Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.38

 

URTEIL

 

vom 21. Juni 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Eva Christ, Prof. Dr. Daniel Thurnherr Keller,

Dr. Carl Gustav Mez   und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                    Berufungsklägerin

[...]                                                                                                    Beschuldigte

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                   Berufungsbeklagte

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Januar 2018

 

betreffend Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des

Kantons Basel-Stadt


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafgerichts vom 26. Januar 2018 wurde A____ (nachfolgend Berufungsklägerin) der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz Basel-Stadt (ÜStG, SG 253.100) schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 400.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von vier Tagen, verurteilt. Zudem wurden ihr die Verfahrenskosten von CHF 205.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– auferlegt.

 

Gegen dieses Urteil meldete die Berufungsklägerin am 26. Januar 2018, vertreten durch ihren Verteidiger [...], Berufung an. Am 3. Mai 2018 reichte die Berufungsklägerin die Berufungserklärung ein und focht das Urteil vollumfänglich an. Die Staatsanwaltschaft hat weder einen Nichteintretensantrag gestellt noch Anschlussberufung erklärt. Mit Verfügung vom 8. Juni 2018 kündigte die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Parteien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens in Anwendung von Art. 406 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) an, vorbehältlich erforderlicher Beweiserhebungen, die dem entgegenstünden, und vorbehältlich eines anders lautenden Entscheids des erkennenden Gerichts. Mit gleicher Verfügung wurde der Berufungsklägerin Frist zum Einreichen einer schriftlichen Berufungsbegründung samt allfälliger Beweisanträge im Rahmen von Art. 398 Abs. 4 StPO gesetzt. Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 reichte die Berufungsklägerin den Beweisantrag auf Befragung ihres Ehemannes ein. Nachdem die Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts den Beweisantrag mit Verfügung vom 5. Oktober 2018 abgelehnt und die angekündigte Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens bestätigt hatte, reichte die Berufungsklägerin am 26. November 2018 eine schriftliche Berufungsbegründung ein. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Berufungsantwort vom 5. Dezember 2018 unter Verweis auf das vorinstanzliche Urteil die kostenpflichte Abweisung der Berufung.

 

Der vorliegende Entscheid ist nach mündlicher Beratung vom 21. Juni 2019 ohne Anwesenheit der Parteien und aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 StPO zulässig gegen erstinstanzliche Urteile, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Die Berufungsklägerin hat als verurteilte Person ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids und ist daher zur Erhebung der Berufung legitimiert. Zuständige Instanz zur Beurteilung von Berufungen gegen Urteile des Einzelgerichts in Strafsachen ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Dreiergericht. Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO frist- und formgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist somit einzutreten.

 

1.2      Das Berufungsgericht kann gemäss Art. 406 Abs. 1 lit. c StPO die Berufung in einem schriftlichen Verfahren behandeln, wenn ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils bilden und mit der Berufung nicht ein Schuldspruch wegen eines Verbrechens oder Vergehens beantragt wird. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Berufung im schriftlichen Verfahren beurteilt werden kann. Die entsprechende, mit verfahrensleitender Verfügung vom 5. Oktober 2018 erfolgte Anordnung ist somit zu bestätigen, wofür praxisgemäss kein separater Entscheid ergeht (vgl. statt vieler AGE SB.2016.75 vom 18. November 2016 E. 1.2, SB.2016.4 vom 14. Juni 2016 E. 1.3). Das vorliegende Berufungsurteil wird nach Art. 390 Abs. 4 StPO in einer nicht öffentlichen Beratung aufgrund der Akten gefällt.

 

1.3      Im Rahmen einer Berufung wird der vorinstanzliche Entscheid im Allgemeinen bezüglich sämtlicher Tat-, Rechts- und Ermessensfragen frei überprüft (Art. 398 Abs. 3 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil grundsätzlich in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO) und wendet dabei das Recht von Amtes wegen an (Art. 391 Abs. 1 StPO). Bei der Kontrolle von Schuldsprüchen wegen Übertretungen ist die Kognition der Berufungsinstanz indessen nach Massgabe von Art. 398 Abs. 4 StPO eingeschränkt. In solchen Fällen können mit der Berufung nur Rechtsfehler oder die offensichtlich unrichtige bzw. auf Rechtsverletzung beruhende Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden. Rechtsfragen überprüft das Berufungsgericht dagegen auch bei Übertretungen mit freier Kognition – die inhaltliche Begrenzung des Berufungsthemas in Art. 398 Abs. 4 StPO schränkt die Überprüfungsbefugnis diesbezüglich nicht ein. Ebenso überprüft das Berufungsgericht den Kostenspruch mit voller Kognition (Hug/Scheidegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 398 N 23; Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 398 N 3a).

 

Gegenstand des erstinstanzlichen Urteils ist eine Busse von CHF 400.– wegen Verletzung von § 16 Abs. 1 ÜStG (Diensterschwerung) im Rahmen einer polizeilichen Intervention am Wohnort der Berufungsklägerin. Die Berufungsklägerin ficht das Urteil vollumfänglich an und beantragt ihren Freispruch sowie eine Parteienschädigung für beide Instanzen. Sie beanstandet eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs und rügt die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als willkürlich (vgl. Berufungsbegründung, act. 122) Somit bringt sie nach Art. 398 Abs. 4 StPO zulässige Einwände vor.

 

2.

2.1      Mit Eingabe vom 1. Oktober 2018 beantragte die Berufungsklägerin eine Befragung des Ehemannes der Berufungsklägerin, B____, als Zeuge resp. als Auskunftsperson im Berufungsverfahren. Sie begründet ihren Beweisantrag damit, dass B____ bis anhin nicht gehört worden sei, weshalb seine Befragung für die Sachverhaltsermittlung richtig sei.

