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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.46
URTEIL
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), lic. iur. Lucienne Renaud,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger 1
[...] Anschlussberufungsbeklagter 1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt, Beschuldigter 1
[...]
B____, geb. [...] Berufungskläger 2
[...] Anschlussberufungsbeklagter 2
vertreten durch [...], Rechtsanwalt, Beschuldigter 2
[...]
C____, geb. [...] Berufungskläger 3
[...] Anschlussberufungsbeklagter 3
vertreten durch [...], Rechtsanwalt, Beschuldigter 3
[...]
D____ Berufungskläger 4
[...] Privatkläger 1
E____ Berufungsklägerin 5
[...] Verfahrensbeteiligte Dritte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
Privatkläger
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Anlegerin_D____
[...]
[...]
Anlegerin_H____
Anlegerin_A____
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 21. November 2016
betreffend
ad 1 und 2: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht
ad 3: mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Veruntreuung und mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht
Inhaltsverzeichnis
2. Spruchkörperbesetzung des Strafgerichts
3. Verfahrensabtrennung betreffend den Beschuldigten F____
5. Verletzung des Anklagegrundsatzes
6. Offensichtlich voreingenommenes Gericht
IV. Tatsächliches und Rechtliches
1. Die Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften
2. Die Immobiliengesellschaft 2 und ihre Liegenschaft
3. Anklagepunkt B – Investitionen der Anlegerin_A____ sowie der Anlegenden_B____
4. Anklagepunkt C – Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1
5. Anklagepunkt D – Gründung der Immobiliengesellschaft 3 und Kauf deren Liegenschaft
6. Anklagepunkt E – Urkundenfälschung bei der Kontoeröffnung für die Immobiliengesellschaft 3
7. Anklagepunkt G – Veruntreuung zum Nachteil von Anleger_C____
8. Anklagepunkt H – Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 2
9. Anklagepunkt I – Beteiligung der Anlegenden an der Immobilienholdinggesellschaft
10. Anklagepunkt J – Fälschung der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 der Immobilienholdinggesellschaft
2. Strafzumessung Beschuldigter 1
3. Strafzumessung Beschuldigter 2
4. Strafzumessung Beschuldigter 3
1. Ansprüche der deutschen Anlegenden
2. Zivilforderung des Beschuldigten 3
VII. Vermögenseinziehung und weitere Beschlagnahmungen
2. Vorwurf der Gehörsverletzung
3. Einziehung und Verteilung der beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
4. Einziehung der Vermögenswerte
5. Verwendung der Vermögenswerte
6. Beschlagnahme der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
VIII. Kosten- und Entschädigungsentscheid
1. Kosten des Vorverfahrens und der Vorinstanz
2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 21. November 2016 wurde A____ (nachfolgend: Beschuldigter 1) der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Von der Anklage gemäss lit. J der Anklageschrift wegen Urkundenfälschung in Bezug auf den Jahresabschluss der E____ (nachfolgend: Immobilienholdinggesellschaft) per Ende Juni 2011 wurde der Beschuldigte 1 dagegen freigesprochen. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 8'769.05 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 12'000.– auferlegt und sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie Genugtuung von CHF 200.– wurde abgewiesen. B____ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wurde mit demselben Urteil der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Urkundenfälschung, der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Von der Anklage wegen Urkundenfälschung in Bezug auf lit. E der Anklageschrift wurde er dagegen freigesprochen. Dem Beschuldigten 2 wurden ausserdem die Verfahrenskosten von CHF 14'706.95 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 24'000.– auferlegt und sein Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung wurde abgewiesen. C____ (nachfolgend: Beschuldigter 3) wurde der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug (Probezeit zwei Jahre), verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 14'494.25 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 24'000.– auferlegt und es wurde über das Honorar seiner amtlichen Verteidigung beschlossen, wobei der Antrag auf Ausrichtung einer Parteientschädigung für den Zeitraum bis zum 31. August 2016 abgewiesen wurde. Die Beschuldigten wurden ferner solidarisch zu folgenden Schadenersatzzahlungen verurteilt:
CHF 50'000.– an [...]
CHF 72'500.– an [...] und [...]
CHF 102'000.– an [...]
CHF 35'500.– an [...]
CHF 200'000.– an [...] und [...]
CHF 112'000.– an [...]
CHF 100'000.– an Anlegerin_D____
CHF 124'500.– an [...]
CHF 74'000.– an [...]
CHF 67'000.– an Anlegerin_H____
CHF 400'000.– an [...]
CHF 35'500.– an [...]
CHF 37'000.– an [...]
CHF 63'500.– an [...]
CHF 73'000.– an [...]
CHF 72'000.– an [...]
CHF 149'000.– an D____
CHF 50'000.– an [...]
CHF 100'000.– an [...]
CHF 100'000.– an [...]
CHF 43'000.– an [...]
CHF 36'500.– an [...]
Sämtliche Schadenersatzmehrforderungen und Zinsforderungen der obengenannten Privatklägerschaft sowie die Schadenersatzforderung von Anlegerin_A____ von CHF 85'185.35 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ausserdem wurden die Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft abgewiesen. Die zugesprochenen Schadenersatzforderungen wurden in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aus den sichergestellten Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 beglichen. Der Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der beiden Immobiliengesellschaften wurde, nach Rückstellung der voraussichtlich noch offenen Forderung der Steuerverwaltung Basel-Stadt gegenüber der Immobilienholdinggesellschaft betreffend Handänderungssteuer, eingezogen. Auf eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB wurde verzichtet. Schliesslich wurde über die beschlagnahmten Gegenstände befunden.
Gegen dieses Urteil haben alle drei Beschuldigten, D____ (nachfolgend: Privatkläger 1) sowie die Immobilienholdinggesellschaft zusammen mit der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 rechtzeitig Berufung angemeldet. Da die beiden Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 zwischenzeitlich von der Immobilienholdinggesellschaft übernommen und folglich aus dem Handelsregister gelöscht worden sind, ist im Berufungsverfahren lediglich noch die Immobilienholdinggesellschaft als verfahrensbeteiligte Dritte involviert. Alle drei Beschuldigten (19. April 2018 Beschuldigter 2; 30. April 2018 Beschuldigter 1; 2. Mai 2018 Beschuldigter 3), der Privatkläger 1 (Eingang Appellationsgericht: 7. und 9. Mai 2018) und die Immobilienholdinggesellschaft (7. Mai 2018) haben in der Folge innert Frist Berufung erklärt und sie am 26. November 2018 (Beschuldigter 2), am 29. November 2018 (Beschuldigter 1), am 17. Dezember 2018 (Beschuldigter 3), am 7. Mai 2018 (Privatkläger 1) und am 7. Mai 2018 bzw. 30. November 2018 (Immobilienholdinggesellschaft) schriftlich begründet. Die Staatsanwaltschaft hat am 19. Juni 2018 (Postaufgabe) Anschlussberufung erklärt und diese am 23. August 2018 begründet. Ausserdem reichte sie am 8. Februar 2019 ihre Berufungsantwort namentlich zu den Berufungen der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft ein. Auch der Privatkläger 1 hat am 5. Juli 2018 zusätzlich Anschlussberufung erklärt und diese am 20. August 2018 (Eingang Appellationsgericht) schriftlich begründet.
Der Beschuldigte 1, verteidigt durch [...], beantragt mit seiner Berufungserklärung, er sei von Schuld und Strafe kostenlos und entschädigungsfällig freizusprechen. Ausserdem seien die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger vollumfänglich abzuweisen. In formeller Hinsicht beantragt er, auf die Anklage der Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten 1 sei nicht einzutreten, sowie, das Verfahren sei in Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Durchführung einer korrekten Hauptverhandlung nach Vorliegen einer rechtsgenüglichen Anklageschrift an das Strafgericht zurückzuweisen. Mit Eingaben vom 22. November 2021 und vom 18. Mai 2022 beantragt der Beschuldigte 1 ausserdem, das Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu beschränken und die Parteien zu einer Berufungsverhandlung zu laden. Der Beschuldigte 2, verteidigt durch [...], beantragt mit seiner Berufungserklärung, das Urteil des Strafgerichts vom 21. November 2016 sei vollumfänglich aufzuheben und er sei von sämtlichen Vorwürfen kostenlos und entschädigungsfällig freizusprechen. Eventualiter sei er milder zu bestrafen. Zudem seien die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Schliesslich sei das Strafgerichtsurteil betreffend die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft aufzuheben und die Aktien seien von der Beschlagnahme zu befreien. Mit Eingabe vom 22. August 2018 ergänzte er seine Anträge und beantragt ausserdem, es sei das angefochtene Urteil im Sinne von Art. 409 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurückzuweisen. Mit Eingabe vom 9. Mai 2022 stellte er darüber hinaus den Antrag, dass das Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu beschränken sei und die Parteien zu einer Berufungsverhandlung zu laden seien. Der Beschuldigte 3, zunächst amtlich verteidigt durch [...] (bewilligt mit verfahrensleitender Verfügung vom 11. September 2018), beantragt, er sei kostenlos und entschädigungsfällig freizusprechen, eventualiter sei er milder zu bestrafen. Ferner seien die Zivilforderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen, und die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben. Darüber hinaus beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Angelegenheit an das Strafgericht zur Beurteilung durch ein verfassungskonform zusammengesetztes Gericht. Mit Eingabe vom 13. Juli 2022 beantragt er zudem, die Angelegenheit sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
Der Privatkläger 1 beantragt mit seiner Berufung im Wesentlichen, neben dem ihm mit dem angefochtenen Urteil zugesprochenen Schadenersatz in Höhe des Nominalwerts seiner ursprünglichen Anlage seien ihm zusätzlich Zins und Wertsteigerungsanteile zuzusprechen. In seiner Berufungserklärung bezifferte er die Schadenersatzforderung auf insgesamt CHF 493'999.–, änderte diesen Betrag mit folgenden Eingaben verschiedentlich ab. Hierauf ist in den Erwägungen zu den Zivilforderungen einzugehen.
Die Immobilienholdinggesellschaft, zunächst vertreten durch [...], beantragt, es sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung in verfassungskonformer Besetzung an das Strafgericht zurückzuweisen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil vollumfänglich aufzuheben und zur Verbesserung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Subeventualiter sei von einer Einziehung der beschlagnahmten Vermögenswerte bei der Bank 2____ und der Bank [...] sowie einer Verwendung dieser sichergestellten Vermögenswerte zugunsten der Privatkläger abzusehen, die Kontosperren auf den entsprechenden Konten seien aufzuheben und die blockierten Vermögenswerte seien freizugeben. Ferner sei eine Rechtsverzögerung in Bezug auf die Frist zur Begründung des angefochtenen Urteils festzustellen und festzuhalten, in welchem Mass und mit welchen Massnahmen die Rechtsverzögerung im Urteil berücksichtigt worden sei. Der Immobilienholdinggesellschaft sei für das Vorverfahren, das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen und die Verfahrenskosten des erstinstanzlichen Verfahrens sowie des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Mit ihrer (ergänzenden) Berufungsbegründung vom 30. November 2018 ergänzte die Immobilienholdinggesellschaft ihre Rechtsbegehren mit dem Hauptbegehren, es sei das vorliegende Verfahren mit dem Berufungsverfahren in Sachen F____ zu vereinigen und es seien das angefochtene Urteil und das erstinstanzliche Urteil [...] vollumfänglich aufzuheben und es sei das Strafgericht anzuweisen, die Angelegenheit in einem vereinigten Verfahren neu zu beurteilen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie ausserdem sinngemäss, es sei das Berufungsverfahren zunächst auf die Rückweisungsanträge zu beschränken.
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, es sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Freisprüche aufzuheben und es seien der Beschuldigte 1 zusätzlich für den in lit. J der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt in Bezug auf den Jahresabschluss der Immobilienholdinggesellschaft per Ende Juni 2011 der Urkundenfälschung und der Beschuldigte 2 für den in lit. E der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Schuldsprüche zu bestätigen, wobei bei der Veruntreuung durch den Beschuldigten 3 zum Nachteil von Anlegerin_A____ und den Anlegenden_B____ gemäss lit. B der Anklageschrift von einer Deliktssumme von CHF 183'500.– auszugehen sei. Der Beschuldigte 1 sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten, Probezeit zwei Jahre, der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von dreieinhalb Jahren und der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen. Die beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien einzuziehen und an diejenigen Privatkläger im Verhältnis ihrer Beteiligung am nicht beschlagnahmten Aktienkapital der Immobilienholdinggesellschaft im Zeitpunkt des Urteils zu verteilen, welche dies verlangen. Den Aktionären der Immobilienholdinggesellschaft seien mit Ausnahme der Beschuldigten Gelegenheit zu geben, eine entsprechende Zuteilung zu verlangen oder auf eine solche zu verzichten. Bei einem Verzicht seien die entsprechenden Aktien beim Staat zu behalten. Die auf den Konten beschlagnahmten Vermögenswerte seien eine Woche nach der ersten Generalversammlung der Immobilienholdinggesellschaft nach erfolgter Verteilung der Aktien zuhanden der Immobilienholdinggesellschaft freizugeben, und zwar in dem Umfang, dass der Immobilienholdinggesellschaft ein Eigenkapital inkl. Aktienkapital verbleibe, das dem Nennwert der Aktien aller Geschädigten entspreche, die ihre Beteiligung in Aktien umgetauscht hätten und im Zeitpunkt des Urteils noch Aktien hielten. Der darüberhinausgehende Betrag auf den gesperrten Konten sei als Deliktserlös einzuziehen. Sämtliche Anträge stellt sie unter o/e-Kostenfolge.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Februar 2022 wurde den Parteien bzw. vom 16. Mai 2022 zusätzlich dem Beschuldigten 2 und vom 19. Mai 2022 zusätzlich dem Beschuldigten 1 mitgeteilt, dass das Gesamtgericht anlässlich der Berufungsverhandlung entscheiden wird, ob ein reformatorisches Urteil zu fällen oder die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
Mit Eingabe vom 19. April 2022 informierte der Beschuldigte 3 das Appellationsgericht, dass er Rechtsanwalt [...] als Wahlverteidiger mandatierte. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten 3 ersuchte das Appellationsgericht in der Folge am 22. April 2022 um Entlassung aus der Offizialverteidigung. [...] wurde mit Verfügung vom 4. Mai 2022 als notwendiger Verteidiger entlassen und ihm wurde mit Verfügung vom 19. Mai 2022 ein Honorar gemäss Honorarnote vom 17. Mai 2022 ausbezahlt. Am 27. Juli 2022 ersuchte der Beschuldigte 3 um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung mit [...] als amtlichem Verteidiger, was ihm mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. August 2022 bewilligt wurde.
Aus dem Instruktionsverfahren gingen ausserdem folgende wesentlichen Verfahrenshandlungen hervor:
Es wurden diverse Akteneinsichtsgesuche gestellt resp. verschiedentlich um Zustellung von Aktenstücken ersucht. Der Privatkläger 1 stellte am 20. Mai 2018 ein entsprechendes Gesuch in Bezug auf das Verwaltungsgerichtsurteil AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 (gewährt mit Verfügung vom 1. Juni 2018); der Beschuldigte 2 stellte entsprechende Gesuche am 13. September 2018 in Bezug auf Akten des Berufungsverfahrens (gewährt mit Verfügung vom 17. September 2018), am 17. Januar 2022 in Bezug auf Akten des Berufungsverfahrens (gewährt mit Verfügung vom 20. Januar 2022), am 10. und 22. März 2022 in Bezug auf Aktenverzeichnisse des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens sowie des Berufungsverfahrens sowie am 22. März 2022 zusätzlich in Bezug auf sämtliche Strafverfahrensakten (mit Verfügung vom 28. März 2022 wurde ihm das Verfahrensprotokoll der Berufungsverhandlung zugestellt, mit dem Hinweis, dass vom Strafgericht kein Aktenverzeichnis vorliegt und sich das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft in Band 1 der Strafakten findet), am 7. April 2022 in Bezug auf die Zustellung sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse der 21 Ordner Verfahrensakten sowie sämtlicher Aktenverzeichnisse und Unterverzeichnisse «über die weiteren Strafakten (mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022 wurde dem Beschuldigten 2 mitgeteilt, dass ihm vollumfängliche Akteneinsicht jederzeit zustehe und zugestanden sei. Falls er erneute Akteneinsicht wünsche, könne er sich nach entsprechender Mitteilung ein eigenes Bild verschaffen, welche Verzeichnisse bestehen und welche nicht); die Immobilienholdinggesellschaft stellte am 20. Januar 2022 ein entsprechendes Gesuch in Bezug auf das Aktenverzeichnis des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens (mit Verfügung vom 25. Januar 2022 wurde ihr das Verfahrensprotokoll des Berufungsverfahrens Stand 25. Januar 2022 zugestellt, mit dem Hinweis, dass das Straf- und das Appellationsgericht erst ab den Berufungseingängen 2020 ein Aktenverzeichnis führen), weitere Aktenzustellungen erfolgten im Rahmen der Korrespondenz das Ausstandsverfahren DGS.2022.20 betreffend (vgl. sogleich) sowie mit Eingabe vom 16. September 2022 (Verfahrensprotokoll wurde anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. September 2022 ausgehändigt); die Staatsanwaltschaft stellte am 14. Juli 2022 ein Gesuch um Zustellung der Akten des zweitinstanzlichen Verfahrens in elektronischer Form (gewährt mit Verfügung vom 18. Juli 2022). Mit Eingabe vom 10. Januar 2022 (Eingang Staatsanwaltschaft 22. Februar 2022) beantragte der Beschuldigte 3 bei der Staatsanwaltschaft Einsicht in die in der Liegenschaft an der [...] von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmten bzw. von F____ eingereichten Akten, worauf ihm die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. März 2022 mitteilte, dass sie die Verfahrensleitung nicht mehr innehabe. Gleichentags leitete sie die Korrespondenz zur Kenntnis an das Appellationsgericht weiter. Mit Eingabe vom 21. März 2022 stellte der Beschuldigte 3 den Antrag, Einsicht in sämtliche eingereichten und beschlagnahmten Akten, insbesondere jene, welche im Lagerraum an der [...] in [...] Basel eingelagert waren und ihm gehörten, zu gewähren. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 28. März 2022 hierzu hatte vernehmen lassen und der Beschuldigte 3 mit Eingabe vom 6. April 2022 an seinem Antrag auf Herausgabe der fraglichen Akten in physischer oder elektronischer Form festgehalten und zusätzlich um Zustellung des Verfahrensprotokolls des Appellationsgerichts sowie des Aktenverzeichnisses der Staatsanwaltschaft ersucht hatte, wurde dem Beschuldigten 3 mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 12. April 2022 das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft und das Verfahrensprotokoll zugestellt und die Staatsanwaltschaft ausserdem angewiesen, die persönlichen Akten des Beschuldigten 3 in geeigneter Form herauszugeben. Mit Eingabe vom 12. April 2022 beantragte der Beschuldigte 2, die Akten [...]1 - [...]67 bei der Staatsanwaltschaft beizuziehen und den Verfahrensparteien zur Akteneinsicht zur Verfügung zu stellen. Am 13. April 2022 ersuchte der Verfahrensleiter die Staatsanwaltschaft um Stellungnahme, ob ausser den an den Beschuldigten 3 zu edierenden Akten zusätzliche Akten von der Staatsanwaltschaft aufbewahrt werden und – bejahendenfalls – aus welchem Grund. Am 14. April 2022 bat der Beschuldigte 2 um Mitteilung, wann er eine Sichtung der Strafverfahrensakten vor Ort vornehmen könne, woraufhin ihm der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 22. April 2022 mitteilte, dass ihm die Verfahrensakten auch zugestellt werden könnten, er jedoch gebeten werde, sich telefonisch anzumelden, wenn er sie vor Ort einsehen möchte. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 20. April 2022 zur Verfügung des Verfahrensleiters vom 13. April 2022 vernehmen lassen hatte, veranlasste der Verfahrensleiter die Übermittlung aller beschlagnahmten und der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen. Diese erfolgte am 27. April 2022. Sowohl der Beschuldigte 3 (2. Mai 2022) als auch der Beschuldigte 2 (3. Mai 2022) ersuchten das Appellationsgericht sodann um Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 stellte gleichentags überdies den Antrag, die Akten [...]1 - [...]67 seien mit einem Aktenverzeichnis in das Strafdossier aufzunehmen und den Parteien zur Einsichtnahme zuzustellen. Der Verfahrensleiter teilte den Parteien mit Verfügung vom 4. Mai 2022 mit, dass sämtliche beim Appellationsgericht befindlichen Akten den Anwälten nacheinander mit einem Zügelunternehmen zugestellt werden könnten, wobei sie für einen Rücktransport besorgt sein müssten, die Akten aber auch beim Gericht eingesehen und/oder einzelne Akten bezeichnet werden könnten, die ihnen zugestellt werden sollten. Ausserdem wurde festgehalten, dass die Akten parteiöffentlich und Bestandteil des Verfahrens seien, was jedoch nichts über vorhandene oder fehlende Relevanz für das Verfahren besage. In der Folge nahmen die Staatsanwaltschaft (Eingabe vom 5. Mai 2022) sowie der Beschuldige 2 und der Beschuldigte 3 (jeweils Eingabe vom 9. Mai 2022) Stellung zu den beim Appellationsgericht befindlichen Akten [...]1 - [...]67. Zudem kündigte der Beschuldigte 2 gleichentags an, eine Aktensichtung vor Ort vorzunehmen. Der Beschuldigte 3 stellte am 9. Mai 2022 zudem den Antrag, die Unterlagen [...]42 - [...]67 seien zu separieren und es sei nach den Vorschriften über die Siegelung vorzugehen. Am 19. Mai 2022 erschienen die Verteidiger der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Beschuldigte 1 zur Akteneinsicht beim Appellationsgericht. Aufgrund eines Missverständnisses seitens des Gerichts scheiterte die vollumfängliche Akteneinsicht jedoch, was die Beschuldigten 2 und 3 mit Eingaben vom 23. und 25. Mai 2022 monierten. Ebenso wurden die fehlenden Aktenverzeichnisse und vom Beschuldigten 3 die nicht erfolgte Separierung der Akten beanstandet. Ausserdem beantragten sie die Zustellung der Aktenbände 22 bis 37. Auf Rückfrage und nach entsprechender Rückmeldung der Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2022 wurde die Verfügung des Verfahrensleiters vom 4. Mai 2022 mit Verfügung vom 2. Juni 2022 dahingehen präzisiert, dass sämtliche von der Staatsanwaltschaft nachträglich eingereichten Akten mit Ausnahme jener, welche keine Verfahrensbeteiligten betreffen, von den Parteien eingesehen werden können. Zudem wurden die Parteien informiert, dass diese Akten unter Verschluss gehalten und nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangen, da diese von der Staatsanwaltschaft – soweit diese nicht in Kopie zu den Separatbeilagen genommen wurden – als nicht verfahrensrelevant erachtet werden. Es wurde den Parteien jedoch gleichzeitig die Möglichkeit gegeben, nach erfolgter Einsicht einzelne Aktenbestandteile daraus zu bezeichnen, welche dann zu den Verfahrensakten genommen würden. Ausserdem wurde den Beschuldigten 2 und 3 die Aktenbände 22 bis 37 zugestellt und hinsichtlich der Aktenverzeichnisse auf die Verfügung vom 28. März 2022 verwiesen. Mit Eingaben jeweils vom 20. Juni 2022 nahmen die Beschuldigten Stellung zur verfahrensleitenden Verfügung vom 2. Juni 2022 und kündigten eine erneute Akteneinsicht in den Räumlichkeiten des Appellationsgerichts an. Am 8. Juli 2022 erfolgte die Einsicht durch die Verteidiger der Beschuldigte 2 und 3 sowie den Beschuldigten 1. Mit Eingaben vom 11. und 13. Juli 2022 nahmen der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 Stellung zur Akteneinsicht. Der Beschuldigte 2 reichte weitere Unterlagen zu den Akten und erneuerte seinen Verfahrensantrag, dass das Berufungsverfahren zunächst auf die Beurteilung des Antrags auf Rückweisung der Sache an das Strafgericht und die weiteren formellen Einwendungen zu beschränken sei und die Parteien zu einer (eintägigen) Berufungsverhandlung zu laden seien. Nachdem sich die Staatsanwaltschaft am 3. August 2022 zu den Eingaben vernehmen lassen hatte, trat der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 8. August 2022 auf das Siegelungsbegehren des Beschuldigten 3 nicht ein und verfügte erneut, dass der Entscheid über eine allfällige Rückweisung dem Gesamtgericht überlassen bleibt. Mit Eingabe vom 17. August 2022 nahm der Beschuldigte 3 Stellung zum Nichteintreten auf das Siegelungsgesuch.
Ferner wurden im Verlauf des Berufungsverfahrens diverse Ausstandsgesuche gestellt. Am 9. April 2019 stellte die Immobilienholdinggesellschaft ein erstes Gesuch gegen den Verfahrensleiter, auf welches zufolge Verspätung nicht eingetreten wurde (DGS.2019.28 vom 7. April 2021; bestätigt mit BGer 1B_265/2021 vom 9. September 2021). Ein zweites Ausstandsgesuch gegen den Verfahrensleiter, welches vom Beschuldigten 2 am 23. November 2021 gestellt worden war, wurde mit Entscheid vom 1. Juli 2022 abgewiesen (DGS.2021.23). Nachdem den Verfahrensbeteiligten die Spruchkörperbesetzung des Berufungsgerichts mitgeteilt worden war, stellten der Beschuldigte 1 am 1. April 2022 und der Beschuldigte 2 am 4. April 2022 ein Ausstandsgesuch gegen die eingesetzte Appellationsrichterin [...], da sie in einem zusammenhängenden Verfahren bereits im Spruchkörper mitgewirkt hatte. Mit Verfügung vom 11. April 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass übersehen worden war, dass Appellationsrichterin [...] in jenem Verfahren Teil des Spruchkörpers war, weshalb sie durch eine andere Richterin ersetzt wurde. Mit Eingabe vom 4. April 2022 stellte die Immobilienholdinggesellschaft zudem ein Ausstandsgesuch gegen Appellationsrichter [...], auf welches mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2022 wegen Missbräuchlichkeit nicht eingetreten wurde. Am 5. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft schliesslich diverse Antworten und Klarstellungen im Zusammenhang mit der verfahrensleitenden Verfügung vom 28. März 2022. Nachdem zwei verfahrensleitende Verfügungen (teilweise samt Zustellung von Aktenkopien) und eine weitere Eingabe diesbezüglich erfolgt waren (Verfügung vom 12. April 2022, Eingabe der Immobilienholdinggesellschaft vom 9. Mai 2022, Verfügung vom 16. Mai 2022), zwischenzeitlich aufgrund einer Eingabe der Immobilienholdinggesellschaft vom 21. April 2022 ein Ausstandsverfahren gegen den Verfahrensleiter eröffnet, jedoch nach entsprechender Mitteilung der Immobilienholdinggesellschaft als gegenstandslos abgeschrieben worden war (DGS.2022.20), und die Immobilienholdinggesellschaft den Verfahrensleiter am 4. Mai 2022 sinngemäss ersuchte, von sich aus in den Ausstand zu treten, nahm der Verfahrensleiter mit Verfügungen vom 20. Mai 2022 bzw. auf erneute Reaktionen der Immobilienholdinggesellschaft vom 2. und 17. Juni 2022 mit Verfügungen vom 9. und 21. Juni 2022 zu den Fragen und den aufgeworfenen Ausstandsgründen Stellung, wobei mitgeteilt wurde, dass der Verfahrensleiter nicht in den Ausstand trete. Zudem stellte er der Immobilienholdinggesellschaft mit letzterer Verfügung eine Akten-CD mit der Bitte zu, diese zu konsultieren, bevor weitere Anfragen ans Gericht gerichtet werden.
Ausserdem erfolgten im Instruktionsverfahren diverse Reduktionen der Kontosperre auf dem Konto [...] bei der Bank [...]. Die Kontosperre auf jenem Konto wurde ursprünglich mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 25. Januar 2018 auf CHF 2'840'000.– festgelegt. Auf entsprechendes Ersuchen der Immobilienholdinggesellschaft um Reduktion der Kontosperre um CHF 353'619.80 wurde die Kontosperre mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 15. November 2018 um CHF 292'207.40 reduziert. Nachdem eine dagegen gerichtete Beschwerde der Immobilienholdinggesellschaft vom Bundesgericht gutgeheissen (BGer 1B_565/2018 vom 12. März 2019), und den Parteien mit verfahrensleitender Verfügung vom 25. April 2019 das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurden mit verfahrensleitender Verfügung vom 24. Juni 2019 weitere CHF 24'717.15 vom gesperrten Konto freigegeben. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde der Immobilienholdinggesellschaft wies das Bundesgericht mit Urteil vom 24. März 2020 ab, soweit es darauf eingetreten ist (BGer 1B_351/2019). Mit verfahrensleitenden Verfügungen vom 23. Mai 2019 (CHF 34'975.35), 20. Januar 2020 (CHF 1'000.–), 4. Februar 2020 (CHF 6'462.–), 13. Mai 2020 (CHF 6'011.45), 28. Oktober 2020 (CHF 30'381.15), 1. März 2021 (CHF 12'924.–), 29. März 2021 (CHF 7'765.05), 16. August 2021 (CHF 43'318.20, auf Stellungnahmen der Parteien), 10. November 2021 (CHF 30'381.15), 23. März 2022 (CHF 20'607.95), 22. April 2022 (CHF 30'000.–), 20. Juni 2022 (CHF 71'458.90) und 5. September 2022 (CHF 30'381.15) wurden jeweils auf Ersuchen der Immobilienholdinggesellschaft die entsprechenden Beträge ab dem Konto freigegeben. Ein weiteres Gesuch um Reduktion der Kontosperre um CHF 5'850.70 wurde vom Verfahrensleiter mit Verfügung vom 18. Juni 2019 abgewiesen; auf eine dagegen gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht nicht eingetreten (BGer 1B_345/2019 vom 24. März 2020). Am 14. April 2022 beantragte die Immobilienholdinggesellschaft zudem die Freigabe von weiteren CHF 30'000.– bis spätestens am 15. August 2022 als Kostenvorschuss für ihre anwaltliche Vertretung. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 22. April 2022 wurde der Immobilienholdinggesellschaft mitgeteilt, dass über diesen Kostenvorschuss Anfang August 2022 entschieden werde, und sie dem Appellationsgericht per Ende Juli 2022 eine Zwischenabrechnung ihrer Vertretung betreffend den ersten Kostenvorschuss über CHF 30'000.– vorzulegen habe. Die Immobilienholdinggesellschaft nahm am 4. Mai 2022 Stellung zur Verfügung vom 22. April 2022. Am 11. Mai 2022 teilte der anwaltliche Vertreter der Immobilienholdinggesellschaft mit, dass er das Mandat niedergelegt habe. Mit Eingabe vom 24. Mai 2022 gelangte die Immobilienholdinggesellschaft an das Appellationsgericht und reichte diverse (Abschluss-)Rechnungen ihrer anwaltlichen Vertretung ein. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 20. Juni 2022 wurden CHF 71'458.90 freigegeben, der Entscheid über den höheren Stundenansatz sowie über Rechnungen vom 10. September 201 über CHF 10'326.30 und vom 4. März 2019 über CHF 54'927.– dem Entscheid des Gesamtgerichts vorbehalten. Da anlässlich der Berufungsverhandlung nicht über diese Freigaben entschieden wurde, wurde darüber mit einem nachträglichen Beschluss vom 7. Juli 2023 befunden.
Im Verlauf des Instruktionsverfahrens ergänzten die Beschuldigten, die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger 1 sowie die Immobilienholdinggesellschaft ihre Berufungs- und Anschlussberufungsbegründungen bzw. die Berufungsantwort mit zahlreichen Eingaben:
Eingaben des Beschuldigten 1: 11. Dezember 2018, 22. November 2021, 10. Januar 2022, 18. Mai 2022, 20. Juni 2022.
Eingaben des Beschuldigten 2: 16. August 2018, 22. August 2018, 29. November 2018, 7. Dezember 2018, 11. Dezember 2018, 22. November 2021, 10. Januar 2022, 4. April 2022, 9. Mai 2022, 20. Juni 2022, 11. Juli 2022, 24. August 2022, 16. September 2022.
Eingaben des Beschuldigten 3: 29. November 2021, 10. Januar 2022, 6. April 2022, 2. Mai 2022, 9. Mai 2022, 25. Mai 2022, 20. Juni 2022, 13. Juli 2022.
Eingaben der Staatsanwaltschaft: 30. November 2021, 6. Dezember 2021, 3. August 2022.
Eingaben des Privatklägers 1: 30. Mai 2018, 6. Juni 2018 (Eingang Appellationsgericht), 18. Juli 2018 (Eingang Appellationsgericht), 20. August 2018, 5. August 2018 (Eingang Appellationsgericht am 22. August 2018), 30. August 2018 (Eingang Appellationsgericht), 9. Januar 2019, 15. Februar 2019 (Eingang Appellationsgericht).
Immobilienholdinggesellschaft: 13. Dezember 2021, 31. Januar 2022, 5. April 2022, 17. August 2022, 16. September 2022.
Im Instruktionsverfahren wurden schliesslich noch das Verhandlungsprotokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14. bis 18. Mai 2018 in Sachen F____, die aktuellen Strafregisterauszüge der Beschuldigten jeweils vom 19. August 2022 und die Einstellungsverfügung des ausserordentlichen Staatsanwalts vom 7. Juni 2022 im Strafverfahren gegen den erstinstanzlichen Strafrichter G____ beigezogen. Die Beschuldigten, die Immobilienholdinggesellschaft sowie die Staatsanwaltschaft stellten im Verlauf des Instruktionsverfahrens diverse Beweisanträge. Mit Verfügung des Verfahrensleiters vom 8. August 2022 wurde den Parteien mitgeteilt, dass nebst den Befragungen von Anlegerin_A____ und F____ als Auskunftspersonen – unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts – keine zusätzlichen Beweismittel eingeholt werden. Ebenso wurde mit Verfügung vom 20. September 2022 der Beweisantrag der Immobilienholdingesellschaft vom 16. September 2022 auf Beizug sämtlicher Verfahrensakten in Sachen G____ unter Vorbehalt eines anderslautenden Beschlusses des Gesamtgerichts abgewiesen.
Mit Verfügungen vom 25. Mai 2021 und 4. Februar 2022 bzw. mit Vorladung vom 29. März 2022 wurden die Beschuldigten 1–3, die Verfahrensbeteiligte Immobilienhodlinggesellschaft, der Privatkläger 1 (als Partei und in der Vorladung versehentlich als Auskunftsperson), die Staatsanwaltschaft, Anlegerin_A____ und F____ als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die übrigen Privatkläger wurden fakultativ vorgeladen.
Die Berufungsverhandlung (Parteiverhandlung, Urteilsberatung und Urteilseröffnung) fand vom 26. bis zum 30. September 2022 statt. Vor Eröffnung des Beweisverfahrens erhielten die Parteien Gelegenheit, ihre Rückweisungs- und Beweisanträge zu stellen und zu begründen. Die Anträge wurden am ersten Verhandlungstag beraten und der Zwischenentscheid gleichentags eröffnet und mündlich begründet. Die Anträge auf Nichtigerklärung des erstinstanzlichen Entscheids resp. Rückweisung wurden abgewiesen. Das Gericht sah die Voraussetzungen für die Weiterführung der Verhandlung als gegeben. Ebenso wurden die Beweisanträge abgewiesen. Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung wurde die Auskunftsperson F____ befragt. Die als Auskunftsperson geladene Anlegerin_A____ ist der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Die Beschuldigten 2 und 3 nahmen zu einer Frage des Gerichts Stellung, im Übrigen machten die Beschuldigten von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch. Im Anschluss gelangte die Staatsanwaltschaft, der Privatkläger 1, die Verteidiger der Beschuldigten, die Immobilienholdinggesellschaft vertreten durch den Beschuldigten 1 als ihr Verwaltungsrat und der Privatkläger [...] zum Vortrag. Die Staatsanwaltschaft erhielt Möglichkeit zur Replik und die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft zur Duplik. Ebenso erhielt der Privatkläger [...] die Möglichkeit, sich anstelle einer zweiten Äusserungsmöglichkeit des Privatklägers [...] zu Wort zu melden, woraufhin den Beschuldigten sowie der Immobilienholdinggesellschaft diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt wurde. Der Beschuldigte 1 beantragt, er sei vollumfänglich freizusprechen. Sämtliche Zivilforderungen seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Sämtliche Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihm sei eine Prozessentschädigung für die Kosten seiner Verteidigung zuzusprechen. Der Beschuldigte 2 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er milder zu bestrafen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Das angefochtene Urteil sei betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der sichergestellten Vermögenswerte auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...] aufzuheben und die Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die Aktien seien freizugeben. Die Verfahrenskosten und Gerichtsgebühren seien auf die Staatskasse zu nehmen und dem Beschuldigten 2 für das erstinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 140'776.50 und für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Der Beschuldigte 3 beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei er der Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift schuldig zu sprechen und unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 27 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen. Die Zivilforderungen der Privatkläger seien abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen. Dem Beschuldigten 3 sei eine Genugtuung von CHF 10'000.– zuzusprechen. Das angefochtene Urteil sei betreffend die Beschlagnahme, Einziehung und Verwendung der sichergestellten Vermögenswerte auf den Bankkonten der Bank 2____ und der Bank [...] aufzuheben und die Vermögenssperren seien aufzuheben. Die Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei aufzuheben und die Aktien seien freizugeben. Die Kosten und Gebühren inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter, bei Verurteilung wegen Veruntreuung gemäss lit. B der Anklageschrift, seien dem Beschuldigten 3 die Kosten zu 1/12 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschuldigten 3 sei für die im Berufungsverfahren entstandenen Anwaltskosten der erbetenen Verteidigung eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich – eventualiter zu 11/12 – auf die Staatskasse zu nehmen und der amtliche Verteidiger entsprechend für seinen Aufwand ab dem 27. Juli 2022 aus der Staatskasse zu entschädigen. Die Immobilienholdinggesellschaft hält an ihren Anträgen der Berufungsbegründung vom 30. November 2018 vollumfänglich fest. Auch der Privatkläger 1 hält sinngemäss an seinen Anträgen fest. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, das angefochtene Urteil sei bezüglich der erfolgten Freisprüche aufzuheben, und es seien der Beschuldigte 1 zusätzlich für den in lit. J der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt in Bezug auf den Jahresabschluss der Immobilienholdinggesellschaft per Ende Juni 2011 der Urkundenfälschung und der Beschuldigte 2 für den in lit. E der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt der Urkundenfälschung schuldig zu sprechen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil bezüglich der erfolgten Schuldsprüche zu bestätigen, wobei bei der Veruntreuung durch den Beschuldigten 3 zum Nachteil von Anlegerin_A____ und den Anlegenden_B____ gemäss lit. B der Anklageschrift von einer Deliktssumme von CHF 183'500.– auszugehen sei. Der Beschuldigte 1 sei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten, Probezeit zwei Jahre, der Beschuldigte 2 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, und der Beschuldigte 3 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, Probezeit zwei Jahre, zu verurteilen. Die beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien einzuziehen und an die Privatkläger zu verteilen. Im Übrigen sei das angefochtene Urteil zu bestätigen, wobei für die Positionen [...]1 - [...]67 zu entscheiden sei, ob und an wen diese herauszugeben oder ob diese zu vernichten seien. Die detaillierten Parteistandpunkte ergeben sich ‒ soweit für den Entscheid von Relevanz ‒ aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Berufungsklägerin und Berufungskläger
1.1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 StPO ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Sowohl die Beschuldigten als auch der Privatkläger 1 sind vom angefochtenen Urteil berührt und haben ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass sie gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert sind.
1.1.2 Dasselbe gilt für die von der Abweisung ihres Antrags auf Absehen von einer Einziehung der auf den Konten der beiden Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 gesperrten Vermögenswerten als verfahrensbeteiligte Dritte im Sinne von Art. 105 Abs. 1 lit. f und Abs. 2 StPO bzw. der von der Einziehung dieser Vermögenswerte in diesem Umfang unmittelbar betroffenen Immobilienholdinggesellschaft als deren Rechtsnachfolgerin.
1.1.3 Auf die form- und fristgerecht eingereichten Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2 Staatsanwaltschaft
1.2.1 Die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln berechtigt. Sie ist somit grundsätzlich zur Erklärung der Anschlussberufung legitimiert.
1.2.2 Die Beschuldigten rügen, dass die Anschlussberufung von einem Staatsanwalt vorgenommen worden sei, der zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht befugt gewesen sei. Ein Staatsanwalt sei nur dann zur Rechtsmitteleinlegung befugt, wenn das kantonale Recht keine abweichenden Regelungen vorsehe. Im Kanton Basel-Stadt sei das Einlegen von Rechtsmitteln dem Leitenden Staatsanwalt vorbehalten. Vorliegend sei die Anschlussberufung lediglich vom fallführenden Staatsanwalt und nicht vom Leitenden Staatsanwalt unterzeichnet worden. Da es sich bei der Bestimmung betreffend Einlegung von Rechtsmitteln um eine Regelung über die Zuständigkeit und damit um eine Gültigkeitsvorschrift handle, fehle es der Legitimation zur Anschlussberufungserklärung, womit diese ungültig und auf sie nicht einzutreten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 304 ff., Akten S. 11'133 ff.; Ferner Akten S. 10'347 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 13 ff., Akten S. 11'148; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 11, Akten S. 11'179).
1.2.3 Gemäss Art. 14 Abs. 2 StPO regeln Bund und Kantone im von der Strafprozessordnung vorgegebenen Rahmen u.a. die Organisation und Befugnisse der Staatsanwaltschaft. Vom Kanton Basel-Stadt wurde diesbezüglich die Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft erlassen. Gemäss deren § 6 Abs. 4 Ziff. 2 sind für Entscheide über die Einlegung von Rechtsmitteln die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte zuständig («Die Leitenden Staatsanwältinnen und Leitenden Staatsanwälte (…) entscheiden über die Einlegung von Rechtsmitteln»). Wie der Beschuldigte 2 mit Recht festhält, existiert eine interne Weisung der Staatsanwaltschaft, welche sowohl für das Einlegen als auch für den Rückzug eines Rechtsmittels die Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts vorsieht. § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung soll sicherstellen, dass über die Einlegung von Rechtsmitteln nicht jede Staatsanwältin und jeder Staatsanwalt nach eigenem Ermessen entscheiden kann, sondern dass eine gewisse Einheitlichkeit angestrebt wird. Dies dient primär der Verwirklichung der Rechtsgleichheit der Beschuldigten, auch wenn sie daneben auch einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen der Staatsanwaltschaft bezweckt. Die Bestimmung strebt somit vorrangig den Schutz des Beschuldigten vor einer nicht rechtsgleichen Behandlung im Rechtsmittelverfahren an und ist daher als Gültigkeitsvorschrift für die Erhebung der Anschlussberufung durch die Staatsanwaltschaft zu qualifizieren (vgl. AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020, E. 2.5.2 mit Verweis auf Gless, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 141 N 67).
1.2.4 Entgegen der Auffassungen der Beschuldigten, sieht § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft nicht vor, dass nur die Leitende Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt das Rechtsmittel (persönlich) erheben kann. Das Bundesgericht hat die Bestimmung im genannten Verfahren des Appellationsgerichts (AGE SB.2018.132 vom 2. November 2020) mit Entscheid vom 1. April 2021 entsprechend präzisiert (BGE 147 IV 218 E. 2.4). Dass der fallführende Staatsanwalt im vorliegenden Fall die Anschlussberufungserklärung selbst unterzeichnet hat, ist daher für sich allein nicht zu beanstanden – und entspricht im Übrigen auch der langjährigen Praxis der Basler Staatsanwaltschaft (vgl. AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2; die Zulässigkeit wurde im Nachgang der Berufungsverhandlung vom Bundesgericht jüngst wieder bestätigt: BGer 6B_691/2022 vom 17. Oktober 2022 E. 2.2). Die Verordnung verlangt diesfalls lediglich, dass der Grundsatzentscheid über die Einlegung des Rechtsmittels von der Leitenden Staatsanwältin oder vom Leitenden Staatsanwalt auszugehen hatte, was die Staatsanwaltschaft zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung offenzulegen hat (vgl. BGE 147 IV 218 E. 2.4.2 und 2.4.3). Angesichts dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur baselstädtischen Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft, ist nicht ersichtlich, inwiefern die Offenlegung der internen Weisung betreffend Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts notwendig wäre. Vielmehr ist entscheidend, ob die Leitende Staatsanwältin resp. der Leitende Staatsanwalt im konkreten Fall sein Einverständnis zur Einlegung des Rechtsmittels abgegeben hat, womit sie resp. er letztlich im Sinne von § 6 Abs. 4 Ziff. 2 der Verordnung über die Organisation der Staatsanwaltschaft über die Erhebung des Rechtsmittels entschieden hat (AGE SB.2021.100 vom 23. Februar 2022 E. 3.2, SB.2021.39 vom 22. Oktober 2021 E. 2.2).
Die Offenlegung des Entscheids des Leitenden Staatsanwalts zur Erhebung der Anschlussberufung ist – auch wenn erst spät und auf entsprechende Rüge – im Berufungsverfahren mit Schreiben vom 6. Dezember 2021 erfolgt (vgl. Akten S. 10'321). Die Ausführungen des Leitenden Staatsanwalts, wonach die schriftliche Bestätigung vor dem Hintergrund der neuen Anforderungen betreffend Dokumentation des Entscheids der Abteilungsleitung über das Einlegen von Rechtsmitteln erfolge, sind – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 314, Akten S. 11'134) – nicht im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung der kantonalen Verordnung zu verstehen, sondern beziehen sich offenkundig auf den Leitentscheid des Bundesgerichts vom 1. April 2021, mit welchem die Anforderung an die Staatsanwaltschaft formuliert wurde, dass sie den Entscheid resp. die Genehmigung der Leitenden Staatsanwältin bzw. des Leitenden Staatsanwalts über die Einlegung des Rechtsmittels zwecks Überprüfung der Einhaltung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen offenzulegen hat, sofern diese bzw. dieser das Rechtsmittel nicht persönlich ergriffen hat (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3). Jenem Entscheid lag der Sachverhalt zugrunde, wonach die fallführende Staatsanwältin eine Berufung eigenmächtig zurückgezogen und der damals stellvertretende Erste Staatsanwalt dem Appellationsgericht in der Folge schriftlich mitgeteilt hatte, dass an der Berufung festgehalten werde (BGE 147 IV 218 E. 2.2.1). Das Bundesgericht erachtete es aufgrund dieser Ausgangslage einerseits als erstellt, dass die Berufung vom Willen des Leitenden Staatsanwalts getragen war, und andererseits, dass der Rückzug aufgrund der danach eingeholten schriftlichen Eingabe vom Leitenden Staatsanwalts nicht genehmigt war (BGE 147 IV 218 E. 2.4.3 und 2.4.5). Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb die schriftliche Bestätigung des Leitenden Staatsanwalts vom 6. Dezember 2021 nicht ausreichen sollte. Soweit schliesslich behauptet wird, es sei unglaubhaft, dass die Erhebung der Anschlussberufung mit dem Leitenden Staatsanwalt abgesprochen gewesen sei, und dem Leitenden Staatsanwalt damit sinngemäss unterstellt wird, die Bestätigung wahrheitswidrig in den Prozess eingebracht zu haben, so handelt es sich um eine unbelegte und nicht substantiierte Unterstellung, die als geradezu ungehörig bezeichnet werden muss.
1.2.5 Auf die auch form- und fristgerecht eingereichte Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist somit ebenfalls einzutreten.
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
Die Aufhebung der Beschlagnahme aller beigebrachten und sich noch im Archiv der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte befindenden schriftlichen Unterlagen und die Rückgabe an die jeweils Berechtigten ist nicht angefochten worden bzw. diese wurde in den Berufungserklärungen und der Anschlussberufungserklärung weder bemängelt noch sind diesbezüglich Anträge gestellt worden, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Damit ist auch über die diesbezüglichen Anträge der Staatsanwaltschaft in ihrem zweitinstanzlichen Plädoyer nicht zu befinden (Akten S. 11'205). Ebenso nicht zu befinden ist – da nicht angefochten – über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 für die Bemühungen ab dem 1. September 2016 sowie die Abweisung der Genugtuungsforderung des Beschuldigten 1 von CHF 200.–.
Die Beschuldigten und die Immobilienholdinggesellschaft machen mit ihren Berufungen diverse Verfahrensmängel geltend und beantragen, die Nichtigerklärung des angefochtenen Urteils (vgl. zuletzt: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 S. 2, Akten S. 11'143), bzw. die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung der Angelegenheit an das Strafgericht zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils (vgl. zuletzt: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 1, Akten S. 11'169; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 S. 1, Akten S. 11'076; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 S. 2, Akten S. 11'143; ferner: Akten S. 8201 ff., 9024 ff.), eventualiter eine Rückweisung an die Staatsanwaltschaft (vgl. zuletzt: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 1, Akten S. 11'169; ferner: Akten S. 8207 ff.).
Im grundsätzlich reformatorischen Berufungsverfahren ersetzt das Berufungsurteil das erstinstanzliche Urteil (Art. 408 StPO). In den von Art. 409 StPO geregelten Fällen kommt der Berufung hingegen kassatorische Wirkung zu. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung an das erstinstanzliche Gericht ist aufgrund des reformatorischen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme. Sie rechtfertigt sich nur bei wesentlichen Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens, durch die in schwerwiegender Weise in die Rechte des Beschuldigten oder anderer Parteien eingegriffen worden ist, so dass die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte – in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzverlusts – unumgänglich ist (BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1). Zu denken ist etwa an die nicht richtige Besetzung des Gerichts, fehlende Zuständigkeit, unterbliebene korrekte Vorladung, Verweigerung von Teilnahmerechten, nicht gehörige Verteidigung oder die unterbliebene Behandlung bzw. Beurteilung aller Anklage-, Einziehungs- und Zivilpunkte. In solchen Fällen hätte das blosse Nachholen der erstinstanzlich unterbliebenen Vorkehren den Verlust einer Instanz zur Folge, was dem Anspruch auf ein faires Verfahren im Sinne von Art. 6 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) widerspricht (s. zum Ganzen: BGE 143 IV 408 E. 6.1; BGer 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 2.2.1; Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 409 StPO N 1).
2. Spruchkörperbesetzung des Strafgerichts
2.1 Vorgebrachte Rügen
Die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft bringen zusammengefasst vor, das Bundesgericht habe mehrfach bestätigt, dass die im Kanton Basel-Stadt im Jahr 2016 geltende Praxis zur Bestimmung der Spruchkörpermitglieder des Strafgerichts durch die Gerichtskanzlei nicht rechtmässig sei. Der Gerichtskanzlei fehle es an der demokratischen Legitimation und der erforderlichen Unabhängigkeit. Die erstinstanzliche Spruchkörperbesetzung durch die Gerichtskanzlei sei verfassungs- und EMRK-widrig. Dies stelle einen gravierenden Mangel dar, der nicht geheilt werden könne und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit an das Strafgericht führen müsse (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3 f., Akten S. 11'171 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 1 ff., Akten S. 11'077 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 4 ff., Akten S. 11'144 ff.; ferner: Akten S. 8204).
Ferner machen die Beschuldigten geltend, es würden konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass der am vorinstanzlichen Urteil mitwirkende Richter G____ nicht wie offiziell mitgeteilt Ende Februar 2017, sondern bereits im Sommer 2016 und damit vor der erstinstanzlichen Verhandlung von Gesetzes wegen aus seinem Amt als Richter ausgeschieden sei. Es müsse nämlich davon ausgegangen werden, dass die Familie G____ spätestens Anfang des Jahres 2016 beschlossen habe, den Wohnsitz nach [...] zu verlegen, und dass der Umzug der Familie im Sommer 2016 erfolgt sei. Damit habe Richter G____ die Wohnsitzpflicht im Kanton Basel-Stadt nicht mehr erfüllt, womit der vorinstanzliche Spruchkörper auch aus diesem Grund nicht gesetzeskonform zusammengesetzt gewesen sei, was zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung der Angelegenheit an das Strafgericht führen müsse (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 108 ff., Akten S. 11'094 ff.; auch Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 11, Akten S. 11'147; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 4, Akten S. 11'172; ferner: Akten S. 9040 ff.). Darüber hinaus sei Richter G____ auch nach seinem formalen Ausscheiden aus seinem Amt per 28. Februar 2017 nicht mehr in der Lage gewesen, an der Begründung des angefochtenen Urteils mitzuwirken und zu überprüfen, ob die Urteilsbegründung dem entspreche, was entschieden worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 107, Akten S. 11'093; ferner Akten S. 8202 ff.).
2.2 Spruchkörperbesetzung durch die Strafgerichtskanzlei
2.2.1 Das angefochtene Strafgerichtsurteil datiert vom 21. November 2016 und wurde damit unter der Geltung des alten Gerichtsorganisationsgesetzes des Kantons Basel-Stadt in der vom 1. Juli 2016 bis zum 22. Dezember 2019 geltenden Fassung gefällt. § 32 Abs. 4 GOG in der damaligen Fassung sah – wie in der heute gültigen Fassung – vor, dass die Gerichte ihre Spruchkörper – abgesehen von den Vorgaben gemäss Abs. 1 bis 3 der genannten Bestimmung – nach Bedarf organisieren, wobei die Einzelheiten in den Reglementen der Gerichte geregelt sind. Wie vom Beschuldigten 2 zutreffend angenommen, richtete sich die vorinstanzliche Spruchkörperbildung allerdings nicht nach dem Organisationsreglement des Strafgerichts (SG 154.180), welches erst am 6. Juni 2017 und damit nach dem angefochtenen Urteil in Kraft getreten war, sondern sie erfolgte gemäss dem Reglement betreffend die Verteilung der Geschäfte unter die Gerichtskanzleien des Strafgerichts vom 30. November 1978 und der darauf basierenden Praxis durch die Kanzlei des Strafgerichts (vgl. hierzu auch Schreiben Eingabe des Strafgerichtspräsidenten an das Bundesgericht vom 28. September 2018 S. 4, Akten S. 8894). Es ist den Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft ferner darin zuzustimmen, dass das Bundesgericht dieses frühere Reglement bzw. die darauf basierende Praxis als verfassungs- und EMRK-widrig und damit als unzulässig erklärt hat (BGer 6B_383/2018 und 6B_396/2018 vom 15. November 2018 E. 1.2.3; vgl. ferner auch BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 E. 7). Die Besetzung des Spruchkörpers des Strafgerichts erfolgte im vorliegenden Verfahren demnach grundsätzlich nicht verfassungskonform.
2.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft führt die vorinstanzliche Bestellung des Spruchkörpers aber nicht zwingend zu einer Rückweisung der Sache an das Strafgericht.
Nichtigkeit, d.h. absolute Unwirksamkeit einer Verfahrenshandlung wird nur angenommen, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet ist, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGer 6B_19/2019 vom 19. Juni 2019 E. 1.3.4, mit Hinweisen auf BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275 sowie auf Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, Rz. 1440; BGer 6B_1408/2017 vom 13. Juni 2018 E. 1.4.2; 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 1.2 und 6B_334/2017 vom 23. Juni 2017 E. 3.2.3). Das Bundesgericht hielt in Bezug auf die im Kanton Basel-Stadt unter dem früheren Reglement gelebte Praxis fest, dass eine Annahme der Nichtigkeit einer grossen Zahl bereits rechtskräftiger Entscheide der Basler Gericht die Rechtssicherheit erheblich gefährde. Überdies sei der Mangel weder besonders schwer noch offensichtlich, weshalb damit behaftete Urteile nicht als nichtig angesehen werden können (BGer 6B_24/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1; vgl. auch BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Entsprechend sind sie grundsätzlich lediglich anfechtbar.
Es sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, weshalb die vorinstanzliche Spruchkörperbildung zur Nichtigkeit des angefochtenen Urteils führen sollte. Ein solcher Grund würde etwa vorliegen, wenn der Spruchkörper aufgrund sachfremder Kriterien allein mit dem Zweck gebildet worden wäre, in manipulativer Weise einen ganz bestimmten Spruchkörper für einen konkreten Fall einzurichten, um damit das gewünschte Ergebnis herbeizuführen (BGer 6B_1208/2021 vom 26. November 2021 E. 5.4.3). Vorliegend sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, welche für eine solche sachfremde Zusammensetzung des Spruchkörpers sprechen würden. Vielmehr ist bekannt, dass bei der damaligen Praxis der Besetzung des Spruchkörpers die Kanzlei auf eine möglichst gleichmässige Verteilung der Fälle auf die verschiedenen Strafrichterinnen und Strafrichter und deren zeitliche Verfügbarkeit Rücksicht nehmen musste (AGE SB.2015.9 vom 3. September 2020 E. 3.3, bestätigt in: BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Der Beschuldigte 2 bemängelt zwar die Auswechslung von Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 15 ff., Akten S. 11'079 f.). Der Grund alleine, dass eine Richterin oder ein Richter mit weniger Erfahrung eingesetzt wird oder ein Wechsel in der Besetzung auf eine solche Amtsperson stattfindet, genügt indessen klarerweise nicht, um von einer von sachfremden Kriterien geleiteten Besetzung zu sprechen. Dass Strafrichterin [...] «nicht qualifiziert» gewesen wäre, Sitz im vorinstanzlichen Spruchkörper zu nehmen bzw. den vorliegenden Fall zu beurteilen, erweist sich ausserdem als haltlose Behauptung, zumal daran zu erinnern ist, dass das Strafgericht Basel-Stadt sowohl unter dem alten als auch unter dem geltenden Gerichtsorganisationsgesetz dadurch gekennzeichnet ist, dass nicht nur juristisch ausgebildete Fachpersonen als Richterinnen oder Richter amten (vgl. Wählbarkeitsvoraussetzungen: § 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] sowie § 13 aGOG). Noch viel spekulativer und in keiner Weise belegt ist es, wenn vom Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang in den Raum gestellt wird, die Einsetzung von Strafrichterin [...] sei gezielt erfolgt, um die vorinstanzliche Urteilsfindung zu beeinflussen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 20 ff., Akten S. 11'080). Das Gegenteil ist offenkundig der Fall: Wie der Beschuldigte 2 selbst darlegt, schied Strafrichter [...] per 30. Juni 2016 aus seinem Amt als nebenamtlicher Strafrichter aus (vgl. auch die verfahrensleitende Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016, Akten S. 5381). Er konnte somit am vorinstanzlichen Urteil nicht mitwirken. Auch der Entscheid, Strafrichter [...] mit Strafrichterin [...] zu ersetzen, basiert damit auf einem objektiven Kriterium. Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn das Ausscheiden von Strafrichter [...] bereits bei dessen Einsetzung hätte erkannt werden können und das Auslaufen der Amtszeit entgegen der verfahrensleitenden Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 nicht «wider Erwarten» gewesen wäre (vgl. die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 61, Akten S. 11'086), ist doch nicht im Geringsten ersichtlich, weshalb die Auswechslung deswegen aus sachfremden Gründen erfolgt sein soll. Wäre die Wahl von Strafrichterin [...] aus welchen Motiven auch immer gezielt erfolgt, wäre kein nachvollziehbarer Grund erkennbar, weshalb zunächst Strafrichter [...] hätte eingesetzt werden sollen.
2.2.3
2.2.3.1 Die ständige bundesgerichtliche Rechtsprechung verlangt gestützt auf den auch für Private geltenden Grundsatz von Treu und Glauben und das Verbot des Rechtsmissbrauchs (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]; BGE 137 V 394 E. 7.1), dass verfahrensrechtliche Einwendungen so früh wie möglich, das heisst nach Kenntnisnahme eines Mangels bei erster Gelegenheit, vorzubringen sind. Es verstösst gegen Treu und Glauben, Mängel dieser Art erst in einem späteren Verfahrensstadium geltend zu machen, wenn der Einwand schon vorher hätte festgestellt und gerügt werden können. Wer sich auf das Verfahren einlässt, ohne einen Verfahrensmangel bei erster Gelegenheit vorzubringen, verwirkt in der Regel den Anspruch auf spätere Anrufung der vermeintlich verletzten Verfahrensvorschrift (BGE 143 V 66 E. 4.3, 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130 III 66 E. 4.3; BGer 1C_630/2014 vom 18. September 2015 E. 3.1; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3). Massgebend für den Beginn der Rügefrist ist die Möglichkeit der Feststellung des Mangels, d.h. die Kenntnis um die hierfür relevanten Tatsachen. Nicht ankommen kann es angesichts der kurzen Rügefristen auf den Zeitpunkt, ab welchem sich eine Rechtsauffassung durchsetzt, namentlich, weil ein bestimmter Rechtsmangel in einem anderen Verfahren justiziell beurteilt worden ist (vgl. BGE 136 I 207 E. 3.4). Entgegen der Auffassung des vom Beschuldigten 2 eingereichten Rechtsgutachtens von [...] (vgl. Rechtsgutachten [...] S. 7, 10 ff., Akten S. 10'798, 10'801 ff.), verpflichtet der, namentlich auch in Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO konkretisierte Grundsatz von Treu und Glauben nach gefestigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur die Strafbehörden, sondern gilt insbesondere auch für die beschuldigte Person (BGE 146 IV 297 E. 2.2.6; BGE 144 IV 189 E. 5.1, in: Pra 2019 Nr. 8 S. 91, 99; BGE 143 IV 117 E. 3.2, in: Pra 2018 Nr. 33 S. 299, 302; BGer 6B_1074/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2).
Der Beschuldigte 2 hält der Anwendung dieser Rechtsprechung auf das vorliegende Verfahren mit Verweis auf das Rechtsgutachten [...] im Wesentlichen entgegen, eine beschuldigte Person könne nur auf ihre eigenen Verteidigungsrechte gültig verzichten, nicht jedoch auf von Amtes wegen zu beachtende Vorschriften, namentlich nicht auf solche in Bezug auf die verfassungsmässige Spruchkörperbildung (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 99 f., Akten S. 11'092; Rechtsgutachten [...] S. 9 f., 18 f., Akten S. 10'800 f., 10'809 f.). Auch dieser Einwand erweist sich angesichts der diesbezüglich klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch als unbegründet. Bereits im Leitentscheid BGE 136 I 207 hielt das Bundesgericht fest, dass es gegen Treu und Glauben verstosse, wenn die verfassungswidrige Zusammensetzung (in casu: des Handelsgerichts) erst lange nach Anhängigmachen der Klage gerügt werde. Werde die institutionelle Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst nach längerem Zuwarten beanstandet, seien die entsprechenden Rügen verwirkt und diese damit nicht mehr zu hören (BGE 136 I 207 E. 3.4). Dass diese Auffassung nicht nur für zivilrechtliche Verfahren ihre Geltung beansprucht, sondern auch in strafrechtlichen Verfahren und insbesondere auch in Verfahren, bei denen der Spruchkörper unter der vorliegend monierten Praxis des Strafgerichts Basel-Stadt zusammengesetzt wurde, hielt das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren mit Entscheid 1B_429/2018 vom 29. November 2018 auf Beschwerde der verfahrensbeteiligten Immobilienholdinggesellschaft explizit fest. Es führte aus, dass Ausstandsgründe und Organmängel anderer Art gestützt auf den verfassungsmässigen Grundsatz von Treu und Glauben «so früh wie möglich, d.h. nach deren Kenntnis bei erster Gelegenheit, geltend zu machen» sind. Das gelte auch, soweit eine Verletzung von Art. 6 EMRK gerügt werde. Wenn eine Partei «nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht nicht sogleich reagierte», sondern die Verfassungs- und Konventionswidrigkeit erst später (in casu: im Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel-Stadt) geltend mache, handle sie entgegen Treu und Glauben und erweise sich ihr Vorbringen als verspätet (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Diese Feststellungen vermag auch die Auseinandersetzung mit diesem Urteil im Rechtsgutachten [...] (Akten S. 10'807 f.) nicht zu erschüttern, bestätigte doch das Bundesgericht in weiteren, unter anderem wiederum den Kanton Basel-Stadt betreffenden Entscheiden nicht nur die diesbezügliche Rechtsprechung, sondern insbesondere auch deren Anwendbarkeit auf die beschuldigte Person (BGer 6B_595/2021 vom 24. Juni 2022 E. 1.3, 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4, 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4; ferner BGer 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 3). Es gibt für das Appellationsgericht vorliegend daher keinerlei Gründe, von dieser klaren bundesgerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen.
2.2.3.2 Im vorliegenden Fall wurde den Parteien mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 16. Juni 2016 mitgeteilt, dass Strafrichter [...] durch Strafrichterin [...] ersetzt und diese neben Strafrichter G____ als Richterin eingesetzt wird (Akten S. 5381). Spätestens zu diesem Zeitpunkt war den Parteien die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers bekannt. Weder nach Erhalt der verfahrensleitenden Verfügung noch anlässlich der erstinstanzlichen mehrtägigen Hauptverhandlung haben die anwaltlich vertretenen Beschuldigten und die anwaltlich vertretene Immobilienholdinggesellschaft Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht. Auch nach Abschluss der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden während Monaten keine Einwände gegen die Besetzung des Spruchkörpers resp. das entsprechende Verfahren vorgebracht. Erst mit Berufungserklärung vom 7. Mai 2018 (Akten S. 8200 und 8204) bzw. zuvor im Beschwerdeverfahren BES.2018.29 bemängelte die Immobilienholdinggesellschaft mit Eingabe vom 18. April 2018 die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers erstmals, nachdem sie Kenntnis des Urteils des Bundesgerichts BGer 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 erhalten hatte (vgl. Akten S. 8327 ff.). Das Bundesgericht hat bereits in seinem Urteil das Beschwerdeverfahren BES.2018.29 betreffend festgehalten, dass eine entsprechende Rüge der verfassungs- und EMRK-widrigen Zusammensetzung des Spruchkörpers sogleich nach Bekanntgabe der Zusammensetzung des Spruchkörpers im Verfahren vor dem Strafgericht hätte erfolgen müssen. Eine erst viele Monate später vor dem Appellationsgericht erfolgende Geltendmachung widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 4.2). Diese Auffassung bestätigte das Bundesgericht mehrfach (BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2, 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3, 6B_1427/2020 vom 28. Juni 2021 E. 2.3, 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 5.4). Die Rügen der Immobilienholdinggesellschaft sowie und der Beschuldigten erweisen sich daher als verspätet.
Daran ändern auch die Ausführungen, wonach das Reglement aus dem Jahr 1978 resp. die Reglemente aus den Jahren 1972 und 1978 über die Geschäftsverteilung am Strafgericht nicht öffentlich einsehbar gewesen seien und sie von der unzulässigen Praxis des Strafgerichts keine Kenntnis gehabt hätten, nichts (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 52 ff, Akten S. 11'084 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3, Akten S. 11'171; vgl. auch Rechtsgutachten [...] S. 25 f., Akten S.10'816). Auch diese Frage hat das Bundesgericht nämlich in einem anderen Verfahren die baselstädtische Praxis bei der Spruchkörperbesetzung betreffend bereits geklärt: Es wäre den anwaltlich verteidigten Beschuldigten sowie der ebenfalls anwaltlich vertretenen Immobilienholdinggesellschaft ohne weiteres möglich gewesen, sich beim Strafgericht über die bestehende Praxis zu erkundigen, oder zumindest die Unauffindbarkeit der Regelungen im vorinstanzlichen Verfahren zu monieren (BGer 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 4.4.2). Es bleibt somit dabei, dass die entsprechenden Rügen bereits im erstinstanzlichen Verfahren hätten vorgebracht werden können und müssen.
Aus den genannten Gründen ist der Einwand, der Spruchkörper des Strafgerichts sei in einem unzulässigen Verfahren bestimmt worden, als verspätet zu qualifizieren.
2.2.4
2.2.4.1 Die Beschuldigten machen schliesslich zusammenfassend geltend, das Strafgericht habe sich selbst treuwidrig verhalten, habe die Parteien über die Spruchkörperbesetzung geradezu getäuscht, weshalb den Beschuldigten nicht vorgeworfen werden könne, sie hätten die Rüge hinsichtlich der Spruchkörperzusammensetzung verspätet vorgebracht. Das Strafgericht habe spätestens seit März 2013 von der verfassungswidrigen Spruchkörperbildung sowie der Reformbedürftigkeit der entsprechenden Reglemente gewusst, jedoch nichts dagegen unternommen. Es habe im vorliegenden Verfahren vielmehr den Eindruck erweckt, dass die Spruchkörperbildung durch den Vorsitzenden vorgenommen worden sei. Die Parteien hätten daher darauf vertrauen dürfen, dass sich die Richterinnen und Richter in Basel-Stadt an die gültigen Gesetze halten und nicht wissentlich verfassungs- und gesetzeswidrige Reglemente bei der Spruchkörperbildung zur Anwendung bringen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 29 ff., Akten S. 11'081 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 8 ff., Akten S. 11'146 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 3, Akten S. 11'171; ferner auch Rechtsgutachten [...] S. 22 ff., Akten S. 10'813 ff.).
2.2.4.2 Auch mit diesem Einwand vermögen die Beschuldigten nicht durchzudringen. Zunächst erscheint es widersprüchlich, wenn sie sich einerseits auf den Standpunkt stellen, das Strafgericht habe aufgrund diverser Dokumente im Zusammenhang mit der Totalrevision des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (Bericht zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015, Rechtsgutachten, Ratschlag des Regierungsrates) bereits im Jahr 2013 Kenntnis von der Verfassungswidrigkeit seiner Praxis bei der Spruchkörperbildung gehabt, andererseits aber auch behaupten, dass sie selbst nichts von dieser unzulässigen Praxis hätten wissen können. Sämtliche von ihnen erwähnten Unterlagen waren und sind öffentlich einsehbar. Hätte sich eines dieser Dokumente demnach tatsächlich zur Frage der Besetzung der Spruchkörper des Strafgerichts durch die Gerichtskanzlei geäussert, könnten sich die Beschuldigten wohl nicht ernsthaft darauf berufen, dass das verfassungswidrige Vorgehen bei der Spruchkörperbildung für sie nicht erkennbar gewesen sei.
2.2.4.3 Ihre Einwände zielen aber auch in der Sache ins Leere. Anders als von den Beschuldigten darzustellen versucht wird, wurden weder die von ihnen bemängelte Praxis der Spruchkörperbildung noch die Reglemente der einzelnen Gerichte im Kanton Basel-Stadt in den von ihnen ins Feld geführten Berichten thematisiert, sondern es ging, wie erwähnt, um eine Totalrevision des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes. Der Ratschlag des Regierungsrats zur Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 28. Mai 2014 (Geschäftsnummer 14.0147.01; nachfolgend: Ratschlag Regierungsrat) schilderte in einem ersten Teil u.a. den Handlungsbedarf für die Revision des GOG (Ratschlag Regierungsrat S. 10 ff.). Die Frage der reglementarisch bestimmten Spruchkörperbildung wird mit keinem Wort erwähnt. Vielmehr wird ersichtlich, dass sich die Reformbedürftigkeit namentlich aufgrund des Alters des altrechtlichen GOG sowie der Justizreform des Bundes aus den Jahren 2000 bis 2011 (u.a. Ausbau der Rechtsweggarantie, bundesweite Vereinheitlichung des Zivil- und Strafprozessrecht und Totalrevision der Bundesrechtspflege) ergab (Ratschlag Regierungsrat S. 10 f.). Ausserdem ging es bei der Gesetzesrevision um die Konkretisierung der in § 112 Abs. 2 der Kantonsverfassung Basel-Stadt vom 23. März 2005 (KV, SG 111.100) verankerten Selbstverwaltung der Gerichte. Zu dieser Thematik wurden die beiden namentlich vom Beschuldigten 2 erwähnten Berichte einerseits zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt, und andererseits zur Tragweite der Selbstverwaltung der Gerichte in Auftrag gegeben (Ratschlag Regierungsrat S. 11 f.). Letzterer Bericht, bei welchem es sich um ein Rechtsgutachten handelte, befasste sich mit der Frage, welche Verwaltungstätigkeiten für die Gerichte im Lichte von § 112 Abs. 2 KV Sache der Gerichte selber sind und auf welche Weise die Gerichte ihre Selbstverwaltungsaufgabe wahrzunehmen haben. Es ging mithin um eine rechtliche Erörterung der Schnittstelle zwischen der Justizverwaltung und der Exekutive (Lienhard/Kettiger, Die Selbstverwaltung der Gerichte, in: «Justice - Justiz - Giustizia» 2013/3, Rz. 4). Das Rechtsgutachten kam u.a. zum Schluss, dass § 112 KV eine institutionelle, organisationsrechtliche Garantie der Unabhängigkeit der Gerichte darstellt, deren materieller Gehalt über jenen der Bundesverfassung hinausgeht und eine grundsätzliche Autonomie der Gerichte in Justizverwaltungssachen verankert. Die Selbstverwaltung der Gerichte soll nach dem Willen des Verfassungsgebers dergestalt stattfinden, dass die Gerichte über ihre Justizverwaltung selber bestimmen können, die Arbeiten der Justizverwaltung in der Regel aber durch die entsprechenden Spezialdienste der Zentralverwaltung ausgeführt werden (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 113, 134). Da im Kanton Basel-Stadt dazumal eine gesetzgeberische Umsetzung dieser gerichtlichen Selbstverwaltung fehlte, bestand entsprechender Handlungsbedarf (Lienhard/Kettiger, a.a.O., Rz. 132). Diesem Gutachten folgend, erfolgte die Umsetzung einer selbständigen Justizverwaltung im Entwurf des GOG, wobei wiederum dem Ratschlag des Regierungsrats kein Bezug auf die von den Beschuldigten monierten Praxis der Spruchkörperbildung entnommen werden kann (Ratschlag Regierungsrat S. 13 ff.). Es trifft demnach offensichtlich nicht zu, dass das Straf- oder auch das Appellationsgericht aufgrund des Rechtsgutachtens Lienhard/Kettiger oder aufgrund des Ratschlags des Regierungsrates von der Verfassungswidrigkeit der praktizierten Spruchkörperbildung des Strafgerichts Kenntnis gehabt hätten. Auch dem Bericht zur Geschäftslast- sowie Aufbau- und Ablauforganisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft im Kanton Basel-Stadt vom 12. Februar 2015 vom Kompetenzzentrum für Public Management der Universität Bern ist keine Kritik an der damals bestehenden Praxis der Spruchkörperbildung zu entnehmen (vgl. insbesondere S. 64 ff.). Inwiefern die vom Beschuldigten 2 zitierten Passagen einen Hinweis auf die vom Strafgericht gelebte Praxis bei der Spruchkörperbildung beinhalten sollen, ist nicht ersichtlich: Bei der einen handelt es sich lediglich um eine Darstellung des Verfahrens betreffend Entwurf zum neuen Gerichtsorganisationsgesetz (vgl. S. 18 f. des Berichts; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 41, Akten S. 11'082 f.). Bei der zweiten referenzierten Stelle (S. 37 f. des Berichts) handelt es sich um generelle Ausführungen zu den Besonderheiten der Justizorgane unter dem Titel der Methodik zur Organisationsanalyse, bevor die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht, das Zivilgericht sowie das Appellationsgericht überhaupt einer entsprechenden Analyse unterzogen werden (vgl. S. 21 ff. des Berichts).
Der mit § 10 Abs. 1 GOG (in Kraft seit dem 1. Januar 2021) gleichlautende § 10 Abs. 1 des GOG, welches am 1. Juli 2016 in Kraft trat, sieht vor, dass die Gerichte im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der strategischen Leitlinien des Gerichtsrats ihre Organisation, die Geschäftsverteilung, den Geschäftsgang, die Aufgaben der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und des weiteren Personals in Reglementen regeln. Wie der Beschuldigte 2 grundsätzlich zutreffend zitiert, ist dem Ratschlag des Regierungsrats zu entnehmen, dass die Gerichte sich unter dem GOG weiterhin («auch künftig») autonom verwalten, wobei explizit festgehalten wird, dass namentlich die Regelungen ihrer internen Organisation wie die Art der Bildung von Kammern oder die Verteilung der Geschäfte bereits unter dem bis zum 30. Juni 2016 geltenden Gerichtsorganisationsgesetz «Aufgabe der einzelnen Gerichte» war (Ratschlag Regierungsrat S. 27). Nachdem die Spruchkörperbildung, wie vorgehend dargelegt, nicht Thematik der Gesetzesrevision war, ist nicht im Geringsten ersichtlich, inwiefern in dieser Hinsicht daraus die Forderung einer «sofortigen Änderung der Reglemente» ersichtlich sein sollte (vgl. dazu Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 68 ff., Akten S. 11'087 ff.). Erkennbar wird einzig, dass gefordert wurde, die Reglemente künftig in Beachtung der kantonalen Publikationsvorschriften zu veröffentlichen (Ratschlag Regierungsrat S. 27), was bis dahin offenbar nicht der Fall war, mit der Aufnahme des Organisationsreglements des Strafgerichts vom 16. Dezember 2016 in der systematischen Gesetzessammlung des Kantons Basel-Stadt jedoch geschehen ist (SG 154.180). In diesem Zusammenhang ebenso wenig nachvollziehbar ist die Kritik, dass das genannte Organisationsreglement «erst» am 5. Juni 2017 in Kraft getreten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 42 ff., Akten S. 11'083 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 8, Akten S. 11'146). Es ist abermals daran zu erinnern, dass weder aufgrund des Ratschlags des Regierungsrates aus dem Jahr 2014 noch aus den beiden Berichten aus den Jahren 2013 und 2015 hinsichtlich der Reglemente bzw. der Praxis bei der Spruchkörperbildung ein Handlungsbedarf erkennbar geworden wäre. Es ist daher nicht zu bemängeln, dass das Organisationsreglement des Strafgerichts am 5. Juni 2017 und damit nach dem revidierten GOG in Kraft getreten ist. Vielmehr war es geradezu angezeigt, die Totalrevision des GOG abzuwarten, bevor ein darauf basierendes Reglement erlassen wird.
Entgegen der Auffassung der Beschuldigten 2 und 3 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 73 ff., Akten S. 11'088 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 9 f., Akten S. 11'146 f.), stellt auch die übergangsrechtliche Bestimmung nach § 99 Abs. 1 GOG keinen Hinweis auf die Verfassungswidrigkeit der Spruchkörperbildung dar. Es trifft zu, dass diese vorsieht, dass sich die Zusammensetzung der Spruchkörper in Verfahren, die im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieses Gesetzes vor der betreffenden Instanz noch nicht durch Entscheid abgeschlossen waren, nach neuem Recht zu bestimmen waren. Die Totalrevision des GOG brachte indessen insbesondere in Bezug auf die Zusammensetzung der Spruchkörper des Zivilgerichts eine Änderung mit sich, indem namentlich eine Erhöhung der Zuständigkeiten des Einzelgerichts vorgesehen war (Ratschlag Regierungsrat S. 17, 54), weshalb sich auch diese Bestimmung nicht auf eine (mit keinem Wort erwähnte) Regelung der Spruchkörperbildung bezog.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesgericht anerkannte, dass die von den Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft bemängelte frühere Praxis des Strafgerichts bei der Spruchkörperbildung noch im Jahr 2017 von den Basler Gerichten als verfassungs- und bundesrechtskonform erachtet wurde und eine andere Beurteilung erst durch die Urteile des Bundesgerichts 1C_187/2017 vom 20. März 2018 und 6B_383/2018 vom 15. November 2018 erfolgte (BGer 6B_1208/2020 vom 26. November 2021 E. 5.4.3).
2.2.4.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass weder dem Strafgericht noch dem Appellationsgericht im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Bildung des Spruchkörpers die Verfassungswidrigkeit der Zuteilungspraxis bekannt war. Vor diesem Hintergrund ist auch die vom Beschuldigten 2 bemängelte Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 16. Juni 2016 zu verstehen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 59 f., Akten S. 11'085), zumal aus dem bereits mehrfach genannten Urteil des Bundesgerichts 1C_187/2017, 1C_327/2017 vom 20. März 2018 hervorgeht, dass bis zu ebenjenem Urteil das Strafgericht der Auffassung war, die Gerichtskanzlei(en) seien als Teil des Gerichts zur Spruchkörperbesetzung berechtigt (E. 7.1). Im Übrigen kommt die erwähnte Verfügung auch vornehmlich einem Informationsschreiben gleich, mit dem die Parteien lediglich über den Wechsel im Spruchkörper informiert wurden (Akten S. 5381). Der Vorwurf, das Strafgericht habe den Umstand der verfassungswidrigen Praxis bei der Spruchkörperbildung verschwiegen bzw. es habe die Parteien darüber gar getäuscht und den Anschein erweckt, die Spruchkörperbildung erfolge durch die Verfahrensleitung, ist demnach klarerweise unhaltbar. Es bleibt somit dabei, dass der diesbezügliche Einwand der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft verspätet erfolgt und daher nicht zu hören ist.
2.3 Mitwirkung von Strafrichter G____
2.3.1 Nachdem im vorliegenden Verfahren der Verdacht geäussert worden war, der vorinstanzliche Richter G____ habe im Urteilszeitpunkt nicht mehr Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt, erstattete die Immobilienholdinggesellschaft am 19. Mai 2021 Strafanzeige gegen G____ und unbekannte Täterschaft wegen Verdachts auf Amtsanmassung, Amtsmissbrauch, ungetreue Amtsführung, Urkundenfälschung im Amt, unwahre Angaben gegenüber Handelsregisterbehörden etc. Zur Behandlung der Anzeige und zur Leitung der Untersuchungen setzte der Regierungsrat Basel-Stadt mit Beschluss vom 29. Juni 2021 einen ausserkantonalen, ausserordentlichen Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern ein. Mit Verfügung vom 7. Juni 2022 stellte dieser das Strafverfahren gegen G____ ein. Diese Einstellungsverfügung ist in Rechtskraft erwachsen (vgl. zum Verfahrensablauf Einstellungsverfügung Ziff. 1 f., Akten S. 10'764 f.).
Der ausserordentliche Staatsanwalt holte im Rahmen der Strafuntersuchung gegen G____ von diesem einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO ein, zog beim Grossen Rat alle Anhörungsprotokolle der Wahlvorbereitungskommission von G____ vom 1. Quartal 2016 im Zusammenhang mit den Richterwahlen vom 11. Mai 2016 für die Amtsdauer 2016 bis 2021 sowie alle Unterlagen im Zusammenhang mit dem Rücktritt von G____ als Richter am Strafgericht bei, und forderte vom Appellationsgericht die Akten des vorliegenden Strafverfahrens an (Einstellungsverfügung Ziff. 3 f., Akten S. 10'765 f.). Ausserdem erhielt die Immobilienholdinggesellschaft die Gelegenheit, sich zum schriftlichen Bericht von G____ vernehmen zu lassen (Einstellungsverfügung Ziff. 5, Akten S. 10'766). Bei der Prüfung, ob G____ im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfällung Wohnsitz ausserhalb des Kantons Basel-Stadt gehabt hatte und sich damit allenfalls der Amtsanmassung schuldig gemacht hat, stellte der ausserordentliche Staatsanwalt nicht nur auf die Umstände, wonach G____ am 4. Februar 2016 sein Haus an der [...] in Basel verkauft und er zusammen mit seiner Ehefrau am 31. Mai 2016 die Liegenschaft seiner Mutter in [...] übernommen hatte, ab, sondern berücksichtigte weitere vorhandene Beweismittel und Indizien (Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 ff., Akten S. 10'776 ff.). Er kam dabei zum Beweisergebnis, dass insgesamt eine Vielzahl von objektiven Anhaltspunkten vorliegen würden, welche belegen, dass G____ im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Urteilsfindung Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt gehabt habe. So sei gemäss Einstellungsverfügung erstellt, dass G____ vertraglich berechtigt gewesen sei, bis am 31. August 2016 in der damaligen Wohnung an der [...] unentgeltlich zu verbleiben, und dass er von Anfang September bis Ende Dezember 2016 für die weitere Nutzung der Wohnung einen monatlichen Mietzins von CHF 1'800.– an den neuen Liegenschaftseigentümer entrichtet habe (Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 f. [lit. b und e], Akten S. 10'776 f.). Sodann werde – so in der Einstellungsverfügung ferner – aufgrund diverser Unterlagen deutlich, dass G____ auch tatsächlich in der fraglichen Wohnung in der [...] gelebt habe, nämlich aufgrund von Fotografien der Wohnsituation vom 25. November, 30. November, 1. Dezember, 3. Dezember, 6. Dezember und 10. Dezember 2016, aufgrund der E-Mail-Korrespondenz zwischen G____ und dem neuen Hauseigentümer im Zeitraum zwischen dem 28. November 2016 und 19. Dezember 2016 betreffend Warmwasser und Schlüsselabgabe sowie schliesslich aufgrund von an die Adresse in Basel-Stadt gerichteten Postsendungen (Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 ff. [lit. f, g, h, i, j und k], Akten S. 10'776 ff.). Aufgrund einer eingehenden Würdigung dieser Beweismittel kam der ausserordentliche Staatsanwalt zum Schluss, dass G____ zum Zeitpunkt der Urteilsfällung des angefochtenen Urteils am 21. November 2016 im Sinne des aGOG Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatte (Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 16 f., Akten S. 10'778 f.).
Die Beweiserhebung in der rechtskräftigen Einstellungsverfügung wurde von keiner Partei substantiell in Frage gestellt. Ohne sich mit der einlässlichen Einstellungsverfügung wirklich auseinanderzusetzen, erschöpft sich der Einwand des Beschuldigten 2 vielmehr im Wesentlichen auf einen Verweis auf die Umstände rund um den Liegenschaftsverkauf in Basel-Stadt und den Liegenschaftserwerb in [...] durch G____ sowie dessen aus Sicht des Beschuldigten 2 widersprüchliches Aussageverhalten in Bezug auf den Wohnsitzwechsel. Zudem habe G____ – so der Beschuldigte 2 ferner – im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens im Verfahren gegen F____ mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 die Abweisung eines Ausstandsgesuchs beantragt, womit er «unmissverständlich» zum Ausdruck gebracht habe, er werde auch in Zukunft als Richter in dieser Sache amten (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 108 ff., Akten S. 11'094 ff.; vgl. auch die Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 8205, 9043 ff.).
Was zunächst die Vernehmlassung vom 23. Februar 2017 anbelangt, ist nicht ersichtlich, weshalb es zu beanstanden sein sollte, dass G____ noch in seinem Amt als Strafrichter tätig die Abweisung eines gegen ihn gerichtetes Ausstandsgesuchs beantragt, wenn seiner Meinung nach die Voraussetzungen für einen Ausstand nicht gegeben sind, zumal er von der Verfahrensleiterin des Appellationsgerichts im Beschwerdeverfahren BES.2016.193 betreffend Verfahrensabtrennung und Ausstandsbegehren in Sachen F____ zur Stellungnahme aufgefordert worden war (SB Beschwerde [BES.2016.193: Verfahrensabtrennung]). Dass er damit nach Ansicht des Beschuldigten 2 «unmissverständlich zum Ausdruck» gebracht haben soll, dass er auch nach seinem Wohnsitzwechsel (seine Abmeldung beim Einwohneramt Basel-Stadt erfolgte am 28. Februar 2017 [vgl. Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 14 f. [lit. m], Akten S. S. 10'776 f.]) in dieser Sache als Richter amte, ist ohnehin ohne Belang, ist doch hinlänglich bekannt, dass G____ im Verfahren gegen F____ nicht Teil des Spruchkörpers war (vgl. Urteildispositiv SG.[...], Akten S. 8429 ff.). Auch das geltend gemachte widersprüchliche Aussageverhalten von G____ vermag nicht zu überzeugen. Zwar mag es zweifelhaft erscheinen, ob ihm die anstehende Übernahme des Elternhauses in [...] vom 31. Mai 2016 im Zeitpunkt seiner Wahl als Strafrichter am 11. Mai 2016 bzw. seiner erneuten Kandidatur tatsächlich – wie in seinem Rücktrittsschreiben an den Parlamentsdienst des Kantons Basel-Stadt ausgeführt – nicht absehbar gewesen war. Was dies allerdings an der vom ausserordentlichen Staatsanwalt erhobenen und eindeutigen Beweislage ändern sollte, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Strafuntersuchung gegen G____ hervorbrachte, dass – wie im Schreiben des Strafgerichts vom 28. September 2018 im Beschwerdeverfahren 1B_429/2018 geltend gemacht – seine Ehefrau tatsächlich erst am 2. Dezember 2016 den positiven Einbürgerungsbescheid vom Staatssekretariat für Migration SEM erhalten hatte (Einstellungsverfügung Ziff. 12, S. 15 [lit. i], Akten S. 10'777). Dass G____ folglich persönliche Gründe für das Verbleiben im Kanton Basel-Stadt hatte, liegt damit ebenso auf der Hand. Da die Strafuntersuchung gegen G____ zweifelsohne ergab, dass er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Entscheidfindung an der [...] im Kanton Basel-Stadt wohnhaft war, kann – da nur dies im vorliegenden Verfahren von Interesse ist – offenbleiben, wie es sich mit seinem einmonatigen Wohnsitzwechsel an die [...] vom Februar 2017 verhält (vgl. die dahingehenden Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 9048 ff.).
Die Einwände des Beschuldigten 2 vermögen nach dem Gesagten nicht die rechtskräftige Einstellungsverfügung bzw. die einlässliche Beweiswürdigung des ausserordentlichen Staatsanwalts auch nur im Ansatz in Frage zu stellen. An diesem Ergebnis würde sich selbst dann nichts ändern, wenn – wie vom Beschuldigten 2 eingewendet – der Kabelanschluss im Haus in [...] bereits seit dem 1. Mai 2016 auf den Namen von G____ laufen und ihm auch die Wasserkosten in Rechnung gestellt würden. Aufgrund des formalen Eigentümerwechsels am 31. Mai 2016 erscheinen solche Rechnungsstellungen vielmehr folgerichtig. Dies bedeutet aber nicht, dass er gleichzeitig auch bereits einen Wohnsitzwechsel im Sinne des GOG vornahm. Noch viel weniger aussagekräftig ist der vom Beschuldigten 2 eingebrachte (Online-)Zeitungsbericht. Dieser datiert vom 15. Mai 2018 und es wird darin lediglich in einem Nebensatz und ohne jeden Beleg die Behauptung aufgestellt, G____ wohne seit «anderthalb Jahren» in [...]. Darauf braucht angesichts der Feststellungen in der Einstellungsverfügung nicht weiter eingegangen zu werden.
Zusammenfassend ist somit erstellt, dass G____ im Zeitpunkt der Urteilsfällung im vorinstanzlichen Verfahren Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt hatte. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers demnach nicht zu beanstanden.
2.3.2 Was schliesslich den auch anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung aufrecht erhaltenen Einwand des Beschuldigten 2 betrifft, Richter G____ habe aufgrund seines formalen Ausscheidens aus dem Richteramt am 28. Februar 2017 nicht mehr an der schriftlichen Begründung des angefochtenen Urteils mitwirken bzw. diese nicht überprüfen können, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht diese Frage anlässlich eines Nebenverfahrens im vorliegenden Strafverfahren bereits mit Urteil vom 29. November 2018 geklärt hat, was dem Beschuldigten 2 bzw. seinem Verteidiger bekannt ist (vgl. hierzu auch die Klammerbemerkung im Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 107, Akten S. 11'093 f.). Das Bundesgericht hielt zusammengefasst fest, dass für die Frage, ob eine Angelegenheit durch ein verfassungskonformes Gericht beurteilt worden sei, in erster Linie der Zeitpunkt der Urteilsfällung massgebend sei. Es sei nicht generell unzulässig, ein Urteil zu einem Zeitpunkt zu begründen bzw. zuzustellen, zu welchem ein Richter des Spruchkörpers bereits nicht mehr im Amt sei (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.4). Vorliegend sei der verfahrensleitende Gerichtspräsident, der zusammen mit dem Gerichtsschreiber das begründete Urteil unterschrieben habe, unbestrittenermassen an der Hauptverhandlung anwesend gewesen und damit in der Lage, die dort gemachten Wahrnehmungen direkt in die schriftliche Begründung einfliessen zu lassen (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.6). Auch der Strafprozessordnung lasse sich nicht entnehmen, dass die schriftliche Urteilsbegründung von sämtlichen Richterinnen und Richtern genehmigt werden müsste (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.7). Zusammenfassend ergebe sich, dass das nach Urteilsfällung, jedoch noch vor Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung erfolgte Ausscheiden eines Richters unter den gegebenen Umständen nicht gegen Bundes- und Völkerrecht verstossen habe (BGer 1B_429/2018 vom 29. November 2018 E. 2.8). In Anbetracht dieses Bundesgerichtsurteils, welches wohlgemerkt das vorliegend angefochtene Strafgerichtsurteil betrifft, erscheint das erneute Vorbringen dieser Rüge anlässlich des zweitinstanzlichen Parteivortrags zu den Vorfragen geradezu trölerisch, erweist sich aber in jedem Fall als unbegründet.
