu deuten, dass die angeklagte Menge auf zwei Kuriere aufzuteilen und damit zu halbieren sei. Somit könnten der Beschuldigten lediglich 990 Gramm zugerechnet werden (Urteil E. I.3.a) p. 11.f). Die Staatsanwaltschaft moniert, die Vorinstanz sei in diesem Punkt zu Unrecht lediglich von der Hälfte der angeklagten Betäubungsmittelmenge ausgegangen (Berufungsbegründung Ziff. 2 Akten S. 1191).
3.2 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, es sei lediglich die Hälfte der von der Staatsanwaltschaft angeklagten Kokainmenge nachweislich durch die Beschuldigte importiert worden. So ist im Telefongespräch zwischen C____ und B____ vom 14. März 2017 denn auch wiederum von “insgesamt 198 Sachen“ die Rede sowie davon, dass C____ den beiden Kurieren „je 50 gegeben“ habe (TK-Kontrollen, Akten S. 542). Da eine gemeinsame Einreise und damit ein mittäterschaftliches Zusammenwirken mit D____ der Beschuldigten somit nicht nachgewiesen werden kann, hat die Vorinstanz zu Recht im Zweifel der Beschuldigten nur die Hälfte und damit (von 990 Gramm bei einem angenommenen Reinheitsgrad von 60%) 600 Gramm reines Kokain angerechnet. Den Argumenten der Staatsanwaltschaft ist entgegenzusetzen, dass die Beschuldigte innerhalb der Bande als blosse Kurierin auf der Hierarchistufe 4 (vgl. unten E. 5.3) tätig war, womit ihr die durch andere Kuriere transportierten Betäubungsmittel nicht zugerechnet werden können.
4.
4.1 Die Staatsanwaltschaft macht geltend, die Beschuldigte sei statt wegen (einfacher) Geldwäscherei wegen bandenmässiger und damit qualifizierter Geldwäscherei schuldig zu sprechen. Es sei offensichtlich, dass die Betäubungsmittelhändlerbande das aus dem Drogenhandel stammende Geld wieder habe in Umlauf bringen müssen, um dessen Herkunft zu verschleiern. Die Beschuldigte habe sich am Transport von Geld ebenso beteiligt wie am Transport von Betäubungsmitteln und erfülle somit den Tatbestand von Art. 305bis StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht. Da sie als Mitglied der Bande, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat, gehandelt habe, liege ein schwerer Fall gemäss Ziff. 2 lit. b der genannten Bestimmung vor (Berufungsbegründung Ziff. 3 p. 1191-1193).
4.2 Der
Schuldspruch der Vorinstanz wegen Geldwäscherei ist unangefochten. Von einer
Bande im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist zu sprechen, wenn zwei oder
mehr Täterinnen oder Täter sich mit dem ausdrücklich oder konkludent
geäusserten Willen zusammenfinden, inskünftig zur Verübung mehrerer
selbständiger, im Einzelnen noch unbestimmter Straftaten zusammenzuwirken.
Erforderlich ist einerseits das Vorhandensein gewisser Mindestansätze einer
Organisation, etwa einer Rollen- oder Arbeitsteilung (BGE 135 IV 158 E. 2 ff.),
andererseits wird eine Intensität des Zusammenwirkens in einem Masse verlangt,
dass von einem stabilen Team ausgegangen werden kann, auch wenn dieses allenfalls
nur kurzlebig ist (BGE 132 IV 132 E. 5.2). Dieser Zusammenschluss ist es, der
die einzelnen Mitglieder psychisch und physisch stärkt und diese besonders
gefährlich macht sowie die Begehung von Straftaten voraussehen lässt. Der
Vorsatz der Täterin muss schliesslich auch die Bandenmässigkeit umfassen (BGE
135 IV 158 E. 2 ff.). Jedoch muss sie nicht im Bewusstsein handeln, eine
bandenmässige Geldwäscherei zu begehen, vielmehr reicht die Kenntnis der
Umstände der Tatbegehung aus (Pieth,
in: Basler Kommentar StGB II, 4. Auflage 2019, Art. 305 bis N 65 mit Verweis
auf Art. 139 N 123, 131, 133; Flachsmann,
in: Donatsch [Hrsg.], Kommentar StGB, 19. Auflage,
Zürich 2013, Art. 305 bis N 24 mit Verweis auf Art. 137 N 15).