 

2.2      Bilden ausschliesslich Übertretungen Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens, können im Berufungsverfahren keine neuen Behauptungen und Beweise vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 Satz 2 StPO). Neu sind behauptete Tatsachen und Beweise, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgebracht worden sind. Das Berufungsgericht entscheidet somit aufgrund der bereits vor erster Instanz vorgebrachten Behauptungen und der bestehenden Beweislage. Eine Ausnahme würde nur insoweit gelten, als das Berufungsgericht einen Entscheid aufheben könnte, wenn die erste Instanz Beweise willkürlich nicht abgenommen hätte. In einem solchen Fall würde aber lediglich ein kassatorischer Entscheid und die Rückweisung an die Vorinstanz zur Beweisabnahme und neuen Entscheidung erfolgen (Eugster, a.a.O., Art. 398 StPO N 3a; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, Art. 398 N 12 f.; statt vieler: AGE SB.2015.117 vom 21. Juli 2016 E. 1.3). Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden im Rechtsmittelverfahren sodann nach Art. 389 Abs. 2 StPO nur wiederholt, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Aus Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich weiter, dass das Berufungsgericht auch im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise noch einmal erhebt, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 199 f.; BGer 6B_888/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 3.3 und 6B_400/2017 vom 4. September 2017 E. 2.2, je mit Hinweisen). Kommt das Gericht in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Erkenntnis, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und die Überzeugung des Gerichts werde sich durch die zusätzlich beantragten Beweise nicht mehr ändern, so kann es die betreffenden Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung ablehnen (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290, 141 I 60 E. 3.3 S. 64, 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, 131 I 153 E. 3 S. 157; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1, 6B_800/2016 vom 25. Oktober 2017 E. 9.2, 6B_542/2016 vom 5. Mai 2017 E. 3.3).

 

2.3      Wie bereits in der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 5. Oktober 2018 festgestellt und entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin, wurde B____ bereits anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge einvernommen und hat sich eingehend zum Sachverhalt geäussert. Dabei hat auch der Verteidiger der Berufungsklägerin Gelegenheit erhalten, dem Zeugen Ergänzungsfragen zu stellen, welche dieser beantwortet hat (act. 65 ff.). Es ist nicht ersichtlich und wird von der Berufungsklägerin auch nicht dargetan, inwiefern eine erneute Befragung des B____ erforderlich erschiene. Vielmehr sind daraus keine wesentlichen neuen Erkenntnisse zu erwarten, welche aufgrund der bestehenden Beweislage die Entscheidfindung des Gerichts in relevanter Weise beeinflussen könnten. Auf die erneute Befragung des B____ wird somit verzichtet und der entsprechende Beweisantrag abgelehnt.

 

3.

3.1      Die Berufungsklägerin wehrt sich gegen die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Die Vorinstanz habe einseitig auf die Aussagen der Zeugen abgestellt und es fänden sich im schriftlichen Urteil keinerlei Erwägungen zur Glaubhaftigkeit der Aussagen der Berufungsklägerin. Damit seien das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt. Ausserdem sei auch die Begründung der Vorinstanz falsch, wenn diese erwäge, die Frage eines Hausdurchsuchungsbefehls in Anwendung von § 52 des Polizeigesetzes Basel-Stadt (PolG, SG 510.100) habe vorliegend gar nicht zur Diskussion gestanden - die Berufungsklägerin habe bereits in ihrer Einsprache erklärt, dass sie dem Polizisten gesagt habe, sie wolle nicht allein mit ihm ins Studio gehen. Sodann habe die vorinstanzliche Richterin mit ihrem Schreiben vom 21. Juli 2017, in welchem sie der Berufungsklägerin Gelegenheit zum Einspracherückzug unter Verweis auf die Stellungnahme der Kantonspolizei gegeben habe, „in antizipierter Beweiswürdigung das Urteil vorweggenommen und sich an der Hauptverhandlung überhaupt nicht mit den Aussagen der Berufungsklägerin auseinandergesetzt“. Insgesamt sei die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung daher willkürlich erfolgt (Berufungsbegründung, act. 122). Tatsächlich habe die Berufungsklägerin nicht herumgeschrien, sondern sei mit dem Polizisten Wachtmeister C____ zu ihrer Wohnung in den vierten Stock gefahren, um ihren Ausweis zu holen. Dort habe sie dem Polizisten „klar gesagt, dass er vor der Wohnung warten soll und sie den Ausweis hole, dieser wollte aber mit in die Wohnung gehen“ (Berufungsbegründung, act. 121). Es stimme nicht und sei eine blosse Schutzbehauptung des Polizisten, dass dieser sich lediglich als Vorsichtsmassnahme zu seinem eigenen Schutz im Türrahmen postiert habe. Durch sein übereifriges Verhalten habe er „dazu beigetragen, dass die Feststellung der Personalien der Berufungsklägerin viel länger dauerte als wenn er erst gar nicht mitgegangen wäre bzw. wenn er erst gar nicht versucht hätte, in die Wohnung einzudringen“ (Berufungsbegründung, act. 121).

 

3.2      Der Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit den Aussagen der Berufungsklägerin resp. mit der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht auseinandergesetzt, ist haltlos. Entgegen den Ausführungen der Berufungsklägerin hat die Vorinstanz anlässlich ihrer Sachverhaltsfeststellung die Aussagen der Berufungsklägerin sowohl denjenigen der drei anwesenden Polizeibeamten als auch denjenigen ihres Ehemannes gegenübergestellt und ist zum Schluss gekommen, dass auf diejenigen der Polizisten abzustellen sei (angefochtenes Urteil, S. 3 ff.). Ebenfalls nicht durchzudringen vermag die Berufungsklägerin mit ihrer Rüge, das Schreiben vom 21. Juni 2017 belege eine unzulässige Festlegung der vorinstanzlichen Richterin bzw. dieses stelle eine unzulässige antizipierte Beweiswürdigung dar. Im fraglichen Brief – es handelt sich um ein Standardschreiben, das von der Kanzlei des Strafgerichts zahlreich versandt wird – wurde die Berufungsklägerin darüber informiert, dass das Strafverfahren nun am Gericht hängig sei. Es wurde ihr die Stellungnahme der Kantonspolizei zugestellt und – entgegen der Darstellung der Berufungsklägerin ohne Verweis auf diese – die Gelegenheit geboten, ihre Einsprache ohne zusätzliche Kosten zurück zu ziehen. Zugleich wurde aber auch dargelegt, dass es im Falle des Festhaltens zu einer mündlichen Hauptverhandlung komme und welche Beweise an dieser Verhandlung erhoben werden sollten. Es wurde der Berufungsklägerin Gelegenheit zum Einreichen von Beweisanträgen und zur Bekanntgabe eines allfälligen Verteidigers gegeben. Insgesamt erscheint das Schreiben keineswegs als Beleg für eine einseitige Vorbefassung oder Festlegung der vorinstanzlichen Verfahrensleiterin, sondern lediglich als Gelegenheit für eine unkomplizierte und kostengünstige Verfahrenserledigung angesichts des Bagatellcharakters der zu beurteilenden Strafe, verbunden mit dem Aufzeigen der nächsten Schritte und Möglichkeiten, sofern der oder die Betroffene von dieser Gelegenheit absieht.

