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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.44
URTEIL
vom 23. Januar 2019
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm, Prof. Dr. Jonas Weber und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____, [...] Berufungskläger
c/o Interkantonale Strafanstalt Bostadel, Beschuldigter
Postfach 38, 6313 Menzingen
vertreten durch B____, Rechtsanwalt,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Privatklägerschaft
C____
D____
E____
F____
G____
H____
I____
J____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 6. Februar 2018
betreffend gewerbsmässigen Diebstahl
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2018 wurde A____(Berufungskläger) des gewerbsmässigen Diebstahls, des mehrfachen Diebstahls, des versuchten Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung (grosser Schaden), der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig erklärt und zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Februar bis zum 17. August 2017 sowie des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 17. August 2017) verurteilt. Von der Anklage der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts (AS Ziff. 5) wurde er hingegen freigesprochen. Der Berufungskläger wurde zudem zur Zahlung von Schadenersatz an die C____ (CHF 53'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 24. Februar 2010), an E____ (CHF 1‘000.–) sowie an F____ (CHF 107‘140.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 22. Mai 2013) verurteilt. Die Schadenersatzforderungen D____, der G____ (betreffend AS Ziff. 3.3 und Ziff. 4), der J____, der H____ sowie von I____ wurden auf den Zivilweg verwiesen. Des Weiteren wurde über die beschlagnahmten Mobiltelefone verfügt und dem Berufungskläger Verfahrenskosten in Höhe von CHF 21‘071.95 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 2‘000.– auferlegt.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger am 12. Februar 2018 Berufung angemeldet, mit Eingabe vom 8. Mai 2018 Berufung erklärt und dieselbe mit Schreiben vom 30. August 2018 begründet. Es wird beantragt, das Urteil das Strafgerichts vom 6. Februar 2018 abzuändern und den Berufungskläger wegen mehrfachen Diebstahls, teilweise qualifizierter Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren zu verurteilen (unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Februar 2017 bis zum 17. August 2017 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 17. August 2017). Die Gesamtstrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe sei teilbedingt auszusprechen und zwar dergestalt, dass zwei Jahre der Freiheitsstrafe aufgeschoben und zur Bewährung auszusetzen seien. Die Probezeit sei auf vier Jahre zu bestimmen. Darüber hinaus seien die Verfahrenskosten zu ¾ dem Berufungskläger und zu ¼ der Staatskasse des Kantons Basel-Stadt aufzuerlegen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten der Staatskasse. Weder die Staatsanwaltschaft noch die Privatklägerschaft haben innert Frist Nichteintreten auf die Berufung beantragt oder Anschlussberufung erklärt. Die Staatsanwaltschaft ersucht in ihrer Berufungsantwort vom 1. Oktober 2018 indes um kostenpflichtige Abweisung der Berufung und Bestätigung des Urteils des Strafgerichts vom 6. Februar 2018.
In der zweitinstanzlichen Hauptverhandlung vom 23. Januar 2019 wurde der Berufungskläger befragt. In der Folge gelangten die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Änderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auf das form- und fristgerecht eingereichte Rechtsmittel ist daher einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
1.3.1 Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.3.2 Die Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung (grosser Schaden), mehrfacher Sachbeschädigung sowie wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs, die Freisprüche von der Anklage der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, der Entscheid über die Zivilforderungen sowie die Verfügung über die beschlagnahmten Mobiltelefone sind nicht angefochten worden und daher in Rechtskraft erwachsen. Darüber ist im Berufungsverfahren nicht zu befinden.
2.
Die Berufung richtet sich gegen die Qualifikation der Diebstähle gemäss Anklageschrift Ziff. 3 als gewerbsmässig und entsprechend auch gegen die Strafzumessung. Der Sachverhalt wird vom Berufungskläger nicht bestritten (Verhandlungsprotokoll S. 4), sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden kann (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 9 ff.).
3.
3.1 Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 139 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Der Dieb wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft, wenn er gewerbsmässig stiehlt. Der Täter handelt gewerbs- bzw. berufsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt, wobei eine quasi „nebenberufliche“ deliktische Tätigkeit genügt. Gewerbsmässigkeit setzt demnach voraus, dass der Täter erstens die Tat bereits mehrfach beging, zweitens in der Absicht handelte, ein Erwerbseinkommen zu erlangen und drittens aufgrund seiner Taten geschlossen werden muss, er sei zu einer Vielzahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 119 IV 129 E. 3a S. 132 f., 123 IV 113 E. 2c S. 116; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 139 StGB N 89; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 146 N 33).