3. Verfahrensabtrennung betreffend den Beschuldigten F____
Sowohl die Immobilienholdinggesellschaft als auch die Beschuldigten 2 und 3 bemängeln die Abtrennung des Strafverfahrens gegen den mitbeschuldigten F____. Sie machen im Wesentlichen geltend, es seien keine sachlichen Gründe erkennbar, welche eine Verfahrenstrennung im Sinne von Art. 30 StPO rechtfertigen würden. Damit seien der Grundsatz der Verfahrenseinheit sowie das Gleichbehandlungs- und Fairnessgebot verletzt worden (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 187 ff., Akten S. 11'107 ff.; Akten S. 8691 ff., 9032 ff., 9216, 10'312, 10'509).
Auch dieser Einwand ist nicht zu hören. F____ focht den Beschluss des Strafgerichts vom 7. November 2016, mit welchem sein Verfahren abgetrennt und ausgestellt worden war, mit Beschwerde vom 5. Dezember 2016 beim Appellationsgericht an. Mit Entscheid vom 13. März 2017 wurde die Beschwerde hinsichtlich der Verfahrenstrennung abgewiesen (AGE BES.2016.193). Das Bundesgericht schützte mit Urteil vom 4. Oktober 2017 diesen Entscheid des Appellationsgerichts und bestätigte mit eingehender Begründung, dass aufgrund des unentschuldigten Fernbleibens von F____ von der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im konkreten Fall aufgrund der gesamten Umstände sachliche Gründe im Sinne von Art. 30 StPO für eine Verfahrenstrennung vorlagen (BGer 1B_150/2017 vom 4. Oktober 2017 E. 3.4; SB Beschwerde [BES.2016.193: Verfahrensabtrennung]). Es gibt vorliegend daher keinerlei Anlass, eingehender auf die diesbezüglichen Einwände des Beschuldigten 2 und der Immobilienholdinggesellschaft einzugehen. Soweit die Immobilienholdinggesellschaft zudem bemängelt, dass ihr – im Gegensatz zu F____ – der Beschluss des Strafgerichts betreffend die Verfahrensabtrennung nicht gesondert zugestellt worden sei (vgl. die dahingehenden Ausführungen Akten S. 9026 ff.), ist auch darauf nicht weiter einzugehen. Der schriftliche Beschluss wurde ursprünglich lediglich F____ zugestellt. Der Beschuldigte 2 veranlasste in der Folge die Zustellung des schriftlichen Beschlusses und erhob hiergegen Beschwerde beim Appellationsgericht. Wie dem Entscheid BES.2016.208 vom 13. März 2017 zu entnehmen ist, kam das Appellationsgericht zum Schluss, dass der Beschluss des Strafdreiergerichts zu Recht nur F____ formell und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen eröffnet worden sei, da die übrigen Verfahrensbeteiligten die Verfahrensabtrennung mit dem Endentscheid anfechten können, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde (vgl. E. 1.1 f.; SB Beschwerde [BES.206.208: Verfahrensabtrennung]). Dieser Entscheid wurde nicht weitergezogen und ist in Rechtskraft erwachsen. Es mag zwar, wie von der Immobilienholdinggesellschaft moniert, zutreffen, dass sie sich im von F____ veranlassten kantonalen und bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Verfahrenstrennung betreffend nicht vernehmen lassen konnte. Dies ist jedoch der vorliegenden Konstellation geschuldet und ändert nichts daran, dass die Frage, ob die Verfahrenstrennung zu Recht erfolgt sei, nun bereits höchstrichterlich entschieden ist.
4.1 Vorgebrachte Rügen
Die Beschuldigten bemängeln sowohl die Aktenführung der Staatsanwaltschaft als auch jene des Strafgerichts. Hinsichtlich der Akten aus dem Vorverfahren wird zusammenfassend kritisiert, weder die eigentlichen Verfahrensakten noch die Separatbeilagen würden über ein Aktenverzeichnis verfügen. Zudem sei die Aktenführung geradezu chaotisch. Es sei nicht möglich, relevante Unterlagen zu finden und sich in den Akten zurecht zu finden. Dies stelle eine grobe Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 7 f., Akten S. 11'175 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 138 ff., 159 ff., 185, Akten S. 11'099 ff., 11'102 f., 11'106; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 25, Akten S. 11'151; ferner: Akten S. 10'509, 10'517 f., 10'640, 10'715.17 f., 10'715.21, 10'715.31, 10'750 f.). Komme hinzu, dass die Staatsanwaltschaft einen grossen Teil der von ihr beschlagnahmten Unterlagen gar nicht zu den Verfahrensakten genommen, diese weder mit einem Verzeichnis versehen noch fortlaufend paginiert und bei sich zurückbehalten habe. Dies habe dazu geführt, dass diese Unterlagen weder den Parteien, dem Strafgericht noch dem Appellationsgericht zur Einsicht gestanden hätten. Die Staatsanwaltschaft sei jedoch nicht dazu berechtigt gewesen, Akten selbständig zu selektieren und darüber zu entscheiden, welche verfahrensrelevant seien und welche nicht. Der Staatsanwaltschaft wird mithin der Vorwurf gemacht, sie habe «Geheimakten» geführt. Auch dieser Umstand stelle – so die Beschuldigten – einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 8 f., Akten S. 11'176 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 138, 150 ff., 162 ff., Akten S. 11'099, 11'101 ff., 11'103 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 17 ff., Akten S. 11'148 ff.; ferner: Akten S. 10'509, 10'517 f., 10'526 ff., 10'567 ff., 10'573 ff., 10'589 ff., 10'715.18 f., 10'715.21, 10'715.31 ff., 10'715.59 ff., 10'751). In Bezug auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens monieren sie schliesslich, dass es auch diesbezüglich an einem Aktenverzeichnis fehle (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 138, 155 ff., Akten S. 11'099, 11'102 f., 10'715.31 f., 10'751).
4.2 Aktenführung der Staatsanwaltschaft
4.2.1 Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis. In einfachen Fällen kann sie von einem Verzeichnis absehen.
Die Aktenführungspflicht der Behörde ist das Gegenstück zu dem aus Art. 29 Abs. 2 BV fliessenden Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht der Partei. Das Bundesrecht schreibt in Art. 100 Abs. 2 StPO «die systematische Ablage der Akten und [...] deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis» vor. Das Dossier muss nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung systematisch geordnet sein; zu einer geordneten Anlage gehört ein Verzeichnis, welches einen raschen Überblick über den Inhalt des Dossiers ermöglicht und zur Kontrolle der vorhandenen Dokumente unerlässlich ist. Das Bundesgericht hat dabei aber auch betont, dass es in «die kantonalen und lokalen Gepflogenheiten» nur sehr zurückhaltend eingreift. Bereits in der früheren Rechtsprechung prüfte es ergebnisorientiert, ob der Verstoss gegen die Aktenführungspflicht eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs in einem Ausmass darstellt, das die Aufhebung des angefochtenen Urteils rechtfertigen würde. Soweit trotz «suboptimaler» Aktenführung das rechtliche Gehör, die Verteidigungsrechte und die Verfahrensfairness gewährleistet erscheinen, greift das Bundesgericht somit regelmässig nicht ein. Es geht davon aus, das Gesetz schreibe nicht vor, nach welchem Ordnungsmuster die Akten geführt werden müssten, solange es zweckmässig erscheine und der verfahrensrechtlichen Funktion der Akten gerecht werde (vgl. BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.1 f.).
4.2.2 Zunächst erscheinen die Einwände der Beschuldigten gegen die staatsanwaltliche Aktenführung im vorliegenden Verfahren verspätet, nachdem diese im vorinstanzlichen Verfahren nicht (mehr) vorgebracht wurden. Es mag zwar zutreffen, dass die Aktenführung namentlich gegenüber der Staatsanwaltschaft vor Abschluss des Vorverfahrens von den Beschuldigten 1 und 2 ausdrücklich (Akten S. 4694 ff., 4700 f.) und im Sinne eines Verweises auf die frühere Eingabe zumindest vom Beschuldigten 2 auch im Verfahren vor dem Strafgericht gerügt wurde (vgl. Eingabe des Beschuldigten 2 vom 1. Juni 2016, Akten S. 5287 ff.; der Beschuldigte 1 verwies lediglich auf die (Beweis-)Anträge der früheren Eingabe, vgl. Eingabe vom 6. Juni 2016, Akten S. 5316 ff.; der Beschuldigte 3 monierte die Aktenführung gegenüber dem Strafgericht demgegenüber nicht, vgl. Eingabe des Beschuldigten 3 vom 6. Juni 2016, Akten S. 5341 f.). Mit verfahrensleitender Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 4. August 2016 wurde der Antrag des Beschuldigten 2 auf Rückweisung der Akten für eine systematische Aktenführung jedoch abgewiesen (Akten S. 5491 f.) und die Aktenführung der Staatsanwaltschaft wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Rahmen der Vorfragen mit keinem Wort mehr thematisiert (vgl. Akten S. 6752 ff. sowie 6904 ff.). Entsprechend sah sich das Strafgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils auch nicht veranlasst, sich mit der entsprechenden Rüge auseinanderzusetzen (angefochtenes Urteil E. I), was bezeichnenderweise von keinem der Beschuldigten bemängelt wird. Nachdem die Aktenführung der Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren nicht mehr in Frage gestellt wurde, ist die von den Beschuldigten im vorliegenden Berufungsverfahren geäusserte Kritik in Nachachtung der bereits dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. II.2.2.3.1 oben) daher als verspätet zu qualifizieren.
4.2.3 Aber selbst wenn auf die Einwendungen der Beschuldigten einzugehen wäre, würden sich diese als unbegründet erweisen.
Was zunächst die 21 Bände mit den Verfahrensakten des Vorverfahrens betrifft, erweist sich die Kritik des Beschuldigten 2 eines fehlenden Aktenverzeichnisses als tatsachenwidrig (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 138, Akten S. 11'099). Es mag zwar sein, dass nicht jeder einzelne Band über ein eigenes Aktenverzeichnis verfügt. Jedoch findet sich in Band 1, bevor die eigentlichen Verfahrensakten beginnen, ein neunseitiges Aktenverzeichnis welches sämtliche 21 Bände umfasst. Die Verfahrensakten in den 21 Bänden sind systematisch (Einordnung nach Registern: Zur Person, Rechtsbeistände, Rechtsbeistände Privatkläger, Anhaltung/Haft, Weitere Zwangsmassnahmen etc.) abgelegt und durchgehend paginiert. Die einzelnen Register bzw. die darunter abgelegten Akten sind – teilweise zusammengefasst – im Aktenverzeichnis mit den entsprechenden Seitenzahlen aufgeführt. Auch die vom Beschuldigten 2 monierten Unterkategorien «div. Unterlagen/Korrespondenz» sind aufgrund ihrer jeweiligen Einordnung unter die Register bzw. ihrer thematischen Zugehörigkeit ausreichend. Es mag zwar sein, dass aus dem Verzeichnis im Einzelnen nicht ersichtlich wird, zu welchem Zeitpunkt die Aktenstücke Eingang gefunden haben. Allerdings lässt sich das Datum des einzelnen Aktenstückes mittels dessen Konsultierung in aller Regel eruieren. Auch wenn diese zusätzlichen Angaben wünschenswert gewesen wären, gerade wenn nicht gleichzeitig ein Verfahrensprotokoll geführt wird (vgl. Art. 77 StPO; AGE BES.2021.62/BES.2021.92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f.), ist es aufgrund der vorliegenden Aktenführung ohne weiteres möglich, sich einen Überblick zu verschaffen und sich in den Akten zurechtzufinden. Auch wenn die Beschuldigten offensichtlich ein (noch) detaillierteres Aktenverzeichnis für angebracht befinden, ist die Aktenführung der Staatsanwaltschaft in Bezug auf Band 1 bis 21 einschliesslich des dazugehörigen Verzeichnisses mit Blick auf die oben dargestellte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zu beanstanden.
4.2.4 Hinsichtlich der zahlreichen Separatbeilagen ist zunächst festzuhalten, dass das Führen von sog. Sekundärakten an sich nicht zu beanstanden ist. Gerade bei umfangreichen Unterlagen kann es aus Praktikabilitätsgründen angezeigt sein, diese nicht im eigentlichen Aktendossier abzulegen, sondern diese – wie vorliegend – als Separatbeilagen zu führen. Voraussetzung ist, dass deren Vorhandensein und Standort in den Hauptakten vermerkt sind (Schmutz, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 100 StPO N 10; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 570). Dies ist vorliegend der Fall. Aus den Hauptakten wird jeweils ersichtlich, welche Akten in welchen Separatbeilagen abgelegt wurden (vgl. bspw. Akten S. 22, 45 f., 793 f., 999 f., 1012 f., 1017, 1864 ff.). Zwar trifft es zu, dass die Ordner mit den Separatbeilagen keine eigentlichen Aktenverzeichnisse aufweisen. Ein fehlendes Aktenverzeichnis alleine reicht gemäss Bundesgericht indessen nicht aus, um ein Urteil wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Vielmehr ist erforderlich, dass im Einzelnen dargelegt wird, inwiefern die Verteidigungsrechte aufgrund der Aktenführung nicht wirksam hätten wahrgenommen werden können (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2 mit Hinweis auf BGer 6B_892/2017 vom 3. April 2019 E. 1.3). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie bereits erläutert, bemängelten die anwaltlichen Verteidigungen die Aktenführung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht (mehr). Aber auch im vorliegenden Verfahren wird von den Beschuldigten nicht substantiiert dargelegt, inwiefern sie aufgrund der (staatsanwaltschaftlichen) Aktenführung nicht in der Lage gewesen sein sollten, sich wirksam zu verteidigen. Die pauschale Kritik, ein Verzeichnis für die Separatbeilagen fehle bzw. die Aktenführung sei ungenügend, reicht auch mit Verweis auf den Aktenumfang nicht (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 138, 148 f., 182, Akten S. 11'099, 11'101, 11'106; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 7, Akten S. 11'175; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 25, Akten S. 11'151). Im Gegenteil ist vorliegend vielmehr zu berücksichtigen, dass die Separatbeilagen thematisch gegliedert und jeweils durchgehend paginiert sind. Jede Separatbeilage verfügt zudem über ein Kurzverzeichnis, welches Auskunft über den Inhalt des jeweiligen Bandes gibt. Illustrativ wird aus dem Kurzverzeichnis SB [...] ersichtlich, dass es sich um Bankunterlagen der [...] handelt, bei SB [...] 2 um jene der Immobiliengesellschaft 1 und bei SB [...] 3 um jene der Immobiliengesellschaft 2. Sodann kann der zugehörigen Eingabe der Bank 1____ vom 11. Oktober 2012 (Akten S. 1147 ff.), mit welcher die Separatbeilagen ins Strafverfahren eingebracht worden sind, nicht nur der Verweis auf die entsprechenden Separatbeilagen entnommen werden, sondern es wird ausserdem eine detailliertere Gliederung der einzelnen Separatbeilagenbänder erkennbar (vgl. ferner bspw. Akten S. 3104–3106 sowie SB [...]). Es mag sein, dass diese Erkenntnis nicht für jeden einzelnen Band der Separatbeilagen in gleicher Weise Geltung zu beanspruchen vermag. Allerdings ist gerade auch mit Blick auf die Aktenablage in den Separatbeilagen, welche sich aus Kopien der anlässlich der Hausdurchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen bzw. der damit zusammenhängenden Datensicherungen sowie aus der Staatsanwaltschaft übereichten Unterlagen zusammenstellen (vgl. namentlich die Separatbeilagen im Zusammenhang mit den Beschlagnahmepositionen A1 - A101, C1, D1 - D4, E2 - E93, K1 - K11 und [...]1 - [...]67) festzuhalten, dass diese letztlich auch auf die von der Staatsanwaltschaft jeweils vorgefundene Aktensituation bzw. Aktenordnung zurückzuführen ist.
Insgesamt sind die Separatbeilagen von der Staatsanwaltschaft in nachvollziehbarer Weise aufgeteilt und abgelegt worden. Auch wenn sich die Aktenführung angesichts des Umfangs der Akten womöglich nicht als optimal erweist, ist die Sichtung der Separatbeilagen unter Hinzuziehung der Hauptakten klarerweise und mit einem relativ vernünftigen Zeitaufwand möglich. Dies kann und muss gerade von Parteien mit erfahrenen anwaltlichen Vertretungen gefordert werden können. Die Aktenführung der Staatsanwaltschaft ist nach dem Gesagten auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.
4.3 Aktenführung der Gerichte
Die Akten des Appellationsgerichts sind fortlaufend paginiert und das Appellationsgericht führt in jedem Berufungsverfahren ein Verfahrensprotokoll, aus welchem sämtliche Verfahrensschritte und Aktenstücke in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden. Dieses Verfahrensprotokoll wurde den Parteien im Berufungsverfahren auf entsprechendes Gesuch hin jeweils zugestellt bzw. ausgehändigt (vgl. Verfügungen des Verfahrensleiters vom 25. Januar 2022, 28. März 2022, Akten S. 10'340, 10'465; sowie zuletzt anlässlich der Berufungsverhandlung, vgl. Verhandlungsprotokoll S. 5, Akten S. 11'522). Die Aktenführung des Appellationsgerichts wurde denn auch von keiner Partei kritisiert.
Die Akten des Strafgerichts sind grundsätzlich chronologisch abgelegt und ebenfalls fortlaufend paginiert. Es trifft zu und wurde mit Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts den Parteien auch mitgeteilt, dass vom Verfahren des Strafgerichts weder ein Aktenverzeichnis (vgl. die verfahrensleitende Verfügung vom 28. März 2022, Akten S. 10'466) noch ein Verfahrensprotokoll existiert. Wie bereits erläutert, führt ein fehlendes Aktenverzeichnis alleine jedoch nicht zwingend zur Aufhebung eines Entscheids und zur Rückweisung des Verfahrens, sondern es ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Verteidigungsrechte aufgrund dieser Aktenführung nicht wirksam hätte wahrgenommen werden können (E. II.4.2.4 oben). Dies wird vorliegend nicht substantiiert dargelegt. Der pauschale Hinweis auf den Aktenumfang reicht auch hier nicht (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 7, Akten S. 11'175; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 155 ff., Akten S. 11’102). In Bezug auf die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens ist vielmehr zu berücksichtigen, dass diese einerseits zu einem grossen Teil von den Parteien selbst produziert und ins Verfahren eingebracht wurden, und andererseits den Parteien im Regelfall jeweils (zumindest zur Kenntnis) zugestellt worden sind. Insofern stellt das fehlende Aktenverzeichnis bzw. Verfahrensprotokoll nicht einen derartigen Mangel dar, dass die Verteidigungsrechte als nicht mehr gewährleistet erscheinen. Die entsprechenden Rügen erweisen sich demnach als unbegründet.
4.4 Vorwurf der Führung von Geheimakten
4.4.1 Aus der Anklageschrift wird unter Verweis auf die jeweiligen Aktenstellen ersichtlich, welche Akten von der Staatsanwaltschaft im vorliegenden Verfahren beschlagnahmt worden sind (vgl. angefochtenes Urteil S. 43 –49; ferner Übermittlungsschreiben der Staatsanwaltschaft betreffend Beschlagnahmegut vom 27. April 2022, Akten S. 10'556 ff.). Bei den Beschlagnahmepositionen A, D und E handelt es sich überdies um Unterlagen, welche anlässlich von Hausdurchsuchungen von mit den Beschuldigten 1 und 2 verbundenen Gesellschaften beschlagnahmt wurden, und denen die Beschuldigten 1 und 2 (teilweise zusammen) beiwohnten (vgl. etwa Akten S. 1854 ff., 1898 ff., 1922 ff., 1931 ff., 1941). Es war somit bekannt, welche Unterlagen jeweils beschlagnahmt wurden. Anhand des Kurzverzeichnisses sowie der Paginierung der entsprechenden Separatbeilagen zu den Beschlagnahmepositionen A, D und E wird zudem ersichtlich, dass es sich jeweils um Kopien aus den beschlagnahmten Unterlagen handelt. Was die Unterlagen gemäss Beschlagnahmeposition K betrifft, erhellt aus den Verfahrensakten, welche Unterlagen beschlagnahmt wurden (Akten S. 2149 ff., 2153), und dass der Beschuldigte 1 zusammen mit [...] im Namen der [...] die Siegelung verlangte (Akten S. 2170). Zudem wird aus den dazugehörigen Separatbeilagen ohne weiteres ersichtlich, dass nur ein kleiner Teil zu den Verfahrensakten erhoben wurde, finden sich doch darin lediglich Kopien aus der Beschlagnahmeposition K11 (SB Pos. K11). In Bezug auf die von der [...] eingereichten und unter den Positionen [...] 1 bis [...] 29 beschlagnahmten Unterlagen kann den Akten entnommen werden, dass lediglich relevante Unterlagen kopiert und – um die Herkunft zu dokumentieren – mit deinem Stempel «KOPIE AUS POS. [...] (Nr.)» versehen als Separatbeilagen zu den Akten genommen wurden (vgl. Akten S. 3592; ferner auch Akten S. 3575 ff.). Bei den beschlagnahmten Unterlagen der Positionen B handelt es sich sodann um Unterlagen, welche vom Verwaltungsrat der Immobilienholdinggesellschaft ediert wurden (Akten S. 1952) und was schliesslich die Beschlagnahmepositionen aus der Datensicherung vom Server der N____ anbelangt (Pos. C), so kann den Akten entnommen werden, dass nur verfahrensrelevante Daten gesichtet wurden (Akten S. 2000) und wird aus dem entsprechenden Separatbeilagenband ersichtlich, dass die von der Datensicherung kopierten Unterlagen in einer durchnummerierten Übersicht mit einem Häkchen versehen sind (vgl. SB Pos. C1).
Hinsichtlich der von den Beschuldigten im besonderen Masse bemängelten Positionen [...]1 - [...]67 ist festzuhalten, dass F____ der Staatsanwaltschaft am 18. März 2011 und am 14. April 2011 eine Vielzahl an Ordnern bzw. Unterlagen übergab, welche er offenbar aus dem Kellerraum der H____ (nachfolgend H___) behändigte. Die Staatsanwaltschaft versah diese mit der Beschriftung [...]1 - [...]41 resp. [...]42 - [...]67 (vgl. Akten S. 3093 und 3103). Den Akten kann ferner entnommen werden, dass die mit der Beschriftung [...]1 - [...]41 versehenen Ordner am 21. Oktober 2013 formell beschlagnahmt wurden (Akten S. 2140 ff.). Die Dokumente [...] 42 - 67 wurden dagegen nicht formell in Beschlag genommen, wobei es sich dabei gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft um ein Versehen gehandelt habe (Eingabe Staatsanwaltschaft vom 20. April 2022 S. 1, Akten S. 10'550). Insbesondere die Beschuldigten 2 und 3 kritisieren diesen Umstand (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 170 ff., Akten S. 11'104; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 3 Rz. 21 f., 31, Akten S. 11'150 f., 11'154; ferner: Akten S. 10'594 ff.). Wie es sich formell mit den Akten [...]42 - [...]67 verhält, kann jedoch offengelassen werden. Die Staatsanwaltschaft hält mit ihrer Eingabe vom 3. August 2022 zutreffend fest, dass ihr freiwillig zur Verfügung gestellte Unterlagen nicht zwingend in Beschlag zu nehmen sind (Akten S. 10'721 ff.). Dass die fraglichen Unterlagen formell nicht beschlagnahmt wurden, dürfte demnach letztlich wohl auch damit zusammenhängen, dass sie nie herausverlangt wurden. Spätestens mit Anklageerhebung war es aber sämtlichen Parteien bekannt, dass sich die Akten [...]1 - [...]67 physisch bei der Staatsanwaltschaft befanden, werden sie doch in der Anklageschrift vom 24. September 2015 unter «Beschlagnahmte Gegenstände und Vermögenswerte» aufgelistet und wird darüber hinaus erkenntlich, dass es sich um Unterlagen handelt, welche am 18. März 2011 von F____ eingereicht wurden und aus dem Kellerraum der H____ an der [...]strasse [...] in Basel stammen (vgl. Akten S. 4762 ff.). Ein täuschendes Verhalten der Staatsanwaltschaft ist folglich nicht ersichtlich. Ferner kann den Akten verschiedentlich entnommen werden, dass insbesondere die Unterlagen [...]1 - [...]41 von der Staatsanwaltschaft gesichtet und lediglich aus ihrer Sicht relevante Dokumente kopiert und als Separatbeilagen zu den Verfahrensakten genommen wurden (vgl. Akten S. 2140, 3134, 3558, 3590). Auch aus dem Kurzverzeichnis sowie der Paginierung der dazugehörigen Separatbeilagen (SB Pos. [...] -15 sowie SB Pos. [...]18 - [...]60) wird ersichtlich, dass es sich lediglich um Kopien aus den fraglichen Unterlagen handelt. Es war somit sämtlichen Parteien bestens bekannt bzw. hätten sie erkennen können und müssen, dass die Unterlagen [...]1 - [...]67 existierten, sich physisch bei der Staatsanwaltschaft befanden, und dass lediglich die aus Sicht der Staatsanwaltschaft relevanten Dokumente als Kopien zu den Verfahrensakten genommen wurden. Insofern kann weder von «Geheimakten» oder einer «klandestinen» Aktenführung und -aufbewahrung gesprochen werden, noch davon, dass das Vorgehen der Staatsanwaltschaft intransparent gewesen wäre. Wie von der Staatsanwaltschaft ferner nachvollziehbar dargelegt wird, ist sie bei Übergabe der Unterlagen aufgrund der Schilderungen von F____ nicht davon ausgegangen, dass private Aufzeichnungen oder Geheimnisse des Beschuldigten 3 in den Unterlagen enthalten sind, weshalb sie keinen Anlass sah, ihn vor der Sichtung anzuhören oder ihm die Möglichkeit zu geben, ein Siegelungsgesuch zu stellen (vgl. Akten S. 11'188). Angesichts der Tatsache, dass die Staatsanwaltschaft die Unterlagen nun bereits gesichtet und die aus ihrer Sicht verfahrensrelevanten Dokumente in Kopie zu den Akten erhob, erscheint der vom Beschuldigten 3 gestellte Antrag, eine Separierung der Positionen [...]42 - [...]67 vorzunehmen und gestützt auf Art. 264 Abs. 3 StPO nach den Vorschriften über die Siegelung vorzugehen (vgl. Eingabe des Beschuldigten 3 vom 17. August 2022 Rz. 7 f., Akten S. 10'745; ferner auch: Akten S. 10'594 ff.) nicht nachvollziehbar, zumal einerseits der Beschuldigte 3 nicht geltend macht, die bereits in Kopie in den Separatbeilagen befindlichen Aktenstücke dürften nicht eingesehen werden und andererseits die übrigen nicht zu den Verfahrensakten erhobenen Unterlagen dem Strafgericht nicht vorlagen und auch das Appellationsgericht keine Einsicht in diese nimmt bzw. nur jene Aktenstücke zusätzlich zur Kenntnis nimmt, welche von den Parteien eingereicht werden (vgl. dazu E. II.4.4.4 sogleich).
4.4.2 Weder im Vorverfahren noch im erstinstanzlichen Hauptverfahren wurde die dahingehende Aktenführung der Staatsanwaltschaft von den anwaltlich verteidigten Beschuldigten oder der ebenfalls anwaltlich vertretenen Immobilienholdinggesellschaft bemängelt. Der Beschuldigte 2 macht im vorliegenden Verfahren zwar geltend, er habe dies sowohl gegenüber der Staatsanwaltschaft als auch dem Strafgericht gerügt. Wie bereits dargelegt (vgl. E. II.4.2.2 oben), wurde die Aktenführung der Staatsanwaltschaft anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung indessen von keiner Partei in Frage gestellt. Wird zudem die Eingabe des Beschuldigten 2 bzw. dessen Verteidigers an die Staatsanwaltschaft vom 14. September 2015 betrachtet, wird deutlich, dass sich seine damalige Kritik betreffend Aktenführung lediglich auf die ihm zugestellten Untersuchungsakten bezog und damit gerade nicht auf jene Akten, welche von der Staatsanwaltschaft nicht in Kopie zu den Verfahrensakten genommen worden waren (Akten S. 4694). Die Nichtaufnahme sämtlicher beschlagnahmter Unterlagen, insbesondere auch jene der Positionen [...]1 - [...]67 wurde demnach weder im Vorverfahren noch im vorinstanzlichen Gerichtsverfahren bemängelt. Die diesbezüglich erstmals im vorliegenden Berufungsverfahren erhobenen Einwände der Beschuldigten erweisen sich unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben daher als verspätet (zum Grundsatz von Treu und Glauben im Strafverfahren bereits E. II.2.2.3.1 oben).
4.4.3 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Verfahrensleitung zu Beginn einer Strafuntersuchung bei der Staatsanwaltschaft liegt (Art. 61 lit. a StPO). In diesem Verfahrensstadium obliegt es grundsätzlich ihr, darüber zu entscheiden, welche Unterlagen zu den Akten genommen werden. Es ist zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft dabei nach dem Grundsatz «im Zweifel für die Aufnahme» vorzugehen hat (Brüschweiler/Grünig, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 100 N 1; Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 14, mit Hinweisen). Es ist in umfangreichen Verfahren, zu denen der vorliegende Fall zweifelsohne gehört, indessen unumgänglich, dass die Staatsanwaltschaft eine gewisse Triage vornehmen können muss, um den Aktenumfang in vernünftigen Grenzen zu halten. Zudem ist es gerade in Wirtschaftsstraffällen nicht unüblich, dass umfangreiche Geschäftsunterlagen zunächst beschlagnahmt werden, um in einer genaueren Prüfung feststellen zu können, welche Unterlagen einen Zusammenhang mit dem Schuldvorwurf aufweisen und welche nicht (Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 11). Folglich ist es entgegen der Auffassung der Beschuldigten nicht so, dass die Staatsanwaltschaft sämtliches von ihr erhobenes oder ihr überbrachtes Material in die Verfahrensakten aufzunehmen hat oder solche Unterlagen automatisch Verfahrensakten werden. Aktenkundig sind lediglich all jene Vorgänge zu machen, die prozessual relevant sind (Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 9, mit Hinweis; vgl. ferner auch AGE SB.2015.9 vom 3. September 2020 E. II.14). Auch wenn demnach im Zweifel Unterlagen in die Verfahrensakten aufzunehmen sind, ist es grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn aus Sicht der Staatsanwaltschaft offensichtlich irrelevantes Material keinen Eingang in die Verfahrensakten findet (Schmutz, a.a.O., Art. 100 StPO N 14). Dass die Parteien bei diesem Vorselektionsprozess nicht einbezogen wurden, ist nachvollziehbar. Ebenso nicht zu beanstanden ist, dass die Staatsanwaltschaft Unterlagen, welche aus ihrer Sicht nicht verfahrensrelevant sind und nicht zu den Verfahrensakten genommen werden, weder durchpaginiert noch mit einem Verzeichnis versieht. Vorgehalten werden kann der Staatsanwaltschaft einzig, dass sie die zunächst beschlagnahmten Akten nach der Sichtung und dem teilweisen Beizug zu den Verfahrensakten nicht wieder zurückgegeben hat. Es ist jedoch festzuhalten, dass die dahingehende Aktenführung der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren nicht nur von keiner Partei bemängelt worden ist, sondern es wurde ebenso nicht darum ersucht, Einsicht in die beschlagnahmten bzw. der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen zu nehmen, wozu die anwaltlich verteidigten Beschuldigten ohne weiteres in der Lage gewesen wären – und wie es im vorliegenden Berufungsverfahren im Übrigen auch geschehen ist (vgl. sogleich).
4.4.4 Wie bereits erörtert, war den Beschuldigten die Existenz der beschlagnahmten und der Staatsanwaltschaft übergebenen Unterlagen, insbesondere auch jene gemäss den Positionen [...]1 - [...]67, bekannt, ohne dass die nicht erfolgte (gesamthafte) Aufnahme zu den Verfahrensakten im Vorverfahren oder im erstinstanzlichen Verfahren bemängelt oder um Einsicht in die bei der Staatsanwaltschaft gelagerten Unterlagen ersucht worden wäre. Aber auch im Berufungsverfahren erfolgten die Rügen erst spät: Nachdem der vormalige Verteidiger des Beschuldigten 3 mit Schreiben datiert vom 10. Januar 2022 (Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 22. Februar 2022) an die Staatsanwaltschaft gelangte, um Einsicht in die von F____ eingereichten Akten aus der Liegenschaft an der [...] zu beantragen, und die Staatsanwaltschaft ihm mit Schreiben vom 9. März 2022 mitgeteilt hatte, dass sie die Verfahrensleitung nicht mehr innehabe (Akten S. 10'447 f.), gelangte er mit Eingabe vom 21. März 2022 mit dem entsprechenden Akteneinsichtsgesuch an das Appellationsgericht (Akten S. 10'449 ff.). Erst infolge dieser Anfrage bzw. der vom Verfahrensleiter des Appellationsgericht mit Verfügung vom 23. Mär 2022 (Akten S. 10'454) angeforderten Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 28. März 2022 (Akten S. 10'476 f.) wurde diese Thematik von den übrigen Beschuldigten aufgegriffen, so vom Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 7. April 2022 (Akten S. 10'516 ff.) und vom Beschuldigten 1 mit Eingabe vom 18. Mai 2022 (Akten S. 10'618 ff.) – wohlgemerkt erst, nachdem die Termine für die Berufungsverhandlung mit den Parteien abgesprochen und die Vorladungen versandt worden waren (Akten S. 10'475a). Die Staatsanwaltschaft teilte auf entsprechende Aufforderung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 13. April 2022 mit Eingabe vom 20. April 2022 unter anderem mit, dass sich sämtliche erwähnten Positionen ([...]1 - [...]67) – die Anfrage betraf damals die Positionen [...]1 - [...]67 (vgl. die Eingabe des Beschuldigten 2 vom 14. April 2022, Akten S. 10'539 f.) – nach wie vor in neun zugeklebten Kartonschachteln im Archiv der Wirtschaftsabteilung der Staatsanwaltschaft befänden (Akten S. 10'550 f.). Auf Veranlassung des Verfahrensleiters wurden sodann am 27. April 2022 sämtliche beschlagnahmten und die der Staatsanwaltschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen, darunter auch die Positionen [...]1 - [...]67, dem Appellationsgericht übermittelt (Akten S. 10'556 ff.). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 4. Mai 2022 wurde den Parteien bzw. deren Rechtsvertreter die Möglichkeit eröffnet, sich sämtliche physischen Akten nacheinander mit einem Zügelunternehmen zustellen zu lassen, oder die Akten beim Gericht einzusehen und/oder einzelne Akten zu bezeichnen, die ihnen zugestellt werden sollen (Akten S. 10'574). Mit verfahrensleitender Verfügung vom 2. Juni 2022 wurde die Verfügung vom 4. Mai 2022 dahingehen präzisiert, dass sämtliche von der Staatsanwaltschaft nachträglich eingereichten Akten A1 - A98, B1 - B4, D1 - D4, E2 - E93, K1 - K11 und [...]1 - [...]67 von den Parteien eingesehen werden können, und dass einzig die Akten [...]1 - [...]29 von der Akteneinsicht ausgenommen sind, da diese keine Verfahrensbeteiligten betreffen. Zudem wurden die Parteien informiert, dass sämtliche Akten unter Verschluss gehalten und nicht zur Kenntnis des Gerichts gelangen, da diese von der Staatsanwaltschaft – soweit diese nicht in Kopie zu den Separatbeilagen genommen wurden – als nicht verfahrensrelevant erachtet werden. Es wurde den Parteien jedoch gleichzeitig die Möglichkeit eröffnet, nach erfolgter Einsicht einzelne Aktenbestandteile daraus zu bezeichnen, welche dann zu den Verfahrensakten genommen würden (Akten S. 10'707). Es trifft zwar zu, dass aufgrund eines Missverständnisses mit der Kanzlei des Appellationsgerichts die ursprünglich bewilligte Akteneinsicht vom 19. Mai 2022 nicht in vollem Umfang gewährt wurde (vgl. die verfahrensleitende Verfügung vom 2. Juni 2022, Akten S. 10'707). Die vollumfängliche Akteneinsicht konnte jedoch am 8. Juli 2022 vor Ort beim Appellationsgericht nachgeholt werden. Die Verteidiger der Beschuldigten 2 und 3 bzw. der Beschuldigte 1 konnten anlässlich dieses Termins Kopien der von ihnen gewünschten Akten anfertigen (vgl. Akten S. 10'715.27) und namentlich der Beschuldigte 2 reichte in der Folge mit Eingabe vom 11. Juli 2022 entsprechende Aktenstücke ein (Akten S. 10'715.30 ff.). Es wird zwar unter anderem in jener Eingabe geltend gemacht, dass es (auch) aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, sämtliche Unterlagen vor der Berufungsverhandlung zu sichten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Parteien nicht nur im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren, sondern insbesondere auch im vorliegenden Berufungsverfahren (die Berufungserklärungen datieren aus dem Jahr 2018) genügend Zeit gehabt hätten, mit einem entsprechenden Einsichtsgesuch an das Gericht zu gelangen, zumal, wie ausgeführt, die Existenz dieser Akten hinlänglich bekannt war bzw. hätte bekannt sein müssen. Wie ebenfalls dargelegt, wurden den Parteien die Akten nach erfolgtem Gesuch – trotz des Missverständnisses anlässlich der ersten Einsichtnahme vom 19. Mai 2022 – innert angemessener Frist zur Verfügung gestellt, wobei daran zu erinnern ist, dass den Beschuldigten darüber hinaus bereits am 4. Mai 2022 angeboten worden war, die Unterlagen mit einem Zügelunternehmen physisch zuzustellen, was jedoch nicht in Anspruch genommen wurde bzw. worauf der Verteidiger des Beschuldigten 2 mit Eingabe vom 9. Mai 2022 explizit verzichtete (Akten S. 10'592 f.). Die Verteidigungsrechte waren, nachdem das Gesuch um Einsicht im vorliegenden Berufungsverfahren erstmals erfolgte, somit stets gewahrt und die Einwände der Beschuldigten erweisen sich auch in dieser Hinsicht als unbegründet.
5. Verletzung des Anklagegrundsatzes
5.1 Grundlagen
Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Immobilienholdinggesellschaft machen mit ihren Berufungen jeweils eine Verletzung des Anklagegrundsatzes geltend.
Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten, in Art. 9 StPO verankerten Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden. Entsprechend ist das Gericht an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden, nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Umgrenzungsfunktion; Immutabilitätsprinzip; Art. 350 Abs. 1 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3, 126 I 19 E. 2a; AGE SB.2021.14 vom 14. Juli 2021 E. 3.1.3.1; vgl. auch Jean-Richard-dit-Bressel, Flexibilität der Anklage, in: forumpoenale 2017 S. 309 ff., 311). Das Anklageprinzip bezweckt damit zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, 133 IV 235 E. 6.2 f.). Konkretisiert wird der Anklagegrundsatz zur Hauptsache durch die formellen Anforderungen, welche das Verfahrensrecht an die Anklageschrift stellt und welche in Art. 325 Abs. 1 StPO umschrieben werden. Dabei geht es insbesondere darum, dass die Umstände aufgeführt sind, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören (BGE 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f., 126 I 19 E. 2a S. 21; BGer 6B_253/2017 vom 1. November 2017 E. 1.3, 6B_20/2011 vom 23. Mai 2011, E. 3.3; AGE SB.2021.14 vom 14. Juli 2021 E. 3.1.3.1).
Das Akkusationsprinzip verfolgt demnach keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und der Information gewährleisten. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher Lebensvorgang Gegenstand der Anklage war bzw. welcher Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (BGE 143 IV 63 E. 2.2, 141 IV 132 E. 3.4.1, 140 IV 188 E. 1.3; BGer 6B_656/2020 vom 23. Juni 2021 E. 1.4, 6B_584/2016 vom 6. Februar 2017 E. 2.1 und 2.3.1). Selbst eine Verurteilung trotz eines formellen oder materiellen Mangels der Anklageschrift verletzt daher den Anklagegrundsatz nicht in jedem Fall, sondern nur dann, wenn sich dieser Mangel auch tatsächlich auf die Verteidigung ausgewirkt hat (BGer 6B_941/2018 vom 6. März 2019 E. 1.3.4, 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lässt es der Anklagegrundsatz denn auch zu, dass der im gerichtlichen Verfahren ermittelte Sachverhalt von der Darstellung in der Anklageschrift abweicht. Die Fixierung des Anklagesachverhalts geht nicht weiter als es für eine verlässliche Eingrenzung des Verhandlungsgegenstands und eine wirksame Verteidigung erforderlich ist (BGer 6B_958/2019 vom 5. Februar 2021 E. 2.2 mit Verweis auf BGE 141 IV 132 E. 3.4.1). Ergibt das gerichtliche Beweisverfahren, dass sich das Tatgeschehen in einzelnen Punkten anders abgespielt hat, als im Anklagesachverhalt dargestellt, so hindert der Anklagegrundsatz das Gericht nicht, die beschuldigte Person aufgrund des abgeänderten Sachverhaltes zu verurteilen, sofern die Änderungen für die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts nicht ausschlaggebende Punkte betreffen und die beschuldigte Person Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen (BGer 6B_954/2021 vom 24. März 2022 E. 1.2, 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2, 6B_50/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; zum Ganzen AGE SB.2021.47 vom 26. Januar 2022 E. 2.13.2).
5.2 Formelle Einwände
5.2.1 Der Beschuldigte 2 moniert in formeller Hinsicht im Wesentlichen, das Strafgericht habe die Rügen der Beschuldigten, wonach die Anklageschrift die gesetzlichen Vorgaben nicht einhalte, mit einer unzulässigen Begründung abgewiesen, indem auf die Uneinheitlichkeit der Vorbringen der Verteidiger und deren kantonale Herkunft (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 374 ff., Akten S. 10'892 f.) sowie auf eine «Basler Praxis» abgestellt worden sei (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 391 ff., Akten S. 10'894 ff.). Zudem sei das Strafgericht nicht auf die Einwände der Beschuldigten eingegangen, weshalb ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 507 ff., ferner etwa auch Rz. 420 ff., 432 ff., Akten S. 10'914 ff., 10'898 f.).
5.2.2 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 2 bzw. sein Verteidiger anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar die Anklagschrift als nicht mit Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO konform rügte und ausführte, dass sie eigentlich «zur Entschlackung und zur Präzisierung» zurückgeschickt werden müsse. Auf das Stellen eines Rückweisungsantrags wegen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes verzichtete er indessen explizit (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 9 f., Akten S. 6908 f.). Insofern geht sein Vorwurf einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs fehl.
Im Übrigen erweist sich der Vorwurf, das Strafgericht sei nicht auf die Rügen der beiden Beschuldigten 1 und 2 eingegangen, ohnehin als haltlos. So führt das Strafgericht im angefochtenen Urteil im Kern aus, die Anklageschrift habe gemäss den gesetzlichen Vorgaben den zu beurteilenden Straffall in persönlicher und sachlicher Hinsicht zu begrenzen, sodass die beschuldigte Person sich detailliert über die Art und den Grund der gegen sie erhobenen Vorwürfe in Kenntnis setzen könne, ohne dazu Einsicht in die Verfahrensakten nehmen zu müssen. Diese Vorgaben erfülle die vorliegende Anklageschrift. Sie umschreibe sämtliche Deliktsvorwürfe ausführlich und durch die Zwischentitel sei jeweils klar, wer vom jeweiligen Tatvorwurf betroffen sei. Da sie auch nicht unnötig weitschweifig formuliert sei, sei der Vorwurf nicht nachvollziehbar, weshalb eine allenfalls zu ausführliche Anklageschrift das Akkusationsprinzip verletzen solle. Die vielen Fussnoten seien im vorliegenden Fall ebenfalls sehr hilfreich, weil dann jeweils klar sei, welches Dokument gemeint sei und auf was der Staatsanwalt seine Behauptungen stütze (angefochtenes Urteil S. 54 f.). Auch wenn die Begründung eher knapp ausfällt, genügt sie den Anforderungen der sich aus dem rechtlichen Gehör abgeleiteten Begründungspflicht allemal. Insbesondere ist es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht erforderlich, dass in der Begründung auf alle Parteistandpunkte einlässlich eingegangen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt wird. Vielmehr genügt es, wenn – wie vorliegend – die für den Entscheid wesentlichen Punkte dargelegt werden (BGE 146 II 335 E. 5.1, 142 II 49 E. 9.2; BGer 6B_968/2021 vom 31. Januar 2022 E. 4.2, 6B_751/2021 vom 27. August 2021 E. 1.1.2, 1B_361/2021 vom 16. Juli 2021 E. 2.2.1). Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Strafgericht im Rahmen der materiellen Begründung in Bezug auf lit. C der Anklageschrift insbesondere auf den Einwand des Beschuldigten 2, wonach in der Anklageschrift die Pflichtverletzung sowie der Vermögensschaden nicht geschildert seien, sehr wohl eingegangen ist (vgl. angefochtenes Urteil S. 98).
5.2.3 Auch die Kritik des Beschuldigten 2 an einzelnen, aus dem Zusammenhang gerissenen (mündlichen und schriftlichen) Aussagen des Strafgerichts lassen die Begründung des Strafgerichts nicht als unhaltbar erscheinen. Im Zusammenhang mit den vom Beschuldigten 2 aufgeworfenen Abweichungen zwischen der schriftlichen Begründung im angefochtenen Urteil und der mündlichen Kurzbegründung des Verfahrensleiters anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (so etwa Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 391 ff., 420 ff., 430 ff., Akten S. 10'894, 10'898, 10'899), ist zunächst daran zu erinnern, dass, sofern ein Entscheid schriftlich begründet wird, einzig die schriftliche Begründung massgebend ist. Auf den Inhalt der mündlichen Kurzbegründung kann das Gericht nicht behaftet werden (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 84 N 4a, mit Hinweisen).
Sodann versteht es sich von selbst, dass Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO keine einheitliche oder pauschale Bestimmung in Bezug auf den Umfang und die Ausführlichkeit einer Anklageschrift zulässt, sondern diese vielmehr ganz wesentlich vom Einzelfall und dessen Komplexität abhängig sind (Heimgarnter/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 325 StPO N 25 f.). Es ist daher naheliegend und nicht zu beanstanden, dass sich gewisse Praxen hinsichtlich der Umschreibungsdichte bei den verschiedenen Staatsanwaltschaften entwickeln, soweit die Mindestanforderungen an die Umgrenzungs- und Informationsfunktion aus Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO gewährleistet sind. Dementsprechend ist auch der Verweis des Strafgerichts auf die «Basler Praxis» zu verstehen. Entgegen der Vermutung des Beschuldigten 2 (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 399 ff., Akten S. 10'895 ff.), stellte das Strafgericht damit nicht auf altrechtliche Bestimmungen oder eine darauf beruhende Praxis ab. Vielmehr brachte es mit seiner Formulierung lediglich zum Ausdruck, dass die vorliegende Anklageschrift mit Blick auf andere Strafverfahren im Kanton Basel-Stadt in Bezug auf Umfang und Ausführlichkeit nicht zu beanstanden ist. Diese Feststellung erweist sich gerade hinsichtlich ähnlich umfangreicher und komplexer Wirtschaftsstraffälle als zutreffend. Ob nun – wie vom Verfahrensleiter des Strafgerichts anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ausgeführt (Protokoll erstinstanzliche Hauptverhandlung S. 13, Akten S. 6912) – die Anklageschriften im Kanton Zürich tatsächlich generell kürzer ausfallen oder nicht, kann offenbleiben.
Auch die Nebenbemerkung des Strafgerichts, dass sich die Verteidigungen der beiden Beschuldigten 1 und 2 nicht einig gewesen seien, ob die Anklageschrift zu ausführlich oder zu knapp sei, ist nicht zu beanstanden. Wie darlegt, begründete das Strafgericht die Abweisung des Rückweisungsantrags wegen einer Verletzung des Anklagegrundsatzes gerade nicht damit, dass sich die Verteidigungen nicht einig geworden seien, sondern es führte, wenn auch in kurzer Form, aus, weshalb die Anklageschrift die gesetzlichen Vorgaben aus seiner Sicht erfüllt (vgl. E. II.5.2.2 oben). Aus gleichem Grund erweist sich auch die auf einer aus dem Zusammenhang gerissenen Äusserung des Verfahrensleiters des Strafgerichts basierende Behauptung des Beschuldigten 2, wonach das Strafgericht eine Verletzung des Anklagegrundsatzes nur bei zu kurz gehaltenen Anklageschriften für möglich halte (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 420 ff., Akten S. 10'898 f.), als unbegründet, zumal das Strafgericht mit der Formulierung, wonach die Anklageschrift «auch nicht unnötig weitschweifig formuliert ist», gerade das Gegenteil zum Ausdruck brachte (vgl. angefochtenes Urteil S. 55). Auch dem Hinweis des Strafgerichts, wonach es sich um «Zürcher Verteidiger» gehandelt habe, kommt hinsichtlich der Begründung der Abweisung keine Bedeutung zu. Zwei der vier anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung anwesenden Verteidigungen sind im Anwaltsregister des Kantons Zürich eingetragen. Insofern handelte es sich offenkundig um eine rein beschreibende Formulierung. Der Vorwurf, dass der Ort ihrer beruflichen Tätigkeit einen Einfluss auf die Entscheidungsfindung gehabt haben soll, erweist sich somit als haltlos.
5.3 Anklageschrift vom 24. September 2015
5.3.1 Die Beschuldigten 1 und 2 sind zunächst der generellen Auffassung, die vorliegende Anklageschrift vom 24. September 2015 sei zu lang. Sie verletze die Waffengleichheit und damit ihren Anspruch auf ein faires Verfahren (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 423 ff., Akten S. 10'898 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 5, Akten S 11'173). Sodann enthalte die Anklageschrift eine Vielzahl an Fussnoten, was unzulässig sei und eine klare Beeinflussung des Strafgerichts durch die Staatsanwaltschaft darstelle (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 469 ff., Akten S. 10'906 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 5, Akten S 11'173).
Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO bezeichnet die Anklageschrift möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Wie bereits dargelegt, ist die Umschreibungsdichte relativer Natur. Je komplexer und gravierender die Vorwürfe wiegen, desto spezifischer muss der Sachverhalt umschrieben werden. Alleine der grosse Umfang einer Anklageschrift stellt keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar. Auch der Umstand, dass die vorliegende Anklageschrift eine Vorgeschichte enthält, ist nicht zu bemängeln (Heimgarnter/Niggli, a.a.O., Art. 325 StPO N 25 f., mit Hinweis auf BGer 6B_375/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.3).
Auch dass die Anklageschrift über Fussnoten verfügt, welche Hinweise auf die Untersuchungsakten beinhalten, ist nicht zu beanstanden. Zwar trifft es zu, dass in eine Anklageschrift grundsätzlich weder die Nennung von Beweisen noch Aktenverweise gehören (BGer 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3). Das Bundesgericht hat jedoch unlängst erkannt, dass Verweisungen auf die Untersuchungsakten in der Anklageschrift die Umgrenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes nicht verletzen, insbesondere, wenn sich aus den jeweiligen Belegstellen lediglich ergibt, auf welche Beweise aus den Untersuchungsakten sich die Staatsanwaltschaft für ihre Vorwürfe stützt. Und selbst, wenn die Referenzierung über den gesetzlich vorgeschriebenen Inhalt hinausginge, würde dies nur dann eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstellen, wenn das Gericht keine eigene, selbständige Beweiswürdigung vorgenommen haben sollte (BGer 6B_913/2019 vom 7. Februar 2020 E. 4.3, 6B_28/2018 vom 7. August 2018 E. 6.4.2, 6B_453/2017 vom 16. März 2018 E. 2.2 [nicht publiziert in BGE 144 IV 172]). Es war gerade in einem derart umfangreichen Verfahren, wie es sich vorliegend präsentiert, folglich zulässig, dass die Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift in Form von Fussnoten auf die aus ihrer Sicht relevanten Beweisstücke in den Akten verweist, auf die sich ihre Tatvorwürfe stützen. Dass das Strafgericht keine eigene Beweiswürdigung vorgenommen haben soll, ist sodann nicht erkennbar und wird auch nicht substantiiert dargelegt. Im Gegenteil zeichnen die Teilfreisprüche gemäss lit. E (angefochtenes Urteil S. 102 ff.) und lit. J (angefochtenes Urteil S. 134 ff.) der Anklage sowie die Annahme eines tieferen Deliktsbetrags gemäss lit. B der Anklage (angefochtenes Urteil S. 86 ff.) ein deutlich anderes Bild.
5.3.2 Die Anklageschrift vom 24. September 2015 umschreibt in einem ersten Teil unter dem Titel «Vorgeschichte» die beiden Projekte, welche zur Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 führten, und legt die Umstände und Hintergründe der Finanzierung und des Erwerbs der Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 an der [...] resp. [...] dar (Anklageschrift S. 2–16, Akten S. 4722–4736). Wie bereits das Strafgericht im angefochtenen Urteil zutreffend ausführte, wurden – gestützt auf diese Vorgeschichte – in den nachfolgenden Anklagepunkten lit .B bis lit. K sämtliche Deliktsvorwürfe ausführlich umschrieben, wobei bereits aufgrund der Zwischentitel jeweils klar hervorgeht, welchem Beschuldigten welcher Tatvorwurf gemacht wird.
Insofern erweist sich auch die Kritik des Beschuldigten 2 hinsichtlich Anklagepunkt lit. B (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 231 f., Akten S. 11'114 f.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 504 f., Akten S. 11'280) als unbegründet. Bereits aus dem Titel geht unmissverständlich hervor, dass dem Beschuldigten 2 in jenem Sachverhaltsabschnitt die Begehung sowohl einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als auch einer Urkundenfälschung vorgeworfen wird (Anklage S. 16, Akten S. 4736). Es ist nicht ersichtlich, weshalb bei dieser Ausgangslage Zweifel über die Tatvorwürfe bzw. Unklarheit darüber bestanden haben sollte, ob sich der Tatvorwurf auch auf eine Teilnahme an der dem Beschuldigten 3 angelasteten Veruntreuung bezogen habe. Sodann wurde dem Beschuldigten 2 entgegen dessen Auffassung (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 226 ff., Akten S. 11'114; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 499 ff, Akten S. 11'280), nicht in erster Linie die vermeintliche Rückzahlung der von den Anlegenden_B____ zur Investition vorgesehenen CHF 20'000.– vom Konto der Immobiliengesellschaft 2 zum Vorwurf gehalten, sondern es wurde ihm zur Last gelegt, er habe als Verwaltungsrat, und um zu verschleiern, dass das dem Beschuldigten 3 von der Anlegerin_A____ übergebene Bargeld im Gegenwert von rund CHF 183'500.– und die CHF 20'000.– von den Anlegenden_B____ nie der Gesellschaft zugeflossen sei, in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 ohne Rechtsgrund ein Guthaben des Beschuldigten 3 gegenüber der Gesellschaft in Höhe von CHF 200'000.– erfassen lassen. Damit habe er gegenüber dem Beschuldigten 3 de facto auf die Forderung der Immobiliengesellschaft 2 auf Ablieferung dieser Einlagen verzichtet. Der Beschuldigte 2 habe dabei und in der Absicht, den Beschuldigten 3 zum Schaden der Immobiliengesellschaft 2 und der an ihr wirtschaftlich berechtigten Investoren unrechtmässig zu bereichern und ihm einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen gehandelt. Als Gegenbuchung habe der Beschuldigte 2 die von der Immobiliengesellschaft 2 erworbene Immobilie ohne wirtschaftliche Grundlage um CHF 200'000.– aufwerten lassen, womit er in der Buchhaltung einen Mehrwert der Liegenschaft habe ausweisen lassen, welcher in Wirklichkeit nicht bestanden habe (Anklageschrift S. 17 f., Akten S. 4737 f.). Ohne weiteres wird bei dieser Formulierung erkenntlich, dass sich der Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung auf das in der Buchhaltung ohne Rechtsgrund erfasste Guthaben des Beschuldigten 3 von CHF 200'000.– und den damit einhergehenden Verzicht auf die Forderung auf Ablieferung der Einlagen bezog. Ebenso klar erscheint, dass die dem Beschuldigten 2 zur Last gelegten Buchhaltungsvorgänge (Erfassen eines (fiktiven) Guthabens von CHF 200'000.–, Aufwertung der Immobilie der Immobiliengesellschaft 2 in gleichem Umfang) gemäss Anklage unter den Tatbestand der Urkundenfälschung zu subsumieren sei.
Dasselbe gilt für lit. I der Anklage und die diesbezügliche Kritik des Beschuldigten 1 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 4 f., Akten S 11'172 f.; ferner: Akten S. 8138 f., 8993 f.). Zwar trifft es zu, dass im angefochtenen Urteil ausgeführt wird, der Beschuldigte 1 habe den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt (angefochtenes Urteil S. 133), obschon ihm gemäss Anklage lediglich der Tatvorwurf der (mehrfachen) Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung (Anklageschrift S. 27 ff., Akten S. 4747 ff.) sowie der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht (Anklageschrift S. 29 ff., Akten S. 4749 ff.) gemacht wurde. Dies ist jedoch – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 – nicht auf eine Mangelhaftigkeit der Anklageschrift zurückzuführen, sondern gründet offensichtlich auf einem Versehen bzw. einer unbedachten Formulierung des Strafgerichts. Wie die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufungsantwort nämlich zu Recht vorbringt, kann der Begründung zur Strafzumessung entnommen werden, dass auch das Strafgericht hinsichtlich des Anklagepunkts lit. I keinen Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen den Beschuldigten 1 aussprach; es erfolgten in Bezug auf diese Anklageziffer – wie zur Anklage gebracht – lediglich Schuldsprüche wegen mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht (angefochtenes Urteil S. 149 f.). Auch in dieser Hinsicht ist folglich keine Verletzung des Anklagegrundsatzes ersichtlich.
Fehl gehen schliesslich auch die Einwendungen gegen lit. E der Anklage. Das Strafgericht führte zwar diesbezüglich aus, dass sich die Anklageschrift in dieser Hinsicht als nicht klar formuliert erweise. Dies bleibt aber solange unbeachtlich, als die Verteidigungsrechte dadurch nicht beschlagen werden (vgl. E. II.5.1 oben). Dies ist offenkundig nicht der Fall. Dem Beschuldigten 2 wird im genannten Anklagepunkt zur Last gelegt, auf dem Bankformular für die Kundenbeziehung der Immobiliengesellschaft 3 wahrheitswidrig sich selbst als wirtschaftlichen Berechtigten angegeben zu haben, obschon er sämtliche Aktien an die I____ übertragen gehabt habe, um dadurch die effektive Herkunft der Mittel für den Kauf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 3, und die wirtschaftliche Berechtigung an den Aktien der Immobiliengesellschaft 3 zu verschleiern (Anklageschrift S. 21, Akten S. 4741). Es war dem Beschuldigten 2 bei dieser Formulierung klar, dass ihm zum Vorwurf gemacht wurde, er habe sich selbst wahrheitswidrig als wirtschaftlichen Berechtigten angegeben und damit den Tatbestand der Urkundefälschung erfüllt, weshalb er auch seine Verteidigung ohne weiteres entsprechend vorbereiten konnte.
5.3.3 Auch was von den Beschuldigten 1 und 2 sowie der Immobilienholdinggesellschaft ferner gegen die Anklageschrift vorgebracht wird, vermag nicht zu überzeugen.
5.3.3.1 Die Staatsanwaltschaft stellt im Rahmen der Darstellung der Vorgeschichte im Kern die These auf, dass die Gründung der beiden Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 sowie der Erwerb deren Liegenschaften in Basel namentlich durch die Beschuldigten 2 und 3, aber auch durch den separat beurteilten F____, treuhänderisch für Personen im Ausland erfolgt seien, da ein direkter Erwerb der Liegenschaften bzw. eine direkte Beteiligung an den Gesellschaften aufgrund des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG, SR 211.412.41) nicht zulässig gewesen sei. Um vor den Behörden zu kaschieren, dass ein solches Treuhandverhältnis bestanden habe, hätten die Beschuldigten 2 und 3 hinsichtlich der Immobiliengesellschaft 1 ein Darlehenskonstrukt fingiert, um damit den Anschein zu erwecken, sie hätten die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 mit Geld aus diesen Darlehen erworben. Es wird ausführlich und im Sinne einer Auflistung jeweils dargelegt, welche Personen welche Geldbeträge eingebracht haben (Anklageschrift S. 7 f., 9, 11, 15, Akten S. 4727 f., 4729, 4731, 4735) bzw. welche Anteile von anderen Anlegerinnen und Anlegern übernommen worden sein sollen (Anklageschrift S. 14, Akten S. 4734), wie sich ihr Bezug zum «Investment Pool 1____» und dem «Investment Pool 2____» und der Zusammenhang zwischen dem Investment Pool 1____ und dem Investment Pool 2____ zur Immobiliengesellschaft 1 dargestellt haben soll, wie die Gelder gesammelt worden und wie sich die vertragliche Situation und die Rechte und Pflichten aus den verschiedenen Verträgen den Investment Pool 1____ und den Investment Pool 2____ betreffend präsentiert haben sollen. Es wird auch geschildert, was der Zusammenhang zwischen den Beschuldigten 2 und 3, den Anlegerinnen und Anlegern, dem Investment Pool 1____ und dem Investment Pool 2____ sowie F____ gewesen sein soll und weshalb aus Sicht der Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Umstände ein Treuhandverhältnis bzw. Treuhandverhältnisse zwischen den Anlegerinnen und den Anlegern und den Beschuldigten 2 und 3 bestanden hätten. Insbesondere wurde geschildert, inwiefern die Beschuldigten 2 und 3 sowie F____ arbeitsteilig vorgegangen sein sollen und weshalb in Bezug auf das Sammeln der Anlegergelder über den Investmentpool bzw. die Investmentpools, das Zustandekommen der verschiedenen Gesellschaften und Darlehensverträge sowie den Erwerb der Liegenschaften von einem rein fingierten Darlehenskonstrukt ausgegangen werden müsse und es sich vorliegend um Treuhandverhältnisse gehandelt habe. Folglich hätten die Aktien der Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 – gemäss Anklage – treuhänderisch so verwaltet werden sollen, dass sich die Beteiligung der einzelnen Anlegerinnen und Anleger am Investmentpool nach einer damals erwarteten Lockerung des BewG in eine direkte Beteiligung an den Gesellschaften umwandeln würden, welche ihrerseits Grundeigentümerinnen der fraglichen Liegenschaften waren (vgl. namentlich Anklageschrift S. 2 f., Akten S. 4722 f.). Zudem wird ausgeführt, dass der Beschuldigte 2 nach der jeweiligen Gründung nicht nur die Aktien der Gesellschaften treuhänderisch für die jeweiligen Anleger gehalten habe, sondern bei beiden Gesellschaften in den Verwaltungsrat bestellt worden sei, wobei er aufgrund des Treuhandverhältnisses verpflichtet gewesen sei, das Mandat im Interesse der Anleger auszuüben. Auch die Rolle und Stellung des Beschuldigten 3 wird ausführlich dargestellt (vgl. etwa Anklageschrift S. 6, 15 f., Akten S. 4726, 4735 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (vgl. u.a.: Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 58 ff., 64 ff., 74 ff., 222 ff., 228 ff., 231 ff. Akten S. 10'835 f., 10'836 ff., 10'839 ff., 10'864, 10'865) wurden die aus Sicht der Staatsanwaltschaft bestehenden Treuhandverhältnisse zwischen den in der Anklageschrift genannten Anlegerinnen und Anlegern und den Beschuldigten 2 und 3, deren Zustandekommen sowie die Pflichten in der Anklageschrift somit hinreichend geschildert. Unter dem Titel des Anklagegrundsatzes waren für die Darstellung des den Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts detailliertere Schilderungen betreffend Treuhandverhältnis oder Treugut daher nicht notwendig (vgl. die dahingehenden Einwände: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 236 f., Akten S. 11'116; Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 58 ff., 74 ff. Akten S. 10'835 f., 10'839 ff.). Ob aufgrund der Schilderungen in der Anklageschrift aus rechtlicher Sicht tatsächlich ein bzw. mehrere Treuhandverhältnisse bestanden hatten, ist eine Frage der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung durch das Gericht und beschlägt nicht den Anklagegrundsatz (vgl. etwa die Ausführungen in Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 33 ff., Akten S. 10'831 f.). Dasselbe gilt für den Einwand des Beschuldigten 2, wonach es unter Annahme von Treuhandverhältnissen am Tatbestandsmerkmal der Fremdheit des Vermögens fehle (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 40 ff., Akten S. 10'831 f.). Auch die Frage, ob das Treuhandverhältnis aufgrund der Akten belegt ist, beschlägt nicht den Anklagegrundsatz, sondern ist bei der Feststellung des Sachverhalts zu prüfen (vgl. die dahingehenden Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft in der Berufungserklärung, Akten S. 8207). Die Immobilienholdinggesellschaft verkennt, dass die Anklageschrift den angeklagten Sachverhalt nur zu behaupten, nicht aber zu beweisen hat (BGer 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 3.3). Insofern vermag sie auch keine Verletzung des Anklagegrundsatzes darzulegen, indem sie der Anklage lediglich ihre eigene materielle Würdigung gegenüberstellt (vgl. Berufungserklärung der Immobilienholdinggesellschaft Rz. 40 f., Akten S. 8208).
Sodann erhellt aus der Vorgeschichte der Anklageschrift ohne weiteres, wer die Treugeberinnen und Treugeber gewesen sein sollen – nämlich die in der Anklageschrift genannten Anlegerinnen und Anleger. Ob es noch weitere gab, wie vom Beschuldigten 2 in den Raum gestellt wird (vgl. etwa Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 77, 82 f., Akten S. 10'839, 10'840), wäre aus Sicht des Anklagegrundsatzes erst dann von Belang, wenn dem Urteil Treuhandverhältnisse zu gänzlich anderen Anlegerinnen oder Anlegern zu Grunde gelegt worden wären. Dass in der Anklageschrift sodann insbesondere in Bezug auf die Geschädigtenstellung bzw. auf die jeweiligen Vertragsparteien teilweise von unterschiedlichen Personen bzw. (auch) des/der Investmentpool(s) die Rede ist (vgl. die dahingehende Kritik: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 235, Akten S. 11'115; ferner Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 u.a. Rz. 36, 40, 130, 193, 195, 286 ff., 302 ff., Akten S. 10'831, 10'847, 10'858, 10'876 f., 10'879), ist weniger auf eine Ungenauigkeit der Anklageschrift zurückzuführen, sondern ist insbesondere auch dem – u.a. von den Beschuldigten 2 und 3 – errichteten Konstrukt mit diversen Gesellschaften und einer Vielzahl von Verträgen mit verschiedenen Vertragsparteien geschuldet. Wie bereits unter dem Titel der Grundlagen erläutert, erfüllt das Akkusationsprinzip keinen Selbstzweck, sondern soll die Funktionen der Umgrenzung und Information gewährleisten, damit die beschuldigte Person genau weiss, welcher Lebensvorgang bzw. welches Verhalten ihm angelastet wird und sie ihre Verteidigung richtig vorbereiten kann (vgl. E. II.5.1 oben). Dies ist hinsichtlich der «Treuhand-These» nach dem Gesagten ohne weiteres der Fall. Ob sich nun – wie vom Beschuldigten 2 mit seiner Eingabe vom 16. September 2022 eingehend geltend gemacht (vgl. Rz. 74 ff., Akten S.10'839 ff.) – vereinzelt unpräzise Darstellungen bzw. Ungenauigkeiten in der Anklageschrift finden bzw. einzelne aus dem Gesamtzusammenhang gerissene Passagen isoliert betrachtet unpräzise oder wenig aufschlussreich erscheinen, ist daher nicht entscheidend. Ein Blick in das Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung zeigt denn auch, dass über die «Treuhand-These» letztlich auch beim Beschuldigten 2 keine Zweifel bestanden: «Die Kernaussage ist ja bekanntlich die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass zwischen den Darlehensgebern bzw. dem Investment Pool 1____ sowie dem Investment Pool 2____ und meinem Klienten im 2001/02 bzw. 2004/05 Treuhandverträge geschlossen worden seien und dass Herr B____ die Aktien der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 3 nur treuhänderisch gehalten habe, ich verweise auf die Anklageschrift S. 6 ff. Gemäss der Anklage seien demgegenüber die Darlehensverträge zwischen Herrn F____ als Vertreter der Darlehensgeber und Herrn C____ sowie die weiteren Darlehensverträge bloss simuliert, fiktiv gewesen. Zusammengefasst bedeutet das also, die Vertragsparteien – also die deutschen Anleger und Herr F____ auf der einen Seite und Herr C____ auf der anderen Seite – seien sich einig gewesen, dass die Darlehensgewährung mit den Zinszahlungen und der Rückzahlungsverpflichtung per Ende 2012 nicht ihrem Willen entspreche. Und man sich weiter einig gewesen sei, dass der Darlehensvertrag keine Rechtswirkungen haben soll. Gemäss Anklagebehörde hätten die von den Parteien nicht gewollten Darlehensverträge ein anderes Vertragsverhältnis, das man wirklich wollte, gewollt [sic], nämlich den Treuhandvertrag decken sollen, der Treuhandvertrag somit als angeblich dissimuliertes Rechtsgeschäft» (Verhandlungsprotokoll Strafgericht S. 178 f., Akten S. 7077 f.).
5.3.3.2 In Bezug auf die in der Anklageschrift angeführten Tatvorwürfe der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung moniert der Beschuldigte 2 verschiedentlich, dass die Tatbestandsvoraussetzung der Pflichten, welche verletzt worden sein sollen, nicht geschildert seien bzw. eine «Vermischung der Pflichten» als Organ der Gesellschaften und der angeblichen Treuhandverhältnisse vorgenommen worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 233 f., 242 ff., Akten S 11'115, 11'117 f.; ferner Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz 541 ff., Akten S. 11'286; Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 u.a. Rz. 198 ff., 212 ff., 222 ff. 228 ff., 250 ff., Akten S. 10'860 f., 10'862 f., 10'864, 10'865 ff., 10'869 f.).
Dem Beschuldigten 2 wird in den fraglichen Anklagepunkten zunächst zur Last gelegt, er habe als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 2 (lit. B der Anklage), als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 1 (lit. C der Anklage), als Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 1 (lit. D der Anklage), als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 2 (lit. H der Anklage) und als faktischer Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 1 (lit. K a) und K b) der Anklage) gehandelt. Sofern eine Vermögensschädigung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 geschildert wird, welche der Beschuldigte 2 in seiner Rolle als Verwaltungsrat der entsprechenden Gesellschaft begangen haben soll, ist hinreichend klar und bedurfte keiner weiteren Angaben in der Anklageschrift, welche Pflichten der Beschuldigte 2 verletzt haben soll – nämlich seine gesetzlichen Pflichten als Verwaltungsrat der jeweiligen Gesellschaft, wie etwa in erster Linie jene zur Wahrung und Förderung deren wirtschaftlicher Interessen (vgl. BGer 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen, 6B_278/2018 vom 17. Mai 2019 E. 9.3.2 und 9.4, 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.2.3; vgl. ferner bereits BGE 100 IV 108 E. 4). Was die Vorwürfe gemäss lit. D, lit. K a) und lit. K b) betrifft, wird in ersterem Anklagepunkt geschildert, dass der Beschuldigte 2 im Dezember 2005 aus dem Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 zurückgetreten sei, er und der Beschuldigte 3 indessen de facto die Kontrolle über die Immobiliengesellschaft 1 innehielten, da die neuen Verwaltungsräte ihr Mandat lediglich als Strohleute nach den Instruktionen der Beschuldigten 2 und 3 ausgeübt hätten (Anklageschrift S. 21, Akten S. 4741); mit anderen Worten habe der Beschuldigte 2 die Geschäftsleitung unter Einsetzung von Strohleuten faktisch beibehalten. Auch diesbezüglich stellen sich für die Pflichten, welche verletzt worden sein sollen, folglich keine Fragen. Dem Beschuldigten 2 wird in der Anklageschrift sodann vorgeworfen, auf eine Forderung der Immobiliengesellschaft 2 verzichtet zu haben (lit. B der Anklage, vgl. Anklageschrift S. 17 f., Akten S. 4737), Zahlungen ohne Rechtsgrund aus den finanziellen Mitteln der Immobiliengesellschaft 1 veranlasst zu haben (lit. C der Anklage, vgl. Anklageschrift S. 18 f., Akten S. 4738 f.), finanzielle Mittel der Immobiliengesellschaft 1 für eigene Zwecke verwendet zu haben (lit. D der Anklage, vgl. Anklageschrift S. 20 f., Akten S. 4740 f.), eine Zahlung ohne Rechtsgrund und eine Rückerstattung von nicht eingegangenen Einlagen vom Konto der Immobiliengesellschaft 2 veranlasst zu haben (lit. H der Anklage, Anklageschrift S. 22 f., Akten S.4742 f.) und diverse Zahlungen ohne Rechtsgrund zulasten der Immobiliengesellschaft 1 veranlasst zu haben (lit. K der Anklage, Anklageschrift S. 35 ff., Akten S. 4755 ff.). Die Treuepflichten und die dem Beschuldigten 2 vorgeworfenen Pflichtverletzungen sind somit in hinreichender Weise geschildert. Nicht dargelegt wird in der Anklageschrift, ob durch die jeweiligen Vermögensdispositionen das Aktienkapital und/oder die gebundenen Reserven berührt worden sind. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 241, Akten S.11'117; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 545, Akten S. 11'286 f.) stellt dies jedoch wiederum in erster Linie eine Frage der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Beurteilung dar. Sollte sich sein Einwand, wonach die Immobiliengesellschaft 1 eine Ein-Personen-Aktiengesellschaft gewesen sei, als zutreffend erweisen, wäre dieser Umstand nämlich anhand der vorliegenden Anklageschrift bzw. des zur Anklage gebrachten Sachverhalts rechtlich einzuordnen.
Dem Beschuldigten 2 wird ferner zur Last gelegt, sich einer qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung zum Nachteil der «Investoren» der Immobiliengesellschaft 2 (lit. B der Anklage), der «Investoren» der Immobiliengesellschaft 1 (lit. C der Anklage), des «Investmentpools» bzw. dessen «Anleger» der Immobiliengesellschaft 1 (lit. D der Anklage), der «Investoren» bzw. «Anleger» der Immobiliengesellschaft 2 (lit. H der Anklage) und der «Anleger» der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 (lit. I der Anklage) schuldig gemacht zu haben. Wie bereits erörtert (vgl. E. II.5.3.3.1 oben), wurde im Rahmen der Vorgeschichte das Treuhandverhältnis bzw. die jeweiligen Treuhandverhältnisse zwischen dem Beschuldigten 2 und 3 auf der einen Seite und den in der Anklageschrift genannten Anlegerinnen und Anlegern auf der anderen Seite in umfassender Weise dargestellt. Insbesondere wurde geschildert, dass die Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 treuhänderisch für die Anlegerinnen und Anleger gehalten hätten, die Geschäftsführung der beiden Gesellschaften treuhänderisch und im Interesse der Anlegerinnen und Anleger habe besorgt werden müssen und die Beschuldigten 2 und 3 folglich verpflichtet gewesen seien, sämtliche Gewinne aus den für die Anlegerinnen und Anleger getätigten Investitionen abzuliefern bzw. die Anlegerinnen und Anleger im entsprechenden Umfang zu beteiligen. Die einzelnen Tatvorwürfe sind allesamt unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte zu verstehen und somit gehen die Pflichten, welche der Beschuldigte 2 gemäss Anklage verletzt haben soll, ohne weiteres aus der Anklageschrift hervor. Dass der Beschuldigte 2 in der Anklageschrift in verschiedenen Rollen beschrieben wird (vgl. die dahingehende Kritik: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 234, Akten S 11'115), ist wiederum dem gewählten Konstrukt mit den diversen Gesellschaften und den verschiedenen Rollen, welche u.a. auch der Beschuldigte 2 innehatte, geschuldet.
5.3.3.3 Des Weiteren wird von den Beschuldigten 1 und 2 verschiedentlich ins Feld geführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens nicht rechtsgenüglich geschildert worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 238 ff., 247, Akten S. 11'116 f., 11'118; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 542 ff., Akten S. 11'286; Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 271 ff., Akten S. 10'873 ff.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 5 f., Akten S. 11'173 f.).
Auch dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet.
In Bezug auf Anklagepunkt lit. C wird in der Anklageschrift zusammengefasst ausgeführt, der Beschuldigte 2 habe in Absprache mit dem Beschuldigten 3 einen Betrag von rund CHF 1'300'000.– vom Konto der Immobiliengesellschaft 1, der aus einer Aufstockung der Hypothek der Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 gestammt habe, an die J____ des Beschuldigten 3 überwiesen, mit dem Buchungstext «RUCKZAHLUNG DARLEHEN». Bei der Immobiliengesellschaft 1 sei diese Überweisung als teilweise Rückzahlung des simulierten und rein fiktiven Darlehens der J____ an die Immobiliengesellschaft 1 verbucht worden. Aus diesen Mitteln, die eigentlich der Immobiliengesellschaft 1 bzw. deren Anlegerinnen und Anlegern zugstanden hätten, habe der Beschuldigte 2 in Absprache mit dem Beschuldigten 3 vom Konto der J____ diverse Zahlungen veranlasst, von denen insgesamt CHF 1'070'000.– («Zumindest im Umfang der oben fett dargestellten Beträge von insgesamt CHF 1'070'000.–») ohne Rechtsgrund und in der Absicht, sich selbst oder die Zahlungsempfänger unrechtmässig zu bereichern, erfolgt seien (Anklageschrift S. 18 f., Akten S. 4738 f.). Es ist demnach zutreffend, wenn der Beschuldigte 2 anführt, in der Anklageschrift werde nicht behauptet, dass die J____ einen Schaden erlitten habe (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 238, Akten S 11'116; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 542, Akten S. 11'286). Wie aus den vorgehenden Ausführungen jedoch erhellt, war eine Schädigung der J____ gar nicht Teil des Tatvorwurfs, sondern vielmehr die Schädigung der Immobiliengesellschaft 1 und deren Anlegerinnen und Anleger. Dieser Vermögensschaden wurde in der Anklageschrift, wie dargestellt, sehr wohl geschildert. Ob es sich beim fraglichen Betrag letztlich – wie vom Beschuldigten 2 geltend gemacht – um Darlehensrückzahlungen handelte oder ob diese Zahlungen – wie zur Anklage gebracht – ohne Rechtsgrund erfolgt sind, ist wiederum keine Frage des Anklagegrundsatzes, sondern ist im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung und der rechtlichen Beurteilung zu prüfen. Es wird aus dem dargestellten Sachverhalt somit klar, was dem Beschuldigten 2 konkret vorgeworfen wird. Ob sich die Darstellungen in der Anklageschrift – wie von ihm ferner geltend gemacht – als «lückenhaft» erweisen, ist vor diesem Hintergrund ohne Belang, zumal er keinen Anspruch hat, dass weiteren Personen ein strafrechtlicher Vorwurf gemacht wird (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 208 ff. Akten S. 10'862 f.).
Auch hinsichtlich lit. B der Anklage bestehen keine Zweifel, was der geschilderte Vermögensschaden darstellt: So sei gemäss Anklageschrift auf die Forderung der Immobiliengesellschaft 2 auf Ablieferung der Einlagen von Anlegern in Höhe von rund CHF 200'000.– verzichtet, die fraglichen Personen in der Folge jedoch wie Anleger behandelt und ihnen Zinsen bezahlt worden (Anklageschrift S. 16 ff.). Dem Beschuldigten 2 musste bei dieser Formulierung ohne weiteres klar sein, was ihm zur Last gelegt wurde.
Dasselbe gilt für lit. D der Anklage. Der Beschuldigte 2 moniert diesbezüglich insbesondere, dass in der Anklage nicht ausgeführt worden sei, inwiefern die Immobiliengesellschaft 1 oder der Investmentpool durch die Zeichnung der Immobiliengesellschaft 3-Aktien geschädigt worden sei (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 247, Akten S. 11'118). Den Beschuldigten 2 und 3 wird im Zusammenhang mit der Gründung der Immobiliengesellschaft 3 zusammengefasst vorgeworfen, diese mit CHF 100'000.–, welche wirtschaftlich der Immobiliengesellschaft 1 und deren Anlegerinnen und Anlegern zugestanden hätten, gegründet, die Aktien wirtschaftlich für sich selbst gezeichnet und an die von ihnen wirtschaftlich beherrschte I____ abgetreten zu haben (Anklageschrift S. 20, Akten S. 4740). Inwiefern bei dieser Sachverhaltsdarstellung Zweifel an der Vermögensschädigung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1 und deren Anlegerinnen und Anlegern bestehen sollen, ist nicht nachvollziehbar.
Auch was die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft und den damit verbundenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung anbelangt (Anklagepunkt lit. I), ist die Tatbestandsvoraussetzung der Vermögensschädigung in der Anklageschrift hinreichend geschildert. Im Wesentlichen wird den Beschuldigten 2 und 3 zur Last gelegt, bei der Kapitalerhöhung der Immobilienholdinggesellschaft den Betrag auf CHF 4,3 Millionen und damit auf etwas mehr als das Doppelte der umzuwandelnden Einlagen ergebnisorientiert festgelegt zu haben. Sie hätten sich auf diese Weise nach der geplanten Zuteilung der neu ausgegebenen Aktien an die wandlungswilligen Anlegerinnen und Anleger der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 zum Verteilschlüssel eine Aktie pro CHF 1.– Einlage zusammen rund 2,3 Millionen Aktien zugeteilt, ohne dass sie selbst je entsprechende Mittel investiert hätten und um damit zusammen die Aktienmehrheit zu halten. Dadurch hätten sie den Anlegerinnen und Anlegern in Verletzung ihrer Pflichten als Treuhänder den grössten Teil der ihnen zustehenden Vermögenswerte entzogen (vgl. etwa Anklageschrift S. 26, 30 f., Akten S. 4746, 4750 f.). Auch in dieser Hinsicht ist somit nicht ersichtlich, inwiefern aufgrund dieser Schilderungen die Vermögensschädigung nicht genügend umschrieben sein sollte.
5.3.3.4 Was schliesslich den Einwand der Immobilienholdinggesellschaft betrifft, wonach die Kontensperren in der Anklageschrift nicht begründet worden seien und ausserdem nicht dargelegt werde, inwiefern es sich bei den Vermögenswerten um Deliktserlös handle, welche Delikte zu diesem Erlös geführt hätten und dass die Voraussetzungen für eine Verwendung zu Gunsten der Geschädigten im Sinne von Art. 73 StGB gegeben seien (Berufungserklärung Rz. 42 ff., Akten S. 8209), ist darauf hinzuweisen, dass diese Angaben keine Informationen nach Art. 325 StPO darstellen, welche in einer Anklageschrift enthalten sein müssen. Im Zusammenhang mit den Vermögenswerten wird lediglich verlangt, dass diese im Sinne von weiteren Angaben gemäss Art. 326 Abs. 1 StPO angegeben werden (lit. c) und entsprechende Anträge gestellt werden bzw. angekündigt wird, dass die Staatsanwaltschaft den betreffenden Antrag anlässlich der Hauptverhandlung mündlich stellen werde (lit. f), wobei diese Angaben und Anträge nicht dem Anklageprinzip unterliegen (Heimgartner/Niggli, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 326 StPO N 1 und N 13; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 326 N 1 f.). Die entsprechenden Angaben sind der vorliegenden Anklageschrift zu entnehmen (Akten S. 4757 ff.), womit sich in diesem Zusammenhang weitere Ausführungen erübrigen.
5.4 Fazit Anklagegrundsatz
Aus den vorgehenden Ausführungen erhellt, dass sich die Rüge, der Anklagegrundsatz sei verletzt worden, als unbegründet erweist. Aufgrund der vorliegenden Anklageschrift bestehen keine Zweifel darüber, welcher Sachverhalt den Beschuldigten jeweils angelastet wird. Es war sämtlichen Beschuldigten daher ohne weiteres möglich, ihre jeweilige Verteidigung richtig vorzubereiten. Da das Strafgericht zum selben Schluss gelangte (vgl. angefochtenes Urteil S. 54 unten und 55 oben), ist auch dessen Nebenbemerkung, wonach die Parteien bei etwaigen Unklarheiten im Vorfeld der erstinstanzlichen Verhandlung um eine Präzisierung hätten ersuchen können, nicht zu beanstanden (vgl. die dahingehende Kritik des Beschuldigten 2: Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 435 ff. Akten S. 10'900 ff.). Bei diesem Ergebnis braucht schliesslich auch auf den Einwand des Beschuldigten 1, wonach sich die fehlende Schlusseinvernahme auf die ungenügende Anklageschrift ausgewirkt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 6, Akten S. 11'174), nicht weiter eingegangen zu werden. Auf die im Übrigen erneut vorgebrachte Kritik der fehlenden Schlusseinvernahme kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 54).
6. Offensichtlich voreingenommenes Gericht
In formeller Hinsicht moniert der Beschuldigte 2 schliesslich, das angefochtene Urteil weise «derart viele Fehlleistungen und Irrtümer» auf, dass nicht mehr angenommen werden könne, dass ein unbefangenes und objektives Gericht geurteilt habe. Das Urteil sei daher aufzuheben und die Angelegenheit an das Strafgericht zurückzuweisen, wobei dieses in Neubesetzung eine erstinstanzliche Hauptverhandlung durchzuführen habe (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 251 ff., Akten S. 11'119 ff.; ähnlich auch die Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 8205). Damit macht der Beschuldigte 2 letztlich die Befangenheit des vorinstanzlichen Spruchkörpers geltend.
Weder Verfahrens- oder Einschätzungsfehler, noch eigentliche Fehlentscheide in der Sache begründen für sich einen Befangenheitsgrund. Aus Art. 30 Abs. 1 BV und aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK lässt sich keine Garantie fehlerfreien richterlichen Handelns ableiten. Insbesondere liegt kein Ausstandsgrund vor, wenn Richterinnen oder Richter einen für die Partei ungünstigen Entscheid erlassen, in rechtlicher Hinsicht eine dieser nicht genehme Ansicht vertreten oder Verfahrens- oder Ermessenfehler begehen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 56 N 40 f.). Ein materiell falscher Entscheid für sich genügt demnach nicht, um den Verdacht von Befangenheit zu erregen (BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1 mit Hinweis). Materielle oder prozessuale Rechtsfehler sind vielmehr in erster Linie im Rechtsmittelverfahren zu rügen. Nur wenn sie besonders krass sind und wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen, sich einseitig zu Lasten einer der Prozessparteien auswirken und eine auf fehlender Distanz und Neutralität beruhende Haltung offenbaren, vermögen sie gegebenenfalls einen hinreichenden Anschein der Befangenheit zu begründen (Boog, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 56 StPO N 59 mit Hinweisen).
Vorliegend sind keine derartigen Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens ersichtlich, welche den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen. Der Beschuldigte 2 moniert zwar, das Strafgericht habe insbesondere die Aussagen der Privatklägerinnen und Privatkläger völlig unberücksichtigt gelassen, welche darlegen würden, dass sie lediglich Darlehensgebende gewesen seien und kein Treuhandverhältnis bestanden habe. Aus der Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 4. August 2016 geht hervor, dass das Strafgericht von der Annahme ausgegangen war, das Treuhandverhältnis werde von der Staatsanwaltschaft und nicht von den Privatklägerinnen und Privatklägern behauptet. Nach Diktion der Anklage solle es sich aufgrund der Gesamtumstände und der konkret erfolgten Geschäftsaktivitäten der Beschuldigten um ein faktisches Treuhandgeschäft handeln. Es gebe folglich keine schriftlichen Treuhandverträge und auch keine ausdrücklich mündlich abgeschlossenen Verträge mit den betroffenen Personen, über welche diese zu berichten wissen würden. Aufgrund deren Befragungen sei es auch klar, dass sie über ein bestehendes Treuhandverhältnis zum Beschuldigten 2 nichts wissen würden und sich solche Gedanken auch gar nicht gemacht hätten, weil sie ohnehin keinen Durchblick über die rechtlichen Hintergründe der ganzen Geschichte gehabt hätten (Akten S. 5489 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2, wird aus diesen Ausführungen hinreichend klar, dass die Angaben der Privatklägerinnen und Privatkläger vom Strafgericht sehr wohl berücksichtigt wurden. Es ist jedoch aufgrund der im angefochtenen Urteil geschilderten Gründe zum Schluss gelangt, dass sich der Sachverhalt anders präsentiert, als vom Beschuldigten 2 geltend gemacht wird. Der Beschuldigte 2 behauptet auch mit seinen weiteren Ausführungen im Wesentlichen, dass das Strafgericht gewisse Umstände nicht oder anders würdigte, als es seiner Ansicht nach richtig gewesen wäre. Letztlich stellt der Beschuldigte 2 damit lediglich seine eigene Beweiswürdigung den angefochtenen Schlussfolgerungen des Strafgerichts gegenüber. Dies begründet jedoch nicht im Ansatz den Anschein der Befangenheit, sondern wird im Rahmen der vorliegenden materiellen Prüfung zu würdigen sein. Dasselbe gilt für den Einwand, das Strafgericht habe unverwertbare Aussagen bei der Beweiswürdigung berücksichtigt. Auch dieser Umstand ist – sofern die Aussagen überhaupt von Relevanz sind – im vorliegenden Berufungsverfahren zu überprüfen.
Nach dem Gesagten sind sämtliche Rückweisungsanträge der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft abzuweisen. Es kann demnach eine materielle Beurteilung der Angelegenheit erfolgen.
1.
Die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft stellen im vorliegenden Berufungsverfahren diverse Beweisanträge.
Das Rechtsmittelverfahren beruht grundsätzlich auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sind (Art. 389 Abs. 1 StPO). Nach Art. 389 Abs. 2 StPO sind Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts im Rechtsmittelverfahren nur zu wiederholen, wenn sie unvollständig waren, die entsprechenden Akten unzuverlässig erscheinen oder Beweisvorschriften verletzt worden sind. Zusätzliche Beweise erhebt die Rechtsmittelinstanz nach Art. 389 Abs. 3 StPO, wenn dies erforderlich ist. Aus Art. 343 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO ergibt sich sodann, dass eine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren zu erfolgen hat, wenn sie vor erster Instanz unterblieb oder unvollständig war oder wenn im mündlichen Berufungsverfahren die unmittelbare Kenntnis für die Urteilsfällung notwendig erscheint (zum Ganzen: BGE 143 IV 288 E. 1.4.1, 141 IV 39 E. 1.6, 140 IV 196 E. 4.4.1, je mit Hinweisen).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]) gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Daraus folgt umgekehrt, dass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es zur Erkenntnis gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass diese Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO; BGer 6B_278/2017 vom 12. Februar 2018 E. 2.1; BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3, je mit Hinweisen). Beim Verzicht auf weitere Beweisabnahmen muss das Gericht das vorläufige Beweisergebnis hypothetisch um die Fakten des Beweisantrags ergänzen und würdigen. Die Ablehnung des Beweisantrags im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung ist zulässig, wenn die zu beweisende Tatsache nach dieser Würdigung als unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen anzusehen ist (BGer 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019; BGE 136 I 229 E. 5.3, 134 I 140 E. 5.3, je mit Hinweisen). In gleicher Weise wird bei der sogenannten Wahrunterstellung die mit dem Beweisantrag verbundene Tatsachenbehauptung zugunsten des Antragstellers als wahr angesehen; ergibt sich, dass auch dann die Überzeugung des Gerichts nicht erschüttert würde, so erweist sich die Beweiserhebung ebenfalls nicht als erforderlich (Hofer, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 10 StPO N 68; BGer 6B_479/2016 vom 29. Juli 2016 E. 1.4, 6B_764/ 2013 vom 26. Mai 2014 E. 4.3 je mit Hinweisen).
2.
Der Verfahrensleiter hiess die Anträge auf Befragung von Anlegerin_A____ und F____ gut; beide wurden als Auskunftspersonen zur Berufungsverhandlung vorgeladen.
F____ ist zur zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erschienen, wurde vom Gericht befragt und die Parteien erhielten Gelegenheit, ihm ihre Fragen zu unterbreiten. Es erübrigen sich in dieser Hinsicht – auch hinsichtlich der vom Beschuldigten 1 geltend gemachten Verletzung des Teilnahme- bzw. Konfrontationsrechts (Akten S. 8991) – weitere Ausführungen.