 

3.3

3.3.1   Zu prüfen ist somit, ob die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung offensichtlich unrichtig ist. Eine Sachverhaltsfeststellung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie willkürlich ist (Eugster, a.a.O., Art. 398 StPO N 3a; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 444 f., 137 IV 1 E. 4.2.3 S. 4 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1.). Die Berufungsinstanz ist somit bei der Beurteilung dieser Rüge auf eine Willkürüberprüfung beschränkt und hat lediglich einzugreifen, wenn die Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unhaltbar sind, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzen oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufen (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; BGer 6B_32/2016 vom 20. April 2016 E. 1.2.1; 6B_1044/2014 vom 14. Januar 2015 E. 1.2; 6B_10/2015 vom 24. März 2015 E. 1.1). In Bezug auf die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung im Besonderen ist Willkür zu bejahen, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; BGer 6B_302/2015 vom 20. August 2015 E. 2.2).

 

3.3.2   Dem erstinstanzlichen Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 14. Februar 2017 entbrannte unter der Mieterschaft der Liegenschaft [...], deren Eigentümer die Berufungsklägerin und ihr Ehemann sind/waren, ein Nachbarstreit. Die Polizei wurde durch eine Nachbarin requiriert und rückte zum Wohnort der Berufungsklägerin aus. Sie traf die Berufungsklägerin und ihren Ehemann im Erdgeschoss an und forderte beide auf, sich auszuweisen. Die Berufungsklägerin wurde angewiesen, ihren Ausweis aus ihrer Wohnung zu holen und ihn dem diensthabenden Polizeiangestellten vorzuweisen. Ihr wird vorgeworfen, sich dieser Anweisung widersetzt und sich renitent und aggressiv verhalten zu haben. Sie habe sich geweigert, den Ausweis zu holen und stattdessen den Polizisten, der sich mit ihr beschäftigte, fortwährend angeschrien, sich vor ihm aufgebaut, als er sich „zwecks Eigenschutz in der Wohnungstür zur Wohnung der Beschuldigten postiert hatte“ und versucht, ihn zurück ins Treppenhaus zu drängen. Schliesslich habe der Polizist die Kontrolle abbrechen und „anderweitig die Personalien der Berufungsklägerin überprüfen“ müssen (vgl. Anklageschrift resp. Strafbefehl vom 20. März 2017; angefochtenes Urteil, S. 2) - konkret war es der Ehemann der Berufungsklägerin, der schliesslich ihren Ausweis beibrachte (vgl. u.a. act. 4). Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sachverhalt als erstellt. Insbesondere erscheint es ihr nachgewiesen, dass die Berufungsklägerin von allem Anfang an aufbrausend und unkooperativ war und sich lautstark weigerte, ihren Ausweis in ihrer Wohnung zu holen. Für ebenso nachgewiesen hält es die Vorinstanz, dass sich Wachtmeister C____, der die Berufungsklägerin zu ihrer Wohnung im vierten Stock begleitete, im Sinne einer „Vorsichtsmassnahme zu seinem eigenen Schutz“ im Türrahmen aufstellte und von der Berufungsklägerin in den Gang hinausgedrängt wurde, so dass er schliesslich unverrichteter Dinge mit der Berufungsklägerin ins Erdgeschoss zurückkehren musste (angefochtenes Urteil, S. 4 f.). Die Vorinstanz hat sich dabei insbesondere auf die Aussagen der requirierten Polizisten gestützt.

 

3.3.3   Die Berufungsklägerin hat sich bereits in ihrer Einsprache auf den Standpunkt gestellt, ihr könne einzig vorgehalten werden, dass sie nicht alleine mit einem männlichen Polizisten in ihre Wohnung bzw. das zugehörige Studio wollte. Als der Polizist sie und ihren Ehemann aufgefordert habe, ihren Ausweis zu zeigen, sei ihr Mann dieser Aufforderung sogleich nachgekommen – er habe die ID in der Hosentasche gehabt. Sie habe dem Polizisten gesagt, dass sich ihr Ausweis im Studio im 4. Stock befinde und sei mit dem Polizisten im Lift dorthin gefahren. „Als ich feststellte, dass der Polizist mit mir in das Studio wollte, sagte ich ihm, dass ich nicht alleine mit einem Polizeimann ins Studio gehe, leider war bei dieser Patrouille keine Polizistenfrau anwesend, sonst wäre diese Konfusion gar nicht entstanden“. Sie habe Angst gehabt, mit einem Mann alleine ins Studio zu gehen, weswegen sie erklärt habe, ihren Mann beiziehen zu wollen (act. 10). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schilderte die Berufungsklägerin den Sachverhalt im Wesentlichen gleich, wobei sie ergänzte, dass der Polizist gesagt habe „nein, wir müssen gemeinsam in die Wohnung“ und auf ihre Frage, ob es irgendetwas in der Wohnung gebe, das er durchsuchen müsse, er meinte „dass das Gesetz in Basel so lautet, dass er mit mir in die Wohnung hinein darf“ (act. 53). Er sei ihr „komisch“ vorgekommen, „nicht unbedingt aggressiv, aber aufgeregt“ (act. 53). Geschrien habe sie nicht, sie hätte keinen Grund dazu gehabt. Es sei nur darum gegangen, in die Wohnung hinein zu gehen (act. 53). Auf die Frage, ob sie versucht habe, den Polizisten zurück ins Treppenhaus zu drängen, meinte sie: „Das macht so oder so keinen Sinn. Ich stand da, er stand neben mir. Ich hatte den Schlüssel in meiner Hand und wollte die Türe aufmachen. Es gab keinen Grund, ihn zurückzudrängen, ausserdem hat es nicht viel Platz. Die Wohnung ist bei der Treppe, wo man hinuntergeht zur dritten Etage“ (act. 53). Sie beharrt auch nach den Aussagen des Wachtmeisters C____, wonach er durch die offene Türe Einblick in die Wohnung gehabt habe, darauf, dass sie die Türe gar nicht aufgemacht habe und nicht in die Wohnung hinein gegangen sei (act. 57).