3.2 Die Vorinstanz hat die Diebstähle gemäss Anklageschrift Ziff. 3 (begangen zwischen dem 14. und dem 28. Mai 2012) als gewerbsmässig qualifiziert. Dabei hat sie erwogen, dass der Berufungskläger innerhalb von zwei Wochen drei Einbruchsdiebstähle begangen und dabei mehr als CHF 110‘000.‒ Bargeld erbeutet habe. Dieser Betrag habe sein legal in [...] erwirtschaftetes Jahreseinkommen (berechnet auf der Basis von CHF 700.‒ pro Monat) um ein Vielfaches überstiegen, sodass die Beute eine absolut wesentliche Einkommensquelle und einen entscheidenden Beitrag zur Bestreitung seiner Lebenskosten dargestellt habe (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 12).
3.3 Die Verteidigung macht geltend, der Berufungskläger sei weder planmässig noch zielstrebig, sondern viel eher strukturlos vorgegangen. Im Fall [...]“ (AS Ziff. 3.1) seien beispielsweise DNA-Spuren zurückgelassen und ein Alarm ausgelöst worden, was als dilettantisch zu bezeichnen sei. Zudem habe das Strafgericht den hohen Sachschaden zur Begründung der Professionalität und der Planung herangezogen, was eine unzulässige Vermischung darstelle. Im Übrigen sei der Berufungskläger aufgrund seines Familieneinkommens im Heimatland gar nicht auf Delinquieren angewiesen (Berufungserklärung und Berufungsbegründung Ziff. I.1.2).
3.4
3.4.1 Im Fall „[...]“ (AS Ziff. 3.1) steht fest, dass der Einstieg auf einem komplizierten Kletterweg via Dachterrasse im 2. Stock erfolgte. Beim Weg auf der Treppe in den 1. Stock hat der Berufungskläger drei Metallstangen aus dem Geländer ausgebrochen, um ohne Alarmauslösung in den Kabinenraum vordringen zu können. Zudem wurden sechs Schränke und zwei Schubladen systematisch aufgebrochen sowie im Erdgeschoss ein Tresor aufgewuchtet. Dessen Tür war allerdings mit einem Magnetkontakt gesichert, sodass ein Alarm erfolgte (Akten S. 726 ff.). Mit dieser Art der Sicherung hat der Berufungskläger offensichtlich nicht gerechnet, was aber nicht bedeutet, dass er „dilettantisch“ vorgegangen wäre. Im Gegenteil zeigt sein Vorgehen, dass er über erhebliches handwerkliches Geschick verfügte und so in der Lage war, Alarmanlagen zu umgehen (durch das Treppenstangen ausbrechen). Er besass offenbar auch einiges Know-how, wie und wo Alarmanlagen installiert sein könnten.
3.4.2 Gleiches gilt für den Fall „[...]“ (AS Ziff. 3.2). Dort wurden die Bewegungsmelder funktionsunfähig gemacht und mit einem Winkelschleifer zwei Tresore aufgeschnitten (Akten S. 788 ff.). Der Berufungskläger war offenbar in der Lage, geeignetes Werkzeug zur Tresoröffnung einerseits zu beschaffen und andererseits fachmännisch einzusetzen, wobei ihm sicher auch seine Anlehre als Metallbauschlosser, ein Beruf, den er auch heute noch ausübt (Akten S. 4 sowie Verhandlungsprotokoll S. 3 f.), entgegengekommen ist.
3.4.3 Im Fall „[...]“ (AS Ziff. 3.3) wird davon berichtet, dass es nach „geflexstem“ Metall gerochen habe. Der Tresor wurde mit einem Schneidewerkzeug auf der Rückseite geöffnet und das Metall mit Mineralwasser gekühlt. Es kam ein ganzes Arsenal verschiedener Werkzeuge zum Einsatz. Das Fenster wurde mit einem Flachwerkzeug aufgewuchtet. Lampen und Bewegungsmelder wurden zerstört, fünf Türen wurden mit einem Vorschlaghammer aufgeschlagen und zwar so, dass die Stahlzargen massiv beschädigt wurden. Diverse Schranktüren wurden mit einem weiteren unbekannten Werkzeug aufgewuchtet (Akten S. 872 ff.). Auch hier kann das Vorgehen nicht anders als professionell, gezielt und planmässig bezeichnet werden.