Anlegerin_A____ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sachen F____ befragt; das Verhandlungsprotokoll wurde im vorliegenden Verfahren beigezogen (Akten S. 10'394). Sie wurde zwecks Befragung mit Vorladung vom 29. März 2022 zur Berufungsverhandlung ordentlich vorgeladen (vgl. Akten S. 10'475a), von der Berufungsverhandlung ist sie allerdings unentschuldigt ferngeblieben. Ihr Nichterscheinen und damit das Ausbleiben ihrer (erneuten) Befragung liegen nicht in der Verantwortung des Appellationsgerichts.
3.
3.1 Abzuweisen sind dagegen zunächst die Beweisanträge, es seien sämtliche Steuerunterlagen in Bezug auf den Investment Pool 2____ beim Finanzamt [...] für die Zeit 2002 bis 2006 sowie die Buchhaltungsunterlagen der Investment Pools (Buchhaltungssystem «[...]») bei den von F____ genannten Personen einzuholen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 337 ff., Akten S. 11'139; Akten S. 8919; ferner auch: Akten S. 10'504). Das Strafgericht erachtet es im angefochtenen Urteil als erstellt, dass die Gründung des Investment Pool 2____ erst im Jahr 2003 erfolgt sei, die Gesellschaftsverträge jedoch auf den 15. Februar 2002 vordatiert worden seien (angefochtenes Urteil S. 67 ff.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt das Appellationsgericht zum Schluss, dass eine Änderung der Anlagestrategie mit den Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 nie abgesprochen war und die Gesellschaftsverträge des Investment Pool 2____ gegenüber den Anlegenden nie gelebt wurden und zwar völlig unabhängig davon, ob der Investment Pool 2____ tatsächlich bereits im Jahr 2002 gegründet wurde (vgl. E. IV.1.3.4 unten). Mit anderen Worten hätte ein entsprechender Nachweis keinerlei Auswirkung auf die Entscheidfindung, weshalb auf die entsprechenden Beweiserhebungen zu verzichten ist. Abgesehen davon, gründet der Beweisantrag zur Einholung der Buchhaltungsunterlagen wohl auf den Angaben von F____ anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Dezember 2013, wonach er eine kleine Buchhaltung in einem Buchhaltungssystem [...] erstellt habe und diese Daten bei einem seiner früheren Bürokollegen sein müssten (Akten S. 3621). Anlässlich der Einvernahme vom 25. Februar 2011 gab er noch an, K____ habe die Buchhaltung zusammen mit seiner Mitarbeiterin L____ geführt und in dessen Büro gelagert (Akten S. 3080). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte er schliesslich, dass er zwar von einem Buchhalter eine entsprechende Buchhaltung habe machen lassen, die diesbezüglichen Unterlagen aber nicht mehr bestünden. Ausserdem gab er an, dass gegenüber der Steuerbehörde lediglich angegeben worden sei, dass Zinsen reingekommen und rausgegangen seien (Akten S. 11'541). Auch unter diesem Aspekt erübrigt sich der entsprechende Beweisantrag deshalb.
3.2 Zu verzichten ist ferner auf die Einholung der Steuerunterlagen sämtlicher Anlegenden aus den Jahren 2001 bis 2015. Damit soll der Beweis erbracht werden, dass die Anlegenden ihre Einlagen als Darlehenszinsen versteuert hätten, was wiederum belege, dass es sich nicht um ein Treuhandverhältnis handeln könne (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 340 ff., Akten S. 11'140; Akten S. 8194, 8218, 8924). Das Appellationsgericht erachtet es als erstellt und insofern auch als unbestritten, dass bereits das ursprüngliche Anlagekonzept vorsah, die Gelder der Anlegenden im Hinblick auf das BewG vordergründig in die Form eines Darlehens mit einer festen Verzinsung zu kleiden (vgl. sogleich E. IV.1.2 unten). Umstritten ist im Kern einzig, ob ihnen bereits bei der Hingabe ihrer Gelder zugesichert wurde, sich künftig an den beiden Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 zu beteiligen und ihnen damit die Möglichkeit eröffnet wurde, an einem zwischenzeitlichen Wertzuwachs zu partizipieren. Folglich sind aus den Steuerunterlagen der Anlegenden keine relevanten Erkenntnisse zu erwarten.
3.3 Sodann wird die Befragung diverser Personen beantragt: So seien (i) sämtliche aktuellen und ehemaligen Anlegende als Auskunftspersonen, (ii) K____ als Zeuge, (iii) Frau L____ als Zeugin, (iv) [...] als Zeuge, (vi) M____ als Zeuge, (vii) [...] als Zeugin und (viii) G____ einzuvernehmen.
3.3.1
3.3.1.1 In Bezug auf den Beweisantrag auf Befragung sämtlicher Anlegenden macht die Immobilienholdinggesellschaft zunächst eine Verletzung ihres Teilnahmerechts geltend. Sie moniert, durch die Kontosperren der Bankkonten der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 sei sie bzw. ihre vormaligen Tochtergesellschaften in ihren Rechten unmittelbar betroffen, weshalb ihr ein Teilnahmerecht im Sinne von Art. 147 StPO zustehe. Da sie jedoch nicht die Möglichkeit erhalten habe, an den Einvernahmen der Anlegenden teilzunehmen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Akten S. 9054 ff.). Wie die Immobilienholdinggesellschaft jedoch gleich selbst ausführt (Akten S. 9055), wurden die Bankkonten ihrer vormaligen Tochtergesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 erst mit Verfügungen vom 2. Juni 2014 (Akten S. 1033 ff.) bzw.19. Mai 2014 (Akten S. 1274 ff.) gesperrt, weshalb sie im Zeitpunkt der Einvernahmen der Anlegenden in ihren Rechten noch nicht unmittelbar im Sinne von Art. 105 Abs. 2 StPO betroffen war. Eine Verletzung der Teilnahmerechte ist folglich nicht ersichtlich.
3.3.1.2 Im Vorverfahren wurde eine Vielzahl der deutschen Anlegenden teilweise rechtshilfeweise in Deutschland einvernommen (vgl. Akten S. 3426–3488, 3495–3519, 3554 ff., 3565 ff., 3580 ff., 3716 ff.), jeweils unter Wahrung der Teilnahmerechte (Akten S. 256, 260, 277, 279, 289, 573, vgl. ferner im Rechtshilfeverfahren mit den Staatsanwaltschaften [...] und [...], Akten S. 2906 ff., Akten S. 2965 ff., 2987 f.). Zwei weitere Anlegende wurden anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung befragt (Akten S. 7017 ff., 7060 ff.). Weitere Privatklägerinnen und Privatkläger haben sich anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung in ihrer Stellung als Verfahrenspartei zur Begründung ihrer Schadenersatzforderung geäussert. Eine Belehrung als Auskunftsperson war folglich nicht angezeigt. Es trifft zu, dass nicht sämtliche Anlegende (förmlich) einvernommen wurden; teilweise gaben sie schriftlich Auskunft oder wurden gar nicht befragt. Wie bereits der Strafgerichtspräsident mit Verfügung vom 6. September 2016 zutreffend ausführte, waren einige Personen in der Zwischenzeit verstorben oder sind weggezogen. Ebenso zu folgen ist dem Strafgerichtspräsidenten, dass es üblich und nicht zu beanstanden ist, dass in einem umfangreichen Wirtschaftsstraffall nicht alle Betroffenen resp. finanziell Geschädigten in gleichem Masse befragt werden, sondern eine Auswahl getroffen wird (vgl. Akten S. 5548 f.). Dies umso mehr, als die Befragung der Anlegenden ergab, dass sie keinen richtigen Durchblick über das gesamte Anlagekonstrukt und dessen Hintergründe gehabt hatten (vgl. dazu auch E. IV.1.3.2 unten). Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Immobilienholdinggesellschaft bezwecken mit ihrem Beweisantrag in erster Linie, dass die Anlegenden zum von der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht angenommenen Treuhandverhältnis mit den beiden Beschuldigten 2 und 3 befragt werden (vgl. Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 11, Akten S. 11'178; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 324 ff., Akten S. 11'137 f.; Akten S. 8131 ff., 8217 f.). Es ist unbestritten, dass zwischen den Beschuldigten 2 und 3 sowie den deutschen Anlegenden kein ausdrückliches bzw. keine ausdrücklichen Treuhandverhältnisse vorliegen. Ebenso erachtet es das Appellationsgericht, wie erwähnt, als erstellt, dass die Einlagen der Anlegenden aufgrund der Bestimmungen des BewG ursprünglich in die Form eines Darlehens mit fester Verzinsung gekleidet wurden. Bereits der Strafgerichtspräsident hat mit seiner verfahrensleitenden Verfügung vom 4. August 2016 daher zu Recht festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der Gesamtumstände und der konkret erfolgten Geschäftsaktivitäten von einem faktischen Treuhandgeschäft ausgegangen ist (Akten S. 5490). Da es sich um ein faktisches Rechtsgeschäft gehandelt haben soll, war und ist nicht zu erwarten, dass die Anlegenden, welche allesamt juristische Laien und – entgegen der Auffassung der Beschuldigten – auch keine professionellen Anleger sind (vgl. dazu E. IV.1.3.2.2 unten), ein solches zu bezeichnen vermögen. Die befragten Anlegenden haben anlässlich ihrer jeweiligen Einvernahmen dargelegt, was sie vom Anlagekonstrukt wissen und es zeigte sich, dass ihnen die Hintergründe der Immobiliengeschäfte grossmehrheitlich unbekannt geblieben sind. Es ist daher nicht zu erwarten, dass aus ihrer (erneuten) Befragung etwas neues Wesentliches für die vorliegende strafrechtliche Beurteilung zutage treten würde. Sofern der Beschuldigte 3 mit seinem Antrag auf Befragung dreier Anleger zudem belegt haben möchte, dass F____ im Jahr 2001 auf dringende Einnahmen angewiesen gewesen sei (vgl. Akten S. 9228), so ist die Relevanz für das vorliegende Verfahren von vornherein nicht ersichtlich.
3.3.1.3 Die Immobilienholdinggesellschaft bezweckt mit dem Beweisantrag ausserdem, dass eine Befragung zu erfolgen habe, um zu klären, gegen wen die Privatkläger auf welcher Grundlage einen Schadenersatzanspruch in welcher Höhe erheben (Akten S. 8223). Das Strafgericht listet im angefochtenen Urteil die von den Anlegenden bezifferten Schadenersatzansprüche mitsamt der jeweiligen Aktenfundstelle auf (angefochtenes Urteil S. 158 ff.). Sie meldeten ihre Ansprüche ausserdem im Strafverfahren gegen die drei Beschuldigten an. Inwiefern diesbezüglich unklar sein sollte, gegen wen und in welcher Höhe sie Ansprüche stellen, ist nicht nachvollziehbar. Hinsichtlich der rechtlichen Grundlage ihrer Ansprüche sind die Anlegenden schliesslich nicht zu befragen.
3.3.1.4 Der Antrag auf Befragung sämtlicher Anlegenden ist nach dem Gesagten abzuweisen.
3.3.2 Auch der Beweisantrag auf Befragung von K____ ist abzuweisen (vgl. dazu: Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 330, Akten S. 11'138; Akten S. 8133). K____ gab im Vorverfahren eine schriftliche Stellungnahme ab (Akten S. 3111 ff.), verweigerte anlässlich seiner Einvernahme vom 13. Februar 2014 die Aussage (Akten S. 3674 ff.) und ist zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht erschienen (Akten S. 6948). In seiner schriftlichen Stellungnahme belastete K____ namentlich die Beschuldigten 2 und 3 schwer, indem er ausführte, diese hätten die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 – wie letztlich angeklagt – treuhänderisch für die Investorinnen und Investoren gehalten (Akten S. 3120 ff.). Vom Beschuldigten 2 wird in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Teilnahme- bzw. Konfrontationsrecht geltend gemacht (vgl. Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 238, 330 ff., Akten S. 11'239, 11'250 ff.; Akten S. 8916 f.). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, kommt das Appellationsgericht losgelöst von den Angaben von K____ zum Beweisergebnis, dass das von der Staatsanwaltschaft vertretene Treuhandverhältnis zwischen den Beschuldigten 2 und 3 und den deutschen Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden zustande gekommen ist. Eine (erneute) Befragung von K____ unter Gewährung der Teilnahmerechte der Beschuldigten erübrigt sich daher, sind doch keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten. Anzumerken bleibt, dass K____ auch zu Sachverhaltsfragen, welche unstrittig sind (so etwa zur Vorgeschichte des Projekts, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9228; ferner zur Frage, ob es eine ausdrückliche Treuhandvereinbarung mit den Anlegenden gab, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9235), zu solchen, welche für die Beurteilung des relevanten Sachverhalts für das Appellationsgericht nicht von entscheidender Bedeutung sind (so etwa zum Ausscheiden von M___, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9229, sowie E. IV.1.4.3 unten) oder zu solchen, welche er nicht bezeugen kann (so etwa zum Einfluss des Beschuldigten 3 auf die verschieden Bankkonten, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9234) nicht befragt werden muss.
3.3.3 Keinerlei Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren sind sodann von einer Befragung von L___, [...], M____ sowie von [...] zu erwarten.
L____ war Protokollführerin der Gesellschafterversammlung des Investment Pool 2____ vom 22. Januar 2004 (vgl. SB [...] / 44 ff.). Der Beschuldigte 2 ist der Auffassung, dass sie aufgrund ihrer Anwesenheit an der Gesellschafterversammlung «sachverhaltsrelevante» Aussagen machen könne (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 331 f., Akten S. 11'138; Akten S. 8133). L____ hat anlässlich der besagten Gesellschafterversammlung ein siebenseitiges Protokoll geführt, auf dessen Inhalt sich namentlich die Beschuldigten 2 und 3 berufen. Es wird nicht geltend gemacht, es sei inhaltlich etwas Falsches protokolliert oder an der Versammlung Relevantes nicht im Protokoll aufgenommen worden. Die Frage aber, welche Schlüsse aus den im Protokoll festgehaltenen Aussagen und Gesprächsthemen zu ziehen sind, mithin wie diese in beweisrechtlicher Hinsicht zu würdigen sind, ist nicht von L____ zu beantworten. Es ist daher nicht ersichtlich, dass eine Befragung von Frau L____ etwas neues Relevantes zutage fördern könnte, zumal die in Frage stehende Gesellschafterversammlung rund 19 Jahre in der Vergangenheit liegt.
Von der Einvernahme von [...], welcher seit September 2009 Mitglied im Verwaltungsrat der Immobilienholdinggesellschaft ist, verspricht sich der Beschuldigte 2 sachverhaltsrelevante Aussagen über die Generalversammlungen der Immobilienholdinggesellschaft und das Verhalten der Anlegenden. Ausserdem könne er Angaben über das Wissen von F____ im Zusammenhang mit den Anlegenden machen (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 335, Akten S. 11'139). [...] wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge geladen und befragt (vgl. Akten S. 6990 ff.). Unter anderem gab er über «Konflikte der Anlegenden» (Akten S. 6992), über Probleme anlässlich der Generalversammlungen und die Generalversammlungen als solches (Akten S. 6993 f., 6996 ff.) sowie zu Herrn F____ (Akten S. 6995, 7000) Auskunft und die Parteien hatten Gelegenheit, ihm Ergänzungsfragen zu stellen (Akten S. 7001). Es ist nicht zu erwarten, dass sich aus einer nochmaligen Befragung zusätzlichen Erkenntnisse ergeben. Angesichts der Tatsache, dass [...] erst im Jahr 2009 Mitglied im Verwaltungsrat wurde, sind sodann, entgegen der Auffassung des Beschuldigten 1 (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 11, Akten S. 11'179), keine sachdienlichen Angaben betreffend den Abschluss der vermeintlichen Darlehensverträge zu erwarten. Auch dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen.
Das Gleiche gilt in Bezug auf eine Befragung von M____. Auch dieser wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zur Sache einvernommen (Akten S. 7053 ff.). Zu Sachverhaltsfragen, welche für die Beurteilung des relevanten Sachverhalts für das Appellationsgericht nicht von entscheidender Bedeutung sind (so zu seinem Ausscheiden aus dem Projekt, vgl. der Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9231, sowie E. IV.1.4.3 unten) ist er nicht einzuvernehmen.
Keinerlei sachdienliche Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren sind sodann von einer Befragung der Ehegattin des Beschuldigten 3 zu erwarten. Der Beschuldigte 3 möchte damit zwar den Beweis erbringen, dass er «generell […] niemals Kunden in Anwesenheit seiner Frau [...] [empfing], schon gar nicht in deren Wohnung» (Akten S. 9247), womit er die Treffen mit der Anlegerin_A____ und deren Geldübergaben anspricht (vgl. zu diesem Vorgang E. IV.3 unten). Da die Treffen auch gemäss den Angaben des Beschuldigten 3 stattgefunden hatten (vgl. Akten S. 9247), der Ort der Treffen für die Beurteilung des strafrechtlich relevanten Sachverhalts jedoch von keiner Bedeutung ist, kann von einer Befragung der Ehegattin abgesehen werden.
3.3.4 Schliesslich kann im vorliegenden Berufungsverfahren auf eine Befragung von G____ (Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 1 S. 10 f., Akten S. 11'178 f.; Plädoyer Berufungsverhandlung betr. Vorfragen Beschuldigter 2 Rz. 336, Akten S. 11'139; Akten S. 10'923 f.) verzichtet werden, wurde doch, wie dargelegt (E. II.2.3 oben), gegen ihn ein umfassendes Strafverfahren geführt, und sind aus einer Befragung somit keinerlei neue Erkenntnisse zu erwarten, welche die rechtskräftige Einstellungsverfügung in Frage stellen könnten. Aus dem gleichen Grund ist der Beweisantrag der Immobilienholdinggesellschaft um Beizug der Akten des eingestellten Strafverfahrens (Akten S. 10'923) zu verzichten.
3.4 Die Immobilienholdinggesellschaft beantragt ferner, es sei [...] der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt zu befragen oder bei diesem ein amtlicher Bericht einzuholen, um zu klären, «welche Überlegungen der unreflektierten Übernahme der Treuhandthese der Anklägerin zugrunde liegen und weshalb das Präsidialdepartement keine eigenen Sachverhaltsabklärungen tätigte.» Zudem seien die Hintergründe der «Rücksprache» mit der Staatsanwaltschaft sowie deren Instruktionen zu erläutern, wonach nur gegen die in der Schweiz ansässigen Personen und Gesellschaften und nicht gegen die deutschen Anlegenden vorzugehen sei (Akten S. 8227 f.).
Diesen Beweisantrag stellte die Immobilienholdinggesellschaft bereits im erstinstanzlichen Verfahren. Der Verfahrensleiter des Strafgerichts wies diesen Antrag mit Verfügung vom 4. August 2016 ab und erwog hierzu, es sei nicht zu beanstanden und stehe in der Befugnis der Staatsanwaltschaft, Verwaltungsbehörden gestützt auf ihre Erkenntnisse Sachverhalte zu unterbreiten, die auf Gesetzeswidrigkeiten in dem betreffenden Fachgebiet der Behörden hindeuten würden. So sei die Staatsanwaltschaft geradezu verpflichtet, wenn sie auf steuerrelevante Sachverhalte stosse, diese der Steuerverwaltung offenzulegen. Dies habe dann logischerweise die Konsequenz, dass die Steuerverwaltung gegebenenfalls mit Hilfe der strafprozessual erlangten Dokumente ein Nachsteuerverfahren eröffne. Dasselbe gelte, wenn die Staatsanwaltschaft bei ihren Ermittlungen Verstösse gegen das BewG feststelle. Es wäre geradezu grotesk, wenn die Staatsanwaltschaft ihre Erkenntnisse nicht dem Präsidialdepartement zur Kenntnis bringen könne, gelte es doch einen allfälligen gesetzeswidrigen Zustand festzustellen und beheben zu lassen. Im Bereich des BewG sei dafür die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Dass es zwischen den Behörden zu Absprachen komme, sei nicht zu beanstanden und diene letztlich der Koordination ihrer Verfahren. Das Strafgericht habe die Verwaltungsakten beigezogen und den Parteien zugestellt. Aus den Akten werde ersichtlich, welche Amtshandlungen die für die Bearbeitung des Falles zuständige Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt getätigt habe. Eine Befragung sei daher nicht angebracht (vgl. Akten S. 5492 f.). Diesen überzeugenden Ausführungen ist zu folgen und der Beweisantrag daher abzuweisen. Am Rande sei erwähnt, dass der Umstand alleine, dass die Staatsanwaltschaft von einer Gutgläubigkeit seitens der deutschen Anlegenden ausgegangen ist und folglich auf eine Strafverfolgung verzichtet hat, keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren hat. Ebenso wenig wenn, wie von der Immobilienholdinggesellschaft in den Raum gestellt (Akten S. 8228 f.), eine entsprechende Rücksprache mit der Staatlichen Schlichtungsstelle stattgefunden hätte und die Staatsanwaltschaft dieser «Instruktionen» erteilt haben sollte.
3.5 Schliesslich stellt die Immobilienholdinggesellschaft den Antrag, es sei Kriminalkommissär [...] um Auskunft zu ersuchen, ob und in welcher Form bzw. mit welchem Inhalt anlässlich der Gespräche mit den Anlegenden auch der Aspekt der Strafverfolgung thematisiert worden sei. Zudem sei er zu befragen, wie beim entsprechenden Vorgehen die erforderliche Objektivität und Sorgfalt bei der Ermittlung des Sachverhalts bzw. der Abklärung der be- und entlastenden Umstände sichergestellt worden sei und wie dieses mit dem strafprozessualen Verfolgungszwang in Einklang zu bringen sei (Akten S. 8194 und 8228). Auch der Beschuldigte 3 wünscht dessen Befragung (Akten S. 9234, 9255).
Auch diesen Antrag stellte die Immobilienholdinggesellschaft bereits vor dem Strafgericht und es kann ebenso auf die zutreffende Begründung des Verfahrensleiters des Strafgerichts verwiesen werden (Akten S. 5493 f.). Es ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass der fallführende Kriminalkommissär im Laufe seiner Ermittlungstätigkeit mit den Anlegenden telefonischen und schriftlichen Kontakt hatte. Er hatte namentlich auch Termine mit ihnen zu finden und andere administrative Aufgaben zu erledigen. Aus den Akten wird ersichtlich, dass der Kriminalkommissär verfahrenswesentliche Korrespondenz in entsprechenden Aktennotizen festgehalten hat (vgl. etwa Akten S. 3100 ff.). Es ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht substantiiert vorgebracht, dass der Kriminakommissär etwas Unlauteres getan hätte. In Bezug auf die ausgebliebene Strafverfolgung gegen die deutschen Anlegenden kann sodann auf vorgehende Erwägung verwiesen werden. Aus einer Befragung von Kriminalkommissär [...] sind folglich keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten. Ebenso nicht nachvollziehbar ist, was der Kriminalkommissär zum Einfluss des Beschuldigten 3 auf die «Kontobewegungen» bzw. die Rolle des Beschuldigten 3 auszusagen hätte, das über die u.a. von ihm erhobene Beweislage hinausginge (vgl. zum Beweisantrag des Beschuldigten 3: Akten S. 9234). Der Beweisantrag ist somit abzuweisen.
IV. Tatsächliches und Rechtliches
1. Die Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften
1.1 Ausgangslage
Unbestritten und erstellt ist, dass die Immobiliengesellschaft 1 am 30. November 2001 durch die [...] des Beschuldigten 2 gegründet (SB Pos. E 59 / 52) und diese mit Kaufvertrag vom 21. Februar 2002 den Liegenschaftskomplex [...] erworben hat (SB LIE 9 ff.). Grundsätzlich ebenso unbestritten ist, dass sowohl die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und die Liberierung ihres Aktienkapitals als auch der Kauf der Liegenschaften – abzüglich der von der Bank 1____ gewährten Hypothek im Umfang von CHF 4 Mio. – durch Gelder finanziert wurden, die von den von F____ und K____ gewonnenen Anlegerinnen und Anlegern stammten. Insofern kann auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 57 ff.).
Die Staatsanwaltschaft und letztlich auch das Strafgericht sind der Auffassung, dass sowohl die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 als auch der Kauf ihrer Liegenschaften treuhänderisch für die von F____ und K____ gewonnen Anlegerinnen und Anleger erfolgt seien. Der Beschuldigte 3 gab an, dass zwar eine direkte Investition der Anlegerinnen und Anleger geplant gewesen sei, dies aufgrund der Lex Friedrich allerdings nicht möglich gewesen sei (Akten S. 3278 ff., 4614 ff.). Die Beschuldigten 2 und 3 stellen sich zusammengefasst auf den Standpunkt, aufgrund dieser rechtlichen Lage seien die Anlegerinnen und Anleger weder an der Immobiliengesellschaft 1 noch an deren Liegenschaft direkt oder indirekt beteiligt gewesen. Sie hätten dem Beschuldigten 3 lediglich private Darlehen mit einer entsprechenden Verzinsung gewährt. Folglich hätten die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 im alleinigen Eigentum der Beschuldigten 2 und 3 gestanden. Eine Beteiligung sei den Anlegerinnen und Anlegern erst im Jahr 2006 angeboten worden, als eine solche rechtlich zulässig geworden sei. Ihnen sei die Möglichkeit eingeräumt worden, ihre Darlehen in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft, in welche die Immobiliengesellschaft 1 eingebracht worden war, zu wandeln.
1.2 Der Investment Pool 1____
1.2.1 Wie vom Strafgericht im angefochtenen Urteil dargestellt und von den Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten resp. vom Beschuldigten 3 im Verlauf des Verfahrens entsprechend geschildert, wurde der Beschuldigte 3 im Sommer 2001 von der Immobilienfirma [...] in Basel erstmals auf den Liegenschaftskomplex an der [...] aufmerksam gemacht (Akten S 3277, 4614, 9226). Bei der Suche nach möglichen Investoren habe er – so der Beschuldigte 3 ferner – von dem ihm bekannten K____ in [...] eine positive Rückmeldung erhalten. Allerdings sei dieser der Auffassung gewesen, dass es schwierig sei, einen einzelnen Investor mit CHF 2 Mio. Eigenkapital zu finden. Er habe jedoch die Idee gehabt, mehrere Investoren zusammenzuführen, wobei eine ursprüngliche Überlegung gewesen sei, dies in Form einer juristischen Person zu gestalten. K____ habe dem Beschuldigten 3 in der Folge F____ vorgestellt, welcher für die Suche von entsprechenden Anlegerinnen und Anleger besorgt gewesen sei. Ausserdem seien die gesetzlich zulässigen Möglichkeiten geprüft und mehrere Vermarktungsstrategien besprochen worden, wobei die Ergebnisse u.a. jeweils den Herren F____, K____, dem Beschuldigten 2 sowie M____ zur Kenntnis und Einbringung allfälliger weiterer Ideen gebracht worden seien. Bereits im Anlageprojekt vom September 2001 von M____ (nachfolgend: Exposé M____) seien erste Hinweise auf das Bewilligungsgesetz enthalten gewesen (Akten S. 4615 f., auch S. 9226 ff.).
Dem erwähnten Exposé M____, welches im Wesentlichen mit dem «Exposé R____» übereinstimmt (vgl. SB [...] 79 ff.), wird unter Ziff. 2 «Gesetzlicher Rahmen» u.a. festgehalten, dass für den unmittelbaren oder mittelbaren Erwerb von Immobilien durch Personen mit Wohnsitz im Ausland die Lex Friedrich (BewG) zu beachten sei. Entsprechend gelte, dass «auch der Erwerb des Eigentums und von Rechten an einer juristischen Person, die eine einem Grundstückseigentümer ähnliche Stellung bewirken, einem Immobilienkauf gleichgestellt wird. Für reine Immobiliengesellschaften geht dies soweit, dass Ausländer weder eine sonst wie gestaltete Beteiligung am Vermögen noch am Gewinn dieser Gesellschaft erwerben oder vereinbaren können, sobald Wohnimmobilien durch die Gesellschaft gehalten werden. Entsprechendes gilt, wenn durch Ausländer eine Finanzierung einer solchen Gesellschaft erfolgt, die über die übliche hypothekarische Finanzierung hinausgeht, weil die Gesellschaft sich damit in eine Abhängigkeit von ausländischen Gläubigern begeben würde. In Bezug auf die weitere Entwicklung vor dem Hintergrund der bilateralen Verhandlungen der Schweiz mit der EU kann erst in 2 Jahren damit gerechnet werden, dass der Erwerb von Beteiligungen an Immobiliengesellschaften von einer Bewilligungspflicht ausgenommen wird. Aufgrund des grossen Wohnungsanteils ist im vorliegenden Fall ein Erwerb weder des Anlageobjektes noch einer Beteiligung an einer Immobiliengesellschaft durch Personen mit Wohnsitz im Ausland möglich» (SB [...] 71; Exposé R____: SB [...] 80). Entsprechend wurde in Ziff. 3.2 als Ziel des Konzepts für den Erwerb des Liegenschaftskomplexes folgendes definiert: «Aufgrund des hohen Wohnungsanteils ist bei diesem Objekt eine ausländische Beteiligung an der Objektgesellschaft und damit weder an den Chancen und somit an den Risiken derzeit nicht möglich [sic]. Einer ausländischen Investorengruppe, die zu einer Finanzierung der Objektgesellschaft durch Hypothekardarlehen bereit ist, soll jedoch die Möglichkeit geboten werden, sich an der Gesellschaft zu beteiligen, sobald die gesetzlichen Grundlagen dafür in ca. 2 Jahren gegeben sein werden. Ein solches Angebot ist so auszugestalten, dass auf keine[n] Fall ein Risiko besteht, dies als eine Umgehung der geltenden Bestimmungen qualifizieren zu müssen» (SB [...] 72; Exposé R____: SB [...] 81). Namentlich vor diesen Hintergründen wurde die Empfehlung ausgesprochen, eine Immobilien-Aktiengesellschaft zu gründen, wobei der Beschuldigte 3 als Inhaber der Niederlassungsbewilligung C in der Schweiz dies mit zwei weiteren Partnern vornehmen könne. Hinsichtlich Finanzierung des Liegenschaftskomplexes wurde folgendes festgehalten: «Bei einem Kaufpreis von Fr. 6[']100'000 zuzüglich Nebenkosten ist ein Aktienkapital von Fr. 1'000'000 und weiteres Eigenkapital von Fr. 500'000 anzuraten, sodass der Fremdfinanzierungsbedarf im Rahmen der hypothekarischen Belastungsmöglichkeit bleibt. Der Fremdfinanzierungsbedarf soll einerseits durch eine Bankhypothek und andererseits durch private Darlehensgeber gedeckt werden, deren Forderungen durch Grundschuldbriefe abgesichert werden können. Der marktübliche Zinssatz für 1. Hypotheken beträgt zur Zeit zwischen 4,25 und 4,5%. Für ausländische Darlehensgeber gilt, dass die Zinsen ohne jeden Abzug von Quellensteuer abgeführt werden, solange die Zahl der Darlehensgeber 20 nicht übersteigt. Die Erträge wären am Wohnsitz der Darlehensgeber zu versteuern». In Bezug auf die Interessen der ausländischen Kapitalgebenden, sich an der Gesellschaft direkt beteiligen zu können, sobald eine entsprechende Lockerung des BewG dies zulasse, wurde folgende Lösung vorgeschlagen: Diesen Interessen könne «damit entsprochen werden, dass sich die Aktionäre verpflichten, zu diesem Zeitpunkt Aktien in einem bestimmten Umfang und zu einem bestimmten Preis den Interessenten anzubieten. Die Fremdkapitalgeber sind also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie aufgrund einer dann liberalisierten Gesetzesgrundlage Aktien erwerben können, in keiner Weise an der Gesellschaft beteiligt, nicht am Gewinn aber auch nicht am Risiko, sodass das zurzeit geltende Kriterium, einer Abhängigkeit vom Ausland, gar nicht eintreten kann. Sie erhalten also keine Rechte oder Ansprüche an der Gesellschaft, sondern haben gegenüber den sich verpflichtenden Aktionären ein Wahlrecht, zu bereits heute festgelegten Konditionen Aktien zu erwerben, sobald dies gesetzlich möglich ist» (SB [...] 72 f.; Exposé R____: SB [...] 81 f.). Als Vorteile dieses Konzepts wurde schliesslich ausgeführt, dass die kapitalanlegenden ausländischen Personen eine garantierte Verzinsung der grundbuchgesicherten Darlehensvergabe hätten und sie sich zum Zeitpunkt, an dem sich die gesetzlichen Bestimmungen entsprechend geändert hätten, frei entscheiden könnten, ob sie sich zu bereits festgelegten Konditionen an der Immobiliengesellschaft 1 beteiligen möchten. Dies bedeute gemäss Exposé M____ für die kapitalanlegenden Personen, dass (i) das Risiko der Darlehenshingabe durch die Grundbuchsicherung als sehr gering einzuschätzen sei, (ii) eine Darlehenskündigung im Rahmen der vertraglichen Vereinbarungen jederzeit möglich sei, (iii) das Risiko eines Aktienerwerbs an der Immobiliengesellschaft 1 aktuell bewertet werden könne, wenn sich der Anlageentscheid stelle, (iv) alle Chancen auf eine anteilsmässige Beteiligung am Gewinn und Wertzuwachs der Gesellschaft entsprechend der Vereinbarung erhalten bleiben würden und (v) keine nach der Lex Friedrich bewilligungspflichtigen und zu einer Ablehnung führenden Tatbestände eintreten könnten (SB [...] 73; Exposé R____: SB [...] 82).
Zusammenfassend lässt sich demnach festhalten, dass bereits in einer frühen Phase Klarheit darüber bestand, dass eine direkte Beteiligung der deutschen Anlegerinnen und Anleger an der Immobiliengesellschaft 1 und damit indirekt am Liegenschaftskomplex aufgrund des BewG nicht möglich war. Es wurden daher Möglichkeiten gesucht, die Beschränkungen des BewG zu umgehen; ob diese im Lichte des BewG zulässig waren oder nicht, braucht in Bezug auf die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und den Erwerb deren Liegenschaften nicht beurteilt zu werden, da eine Strafverfolgung wegen Widerhandlung gegen das BewG nicht mehr möglich ist (Art. 32 Abs. 1 BewG; AGE VD. 2015.179–185 vom 16. September 2016 E. 2.4 f.). Das in den Exposés vorgeschlagene Konzept sah aufgrund dessen bereits in der Planungsphase vor, die Gelder der ausländischen Anlegerinnen und Anleger in die Form von Darlehen mit einer festen Verzinsung und einer Kündigungsmöglichkeit zu kleiden, wobei ihnen jedoch bereits bei der Darlehenshingabe zugesichert werden sollte, dass ihnen die Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 Aktien in einem bestimmten Umfang und zu einem bestimmten Preis anzubieten zu haben, sobald die erwartete Lockerung des BewG eintritt. Die Überlegung war folglich, die Anlegerinnen und Anleger (zumindest vordergründig) weder direkt noch indirekt an der Immobiliengesellschaft 1 und deren Immobilien teilhaben zu lassen, solange eine solche Beteiligung rechtlich unzulässig war, ihnen gleichzeitig jedoch die Möglichkeit einzuräumen, sich an einem allfälligen zwischenzeitlichen Wertzuwachs wie Aktionärinnen und Aktionäre anteilsmässig zu beteiligen. Den Exposés lässt sich ausserdem entnehmen, dass das gesamte Konzept auf der Annahme basierte, dass der Liegenschaftskomplex aufgrund der Mieteinnahmen eine Nettorendite von rund 8 % p.a. generiere und eine Erhöhung bis auf 9.25 % als realistisch erachtet worden war (SB [...] / 71, 80). Es liegt auf der Hand, dass die Verzinsung der Darlehen aus dieser Rendite erfolgen sollte und somit zudem – zumindest versteckt – angedacht war, die Anlegerinnen und Anleger am Gewinn bzw. den Mieteinnahmen der Immobiliengesellschaft 1 zu beteiligen. Insofern zielt bereits aufgrund dieser Ausführungen die Kritik des Beschuldigten 2, des Beschuldigten 3 und der Immobilienholdinggesellschaft ins Leere, wonach auf ein Treugut bzw. auf das Aktienkapital keine Zinsen bezahlt werden würden, weshalb die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 nicht treuhänderisch für die Anlegerinnen und Anleger gehalten worden sein konnten (Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 270 ff., 388, Akten S. 11'244; Plädoyer Beschuldigter 3 Rz. 37, 54, Akten S. 11'336, 11'340; 11'256 f.; Akten S. 10'962 f.; ferner auch: Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 19, Akten S. 11'410). Ebenso zeigt der dargestellte Projektbeschrieb, dass von einer Einholung der Steuerunterlagen der Anlegerinnen und Anlegern der Jahre 2001 bis 2015 – wie beantragt wurde – keinerlei Erkenntnisse für das vorliegende Verfahren zu erwarten sind, war doch bereits bei diesem Konzept vorgesehen, dass die Anlegerinnen und Anleger die Erträgnisse aus ihren Beteiligungen bis zu einer allfälligen Lockerung des BewG vordergründig als Darlehenszinsen versteuern. Entsprechend kann auch aus der Aktennotiz der Steuerverwaltung Basel-Stadt vom 26. Mai 2005 betreffend die Anlegerin_D____ oder dem Schreiben von F____ an die Steuerverwaltung nichts zu Gunsten der Beschuldigten 2 und 3 abgeleitet werden (vgl. der dahingehende Einwand der Immobilienholdinggesellschaft Akten S. 8213 f.). Als wenig aussagekräftig erweist sich daher auch der Einwand des Beschuldigten 2, wonach die Anlegenden bzw. F____ dem Finanzamt [...] mit der Feststellungserklärung vom 27. November 2003 für das Steuerjahr 2002 die von K____ erstellte Zinsabrechnung eingereicht habe (SB Pos. [...] 7 / 28; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 302 ff., Akten S. 11'247 f.). Angesichts der Tatsache, dass die These der Staatsanwaltschaft gerade ist, das gesamte Konstrukt sei zum Schein für die Behörden erstellt worden, um die Beteiligungen der Anlegenden an der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften zu verbergen, stellt der Umstand, dass die Anlegenden ihre Einlagen und die Zinserträge gegenüber den Steuerbehörden womöglich als Darlehen bzw. Darlehenszinsen deklariert und versteuert haben, entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 und des Beschuldigten 3 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 126 f., 300 ff., Akten S. 11'224, 11'247 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 48, 53, 70, Akten S. 11'338 f., 11'343) folglich kein stichhaltiges Indiz für die Position der Beschuldigten dar. Aus dem gleichen Grund erweist sich auch der Umstand, dass diejenigen Anlegerinnen und Anleger, welche gleichzeitig Aktionärinnen und Aktionäre der [...] seien und dies gegenüber den Steuerbehörden entsprechend deklariert hätten, als wenig aufschlussreich, zumal es sich bei der [...] selbst gemäss Angaben des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 280, Akten S. 11'245) um eine Aktiengesellschaft handelt, bei welcher das BewG gerade keine Beschränkungen für ausländische Beteiligungen vorsah.
1.2.2 Vom Beschuldigten 3 wurde sodann ausgeführt, dass er aufgrund ihm von F____ und K____ zur Verfügung gestellten Unterlagen bei einem deutschen Rechtsanwalt die beiden Vertragsvorlagen «Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag» sowie «Gesellschaftsvertrag und Aktionärsbindungsvertrag» erstellen lassen habe (Akten S. 4617, 9229). Wie vom Strafgericht zutreffend ausgeführt und den Akten zu entnehmen ist, gestaltete sich die vorgesehene Kapitalsammlung folgendermassen: Die Anlegerinnen und Anleger wurden im als einfache Gesellschaft gemäss Art. 530 ff. des Obligationenrechts (OR, SR 220) gestalteten Investment Pool 1____ zusammengeführt. Hierzu erhielten sie eine «Beitrittserklärung – Angebot auf Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages für eine Beteiligung an dem ‘Investment Pool 1____’ (einfache Gesellschaft gemäss OR Art. 530 ff.)», mit der sie F____ beauftragten, «eine Kapitalbeteiligung» am Investment Pool 1____ zu erwerben, wobei sie die Höhe der Beteiligung handschriftlich wählen konnten, und sie sich verpflichteten, den Betrag innerhalb von sieben Tagen ab Erhalt der Annahmeerklärung auf ein von F____ errichtetes Konto bei der [...] (nachfolgend: Treuhandkonto; SB [...] 1 ff.) einzuzahlen (SB [...] 1 f.).
Der «Gesellschaftsvertrag und Aktionärsbindungsvertrag» (nachfolgend Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag) stellte die vertragliche Grundlage des Investment Pool 1____ dar. Gemäss Ziff. 2.1 sollte Zweck des Investment Pool 1____ die treuhänderische Verwaltung von Kaptaleinlagen und deren Anlage nach eigenem pflichtgemässen Ermessen in der Weise darstellen, dass die Anlegerinnen und Anleger sich an der Immobiliengesellschaft 1 oder an deren Immobilien direkt beteiligen können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien. In Ziff. 2.3 wurde festgehalten, dass es gegen keine gesetzlichen Bestimmungen verstosse, eine «schuldrechtliche Verpflichtung» einzugehen und «Immobilienbesitz» oder Anteile an einer Immobiliengesellschaft an ausländische Interessenten zu veräussern, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben seien. Ziff. 2.4 sah vor: «[Der] Investment Pool 1____ trifft mit den Aktionären der Immobiliengesellschaft 1 eine Vereinbarung, dass der Investment Pool 1____ 80 % des Aktienkapitals erwerben kann, sobald die gesetzlichen Beschränkungen weggefallen sind. […] Verrechnung erfolgt über Abtretung von Beteiligungsrechten sobald die gesetzlichen Voraussetzungen eingetreten sind. Sicherheiten werden von Treuhänder entgegengenommen und verwahrt. Um Bewertungsprobleme auszuschliessen, gewährt die Immobiliengesellschaft 1 dem Treuhänder des Investment Pool 1____ einen Sitz im Verwaltungsrat ihrer Gesellschaft, so dass der Pool über seine finanziellen Positionen wie eine stille Gesellschaft abrechnen kann». Hinsichtlich Ergebnis des Investment Pool 1____ sah der Vertrag vor (Ziff. 13.1, 13.2, 13.3), dass die Gesellschafter vorab eine jährliche Mindestausschüttung von 6 % ihrer Gesellschaftsbeteiligung erhielten. Nach Abzug der Mindestausschüttung verbleibende Gewinne stünden den Gesellschaftern zu (vgl. zum Ganzen SB [...] / 16 ff.). Der Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag, den jede Anlegerin und jeder Anleger mit F____ eingegangen ist, sieht in der Präambel vor, dass F____ als Treuhänder der Anlegerinnen und Anleger des Investment Pool 1____ während der Investitionsphase sicherzustellen habe, dass der Investment Pool 1____ über ihm zufliessende Mittel nur zusammen mit ihm gemäss dem Investitionsplan verfügt. Eine Mittelfreigabe dürfe der Treuhänder nur gewähren, wenn sichergestellt sei, dass dem Investment Pool 1____ dingliche Sicherheit an der Immobiliengesellschaft 1 und somit an deren Liegenschaften bestellt seien. F____ verpflichtete sich sodann gemäss Ziff. 1.2 des Vertrags, die im eigenen Namen, aber für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger übernommenen Beteiligungen an der Gesellschaft treuhänderisch und uneigennützig für die jeweilige Anlegerin oder den jeweiligen Anleger zu verwalten. Er übe die Rechte der Anlegenden «unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Treuhandvertrages und des dem Treugeber bekannten Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft sowie der Interessen des Treugebers nach eigenem pflichtgemässen Ermessen aus». In diesem Sinne war F____ gemäss Ziff. 1.6 des Vertrags berechtigt, weitere Treuhandverhältnisse einzugehen und Untervollmachten zu erteilen. Ausserdem wurde er ermächtigt, das «Treugut so zu investieren, dass sich der Treugeber an den ihm bekannten und dargelegten Projekt der Immobiliengesellschaft 1, Basel oder deren Immobilien direkt beteiligen kann, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind». Eine Mittelverwendung und –freigabe dürfe schliesslich gemäss Ziffern 9.1 und 9.2 erfolgen, wenn sie dem Investitions- und Finanzierungsplan entsprechen würden (SB [...] / 11 ff.).
1.2.3 Die Bestimmungen des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags sowie des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags zeigen, dass mit der Dazwischenschaltung des Investment Pool 1____ das vorgesehene Konzept umgesetzt werden sollte. Die Anlegerinnen und Anleger sollten für ihre Einlagen bis zur erhofften Gesetzesänderung mit mind. 6 % ihrer Einlage am jährlichen Ergebnis des Investment Pool 1____ und damit letztlich der Immobiliengesellschaft 1 teilhaben und nach der Gesetzesänderung die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 erhalten. Es trifft damit zu, dass die Anlegenden gewusst hatten, dass sie formal nicht Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 sein konnten, gleichzeitig wurde ihnen jedoch zugesichert, bei einer damals erwarteten Lockerung des BewG im Verhältnis zu ihrer ursprünglichen Einlage Aktien der Immobiliengesellschaft 1 durch Verrechnung zu erhalten. Wirtschaftlich Berechtigte an der Immobiliengesellschaft 1 sollten somit offenkundig die Gesellschafter des Investment Pool 1____ sein. Der Beschuldigte 3 gab denn auch an, dass ursprünglich geplant gewesen sei, die Anlegerinnen und Anleger direkt an der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften zu beteiligen (vgl. etwa Akten S. 3278 ff.) und dass er, als ihm klargeworden sei, dass dieses Konzept nicht zulässig sei, dem Beschuldigten 2 und K____ geraten habe, das Projekt zu beenden und die bereits geleisteten Einzahlungen zurückzuerstatten (Akten S. 4617 ff.). Damit räumte der Beschuldigte 3 letztlich selbst ein, dass zum einen die (zumindest ersten) Beitritte zum Investment Pool 1____ und Einzahlungen auf das Treuhandkonto im Sinne des ursprünglichen Konzepts erfolgt sein mussten und zum anderen, dass diese Vereinbarungen mit den Anlegenden betreffend den Investment Pool 1____ nicht in direktem Zusammenhang mit den späteren Darlehensverträgen zwischen dem Beschuldigten 3 und den beiden Investment Pools stehen. Dass der Beschuldigte 3 diese Angaben im vorliegenden Berufungsverfahren relativiert und angibt, bis Ende 2001 sei das endgültige Konzept noch völlig offen gewesen (Akten S. 9230), ist als reine nachgeschobene Schutzbehauptung zu betrachten, gibt er doch gleichzeitig an, das zuvor dargestellte Exposé sei die «endgültige Fassung» gewesen (Akten S. 9231). Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil im Sinne einer tabellarischen Übersicht die Anlegerinnen und Anleger aufgelistet, welche eine Beitrittserklärung unterzeichnet und einen entsprechenden Betrag eingebracht haben (vgl. hierzu angefochtenes Urteil S. 63 f.). Die Anlegerinnen und Anleger erhielten nebst der Beitrittserklärung zum Investment Pool 1____ eine Version des soeben dargestellten Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag und des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags (SB [...] / 2 ff., 11 ff.; SB [...] / 9 ff., 18 ff.; SB [...] / 38 ff., 43 ff.; SB [...] / 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 6 ff., 15 ff.; SB [...] / 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 68 ff., 73 ff.; SB [...] / 8 ff., 13 ff.; SB [...] / 004 ff., 013 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff., 150 ff., 159 ff.; SB [...] / 70 ff., 129 ff., 134 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff.; SB [...] / 3 ff, 12 ff.; SB [...] / 3 ff., 12 ff.; SB [...] / 1.3 ff., 1.12 ff.; SB [...] / 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 3 ff., 8 ff.; SB [...] / 8 ff., 13 ff.; SB [...] / 52 ff., 57 ff.; SB [...] / 2.1 ff., 3.1 ff.; SB [...] / 48 ff.. 53 ff.). Eine Vielzahl der Anlegerinnen und Anleger erhielten überdies diverse Unterlagen (Verkaufsexposés, Investitions- und Finanzierungspläne, Vergleichsmieten, Fotodokumentationen, Vertragsentwürfe über den Liegenschaftsverkauf, Pläne der Liegenschaften) den Liegenschaftskomplex betreffend (SB [...] / 26 ff.; SB [...] 17 ff.; SB [...] / 76 ff., 90 ff.; SB [...] / 4 ff.; SB [...] / 90 ff.; SB [...] / 2 ff.; SB [...] / 024; SB [...] / 18 ff.; SB [...] / 22 ff.; SB [...] / 1 ff.; SB [...] / 19; SB [...] / 21 ff.; SB [...] / 141 ff.; SB [...] / 102 ff.; SB [...] / 019 ff.; SB [...] / 67 ff.). Insbesondere im Exposé (vgl. etwa SB [...] 18 ff.) wurde den Anlegenden als Anlageobjekt die Immobiliengesellschaft 1 als Eigentümerin des Liegenschaftskomplexes an der [...] angepriesen und unter «Abwicklung» festgehalten, die Anlegenden sollten den jeweiligen Einlagebetrag auf das Notariatskonto einzahlen. Sobald die avisierten Beträge auf dem Konto eingegangen seien, könne die Immobiliengesellschaft 1 gegründet werden. Ebenfalls ist darauf hinzuweisen, dass verschiedene Anlegerinnen und Anleger die erwähnten Unterlagen zur Gegenzeichnung und mit einem Begleitschreiben von K____ erhalten hatten, mit dem Rubrum «Objekt Basel Immobiliengesellschaft 1» sowie dem einleitenden Satz «wir beziehen uns auf die Vorbesprechung bezüglich einer Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 in Basel» (SB [...] / 17; SB [...] / 21; SB [...] / 1; ähnlich auch, SB [...] / 25, SB [...] / 16, SB / [...] 001, SB / [...] 66; SB [...] / 20) bzw. «[…] übersenden wir Ihnen in der Anlage, bezüglich einer Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 in Basel, die erforderlichen Unterlagen zur Kenntnisnahme zu» (SB [...] / 18; ähnlich SB [...] / 17). Es steht damit ausser Frage, dass die Anlegenden die Einlagen für die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und den Kauf des Liegenschaftskomplexes leisteten. Bemerkenswert erscheint auch die Darstellung im genannten Exposé betreffend Interessenwahrung der Anlegenden in Bezug auf die Immobiliengesellschaft 1 (vgl. etwa SB [...] 21). Demnach würden die Belange der Anlegenden innerhalb der Immobiliengesellschaft 1 durch «Treuhandvertrag und Depotverwaltung der Aktien geregelt und besichert», wobei F____ die Anlegenden als Mitglied im Verwaltungsrat vertrete. Und im darauffolgenden Absatz wird der Beschuldigte 2 folgendermassen beschrieben: «Herr B____, Mitglied des Schweizerischen Treuhänderverbandes, ist Treuhänder und einer der beiden vom Gesetz vorgeschriebenen Schweizer Verwaltungsräte». Auch wenn geltend gemacht wird, es handle sich hierbei lediglich um seine Berufsbezeichnung (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 440, 444, Akten S. 11'266, 11'269), deutet der Absatz im dargelegten Kontext sehr wohl auf die von der Staatsanwaltschaft vertretene These hin. Jedenfalls erweist sich die Formulierung immerhin als schwammig. Ein weiteres klares Indiz für die These der Staatsanwaltschaft findet sich auch in Ziff. 8 bzw. 8.1 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags, welcher die Beschlussfassung der Gesellschafter regelt (vgl. etwa SB [...] 4 f.). Demgemäss würden über die Angelegenheiten der «Gesellschaft» die Gesellschafter und der Geschäftsführer/Treuhänder nach Massgaben von Ziff. 9.3 durch Beschlussfassung entscheiden, soweit für diese nicht der Geschäftsführer/Treuhänder ausschliesslich zuständig sei. Dergestalt seien die Gesellschafter und der Geschäftsführer/Treuhänder unter anderem gemäss lit. h der Bestimmung zuständig für die «Belastung des Grundbesitzes der Gesellschaft über die im Investitions- und Finanzierungsplan der Gesellschaft vorgesehenen Kredite hinaus». Der besagte Investitions- und Finanzierungsplan gibt aber nicht etwa Auskunft über den Investment Pool 1____, sondern über die Gründungskosten der Immobiliengesellschaft 1 sowie die Finanzierung des Liegenschaftskomplexes [...], wobei unter «Mittelherkunft» die Aktienkapitaleinzahlung, die Hypothek der Bank 1____ sowie Aktionärsdarlehen aufgelistet werden (vgl. etwa SB [...] 17). Mit der Terminologie «Gesellschaft» gemäss Ziff. 9.3 lit. h des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags musste damit zwangsläufig die Immobiliengesellschaft 1 und deren Grundbesitz gemeint sein. Sollte der Liegenschaftskomplex [...] der Immobiliengesellschaft 1 demnach mit Krediten belastet werden, welche die unter der Rubrik Mittelherkunft aufgelistet übersteigen, so wäre dafür gemäss Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag ein entsprechender Beschluss des Investment Pool 1____ notwendig gewesen. Selbst im Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag wird folglich eine Vermischung zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und dem Investment Pool 1____ vorgenommen. Dieser Umstand zeigt damit deutlich, dass es die strikte Abgrenzung zwischen dem Investment Pool 1____ und der Immobiliengesellschaft 1, wie sie von der Immobilienholdinggesellschaft kolportiert wird (vgl. dazu Akten S. 10'952 f.), nicht gab. Aufgrund all dieser Umstände bestehen für das Appellationsgericht keine Zweifel, dass mit der Gründung und der Zwischenschaltung des Investment Pool 1____ das ursprüngliche Konzept umgesetzt werden sollte.
1.2.4 Wenn sich nun die Beschuldigten 2 und 3 sowie die Immobilienholdinggesellschaft auf den Standpunkt stellen, dass gemäss Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag die Vergabe von Darlehen an Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 durch F____ auch ohne Beschluss der Gesellschafter des Investment Pool 1____ zulässig gewesen sei und die Anlegerinnen und Anleger gewusst hätten, dass für den Erwerb der Liegenschaften Aktienkapital sowie Aktionärsdarlehen der Immobiliengesellschaft 1 benötigt worden seien (vgl. Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 117, Akten S. 11'354; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 164, Akten S. 11'230; Akten S. 8215, 8910, 8929, 10'946 f.), mag dies zutreffen, jedoch vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Zunächst war es, wie dargestellt, bereits im ursprünglichen Konzept vorgesehen, die Beteiligungen der Anlegerinnen und Anleger vordergründig in Darlehen zu kleiden, um die Beschränkungen des BewG zu umgehen. Sollten die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 – wie zur Anklage gebracht – tatsächlich treuhänderisch von den Beschuldigten 2 und 3 gehalten worden sein, hätten sie die Gelder ohnehin nur im Sinne der Anlegenden und nicht zum eigenen Vorteil verwenden dürfen. Ausserdem verkennen sie, dass F____ trotz der von ihnen genannten Bestimmung im Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag nicht berechtigt war, beliebig und insbesondere persönliche Darlehen zur freien Verfügung zu gewähren; wie ausgeführt, waren solche Vergaben gemäss Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag nur im Interesse der Anlegerinnen und Anleger und mit dem Zweck zulässig, dass sie sich an der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften und damit letztlich am zwischenzeitlichen Wertzuwachs beteiligen können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die Staatsanwaltschaft weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die vermeintlichen Darlehen der Investment Pools im Übrigen nicht an die Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 gewährt wurden, sondern an die J____ (vgl. zum Darlehenskonstrukt E. IV.1.3.3 sogleich). Auch der weitere Einwand des Beschuldigten 2 und der Immobilienholdinggesellschaft, dass entgegen Ziff. 2.4 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags nie eine Vereinbarung zwischen den Aktionären der Immobiliengesellschaft 1 und dem Investment Pool 1____ betreffend Erwerb von Aktienkapital an der Immobiliengesellschaft 1 zustande gekommen sei (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 451, Akten S. 11'271; Akten S. 10'946, 11'948 f.; Protokoll Berufungsverhandlung S. 30 f., Akten S. 11'547 f.), geht an der Sache vorbei. Ein wesentlicher Vorwurf, welcher den Beschuldigten 2 und 3 gemacht wird, besteht ja gerade darin, die Anlegerinnen und Anleger entgegen dem ursprünglichen Konzept nicht an der Wertsteigerung der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften teilgehabt zu lassen. Sollte das Konzept zwischenzeitlich nicht – wie von ihnen geltend gemacht – abgeändert worden sein, ist nicht im Geringsten nachvollziehbar, weshalb sich diese Unterlassung zu ihren Gunsten auswirken sollte. Da den Anlegerinnen und Anlegern die Wahlmöglichkeit geboten werden sollte, einen bestimmten Anteil am Aktienkapital der Immobiliengesellschaft 1 durch Verrechnung mit ihrer ursprünglichen Einlage zu erhalten, erscheint es ausserdem auch naheliegend, dass sie den aktuellen (Markt-)Wert der Aktien bzw. den aktuellen Wert der Gesellschaft im massgeblichen Zeitpunkt wissen möchten, was auch den Sitz im Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 durch den Vertreter des Investment Pool 1____ zu erklären vermag. Im Übrigen ist nicht nachvollziehbar, weshalb dieser Passus im Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag ausschliessen sollte, dass F____ (auch) Aktionär der Immobiliengesellschaft 1 war (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 117, Akten S. 11'355; Akten S. 10'948), bestand der Vertrag doch zwischen den Anlegerinnen und Anlegern und F____ und nicht zwischen letzterem und der Immobiliengesellschaft 1. Mit anderen Worten wurde den Anlegerinnen und Anlegern damit im Verhältnis zu F____ zugesichert, dass dieser im Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 Einsitz nehmen werde. Die Anstrengungen, die fraglichen Verträge in ihrem Sinne auszulegen, demonstrieren augenscheinlich, dass die gesamte Vertragsgestaltung sowie der Zusammenhang zwischen dem Investment Pool 1____ und der Immobiliengesellschaft 1 kompliziert aufgebaut und teilweise schwammig formuliert ist. Dass die Beschuldigten 2 und 3 sowie die Immobilienholdinggesellschaft einzelne Vertragsbestimmungen isoliert betrachtet im Sinne einer reinen privaten Darlehensvergabe an den Beschuldigten 3 auszulegen vermögen, lässt sich im Übrigen ohne weiteres mit dem Umstand erklären, dass bereits das ursprüngliche Konzept eine solche (vordergründige) Trennung zwischen den Anlegenden und der Immobiliengesellschaft 1 aufgrund des BewG voraussetzte. Zudem erweisen sich die Ausführungen der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft bzw. ihre Auslegung der Bestimmungen des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 165, 449 ff., Akten S. 11'230, 11'271; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 117, Akten S. S. 10'946 ff., 11'354 f.) als widersprüchlich, nachdem der Beschuldigte 3 selbst angab, dass (zumindest die ersten) Einlagen noch unter dem ursprünglichen Konzept erfolgt seien (vgl. E. IV.1.2.3 oben; vgl. auch Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 226, Akten S. 11'237 f.; ferner: Akten S. 8915). In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf eine E-Mail des Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 2 vom 10. September 2001 hinzuweisen, in welcher das Projekt zusammengefasst folgendermassen beschrieben wurde: Die Investoren würden das Eigenkapital auf ein Treuhandkonto einzahlen, bei welchem F____ verfügungsberechtigt sei. Die Restfinanzierung erfolge durch die Bank 1____. Die Immobiliengesellschaft 1 solle durch die C-Ausweis-Berechtigten gegründet werden, wobei der Beschuldigte 2 Treuhänder der Gesellschaft und Mitglied im Aufsichtsrat und die Herren F____ und K____ Mitglieder im Verwaltungsrat werden sollten. Ferner sollten die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 «treuhänderisch so verwaltet [werden], dass jeder Investor, sobald dies möglich ist, sich in Höhe seiner Einlage direkt an der AG beteiligt. Die Herren F____/K___/C____ erhalten für ihre Tätigkeit jeweils eine Beteiligung von SFR 100.000,00 an der AG» (SB [...] 68). Diese E-Mail unterstreicht einerseits, dass es sich beim ursprünglichen Konzept tatsächlich um ein solches Treuhandkonstrukt handelte, wie es die Staatsanwaltschaft zur Anklage brachte. Wird zudem der Investitions- und Finanzierungsplan betrachtet, welcher den Anlegerinnen und Anlegern beim Beitritt zum Investment Pool 1____ jeweils ausgehändigt worden war (vgl. etwa SB [...] 26), so fällt ins Auge, dass bei den Gründungskosten der Immobiliengesellschaft 1 ein Aktienkapital von CHF 1'500'000.– vorgesehen war, wobei CHF 1'200'000.– von den «Investoren» und CHF 300'000.– von «Initiatoren» stammen sollten. Diese CHF 300'000.– stimmen somit mit den CHF 100'000.– überein, welche die Herren F____/K___/C____ gemäss besagter E-Mail jeweils als Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 erhalten sollten, und die CHF 1'200'000.– der «Investoren» entsprechen gerade den 80 % des Aktienkapitals, welche den Anlegerinnen und Anlegern gemäss Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags zustehen sollten. Gleichzeitig zeigt diese E-Mail auch, dass der Beschuldigte 2 – entgegen seiner Beteuerung (Plädoyer Berufungsverhandlung Beschuldigter 2 Rz. 170 f., 194 ff., 441, Akten S. 11'230, 11'234, 11'266; ferner Akten S. 8911 f.) – bereits in der Planungsphase involviert gewesen sein musste, macht eine entsprechende Information ansonsten keinen vernünftigen Sinn. Der Beschuldigte 3 gab zudem an, dass er den Beschuldigten 2 im Sommer 2001 ein erstes Mal auf ein «interessantes Immobilienprojekt» in Basel angesprochen habe (Akten S. 4615; vgl. auch Akten S. 3278) und sie im gleichen Sommer eine «allgemeine Besprechung» zusammen mit Herrn M____ und Herrn [...] bei der Bank 1____ gehabt hätten (Akten S. 9228). Letztere Besprechung wird ausserdem durch die anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichte Leistungsabrechnung der Immobiliengesellschaft 1 ersichtlich. Dieser kann ferner entnommen werden, dass der Beschuldigte 2 bereits vor Gründung der Immobiliengesellschaft 1 regen Kontakt mit dem Beschuldigten 3, Herrn [...], Herrn K____, aber auch vereinzelt bereits mit Herrn F____, Herrn M____ und der Bank 1____ hatte (Akten S. 6887).
Es bestehen somit nicht nur keine Zweifel, dass mit der Gründung des Investment Pool 1____ das ursprüngliche Konzept umgesetzt werden sollte, sondern auch, dass in dieser Planungsphase die Beschuldigten 2 und 3 massgebend involviert waren.
1.3 Änderung des Anlagekonzepts
1.3.1 Strafgerichtsurteil
Es wird geltend gemacht, es sei zwar ursprünglich geplant gewesen, die deutschen Anlegenden direkt an der Immobiliengesellschaft 1 und damit an deren Liegenschaften zu beteiligen, jedoch bereits Ende 2001 habe sich herausgestellt, dass ein Kauf der Liegenschaften bzw. eine Beteiligung der Anlegenden an der Immobiliengesellschaft 1 nicht möglich sei. Der Beschuldigte 3 habe den Herren K____ und F____ deshalb vorgeschlagen, eine Rückzahlung der Gelder vorzunehmen oder ihm die Gelder persönlich als Darlehen zu gewähren (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 225 f., Akten S. 11'237 f.).
Bereits das Strafgericht ging im angefochtenen Urteil auf diese Einwände ein. Es hat sich dabei mit den in den Akten befindlichen Darlehensverträgen und den verschiedenen Investment Pools sowie der Frage, wann und wie das ursprüngliche Treuhandverhältnis allenfalls abgeändert worden sei, auseinandergesetzt (angefochtenes Urteil S. 67–74). Es kam dabei zum Schluss, dass aufgrund einer Vielzahl von Indizien klar sei, dass in der Zeit nach der Investition der Gelder durch die Anlegenden, der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und dem Kauf der Liegenschaften das ursprüngliche Konzept vom Beschuldigten 3 und von F____ abgeändert worden sei, hierfür rückdatierte Darlehensverträge (datierend vom 15. April 2002) über private, ungesicherte Darlehen an den Beschuldigten 3 erstellt und der Investment Pool 2____ ebenfalls rückwirkend gegründet worden sei, ohne dass dies den Anlegenden zur Kenntnis gebracht und um ihre Zustimmung ersucht worden wäre. In Wirklichkeit seien diese Darlehensverträge nur fiktiv und simuliert gewesen. Den Beschuldigten 2 und 3 seien diese Umstände bekannt gewesen und ihr Verhalten zeige auf, dass ihnen auch nach dem 14. Februar 2002 bewusst gewesen sei, dass es sich um ein treuhänderisch zu führendes Geschäft gehandelt habe (angefochtenes Urteil S. 74–82).
1.3.2 Aussagen und Verhalten der Anlegenden
1.3.2.1 Die Beschuldigten 2 und 3 monieren, das Strafgericht habe bei seiner Beweiswürdigung zentralste Beweise nicht oder komplett falsch gewürdigt. Insbesondere beanstanden sie zunächst, das Strafgericht habe die Aussagen der Anlegenden vollkommen «ignoriert». Keine Anlegerin und kein Anleger hätten je geltend gemacht, die Beschuldigten 2 und 3 hielten treuhänderisch Aktien von ihnen. Niemand habe in der Zeit zwischen 2002 bis 2007 jemals gefordert, die Aktien würden von Dritten gehalten und müssten herausgegeben werden. Die Anlegenden hätten sich nie als Aktionärinnen oder Aktionäre gesehen. Zudem hätten sie zu keinem Zeitpunkt über die Verzinsung ihrer Darlehen hinaus beansprucht, an einer Wertsteigerung der Immobilien beteiligt zu sein. Es sei aktenkundig, dass die Anlegenden im Jahr 2006 über die Möglichkeit sowie Vorteile der freiwilligen Wandlung ihrer Darlehen von F____ und dem Beschuldigten 3 informiert worden seien. Wenn ihnen die Unterschiede erklärt worden seien, welche eine neue aktienmässige Beteiligung mit sich bringe, könne es unmöglich sein, dass die Beschuldigten 2 und 3 die Aktien zuvor während vieler Jahre auf Rechnung der Anlegenden gehalten hätten. Auch nach der Umwandlung der Darlehen in Aktien sei es nie Thema der neuen Aktionärinnen und Aktionäre gewesen, dass sie bereits früher wirtschaftlich Aktionärsstellung gehabt hätten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 16 ff., ferner auch Rz. 369, 404 ff., 558 ff., Akten S. 11'215 ff., 11'254, 11'259, 11'289 f.; vgl. auch Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 26 ff., 43 ff., Akten S. 11'330 ff., 11'337 ff.; ferner: Akten S. 8910 f., 8920 ff.).
1.3.2.2 Den Beschuldigten 2 und 3 ist insoweit zuzustimmen, als dass keine Anlegerin und kein Anleger konkret ausgesagt hätten, die Beschuldigten 2 und 3 würden Aktien treuhänderisch für sie halten. Es trifft ebenso zu, dass keine schriftlichen Verträge zwischen den Anlegenden und den beiden Beschuldigten bestehen, welche entsprechende Treuhandverhältnisse ausweisen würden. Angesichts der Tatsache, dass bereits in einer frühen Projektphase bekannt war, dass eine Beteiligung von ausländischen Personen an Liegenschaften und Immobiliengesellschaften in der Schweiz aufgrund des BewG nicht möglich war (vgl. E. IV.1.2 oben), erstaunen diese Umstände allerdings nicht. Genau diese Problematik sollte mit dem ursprünglichen Konzept umgangen werden. Bereits der Strafgerichtspräsident wies in der verfahrensleitenden Verfügung vom 4. August 2016 denn auch zutreffend darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft im vorliegenden Fall aufgrund der Gesamtumstände und der konkret erfolgten Geschäftsaktivitäten von einem faktischen Treuhandgeschäft ausgeht (Akten S. 5490). In diesem Zusammenhang ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei den Anlegenden durchwegs um juristische Laien handelte. Auch dass es sich um professionelle Anleger handelte, wie namentlich von den Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft in den Raum gestellt wird (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 18, Akten S. 11'215; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 24, Akten S. 11'329; ferner: Akten S. 8915, 10'946), kann nicht ernsthaft behauptet werden. Nur weil sie für die Einlagen in den Investment Pool 1____ teilweise bei einem Finanzinstitut einen Kredit mit einem tieferen Zinssatz aufgenommen hatten, um aus der Zinsdifferenz zu profitieren, macht sie noch längst nicht zu professionellen Anlegern. Es ist grundsätzlich unbestritten, dass das Projekt Immobiliengesellschaft 1 (und das Projekt Immobiliengesellschaft 2) den Anlegenden mehrheitlich entweder von ihrem langjährigen Treuhänder F____ oder K____ vorgestellt und empfohlen wurde und sie nicht infolge eigener aktiver Bemühungen auf das Projekt aufmerksam wurden. Dass vereinzelte Anleger bei einer solchen Ausgangslage eine Finanzierungsmöglichkeit suchen und dabei einen Kredit mit einem tieferen Zinssatz aufnehmen, zeugt nicht von ausserordentlichem Wissen in der Finanzwirtschaft. Bei den Anlegenden handelte es sich etwa um Ärzte (Akten S. 3426, 3495), Kauffrauen bzw. Kaufmänner (Akten S. 3431, 3440, 3508, 3984), Informatiker (Akten S. 3438, 3580), einen Wirtschaftsinformatiker (Akten S. 4059), einen Professor (Akten S. 4333), Physiotherapeutinnen bzw. Physiotherapeuten (Akten S. 3451, 3462, 3471, 3473), einen Berufsbetreuer (Akten S. 3479), einen Busfahrer (Akten S. 3485), einen Gymnasiallehrer (Akten S. 3499), einen Geschäftsführer eines Sportgeschäfts (Akten S. 3503), eine Pflegefachfrau (Akten S. 4007) oder um eine Musikerin (Akten S. 3567). Insofern war es zum einen nicht zu erwarten, dass sie bei der vorliegenden Konstellation das faktische Treuhandverhältnis aus tatsächlicher geschweige denn aus rechtlicher Sicht als solches zu erfassen und zu bezeichnen vermögen, und erstaunt es zum anderen nicht, dass von «Darlehen» die Rede war. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Berufungsantwort zudem zu Recht darauf hin, dass es aufgrund der rechtlichen Ausgangslage aufgrund des BewG und den Angaben, die den Anlegenden teilweise gemacht worden sind (vgl. u.a. Akten S. 2675; SB [...] / 95), plausibel erscheint, dass sie ihre Einlagen aus rechtlicher Sicht (zumindest bis die erwartete Lockerung eintritt) lediglich als Darlehen an den Investment Pool oder an die Immobiliengesellschaft 1 selbst qualifizierten. Illustrativ können die Aussagen von [...] hinzugezogen werden, welcher angab, «dass es da eine rechtliche Besonderheit gab, dass Deutsche in der Schweiz keinen Immobilienbesitz erwerben konnten. Aus diesem Grund ist ja dann später auch Herr B____ als Schweizer hinzugekommen. Ich habe das Darlehen an den Investment Pool 2____ gegeben und von dort haben wir ja auch die Zinszahlungen erhalten» (Akten S. 3480). Immerhin kann an dieser Stelle jedoch angemerkt werden, dass Anleger_G____ anlässlich der Einvernahme vom 15. November 2013 auf die Frage, welches die Rolle des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit dem Investment Pool 1____ bzw. dem Investment Pool 2____ gewesen sei, angab, der Beschuldigte 2 habe keine Funktion im Investment Pool gehabt; er sei lediglich Treuhänder im Auftrag des Investment Pools gewesen, damit die Schweizerischen Vorschriften betreffend die Liegenschaft hätten eingehalten werden können – auch wenn er in der nächsten Frage sogleich relativierte, dass er nicht wisse, ob der Beschuldigte 2 als Treuhänder tätig gewesen sei. Auf die Folgefrage aber, wem der Beschuldigte 2 denn Rechenschaft schuldig gewesen sei, führte er dann wieder aus, seinem Verständnis nach sei er gegenüber F____ Rechenschaft schuldig gewesen. «Irgendwie hatte der Investment Pool die Anteile an der Immobiliengesellschaft 1. Wie das genau war, kann ich nicht sagen. F____ war Treuhänder des Investment Pools und deshalb war B____ ihm nach meinem Verständnis Rechenschaft schuldig» (Akten S. 3586). Diese Aussagen deuten nicht nur in Richtung der von der Staatsanwaltschaft vertretenen «Treuhand-These», sondern sie untermauern beispielhaft, dass die Anlegenden keinen Durchblick über das gesamte Anlagekonstrukt hatten. Unabhängig davon, ist im Zusammenhang mit der Terminologie «Darlehen» daran zu erinnern, dass bereits das ursprüngliche Konzept eine Darlehensvergabe zuliess bzw. war eine solche (zumindest vordergründig) gerade vorgesehen. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufungsantwort ausserdem zu Recht einwendet, spricht die Vergabe eines Darlehens von den Anlegenden an die Immobiliengesellschaft 1 zwecks Erwerbs des Liegenschaftskomplexes nicht gegen die Annahme eines Treuhandverhältnisses. Nur am Rande ist zu erwähnen, dass es – entgegen der gegenteiligen Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 130, Akten S. 11'225) – sehr wohl Darlehen mit Kapitalgewinnkomponenten gibt, nämlich in Form von sog. partiarischen Darlehen, bei denen anstelle oder nebst eines festen Darlehenszinses auch eine Beteiligung am Gewinn und/oder Verlust vereinbart werden kann (vgl. hierzu Maurenbrecher/Schärer, in: Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 312 OR N 37 ff.; ferner bereits BGE 99 II 303 E. 4a, in: Pra 1974 Nr. 63 S. 98, 100). Was die Angaben der Anlegenden betrifft, ist nach dem Gesagten weniger von Relevanz, ob sie von «Darlehen» oder einem «Treuhandverhältnis» sprachen, sondern ist vielmehr entscheidend, ob sie aus ihrer Sicht in Immobilien in der Schweiz investierten oder ob sie dem Beschuldigten 3 ein persönliches Darlehen mit fester Verzinsung und zur freien Verfügung gegeben haben. Viel aufschlussreicher ist folglich, was gemäss der Auffassung der Anlegenden mit ihren Einlagen hätte geschehen sollen und was ihnen aus ihrer Investition zugestanden wäre.
[...] und [...] gaben an, die wesentlichen Punkte der Vereinbarung über die Verwendung des von ihnen eingezahlten Gelds seien namentlich der Kauf der Immobilie [...] sowie deren ständige Renovierung gewesen, um höhere Mieterträge und Wertsteigerungen zu erzielen (Akten S. 3387). [...] führte aus, die Anlegenden hätten «im Prinzip» Teilinhaber der Immobilie werden sollen (Akten S. 3427). Auch [...] führte anlässlich seiner Einvernahme vom 9. November 2010 auf die Frage, was mit seinem einbezahlten Geld hätte geschehen sollen und woraus er dies schliesse, aus, Herr K____ habe ihm erklärt, dass der Investment Pool 1____ drei Liegenschaften kaufe, diese umbaue und die Wohnungen vermiete. «Auf diese Art sei es möglich, dass deutsche Anleger indirekt in der Schweiz Immobilien kaufen bzw. sich daran beteiligen können» (Akten S. 3986 unten und 3987 oben). Anleger_F____ meinte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung auf die Frage, ob er seiner Auffassung nach Mitbesitzer der Liegenschaften oder nur Kreditgeber gewesen sei, gar, er denke, dass er sie erworben und mitfinanziert gehabt habe, obschon er sogleich relativierte, dass er Laie sei, und ebenso angab, dass es ihm lediglich um die Verzinsung und die Rückerstattung der Einlage gegangen sei (Akten S. 7061). [...], die ihren Anspruch lediglich in der Verzinsung zu 6 % sah, führte aus, sie habe ihr Geld für die Immobiliengesellschaft 1 investiert. Bei ihrer Anlage habe es sich um eine Investition gehandelt, bei welcher «wie es sonst bei Investmentfonds üblich ist» eine Vermietung stattfinde und daraus die Verzinsung erfolge (Akten S. 3432). Sodann gab eine Vielzahl weiterer Anlegerinnen und Anleger als Verwendungszweck ebenso den Kauf der Liegenschaft [...] bzw. die Investition in das Projekt [...] an (Akten S. 3435, 3441, 3444 f., 3452 f., 3458, 3468, 3474, 3479, 3486, 3496, 3498 f., 3503 und 3504, 3510 und 3511, 3554 f., 3582, 4008 f., Akten S. 4064). Diese Auffassung erscheint aufgrund der den Anlegenden zugesandten Unterlagen denn auch folgerichtig. Wie bereits dargelegt, wurde den Anlegenden im Exposé als Anlageobjekt die Immobiliengesellschaft 1 als Eigentümerin des Liegenschaftskomplexes an der [...] angepriesen und unter «Abwicklung» festgehalten, die Anlegenden sollten den jeweiligen Einlagebetrag auf das Notariatskonto einzahlen. Sobald die avisierten Beträge auf dem Konto eingegangen seien, könne die Immobiliengesellschaft 1 gegründet werden (vgl. E. IV.1.2.3 oben). Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang auch, dass eine Vielzahl der befragten Anlegerinnen und Anleger angab, vor ihrer Investition in das Projekt sei ihnen der Liegenschaftskomplex vor Ort teilweise auch vom Beschuldigten 3 gezeigt worden (vgl. Akten S. 3440, 3445, 3451, 3474. 3499, 3503 f.), was vom Beschuldigten 3 denn auch gar nicht abgestritten wird (Akten S. 9234).
Keine Rede war dagegen von einem privaten Darlehen an den Beschuldigten 3. Im Gegenteil: Keine Anlegerin und kein Anleger hatten, soweit sie hierzu befragt wurden, Kenntnis davon, dass die ursprünglichen Vereinbarungen in diese Richtung abgeändert worden sein sollen (Akten S. 3387, 3427, 3432, 3436, 3441, 3445, 3452, 3458, 3480, 3500, 3504, 3512, 3584; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.; ferner Akten S. 7022; [...], Anlegerin_H____, [...], [...] und [...] sahen die Abänderung in der Umwandlung in die Aktien der Immobilienholdinggesellschaft, vgl. Akten S. 3463 , 3468, 3475, 3496 und 3555; ebenso wohl [...], Anleger_E____ und Anleger_F____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, Akten S. 3486, 3721, 7062). Entsprechend war ihnen weder der Umstand bekannt, dass der Beschuldigte 3 ein persönliches Darlehen erhalten habe, noch kannten sie die ihnen vorgelegten Darlehensverträge zwischen dem Investment Pool 1____ und dem Beschuldigten 3 sowie zwischen dem Investment Pool 2____ und dem Beschuldigten 3 (Akten S. 3388, 3427, 3432, 3436, 3441, 3446, 3452, 3458, 3463, 3469, 3475, 3480, 3486, 3496, 3500, 3504, 3512 f., 3555, 3585 f.; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.; ferner Akten S. 7022, 7061; [...] habe erst im Herbst 2009, als er sein Geld zurückgefordert habe, entsprechende Information erhalten, vgl. Akten S. 3988 unten 3989 oben). In diesem Zusammenhang erweist sich auch die Behauptung des Beschuldigten 3, wonach jede einzelne Anlegerin und jeder einzelne Anleger die Darlehensverträge unterzeichnet hätten (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 54, 70, Akten S. 11'340, 11'343), zumindest insofern als tatsachenwidrig, als die fraglichen Darlehensverträge mit dem Beschuldigten 3 nicht von ihnen persönlich, sondern von F____ als Vertreter der Investment Pools unterzeichnet wurden (SB [...] / 185 ff.; SB [...] / 188 ff.). Auch die Frage, ob ihnen bekannt gewesen sei, dass das gesammelte Geld der Anlegenden von F____, dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3 gemäss deren Aussagen verwendet worden sei, um auf eigene Rechnung Immobilien-Aktiengesellschaften in der Schweiz zu gründen und mit diesen Liegenschaften in der Schweiz zu erwerben, ohne dabei irgendwelche durchsetzbaren Ansprüche zugunsten der Anlegenden oder der Investment Pools an diesen Gesellschaften oder Liegenschaften zu begründen, wurde zum Grossteil verneint (Akten S. 3388, 3427, 3432, 3436, 3446, 3452, 3458, 3463, 3469, 3475, 3480 f., 3486 unten und 3487, 3496, 3500 oben, 3504, 3513 unten und 3514 oben, 3555, 3587; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.). Folglich waren sie auch der Auffassung, dass eine entsprechende Verwendung ihrer Gelder gemäss den Vereinbarungen nicht zulässig gewesen sei bzw. dass sie über eine entsprechende Vereinbarung nicht im Bilde gewesen seien (Akten S. 3388, 3428, 3432, 3436, 3446, 3453, 3558, 3463, 3469, 3475, 3481, 3487, 3497, 3500, 3504, 3555, 3588; [...] sah sich nicht in Stande, diese Frage zu beantworten, Akten S. 3514; [...] machte hierzu keine Angaben, da er «zu diesem Zeitpunkt […] nicht mehr dabei» gewesen sei, Akten S. 3441; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.). Selbst der Anleger_E____, der sich eigenen Angaben zufolge als reiner Darlehensgeber betrachtete (Akten S. 3724), gab auf diese Frage zu Protokoll, dass er die Absicht der Beschuldigten 2 und 3 bei der Einzahlung seines Geldes nicht gekannt habe. Eine solche Verwendung sei nicht zulässig gewesen und er hätte kein Geld überwiesen, hätte er von davon Kenntnis gehabt. Auf die Frage, inwiefern dies gegen die vertraglichen Vereinbarungen verstossen habe, meinte er: «Ich gab das Geld als Darlehen der Immobiliengesellschaft 2 und nicht den Herren C____ und B____» (Akten S. 3724). Und schliesslich waren die Anlegenden mehrheitlich, sofern sie Angaben hierzu machten bzw. machen konnten, auch nicht im Bilde darüber, dass die Beschuldigten 2 und 3 ohne Eigenmittel einzubringen zusammen die absolute Mehrheit des Aktienkapitals der Immobilienholdinggesellschaft erhielten (Akten S. 3389, 3428, 3437, 3448, 3454, 3459, 3464, 3470, 3476, 3482, 3497, 3518, 3556; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.) und waren sie folglich der Auffassung, dass die spätere Zuteilung der Aktienmehrheit an der Immobilienholdinggesellschaft an den Beschuldigten 2 und 3 gegen ihre Verträge mit den Investment Pools bzw. gegen ihre Vereinbarungen mit Herrn F____ verstiessen (Akten S. 3389, 3428, 3437, 3449, 3454, 3460, 3464, 3482, 3497, 3502, 3556; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.) bzw. darüber zumindest nicht gesprochen worden und dies nicht vereinbart gewesen sei (Akten S. 3471; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.)
Es mag zwar zutreffen, dass es Anlegende, darunter auch den bereits zitierten [...] gab, welche aussagten, ihnen sei es lediglich um eine Kapitalanlage mit gutem Zins gegangen (Akten S. 3987, ferner Akten S. 4010) bzw. ihnen seien lediglich die Verzinsung zu 6 % auf ihre Einlage zugestanden (so etwa Akten S. 3432 f., 3458 f., 3463, 3469, 4062, 7018; wohl auch Akten S. 3500 unten und 3501 oben; für die Fragen vgl. Akten S. 3492 ff.; für die Immobiliengesellschaft 2 vgl. etwa Aussagen Anleger_E____, Akten S. 3720) bzw. sie hätten nicht genau gewusst, was mit einer zwischenzeitlichen Wertsteigerung hätte geschehen sollen (Akten S. 3446; für die Immobiliengesellschaft 2 vgl. abermals Aussagen Anleger_E____, Akten S. 3721). Die Behauptung jedoch, niemand habe über die Verzinsung ihrer Einlage hinaus Wertsteigerungsanteile erwartet (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 128, 267, Akten S. 11'224, 11'243; ferner: Akten S. 8921), erweist sich als aktenwidrig. [...] und [...] (Akten S. 3387), [...] (Akten S. 3427), [...] (Akten S. 3435 f. und 3437), [...] (Akten S. 3474 und 3475), [...] (Akten S. 3497), [...] (Akten S. 3504), [...] (Akten S. 3514), [...] (Akten S. 3555), Anlegerin_A____ hinsichtlich der Immobiliengesellschaft 2 (Akten S. 3567, 3570), Anleger_G____ (Akten S. 3588, auch S. 3583) gaben entweder an, dass sie Anspruch auf Partizipation an einer allfälligen Wertsteigerung gehabt hätten oder aber, dass ihnen versprochen oder zumindest in Aussicht gestellt worden sei, an einer Wertsteigerung teilzuhaben. Auch [...] führte aus, dass ihm eine mögliche Wertsteigerung in Aussicht gestellt worden sei (Akten S. 3441) und dass er die Erwartung gehabt habe, entsprechend seinem Anteil an einer Wertsteigerung aber auch an einer Wertverminderung zu partizipieren (Akten S. 3442). Aus den Aussagen von [...] wird ersichtlich, dass es ihr zwar in erster Linie um die 6 % Verzinsung und die künftige Rückzahlung des «Darlehens» gegangen sei. Allerdings räumte sie ein, dass sie weder sagen könne, ob sie auch Miteigentümerin werden sollte, noch ob sie an einer Wertsteigerung hätte partizipieren sollen. «Subjektiv» sei sie jedoch vielleicht davon ausgegangen (Akten S. 3452 und 3453). [...] führte gar aus, ihm sei eine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 empfohlen worden. Vereinbart sei gewesen, aus dem Pool den Immobilienkomplex zu erwerben, eine Rendite von 6 % zu erhalten und nach zehn bis zwölf Jahren das Objekt mit Gewinn zu verkaufen (Akten S. 3486, 3487). Schliesslich kann auf die Angaben von [...] hingewiesen werden. Dieser gab zu Protokoll, es sei ihm gesagt worden, dass eine Immobilie günstig gekauft werden könne und diese mit den Geldern der Anlegenden renoviert und eine garantierte Rendite von 6 % gewährt werden könne. Es habe eine rechtliche Besonderheit gegeben, wonach deutsche Staatsbürger in der Schweiz keinen Immobilienbesitz erwerben könnten, weshalb er ein Darlehen an den Investment Pool 2____ gegeben habe. Es sei zunächst vereinbart gewesen, dass die Immobilie mit dem Geld saniert werde, er eine feste Verzinsung von 6 % erhalte und ein Mal im Jahr festgestellt werde, was zusätzlich ausgeschüttet werden könne. Vereinbart sei demnach eine jährliche Verzinsung zu 6 % und entsprechend der jeweiligen Einlage ein Gewinnanteil an der Wertsteigerung gewesen (Akten S. 3479 ff.).