 

Wachtmeister C____ bestritt diese Darstellung. In seinem Bericht zur Strafanzeige führte er aus, die Berufungsklägerin habe sich, im vierten Obergeschoss angekommen, „geweigert, den Ausweis vorzuzeigen respektive überhaupt in der Wohnung zu holen, da ich mich zum Eigenschutz in der Wohnungstür postierte“. Sie habe ihn immerwährend angeschrien, dass er einen Hausdurchsuchungsbefehl brauche, und seinen Erklärungsversuchen kein Gehör geschenkt. Die behauptete Kommunikation hinsichtlich Beizug einer weiblichen Polizistin oder des Ehemannes habe nicht stattgefunden. Das einzige, was die Berufungsklägerin ihm im 4. Obergeschoss – schreiend und in englischer Sprache – mitgeteilt habe, sei, dass er einen Hausdurchsuchungsbefehl benötige. Der Vorschlag, dass der Ehemann den Ausweis in der Wohnung holen könnte, sei erst vorgebracht worden, als er mit der Berufungsklägerin nach der eskalierten Situation wieder im Erdgeschoss gewesen sei (act. 14; act. 4 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung präzisierte er, die Fahrt mit dem Lift nach oben sei noch einvernehmlich und ohne Lautwerden der Berufungsklägerin erfolgt. Oben angekommen, habe sie die Wohnungstür geöffnet und erklärt, ihr Ausweis befinde sich in einem dahinter für ihn sichtbaren Zimmer. Er habe sich im Türrahmen aufgestellt, worauf sie sehr heftig reagiert und einen Hausdurchsuchungsbefehl verlangt habe. Er habe ihr erklärt, dass er keinen Durchsuchungsbefehl benötige, da sich sein Handeln auf das Polizeigesetz stütze, und dass er auch gar nicht in die Wohnung hineingehen müsse, sondern es ihm reiche, zu seiner Sicherheit im Türrahmen zu stehen – damit er sehe was sie mache. Sie sei sehr aufgebracht gewesen, habe ihn andauernd angeschrien und auf einen Hausdurchsuchungsbefehl bestanden. Schliesslich sei sie auf ihn zugekommen, in seinen „Individualbereich eingedrungen, hat mich versucht in den Eingangsbereich, also vor die Wohnung zu drängen und wurde dabei ziemlich laut. Dies wurde im Treppenhaus wahrgenommen. Ich wurde von meinen Kollegen angefunkt, ob alles in Ordnung sei.“ Er habe sich dann entschlossen, nicht weiter auf diesem Vorgehen zu beharren, weil es nicht funktioniert habe (act. 55 f.). Die Frage, ob es nicht möglich gewesen wäre, dass die Berufungsklägerin alleine den Ausweis in der Wohnung holte, verneinte er. Es sei um die Sachverhaltsabklärung in Bezug auf eine Tätlichkeit gegangen. Die Identität der Berufungsklägerin habe zu jenem Zeitpunkt noch nicht festgestanden und die Frau wäre für die Polizei ohne solche Abklärung nicht mehr greifbar gewesen (act. 57). Wenn sich eine Person aus der Kontrolle begebe, könne es sein, dass die Person nicht mehr zurückkehre; deswegen sei er mit der Berufungsklägerin im Lift hochgefahren (act. 59). Auch habe er ihr zunächst eröffnet, „dass wir zusammen in die Wohnung gehen und das war zu diesem Zeitpunkt kein Problem, resp. es gab ihrerseits keinen Einwand dagegen“ (act. 56 f.). Auf die anschliessende Frage, ob es zutreffe, dass er die Wohnung habe betreten wollen, meint er, das Betreten von privaten Räumen sei im Polizeigesetz geregelt und erlaubt. Er habe aber gesagt, dass er nicht in die Wohnung gehe, sondern im Türrahmen stehen bleibe. Er habe einen Gang gesehen und auf der linken Seite müsse eine Kommode gewesen sein. Die Berufungsklägerin habe gesagt, dass sich dort drin der Ausweis befinde. Das hätte er vom Türrahmen aus gesehen (act. 57).

 

Der weitere an der fraglichen Kontrolle beteiligte Polizist D____ sagte als Zeuge vor erster Instanz, er habe von der Diensterschwerung als solche nur ein riesen Geschrei aus dem vierten Stock gehört, ohne einzelne Worte zu verstehen. Es sei so laut geworden, dass er sich in der Pflicht gefühlt habe, beim Kollegen nachzufragen, ob alles in Ordnung sei – das brauche viel, man kenne sich schliesslich gut und man müsse einschätzen, wie weit man eine Situation laufen lassen könne. Die Situation sei jedoch so laut gewesen, dass er sie als potentiell gefährlich eingestuft habe (act. 59 ff.). Die Berufungsklägerin sei aber schon vom ersten Kontakt an aufbrausend gewesen und habe die Polizei mehrfach aufgefordert, sie ihn Ruhe zu lassen, so dass es einen Moment gegangen sei, bis die Polizisten den Grund für ihr Erscheinen erklären konnten (act. 60). Sie sei schon vor dem Hochfahren mit dem Kollegen angespannt und unruhig gewesen, „eigentlich durchgehend“. Der Ehemann sei sehr anständig und zu jeder Zeit kooperativ gewesen (act. 62). Seine Reaktion – das Anerbieten, die Ausweisdokumente in der Wohnung zu behändigen – sei erst erfolgt, als der Kollege eröffnet habe, dass Anzeige erstattet würde (act. 60). Der Zeuge führte weiter aus, dass er an Stelle seines Kollegen gleich vorgegangen wäre. Auch er hätte die Berufungsklägerin aus sicherheitsrelevanten Aspekten im Blick behalten wollen, während sie in der Wohnung ihren Ausweis geholt hätte. Hätte es dabei Schwierigkeiten gegeben, so hätte er auch einen Fuss zwischen die Tür gestellt oder die Wohnung effektiv auch betreten, wie es das Polizeigesetz erlaube. Er sei bei dem Vorfall selbst jedoch nicht anwesend gewesen (act. 60 f.).