3.5 Wenn die Verteidigung einwendet (Berufungsbegründung Ziff. I.1.2), Fenster würden in einem Drittel aller Einbruchdiebstähle aufgewuchtet, so mag das zutreffen. Dies bedeutet aber nicht, dass die jeweiligen Vorfälle je nach Konstellation nicht (auch) gewerbsmässig begangen werden können. Im Übrigen ist in den oben geschilderten Fällen nicht ausschliesslich das Einsteigen (zum Teil mit Kletterpassagen), sondern auch und vor allem der Einsatz von Spezialwerkzeug ein Hinweis auf professionelles Vorgehen. Dass der Täter seine DNA auf einer Mineralwasserflasche hinterlassen hat, widerlegt nicht Professionalität. Ganz offensichtlich eilte es mit der Kühlung des erhitzten Metalls und der Gedanke der Spurenvermeidung dürfte dabei in den Hintergrund getreten sein. Dem Berufungskläger wird im Übrigen zum Vorwurf gemacht, dass seine Tatausführung professionell war, nicht dass er sich professionell in einem Strafverfahren zu bewegen weiss.
3.6 Im Weiteren soll das Vorgehen „auf gut Glück“ erfolgt sein (Berufungsbegründung Ziff. I.1.2; Verhandlungsprotokoll S. 4). Vorliegend wurden die Deliktsorte ([...]) alle gut ausgewählt. Die ausgesuchten Orte mit intensivem Publikumsaufkommen und teuren Eintritts-, Billet- bzw. Konsumationspreisen waren vergleichsweise „vielversprechend“ und jedenfalls ein lohnenderes Ziel als eine Privatwohnung. Von einem Vorgehen „auf gut Glück“ kann damit keine Rede sein, wobei auch ein solches Prozedere ohnehin nicht per se gegen Gewerbsmässigkeit sprechen würde.
3.7 Was schliesslich den Hinweis anbetrifft, der angerichtete hohe Sachschaden dürfe nicht zur Begründung der Gewerbsmässigkeit beim Diebstahl dienen, so ist dies grundsätzlich richtig. Allerdings zeigt der hohe Sachschaden, welcher im vorliegenden Fall dadurch entstanden ist, dass Mauern durchgebrochen, Stahlzargen ausgehebelt oder Metallstangen ausgebrochen wurden, dass ein eigentlicher „Könner“ am Werk war. Dieser hatte zudem Kenntnisse davon, wo und wie Alarmsysteme platziert sind, sodass er diese mit Mauerdurchbrüchen bzw. dem Ausbrechen von Treppenstangen umgehen konnte. Dass die ersten zwei Taten aus den Jahren 2006 und 2009 sowie die letzte Tat aus dem Jahr 2016 als einfache Diebstähle (bzw. als versuchter Diebstahl) qualifiziert worden sind und nur die Delikte im Mai 2012 als gewerbsmässig angesehen wurden (diesbezügliche Kritik in der Berufungserklärung und Berufungsbegründung Ziff. I.1.2), hängt im Übrigen mit der bundesgerichtlichen Definition von Gewerbsmässigkeit zusammen, wonach unter anderem auf die Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraumes abzustellen ist.
3.8 Alles in allem kann kein Zweifel daran bestehen, dass der einschlägig vorbestrafte Berufungskläger (vgl. aktueller Strafregisterauszug vom 21. Dezember 2018) professionell, ziel- und planmässig vorgegangen ist und mit den drei Einbrüchen in kurzer Zeit einen sehr erheblichen Beitrag an seine Lebenshaltungskosten erzielt hat. Er betätigte sich in einer Art lukrativem „Ferienjob“. Dass er – trotz solider finanzieller Situation – bei jeder sich bietenden Gelegenheit in der Schweiz bereit war zu delinquieren und nach dem Erzielen einer hohen Beute nicht eigenverantwortlich aus der Delinquenz ausgestiegen ist, zeigt die Tatsache, dass er nach dem Fall „[...]“ (vgl. E. 3.4.2), in welchem er rund CHF 64‘000.– erbeutet hatte, nicht aufhörte, sondern sogleich zum Fall „[...]“ überging. Dass er ungeachtet der riesigen Beute aus dem Jahr 2012 und trotz der behaupteten überdurchschnittlich guten finanziellen Situation in [...] überhaupt nie aus der Delinquenz auszusteigen beabsichtigte, zeigt im Übrigen der letzte Fall aus dem Jahr 2016 (AS Ziff. 4). Der Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Diebstahls ist damit zu bestätigen.
4.