1.3.2.3 Insgesamt erscheint aufgrund der Aussagen der Anlegenden klar, dass sie keinen richtigen Durchblick über die Gesamtsituation des vorliegenden Anlagekonstrukts hatten. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Berufungsantwort (Akten S. 9813) auch zu Recht darauf hingewiesen, dass dies angesichts des juristischen Chaos wenig erstaunt. Wie unter E. IV.1.2.2 ff. oben erwogen, erweist sich bereits die Vertragsgestaltung hinsichtlich des Investment Pool 1____ als kompliziert und undurchsichtig. Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass zumindest einige der Anlegenden davon ausgegangen sein dürften, der Investment Pool 1____ bzw. sie selbst, hätten der Immobiliengesellschaft 1 ein Darlehen gewährt. Dies zeigen im Übrigen auch die Erwägungen des Verwaltungsgerichtsentscheids VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 in Bezug auf die Anlegerinnen [...] und [...], auf welche die Immobilienholdinggesellschaft verweist (Akten S. 10'945), machten sie doch gerade geltend, sie hätten das ursprüngliche Darlehen einer «100 % Schweizer Gesellschaft» gewährt (E. 7.4.5). Sofern die Immobilienholdinggesellschaft mit ihrem Verweis ferner geltend machen möchte, das Verwaltungsgericht habe bestätigt, dass es sich bloss um ein Darlehensverhältnis gehandelt habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hatte lediglich zu prüfen, ob sie Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erworben hatten; eine Prüfung, ob dies aufgrund einer Umwandlung von Darlehen oder aufgrund eines Tausches treuhänderisch gehaltener Aktien geschah, erfolgte indessen nicht (vgl. auch E. 7.3.6 des erwähnten Entscheids). Bereits unter E. IV.1.2.3 oben wurde zudem dargelegt, dass namentlich im Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool 1____ eine Vermischung zwischen dem Investment Pool 1____ und der Immobiliengesellschaft 1 gemacht wurde. Aus den Akten kann entnommen werden, dass eine solche auch nach Vertragsschluss, nach der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und nach dem Kauf des Liegenschaftskomplexes gegenüber den Anlegenden zu erkennen ist. Gemäss Ziff. 12.3 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags war ein Jahresabschluss den Gesellschaftern (des Investment Pool 1____) «mit der Aufforderung zur Abstimmung im jährlichen schriftlichen Abstimmungsverfahren bzw., wenn [stattdessen] eine Gesellschaftsversammlung stattfindet, mit der Einladung zu dieser zuzusenden» (vgl. etwa SB [...] / 7). Aus der Einvernahme von Anleger_G____ vom 15. November 2013 kann entnommen werden, dass er nach der Einbringung seiner Einlage mehrfach gefragt habe, wann die erste Gesellschaftsversammlung stattfinde und wann er einen Abschluss sehen könne. Er habe dann die Bilanz des «Investment Pools» von Herrn F____ erhalten (Akten S. 3583). Bei dieser Bilanz und der ihm ebenfalls zugestellten Erfolgsrechnung handelte es sich allerdings um diejenigen der Immobiliengesellschaft 1 des Jahres 2002 (SB [...] / 76 - 113). Den Anlegenden wurde sodann mit Rundschreiben Nr. 1 des Investment Pool 1____ vom Juni 2002 ein Bericht des Verwaltungsrats der Immobiliengesellschaft 1 zugestellt, welcher an die «Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1» gerichtet war, und der Auskunft über die Gründung der Gesellschaft und den Erwerb des Liegenschaftskomplexes gab (vgl. etwa SB [...] / 21 f. und 26; SB [...] / 93 ff.; auch SB [...] / 75). Im Rundschreiben II vom 24. Mai 2003 wurde im Betreff nicht nur Bezug auf den Investment Pool 1____, sondern erstmals auch auf den Investment Pool 2____ genommen (vgl. etwa SB [...] / 114 f.; SB [...] / 33 f.; SB [...] / 102 f.). Wie das Strafgericht zu Recht anmerkte, dürfte dies jedoch lediglich aufmerksamen Lesern aufgefallen sein, ist dem Rundschreiben doch nicht zu entnehmen, dass es sich beim Investment Pool 1____ und dem Investment Pool 2____ inhaltlich um etwas Verschiedenes handelte. Vielmehr ist dem ersten Satz zu entnehmen, dass mit dem Schreiben bzw. namentlich den beigefügten Anlagen über «die Tätigkeiten zu den im Betreff genannten Gesellschaften» – also die Tätigkeiten des Investment Pool 1____ und des Investment Pool 2____ – informiert wurde, wobei die beigefügten Anlagen jedoch Auskunft über die an den einzelnen Liegenschaften des Komplexes [...] durchgeführten Arbeiten im Jahr 2002, über eine «Prüfliste Altbausanierung und Modernisierung» und über die Mietenwicklung im 2003 des Liegenschaftskomplexes gaben (vgl. etwa SB [...] / 33 ff.; SB [...] / 102 ff.). Auch in diesem Rundschreiben werden folglich die Tätigkeiten rund um den Liegenschaftskomplex der Immobiliengesellschaft 1 als solche der Investment Pools präsentiert. Dem genannten Schreiben kann ferner entnommen werden, dass den Anlegenden die Vorlage des Jahresabschlusses und des Prüfberichts der Revisionsgesellschaft im Juni 2003 in Aussicht gestellt wurde, mit der gleichzeitigen Ankündigung, direkt im Anschluss daran eine Einladung zur Gesellschafterversammlung zu erhalten (vgl. etwa SB [...] / 115; SB [...] / 34; SB [...] / 103). Aus den von Anleger_G____ eingereichten Unterlagen ist bezeichnenderweise wiederum der Bericht der Revisionsstelle der Immobiliengesellschaft 1 über die Buchführung und die Jahresrechnung für den Zeitraum vom 30. November 2001 bis zum 31. Dezember 2002 zu entnehmen (SB [...] / 119 f.). Dies alles spricht dafür, dass – wie vom Strafgericht letztlich gefolgert – die Anlegenden faktisch wie Eigentümerinnen und Eigentümer der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften behandelt wurden. Nichts anderes ergibt sich aus dem Protokoll der folgenden Gesellschafterversammlung des Investment Pool 2____ vom 22. Januar 2004. Namentlich die Beschuldigten 2 und 3 sehen darin zwar den «unmissverständlichen» Nachweis, dass die Anlegenden über die Anlagestrategie in Form von Darlehen informiert worden seien (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 122 f., 440, 459 ff., Akten S. 11'223 f., 11'265. 11'272 f.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 46 f., Akten S. 11'337 f.; Akten S. 8927). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass unter TOP 2 festgehalten wurde, dass F____ Erläuterungen zur Mittelverwendung und den vergebenen «Darlehen» abgegeben habe. Er habe die «Lex Friedrich» erläutert und dargelegt, weshalb zurzeit keine direkte Beteiligung möglich sei (SB [...] / 44). Ebenso zutreffend ist, dass die Anlegenden aufgeklärt wurden, dass die Immobiliengesellschaft 1 Eigentümerin des Liegenschaftskomplexes sei, der Beschuldigte 2 als Verwaltungsratspräsident neben den beiden Mitgliedern F____ und [...] im Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 amte (SB [...] / 45), die Immobiliengesellschaft 1 eine schweizerisch beherrschte Gesellschaft sei und bei einer Wandlung der Darlehen in Aktien eine Handänderungssteuer fällig werde (SB [...] / 46). Inwiefern dies jedoch im Widerspruch zum ursprünglichen Konzept stehen sollte, ist nicht ersichtlich, war doch eine solche Umsetzung zur Umgehung des BewG immer vorgesehen. Mit keinem Wort erwähnt wird in besagtem Protokoll hingegen, dass das Darlehen dem Beschuldigten 3 persönlich gewährt worden sein soll und dieser Aktionär der Immobiliengesellschaft 1 sei. Vielmehr kann dem Protokoll entnommen werden, dass den Anlegenden mitgeteilt wurde, dass eine Darlehensvergabe «an eine rein CH-Gesellschaft» erfolgt sei (SB [...] / 46). Die Anlegenden durften bei ihrem Informationsstand demnach davon ausgehen, dass die Darlehensvergabe an die Immobiliengesellschaft 1 erfolgte. Ausserdem wurde den Anlegenden auf entsprechendes Begehren von Anleger_G____, dass die Immobiliengesellschaft 1 alsbald möglich in die Hände der Anlegenden übergehe, versichert, dass das Konzept und die Anlagestrategie vollumfänglich bestehen bleiben würden und nur einvernehmlich abgeändert werden könnten (SB [...] / 46). Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, wurde anlässlich der Gesellschafterversammlung ausserdem auch nur beiläufig darüber informiert, dass die Gesellschaftsform des Investment Pool 1____ geändert worden sei; anstelle der «OR Basel» sei stattdessen der Investment Pool 2____ gegründet worden, was Zustimmung fand. Dass damit eine Änderung der Anlagestruktur einhergegangen sein soll, wurde jedoch ausweislich des Protokolls nicht kommuniziert. Einzig über die Gesellschaftsform (Gesellschaft nach GdbR statt OR), Sitz (neu [...]) sowie Gerichtsstand ([...] statt Basel) wurde informiert (vgl. etwa SB [...] / 48). Wenn demnach die Rede davon war, dass «die gewählte Darlehensvergabe» nicht gegen das Schweizer Recht verstosse und dies von einer Anwaltskanzlei in Basel bestätigt worden sei (vgl. die dahingehenden Ausführungen Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 464, Akten S. 11'273), kann daraus nichts für den Standpunkt der Beschuldigten abgeleitet werden. Da bereits im ursprünglichen Konzept die Belange der Anlegenden innerhalb der Immobiliengesellschaft 1 durch F____ hätten geregelt werden sollen und dieser somit ihr Ansprechpartner war, erstaunt es ausserdem nicht im Geringsten, dass der Beschuldigte 2 nicht an dieser Versammlung teilgenommen hat und die Anlegenden dies nicht beanstandeten. Aus dem gleichen Grund vermag der Beschuldigte 2 nichts daraus abzuleiten, dass die Anlegenden bis zu dieser Gesellschafterversammlung nichts über seine Person resp. seine Funktion gewusst haben sollen. Auch ansonsten finden sich in den Akten keinerlei Anhaltspunkte, dass die Anlegenden über die Änderung der Anlagestruktur vor der Gesellschafterversammlung informiert worden wären; im Gegenteil sprechen die Angaben der Anlegenden – wie dargelegt – vielmehr dafür, dass sie nie über die Vergabe eines persönlichen, ungesicherten Darlehens an den Beschuldigten 3 ins Bild gesetzt wurden. In diesem Zusammenhang ist auch die Beanstandung von Anleger_G____ anlässlich der Gesellschafterversammlung, wonach die Kosten des Beschuldigten 2 und dessen mit der Anlage verbundenen Tätigkeit zu hoch seien, dadurch weniger in das Objekt investiert werde und die Wertsteigerung geringer bleibe (vgl. etwa SB [...] / 45), hervorzuheben. Zum einen erweist sich diese als weiteres Indiz dafür, dass die Anlegenden eben doch auch an einer Wertsteigerung der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften interessiert gewesen waren bzw. einen Anspruch auf Wertsteigerung erhoben haben. Interessant erscheint zum anderen aber auch die darauffolgende Reaktion, wonach aufgrund der «Gesetzeslage und der bestehenden Vorschriften hierauf kein Einfluss durch die Darlehensgeber genommen werden [kann]» (vgl. etwa SB [...] / 45). Wäre das Konzept tatsächlich unlängst abgeändert worden, hätte der Beschuldigte 3 rein persönliche Darlehen der Anlegenden bzw. des/der Investment Pool(s) erhalten, um die Immobiliengesellschaft 1 in eigenem Namen und auf eigene Rechnung zu gründen und den Liegenschaftskomplex zu erwerben, und hätten die Anlegenden lediglich Anspruch auf die Verzinsung der Darlehen gehabt, ist nicht nachvollziehbar, weshalb den Anlegenden die fehlende Einflussmöglichkeit mit den Bestimmungen des BewG hätte begründet werden müssen. Die Reaktion auf die Beanstandung von Anleger_G____ zeigt aber deutlich, weshalb die Anlegenden – namentlich auch anders als bei der [...], bei welcher einige Aktionäre waren – den Beschuldigten 2 und 3 nie Instruktionen oder Weisungen erteilten bzw. versucht haben, dies zu tun (vgl. die dahingehende Argumentation der Beschuldigten 2 und 3: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 130 f., 270 ff. Akten S. 11'225, 11'244 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 37, 51, 54, 70, Akten S. 11'336, 11'339 f., 11'343; ferner: Akten S. 8921). Im Übrigen liegt es bereits aufgrund der gesamten Umstände rund um die Gründung des Investment Pool 1____ (vgl. hierzu E.IV.1.2 oben) auf der Hand, dass den Anlegenden von Anfang an klargemacht wurde, dass sie aufgrund der gesetzlichen Rahmenbedingungen keinen Einfluss auf die Geschicke in der Immobiliengesellschaft 1 nehmen dürfen und sie sich insofern namentlich auf F____ sowie auf die Organe der Immobiliengesellschaft 1 und damit namentlich auf die Beschuldigten 2 und 3 verlassen mussten. Somit überrascht auch nicht, dass sie bei Änderungen im Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 keine Rückmeldung gaben (vgl. die dahingehende Argumentation des Beschuldigten 2: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 134 f., Akten S. 11'225; ferner: Akten S. 8922), bei der vermeintlichen Darlehensrückzahlung von der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ im Jahr 2005 nicht intervenierten (vgl. die dahingehende Argumentation des Beschuldigten 2: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 580, Akten S. 11'292) und auch nicht den Anspruch stellten, an den Generalversammlungen der Immobiliengesellschaft 1 oder der Immobiliengesellschaft 2 teilzunehmen (vgl. die dahingehende Argumentation im Zusammenhang mit der [...]: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 287 ff., Akten S. 11'245 ff.; ferner: Akten S. 8922 f.). Das Strafgericht wies bereits im angefochtenen Urteil zu Recht darauf hin, dass aus dem gesamten Verlauf der Gesellschafterversammlung klar hervorgeht, dass gegenüber den Anlegenden die ursprünglichen Verträge, welche den Investment Pool 1____ betreffen, weitergelebt wurden. Zwar mag es sein, dass es auch bei Darlehen bzw. bei Kreditvergaben eine gewisse Zweckgebundenheit geben kann und die Information der Anlegenden über die Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 für sich alleine nicht ausschlaggebend sind. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass vorliegend eingehend über die Mietsituation, die Renovationsabsichten, den Wert der Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 oder auch über die Verwendung von zu viel bezahlten Treuhandgebühren (Auszahlung oder Verwendung für Renovationen) informiert und diskutiert wurde (SB [...] / 47 f.). Am Rande sei erwähnt, dass diese Diskussionspunkte zudem die Behauptung widerlegen, dass die Anlegenden kein Interesse an der Erfolgslage der Immobiliengesellschaft 1 gehabt hätten (vgl. hierzu Akten S. 10'963). Ausserdem wurde anlässlich der Versammlung die Verlängerung des Mietvertrags mit dem im Liegenschaftskomplex befindlichen Fitnesscenter besprochen und darüber gar abgestimmt (vgl. etwa SB [...] / 49). In Anbetracht all dieser Umstände kam dem passiven Verhalten des Beschuldigten 3 anlässlich dieser Gesellschafterversammlung – entgegen dessen Auffassung (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 22, Akten S. 11'329) – sehr wohl bedeutender Charakter zu. Wenn ihm von den Anlegenden bzw. vom Investment Pool 2____ tatsächlich nur ein persönliches Darlehen gewährt worden wäre, hätte er spätestens bei dieser Abstimmung einschreiten und darauf hinweisen müssen, dass das Anlagekonzept abgeändert wurde und den Anlegenden keine Weisungsgewalt über bestehende Mietverträge zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und den Mieterinnen und Mietern deren Liegenschaften zukommt.
1.3.2.4 Hinsichtlich des Verhaltens bzw. der Aussagen der Anlegenden wird ferner ins Feld geführt, zu keinem Zeitpunkt habe eine Anlegerin oder ein Anleger je die Herausgabe von Aktien der Immobiliengesellschaft 1 verlangt (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 129, Akten S. 11'225; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 37, 51, 70, Akten S. 11'336, 11'339, 11'344; ferner: Akten S. 10'964). Auch bei den zahlreichen Übertragungen bzw. Abtretungen der Darlehen sei nie die Rede von einem angeblichen Treuhandverhältnis oder einer Wertsteigerung gewesen. Es seien ausschliesslich die Darlehenssumme, der Zins in Höhe von 6 % und der Stichtag des Zinsanspruches festgehalten worden (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 132 f., 265, Akten S. 11'225, 11'243; ferner Akten S. 8910, 10'964; ferner: Akte S. 8921). Selbst im vorliegenden Strafverfahren sei bloss die Rückzahlung der Darlehen zuzüglich Zinsen geltend gemacht worden (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 30, Akten S. 11'217; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 32, Akten S. 11'332). Schliesslich sei es aktenkundig, dass die Anlegenden im Jahr 2006 über die Möglichkeit der freiwilligen Wandlung des Darlehens in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft im Detail informiert worden seien. Insbesondere seien sie über die Unterschiede und Vorteile aufgeklärt worden, welche eine neue aktienmässige Beteiligung mit sich bringe. Es könne daher unmöglich sein, dass die Aktien zuvor während vieler Jahre auf ihre Rechnung gehalten worden seien. Auch nach der Umwandlung sei es nie Thema der neuen Aktionärinnen und Aktionäre gewesen, dass sie bereits vor der Wandlung wirtschaftlich Aktionärinnen oder Aktionäre gewesen seien (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 137 ff., Akten S. 11'226; vgl. auch Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 37, 56 ff., Akten S. 11'336, 11'340 ff.; ferner Akten S. 8928). Im Übrigen hätten nicht alle Anleger von der Wandlungsmöglichkeit Gebrauch gemacht. Es stelle sich die Frage, was mit diesen angeblich treuhänderisch gehaltenen Aktien hätte geschehen sollen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 141, Akten S. 11'226; ferner: Akten S. 8929, 10'963 f.).
Auch diese Einwände stellen keine tauglichen Hinweise gegen die von der Staatsanwaltschaft vertretenen Treuhand-These dar. Bereits mehrfach wurde dargelegt, dass den Anlegenden von Beginn weg klargemacht wurde, dass sie keine Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft 1 halten können, solange das BewG eine solche durch ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland nicht zulasse. Ihnen wurde jedoch bereits im Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool 1____ versprochen, sich bei einer künftigen Lockerung entsprechend ihrer Einlage beteiligen zu können. Eine Lockerung, welche eine entsprechende Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 zugelassen hätte, ist jedoch nicht eingetreten. Das BewG wurde per 1. April 2005 jedoch dahingehend revidiert, als dass Personen im Ausland Anteile an einer Immobiliengesellschaft erwerben können bzw. ein solcher Erwerb seither nicht mehr bewilligungspflichtig gemäss BewG ist, wenn die betreffende Gesellschaft an einer Börse in der Schweiz kotiert ist (vgl. Botschaft zu einer Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland BBI 2003 4357; AS 2005 1337). Unbestritten ist ferner, dass im Hinblick auf diese Teilrevision u.a. von den Beschuldigten 2 und 3 vorgesehen war, die drei Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1, Immobiliengesellschaft 2 und Immobiliengesellschaft 3 in der Immobilienholdinggesellschaft zusammenzufassen, diese an der Börse zu kotieren und den Anlegenden eine Umwandlung ihrer Einlagen in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft anzubieten. Die Anlegenden wurden von F____ mit Schreiben vom 18. Dezember 2006 auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht (SB [...] / 17.1 f.). Vor diesem Hintergrund überrascht es nicht im Geringsten und vermag der Beschuldigte 2 nichts für seine Position abzuleiten, dass die Anlegenden nie eine Herausgabe von Aktien der Immobiliengesellschaft 1 verlangt hatten. Aus dem gleichen Grund ist es auch folgerichtig, dass bei Übernahmen der Beteiligungen am Investment Pool vor der angebotenen Wandlungsmöglichkeit in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 keine Erwähnung fanden. Dass im vom Beschuldigten 2 erwähnten Übernahmevertrag zwischen den Ehegatten [...] und den Herren [...] und [...] lediglich der Beteiligungsbetrag (die Rede ist im Übrigen nicht von «Darlehenssumme»), der Zins in Höhe von 6 % und der Stichtag des Zinsanspruches festgehalten wurde, ist überdies unzutreffend. In Ziffer 2 wird vielmehr festgehalten, dass die Käufer die Beteiligungen der Verkäufer «mit allen Rechten und Pflichten» übernehmen würden und die den Beteiligungen zu Grunde liegenden vertraglichen Regelungen den Käufern aufgrund ihrer eigenen Beteiligung bereits bekannt seien (SB [...] / 4).
Ferner erstaunt es nicht, dass bei den Übernahmen keine zusätzliche Forderung für Wertsteigerungen geltend gemacht wurde. Die Bestimmungen des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags legen den Schluss nahe, dass bei einer Abtretung der Beteiligung an eine Rechtsnachfolgerin vor der erwarteten Gesetzesänderung keine zusätzliche Vergütung für eine allfällige Wertsteigerung geschuldet ist (vgl. Ziff. 19.1, SB [...] / 9) – was durchaus auch mit dem ursprünglichen Konzept vereinbar ist. Im Übrigen deutet Ziff. 19.2 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags darauf hin, dass im Fall, dass keine Rechtsnachfolgerin für den Anteil einer ausscheidenden Gesellschafterin bzw. eines ausscheidenden Gesellschafters aus dem Investment Pool 1____ hätte gefunden werden können, sehr wohl ein Anspruch auf einen Gewinnanteil bestanden hätte (SB [...] / 9). Allerdings erweist sich die Klausel zur Bestimmung eines sog. «Auseinandersetzungsguthabens» als relativ kompliziert und es stellt sich insbesondere die Frage, ob für die «Auseinandersetzungsbilanz» ebenso eine Zwischenbilanz über die Immobiliengesellschaft 1 erstellt worden wäre – wie dies bereits hinsichtlich der Bilanz des Investment Pool 1____ geschehen ist (vgl. E. IV.1.3.2.3 oben). [...] forderte mit seiner Kündigung zwar mehrfach ein Auseinandersetzungsguthaben gemäss Ziff. 19 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags, erhielt hierauf aber offenkundig keine Antwort (Akten S. 3978 ff. sowie SB [...] / 8.1 ff.).
Die Behauptung, im vorliegenden Strafverfahren seien bloss die Rückzahlung der Einlagen zuzüglich Zins verlangt worden, erweist sich sodann als aktenwidrig. [...] und [...], [...], [...], [...] und [...] forderten nebst der Rückzahlung ihrer Einlagen und deren Verzinsung allesamt eine Genugtuung, deren Grundlage sie in einer Wertsteigerung sahen (Akten S. 658, 666, 700, 751, 784). Auch D____ machte bereits im Untersuchungsverfahren, auch wenn er letztlich in der Erklärung der geschädigten Person vom 11. Mai 2015 lediglich die Einlage zuzüglich Zins angab (Akten S. 648), verschiedentlich Wertsteigerungsanteile geltend (Akten S. 642, 644). Ebenso beklagten sich [...] und [...], dass sie an der versprochenen Wertsteigerung nicht partizipieren konnten (vgl. Akten S. 3477, 3482). Dass einige der Anlegenden lediglich ihre Einlagen und deren Verzinsung verlangten, dürfte wohl auch damit zusammenhängen, dass für sie der Wert der Immobilienholdinggesellschaft nach der Einbringung der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 3 kaum nachvollziehbar gewesen sein durfte. Verschiedene Aussagen der Anlegenden zeigen denn auch, dass ihnen die Bezifferung einer möglichen Wertsteigerung kaum möglich war (vgl. etwa Akten S. 3438, 3389, 3482). Kommt hinzu, dass sie über die Anzahl der Anlegenden der verschiedenen Gesellschaften sowie die Höhe deren Beteiligungen nicht im Bilde gewesen sein durften. In dieser Hinsicht ist auf Ziff. 4 des Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags hinzuweisen, gemäss welchem die Anlegenden keinen Anspruch darauf hatten, dass F____ ihnen Angaben über andere Anlegende macht (vgl. SB [...] / 13). Angesichts der Tatsache, dass die Anlegenden – wie bereits mehrfach erwähnt – keinen Durchblick über das gesamte Anlagekonstrukt hatten bzw. haben und sie teilweise beträchtliche Beträge in die Projekte investierten, erscheint es durchaus plausibel, dass sie in erster Linie froh sind, ihr ursprünglich investiertes Geld zurückzuerhalten.
Was schliesslich die Umwandlung der Einlagen in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft anbelangt, ist zunächst festzuhalten, dass bereits das Strafgericht zutreffend festgehalten hat, dass sich bei den Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 – nicht zuletzt aufgrund der hohen Zinslast – zunehmend Liquiditätsprobleme abzeichneten (vgl. etwa SB Pos. A 14 / 3 f.). Aus dem Umstand, dass den Anlegenden die Umwandlung auf «freiwilliger» Basis angeboten wurde, um sich damit u.a. der Zinslast zu entledigen, kann daher nichts zu Gunsten der Beschuldigten 2 und 3 abgeleitet werden (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 116, Akten S. 11'353). Aus Sicht der Anlegenden wurde mit dem Umwandlungsangebot in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sodann grundsätzlich genau das umgesetzt, was ihnen ursprünglich immer versprochen wurde. Zur Erinnerung: Bereits das ursprüngliche Konzept sah vor, dass die Anlegenden erst nach der dazumal erwarteten Lockerung des BewG wie Aktionärinnen und Aktionäre behandelt werden sollten – die Aktien wurden ihnen jedoch bereits zu zuvor festgelegten Konditionen zugesichert, um an einem zwischenzeitlichen Wertzuwachs anteilsmässig teilhaben zu können (E. IV.1.2.1 oben). Insofern vermag die Information an die Anlegenden durch F____ vom 18. Dezember 2006 (vgl. etwa SB [...] / 66 ff.; SB [...] / 17.1 ff.) für sich nicht, die Treuhand-These der Staatsanwaltschaft zu widerlegen. Wie das Strafgericht im Zusammenhang mit der Zuteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zu Recht erwog (angefochtenes Urteil S. 115), vermittelt das Schreiben den Eindruck, dass in der Immobilienholdinggesellschaft diejenigen Immobiliengesellschaften zusammengeführt werden, die aus dem Vermögen der Anlegenden finanziert wurden. Die dem Schreiben beigelegte Antwortkarte, mit welcher den Anlegenden vier Wahlmöglichkeiten gegeben worden waren, trägt denn auch den Titel «Investment Pool 2____ – Treuhandanweisung des/der wirtschaftlich Berechtigten» (vgl. etwa SB [...] / 68). Die Anlegenden durften demnach davon ausgehen, dass nur Personen Aktionärinnen und Aktionäre der Immobilienholdinggesellschaft werden, welche auch Geld in eine der Immobiliengesellschaften investiert hatten. Das vom Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang ebenfalls erwähnte Schreiben von F____ vom 10. Juli 2007, in welchem Bezug auf die erwähnte Treuhandanweisung genommen wurde und die Immobilienholdinggesellschaft vorgestellt wurde (vgl. etwa SB [...] / 7 f.), unterstreicht diese Feststellung. Den Anlegenden wurden darin erneut die «wesentlichen Vorteile» der Wandlung aufgezeigt, wobei an erster Stelle Folgendes festgehalten wurde: «Die Beteiligung an der Gesellschaft entspricht Ihrem eingesetzten Kapital in Relation zum gesamten eingesetzten Kapital» (vgl. etwa SB [...] / 8). Die Anlegenden konnten folglich nicht erahnen, dass die Beschuldigten 2 und 3 einen Grossteil der Aktien erhalten werden, ohne selbst finanzielle Mittel investiert zu haben. Kommt hinzu, dass – sollte der Version der Beschuldigten 2 und 3 gefolgt werden – die Angaben im Informationsschreiben vom 18. Dezember 2006 auch inhaltlich völlig unzutreffend wären. So wäre es den Anlegenden nicht möglich gewesen, das von ihnen dem Beschuldigten 3 gewährte Darlehen in Aktien zu wandeln und dadurch «das Aktienkapital bei den einzubringenden Immobilien Aktiengesellschaften» zu erhöhen (SB [...] / 17.1; SB [...] / 93). Denn gemäss Version der Beschuldigten 2 und 3 hatte weder die Immobiliengesellschaft 1, die Immobiliengesellschaft 2 noch die Immobiliengesellschaft 3 Darlehensschulden gegenüber den Anlegenden, welche durch eine Wandlung in Aktien hätten getilgt werden können. Gleichzeitigt unterstreicht diese Umschreibung zusätzlich, dass den Anlegenden mit dem Schreiben suggeriert wurde, dass die Kapitalerhöhung in Relation zur Wandlung ihrer Investitionen stehe und folglich nicht höher ausfallen könne, als auch entsprechende Beträge eingebracht wurden. Vor dem Hintergrund, dass sie keinen Überblick gehabt haben durften, wie viele und welche Personen sowie in welcher Höhe diese finanziell beteiligt waren, ist es auch wenig erstaunlich, dass sie die Zuteilung in der Folge nicht beanstandeten. Auch dass den Anlegenden die Möglichkeit gegeben wurde, keine Aktien zu beziehen und das Darlehen «beizubehalten», spricht nicht gegen die These der Staatsanwaltschaft. Gemäss dieser These sollen die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 bekanntlich treuhänderisch für die Anlegenden gehalten worden sein. Folglich handelt es sich bei der Wahlmöglichkeit strenggenommen um eine Umwandlung von (treuhänderisch gehaltenen) Aktien in ein Darlehen zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1. Dadurch wird das Vermögen der Immobiliengesellschaft 1 in diesem Umfang geschmälert und die einzelnen Aktien verlieren an entsprechendem Wert. Es liegt somit auf der Hand, dass in diesem Fall die Gesamtzahl an Aktien den übrigen Anlegenden im Verhältnis zu ihrer ursprünglichen Einlage zugestanden wären.
1.3.3 Das Darlehenskonstrukt zur Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften
Wie dargelegt, wird geltend gemacht, bereits Ende 2001 sei festgestellt worden, dass eine direkte oder indirekte Beteiligung von ausländischen Personen mit Wohnsitz im Ausland an der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften nicht möglich sei, weshalb das Anlagekonstrukt geändert worden sei. Dem Beschuldigten 3 sei von zwei Investment Pools ein persönliches Darlehen gegeben worden, mit welchem die Beschuldigten 2 und 3 die Immobiliengesellschaft 1 auf eigene Rechnung gegründet und deren Liegenschaften finanziert hätten.
Aus den anlässlich der Hausdurchsuchung bei der N____ AG (nachfolgend: N___) vom 18. Oktober 2012 beschlagnahmten Unterlagen lassen sich zwei Übersichten über das gesamte Darlehenskonstrukt zur Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und zur Finanzierung von deren Liegenschaften entnehmen. Bei der ersten handelt es sich um einen ersten Entwurf mit Fragen zu den Zinsen (SB Pos. A 3 / 14), welcher mit handschriftlichen Korrekturen und Ergänzungen vom Beschuldigte 3 per Fax am 4. Juni 2003 an den Beschuldigten 2 versendet wurde (SB Pos. A 3 / 13). Aus der handschriftlich überarbeiteten Version wird ersichtlich, dass das Darlehenskonstrukt wie folgt vorgesehen war: Die vom Investment Pool 1____ (CHF 250'000.–) und vom Investment Pool 2____ (CHF 1'886'350.–) F____ zur Verfügung gestellten Mittel gelangen als Darlehen mit einer Verzinsung zu 6 % an den Beschuldigten 3. Dieser gewährt der J____ ein Darlehen von CHF 2'136'350.– mit einer Verzinsung von 6 %. Zusätzlich hat die J____ einen Zins von 0.5 % der gesamten Darlehenssumme an F____ zu leisten. Die Beschuldigten 2 und 3 erhalten von der J____ sodann jeweils ein Darlehen von CHF 250'000.– mit einer Verzinsung von 7 %, welche zur Finanzierung des Aktienkapitals der Immobiliengesellschaft 1 eingesetzt werden sollen. Die restlichen CHF 1'636'350.– gelangen in Form eines Darlehens mit einer Verzinsung von 7 % an die Immobiliengesellschaft 1. Die Immobiliengesellschaft 1 schuldet der J____, F____ und K____ schliesslich die Verkaufsprovisionen von jeweils CHF 100'000.– mit einer Verzinsung von 6.5 %.
Die Beschuldigten sowie die Immobilienholdinggesellschaft stützen sich in erster Linie auf die beiden Darlehensverträge zwischen dem Investment Pool 1____ bzw. Investment Pool 2____ und dem Beschuldigten 3. Zu klären ist nun, ob dieses Darlehenskonstrukt tatsächlich umgesetzt und gelebt, oder dieses – wie von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebracht – nur als Legende für die Behörden errichtet wurde.
1.3.4 Der Investment Pool 2____
In den Akten finden sich verschiedene Versionen des Investment Pool 2____: Einen Investment Pool 2____ mit den Gründern F____ und Anleger_F____ (vgl. Gründungsvertrag vom 15. Februar 2002, SB [...] / 1 ff.), einen Investment Pool 2____ mit den Gründern F____ und K____ (vgl. Gründungsvertrag vom 15. Februar 2002, SB Pos. A 57 / 1 ff.) und zwei Investment Pool 2____ mit F____ als einzigem Gründer (vgl. Gründungserklärungen vom 15. Februar 2002 bzw. 8. Juni 2002, SB [...] / 24 und SB Pos. A 57 / 8 f.). Die beiden Versionen des Investment Pool 2____ mit den Gründern F____/Anleger_F____ und F____/K____ sehen als Zweck die Vermehrung des von den Gesellschaftern an die Gesellschaft zur Verfügung gestellten Kapitals durch seriöse Investitionen im gewerblichen Bereich vor (SB Pos. A 57 / 1; SB [...] / 1). Der ursprüngliche Zweck des Investment Pool 1____, die Einlagen der Anlegenden mit dem Ziel zu verwalten, dass sie sich an der Immobiliengesellschaft 1 oder an deren Immobilien direkt beteiligen können, sobald die gesetzlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind, findet keine Erwähnung mehr. Vielmehr wurde eine offene Formulierung verwendet. Die beiden Gründungserklärungen, bei denen lediglich F____ als Gründer des Investment Pool 2____ auftritt, hält in Ziffer 1 Folgendes fest: «Nach den gesetzlichen schweizerischen Bestimmungen ist zurzeit eine direkte Beteiligung ausländischer Investoren an Immobiliengesellschaften in der Schweiz nicht möglich. Es erübrigt sich daher die Gründung einer Gesellschaft in der Schweiz. Aufgrund der mir erteilten Vollmachten (1.1 Gesellschaftsvertrag) wird daher eine zweite Gesellschaft, eine GdBR nach deutschem Recht gegründet, die wie folgt benannt wird […]», wobei bei einer Version zusätzlich erwähnt wird, dass die Beteiligungen der in der Schweiz ansässigen Investoren im Investment Pool 1____ verbleiben würden (SB [...] / 24; SB Pos. A 57 / 8). Mit Ausnahme einer Auflistung gemäss Ziffer 2 aller Investoren, welche dem jeweiligen Investment Pool 2____ beigetreten sein sollen, sind den «Beitrittserklärungen» keine weiteren Bestimmungen zu entnehmen. Mit dem Strafgericht ist damit festzuhalten, dass es hinsichtlich dieser beiden Investment Pool 2____ unklar bleibt, was mit den zusammengefassten Kapitalbeteiligungen geschehen soll. Die dahingehende Kritik des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 407 ff., Akten S. 11'259) ist daher nicht nachvollziehbar. Klar wird aber, dass mit dem Investment Pool 2____ – entgegen der gegenteiligen Auffassung u.a. der Immobilienholdinggesellschaft (vgl. Akten S. 10'949) – sehr wohl eine Schlechterstellung der Anlegenden einhergeht, stellen doch die diesbezüglichen Errichtungsurkunden keine (künftige) Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften in Aussicht. Entsprechendes kann denn auch einer E-Mail des Beschuldigten 3 an den Privatkläger 1 vom 6. September 2010 entnommen werden. In dieser Nachricht erklärt der Beschuldigte 3, dass aufgrund der rechtlichen Lage (BewG) sowie einer juristischen Überprüfung durch eine Anwaltskanzlei und deren Anfrage beim Amt für Miet- und Wohnungswesen ergeben habe, dass die Realisierung des geplanten Erwerbs nicht möglich sei. Es sei «dann von Herrn F____ eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mit der Firmenbezeichnung Investment Pool 2____ gegründet» worden» (SB [...] / 39). Damit bestätigt der Beschuldigte 3, dass der Investment Pool 2____ gerade deshalb gegründet worden ist, um das ursprüngliche Konzept der direkten Beteiligung über den Investment Pool 1____ abzuändern. Demnach kann bereits an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass die Investment Pools 2____ mit F____ als einzigem Gründer so gar nicht hätten gegründet werden dürfen. Wie dargestellt, stützen die Gründungserklärungen die Änderung auf Ziff. 1.1 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags. Diese Bestimmung lässt indes einzig eine Umwandlung in eine andere Gesellschaftsform zu (vgl. etwa SB [...] / 2). Für eine Änderung des Zwecks wäre eine Beschlussfassung der Gesellschafter notwendig gewesen (Ziff. 8.1 lit. d; SB [...] 4).
Der Beschuldigte 2 macht geltend, die Schlussfolgerung des Strafgerichts, wonach die Gründung des Investment Pool 2____ rückdatiert und simuliert sei, sei falsch und widerspreche der Aktenlage. Verschiedene Aussagen seien nicht oder falsch gewürdigt worden und auch aus den Protokollen über die Gesellschafterversammlungen des Investment Pool 2____ vom 15. Februar 2002, 8. Juni 2002 und 25. Februar 2003 sowie den Steuerunterlagen der Finanzämter der Stadt [...] und [...] (D) werde klar, dass der Investment Pool 2____ bereits im Jahr 2002 gegründet worden sei (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 216 ff., Akten S. 11'236 ff.; ferner Akten S. 8916, 8919).
Den Akten ist zu entnehmen, dass F____ am 27. November 2003 eine «Erklärung zur gesonderten – und einheitlichen – Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung und die Eigenheimzulage» über den Investment Pool 2____ für das Jahr 2002 zu Händen des Finanzamts [...] ausfertigte, mit welcher die Beteiligungen der einzelnen Anlegenden am Investment Pool 2____ angegeben wurden. Aus der Erklärung wird ausserdem ersichtlich, dass es sich hierbei um die Erstmeldung handeln dürfte, musste vom Finanzamt doch erst noch eine Steuernummer vergeben werden (vgl. SB Pos. [...] 7 / 12 ff.). Die Feststellungserklärung für das Jahr 2002 wurde dem Finanzamt offenbar erst am 3. Dezember 2003 eingereicht; dies kann dessen Schreiben an F____ vom 8. Dezember 2003 entnommen werden (SB [...] / 57). Aus diesem Schreiben erschliesst sich ferner, dass dem Finanzamt diverse Unterlagen und Angaben für die Besteuerung fehlten, so u.a. auch der Gesellschaftsvertrag des Investment Pool 2____, der Treuhandvertrag mit F____ sowie Unterlagen über die erzielten Kapitalerträge. Aus weiteren Schreiben des Finanzamts [...] erhellt, dass auch am 24. Februar 2004 (SB Pos. [...] 7 / 11) und am 29. Juni 2004 (SB [...] / 54) die genannten Unterlagen fehlten. Auch das Finanzamt [...] wandte sich am 29. März 2004 an F____ mit der Aufforderung, er habe dem Finanzamt mitzuteilen, ob und, wenn ja, unter welcher Steuernummer eine Feststellungserklärung 2002 für den «Investment Pool 1____» abgegeben worden sei (SB [...] / 55). Offensichtlich fehlten dem Finanzamt [...] somit noch am 29. März 2004 die steuerrelevanten Unterlagen. In der Folge erging am 5. Januar 2006 ein Bescheid des Finanzamts [...] für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen den Investment Pool 2____ betreffend (SB [...] / 45 ff.), wobei den Erläuterungen ersichtlich wird, dass die geforderten Vertragsunterlagen und Nachweise zu den Erträgnissen für das Jahr 2002 noch immer nicht eingereicht worden waren (SB [...] / 51). Es erscheint aufgrund dieser Aktenlage mehr als fraglich, ob aufgrund einer Einholung der Steuerunterlagen des Investment Pool 2____ für die Jahre 2002 bis 2006 der Nachweis erbracht werden könnte, dass dieser bereits im Jahr 2002 gegründet worden war. Die Frage, ob die Ämter allenfalls bereits im Jahr 2002 von der Gründung eines Investment Pool 2____ informiert worden waren, ist für das Appellationsgericht letztlich jedoch ohnehin nicht von entscheidender Bedeutung und kann daher offenbleiben. Ausgeschlossen werden kann bei dieser Ausgangslage einzig, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 2____ und dem Beschuldigten 3 bereits im Jahr 2002 bei einem der Finanzämter aktenkundig war, verfügten sie doch selbst im Jahr 2004 noch nicht einmal über die notwendigen Unterlagen, um eine Besteuerung der im Investment Pool 2____ zusammengefassten Anlegenden vorzunehmen. Inwiefern aus der Zinsabrechnung von K____, welche F____ mit der Feststellungserklärung eingereicht haben soll, gefolgert werden könne, dass der Darlehensvertrag zwischen dem Beschuldigten 3 und dem Investment Pool 2____ über CHF 1'839'432.20 bestanden habe und gelebt worden sei (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 309, Akten S. 11'248), erschliesst sich zudem nicht. Die vom Beschuldigten 2 mit seiner Eingabe vom 11. Juli 2022 eingereichte Tabelle (Akten S. 10'715.50, welche – entgegen der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 10'967) – bereits in SB Pos. [...] 7 / 28 aktenkundig war) weist nebst dem Einlagenbetrag und dem Datum der Einzahlung der einzelnen Anlegenden einzig den Zins von 6 % sowie die Treuhandgebühr von 0.5 % aus, was sich beides ebenso mit dem Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool 1____ (Ziff. 13.2, SB [...] / 7) sowie dem Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag (Ziff. 8.1, SB [...] / 14) vereinbaren lässt.
Weder einer der Beschuldigten, F____ noch die Immobilienholdinggesellschaft vermögen darzutun, weshalb sich in den von K____ eingereichten und den anlässlich der Hausdurchsuchung bei der N____ beschlagnahmten Unterlagen vier verschiedene Versionen des Investment Pool 2____ vorgefunden haben. Der Beschuldigte 2 führt lediglich aus, der Umstand, dass gemäss den vorliegenden Unterlagen drei Gesellschafterversammlungen durchgeführt worden seien, spreche gegen eine Simulation und eine Rückdatierung der Gesellschaftsverträge. F____ habe die Investment Pool 2____-Gesellschafterversammlungen alleine als Vertreter der Anlegenden oder zusammen mit dem Anleger_F____ oder zusammen mit dem Gesellschafter K____ unterzeichnet (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 235, 253, Akten S. 11'239, 11'242; ferner Akten S. 8916, 8918 f.). Dies vermag aber nicht zu erklären, weshalb vier Mal dieselbe Gesellschaft teilweise von unterschiedlichen Personen gegründet wurde und zumeist dieselben Anlegerinnen und Anleger entweder am selben, oder aber zu anderen Daten im Investment Pool 2____ aufgenommen wurden. So wurden bei den beiden Investment Pool 2____-Gründungen, welche von K____ eingereicht wurden, die Anlegenden [...], [...] und [...] jeweils erst am 8. Juni 2002 aufgenommen (SB [...] / 27 f.; SB [...] / 26), während bei der Gründung, welche von den Herren F____ und K____ durchgeführt worden sein soll und deren Unterlagen anlässlich der Hausdurchsuchung bei der N____ beschlagnahmt wurden, dieselben Anlegenden – durch Vollmacht vertreten durch F____ – bereits am 15. Februar 2002 dem Investment Pool 2____ beigetreten sein sollen (SB Pos. A 57 /5). Sodann fehlen in der Version des Investment Pool 2____ mit F____ und Anleger_F____ als Gründer die Anlegenden Anleger_G____ und Anleger_C____, wobei letzterer offenbar zwischen den Gesellschafterversammlungen vom 8. Juni 2002 und derjenigen vom 25. Februar 2003 aufgenommen wurde, da er im Protokoll der letzten Versammlung unter den Bisherigen aufgeführt wird (SB [...] / 22 f., 25, 27 f.). In der ersten Version des Investment Pool 2____ mit F____ als einzigem Gründer fehlt die Aufnahme des Anleger_F____ (SB [...] / 21, 24, 26), in derjenigen mit den Gründern F____ und K____ fehlen die Anlegenden Anlegerin_D____, Anleger_G____ sowie Anleger_C____, wobei letzterer wiederum offenbar zwischen den Gesellschafterversammlungen vom 8. Juni 2002 und derjenigen vom 25. Februar 2003 aufgenommen wurde (SB Pos. A 57 / 5, 6 f. und 10 f.) und in der zweiten Version des Investment Pool 2____ mit F____ als einzigem Gründer fehlen eine ganze Reihe von Anlegenden (SB Pos. A 57 / 8 f., 12). Wie bereits das Strafgericht zu Recht hervorgehoben hatte, ist hinsichtlich der Anlegerin_D____ ferner auffällig, dass sie bei den beiden einzigen Versionen des Investment Pool 2____, bei denen sie aufgenommen wurde, jeweils bereits am 15. Februar 2002 mit einem Kapital von CHF 100'000.– aufgeführt wird (vgl. SB [...] / 24 und SB [...] / 25). Dies kann jedoch nicht zutreffen, ist sie doch zunächst mit Beitrittserklärung vom 12. Dezember 2001 bzw. 8. Januar 2002 lediglich mit einem Kapital von DM 65'000.– zum Investment Pool 1____ beigetreten (SB [...] / 002 f.) und hat sie ihre Beteiligung (zumindest formal) erst mit einer Beitrittserklärung vom 9. bzw. 15. Juli 2002 um CHF 51'120.– und CHF 650.– erhöht (SB [...] / 143 f.). Auch die Zahlungseingänge auf dem Treuhandkonto zeigen, dass Anlegerin_D____ bis zum 15. Februar 2002 lediglich einen Betrag von CHF 48'230.– leistete (am 13. Dezember 2001; SB [...] / 7.2), und sie erst am 18. März 2002 weitere CHF 51'120.– (SB [...] / 10) und am 1. Juli 2002 CHF 650.– (SB [...] / 28) eingebracht hatte. Nicht nachvollziehbar erscheint ausserdem, weshalb Anlegende, welche nach der Gründung vom 15. Februar 2002 dem Investment Pool 2____ beigetreten sein sollen, so u.a. [...], [...] oder [...], eine Beitrittserklärung zum Investment Pool 1____, den Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool 1____ und den Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag unterzeichneten (vgl. zu den genannten Anlegenden SB [...] / 1 ff.; SB [...] / 1 ff.; SB [...] / 1 f. und 9 ff.). Vielmehr wäre doch zu erwarten gewesen, dass diese direkt dem Investment Pool 2____ beitreten. Es ist denn auch bezeichnend, dass – mit Ausnahme von Anleger_F____ – keine Anlegerin und kein Anleger die Gründungsverträge des Investment Pool 2____ unterzeichneten und niemand von ihnen an den Gesellschafterversammlungen vom 15. Februar 2002, 8. Juni 2002 und 25. Februar 2003 anwesend war, sondern sie jeweils vertreten gewesen sein sollen. Entsprechend finden sich in den Unterlagen der einzelnen Anlegerinnen und Anleger weder ein Gründungsvertrag des Investment Pool 2____, ein Protokoll einer der erwähnten Gesellschafterversammlungen des Investment Pool 2____ noch eine Gründungserklärung des Investment Pool 2____ – und zwar selbst in denjenigen von Anleger_F____ nicht (vgl. SB [...] / 1 ff.). In Bezug auf Anleger_F____ erwog das Strafgericht, dass aufgrund dessen Zeugeneinvernahme anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung offensichtlich geworden sei, dass dieser von F____ ausgewählt wurde, weil er ihm vertraut und er ihm vorgelegte Unterlagen ungelesen unterschrieben habe (angefochtenes Urteil S. 79). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 236 f., Akten S. 11'239; ferner: Akten S. 8916) lässt sich diese Schlussfolgerung ohne weiteres aus den Angaben Anleger_F____s ziehen. Zunächst wird klar, dass er keine Ahnung hatte, was mit seinem investierten Geld gemacht worden war und er F____ in dieser Hinsicht vollkommen vertraut hatte (Akten S. 7060 f.). Ferner gab er an, dass er auch den Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag und den Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag wohl nicht gelesen habe: «Das glaube ich kaum. Nein, so etwas schon gar nicht. Ich habe Herrn F____ zu 100 % vertraut, wenn er es sagte, dann habe ich das unterschrieben» (Akten S. 7062; vgl. im Übrigen auch bereits seine Aussagen anlässlich der Einvernahme vom 6. Juni 2013, Akten S. 3458). Vom Investment Pool 2____ habe er nie etwas gehört und er zeigte sich erstaunt, als er erfuhr, dass er einer der Gründer gewesen sein soll. Auf die Frage, ob er und F____ einfach eine Unterschrift gegeben hätten, meinte er: «Er hat es vielleicht erklärt, ich kann es nicht mehr sagen» (Akten S. 7062). Dies alles legt den Schluss nahe, dass die Gesellschafterversammlungen so gar nie stattgefunden haben und es ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass Anleger_F____ ihm vorgelegte Dokumente ungesehen unterschrieben hat. Bereits unter E. IV.1.3.2.3 oben wurde dargelegt, dass die übrigen Anlegenden erst anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2004 und nur beiläufig darüber informiert wurden, dass die Gesellschaftsform des Investment Pool 1____ geändert worden sei. Zudem wurde den Anlegenden – wie an gleicher Stelle bereits geschildert – versichert, dass sich in der Anlagestrategie nichts verändert habe. Entgegen der Behauptung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 417 ff., Akten S. 11'260), hat auch F____ nicht ausdrücklich ausgesagt, er habe die Anlegenden vor 2004 entsprechend informiert. Seinen Schilderungen nach habe sich mit Ausnahme der neuen Gesellschaftsform (GbdR statt einfache Gesellschaft nach OR) durch den Investment Pool 2____ ohnehin nichts für die Anlegenden geändert (vgl. zuletzt: Akten S. 11'538). Aus der Strafanzeige des Anlegers [...] vom 20. bzw. 22. September 2010 (Akten S. 3978 ff.) wird denn auch exemplarisch ersichtlich, dass für diesen nach wie vor die alten Verträge des Investment Pool 1____ Geltung beansprucht haben – mit seiner Kündigung vom 29. Oktober 2007 verlangte er nebst der Rückerstattung seiner Einlage ein Auseinandersetzungsguthaben nach Art. 19.2 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags (SB [...] / 8.1 f.). Aus den Akten wird ersichtlich, dass nach der Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2004 auch gegenüber anderen Anlegenden offensichtlich die ursprünglichen Gesellschaftsverträge vom Investment Pool 1____ weitergelebt wurden. Das Strafgericht weist in dieser Hinsicht zutreffend auf die Abwicklung der Kündigungen der Anlegenden [...], [...], Anleger_G____ und [...] hin. Diese kündigten im Nachgang der Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2004 ihre Einlagen, welche in der Folge von F____ weiterübertragen bzw. weiterverkauft wurden (SB [...] / 4 f. und 6; SB [...] 7 / 36 f., SB [...] / 99 und Akten S. 3587 f.; SB [...] / 4, SB [...] / 161 und SB [...] / 6 f.). Die Kündigungen wurden demnach gemäss Ziffer 16.2 des Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags des Investment Pool 1____ (erstmals per 31. Dezember 2004) ausgesprochen und akzeptiert (vgl. etwa SB [...] / 3.7), was unter dem Gesellschaftsvertrag des Investment Pool 2____ aufgrund dessen Mindestlaufzeit von zehn Jahren nicht zulässig gewesen wäre (vgl. etwa SB [...] / 3).
Es ist folglich festzustellen, dass die Gründung des Investment Pool 2____ und insbesondere eine Änderung des Gesellschaftszwecks des Investment Pool 1____ nicht mit den Anlegenden abgesprochen war. Ob der Investment Pool 2____ nun bereits im Jahr 2002 oder erst im Jahr 2003 gegründet worden ist, ist nicht von Belang. Entscheidend ist, und dies steht für das Appellationsgericht zweifelsohne fest, dass die neuen Gesellschaftsverträge auch gegenüber den Anlegenden nie gelebt wurden.
1.3.5 Die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und die Darlehensverträge vom 3. Dezember 2001
In den Akten finden sich eine Vielzahl verschiedener Darlehensverträge: So ist zunächst auf zwei Darlehensverträge jeweils datierend vom 3. Dezember 2001 hinzuweisen, einerseits zwischen der J____ als Darlehensgeberin und der Immobiliengesellschaft 1 als Darlehensnehmerin über ein Darlehen in Höhe von CHF 2'450'000.– und einem Zinssatz von 6.5 % (SB Pos. A 55 / 9), unterzeichnet für die J____ vom Beschuldigten 2 und für die Immobiliengesellschaft 1 vom Beschuldigten 2 und [...], und andererseits zwischen dem Beschuldigten 3 als Darlehensgeber und der J____ als Darlehensnehmerin in gleicher Höhe, jedoch mit einem Zinssatz von 6 % (SB Pos. A 55 / 10), unterzeichnet für die J____ wiederum vom Beschuldigten 2. Das Strafgericht erachtete diese Darlehensverträge als rein fiktiv, um die Finanzierung des Eigenkapitals der Immobiliengesellschaft 1 und des geplanten Liegenschaftskaufs durch praktisch ausschliesslich deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz in Deutschland zu verschleiern, da diese Darlehen in der Buchhaltung der J____ im 2001 nicht erfasst worden seien und auch kein Geld- oder Zinsfluss stattgefunden habe (angefochtenes Urteil S. 62).
Unbestritten ist, dass die Darlehen in der Buchhaltung der J____ im Jahr 2001 tatsächlich keinen Eingang gefunden haben (vgl. SB BU-[...] 2001 / 1 ff.). Namentlich der Beschuldigte 2 und die Immobilienholdinggesellschaft stellen sich in dieser Hinsicht zusammengefasst auf den Standpunkt, die Darlehensverträge seien zwar unterzeichnet, allerdings «nicht umgesetzt» worden. Im Dezember 2001 sei von F____ noch zu wenig Kapital gesammelt worden, weshalb auch der Beschuldigte 3 der J____ noch keine Geldmittel habe überweisen können (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 363, Akten S. 11'254; Akten S. 10'954).
Mit ihren Ausführungen räumen sie letztlich ein, dass es die unterzeichneten Darlehensvergaben aus dem Jahr 2001 in der Form gar nie gab. Ihre Erklärungsversuche im Zusammenhang mit den beiden Darlehensverträgen erweisen sich sodann als wenig überzeugend. Es mag zutreffen, dass auf dem Treuhandkonto per 31. Dezember 2001 «lediglich» CHF 123'962.55 gesammelt waren und insofern eine Darlehensgewährung in Höhe des ausgewiesenen Betrags nicht möglich war (SB [...] / 07.02). Es ist jedoch erstellt, dass die Immobiliengesellschaft 1 am 30. November 2001 gegründet und im Handelsregister des Kantons Basel-Stadt eingetragen worden war (SB HR-[...] / 1, 10 ff.). Das Aktienkapital von CHF 100'000.– wurde zu 50 % liberiert und die 100 Aktien wurden auf F____ (1 Aktie), den Beschuldigten 2 (98 Aktien) und [...] (1 Aktie) verteilt (vgl. SB HR-[...] / 13). Das zu 50 % liberierte Aktienkapital von CHF 50'000.– floss aus dem Treuhandkonto und stammte von den ersten Einlagen der Eheleute [...] (SB [...] / 07.1). Wenn nun die Darlehensverträge zugestandenermassen nie umgesetzt worden sind, findet die Behauptung des Beschuldigten 2, dass das Aktienkapital vom Beschuldigten 3 als Privatperson eingebracht worden sei (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 363, Akten S. 11'254), keine Stütze in den Akten und stimmt nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten überein. Ebenso erweist sich aufgrund des Vorgesagten auch die Behauptung des Beschuldigten 2, wonach der Beschuldigte 3 von November 2001 bis Februar 2002 alleiniger Aktionär der Immobiliengesellschaft 1 gewesen sei, als tatsachenwidrig. Nicht nachvollziehbar und durch kein Aktenstück belegt ist dementsprechend auch die Behauptung, der Beschuldigte 2 habe die Aktien des Beschuldigten 3 in der Folge im internen Verhältnis abgekauft (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 377, Akten S. 11'255). Einzig aus der privaten Steuererklärung des Beschuldigten 2 wird ersichtlich, dass er seine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 im Jahr 2001 mit CHF 50'000.– deklariert hatte (SB [...] / 163). Bereits das Strafgericht wies jedoch zu Recht darauf hin, dass der Beschuldigte 2 die Steuererklärung für das Jahr 2001 erst am 24. April 2003 eingereicht hatte (vgl. SB [...] / 146 ff.). Entgegen der Vermutung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 317 ff., Akten S. 11'249; Akten S. 8924) wird ihm dabei nicht vorgeworfen, die Steuererklärung bewusst später eingereicht zu haben, sondern es ist festzuhalten, dass die Steuererklärung 2001 zu einem Zeitpunkt eingereicht wurde, in dem das Strafgericht die nachträgliche Errichtung des Darlehenskonstrukts durch die Beschuldigten 2 und 3 zeitlich verortet. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 stellt demnach weder seine Steuererklärung für das Jahr 2001 noch diejenige für das Jahr 2002 (eingereicht am 27. Januar 2004, SB [...] / 196 ff.) einen Beleg gegen die von der Staatsanwaltschaft vertretene These dar. Im Gegenteil: Die Steuererklärung 2001 lässt sich vielmehr nicht mit den Ausführungen des Beschuldigten 2 vereinbaren. So wurde gegenüber der Steuerbehörde angegeben, dass der Beschuldigte 2 die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 in Höhe von CHF 50'000.– bereits am 30. November 2001 – also am Tag der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 – erworben habe (SB [...] / 163). Zudem ist unter den Privatschulden ein (zinsloses) Darlehen mit der Bezeichnung «Darlehen F____ – [...] – D-[...]» in Höhe von CHF 50'000.– deklariert (SB [...] / 191). Beides steht in diametralem Widerspruch mit seiner Schilderung, wonach der Beschuldigte 3 das Aktienkapital als Privatperson eingebracht habe und dieser von November 2001 bis Februar 2002 alleiniger Aktionär der Immobiliengesellschaft 1 gewesen sei. Auf die Steuererklärung des Beschuldigten 2 wird noch zurückzukommen sein. An dieser Stelle kann jedoch festgehalten werden, dass sich die Darlegungen des Beschuldigten 2 somit insgesamt als wenig stringent erweisen und nicht mit der Aktenlage übereinstimmen. Vielmehr ist, wie vom Strafgericht zutreffend wiedergegeben, erstellt, dass der Beschuldigte 2 bereits am Gründungstag 97 seiner 98 Aktien der Immobiliengesellschaft 1 an F____ abgetreten hatte (SB Pos. A 56 / 9, wobei bereits das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass fälschlicherweise festgehalten wurde, die Aktien seien zu 100 % liberiert). Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 ab dem 30. November 2001 waren folglich F____ mit 98 Aktien und der Beschuldigte 2 sowie [...] jeweils mit einer Aktie. Dass die Abtretung zu einem späteren Zeitpunkt «quasi virtuell» wieder rückgängig gemacht worden sein soll (vgl. Akten S. 6930; ferner Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 348, Akten S. 11'252), erweist sich sodann als eine reine Behauptung ohne jegliche Stütze in den Akten. Auch die Begründung, dass F____ als in Deutschland wohnhafte Person aufgrund des BewG nicht Aktionär der Immobiliengesellschaft 1 habe werden können, vermag eine allfällige Rückübertragung nicht zu plausibilisieren. Die Beschränkungen des BewG hinsichtlich einer Beteiligung von ausländischen Personen mit Wohnsitz im Ausland waren den Beteiligten im Zeitpunkt der Abtretung bereits hinlänglich bekannt (vgl. E. IV.1.2 oben). Vielmehr ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass die Abtretung gerade deshalb erfolgte, weil sie nicht dem Handelsregister mitgeteilt werden musste. Damit konnten F____ als Vertreter des Investment Pool 1____ getreu dem Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrags die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 als Sicherheit übertragen werden.
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass weder der Geldfluss noch die Erklärungsversuche im Zusammenhang mit der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 zu erklären vermögen, wie der Beschuldigte 3 und später der Beschuldigte 2 (wirtschaftlich) Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 werden konnten. Die gesamten Umstände sprechen vielmehr dafür, dass die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und die Zeichnung bzw. die Abtretung deren Aktien an F____ getreu dem ursprünglichen Konzept und damit wirtschaftlich für die Anlegenden erfolgten.
1.3.6 Die Kapitalerhöhung der Immobiliengesellschaft 1
Am 18. Februar 2002 wurden die ursprünglich gezeichneten Aktien der Immobiliengesellschaft 1 vollständig liberiert und es wurde eine Kapitalerhöhung um weitere 400 Aktien zu CHF 1'000.– vorgenommen. F____ nahm an der ausserordentlichen Generalversammlung nicht teil, sondern liess sich vertreten und verzichtete auf sein Bezugsrecht. Die neu ausgegebenen Aktien wurden vom Beschuldigten 2 (150 Aktien) und vom Beschuldigten 3 (250 Aktien) gezeichnet (SB HR-[...] / 37 ff.). Die notwendigen Mittel von CHF 450'000.– für die vollständige Liberierung der neuen 400 Aktien sowie der ursprünglich lediglich zu 50 % liberierten 100 Aktien stammten vom Treuhandkonto und wurden mit Auftrag vom 15. Februar 2002 auf zwei Kapitaleinzahlungskonten der Immobiliengesellschaft 1 eingezahlt (SB [...] / 08; SB [...] 3 / 68, 70).
In den Akten finden sich Darlehensverträge zwischen der J____ und dem Beschuldigten 3 sowie der J____ und dem Beschuldigten 2 über je CHF 250'000.– und einem Zinssatz von 7 %, jeweils vom 15. Februar 2002, welche allerdings nicht unterzeichnet wurden (SB Pos. A 58 / 7 ff.). Jedoch ist davon auszugehen, dass diese beiden Verträge die Grundlage für die Herkunft des Aktienkapitals der Immobiliengesellschaft 1 und der Kapitalerhöhung darstellen sollen, da ansonsten nicht ersichtlich ist, wie sich die Aktionärsstellung der Beschuldigten 2 und 3 begründen liesse. Die Schilderungen des Beschuldigten 2, wonach er insgesamt 250 Aktien direkt vom Beschuldigten 3 erworben und er sich diesem gegenüber in eine persönliche Haftung in Höhe von CHF 1'070'716.– begeben habe (vgl. Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 372 ff., Akten S. 11'255 f.), findet jedenfalls keine Stütze in den Akten. Vielmehr sind in den Buchhaltungsunterlagen der J____ vom 26. September 2013 über das Jahr 2002 mit Buchungsdatum jeweils vom 18. Februar 2002 die beiden Darlehen, «Darlehen C____» und «Darlehen B____», über je CHF 250'000.– entsprechend den beiden Darlehensverträgen ausgewiesen (vgl. SB BU-[...] 2002 / 1, 4). Ebenso in der Bilanz per 31. Dezember 2002, welche mit der am 18. Oktober 2004 eingereichten Steuererklärung der J____ für das Jahr 2002 der Steuerbehörde im Kanton [...] abgegeben worden war (SB STE [...] / 41 ff., 47). Auch der Beschuldigte 2 führte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. September 2013 aus, dass er ein Darlehen von der J____ erhalten habe (Akten S. 3524 f.) und er deklarierte in seiner Steuererklärung das Jahr 2002 betreffend eine Darlehensschuld gegenüber der J____ (SB [...] / 250).
Die beiden Darlehensverträge vermögen zwar vordergründig den Anschein zu erwecken, dass die Beschuldigten 2 und 3 durch Aufnahme eines Darlehens die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und die Kapitalerhöhung vom 18. Februar 2002 finanzierten. Bereits das Strafgericht wies im angefochtenen Urteil jedoch darauf hin, dass in den Buchhaltungsunterlagen der J____ vom 15. April 2003 ebenfalls für das Jahr 2002 die beiden Darlehen «C____» und «B____» noch fehlten (SB Pos. [...] 13 / 40 ff.). Dieser Umstand deutet klar darauf hin, dass die beiden Darlehensverträge erst im Jahr 2003 erstellt und in der Buchhaltung der J____ eingebucht wurden. Gestützt wird dieser Schluss auch durch die weiteren, sich in den Akten befindlichen Entwürfe der fraglichen Darlehensverträge. So finden sich zwei weitere (ebenfalls nicht unterzeichnete) Darlehensverträge zwischen der J____ und dem Beschuldigten 3 und der J____ und dem Beschuldigten 2 über CHF 250'000.–, jedoch mit einem Zinssatz von je 6 % und datierend jeweils vom 1. April 2002, welche gemäss Nuix Report erst am 25. Mai 2003 erstellt worden waren (SB Pos. A 78 / 507.1 ff.; SB Pos. A 78 / 509.1 ff.). Wird nun die bereits erwähnte Übersicht über das gesamte Darlehenskonstrukt zur Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und zur Finanzierung deren Liegenschaften betrachtet, fällt auf, dass ursprünglich – wie in den beiden Vertragsentwürfen vom 25. Mai 2003 festgehalten – ein Zinssatz von 6 % für die beiden Darlehen vorgesehen war (SB Pos. A 3 / 14). Der Beschuldigte 3 sandte diese Übersicht mit Fax vom 4. Juni 2003 an «c/o Herrn B____ Vertraulich» und einer handschriftlichen Korrektur des Zinssatzes auf 7 % (SB Pos. A 3 / 13). Das legt den Schluss nahe, dass die beiden Darlehensverträge datierend auf den 15. Februar 2002 mit Zinssatz von 7 % zu jenem Zeitpunkt erst noch erstellt werden mussten. Die beiden Darlehensverträge ergeben auch mit Blick auf die Erklärungsversuche des Beschuldigten 2 im Zusammenhang mit den beiden Darlehensverträgen zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ sowie zwischen der J____ und dem Beschuldigten 3 vom 3. Dezember 2001 (vgl. E. IV.1.3.5 oben) keinen logischen Sinn. Wie dargelegt, versucht der Beschuldigte 2 den Umstand, dass in der Buchhaltung der J____ vom Jahr 2001 kein Darlehen ersichtlich sei, damit zu erklären, dass noch keine Gelder geflossen seien. Vielmehr habe der Beschuldigte 3 die CHF 50'000.–, welche für das Aktienkapital der Immobiliengesellschaft 1 eingezahlt wurden, «als Privatperson» eingebracht (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 363, Akten S. 11'254). Nicht nur stimmt diese Aussage, wie dargelegt, nicht mit dem effektiven Geldfluss überein, sondern ist nicht ersichtlich, inwiefern und in welcher Form sich die persönliche Einlage des Beschuldigten 3 plötzlich in ein Darlehen der J____ über CHF 250'000.– umgewandelt haben soll. Unabhängig davon ist ohnehin zu konstatieren, dass die Dazwischenschaltung der J____ im gesamten Darlehenskonstrukt keinen anderen logischen Sinn ergibt, als die Herkunft der Gelder und die wirtschaftliche Berechtigung an der Immobiliengesellschaft 1 zu verschleiern. Wäre dem Beschuldigten 3 tatsächlich lediglich ein privates Darlehen gewährt worden, ist nicht ersichtlich, weshalb er nicht selbst die Immobiliengesellschaft 1 gegründet, die Kapitalerhöhung durchgeführt und der Immobiliengesellschaft 1 ein Aktionärsdarlehen gewährt hat, sondern er zunächst der J____ ein Darlehen für die Gründung der Immobiliengesellschaft 1, die Kapitalerhöhung und für die Weitergabe eines Darlehens an die Immobiliengesellschaft 1 gegeben haben soll, nur damit diese ihm aus seinem eigenen Darlehen wiederum ein Darlehen für das Aufbringen des Aktienkapitals der Immobiliengesellschaft 1 gewährt.
1.3.7 Finanzierung und Kauf des Liegenschaftskomplexes der Immobiliengesellschaft 1
1.3.7.1 Dem Darlehnskonstrukt entsprechend (vgl. E. IV.1.3.3 oben) finden sich in den Akten ein Darlehensvertrag zwischen der J____ als Darlehensgeberin und der Immobiliengesellschaft 1 als Darlehensnehmerin datiert auf den 15. Februar 2002 und unterzeichnet vom Beschuldigten 2 für die J____ und vom Beschuldigten 2 und [...] für die Immobiliengesellschaft 1 über einen Betrag von CHF 1'636'350.– und mit einer Verzinsung von 7 % (SB Pos. A 58 / 5 f.), ein Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 1____ als Darlehensgeber und dem Beschuldigten 3 als Darlehensnehmer datiert auf den 15. April 2002 und unterzeichnet von F____ für den Investment Pool 1____ über einen Betrag von CHF 302'000.– und mit einer Verzinsung von 6.5 % (SB [...] / 185 ff.) sowie ein Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 2____ als Darlehensgeber und dem Beschuldigten 3 als Darlehensnehmer datiert auf den 15. April 2002 und unterzeichnet von F____ für den Investment Pool 2____ über einen Betrag von CHF 1'839'432.20.– und mit einer Verzinsung von 6.5 % (SB [...] / 185 ff.).
Der Kauf des Liegenschaftskomplexes [...] zum Preis von CHF 5.9 Mio. durch die Immobiliengesellschaft 1 erfolgte am 21. Februar 2002. Eine Anzahlung von CHF 300'000.– wurde sofort und der Restkaufpreis auf den Fertigungstermin am 2. April 2002 fällig (SB [...] / 9 ff.). Die Anzahlung wurde bereits am 20. Februar 2002 vom Kapitaleinzahlungskonto der Immobiliengesellschaft 1 an den beurkundenden Notar [...] geleistet (SB [...] 3 / 13). Zur Finanzierung des Restkaufpreises gewährte die Bank 1____ der Immobiliengesellschaft 1 eine Hypothek über CHF 4 Mio. (SB [...] 2 / 69 ff.), womit die Immobiliengesellschaft 1 noch einen Restkaufpreis von CHF 1.6 Mio. aufzubringen hatte. Hinzu kamen CHF 29'350.– für Grundbuchgebühren, Stempelsteuern und Notariatstaxen (SB Pos. A 25 / 8). Am 2. April 2002 wurden CHF 1'250'000.– und am 4. April 2002 CHF 101'800.– vom Treuhandkonto auf das Konto der J____ überwiesen (SB [...] 71, 75; SB [...] 5 / 16), von wo aus diese jeweils am gleichen Tag auf das Konto der Immobiliengesellschaft 1 weitergeleitet wurden (SB [...] 5 / 16; SB [...] 3 / 016). Vom Konto der Immobiliengesellschaft 1 wurden schliesslich am 3. April 2002 CHF 1'320'000.– und am 5. April 2002 CHF 101'800.– auf das Konto des Notars überwiesen (SB [...] 3 / 016). Der ausstehende Betrag stammt aus den Einlagen der Anlegenden [...], [...] und [...] sowie [...], welche direkt auf das Notariatsklientenkonto einbezahlt wurden (SB Pos. A 39 / 30 ff.; vgl. auch angefochtenes Urteil S. 65). Bereits am 18. März 2002 wurde überdies die von der Immobiliengesellschaft 1 zu tragende Hälfte der Handänderungssteuer vom Kapitaleinzahlungskonto auf das Konto des Notars übermittelt (SB [...] / 15; SB [...] 3 / 14).
Es ist somit an dieser Stelle festzuhalten, dass der Geldfluss auch für den Kauf der Liegenschaften nicht mit dem Darlehenskonstrukt übereinstimmt. Die Immobilienholdinggesellschaft begründet dies zwar mit der zeitlichen Dringlichkeit im Zusammenhang mit der Restkaufpreisregulierung (vgl. Akten S. 10'959). Auch wenn dies auf den ersten Blick nicht vollkommen abwegig erscheint, ist nicht ersichtlich, weshalb die entsprechenden Überweisungen – wie dies mit den drei Zahlungen der Anlegenden [...], [...] und [...] sowie [...] getan wurde – nicht direkt auf das Konto der Immobiliengesellschaft 1 oder des Notars erfolgten, sondern den Weg über die J____ fanden. Ausserdem ist in diesem Zusammenhang auch auf den Ausdruck der Buchhaltung der J____ vom 15. April 2003 hinzuweisen. Darin wurden die beiden durchgeleiteten Zahlungen von CHF 1'250'000.– und CHF 101'800.– ebenfalls nicht als Darlehen des Beschuldigten 3 verbucht, sondern als solche von F____ (SB Pos. [...] 13 / 41). Selbst die J____ behandelte die Gelder der Anlegenden buchhalterisch damit zunächst offensichtlich als Darlehen der Investment Pools. Die Einträge wurden erst im Nachhinein nach dem 15. April 2003 angepasst und die entsprechenden Beträge als Darlehen des Beschuldigten 3 verbucht (vgl. Ausdruck der Buchhaltung vom 26. September 2003, SB BU-[...] 2002 / 5). Dies zeigt im Übrigen auch, dass sich der Vermerk «Darlehen» auf den dazugehörigen Überweisungsbelegen als wenig aussagekräftig erweist.
1.3.7.2 Die beiden Darlehensverträge zwischen dem Investment Pool 1____ und dem Beschuldigten 3 sowie zwischen Letzterem und dem Investment Pool 2____ wurden im Auftrag des Beschuldigten 3 vom deutschen Rechtsanwalt O____ erstellt (vgl. etwa dessen Stellungnahme vom 30. Juni 2015, SB [...] / 205 ff.). O____ wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als Zeuge zu den Umständen rund um die Darlehensverträge befragt. Namentlich der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 heben die Aussagen des Zeugen O____ besonders hervor. O____ habe als Zeuge ausgeführt, dass die Ausarbeitung ab Dezember 2001 bis April 2002 mehrere Monate in Anspruch genommen habe und es dabei darum gegangen sei, die gesetzlichen Bestimmungen des BewG einzuhalten. Er habe somit bestätigt, dass die Verträge bereits im Jahr 2002 ausgearbeitet worden seien. Es sei daher widerlegt, dass die Verträge vom 15. April 2002 rückdatiert seien (Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 174 ff., 413, 415 f., Akten S. 11'231 ff., 11'260; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 82 ff., Akten S. 11'346 ff.; ferner: Akten S. 8911).
Es trifft zu, dass O____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, bereits im Frühjahr 2002 die fraglichen Darlehensverträge ausgearbeitet zu haben (Akten S. 6967). Das Strafgericht erwog in dieser Hinsicht, dass er sich aufgrund der langen Dauer, welche inzwischen verstrichen sei, im Jahr getäuscht haben könnte (angefochtenes Urteil S. 80). Angesichts des von ihm erstellten Konnex zur Auflösung seines Anwaltsbüros (Akten S. 6961) mag dieser Schluss zumindest fraglich erscheinen. Ob O____ bereits im Jahr 2002 die entsprechenden Darlehensvertragsentwürfe erstellt hatte, erscheint jedoch nicht von massgebender Bedeutung.
Aus den Aussagen von O____ anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung wird ersichtlich, dass er über die genauen Hintergründe der Investment Pools und die vertragliche Ausgestaltung nicht informiert war; offensichtlich war ihm noch nicht einmal bekannt, inwieweit die beiden Investment Pools bereits gebildet waren (Akten S. 6962 ff., insbesondere 6966 und 6970 f.). Seine Aufgabe war es einzig, die Verträge so auszugestalten, dass sie reine Darlehensverträge sind und den deutschen Anlegenden damit keine Einflussmöglichkeiten auf die Immobiliengesellschaft 1 und deren Liegenschaften zukommen. Damit kann nichts für die Beantwortung der Fragen abgeleitet werden, ob die Darlehensvergaben in dieser Form mit den Anlegenden abgesprochen und ob die fraglichen Verträge auch tatsächlich gelebt worden sind, entspricht es doch gerade dem Vorwurf der Staatsanwaltschaft, dass u.a. von den Beschuldigten 2 und 3 entsprechende Verträge fingiert worden seien, um die tatsächlichen Gegebenheiten zu verschleiern. Es ist ausserdem daran zu erinnern, dass sich in den Akten die beiden Darlehensverträge vom Dezember 2001 finden, welche eine ursprüngliche Version der Darlehensvergabe vom Beschuldigten 3 an die J____ und von der J____ an die Immobiliengesellschaft 1 über CHF 2'450'000.– vorsahen (vgl. E. IV.1.3.5 oben). Entsprechende Verträge, welche die Mittelherkunft beim Beschuldigten 3 plausibilisieren, fehlen. Es mag daher sein, dass die Vertragsentwürfe von O____ bereits im Jahr 2002 entstanden. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass die Darlehensverträge vom 15. April 2002 nicht mit dem Geldfluss übereinstimmen, und vermögen die Angaben von O____ nicht zu belegen, dass die Verträge in der Zeit nach deren Erstellung tatsächlich gelebt worden sind.
1.3.7.3 Die Beschuldigten 2 und 3 sowie die Immobilienholdinggesellschaft halten der vorinstanzlichen Annahme, dass die beiden Darlehensverträge reine Fiktion seien, im Wesentlichen entgegen, es sei erstellt, dass die Anlegenden bereits per 30. Juni 2002 erstmals ihren Zins von 6 % pro rata temporis ab dem Tag der Leistung der jeweiligen Einlage erhalten hätten. Es stimme demnach nicht, dass die Darlehensverträge nicht gelebt worden seien (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 205 ff., 124, 567 und 569 f., Akten S. 11'235 f., 11'224, 11'290; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 97 ff., Akten S. 11'350; ferner: Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 18, Akten S. 11'409; Akten S. 8912 ff., 10'961). Ausserdem hätten die Anlegenden ihre Zinsen teilweise vom Beschuldigten 3 direkt erhalten, was untermauere, dass auch den Anlegenden klar gewesen sei, dass der Beschuldigte 3 ein persönliches Darlehen von ihnen erhalten habe (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 204, 385, 568, Akten S. 11'235, 11'256, 11'291; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 104, 117, Akten S. 11'351 f., 11'354; ferner: Akten S. 8212, 8214, 8913, 8929).
Zunächst ist festzuhalten, dass es zwar zutrifft, dass der Beschuldigte 3 teilweise Darlehenszinsen direkt an die Anlegenden ausrichtete. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten 2 und 3 stellt dies jedoch nicht im Geringsten ein taugliches Indiz dafür dar, dass ihm rein persönliche Darlehen gewährt worden sind. Die Rolle des Beschuldigten 3 wurde bereits einlässlich geschildert (vgl. etwa E. IV.1.2 oben). Er war federführend in der Ausarbeitung des ursprünglichen Konzepts und es ist insoweit auch unbestritten, dass der Beschuldigte 3 im Vorfeld der Einbringung gewisser Einlagen die Immobilien teilweise mit den Anlegenden besichtigt hatte. Zudem wurden offenbar vereinzelt Einlagen in den Investment Pool 1____ dem Beschuldigten 3 zur Einzahlung übergeben (vgl. SB Pos. A 39 / 30; Akten S. 3435, 3615). Für die Anlegenden war der Beschuldigte 3 daher ohne weiteres Teil des Projekts und woher bzw. von wem ihnen die Zinsen ausbezahlt wurden, konnte ihnen letztlich egal sein. Dasselbe gilt im Übrigen hinsichtlich der Immobiliengesellschaft 2.
Unbestritten ist sodann, dass den Anlegenden ihre Einlagen mit 6 % verzinst und ihnen der Zins in den ersten Jahren auch tatsächlich ausbezahlt wurde (vgl. zuletzt Replik Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 13, Akten S. 11'479). In diesem Zusammenhang trifft es auch zu, dass Kriminalkommissär [...] entsprechendes aufgrund einer «Grobdurchsicht» festgestellt hatte. Dass dieser in den von der Immobilienholdinggesellschaft eingereichten Unterlagen die Terminologie «Darlehen» oder «Darlehenszinsen» verwendete, ist derweil nicht von Bedeutung. Gegenstand der Strafuntersuchung war u.a. gerade die Frage, ob die Darlehensverträge tatsächlich gelebt worden seien (vgl. Akten S. 8213 und 8375 ff.). Sodann erweist sich, entgegen dem Dafürhalten der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft, der Umstand, dass die Anlegenden 6 % p.a. auf ihre Einlagen ausbezahlt erhielten, nicht als stichhaltiger Beleg dafür, dass die Darlehensverträge tatsächlich gelebt worden sind. Es entsprach bereits dem ursprünglichen Konzept, den Anlegenden 6 % pro Jahr auf ihre Einlagen auszurichten, bis die direkte Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 realisiert werden kann (vgl. hierzu bereits E. IV.1.2 oben). Dass es nicht möglich war, diese «Zinsen» vollumfänglich aus dem Gewinn bzw. den Mieterträgen zu bezahlen – wie dies ursprünglich geplant gewesen war (vgl. E. IV.1.2.1 oben) – ändert daran nichts. Es liegt auf der Hand, dass die Beteiligten bemüht sein mussten, die «Zinsen» zu entrichten, hätten doch ansonsten Rückfragen und allfällige Kündigungen der Einlagen gedroht (vgl. die dahingehenden Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft Akten S. 10'962 f.). Aus dem gleichen Grund erstaunt es auch – entgegen der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 10'971 f.) – nicht, dass die Zinszahlungen einer Amortisation der Hypothekarschuld vorgezogen wurden. Für die Beantwortung der Frage, ob die fraglichen Darlehensverträge tatsächlich gelebt wurden, sind vielmehr die (Zins-)Zahlungen zwischen der Immobiliengesellschaft 1, der J____ und dem Beschuldigten 3 von Bedeutung. In diesem Zusammenhang erscheint interessant, dass die Beschuldigten 2 und 3 hinsichtlich der ersten Zinsperiode bis zum 30. Juni 2002 die Überweisung der Immobiliengesellschaft 1 vom 2. Juli 2002 an die J____ von CHF 51'763.20 (SB [...] 3 / 020) als «Darlehenszinsen bis 30.06.2002» bezeichnen und festhalten, mit der Überweisung der J____ an den Beschuldigten 3 vom 2. Juli 2002 über CHF 48'787.49 (vgl. hierzu SB [...] 5 / 021) sowie der Überweisung vom Beschuldigten 3 an F____ als «Vertreter der Darlehensgeber» vom 5. Juli 2002 über CHF 44'768.34 (Akten S. 11'010) seien die Darlehenszinsen «vertragskonform» entrichtet worden (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 101 f., Akten S. 11'351; Akten S. 8912; vgl. auch die Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft Akten S. 10'965). Angesichts der Tatsache, dass im Darlehensvertrag zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ vom 15. Februar 2002 ein Zins von 7 % (SB Pos. A 58 / 5 f.) und in den Darlehensverträgen zwischen dem Beschuldigten 3 und dem Investment Pool 1____ sowie dem Beschuldigten 3 und dem Investment Pool 2____ ein Zins von 6.5 % (SB [...] / 185 ff. und SB [...] / 188 ff.) vorgesehen war, erscheint diese Schlussfolgerung jedoch keineswegs nachvollziehbar, zumal die Darlehenssumme zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ gemäss dem Darlehenskonstrukt auch deutlich tiefer sein soll. Auch mit der vom Beschuldigten 2 und von der Immobilienholdinggesellschaft ins Feld geführten Zinsberechnung von K____, gemäss welcher den Anlegenden per 30. Juni 2002 Zinsen von insgesamt CHF 50'951.– bzw. handschriftlich ergänzt auf CHF 53'951.– zugestanden seien (Akten S. 8947; vgl. auch SB [...] / 39;), stimmen die Banküberweisungen und die in den Darlehensverträgen vorgesehenen Zinssätze nicht überein. In Tat und Wahrheit präsentieren sich die Zinszahlungen per 30. Juni 2002 anders, als in den Verträgen vorgesehen: F____ überwies am 27. Juni 2002 einen Betrag von CHF 80'000.– an die J____ (SB [...] / 14 und 85 f.; SB [...] 5 / 019), welche am 28. Juni 2002 und am 2. Juli 2002 insgesamt CHF 52'000.– an die Immobiliengesellschaft 1 weiterleitete (SB [...] 5 / 19 und 21), auf deren Konto sich vor dem 28. Juni 2002 lediglich CHF 30.35 befanden (SB [...] 3 / 18). Am 2. Juli 2002 überwies die Immobiliengesellschaft 1 der J____ wieder CHF 51'763.20 mit dem Zahlungsgrund «Darlehenszinsen» zurück (SB [...] 3 / 020), von wo am gleichen Tag CHF 48'787.49 mit dem Zahlungsgrund «Darlehenszinsen» an den Beschuldigten 3 überwiesen wurden (SB [...] 5 / 021). Am 16. August 2002 ging bei der J____ eine weitere Überweisung über CHF 8'034.70 von der Immobiliengesellschaft 1 («Darlehenszinsen») ein und gleichentags folgte eine weitere Überweisung vom Konto der J____ an den Beschuldigten 3 über CHF 5'163.51 mit dem Zahlungsgrund «Darlehenszinsen» (SB [...] 5 / 022). Der von der J____ an den Beschuldigten 3 überwiesene Betrag von insgesamt CHF 53'951.– stimmt genau mit demjenigen Betrag überein, welcher auf der Zinsberechnung von K____ handschriftlich als Zinsen der Anlegenden festgehalten wurde (Akten S. 8947). Während die Überweisung vom 16. August 2002 auf das Konto der J____ vom Mietzinskonto der Immobiliengesellschaft 1 bei der Bank 1____ und somit wohl aus den Mietzinseinnahmen erfolgte (SB [...] 2 / 17), wurde der Restbetrag der ersten Zinszahlungen an die Anlegenden damit aus deren eigenen Einlagen finanziert. Die folgenden drei Zinszahlungen wurden vierteljährlich abgerechnet und jeweils von der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ (27. September 2002, 16. Dezember 2002 und 2. April 2003) und von der J____ an den Beschuldigten 3 (30. September 2002, 16. Dezember 2002 und 2. April 2003) überwiesen, wobei sich der Betrag von der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ jeweils auf CHF 39'812.50 und derjenige von der J____ an den Beschuldigten 3 auf CHF 36'750.– belief (vgl. SB [...] 2 / 18, 20; SB [...] 3 / 030; SB [...] 5 / 23, 28, 34; SB Pos. E 45 / 72, 74, 85, 86, 102 f., 105). Diese Zinsbeträge basieren jedoch nicht etwa auf den Beträgen und Zinssätzen der fraglichen Darlehensverträge, sondern aus den dazugehörigen Abrechnungen (vgl. SB Pos. E 45 / 71, 83, 104; SB Pos. 59 / 50 f.; SB [...] / 339) wird ersichtlich, dass sich die Zinszahlungen aufgrund der in den Darlehensverträgen vom 3. Dezember 2001 festgelegten Darlehen von CHF 2.45 Mio. und den jeweiligen Zinssätzen von 6.5 % und 6 % errechnete (vgl. für die Verträge: SB Pos. A 55 / 9 f.). Die Zinszahlungen vom 1. Juli 2002 bis am 31. März 2003 haben ihre Grundlage folglich in Verträgen, welche auch nach der Version des Beschuldigten 2 und der Immobilienholdinggesellschaft nie umgesetzt wurden (vgl. hierzu bereits E. IV.1.3.5 oben). Somit erweist sich auch die Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 für den Zeitraum vom 10. Dezember 2001 bis zum 31. Dezember 2002 als unstimmig, werden doch im Konto 2400 ein Darlehen der J____ von insgesamt CHF 1'636'350.– (SB BU-[...] 2002 / 9) und im Konto 6801 u.a. die ausgerichteten Darlehenszinsen 30. Juni 2002 bis 30. September 2002 und 30. September 2002 bis 31. Dezember 2002 mit jeweils CHF 39'812.50 ausgewiesen (SB BU-[...] 2002 / 16). Weder die Zinszahlungen noch die Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 lassen sich somit mit den Darstellungen der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft vereinbaren. Aus dem Bericht der internen Revisorin der Staatsanwaltschaft vom 25. März 2015 erhellt, dass die Zinszahlungen von der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ auch in den Folgejahren nie aufgrund der in den fraglichen Darlehensverträgen festgelegten Zinssätzen erfolgte, sondern diese beträchtlich variierten (Akten S. 3927 ff.).
1.3.7.4 Es bestehen für das Appellationsgericht bereits aufgrund dieser Umstände keine Zweifel, dass die verschiedenen Darlehensverträge nie gelebt wurden, sondern diese einzig zur Verschleierung der wahren finanziellen Hintergründe dienen sollten. Es ist auch nicht im Geringsten verwunderlich und vermag an dieser Erkenntnis nichts zu ändern, dass weder die Bank 1_____, die Bank 2____, die Steuerbehörde Basel-Stadt noch die Revisionsgesellschaft der Immobiliengesellschaft 1 die in der Steuererklärung und der Buchhaltung aufgeführten Darlehen hinterfragten (vgl. die dahingehende Argumentation: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 212, 358, 571 ff. Akten S. 11'236, 11'253, 11'291; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 108, 117, Akten S. 11'352, 11'354; ferner Akten S. 8914, 10'955, 10'958, 10'966 f., 10'978, 10'980). Ebenso stellt der Umstand, dass der Beschuldigte 2 von allen Gesellschaften, in denen er involviert war, lediglich die Immobiliengesellschaft 1 in seiner Steuererklärung aufführte (vgl. die dahingehende Argumentation: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 322 Akten S. 11'249 f.; Akten S. 8924), keinen Beleg dafür dar, dass die fraglichen Darlehensverträge tatsächlich gelebt wurden. Die Verträge und damit einhergehenden Buchhaltungs- und Steuerangaben waren ja gerade notwendig, um gegenüber den Behörden den Anschein zu wahren, dass die Immobiliengesellschaft 1 in den Händen der Beschuldigten 2 und 3 lag. Wie die Immobilienholdinggesellschaft und der Beschuldigte 1 selbst darlegen (Akten S. 8215 f.; Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 17 f., Akten S. 11'408 f.), bestand ansonsten die begründete Gefahr, dass das Treuhandgeschäft aufgrund eines Verstosses gegen das BewG als nichtig erachtet werden würde.
In Bezug auf die Steuererklärung der Immobiliengesellschaft 1 kann ohnehin festgehalten werden, dass die Steuerverwaltung Basel-Stadt nur über sehr spärliche Informationen verfügte. So wandte sie sich mit Schreiben vom 30. März 2005 und mit Schreiben vom 10. Mai 2005 an die Immobiliengesellschaft 1 und bat um Unterlagen und Angaben zu Details der einzelnen Darlehens- und Grundpfandgläubiger. Sie hatte zu jenem Zeitpunkt offensichtlich weder Kenntnis vom Schuldbetrag per 31. Dezember 2003 noch von den Zinssätzen der Darlehen (SB STE / Immobiliengesellschaft 1 43 f.). Der Steuerverwaltung wurde in der Folge zwei Steuerbescheinigungen der Hypothekarzinsen der Bank 1____ sowie lediglich ein vom Beschuldigten 2 verfasstes Schreiben zugesandt, in welchem die Darlehensnehmer mit Adresse bekannt gegeben und die Darlehen sowie die Zinssätze und Zinsen beziffert wurden (SB STE / Immobiliengesellschaft 1 40 ff.). Aus dem Verhalten der Steuerbehörde kann somit nichts Relevantes abgeleitet werden. In diesem Zusammenhang kann überdies erwähnt werden, dass auch die Revisionsgesellschaft der Immobiliengesellschaft 1 den Darlehensvertrag erst am 15. August 2003 zugestellt erhalten hat (vgl. Pos. A 23 / 19).
Hinsichtlich der Steuererklärung des Beschuldigten 2 mag es zwar zutreffen, dass die Immobiliengesellschaft 1 in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2004 (SB [...] / 163, 210, 272 und 350) unter «Private Werte ohne Verrechnungssteuerabzug» deklariert wurde. Erwähnenswert erscheint jedoch zunächst, dass die Immobiliengesellschaft 2 bzw. die Immobiliengesellschaft 2-Aktien, welche der Beschuldigte 2 eigenen Angaben zufolge am 1. Oktober 2004 vom Beschuldigten 3 erworben habe (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 475, Akten S. 11'274), weder im Jahr 2004 (SB [...] / 350) noch in den nachfolgenden Jahren 2005 (SB [...] / 462) und 2006 (SB [...] / 547 f.) aus der Steuererklärung des Beschuldigten 2 ersichtlich werden. Bereits dieser Umstand zeigt, dass die Steuererklärung des Beschuldigten 2 kein sonderlich aussagekräftiges Indiz gegen die von der Staatsanwaltschaft vertretene Treuhand-These darstellt. Ein genauerer Blick auf die Angaben betreffend die Immobiliengesellschaft 1 zeigt sodann, dass auch diese nicht nachvollziehbar sind und teilweise gar im Widerspruch zu den eigenen Ausführungen des Beschuldigten 2 stehen. Für das Jahr 2001 wurde bereits dargelegt, dass sich diese nicht mit seinen eigenen Schilderungen betreffend Gründung der Immobiliengesellschaft 1 vereinbaren lassen (E. IV.1.3.5 oben). Zudem nicht nachvollziehbar erscheint, inwiefern sich das in der Steuererklärung 2001 ausgewiesene Darlehen von F____ von CHF 50'000.– für die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 (SB [...] / 191) im Jahr 2002 in eine Darlehensschuld gegenüber der J____ von CHF 250'000.– (SB [...] / 250) umwandeln konnte. Noch auffälliger ist, dass der Beschuldigte 2 gemäss seiner Steuererklärung vom Jahr 2005 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 per 1. Januar 2005 verkauft haben soll (SB [...] / 462); entsprechend ist die Darlehensforderung der J____ im Schuldenverzeichnis nicht mehr ersichtlich (SB [...] / 517) und fehlten auch in der Steuererklärung 2006 sowohl die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 als auch die Darlehensforderung der J____ (SB [...] / 547 f. und 584). Dies erstaunt, macht der Beschuldigte 2 doch geltend, er habe seine Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft 1 erst Ende 2006 an die Immobilienholdinggesellschaft veräussert (vgl. zuletzt: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 646, 652, Akten S. 11'301). In diesem Zusammenhang auffallend ist, dass auch gemäss Steuererklärung resp. der damit eingereichten Bilanz der J____ per 31. Dezember 2005 die zuvor jährlich ausgewiesenen Darlehensforderungen gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 über je CHF 250'000.– im Jahr 2005 als abbezahlt ausgewiesen werden (SB STE [...] / 117; vgl. für die Vorjahre SB STE [...]/ 69 und 94; ferner SB Pos. A 36 / 50). Die Staatsanwaltschaft legt in ihrer Aktennotiz vom 17. April 2015 (Akten S. 3934 ff.) anhand den Buchhaltungsunterlagen der J____ vom 26. September 2013 dar, dass die beiden Darlehensforderungen jedoch nicht zurückbezahlt wurden, sondern durch Umbuchungen wieder rückgängig gemacht wurden: So wurde die auf dem Konto Nr. 2510 ausgewiesene Schuld der J____ gegenüber dem Beschuldigten 3 von CHF 2'136'350.– auf das Konto Nr. 2520 «Darlehen Immobiliengesellschaft 1» umgebucht. Nach Verrechnung mit der auf diesem Konto ausgewiesenen Forderung der J____ gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 von CHF 1'636'350.– verblieb eine Darlehensforderung der J____ gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 in Höhe von CHF 500'000.–. Diese wurde am 5. Oktober 2005 mit den beiden verbuchten Darlehen der Beschuldigten 2 und 3 verrechnet (SB BU-[...] 2005 / 8 f.). Hinsichtlich der Darlehensforderung der J____ gegenüber der Immobiliengesellschaft 1, welche in den Bilanzen der J____ per 31. Dezember 2004 noch durchgehend mit CHF 1'636'350.– verbucht war (SB BU-[...] 2004 / 1; SB Pos. A 36 / 42), ist ferner festzustellen, dass diese im von der Revisionsgesellschaft revidierten und der Steuerverwaltung eingereichten Jahresabschluss per 31. Dezember 2005 nicht mehr erschien (SB Pos. A 36 / 50; SB STE [...] / 117), im Buchhaltungsausdruck vom 26. September 2013 jedoch mit CHF 596'648.25 verbucht ist (SB BU-[...] 2005 / 1). Auch in den ebenfalls revidierten Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft 1 war die Forderung der J____ weiterhin unter der Rubrik «Darlehen» bilanziert (SB Pos. A 23 / 63; SB STE / Immobiliengesellschaft 1 100), wobei dem Ausdruck der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 vom 26. September 2013 entnommen werden kann, dass sich das Darlehen per 31. Dezember 2005 auf CHF 457'501.39 belaufen haben soll (SB BU-[...] 2005 / 1).
Dies alles zeigt deutlich, dass sich die Steuerunterlagen des Beschuldigten 2 sowie die Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ nicht nur mit den Darlegungen des Beschuldigten 2 betreffend Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft 1 nicht in Einklang bringen lassen, sondern sich die Buchhaltungen auch untereinander als unvereinbar erweisen. Angesichts der Tatsache, dass die Beträge der Darlehensforderung der J____ gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 in zwei revidierten und von den Steuerbehörden offensichtlich akzeptierten Buchhaltungen nicht übereinstimmen, braucht es keiner weiteren Erläuterungen, weshalb die Revisionsberichte und das Verhalten der Steuerverwaltungen keine tauglichen Belege für die Version der Beschuldigten und der Immobilienholdinggesellschaft darstellen können – im Gegenteil unterstreichen diese Umstände den Schluss, dass das gesamte Darlehenskonstrukt rein fiktiv war und lediglich als Schein für die Behörden diente.
