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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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SB.2018.45
ENTSCHEID
vom 7. Dezember 2023
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Gesuchstellerin
[...]
Gegenstand
Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten
(Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Juni 2022)
Sachverhalt
Mit Urteil des Appellationsgerichts vom 15. Juni 2022 wurde A____ (Gesuchstellerin) des Hausfriedensbruchs, der Freiheitsberaubung, der mehrfachen Nötigung sowie der mehrfachen Tätlichkeiten schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 165 Tagessätzen zu CHF 20.– (Probezeit drei Jahre) sowie zu einer Busse von CHF 200.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung zwei Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt (als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. Dezember 2017). Von der Anklage wegen qualifizierten Raubs (besondere Gefährlichkeit), mehrfacher versuchter Gefährdung des Lebens, mehrfacher versuchter schwerer Körperverletzung, mehrfacher, teilweise versuchter, qualifizierter einfacher Körperverletzung, Angriffs und mehrfacher Sachbeschädigung wurde sie hingegen freigesprochen. Darüber hinaus wurden ihr Kosten von CHF 1‘264.95 und eine Urteilsgebühr in Höhe von CHF 1’500.‒ für das erstinstanzliche Verfahren sowie die reduzierten Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 1‘200.‒ (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) auferlegt. Der Rückforderungsvorbehalt hinsichtlich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für die erste Instanz wurde mit 50 % veranschlagt. Schliesslich wurde die amtliche Verteidigung für das Berufungsverfahren unter hälftigem Rückforderungsvorbehalt aus der Gerichtskasse entschädigt.
Mit Schreiben vom 19. September 2023 (eingegangen am 27. September 2023) hat die Gesuchstellerin um Erlass der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'964.95 sowie der Busse von CHF 200.‒ ersucht. Zur Begründung führte sie an, ihre finanzielle Lage sei derzeit unhaltbar und ihr Versuch, sich selbständig zu machen «völlig fehlgeschlagen». Sie schlage sich seit Jahren nur mit finanzieller Hilfe von Freundinnen und Familie durch. Sie habe zudem «doch immerhin laufende Kosten (zum Beispiel für Einsprachen)» bezahlt, was nicht zur Verbesserung ihrer finanziellen Lage beigetragen habe. Ihrem Gesuch legte sie die Steuerveranlagung des Kantons [...] für das Jahr 2021 bei. Mit Verfügung vom 9. Oktober 2023 hat die Verfahrensleiterin das Kostenerlassgesuch zu den Akten genommen und einen Inkassostopp bis zum Entscheid über das Gesuch angeordnet. Sie hat die Gesuchstellerin darauf hingewiesen, dass ein Erlass der Busse von CHF 200.‒ nicht möglich sei, da hierfür von Gesetzes wegen nur eine Ratenzahlung oder die Umwandlung der Busse in Freiheitsstrafe vorgesehen sei (Art. 106 Abs. 2 und 5 in Verbindung mit Art. 35 und 36 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Zur Beurteilung des Erlassgesuchs in Bezug auf die restlichen Kosten wurde die Gesuchstellerin aufgefordert, ergänzende Belege über ihre aktuelle wirtschaftliche Situation einzureichen. Nach einer auf Antrag gewährten Fristerstreckung sowie Nachfrist kam sie dieser Aufforderung mit Eingabe vom 24. November 2023 nach.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 425 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE SB.2018.13 vom 10. September 2021 E. 1). Das Berufungsurteil wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.
2.
2.1 Art. 425 StPO schafft die Möglichkeit, Forderungen aus Verfahrenskosten zu stunden oder, unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person, herabzusetzen oder zu erlassen. Für eine Herabsetzung oder einen Erlass müssen die wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person derart angespannt sein, dass eine (ganze oder teilweise) Kostenauflage unbillig erscheint. Das ist dann der Fall, wenn der Betroffene mittellos ist oder die Höhe der Kosten zusammen mit seinen übrigen Schulden seine Resozialisierung beziehungsweise sein finanzielles Weiterkommen ernsthaft gefährden kann (Griesser, in Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung. 3. Auflage 2020, Art. 425 N 1a; Domeisen, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 425 StPO N 4; AGE SB.2017.15 vom 27. Mai 2020 E. 2.1). Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang immer, dass der definitive Erlass von Gerichtskosten eine weitreichende Wirkung aufweist. So können einmal erlassene Verfahrenskosten selbst dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Schuldner in der Folgezeit in günstigere finanzielle Verhältnisse kommt. Die Gewährung des Kostenerlasses ist deshalb mit Zurückhaltung vorzunehmen; deutlich weniger weit geht eine Ratenzahlung (AGE SB.2017.73 vom 24. März 2021 E. 2.1, SB.2014.28 vom 28. August 2019 E. 2.1). Mit der Konzipierung von Art. 425 StPO als Kann-Bestimmung bleibt der zuständigen Strafbehörde ein grosser Ermessens- und Beurteilungsspielraum (BGer 6B_1184/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.1, 6B_886/2019 vom 25. September 2019 E. 2).
2.2 Gemäss ihren aktuellen Angaben hat die Gesuchstellerin teils im Stundenlohn für die Firma [...] in [...] gearbeitet und dabei ein monatliches Entgelt von CHF 420.‒ bis CHF 630.‒ bezogen. Zur Hauptsache sei sie mit Renovationsarbeiten für die [...] beschäftigt und erhalte als Gegenleistung Kost und Logis. Eine andere Erwerbstätigkeit übe sie nicht aus. Sie und ihr Kind würden von ihren Eltern unterstützt, wenn es nicht anders gehe. Weiter erläutert sie in ihrem Schreiben vom 24. November 2023, dass sie noch nie Sozialhilfe beantragt habe. Sie kommt aber in den Genuss der Prämienverbilligung für die Krankenkasse und dokumentiert das mit entsprechenden Belegen. Die aktuellere Steuerveranlagung für das Jahr 2022 habe sie noch nicht erhalten.
2.3 Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die finanziellen Verhältnisse der trotz den wohl erfüllten Voraussetzungen keine Sozialhilfe beanspruchenden Gesuchstellerin und ihres Kindes tatsächlich sehr prekär sind und nur schon eine teilweise Kostenauflage unbillig erschiene. Kommt dazu, dass im Falle ihrer wirtschaftlichen Besserstellung auch noch der hälftige Rückforderungsvorbehalt bezüglich der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für beide Instanzen aktiviert würde. Es rechtfertigt sich daher, der Gesuchstellerin die gesamten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'964.95 zu erlassen. Die Busse in Höhe von CHF 200.‒ muss gemäss der Verfügung der Verfahrensleiterin vom 9. Oktober 2023 jedoch bezahlt werden.
3.
Das Erlassgesuch ist demgemäss teilweise gutzuheissen. Es werden keine Kosten erhoben (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden die mit Entscheid des Appellationsgerichts vom 15. Juni 2022 auferlegten Verfahrenskosten in Höhe von CHF 3'964.95 erlassen. Bezüglich der Busse von CHF 200.‒ wird auf das Erlassgesuch nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Gesuchstellerin
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling
- Rechnungswesen der Gerichte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Eva Christ Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.