 

Der dritte Polizist, E____, erklärte als Zeuge an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, es sei während der ganzen Zeit hörbar gewesen, dass die Berufungsklägerin im Haus herumgeschrien habe. Sie sei bereits bei Erscheinen der Polizei aggressiv und unkooperativ gewesen. Das habe er persönlich bemerkt (act. 63 f.). Vom weiteren Geschehen habe der Zeuge gemäss eigener Aussagen nichts mitbekommen.

 

Der Ehemann der Berufungsklägerin wurde erstinstanzlich ebenfalls als Zeuge befragt. Er schilderte, dass die Berufungsklägerin mit einem der Polizisten im Lift nach oben in die Wohnung gefahren sei, um ihren Ausweis zu holen. Er habe gehört, wie ein Mann und eine Frau im vierten Stock diskutiert hätten. „Es wurde immer leiser. Ich habe daher vermutet, dass jemand in das Studio gegangen ist. Ich habe zu dem Polizisten, welcher neben mir stand, gesagt, dass ich das Gefühl habe, dass meine Frau mit dem Polizisten nicht in die Wohnung möchte und ich nachsehen könnte. Ich habe zwei, drei Schritte vorwärts gemacht und dann hat mich der Polizist zurückgerissen. Er hat gesagt, dass ich gar nirgends hingehe und hat mich in einem Zimmer eingesperrt“ (act. 65 f.). Gleich danach widerspricht sich der Zeuge freilich, indem er erklärt, man habe die Diskussion gehört, wenn auch nicht den genauen Wortlaut. „Man hört einfach zwei Personen reden, eine Frau und einen Mann. Wenn jemand in ein Zimmer geht, sollte man praktisch nichts mehr hören. Das hat nicht stattgefunden, darum ist mir die Idee gekommen, dass diese immer noch nicht in die Wohnung gegangen sind. Daher wollte ich nachschauen gehen“ (act. 66). Weiter schilderte der Ehemann, der Polizist sei mit der Berufungsklägerin wieder nach unten gekommen und habe gesagt, diese habe sich geweigert, ihren Ausweis zu holen resp. mit dem Polizisten in die Wohnung zu gehen – weshalb die Berufungsklägerin den Ausweis nicht geholt hat, wisse er, der Zeuge, nicht mehr genau. Er sei aufgefordert worden, den Ausweis zu holen. Er sei dann mit dem Polizisten nach oben gefahren, welcher mit ihm in die Wohnung bzw. das Einzimmerstudio gegangen und kurz nach dem Eingang stehen geblieben sei. Er selbst habe den Ausweis behändigt. Danach seien sie wieder nach unten gefahren, wo ihm und der Berufungsklägerin eröffnet worden sei, dass es eine Busse geben werde (act. 67). Auf den Hinweis, die befragten Polizisten hätten die Berufungsklägerin als ungehalten und unkooperativ bezeichnet und berichtet, diese habe geschrien, meint der Ehemann: „Als Schreien würde ich dies nicht bezeichnen. Sie hatten einfach gesprochen. Weder die Polizisten noch meine Frau noch ich haben geschrien. Wieso auch, es geht lediglich um den Ausweis zeigen. Sie ist auch sofort mit dem Polizisten nach oben, es hat keine Diskussion gegeben, sondern es ging nur um den Ausweis“ (act. 66 f.). 

 