4.1 An die Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 47 N 3; Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 47 StGB N 10; AGE SB.2017.35 vom 30. Juni 2017 E. 2.3.1). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Strafempfindlichkeit des Täters. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 42 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Richter kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang er die einzelnen Strafzumessungskriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1 S. 19 f.).
4.2 Das Strafgericht ist lege artis vom schwerwiegendsten Delikt, dem gewerbsmässigen Diebstahl, ausgegangen. Es hat betreffend die Wahl der Sanktionsart im Sinne von Art. 41 StGB zutreffend erkannt, dass angesichts des Ausmasses des an Gebäuden und Inventar angerichteten Schadens, der Höhe des erbeuteten Deliktsguts und des langen Deliktszeitraums eine Geldstrafe als Sanktionsart dem Verschulden des Berufungsklägers nicht angemessen Rechnung tragen würde. Ausserdem hat es zu Recht erwogen, eine Geldstrafe scheide auch deshalb aus, weil es sich beim Berufungskläger um einen Kriminaltouristen (vgl. dazu auch E. 4.4) handle, welcher in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz noch über Vermögenswerte verfüge (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 15). Dem ist nichts hinzuzufügen, sodass auch im Berufungsverfahren eine (Gesamt)freiheitsstrafe auszusprechen ist.
4.3 Betreffend das objektive Verschulden hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass der Berufungskläger die einzelnen Tatorte regelrecht verwüstet zurückgelassen habe. Aufgrund dieser Umstände wiege sein Verschulden nicht mehr leicht (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 15 f.). Die Einsatzstrafe (für die gewerbsmässigen Diebstähle) von 18 Monate erscheint vor diesem Hintergrund genauso angemessen wie die aufgrund des Asperationsprinzips (Art. 49 Abs. 1 StGB) für die Schuldsprüche wegen mehrfachen Hausfriedensbruchs und mehrfacher (teilweiser qualifizierter) Sachbeschädigung erfolgte Erhöhung der Freiheitsstrafe um sechs Monate. Die in Ziff. 1, 2 und 4 der Anklageschrift geschilderten Delikte hat das Strafgericht angemessen, wenn auch recht mild, asperiert (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dem nur ins Versuchsstadium gelangten Diebstahl in Ziff. 1 der Anklageschrift hat es zutreffend strafmildernd Rechnung getragen (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 14 ff.).
4.4 Bezüglich des subjektiven Verschuldens kritisiert die Verteidigung die Bezeichnung des Berufungsklägers als „Kriminaltourist“ (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 17). Es trifft zwar zu, dass der Berufungskläger in der Schweiz familiäre Anknüpfungspunkte hat, da die Mutter und ein Bruder hier leben (vgl. Akten S. 4 und Verhandlungsprotokoll S. 3). Allerdings liegt der Lebensmittelpunkt des Berufungsklägers in [...]. Die Besuche in der Schweiz wurden über Jahre hinweg zu (mindestens) vier verschiedenen Zeitpunkten zur Deliktsbegehung benutzt. Dies ist umso unverständlicher, als der Berufungskläger moniert, er lebe in [...] in überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen, habe eine Arbeitsstelle und sei familiär gebunden (Berufungsbegründung Ziff.I.1.3). Es bleibt daher dabei, dass der Berufungskläger die Zeit seiner Familienbesuche in der Schweiz auch dazu benutzte, zu delinquieren und dabei das Risiko seiner Entdeckung bzw. Festnahme klein halten konnte, da er jeweils umgehend wieder ins Ausland abgereist ist. Dieser modus operandi bewährte sich, konnte er doch erst im Jahr 2017 festgenommen und verhaftet werden, obschon die ersten Delikte aus dem Jahr 2006 datieren.
4.5
4.5.1 Das Strafgericht hat die Täterkomponenten mit schlüssiger Begründung als neutral bewertet, sodass es die zuvor als tatangemessen festgesetzte Gesamtfreiheitsstrafe folgerichtig weder nach unten noch nach oben korrigierte (vgl. vorinstanzliches Urteil S. 17 f.). Aufgrund der Ergebnisse der Befragung zur Person anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung (vgl. Verhandlungsprotokoll S. 3 f.) ist daran festzuhalten. Das Geständnis ist mit dem Strafgericht grundsätzlich positiv zu werten, wobei dieses nicht unbedingt ein umfassendes war. Aufgrund der Akten ist nämlich klar, dass im Fall 4 Mittäter existierten (auf Videoaufnahmen sind drei Täter aufgezeichnet, welche mit einem Sackkarren und Tresor abmarschieren [vgl. dazu Akten S. 915 Ziff. 3 in Verbindung mit Akten S. 917 Ziff. 8]). Ein Strafrabatt lässt sich damit nicht rechtfertigen.