1.3.7.5 An den vorgehenden Feststellungen ändern auch die Aussagen von F____ nichts. Die Beschuldigten 2 und 3 sehen zwar in dessen Aussagen den Nachweis, dass der Investment Pool 2____ bereits im Jahr 2002 gegründet und die Darlehensverträge unterschrieben worden seien sowie dass das Darlehenskonstrukt auch tatsächlich gelebt worden sei (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 150 ff., 242 ff., 412, 555 ff., Akten S. 11'228 ff., 11'239 ff., 11'259, 11'289; Plädoyer Beschuldiger 3 Berufungsverhandlung Rz. 73 ff., Akten S. 11'344; ferner Akten S. 8910, 8917 f., 8925 ff.). Hinsichtlich der Angaben von F____ ist zunächst zu berücksichtigen, dass er sich im Zusammenhang mit dem ganzen Anlagekonstrukt selbst als beschuldigte Person zu verantworten hat und entsprechend auch jeweils als beschuldigte Person bzw. Auskunftsperson einvernommen wurde. Bereits aus diesem Grund kann offensichtlich nicht unbesehen auf dessen Aussagen abgestellt werden.
Die von den Beschuldigten 2 und 3 zitierten Aussagen von F____ erweisen sich sodann zwar durchaus als korrekt. Die Staatsanwaltschaft wendet mit ihrer Berufungsantwort jedoch zu Recht ein, dass diese sehr einseitig und teilweise aus dem Zusammenhang heraus zu Gunsten der Beschuldigten hervorgehoben werden. Unerwähnt bleiben insbesondere die Aussagen F____s, welche auch deutlich für die Treuhand-These der Staatsanwaltschaft sprechen. So gab F____ anlässlich seiner ersten Befragung auf die Frage, wer die Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 (sowohl im Jahr 2008 als auch im Jahr 2005) gewesen seien, an, es handle sich um die 22 Anlegenden des Investment Pool 1____ (Akten S. 3086; vgl. auch Akten S. 3873 f.). Als Ziel der Geldanlage der Anlegenden definierte er anlässlich seiner Einvernahme vom 26. Februar 2013 den Erwerb der drei Immobilien in Basel als sichere Kapitalanlage. Die Anlegenden seien der Meinung gewesen, man habe mit ihrem Geld auch die Immobilie erworben. In tatsächlicher Hinsicht habe der Beschuldigte 2 für diese Aktiengesellschaften die Aktien in seinem Safe gehabt (Akten S. 3302 f.). Die «ursprünglich nach Schweizer Recht, Obligationsrecht erstellten Verträge» seien durch einen Mehrheitsbeschluss anlässlich einer Gesellschafterversammlung im Jahr 2004 abgeändert worden. Ab diesem Zeitpunkt seien die Darlehen einfach nur noch Darlehen gewesen (Akten S. 3303 f.). Zuvor habe die Einführung des Investment Pool 2____ keine Änderung mit sich gebracht. Die Anlegenden seien immer noch davon ausgegangen, dass sie Anspruch auf die Immobilien der Immobiliengesellschaft 1 hätten (Akten S. 3308 f.; ferner auch 3078 f., 3614, 11'538). Bemerkenswert erscheint in diesem Zusammenhang auch, dass F____ seinen eigenen Angaben zufolge einen monatelangen Rechtsstreit mit mehreren Finanzämtern gehabt habe, weil diese gefordert hätten, dass «Mieteinkünfte» angegeben würden, bis er schliesslich habe erreichen können, dass steuerlich von Darlehen der Anlegenden an die Immobiliengesellschaft 1 (und nicht etwa den Beschuldigten 3) ausgegangen worden sei (Akten S. 3614).
Er führte zwar weiter aus, dass seiner Auffassung nach die Anlegenden auch bis 2006 nur Anspruch auf ihren Zins von 6 % und die Rückzahlung ihres Darlehens gehabt hätten, räumte aber einerseits ein, dass die Anlegenden den Eindruck hätten haben können, dass sie auch einen Anspruch an der Wertsteigerung hätten, und andererseits, dass gemäss dem Gesellschafts- und Aktionärsbindungsvertrag des Investment Pool 1____ sehr wohl vereinbart gewesen sei, dass nach Abzug der Reparaturen über die 6 % Mindestausschüttung hinaus eine zusätzliche Ausschüttung aus den Mieterträgen hätte erfolgen müssen. Erst durch die Auflösung der Gesellschaft nach Schweizer Recht hätten sie lediglich noch Anspruch auf die 6 % Zins für die Darlehen zugute gehabt (Akten S. 3305). Anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2015 meinte er gar, es sei natürlich das Ziel gewesen, die Immobilie zu kaufen, damit bei einer Wertsteigerung eine zusätzliche Vergütung über die 6 % Darlehenszins gesichert werde. Erst anlässlich der Umwandlung in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft habe der Beschuldigte 2 die Anlegenden darauf hingewiesen, dass nach der Umwandlung keine automatische Verzinsung mehr erfolge (Akten S. 3859). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er aus, auch der Beschuldigte 3 habe ausgesagt, dass die Anlegenden an der Wertsteigerung teilhaben sollten (Akten S. 11'535).
Hinsichtlich der Aktien der Immobiliengesellschaft 1 gab F____ zu Protokoll, gemäss Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrags sei vereinbart gewesen, sämtliche Aktien der Immobiliengesellschaft 1 an die Anlegenden im Verhältnis zu ihrer Einlage zu verteilen (Akten S. 3305). Es habe eine Vereinbarung gegeben, wonach die Aktien treuhänderisch vom Beschuldigten 2 gehalten worden seien (Akten S. 3306). Anlässlich der Einvernahme vom 13. Dezember 2013 relativierte er diese Aussage jedoch wieder – da er nur die Abtretungserklärung über 97 Aktien vom Beschuldigten 2 an ihn selbst habe, müsse er etwas verwechselt haben (Akten S. 3616) – nur um anlässlich der Einvernahme vom 26. Januar 2015 wieder zu Protokoll zu geben, seines Erachtens gebe es so einen Vertrag (Akten S. 3860; vgl. ferner Akten S. 3893). Die Übertragung von 97 % der Aktien an ihn selbst sei erfolgt, da die Anlegenden das Gründungskapital als Sicherheit für ihre Darlehen hätten erhalten sollen. Er – F____ – habe diese Aktien treuhänderisch für die Deutschen Anlegenden übernommen. Die Rückübertragung an den Beschuldigten 2 sei im Jahr 2004 nach der erwähnten Gesellschafterversammlung erfolgt (Akten S. 3306, 3312, 3873 f.).
Hinsichtlich der beiden Darlehensverträge zwischen dem Beschuldigten 3 und dem Investment Pool 1____ und zwischen dem Beschuldigten 3 und dem Investment Pool 2____ meinte er, diese seien zweckgebunden gewesen; der Beschuldigte 3 habe das Geld ausschliesslich für den Erwerb der Immobilie der Immobiliengesellschaft 1 erhalten. Er wisse nicht, ob die Anlegenden über die Darlehensverträge informiert gewesen seien; eine Zustimmung zur Unterzeichnung habe er jedenfalls nicht eingeholt, da er hierzu als Treuhänder berechtigt gewesen sei (Akten S. 3310 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung meinte F____ auf die Frage, ob mit den Darlehensverträgen eine andere Anlagestrategie einhergegangen sei, das Thema sei das BewG gewesen. Solange dieses bestanden habe, habe keine Veränderung der Darlehensverträge vorgenommen werden können. Auf die Folgefrage, was geschehen sei, wenn die Liegenschaften mit einer erheblichen Wertsteigerung verkauft worden wären, führte er aus, dass die Anlegenden einen Anspruch darauf gehabt hätten. Auf die Frage, weshalb dies nicht in den Darlehensverträgen so festgehalten worden sei, meinte er, weil diese gerade wegen des BewG derart ausgestaltet worden seien (Akten S. 11'540). In der Folge relativierte er, eine konkrete Vereinbarung betreffend Wertsteigerung habe es nicht gegeben. Es sei nur in den Raum gestellt gewesen (Akten S. 11'543).
Es lässt sich damit festhalten, dass die Angaben von F____ nicht sonderlich beständig waren und sich zu grossen Teilen auch mit der These der Staatsanwaltschaft vereinbaren lassen. Insbesondere wird ersichtlich, dass F____ nicht etwa die fraglichen Darlehensverträge als ausschlaggebend für die Änderung in der Anlagestrategie erachtet, sondern er diese bei der «Auflösung» des Investment Pool 1____ im Jahr 2004 verortet. Damit meinte er wohl die Gesellschafterversammlung des Investment Pool 2____ vom 22. Januar 2004. Dass anlässlich jener Versammlung keine entsprechende Änderung vereinbart worden war, wurde bereits dargelegt (vgl. E. IV.1.3.2.3 oben). Ebenso, dass die Anlegenden zuvor nicht über die Änderung in der Gesellschaftsform informiert wurden. Daran ändert auch nichts, dass F____ relativ vage aussagte, er gehe davon aus, dass sie bereits zuvor informiert worden seien. Bezeichnend ist vielmehr, dass auch F____ den nicht nachvollziehbaren Umstand, dass mit den Anlegenden auch nach dem 15. Februar 2002 weiterhin die Verträge für den Investment Pool 1____ und nicht die vermeintlich neuen Gesellschaftsverträge für den Investment Pool 2____ abgeschlossen wurden, nicht aufzulösen vermochte (Akten S. 3875 f.). Ob nun F____ wissentlich an der Änderung des Anlagekonstrukts beteiligt war oder ob er, wie von diesem geltend gemacht, stets im Sinne der Anlegenden gehandelt und selbst keinen richtigen Durchblick gehabt habe, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. In jedem Fall vermag das Aussageverhalten von F____ nicht zu widerlegen, dass die fraglichen Darlehensverträge nicht gelebt und einzig als Legende für die Behörde erstellt wurden.
1.3.8 Einbringung der Immobiliengesellschaft 1 in die Immobilienholdinggesellschaft
1.3.8.1 Wie unter E. IV.1.3.7.4 oben geschildert, gab der Beschuldigte 2 gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung an, er habe seine Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft 1 bereits im Jahr 2005 veräussert, und die Darlehensschuld gegenüber der J____ über CHF 250'000.– wurde ebenfalls nicht mehr deklariert. Gleichzeitig wies auch die J____ in ihrer Bilanz per 31. Dezember 2005 die Darlehensforderungen gegenüber den Beschuldigten 2 und 3 als getilgt aus (SB STE [...] / 117). Der Beschuldigte 2 führte anlässlich seiner Einvernahme vom 11. September 2013 aus, die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 seien nicht per 1. Januar 2005 verkauft worden. Mit dem ausgewiesenen und von der N____ gegenüber der kantonalen Steuerverwaltung bestätigten Verkauf der Aktien konfrontiert meinte er lediglich, die von ihm in den Jahren 2003 bis zum 15. Juni 2007 eingereichten Steuererklärungen seien nicht vollständig. Es würden Positionen im Schulden- und Wertschriftenverzeichnis fehlen (Akten S. 3533). Dieser Erklärungsversuch überzeugt jedoch nicht. Denn die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 von CHF 250'000.– wurde in der Steuererklärung des Beschuldigten 2 für das Jahr 2005 nicht etwa vergessen, sondern sie wurde explizit als «Verfall Verkauf» per 1. Januar 2005 deklariert (SB [...] / 462). Die kantonale Steuerverwaltung ersuchte in diesem Zusammenhang die N____ bzw. den Beschuldigten 1 am 20. August 2009 um entsprechende Unterlagen und Angaben (SB [...] / 471). Auf dem Antwortschreiben der N____ vom 31. August 2009 wurde handschriftlich vermerkt, dass die Käuferin die J____ und der Kauf durch Verrechnung mit dem «Darlehen 04» erfolgt sei (SB [...] / 472). Diese Angaben stimmen demnach auch mit den Buchhaltungsunterlagen der J____ überein. Es kann aufgrund all dieser Umstände kein anderer Schluss gezogen werden, als dass zumindest zu jenem Zeitpunkt gegenüber den Behörden der Schein gewahrt werden sollte, dass der Beschuldigte 2 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ veräussert und somit seine Darlehensschuld über CHF 250'000.– durch Verrechnung getilgt habe. Noch viel bemerkenswerter im Zusammenhang mit dem Antwortschreiben der N____ ist jedoch, dass u.a. der mitunterzeichnete Beschuldigte 1 der Steuerverwaltung die Auskunft erteilte, die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 seien treuhänderisch gehalten worden (SB [...] / 472). Der Beschuldigte 2 bezeichnete diese Angaben zwar als «inhaltlich falsch» (Akten S. 3533), dennoch sprechen sie indiziell klar für die These der Staatsanwaltschaft, lässt sich nämlich schlicht nicht erklären, weshalb die N____ bzw. u.a. der Beschuldigte 1 ohne Anlass eine entsprechende Auskunft tätigen sollte, wenn dieser doch – wie er selbst ausführen lässt (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 52 ff., 58, Akten S. 11'443 ff., 11'449) – erst seit dem [...] 2005 bei der N____ angestellt war und die Darlehensverträge sowohl zuvor als auch danach stets wie vereinbart gelebt worden seien.
In den Akten finden sich sodann zwei öffentlich beurkundete Aktienkaufverträge zwischen dem Beschuldigten 2 und der I____ (früherer Name der Immobilienholdinggesellschaft, vgl. SB HR-[...] / 167 ff.) sowie zwischen dem Beschuldigten 3 und der I____ über insgesamt 500 Aktien der Immobiliengesellschaft 1, unterzeichnet und datiert vom 18. August 2005. Der Vollzug war auf den 1. September 2005 vereinbart (SB Pos. A 2 / 1 ff.; SB Pos. A 2 / 6 ff.). Gleichzeitig wurden zwei Schuldübernahmeverträge zwischen der J____ und der I____ unterzeichnet, mit welchen sich die I____ verpflichtete, jeweils eine Darlehensschuld des Beschuldigten 2 bzw. des Beschuldigten 3 gegenüber der J____ von je CHF 302'500.– zu übernehmen (SB Pos. 3 / 32 f.; SB Pos. A 3 / 34 f.). Auch diese Verträge seien gemäss Angaben des Beschuldigten 2 nicht vollzogen worden (Akten S. 3535). Der Beschuldigte 2 begründete dies einzig damit, dass er sich «anders entschieden» habe. Der Vertrag sei unterzeichnet, jedoch nicht vollzogen worden; «einfach so» (Akten S. 3534). Aus den Akten wird ersichtlich, dass die beiden Aktienkaufverträge vielleicht nicht vollzogen, jedoch sehr wohl verwendet wurden und zwar im Zusammenhang mit der vorzeitigen Kündigung des Hypothekarkreditvertrags mit der Bank 1____ vom 8. August 2005 und dem Abschluss eines neuen Hypothekarkredits mit der Bank 2____ (SB [...] 2 / 118 ff.; SB [...] 2 / 289 ff.). Ob ein vorgeschobener Eigentümerwechsel nun für die vorzeitige Ablösung der Hypothek bei der Bank 1____ notwendige Voraussetzung war oder nicht (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 548, Akten S. 11'287, sowie Akten S. 10'979), kann dahingestellt bleiben. Aufgrund der Bankunterlagen der Bank 1____ ist in jedem Fall belegt, dass die beiden Kaufverträge in direktem Zusammenhang mit der Kündigung der Hypothek gestanden sein mussten – dies untermauert die Immobilienholdinggesellschaft mit ihren Ausführungen im vorliegenden Berufungsverfahren sowie mit Einreichung des Schreibens der N____ an die Bank 1____ vom 23. August 2005 gleich selbst, wurden der Bank 1____ doch damit die beiden Kaufverträge nachgereicht (Akten S. 10'955, 11'000).
1.3.8.2 Der Beschuldigte 2 macht geltend, er habe, genauso wie der Beschuldigte 3, die in seinem Eigentum stehenden 250 Aktien der Immobiliengesellschaft 1 mit Kaufvertrag vom 28. Dezember 2006 an die Immobilienholdinggesellschaft veräussert (Akten S. 3536 ff.). In den bei der N____ beschlagnahmten Unterlagen fand sich denn auch ein entsprechender, am 28. Dezember 2006 unterzeichneter Aktienkaufvertrag über 500 Inhaberaktien der Immobiliengesellschaft 1 zu einem Kaufpreis von CHF 2'375'000.– (SB Pos. A 9 / 8 ff.).
Die Immobiliengesellschaft 1 wurde zusammen mit der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 3 im Zuge der Kapitalerhöhung der Immobilienholdinggesellschaft vom März 2007 (vgl. hierzu SB HR-[...] / 114 ff.) am 5. März 2007 per 1. Januar 2007 in deren Buchhaltung erfasst (SB HR-[...] / 136; Akten S. 4271). Im Ausdruck der Buchhaltung 2007 der Immobilienholdinggesellschaft vom 27. September 2013 ist die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 mit CHF 2'375'000.–, die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 2 mit CHF 850'000.– und die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 3 mit CHF 750'000.– bilanziert (SB BU-[...] 2007 / 1). Zudem wurden als Gegenkonti je hälftig das Konto 1190 «KK B____» und das Konto 1191 «KK C____» verwendet, wobei die jeweilige Verbuchung «verkauf C____ […]» bzw. «verkauf B____ […]» am 22. Februar 2007 erfolgte (SB BU-[...] 2007 / 4). Von diesen Konti erfolgte per 6. März 2007 eine Umbuchung auf das Konto 2120 «Verrechnung AK-Erhöhung» (SB BU-[...] 2007 / 4 und 6). Die Kontokorrente wurden zusammen mit jenem auf dem Konto 1180 «KK Aktionäre» schliesslich in Aktienkapital umgewandelt (SB BU-[...] 2007 / 6). Gemäss Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft sollen die Beteiligungen der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 3 somit von den Beschuldigten 2 und 3 an die Immobilienholdinggesellschaft verkauft worden sein. Ihre Kaufpreisforderungen dienten in der Folge dazu, die durch die Kapitalerhöhung neu ausgegebenen 4.3 Mio. Inhaberaktien (zumindest teilweise) durch Verrechnung zu liberieren (vgl. auch die Schilderungen der anwaltlichen Vertretung der Immobilienholdinggesellschaft im Verfahren um die Veranlagung der Handänderungssteuer: SB HAE / 11 ff.).
Der Kaufvertrag vom 28. Dezember 2006 stimmt somit zumindest mit den Buchhaltungsunterlagen der Immobilienholdinggesellschaft vom 27. September 2013 durchaus überein. Wie bereits das Strafgericht zutreffend darlegte, entsprechen die Buchhaltungsunterlagen vom 27. September 2013 jedoch nicht jenen, welche anlässlich der Kapitalerhöhung im Jahr 2007 vorgelegt wurden. Die Immobiliengesellschaft 1 war damals noch zum Wert von CHF 2'100'000.– eingebucht. Zudem diente als Gegenkonto der drei Beteiligungen noch einzig das Konto 1180 «KK Aktionäre» (SB HR-[...] / 136). Die Buchhaltungsunterlagen mussten folglich nachträglich angepasst worden sein (wie im Übrigen abermals im Verfahren betreffend die Veranlagung der Handänderungssteuer, vgl. hierzu SB HAE / 21 sowie die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil S. 123). Hierzu passt, dass die Immobiliengesellschaft 1 auch in der am 25. Juni 2008 eingereichten Steuererklärung der Immobilienholdinggesellschaft sowie dem beigelegten Anhang zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2007 (SB STE / [...] 35 ff., insbesondere 51 und 57) noch mit einem Wert von CHF 2’1000'000.– deklariert wurde. Die Steuerverwaltung des Kantons [...] verlangte am 3. Februar 2009 unter anderem eine Jahresrechnung der Vorjahreszahlen sowie die Kaufverträge sämtlicher Beteiligungen ein (SB STE / [...] 24). Nebst den fraglichen Verträgen (SB STE / [...] 7 ff.) wurde der Steuerverwaltung u.a. ein neuer Anhang zur Jahresrechnung per 31. Dezember 2007 eingereicht, in welcher die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 entsprechend dem fraglichen Kaufvertrag neu mit CHF 2'375'000.– ausgewiesen wurde (SB STE / [...] 32; ebenso im Buchhaltungsausdruck vom 3. März 2009: SB STE / [...] 25). Es ist demnach ohne weiteres belegt, dass nicht nur die Bewertung der Immobiliengesellschaft 1 in der Bilanz abgeändert wurde, sondern insbesondere auch, dass der Kaufvertrag über die Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 1 erst auf Nachfrage der Steuerverwaltung simuliert und rückdatiert worden sein musste. Das Strafgericht weist im angefochtenen Urteil ausserdem zutreffend darauf hin, dass die Immobilienholdinggesellschaft am 28. Dezember 2006 noch unter ihrem alten Firmennamen I____ lief; die Änderung der Firma zur Immobilienholdinggesellschaft erfolgte erst anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 2. Februar 2007 (SB HR-[...] / 167 ff.). Dass im fraglichen Aktienkaufvertrag datierend vom 28. Dezember 2006 demnach die Immobilienholdinggesellschaft als Käuferin auftritt, ist ein weiteres gewichtiges Indiz für die Rückdatierung. Ebenso die Tatsache, dass auf dem Server der N____ drei identische Aktienkaufverträge gefunden wurden, welche gemäss Nuix-Report vom Beschuldigten 1 am 13. Februar 2009 erstellt wurden (SB Pos. A 78 / 3370.1 ff.).
1.3.8.3 Zu Recht kam das Strafgericht im angefochtenen Urteil demnach zum Schluss, dass sich für die Übertragung der Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft 1 an die Immobilienholdinggesellschaft keinerlei Belege finden. Die vorgehend dargestellten Umstände zeigen aber deutlich, dass auch in Bezug auf die Einbringung der Immobiliengesellschaft 1 in die Immobilienholdinggesellschaft bzw. den Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft 1 von den Beteiligten beliebig Unterlagen fabriziert und unterzeichnet wurden, um die wahren Begebenheiten zu verschleiern. Hierzu passt im Übrigen, dass im Aktienkaufvertrag vom 28. Dezember 2006 nicht etwa die Beschuldigten 2 und 3 auf der Verkäuferseite auftreten, sondern ein «[...]», vertreten durch [...] (SB Pos. A 9 / 8 ff.), der ehemaliger Mitarbeiter der N____ sowie Pate der Tochter des Beschuldigten 2 ist (Akten S. 3536 f.). Dieser legte zudem nachvollziehbar dar, dass ihm von den Beschuldigten 1 und 2 aufgetragen worden sei, diesen Vertrag zu unterzeichnen, ohne dass er gewusst habe, um was es sich konkret gehandelt habe (Akten S. 3322). Gemäss Angaben des Beschuldigten 2 soll es sich bei diesem Investment Pool nicht um den nahezu gleichlautenden Investment Pool 1____ handeln, sondern um einen völlig anderen Investment Pool, bestehend aus dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3, der mit dem Investment Pool 1____ nichts zu tun habe (Akten S. 3536 f.). Dass es sich hierbei um eine völlig unglaubhafte Aussage handelt, braucht nicht weiter erläutert zu werden. Vielmehr ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass die Verwechslungsgefahr mit dem Investment Pool 1____ ziemlich sicher gewollt war. Die Beschuldigten 2 und 3 konnten die Einbringung der Immobiliengesellschaft 1 damit vertraglich vornehmen, ohne selbst namentlich aufzutreten und sie mussten so keine Rückfragen der im Investment Pool 1____ zusammengefassten Anlegenden befürchten, denen ja in der Folge Aktien der Immobilienholding-gesellschaft angeboten werden sollten. Bezeichnenderweise zeichneten bei der durch die Einbringung der drei Gesellschaften erfolgten Kapitalerhöhung der Immobilienholdinggesellschaft auch nicht die Beschuldigten 2 und 3 die neu ausgegebenen 4.3 Mio. Inhaberaktien, obschon eine Verrechnung mit ihren Forderungen erfolgt sein soll und sie zumindest buchhalterisch die neu ausgegebenen Aktien erworben haben. Die neu ausgegebenen Aktien wurden vielmehr von der [...] AG (SB [...] / 105) und damit von einer juristischen Person gezeichnet, welche weder eine bestehende Forderung gegenüber der Immobilienholdinggesellschaft hatte, die sie zur Verrechnung bringen konnte, noch in der Folge je als Aktionärin der Immobilienholdinggesellschaft aufgetreten ist. Auch in dieser Hinsicht ist davon auszugehen, dass die [...] AG zur Zeichnung der neuen Aktien verwendet wurde, damit die Beschuldigten 2 und 3 nicht namentlich in Erscheinung treten mussten. Diese Annahme wurde im Übrigen – sowohl hinsichtlich des Kaufvertrags als auch des Zeichnungsscheins – vom Beschuldigten 1 anlässlich seiner Einvernahme vom 5. Juni 2014 bestätigt (Akten S. 4272 und 4274).
1.3.9 Weitere Vorbringen gegen die Treuhand-These
1.3.9.1 Die Beschuldigten 2 und 3 bringen schliesslich vor, mit der Aufnahme der Darlehen seien sie gegenüber den Investment Pools bzw. gegenüber den Anlegenden ein beträchtliches Risiko eingegangen. Der Beschuldigte 3 habe gegenüber den Anlegenden für den gesamten Darlehensbetrag von CHF 2'141'432.20 persönlich und unbeschränkt gehaftet und der Beschuldigte 2 habe dem Beschuldigten 3 für die Hälfte gehaftet. Dass die Beschuldigten 2 und 3 keine Gegenleistung für ihre Beteiligungen geleistet hätten, stimme folglich nicht (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 370 f., Akten S. 11'254 f.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 115, Akten S. 11'353). Ausserdem hätten die beiden Beschuldigten zu keinem Zeitpunkt eine Kommission für die angebliche Treuhandtätigkeit erhalten (Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 389 ff., Akten S. 11'257 f.; Plädoyer Beschuldigter 3 Rz. 118, Akten S. 11'355 f.; ferner Akten S. 10'964).
1.3.9.2 Was das von den Beschuldigten 2 und 3 ins Feld geführte Risiko im Zusammenhang mit der Darlehensaufnahme betrifft, so ist der Staatsanwaltschaft zu folgen, dass ein solches schlicht nicht ersichtlich ist – und zwar weder in Bezug auf den Beschuldigten 2 noch den Beschuldigten 3. Wie sie nämlich zu Recht darlegt, hat das vorliegende Verfahren ergeben, dass nicht nur keine Anlegerin und kein Anleger über ein Exemplar der fraglichen Darlehensverträge verfügten, sondern die Anlegenden vielmehr auch keine Kenntnis von einem persönlichen Darlehen an den Beschuldigten 3 hatten (vgl. E. IV.1.3.2 oben). Auch F____ gab an, keine Version der Darlehensverträge zu haben (vgl. Akten S. 11'539). Inwiefern der Beschuldigte 3 bei dieser Ausgangslage befürchten musste, für die Darlehensbeträge in die Verantwortung genommen zu werden, ist daher nicht nachvollziehbar. Dies gilt erst recht für den Beschuldigten 2, für dessen angebliche Darlehensschuld gegenüber dem Beschuldigten 3 ohnehin keine unterzeichneten Verträge vorliegen und, wie dargelegt, dessen Schuld gegenüber der J____ über CHF 250'000.– bereits im Jahr 2005 sowohl in seiner Steuererklärung als auch der Buchhaltung der J____ als getilgt ausgewiesen wurde. Abgesehen davon zeigen die Darlegungen der Beteiligten hinsichtlich der Vielzahl an unterzeichneten, jedoch offenbar nicht vollzogenen Verträgen (Darlehensverträge vom 3. Dezember 2001, Aktienkaufverträge vom 18. August 2005, Schuldübernahmeverträge vom 18. August 2005; vgl. hierzu E. IV.1.3.5 und IV.1.3.8.1 oben), dass selbst im Fall einer Kenntnis der Anlegenden von den fraglichen Darlehensverträgen kein wirkliches Risiko erkennbar ist. Ausserdem war der Liegenschaftskomplex der Immobiliengesellschaft 1 im Zeitpunkt, auf welchen die beiden Darlehensverträge datieren, bereits gekauft. Ob nun das Schreiben des Beschuldigten 3 vom 8. Februar 2011, wonach die Darlehensverträge «unabdingbare Voraussetzung der Schweizer waren, da man sonst die angebotene Rückabwicklung hätte durchführen müssen», hinsichtlich des Zeitpunkts der Konzeptänderung aussagekräftig war oder nicht (vgl. hierzu Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 447 ff., Akten S. 11'271 f.), braucht vor diesem Hintergrund nicht beurteilt zu werden.
1.3.9.3 Die Behauptung, die Beschuldigten 2 und 3 hätten keine Entschädigung für ihre (treuhänderischen) Tätigkeiten erhalten, ist sodann unzutreffend. Zwar mag es sein, dass allein aus dem Verwaltungsratshonorar ein solcher Schluss fehlgehen würde (vgl. die dahingehenden Ausführungen des Beschuldigten 2: Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 389 ff., Akten S. 11'257 f.). Allerdings ergibt sich aus den Akten, dass der Beschuldigte 2 über seine Gesellschaft N____ finanziell beträchtlich aus seiner Tätigkeit mit der Immobiliengesellschaft 1 profitiert hat (vgl. etwa SB TH-[...]). Der Beschuldigte 2 legt mit seinen Ausführungen, wonach er in den Jahren 2003 bis 2005 fünf Immobiliengesellschaften gegründet habe, bei denen er nicht Aktionär gewesen sei und für welche er diverse Tätigkeiten (Führung der Buchhaltung, Steuerberatung, Gestion der Aktiengesellschaften) mit seiner N____ ausgeführt habe (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 442, Akten S. 11'268 f.), selbst dar, dass mitunter ein Geschäftsmodell des Beschuldigten 2 gerade war, entsprechende Dienstleistungen für nicht in seinem Eigentum stehende Gesellschaften zu erbringen. Auch bei anderen Gesellschaften, bei denen er nicht zu «100 % wirtschaftlich Berechtigter» gewesen sei, habe er nie ein Gehalt bezogen. Vielmehr habe er, so auch bei der Immobiliengesellschaft 1, den effektiven Arbeitseinsatz «via (z.B.) die N____ abgerechnet» (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 440, Akten S. 11'266; ferner auch die Immobilienholdinggesellschaft Akten S. 10'976). Damit zeigt er letztlich selbst auf, dass er sich auch bei anderen, (zumindest teilweise) nicht in seinem Eigentum stehenden Gesellschaften für seinen eigenen Aufwand nicht direkt, sondern über seine N____ entschädigen lässt. Es liegt somit auf der Hand, dass der Beschuldigte 2 ein grosses finanzielles Interesse daran hatte, dass die Anlegenden mit Wohnsitz in Deutschland trotz des BewG Immobilien in der Schweiz erwerben können. Insofern sind auch das Verwaltungsratsmandat und das damit verbundene Honorar, welches der Beschuldigte 2 dadurch erzielen konnte, zu berücksichtigen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass mit jedem Verwaltungsratsmandat ein Treuhandverhältnis einhergeht. Das Gleiche gilt hinsichtlich des Beschuldigten 3. Bereits das Strafgericht wies zutreffend darauf hin, dass wohl mit der Zinsdifferenz der fingierten Darlehen zwischen ihm und der J____ bzw. zwischen der J____ und der Immobiliengesellschaft 1 ein entsprechender Ertrag hätte erzielt werden sollen, was in der Folge aber aufgegeben wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 80 mit Verweis auf Akten S. 3922 ff.). Entsprechendes geht auch aus einer anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 18. Oktober 2012 beschlagnahmten Aktennotiz aus den von der N____ geführten Buchhaltungsunterlagen der J____ über eine Besprechung vom 2. September 2005, welche «C/o Herrn B____» stattgefunden haben soll, hervor. In dieser Aktennotiz findet sich eine Zinsabrechnung, welche offensichtlich noch auf den Verträgen vom 3. Dezember 2001 basiert (Darlehensbetrag CHF 2'450'000.– und Zins 6,5 %) und zu welcher festgehalten wurde, die «Differenz zwischen 6 % zu 6,5 % belegt die Gewinnerzielungsabsicht der J____ bei der Darlehensvergabe […]» (SB Pos. E 77 / 75 ff.; vgl. auch die Ausführungen des Beschuldigten 3: Akten S. 9235). Letztlich hat jedoch auch der Beschuldigte 3 mit seiner J____ für erbrachte Verwaltungsdienstleistungen über die Jahre erheblich finanziell profitiert (vgl. etwa Konto 6531, SB BU-[...] 2003 / 30). Aus der im vorliegenden Berufungsverfahren eingereichten Aufstellung der Jahre 2001 bis 2006 über CHF 554'000.– wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 3 auch durch weitere Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb des Liegenschaftskomplexes und der Entwicklung der «Projektstrategie» erheblich finanziellen Profit gezogen hat (Akten S. 11'031).
1.4 Zwischenfazit Immobiliengesellschaft 1
1.4.1 Zusammenfassend lässt sich nach dem Gesagten festhalten, dass mit der Gründung des Investment Pool 1____ und der Sammlung der Gelder der Anlegenden im Kern geplant war, im Ausland wohnhaften Personen zu ermöglichen, den Liegenschaftskomplex [...] zu erwerben. Aufgrund der Beschränkungen des BewG war vorgesehen, die Beteiligungen in die Form von Darlehen zu kleiden, wobei den Anlegenden in Aussicht gestellt wurde, bei der damals erwarteten Lockerung des BewG im Verhältnis ihrer Einlage eine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft zu erhalten, welche Eigentümerin des Liegenschaftskomplexes werden sollte. Entgegen der Auffassung der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft widerspiegeln die Verträge im Zusammenhang mit dem Investment Pool 1____ sowie die damit verbundenen Unterlagen dieses Vorhaben.
In der Folge wurde ein Darlehenskonstrukt mit privaten Darlehen an den Beschuldigten 3 und der Zwischenschaltung seiner J____ konzipiert. Hierbei waren nicht nur F____ und der Beschuldigte 3 massgebend involviert, sondern auch der Beschuldigte 2. Dies wird nicht zuletzt aufgrund der beiden bei der N____ beschlagnahmten Übersichten des Konstrukts sowie der hierzu passenden Vertragsentwürfe ersichtlich. Aufgrund der vorgehenden Erwägungen erweisen sich auch die Relativierungen des Beschuldigten 3 zu seiner Rolle als haltlos (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 127 ff., Akten S. 11'357 ff.). Dass die Anlegenden und F____ ihn lediglich als «Liegenschaftsverwalter» bezeichnet haben sollen, ändert an seiner federführenden Rolle nichts. Er war von Beginn weg bei der Planung und Umsetzung beteiligt, das Darlehenskonstrukt wurde über die von ihm gehaltenen J____ errichtet und er selbst räumte freilich ein, die Idee der privaten Darlehensvergabe gehabt zu haben. Wie widersprüchlich letztlich die Relativierungen sind, zeigt sich auch an seinen zitierten Aussagen des Vorverfahrens, wonach es bei seiner Beteiligung um eine ganz normale Immobilienvermittlung gegangen sei und sein Interesse einzig darin bestanden habe, mit der J____ die Verwaltung zu übernehmen, er jedoch gleichzeitig Darlehensnehmer der Anlegenden gewesen sein will und sich sein Interesse folglich nicht bloss auf die Verwaltung des Liegenschaftskomplexes beschränkte, sondern in erster Linie in dessen Erwerb liegen musste (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 132, Akten S. 11'358). Es mag zwar sein, dass das Vertragsgebilde ursprünglich lediglich als Schein für die Behörden konstruiert wurde, um allfällige Probleme im Zusammenhang mit dem BewG zu vermeiden, und es auch noch nach dessen Errichtung vorgesehen war, die Anlegenden nach der erwarteten Gesetzeslockerung wie vereinbart ihrer Einlage entsprechend an der Immobiliengesellschaft 1 zu beteiligen. Ausgeschlossen werden kann aufgrund des Beweisergebnisses jedoch, dass eine tatsächliche Änderung des Anlagekonzepts mit den Anlegenden abgesprochen war. Ob die Darlehensverträge wie datiert aus dem Frühjahr bzw. wie von der Immobilienholdinggesellschaft behauptet teilweise auch aus dem Sommer 2002 stammen oder eine Erfindung aus dem Jahr 2003 und rückdatiert sind, ist für das Appellationsgericht nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Denn es steht fest, dass die Darlehensverträge offensichtlich nie gelebt wurden. Selbst wenn der Investment Pool 2____ sowie die Darlehensverträge im ersten Halbjahr 2002 ins Leben gerufen worden wären, ist zudem erstellt, dass auch sämtliche nach der Gründung des Investment Pool 2____ und vermeintlicher Unterzeichnung der Darlehensverträge hinzugetretenen Anlegenden jeweils dieselben Verträge betreffend Betritt zum Investment Pool 1____ erhielten und keine Anlegerin und kein Anleger je einen Gesellschaftsvertrag des Investment Pool 2____ oder eine Kopie eines Darlehensvertrags erhielten; weder waren sie über die neuen Vertragsverhältnisse informiert, noch entsprachen diese ihrem Willen.
Sämtliche finanziellen Mittel für die Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und den Erwerb ihrer Liegenschaften stammen von den Anlegenden. Sie traten dafür dem Investment Pool 1____ bei und zahlten hierfür ihre jeweiligen Einlagen. Insofern ist auch die (zutreffende) Schlussfolgerung des Strafgerichts zu verstehen, dass der Investment Pool 2____ die Anlagegelder nie «besessen» habe. Die Beschuldigten 2 und 3 hingegen haben selbst keine eigenen Mittel eingebracht, mit denen sie die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 hätten erwerben können. Auch wenn keine konkreten schriftlichen oder mündlichen Verträge zwischen den beiden Beschuldigten und den Anlegenden geschlossen wurden, bestehen aufgrund all dieser Umstände demnach keine Zweifel, dass die Beschuldigten 2 und 3 die Immobiliengesellschaft 1 zwar in eigenem Namen, aber auf Rechnung der Anlegenden gegründet und ebenso den Liegenschaftskomplex der Immobiliengesellschaft 1 auf Rechnung der Anlegenden erworben haben. Dies geschah durchaus im Interesse der beiden Beschuldigten, konnten sie doch von der Verwaltung der Immobiliengesellschaft 1 sowie deren Liegenschaftskomplexes finanziell erheblich profitieren. Die Beschuldigten 2 und 3 waren daher, wie angeklagt, verpflichtet, ihre Aktionärs- und Verwaltungsratsstellung im Sinne der Anlegenden auszuüben, bis eine direkte Beteiligung der Anlegenden an der Immobiliengesellschaft 1 aus rechtlicher Sicht möglich war. Mithin hielten sie, wie in der Anklageschrift gefolgert, die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 treuhänderisch für die Anlegenden.
Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass diese Erkenntnis, entgegen der Darlegungen der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 8216 f.), nicht im Widerspruch zum Urteil des Verwaltungsgerichtgerichts Basel-Stadt VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 steht. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Immobilienholdinggesellschaft die Aktien als Treuhänderin für Rechnung der ausländischen Anlegenden erworben habe, liess das Verwaltungsgericht gerade offen, ob die Investitionen der Anlegenden gestützt auf Darlehensverträge oder Treuhandverhältnisse erfolgt waren. Es folgerte vielmehr, dass bereits aufgrund der den ausländischen Investoren eröffneten Möglichkeit, mittels Umwandlung ihrer Investitionen Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zu erhalten, der Erwerb der Aktien der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 3 im Interesse und für Rechnung der ausländischen Investoren und damit durch die Immobilienholdinggesellschaft als Treuhänderin erfolgt sei (vgl. E. 7.3.6).
1.4.2 Da bereits aufgrund des bisherigen Beweisergebnisses das Treuhandverhältnis für das Appellationsgericht zweifelsohne feststeht, braucht nicht eingehender auf die Verwertbarkeit der Aussagen von K____ eingegangen zu werden (vgl. die diesbezüglichen Rügen: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 238, 330 ff., Akten S. 11'239, 11'250 ff.; Akten S. 8916 f.).
Am Rande sei jedoch erwähnt, dass das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 2 als beschuldigte Person erst mit Verfügung vom 24. August 2012 eröffnet wurde (Akten S. 3201). Weder im Zeitpunkt des internationalen Rechtshilfeersuchens in Strafsachen bei der Staatsanwaltschaft [...] vom 9. Juni 2011 (Akten S. 2745 ff.) noch im Zeitpunkt dessen Erledigung vom 30. November 2011 (Akten S. 2806) war der Beschuldigte 2 damit Partei im Sinne von Art. 147 bzw. 148 StPO. Es ist – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 – folglich nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten 2 bzw. dessen Verteidigung in jenem Verfahrensstadium nicht die Möglichkeit gegeben hatte, schriftliche Fragen zum Fragekatalog der Staatsanwaltschaft und Ergänzungsfragen zur schriftlichen Stellungnahme von K____ (er nahm nicht an einer rechtshilfeweis durchgeführten Einvernahme teil, sondern nahm lediglich schriftlich Stellung zum Fragenkatalog der Staatsanwaltschaft) einzureichen.
K____ wurde am 13. Februar 2014 von der Staatsanwaltschaft förmlich einvernommen. Wie der Beschuldigte 2 zutreffend anmerkt, machte er anlässlich dieser Einvernahme von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Akten S. 3674 ff.). Die beschuldigte Person hat gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK ein Recht darauf, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen. Eine belastende Zeugenaussage ist grundsätzlich nur verwertbar, wenn die beschuldigte Person wenigstens einmal während des Verfahrens angemessen und hinreichend Gelegenheit hatte, das Zeugnis in Zweifel zu ziehen und Fragen an den Belastungszeugen zu stellen (BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen). Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass der damalige Verteidiger des Beschuldigten 2 trotz entsprechender Einladung der Staatsanwaltschaft vom 5. Februar 2014 sowie der damit eingeräumten Möglichkeit (alternativ) allfällige Ergänzungsfragen einzureichen (Akten S. 288) und nachdem ihm mitgeteilt worden war, dass K____ gemäss Ankündigung dessen Verteidigers von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen werde, weder an der Einvernahme teilgenommen noch Ergänzungsfragen eingereicht hat (Akten S. 290 f.; 3674 ff.). Es erscheint daher zumindest fraglich, ob der Beschuldigte 2 nun eine Verletzung seiner Teilnahmerechte bzw. des Konfrontationsrechts geltend machen kann.
Diese Frage kann indes offenbleiben. Denn eine ausgebliebene Konfrontation mit Belastungszeugen verletzt die Garantie, diesen Fragen zu stellen, u.a. dann nicht, wenn sie das Zeugnis berechtigterweise verweigern, die beschuldigte Person zu den belastenden Erklärungen hinreichend Stellung nehmen konnte, diese sorgfältig geprüft wurden und sich der Schuldspruch nicht allein auf diesen Aussagen abstützt. Zudem darf der Umstand, dass die beschuldigte Person ihre Rechte nicht (rechtzeitig) wahrnehmen konnte, nicht in der Verantwortung der Behörde liegen (BGer 6B_1394/2020 vom 13. Dezember 2021 E. 1.2.1, mit weiteren Hinweisen). Vorliegend waren im erstinstanzlichen Verfahren sämtliche Voraussetzungen gegeben. Insbesondere wird aus dem angefochtenen Urteil ersichtlich, dass sich die Schuldsprüche mitnichten nur auf die schriftliche Stellungnahme von K____ abstützte. Aus der vom Beschuldigten 2 besonders hervorgehobenen Erwägung hinsichtlich des Treffens vom 21. November 2001 wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 3 diese Angaben genauso bestätigte (angefochtenes Urteil S. 61; Akten S. 4618). Auch aus den weiteren Erwägungen des Strafgerichts wird ohne weiteres deutlich, dass es nicht unbesonnen auf die Angaben von K____, wonach das gewählte Konstrukt nur zur Umgehung des BewG gewählt worden sei und die Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 treuhänderisch halten würden (Akten S. 3120 ff.), abstellte, sondern es erst aufgrund einer umfassenden Würdigung der in den Akten befindlichen Beweismittel zu diesem Schluss gelangte (angefochtenes Urteil S. 73–82). Dass die schriftliche Stellungnahme von K____ in diesem untergeordneten Umfang Berücksichtigung fand, ist somit nicht zu beanstanden, zumal das Strafgericht K____ als Zeugen zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorgeladen und es dessen unentschuldigtes Fernbleiben nicht zu verantworten hatte.
1.4.3 Wie bereits dargelegt, erweist sich die Frage, ob die Darlehensverträge vom 15. April 2002 nicht nur simuliert, sondern ebenso rückdatiert wurden, für das Appellationsgericht als nicht entscheidend.
Angemerkt sei allerdings, dass – wie vom Strafgericht erwogen – eine Vielzahl von Indizien vorliegen, dass die Darlehensverträge zwischen dem Investment Pool 1____ und dem Beschuldigten 3 sowie zwischen letzterem und dem Investment Pool 2____ tatsächlich rückdatiert sind. Daran ändern auch die Angaben von O____ nichts. Die fraglichen Verträge wurden selbst gemäss Angaben von Herrn O____ nicht in dessen Gegenwart unterzeichnet (Akten S. 6966). Die beiden Darlehensentwürfe, bei denen der Beschuldigte 2 als Darlehensnehmer des Investment Pool 1____ und des Investment Pool 2____ auftritt, konnte er sich denn auch nicht erklären (Akten S. 6966 f.; vgl. zu den Verträgen: SB Pos. A 58 / 1 ff.).
Das Strafgericht wies im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hin, dass die Summe der beiden Darlehensverträge vom 15. April 2002 (SB [...] / 185 ff.; SB [...] / 188 ff.) genau der Summe der im Investment Pool 1____ angelegten Gelder per 1. Juli 2002 entsprach (für die Auflistung der Anlegergelder mit Datum der Investition und Aktenfundstelle vgl. angefochtenes Urteil S. 63 f.). Damit kann die Datierung der beiden Darlehensverträge nicht stimmen. Die Immobilienholdinggesellschaft bringt im Berufungsverfahren vor, der Darlehensvertrag zwischen dem Investment Pool 1____, in welchem ausschliesslich Anlegende mit Wohnsitz in der Schweiz zusammengefasst gewesen seien, und dem Beschuldigten 3 über die Darlehenssumme von CHF 302'000.– datiere sehr wohl vom 15. April 2002, da Anlegerin_D____, Anleger_G____ und Anleger_C____ ihre Einlagen bereits am 28. März 2002 geleistet hätten. Dieser Vertrag habe sodann dem Darlehensvertrag mit dem Investment Pool 2____ über CHF 1'839'432.20 als Vorlage gedient und es sei lediglich vergessen worden, das Datum auf der Unterschriftenseite anzupassen. Der Vertrag zwischen dem Investment Pool 2____ und dem Beschuldigten 3 sei erst Anfang Juli 2002 unterzeichnet worden (Akten S. 10'960). Diese Ausführungen bestätigen zunächst, dass O____ hinsichtlich Datum und Darlehenssumme letztlich keine wesentlichen Angaben machen konnte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass bei zwei Versionen des Investment Pool 2____ entweder Anlegerin_D____ (Investment Pool 2____ mit Gründer F____ und Anleger_F____) oder alle drei Anlegenden (Gründer F____) vor Juli 2002 als Mitglieder im Investment Pool 2____ aufgenommen worden sind. Bei diesen Versionen hätten die Einlagen dieser Anlegenden demnach nicht als Darlehen des Investment Pool 1____ an den Beschuldigten 3 gelangen können (vgl. SB [...] / 24 ff.; zum Investment Pool 2____ bereits E. IV.1.3.4 oben). Der Erklärungsversuch der Immobilienholdinggesellschaft greift demnach zu kurz, zumal sie selbst im Vorverfahren die Auffassung vertreten hatte, dass es zwar nur, aber dafür gleichzeitig beide Investment Pool 2____ mit den Gründern F____/K____ und F____/Anleger_F____ gegeben habe (SB [...] / 8). Erwähnenswert erscheint im Übrigen, dass die Immobilienholdinggesellschaft ferner angibt, auch der Darlehensvertrag zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ über CHF 1'636'350.– basiere auf der Vorlage von O____ (Akten S. 10'957). Dies erstaunt insofern, als dass dieser Vertrag auf den 15. Februar 2002 datiert, die Darlehensverträge zwischen dem Investment Pool 2____ bzw. dem Investment Pool 1____ und dem Beschuldigten 3 gemäss O____ jedoch im Frühjahr 2002 ausgefertigt worden seien (Akten S. 6967; SB [...] / 205 ff.).
Das Strafgericht erwog sodann zu Recht, dass die vom Beschuldigten 2 nachweislich am 25. Mai 2003 und 26. Mai 2003 erstellten Vertragsentwürfe weitere deutliche Hinweise für eine Rückdatierung der in Frage stehenden Darlehensverträge sind. Insbesondere fällt dabei auf, dass der Darlehensvertrag zwischen F____ und dem Beschuldigten 3 über CHF 2'136'350.– und einem Zinssatz von 6 % (SB Pos. A 78 / 510.1 ff.) und derjenige zwischen der J____ und der Immobiliengesellschaft 1 über CHF 1'636'350.– und einem Zinssatz von 6 % (SB Pos. A 78 / 511.1 ff.) exakt dem ursprünglichen Darlehenskonstrukt entsprechen, bevor dieses vom Beschuldigten 3 handschriftlich überarbeitet und mit Fax vom 4. Juni 2003 an den Beschuldigten 2 retourniert wurde (SB Pos. A 3 / 13 f.; vgl. bereits E. IV.1.3.3 oben). Die Immobilienholdinggesellschaft versucht diese Absprache zwischen den beiden Beschuldigten zwar im Wesentlichen damit zu erklären, dass sie sich nicht einig gewesen seien, welche Zinssätze ursprünglich vereinbart gewesen seien (Akten S. 10'969 f.). Dieser Erklärungsversuch vermag aber angesichts der Tatsache, dass – wie bereits erläutert – die Zinszahlungen zwischen der J____ und der Immobiliengesellschaft 1 bis und mit dem 1. Quartal 2003 auf den von den Beteiligten als nicht vollzogen erklärten Darlehensverträgen basierten (vgl. E. IV.1.3.7.3 oben), nicht im Ansatz zu überzeugen. Zudem erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 2 deshalb auch noch die fraglichen Vertragsentwürfe hätte erstellen sollen. Die Besprechung zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 3 vom 14. Mai 2003 betreffend die Darlehenssituation (SB TH-[...] / 67) sowie der Austausch der Überblicke über das Darlehenskonstrukt vom Juni 2003, zeigen jedoch auf, dass der Beschuldigte 2 bei der Planung und Umsetzung massgeblich involviert war. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht hervorhebt, fällt bei den beiden unterzeichneten Darlehensverträgen (SB [...] / 185 ff. und SB [...] / 188 ff.) ausserdem auf, dass beim Beschuldigten 3 die [...] als Wohnadresse aufgeführt wird, obschon dieser gemäss Einwohnerdienste Basel-Stadt erst ab dem 4. Februar 2003 an dieser Adresse wohnhaft war. Zuvor war seine Adresse an der [...] (Akten S. 82). Im Vertragsentwurf vom 25. Mai 2003 war dies noch richtig vermerkt (SB Pos. A 78 / 510.1).
Auch die Anfrage des Beschuldigten 3 bei Advokat und Notar [...] sowie dessen Abklärung beim Amt für Miet- und Wohnungswesen im Frühjahr 2003 (vgl. zum Inhalt der Schreiben: angefochtenes Urteil S. 75 f.) stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass das Darlehenskonstrukt eine Erfindung des Jahres 2003 war. Die mit der Eingabe des Beschuldigten 3 vom 27. Juli 2015 eingereichte Version, wonach er im Herbst 2001 aufgrund eigener Recherchen mit dem Darlehenskonstrukt hervorgekommen sei, um damit eine BewG-konforme Lösung zu finden, die Nachfrage bei [...] dies lediglich habe bestätigen sollen (Akten S. 4619 ff.; ferner auch: Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 138 ff., Akten S. 11'363 ff.) und [...] bei der ersten Anfrage die Vorgaben allerdings nicht richtig verstanden habe (Akten S. 6975), erweist sich als reichlich abwegig. Vielmehr ist mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass [...] das bereits abgeschlossene Konzept vorgelegt wurde und dieser ein mögliches Treuhandverhältnis richtigerweise erkannt hat: Die [...] geschilderte Ausgangslage sah vor, dass die Finanzierung des Aktienkapitals der Immobiliengesellschaft 1 und des Liegenschaftskomplexes über einen Schweizer-Anlegerpool über CHF 250'000.– für 50 % des Aktienkapitals sowie einer Finanzierung Deutscher Geldgeber über die J____ über EUR 2'200'000.– erfolgen sollte (vgl. SB Pos. A 26 / 22 ff.). Ebenso klar erscheint, dass die Erkenntnisse der Abklärungen beim Amt für Miet- und Wohnungswesen bei der Anpassung des Treuhandkonstrukts berücksichtigt wurden (vgl. SB [...] / 195 f.; SB [...] / 187 f.). Letztlich bestätigte der Beschuldigte 3 in der bereits erwähnten E-Mail an den Privatkläger 1 vom 6. September 2010, dass erst die juristische Überprüfung «durch eine Anwaltskanzlei» und deren Anfrage beim Amt für Miet- und Wohnungswesen ergeben hätten, dass die Realisierung des geplanten Erwerbs nicht möglich sei. Es sei der Investment Pool 2____ gegründet worden. «[…] Dies führte zu unterschiedlichen Vergaben von Darlehen. […] Diese Verträge wurden am 15. April 2002 von Herrn F____ als bevollmächtigter Vertreter der GdbR unterzeichnet und abgeschlossen» (SB [...] / 39). Es ist somit widerlegt, dass es sich bei den Abklärungen lediglich um eine Bestätigung des bereits errichteten Konstrukts gehandelt hat. Im Übrigen kann auch den Ausführungen des Beschuldigten 3, wonach die Auskunft von [...], dass bereits der treuhänderische Besitz einer einzigen Aktie durch einen ausländischen Investor ein bewilligungspflichtiger Tatbestand darstelle, belegen soll, dass die Beschuldigten 2 und 3 sich für das Darlehenssystem entschieden hätten (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 141 f., Akten S. 11'364 f.), nicht gefolgt werden, ist doch erstellt, dass bereits nach der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 eine Abtretung der Aktien des Beschuldigten 2 an F____ erfolgte und diese ausweislich der Akten nie rückgängig gemacht wurde.
Angesichts der eindeutigen Indizienlage braucht schliesslich auf die vom Strafgericht erwähnte und vom Beschuldigten 2 und der Immobilienholdinggesellschaft eingehend thematisierte Besprechung vom 30. April 2002, die Umstände um das Ausscheiden von M____ sowie die Anfrage des Beschuldigten 2 bei der Volkswirtschaftsdirektion des Kantons [...] in Bezug auf die Lex Friedrich nicht weiter eingegangen und geklärt zu werden, ob diese allenfalls auch «normale» Geschäftshandlungen betreffen bzw. hinsichtlich M____, ob seine Aussagen aus reiner Enttäuschung erfolgten (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 66 und 75; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 379, 421 ff., Akten S. 11'256, 11'261 ff.; Akten S. 10'715.34 f., 10'975 f.). Aus dem gleichen Grund ist ebenso wenig auf die vom Strafgericht erwähnte Besprechung vom 17. Juni 2003 einzugehen; ob diese nun die vorliegenden Darlehensverträge oder einen völlig anderen Vertrag betraf, ist nicht von Bedeutung (vgl. die dahingehenden Ausführungen Akten S. 10970). Erwähnt sei einzig, dass auch die Behauptung des Beschuldigten 2 betreffend die Besprechung vom 30. April 2002, wonach der Umstand, dass er anlässlich der besagten Besprechung den Vorschlag der Herren K____ und F____ auf Umwandlung ihrer Forderung über CHF 100'000.– in Aktien der Immobiliengesellschaft 1 abgelehnt haben soll, gegen das Treuhandverhältnis spreche (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 433 f., 440, Akten S. 11'262, 11'264), nicht zu überzeugen vermag. Wie er gleich selbst darlegt, wurde die Ablehnung – wie bereits hinsichtlich der Anlegenden anlässlich der Gesellschafterversammlung vom 22. Januar 2004 (vgl. E. IV.1.3.2.3 oben) – mit den Bestimmungen des BewG begründet. Den Herren K____ und F____ blieb daher gar keine andere Möglichkeit, als ihre Forderung als Darlehen auszugestalten.
2. Die Immobiliengesellschaft 2 und ihre Liegenschaft
2.1 Strafgerichtsurteil
Hinsichtlich der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 und dem Kauf der Liegenschaft an der [...] erwog das Strafgericht das Folgende:
«Im Juni 2004 wurde C____ [der Beschuldigte 3] auf diese an der [...] in Basel zum Verkauf stehende Liegenschaft aufmerksam. Dabei handelte es sich um eine Liegenschaft mit gemischter Gewerbe- und Wohnnutzung: Im Erdgeschoss befindet sich eine [...]-Filiale und in den Obergeschossen vier Wohnungen. Es war deshalb zuerst vorgesehen, hier ein Konzept mit zwei verschiedenen Aktiengesellschaften zu verfolgen, die den Liegenschaftsteil mit dem [...]-Laden resp. den Liegenschaftsteil mit den Wohnungen gehalten hätten. So wäre es aufgrund der Ausnahmeregelung im BewG (Teilrevision Lex Koller) Ausländern möglich gewesen, sich direkt an der die Verkaufsräumlichkeiten haltenden Aktiengesellschaft zu beteiligen, weil es sich dabei um ein Betriebsstätten-Grundstück und somit um einen Ausnahmetatbestand des BewG gehandelt hätte. Es war deshalb vorgesehen, die bestehende Liegenschaft in zwei Stockwerkeigentümereinheiten aufzuteilen (Akten S. 4630 f.).
Auch in Bezug auf diese Liegenschaft existierte ein Exposé mit detaillierten Plänen, Grundbuchauszug, Gebäudeversicherungswert inkl. Schatzungsprotokoll, Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag, Beitrittserklärung zur ‘P____’, Finanz- und Investitionsplan, Mieterspiegel und Mietverträge, Aktionärsbindungsvertrag sowie ein Entwurf der Statuten der ‘P____’ (SB [...] / 230 ff.). Zumindest der Aktionärsbindungsvertrag dürfte von C____ [dem Beschuldigten 3] erstellt worden sein, da sich in den Unterlagen der J____ eine angepasste Version, ergänzt mit den Namen der Investoren und neu lautend auf ‘Immobiliengesellschaft 2’, fand (SB Pos. [...] 40 / 9 ff.). Der Finanz- und Investitionsplan liegt in zwei Versionen vor: Einmal mit der angedachten Aufteilung in Stockwerkeigentum und einmal ohne Aufteilung. Die Mittelherkunft bleibt insofern gleich, als dass jeweils ein Aktienkapital von CHF 250'000.–, ein Aktionärsdarlehen in Höhe von CHF 450'000.– und ein Hypothekardarlehen von CHF 1 Mio. bei einem Kaufpreis inkl. Kaufnebenkosten von CHF 1.7 Mio. vorgesehen waren (SB [...] / 255 + 310).
C____ [der Beschuldigte 3] hat das Objekt sodann F____ präsentiert, der sich vor Ort ein Bild machte, die Verträge kontrollierte und die Werthaltigkeit der Immobilie überprüfte. Alsdann erklärte sich F____ bereit, als Treuhänder zu fungieren und ein Konto für das Einsammeln der Gelder zur Verfügung zu stellen. Darauf besuchten die Herren F____ und C____ [der Beschuldigte 3] interessierte Investoren zuhause und C____ [der Beschuldigte 3] zeigte das Objekt auch vor Ort. Beim Ablauf der Investition sei es gleich gelaufen wie bei der Immobiliengesellschaft 1, wobei hier eine direkte Beteiligung am Aktienkapital des Teils mit dem Verkaufsladen und für den anderen Liegenschaftsteil ein Aktionärsdarlehen vorgesehen war. Die Anleger hätten deshalb auch eine direkt auf dieses Projekt lautende Beteiligungserklärung unterzeichnet, es habe mit dem Investment Pool 1____ nichts zu tun gehabt (Akten S. 3314 ff., S. 3622 ff., S. 3886 ff. und S. 4630 ff.).
Die Investoren erhielten von F____ ein detailliertes Exposé der Liegenschaft mit Grundbuchauszug, Gebäudeversicherungswerten und detaillierten Plänen sowie einen Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag, Beitrittserklärung, Aktionärsbindungsvertrag und Statutenentwurf (alles lautend auf die P____) und den Finanz- und Investitionsplan, der eine Aufteilung in zwei Stockwerkeigentümerhälften vorsah (SB [...] / 17 ff.).
Gemäss ‘Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag’ ist Gegenstand des Vertrages die treuhänderische Abwicklung der vom Treugeber übernommenen Kapitaleinlage zur Beteiligung an der ‘P____.’ ‘Die Treugeber werden wirtschaftlich als Aktionär an der Gesellschaft beteiligt. […] Der Treuhänder hat in der Investitionsphase sicherzustellen, dass die Gesellschaft über ihr zufliessende Mittel nur zusammen mit ihm gemäss dem Investitionsplan verfügt. Eine Mittelfreigabe darf der Treuhänder nur gewährleisten, wenn sichergestellt ist, dass die ‘P____’ Eigentum an der Gewerbeliegenschaft, Verbrauchermarkt [...], [...] in Basel erhält und die Beteiligung am Aktienkapital gesichert ist. […] ‘1.2 Der Treuhänder ist verpflichtet die auf Rechnung des Treugebers gezeichnete Beteiligung an der Aktiengesellschaft treuhänderisch und uneigennützig für den Treugeber zu verwalten.’ (SB [...] / 4). ‘1.5 […] Die mittelbare Beteiligung erstreckt sich auf das anteilige Aktienkapital und den Gewinn und Verlust der Aktiengesellschaft nach Massgabe des dem Treugeber bekannten Aktionärsbindungsvertrags und den Statuten der Aktiengesellschaft. […] 1.6 Der Treuhänder ist berechtigt, weitere Treuhandverhältnisse auch mit anderen Gesellschaften einzugehen und Untervollmachten zu erteilen […].’ (SB [...] / 5). ‘8.1 Der Treuhänder erhält ab dem 01.07.2004 für die laufende Tätigkeit der ‘P____’ eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,5% auf das von ihm angenommene Gesellschaftskapital.’ (SB [...] / 6). ‘10.1 Der Treuhandvertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung des Treuhandverhältnisses durch den Treugeber vor dem 31.12.2005 kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. […] 10.3 Die Rechtsfolgen der Beendigung des Treuhandverhältnisses ergeben sich aus den Bestimmungen des Aktionärsbindungsvertrages über die Auseinandersetzung.’ (SB [...] / 7).
Der Präambel des Aktionärsbindungsvertrags der ‘P____’ ist zu entnehmen, dass das Aktienkapital CHF 150'000.– beträgt und in 150 Aktien à CHF 1'000.– eingeteilt ist. Gemäss Ziff. 1.1 ergeben jeweils CHF 3'333.– Beteiligung am Aktienkapital und Aktionärsdarlehen das Bezugsrecht für eine Aktie. Aktienkapital und Aktionärsdarlehen betragen insgesamt CHF 500'000.– (SB [...] / 43).
Anleger_E____ unterzeichnete am 17. Juni 2004 zusammen mit F____ eine Beitrittserklärung ‘auf Angebot und Abschluss eines Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrages für eine Beteiligung an der P____’ und beantragte den Erwerb einer Beteiligung in Höhe von CHF 60'000.– (SB [...] / 2 f.). Am gleichen Tag zahlte Anleger_E____ CHF 60'000.– bei der [...]-Filiale [...] in Basel auf das Treuhandkonto ein (SB [...] / 38 + 114). Ausserdem existiert von der ‘Immobiliengesellschaft 2’ - vertreten durch den Treuhänder F____ - eine Bestätigung über den Geldeingang vom gleichen Tag, in welcher spezifiziert wird, es handle sich dabei ‘um ein verzinsliches Darlehen mit 6% Jahreszins zur Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 2.’ Das Darlehen würde an die J____ weitergeleitet und diene als Eigenkapital für den Erwerb der Immobilie (SB [...] / 50).
Nachfolgende Personen konnten von F____ und C____ [dem Beschuldigten 3] für eine Beteiligung an diesem Projekt gewonnen werden, die eine entsprechende Beitrittserklärung unterzeichneten und den Betrag für ihre Kapitalbeteiligung entweder auf das Treuhandkonto oder ein Konto von F____ bei der [...] einzahlten:
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Datum der Investition |
Name(n) . |
Originalbetrag Betrag in CHF . |
Beitrittserklärung Zahlungseingang . |
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17.06.2004 |
Anleger_E____ |
CHF 60'000.– |
SB [...] / 2 f. SB [...] / 38 + 114 |
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14.07.2004 |
[...] [...] |
CHF 100'000.– |
[nicht vorhanden] SB [...] / 189.2 |
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03.08.2004 + 25.08.2004 |
[...] |
CHF 200'000.– |
SB [...] / 64 f. SB [...] / 40 + 118 ff. |
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05.10.2004 |
D____ [...] |
EUR 64'960.37 CHF 99'580.90 |
SB [...] / 4 f. + 103 f. SB [...] / 42 + 126 f. |
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Total |
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CHF 459'580.90 |
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F____ transferierte CHF 97'990.– von der Einzahlung der [...] auf sein Konto bei der [...] sowie CHF 152'010.– vom Treuhandkonto zwischen dem 20. Juli und 5. August 2004 auf das Kapitaleinzahlungskonto der Immobiliengesellschaft 2 bei der [...] (SB [...] / 39 f. + 116 ff., SB [...] 2 / 7). Somit wurde das ganze Aktienkapital von den deutschen Investoren zur Verfügung gestellt.
Am 10. August 2004 wurde beim [...] Notar [...] die Immobiliengesellschaft 2 gegründet. Die 250 Inhaberaktien à je CHF 1'000.– wurden wie folgt gezeichnet: B____ [Beschuldigter 2] 248 Aktien, [...] 1 Aktie und [...] 1 Aktie. B____ [Beschuldigter 2] stellte sich als Verwaltungsrat zur Verfügung (SB HR-[...] / 6 ff.). Die Gründung der Gesellschaft wurde von B____ [Beschuldigter 2] über die [...] organisiert und mit CHF 8'000.– in Rechnung gestellt (SB Pos. E 36 / 45). Dass B____ [Beschuldigte 2] sein Mandat als Verwaltungsrat treuhänderisch ausübte, zeigt auch wieder der Umstand, dass er sich dafür über die [...] ein jährliches Verwaltungsratshonorar von CHF 6'000.– auszahlen liess (hier anteilig fürs 2004: SB Pos. E 36 / 38).
B____ [Beschuldigter 2] handelte anschliessend mit der Bank 1____ einen neuen Kreditvertrag für eine Hypothek über CHF 1 Mio. aus (SB [...] 3 / 99 ff.). Am 12. November 2004 kaufte B____ [Beschuldigter 2] für die Immobiliengesellschaft 2 die an der [...] in Basel gelegene Liegenschaft zum Preis von CHF 1'432'369.25 bei der beurkundenden Notarin [...] (SB LIE / 41 ff.). Gleichzeitig wird der bestehende Inhaberschuldbrief von der Verkäuferin übernommen und auf CHF 1 Mio. erhöht (SB LIE / 52 ff.).
Zur Begleichung des nach Abzug der Hypothek fälligen Restkaufpreises tätigte F____ vom Treuhandkonto auf das [...]-Konto der Immobiliengesellschaft 2 zwei Zahlungen in Höhe von CHF 100'000.– resp. CHF 110'000.–, wo mittlerweile auch die gesperrten CHF 250'000.– zur Liberierung des Aktienkapitals zur Verfügung standen (SB [...] / 41 f. + 124 ff. und SB [...] 2 / 8 ff.). Danach wurde der gesamte verfügbare Kontosaldo in Höhe von CHF 456'928.25 auf das Bank 1____-Konto der Immobiliengesellschaft 2 überwiesen, von wo aus die Zahlung des Restkaufpreises erfolgte (SB [...] 2 / 11, SB [...] 3 / 11 f.). Somit wurde das gesamte Eigenkapital für den Kauf der Liegenschaft von den Anlegern aufgebracht. B____ [Beschuldigter 2] stellte anschliessend für die ganze Projektrealisation über seine [...] eine Rechnung über CHF 45'000.– (SB Pos. E 36 / 23)» (angefochtenes Urteil S. 82–85).
2.2 Einwände der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft
Das Strafgericht erachtete es aufgrund der soeben dargestellten Ausführungen als erstellt, dass es sich bei der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 und dem Kauf der Liegenschaft um ein Treuhandgeschäft für die Anlegenden gehandelt habe und die Verträge wie vorgesehen umgesetzt worden seien, auch wenn diese formal auf «P____» gelautet hätten (angefochtenes Urteil S. 86). Hiergegen wird im Wesentlichen geltend gemacht, bei der Immobiliengesellschaft 2 und der P____ handle es sich um völlig verschiedene Gesellschaften. In Tat und Wahrheit habe der Beschuldigte 3 ein bzw. mehrere Darlehen der Anlegenden von insgesamt CHF 700'000.– erhalten, welche hierfür quartalsweise eine Zahlung von 8 % erhalten hätten, die sich aus 6 % Zinsen und 2 % Tilgung jeweils auf den gesamten Darlehensbetrag zusammengesetzt habe. CHF 250'000.– habe der Beschuldigte 3 zunächst für die Gründung bzw. das Aktienkapital der Immobiliengesellschaft 2 aufgewendet und die übrigen CHF 450'000.– habe er der Immobiliengesellschaft 2 als Darlehen gewährt. Die Immobiliengesellschaft 2 sei am 11. August 2004 gegründet worden, wobei der Beschuldigte 2 die Gründung für den Beschuldigten 3 vorgenommen und 248 von insgesamt 250 Inhaberaktien zu CHF 1'000.– gezeichnet habe. Anschliessend habe der Beschuldigte 2 die Hälfte der Inhaberaktien vom Beschuldigten 3 gekauft; der Kaufpreis sei in Form eines Darlehens vom Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 2 beglichen worden. Die Anlegenden seien folglich nie Aktionäre der Immobiliengesellschaft 2 gewesen. Es sei zwar ursprünglich geplant gewesen, dass die Immobiliengesellschaft 2 zu einem späteren Zeitpunkt den Gewerbeteil der Liegenschaft an die noch zu gründende P____ verkauft. An dieser AG hätten sich die Darlehensgebenden durch Umwandlung ihrer Darlehen gegenüber dem Beschuldigten 3 als Aktionäre beteiligen können. Dies sei aber nie erfolgt (Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 200 ff., 473 ff., Akten S. 11'235, 11'274 ff.; Akten S. 11'037 f., 11'045).
2.3 Beschuldigter 3 als Darlehensnehmer der Anlegenden?
2.3.1 Weder für die Darlehensvergabe der Anlegenden an den Beschuldigten 3 noch für den behaupteten Verkauf der Hälfte der Aktien der Immobiliengesellschaft 2 vom Beschuldigten 3 an den Beschuldigten 2 liegen irgendwelche Belege vor. Die blosse Behauptung, dass sich der Darlehensvertrag zwischen F____ und dem Beschuldigten 3 in den Unterlagen befinde, welche von F____ aus der [...] eingereicht worden und von der Staatsanwaltschaft nicht zu den Verfahrensakten erhoben worden seien (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 479, Akten S. 11'274 f.), genügt nicht, auch nur ansatzweise Zweifel daran zu erwecken, dass allenfalls tatsächlich ein entsprechender Vertrag bzw. entsprechende Verträge vorhanden sind. Im Gegenteil erweist sich der Einwand aufgrund der Gesamtumstände als reine Schutzbehauptung.
Wie bereits hinsichtlich der Darlehensverträge zwischen den Investment Pools und dem Beschuldigten 3 verfügte keine Anlegerin und kein Anleger über ein Vertragsexemplar der geltend gemachten Darlehensverträge. Dies ist in Bezug auf die Immobiliengesellschaft 2 von zusätzlicher Bedeutung. Sowohl F____ als auch den Beschuldigten 2 und 3 mussten bei der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 nämlich die Bestimmungen des BewG aufgrund des Projekts Immobiliengesellschaft 1 hinlänglich bekannt gewesen sein. Die Beschuldigten 2 und 3 geben denn auch selbst an, dass bereits zu Beginn geplant gewesen sei, die Finanzierung in Form eines Darlehens an den Beschuldigten 3 sicherzustellen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 473, Akten S. 11'274; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 122, Akten S. 11'356; vgl. auch die Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 11'037). Der Beschuldigte 3 führt ferner aus, dass gerade aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen gewesen sei, zwei verschiedene Aktiengesellschaften zu gründen (Akten S. 4630). Es ist vor diesem Hintergrund schlicht nicht zu erklären, weshalb die Gründung der Immobiliengesellschaft 2 im exakt selben Muster erfolgt sein soll, wie dies bereits bei der Immobiliengesellschaft 1 der Fall war. So erhielten die Anlegenden eine Beitrittserklärung zur «P____» sowie diesbezügliche Verträge und Unterlagen und leisteten – wie dargelegt (E. IV.2.1 oben) – den jeweils gesamten Investitionsbetrag für diese P____. Gemäss dem ausgehändigten Finanz- und Investitionsplan wurden die Investorengelder von insgesamt CHF 700'000.– in CHF 250'000.– Aktienkapital und CHF 450'000.– Aktionärsdarlehen aufgeteilt, wobei diese Investitionen jeweils in einen Wohnungs- und einen Gewerbeanteil gesplittet wurden (SB [...] / 42). Sollte der Version gefolgt werden, dass – wie bereits beim Projekt Immobiliengesellschaft 1 – lediglich persönliche Darlehen an den Beschuldigten 3 vergeben worden seien, um die Immobiliengesellschaft 2 zu gründen, würde dies bedeuten, dass die Verträge und Unterlagen, welche die Anlegenden mit ihrer Investition in die «P____» erhielten, nie umgesetzt wurden. Es erscheint völlig abwegig, dass die Anlegenden zwar über Unterlagen betreffend den Beitritt zu einer Aktiengesellschaft verfügen, welche (möglicherweise) zu einem noch nicht bekannten Zeitpunkt erst noch gegründet wird, gleichzeitig aber keinerlei Unterlagen erhalten, welche die angebliche – und den Angaben der Beschuldigten 2 und 3 zufolge bereits von Beginn weg geplante – persönliche Darlehensvergabe stützen würden. Einzig aus der Bestätigung, welche der Anleger_E____ von F____ erhalten haben soll (SB [...] / 50), ist ein möglicher Hinweis zu entnehmen. Allerdings hat bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt, dass diese inhaltlich nicht zutrifft, wurde dessen Beteiligung doch nicht, wie ausgewiesen, zunächst an die J____ weitergeleitet. Vielmehr wurden sämtliche Einlagen – wie in den Treuhandverträgen vorgesehen – direkt an die Immobiliengesellschaft 2 überwiesen und damit auch deren Aktienkapital liberiert (vgl. auch E. IV.2.1). Die Überweisungen waren zudem u.a. mit den Zahlungsvermerken «AKTIENKAPTIAL», «KAPITALEINZAHLUNG P____», «Anlegerin_A____ AKTIENKAPITAL Immobiliengesellschaft 2» und «EINZAHLUNGSKAPITAL Immobiliengesellschaft 2 CHF-ANTEIL Anlegerin_A____» versehen. Dass es sich insbesondere bei den letzteren zwei Vermerken um Fehler gehandelt habe und die Beschuldigten 2 und 3 diese mangels Einsicht in die Bankunterlagen von F____ nicht hätten wahrnehmen können, wie von der Immobilienholdinggesellschaft geltend gemacht wird (Akten S. 11'050), erweist sich als reine Schutzbehauptung, sind die Zahlungen inkl. den Vermerken doch (auch) den Bankunterlagen des [...]-Kontos der Immobiliengesellschaft 2 zu entnehmen (SB [...] 2 / 007, 009, 011), bei welchem der Beschuldigte 2 im Übrigen Einzelzeichnungsberechtigter war (SB [...] 2 / 004). Mit dem Strafgericht kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Verträge betreffend die «P____» mit der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 und dem Erwerb deren Liegenschaft wie vorgesehen umgesetzt wurden. Es mag zutreffen, dass ursprünglich eine Aufteilung in Stockwerkeigentum geplant war (vgl. auch den Finanz- und Investitionsplan: SB [...] / 42), eine solche wurde in der Folge jedoch offensichtlich nie umgesetzt.
2.3.2 Daran ändern auch die Angaben der Anlegenden nichts. Grundsätzlich kann bereits auf das Gesagte hinsichtlich das Projekt Immobiliengesellschaft 1 verwiesen werden, wurden die Aussagen und das Verhalten der Anlegenden des Projekts Immobiliengesellschaft 2 teilweise bereits in diesem Kapitel beleuchtet (vgl. E. IV.1.3.2 oben).
Ergänzend ist festzuhalten, dass die Darstellungen der Immobilienholdinggesellschaft hinsichtlich der Angaben der Anlegenden äusserst einseitig sind (Akten S. 11'039, 11'052 ff.). Ebenso lassen sich den Befragungen Hinweise entnehmen, dass es sich, wie angeklagt, um ein Treuhandverhältnis handelte. So gab etwa [...] gerade an, dass die Finanzierung gleich erfolgt sei, wie bei der Immobiliengesellschaft 1 (Akten S. 3446) – bei welcher erstellt ist, dass es sich ebenfalls um ein treuhänderisch geführtes Geschäft gehandelt hatte (E. IV.1 oben). Sodann trifft es zu, dass er angegeben hat, die «deutschen Investoren» hätten lediglich am Geschäftsbereich beteiligt werden sollen (Akten S. 3447). Auf die Frage, ob ihm ein Anteil am Erlös aus dem Verkauf der Aktien der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 sowie der Immobiliengesellschaft 3 zugestanden sei, gab er aber ebenso an, da sich alles im Hintergrund vollzogen habe, könne er nicht sagen, was für einen Anteil am Erlös den Anlegenden zugestanden seien. Rechtlich gesehen sei es seiner Meinung nach aber schon so, dass sie einen entsprechenden Anteil am Erlös hätten erhalten sollen. Auf Nachfrage des damaligen Verteidigers des Beschuldigten 2 ergänzte er, beim «Objekt [...]» seien sie bereits unmittelbar beteiligt gewesen. Da sei die Situation des Darlehens «nicht mehr vorhanden» gewesen, weshalb sie einen Anspruch auf einen Erlös beim Verkauf der Aktien gehabt hätten (Akten S. 3447). Auf weitere Nachfrage des ehemaligen Verteidigers des Beschuldigten 2 führte er aus, soweit er verstanden habe, sei er persönlich bzw. mit seiner Ehefrau Aktionär des Objekts [...] (Akten S. 3448). Auch [...] habe – «wie bei dem anderen Objekt» – entsprechende Unterlangen erhalten, wobei es dabei um den Erwerb des «Objekts [...]» gegangen und das Geld daran gebunden gewesen sei (Akten S. 3476). Anlegerin_A____ gab anlässlich ihrer Einvernahme vom 7. November 2013 zu Protokoll, ihr seien nicht nur 8 % Zinsen pro Jahr versprochen worden. Bei einem Verkauf mit entsprechender Wertsteigerung hätten es mindestens 12 % sein sollen (Akten S. 3570). Die Frage, ob ihr für das von ihr an den Beschuldigten 3 übergebene Geld eine Beteiligung an einer Liegenschaft oder einer Immobiliengesellschaft versprochen oder in Aussicht gestellt worden sei, führte sie aus: «Ja, die Immobiliengesellschaft 2 war eine Gesellschaft aber gezeigt wurde mir das Haus mit dem [...]. Daran sollte ich beteiligt sein […]». Der Beschuldigte 3 habe das von ihr eingezahlte Geld «wertschöpferisch investieren» müssen bis zum Wiederverkauf der Liegenschaft (Akten S. 3572). Auf die Frage ob sie im Dezember 2006 noch am Investment Pool 1____, am Investment Pool 2____, an der Immobiliengesellschaft 2 oder einer anderen Immobiliengesellschaft beteiligt gewesen sei, meinte sie: «Irgendwie schon, an welcher kann ich nicht sagen. Das war mir die Mühe nicht wert. Ich habe auch nicht Wirtschaftswissenschaft studiert. Ich war davon abhängig, was die mir untergejubelt haben» (Akten S. 3573). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 14.–18. Mai 2018 i.S. F____ gab sie an, EUR 70'000.– in die Immobiliengesellschaft 2 investiert zu haben. Sie habe daraufhin das Original der öffentlichen Urkunde der Immobiliengesellschaft 2 erhalten (Akten S. 10'407 f.). Sie habe gedacht, sie sei an dieser Gesellschaft beteiligt (Akten S. 10'416). In Bezug auf die Aussagen des Anleger_E____ ist ergänzend festzustellen, dass er zwar angab, er habe sich immer nur als Darlehensgeber betrachtet und er habe nie Aktionär werden wollen (Akten S. 3724). Er gab aber auch deutlich zu Protokoll, dass er sein Geld als Darlehen der Immobiliengesellschaft 2 und nicht «den Herren C____ und B____» hingegeben habe (Akten S. 3724).
2.3.3 Viel aussagekräftiger als die Aussagen des Anleger_E____ erweist sich seine schriftliche Korrespondenz. So wandte er sich mit Schreiben vom 11. Juni 2007 an den Beschuldigten 2 und teilte diesem mit, dass er seine Anteile an der Immobiliengesellschaft 2 bestehend aus Aktien über CHF 20'000.– und Darlehen über CHF 40'000.– verkaufen wolle (SB Pos. A 15 / 7). Am 19. Juli 2007 teilte er F____ und am 16. Juni 2008 der Immobilienholdinggesellschaft im Zusammenhang mit der Wandlung in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft mit, dass er nicht beabsichtige, sich mit seinem Anteil an der Immobiliengesellschaft 2 «Aktien 20'000.– CHF und Darlehen 40'000.– CHF» zu beteiligen (SB Pos. A 5 / 22; SB Pos. A 16 / 35 f.). Die Immobilienholdinggesellschaft macht zwar geltend, Anleger_E____ habe angegeben, die Bezeichnung seines Darlehens als Aktienkapital sei von F____ gekommen (Akten S. 11'053). Tatsächlich gab Anleger_E____ anlässlich seiner Einvernahme vom 13. März 2014 an, das Schreiben an den Beschuldigten 2 sei von F____ vorbereitet worden und der Wortlaut des Schreibens an die Immobilienholdinggesellschaft sei lediglich «von älteren Schreiben übernommen» worden (Akten S. 3723 f.). Bemerkenswert erscheint aber, dass er im erwähnten Schreiben an F____ vom 19. Juli 2007 nicht nur von einer Beteiligung Aktien/Darlehen gesprochen hat, sondern zusätzlich einen «inzwischen erfolgten Wertgewinn» seiner Beteiligung von insgesamt CHF 60'000.– verlangte (SB Pos. A 16 / 36). Ausserdem wandte sich am 17. Juni 2011 auch ein «Seniorberater und Mediator» der [...] namens und im Auftrag von Anleger_E____ an die Verwaltungsräte der Immobiliengesellschaft 2, um – nebst der Kündigung des Darlehens über CHF 40'000.– – zu monieren, dass er seine Aktionärsrechte für seine 20 Inhaberaktien an der Immobiliengesellschaft 2 nie habe ausüben können (SB Pos. A 16 / 31 ff.). Hierauf erhielt Anleger_E____ am 15. Juli 2011 die Antwort, es sei aufgrund des BewG zwar ursprünglich geplant gewesen, für die Gewerbe- und für die Wohnfläche je eine Aktiengesellschaft zu gründen; eine Beteiligung an Wohnliegenschaften für Ausländer mit Wohnsitz im Ausland sei entgegen der damaligen politischen Bestrebungen und Vorlagen nicht möglich. Aus diesen Gründen sowie aus «wirtschaftlichen Erwägungen» hätten «die damalig Beteiligten von einer Aufteilung in Stockwerkseigentum (Aufteilung Gewerbe bzw. Wohnungen) und der Gründung zweier Aktiengesellschaften abgesehen. Die Liegenschaft wurde als Ganzes von der Immobiliengesellschaft 2 erworben und eine direkte Beteiligung durch Ausländer war und ist gesetzliche nicht möglich». Die Beteiligung von CHF 60'000.– sei «als Darlehen (Verzinsung 6 %) verbucht» worden. Diese sei «mit der Darlehensbestätigung vom 17. Juni 2004 auch entsprechend bestätigt» worden (SB [...] / 13; SB Pos. A 16 / 28). Auch wenn gemäss Angaben von Anleger_E____ die Beauftragung des «Seniorberaters und Mediators» ebenfalls durch F____ erfolgt sein soll (vgl. Akten S. 3726 f.), ist es einerseits dennoch unzutreffend, dass nie geltend gemacht worden sei, eine Anlegerin oder ein Anleger sei Aktionär der Immobiliengesellschaft 2, und wird aus der Antwort vom 15. Juli 2011 andererseits ersichtlich, wie auf entsprechende Forderungen reagiert wurde.
Das Strafgericht wies im angefochtenen Urteil sodann zu Recht auf die E-Mail des Beschuldigten 3 an die Anlegerin_A____ vom 24. Mai 2006 hin, in welcher dieser ihr bestätigte, dass der Verwaltungsrat der «[...]» ihre Aktien treuhänderisch halte (SB [...] / 12). Entgegen der Auffassung der Beschuldigten 2 und 3 handelt es sich – zumindest hinsichtlich des treuhänderischen Haltens der Aktien – weder um eine «sprachliche Unschärfe» (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 35 ff, Akten S. 11'335 f.), noch ist die E-Mail damit zu erklären, dass aufgrund eines Scheidungsverfahrens bei der Anlegerin eine «spezielle Situation» bestanden habe (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 486 ff., Akten S. 11'276; Akten S. 8926). Die E-Mail lässt sich nämlich nicht ansatzmässig mit der Version einer privaten Darlehensvergabe an den Beschuldigten 3 vereinbaren. Sollte tatsächlich lediglich ein Darlehensverhältnis bestanden haben, ist keine vernünftige Erklärung für den Wortlaut dieser E-Mail ersichtlich. Wenn die Immobilienholdinggesellschaft mit ihren Erklärungen, wonach der Beschuldigte 3 mit «[...]» nicht die Immobiliengesellschaft 2, sondern die «P____» gemeint habe (Akten S. 11'061), etwas zu ihren bzw. zu Gunsten der Beschuldigten 2 und 3 abzuleiten versucht, ist ihr damit kein Erfolg beschieden. Zum einen erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschuldigte 3 der Anlegerin in besagter E-Mail bestätigen sollte, dass Aktien einer – der Version der Immobilienholdinggesellschaft folgend – nie gegründeten Gesellschaft treuhänderisch für sie gehalten werden. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 3 im vorliegenden Berufungsverfahren selbst angab, dass das Eigentum an der Gewerbefläche «mittels der Immobiliengesellschaft 2» den deutschen Anlegenden hätte angeboten werden sollen, die P____ dagegen das Eigentum am Wohnungsanteil «zur Vermarktung an Schweizer Investoren» hätte erhalten sollen (Akten S. 9244) – mithin genau umgekehrt, als namentlich von der Immobilienholdinggesellschaft und vom Beschuldigten 2 beliebt gemacht wird. Mit dem Strafgericht kann kein anderer Schluss gezogen werden, dass es auf den genauen Wortlaut der Firmenbezeichnung nicht ankommt. In besagter E-Mail bestätigte der Beschuldigte 3 ferner nicht nur, dass die Anlegerin Aktien der «[...]» hatte und diese treuhänderisch gehalten wurden, sondern insbesondere auch, dass ihre Beteiligung – wie im Finanz- und Investitionsplan vorgesehen – in Aktienkapital und ein Aktionärsdarlehen aufgeteilt wurde. In diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist ferner, dass eine entsprechende Aufteilung der Beteiligung in «Aktienkapital» und «Darlehen» auch in der Abrechnung der J____ «Effektivzinsberechnung» ausgewiesen wurde, welche die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden allesamt für ihre jeweilige Beteiligung erhalten haben (SB [...] / 74 f.; SB [...] / 77 und 81; SB [...] / 72 f. und 101 f.; SB [...] / 8; SB Pos. A 16 / 20–25). Hierzu passt, dass in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 per 31. Dezember 2005 (Ausdruck vom 27. September 2013) unter dem langfristigen Fremdkapital die Darlehensforderungen zwar unter den Konten «C____ 1» bis «C____ 7» verbucht wurden, sie jedoch mit dem jeweiligen Namen der Anlegerin oder des Anlegers in Klammern ausgewiesen werden und genau dem um die erste Tilgung reduzierten Darlehensbetrag gemäss der erwähnten Abrechnung entsprechen (SB BU-[...] 04/05 / 1, 9 f.). Insofern überrascht es im Übrigen auch nicht, dass etwa Anlegerin_A____ oder andere Anlegende von «Darlehen» oder «Darlehensforderungen» sprachen. Und was die «Zinszahlungen» betrifft, ist festzuhalten, dass den Anlegenden im Finanz- und Investitionsplan eine jährliche Leistung «aus Dividende, Zins- und Tilgung» von 8 % prognostiziert wurde. Auch die Zahlungen und die diesbezüglichen Erwartungen der Anlegenden überraschen vor diesem Hintergrund nicht.
Schliesslich ist auf die Umstände betreffend die Umwandlung in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft hinzuweisen. Diese sind im Zusammenhang mit der Immobiliengesellschaft 2 ein noch klareres Indiz für die Treuhand-These, als sie es bei der Immobiliengesellschaft 1 sind. So wurde den Anlegenden im Schreiben von F____ vom 18. Dezember 2006 im ersten Absatz bekannt gegeben, dass die «Aktionäre der obigen Gesellschaft» (gemäss Briefkopf die «Immobiliengesellschaft 2 [...]») das Angebot erhielten, ihre «Aktien / Aktionärsdarlehen» in börsenkotierte Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zu tauschen (SB [...] / 93). Die Antwortkarte, mit welcher den Anlegenden fünf Wahlmöglichkeiten gegeben worden war, trug den Titel «Immobiliengesellschaft 2 [...]» und hatte als erste Option «Meine Aktien sollen in Inhaberaktien der börsenkotierten Immobilien Holding getauscht werden» (SB [...] / 92).
2.3.4 Hinsichtlich der Einwände des grossen Risikos, welches die Beschuldigten 2 und 3 eingegangen seien, sowie der fehlenden Treuhandkommission kann auf die diesbezügliche Erwägung betreffend Immobiliengesellschaft 1 verwiesen werden (E. IV.1.3.9 oben). Das Strafgericht hat zutreffend festgehalten, dass der Beschuldigte 2 auch beim Immobiliengesellschaft 2-Projekt finanziell über seine Gesellschaften profitierte (vgl. SB TH-[...] / 1 ff.). Ob der Beschuldigte 2 die Dienstleistungen persönlich erbracht hatte, oder ob es andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der N____ waren, ist angesichts der Tatsache, dass es sich bei der N____ um eine vom Beschuldigten 2 gehaltene Gesellschaft handelte, entgegen der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 11'060) nicht von Belang. Wie bereits im Zusammenhang mit der Immobiliengesellschaft 1 ist auch hinsichtlich der Immobiliengesellschaft 2 schliesslich deren Einbringung in die Immobilienholdinggesellschaft als weiteres Indiz für das Treuhandverhältnis zu werten. Da die drei Gesellschaften Immobiliengesellschaft 1, Immobiliengesellschaft 2 und Immobiliengesellschaft 3 gleichzeitig in die Immobilienholdinggesellschaft eingebracht wurden und in Bezug auf die Immobiliengesellschaft 2-Aktien ein im Wesentlichen identischer Kaufvertrag vorliegt (vgl. SB Pos. A 9 / 12 ff.), kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. IV.1.3.8.2 f. oben).
2.4 Zwischenfazit Immobiliengesellschaft 2
Zusammenfassend bestehen somit mit dem Strafgericht keine Zweifel daran, dass es sich bei der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 und dem Kauf deren Liegenschaft um ein Treuhandgeschäft für die Anlegenden handelte. Auch die Aktien der Immobiliengesellschaft 2 wurden folglich treuhänderisch für diese gehalten.