3.3.4   Die schriftliche Dokumentation der Polizei ist im vorliegenden Fall knapp und lässt wenig Aufschluss auf den Tathergang zu. Es muss deshalb auf die Aussagen der direkt Beteiligten abgestellt und diese müssen gewürdigt werden. Unbestritten ist, dass die Berufungsklägerin zusammen mit Wachtmeister C____ mit dem Lift in das vierte Obergeschoss gefahren ist und sich vor die Wohnung der Berufungsklägerin begab. Umstritten ist jedoch, was sich in der Folge abgespielt hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt sich das Argument, Wachtmeister C____ habe offenbar Einblick in die Wohnung gehabt und diese etwas beschreiben können, nicht als Indiz für die Wahrheit seiner Schilderungen bzw. gegen die Darstellung der Berufungsklägerin verwenden, da Wachtmeister C____ auch gemäss den Aussagen des Ehemannes schliesslich die Wohnung im Eingangsbereich betreten habe. Indessen nicht ersichtlich ist, weshalb Wachtmeister C____ gerade betreffend der Frage, ob er die Wohnung mit der Berufungsklägerin habe betreten wollen oder nicht, und ob er sich im Türrahmen postiert habe, die Unwahrheit gesagt haben sollte. Aus seinen Aussagen wird deutlich, dass er sich als zum Betreten der Wohnung berechtigt ansah – genauso wie es offenbar bei seinen Polizeikollegen der Fall ist (vgl. die Aussagen des Polizisten D____, act. 60 f.). Er hätte also keinen Grund gehabt, seine Absicht, die Wohnung zu betreten, in Abrede zu stellen – ja nicht einmal einen Grund, ein allfälliges Betreten der Wohnung zu bestreiten. Ausserdem hat er auch gar keinen Hehl daraus gemacht, dass er der Berufungsklägerin ursprünglich eben diese Absicht eröffnet habe, wogegen sie zunächst nichts eingewendet habe (vgl. act. 56 f.). Aus seiner Schilderung ergibt sich, dass er erst danach, offenbar aufgrund des Protests der Berufungsklägerin, von einem Betreten der Wohnung absah und sich stattdessen im Türrahmen postierte. Dieser Ablauf erscheint absolut stimmig und nachvollziehbar, im Gegensatz zur Darstellung der Berufungsklägerin, welche die Wohnungstür gar nicht erst aufgeschlossen haben will (vgl. act. 57). Hätten sich die Ereignisse vor der Wohnung tatsächlich so abgespielt wie von ihr beschrieben, so würde dies den längeren lautstarken Disput nicht erklären, der vor der Wohnung entstanden ist und der von sämtlichen Polizisten geschildert und selbst vom Ehemann nicht ernsthaft bestritten wird. Insbesondere aber könnte es nicht erklären, wieso die Berufungsklägerin überhaupt auf einem Hausdurchsuchungsbefehl bestanden haben sollte und weshalb Wachtmeister C____ ihr Erläuterungen hinsichtlich der Notwendigkeit eines solchen Befehls und hinsichtlich der Berechtigung, die Wohnung auch ohne Durchsuchungsbefehl zu betreten, gegeben haben könnte. Auch dies ist indessen von Wachtmeister C____ absolut glaubhaft geschildert (vgl. u.a. act. 58: […] sie sagte „you need a search warrant“ […]) und wird letztlich von der Berufungsklägerin nicht in Abrede gestellt. Vielmehr räumt auch sie ein, Thema ihrer Auseinandersetzung sei das Betreten der Wohnung gewesen und lässt sodann in ihrer Berufungsbegründung ausführen, es sei „ihr gutes Recht, den Polizisten darauf hinzuweisen, vor der Wohnung zu warten“ und sie habe „mehrfach darauf hingewiesen und entsprechend ausgesagt, dass der Polizist eben in die Wohnung mitgehen wollte, wozu er nicht legitimiert war, auch nicht durch das Polizeigesetz“ (Berufungsbegründung, act. 121). Es wird im Übrigen auch in der Berufungsbegründung offenbar davon ausgegangen, dass sich der Polizist tatsächlich – zumindest – im Türrahmen aufgestellt hatte – freilich mit der Ergänzung, er habe darüber hinaus auch darauf gedrängt, die Wohnung zu betreten (vgl. Berufungsbegründung, act. 121). Davon, dass die Wohnungstür gar nicht aufgeschlossen gewesen wäre, ist jedenfalls auch in dieser Begründung nicht die Rede. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Ehemann der Berufungsklägerin sich gerade in diesem zentralen Punkt widerspricht: Beschreibt er zuerst noch, die von oben vernehmbare Diskussion sei leiser geworden, weshalb er vermutet habe, dass jemand ins Studio gegangen sei (act. 65), meint er gleich darauf, man habe die Diskussion gehört, weil das Haus sehr ringhörig sei. Wenn indessen jemand in ein Zimmer gehe, sollte praktisch nichts mehr zu hören sein. Da dies nicht stattgefunden habe, sei ihm die Idee gekommen, seine Frau und der Polizist seien immer noch nicht in die Wohnung gegangen und er habe nachschauen wollen (act. 66). Auf seine Aussagen kann demnach nicht abgestellt und es kann ihnen nichts Wesentliches zur Frage entnommen werden, was sich genau im Eingangsbereich der Wohnung abgespielt hat.

 

Für die Richtigkeit der Darstellung des Wachtmeisters C____ spricht schliesslich, dass selbst die blosse lautstarke Weigerung, die Türe aufzuschliessen, um den Ausweis aus der Wohnung zu holen, Wachtmeister C____ dazu gezwungen hätte, das geplante Vorgehen aufzugeben und die Personalien bzw. den Ausweis der Berufungsklägerin anderweitig zu beschaffen. Auch dies hätte als Diensterschwerung zur Anzeige gebracht werden können, ohne dass der Polizist deswegen in einen Rechtfertigungsbedarf zum Thema Betreten der Wohnung bzw. Postieren im Türrahmen geraten wäre. Es macht also schon deswegen keinen Sinn, dass der Wachtmeister C____ eine von der Darstellung der Berufungsklägerin abweichende Version hätte schildern sollen, wenn diese nicht den effektiven Gegebenheiten entsprach.

 

3.4      Nach dem Gesagten ist somit nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in den wesentlichen Punkten auf die Aussagen der drei Polizisten – insbesondere auf diejenige des direkt involvierten Wachtmeisters C____ – abstellte und nicht auf die widersprechenden Angaben der Berufungsklägerin und ihres Ehemannes. Der Sachverhalt erweist sich demnach als erstellt. Es ist davon auszugehen, dass Wachtmeister C____ und die Berufungsklägerin gemeinsam mit dem Lift bis zum Einzimmerstudio im 4. Stock gefahren sind und der Polizist der Berufungsklägerin zu verstehen gegeben hat, er wollte mit ihr zusammen den Ausweis aus der Wohnung holen. Hierauf hat diese lautstark protestiert und darauf bestanden, dass er keinen Zutritt zur Wohnung erhalte. Obwohl sich der Polizist hierauf lediglich im Türrahmen postierte, weigerte sich die Berufungsklägerin, ihren Ausweis zu holen, worauf sich der Polizist nach einer ergebnislosen Diskussion, in deren Verlauf die Berufungsklägerin ihn aus dem Türrahmen zurückdrängen wollte, schliesslich unverrichteter Dinge wieder mit ihr ins Erdgeschoss zurück begab.

 

4.