4.3 Die Staatsanwaltschaft hat zutreffend ausgeführt, die Beschuldigte sei durch die Bande nicht nur als Kokain- sondern auch als Geldkurierin eingesetzt worden (Berufungsbegründung Akten S. 1192). Zwar ist nur ein einziger Geldtransport ins Ausland nachgewiesen (Urteil E. I.3.b) p. 12 f.). Dies ist indessen für die Annahme von Bandenmässigkeit unerheblich. Erforderlich ist lediglich die Bereitschaft zur fortgesetzten Ausführung von weiteren Geldtransporten. Dass im Rahmen der Bande nicht nur Betäubungsmittel verschoben, sondern auch immer wieder Geld ins Ausland transferiert wurde, ergibt sich aus der Auswertung der Telefonkontrolle ohne weiteres. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei den Geldtransporten um eine blosse Konsequenz des primär bezweckten Betäubungsmittelhandels gehandelt hat (Urteil E. II.2. p. 15). Das Ziel der aus Holland operierenden Organisation bestand sowohl im Handel mit Betäubungsmitteln als auch im Rücktransport des erwirtschafteten Erlöses in die Niederlande unter Verschleierung dessen deliktischer Herkunft. Dies zeigt sich in der Tatsache, dass in Bezug auf die Geldtransporte die Bande um B____ genauso gut organisiert war wie in Bezug auf den Handel mit Kokain (vgl. dazu Bericht fedpol, „Geldwäschereiurteile in der Schweiz“, November 2008, S. 11 [Bargeldtransporte ins Ausland]).
4.4 Was den subjektiven Tatbestand anbelangt, ist der Staatsanwaltschaft dahingehend zu folgen, als sie feststellt, die Beschuldigte habe gewusst, dass es sich bei dem ihr zum Transport anvertrauten Geldbetrag um Drogenerlös handelte und dass, wie an der Einfuhr der Betäubungsmittel, auch an der Ausfuhr der damit erwirtschafteten Bargeldbeträge diverse Personen beteiligt waren: So war die Beschuldigte selbst mit dem Abholen von Drogenerlös beauftragt worden, erinnerte den Depothalter C____ unmissverständlich daran, eingenommene Schweizer Franken in Euro zu wechseln und führte bei ihrer Rückreise nach Holland das Bargeld nicht etwa offen, sondern versteckt mit sich, um es an unbekannte Personen in den Niederlanden weiterzugeben (Berufungsbegründung Akten S. 1192). Aus diesem Grund ist der Tatbestand der bandenmässigen Geldwäscherei auch in subjektiver Hinsicht erfüllt. Dass es von Seiten der Beschuldigten zu keinen weiteren Geldtransporten gekommen ist, ist zweifelsohne auf ihre Festnahme zurückzuführen. Ihre Tätigkeit innerhalb der Bande umfasste damit nicht nur den Transport von Kokain (wofür der Schuldspruch wegen bandenmässigen Vorgehens in Rechtskraft erwachsen ist), sondern auch den Rücktransport des damit erwirtschafteten Bargelds zur Verschleierung dessen deliktischen Herkunft. Es hat daher gestützt auf die zutreffende Argumentation der Staatsanwaltschaft in diesem Punkt ein Schuldspruch wegen bandenmässig begangener Geldwäscherei zu ergehen.
5.
5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden des Täters zu und berücksichtigt dabei sein Vorleben, seine persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2; BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 m. H.). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10).
5.2 Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Berufung – namentlich des Schuldspruchs wegen qualifizierter und nicht nur wegen einfacher Geldwäscherei – ist die von der Vorinstanz ausgefällte Strafe neu zu bemessen.