3. Anklagepunkt B – Investitionen der Anlegerin_A____ sowie der Anlegenden_B____
3.1 Strafgerichtsurteil
Das Strafgericht erachtet es im angefochtenen Urteil als erstellt, dass der Investitionsbetrag der Immobiliengesellschaft 2-Anlegerin_A____ von CHF 210'000.– lediglich im Umfang von CHF 41'500.– der Immobiliengesellschaft 2 zugeflossen sei. Die noch fälligen CHF 168'500.– sowie der von den Anlegenden_B____ investierte Betrag von CHF 20'000.– seien dagegen nicht der Immobiliengesellschaft 2 zu Gute gekommen. Dem Beschuldigten 3 seien davon die Barmittel von Anlegerin_A____ zur Weiterleitung an die Immobiliengesellschaft 2 anvertraut worden. CHF 100'000.– habe er rechtmässig, den Rechtsbetrag von CHF 68'500.– habe er ohne Rechtsgrund einbehalten, weshalb er in diesem Umfang wegen Veruntreuung schuldig zu sprechen sei. Der Beschuldigte 2 habe, da die beiden Investitionsbeträge von mind. CHF 168'500.– und CHF 20'000.– nicht der Immobiliengesellschaft 2 zugeflossen seien, in deren Buchhaltung per 15. November 2004 die Position «Kauf – Nebenkosten (Konzept, Finanzierung, Erwerb, Kauf)» in Höhe von CHF 200'000.– aktiviert, wodurch die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 ohne ersichtlichen Mehrwert um CHF 200'000.– aufgewertet worden sei. Als Gegenbuchung habe ein fiktives Darlehen des Beschuldigten 3 in gleicher Höhe gedient. Buchhalterisch sei damit ein Mittelzufluss in Form von Darlehen ausgewiesen worden, obschon der Immobiliengesellschaft 2 effektiv weniger zugeflossen sei. Dadurch habe er die Kapitalabflüsse zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 2 und zum Vorteil des Beschuldigten 3 akzeptiert und seine Vermögensfürsorgepflicht verletzt. Der Beschuldigte 2 sei daher wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Zudem habe er sich aufgrund der erwähnten Buchhaltungseinträge wegen Urkundenfälschung schuldig gemacht (angefochtenes Urteil S. 86–92).
3.2 Deliktsvorwürfe gegen den Beschuldigten 3
3.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass Anlegerin_A____ nach der Gründung der Immobiliengesellschaft 2 aber noch vor dem Kauf deren Liegenschaft als weitere Investorin gewonnen werden konnte. Entsprechend erhielt sie einen von F____ unterzeichneten Treuhand- und Geschäftsbesorgungsvertrag und eine ebenfalls von F____ unterzeichnete Beitrittserklärung für eine «Kapitalbeteiligung» von EUR 70'000.– (SB [...] / 5.1 ff., 6.1 f.). Ebenso belegt und insofern auch zugestanden ist, dass Anlegerin_A____ ihren Investitionsbetrag in bar aushändigte und sie hierfür vom Beschuldigten 3 auf einem E-Banking-Zahlungsauftrag vom 23. September 2004 per 22. September 2004 eine unterschriebene Quittung erhielt (SB [...] / 1; Akten S. 4632). Am 6. Oktober leistete Anlegerin_A____ eine zweite Barinvestition von EUR 80'000.– an den Beschuldigten 3 für die Immobiliengesellschaft 2, welcher ihr eine von ihm unterzeichnete Bestätigung für die «Einzahlung Aktionärsdarlehen [...]» zusammen mit einem ausgedruckten Zahlungsauftrag vom gleichen Tag aushändigte (SB [...] / 2 f.). Wie bereits das Strafgericht zutreffend feststellte, handelt es sich bei diesen beiden Ausdrucken um Zahlungsaufträge (CHF 100'000.– und CHF 110'000.–) vom Treuhandkonto auf das Konto der Immobiliengesellschaft 2; Zahlungsgrund war «Anlegerin_A____ Aktienkapital Immobiliengesellschaft 2» resp. «Einzahlungskapital Immobiliengesellschaft 2 CHF-Anteil Anlegerin_A____». Wenn der Beschuldigte 3 im Berufungsverfahren nun geltend zu machen versucht, der erste Barbetrag sei gar nicht ihm, sondern F____ ausgehändigt worden (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 195 f., Akten S. 11'375; Akten S. 9247), und sinngemäss, dass seine Quittierung des Ausdrucks des Zahlungsauftrags nicht im Zusammenhang mit dem Erhalt des Barbetrags gestanden sei, sondern er unbesehen den Eingang des Zahlungsauftrags bestätigt habe (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 197, Akten S. 11'375 f.; Akten S. 9247), erweisen sich seine Angaben angesichts der Tatsache, dass er in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2015 selbst ausführte, das Geld sei von ihm entgegengenommen worden und er als Beweis auf den fraglichen Zahlungsauftrag verweist (Akten S. 4632), als reine Schutzbehauptungen. Es ist somit erstellt, dass Anlegerin_A____ dem Beschuldigten 3 insgesamt EUR 150'000.– in bar zur Einzahlung für die Immobiliengesellschaft 2 übergeben hatte, wofür sie jeweils eine schriftliche Quittung sowie Zahlungsbestätigungen für einen Betrag von insgesamt CHF 210'000.– erhalten hatte.
Das Strafgericht legte in der Folge dar, dass die beiden Zahlungsaufträge – entgegen deren Zahlungsvermerk – nicht die Einlagen von Anlegerin_A____ betroffen hätten, sondern dass von ihrem investierten Kapital lediglich CHF 41'500.– der Immobiliengesellschaft 2 zugeflossen seien. Diese Feststellungen des Strafgerichts sind grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Akten belegt, weshalb auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann (angefochtenes Urteil S. 87).
3.2.2 Für die Frage, ob und, wenn ja, welcher Betrag vom Beschuldigten 3 unrechtmässig vereinnahmt wurde, erwog das Strafgericht, Anlegerin_A____ habe dem Beschuldigten 3 insgesamt EUR 150'000.– in bar übergeben und hierfür die beiden Ausdrucke der Zahlungsaufträge an die Immobiliengesellschaft 2 von insgesamt CHF 210'000.– erhalten. Damit habe sie zumindest stillschweigend einen entsprechenden Wechselkurs anerkannt (angefochtenes Urteil S. 87). Sodann setzte es sich mit dem Einwand des Beschuldigten 3 auseinander, wonach er die im Exposé der Immobiliengesellschaft 2 vorgesehenen Kaufnebenkosten von CHF 200'000.– mit dem Geld von Anlegerin_A____ verrechnet und es sich bei den CHF 41'500.– um den Überschuss hieraus gehandelt habe. Das Strafgericht kam zum Schluss, im Zweifel müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 3 CHF 100'000.– rechtmässig verwendet habe. Mindestens CHF 68'500.– habe er jedoch zusätzlich an die Immobiliengesellschaft 2 weiterleiten müssen (angefochtenes Urteil S. 89).
Die Beschuldigten 2 und 3 machen sinngemäss geltend, die Kaufnebenkosten seien in der gesamten Höhe von CHF 200'000.– gerechtfertigt gewesen. Folglich sei der Beschuldigte 3 nicht verpflichtet gewesen, nebst den CHF 41'500.– weitere Mittel an die Immobiliengesellschaft 2 abzuliefern (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 513 ff., Akten S. 11'282 ff.; Akten S. 9247 f.).
Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen die vom Strafgericht als erstellt erachtete Deliktssumme. Einerseits treffe es nicht zu, dass Anlegerin_A____ den vom Strafgericht angenommenen Wechselkurs EUR-CHF stillschweigend akzeptiert habe; vielmehr müsse von einem Kurs CHF 1.50 pro Euro ausgegangen werden, womit sich der nicht weitergeleitete Betrag auf CHF 183'500.– belaufe. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts bestünde für diesen gesamten Geldbetrag sodann kein Rechtsgrund, welcher es dem Beschuldigten 3 erlaubt hätte, diesen einzubehalten (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 1 ff., Akten S. 11'196 ff.; Akten S. 8731 ff.)
3.2.3
3.2.3.1 Was zunächst den Umrechnungsbetrag angeht, ist der Auffassung des Strafgerichts zu folgen, wonach Anlegerin_A____ stillschweigend anerkannt habe, dass ihre Investition von EUR 150'000.– einem Umrechnungsbetrag von CHF 210'000.– entspreche. Zwar mag es zutreffen, dass Anlegerin_A____ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung in Sachen F____ auf Frage angegeben hat, sie habe den Wechselkurs nicht akzeptiert. Allerdings gab sie nicht an, im fraglichen Zeitpunkt opponiert zu haben, sondern sie musste einräumen, dass sie den Wechselkurs nicht gekannt und gesagt habe, sie habe «es» akzeptiert, weil es sie nicht gekümmert habe, was der Wechselkurs gewesen sei. Auf Vorhalt, dass der Wechselkurs zu niedrig gewesen sei, gab sie zu Protokoll, dass sie das nicht gewusst habe. Sie sei «in jeglicher Weise» betrogen worden (Akten S. 10'409). Anlegerin_A____ hat dem Beschuldigten 3 einen beträchtlichen Geldbetrag zur Investition in das Projekt Immobiliengesellschaft 2 übergeben. Wenn ihr im Zeitpunkt ihrer Einlage der Wechselkurs derart egal gewesen ist und sie als bzw. mit der Quittung Ausdrucke von Zahlungsaufträgen mit den Vermerken «Anlegerin_A____ Aktienkapital Immobiliengesellschaft 2» bzw. «Einzahlungskapital Immobiliengesellschaft 2 CHF-Anteil Anlegerin_A____» mit den ausgewiesenen CHF 210'000.– akzeptiert, kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass sie den Wechselkurs anerkannte. Mit dem Strafgericht ist demnach zu prüfen, ob dieser Betrag vom Beschuldigten 3 rechtmässig verwendet wurde.
3.2.3.2 Der Beschuldigte 3 gab sowohl in seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2015 als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung an, er habe die Einlagen von Anlegerin_A____ – nebst der unbestrittenen Überweisung an die Immobiliengesellschaft 2 im Umfang von CHF 41'000.– – für die im Finanz- und Investitionsplan ausgewiesenen Kaufnebenkosten von insgesamt CHF 200'000.– gemäss Exposé, welches den Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden bei Unterzeichnung der Beitrittserklärung übergeben wurde, einbehalten (Akten S. 4632 f., 6945 f.). Entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 und der Immobilienholdinggesellschaft (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 534, Akten S. 11'285; Akten S. 11'048 f.) masste sich das Strafgericht nicht an, über die Höhe von Kaufnebenkosten zu urteilen, sondern es prüfte anhand der Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft 2 zu Recht, ob die im Exposé vorgesehenen Kaufnebenkosten bereits anderweitig verbucht wurden. Es ist denn auch nicht ersichtlich, welche Nebenkosten nebst den ausgewiesenen Kosten noch angefallen sein sollen. Die vom Beschuldigten 2 in diesem Zusammenhang behaupteten «Provisionen für die Vermittlung der Liegenschaft», die «Provisionen für die Finanzierungsvermittlung» sowie die «Kosten für das Steuerkonzept» (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 526, Akten S. 11'283) sind allesamt im Finanz- und Investitionsplan des Exposés ausgeschieden, und vom Beschuldigten 3 wurde zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, geschweige denn liegen in den Akten irgendwelche Belege für die Annahme vor, dass die effektiven Kosten höher ausgefallen wären (vgl. Akten S. 4632, 9247, wobei gemäss letzterer Version die Konzeptionsprovision offenbar von F____ einvernahmt und dem Beschuldigten 2 wohl die Kapitalvermittlungsprovision ausgerichtet worden sein soll). Dies zeigt auch gleich, dass es für die Beurteilung der Kaufnebenkosten nicht massgebend ist, ob sie mit CHF 200'000.– marktüblich und sie steuerlich deklariert sowie von der Steuerverwaltung akzeptiert waren (vgl. die dahingehende Argumentation: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 531, 536 f., Akten S. 11'285; ferner Akten S. 11'048 f.). Für den Einwand im Zusammenhang mit dem Verhalten der Steuerbehörden kann ohnehin auf Vorgesagtes verwiesen werden (E. IV.1.3.7.4 oben).
Wie das Strafgericht zutreffend erwog, zeigt die Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2, dass die Handänderungssteuer gemäss Ziffer 2 des Finanz- und Investitionsplans (vgl. für den Plan etwa SB [...] / 6.3 oder SB [...] / 310), die Kosten «Notar» und «Grundbuch», die «Gründungskosten», diverse Leistungen der N____ sowie die Zahlungen an den Beschuldigten 2 bzw. an dessen [...] für die «Konzeption» bereits vergütet und entsprechend verbucht wurden (SB BU-[...] 04/05 / 7 f., Konten 1600 und 1800; vgl. ferner etwa SB Pos. E. 36/ 6, 22 f., 32, 36, 45, 46, 48, 54). Die entsprechenden Kosten konnte der Beschuldigte 3 demnach nicht nochmals zur Verrechnung bringen, was vom Beschuldigten 3 freilich auch nicht (mehr) in Frage gestellt wird (vgl. Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 200, Akten S. 11'376). Ob es nun, wie von der Staatsanwaltschaft in ihrer Anschlussberufung ausgeführt (Akten S. 8732), fraglich erscheint, ob die Anlegenden für die im Finanz- und Investitionsplan aufgeführten Kosten für die «Konzeption» eine werthaltige Gegenleistung erhalten haben, kann offenbleiben, da das Strafgericht die Kosten für die Konzeption ohnehin nicht zur Verrechnung mit der Einlage von Anlegerin_A____ zuliess und diese daher nicht Teil eines zur Anklage gebrachten strafrechtlichen Vorwurfs sind.
Zu Recht schloss das Strafgericht, dass aus den im Exposé ausgewiesenen Kostenpunkten für den Beschuldigten 3 als Immobilienfachmann lediglich noch die Posten Maklerprovision, Gutachten und Objektprüfung von insgesamt CHF 56'500.– übrigbleiben. Die Staatsanwaltschaft hält namentlich auch die Maklerprovision des Beschuldigten 3 für nicht gerechtfertigt. Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie die Staatsanwaltschaft ausführt, dürften die Kosten für die Konzeption im Wesentlichen mit der Idee zusammenhängen, das Geld der Anlegenden zu sammeln und über eine Gesellschaft die Liegenschaft zu erwerben – mithin beschlagen sie nicht die Kosten einer Maklerin oder eines Maklers im Zusammenhang mit einem Liegenschaftskauf. Die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 wurde zum Preis von total CHF 1'432'369.25 erworben (vgl. SB LIE / 41 ff.). Die im Exposé ausgewiesene Maklerprovision von CHF 45'000.– beläuft sich somit auf ein wenig mehr als 3% des Kaufpreises. Von einer völlig unangemessenen Provision kann daher nicht gesprochen werden. Ohnehin ist zu konstatieren, dass die Anlegenden mit den Beitrittserklärungen zur Immobiliengesellschaft 2 u.a. auch den Finanz- und Investitionsplan erhielten (vgl. etwa SB [...] / 42). Mit ihrem Beitritt zur Immobiliengesellschaft 2 haben sie die im Finanz- und Investitionsplan veranschlagten Kaufnebenkosten – im Übrigen nebst der Entschädigung F____ für seine Tätigkeit als Treuhänder – damit grundsätzlich anerkannt. Es ist demnach auch nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht dem Beschuldigten 3 in dubio die Kosten für Gutachten und Objektprüfung sowie die Steuerberatung und Kapitalvermittlung von zusammen CHF 43'500.– anrechnete. Die letzten zwei Kostenpunkte dürften Leistungen von F____ betreffen. Diese wurden soweit aus den Buchhaltungsunterlagen ersichtlich noch nicht vergütet und der Beschuldigte 3 gab an, F____ EUR 40'000.– (Akten S. 4633) bzw. EUR 35'000.–, umgerechnet CHF 45'000.– (Akten S. 9247) für dessen Aufwand weitergegeben zu haben. Somit ist mit dem Strafgericht zu schliessen, dass der Beschuldigte 3 von den Barmitteln von Anlegerin_A____ CHF 100'000.– (Maklerprovision, Objektprüfung, Gutachten, Kapitalvermittlung, Steuerberatung) einbehalten durfte, nebst den CHF 41'500.– jedoch zusätzlich CHF 68'500.– hätte an die Immobiliengesellschaft 2 weiterleiten müssen.
3.2.4 Den Tatbestand der Veruntreuung erfüllt gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB, (1) wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern (Abs. 1), oder (2) wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines andern Nutzen verwendet (Abs. 2).
Aufgrund der Tatsachen ist für das Appellationsgericht erstellt, dass dem Beschuldigten 3 von Anlegerin_A____ ein Betrag von EUR 150'000.– mit anerkanntem Gegenwert von CHF 210'000.– als Einlage für und zur Weiterleitung an die Immobiliengesellschaft 2 übergeben worden war. Der Geldbetrag wurde dem Beschuldigten 3 damit zweifelsohne anvertraut im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 46 ff.). CHF 100'000.– behielt er für Nebenkosten im Zusammenhang mit dem Liegenschaftskauf der Immobiliengesellschaft 2 rechtmässig ein bzw. brachte er entsprechende Forderungen gegenüber der Immobiliengesellschaft 2 zur Verrechnung. Weitere Kaufnebenkosten gemäss Exposé konnte er – entgegen seinem Dafürhalten – jedoch nicht zur Verrechnung bringen. Dies musste ihm ohne weiteres bekannt sein; die übrigen Kaufnebenkosten wurden der Immobiliengesellschaft 2 wie dargelegt direkt in Rechnung gestellt und entsprechend verbucht. Nicht entscheidend erscheint, ob der Beschuldigte 3 – wie von ihm behauptet wird – keine Einsicht in die Kontobewegungen oder Buchungen der Immobiliengesellschaft 2 gehabt habe. Dass ihm die bereits beglichenen Kosten gemäss Exposé abermals (schriftlich) in Rechnung gestellt worden seien, macht der Beschuldigte 3 weder geltend noch sind hierfür entsprechende Belege vorhanden. Ausserdem gab er in seiner Eingabe vom 27. Juli 2015 an, insbesondere die Kosten für die Konzeption für sich selbst einbehalten zu haben (Akten S. 4632), obschon diese vom Beschuldigten 2 der Immobiliengesellschaft 2 in Rechnung gestellt wurden. Der Beschuldigte 3 will zwar auch noch weitere (persönliche) Forderungen gegenüber Anlegerin_A____ zur Verrechnung gebracht haben (Akten S. 9248). Abgesehen davon, dass ihm der fragliche Geldbetrag von Anlegerin_A____ zur Weiterleitung an die Immobiliengesellschaft 2 anvertraut wurde, diese bei der Immobiliengesellschaft 2 in der Folge behandelt wurde, als ob sie ihre Einlage vollständig getätigt hätte (vgl. SB [...] / 8), und es ihm folglich, selbst wenn er entsprechende Forderung gegenüber Anlegerin_A____ gehabt hätte, nicht gestattet gewesen wäre, in diesem Umfang Verrechnung zu erklären, ist zu konstatieren, dass es sich bei diesem Einwand offensichtlich um eine nachgeschobene Schutzbehauptung handelt. Noch in seiner Eingabe vom 27. Juli 2015 waren entsprechende Kosten nämlich mit keinem Wort erwähnt und hatten sich die zur Verrechnung gebrachten Forderungen explizit auf die im Exposé aufgeführten Kosten beschränkt. Gemäss damaligen Angaben seien dem Beschuldigten 3 vom zur Verrechnung gebrachten Gesamtbetrag darüber hinaus lediglich eine Maklergebühr von CHF 45'000.– sowie Kosten für die Konzeption von CHF 45'000.– persönlich zugestanden (Akten S. 4632 f.). Bei diesen Angaben blieb er auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Akten S. 6945 f.). Damit erweist sich sein anlässlich der Berufungsverhandlung erhobener Einwand, dass es ihm am Vorsatz fehle, da er der Auffassung gewesen sei, er könne entsprechende Forderungen zur Verrechnung bringen (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 202 f., Akten S. 11'377), als unbegründet. Der Beschuldigte 3 hat folglich CHF 68'500.– in Verletzung seiner Pflicht zur Weiterleitung des Investitionsbetrags vorsätzlich und unrechtmässig einbehalten. In Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs ist der Beschuldigte 3 demnach im Umfang von CHF 68'500.– der Veruntreuung schuldig zu sprechen.
3.3 Deliktsvorwürfe gegen den Beschuldigten 2
3.3.1
3.3.1.1 Wie vorgehend erläutert, ist in tatsächlicher Hinsicht erstellt, dass der Immobiliengesellschaft 2 von der Einlage der Anlegerin_A____ CHF 68'500.– zu wenig zugeflossen sind. Ebenfalls nicht der Immobiliengesellschaft 2 zugegangen ist die Einlage der Anlegenden_B____ von CHF 20'000.–; das Strafgericht erwog hierzu zutreffend, dass F____ diesen Betrag entgegennahm, ihn am 12. Januar 2005 auf das Treuhandkonto überwies (SB [...] / 45, 132 ff.) und ihn am 14. Januar 2005 mit dem Betreff «C____» auf das Konto der Immobiliengesellschaft 1 weiterleitete (SB [...] / 45, 135 f.). Bereits an dieser Stelle sei erwähnt, dass der Einwand der Immobilienholdinggesellschaft, wonach dieser Betreff für den Beschuldigten 2 nicht ersichtlich gewesen sei (Akten S. 10'978, 11'062), nicht verfängt, ist dieser doch auch auf den Bankunterlagen des [...]-Kontos der Immobiliengesellschaft 1 ersichtlich, bei welchem der Beschuldigte 2 Einzelzeichnungsberechtigter war (SB [...] 3 / 004 f., 048). Die drei Anlegenden wurden in der Folge behandelt, als ob ihre Einlagen in vollem Umfang eingebracht worden wären. Die Anlegenden_B____ haben ihre Beteiligung am 28. Dezember 2006 gekündigt und ihren eingebrachten Geldbetrag am 1. Februar 2007 vom Konto der Immobiliengesellschaft 2 zurückerhalten, wobei bereits das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen hat, dass der Beschuldigte 2 in die Rückzahlung aktiv involviert war (angefochtenes Urteil S. 88; SB Pos. E 34 / 1 ff.; SB [...] 3 / 28; SB TH-[...] 92). Auch Anlegerin_A____ erhielt am 10. Juli 2006 EUR 122'480.– bzw. CHF 193'028.50 ihrer Einlage zurück (SB [...] 3 / 70, 165).
Der Beschuldigte 2 und die Immobilienholdinggesellschaft bringen hinsichtlich der Einlage der Anlegenden_B____ vor, F____ habe das Geld versehentlich der falschen Gesellschaft überwiesen. Als dies festgestellt worden sei, habe die Immobiliengesellschaft 1 der Immobiliengesellschaft 2 am 31. Januar 2007 CHF 25'000.– überwiesen. Damit seien einerseits die Bankschulden in Höhe von CHF 5'000.– getilgt sowie infolge Rückzahlung des Darlehensbetrags von CHF 20'000.– an die Anlegenden_B____ im Auftrag des Beschuldigten 3 die Darlehensschuld der Immobiliengesellschaft 2 gegenüber dem Beschuldigten 3 in entsprechendem Masse reduziert worden. Dies stelle keine Schlechterstellung der Vermögenslage der Immobiliengesellschaft 2 dar (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 507 ff., Akten S. 11'281; Akten S. 10'978, 11'062 f.).
Bereits das Strafgericht hat sich mit diesem Einwand eingehend auseinandergesetzt. Es hat unter Bezugnahme auf die Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 1 zutreffend festgestellt, dass die vermeintliche Rückzahlung der Immobiliengesellschaft 1 in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 im Konto 1155 «KK [...]» und in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 im Konto 1161 «Darlehen Immobiliengesellschaft 2» eingebucht wurde (SB BU-[...] 2007 / 6; SB BU-[...] 2007 / 16). Die Immobiliengesellschaft 1 hat der Immobiliengesellschaft 2 damit nicht etwa die fälschlicherweise überwiesenen CHF 20'000.– rückerstattet bzw. weitergeleitet. Vielmehr handelt es sich bei den CHF 25'000.– buchhalterisch um ein Darlehen der Immobiliengesellschaft 1 an die Immobiliengesellschaft 2. Ferner hat das Strafgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass die vermeintlich fälschlicherweise überwiesenen CHF 20'000.– in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 als Darlehen der J____ verbucht wurden (SB [...] 2005 / 26) und eine Korrekturbuchung nie erfolgte (SB BU-[...] 2006 / 24; SB BU-[...] 2007 / 22). Es trifft somit zwar zu, dass sich das Passivkonto 2405 «Darlehen C____ (v F____)» per 1. Februar 2007 um CHF 20'000.– reduzierte (SB BU-[...] 2007 / 9) und sich das Fremdkapital der Immobiliengesellschaft 2 buchhalterisch lediglich um CHF 5'000.– erhöhte. Dies ändert aber wie dargelegt nichts daran, dass die Immobiliengesellschaft 2 mit der Überweisung von CHF 20'000.– an die Anlegenden_B____ vom 1. Februar 2007 eine Geldeinlage zurückerstattet hat, welche sie nie erhalten hatte.
3.3.1.2 In der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 wurden im Aktivkonto 1600 «[...]» per 15. November 2004 «Kauf – Nebenkosten (Konzept, Finanzierung, Erwerb, Kauf)» mit einem Betrag von CHF 200'000.– auf der Sollseite verbucht und damit die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 entsprechend aufgewertet. Als Gegenbuchung diente ein Darlehen des Beschuldigten 3 im Konto 2405 «Darlehen C____ (F____)» in gleicher Höhe (SB BU-[...] 04/05 / 8 f.). Der Beschuldigte 2 moniert, sowohl der Mehrwert als auch die Forderung vom Beschuldigten 3 seien zu Recht erfasst worden. Es handle sich um Kosten, welche mit dem Kauf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 angefallen seien. Folglich seien sämtliche Buchungen korrekt vorgenommen worden (Plädoyer Beschuldigter 2 Rz. 511 ff., Akten S. 11'281 ff.).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Strafgericht den Zusammenhang zwischen der fraglichen Buchung und dem Investitionsbetrag von Anlegerin_A____, anders als vom Beschuldigten 2 insinuiert wird (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 510, Akten S. 11'281), nicht ohne Anlass herstellte. Vielmehr war es der Beschuldigte 3, welcher in seinen Eingaben ausführte, dass er die im Exposé mit CHF 200'000.– aufgeführten Kaufnebenkosten «im Wissen aller Beteiligter» mit der Einlage von Anlegerin_A____ verrechnet habe (Akten S. 4632 f.; vgl. auch Akten S. 9247). Damit ist auch klar, dass die Buchung «Kauf – Nebenkosten (Konzept, Finanzierung, Erwerb, Kauf)» die im Exposé erwähnten Kosten betreffen müssen (vgl. etwa SB [...] / 6.3), zumal wiederum der Beschuldigte 3 in seiner Eingabe im Berufungsverfahren angab, er habe den Beschuldigten 2 nach den Verrechnungen informiert, dass die Kaufnebenkosten gemäss Exposé ausgeglichen seien und er die entsprechenden Verbuchungen veranlassen solle (Akten S. 9247). Wie vorgehend dargelegt, war im Zeitpunkt der Verbuchung der Kaufnebenkosten von CHF 200'000.– in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 zwar bestenfalls die Hälfte gerechtfertigt (vgl. E. IV.3.2.3.2 oben). Nachdem der Beschuldigte 3 die ausstehende Forderung für die Kaufnebenkosten jedoch mit der Einlage von Anlegerin_A____ verrechnet hatte, war eine entsprechende Verbuchung in der gesamten Höhe ungerechtfertigt; es handelte es sich mithin um ein fiktives Darlehen des Beschuldigten 3. Mit der Buchung «kauf – nebenkosten (konzept, finanzierung, erwerb, kauf)» über CHF 200'000.– konnte zusammen mit den beiden Verbuchungen «darlehen C____ (Anlegerin_A____)», welche die tatsächlich der Immobiliengesellschaft 2 zugegangenen Geldbeträge von insgesamt CHF 210'000.– betrafen (SB [...] / 124, 130), buchhalterisch ein Mittelzufluss bei der Immobiliengesellschaft 2 ausgewiesen werden, obschon CHF 68'500.– vom Beschuldigten 3 unberechtigterweise einbehalten und auch die von den Anlegenden_B____ geleistete Einlage nicht bestimmungsgemäss der Immobiliengesellschaft 2 zufloss (SB BU-[...] 04/05 / 9). Es mag daher, wie von der Immobilienholdinggesellschaft dargelegt (Akten S. 11'064 f.), sein, dass die (teilweise) Rückzahlung der Einlage an Anlegerin_A____ vom 10. Juli 2006 entsprechend verbucht wurde. Wie bereits hinsichtlich der Einlage von den Anlegenden_B____ wurde damit jedoch eine Geldeinlage zurückerstattet, welche die Immobiliengesellschaft 2 teilweise nie erhalten hatte.
3.3.2
3.3.2.1 Ungetreue Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB begeht unter anderem, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrags oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, das Vermögen eines anderen zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB).
Damit der Tatbestand erfüllt ist, müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein: die beschuldigte Person muss die Stellung einer Geschäftsführerin innegehabt haben, sie muss eine spezifische Pflicht, welche sich aus jener Stellung ergibt, verletzt haben, daraus muss ein Schaden resultiert sein und die beschuldigte Person muss vorsätzlich gehandelt haben (Eventualvorsatz genügt), wobei bei der Bereicherungsabsicht direkter Vorsatz verlangt ist (zum Ganzen: BGE 129 IV 124 E. 3.1, 120 IV 190 E. 2.b; BGer 6B_446/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 8.2; Niggli, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 158 StGB N 11 ff.).
3.3.2.2 Der Beschuldigte 2 war einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 2 (vgl. SB HR-[...] / 5 f.). Folglich oblag ihm auch die Wahrung und Förderung ihrer wirtschaftlichen Interessen. Der Beschuldigte 2 führt aus, er und der Beschuldigte 3 seien die einzigen beiden Aktionäre der Immobiliengesellschaft 2 gewesen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 534, Akten S. 11'285). Sofern er damit, wie im Zusammenhang mit der Immobiliengesellschaft 1, geltend macht, die Immobiliengesellschaft 2 sei wirtschaftlich eine Ein-Personen-Aktiengesellschaft gewesen, weshalb mit Verweis auf BGE 141 IV 104 E. 3.2 eine Vermögensdisposition zu Lasten der Gesellschaft nur dann pflichtwidrig sein könne, wenn ihr Reinvermögen im Umfang des Aktienkapitals und der gebundenen Reserve angetastet werde, ist ihm dahingehend zuzustimmen, dass aufgrund der formalen Aktionärsstellung der beiden Beschuldigten sowie ihrem übereinstimmenden Interesse grundsätzlich von einer Ein-Personen-Gesellschaft im Sinne dieser Rechtsprechung ausgegangen werden kann. Ebenso zutreffend ist der Einwand, dass in der Anklageschrift nicht geschildert wird, dass das Reinvermögen im eben erwähnten Umfang der Immobiliengesellschaft 2 beschlagen worden wäre. Verkannt wird indessen, dass – wie bereits ausführlich begründet – die Aktien der Immobiliengesellschaft 2 von den Beschuldigten 2 und 3 lediglich treuhänderisch für die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden gehalten wurden. Die Beschuldigten waren deren Geschäftsführer i.S.v. Art. 158 StGB und der Beschuldigte 2 war damit rechtsgeschäftlich verpflichtet, sein Verwaltungsratsmandat sowie die Geschäftsführung der Immobiliengesellschaft 2 in guten Treuen und im Sinne der Anlegenden zu besorgen. Wenn der Beschuldigte 2 in dieser Hinsicht ferner einwendet, es fehle auch bei dieser Ausgangslage am «Tatbestandselement» der Fremdheit des Vermögens, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Treuhänderin oder ein Treuhänder Eigentümerin des Treuguts werde (Beilage 2 zur Eingabe vom 16. September 2022 Rz. 33 ff., Akten S. 10'831 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Vorausgesetzt ist nicht, dass das Vermögen rechtlich fremd ist; wirtschaftliche Fremdheit genügt (Graf, in: StGB, Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 158 N 9 mit Hinweis). Entscheidend ist, dass die Täterin oder der Täter in fremdem Interesse tätig ist (Trechsel/Crameri, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 158 N 8; vgl. ferner BGer 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 1.5 und 2.3.2), was gerade bei Treuhandverhältnissen charakteristisch ist.
Wie bereits das Strafgericht zutreffend festgestellt hat, akzeptierte der Beschuldigte 2 durch die inkriminierten Buchungen – mithin diejenige des fiktiven Darlehens des Beschuldigten 3 –, dass die für die Immobiliengesellschaft 2 vorgesehenen Mittel von insgesamt CHF 88'500.– nicht mehr abgeliefert werden mussten. Mit den «Rückzahlungen» der Einlage der Anlegenden_B____ von CHF 20'000.– sowie jener von Anlegerin_A____ von CHF 193'028.50 ist der entsprechende Vermögensschaden bei der Immobiliengesellschaft 2 endgültig eingetreten. Durch diese vermeintlichen Rückzahlungen, aber auch die zwischenzeitlich erfolgten (vollen) Zinszahlungen an diese Personen schmälerte sich das Vermögen der Immobiliengesellschaft 2 und damit der jeweilige Anteil der übrigen Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden in entsprechendem Masse. Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung ist damit zweifelsohne gegeben. Welche Anlegerin und welcher Anleger hierdurch in welchem Umfang konkret geschädigt wurde, ist für die Frage, ob durch eine Pflichtverletzung durch den Geschäftsführer ein Schaden resultierte – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 2 (Plädoyer Berufungsverhandlung Rz. 519, Akten S. 11'282) –, hingegen nicht von Bedeutung.
Auch hinsichtlich des Vorsatzes und der Bereicherungsabsicht bestehen keine Zweifel. Wie dargelegt, fand gemäss Angaben des Beschuldigten 3 in Bezug auf die Einlage von Anlegerin_A____ gar eine Absprache zwischen den Beschuldigten 2 und 3 statt. Dem Beschuldigten 2 musste es jedoch unabhängig davon bewusst sein, dass es sich bei der Buchung des vermeintlichen Darlehens des Beschuldigten 3 für die Kaufnebenkosten um ein fiktives Darlehen gehandelt hatte und zwar ungeachtet dessen, dass er Anlegerin_A____ nicht gekannt haben will (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 512, Akten S. 11'282). So stellte er der Immobiliengesellschaft 2 im Namen der [...] am selben Datum, auf welches auch die Buchung des fraglichen Darlehens datiert, selbst Kosten für die Konzeption in Rechnung (SB TH-[...] / 6). Auch weitere Nebenkosten gemäss Exposé wurden bereits separat verbucht (vgl. hierzu bereits E. IV.3.2.3.2 oben). Sofern der Beschuldigte 2 und die Immobilienholdinggesellschaft mit ihren Ausführungen, wonach der Beschuldigte 2 die Buchhaltung nicht selber geführt habe (vgl. Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 528, Akten S. 11'284; Akten S. 11'047), sinngemäss geltend machen möchten, es mangle ihm aufgrund fehlenden Wissens um die falsche Buchung am Vorsatz, ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 2 diesen Einwand gleich selbst widerlegt, indem er ausführt, er habe als Verwaltungsrat alle ihm bekannten Eingänge bei der Immobiliengesellschaft 2 verbucht (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 512, Akten S. 11'282). Dem Beschuldigten 2 war bekannt, dass der Immobiliengesellschaft 2 zu wenig flüssige Mittel zugeflossen sind und angesichts dessen, dass er ein fiktives Darlehen des Beschuldigten 3 in der Buchhaltung zur Korrektur einbuchte, musste er auch um die Einbehaltung der entsprechenden Mittel durch den Beschuldigten 3 wissen. Auch die Bereicherungsabsicht ist somit gegeben.
3.3.2.3 Nach dem Gesagten erfolgt somit ein Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung.
3.3.3
3.3.3.1 Eine Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, (1) eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt, oder (2) eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht. Urkunden im Sinn von Art. 251 Ziff. 1 StGB sind Schriften, die bestimmt und geeignet sind, oder Zeichen, die bestimmt sind, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen (Art. 110 Abs. 4 StGB). Entsprechender Urkundencharakter kommt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung namentlich auch der Buchhaltung von Aktiengesellschaften und deren Bestandteilen (Belege, Bücher, Buchhaltungsauszüge über Einzelkonten, Bilanzen oder Erfolgsrechnungen) zu (BGE 141 IV 369 E. 7.1; Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 251 StGB N 87 ff. mit Hinweisen).
3.3.3.2 Aufgrund der Sachverhaltsfeststellungen ist erstellt, dass der Beschuldigte 2 in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 eine Darlehensforderung des Beschuldigten 3 über CHF 200'000.– verbuchte, obschon eine solche nicht mehr Bestand hatte: Der Beschuldigte 3 durfte zwar im Zweifel CHF 100'000.– der von Anlegerin_A____ übergebenen CHF 210'000.– einbehalten, um die Kaufnebenkosten gemäss Exposé auszugleichen. Spätestens damit waren diese Kosten jedoch beglichen und für die Verbuchung einer Darlehensforderung des Beschuldigten 3 fehlt jede Grundlage. Es handelte sich folglich um die Buchung eines fiktiven Darlehens ohne Rechtsgrund. Dass die Buchung einer fiktiven Schuld nicht den geltenden Rechnungslegungsregeln entspricht, braucht an dieser Stelle nicht näher erläutert zu werden; ohne weiteres erfüllt diese den Tatbestand der Falschbeurkundung (BGE 141 IV 369 E. 7.1). Daher kann vorliegend auch offenbleiben, wie es sich nun mit den weiteren Buchungsvorgängen verhält, und ob diese den Prinzipien an Bilanzwahrheit und -klarheit entsprechen (vgl. hierzu die Ausführungen: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 528, Akten S. 11'284; Akten S. 11'047 f.); wären diese doch nur näher zu betrachten, wenn es sich beim verbuchten Darlehen des Beschuldigten 3 um eine berechtigte Verbindlichkeit der Immobiliengesellschaft 2 gehandelt hätte. Auch hinsichtlich der subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen (Vorsatz, Täuschungsabsicht, Schädigungs- bzw. unrechtmässige Vorteilsabsicht; vgl. hierzu Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 181 ff.) bestehen keine Zweifel. Grundsätzlich kann auf das Gesagte zum subjektiven Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung verwiesen werden (E. IV.3.3.2.2 oben). Der Beschuldigte 2 veranlasste die falsche Buchung, um zu kaschieren, dass der Immobiliengesellschaft 2 nicht die gesamten Einlagen von Anlegerin_A____ sowie von den Anlegenden_B____ zugeflossen sind, sondern vom Beschuldigten 3 bzw. von der Immobiliengesellschaft 1 einbehalten wurden.
3.3.3.3 Damit hat sich der Beschuldigte 2 auch der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig gemacht.
4. Anklagepunkt C – Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1
4.1 Strafgerichtsurteil
Gemäss dem angefochtenen Urteil habe die Immobiliengesellschaft 1 im August 2005 die bestehende Hypothek bei der Bank 1____ gekündigt und am 16. August 2005 einen neuen Hypothekarkreditvertrag mit der Bank 2____ über einen Hypothekarkredit von CHF 5'750'000.– unterzeichnet. Nach Abzug der offenen Forderung der Bank 1____ für den ausstehenden Hypothekarkredit sowie eine Vorfälligkeitsentschädigung seien der Immobiliengesellschaft 1 neue flüssige Mittel von CHF 1'729'147.80 zur Verfügung gestanden. Das Strafgericht erachtet es als erwiesen, dass sich die Beschuldigten 2 und 3 hiervon ohne Rechtsgrund je eine Provisionszahlung von gesamthaft CHF 550'000.– (CHF 250'000.– an den Beschuldigten 3 und CHF 300'000.– an die vom Beschuldigten 2 gehaltene [...]) ausgerichtet hätten. Ausserdem hätten die Beschuldigten 2 und 3 der sich damals in der Gründung befindenden H____ sowie der I____ in eigenem Namen Kapital von insgesamt CHF 520'000.– aus diesen finanziellen Mitteln der Immobiliengesellschaft 1 zur Verfügung gestellt. Damit hätten sie zugelassen, dass insgesamt CHF 1'070'000.– der durch die Hypothekarerhöhung erhältlich gemachten finanziellen Mittel zum Schaden der Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 entzogen worden seien, welche dafür weiterhin die vollen Zinszahlungen zu leisten gehabt habe, wie wenn ihr das Geld weiterhin zur Verfügung gestanden hätte. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten dadurch ihre Vermögensfürsorgepflicht verletzt, und weil sie sich dabei selbst bereichert hätten, seien sie wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen (angefochtenes Urteil S. 92–98).
4.2 Verwendung der finanziellen Mittel des neuen Hypothekarkredits
4.2.1 Grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschuldigte 2 am 8. August 2005 die bestehende Hypothek bei der Bank 1____ per 1. September 2005 kündigte (SB [...] 2 / 118), die Bank 2____ der Immobiliengesellschaft 1 am 9. August 2005 ein Angebot für einen neuen Hypothekarkredit von CHF 5'750'000.– unterbreitete (SB [...] 2 / 289 ff.), der Kreditvertrag mit der Bank 2____ am 16. August 2005 vom Beschuldigten 2 und [...] für die Immobiliengesellschaft 1 unterzeichnet wurde (SB [...] 2 / 289 ff.), am 25. August 2005 ein weiterer Inhaberschuldbrief auf den Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 erstellt wurde (SB [...] / 31 ff.) und der neue Hypothekarkredit am 1. September 2005 zur Auszahlung gelangte (SB [...] 2 / 15). Ebenso unbestritten ist, dass der Immobiliengesellschaft 1 nach Abzug der Forderungen der Bank 1____ im Zusammenhang mit der gekündeten Hypothek neue flüssige Mittel in Höhe von CHF 1'729'147.80 zur Verfügung standen (SB [...] 2 / 15).
Das Strafgericht hat sodann zutreffend dargelegt, dass der Beschuldigte 2 am 6. September 2005 aus diesen Mitteln CHF 1.3 Mio. mit dem Betreff «Rückzahlung Darlehen» an die J____ überwiesen hatte (SB [...] 2 / 1 und 15; SB [...] 5 / 72), von wo gleichentags die inkriminierten CHF 300'000.– an die von ihm gehaltene [...], CHF 250'000.– auf das private Konto des Beschuldigten 3 und CHF 20'000.– auf das Kapitaleinzahlungskonto der sich in Gründung befindenden H____ überwiesen wurden (SB / [...] 5 / 9 und 72; SB [...] 10 / 30; SB [...] 4 / 80; SB [...] 12 / 10). Ausserdem wurden am 5. Oktober 2005 die weiteren CHF 500'000.– vom Konto der J____ an die I____ überwiesen (SB [...] 5 / 74, SB Pos. E 78 / 1).
4.2.2 Die dargestellten Geldflüsse sind grundsätzlich unbestritten. Die Beschuldigten 2 und 3 und die Immobilienholdinggesellschaft machen im Zusammenhang mit diesen Überweisungen jedoch im Wesentlichen geltend, zwischen den Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 und den Beschuldigten 2 und 3 habe nie ein Treuhandverhältnis bestanden. Die Darlehensverträge seien gelebt worden und bei der Überweisung von CHF 1.3 Mio. von der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ habe es sich um eine sog. Refinanzierung gehandelt, indem die Hypothek erhöht und damit Schulden gegenüber der J____ abgebaut worden seien (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 551 ff., Akten S. 11'287 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 163 ff.; Akten S. 11'368 f.; Akten S. 10'978 ff.).
4.2.3 Zunächst kann hinsichtlich der Einwände, die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 seien nicht treuhänderisch für die Anlegenden gehalten worden, im Grunde auf das Gesagte verwiesen werden (E. IV.1 oben). Es wurde bereits ausführlich dargelegt, weshalb es das Appellationsgericht als erwiesen erachtet, dass zwischen den Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 und den beiden Beschuldigten ein faktisches Treuhandverhältnis bestanden hatte.
Dass das Darlehen zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ rein fiktiv ist, zeigt sich im Zusammenhang mit dem Argument, bei der Überweisung von CHF 1.3 Mio. handle es sich um eine (Teil-)Rückzahlung dieses Darlehens von CHF 1'636.350.–, erneut exemplarisch. Zwar trifft es zu, dass die Buchhaltungsunterlagen der Immobiliengesellschaft 1 per 31. Dezember 2005 eine Rückzahlung des Darlehens der J____ von CHF 1'259'701.75 ausweist und sich die Darlehensschuld auf CHF 457'501.39 reduziert haben soll (SB BU-[...] 2005 / 1; SB Pos. A 23 / 63; SB STE / Immobiliengesellschaft 1 100). Dass diese Angaben betreffend Darlehen der J____ jedoch weder mit den revidierten und der Steuerverwaltung eingereichten Unterlagen per 31. Dezember 2005 der J____ noch dem Ausdruck der Buchhaltung der J____ für das Jahr 2005 vom 26. September 2013 übereinstimmen, wurde bereits dargelegt (vgl. E. IV.1.3.7.4 oben). Daraus kann demnach nichts zu Gunsten der beiden Beschuldigten abgeleitet werden. Auch aus dem Umstand, dass die Immobiliengesellschaft 1-Anlegenden weiterhin den Zins auf ihre volle Einlage erhalten haben, erweist sich als untauglicher Einwand; dass die Einlagen mit 6 % p.a. verzinst wurden, ist unbestritten (vgl. zu den Zinszahlungen E. IV.1.3.7.3 oben). Auffallend ist jedoch, dass sich das Darlehen des Beschuldigten 3 an die J____ gemäss Buchhaltungsausdruck der J____ vom 26. September 2013 für das Jahr 2005 analog der Darlehensforderung gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 auf CHF 596'648.25 reduzierte (SB BU-[...] 2005 / 1 und 9), obschon gemäss Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft die von den CHF 1.3 Mio. getätigten Zahlungen die Verpflichtungen der J____ «aus der Darlehensgewährung durch Herrn C____ und die Darlehensverträge zwischen Herrn C____ und den Investmentpools […] nicht tangiert» hätten (Akten S. 10'978 unten 10'979 oben). Das Strafgericht zeigte sodann anhand der Buchhaltung und der Bankunterlagen der Immobiliengesellschaft 1 sowie den Bankunterlagen des Beschuldigten 3 zutreffend auf, dass die Immobiliengesellschaft 1 im Jahr 2005, in dessen zweiten Jahreshälfte die teilweise Darlehensrückzahlung erfolgt sein soll, nicht nur höhere Darlehenszinszahlungen an die J____ verbucht hatte als im Vorjahr, sondern auch, dass im zweiten Halbjahr 2005 höhere Zinszahlungen von der Immobiliengesellschaft 1 an die J____ geleistet wurden als im ersten Halbjahr. So wurden gemäss Erfolgsrechnung der Immobiliengesellschaft 1 im Jahr 2004 für eine Darlehensschuld von CHF 1'636'350.– ein Darlehenszinsaufwand von CHF 128'181.– an die J____ ausgewiesen (SB BU-[...] 2004 / 1, 4, 22 und 33), im Jahr 2005 dagegen für eine Darlehensschuld von CHF 457'501.39 Darlehenszinsen von CHF 138'090.50 (SB BU-[...] 2005 / 1, 4, 26, 39). Für das erste und das zweite Quartal 2005 überwies die Immobiliengesellschaft 1 insgesamt CHF 64'090.50 auf das Konto des Beschuldigten 3 (SB [...] 3 / 56 f.), und im zweiten Halbjahr überwies die Immobiliengesellschaft 1 CHF 74'000.– an die J____ (SB [...] 2 / 21), welche den Betrag mit dem Vermerk «DARLEHENSZINSEN 2. HALBJAHR 2005» an den Beschuldigten 3 weiterleitete (SB [...] 5 / 75; SB [...] 4 / 89). Ferner verweist das Strafgericht zu Recht auf den Revisionsbericht der Staatsanwaltschaft, welchem entnommen werden kann, dass sich gemäss den Buchhaltungsunterlagen der Zinssatz, der sich aus den verbuchten Darlehen sowie den dafür bezahlten Darlehenszinsen der Immobiliengesellschaft 1 gegenüber der J____ ergibt, in den untersuchten Jahren massiv schwankte, wogegen die J____ ab 2005 stets einen gleich grossen Zinsaufwand wie Zinsertrag verbuchte (Akten S. 3925 ff.). Der Beschuldigte 2 lässt es diesbezüglich dabei bewenden, dass der Zins nicht «marktunüblich» tief gewesen sei, die Zinshöhe zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ bzw. zwischen der J____ und dem Beschuldigten 3 «eine reine Angelegenheit» der Beschuldigten 2 und 3 gewesen sei, und dass die höheren Darlehenszinsen zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ bzw. der J____ und dem Beschuldigten 3 weder für die Bank noch für die Steuerbehörden ein Problem dargestellt hätten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 577 ff., Akten S. 11'292; vgl. auch die Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 10'981). Damit gelingt es ihm jedoch freilich nicht, diese, mit dem behaupteten Darlehenskonstrukt nicht zu vereinbarenden Umstände, auch nur im Ansatz zu erklären. Vielmehr bestätigt er damit nur, dass die Darlehensverträge vom 15. April 2002 mit den darin vorgesehenen Zinssätzen tatsächlich nicht gelebt wurden. Vor diesem Hintergrund ist – entgegen der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 10'981) – als weiteres Indiz durchaus auch der effektive Geldfluss des ersten Halbjahres 2005 zu berücksichtigen, welcher ebenfalls nicht mit der behaupteten Darlehensvergabe übereinstimmt. Mit dem Strafgericht kann aus all dem kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Darlehensverträge vom 15. April 2002 nur simuliert waren und sich die Zinsen lediglich nach dem effektiven Bedarf zur Befriedigung der Anlegenden errechnete. Von einer Rückzahlung eines Darlehens an die J____, über welche die J____ frei verfügen konnte, kann bei der Zahlung von CHF 1.3 Mio. folglich nicht die Rede sein.
4.2.4 Das Strafgericht prüfte in der Folge daher zu Recht, ob die von der J____ aus den von der Immobiliengesellschaft 1 erhältlich gemachten CHF 1.3 Mio. getätigten Zahlungen im Sinne der Anlegenden verwendet wurden. Es legt dar, dass dies in Bezug auf die «Provisionszahlung» von CHF 250'000.– an den Beschuldigten 3 (SB [...] 4 / 80; SB [...] 5 / 72; SB Pos. C 1 / 915) und diejenige in Höhe von CHF 300'000.– an die vom Beschuldigten 2 gehaltene [...] (SB [...] 5 / 72; SB [...] 10 / 30; SB Pos. C 1 / 915) sowie die beiden Zahlungen an die H____ über CHF 20'000.– (SB [...] 5 / 72; SB [...] 12 / 10) und an die I____ über CHF 500'000.– (SB [...] 5 / 74; SB [...] 7 / 17; SB Pos. E 78 / 1) nicht der Fall gewesen sei. Vielmehr seien diese Zahlungen ohne Rechtsgrund an die Beschuldigten 2 und 3 bzw. als persönliche Investitionen in von ihnen gehaltene Gesellschaften erfolgt. Dass diese Zahlungen im Interesse der Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 gewesen sein sollen, wird von den beiden Beschuldigten denn auch gar nicht behauptet – vielmehr streiten sie lediglich ihre Geschäftsführerstellung ab und sehen sie sich befugt, die finanziellen Mittel frei verwendet zu haben (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 588 ff., Akten S. 11'293 f.; ausdrücklich auch die Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 10'978 unten und 10'979 oben). Es kann daher diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 97 f.).
4.3 Rechtliches
4.3.1 Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf E. IV.3.3.2 oben verwiesen werden.
Mittäter ist sodann, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter erscheint. Sein Tatbeitrag muss nach den Umständen des Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesentlich sein, dass sie mit ihm steht und fällt (statt vieler: BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; Forster, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, vor Art. 24 StGB N 7). Mittäterschaft kann durch tatsächliches Mitwirken bei der Ausführung begründet werden. Konkludentes Handeln genügt (BGE 126 IV 84 E. 2c/aa). Unabdingbare Voraussetzung für Mittäterschaft ist der koordinierte Vorsatz, ein gemeinsamer Tatentschluss, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 122 IV 197 E. 3e; Forster, a.a.O., vor Art. 24 StGB N 12). Auch an spontanen, nicht geplanten Aktionen oder unkoordinierten Straftaten ist Mittäterschaft möglich (BGer 6B_180/2011 vom 5. April 2012 E. 2.2, nicht publiziert in BGE 138 IV 113). Tatbestandsmässige Ausführungshandlungen sind keine notwendige Voraussetzung für die Annahme von Mittäterschaft. Das blosse Wollen der Tat genügt zur Begründung von Mittäterschaft aber nicht. Nicht erforderlich ist, dass der Mittäter bei der Entschlussfassung mitwirkt, es genügt, dass er sich später den Vorsatz seiner Mittäter zu eigen macht (BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Mittäter ist sodann immer, wer selber tatbestandsmässig handelt (vgl. zum Ganzen zuletzt etwa: BGer 6B_333/2018 vom 23. April 2019, E. 2.3.2, 6B_699/2018 vom 7. Februar 2019 E. 3.3.2; Trechsel/Geth, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, vor Art. 24 N 14).
4.3.2 Wie bereits ausführlich begründet, hielten die Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 treuhänderisch für die Anlegenden. Sie waren deren Geschäftsführer und rechtsgeschäftlich verpflichtet, die Geschäftsführung im Sinne der Anlegenden zu besorgen und die der Immobiliengesellschaft 1 zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in guten Treuen zu verwenden. Durch die vier Zahlungen an sich selbst bzw. an von ihnen gehaltene Gesellschaften wurde der Immobiliengesellschaft 1 der Betrag von CHF 1'070'000.– ohne Rechtsgrund entzogen und damit deren Anlegende geschädigt. Inwiefern hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung des Vermögensschadens Unklarheiten bestehen sollen, erscheint nicht nachvollziehbar. Auch die Kritik, es bleibe völlig unklar, von welchen Anlegenden gesprochen werde, ist unbegründet. Geschädigt wurden all jene Anlegenden, welche sich via Investment Pool 1____ an der Immobiliengesellschaft 1 beteiligt haben (vgl. für eine Auflistung der Anlegenden angefochtenes Urteil S. 63) bzw. durch Übernahme einer Beteiligung in die Stellung einer ursprünglichen Anlegerin oder eines ursprünglichen Anlegers eingetreten sind (vgl. zu den Einwänden: Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 594, Akten S. 11'294; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 165 f., Akten S. 11'369). Aufgrund der Tatsachen ist auch erstellt, dass sich die Beschuldigten 2 und 3 mit den vier Zahlungen im entsprechenden Umfang bereichert haben.
Dass die Beschuldigten 2 und 3 vorsätzlich handelten, braucht angesichts des festgestellten Sachverhalts nicht näher begründet zu werden. Das Strafgericht erwähnte ausserdem zu Recht die in den beschlagnahmten Buchhaltungsunterlagen der J____ befindliche Aktennotiz über eine Besprechung vom 2. September 2005, welche «C/o Herrn B____» stattgefunden haben soll. Die Aktennotiz dürfte vom Beschuldigten 3 stammen, werden doch in der ersten Person die bezahlten Zinsen aufgelistet und daraus geschlossen, der Beschuldigte 3 habe insgesamt CHF 43'808.66 «verauslagt». Ferner wird ersichtlich, dass anlässlich der Besprechung vom 2. September 2005 offensichtlich die Verwendung der aus der Hypothekenerhöhung erhältlich gemachten Mitteln besprochen worden war, welche in der Folge teilweise auch umgesetzt wurde (vgl. SB Pos. E 77 / 75 ff.; angefochtenes Urteil S. 94 f.). Dieser Umstand zeigt eindrücklich, dass das Vorhaben, den Hypothekarkredit auf dem Liegenschaftskomplex zu erhöhen, um sich aus den erhältlich gemachten Mitteln zu bereichern, auf einem gemeinsamen Tatenschluss beruhte. Der Beschuldigte 2 handelte dafür mit der Bank 1____ die vorzeitige Ablösung des alten und mit der Bank 2____ den neuen Hypothekarkredit aus, erstellte hierfür zusammen mit dem Beschuldigten 3 zwei Aktienkaufverträge und liess diese öffentlich beurkunden (vgl. dazu E. IV.1.3.8.1 oben) und löste die inkriminierten Zahlungen aus. Wie das Strafgericht zu Recht erwog (vgl. angefochtenes Urteil S. 94), liess der Beschuldigte 3 ausserdem den zusätzlichen Inhaberschulbrief auf den Liegenschaften bei der Notarin erstellen (SB LIE / 31 ff.). Mithin haben beide Beschuldigten massgebende Tatbeiträge geleistet. Über das gemeinsame, mittäterschaftliche Vorgehen der beiden Beschuldigten bestehen daher keinerlei Zweifel.
4.3.3 Nach dem Gesagten ergeht damit sowohl in Bezug auf den Beschuldigten 2 als auch den Beschuldigten 3 jeweils ein Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1-Anlegenden. Wie bereits bei der Immobiliengesellschaft 2 ergeht der Schuldspruch aufgrund der Tatsache, dass die Immobiliengesellschaft 1 faktisch eine Ein-Personen-Gesellschaft war, nicht zum Nachteil der Immobiliengesellschaft 1 (vgl. E. IV.3.3.2.2 oben).
5. Anklagepunkt D – Gründung der Immobiliengesellschaft 3 und Kauf deren Liegenschaft
Unter diesem Anklagepunkt erwog das Strafgericht zusammengefasst, der Beschuldigte 2 habe zusammen mit zwei Personen aus seinem beruflichen Umfeld am 9. November 2005 die Immobiliengesellschaft 3 gegründet, wobei das Aktienkapital von CHF 100'000.– vollständig liberiert worden sei. Das Geld zur Liberierung sei über eine Durchlaufsgesellschaft von der I____ einbezahlt worden und sei am 8. November 2005 auf dem Kapitaleinzahlungskonto der Immobiliengesellschaft 3 eingegangen. Die I____ habe je zur Hälfte den Beschuldigten 2 und 3 gehört, wobei die Gesellschaft bis im Jahr 2007 inaktiv gewesen sei. Sie habe daher lediglich als weitere Durchgangsstation gedient. Die CHF 100'000.– zur Gründung der Immobiliengesellschaft 3 würden vielmehr aus der Überweisung der J____ vom 5. Oktober 2005 von CHF 500'000.– stammen, welche im Zusammenhang mit der Hypothekaraufstockung der Immobiliengesellschaft 1 stehe. In der Folge habe die Immobiliengesellschaft 3 die Liegenschaft an der [...] in [...] für CHF 1.8 Mio. erworben, wobei der Kaufpreis – nebst einem Hypothekarkredit von CHF 1'464'000.– von der Bank 2____ – aus dem Gründungskapital der Immobiliengesellschaft 3 sowie weiteren CHF 230'000.– finanziert worden sei, welche ebenfalls aus der Überweisung der J____ an die I____ vom 5. Oktober 2005 von CHF 500'000.– stammen würden. Sowohl das Aktienkapital als auch die übrigen Eigenmittel für den Erwerb der Liegenschaft würden somit aus dem Vermögen der Immobiliengesellschaft 1 stammen und es seien Strohfirmen als Durchgangsstationen benützt worden, um zu kaschieren, dass die beiden Beschuldigten keine Eigenmittel in die Liegenschaftsprojekte investiert hätten. Da die beiden Beschuldigten die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 wirtschaftlich für sich selbst gezeichnet hätten und sie nicht die Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 an der Immobiliengesellschaft 3 beteiligten bzw. die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 nicht treuhänderisch für die Anlegenden erworben und gehalten hätten, hätten sie grundsätzlich gegen ihre Pflichten als Geschäftsführer und faktischer Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 1 bzw. als treuhänderische Aktionäre der Immobiliengesellschaft 1 verstossen. Da die Gelder aus dem durch die Vereinnahmung der Gelder aus der Hypothekaraufstockung bei der Immobiliengesellschaft 1 stammenden Deliktsbetrag herrührten, stelle dieser Anklagesachverhalt eine mitbestrafte Nachtat dar, weshalb kein zusätzlicher Schuldspruch ergehe (angefochtenes Urteil S. 99–102). Diese Feststellungen wurden – mit Ausnahme der generellen Abstreitung des Treuhandverhältnisses – von keiner Partei substantiell in Frage gestellt, weshalb diesbezüglich vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden kann.
6. Anklagepunkt E – Urkundenfälschung bei der Kontoeröffnung für die Immobiliengesellschaft 3
6.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 2 hinsichtlich des Anklagepunkts E vom Vorwurf der Urkundenfälschung frei. Es erwog, die Anklage werfe dem Beschuldigten 2 vor, er habe bei der Eröffnung des Bankkontos der Immobiliengesellschaft 3 sich selbst und nicht die I____ angegeben, womit er die effektive Herkunft der Mittel für den Kauf der Liegenschaft und die wirtschaftliche Berechtigung an den Inhaberaktien habe verschleiern wollen. Es sei erstellt, dass der Beschuldigte 2 im Dezember 2005 für die Immobiliengesellschaft 3 ein Bankkonto eröffnet und dabei am 12. Dezember 2005 auf dem Formular A angegeben habe, nur er selbst sei an den Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft 3 wirtschaftlich berechtigt. Der Beschuldigte 2 habe zwar am 9. November 2005 zusammen mit zwei seiner Mitarbeitenden die Immobiliengesellschaft 3 gegründet, habe dabei im eigenen Namen (abgesehen der Pflichtaktien der zwei Mitgründern) sämtliche Aktien der Immobiliengesellschaft 3 gezeichnet und sei als einziger Verwaltungsrat eingesetzt worden. Das Aktienkapital der Immobiliengesellschaft 3 habe jedoch über grosse Umwege aus der Hypothekaraufstockung bei der Immobiliengesellschaft 1 gestammt, womit sie wirtschaftlich betrachtet keineswegs aus den eigenen Mitteln des Beschuldigten 2 und/oder des Beschuldigten 3 finanziert worden sei. Ausserdem seien die Inhaberaktien der Immobiliengesellschaft 3 gleich nach der Gründung an die I____ abgetreten, bei dieser jedoch nirgends verbucht worden. Ob die Aktien tatsächlich abgetreten worden seien, spiele letztlich keine Rolle, da dem Beschuldigten 2 recht zu geben sei, dass er im Dezember (mit oder ohne den Beschuldigten 3) ohnehin wirtschaftlich Berechtigter der I____ gewesen sei. Das Problem des Formulars A sei daher nicht gewesen, dass der Beschuldigte 2 die I____ verschwiegen habe, sondern dass er gegenüber der Bank die wahren Hintergründe der Finanzierung der Immobiliengesellschaft 3 nicht aufgezeigt habe. Dies sei aber so nicht zur Anklage gebracht worden (angefochtenes Urteil S. 102–104).
6.2 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen diesen Freispruch. Sie moniert, für den Tatbestand der Urkundenfälschung reiche es aus, dass das Formular A inhaltlich unwahr ausgefüllt worden sei, sofern dies in der Absicht geschehen sei, sich oder anderen damit einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Dieser Vorteil liege regelmässig in der Täuschung über den wirtschaftlich Berechtigten. Dies sei vorliegend der Fall gewesen. Die Frage, ob die wahre wirtschaftlich berechtigte Person bekannt sei, spiele für den Tatbestand der Urkundenfälschung keine Rolle. Es reiche die Gewissheit, dass es sich bei der wirtschaftlich Berechtigten nicht oder nicht nur um die im Formular A angegebene Person gehandelt habe. Es könne damit offenbleiben, ob der Beschuldigte 2 die I____, sich und den Beschuldigten 3 oder die deutschen Anlegenden in das Formular hätte eintragen müssen (Akten S. 8730 f.).
6.3
6.3.1 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kommt dem Formular A, welches die Finanzintermediäre zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person nach Art. 4 Abs. 1 Geldwäschereigesetz (GwG, SR 955.0) von ihren Kunden verlangen, eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit Urkundenqualität zu (BGE 139 II 404 E. 9.9.2). Ein Formular, dessen Inhalt bezüglich der Person des wirtschaftlich Berechtigten unrichtig ist, stellt damit grundsätzlich eine Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 StGB dar (BGer 6B_1270/2021 vom 2. Juni 2022 E. 4.1.3 [nicht publiziert in: BGE 148 IV 288], mit Hinweisen).
6.3.2 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte 2 sich im Formular A als wirtschaftlich Berechtigter an der Immobiliengesellschaft 3 deklarierte. Unklar erscheint, wer im Zeitpunkt der Kontoeröffnung bei der Bank 2____ die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 gehalten hatte: Der Beschuldigte 2 zeichnete bei der Gründung der Immobiliengesellschaft 3 im November 2005 mit Ausnahme der beiden Pflichtaktien der Mitgründer sämtliche Aktien (SB HR-[...] / 18 ff.). In den Akten finden sich zwei Abtretungsverträge vom 9. November 2005, mit welchen der Beschuldigte 2 seine 98 Aktien und [...] ihre Pflichtaktie an die I____ übertrugen (SB Pos. A 20 / 5 f.), welche gemäss Angaben des Beschuldigten 2 hingegen nie vollzogen worden sein sollen (Akten S. 5577). Bereits das Strafgericht legte dar, dass sowohl für die Version des Beschuldigten 2 (Bilanz der Immobilienholdinggesellschaft, vermeintlicher Aktienverkauf an die I____ Ende 2006) als auch dafür, dass die Abtretungsverträge tatsächlich vollzogen wurden (Schreiben des Beschuldigten 1 vom 31. März 2006, Notiz des Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 3 aus der Zeitspanne 31. März bis 2. April 2006) Anhaltspunkte vorliegen (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 100). Ob nun im Zeitpunkt der Eröffnung des Bankkontos der Beschuldigte 2 oder die I____ alleinige Aktionäre der Immobiliengesellschaft 3 gewesen waren, ist für das Appellationsgericht jedoch letztlich nicht von entscheidender Bedeutung.
6.3.3 Weder das Strafgesetzbuch noch das Geldwäschereigesetz sieht eine allgemeingültige Legaldefinition des Begriffs der «wirtschaftlich berechtigten Person» vor. Das Bundesgericht hat den Begriff im Zusammenhang mit dem Tatbestand von Art. 305ter StGB definiert als jene Person, welche über die Vermögenswerte faktisch bestimmen kann bzw. welcher sie aus wirtschaftlicher Sicht gehören (Meyer/Rhyner, in: Balser Kommentar Geldwäschereigesetz, 2021, Art. 4 N 10, 13 und 17, mit Hinweisen). Entscheidend ist damit, wer letztendlich über die Vermögenswerte verfügen kann. Es ist auf wirtschaftliche Gesichtspunkte abzustellen; formaljuristische Konstruktionen sind nicht von Bedeutung (Hawkins, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Geldwäschereigesetzt (GwG), Bern 2017, Art. 2a N 68, mit Hinweisen). Unter dem bis am 1. Januar 2016 geltenden GwG war es gängige Praxis, dass juristische Personen, die eine Geschäftstätigkeit ausübten, selbst wirtschaftlich Berechtigte i.S. des GwG an Vermögen sein konnten (Meyer/Rhyner, a.a.O., Art. 4 N 30). Dies ergab sich nicht direkt aus dem GwG, sondern aus der Tatsache, dass die Pflicht zur Einholung einer Erklärung über die wirtschaftliche Berechtigung nur dann nötig war, wenn der Finanzintermediär Zweifel an der wirtschaftlichen Berechtigung der Vertragspartei hatte. Ausserdem war er nur bei sog. Sitzgesellschaften in jedem Fall verpflichtet, eine schriftliche Erklärung einzuholen. Möglich war es daher auch, dass die wirtschaftlich berechtigte Person einer Sitzgesellschaft eine operativ tätige juristische Person ist (BBI 2014 S. 605, 619 f.). Da diese Praxis nicht dem Ansatz des international führenden Gremiums zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung (Financial Action Task Force [FATF]) entsprach, gemäss welchem sich der Begriff der wirtschaftlich berechtigten Person nur auf natürliche Personen beziehen kann und somit auch die an juristischen Personen wirtschaftlich berechtigten natürlichen Personen festgestellt werden müssen, erfolgte per 1. Januar 2016 eine entsprechende Gesetzesänderung (Greter, in: Balser Kommentar Geldwäschereigesetz, 2021, Art. 2a N 41 ff., mit Hinweisen; Hawkins, a.a.O., Art. 2a N 64 ff., mit Hinweisen). Gemäss Art. 2a Abs. 3 GwG gelten seither als wirtschaftlich berechtigte Personen einer operativ tätigen juristischen Person diejenigen natürlichen Personen, welche die juristische Person letztendlich dadurch kontrolliert, dass sie direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, mit mindestens 25 Prozent des Kapitals oder des Stimmenanteils an dieser beteiligt sind oder sie auf andere Weise kontrollieren. Können diese nicht festgestellt werden, so ist die Identität des obersten Mitglieds des leitenden Organs festzustellen. Entscheidend ist somit, wer Kontrolle über die Vermögenswerte hat. Nur im Fall, dass eine operative Gesellschaft Vermögenswerte treuhänderisch für Dritte halten sollte, ist die vom Kontrollinhaber abweichende wirtschaftliche Berechtigung separat festzustellen (Meyer/Rhyner, a.a.O., Art. 4 N 28, mit Verweis auf Art. 59 Abs. 2 der Geldwäschereiverordnung-FINMA [SR 955.033.0]).
Da die Immobiliengesellschaft 3 von der Bank 2____ offenbar als «Sitzgesellschaft» erfasst wurde (vgl. SB [...] 5 / 1), wäre nach der dazumal geltenden Praxis nach dem Gesagten wohl – wenn die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 an die I____ abgetreten worden wären und diese als operativ tätige juristische Person anzusehen wäre – tatsächlich die I____ als wirtschaftlich Berechtigte der auf dem Konto liegenden Vermögenswerte einzutragen gewesen. Aufgrund des Vorgesagten und angesichts der Tatsache, dass es bei der Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person letztlich darum geht, die tatsächliche Kontrollsituation an Vermögenswerte festzustellen (so Liebi/Conod, in: Kunz/Jutzi/Schären [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar, Geldwäschereigesetzt (GwG), Bern 2017, Art. 4 N 13), erscheint es zumindest fraglich, ob mit der Angabe der Aktionäre der I____ tatsächlich eine Falschangabe i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB hätte getätigt werden können. Dies kann aber offengelassen werden, da dem Beschuldigten 2 – wie von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingewendet (Akten S. 7089 f.) – aufgrund der vorgehenden Ausführungen zumindest kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden könnte. Letztlich beherrschten die Beschuldigten 2 und 3 im Zeitpunkt der Kontoeröffnung die I____ und damit – sollte diese die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 gehalten haben – auch die Immobiliengesellschaft 3 und deren Vermögenswerte. Es erscheint daher absolut nachvollziehbar, dass der Beschuldigte 2 sich selbst (bzw. allenfalls zusammen mit dem Beschuldigten 3) als wirtschaftlich Berechtigten an den Vermögenswerten der I____ und damit auch der Immobiliengesellschaft 3 erachtete, zumal das Formular A selbst den Begriff «wirtschaftlich Berechtigter» lediglich als jene Person definiert, welcher die eingebrachten Vermögenswerte «wirtschaftlich zuzurechnen sind» (SB [...] 5 / 22). Auch dass beim Ausfüllen des Formulars A der Beschuldigten 3 vergessen ging, erscheint – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – durchaus plausibel, ist doch in Bezug auf den Beschuldigten 3 kein vernünftiges Motiv ersichtlich, weshalb der Beschuldigte 2 diesen hätte unerwähnt lassen sollen, zumal der Beschuldigte 3 verschiedentlich bei den Konten der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 oder auch der Immobilienholdinggesellschaft zusammen mit dem Beschuldigten 2 als berechtigte Person deklariert wurde (vgl. etwa SB [...] 3 / 003; SB [...] 7 / 5; SB [...] 3 / 30, 34; SB [...] 3 / 7, 124; SB [...] 2 / 13).
6.3.4 Die Staatsanwaltschaft ist offensichtlich der Ansicht, dass der Beschuldigte 2 die I____ und nicht die Immobiliengesellschaft 1 bzw. deren Anlegende im fraglichen Formular A hätte eintragen sollen (Akten S. 8730), aus deren Mitteln die Immobiliengesellschaft 3 letztlich gegründet wurde (vgl. E. IV.5 oben). Zunächst erscheint dies konsequent, nachdem sie hinsichtlich des Formulars A der Bankkonten der Immobiliengesellschaft 1 aber auch jener der Immobiliengesellschaft 2 den Vorwurf einer Falschbeurkundung nicht erhoben hatte. Aber selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 als wirtschaftlich Berechtigte an den Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft 3 im Formular A hätten eingetragen werden müssen, würde eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung am (eventual-)vorsätzlichen Handeln scheitern. Wie bereits in der Anklageschrift geschildert und sowohl vom Strafgericht und im vorliegenden Verfahren vom Appellationsgericht bestätigt, haben die Beschuldigten 2 und 3 die Aktien der Immobiliengesellschaft 3 entgegen ihrer Pflichten als Treuhänder der Anlegenden der Immobiliengesellschaft 1 nicht für diese, sondern für sich selbst gezeichnet (vgl. angefochtenes Urteil S. 23 f. und 99–102 sowie E. IV.5 oben). Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschuldigten 2 in subjektiver Hinsicht nicht vorgeworfen werden, im fraglichen Formular A (eventual-)vorsätzlich falsche Angaben gemacht zu haben.
6.4 Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte 2 demnach in Übereinstimmung mit dem Strafgericht vom Vorwurf der Urkundenfälschung gemäss lit. E der Anklageschrift freizusprechen.
7. Anklagepunkt G – Veruntreuung zum Nachteil von Anleger_C____
7.1 Das Strafgericht sprach den Beschuldigten 3 hinsichtlich dieses Anklagepunkts der Veruntreuung schuldig. F____ habe Geld von Anlegerin_H____ erhalten, welches er im Betrag von CHF 37'000.– treuhänderisch für Anleger_C____ entgegengenommen habe, der seinen Anteil von CHF 100'000.– per 31. Dezember 2004 gekündet hatte. F____ habe diesen Betrag an den Beschuldigten 3 zur Rückabwicklung mit Anleger_C____ weitergegeben, welcher den Betrag jedoch einbehalten und zumindest eventualvorsätzlich zur eigenen Bereicherung zweckentfremdet habe (angefochtenes Urteil S. 104–108).
7.2
7.2.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Anlegerin_H____ am 12. April 2006 einen Übernahmevertrag abgeschlossen hatte, um ihre Beteiligung am Investment Pool 1____ bzw. Investment Pool 2____ um CHF 100'000.– zu erhöhen. Wer «Verkäufer» der Beteiligung war, ist nicht abschliessend klar; unterzeichnet hat die Vereinbarung für den «Verkäufer» F____ (SB [...] / 81). Wie bereits das Strafgericht zutreffend ausführte, soll es sich gemäss Angaben des Beschuldigten 3 sowie einer schriftlichen Notiz auf dem von ihm eingereichten Vertragsexemplar um die Beteiligungen von Anlegerin_A____ und Anleger_C____ von jeweils CHF 50'000.– gehandelt haben (zuletzt: Akten S. 9254; SB [...] / 330). Anleger_C____ hatte eine Beteiligung von CHF 100'000.–, welche er per 31. Dezember 2004 gekündet hatte (SB [...] / 44). Anleger_C____ gab an, CHF 50'000.– davon zurückerhalten zu haben (Akten S. 7019); eine entsprechende Rückzahlung erfolgte bereits am 7. Oktober 2005 von F____ mit dem Vermerk «Kauf Anteile [...]» (SB [...] / 27). Fest steht jedenfalls, dass Anleger_C____ auch noch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, die restlichen CHF 50'000.– nie erhalten zu haben (Akten S. 7019).
Am 27. April 2006 überwies Anlegerin_H____ in der Folge einen Betrag von CHF 87'000.– auf das Treuhandkonto (SB [...] / 82 f.; SB [...] / 57, 137). Von diesem Betrag überwies F____ am 14. Juni 2006 CHF 37'000.– auf das Postkonto der J____ mit dem Zahlungszweck «RUECKZAHLUNG BETEILIGUNG Anleger_C____ ZAHLUNG UEBERNAHME [...]» (SB [...] / 58, 141; SB [...] 1 / 6). Bei diesem Postkonto war der Beschuldigte 3 Einzelzeichnungsberechtigter (SB [...] 1 / 4). Das Strafgericht stellte ausserdem zutreffend fest, dass dieses Konto vornehmlich für Privatbezüge verwendet (SB [...] 1 / 6–86) und dass das von F____ überwiesene Geld unbestrittenermassen nicht an Anleger_C____ weitergeleitet wurde. Es bestehen somit keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte 3 das Geld für eigene Zwecke verwendete – Gegenteiliges wird denn auch gar nicht vorgebracht. Das Strafgericht wies zudem zu Recht darauf hin, dass das Geld auch buchhalterisch vom Beschuldigten 3 vereinnahmt worden ist. So wurde in der Buchhaltung der J____ als Gegenkonto des per 31. Dezember 2006 eingebuchten Geldeingangs das Aktivkonto 1110 «KK Aktionär» verwendet und die Forderung der J____ gegenüber dem Beschuldigten 3 als einzigem Aktionär in diesem Umfang als getilgt ausgewiesen (SB BU-[...] 2006 / 1, 4 und 5).
7.2.2 Der Beschuldigte 3 führt im vorliegenden Berufungsverfahren aus, F____ habe ihm bereits am 28. August 2005 mitgeteilt, dass [...] die Beteiligung von Anleger_C____ in Höhe von CHF 50'000.– übernommen habe. Ausserdem habe er von F____ erfahren, dass Anlegerin_H____ die Restbeteiligung von Anleger_C____ in Höhe von CHF 50'000.– am 12. April 2006 übernommen habe, weshalb er davon ausgegangen sei, dass das Darlehen von Anleger_C____ von CHF 100'000.– vollständig rückerstattet worden sei (Akten 9254 f.; vgl. ferner Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 188 ff., Akten S. 11'374 f.).
Damit macht der Beschuldigte 3 sinngemäss geltend, dass er nicht gewusst habe, wessen Geld er von F____ überwiesen erhalten hatte. Bereits das Strafgericht setzte sich mit diesem Einwand auseinander. Zu Recht hielt es fest, dass diese Erklärung angesichts der Tatsache, dass der Beschuldigte 3 noch vor der fraglichen Überweisung bei F____ im Zusammenhang mit dem Übernahmevertrag von Anlegerin_H____ nachgefragt und dieser ihm mitgeteilt habe, dabei gehe es um die «Einlage von Herrn Anleger_C____» (Akten S. 4635; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 188, Akten S. 11'374), nicht zu überzeugen vermag. Vielmehr musste ihm, nachdem er auf diese Information folgend eine Überweisung mit dem Vermerk «Rückzahlung Beteiligung Anleger_C____ Zahlung Übernahme Anlegerin_H____» erhalten hatte, bewusst sein, dass dieses Geld aus dem Verkauf der Beteiligung von Anleger_C____ an Anlegerin_H____ stammte und ersterem weitergeleitet werden müsste. Dass er demnach nicht gewusst haben will, was es mit dieser Überweisung auf sich gehabt habe, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Wie bereits das Strafgericht zutreffend erwog, wäre der Beschuldigte 3 verpflichtet gewesen, im Fall von Unklarheiten bei F____ oder Anleger_C____ nachzufragen. Er war nicht nur Mitinitiator des gesamten Immobilienprojekts, sondern es liefen – wie vorgehend dargelegt – verschiedentlich auch Entgegennahmen von Einlagen und Zinszahlungen an die Anlegenden über den Beschuldigten 3. Das Strafgericht verwarf auch die weitere Behauptung des Beschuldigten 3, dass der Geldbetrag mit Provisionen und Zinsen (rechtmässig) verrechnet worden sei, als Schutzbehauptung. Da diese im vorliegenden Verfahren nicht mehr vorgebracht wurde, kann auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 107).
7.3 In Bezug auf das Rechtliche ist zunächst für die theoretischen Ausführungen zum Tatbestand der Veruntreuung auf E. IV.3.2.4 oben zu verweisen.
Fest steht, dass F____ den fraglichen Betrag von CHF 37'000.– von Anlegerin_H____ erhalten hatte, um diesen Anleger_C____ weiterzuleiten. Aus dem Vermerk der Überweisung, mit welcher F____ den Geldbetrag auf das Konto der J____ und damit dem Beschuldigten 3 übertragen hatte, musste dem Beschuldigten 3 klar sein, dass ihm dessen Weiterleitung oblag. Bei dieser Ausgangslage ist erstellt, dass der Geldbetrag dem Beschuldigten 3 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB anvertraut worden ist (vgl. zum Ganzen Niggli/Riedo, Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 138 StGB N 46 ff.). Unbestritten ist ferner, dass der Beschuldigte 3 den anvertrauten Vermögenswert entgegen der Instruktion zur Weiterleitung zu eigenen Zwecken, und damit unrechtmässig verwendete (Trechsel/Crameri, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 138 N 16). Wie bereits das Strafgericht zutreffend festhielt, ändert der Umstand, dass der Beschuldigte 3 im Jahr 2009 darum besorgt war, dass mit der Immobilienholdinggesellschaft ein Schuldübernahmevertrag abgeschlossen wurde, entgegen der Auffassung des Beschuldigten 3 (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 191 f., Akten S. 11'374 f.), an dieser rechtlichen Beurteilung nichts. Es bleibt dabei, dass der Beschuldigte 3 ihm zur Weiterleitung anvertraute Gelder zur eigenen Bereicherung einvernahmt hat. Auch hinsichtlich des zumindest eventualvorsätzlichen Handelns sowie der Bereicherungsabsicht bestehen keine Zweifel, womit ein Schuldspruch gegen den Beschuldigten 3 wegen Veruntreuung ergeht.
8. Anklagepunkt H – Aufstockung der Hypothek zu Lasten der Immobiliengesellschaft 2
8.1 Offenbar am 31. Mai 2006 teilte der Beschuldigte 2 der Bank 1____ telefonisch mit, dass die Immobiliengesellschaft 2 beabsichtige, verschiedenen hinter dem Kauf stehenden Investoren Darlehen von insgesamt rund CHF 500'000.– zurückzuzahlen. Die Bank 1____ teilte dem Beschuldigten 2 mit Schreiben vom 8. Juni 2006 daraufhin mit, dass aufgrund einer Plausibilisierung des Verkaufswerts der Liegenschaft eine Erhöhung der Hypothek für die Auszahlung an die Investoren um CHF 350'000.– möglich sei. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, ihr eine Übersicht über die einzelnen Investoren und die Aufteilung des Aktienkapitals zukommen zu lassen (SB [...] 3 / 172 ff.). Gegenüber der Bank wurde daraufhin am 29. Juni 2006 mitgeteilt, dass das Aktienkapital je hälftig von den Beschuldigten 2 und 3 gehalten werde, und es wurden folgende Investoren/Darlehensgeber genannt: [...] (CHF 170'000.–), D____ (CHF 30'000.–), Anlegende_B____ (CHF 20'000.–), Anlegerin_A____ (CHF 220'000.–) und Anleger_E____ (CHF 10'000.–). Sodann wurde die Bank angewiesen, aus den neu erhältlich gemachten CHF 350'000.– EUR 122'480.– zu Gunsten von Anlegerin_A____ an deren Notar in Frankreich zu überweisen und CHF 150'000.– an [...] (SB [...] 3 / 164 f.).
Wie bereits das Strafgericht zu Recht ausführte, handelte es sich bei diesen Angaben gegenüber der Bank 1____ offensichtlich um Falschangaben (angefochtenes Urteil S. 109): [...] hat nie Geld in die Immobiliengesellschaft 2 eingebracht. Vielmehr handelt es sich bei ihr um eine Kundin der N____ aus dem persönlichen Umfeld des Beschuldigten 2 (Akten S. 3745 ff., 3754). Der Privatkläger 1 war zwar ein Investor der Immobiliengesellschaft 2 (SB [...] / 4-5), allerdings hatte er seine Einlage nie zurückverlangt, sondern in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft umwandeln lassen. Der Anleger_E____ war mit CHF 60'000.– beteiligt (SB [...] / 2 f.; SB [...] / 38) und verlangte diese erst aufgrund des Verzichts auf die Wandlung in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zurück (SB [...] / 81). Die Anlegenden_B____ hatten ihre Immobiliengesellschaft 2-Einlage über CHF 20'000.– (SB [...] / 132; SB Pos. A 16 / 25) erst am 28. Dezember 2016 gekündigt (SB Pos. E 34 / 5). Anlegerin_A____ investierte zwar CHF 210'000.– (bzw. EUR 150'000.–), allerdings wurde bereits unter E. IV.3 oben dargelegt, dass hiervon nicht der gesamte Betrag der Immobiliengesellschaft 2 zufloss. Trotz dieser Falschangaben gewährte die Bank 1____ der Immobiliengesellschaft 2 die Erhöhung der Hypothek und die neu ausgegebenen Mittel gingen auf ihrem Konto ein (SB [...] 3 / 70).
Dieser Vorgang der Hypothekaraufstockung demonstriert erneut eindrücklich, dass die Beschuldigten aus dem Verhalten der Banken nichts zu ihren Gunsten abzuleiten vermögen. Sodann trifft es zwar zu, dass Anlegerin_A____ im Mai 2006 ihre Einlage zurückverlangte, um sich eine Liegenschaft in Südfrankreich zu kaufen (Akten S. 3568; SB [...] / 13). Das Strafgericht wies jedoch zutreffend darauf hin, dass in diesem Zusammenhang auch gegenüber der Anlegerin_A____ Unwahrheiten erzählt wurden. So gab der Beschuldigte 3 in der bereits zuvor thematisierten E-Mail vom 24. Mai 2006 gegenüber der Anlegerin an, dass sich der Rückruf ihrer Beteiligung an der Immobiliengesellschaft 2 nicht einfach gestaltet habe. Mit den Geldern sei die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 finanziert worden, weshalb zunächst ein Käufer für ihre Immobiliengesellschaft 2-Aktien habe gefunden werden müssen. Ein solcher sei nun aber gefunden worden (SB [...] / 12). Sämtliche Angaben stimmen nicht. Weder wurde das Geld von Anlegerin_A____ für die Finanzierung der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 benötigt, noch wurde ein Käufer für ihre Beteiligung gefunden. Vielmehr erhielt Anlegerin_A____ das Geld aus den von der Hypothekaraufstockung erhältlich gemachten Mitteln. Ausserdem erhielt sie nicht den gesamten Betrag, sondern mit den EUR 122'480.– bzw. CHF 193'028.50 genau so viel, wie sie für den Hauskauf benötigt habe (Akten S. 3568; ferner bereits E. IV.3 oben).
CHF 150'000.– der Hypothekaraufstockung wurden per Valuta 10. Juli 2006 auf das Konto von [...] überwiesen (SB [...] 3 / 70), von wo aus es am 12. Juli 2006 auf das [...]-Konto der I____ weitergeleitet wurde (SB [...] 15 / 34; SB [...] 7 / 29). Gleichentags wurden CHF 75'000.– auf ein Privatkonto des Beschuldigten 3 und 75'000.– auf ein Konto der vom Beschuldigten 2 kontrollierten [...] überwiesen (SB [...] 7 / 29; SB [...] 4 / 100; [...] 9 / 3, 7, 40). Der Beschuldigte 2 war Bevollmächtigter des Kontos von [...] (vgl. SB [...] 15 / 7 ff.) und hat sowohl die Überweisung von ihrem Konto auf jenes der I____ sowie die beiden weiteren Zahlungen vom Konto der I____ über CHF 75'000.– zugestandenermassen veranlasst (Akten S. 3702 f.). Das Strafgericht wies ferner zu Recht darauf hin, dass der Eingang in der Buchhaltung der I____ als Einlage der Aktionäre – also von den Beschuldigten 2 und 3 (SB BU-[...] 2006 / 4) – und die beiden Überweisungen über CHF 75'000.– jeweils als Aktionärsbezug im Konto 1180 verbucht wurden (SB BU-[...] 2006 / 4). Auch diese Gelder wurden also von den beiden Beschuldigten über mehrere Durchlaufkonten für sich vereinnahmt.
8.2 In rechtlicher Hinsicht erwog das Strafgericht in Bezug auf die Rückzahlung an Anlegerin_A____, diese sei bereits mit den Schuldsprüchen wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt B (vgl. hierzu E. IV.2 oben) abgeurteilt worden, weshalb diesbezüglich kein separater Schuldspruch ergehe (angefochtenes Urteil S. 110 f.). Die Staatsanwaltschaft weist im Rahmen des zweitinstanzlichen Plädoyers zwar grundsätzlich zu Recht darauf hin, dass dies nur in Bezug auf den Beschuldigten 2 zutreffe (vgl. Akten S. 11'196 f.), allerdings beantragte sie mit ihrer Berufungserklärung nicht, der Beschuldigte 3 sei in Bezug auf den Anklagepunkt H zusätzlich wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen. Werden, wie vorliegend, nur Teile des vorinstanzlichen Entscheids angefochten, wird mit der Berufungserklärung der Gegenstand der Berufung festgelegt. Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist kann der Umfang der Anfechtung lediglich noch eingeschränkt, nicht hingegen ausgedehnt werden (Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 399 StPO N 6). Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft in ihrem Plädoyer denn auch darauf verzichtet, einen zusätzlichen Schuldspruch in Bezug auf den Beschuldigten 3 zu beantragen (Akten S. 11'200). Somit bleibt es dabei, dass in dieser Hinsicht kein zusätzlicher Schuldspruch ergeht.
8.3
8.3.1 Hinsichtlich der Verwendung der weiteren CHF 150'000.– erachtete das Strafgericht hingegen sowohl in Bezug auf den Beschuldigten 2 als auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als erfüllt (angefochtenes Urteil S. 111 f.).
Die beiden Beschuldigten 2 und 3 sowie die Immobilienholdinggesellschaft lassen es hinsichtlich dieser Schuldsprüche beim Einwand bewenden, dass sich mit der Überweisung der CHF 150'000.– das Darlehen des Beschuldigten 3 teilweise reduziert habe. Der Rechtsgrund der Zahlung sei der Darlehensvertrag zwischen der Immobiliengesellschaft 2 und dem Beschuldigten 3 gewesen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 598 ff., Akten S. 11'294 f.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 167 ff., Akten s. 11'369 f.; Akten S. 11'066).
Es wurde bereits eingehend dargelegt, dass die Version, wonach der Beschuldigte 3 Darlehensnehmer der Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden und Darlehensgeber der Immobiliengesellschaft 2 gewesen sei, reine Fiktion ist. Es kann in dieser Hinsicht vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. IV. 2 oben). Das Strafgericht stellte folglich zu Recht fest, dass der Einwand der Beschuldigten 2 und 3 sowie der Immobilienholdinggesellschaft zwar buchhalterisch zutrifft (SB BU-[...] 2006 / 10), die im Konto 2405 auf der Habenseite verbuchten Darlehensbeträge des Beschuldigten 3 (nachdem sie per 31. Dezember 2006 von den individuellen Konten auf dieses Konto umgebucht wurden) in Wirklichkeit jedoch keine Darlehen des Beschuldigten 3 waren. Es handelte sich um Teilbeträge der von den Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden eingebrachten Investitionsbeträge. Für die Zahlungen an den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 3 von jeweils CHF 75'000.– aus den aus der Hypothekarerhöhung erhältlich gemachten Mitteln besteht folglich kein Rechtsgrund.
8.3.2 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf E. IV.3.3.2 oben und für jene betreffend Mittäterschaft auf E. IV.4.3.1 oben verwiesen werden.
Die Beschuldigten 2 und 3 hielten die Aktien der Immobiliengesellschaft 2 treuhänderisch für die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden. Sie waren deren Geschäftsführer und rechtsgeschäftlich verpflichtet, die Geschäftsführung im Sinne der Anlegenden zu besorgen und die der Immobiliengesellschaft 2 zur Verfügung gestellten Vermögenswerte in guten Treuen zu verwenden. Entsprechend unterstanden sie gegenüber den Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden einer Vermögensfürsorgepflicht. Der Beschuldigte 2 war zudem einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Immobiliengesellschaft 2 (vgl. SB HR-[...] / 5 f.) und auch der Beschuldigte 3 war – wie vom Strafgericht zutreffend erwogen – ihr faktischer Geschäftsführer. Folglich waren sie verpflichtet, das Verwaltungsratsmandat sowie die Geschäftsführung der Immobiliengesellschaft 2 in guten Treuen und im Sinne der Anlegenden zu besorgen. Durch die Zahlung von CHF 150'000.– wurden der Immobiliengesellschaft 2 Vermögenswerte ohne jeglichen Rechtsgrund entzogen und damit wurde der jeweilige Anteil der Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden an der Immobiliengesellschaft 2 in entsprechendem Masse geschmälert. Das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung ist damit zweifelsohne gegeben.