4.1      Nach § 16 Abs. 1 ÜStG wird bestraft, wer Polizeiangestellten oder anderen öffentlichen Angestellten mit polizeilichen Aufsichtspflichten die Ausübung ihres Dienstes erschwert. Abs. 2 der Vorschrift bestraft, wer behördlichen Anordnungen nicht nachkommt und sich insbesondere weigert, seinen Namen und seine Adresse zu nennen oder darüber falsche Angaben macht. In § 4 des Entwurfs zu einem totalrevidierten ÜStG werden die beiden Bestimmungen zusammengefasst. Unter dem Titel Diensterschwerung soll gemäss diesem bestraft werden, wer die Dienstausübung der polizeilichen Organe erschwert oder wer den Anordnungen oder Aufforderungen der Polizei nicht nachkommt, namentlich die Angabe der Personalien verweigert und unrichtige Angaben macht (vgl. hierzu Ratschlag zu einer Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17 f.). Geschütztes Rechtsgut dieses Tatbestandes ist die öffentliche Gewalt, mithin das reibungslose Funktionieren der staatlichen Organe, wie es auch von Art. 285 ff. des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) geschützt wird. Mit dem blossen Übertretungstatbestand von § 16 ÜStG werden leichtere Fälle sanktioniert, welche den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) oder gar der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) noch nicht erfüllen. Entsprechend sind die Anforderungen an die tatbestandsmässige Handlung in § 16 ÜStG nicht hoch anzusetzen. So braucht es bei der Diensterschwerung im Gegensatz zur Hinderung einer Amtshandlung kein Widersetzen, das sich in einem gewissen aktiven Störverhalten ausdrückt, sondern es genügt bereits eine leichtere Beeinträchtigung des Dienstes an sich oder das blosse Nichtbefolgen einer Anordnung (vgl. auch Ratschlag zu einer Totalrevision des Übertretungsstrafgesetzes vom 28. März 2018 Ziff. 5.4.2 S. 17 f.). In jedem Fall stellt ein renitentes und streitbares Verhalten anlässlich einer Polizeikontrolle, welches die Tätigkeit der Polizei nur wenig verzögert oder geringfügige zusätzliche Umstände verursacht, ein tatbestandsmässiges Verhalten dar. Selbst das Aushändigen des Ausweises erst nach der zweiten oder dritten Aufforderung wird in der kantonalen Praxis gemeinhin als Diensterschwerung qualifiziert, ebenso wie das Angeben eines falschen Namens bei der Polizeikontrolle (vgl. auch § 16 Abs. 2 ÜStG; StGE ES.2017.892 vom 18. April 2018 E. II. 2; SG.2014.99 vom 20. Juni 2014 E. III.6, bestätigt in SB.2014.91. vom 13. November 2015).

 

Aufgrund der Akten liegt die Vermutung nahe, dass die vorliegend zur Frage stehende Amtshandlung – die Überprüfung der Personalien der Berufungsklägerin – auf eine Art und Weise hätte vollzogen werden können, welche allenfalls weniger Konflikt mit sich gebracht hätte. Eine solche Beurteilung ist jedoch ex post immer einfacher als in der konkreten Situation und ändert nichts an der Tatsache, dass nach dem Entscheid für das vorliegend zur Frage stehende Handeln das Verhalten der Berufungsklägerin, die selbst nachdem der Polizist ihrem Ansinnen nachgegeben und auf ein Betreten der Wohnung verzichtet hat, nicht bereit war, ihren Ausweis aus dem Studio zu holen, die Anforderungen an eine tatbestandsmässige Handlung ohne Weiteres erfüllt. Die Polizisten waren aufgrund des Verhaltens der Berufungsklägerin gezwungen, den ersten Versuch, deren Personalien zu erheben, abzubrechen und einen weiteren zu unternehmen, der dann mit Hilfe des Ehegatten auch gelang. Damit wurde der Dienst der Polizei bei Weitem in einem Masse erschwert, welches für die Erfüllung von § 16 ÜStG genügt. Das wäre im Übrigen selbst dann der Fall, wenn es nicht noch zu einem Zurückdrängen des Polizisten gekommen wäre, welches sich daher allenfalls im Rahmen der Strafzumessung zusätzlich belastend auswirken kann.

 

4.2      Die Berufungsklägerin wendet gegen einen Schuldspruch ein, dass das Handeln der Polizei nicht rechtmässig gewesen sei und beruft sich hierfür auf § 51 PolG, wonach das Betreten der Wohnung ohne Einwilligung nicht zulässig gewesen sei, es hierfür vielmehr einen Hausdurchsuchungsbefehl bedurft hätte (Berufungsbegründung, act. 122). Umgekehrt stützt sich auch die Polizei sinngemäss auf diese Bestimmung, wenn der betroffene Wachtmeister C____ wie auch sein als Zeuge befragter Kollege ausführt, der Polizist wäre in der fraglichen Situation nach Polizeigesetz sogar zum Betreten der privaten Räumlichkeiten befugt gewesen (vgl. act. 57 und 61).

 