Hat die Täterin durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt sie das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat (Einsatzstrafe) und erhöht sie in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen (Gesamtstrafe). Für die Bildung einer Gesamtstrafe hat das Gericht in einem ersten Schritt den Strafrahmen der schwersten Straftat zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für diese Tat, unter Einbezug aller straferhöhenden und strafmildernden Umstände, innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Bei der Bestimmung des Strafrahmens für die schwerste Straftat ist von der abstrakten Strafandrohung auszugehen. In einem zweiten Schritt hat das Gericht diese Einsatzstrafe unter Einbezug der weiteren Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei es wiederum den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen hat (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2011; BGE 127 IV 101 E. 2b S. 104).
5.3 Die Vorinstanz hat, ausgehend vom Strafrahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG, welcher von einem Jahr bis zu 20 Jahren Freiheitsstrafe reicht, das objektive Tatverschulden zu Recht als keineswegs mehr leicht eingestuft (Urteil E. III. p. 16). In objektiver Hinsicht liegt die Kokainmenge mit gesamthaft 1‘600 Gramm reinen Wirkstoffs um ein Vielfaches über den 18 Gramm, die gemäss der Bundesgerichtspraxis die Grenze zu einem mengenmässig qualifizierten Fall bilden (BGE 138 IV 100 E. 3.2 S. 103) und in der Regel eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten nach sich ziehen. Auch wenn der Drogenmenge bei der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt und sie nur einen Gesichtspunkt neben anderen darstellt, ist sie auch nicht vollkommen nebensächlich. Vielmehr ist sie nicht nur als Qualifikationsmerkmal, sondern auch innerhalb des qualifizierten Strafrahmens als Zumessungskriterium zu berücksichtigen (BGE 118 IV 342 E. 2c S. 348; BGer 6B_579/2013 vom 20. Februar 2014 E. 4.4). Ein weiteres zentrales Kriterium bei der Strafzumessung bei Betäubungsmittedelikten ist gemäss der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung die vom jeweiligen Täter eingenommene Funktion bzw. die Hierarchiestufe, welcher er innerhalb der Organisation zuzuordnen ist, steigt doch mit der Hierarchiestufe die Verantwortung und damit auch das Verschulden (BGer 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.3 m. H. auf BGE 121 IV 202). Die Vorinstanz hat praxisgemäss als Orientierungshilfe die Grobeinteilung von Eugster und Frischknecht herangezogen und die Beschuldigte in die Hierarchiestufe 4 eingeteilt (Eugster/Frischknecht, Strafzumessung im Betäubungsmittelhandel, in: AJP 3/2014, S. 327, 336; vgl. dazu AGE SB.2016.84 vom 18. Mai 2017 E. 4.3.2); diese Überlegungen werden von der Staatsanwaltschaft nicht beanstandet, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urteil E. III. p. 16; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Einsatzstrafe liegt auf Grund des objektiven Verschuldens damit bei drei bis fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Subjektiv ist zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte mit direktem Vorsatz gehandelt hat. Bezüglich der Beweggründe hat die Vorinstanz zutreffend darauf hingewiesen, es sei davon auszugehen, dass die Straftaten rein finanziell motiviert gewesen sei, wobei eine Notlage explizit nicht bestanden habe, sei die Beschuldigte doch im Deliktszeitraum von ihrem Lebenspartner finanziell unterstützt worden, nicht drogenabhängig gewesen und auch seitens der Drogenhändlerbande kein auf sie ausgeübter Druck erkennbar (Urteil E. III p. 16).