Auch hinsichtlich des gemeinsamen Tatentschlusses sowie des gemeinsamen und vorsätzlichen Handelns der beiden Beschuldigten bestehen aufgrund der Tatsachen keine Zweifel. In dieser Hinsicht erwog das Strafgericht zu Recht, dass sich der Beschuldigte 3 zunächst um Anlegerin_A____ kümmerte und dieser massgebend in die (Teil-)Rückzahlung deren Einlage involviert war. Der Beschuldigte 2 handelte hierzu den neuen Hypothekarvertrag aus und führte zugestandenermassen die inkriminierten Überweisungen aus. Ebenso zu folgen ist dem Strafgericht, wenn es ausführt, dass dem Beschuldigten 2 stets bewusst war, unrechtmässig zu handeln, andernfalls gegenüber der Bank keine derartigen Unwahrheiten hätten kundgetan werden und für die Banktransaktionen verschiedene Durchgangskonten hätten verwendet werden müssen. Dass die beiden Beschuldigten je hälftig von der Zahlung über CHF 150'000.– begünstigt wurden, zeigt – in Übereinstimmung mit dem Strafgericht – dass dies in gemeinsamer Planung und damit in Mittäterschaft erfolgt sein musste. Hinsichtlich der Bereicherungsabsicht erübrigen sich weitere Ausführungen, womit in Bezug auf die beiden Beschuldigten jeweils ein Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung erfolgt.
9. Anklagepunkt I – Beteiligung der Anlegenden an der Immobilienholdinggesellschaft
9.1 Bildung der Holdingstruktur und Umwandlung der Beteiligungen in Aktien
9.1.1 Wie bereits dargelegt, wurde das BewG per 1. April 2005 dahingehend revidiert, dass Personen im Ausland Anteile an einer Immobiliengesellschaft erwerben können bzw. ein solcher Erwerb seither gemäss BewG nicht mehr bewilligungspflichtig ist, sofern die betreffende Gesellschaft an einer Börse in der Schweiz kotiert ist (vgl. E. IV. 1.3.2.4 oben). Unbestritten ist, dass die Beschuldigten 2 und 3 in der Folge planten, die Immobiliengesellschaft 1, die Immobiliengesellschaft 2 und die Immobiliengesellschaft 3 in der Immobilienholdinggesellschaft zusammenzuführen, diese an der Börse zu kotieren und den Anlegern eine Umwandlung ihrer Einlagen in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft anzubieten (vgl. etwa Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 608, Akten S. 11'295). Grundsätzlich ebenso unstrittig und aufgrund der Aussagen des Beschuldigten 3 (Akten S. 3278, 3292, 4637 f.), derjenigen von F____ (Akten S. 3089, 3315, 3629) sowie den Rechnungen der N____ (SB TH-[...] / 1–269; Akten S. 3960 ff.) ist belegt, dass der Beschuldigte 2 federführend bei der Entwicklung des Projekts war, der Beschuldigte 3 dieses aber genauso mittrug.
9.1.2
9.1.2.1 Das Strafgericht befasste sich im Zusammenhang mit der Umsetzung des Konzepts in einem ersten Schritt mit der Information der Anlegenden durch F____. Es erwog, F____ sei beauftragt worden, bei den Anlegenden abzuklären, ob sie gewillt seien, ihre Einlagen in Aktien einer börsenkotierten Holdinggesellschaft umzuwandeln. Zu diesem Zweck habe F____ das bereits thematisierte Schreiben vom 18. Dezember 2006 an die Immobiliengesellschaft 1- und an die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden verfasst, in welchem ihnen die Umwandlung schmackhaft gemacht worden sei. Den Anlegenden seien zwar eine Reihe von Vorteilen vorgestellt worden, allerdings würden diese doch sehr gesucht wirken. Gleichzeitig seien die Nachteile einer Umwandlung nicht erwähnt worden. Insgesamt sei das Schreiben kompliziert verfasst und eher schwer verständlich gewesen. Zudem seien die Anlegenden durch die kurze zehntätige Frist um die Weihnachtszeit unter zeitlichen Druck gesetzt worden. Es entstehe insgesamt der Eindruck, dass versucht worden sei, die Anlegenden möglichst geschlossen zu einer Umwandlung zu drängen. Bei nüchterner Betrachtung des Schreibens könne nur geschlossen werden, dass in der Holdinggesellschaft diejenigen Immobiliengesellschaften zusammengeführt würden, die aus dem Vermögen der Anlegenden finanziert worden seien. Über den Umstand, dass die für das Investmentgeschäft verantwortlichen Beschuldigten 2 und 3 ohne eigene Investition dereinst über gleich viel oder sogar mehr Aktien verfügen würden als die Gruppe der deutschen Anlegenden zusammen, seien die Anlegenden nicht informiert worden. Im Wissen dieser Umstände hätten sie einer Umwandlung wohl kaum zugestimmt. Abgesehen davon sei in dem Schreiben nicht erwähnt worden, dass die Anlegenden von Beginn weg an den Immobiliengesellschaften mittels Treuhandabrede verbunden seien. Vielmehr sei ihnen suggeriert worden, sie seien normale Darlehensgeber, die erst mit der Umwandlung ihrer Anteile in Aktien an der Wertsteigerung und den Gewinnen der Liegenschaften partizipieren würden. Komme hinzu, dass sich die Anlegenden mit der Entscheidfindung schwergetan hätten und die Ermittlung des Umwandlungswillens wenig seriös abgelaufen sei. Es sei schlecht kommuniziert und informiert worden, was letztlich dem konkreten Vorgehen geschuldet gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 114–116).
9.1.2.2 Die Beschuldigten 2 und 3 widersprechen diesen Ausführungen. Sie sind der Auffassung, der Prozess der Umwandlung der Darlehen in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft sei transparent verlaufen und jede Anlegerin und jeder Anleger hätten für sich entscheiden können, ob sie das Angebot annehmen wollten oder nicht. F____ sei über das geplante Vorgehen informiert worden und es sei seine Aufgabe gewesen, die Anlegenden darüber in Kenntnis zu setzen. Es sei aktenkundig, dass er dies in der Folge sowohl mündlich als auch schriftlich getan und sie über die Wandlungsmöglichkeit informiert habe. Sie selbst hätten keinerlei Kontakt mit den Anlegenden gehabt. Ferner treffe es nicht zu, dass den Anlegenden suggeriert worden sei, sie seien blosse Darlehensgeber (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 609 ff., Akten S. 11'295 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 172 ff., Akten S. 11'370 f.).
9.1.2.3 Es wurde bereits breit erörtert, dass und weshalb das Appellationsgericht zur Auffassung gelangt, dass sowohl die Aktien der Immobiliengesellschaft 1 als auch jene der Immobiliengesellschaft 2 treuhänderisch von den beiden Beschuldigten gehalten wurden. Soweit der Beschuldigte 2 demnach in diesem Punkt ausführt, die Immobiliengesellschaft 1- und die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden seien allesamt lediglich Darlehensgeber des Beschuldigten 3 gewesen, und er dies mit der erfolgten Verzinsung ihrer Einlagen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 625, 633, Akten S. 11'298 f.), dem Verhalten der Anlegenden (in Bezug auf deren Angaben, die geltend gemachten Ansprüche, die erfolgten Abtretungen/Übertragungen von Beteiligungen; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 617, 626 f., 629, 636, Akten S. 11'297 ff.) oder dem Risiko bzw. der finanziellen Investition der beiden Beschuldigten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 639, 651, Akten S. 11'300 f.) zu untermauern versucht, erübrigen sich Wiederholungen und es kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. E. IV.1.3.2, E. IV.1.3.7.3, E. IV.1.3.9).
Sodann ist zunächst daran zu erinnern, dass angesichts der zunehmenden Liquiditätsprobleme bei der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 keineswegs von einem freiwilligen Umwandlungsangebot gesprochen werden kann. Wie das Strafgericht zu Recht erwähnte, war es durch die geplante Wandlung möglich, sich der Zinslast zu entledigen. Des Weiteren wurde bereits eingehend dargelegt, dass mit dem Umwandlungsangebot in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft grundsätzlich genau das umgesetzt wurde, was den Anlegenden ursprünglich immer versprochen wurde, jedoch einfach nicht zu jenen Konditionen, welche ihnen bei ihrer Investition in Aussicht gestellt wurden. Zur Erinnerung: Es handelte sich auch gemäss Anklage um ein faktisches Treuhandverhältnis, welches sich vereinfacht dargestellt daraus ergab, dass den Anlegenden versprochen wurde, ihre Investitionen in die Immobiliengesellschaften zu bereits festgelegten Konditionen in Aktien umzuwandeln, sobald die gesetzliche Lage dies zulasse. Es ist den beiden Beschuldigten daher dahingehend beizupflichten, dass die vorinstanzliche Formulierung, wonach den Anlegenden suggeriert worden sei, sie seien keine Aktionäre, sondern lediglich Darlehensgeber, nicht präzise erscheint. Die Anlegenden erachteten sich aufgrund des ursprünglichen Konzepts und des lediglich faktischen Treuhandverhältnisses vor der Lockerung des BewG wohl tatsächlich nicht als Aktionäre; wie dargelegt, wurde ihnen von den Beteiligten denn auch stets vermittelt, dass sie aufgrund des BewG keine Aktionärsstellung einnehmen könnten. Jedoch kam bereits das Strafgericht zu Recht zum Schluss, dass das Informationsschreiben von F____ vom 18. Dezember 2006 (SB [...] / 17.1 f.; SB [...] / 93 f.) den Eindruck erweckt, dass in der Immobilienholdinggesellschaft diejenigen Immobiliengesellschaften zusammengeführt werden, die aus dem Vermögen der Anlegenden finanziert wurden. Ausserdem vermittelt das fragliche Informationsschreiben – wie ebenfalls bereits ausgeführt – den Anschein, dass die Anlegenden Darlehen an die einzelnen Immobiliengesellschaften (und nicht an den Beschuldigten 3) gewährt hätten, und dass die Wandlung eben dieser Darlehen zu einer Erhöhung des Aktienkapitals der jeweiligen Gesellschaft führe (vgl. dazu bereits E. IV.1.3.2.4 oben). Den Anlegenden wurde daher mit den Schreiben von F____ vom 18. Dezember 2006 vielmehr suggeriert, dass das (im Übrigen bereits von ihnen finanzierte) Aktienkapital durch die Wandlung ihrer Darlehen an die Gesellschaft erhöht werde und damit – wie ursprünglich vorgesehen – all jene Personen Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhalten, welche Gelder in die einzelnen Immobiliengesellschaften investiert hatten.
Ob nun, wie vom Strafgericht angenommen, die Vorteile einer Umwandlung reichlich gesucht wirken und die Anlegenden insbesondere nicht über deren Nachteile genügend informiert wurden, ist für das Appellationsgericht aufgrund der vorgehenden Ausführungen nicht von entscheidender Bedeutung. Erwähnt sei jedoch, dass es zwar – wie vom Beschuldigten 2 in besonderem Masse hervorgehoben (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 634 ff., Akten S. 11'299 f.) – durchaus zutrifft, dass den Anlegenden im fraglichen Schreiben von F____ die Partizipation an der Wertsteigerung der Liegenschaften als Vorteil angepriesen worden war. Auch daraus vermag der Beschuldigte 2 jedoch nichts für seine Position abzuleiten. Der Kniff bei der Umgehung des BewG war ja gerade, dass die Partizipation an allfälligen zwischenzeitlichen Wertsteigerungen zeitlich nach hinten, auf den Zeitpunkt einer zulässigen Beteiligung an den Immobiliengesellschaften verschoben werden sollte (vgl. hierzu namentlich E. IV.1.2 oben). Folglich erscheint eine entsprechende Information der Anlegenden nur folgerichtig.
Dem Strafgericht ist schliesslich ebenso zu folgen, wenn es ausführt, es entstehe der Eindruck, dass versucht worden sei, die Anlegenden möglichst geschlossen zu einer Umwandlung zu drängen. Dies ergibt sich einerseits aus der kurzen zehntätigen Frist, welche den Anlegenden über die Weihnachtszeit gesetzt worden war, um die «Treuhandanweisung» auszufüllen (SB [...] / 17.1 f.; SB [...] / 93 f.). Andererseits aber auch aus den Aussagen der Anlegenden, wonach die Umwandlung teilweise mit ihnen besprochen und eine solche auch aktiv empfohlen worden sei (Akten S. 3428, 3447, 3464, 3497, 3501). Sofern der Beschuldigte 3 in diesem Zusammenhang geltend zu machen versucht, er habe gar keinen Kontakt mit den Anlegenden gehabt (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 176, 11'370 f.), erweist sich dieser Einwand als aktenwidrig. So gaben nicht nur gewisse Anlegende an, dass sie im Zusammenhang mit der Umwandlung vom Beschuldigten 3 kontaktiert worden seien (Akten S. 3447, 3501), sondern räumte der Beschuldigte 3 entsprechende Kontaktaufnahmen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung selbst ein (Akten S. 6978). Ohnehin erweist sich der Versuch der beiden Beschuldigten, die Verantwortung der Information der Anlegenden auf F____ abzuwälzen (vgl. hierzu Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 621 ff., Akten S. 11'297 f.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 176 f., Akten s. 11'370), als unbehelflich, nachdem als erstellt zu erachten ist, dass die Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft, die Kapitalerhöhung bei der Immobilienholdinggesellschaft und die Verteilung der Aktien von den Beschuldigten 2 und 3 durchgerechnet worden war (vgl. hierzu E. IV.9.1.3 sogleich) und der Beschuldigte 2 selbst einräumte, dass das angedachte Vorhaben mit F____ vorgängig besprochen worden sei und sie sich auf den «Einbringungsvorgang» geeinigt hätten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 609, 621, Akten S. 11'295, 11'297).
9.1.3 Das Strafgericht erwog sodann, die Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft sowie die Kapitalerhöhung bei der Immobilienholdinggesellschaft seien von den Beschuldigten 2 und 3 so durchgerechnet worden, dass für sie stets die Aktienmehrheit und damit die Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft bestanden habe (angefochtenes Urteil S. 116–120). Sofern der Beschuldigte 2 mit seinen Ausführungen, wonach die beiden Beschuldigten deutlich in der Minderheit gewesen wären, wenn sämtliche Anlegende ihre Einlagen in Aktien der Immobilienholdinggesellschaft hätten wandeln wollen, und die Mehrheitsbeteiligung nur deshalb zustande gekommen sei, weil nicht alle Anlegenden ihre «Darlehen» in Aktien hätten umwandeln wollen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 687, 689, Akten S. 11'306), diese vorinstanzliche Feststellung in Frage zu stellen versucht, ist ihm damit kein Erfolg beschieden. Bereits das Strafgericht hielt zutreffend fest, dass der Einbringungswert der jeweiligen Immobiliengesellschaft in die Immobilienholdinggesellschaft angesichts der Verkehrswertschätzungen der Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 und der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 (SB [...] / 22 ff.) zwar nicht überbewertet wurde, sich die Grundlage für den letztlich festgelegten Wert aber nicht nachvollziehen lässt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die errechneten Werte von den beiden Beschuldigten ergebnisorientiert festgelegt wurden. So finden sich in den Akten eine Vielzahl von Berechnungen, aus denen hervorgeht, dass die Aktienmehrheit der beiden Beschuldigten zentrales Kriterium war. Ausgangspunkt war denn auch eine von F____ erstellte und im Januar 2007 per Fax dem Beschuldigten 2 zugestellte Liste mit den wandlungswilligen Anlegenden (SB Pos. A 3 / 10; SB [...] / 36). Aus dieser wird ersichtlich, dass sich der Gesamtbetrag der Einlagen der wandlungswilligen Anlegenden damals auf CHF 1'988'000.– belief. Auch wenn keine abschliessende Beurteilung vorgenommen werden konnte, hatte der Beschuldigte 2 damit bereits einen Anhaltspunkt, in welchem Umfang die Anlegenden Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zu beanspruchen gedenken. Dem vom Beschuldigten 2 in der Folge erstellten Bilanzentwurf der Immobilienholdinggesellschaft (noch unter der Firma I____) vom 31. Januar 2007 ist sodann zu entnehmen, dass eine Kapitalerhöhung von CHF 100'000.– auf CHF 4'358'000.– vorgesehen war, wobei die Immobiliengesellschaft 2 im Anlagevermögen mit CHF 850'000.–, die Immobiliengesellschaft 1 mit CHF 2'100'000.– und die Immobiliengesellschaft 3 mit CHF 750'000.– bilanziert wurden. Handschriftlich hielt der Beschuldigte 2 fest, dass nebst den «Investoren» mit CHF 1'988'000.– und F____ mit CHF 50'000.– die beiden Beschuldigten jeweils CHF 1'160'000.– des Aktienkapitals halten sollten. Als bemerkenswert erweist sich ausserdem, dass der Beschuldigte 2 ferner handschriftlich festgehalten hat, dass die Reserve der beiden Beschuldigten auf die Hälfte des Aktienkapitals CHF 141'000.– beträgt, welche «z.B. für [...]» dienen könne (SB Pos. A 3 / 7 ff.; SB [...] / 33 ff.). Wie das Strafgericht völlig zu Recht schloss, ist es augenscheinlich, dass bei der Berechnung der Fokus auf der Aktienmehrheit der beiden Beschuldigten lag. Den Akten sind ferner weitere Bilanzentwürfe zu entnehmen, welche diese Schlussfolgerung stützen (SB Pos. A 78 / 3203.1 ff.), sowie insbesondere ein mit dem Entwurf vom 31. Januar 2007 weitgehend übereinstimmender und von F____ und den beiden Beschuldigten unterzeichneter Bilanzausdruck vom 22. Februar 2007, gemäss welchem die drei Immobiliengesellschaften mit CHF 3,7 Mio. bilanziert wurden und welcher ein Aktienkapital der Immobilienholdinggesellschaft von CHF 4,4 Mio. vorsah (SB Pos. A 3 / 47 f.). Das Strafgericht schloss daraus zu Recht, dass letztere Bilanz unterstreicht, auch der Beschuldigte 3 habe die rechnerische Umsetzung mitbekommen und das ganze Vorgehen mitgetragen.
Mit dem Strafgericht zeigen die dargestellten Umstände damit deutlich auf, dass die beiden Beschuldigten mit der Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft, der Kapitalerhöhung sowie der nachfolgenden Verteilung der Aktien nicht nur planten, sich – entgegen dem mit den Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden vereinbarten Vorhaben – in Höhe der Wertsteigerungen der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 sowie der aus den Mitteln der Immobiliengesellschaft 1 finanzierten Immobiliengesellschaft 3 und deren Liegenschaft selbst zu bereichern, sondern sie auch gezielt die Aktienmehrheit und damit die Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft anstrebten. Auf den Einwand, dass die beiden Beschuldigten die Aktienmehrheit tatsächlich nicht die gesamte Zeit über gehalten hätten, wird noch einzugehen sein (vgl. E. IV.9.3.2.3 unten).
9.2 Kapitalerhöhung der Immobilienholdinggesellschaft
9.2.1 Der äussere Ablauf der Kapitalerhöhung bei der Immobilienholdinggesellschaft ist grundsätzlich unbestritten. So wurden in der Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft per 1. Januar 2007 die drei Immobiliengesellschaften im Konto 1421 zu den Werten CHF 850'000.– (Immobiliengesellschaft 2), CHF 2'100'000.– (Immobiliengesellschaft 1) sowie CHF 750'000.– (Immobiliengesellschaft 3) eingebucht. Als Gegenkonto diente das Konto 1180 «KK Aktionäre», in welchem drei Forderungen in entsprechender Höhe verbucht wurden. Per 1. Februar 2007 wurden zusätzlich Gründungskosten von CHF 110'757.14 und CHF 50'000.– erfasst (SB HR-[...] / 136). Mit Saldobestätigung vom 6. März 2007 bestätigte der Beschuldigte 1 als Verwaltungsrat der Immobilienholdinggesellschaft, dass das Saldo des Aktionärskontos per 6. März 2007 CHF 4’3000.000.– zu Gunsten «des Aktionärs» beträgt (SB HR-[...] / 135). Mit gleichem Datum erstellte der Beschuldigte 1 einen Kapitalerhöhungsbericht, in welchem er die volle Liberierung der Aktien gegen Verrechnung von Forderungen über CHF 4.3 Mio. der Aktionäre gegenüber der Gesellschaft bestätigte (SB HR-[...] / 137). Dieser Kapitalerhöhungsbericht wurde der Revisionsstelle der Immobilienholdinggesellschaft zur Prüfung vorgelegt, welche am 6. März 2007 bestätigte, die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Befähigung und Unabhängigkeit zu erfüllen, den Kapitalerhöhungsbericht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften geprüft zu haben und dass die Angaben darin vollständig und richtig seien (SB HR-[...] / 138). Gleichentags führte der Beschuldigte 1 eine ausserordentliche Generalversammlung der Immobilienholdinggesellschaft durch, an welcher im Rahmen einer Statutenänderung der Nennwert einer Inhaberaktie neu auf CHF 1.–festgelegt und eine Aktienkapitalerhöhung auf CHF 4.4 Mio. durchgeführt wurde (SB HR-[...] / 115 ff.). Anschliessend zeichnete der Beschuldigte 1 im Namen der [...] AG die neu auszugebenden 4.3 Mio. Aktien (SB HR-[...] / 134) und legte dem Notar [...], welcher bereits das Protokoll der ausserordentlichen Generalversammlung geführt hatte, die geänderten Statuten der Immobilienholdinggesellschaft, den Zeichnungsschein der [...] AG, den Kapitalerhöhungsbericht, den Kontoauszug 1180 «KK Aktionäre» aus der Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft, die Saldobestätigung sowie die Prüfungsbestätigung der Revisionsgesellschaft vor. Der Notar hielt daraufhin in einer öffentlichen Urkunde fest, dass sämtliche neu ausgegebenen Inhaberaktien gültig gezeichnet worden seien, das Erhöhungskapital durch Verrechnung mit einer Forderung der Aktionäre in gleicher Höhe gegenüber der Gesellschaft voll gedeckt worden sei und der Betrag für die volle Liberierung der Aktien auf dem Kapitalkonto zur freien Verfügung stehe (SB HR-[...] / 129 ff.). Schliesslich wurde die Statutenänderung und die Verrechnungsliberierung im Handelsregister eingetragen (SB HR-[...] / 114).
9.2.2 Das Strafgericht sprach die beiden Beschuldigten 1 und 2 für diesen Sachverhaltskomplex anklagegemäss der mehrfachen Urkundenfälschung sowie der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig. Es erwog, die kaufmännische Buchhaltung samt ihren Bestandteilen habe Urkundencharakter. Ebenso seien sämtliche Bestätigungen gerade im Hinblick darauf erstellt worden, Tatsachen von rechtlicher Bedeutung gegenüber Dritten zu beweisen. Weder der Buchhaltungsausdruck der Immobilienholdinggesellschaft, der Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrats der Immobilienholdinggesellschaft noch der Prüfungsbericht der Revisionsstelle über den Kapitalerhöhungsbericht würden den Tatsachen entsprechen. Vielmehr seien sämtliche Unterlagen fabriziert und mit den notwendigen Unterschriften organisiert worden, welche für die geplante Verrechnungsliberierung benötigt worden seien. Dabei seien die Beschuldigten 1 und 2 mittäterschaftlich vorgegangen, weshalb sie der mehrfachen Urkundenfälschung schuldig zu sprechen seien. Ferner hätten die beiden Beschuldigten diese inhaltlich unwahren Schriftstücke dem Notar vorgelegt, welcher ihnen auf dieser Grundlage eine inhaltlich unwahre öffentliche Urkunde betreffend Kapitalerhöhung der Immobilienholdinggesellschaft ausgestellt habe, mit welcher der Beschuldigte 1 in der Folge beim Handelsregisteramt die Anmeldung der Verrechnungsliberierung im Handelsregister bewirkt habe. Dadurch hätten sich die beiden Beschuldigten zusätzlich der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung strafbar gemacht (angefochtenes Urteil S. 120–125).
9.2.3
9.2.3.1 Die Staatsanwaltschaft bringt, wie bereits vor dem Strafgericht (Akten S. 7132), vor, weder der Beschuldigte 1 noch der Beschuldigte 2 hätten vor der Kapitalerhöhung Aktien der Immobilienholdinggesellschaft gehalten. Vielmehr seien deren Aktien je hälftig von der [...] sowie von der J____ gehalten worden. Keine dieser beiden Gesellschaften hätten aber Forderungen gehabt, welche sie zur Verrechnung hätten bringen können. Es habe daher keinen Grund gegeben, allfällige Forderungen der beiden Beschuldigten auf dem Kontokorrent «KK Aktionäre» zu verbuchen (Replik Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 8 f., Akten S 11'473 f.).
Diese Ausführungen mögen grundsätzlich zutreffen. Aus rein rechtlicher Sicht hielten tatsächlich die beiden Gesellschaften die Aktien der Immobilienholdinggesellschaft (SB Pos. E 90 / 23; SB BU-[...] 2006 / 1). Bereits das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil jedoch zutreffend festgehalten, dass aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise jedoch letztlich die beiden Beschuldigten 2 und 3 Aktionäre der Immobilienholdinggesellschaft waren, da sie auch die beiden Gesellschaften gehalten hatten. Dass die beiden Beschuldigten regelmässig keine Unterscheidung zwischen ihrer Person und der von ihnen gehaltenen juristischen Personen machten, konnte bereits an anderen Stellen beobachtet werden. Aus der Einvernahme des Beschuldigten 1 vom 5. Juni 2014 wird eindrücklich ersichtlich, dass auch dieser die Auffassung vertritt, die Beschuldigten 1 und 2 hätten «direkt oder über irgendwelche Firmen» die Aktien gehalten; «Aber am Ende des Tages waren es 50 % C____ und 50 % B____» (Akten S. 4269). Selbst wenn demnach die Forderungen grundsätzlich formell nicht als solche der Aktionäre in der Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft hätte verbucht werden dürfen, würde in dieser Hinsicht ein Schuldspruch wegen Falschbeurkundung am fehlenden Vorsatz, aber auch an der fehlenden Vorteilsabsicht scheitern. Die Beschuldigten 1 und 2 bringen sodann zu Recht vor, dass vor diesem Hintergrund auch das treuhänderische Halten der Aktien der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 3 durch die beiden Beschuldigten die (Kaufpreis-)Forderungen im Aktionärskonto nicht als Falschbuchungen erscheinen lassen. Vielmehr wurde sowohl die Einbringung der drei Gesellschaften, die Kapitalerhöhung sowie die anschliessende Verteilung der Aktien treuhänderisch für die Anlegenden vollzogen, weshalb es folgerichtig erscheint, dass die beiden Beschuldigten auch die entsprechenden Forderungen treuhänderisch für die Anlegenden hielten und diese entsprechend im Aktionärskonto verbucht wurden.
9.2.3.2 Unter E. IV.1.3.8 oben wurde dargelegt, dass sich für die Übertragung der Beteiligungen an der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 sowie der Immobiliengesellschaft 3 an die Immobilienholdinggesellschaft keinerlei Belege finden. Nur weil für den Aktienerwerb der Immobilienholdinggesellschaft jedoch keine schriftlichen Verträge vorliegen, bedeutet dies nicht, dass auch tatsächlich keine entsprechende Einbringung stattgefunden hat. Mit dem Vorgehen, die Immobiliengesellschaft 1 und die Immobiliengesellschaft 2 in die Immobilienholdinggesellschaft einzubringen, waren die Anlegenden grundsätzlich einverstanden; unbestritten ist sodann im Grunde auch, dass die Immobilienholdinggesellschaft ab 2007 die Beteiligungen der drei Immobiliengesellschaften gehalten hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine andere Beurteilung im Widerspruch zum bereits erwähnten Urteil des Verwaltungsgerichts stehen würde, welches die Feststellung der Verwaltungsbehörde bestätigte, wonach der Erwerb sämtlicher Aktien der Immobiliengesellschaft 1 durch die Immobilienholdinggesellschaft bewilligungspflichtig im Sinne des BewG und nicht bewilligungsfähig gewesen sei (AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 E. 7.3.7).
Fraglich erscheint aber, ob die drei eingebrachten Beteiligungen tatsächlich den ausgewiesenen Wert hatten. Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Immobilienholdinggesellschaft verweisen diesbezüglich zu Recht auf die von der Bank 2____ eingeholte Verkehrswertschätzung der [...] vom 24. Juni 2005. Diese schätzte den Verkehrswert des Liegenschaftskomplexes der Immobiliengesellschaft 1 auf CHF 7'625'000.– und denjenigen der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 auf CHF 2'080'000.– (SB [...] / 22 ff.). Es ist den Beschuldigten 1 und 2 daher zu folgen, dass die Einbringungswerte der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 eher konservativ ausgefallen sind. Für die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 3 besteht zwar keine entsprechende Schätzung, allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Liegenschaft am 1. September 2009 zum Kaufpreis von CHF 2.1 Mio. verkauft wurde (SB LIE / 104 ff.), womit die Werthaltigkeit der Immobiliengesellschaft 3 ebenso erstellt ist. Auch wenn der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht zu folgen ist, dass die Einbringungswerte auf verschiedenen Berechnungen der Beschuldigten basierten, um den Beschuldigten 2 und 3 bei der späteren Aktienzuteilung die Mehrheit zu sichern, ist damit festzuhalten, dass sich die Höhe der Kaufpreisforderungen für die Beteiligung an den drei Gesellschaften letztlich als realistisch herausstellt und der Nachweis, dass es sich hierbei um «Unwahrheiten» im Sinne einer Falschbeurkundung handelte, nicht erbracht werden kann. In Bezug auf die drei Forderungen mangelt es daher bereits am objektiven Tatbestand der Urkundenfälschung. Was sodann die vom Strafgericht erwähnten, am 1. Februar 2007 aktivierten Gründungskosten sowie das Zustandekommen des Saldovortrags vom Vorjahr im Buchhaltungsausdruck anbelangt, trifft es zu, dass diesbezüglich keine Belege vorhanden sind. Wie es sich mit diesen Buchungen verhält, kann indessen offenbleiben. Wie dargestellt, erfolgte die Einbringung der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 mit eher konservativen Werten. Wäre es den beiden Beschuldigten demnach darum gegangen, mit den Gründungskosten und dem Saldovortrag die Aktionärsforderung wahrheitswidrig zu überbewerten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb nicht eine oder mehrere der drei Beteiligungen übersetzt verbucht worden wären. Selbst wenn es sich bei den beiden Positionen um Falschbuchungen handeln sollte, ist damit im Zweifel auszuschliessen, dass diese vorsätzlich und mit Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht erfolgt sind.
9.2.3.3 Aus dem Gesagten folgt, dass sich der Vorwurf einer Falschbeurkundung hinsichtlich des Kontoauszugs 1180 «KK Aktionäre» aus der Buchhaltung der Immobilienholdinggesellschaft nicht aufrechterhalten lässt.
9.2.4 Die vorgehenden Ausführungen müssen folgerichtig auch in Bezug auf die Saldobestätigung vom 6. März 2007, mit welcher der Beschuldigte 1 als Verwaltungsrat der Immobilienholdinggesellschaft bestätigte, dass der Saldo des fraglichen Kontos CHF 4.3 Mio. zu Gunsten «des Aktionärs» betrage (SB HR-[...] / 135), sowie hinsichtlich des vom Beschuldigten 1 erstellten Kapitalerhöhungsberichts von gleichem Datum (SB HR-[...] / 137) gelten. Auch diesbezüglich kann kein Schuldspruch wegen Urkundenfälschung erfolgen.
9.2.5 Nichts Anderes gilt auch in Bezug auf den Prüfungsbericht der [...] AG (SB HR-[...] / 138). Die Staatsanwaltschaft und das Strafgericht erachten die Falschbeurkundung in dieser Hinsicht zwar auch darin, dass im Prüfungsbericht bestätigt worden sei, dass die [...] AG die gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich Befähigung und Unabhängigkeit erfülle, und dass der Kapitalerhöhungsbericht im Sinne der gesetzlichen Vorschriften geprüft worden sei, was beides wahrheitswidrig sei (angefochtenes Urteil S. 122 und 124).
Gemäss Art. 652f Abs. 1 OR hat bei einer Kapitalerhöhung ein zugelassener Revisor (bzw. in der vom 1. Januar bis 1. Mai 2007 geltenden Fassung des OR die Revisionsstelle) den Kapitalerhöhungsbericht des Verwaltungsrats zu prüfen und schriftlich zu bestätigen, dass dieser vollständig und richtig ist. Die Prüfungsbestätigung hat lediglich das Ergebnis der Prüfung festzuhalten. Sie hat demnach zu bestätigen, dass der Kapitalerhöhungsbericht vollständig im Sinne von Art. 652e Ziff. 1–5 OR ist und dessen Inhalt in allen Teilen mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt und sich die vom Verwaltungsrat vorgenommenen Abwägungen mit guten Gründen vertreten lassen. Eine Begründung der Prüfungsbestätigung ist nicht erforderlich (Zindel/Isler, in: Basler Kommentar, 5. Auflage, 2016, Art. 652f OR N 3 ff.).
Im vorliegend zu beurteilenden Zeitraum war die [...] AG die Revisionsstelle der Immobilienholdinggesellschaft (vgl. SB HR-[...] / 4 f.). Wie vorgehend dargelegt, erweist sich der Kapitalerhöhungsbericht des Beschuldigten 1 namentlich hinsichtlich der Angemessenheit der Bewertung der Beteiligungen an den Immobiliengesellschaften als zutreffend, womit sich auch der Prüfungsbericht in dieser Hinsicht als korrekt erweist. Hinsichtlich der Gründungskosten und dem Saldovortrag kann nichts Anderes gelten als in Bezug auf den Kontoauszug 1180 (vgl. E. IV.9.2.3 oben). Damit erfüllt auch die Erstellung der Prüfungsbestätigung in Bezug auf die Angaben des Verwaltungsrats nach Art. 652e Ziff. 1–5 OR den Tatbestand der Urkundenfälschung nicht.
9.2.6 Nach dem Gesagten hat somit in Bezug auf den Vorgang der Kapitalerhöhung bei der Immobilienholdinggesellschaft sowohl hinsichtlich des Beschuldigten 1 als auch des Beschuldigten 2 ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung zu erfolgen.
Da sich die Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung hinsichtlich des Kontoauszugs 1180, des Kapitalerhöhungsberichts sowie der Prüfungsbestätigung der Revisionsstelle nicht aufrechterhalten lassen, erübrigen sich eingehende Ausführungen, weshalb die mit diesen Urkunden erwirkte öffentliche Urkunde vom Notar sowie der Handelsregistereintrag nicht zu einer (mehrfachen) Verurteilung wegen Erschleichung einer falschen Beurkundung führen kann. Auch hinsichtlich dieser Vorwürfe erfolgt ein Freispruch.
9.3 Verteilung der neuen Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
9.3.1 Äusserer Geschehensablauf
Am 18. Januar 2007 fand für die I____ eine Präsentation der [...] Bank betreffend «Handel / Kotierung von Aktien» statt, bei welcher der Handel über die BX Berne eXchange und ein ausserbörslicher Handel als mögliche Varianten vorgestellt wurden (Akten S. 6794 ff.). Der Beschuldigte 1 erstellte in der Folge am 23. April 2007 ein Kotierungsinserat, in welchem die Kotierung von 4.4 Mio. Inhaberaktien der Immobilienholdinggesellschaft an der BX Berne eXchange (bei der es sich allerdings nicht um eine Börse im Sinne des BewG handelt; vgl. E. IV.9.3.3.6 unten) als beantragt und bewilligt publiziert wurde (SB [...] / 1). Das Gesuch um Zulassung der 4.4 Mio. Aktien an der BX wurde indes erst am 2. Mai 2007 eingereicht. Das Strafgericht kam aufgrund von handschriftlich angebrachten Notizen des [...] auf dem Zulassungsgesuch zum Schluss, dass das Gesuch aufgrund seiner Unvollständigkeit nicht einmal eine schriftliche Eingangsbestätigung oder Absage zur Folge gehabt habe. Dennoch sei die Publikation des Kotierungsinserats im SHAB nicht rechtzeitig storniert worden, sodass es fälschlicherweise am 22. Mai 2007 erschienen sei und danach habe widerrufen werden müssen (angefochtenes Urteil S. 125 f.). Der Beschuldigte 1 bestreitet diese Sachverhaltsfeststellung vehement. Er habe von der BX Berne eXchange gar nie Rückmeldung erhalten. Der Widerruf sei auf freiwilliger Basis erfolgt, da aufgrund von Kostengründen inzwischen ein Handel über die sog. «OTC-X-Plattform» der Berner Kantonalbank (nachfolgend: BEKB) bevorzugt worden sei (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 33 ff., Akten S. 11'424 ff.). Angesichts der zahlreichen handschriftlichen Beanstandungen des [...] auf dem Zulassungsgesuch (SB [...] / 3 ff.) und den Angaben von [...] der BX Berne eXchange vom 8. November 2013 (Akten S. 4184) erscheinen diese Angaben zumindest fraglich. Letztlich erscheinen die Hintergründe um den Widerruf des Kotierungsinserats jedoch nebensächlich, ist doch unbestritten, dass von den Beteiligten der Weg des ausserbörslichen Handels weiterverfolgt wurde. Bereits am 8. Mai 2007 wandte sich der Beschuldigte 1 dafür an die BEKB (SB [...] / 197) und am 6. Juni 2007 fand ein Gespräch bei der BEKB statt, bei welchem sich der Beschuldigte 2 vom Beschuldigten 3 durch Vollmacht vertreten liess ([...] / 238; vgl. auch die Angaben des Beschuldigten 1 Plädoyer Berufungsverhandlung S. 35, Akten S. 11'426). Am 12. Juni 2007 unterbreitete die BEKB der Immobilienholdinggesellschaft das Angebot, ihre 4.4 Mio. Inhaberaktien auf der OTC-X-Plattform zu kotieren, welches vom Beschuldigten 1 am 18. Juni 2007 unterzeichnet wurde (SB [...] / 243 ff.). Am 2. Juli 2007 unterzeichnete der Beschuldigte 1 für die Immobilienholdinggesellschaft die Globalurkunde für 4.4 Mio. Aktien, die anschliessend am 10. Juli 2007 bei der [...] AG eingeliefert wurden (SB [...]-A / 16 f.).
Hinsichtlich der darauffolgenden Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erwog das Strafgericht das Folgende, wobei die Erwägungen grundsätzlich unbestritten und aufgrund der Aktenfundstellen belegt sind:
«Anschliessend gelangte F____ mit einem Schreiben ‘Investment Pool 2____ / E____ - Depoteröffnung (Börsenkotierung)’ vom 10. Juli 2007 an die Anleger, in welchem er Bezug nahm auf die erteilte Treuhandanweisung, die E____ [Immobilienholdinggesellschaft] als national tätige Immobilienholding vorstellte, die Beteiligungen in Höhe von je 100% an der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 3 sowie 85.6% (sic!) an der Immobiliengesellschaft 2 halten würde, dass die 4.4 Mio. Aktien der E____ [Immobilienholdinggesellschaft] auf der ‘OTC-Plattform der BEKB’ kotiert seien, die Kotierung an der ‘BX Berne eXchange (Börse)’ beantragt sei und zu einem späteren Zeitpunkt folge und dass die Aktien jetzt nur noch darauf warten würden, ins persönliche Depot eingebucht zu werden, weshalb um Bekanntgabe einer Depotverbindung gebeten wurde resp. die Eröffnung eines Depots bei der BEKB angeboten wurde (SB [...] / 41 f.). An der Erstellung dieses Schreibens muss auch C____ [Beschuldigter 3] beteiligt gewesen sein, weil er sich zuvor am 5. Juli 2007 von A____ [vom Beschuldigten 1] mehrere Begriffe wie ‘Valor’, ‘OTC-X’, ‘BX Berne eXchange’, ‘[...]’ erklären liess, die anschliessend auch in diesem Schreiben an die Anleger so erklärt wurden (SB [...] / 381).
Von denjenigen Anlegern, die ein Depot bei der BEKB zu eröffnen wünschten, gab F____ die Personalien an die BEKB weiter, die den Kunden direkt Eröffnungsunterlagen zustellten (z.B. SB [...] / 104). Darin wurde festgehalten, dass zur Begleichung der Depot- und Kontoführungsgebühr ein Mindestsaldo von CHF 1'000.– auf dem gleichzeitig zu eröffnenden Sparkonto einzuhalten sei, was wieder zu einer Verzögerung bei einigen Anlegern führte, weil sie ja endlich die Aktien erhalten wollten und nun wieder zuerst etwas dafür bezahlen mussten. Diejenigen Anleger, die die Eröffnungsunterlagen ausfüllten und mit den nötigen Beilagen einreichten (z.B. SB [...] / 53 ff.), erhielten zeitnah ihre Aktien ins neu eröffnete Depot eingebucht (z.B. SB [...]-A / 30). Mit Schreiben vom 4. März 2008 forderte F____ nochmals alle säumigen Investoren auf, endlich die Depotunterlagen ausgefüllt an die BEKB zu retournieren und legte wieder ein Formular bei, in welchem man angeben konnte, ob man ein Depot bei der BEKB wünsche oder in welches bereits bestehende Depot die E____-Aktien [Aktien der Immobilienholdinggesellschaft] zugeteilt werden sollen (SB [...] / 105, SB [...] / 63). Zudem wies F____ in diesem Schreiben nochmals darauf hin, dass ein Mindestkontostand des Sparkontos von CHF 1'000.– wegen der laufend fälligen Gebühren nicht zu unterschreiten sei und auch die BEKB wies vereinzelt Anleger darauf hin, einen Minussaldo umgehend auszugleichen, weil sonst Aktien aus dem Depot zum Ausgleich veräussert würden (SB [...] / 139).
Für die Aktienzuteilung an sich war A____ [Beschuldigter 1] zuständig, wie den einschlägigen Einträgen (z.B. ‘E-Mail an [...]’, ‘Telefon mit [...]’) in den Leistungsabrechnungen der N____ zu entnehmen ist (z.B. SB TH-[...] / 71 + 74). Zudem hatte A____ [Beschuldigter 1] als einziger ein Einzelzeichnungsrecht für diese Kundenbeziehung (SB [...] / 191). Zur Aktienzuteilung diente eine von ihm erstellte Liste, die ebenfalls bei der N____ beschlagnahmt werden konnte (SB Pos. A 3 / 83 ff.). Als erstes liess A____ [Beschuldigter 1] gemäss dem mit B____ [dem Beschuldigten 2], C____ [dem Beschuldigten 3] und F____ vereinbarten Verteilschlüssel am 20. August 2007 aus dem Depot der E____ [Immobilienholdinggesellschaft] bei der BEKB 1.178 Mio. E____-Aktien [Aktien der Immobilienholdinggesellschaft] auf das Wertschriftendepot von C____ [vom Beschuldigten 3] bei der Bank 2____ und 1.16 Mio. E____-Aktien [Aktien der Immobilienholdinggesellschaft] auf das Wertschriftendepot von B____ [vom Beschuldigten 2] bei der [...] transferieren (SB [...]-A / 18 f.). Die übrigen Anleger erhielten ihre Aktien gemäss der von A____ [vom Beschuldigten 1] erstellten Liste von einem Mitarbeiter der BEKB in ihr neu eröffnetes Depot eingebucht (SB [...] / 319.4). In Spezialfällen erstellte A____ [Beschuldigter 1] nochmals einen separaten Auftrag (SB [...] / 159.1, 326 + 329)».
Das Strafgericht stellte in einer tabellarischen Übersicht die Zuteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die Immobiliengesellschaft 1- und die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden dar (angefochtenes Urteil S. 128 ff.) und führte zutreffend aus, dass nur [...] verlangt habe, dass seine Aktien in sein bereits bestehendes Wertschriftendepot bei der [...] transferiert würden, alle anderen hingegen ein Depot bei der BEKB eröffnet hätten. [...] habe darüber hinaus 50'000 Aktien zugeteilt erhalten, da sie am 28. August 2005 die restliche Beteiligung von Anleger_C____ übernommen habe (Akten S. 716). Und bei den Aktienzuteilungen an die Eheleute [...] sowie [...] habe es sich so verhalten, dass ihnen vorerst Aktien aus dem Depot des Beschuldigten 3 zugeteilt werden mussten, weil das Depot der Immobilienholdinggesellschaft wohl wegen fehlender Eröffnungsunterlagen vorübergehend gesperrt gewesen sei (SB [...]-A / 43, SB [...] / 312 ff.). Als Ausgleich dafür seien dem Beschuldigten 3 aus dem Depot der Immobilienholdinggesellschaft, als dieses wieder entsperrt war, nochmals 274'000 Aktien zugeteilt worden (SB [...]-A / 46, SB [...] / 159.1 ff.). Mit Schreiben vom 15. Januar 2010 habe der Beschuldigte 1 der BEKB mitgeteilt, dass die Aktienzuteilung abgeschlossen sei und die im Depot noch verbliebenen 56'000 Aktien Eigentum der Immobilienholdinggesellschaft seien (SB [...]-A / 60).
9.3.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
9.3.2.1 Das Strafgericht erachtet aufgrund der Kotierung der Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform sowie der anschliessenden Aktienzuteilung in Bezug auf den Beschuldigten 2 und den Beschuldigten 3 den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung als erfüllt. Durch die Zuteilung von 2'338'000 der 4,4 Mio. Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die beiden Beschuldigten seien die deutschen Anlegenden ihrer ursprünglichen Investitionen de facto beraubt worden. Die beiden Beschuldigten hätten so mehr als die Hälfte der Aktien gehalten und damit die Stimmenmehrheit und die vollständige Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft erlangt. Auch wenn den Anlegenden Aktien im Nennwert ihrer ursprünglichen Investition zugeteilt worden seien, habe ihnen dies nichts genützt, weil sie als Minderheitsaktionäre nicht mehr über das eingesetzte Kapital hätten verfügen können. Ohnehin hätten sie, wäre die Treuhandabrede eingehalten worden, im Verhältnis zu ihren ursprünglichen Einlagen am Aktienkapital beteiligt und dieses vollständig unter ihnen verteilt werden müssen.
9.3.2.2 Nebst dem, dass die Beschuldigten 2 und 3 abermals ihre Treuhandstellung abstreiten und behaupten, sie seien selbst Aktionäre der drei Immobiliengesellschaften gewesen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 673 ff., 697, Akten S. 11'304 f., 11'307; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 182 ff., Akten S. 11'372 f.) – worauf angesichts der diesbezüglich bereits eingehenden Begründung nicht erneut einzugehen ist – machen sie geltend, zu einer Mehrheitsbeteiligung der beiden Beschuldigten sei es nur gekommen, weil nicht alle Anlegenden ihre «Darlehen» in Aktien hätten umwandeln wollen. Ausserdem hätten sie in den Monaten Mai und Juni 2008 einem ursprünglich nicht wandlungswilligen Anleger nachträglich 274'000 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft abgetreten, womit sie an der ersten Generalversammlung der Immobilienholdinggesellschaft im Juni 2008 nur über eine Aktienminderheit von 47 % verfügt hätten. Der Vorwurf, sie hätten stets eine vollständige Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft gehabt, treffe daher nicht zu (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 687 ff., Akten S. 11'306; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 186, Akten S. 11'373; vgl. auch die Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 10'984).
9.3.2.3 Bereits das Strafgericht hat sich mit Verweis auf die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 3. Januar 2013 (Akten S. 3256 ff.) mit diesem Einwand auseinandergesetzt. Es erwog zu Recht, dass es zwar zutrifft, dass anlässlich der ordentlichen Generalversammlung der Immobilienholdinggesellschaft vom 19. Juni 2008 die beiden Beschuldigten (teilweise über die vom Beschuldigten 2 gehaltene Q____) aufgrund der Aktienzuteilung an die Eheleute [...] und [...] von insgesamt 274'000 Aktien aus dem Depot des Beschuldigten 3 (vgl. dazu bereits E. IV.9.3.1 oben) zusammen 2'064'000 Aktien und damit lediglich rund 47 % der Aktien hielten (SB [...]-A / 19; SB [...] 6 / 12; SB [...] 6 / 15; SB [...] / 28, 31, 36 f.). Die Behauptung aber, die Anlegenden hätten die Aktienmehrheit innegehabt, erweist sich als aktenwidrig. Im Zeitpunkt der fraglichen Generalversammlung hielt die Immobilienholdinggesellschaft selbst 377'000 Aktien (SB [...] / 172), womit die Anlegenden 1'959'000 und damit rund 44.5 % der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft hielten. Angesichts der ruhenden Stimmrechte der von der Immobilienholdinggesellschaft gehaltenen Aktien (vgl. Art. 659a Abs. 1 OR), hatten die beiden Beschuldigten anlässlich dieser Generalversammlung demnach faktisch sehr wohl die absolute Mehrheit inne. Bezeichnenderweise kann einer E-Mail vom Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 2 denn auch entnommen werden, dass sie für die Berechnungen der absoluten Mehrheit der beiden Beschuldigten offenbar den «Eigenbestand» der Immobilienholdinggesellschaft mitkalkulierten (SB Pos. A 78 / 4188.1). Die weiteren Feststellungen des Strafgerichts, wonach sie auch anlässlich der übrigen Generalversammlungen ab dem Zeitpunkt der Aktienzuteilungen über die Q____ bzw. die [...] AG bzw. in Bezug auf den Beschuldigten 3 teilweise über andere Strohmänner die absolute Stimmenmehrheit besassen und sie an den Generalversammlungen der Immobilienholdinggesellschaft nie persönlich anwesend waren, werden sodann nicht bestritten und es kann insofern auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts verwiesen werden (vgl. angefochtenes Urteil S. 131 f.).
Unbestrittenermassen reagierten die beiden Beschuldigten zwischen den Generalversammlungen auf Mehrheitsschwankungen mit gezielten Zukäufen von Aktien, um die Aktienmehrheit wieder zu erlangen (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 688, Akten S. 11'306). Das Strafgericht legte im angefochtenen Urteil zutreffend dar, dass auch diese Zukäufe in anonymer Weise über einen Notar oder die OTC-X-Plattform der BEKB erfolgten. Hinsichtlich der einzelnen Vorgänge kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen des Strafgerichts verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 130 f.). Die E-Mail vom Beschuldigten 2 an den Beschuldigten 3 vom 12. Januar 2010 zeigt dabei deutlich auf, dass für sämtliche Beteiligten stets die absolute Mehrheit im Fokus stand, informierte doch der Beschuldigte 2 den Beschuldigten 3, dass der Beschuldigte 1 ausrechnen werde, wie viele Aktien sie benötigen würden, um die absolute Mehrheit zu erhalten (SB Pos. A 78 / 4171; vgl. ferner die darauffolgende Korrespondenz inkl. Berechnungen: SB Pos. A 78 / 4187.1 ff.).
Es bestehen mit dem Strafgericht somit insgesamt keine Zweifel, dass es den Beschuldigten 2 und 3 bei der Kotierung der Immobiliengesellschaft auf der OTC-X-Plattform von Beginn weg darum gegangen ist, die Aktienmehrheit zu erhalten und diese auch nach der Aktienzuteilung zu halten. Dies geschah alles in anonymisierter Form, sodass die Anlegenden nicht wussten, wer hinter der Aktienmehrheit stand.
9.3.2.4 Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung kann abermals auf E. IV.3.3.2 oben und zur Mittäterschaft auf E. IV.4.3.1 oben verwiesen werden.
Wie bereits ausführlich dargelegt, waren die Beschuldigten 2 und 3 treuhänderisch für die Immobiliengesellschaft 1- und die Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden tätig. Sowohl die Immobiliengesellschaft 1 als auch die Immobiliengesellschaft 2 wurden auf deren Rechnung gegründet und die Liegenschaften ebenso auf Rechnung der Anlegenden erworben. Auch die Immobiliengesellschaft 3 und deren Liegenschaft wurden mit finanziellen Mitteln finanziert, welche der Immobiliengesellschaft 1 und damit den Anlegenden zustanden. Indem die beiden Beschuldigten die drei Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft eingebracht, deren Aktien auf der OTC-X-Plattform der BEKB kotiert und sich schliesslich 1.178 Mio. Aktien (Beschuldigter 3) bzw. 1.16 Mio. Aktien (Beschuldigter 2) zugeteilt haben, welche den treugebenden Anlegenden im Verhältnis zu ihren ursprünglichen Einlagen zugestanden wären, haben sie ihre Pflichten als treuhänderische Aktionäre der Anlegenden verletzt, die Anlegenden in entsprechendem Umfang geschädigt und sich selbst bereichert. Ebenso ist aufgrund der Tatsachen dem Strafgericht zu folgen, dass die Anlegenden aufgrund der gezielt erlangten Aktienmehrheit der Beschuldigten 2 und 3 ihrer ursprünglichen Investitionen de facto beraubt wurden, konnten sie als Minderheitsaktionäre doch nicht mehr über das Kapital frei verfügen. Inwiefern bei dieser Ausgangslage Unklarheiten betreffend den Vermögensschaden bestehen sollten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 698, Akten S. 11'307) ist nicht ersichtlich – welche Anlegerin und welcher Anleger hierdurch in welchem Umfang konkret geschädigt wurde, ist für die Erfüllung des Tatbestands, wie bereits erwähnt, nicht von Bedeutung (E. IV.3.3.2.2 oben). Auch stellt diese Feststellung – entgegen der gegenteiligen Auffassung des Beschuldigten 2 (vgl. Akten S. 10'886) – keine Verletzung des Anklagegrundsatzes dar, wurde doch in der Anklageschrift explizit geschildert, dass die beiden Beschuldigten durch das Erlangen der Aktienmehrheit den Anlegenden den grössten Teil der ihnen zustehenden Vermögenswerte entzogen hätten (vgl. etwa Anklageschrift S. 26, 30 f., Akten S. 4746, 4750 f.). Dass die beiden Beschuldigten 2 und 3 mittäterschaftlich – nach gemeinsamen Tatentschluss und mit kausalem Tatbeitrag –, direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht vorgegangen sind, ist aufgrund der dargestellten Umstände betreffend die Bildung der Holdingstruktur, die Kotierung und die Verteilung der Aktien schliesslich ebenso zweifelsohne erstellt. Mit der Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft, der Kapitalerhöhung sowie der nachfolgenden Verteilung der Aktien haben die Beschuldigten 2 und 3 nicht nur ihren gemeinsamen Plan, sich – entgegen dem mit den Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden vereinbarten Vorhaben – in Höhe der Wertsteigerungen der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 sowie der aus den Mitteln der Immobiliengesellschaft 1 finanzierten Immobiliengesellschaft 3 und deren Liegenschaft selbst zu bereichern, sondern auch jenen, durch die Zuteilung der Aktienmehrheit die Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft zu erlangen, umgesetzt. Damit sind der Beschuldigte 2 und der Beschuldigte 3 in diesem Anklagepunkt der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig zu sprechen.
9.3.3 Mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht
9.3.3.1 Das Strafgericht sprach alle drei Beschuldigten zusätzlich wegen mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss BewG schuldig. Bei der Immobilienholdinggesellschaft handle es sich um eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinne und bei der OTC-X-Plattform der Bank Berner Kantonalbank um keine Börse im Sinne des BewG. Durch die Zuteilung der Aktien an die ausnahmslos deutschen Staatsbürger, welche mit Ausnahme von Anlegerin_D____ allesamt ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten, hätten die Beschuldigten den Tatbestand von Art. 28 Abs. 1 BewG erfüllt (angefochtenes Urteil S. 133 f.).
9.3.3.2 Unbestritten ist, dass sämtliche deutschen Anlegenden, welche Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhielten, mit Ausnahme von Anlegerin_D____ (vgl. dazu auch SB [...] / 53) ihren Wohnsitz in Deutschland hatten.
Die Immobilienholdinggesellschaft sowie im Wesentlichen auch die Beschuldigten 1 und 3 wenden gegen den vorinstanzlichen Schuldspruch zunächst zusammengefasst ein, weder die Immobiliengesellschaft 2 noch die Immobiliengesellschaft 1 würden eine Immobiliengesellschaft im Sinne des BewG darstellen. Hinsichtlich der Immobiliengesellschaft 3 sei vom Verwaltungsgericht Basel-Stadt festgestellt worden, dass die Gerichte bzw. Behörden in Basel-Stadt für deren Beurteilung nicht zuständig seien. Somit liege hinsichtlich der Einbringung dieser drei Gesellschaften in die Immobilienholdinggesellschaft kein Verstoss gegen das BewG vor (Plädoyer Beschuldigter 1 S. 28 f., Akten S. 11'419; Plädoyer Beschuldigter 3 Rz. 217 ff., Akten S. 11'380; Akten S. 8996, 10'925 f.). Sodann machen der Beschuldigte 2 und die Immobilienholdinggesellschaft geltend, bei der OTC-X-Plattform der BEKB handele es sich um eine Börse gemäss BewG, sodass die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft nicht bewilligungspflichtig gewesen sei (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 702, Akten S. 11'307; Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 11'458; Akten S. 10'926 ff.). Und selbst wenn davon auszugehen wäre, dass in objektiver Hinsicht ein Verstoss gegen das BewG vorliege, fehle es den Beschuldigten am vorsätzlichen Handeln. Sie seien davon ausgegangen, dass die OTC-X-Plattform eine Börse im Sinne des BewG sei (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 29 ff., Akten S. 11'420 ff.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 699 ff., Akten S. 11'307; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 207 ff., Akten S. 11'378 f.; ferner: Akten S. 10'928 f., 9067 ff.).
9.3.3.3 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des (mit der Fassung von 2007 gleichlautenden) BewG bedürfen Personen im Ausland für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. Als Erwerb eines Grundstückes gilt u.a. auch der Erwerb des Eigentums oder der Nutzniessung an einem Anteil an einer juristischen Person, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist, sofern die Anteile dieser juristischen Person nicht an einer Börse in der Schweiz kotiert sind (Art. 4 Abs. 1 lit. e des aktuell sowie im Jahr 2007 geltenden BewG). Als Personen im Ausland gelten gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. a BewG u.a. EU- und EFTA-Bürger, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben. Der vorsätzliche Vollzug eines mangels Bewilligung nichtigen Rechtsgeschäfts ist mit Gefängnis oder mit Busse bis zu CHF 100'000.– unter Strafe gestellt (Art. 28 Abs. 1 des aktuell sowie im Jahr 2007 geltenden BewG).
9.3.3.4 Vorweg ist festzuhalten, dass sich der strafrechtliche Vorwurf in Bezug auf die Umgehung der Bewilligungspflicht sowohl gemäss Anklageschrift (vgl. angefochtenes Urteil S. 34 ff.) als auch gemäss Strafgericht (vgl. angefochtenes Urteil S. 133 f.) offensichtlich auf die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden bezog. Insofern in keiner Weise nachvollziehbar erscheint der Vorwurf der Immobilienholdinggesellschaft einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (Akten S. 10'929). Sofern ferner geltend gemacht werden soll, dass die Einbringung der Immobiliengesellschaft 1, der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 3 in die Immobilienholdinggesellschaft kein gemäss BewG bewilligungspflichtiger Erwerb darstellt habe (was aber vom Verwaltungsgericht Basel-Stadt im Urteil VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 in Bezug auf die Immobiliengesellschaft 1 entsprechend festgehalten wurde [vgl. E. 7.3.7]), ist nicht weiter darauf einzugehen. Zu prüfen ist einzig, ob die Immobilienholdinggesellschaft eine juristische Person im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist und ob ihre Aktien an einer Börse gemäss BewG kotiert sind.
9.3.3.5 Bereits das Verwaltungsgericht Basel-Stadt hatte sich im erwähnten (rechtskräftigen; vgl. BGer 2C_1041/2016 vom 28. September 2017) Urteil VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden mit Wohnsitz in Deutschland bewilligungspflichtig gemäss BewG war. Es hatte dabei zunächst zu beurteilen, ob die Immobilienholdinggesellschaft eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist, was es mit eingehender Begründung bejahte (vgl. E. 7.2.2 – E. 7.2.6). Sodann stellte es in ausführlicher Weise dar, dass es sich bei der OTC-X-Plattform der BEKB nicht um eine Börse im Sinne des BewG handle (vgl. E. 7.2.7 f.), weshalb der Erwerb von Aktien der Immobilienholdinggesellschaft durch die deutschen Anlegenden mit Wohnsitz in Deutschland ein bewilligungspflichtiger Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland im Sinn des BewG darstelle (vgl. E. 7.4). In objektiver Hinsicht kann ohne weiteres auf die zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts verwiesen werden, zumal dieses im vorliegenden Verfahren für die verwaltungsrechtlichen Gesichtspunkte (Frage der Bewilligungspflicht bzw. Verletzung des BewG durch die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft) grundsätzlich ohnehin massgebend ist (vgl. § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsrechtspflege [VRPG, SG 270.100]).
Am Rande sei aber erwähnt, dass sich die Einwände namentlich der Immobilienholdinggesellschaft ohnehin als unbegründet erweisen. Soweit sie mit ihrer Beanstandung, dass die Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 aufgrund ihrer gewerblichen Nutzung von der Bewilligungspflicht befreite Grundstücke seien, sinngemäss geltend machen möchte, die Immobiliengesellschaft 1 und damit auch die Immobilienholdinggesellschaft seien keine Immobiliengesellschaften im engeren Sinn nach Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG (Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 11'459; Akten S. 10'925 f.), ist festzuhalten, dass bereits das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen hat, dass für die Frage, ob bei einem Grundstück die Wohnnutzung oder die gewerbliche Nutzung überwiegt, entgegen der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft, nicht die Flächennutzung massgebend ist, sondern der tatsächliche oder hypothetische (Miet- bzw. Pacht-)Ertrag (vgl. AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 E. 7.2.1, mit Hinweis). Sodann kann auch der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft, wonach der Börsenbegriff gemäss BewG einzig von der regelmässigen Handelbarkeit der Titel abhängig sei (vgl. Akten S. 10'926 f.), nicht gefolgt werden. Wie ebenfalls bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hervorhob, zeigt bereits der Umstand, dass der nicht der Bewilligungspflicht unterstehende Erwerb von Eigentum oder Nutzniessung an Anteilen von Immobilienfonds oder an Aktien einer Immobilien-SICAV davon abhängt, ob die Anteile auf dem Markt «regelmässig gehandelt werden» (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c und Art. 4 Abs. 1 lit. cbis BewG), dass das Kriterium der regelmässigen Handelbarkeit nicht ausschlaggebendes Kriterium für die Voraussetzung der Börsenkotierung gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG sein kann. Auch aus dem Bericht der Fahrländer Partner AG «Teilrevision Lex Koller 2015/2016» vom 28. August 2015 kann die Immobilienholdinggesellschaft nichts zu ihren Gunsten ableiten (vgl. die dahingehenden Ausführungen: Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 11'458; Akten S. 10'927), handelt es sich hierbei doch um eine rein ökonomische Analyse zu den «Auswirkungen auf die Volkswirtschaft» (vgl. hierzu der fragliche Bericht S. 1; abrufbar unter: https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6017/19/cons_1/doc_6/de/pdf-a/fedlex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6017-19-cons_1-doc_6-de-pdf-a.pdf). Der Bericht stellt mithin keine rechtliche Beurteilung der fraglichen Gesetzesbestimmung des BewG dar, welche sich – selbst wenn er einen entsprechenden Anspruch erhoben hätte – angesichts des erwähnten Verwaltungsgerichtsentscheids ohnehin als unzutreffend erwiesen hätte. Schliesslich kann die Immobilienholdinggesellschaft nichts daraus ableiten, dass auf der OTC-X-Plattform weitere Immobiliengesellschaften gelistet sind (Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft S. 4, Akten S. 11'458; Akten S. 10'928), sind diese Immobiliengesellschaften doch nicht Teil der vorliegenden Beurteilung und sind insbesondere deren Hintergründe nicht weiter bekannt. Im Übrigen sei erwähnt, dass sich – entgegen dem Dafürhalten der Immobilienholdinggesellschaft – nicht deren Kotierung auf der OTC-X-Plattform als «gesetzeswidrig» erweisen würde; die Folge wäre einzig, dass auch der Erwerb deren Aktien durch ausländische Personen bewilligungspflichtig im Sinne des BewG wäre.
In objektiver Hinsicht ist der Tatbestand der (mehrfachen) Umgehung der Bewilligungspflicht somit erfüllt; entgegen ihrer Auffassung (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 699, Akten S. 11'307; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 207 f., 212, Akten S. 11'378 f.) auch in Bezug auf die Beschuldigten 2 und 3. Aus den Rechnungen der N____ an die Immobilienholdinggesellschaft wird ersichtlich, dass sämtliche drei Beschuldigten im «Börsengang» massgeblich involviert waren (SB TH-[...] / 45 ff.). Ausserdem nahmen die beiden Beschuldigten an einer ersten Besprechung mit der [...] Bank teil und sass der Beschuldigte 3 auch einer Folgebesprechung bei der BEKB bei, anlässlich welcher er zudem den Beschuldigten 2 mittels Vollmacht vertrat (vgl. hierzu sogleich). Sämtliche Beschuldigten leisteten damit massgebende Tatbeiträge bei der Erfüllung des Tatbestands.
9.3.3.6 Bleibt zu prüfen, ob die drei Beschuldigten einen gemeinsamen Tatentschluss fassten und vorsätzlich handelten.
Aus den Rechnungen der N____ an die Immobilienholdinggesellschaft wird ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 im Dezember 2006 erste Kontakte mit der [...] Bank hinsichtlich des «Börsengangs» aufgenommen hatte (SB TH-[...] / 53). Wie eingangs erwähnt, fand in der Folge für die I____ am 18. Januar 2007 eine Präsentation der [...] Bank betreffend «Handel / Kotierung von Aktien» statt (Akten S. 6794 ff.; SB TH-[...] / 56). Der Beschuldigte 1 macht diesbezüglich geltend, die Mitarbeitenden der [...] Bank seien von Beginn weg darüber informiert worden, dass «deutsche Darlehensgeber» an der Immobilienholdinggesellschaft beteiligt werden sollten (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 32 f., Akten S. 11'423 f.). Dass die Bank jedoch über die Problematik des BewG bzw. die Zielsetzung einer Börsenkotierung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft im Sinne des BewG informiert worden sei, macht er nicht geltend und ist bereits aufgrund der vom Beschuldigten 3 anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten PowerPoint-Präsentation vom 18. Januar 2007 widerlegt. Als Ziel wurde lediglich die «Erleichterung der Handelbarkeit der Aktien» definiert (Akten S. 6796) und dabei zwei Varianten vorgestellt: Einerseits die Kotierung an der BX Berne eXchange (Akten S. 6797 f.) sowie der «ausserbörsliche Handel» über die «gemeinsame elektronische Handelsplattform der Berner Kantonalbank BEKB und der [...] Bank» (Akten S. 6798 f.). Dies zeigt, dass die [...] Bank den Beschuldigten (gemäss Rechnungsstellung waren alle drei Beschuldigten anwesend [SB TH-[...] / 56: Bearbeiter «A____», Tätigkeit: «Besprechung mit C____, [...] und [...]») folglich mitnichten eine aus deren Sicht im Sinne des BewG zulässige Börsenkotierung präsentiert hatte, sondern dass es lediglich um die Handelbarkeit der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft ging. Ebenso musste den Beschuldigten spätestens nach der Präsentation bekannt sein, dass die Handelsplattform der BEKB gerade keine Börse darstellt. Dies erklärt, weshalb wohl zunächst die Kotierung an der BX Berne eXchange angestrebt wurde. Ob nun der Grund des Widerrufs des Kotierungsinserats die Abweisung des Kotierungsgesuchs oder die hohen Kosten war, erscheint, wie bereits ausgeführt, nicht von zentraler Bedeutung. Die Beschuldigten durften bei ihrem Wissensstand jedenfalls nicht davon ausgehen, dass der ausserbörsliche Handel bei der BEKB die Anforderungen des BewG für einen bewilligungsfreien Erwerb der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erfüllt. Es ist aber unbestritten und erstellt, dass in der Folge dennoch der Kontakt mit der BEKB zwecks Listung auf deren OTC-X-Plattform aufgenommen wurde. Am 6. Juni 2007 fand bei der BEKB in Bern eine Besprechung statt, bei welcher die beiden Beschuldigten 1 und 3 anwesend waren (vgl. Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 35, Akten S. 11'426). Der Beschuldigte 2 liess sich dabei mit Vollmacht von gleichem Datum durch den Beschuldigten 3 vertreten. Bezeichnenderweise stellte der Beschuldigte 2 dem Beschuldigten 3 die Vollmacht mit dem Zweck aus, «ihn im Zusammenhang mit dem ausserbörslichen Handel der Aktien der E____ beim Gespräch mit der Berner Kantonalbank [...] zu vertreten» (SB [...] / 238). Dies unterstreicht, dass es allen drei Beschuldigten bekannt war, dass es sich bei der OTC-X-Plattform der BEKB nicht um eine Börse handelt.
Der Beschuldigte 1 macht ferner geltend, [...] von der BEKB habe ihn telefonisch davon überzeugt, dass die Kotierung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform «genau das Richtige sei». Dadurch könnten die Bestimmungen des BewG eingehalten und die Kosten tiefer gehalten werden als bei einer Kotierung bei der BX Berne eXchange (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 34 f., Akten S. 11'425 f.). Diese Angaben erscheinen jedoch gänzlich unglaubhaft. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wurden drei Mitarbeiter bzw. teilweise ehemalige Mitarbeiter der BEKB als Zeugen befragt. Aus deren Aussagen wird zum einen ersichtlich, dass von der BEKB klar zwischen einer Börsenkotierung und einer Listung auf deren OTC-X-Plattform unterschieden wird und deren Kunden entsprechend informiert werden (Akten S. 7031, 7033, 7034 f., 7042, 7047 f.). Andererseits wird aber auch klar, dass die Bankmitarbeitenden die Einhaltung der Bestimmungen BewG nicht als ihre Zuständigkeit erachten und keine derartige Prüfung erfolgt ist (Akten S. 7033 f., 7041, 7042 unten, 7044 f., 7048, 7049). [...] von der BEKB bergründete die unterlassene Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des BewG denn auch plausibel und nachvollziehbar damit, dass eine entsprechende Kontrolle durch die Bank aufgrund der freien Handelbarkeit der Aktien auf der Plattform kaum möglich sei und somit die Verantwortung, dass die jeweiligen Transaktionen die Bestimmungen des BewG einhalten, bei der Gesellschaft bzw. deren Organen liege (Akten S. 7034; vgl. auch Akten S. 7049). Es kann demnach ausgeschlossen werden, dass eine entsprechende Beratung oder Empfehlung seitens der Bank erfolgte. Selbst wenn die BEKB wusste, dass ein Grossteil an Aktionäre «aus dem Grossraum [...]» stammte (SB [...] / 242), und die meisten deutschen Anlegenden ein Wertschriftenkonto bei der BEKB eröffneten, konnten und durften die Beschuldigten folglich, nachdem das BewG nie thematisiert und die Beschuldigten eingehend darüber aufgeklärt wurden, dass es sich bei der OTC-X-Plattform um keine Börse handelt, hinsichtlich der Einhaltung der BewG-Bestimmungen nicht auf das Verhalten der Bank vertrauen, zumal die Immobilienholdinggesellschaft von der BEKB offenbar zunächst ohnehin als Investment- und nicht als Immobiliengesellschaft angesehen wurde (SB [...] / 241; Akten S. 7032 unten und 7033 oben, 7042). Ausserdem erweist sich der Einwand des Beschuldigten 1, wonach er sich für die rechtliche Beurteilung, ob die Listung auf der OTC-X-Plattform einer Börsenkotierung im Sinne des BewG entspreche, auf das Verhalten der Bank verlassen habe, nicht stringent, nachdem er mit Verweis auf die Rechnungsstellung der N____ (SB TH-[...] / 48) ebenso ausführen liess, mit Rechtsanwalt [...] sei besprochen worden, dass die rechtliche Umsetzung des «going public» durch dessen Kanzlei erfolge und die [...] Bank lediglich für die «finanzielle Umsetzung» vorgesehen gewesen sei (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 32, Akten S. 11'422).
Den Beschuldigten war bekannt, dass die Gesetzesrevision des BewG den Erwerb und Besitz von Aktien einer börsenkotierten Gesellschaft von der Bewilligungspflicht gemäss BewG befreite. Es mag zutreffen, dass der Begriff der Börse nicht selbsterklärend erscheint; dies wird insbesondere aus dem bereits erwähnten Entscheid des Verwaltungsgerichts VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 ersichtlich, gemäss welchem selbst die BX Berne eXchange keine eigentliche Börse darstellt (vgl. E. 7.2.7). Allerdings kann angesichts der Tatsache, dass zunächst versucht wurde, die Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an der BX Berne eXchange zu kotieren, bei welcher es sich sowohl gemäss [...] Bank als auch gemäss BEKB um eine Börse handeln soll, und danach, in Kenntnis des Umstands, dass es sich dabei selbst gemäss den Angaben der Banken um keine Börse handelt, die Aktien der Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform gelistet wurden, schlicht nicht mehr behauptet werden, es sei in guten Treuen davon ausgegangen worden, die Immobilienholdinggesellschaft sei an einer Börse im Sinne des BewG kotiert. Es kann kein anderer Schluss gezogen werden, als dass die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden mit Wohnsitz im Ausland im Wissen deren Unrechtmässigkeit erfolgte und damit die mehrfache Umgehung des Bewilligungsgesetzes vorsätzlich begangen wurde. Daran ändert auch der Bericht der Fahrländer Partner AG nichts, stellte dieser doch – wie bereits erwähnt – eine rein ökonomische Analyse und keine rechtliche Beurteilung dar. Ausserdem datiert der Bericht vom 28. August 2015; er konnte somit bei der Listung der Immobilienholdinggesellschaft auf der Handelsplattform der BEKB im Jahr 2007 die Entscheidfindung der Beteiligten gar nicht beeinflussen.
Auch der subjektive Tatbestand ist vor diesem Hintergrund klar als erfüllt zu erachten. Dies gilt zunächst für den Beschuldigten 1, welcher bei sämtlichen Besprechungen mit den Banken, dem Kotierungsversuch bei der BX Berne eXchange, bei der Listung auf der OTC-X-Plattform und schliesslich bei der Verteilung der Aktien an die Anlegenden massgeblich involviert war. Dass er «kein besonders qualifiziertes Fachwissen auf dem Gebiet des Banken- und Finanzmarktrechts» gehabt haben will, ändert daran angesichts des Vorgesagten nichts. Ausserdem kann auf die E-Mail des Beschuldigten 1 an den Beschuldigten 3 vom 5. Juli 2007 hingewiesen werden, in welcher ersterer dem Beschuldigten 3 auf Nachfrage verschiedene Begrifflichkeiten erläuterte, so unter anderem «OTC-X» als «OTC = over the counter = direkter Markt (OTC-X = Name der Handelsplattform der BEKB)» sowie «BX Berne eXchange» als «Offizieller Name der Börse in Bern» (SB [...] / 381). Das zeigt auch gleich, dass der Beschuldigte 3 – auch wenn er nicht sonderlich bewandert sein sollte – durchaus über das Vorgehen im Bilde war. Ausserdem war er, wie bereits erwähnt, bei diversen Besprechungen rund um den «Börsengang» involviert. Nichts Anderes kann in Bezug auf den Beschuldigten 2 gelten. In diesem Zusammenhang ist ausserdem auf die bereits erwähnte Vollmacht zu verweisen, welche eindrücklich untermauert, dass ihm stets bekannt war, dass die OTC-X-Plattform einen ausserbörslichen Handel betrifft (SB [...] / 238).
9.3.3.7 Zusammenfassend sind somit alle drei Beschuldigten der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss BewG schuldig zu sprechen.
10. Anklagepunkt J – Fälschung der Jahresabschlüsse 2010 und 2011 der Immobilienholdinggesellschaft
10.1 Das Strafgericht verurteilte den Beschuldigten 1 in diesem Anklagepunkt wegen Urkundenfälschung in Bezug auf die Jahresrechnung per 30. Juni 2010. Es erwog, die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 3 sei am 1. September 2009 zum Preis von CHF 2.1 Mio. verkauft worden. Nach Ablösung der Hypotheken sei auf dem Bankkonto der Immobiliengesellschaft 3 ein Saldo von CHF 707'244.04 verblieben und die Bilanzsumme der Immobiliengesellschaft 3 habe sich von CHF 254'067.31 per Ende 2009 kontinuierlich verringert. Einerseits seien keine Mieterträge mehr generiert worden und andererseits sei ein namhafter Teil des Banksaldos zur Immobilienholdinggesellschaft verschoben worden. Den Aktionären sei die Veräusserung der Liegenschaft ihrer Tochtergesellschaft jedoch nicht kommuniziert worden. Ihnen sei anlässlich der ordentlichen Generalversammlung vom 29. Juni 2009 lediglich die Absicht eines Liegenschaftsverkaufs mitgeteilt worden, in den darauffolgenden drei Generalversammlungen sei der Liegenschaftsverkauf jedoch nicht mehr thematisiert worden. Erst anlässlich der ausserordentlichen Generalversammlung vom 16. Oktober 2012 sei über den Verkauf informiert worden. Ungeachtet der sinkenden Bilanzsummen bei der Immobiliengesellschaft 3 seien sowohl im Jahresabschluss per 30. Juni 2010 als auch per 30. Juni 2011 die Beteiligungen der Immobilienholdinggesellschaft an ihren drei Tochtergesellschaften – wie bereits vor dem Verkauf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 3 – mit insgesamt CHF 3'975'000.– bewertet worden. Den Einwand der vormaligen Verteidigerin des Beschuldigten 1, wonach die Bilanzpositionen der Tochtergesellschaften nach der Methode der Gesamtbewertung bewertet worden seien, verwarf das Strafgericht hinsichtlich der Jahresrechnung per 30. Juni 2010: Die Immobiliengesellschaft 3 sei im Anhang dieser Jahresrechnung einzeln aufgeführt und mit CHF 750'000.– bewertet worden. Folglich habe der Beschuldigte 1 sich in dieser Hinsicht der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Hinsichtlich der Jahresrechnung per 30. Juni 2011 seien die einzelnen Beteiligungen jedoch nicht separat ausgewiesen, weshalb der Beschuldigte 1 im Zweifel freizusprechen sei (angefochtenes Urteil S. 134–139).
10.2 Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung auch hinsichtlich der Jahresrechnung per 30. Juni 2010. Sowohl im Anhang zu jener Jahresrechnung, als auch in der Buchhaltung sei der Wert der Immobiliengesellschaft 3 mit CHF 750'000.– gewesen. Es sei widerlegt, dass eine Gruppenbewertung vorgenommen worden sei. Auch finde sich kein Hinweis darauf, dass ein Wechsel in der Bewertungsmethode stattgefunden habe. Es könne daher auch nicht in dubio pro reo davon ausgegangen werden, dass die Beteiligungen im Jahr 2011 plötzlich nach einer anderen Methode bewertet worden seien (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S.3 f., Akten S. 11'198 f.; Akten 8731).
Der Beschuldigte 1 möchte hingegen einen vollumfänglichen Freispruch. Er macht geltend, es sei unstrittig, dass die in den beiden Jahresrechnungen mit einem Wert von CHF 3'975'000.– ausgewiesenen Beteiligungen dem Gesamtwert entsprochen hätten. Es sei somit kein falsches Bild über die Vermögenslage der Immobilienholdinggesellschaft abgegeben worden. Die Angabe des Buchwerts oder der Bewertung einer einzelnen Beteiligung im Anhang zur Jahresrechnung sei weder nach altem noch nach revidiertem Rechnungslegungsrecht vorgeschrieben. Die Angaben in den Anhängen seien letztlich rein fakultativ und gesetzlich nicht vorgeschrieben gewesen. Ausserdem könne der anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung eingereichten Stellungnahme der Revisionsstelle vom 12. September 2016 entnommen werden, dass der Verwaltungsrat der Immobilienholdinggesellschaft bis zum Geschäftsjahr die Gruppenbewertung angewendet habe. Relevant sei daher einzig der ausgewiesene Gesamtwert der Beteiligungen. Und selbst wenn der objektive Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt wäre, scheitere eine Verurteilung wegen fehlenden Vorsatzes und mangels einer Vorteils- oder Schädigungsabsicht (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 39 ff., Akten S. 11'430 ff.; Akten S. 8999 ff.).
10.3 Dem Strafgericht ist zunächst zu folgen, dass die gesamten Umstände um den Verkauf der Liegenschaft indiziell klar dafürsprechen, dass der Beschuldigte 1 den Aktionären der Immobilienholdinggesellschaft den Liegenschaftsverkauf der Immobiliengesellschaft 3 zu verheimlichen versuchte. Dies wird bereits daraus ersichtlich, dass der Verkauf unbestrittenermassen erst im Jahr 2012 kommuniziert wurde. Angesichts der Tatsache, dass hinsichtlich der Vorteilsabsicht jede Besserstellung genügt, sei diese vermögensrechtlicher oder sonstiger Natur (vgl. dazu Boog, a.a.O., Art. 251 StGB N 193, mit Hinweisen), erscheint der Vorwurf der Staatsanwaltschaft in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte 1 die Beteiligung der Immobiliengesellschaft 3 zu hoch bewertet habe, um die Vermögenslage der Immobilienholdinggesellschaft besser darzustellen sowie um den deutschen Anlegenden nicht offenzulegen, dass und zu welchem Preis die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 3 verkauft worden sei (vgl. dazu angefochtenes Urteil S. 39), durchaus naheliegend.
Der Staatsanwaltschaft ist sodann zu folgen, dass es nicht konsequent erscheint, bei der Jahresrechnung per 30. Juni 2010 davon auszugehen, dass eine Gesamtbewertung der Beteiligungen vorgenommen wurde, bei der Jahresrechnung per 30. Juni 2011 eine solche jedoch anzunehmen, zumal die Staatsanwaltschaft ferner zu Recht vorbringt, dass für einen Wechsel der Bewertungsmethode keinerlei Anhaltspunkte vorliegen. Die beiden Anhänge der Jahresrechnungen unterscheiden sich lediglich dahingehend, dass in jenem per 30. Juni 2011 den einzelnen Beteiligungen keine separaten Werte zugewiesen werden (vgl. SB [...] / 84 und 103). Allerdings weist die Staatsanwaltschaft richtigerweise darauf hin, dass nicht nur das Aktienkapital und die Beteiligungsquote aufgeführt sind, sondern insbesondere auch der Buchwert der jeweiligen Gesellschaft. Und dieser Wert wurde für die Immobiliengesellschaft 3 mit CHF 750'000.– ausgewiesen (so im Übrigen auch im Buchhaltungsausdruck vom 27. September 2013 [SB BU-[...] 10/11 / 1]). Mit der Staatsanwaltschaft ist davon auszugehen, dass unbeteiligte Drittpersonen bei beiden Jahresrechnungen ohne weiteres davon ausgehen würden, dass sich der Wert der Immobiliengesellschaft 3-Beteiligung sowohl Mitte 2010 als auch Mitte 2011 nach wie vor auf CHF 750'000.– belaufen hatte. Objektiv kann bei den Jahresrechnungen somit keinesfalls die Auffassung vertreten werden, es handle sich um eine nach der Methode der Gesamtbewertung erstellte Jahresrechnung. Selbst wenn, wie vom Beschuldigten 1 ausgeführt (vgl. etwa Akten S. 9004), Angaben zum Buchwert oder nominellen Kapital der jeweiligen Beteiligung im Anhang nicht vorgeschrieben sind, nützt dies dem Beschuldigten 1 unter dem Aspekt der Urkundenfälschung daher nichts.
Zu berücksichtigen sind indes die vom Beschuldigten 1 eingereichten Stellungnahmen der Revisionsstelle der Immobilienholdinggesellschaft vom 12. September 2016 und 19. November 2018 (Akten S. 6822 ff., 9011 ff.). Darin führt diese aus, dass sich der Verwaltungsrat der Immobilienholdinggesellschaft offenbar für die Methode der Gesamtbewertung entschieden habe. Die Staatsanwaltschaft möchte diesen Stellungnahmen zwar keine Bedeutung beimessen (Plädoyer Staatsanwaltschaft Berufungsverhandlung S. 4, Akten S. 11'199). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Bei der [...] AG handelt es um eine von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde RAB seit dem 6. Dezember 2007 provisorisch und seit dem 16. April 2009 definitiv zugelassene Revisionsexpertin (vgl. SB HR-[...] / 44) und es sind keine Hinweise ersichtlich, dass es sich bei der Gesellschaft oder den beiden Mitarbeitenden, welche die fragliche Stellungnahme ausstellten, um nicht unabhängige Personen handelt. Dass die drei Beteiligungen in ihrer Gesamtheit sowohl per 30. Juni 2010 als auch per 30. Juni 2011 einen Gesamtwert von CHF 3’3975'000.– ausgewiesen hatten, ist unbestritten. Die Staatsanwaltschaft führt zwar zu Recht aus, dass für die Vermögens- und Ertragslage nicht nur der Gesamtwert der Beteiligungen, sondern auch deren Zusammensetzung von Relevanz ist. Allerdings ist mit dem Strafgericht festzuhalten, dass im damaligen Zeitpunkt die Methode der Gesamtbewertung grundsätzlich zulässig war, und damit ein Minderwert einer Vermögensposition mit dem (stillen) Mehrwert einer anderen Vermögensposition innerhalb der gleichen Gruppe kompensiert werden konnte (Böckli, Schweizer Aktienrecht, 5. Auflage, Zürich 2022, § 6 Rz. 740 ff.; Handschin, Rechnungslegung im Gesellschaftsrecht, Basel 2013, Rz. 581 ff.). Es ist aufgrund der erwähnten Bestätigung der Revisionsgesellschaft davon auszugehen, dass der Beschuldigte 1 demnach nach dieser grundsätzlich zulässigen Methode eine Gesamtbewertung vorzunehmen gedachte und es muss folglich im Zweifel davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte 1 mit dem Erstellen der in Frage stehenden Jahresrechnungen bzw. den Anhängen hierzu in subjektiver Hinsicht keine falschen Urkunden herstellen wollte.
10.4 Mangels vorsätzlichen Handelns ist der Beschuldigte 1 nach dem Gesagten sowohl in Bezug auf die Jahresrechnung per 30. Juni 2010 als auch hinsichtlich derjenigen per 30. Juni 2011 vom Vorwurf der Urkundenfälschung freizusprechen.
11.1 Zahlungen zwischen dem 13. Oktober 2009 und dem 6. April 2011
11.1.1 Hinsichtlich dieses Anklagesachverhalts unbestritten sind zunächst die vier Zahlungen zulasten der Immobiliengesellschaft 1: Zwei Überweisungen vom 13. Oktober 2009 und vom 17. August 2010 über CHF 100'000.– und über CHF 52'000.– jeweils an die Q___, welche beide vom E-Banking-Account des Beschuldigten 2 erfasst wurden (SB [...] 2 / 329, 333). Am 5. Oktober 2010 bezog der Beschuldigte 1 sodann CHF 53'500.– vom Konto der Immobiliengesellschaft 1 (SB [...] 2 / 336 ff.). Und eine vierte Zahlung wiederum an die Q____ über CHF 25'000.– erfolgte durch den Beschuldigten 1 per E-Banking am 6. April 2011 (SB [...] 2 / 344).
Das Strafgericht legte im angefochtenen Urteil dar, dass der Beschuldigte 2 Begünstigter sämtlicher Zahlungen gewesen sei. So handle es sich bei der Überweisungsempfängerin Q____ um eine von ihm gehaltene Offshore-Gesellschaft aus [...] und die Barabhebung durch den Beschuldigten 1 sei von diesem gleichentags auf das persönliche Konto des Beschuldigten 2 bei der Bank [...] einbezahlt worden. Der Beschuldigte 2 habe die CHF 52'000.– sowie die CHF 53'500.– benötigt, um die bereits dargestellten, in anonymer Weise getätigten Zukäufe an Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zu tätigen, um die Aktienmehrheit innerhalb der Immobilienholdinggesellschaft wiederherzustellen (angefochtenes Urteil S. 139–141).
Den Einwand, dass es sich bei den inkriminierten Zahlungen um Rückzahlungen des Darlehens der J____ gehandelt habe, verwarf das Strafgericht. Es führt aus, der Einwand stimme zwar buchhalterisch. Das Darlehenskonto bei der Immobiliengesellschaft 1 habe per 31. Dezember 2006 ein Saldo von CHF 396'648.25 betragen und wurde per 1. Januar 2007 um insgesamt CHF 854'000.– aufgestockt, ohne dass dabei Geld geflossen wäre. CHF 554'000.– sei eine nicht weiter begründete Aufwertung der Gesamtliegenschaft der Immobiliengesellschaft 1 im Aktivkonto 1600. Ein Buchungsbeleg fehle, weshalb das Darlehenskonto mit einer liquiditätsunwirksamen Buchung «Liegenschaft an Darlehen» geäufnet worden sei. Auch in der Erfolgsrechnung fehle der Betrag. Bei den restlichen CHF 300'000.– handle es sich um die Verkaufsprovisionen von je CHF 100'000.– für die Initiatoren des Investment Pool 1____, welche jedoch zumindest, was die Provisionen von K____ und vom Beschuldigten 3 anbelangt, längst getilgt worden seien. Für die Einbuchung von CHF 200'000.– auf das Kontokorrent 24000 als Forderung der J____ bzw. als Schuld der Immobiliengesellschaft 1 fehle es folglich an einer Rechtsgrundlage. Angesichts dessen, dass die Darlehensverträge zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ reine Augenwischerei gewesen seien und lediglich als Legende zur Umgehung des BewG gedient hätten, könne der Argumentation der Beschuldigten nicht gefolgt werden. Den objektiven Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung erachtete das Strafgericht daher als erfüllt (angefochtenes Urteil S. 142–144).
In subjektiver Hinsicht erwog es, hinsichtlich des Beschuldigten 2 würden sich entsprechende Ausführungen erübrigen. Er sei hinter den Zahlungen gestanden, sei Direktbegünstigter und über seine Firmen seien die Bücher der Immobiliengesellschaft 1 geführt worden. Der Beschuldigte 1 habe als Verwaltungsrat und CEO die Stellung eines Schutzgaranten für die Vermögenswerte der Immobiliengesellschaft 1 inne. Er habe daher sämtliche Zahlungen, auch jene, welche er nicht selbst veranlasst habe, zu verantworten. Der Beschuldigte 1 habe das Mandat bei der Immobiliengesellschaft 1 im Auftrag des Beschuldigten 2 ausgeübt und sei in engem Kontakt mit diesem gestanden. Er habe Einblick in die Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 gehabt, für die er sich verantwortlich zeichne. Es müsse ihm unweigerlich aufgefallen sein, mit welchen Methoden das Kontokorrent 2400 anfangs 2007 geäufnet worden sei und dass zwischen der Immobiliengesellschaft 1 und der J____ kein Geldfluss stattgefunden habe. Er habe somit ebenfalls mit Vorsatz und Bereicherungsabsicht gehandelt (angefochtenes Urteil S. 144).
11.1.2 Weder die Zahlungsflüsse noch die Verwendung der Gelder wird von den Parteien in Frage gestellt. Die Beschuldigten 1 und 2 sowie die Immobilienholdinggesellschaft monieren jedoch, es treffe nicht zu, dass für die vier Zahlungen der Rechtsgrund fehle. Die Darlehenserhöhung der J____ im Geschäftsjahr 2007 von insgesamt CHF 854'000.– sei ausgewiesen. Sie stelle sich aus der Rechnung der J____ für erbrachte Dienstleistungen dar, welche die Immobiliengesellschaft 1 mangels Liquidität nicht habe begleichen können und dafür ein entsprechender Darlehensvertrag abgeschlossen worden sei. Auch die restlichen CHF 300'000.– für die Übertragungen der Provisionszahlungen an die J____ seien erstellt. Es handle sich bei den vier fraglichen Zahlungen somit um Darlehensrückzahlungen an die Immobiliengesellschaft 1; entsprechend habe sich auch die Darlehensschuld in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 reduziert (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 48 ff., Akten S. 11'439 ff.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 709 ff., Akten S. 11'308 ff.; Akten S. 9009, 10'983 ff.). Der Beschuldigte 1 macht ferner geltend, es fehle ihm am Vorsatz. Die Darlehensforderung der J____ habe bereits seit dem Jahr 2002 Bestand, sei von der Revisionsstelle, von F____ als Verwaltungsrat, von den Banken sowie den Steuerbehörden seither geprüft und genehmigt worden. Es habe für ihn daher keinen Grund gegeben, an dessen Bestand zu zweifeln (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 46 ff., Akten S. 11'437).