Der Einwand der Berufungsklägerin kann schon daher nicht verfangen, weil nach dem zuvor Ausgeführten davon auszugehen ist, dass der Polizist das Einzimmerstudio tatsächlich gar nicht betreten hat (vgl. E. 3.4). Ob er dazu gemäss Polizeigesetz im vorliegenden Fall – wie von ihm behauptet – tatsächlich berechtigt gewesen wäre, ist fraglich. § 51 PolG stellt nämlich – entgegen der Auffassung, welche Wachtmeister C____ und seine Polizeikollegen offenbar vertreten (vgl. E. 3.3.3 und 3.3.4) – keine Generalklausel dar, gemäss welcher sich die Polizei uneingeschränkt Zutritt zu Liegenschaften und Wohnungen Privater verschaffen darf. Die Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn es ist für die Strafbarkeit der Berufungsklägerin unerheblich, ob der Polizist in der konkreten Situation tatsächlich berechtigt gewesen wäre, die Wohnung zu betreten. Die Frage der Berechtigung könnte im vorliegenden Zusammenhang nur dann relevant sein, wenn die Berufungsklägerin Anlass gehabt hätte, von einer geradezu nichtigen Polizeihandlung auszugehen. Das ergibt sich aus der Praxis zu den insoweit gleichgerichteten Art. 285 und 286 StGB. Zwar ist vom Bürger im modernen demokratischen Rechtsstaat kein blinder Gehorsam zu erwarten, weshalb er sich krass ungerechten Anordnungen widersetzen darf. Zugleich aber kann auch nicht jedem Adressaten eines Befehls die Befugnis eingeräumt werden, dessen Rechtmässigkeit – u.U. noch im Vollstreckungsstadium – bis ins Detail zu überprüfen (Trechsel/Vest in: Praxiskommentar StGB, [Hrsg.] Trechsel/Pieth, 3. Auflage, Zürich 2018, vor Art. 285 N 2). Dieses Dilemma wird in der Praxis so gelöst, dass nicht jede Unrechtmässigkeit, sondern nur massive und offensichtliche Rechtsmängel der Amtshandlung zu einem Widerstandsrecht des Befehlsempfängers führen und damit dessen Strafbarkeit tangieren können. Weiter geht diesbezüglich übrigens auch der Entwurf zu einem totalrevidierten ÜStG nicht, obgleich dort der Zusatz eingefügt ist, dass die Anordnung der Polizei „innerhalb ihrer Befugnisse“ liegen müsse – damit ist ganz offenkundig lediglich das Kriterium gemeint, das einer „Amtshandlung“ auch im Sinne von Art. 285 ff. innewohnen muss (vgl. hierzu Heimgartner, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, vor Art. 285 StGB N 9). Ein Teil der Lehre hält beispielsweise das Fehlen eines gültigen Haftbefehls für einen derart wesentlichen Formmangel, dass die Festnahme keinen Schutz von Art. 285 StGB mehr beanspruchen kann. Dabei geht es aber um eine Formvorschrift von grundlegender Bedeutung in Bezug auf eine Handlung, mit der besonders stark in die zentralen Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird. Grundsätzlich aber sind bezüglich Formvorschriften selbst bei der Anordnung von Zwangsmassnahmen wie Verhaftung, Hausdurchsuchungen etc. Ausnahmefälle denkbar, so dass ein Abstellen auf formelle Kriterien in der Regel nicht möglich ist (Heimgartner, a.a.O., vor Art. 285 StGB N 16). In Bezug auf materielle Mängel braucht es eine polizeiliche Handlung, die als nichtig im Sinne eines Evidenzverstosses erscheint, um sich einer solchen ohne Straffolgen widersetzen zu können. Die polizeiliche Handlung muss also einen schwerwiegenden Mangel aufweisen, der offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und dessen Beachtung mit der Nichtigkeitsfolge die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet – das Bundesgericht fordert darüber hinaus noch, dass Rechtsmittel gegen die entsprechende Amtshandlung keinen wirksamen Schutz erwarten lassen und der Widerstand der Bewahrung oder Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands dient, was in der Lehre allerdings nicht unumstritten ist (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, a.a.O., vor Art. 285 StGB N 15 ff.; Trechsel/Vest, a.a.O., vor Art. 285 N 18 ff.). Auch wenn man sich diesbezüglich der Kritik der Lehre anschliesst und diese weitergehenden Kriterien nicht verlangt, so ist vorliegend doch klar, dass das Verhalten der Polizei von der Berufungsklägerin nicht als nichtig im Sinne der Evidenztheorie betrachtet werden durfte. § 51 Abs. 1 PolG erlaubt das Betreten nicht öffentlicher Räume und privater Grundstücke, wenn es zur Erfüllung der polizeilichen Aufgaben notwendig ist. Gemäss dem von der Berufungsklägerin angerufenen Abs. 2 dieser Vorschrift ist die Durchsuchung solcher Räume zulässig zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr oder wenn Verdacht besteht, dass sich dort eine Person befindet, die in Gewahrsam genommen werden darf. Angesichts des geringen Eingriffs, welchen der Polizist der Berufungsklägerin zunächst in Aussicht gestellt hatte – ein schlichtes Betreten des Einzimmerstudios gemeinsam mit ihr, bis sie ihren Ausweis geholt hätte – konnte und durfte die Berufungsklägerin nicht von einer Verletzung ihres Hausrechts ausgehen, welche in offensichtlicher Weise durch keine gesetzliche Vorgabe gedeckt war. Die Einwände der Berufungsklägerin, welche auf der angeblichen Unrechtmässigkeit des polizeilichen Handelns fussen, sind somit unbehelflich.

 

5.

In Bezug auf die vorinstanzliche Strafzumessung äussert sich die Berufungsklägerin nicht – sie fokussiert sich auf den Antrag auf Freispruch oder allenfalls Rückweisung. Die vorinstanzliche Strafzumessung ist denn auch nicht zu beanstanden. Die Diensterschwerung nach § 16 ÜStG wird gemäss § 9 ÜStG mit Busse sanktioniert, deren Höhe vom Verschulden der Täterin oder des Täters abhängig ist (vgl. Art. 47 StGB). Eine Abweichung von der praxisgemässen Bussenhöhe von CHF 400.– rechtfertigt sich vorliegend nicht, da sich das Verschulden der Berufungsklägerin bei einer gesamthaften Beurteilung im Mittelfeld der denkbaren Diensterschwerungen bewegt. Eine gewisse Pauschalisierung ist zudem bei Übertretungen, die lediglich mit Bussen im Bagatellbereich geahndet werden, zulässig und angebracht, so dass Abweichungen nur bei offensichtlichen Besonderheiten angezeigt erscheinen.

 

6.

Aus den vorgängigen Erwägungen ergibt sich, dass der vorinstanzliche Schuldspruch zu Recht ergangen und auch die ausgesprochene Strafe angemessen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten sowohl des erst- wie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens der Berufungsklägerin aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO). Für das zweitinstanzliche Verfahren hat die Berufungsklägerin eine Gebühr von CHF 600.– zu tragen (Art. 424 StPO in Verbindung mit § 1 des Gesetzes über die Gerichtsgebühren [SG 154.800] und § 21 des Reglements über die Gerichtsgebühren [SG 154.810].).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        A____ wird in Abweisung ihrer Berufung der Widerhandlung gegen das Übertretungsstrafgesetz des Kantons Basel-Stadt schuldig erklärt. Sie wird verurteilt zu einer Busse von CHF 400.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),

            in Anwendung von § 16 Abs. 1 des Übertretungsstrafgesetzes des Kantons Basel-Stadt sowie Art. 106 des Strafgesetzbuches.

 

A____ trägt die Kosten von CHF 205.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 600.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).

 

            Mitteilung an:

-       Berufungsklägerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Eva Christ                                                      MLaw Thomas Inoue

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.