5.4 Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer Berufung die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 52 Monate beantragt. Gegen die vorinstanzlichen Erwägungen wendet sie ein, eine teilbedingte Freiheitsstrafe werde dem schweren Verschulden der Beschuldigten nicht gerecht. So habe sie – obschon sie „nur“ als Kurierin tätig war – innerhalb der Bande offensichtlich ein erhebliches Vertrauen genossen und sei nicht beliebig austauschbar gewesen, was zu einer Einsatzstrafe zu führen habe, welche nicht am untersten Rand des von Eugster/Frischknecht für die Hierarchiestufe 4 vorgesehenen Strafrahmens liegen könne (Berufungserklärung Akten S. 1194). Dem ist nicht zu folgen. So wird die Argumentation der Staatsanwaltschaft nicht durch die Akten gestützt; namentlich fehlt der Nachweis dafür, dass die als Kurierin tätige Beschuldigte eine besondere Vertrauensstellung innehatte. Es ist vielmehr mit der Vorinstanz von einer eher untergeordneten Position als reine Kurierin auszugehen. Das Strafgericht ist somit zu Recht von einer Einsatzstrafe von 36 Monaten ausgegangen. Aufgrund des Schuldspruchs wegen bandenmässiger Geldwäscherei ist unter Berücksichtigung des nur einmaligen Geldtransports eine Erhöhung der Einsatzstrafe um sechs Monate angemessen. Daraus errechnet sich als Zwischenresultat – ohne Asperation – eine Freiheitsstrafe von 42 Monaten.
5.5 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die allgemeinen Täterkomponenten eine Erhöhung oder Reduktion dieser Strafe rechtfertigen. Die Vorinstanz ist von einer sehr hohen Strafempfindlichkeit der Beschuldigten ausgegangen, da sie gesundheitlich durch eine HIV-Infektion eingeschränkt sei und aufgrund der Haftverbüssung nur indirekt mit ihren zwei in Uganda lebenden Kindern Kontakt pflegen könne. Dies rechtfertige eine Strafreduktion von sechs Monaten (Urteil E. III. p. 16 f.). Dagegen argumentiert die Staatsanwaltschaft zu Recht, die Beschuldigte sei von ihrer Krankheit nicht von intensiver Reisetätigkeit, insbesondere zwecks der Begehung von Delikten, abgehalten worden. Es sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern ihr Kontakt zu ihren Kindern durch die Haftverbüssung eingeschränkt werde, wohnten diese doch in Uganda und unterhielten ohnehin lediglich telefonischen Kontakt zur in Holland lebenden Mutter, was auch in Haft möglich sei. Eine Strafreduktion von sechs Monaten sei aus diesen Gründen deutlich zu hoch (Berufungsbegründung Akten S. 1193 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Beschuldigte zu ihrem gesundheitlichen Zustand, in ihrer Brust sei ein rasch wachsender, jedoch nicht bösartiger Tumor diagnostiziert worden, welcher sehr schmerzhaft sei und chirurgisch entfernt werden müsse; dieser Eingriff könne jedoch aus Kostengründen erst nach ihrer Rückkehr nach Holland erfolgen (Prot. Berufungsverhandlung p. 5). Der mit Blick auf die dargelegten Umstände leicht erhöhten Strafempfindlichkeit der Beschuldigten wird mit einer Strafreduktion von zwei Monaten angemessen Rechnung getragen. Was die übrigen genannten Punkte anbelangt, ist den überzeugenden Argumenten der Staatsanwaltschaft zu folgen.
Dass die Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten keinen Strafmilderungsgrund darstellt, hat die Vorinstanz zutreffend erwogen (Urteil E. III. p. 16). Auch subjektive Strafminderungsgründe, wie ein substantielles Geständnis oder Reue können der Beschuldigten im Hinblick auf ihr Aussageverhalten nicht zugutegehalten werden; so hat sie ihre Tatbeteiligung trotz der erdrückenden Beweislage kategorisch bestritten. Aufgrund der vorzunehmenden Asperation gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wird die errechnete Strafe von 40 Monaten um 10% auf 36 Monate reduziert.