4.5.2 Dem Berufungskläger kann aufgrund seiner familiären Situation ‒ entgegen der Ansicht der Verteidigung (Berufungsbegründung Ziff. I.1.3) ‒ keine besondere Strafempfindlichkeit attestiert werden. Der Strafvollzug bedeutet für die Beziehung des Berufungsklägers zu seinem Sohn und seiner Ehefrau zweifellos eine Belastung. Die Trennung stellt indes eine unvermeidbare gesetzmässige Folge des Vollzugs einer Freiheitsstrafe dar. Trotzdem ist er im Jahr 2016 in voller Kenntnis seiner familiären Verpflichtungen wiederum in die Schweiz eingereist und hat hier erneut delinquiert. Für sich allein kann die Trennung nicht dazu führen, dass die Schwere des Verschuldens in den Hintergrund tritt und die Strafe unter Einbezug spezialpräventiver Gesichtspunkte herabgesetzt wird, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb gerade vorliegend von aussergewöhnlichen Umständen, die die bundesgerichtliche Rechtsprechung voraussetzt, ausgegangen werden müsste (vgl. BGer 6B_243/2016 vom 8. September 2016 E. 3.4.2, 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3; AGE SB.2016.30 vom 25. April 2017 E. 6.4, SB.2017.112 vom 9. Juli 2018 E. 12.13.5). Dazu kommt, dass der Berufungskläger im Strafvollzug von seinem Sohn und seiner Ehefrau besucht wird (aktueller Führungsbericht der Strafanstalt Bostadel S. 2; Verhandlungsprotokoll S. 3) und der Kontakt zu ihnen deshalb nicht abzubrechen droht.
4.6
4.6.1 Aus dem aktuellen Strafregisterauszug vom 21. Dezember 2018 ist ersichtlich, dass der Berufungskläger mit Urteil der Staatsanwaltschaft Luzern vom 31. August 2012 wegen versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung und Hausfriedensbruchs eine weitere Verurteilung aufweist (der mittlerweile rechtskräftige Strafbefehl konnte dem Berufungskläger zufolge unbekannten Aufenthalts erst anlässlich seiner Verhaftung vom 15. Februar 2017 ausgehändigt bzw. zugestellt werden). Er wurde zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.– (Probezeit zwei Jahre) sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 500.– verurteilt. Fraglich ist, ob dazu heute eine Zusatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB auszusprechen ist.
4.6.2 Neben dem Erfordernis der Gleichartigkeit der Sanktionen (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f., 138 IV 113 E. 3.4.1 S. 115 f.) hat eine Zusatzstrafe dann zu erfolgen, wenn das Gericht eine Tat zu beurteilen hat, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer anderen Tat verurteilt worden ist. Für die Frage, ob und in welchem Umfang (das heisst ganz oder teilweise) das Gericht eine Zusatzstrafe auszusprechen hat, ist auf das Datum der ersten Verurteilung im ersten Verfahren (sog. Ersturteil, bei welchem es sich oftmals, aber nicht zwingend um das erstinstanzliche Urteil handelt) abzustellen. Das Gericht muss sich in einem ersten Schritt somit fragen, ob die neue Tat vor der ersten Verurteilung im ersten Verfahren begangen wurde. Bejaht es dies, hat es eine Zusatzstrafe auszusprechen. Verneint es die erste Frage, ist das neue Delikt mit einer selbständigen Strafe zu ahnden (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2 S. 116 ff.; AGE SB.2016.51 vom 13. März 2018 E. 8.5; Trechsel/Thommen, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 49 N 13).
4.6.3 Der Berufungskläger hat die mit Urteil vom 31. August 2012 geahndeten Delikte am 1. Januar 2012 begangen, also bevor er mit dem angefochtenen (erstinstanzlichen) Urteil vom 6. Februar 2018 verurteilt worden ist. Indes wurde er dazumals im Gegensatz zum vorliegenden Urteil mit einer Geldstrafe sanktioniert. Da das Erfordernis der Gleichartigkeit der Sanktionen damit nicht erfüllt ist, ist heute keine Zusatzstrafe auszusprechen. Da sich das Bekanntsein eines weiteren Delikts eher zu Ungunsten des Berufungsklägers ausgewirkt hätte, das Strafgericht die in Ziff. 1, 2 und 4 der Anklageschrift geschilderten Delikte recht mild asperiert (vgl. schon E. 4.3) und auch auf die fakultative Strafschärfung bei Vorliegen eines grossen Schadens gemäss Art. 144 Abs. 3 StGB verzichtet hat, wäre der Berufungskläger indes selbst dann, wenn heute eine Zusatzstrafe ausgesprochen worden wäre, im Strafmass nicht zu privilegieren gewesen.