5.6 Bei diesem Strafmass ist der teilbedingte Strafvollzug gemäss Art. 43 StGB möglich. Grundvoraussetzung für den teilbedingten Strafvollzug ist, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; AGE SB.2016.109 vom 14. Juli 2017 E. 4.5). Die Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Trotz gewisser Unklarheiten über die Frage, wie sie sich ihren weiteren Lebensunterhalt verdienen wird, darf davon ausgegangen werden, dass sie auch nach ihrer Haftentlassung durch ihren Lebenspartner finanziell unterstützt wird. Zudem wird bei ihr als Ersttäterin praxisgemäss vom Ausstellen einer Schlechtprognose abgesehen. Die Beschuldigte hat bis anhin 18 Monate in Sicherheitshaft und im vorzeitigen Strafvollzug zugebracht. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Erfahrung der mehrmonatigen Haftverbüssung in Kombination mit der im Berufungsverfahren auszusprechenden bedingten Geldstrafe und der bereits rechtskräftigen Landesverweisung die Beschuldigte von der Begehung zukünftiger Delikte abhalten wird. Gestützt auf diese Überlegungen kann ihr der teilbedingte Strafvollzug gewährt werden. Allerdings ist mit Blick auf die genannten Zweifel der maximal mögliche Teil, nämlich die Hälfte der Strafe, unbedingt auszusprechen. Die Probezeit wird auf zwei Jahre festgesetzt. Die ausgestandene Haft und der vorzeitige Strafvollzug sind in Anwendung von Art. 51 StGB praxisgemäss auf die Strafe anzurechnen.
5.7 Infolge des Schuldspruchs wegen qualifizierter Geldwäscherei muss zudem zwingend eine Geldstrafe ausgesprochen werden, welche mit Blick auf das Verschulden der Beschuldigten auf 30 Tagessätze festzusetzen ist. Die Tagessatzhöhe wird zufolge ihrer angespannten finanziellen Situation auf CHF 30.– angesetzt, der bedingte Strafvollzug gewährt und eine Probezeit von zwei Jahren angesetzt.
6.
Die Beschuldigte ist aufgrund der Verbüssung von zwei Dritteln der ausgesprochenen Freiheitsstrafe nach Erledigung der Austrittsformalitäten zuhanden des Migrationsamts Basel-Stadt aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen (vgl. dazu Vollzugsbericht Hindelbank vom 12. November 2018).
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2‘560.40 sowie die Urteilsgebühr von CHF 5‘700.– zu tragen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Berufungsverfahren sind ihr infolge ihres teilweisen Unterliegens reduzierte Urteilsgebühren von CHF 300.– aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO). Die amtliche Verteidigerin wird gemäss der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Auf eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 17. Januar 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit)
- Landesverweisung
- Eintragung der Landesverweisung ins Schengener Informationssystem
- Einziehung des beschlagnahmten Mobiltelefons Nokia (inkl. SIM-Karte Nr. +41 [...])
- Rückgabe des iPhones (inkl. SIM-Karte Nr. +31 [...])
- Tragung der Verfahrenskosten und Urteilsgebühr sowie der Kosten für die Spitalbehandlung
- Entschädigung der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren
A____ wird neben dem bereits rechtskräftigen Schuldspruch wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz der bandenmässigen Geldwäscherei schuldig erklärt und verurteilt zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, davon 18 Monate mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre, unter Einrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 2. April 2017, sowie zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 19 Abs. 2 a und b des Betäubungsmittelgesetzes und Art. 305bis Ziff. 1 und 2 des Strafgesetzbuches sowie Art. 34, 42 Abs. 1, 43, 44, 49 Abs. 1 und 51 des Strafgesetzbuches.
Im Anklagepunkt 3.1 wird A____ vom Vorwurf der Einfuhr von Kokain freigesprochen.
A____ ist zuhanden des Migrationsamts aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen.
A____ trägt die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren mit Einschluss einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 300.– (inkl. Kanzleigebühren, zuzüglich allfällige übrige Kosten).
Der amtlichen Verteidigerin von A____, [...], werden ein Honorar von CHF 3‘350.– und ein Auslagenersatz von CHF 160.70, zuzüglich 7,7% MWST von CHF 270.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Auf eine Rückforderung nach Art. 135 Abs. 4 StPO wird verzichtet.
Mitteilung an:
- Beschuldigte
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt, Abteilung Strafvollzug
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Bundesamt für Polizei (fedpol)
- Staatssekretariat für Migration (SEM)
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).