4.7 In Erwägung all dieser Umstände erscheint die bereits von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe von 3 ½ Jahren dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen (wobei der Freiheitsentzug seit dem 15. Februar 2017 einzurechnen ist). Bei diesem Strafmass ist die Gewährung des bedingten oder teilbedingten Strafvollzugs gemäss Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB ausgeschlossen. Ein solcher käme im Übrigen schon deshalb nicht in Frage, weil der Berufungskläger trotz grosser Beute und guter Verhältnisse in [...] weiter delinquiert hat. Es scheint ihm zur Gewohnheit geworden zu sein, seine Ferienaufenthalte in der Schweiz für den einen oder anderen Einbruch zu nutzen. Dass dem Berufungskläger ein guter Führungsbericht ausgestellt werden konnte ist zwar erfreulich, kann vor diesem Hintergrund aber keine Rolle spielen. Immerhin dürfte der Bericht dann (positiv) zu berücksichtigen sein, wenn die Abteilung Strafvollzug im Rahmen der 2/3-Regel über die bedingte Entlassung (Art. 86 StGB) des Berufungsklägers zu befinden hat.
5.
5.1 Der Berufungskläger macht schliesslich geltend, er sei vor der Vorinstanz mit seinen Begehren betreffend Strafzumessung, Bandenmässigkeit sowie bezüglich der Zivilansprüche zu einem beachtlichen Teil durchgedrungen. Dies sei bei der Verlegung der Kosten indes nicht berücksichtigt worden (Berufungserklärung und Berufungsbegründung Ziff. I.2).
5.2 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen. Bei einem Teilfreispruch ist grundsätzlich eine quotenmässige Aufteilung der Verfahrenskosten vorzunehmen. Der beschuldigten Person dürfen indes dann die gesamten Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Domeisen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 426 StPO N 6; Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage 2014, Art. 426 N 3).
5.3 Der Berufungskläger wurde erstinstanzlich zwar nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, auch wegen bandenmässigen Diebstahls verurteilt. Indes ergeht bei abweichender rechtlicher Würdigung des angeklagten Sachverhalts durch das Gericht formell kein Freispruch (BGE 142 IV 378 E. 1.3 S. 381 f.; BGer 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.4.2, 6B_574/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2.4.2; AGE SB.2017.7 vom 27. April 2018 E. 4.1). Da der Berufungskläger aufgrund desselben Sachverhalts (trotzdem) schuldig gesprochen wurde und sich alle diesbezüglichen Untersuchungshandlungen als notwendig erwiesen, waren ihm die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dass der Berufungskläger in der Strafzumessung und betreffend die Zivilansprüche teilweise obsiegte, ist im Einklang mit den zitierten Standpunkten aus dem Schrifttum für die Verlegung der Verfahrenskosten nicht von Bedeutung. Demgemäss trägt der Berufungskläger für das erstinstanzliche Verfahren Kosten in Höhe von CHF 21‘071.95 sowie eine Urteilsgebühr im Betrag von CHF 2‘000.–.
6.
6.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
6.2 Der Berufungskläger unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich, weswegen ihm die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen) auferlegt werden (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
7.
Bei diesem Verfahrensausgang ist dem privat verteidigten Berufungskläger keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 6. Februar 2018 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Schuldsprüche wegen mehrfachen Diebstahls, versuchten Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung (grosser Schaden), mehrfacher Sachbeschädigung sowie mehrfachen Hausfriedensbruchs
- Freispruch von der Anklage der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts
- Entscheid über die Zivilforderungen
- Verfügung über die beschlagnahmten Gegenstände
A____ wird in Abweisung seiner Berufung ‒ neben den bereits rechtskräftigen Schuldsprüchen ‒ des gewerbsmässigen Diebstahls schuldig erklärt und verurteilt zu 3 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft vom 15. Februar 2017 bis zum 17. August 2017 und des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 17. August 2017,
in Anwendung von Art. 139 Ziff. 2, 49 Abs. 1 und 2 sowie 51 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 21‘071.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 2‘000.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘000.‒ (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfälliger übriger Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Privatklägerschaft
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Migrationsamt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.