11.1.3
11.1.3.1 Der Beschuldigte 1 hat Jahrgang [...] und ist ausgebildeter Jurist. Sein Studium schloss er im Jahr [...] ab. Eigenen Angaben zufolge habe er bereits Anfang des Jahres 2005 und damit noch während dem Studium angefangen, bei der N____ zu arbeiten (vgl. Akten S. 5). Die Festanstellung als Jurist und Steuerexperte trat der Beschuldigte 1 gemäss dem von ihm anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eingereichten Anstellungsvertrags am [...] 2005 an (Akten S. 6818 ff.). Der Beschuldigte 1 war damit bei Stellenantritt [...]-jährig und frischer Studienabgänger. Wie bereits das Strafgericht festgehalten hat (vgl. angefochtenes Urteil S. 151), bekleidete er ausserdem quasi ex officio das Amt als Verwaltungsratsmitglied der Immobilienholdinggesellschaft, der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2. So wurde er bereits im [...] 2005 Verwaltungsratsmitglied der Immobilienholdinggesellschaft (SB HR-[...] / 206 ff.), im [...] 2005 bei der Immobiliengesellschaft 1 und im [...] 2007 bei der Immobiliengesellschaft 2 (SB HR-[...] / 65 ff.; SB HR-[...] / 30 ff.).
Die Staatsanwaltschaft hat namentlich vor diesem Hintergrund bei der Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft mangels Beweis für den subjektiven Tatbestand auf eine Anklage wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gegen den Beschuldigten 1 verzichtet (Akten S. 9827 f.). Dieser Auffassung ist zu folgen. Das gesamte Firmenkonstrukt wurde lange vor der Anstellung des Beschuldigten 1 durch den Beschuldigten 2 bei dessen N____ sowie vor Antritt seiner Verwaltungsratsmandate errichtet. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Beschuldigte 1 an der Aktionärsstellung der beiden Beschuldigten 2 und 3 hätte zweifeln sollen. Bereits an anderer Stelle zeigte sich, dass von den Beteiligten verschiedentlich Personen gezielt ausgewählt und für die Umsetzung des vorliegend zu beurteilenden Konstrukts eingesetzt wurden, ohne dass diese genau wussten, was sie machten. So kann etwa auf die Gründung(en) des Investment Pool 2____ mit Anleger_F____ (E. IV.1.3.4 oben) oder die Kaufverträge zwischen dem «[...]», vertreten durch [...], und der Immobilienholdinggesellschaft verwiesen werden (E. IV.1.3.8.3 oben). Es überrascht daher nicht im Ansatz, dass mit dem Beschuldigten 1 ein im Geschäftsleben noch reichlich unerfahrener Jurist gewählt wurde, um Einsitz in der Geschäftsleitung der Gesellschaften zu nehmen, über welche die inkriminierten Geschäfte abgewickelt wurden. Das Appellationsgericht ist daher der Auffassung, dass der Beschuldigte 1 lediglich als vorgeschobener Verwaltungsrat agierte. Zwar kommt in rechtlicher Hinsicht auch dem Strohmann, welcher vom tatsächlichen Geschäftsführer vorgeschoben wird, Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zu (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 22, mit Hinweis). An der geforderten Selbständigkeit fehlt es allerdings dann, wenn der Strohmann bei den Entscheidungen selbst Weisungen hierarchisch höherer Stellen (oder gar des Geschäftsherrn selbst) und deren ständigen Kontrolle unterworfen ist (Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 42, mit Hinweis auf BGE 105 IV 307 E. 2a). Dies ist vorliegend der Fall. Der Beschuldigte 1 profitierte nicht nur bei der Aktienverteilung sondern auch bei den vorliegend zu beurteilenden vier Zahlungen nie persönlich. Sämtliche Zahlungen erfolgten zu Gunsten des Beschuldigten 2 bzw. einer ihm gehörenden Gesellschaft. Die Umstände um die Barabhebung vom 5. Oktober 2010 vom Bankkonto der Immobiliengesellschaft 1 zeigen das weisungsgebundene Vorgehen des Beschuldigten 1 illustrativ: So hob er mit einer vom Beschuldigten 2 ausgestellten Vollmacht das Geld um 15.05 Uhr vom Konto ab, nur um dieses um 15.34 Uhr auf das persönliche Konto des Beschuldigten 2 einzuzahlen (SB [...] 2 / 335 ff.; SB Pos. A 46 / 2). Ferner ist auf den E-Mail-Austausch zwischen den beiden Beschuldigten vom 6. September 2011 hinzuweisen, welcher eine weitere Banküberweisung der nachfolgend zu beurteilenden Zahlungen (vgl. E. IV.11.2 sogleich) betrifft. So hatte der Beschuldigte 2 offenbar mit einem Bankmitarbeiter besprochen, wie die Banküberweisung am effizientesten und in anonymer Weise erfolgen kann, bevor dem Beschuldigten 1 die E-Mail des Bankmitarbeiters vom Beschuldigten 2 weitergeleitet wurde. Der Beschuldigte 1 sah sich in der Folge veranlasst, beim Beschuldigten 2 ausdrücklich nachzufragen, ob dieser mit dem Vorgehen einverstanden sei, bevor der die Zahlungen am 7. September 2011 veranlasste (SB Pos. A 78 / 4134.1 f.; vgl. ferner auch die Aktennotiz der Staatsanwaltschaft betreffend E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschuldigten 2 und dem Beschuldigten 1 nach dem Ausscheiden des Beschuldigten 2 aus den Verwaltungsräten der Immobiliengesellschaften: Akten S. 3959). Mit anderen Worten benötigte er das OK seines Vorgesetzten, damit er sich befähigt sah, die entsprechende Zahlung auszulösen. Anders als bei der Listung der Immobilienholdinggesellschaft auf der OTC-X-Plattform, bei welcher dem Beschuldigten 1 die rechtlichen Hintergründe bestens bekannt waren und er in der gesamten Umsetzung massgebend involviert war, erscheint es evident, dass ihm hinsichtlich der fraglichen Zahlungen trotz seiner formalen Stellung als Verwaltungsrat und CEO keine Selbständigkeit im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB zukam.
Auf eine Geschäftsführerstellung des Beschuldigten 1 kann aufgrund all dieser Umstände nicht mehr geschlossen werden. Auch wenn die inkriminierten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt sein sollten, wäre eine Verurteilung des Beschuldigten 1 daher ausgeschlossen.
11.1.3.2 Aber selbst wenn aufgrund seiner formalen Stellung als Verwaltungsrat der Immobiliengesellschaft 1 von einer Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB auszugehen wäre, hätte ein Freispruch zu erfolgen. Wie vorgehend dargelegt, trat der Beschuldigte 1 seine Anstellung bei der N____ und damit auch sein Verwaltungsratsmandat bei der Immobiliengesellschaft 1 erst an, als das Darlehenskonstrukt von den anderen beiden Beschuldigten bereits etabliert und das fingierte Darlehen in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 verbucht worden war (SB BU-[...] 2005 / 26). Wie der Beschuldigte 1 zu Recht geltend macht, lagen Revisionsberichte über die Buchhaltung der vorangegangenen Jahre vor und wurde die Darlehensschuld auch gegenüber den Steuerbehörden deklariert. Entsprechend durfte der Beschuldigte 1 ohne weiteres von der Werthaltigkeit der entsprechenden Forderung ausgehen, zumal, wie ebenfalls ausgeführt, das Appellationsgericht zur Auffassung gelangt, dass mit dem Beschuldigten 1 gezielt eine unerfahrene Person im Mandat eingesetzt wurde. Das Darlehenskonto der J____ in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 wies vor der noch zu beurteilenden Aufstockung um CHF 854'000.– per 31. Dezember 2006 ein Saldo von CHF 396'648.25 aus (SB BU-[...] 2006 / 24), welcher mit Ausnahme der eben erwähnten Erhöhung des Darlehens bis zu den inkriminierten Zahlungen keine Änderung erfuhr (SB BU-[...] 2007 / 22; SB BU-[...] 2008 / 15). Die vier in Frage stehenden Zahlungen von insgesamt CHF 230'500.– waren somit gesamthaft vom ursprünglichen Saldo gedeckt. Auch wenn der Zahlungsfluss eigenartig erscheint (Zahlungen an den Beschuldigten 2 bzw. an dessen Gesellschaft zur Rückzahlung eines Darlehens der vom Beschuldigten 3 beherrschten J____), kann dem Beschuldigten 1 aufgrund der gesamten Umstände kein (eventual-)vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden, da sich mit den Zahlungen eine aus seiner Sicht gerechtfertigte Darlehensschuld in entsprechendem Umfang reduzierte.
11.1.3.3 Der Beschuldigte 1 ist in diesem Anklagepunkt somit vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung freizusprechen.
11.1.4
11.1.4.1 Das Gesagte kann hinsichtlich des Beschuldigten 2 offensichtlich nicht gelten. Als Mitinitiator des gesamten Anlagekonstrukts war ihm hinlänglich bekannt, dass weder dem Beschuldigten 3 noch ihm selbst die ursprünglich in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 eingebuchte Darlehensforderung zustand.
Bereits das Strafgericht legte im angefochtenen Urteil dar, dass das Darlehenskonto 2400 in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 1 per 1. Januar 2007 aufgestockt wurde (SB BU-[...] 2007 / 22): Einerseits wurde eine Forderung der J____ von CHF 554'000.– eingebucht und der Liegenschaftskomplex in gleichem Umfang aufgewertet (SB BU-[...] 2007 / 17). Die übrigen CHF 300'000.– betreffen die Verkaufsprovisionen von je CHF 100'000.– der ursprünglichen Initiatoren des Investment Pool 1____.
11.1.4.2 Hinsichtlich der Verkaufsprovisionen erwog das Strafgericht zutreffend, dass die Forderungen von K____ und des Beschuldigten 3, längst getilgt waren. K____ hat die Einzahlung vom Anleger [...] von CHF 100'000.– einbehalten (Akten S. 3616, 4628, 9249) und der Beschuldigte 3 hat die Einzahlungen von [...] im Umfang von CHF 100'000.– behalten (Akten S. 4628, 9249). Ihre jeweilige Forderung gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 haben sie per 22. Januar 2003 resp. 25. Februar 2003 an den Investment Pool 2____ abgetreten (SB [...] / 222; SB [...] / 46). Da folglich beide Forderungen beglichen wurden, konnte die Immobiliengesellschaft 1 das Geld den beiden Initiatoren nicht mehr schulden. Dem Strafgericht ist ferner in der Auffassung zu folgen, dass für eine Verrechnung der Provision von F____ zwar gewisse Hinweise bestehen (so zuletzt auch die Immobilienholdinggesellschaft: Akten S. 11'990 ff.), jedoch liegt in dieser Hinsicht kein Abtretungsvertrag vor und lässt sich den Akten lediglich entnehmen, dass seine Forderung wegen fehlender Liquidität als Darlehen stehen gelassen worden sei (SB [...] / 164).
Die Immobilienholdinggesellschaft bestätigt die Begleichung der beiden Verkaufsprovisionsforderungen durch Einbehaltung der Anlegergelder durch K____ und den Beschuldigten 3, macht jedoch im Wesentlichen geltend, die jeweiligen Anlegenden hätten lediglich die Darlehensforderung übernommen – so im Übrigen auch in Bezug auf die Verkaufsprovisionsforderung von F____. Da sich die J____ für die Rückzahlung verpflichtet habe, sei der Betrag auf das Konto 2400 als Darlehen der J____ umgebucht worden (Akten S. 10'990 ff.; ferner auch: Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 2, Akten S. 11'456). Diese Ausführungen basieren jedoch auf der Annahme, dass das Darlehenskonstrukt über die J____ tatsächlich gelebt worden ist. Entgegen der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft bedeutet der Umstand, dass K____ und der Beschuldigte 3 (und womöglich auch F____) die Gelder zur Tilgung ihrer eigenen Verkaufsprovision einbehalten haben, nicht, dass die Anlegenden damit lediglich deren Darlehensforderung gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 übernommen haben. Erst recht keine Anhaltspunkte liegen dafür vor, dass die Anlegenden für ihre allfälligen Darlehensforderungen gegenüber der Immobiliengesellschaft 1 einer Schuldübernahme durch die J____ zugestimmt hätten (vgl. Art. 176 OR). Im Gegenteil: Auch die Anlegenden [...] und die Eheleute [...] gaben ihre Gelder für eine Beteiligung am Investment Pool 1____ und damit als Einlage in das Projekt Immobiliengesellschaft 1 hin (vgl. SB [...] 3 f.; SB [...] / 4 f.) und nicht als (ungesicherte) Darlehen an den Beschuldigten 3 bzw. die J____ .Dasselbe gilt im Übrigen auch für die Anlegenden [...] (SB [...] / 1 f.) und Anlegerin_H____ (SB [...] / 81: «Vertrag über die Übernahme von Beteiligungen»), womit sich auch die dahingehenden Ausführungen der Immobilienholdinggesellschaft als unbehelflich erweisen (Akten S. 10'990 ff.). Inwiefern in diesem Zusammenhang hinsichtlich der Übertragung der Beteiligungen von [...] an den Privatkläger 1 anlässlich deren Scheidung Unklarheiten bestehen sollten (so Plädoyer Immobilienholdinggesellschaft Berufungsverhandlung S. 5, Akten S. 11'459), ist nicht nachvollziehbar. Auch gemäss Schreiben von [...] vom 17. Mai 2016 wurde mit dem Vergleich im Scheidungsverfahren ihre Beteiligung an «den Fonds» übertragen und keine Darlehensforderungen (vgl. Akten S. 5251). Im Übrigen kann in Bezug auf die Kenntnis der Anlegenden von persönlichen Darlehensvergaben an den Beschuldigten 3 und ihr allgemeines Verhalten auf die bereits gemachten Erörterungen verwiesen werden (E. IV.1.3.2 oben). Am Rande sei erwähnt, dass nicht nur die Aktenlage, sondern insbesondere auch die Angaben der Immobilienholdinggesellschaft in diametralem Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten 2 stehen, wonach sich die in der Steuererklärung der Immobiliengesellschaft 1 für das Geschäftsjahr 2005 deklarierte Darlehensschuld u.a. aus den beiden Provisionszahlungen an K____ und den Beschuldigten 3 zusammengesetzt habe (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 718, Akten S. 11'309). Es bleibt somit dabei, dass für die Buchung dieser CHF 200'000.– keine Rechtsgrundlage vorliegt.
11.1.4.3 In Bezug auf die Forderung der J____ von CHF 554'000.– stellte das Strafgericht fest, dass kein Buchungsbeleg vorhanden sei, welcher die Aufstockung der Darlehensverbindlichkeit plausibilisiere. Die Immobilienholdinggesellschaft reichte im Berufungsverfahren mit Eingabe vom 16. September 2022 eine Aufstellung von erbrachten Dienstleistungen der J____ für den Zeitraum 2001 bis 2006 und einen Aufwand von CHF 554'000.– ein (Akten S. 11'031). Ausserdem legte sie einen dazugehörigen Darlehensvertrag zwischen der J____ und der Immobiliengesellschaft 1 ins Recht (Akten S. 11'032 f.) und führt aus, diese Dienstleistungen seien von den beiden Beschuldigten 2 und 3 erbracht worden und, da die Liquidität der Immobiliengesellschaft 1 damals nicht ausgereicht habe, sei der Darlehensvertrag abgeschlossen worden. Beide Dokumente würden sich in den Akten befinden, hätten aber nicht gefunden werden können (Akten S. 10'983).
Es ist der Staatsanwaltschaft dahingehend Recht zu geben, dass die Umstände um die beiden Dokumente – insbesondere das späte Einbringen in das Verfahren rund zehn Tage vor der Berufungsverhandlung – verdächtig anmuten. Auch inhaltlich kann der Staatsanwaltschaft gefolgt werden, dass es nur schwer nachvollziehbar erscheint, weshalb Dienstleistungen, welche in den Jahren 2001 bis 2006 erbracht worden sein sollen, erst im Jahr 2007 in Rechnung gestellt und in der Buchhaltung erfasst werden. Die Leistungen sind relativ pauschal ausgewiesen und es stellt sich insbesondere hinsichtlich gewisser Dienstleistungen der Jahre 01/02 die Frage, inwiefern sich diese von den bereits vergüteten Kaufnebenkosten gemäss Exposé unterscheiden (vgl. dazu E. IV.3 oben). Zu konstatieren ist jedoch, dass die J____ unbestrittenermassen gewisse Dienstleistungen in Bezug auf die Immobilien der Immobiliengesellschaft 1 erbracht hatte. Auch wenn gewisse Indizien dafürsprechen, ist es letztlich nicht belegbar, dass die ausgewiesenen Dienstleistungen nicht erbracht worden sind. Auch kann nicht völlig ausgeschlossen werden, dass sich die beiden Dokumente in den nicht zu den Verfahrensakten erhobenen Unterlagen befinden. Eine gegenteilige Annahme käme dem Vorwurf gleich, dass die Dokumente gefälscht und zur Beeinflussung des vorliegenden Verfahrens eingebracht worden seien, was sich anhand der vorliegenden Beweislage nicht erstellen lässt. Im Zweifel ist damit zu Gunsten des Beschuldigten 2 davon auszugehen, dass die Darlehensforderung der J____ von CHF 554'000.– rechtmässig verbucht wurde.
11.1.4.4 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die vier inkriminierten Zahlungen vom Konto der Immobiliengesellschaft 1 von insgesamt CHF 230'500.– von rechtmässig verbuchten Darlehensforderungen gedeckt waren. Damit hat in Bezug auf diesen Tatvorwurf ein Freispruch vom Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu erfolgen.
11.2 Zahlungen ab dem 7. September 2011
11.2.1 Diesem Anklagepunkt liegen vier weitere Überweisungen zu Lasten der Immobiliengesellschaft 1 zu Grunde: Zwei Überweisungen jeweils vom 7. September 2011 von CHF 152'755.– und CHF 203'912.50 auf das Privatkonto des Beschuldigten 2 (SB [...] 1 / 18) sowie zwei Überweisungen vom 21. September 2011 von CHF 152'755.– und CHF 176'162.50 an die [...] (SB [...] 1 /20, 74; SB Pos. A 43 / 1).
Das Strafgericht legt im angefochtenen Urteil dar, dass die Beschuldigten 2 und 3 die Begünstigten aller vier inkriminierten Zahlungen waren. Zudem zeigt es auf, dass die Zahlungen aus finanziellen Mitteln getätigt wurden, welche aus einer Erhöhung der Hypothek zulasten der Immobiliengesellschaft 1-Liegenschaften gestammt hatten. Auf die zutreffenden Ausführungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil S. 145–147).
Das Strafgericht sprach die drei Beschuldigten für diese vier Zahlungen allesamt wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung schuldig.
11.2.2 In Bezug auf den Beschuldigten 1 wurde bereits unter vorgehendem Anklagepunkt dargelegt, dass und weshalb das Appellationsgericht der Auffassung ist, dass dem Beschuldigten 1 keine Geschäftsführerstellung im Sinne von Art. 158 StGB zukam (vgl. E. 11.1.3.1 oben). Für die vorliegend zu beurteilenden Zahlungen kann nichts Anderes gelten, reihten sie sich in zeitlicher Hinsicht doch beinahe nahtlos an die vorgehenden Zahlungen an. Folglich ist der Beschuldigte 1 auch in diesem Punkt freizusprechen.
11.2.3 Sodann ist mit dem Strafgericht und der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die gesamten Umstände um die vier Zahlungen äusserst verdächtig erscheinen (Zahlungen nicht an die J____, sondern an die beiden Beschuldigten teilweise über Durchgangsstationen). Jedoch ist zu berücksichtigen, dass nach Abzug der vier in Erwägung IV.11.1 behandelten Zahlungen (im Zweifel) noch eine Darlehensforderung der J____ von CHF 423'500.– (CHF 554'000.– Rechnung J____ plus CHF 100'000.– Provisionszahlung F____ minus CHF 230'500.– der vier Zahlungen) zur Verfügung stand. Folglich sind von den vorliegend inkriminierten Zahlungen lediglich CHF 262'085.– ungedeckt. Dieser ausstehende Betrag erscheint in der Höhe doch eher zufällig; was es damit auf sich hat, lässt sich jedenfalls nicht abschliessend ermitteln. Auch auf die Buchhaltungsunterlagen der J____ kann nicht völlig unbesehen abgestellt werden, wies diese doch auch die fiktive Darlehensforderung aus und zeigten die Buchhaltungsunterlagen nicht nur bei der J____ – wie gesehen – verschiedentlich Unregelmässigkeiten auf. Der Umstand, dass die Rechnung der J____ und der dazugehörige Darlehensvertrag für den Betrag von CHF 554'000.– im vorliegenden Berufungsverfahren eingereicht wurden, welche für einen Grossteil der inkriminierten Zahlungen als Rechtsgrund dienen, lässt Zweifel aufkommen, ob nicht auch der ausstehende Betrag allenfalls tatsächlich von einer Darlehensforderung gedeckt ist. Es lässt sich für das Gericht nicht ausschliessen, dass diesbezüglich weitere Belege in den nicht zu den Verfahrensakten erhobenen Akten versehentlich übersehen wurden. Das Gegenteil lässt sich nicht belegen und kann daher nicht zum Nachteil der beiden Beschuldigten gereichen. Im Ergebnis hat folglich auch in Bezug auf die beiden Beschuldigten 2 und 3 in dubio ein Freispruch zu erfolgen.
Zusammenfassend ist der Beschuldigte 1 damit der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss lit. I der Anklageschrift schuldig zu sprechen. In Bezug auf die Vorwürfe der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss lit. J der Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K a) und K b) der Anklageschrift erfolgen dagegen Freisprüche.
Der Beschuldigte 2 ist der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) gemäss lit. B, C, H und I der Anklageschrift, der Urkundenfälschung gemäss lit. B der Anklageschrift und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss lit. I der Anklageschrift schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäss lit. E der Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K a) und K b) der Anklageschrift ist er hingegen freizusprechen.
Der Beschuldigte 3 ist der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht) gemäss lit. C, H und I der Anklageschrift, der mehrfachen Veruntreuung gemäss lit. B und G der Anklageschrift und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss lit. I der Anklageschrift schuldig zu erklären. In Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K b) der Anklageschrift erfolgt hingegen ein Freispruch.
1. Grundlagen
An die Strafzumessung werden drei grundsätzliche Anforderungen gestellt: Sie muss einerseits zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), zudem ein Höchstmass an Gleichheit gewähren (Rechtssicherheit) und andererseits transparent sowie überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren; vgl. dazu Trechsel/Seelmann, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich 2021, Art. 47 N 6). Massgeblich für die Strafzumessung ist gemäss Art. 47 StGB das Verschulden des Täters. Dabei zu berücksichtigen sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und seine Strafempfindlichkeit. Die Bewertung des Verschuldens wird in Art. 47 Abs. 2 StGB dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Dem Gericht kommt ein Ermessen zu, in welchem Umfang es die einzelnen Kriterien berücksichtigt (BGE 134 IV 17 E. 2.1).
In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt (vgl. auch BGE 144 IV 313 E. 1.2; BGer 6B_371/2020 vom 10. September 2020 E. 3.2). Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist dann eine Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt vorzunehmen und die Einsatzstrafe aufgrund dessen eventuell anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (BGE 136 IV 55).
Die objektive Tatschwere beurteilt sich – auch im Vergleich mit anderen denkbaren Tatvarianten – aufgrund des äusseren Erscheinungsbilds der Tat. Sie bestimmt sich insbesondere durch objektive Tatkomponenten: Die Art und Weise des Tatvorgehens (bei mehreren Tätern auch den Umfang der Beteiligung), die Deliktssumme und die Folgen der Tat. Daneben sind aber auch die subjektiven Tatkomponenten (insbesondere die Motivation zur Tat) zu berücksichtigen (AGE SB.2018.118 vom 9. Oktober 2020 E. 4.4, SB.2020.5 vom 11. September 2020 E. 4.3).
Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt das Gericht ihn zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht diese angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab der Strafrahmen für das abstrakt schwerste Delikt zu bestimmen und alsdann die Einsatzstrafe für die schwerste Tat innerhalb dieses Strafrahmens festzusetzen. Von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht, erscheint dann sinnvoll, wenn mehrere Straftatbestände mit gleichem Strafrahmen zu beurteilen sind (Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. Auflage, Basel 2019, Rz. 485 f.). In einem zweiten Schritt sind die hypothetischen Einsatzstrafen für die weiteren Taten zu bestimmen. Sodann ist die Gesamtstrafe durch angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe (in Anwendung des Asperationsprinzips) zu bilden. Nach der Festlegung der Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliesslich die allgemeinen Täterkomponenten zu berücksichtigen (vgl. dazu BGE 127 IV 101 E. 2b; BGer 6B_483/2016 vom 30. April 2018 E. 3.5.1, 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.1 und 2.3.2, AGE SB.2020.66 vom 2. September 2021 E. 5.3.1).
2. Strafzumessung Beschuldigter 1
2.1 Umgehung der Bewilligungspflicht
2.1.1 Der Beschuldigte 1 ist wegen mehrfacher Umgehung des Bewilligungsgesetzes schuldig zu sprechen. Der Beschuldigte 1 hat 2'176'000 Aktien an ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland verteilt. Wie vorgehend dargelegt, stellt bereits die Zuteilung einer Aktie der Immobilienholdinggesellschaft eine Widerhandlung gegen das Bewilligungsgesetz dar, weshalb nach der dargelegten konkreten Methode bei der Bildung einer Gesamtstrafe grundsätzlich für jeden einzelnen Verstoss zunächst eine (hypothetische) Einsatzstrafe festzusetzen wäre. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Zuteilung der einzelnen Aktien zeitlich sowie sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass eine derartige Strafzumessung nicht angebracht und aufgrund der Vielzahl der einzelnen Vorgänge nicht zweckmässig erscheint. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die einzelnen Zuteilungen verschuldensmässig durchgehend gleich zu werten sind und es nicht gerechtfertigt erscheint, dass sie in ihrer Gesamtsumme höher ausfallen, als wenn die Liegenschaft(en) als solches an eine oder mehrere ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland veräussert worden wäre. Es rechtfertigt sich daher, die mehrfache Umgehung des Bewilligungsgesetzes einheitlich zu betrachten und eine einzige (Gesamt)Strafe zu bilden, zumal, wie sogleich aufzuzeigen sein wird, ohnehin nur eine Geldstrafe in Frage kommt.
2.1.2 Der gesetzliche Strafrahmen für eine Umgehung der Bewilligungspflicht reicht von Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 28 Abs. 1 BewG).
Das Verschulden des Beschuldigten 1 für die (mehrfache) Umgehung der Bewilligungspflicht fällt insgesamt eher leicht und insbesondere im Vergleich zu den beiden anderen Beschuldigten ein wenig geringer aus. Zu Gunsten des Beschuldigten 1 zu berücksichtigen ist insbesondere, dass er zunächst einen aus seiner Sicht «legalen» Weg der Aktienverteilung gesucht haben dürfte, indem offenbar eine Kotierung auf der BX Berne eXchange zumindest ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Der Beschuldigte 1 war allerdings bei den Besprechungen mit den Banken jeweils anwesend sowie bei der Umsetzung der Kotierung und damit letztlich auch beim Entscheid, eine Listung auf der OTC-X-Plattform vorzunehmen, massgeblich involviert. Wie das Strafgericht dem Beschuldigten 1 zu Recht zu Gute hielt und auch vorgehend dargestellt wurde, war der Beschuldigte 1 selbst nicht Profiteur der Listung und der Aktienverteilung, sondern er war in erster Linie Zudiener des ihm vorgesetzten Beschuldigten 2. Insofern fällt sein Verschulden, wie eingangs erwähnt, leicht tiefer aus, als jenes der anderen beiden Beschuldigten. Weder dieser Umstand noch sein Einwand, wonach er zum damaligen Zeitpunkt ein «Jurist frisch ab Presse» gewesen sei, ändert indessen etwas daran, dass er in subjektiver Hinsicht direktvorsätzlich handelte. In dieser Hinsicht kann vollumfänglich auf das Vorgesagte verwiesen werden (E. IV.9.3.3.6 oben). Es ist aufgrund der Tatsachen erstellt, dass der Beschuldigte 1 stets in der Kenntnis handelte, dass es sich bei der OTC-X-Plattform nicht um eine Börse handelt und daher die nachfolgende Verteilung der Aktien gegen die Bestimmungen des BewG verstösst. Auch, dass Bestrebungen bestanden, die Bewilligungspflicht für EU-Bürger abzuschaffen, kann nicht entlastend berücksichtigt werden, wirkt sich aber auch nicht weiter belastend aus.
Insgesamt ist somit von einem eher leichten Verschulden auszugehen, weshalb eine Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten angemessen erscheint.
2.2 Sanktionsart und Tagessatzbemessung
2.2.1 Bei diesem Strafmass kommt sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB).
Wenn nebeneinander Geldstrafe und Freiheitsstrafe in Betracht fallen, geniesst die Geldstrafe grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe: Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgt, dass bei alternativ zur Verfügung stehenden Sanktionen im Regelfall die Geldstrafe gewählt werden soll, da sie weniger stark in die persönliche Freiheit der betroffenen Person eingreift als die Freiheitsstrafe (vgl. leading case BGE 134 IV 97 E. 4.2.2; bestätigt u.a. in BGE 144 IV 217 E. 3.6., 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Allerdings ist bei der Strafzumessung stets auch die Wirksamkeit einer Strafe massgeblich. So sind bei der Wahl der Sanktionsart als wichtige Kriterien die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 137 II 297 E. 2.3.4; 134 IV 97 E. 4.2; BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.3). Dabei steht den Gerichten bei der Wahl der Strafart ein weiter Ermessensspielraum zu (BGer 6B_1137/2016 vom 25. April 2017 E. 1.7).
Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 1 weist keine Vorstrafen aus (Akten S. 10'737 f.). Es liegen auch ansonsten keine Gründe vor, weshalb sich eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würde. Es ist folglich eine Geldstrafe auszusprechen.
2.2.2 Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe ist von einem monatlichen Nettoverdienst von CHF 12'000.– auszugehen (Akten S. 7). Davon abzuziehen ist zunächst ein Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern, etc. In Anbetracht des Verdienstes seiner Ehefrau sowie der beiden Stiefkinder, welche im jungen Erwachsenenalter sind (vgl. Akten S. 5 und 7), rechtfertigt sich ein weiterer Abzug von 12,5 %, womit sich die Tagessatzhöhe auf CHF 230.– bemisst.
2.3 Täterkomponente
Das Strafgericht führte hinsichtlich der Täterkomponente das Folgende aus: «A____ [Beschuldigter 1] wurde [...] in [...] geboren und ist in [...] bei seinen Eltern mit einer Zwillingsschwester aufgewachsen. In [...] schloss er das Gymnasium mit der Matur ab. Ab [...] studierte er dann an der Universität [...] Jurisprudenz. Er schloss das Studium [...] mit dem Lizentiat ab. Seit anfangs 2005 ist A____ [Beschuldigter 1] bei der N____ resp. bei weiteren mit dieser Gesellschaft verbundenen Unternehmen angestellt und damit für den Mitbeschuldigten B____ [Beschuldigter 2] tätig. Er bekleidete – quasi ex officio – für die Immobiliengesellschaft 1, die Immobiliengesellschaft 2 und die E____ [Immobilienholdinggesellschaft] das Amt des Verwaltungsratspräsidenten, wobei er auch in der Geschäftsführung dieser Gesellschaften direkt oder indirekt tätig war und auch heute noch ist. Zwischen [...] und [...] absolvierte er eine Ausbildung zum eidgenössisch diplomierten Steuerexperten, die er ohne Abschluss beendete. A____ [Beschuldigter 1] ist verheiratet. Seine Ehefrau brachte aus einer früheren Beziehung zwei Kinder (Jahrgang [...] und [...]) mit in die Ehe. Er wohnt aktuell in [...] (Akten S. 5–6). Sein persönlicher Hintergrund ist somit unauffällig. Abgesehen von einer Busse aus dem SVG-Bereich weist A____ [Beschuldigter 1] denn auch keine Vorstrafen auf (Akten S. 10).» Diese Angaben treffen inhaltlich zu, jedoch ist zu ergänzen, dass die erwähnte Vorstrafe im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlich ist (Akten S. 10'737 f.). Seine persönlichen Verhältnisse sind insgesamt neutral zu werten. Entgegen der Auffassung des Strafgerichts, ist auch keine erhöhte Strafempfindlichkeit zu erblicken. Familiäre und berufliche Gründe führen grundsätzlich nicht zu einer Strafreduktion (vgl. Mathys, a.a.O., Rz. 353 f.). Inwiefern die auszusprechende (Geld-)Strafe den Beschuldigten 1 familiär oder beruflich in aussergewöhnlichem Masse beeinträchtigen sollte, ist nicht ersichtlich, zumal insbesondere nicht damit zu rechnen ist, dass er seine Anstellung aufgrund der vorliegenden Verurteilung verlieren wird.
2.4 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder Straferhöhung
2.4.1 Lange Verfahrensdauer
2.4.1.1 Die Beschuldigten monieren allesamt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Das Beschleunigungsgebot leitet sich aus Art. 29 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung (SR 101, BV) und Art. 5 StPO ab und verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um den Beschuldigten nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfahrens auszusetzen (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.512/2001 vom 18. Dezember 2001 E. 11.c.bb; Wohlers, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 5 N 2). Daraus folgt u.a., dass die Beteiligten – in erster Linie die beschuldigte Person – Anspruch auf einen Entscheid haben, sobald ein solcher gefällt werden kann (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 138). Der Zeitpunkt, ab dem die für das Beschleunigungsgebot zu beachtende massgebliche Periode zu laufen beginnt, ist die Einleitung der Strafuntersuchung gegen die betroffene Person bzw. der Zeitpunkt, an dem die beschuldigte Person darüber in Kenntnis gesetzt wurde (BGE 143 IV 373 E. 1.3).
Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln (BGE 143 IV 373 E. 1.3, 117 IV 124 E. 3; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.1, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2). Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3). Zu gewichten ist insbesondere die Schwere des Tatvorwurfs, der Umfang und die Schwierigkeit des Falles, ob die Behörden und Gerichte oder der Angeschuldigte durch ihr Verhalten zur Verfahrensverzögerung beigetragen haben sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Betroffenen (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3, 124 I 139 E. 2c mit Hinweis; BGer 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3, 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2, 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013 E. 2.2; AGE SB.2020.54 vom 21. März 2020 E. 9.10).
Das Bundesgericht sah etwa keine Verletzung des Gebots bei einer Dauer des (kantonalen) Verfahrens – inklusive Rückweisung des Bundesgerichts – von etwas über sechs Jahren (BGer 6S.467/2004 vom 11. Februar 2005 E. 2.2.2), bei drei Jahren von der Eröffnung der Untersuchung bis zum erstinstanzlichen Urteil bei relativ umfangreichen Akten und mehreren Mitangeklagten (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3) sowie bei einer (kantonalen) Verfahrensdauer von siebeneinhalb Jahren (BGer 6B_164/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 4.4.2).
2.4.1.2 Die Strafuntersuchung wurde gegen die Beschuldigten 2 und 3 im Jahr 2012 und gegen den Beschuldigten 1 im Jahr 2014 eröffnet. Anklage wurde am 24. September 2015 erhoben. Es handelt sich vorliegend um einen überaus komplexen Sachverhalt mit entsprechend umfangreichen Verfahrensakten. Die Staatsanwaltschaft hatte eine Vielzahl an Untersuchungshandlungen vorzunehmen, namentlich auch rechtshilfeweise auf nationaler und internationaler Ebene. Die Dauer des Untersuchungsverfahrens ist im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden und wird im Übrigen – für sich alleine – auch von keiner Partei bemängelt.
Zu Recht weisen die Beschuldigten auf den Entscheid des Appellationsgerichts BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 hin, welcher eine Rechtsverzögerung durch das Strafgericht festgestellt hat (vgl. E. 4). Das Urteil des Strafgerichts wurde den Parteien am 21. November 2016 mündlich eröffnet, die schriftliche Urteilsbegründung hingegen erst im April 2018 zugestellt. Diese Dauer ist deutlich zu lang. Allerdings hat bereits das Appellationsgericht im erwähnten Entscheid zutreffend darauf hingewiesen, dass es sich vorliegend um ein Strafverfahren handelt, dem Tatbestände des Wirtschaftsstrafrechts zugrunde liegen, welche praxisgemäss als komplex gelten (BGE 119 Ib 311 E. 5b; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Eckle gegen Deutschland vom 15. Juli 1982, [Nr. 8130/78], § 37 und 89). Ausserdem handelt es sich vom Aktenumfang, aber auch von den tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten her um einen überdurchschnittlich aufwendigen Fall (AGE BES.2018.29 vom 20. Juni 2018 E. 4.2 f.), was wohl von keiner Partei in Frage gestellt wird. Diese Umstände sind bei der Bemessung der Strafreduktion zu berücksichtigen. In Anbetracht dessen, dass sich auch die Gesamtdauer des Strafverfahrens als zu lang präsentiert und zu einer entsprechenden Strafreduktion führt (vgl. sogleich), die Dauer für die Urteilsbegründung indessen massgeblich dazu beigetragen hat sowie unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Tatvorwürfe, erscheint eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 10 % bzw. in Bezug auf den Beschuldigten 1 um fünf Tagessätze als gerechtfertigt.
Die Beschuldigten sind unisono der Auffassung, auch das Berufungsverfahren habe zu lange gedauert und es müsse eine zusätzliche Reduktion der Strafen geben (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 59 f., Akten S. 11'450 f.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 754 ff., Akten S. 11'313 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 227 ff., Akten S. 11'382). Es trifft zu, dass das zweitinstanzliche Verfahren seit Eingang der Berufungserklärungen bis zur Berufungsverhandlung rund 4,5 Jahre in Anspruch genommen hat. Von den Beschuldigten nicht geltend gemacht wird indessen, dass das Berufungsverfahren eigentliche Perioden von Untätigkeit im Sinne von «krassen Zeitlücken» an den Tag legte (vgl. dazu Summers, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 5 StPO N 8 sowie fn. 34). Die Darstellung des Instruktionsverfahrens zeigt vielmehr das Gegenteil: Es gab keine langen Perioden, in welchen keine Verfahrenshandlung erfolgten. Ausserdem wurden nicht nur unzählige Eingaben an das Gericht gerichtet, sondern wurden auch eine Vielzahl von Nebenverfahren angestossen (vgl. zu einer Darstellung des Verfahrensgangs auch im Sachverhalt oben). Namentlich der Beschuldigte 2 stört sich denn auch besonders daran, dass die Ansetzung der Berufungsverhandlung nicht zeitnaher erfolgt ist. Es bedarf aber keiner besonderen Ausführungen, dass die Ansetzung einer Berufungsverhandlung während einem laufenden Ausstandsverfahren gegen ein Spruchkörpermitglied mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass die Immobilienholdinggesellschaft ein Strafverfahren gegen ein Mitglied des vorinstanzlichen Spruchkörpers angestossen hatte, dessen Ausgang einen massgeblichen Einfluss auf das vorliegende Verfahren zeitigt bzw. insbesondere bei einer entsprechenden Verurteilung hätte zeitigen können (vgl. dazu E. II.2.3 oben). Angesichts dieser Umstände erweist sich der Vorwurf der Beschuldigten daher als unbegründet.
Den Beschuldigten ist jedoch insofern zu folgen, dass sich die Verfahrensdauer insgesamt als zu lange präsentiert, dauert das kantonale Verfahren doch seit nunmehr rund zehn Jahren an. Wie bereits erwähnt, ist bei der Bemessung einer angemessenen Strafreduktion jedoch zu beachten, dass die Dauer für die Ausfertigung des erstinstanzlichen Urteils, welche einen namhaften Anteil an der Verfahrensdauer ausmacht, bereits separat berücksichtigt wurde. Insofern ist die gesamthafte Verfahrensdauer zu relativieren. Angesichts der Schwere der Tatvorwürfe und insbesondere angesichts der umfangreichen und komplexen Materie rechtfertigt sich eine weitere Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 10 % bzw. fünf Tagessätze.
2.4.2 Vermindertes Strafbedürfnis infolge Zeitablauf
Von der Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO ist der Zumessungsgrund des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB zu unterscheiden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen). Demgemäss mildert das Gericht die Strafe, wenn das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat. In zeitlicher Hinsicht kommt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zur Anwendung, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (Wiprächtiger/Keller, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 48 StGB N 40 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Sind sowohl die Voraussetzungen einer Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO als auch diejenigen gemäss Art. 48 lit. e StGB erfüllt, sind sie nebeneinander anzuwenden (BGer 6B_260/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.3.5 mit Hinweisen).
Der Tatbestand der Umgehung der Bewilligungspflicht wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe unter Strafe gestellt. Die Verfolgungsverjährung tritt somit 10 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB).
Die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die Anlegenden erfolgte zwischen dem 26. September 2007 und dem 14. Dezember 2009 (vgl. die Auflistung im angefochtenen Urteil S. 129 f.). Damit ist im heutigen Zeitpunkt die Zweidrittelgrenze erreicht. Da der Beschuldigte 1 auch die zweite Voraussetzung – Wohlverhalten seit der Tat – ohne weiteres erfüllt, gelangt der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB zur Anwendung, wobei aufgrund der deutlichen Überschreitung der Zweidrittelgrenze eine zusätzliche namhafte Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 20 % bzw. 10 Tagessätze angemessen erscheint.
2.4.3 Weitere Gründe
Weitere Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Das Strafgericht berücksichtigte zwar die Umstände rund um die Festnahme und den polizeilichen Gewahrsam des Beschuldigten 1 vom 5. Juni 2014 strafmindernd (angefochtenes Urteil S. 152; vgl. auch die Ausführungen des Beschuldigten 1: Akten S. 11'446 f.). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Wie das Strafgericht ebenso darlegt und vom Beschuldigten 1 denn auch nicht substantiiert bestritten wird, sind weder der Festnahmegrund noch die Verhältnismässigkeit des Polizeigewahrsams an sich zu beanstanden. Was die Umstände rund um die Festnahme anbelangt (Festnahme frühmorgens vor seiner Familie und seine Kontrolle auf dem Polizeiposten) ist jedoch der Staatsanwaltschaft zu folgen. Es ist zwar absolut nachvollziehbar, dass sich eine entsprechende Zuführung durch die Polizei als überaus unangenehm erweist und als erniedrigend empfunden werden kann. Jedoch ist dies einer Festnahme, mit welcher allfällige Absprachen verhindert werden soll, inhärent und kann nicht per se zu einer Strafminderung führen. Auch dass der Beschuldigte 1 ein Dossier zu sehen bekam, welches die Unterlagen für eine allfällige Haftanordnung beinhaltet (vgl. dazu auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, Akten S. 11'561 f.) ändert daran nichts. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der fallführende Staatsanwalt den Beschuldigten 1 damit unter Druck setzen oder etwas dergleichen erreichen wollte.
Auch eine Straferhöhung aufgrund des Nachtatverhaltens des Beschuldigten 1 fällt ausser Betracht, sind doch die Hintergründe der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Umwandlung von Inhaber- in Namenaktien zu wenig bekannt und wäre ein allfälliger Verlust der Aktionärsstellung selbst gemäss Ausführungen der Staatsanwaltschaft noch nicht eingetreten (Akten S. 11'204).
2.5 Modalitäten des Vollzugs
In Würdigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsfaktoren ist für den Beschuldigten 1 nach dem Gesagten eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 230.– auszusprechen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Eine unbedingte Strafe ist nur auszusprechen, wenn der zu beurteilenden Person eine ungünstige Legalprognose zu stellen ist (Schneider/Garré, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2019, Art. 42 StGB N 38).
Der Beschuldigte 1 weist keine Vorstrafen auf (Akten S. 10'737 f.) und es liegen – obschon ihm keine besondere Einsicht in das Unrecht seiner Taten attestiert werden kann – auch ansonsten keine Gründe vor, welche auf eine ungünstige Legalprognose schliessen liessen. Die Geldstrafe ist somit mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).
2.6 Ergebnis
Zusammenfassend ist der Beschuldigte 1 zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 230.– mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren, zu verurteilen.
3. Strafzumessung Beschuldigter 2
3.1 Einsatzstrafe und hypothetische Einsatztrafen
3.1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt I
3.1.1.1 Ausgangspunkt für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet der Strafrahmen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB für den Sachverhaltskomplex gemäss Anklagepunkt I, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahre vorsieht. Da es sich dabei jedoch nicht um eine Mindeststrafandrohung handelt (vgl. zur «Mindeststrafe» Niggli, a.a.O., Art. 158 StGB N 177 ff.), können auch (Geld-)Strafen unter einem Jahr verhängt werden.
3.1.1.2 Hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten ist zum einen die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts zu berücksichtigen. Damit wird vereinfacht ausgedrückt der vom Täter verschuldete objektive Erfolg bezeichnet (sog. Erfolgsunwert) bzw. das Ausmass der Gefährdung (BGE 129 IV 6 E. 6.1; 104 IV 35 E. 2a). Dem Deliktsbetrag kommt bei Vermögensdelikten bei der Bewertung der Tatschwere eine erhebliche Bedeutung zu. Seine Höhe indiziert massgeblich die Einschätzung des Verschuldens (BGer 6B_964/2014 vom 2. April 2016 E. 1.4.3, 6S.90/2004 vom 3. Mai 2004 E. 1.2.3; so auch schon BGE 78 IV 134 E. 1; vgl. auch Mathys, a.a.O., Rz. 105). Dieser Deliktsbetrag fällt hinsichtlich des vorliegenden Schuldspruchs äussert hoch aus. Die beiden Beschuldigten 2 und 3 haben sich bei der Aktienverteilung in mittäterschaftlichem Vorgehen 2'338'000 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zum Nennwert von CHF 1.– pro Aktie zugeteilt. Der Deliktsbetrag beläuft sich demnach auf rund CHF 2.3 Mio., wobei der Beschuldigte 2 persönlich rund zur Hälfte im Umfang von CHF 1.16 profitierte. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist ferner, dass die beiden Beschuldigten sich durch die Zuteilung der Aktienmehrheit die Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft sicherten und damit diejenigen deutschen Anlegenden, welche Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhielten, faktisch um ihre Einlagen gebracht haben. Zu Recht hat das Strafgericht ferner berücksichtigt, dass der Beschuldigte 2 als Kopf der ganzen Sache anzusehen ist, der von Beginn weg als Strippenzieher im Hintergrund agierte. Es kann ihm zwar im Zweifel zu Gute gehalten werden, dass er die deutschen Anlegenden zu Beginn womöglich noch wie versprochen an den Immobiliengesellschaften teilhaben lassen wollte und es ihm lediglich um eine Umgehung der Bewilligungspflicht – ob nun legal oder illegal – ging. Dafür würde sprechen, dass etwa bei der von ihm mehrfach erwähnten [...], bei welcher das BewG offenbar kein Thema war, teilweise dieselben Personen tatsächlich von Beginn weg beteiligt worden sind. Jedoch hat er nicht nur, wie vom Strafgericht festgehalten, die für die Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden ungünstige Vertragssituation, sondern insbesondere auch den Umstand, dass diese sich aufgrund der Gesetzeslage rund um das BewG vollständig auf F____, den Beschuldigten 3 und ihn verlassen mussten, erkannt und die Gelegenheit skrupellos ausgenutzt. Dabei hat er eine nicht unerhebliche kriminelle Energie (vgl. zum Begriff: Mathys, a.a.O., Rz. 89 ff.) an den Tag gelegt. Unter dem Vorwand der Bestimmungen des BewG wurde von den involvierten Parteien verhindert, dass die Anlegenden Einblick in die Tätigkeiten der beiden Immobiliengesellschaften erhalten und durch die Bildung der Holdingstruktur vermochte der Beschuldigte 2 sodann eine für die Anlegenden zusätzlich unübersichtliche Situation zu schaffen, wurden doch drei verschiedene Gesellschaften zusammengeführt, von denen die Immobiliengesellschaft 3 sowie deren Liegenschaft aus Geldern der Immobiliengesellschaft 1 finanziert wurden, welche von den beiden Beschuldigten 2 und 3 ohne Wissen und Zustimmung der deutschen Anlegenden vereinnahmt wurden. Die Anlegenden hatten keine Kenntnis von den jeweiligen Hintergründen und den Aktionärsverhältnissen. Auch bei der Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Holdinggesellschaft ging der Beschuldigte 2 durchwegs planmässig vor, indem die Einbringungswerte mit den Beschuldigten 1 und 3 so durchgerechnet wurden, dass sich die beiden Beschuldigten 2 und 3 die Aktienmehrheit an der Immobilienholdinggesellschaft zuteilen konnten, die Einbringung selbst in anonymer Weise bzw. über eine mit dem Investment Pool 1____ zu verwechseln ähnlich lautende ad hoc-Personengesellschaft vorgenommen und den Anlegenden die Stellung der beiden Beschuldigten als Mehrheitsaktionäre bis zuletzt verschleiert wurde. Das objektive Verschulden ist aufgrund dieser Ausführungen im oberen mittleren Bereich anzusiedeln, erweist sich daher gerade noch als mittelschwer.
3.1.1.3 In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten ist zunächst zu berücksichtigen, dass, wie dargelegt, das Appellationsgericht zwar der Auffassung ist, dass der Beschuldigte 2 das gesamte Anlagevorhaben ursprünglich mit der Absicht ins Rollen brachte, den deutschen Anlegenden die Möglichkeit zu verschaffen, Immobilien in der Schweiz zu erwerben, und er selbst lediglich über seine Tätigkeiten mit seiner N____ finanziell profitieren wollte. Dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass er die Gelegenheit, sich selbst zum Schaden der deutschen Anlegenden am Vorhaben zu bereichern, erkannte und diese direktvorsätzlich ausnutzte. Der Beschuldigte 2 ist, wie er selbst ausführt (vgl. etwa Akten S. 11'572 f.), Unternehmer und führt verschiedene Gesellschaften. Aus finanzieller Not hat er mit anderen Worten nicht gehandelt. Seine Beweggründe lagen einzig in der eigenen persönlichen Bereicherung. Die subjektiven Tatkomponenten vermögen das Verschulden des Beschuldigten 2 daher nicht zu relativieren.
3.1.1.4 Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten 2 damit gerade noch mittelschwer, weshalb eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen erscheint. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
3.1.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt C
Vom Verschulden her ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt C zu beurteilen.
In objektiver Hinsicht ist zunächst auf den Deliktsbetrag zu verweisen, welcher mit CHF 1'070'000.– ebenfalls beträchtlich ausfällt. Der Beschuldigte 2 profitierte mit CHF 300'000.– direkt in Form einer vermeintlichen Provisionszahlung und CHF 500'000.– flossen der Immobilienholdinggesellschaft (welche damals noch unter ihrem alten Firmennamen lief) zu, über welche die beiden Beschuldigten 2 und 3 in der Folge die Einbringung der drei Immobiliengesellschaft sowie die Aktienverteilung vollzogen, welche dem Sachverhalt gemäss Anklagepunkt I zugrunde liegt. Hinsichtlich der kriminellen Energie, welche der Beschuldigte 2 an den Tag legte, gilt grundsätzlich das soeben unter dem vorgehenden Schuldspruch Ausgeführte: Der Beschuldigte 2 hat sich das u.a. von ihm erarbeitete Konzept zur Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1 und zum Erwerb von deren Liegenschaftskomplexes skrupellos ausgenutzt. Er scheute dabei auch keinen Aufwand, indem er mit der Bank 1____ die vorzeitige Ablösung des Hypothekarkredits aushandelte, wobei der Beschuldigte 2 und 3 hierfür zwei Aktienkaufverträge erstellten und öffentlich beurkunden liessen, und mit der Bank 2____ einen neuen Hypothekarkredit aushandelte, um sich in der Folge zusammen mit dem Beschuldigten 3 an den neu erhältlich gemachten Mitteln von CHF 1.75 Mio. mit über der Hälfte zu bedienen. Das objektive Tatverschulden kann aufgrund des Gesagten nicht mehr als leicht bezeichnet werden. Vielmehr ist dies zwischen leicht und mittelschwer einzustufen.
In Bezug auf die subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend Anklagepunkt I verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 oben). Dies vermag das Verschulden des Beschuldigten 2 nicht zu relativieren.
Insgesamt ist das Tatverschulden für diesen Schuldspruch zwischen leicht und mittelschwer einzustufen. Es rechtfertigt sich daher eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 14 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt auch diesbezüglich die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
3.1.3 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt H
3.1.3.1 Dieser Schuldspruch dreht sich um die Aufstockung der Hypothek auf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 vom 7. Juli 2006 und die Verwendung der daraus erhältlich gemachten Mittel.
In Bezug auf die kriminelle Energie, welche der Beschuldigte 2 an den Tag legte, kann grundsätzlich auf das Vorgesagte verwiesen werden. Der Beschuldigte 2 ging auch bei diesem Vorgang ohne jegliche Skrupel vor. So handelte er die Hypothekaraufstockung mit der Bank aus, indem er dieser hinsichtlich der Verwendung der Mittel schamlos Unwahrheiten erzählte und den inkriminierten Geldbetrag über ein von ihm betreutes Konto einer Kundin seiner N____ durchlaufen liess. Der Deliktsbetrag fällt in diesem Anklagepunkt mit CHF 150'000.– zwar ebenfalls nicht unwesentlich aus, jedoch ist er weitaus tiefer als bei den beiden zuvor beurteilten Schuldsprüchen, wobei sich der Beschuldigte 2 persönlich im Umfang von CHF 75'000.– bereicherte. Die andere Hälfte erhielt der Beschuldigte 3. Namentlich aufgrund des im Vergleich zu den vorigen Schuldsprüchen deutlich geringeren Deliktbetrags ist das objektive Verschulden daher als gerade noch leicht einzustufen.
In Bezug auf die subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend Anklagepunkt I und C verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 und E. V.3.1.2 oben). Der Beschuldigte 2 handelte direktvorsätzlich und mit dem einzigen Motiv, sich selbst und den Beschuldigten 3 zu bereichern. Die subjektive Tatkomponente vermag das Verschulden des Beschuldigten 2 daher nicht zu relativieren.
Insgesamt wiegt das Tatverschulden für diesen Schuldspruch damit gerade noch leicht. Es rechtfertigt sich in dieser Hinsicht eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten.
3.1.3.2 Bei diesem Strafmass kommt nach dem Grundsatz der lex mitior sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 2 weist keine Vorstrafen aus (Akten S. 10'735 f.). Da auch ansonsten keine Gründe vorliegen, welche eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, ist eine Geldstrafe auszusprechen.
3.1.3.3 Zusammenfassend ist als Einsatzstrafe für den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen einzusetzen.
3.1.4 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt B
Verschuldensmässig deutlich dahinter kommt der Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt B zu liegen. In objektiver Hinsicht ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Deliktsbetrag mit CHF 88'500.– im Vergleich zu den anderen Schuldsprüchen relativ gering ausgefallen ist. Insbesondere ist jedoch ferner zu Gunsten des Beschuldigten 2 zu werten, dass er in diesem Anklagepunkt nicht in eigener Bereicherungsabsicht handelte. Sein Motiv lag einzig darin, namentlich dem Beschuldigten 3 einen Vermögensvorteil zu gewähren. Insgesamt erweist sich das Tatverschulden des Beschuldigten 2 als eher leicht und es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten. Da sich auch in Bezug auf diesen Schuldspruch eine Freiheitsstrafe nicht zu rechtfertigen lässt, ist eine Geldstrafe auszusprechen.
3.1.5 Urkundenfälschung gemäss Anklagepunkt B
Sodann ist die hypothetische Einsatzstrafe für die Urkundenfälschung in Bezug auf die Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 gemäss Anklagepunkt B festzusetzen. Der Tatbestand der Urkundenfälschung sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor (Art. 251 Ziff. 1 StGB).
Die zu beurteilende Urkundenfälschung diente dem Beschuldigten 2 zur Vertuschung des Umstands, dass der Immobiliengesellschaft 2 von den Einlagen der Anlegenden rund CHF 90'000.– zu wenig zugegangen ist, sondern mehrheitlich vom Beschuldigten 3 einbehalten wurde und ein kleinerer Anteil der Immobiliengesellschaft 1 zugeflossen ist. Dabei hat er das errichtete Konstrukt, welches den deutschen Anlegenden jegliche Einsicht in die (für diese treuhänderisch gegründeten) Immobiliengesellschaften verwehrte, schamlos ausgenutzt. Jedoch zeigt dies auch, dass er beim konkreten Vorgehen – dem eigentlichen Fälschen der Buchhaltung – nicht sonderlich raffiniert vorgehen musste. Wie unter vorgehender Erwägung in Bezug auf den Schuldspruch wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung ist zu Gunsten des Beschuldigten 2 zu berücksichtigen, dass sein Motiv nicht in der eigenen Bereicherung lag. Ebenso fällt ins Gewicht, dass ein Grossteil der ihn belastenden Tatkomponenten bereits mit der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung abgegolten ist. Innerhalb des Tatbestands der Urkundenfälschung ist sein Verschulden daher als eher leicht zu werten, womit ebenso eine hypothetische Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten gerechtfertigt erscheint, wobei sich eine Freiheitsstrafe auch in diesem Punkt nicht begründen lässt. Es ist somit eine hypothetische Geldstrafe von 100 Tagessätzen einzusetzen.
3.1.6 Umgehung der Bewilligungspflicht
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen in Bezug auf den Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. V.2.1 oben).
Zu Gute gehalten kann auch dem Beschuldigten 2, dass er zunächst einen aus seiner Sicht «legalen» Weg der Aktienverteilung gesucht haben dürfte, indem offenbar eine Kotierung auf der BX Berne eXchange zumindest ernsthaft in Betracht gezogen wurde. Allerdings hat er den Entscheid, die Listung auf der ausserbörslichen OTC-X-Plattform zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten getroffen und mitgetragen. Wie erwähnt, wiegt das Verschulden des Beschuldigten 2 schwerer als jenes des Beschuldigten 1: Die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden war im alleinigen Interesse der Beschuldigten 2 und 3. Sie konnten sich damit nicht nur der Zinslast entledigen, sondern sicherten sich durch die Zuteilung der Aktien den zwischenzeitlich eingetretenen Mehrwert des Anlagekonstrukts sowie die Kontrolle über die Geschicke der Immobilienholdinggesellschaft und damit auch deren Tochtergesellschaften. In subjektiver Hinsicht ist ferner zu berücksichtigen, dass er dabei direktvorsätzlich handelte (vgl. auch E. IV.9.3.3.6 oben). Es ist erstellt, dass auch der Beschuldigte 2 stets in der Kenntnis handelte, dass es sich bei der OTC-X-Plattform nicht um eine Börse handelt und daher die nachfolgende Verteilung der Aktien gegen die Bestimmungen des BewG verstösst. Auch in Bezug auf den Beschuldigten 2 ist der Umstand, dass Bestrebungen bestanden, die Bewilligungspflicht für EU-Bürger abzuschaffen, neutral zu werten.
Insgesamt ist somit noch von einem noch eher leichten Verschulden auszugehen, und die Einsatzstrafe auf 60 Strafeinheiten festzusetzen. Da sich auch diesbezüglich keine Freiheitstrafe rechtfertigt (vgl. E. V.3.1.3.2 oben), ist für die mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht als hypothetische Einsatzstrafe auf eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu erkennen.
3.2 Gesamtstrafenbildung
Bei der Bemessung der Gesamtstrafe müssen die einzelnen Straftaten in einem selbständigen Schritt gewürdigt werden. Nach der Praxis des Bundesgerichts sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit sowie die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2; Ackermann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 49 StGB N 122a).
Vorliegend weisen die verschiedenen Tatbestände insbesondere in sachlicher und situativer Hinsicht einen engen Konnex auf: Sie stehen allesamt im Kontext des Anlagekonstrukts, welches ursprünglich mit der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und dem Kauf deren Liegenschaften errichtet wurde. Insbesondere die beiden Schuldsprüche gemäss Anklagepunkt B stehen dabei in einem besonders engen Verhältnis, betreffen sie doch den genau gleichen Lebenssachverhalt. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass sich ein Grossteil der Tatbestände gegen das gleiche Rechtsgut – das Vermögen – richten. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte leicht verringert.
Die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. I der Anklage von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird daher in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. C um acht Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe erhöht.
In gleicher Weise wird die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage von Geldstrafe von 200 Tagessätzen für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die Urkundenfälschung gemäss lit. B der Anklage um jeweils 70 Tagessätze Geldstrafe erhöht. Für die Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt in Anwendung des Asperationsprinzips eine weitere Erhöhung um 20 Tagessätze, womit eine Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätze resultiert.
3.3 Tagessatzbemessung
Die finanzielle Situation des Beschuldigten 2 erweist sich als unübersichtlich; festzustellen ist aber, dass er in überaus guten finanziellen Verhältnissen lebt (vgl. etwa die Vermögensübersicht der Staatsanwaltschaft, Akten S. 22 ff.). Auch über seine aktuellen Einkommensverhältnisse ist wenig bekannt, zumal er sich im Juni 2007 zwischenzeitlich nach [...] abgemeldet hatte (vgl. Akten S. 18; vgl. dazu auch SB [...] / 639 ff.). Aufgrund der Steuerunterlagen der Jahre 2005, 2006 und jenen aus dem Jahr 2007 bis zu seiner Abmeldung (vgl. etwa SB [...] / 452, 454, 474 ff., 533 ff., 564 ff., 619) rechtfertigt es sich von einem Jahresnettoeinkommen von CHF 220'000.– auszugehen. Nebst einem Pauschalabzug von 30 % für Krankenkasse, Steuern, etc. erscheint ein weiterer Abzug von 15 % für seine familiären Verpflichtungen angemessen, womit sich die Tagessatzhöhe auf rund CHF 330.– bemisst.
3.4 Täterkomponenten
Hinsichtlich der allgemeinen Täterkomponente erwog das Strafgericht das Folgende: «B____ [Beschuldigter 2] ist [...] in [...] geboren. Er ist geschieden und Vater von zwei Töchtern. B____ [Beschuldigter 2] beantwortete sowohl im Untersuchungsverfahren als auch vor Gericht keine Fragen zu seiner Person (HV-Prot. S. 16; Akten S. 16), so dass seine Biographie grösstenteils im Dunkeln bleibt. Bekannt ist immerhin, dass er Chef des [...] Treuhandunternehmens N____ ist und mit zahlreichen weiteren Firmen in Verbindung steht (Akten S.18-20). Aktenkundig ist des Weiteren, dass er sich im Juni 2007 von seinem damaligen Wohnort [...] abmeldete und seinen Wohnsitz nach [...] verlegte. Dieser Wohnsitzwechsel wurde von der Steuerverwaltung des Kantons [...] indes nicht akzeptiert, da B____ [Beschuldigter 2] in Würdigung der gesamten Umstände nach wie vor im Kanton [...] den steuerrechtlichen Wohnsitz habe. B____ [Beschuldigter 2] würde eine erhebliche Anzahl Aufenthaltstage im Kanton [...] verbringen, zumal seine zwei (damals) minderjährigen Töchter und seine Lebenspartnerin im Kanton [...] leben würden. Zudem sei die operative Tätigkeit der N___, für die er verantwortlich sei, im Kanton [...]. Die Beziehung zu [...] sei bei B____ [Beschuldigter 2] nur geschäftlicher Natur (dazu SB [...] 3 / 741-745). Wie es sich damit verhält, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden und kann offen [gelassen werden], zeigt aber die Umtriebigkeit eines international tätigen Geschäftsmanns. In finanzieller Hinsicht lässt sich den Akten entnehmen, dass B____ [Beschuldigter 2] in ausgesprochen vermögenden Verhältnissen lebt (Akten S. 23-43). Er legte anlässlich seines Schlusswortes in der Hauptverhandlung dar, dass er sich die N____ und damit seine komfortable Vermögenslage in all den Jahren quasi aus dem Nichts erarbeitet habe (HV-Prot. S. 202-203), was glaubhaft erscheint und die positiven Eigenschaften seiner Umtriebigkeit, Geschäftstüchtigkeit und Hartnäckigkeit zeigt». Dem ist nichts beizufügen. Die Täterkomponenten des Beschuldigten 2 sind neutral zu werten. Ebenso neutral wirkt sich seine Vorstrafenlosigkeit sowie die mangelnde Einsichtigkeit und Reue aus.
Das Strafgericht hielt dem Beschuldigten 2 eine erhöhte Strafempfindlichkeit aufgrund seiner privaten und beruflichen Situation zu Gute. Dem kann nicht gefolgt werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist nur bei aussergewöhnlichen Umständen von einer erhöhten Strafempfindlichkeit auszugehen. Solche sind vorliegend weder ersichtlich noch werden sie geltend gemacht. Familiäre und berufliche Gründe genügen für sich alleine nicht, eine Strafreduktion zu rechtfertigen (Mathys, a.a.O., Rz. 352 ff., mit Hinweisen).
3.5 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder Straferhöhung
3.5.1 Auch beim Beschuldigten 2 ist die lange Verfahrensdauer und damit einhergehend die (teilweise bereits vom Appellationsgericht festgestellte) Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd zu berücksichtigen.
Für die theoretischen Grundlagen sowie die einzelnen Verletzungen kann auf das bereits Gesagte in Bezug auf den Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. V.2.4.1 oben). Die vom Beschuldigten 2 geltend gemachte Reduktion um 40 % ist deutlich zu hoch. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb beim Beschuldigten 2 aufgrund der langen Dauer für die erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die insgesamt lange kantonale Verfahrensdauer über die in Bezug auf den Beschuldigten 1 als angemessen erachtete Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe von je rund 10 % bzw. insgesamt auf rund 20 % hinauszugehen wäre.
Die Freiheitsstrafe ist nach dem Gesagten um insgesamt sieben Monate auf 25 Monate und die Geldstrafe um insgesamt 72 Tagessätze auf 288 zu reduzieren.
3.5.2 Eine weitere Reduktion erfolgt aufgrund des Zumessungsgrunds des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB. Wie der Beschuldigte 2 zutreffend ausführt, tritt die Verfolgungsverjährung für den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung 15 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB). Auch diesbezüglich ist somit die Zweidrittelgrenze erreicht. Im Übrigen kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. V.2.4.2 oben). Die vom Beschuldigten 2 ersuchte Reduktion um 30 % erscheint daher zu hoch. Analog zum Beschuldigten 1 ist eine weitere Reduktion um 20 % vorzunehmen. Die Freiheitsstrafe ist daher abermals um sieben Monate auf 18 Monate und die Geldstrafe um weitere 72 Tagessätze auf 216 zu reduzieren.
3.5.3 Weitere Strafmilderungs- oder Strafminderungsgründe sind keine ersichtlich.
3.6 Modalitäten des Vollzugs
Bei diesem Strafmass kann nicht nur der Vollzug der Geldstrafe sondern auch jener der Freiheitsstrafe aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB; zu den Voraussetzungen vgl. E. V.2.5 oben).
Der Beschuldigte 2 weist keine Vorstrafen auf (Akten S. 10'735 f.) und es liegen – obschon auch dem Beschuldigten 2 keine besondere Einsicht in das Unrecht seiner Taten zu Gute gehalten werden kann – auch ansonsten keine Gründe vor, welche auf eine ungünstige Legalprognose schliessen liessen. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind somit mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).
3.7 Ergebnis
Zusammenfassend ist der Beschuldigte 2 somit zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 216 Tagessätzen zu CHF 330.– zu verurteilen, wobei ihm jeweils der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.
4. Strafzumessung Beschuldigter 3
4.1 Einsatzstrafe und hypothetische Einsatztrafen
4.1.1 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt I
Ausgangspunkt für die Bemessung der schuldangemessenen Strafe bildet auch beim Beschuldigten 3 der Strafrahmen der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB für den Sachverhaltskomplex gemäss Anklagepunkt I, der eine Freiheitsstrafe von einem bis zu fünf Jahre vorsieht, wobei auch eine Geldstrafe möglich ist (vgl. bereits E. V.3.1.1.1 oben).
Grundsätzlich kann hinsichtlich der objektiven Tatkomponenten auf das bereits Gesagte betreffend den Beschuldigten 2 verwiesen werden (E. V.3.1.1.2 oben). Der Deliktsbetrag fällt mit rund 2.3 Mio. äussert hoch aus, wobei der Beschuldigte 3 persönlich rund zur Hälfte im Umfang von CHF 1.178 Mio. profitierte. Verschuldenserhöhend zu berücksichtigen ist ferner, dass die beiden Beschuldigten sich durch die Zuteilung der Aktienmehrheit die Kontrolle über die Immobilienholdinggesellschaft sicherten und damit diejenigen deutschen Anlegenden, welche Aktien der Immobilienholdinggesellschaft erhielten, faktisch um ihre Einlagen gebracht haben. Zwar ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte 2 als der Kopf der Sache anzusehen ist. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Beschuldigte 3 reiner Befehlsempfänger gewesen wäre. Im Gegenteil, das gesamte Anlagekonstrukt kam auch gemäss eigener Angaben überhaupt erst durch den Beschuldigten 3 ins Rollen und hatte er verschiedentlich – insbesondere in der Phase der Investorensuche – direkten Kontakt mit den Anlegenden. Es kann ihm zwar im Zweifel ebenso zu Gute gehalten werden, dass er die deutschen Anlegenden zu Beginn womöglich noch wie versprochen an den Immobiliengesellschaften teilhaben lassen wollte, und es ihm lediglich um eine Umgehung der Bewilligungspflicht – ob nun legal oder illegal – ging. Jedoch gilt auch für ihn nichts Anderes als für den Beschuldigten 2: Er hat nicht nur, wie vom Strafgericht festgehalten, die für die Immobiliengesellschaft 1- und Immobiliengesellschaft 2-Anlegenden ungünstige Vertragssituation, sondern insbesondere auch den Umstand, dass diese sich aufgrund der Gesetzeslage rund um das BewG vollständig auf F____, den Beschuldigten 2 und ihn verlassen mussten, erkannt und die Gelegenheit skrupellos ausgenutzt. Unter dem Vorwand der Bestimmungen des BewG wurde verhindert, dass die Anlegenden Einblick in die Tätigkeiten der beiden Immobiliengesellschaften erhalten. Er hat das gesamte Vorgehen stets mitgetragen und war auch bei der Planung und Umsetzung der Holdingstruktur massgebend involviert, durch welche eine für die Anlegenden zusätzlich unübersichtliche Situation geschaffen wurde. Die Anlegenden hatten keine Kenntnis von den jeweiligen Hintergründen und den Aktionärsverhältnissen. Auch bei der Einbringung der drei Immobiliengesellschaften in die Holdinggesellschaft ging der Beschuldigte 3 zusammen mit dem Beschuldigten 2 planmässig vor, indem die Einbringungswerte so durchgerechnet wurden, dass sich die beiden Beschuldigten 2 und 3 die Aktienmehrheit an der Immobilienholdinggesellschaft zuteilen konnten, die Einbringung selbst in anonymer Weise bzw. über eine mit dem Investment Pool 1____ zu verwechseln ähnlich lautende ad hoc-Personengesellschaft vorgenommen und den Anlegenden die Stellung der beiden Beschuldigten als Mehrheitsaktionäre bis zuletzt verschleiert wurde. Das objektive Verschulden ist aufgrund dieser Ausführungen auch beim Beschuldigten 3 als gerade noch mittelschwer einzustufen.
In Bezug auf die subjektiven Tatkomponenten kann ebenso auf die Ausführungen betreffend den Beschuldigten 2 verwiesen werden (E. V.3.1.1.3 oben). Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 die Gelegenheit, sich selbst zum Schaden der deutschen Anlegenden am gesamten Vorhaben zu bereichern, erkannte und diese direktvorsätzlich ausnutzte. Auch seine Beweggründe lagen einzig in der eigenen persönlichen Bereicherung. Die subjektiven Tatkomponenten vermögen das Verschulden des Beschuldigten 3 daher nicht zu relativieren.
Im Ergebnis wiegt das Tatverschulden des Beschuldigten 3 damit gerade noch mittelschwer, weshalb eine Einsatzstrafe von 24 Monaten als angemessen erscheint. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
4.1.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt C
Vom Verschulden her ist sodann die hypothetische Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt C zu beurteilen.
Der Deliktsbetrag fällt mit CHF 1'070'000.– ebenfalls beträchtlich ausfällt. Der Beschuldigte 3 profitierte mit CHF 250'000.– direkt in Form einer vermeintlichen Provisionszahlung, CHF 20'000.– flossen in die sich damals in der Gründung befindlichen H____ des Beschuldigten 3 und CHF 500'000.– kamen der Immobilienholdinggesellschaft (welche damals noch unter ihrem alten Firmennamen lief) zu, über welche die beiden Beschuldigten 2 und 3 in der Folge die Einbringung der drei Immobiliengesellschaft sowie die Aktienverteilung vollzogen, welche dem Sachverhalt gemäss Anklagepunkt I zugrunde liegt. Hinsichtlich der kriminellen Energie, ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte 3 das u.a. von ihm erarbeitete Konzept zur Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1 und dem Erwerb deren Liegenschaftskomplexes skrupellos ausgenutzt hat. Dass der Beschuldigte 3 das Vorhaben, den Hypothekarkredit auf dem Liegenschaftskomplex zu erhöhen, um sich aus den erhältlich gemachten Mitteln zu bereichern, stets mitgetragen hat, zeigt nur schon, dass die beiden Beschuldigten anlässlich einer Besprechung vom 2. September 2005 die Verwendung der Mittel besprachen. Ausserdem hat er den zusätzlichen Inhaberschulbrief auf den Liegenschaften bei der Notarin erstellt (SB LIE / 31 ff.), was das mittäterschaftliche Vorgehen eindrücklich demonstriert. Ausserdem hat er, wie bereits erwähnt, im Rahmen der Ablösung des Hypothekarkredits zusammen mit dem Beschuldigten 2 zwei Aktienkauverträge erstellt und öffentlich beurkunden lassen, welche jedoch nie vollzogen wurden. Das objektive Tatverschulden ist aufgrund des Gesagten zwischen leicht und mittelschwer einzustufen.
In Bezug auf die subjektive Tatkomponente kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte betreffend Anklagepunkt I verwiesen werden (E. V.4.1.1 oben). Diese vermögen das Verschulden des Beschuldigten 3 nicht zu relativieren.
Insgesamt ist das Tatverschulden für diesen Schuldspruch zwischen leicht und mittelschwer einzustufen. Es rechtfertigt sich daher eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 14 Monaten. Bei diesem Strafmass fällt die Ausfällung einer Geldstrafe von vornherein ausser Betracht (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB bzw. aArt. 34 Abs. 1 StGB in Bezug auf das bis zum 31. Dezember 2017 geltende Höchstmass der Geldstrafe).
4.1.3 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt H
4.1.3.1 In Bezug auf die Schuldsprüche wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung fällt derjenige betreffend Anklagepunkt H verschuldensmässig am geringsten aus. Dieser Schuldspruch dreht sich um die Aufstockung der Hypothek auf der Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 vom 7. Juli 2006 und die Verwendung der daraus erhältlich gemachten Mittel.
Der Deliktsbetrag fällt in diesem Anklagepunkt mit CHF 150'000.– zwar ebenfalls nicht unwesentlich aus, jedoch ist er weitaus tiefer als bei den beiden zuvor beurteilten Schuldsprüchen, wobei sich der Beschuldigte 3 persönlich im Umfang von CHF 75'000.– bereicherte. In Bezug auf das Tatvorgehen ist zwar zu konstatieren, dass er die mit unwahren Angaben gegenüber der Bank ausgehandelte Hypothekaraufstockung nicht persönlich vornahm. Allerdings bestehen keine Zweifel, dass er das Vorgehen des Beschuldigten 2 vollumfänglich mitgetragen hat. Einerseits wird dies daraus ersichtlich, dass er sich zur Hälfte am inkriminierten Geldbetrag beteiligte, welcher über ein Durchlaufkonto einer Kundin des Beschuldigten 2 zu ihm gelangte. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Hypothekaraufstockung im Zusammenhang mit der Einlagenrückforderung der Anlegerin_A____ stand und der Beschuldigte 3 diese, bis die finanziellen Mittel beschafft werden konnten, ebenso mit Unwahrheiten hingehalten hatte. Da auch in subjektiver Hinsicht keine entlastenden Umstände ersichtlich sind, erweist sich das Tatverschulden – wie bereits hinsichtlich des Beschuldigten 2 – gerade noch als leicht. Es rechtfertigt sich daher eine Einsatzstrafe von 200 Strafeinheiten.
3.1.3.2 Bei diesem Strafmass kommt nach dem Grundsatz der lex mitior sowohl eine Freiheitsstrafe als auch eine Geldstrafe in Betracht. Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten 3 weist keine Vorstrafen aus (Akten S. 10'739 f.). Da auch ansonsten keine Gründe vorliegen, welche eine Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, ist eine Geldstrafe auszusprechen.
3.1.3.3 Zusammenfassend ist als Einsatzstrafe für den Schuldspruch der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage eine Geldstrafe von 200 Tagessätzen einzusetzen.
4.1.4 Veruntreuung gemäss Anklagepunkt B
Dieser Schuldspruch dreht sich um die unrechtmässige Vereinnahmung von CHF 68'500.– der Einlage der Anlegerin_A____. Der Tatbestand der Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Auf der objektiven Verschuldensseite fällt zunächst zu Ungunsten des Beschuldigten 3 ins Gewicht, dass er bei seinem deliktischen Vorgehen eine beträchtliche kriminelle Energie an den Tag legte. So wurde der Anlegerin gegenüber mit falschen Zahlungsvermerken von Einzahlungen anderer Einlagen vorgetäuscht, dass ihr Geld tatsächlich in vollem Umfang der Immobiliengesellschaft 2 zugeflossen sei. Zudem war er nicht nur über die Verbuchung der fiktiven Darlehensforderung zu seinen Gunsten in der Buchhaltung der Immobiliengesellschaft 2 im Bilde, sondern war diese auch gemäss seinen eigenen Angaben mit ihm abgesprochen. Diese Verschleierungsmanöver zeugen von einem äusserst zielgerichteten und hartnäckigen Vorgehen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Deliktsbetrag – gerade auch mit Blick auf die Schuldsprüche wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung – mit CHF 68'500.– nicht sehr hoch ausgefallen ist, obschon es sich mitnichten um einen Bagatellbetrag handelte. Das objektive Verschulden kann daher gerade noch als leicht beurteilt werden. Auf der subjektiven Seite ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 wiederum direktvorsätzlich und mit der Absicht, sich selbst ungerechtfertigt zu bereichern, handelte. Es bleibt somit dabei, dass das Verschulden in Bezug auf diesen Schuldspruch als gerade noch leicht zu werten ist. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 100 Strafeinheiten, wobei auch hier wiederum nur eine Geldstrafe ausgesprochen werden kann.
4.1.5 Veruntreuung gemäss Anklagepunkt G
Dieser Schuldspruch dreht sich um die unrechtmässige Vereinnahmung des für die Rückzahlung an den Anleger_C____ vorgesehenen Geldbetrags von CHF 37'000.–. Das Verschulden fällt deutlich geringer aus als hinsichtlich des vorgehend dargestellten Schuldspruchs. Zum einen ist der tiefere Deliktsbetrag von CHF 37'000.– zu berücksichtigen. Andererseits kann dem Beschuldigten 3 in diesem Anklagepunkt kein sonderlich raffiniertes oder zielstrebiges Handeln vorgeworfen werden. Vielmehr ist der Betrag dem Beschuldigten 3 bzw. der J____ von F____ ohne grosses Zutun zur Weiterleitung an Anleger_C____ überwiesen worden und hat der Beschuldigte 3 lediglich die Möglichkeit zur Einbehaltung wahrgenommen. Zu relativieren ist diese Feststellung jedoch insofern, als der Geldbetrag auch buchhalterisch bei der J____ zu Gunsten des Beschuldigten 3 einvernahmt wurde. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte 3 direktvorsätzlich und mit dem einzigen Motiv vorging, sich persönlich zu bereichern. Immerhin kann ihm zu Gute gehalten werden, dass er sich im Jahr 2009 dafür einsetzte, dass die Forderung des Anlegers nicht vergessen ging. Insgesamt ist das Verschulden als leicht zu werten. Es rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 50 Strafeinheiten, wobei auch hier wiederum eine Geldstrafe auszusprechen ist.
4.1.6 Umgehung der Bewilligungspflicht
Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht kann grundsätzlich auf die diesbezüglichen Erwägungen in Bezug auf den Beschuldigten 2 verwiesen werden (E. V.3.1.6 oben).
Zu Gute gehalten kann auch dem Beschuldigten 3, dass er zunächst einen aus seiner Sicht «legalen» Weg der Aktienverteilung gesucht haben dürfte. Auch wenn der Beschuldigte 3 in Bezug auf den Börsenhandel nicht sonderlich bewandert gewesen sein dürfte, bestehen dennoch keine Zweifel, dass auch er den Entscheid, die Listung auf der ausserbörslichen OTC-X-Plattform zusammen mit den beiden anderen Beschuldigten getroffen und mitgetragen hat: Der Beschuldigte 3 kannte die Rechtslage hinsichtlich der Bewilligungspflicht, er war bei den Treffen mit den Banken anwesend und liess sich Begrifflichkeiten, welche er nicht verstand, vom Beschuldigten 1 erklären. Wie bereits hinsichtlich des Beschuldigten 2 wiegt auch dasjenige des Beschuldigten 3 schwerer als jenes des Beschuldigten 1: Die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden war im alleinigen Interesse der Beschuldigten 2 und 3. Sie konnten sich damit nicht nur der Zinslast entledigen, sondern sicherten sich durch die Zuteilung der Aktien den zwischenzeitlich eingetretenen Mehrwert des Anlagekonstrukts sowie die Kontrolle über die Geschicke der Immobilienholdinggesellschaft und damit auch deren Tochtergesellschaften. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass er direktvorsätzlich handelte (vgl. auch E. IV.9.3.3.6 oben). Auch in Bezug auf den Beschuldigten 3 ist der Umstand, dass Bestrebungen bestanden, die Bewilligungspflicht für EU-Bürger abzuschaffen, neutral zu werten.
Insgesamt ist somit analog zum Beschuldigten 2 von einem noch eher leichten Verschulden auszugehen und die Einsatzstrafe auf 60 Strafeinheiten festzusetzen. Da sich auch diesbezüglich keine Freiheitstrafe rechtfertigt, ist für die mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht als hypothetische Einsatzstrafe eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen einzusetzen.
4.2 Gesamtstrafenbildung
Für die theoretischen Grundlagen der Gesamtstrafenbildung kann auf E. V.3.2 oben verwiesen werden.
Vorliegend weisen die verschiedenen Tatbestände in sachlicher und situativer Hinsicht einen engen Konnex auf: Sie stehen allesamt im Kontext des Anlagekonstrukts, welches ursprünglich mit der Gründung der Immobiliengesellschaft 1 und dem Kauf von deren Liegenschaften errichtet wurde. Zu berücksichtigen ist ferner, dass sich ein Grossteil der Tatbestände gegen das gleiche Rechtsgut – das Vermögen – richten. Insgesamt wird dadurch der Gesamtschuldbeitrag der einzelnen Delikte leicht verringert.
Die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. I der Anklage von 24 Monaten Freiheitsstrafe wird in Anwendung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 StGB für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. C um acht Monate auf 32 Monate Freiheitsstrafe erhöht.
In gleicher Weise wird die Einsatzstrafe für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss lit. H der Anklage von Geldstrafe von 200 Tagessätzen um 80 Tagesätze für die Veruntreuung gemäss lit. B der Anklage und um 40 Tagessätze für die Veruntreuung gemäss lit. G der Anklage erhöht. Für die Umgehung der Bewilligungspflicht erfolgt eine weitere Erhöhung um 20 Tagessätze, womit eine Gesamtgeldstrafe von 340 Tagessätze resultiert.
4.3 Tagessatzbemessung
Der Beschuldigte 3 stellte mit seiner Berufungserklärung vom 2. Mai 2018 ein Gesuch um amtliche Verteidigung unter Einreichung entsprechender Belege über seine Einkommensverhältnisse (Akten S. 8140 ff.). Angesichts seiner knappen finanziellen Verhältnissen rechtfertigt es sich, den Tagessatz auf die vom Beschuldigten 3 (eventualiter) beantragte Höhe von CHF 30.– zu bemessen.
4.4 Täterkomponenten
Zur Täterkomponente erwog das Strafgericht das Folgende: «C____ [Beschuldigter 3] ist [...] in Deutschland geboren und bei den Eltern zusammen mit einer Schwester an verschiedenen Orten in Deutschland aufgewachsen. Die Schule hat er grösstenteils in einem Internat besucht. Nach dem Abitur verbrachte C____ [Beschuldigter 3] mehrere Jahre im Ausland, bevor er in [...] eine 3-jährige Ausbildung zum Diplom-Immobilienwirt absolvierte. Nach Abschluss dieser Ausbildung arbeitete er selbständig als Immobilienkaufmann, wobei er schwerpunktmässig in der wirtschaftlichen und technischen Baubetreuung tätig war. Er war nach eigenen Angaben u.a. auch für die [...] Bank und die [...] im Immobilienbereich tätig. Anfangs der 90er-Jahre trat C____ [Beschuldigter 3] mit seinen eigenen Firmen kürzer und arbeitete fortan im elterlichen Betrieb mit. Diese führten in der Schweiz einen schweisstechnischen Grosshandel, weshalb C____ [Beschuldigter 3] ebenfalls in die Schweiz übersiedelte. Ende der 90er-Jahre wechselte C____ [Beschuldigter 3] wieder in die Immobilienbranche und liess sich in Basel-Stadt nieder. Hier kaufte er schliesslich von B____ [vom Beschuldigten 2] die J____, womit er in der Folge diverse Immobiliengeschäfte abwickelte. Unterdessen lebt C____ [Beschuldigter 3] mit seiner Familie (Ehefrau und 2 Söhne) wieder in [...] (HV-Prot. S. 16-18; Akten S. 73-74, 82).» Dem ist nichts beizufügen und die persönlichen Verhältnisse sind neutral zu werten. Ebenso neutral fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte 3 keinerlei Vorstrafen aufweist.
4.5 Weitere Strafmilderung bzw. Strafminderung oder Straferhöhung
4.5.1 Auch beim Beschuldigten 3 ist die lange Verfahrensdauer und damit einhergehend die (teilweise bereits vom Appellationsgericht festgestellte) Verletzung des Beschleunigungsgebots strafmindernd zu berücksichtigen.
Für die theoretischen Grundlagen sowie die einzelnen Verletzungen kann auf das bereits Gesagte in Bezug auf den Beschuldigten 1 verwiesen werden (E. V.2.4.1 oben). Auch der Beschuldigte 3 beantragt eine Reduktion um 40 % der schuldangemessenen Strafe, was deutlich zu hoch erscheint. Vielmehr ist die Strafe des Beschuldigten 3, wie in Bezug auf die anderen beiden Beschuldigten, aufgrund der langen Dauer für die erstinstanzliche Urteilsbegründung sowie die insgesamt lange kantonale Verfahrensdauer jeweils um rund 10 % bzw. insgesamt auf rund 20 % zu reduzieren.
Die Freiheitsstrafe ist folglich um insgesamt sieben Monate auf 25 Monate und die Geldstrafe um insgesamt um 68 Tagessätze auf 272 zu reduzieren.
4.5.2 Eine weitere Reduktion erfolgt aufgrund des Zumessungsgrunds des verminderten Strafbedürfnisses infolge Zeitablaufs gemäss Art. 48 lit. e StGB. Die Verfolgungsverjährung für den Tatbestand der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung tritt 15 Jahre nach dem Tag ein, an welchem die strafbare Handlung begangen wurde (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 98 lit. a StGB). Auch diesbezüglich ist somit die Zweidrittelgrenze erreicht. Im Übrigen kann vollumfänglich auf das bereits Gesagte verwiesen werden (E. V.2.4.2 oben). Analog zu den anderen beiden Beschuldigten ist eine weitere Reduktion um 20 % vorzunehmen. Die Freiheitsstrafe ist daher abermals um sieben Monate auf 18 Monate und die Geldstrafe um weitere 68 Tagessätze auf 204 zu reduzieren.
4.5.3 Der Beschuldigte 3 möchte namentlich aufgrund seines kooperativen Verhaltens eine weitere Reduktion der Strafe (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 238 ff., Akten S. 11'384). Dem ist insofern zu folgen, als bereits auch das Strafgericht festgestellt hat, dass der Beschuldigte 3 anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung als einziger Beschuldigter bereit war, die Fragen des Gerichts zu beantworten. Auch im Vorverfahren gab er (teilweise mündlich, teilweise schriftlich) Auskunft. Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte ein solches Verhalten zwar nicht mehr beobachtet werden, dennoch kann ihm zu Gute gehalten werden, dass seine im Verlauf des Strafverfahrens getätigten Angaben zumindest teilweise zur Feststellung des Sachverhalts beigetragen und damit zu einer geringfügigen Erleichterung der Strafuntersuchungen geführt haben. Einschränkend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 3 jegliche strafrechtlichen Vorwürfe stets von sich wies und weder die Staatsanwaltschaft, das Strafgericht noch das Appellationsgericht unbesehen auf seine Angaben abstellen konnten. Vielmehr musste anhand der objektiven Beweismittel und der Angaben diverser Personen eruiert werden, welche Darstellungen der Wahrheit entsprachen und welche nicht. Seinem teilweise kooperativen Verhalten kommt damit klarerweise nicht die Qualität eines Geständnisses, geschweige denn einer darüberhinausgehenden Kooperation, zu (vgl. dazu etwa Mathys, a.a.O., Rz. 365 f.). Es rechtfertigt sich, diesem Verhalten daher in einem untergeordneten Mass Rechnung zu tragen und die Freiheitsstrafe um zwei Monate und die Geldstrafe um vier Tagessätze zu reduzieren.
4.5.4 Eine weitere Reduktion für sein Nachtatverhalten rechtfertigt sich dagegen – entgegen der Auffassung des Beschuldigten 3 – nicht. Das Strafgericht hielt dem Beschuldigten 3 zwar zu Gute, dass er für die unzufriedenen Anlegenden teilweise Lösungen gesucht habe und immer wieder auf F____ zugegangen sei. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Insgesamt ist beim Beschuldigten 3 weder Einsicht oder eine damit einhergehende tätige Reue erkennbar. Vielmehr lässt sich die teilweise Besänftigung der deutschen Anlegenden damit vereinbaren, dass kritisches Hinterfragen des Anlagekonstrukts ja gerade verhindert werden sollte. Dass sich der Beschuldigte 3 im Jahr 2009 dafür einsetzte, dass die Forderung des Anleger_C____ nicht vergessen ging, wurde im Übrigen bereits beim Tatverschulden hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Veruntreuung berücksichtigt (vgl. E. V.4.1.5 oben). Exemplarisch zeigt sich anhand dieses Vorgangs aber, dass der Beschuldigte 3 nicht etwa bedacht war, dem Anleger das von ihm veruntreute Geld zu ersetzen, sondern er setzte sich lediglich dafür ein, dass der Anleger eine entsprechende Darlehensforderung gegenüber der Immobilienholdinggesellschaft erhält.
Eine besondere Strafempfindlichkeit aufgrund seiner familiären Situation, seines Alters (vgl. hierzu auch Mathys, a.a.O., Rz. 357 ff.) oder allfälliger schwerer gesundheitlicher Probleme (vgl. hierzu auch Mathys, a.a.O., Rz. 356) ist aufgrund der Akten schliesslich – entgegen der Auffassung des Strafgerichts – ebenfalls nicht auszumachen und wird vom Beschuldigten 3 denn auch nicht weiter substantiiert.
4.6 Modalitäten des Vollzugs
Bei diesem Strafmass kann sowohl der Vollzug der Geldstrafe als auch jener der Freiheitsstrafe aufgeschoben werden (Art. 42 Abs. 1 StGB; zu den Voraussetzungen vgl. E. V.2.5 oben).
Der Beschuldigte 3 weist keine Vorstrafen auf und es liegen auch ansonsten keine Gründe vor, welche auf eine ungünstige Legalprognose schliessen liessen. Die Freiheits- und die Geldstrafe sind somit mit bedingtem Vollzug auszusprechen, wobei die Probezeit auf das gesetzliche Minimum von zwei Jahren festgesetzt wird (Art. 44 Abs. 1 StGB).
4.7 Ergebnis
Zusammenfassend ist der Beschuldigte 3 somit zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30.– zu verurteilen, wobei ihm jeweils der bedingte Strafvollzug mit einer Probezeit von zwei Jahren zu gewähren ist.
1. Ansprüche der deutschen Anlegenden
1.1 Ausgangslage
Das Strafgericht verwies die Zivilforderung der Anlegerin_A____ vollumfänglich auf den Zivilweg. Im Übrigen verurteilte es die drei Beschuldigten solidarisch zur Bezahlung von Schadenersatz an die deutschen Anlegenden, welche sich als Privatkläger konstituiert hatten, in Höhe des ursprünglichen Nominalwerts der noch vorhandenen Aktien der Immobilienholdinggesellschaft. Weitergehende Zinsforderungen und sämtliche Mehrforderungen aus Wertsteigerung sowie Genugtuungsansprüche verwies es dagegen auf den Zivilweg.
Die Berufungen sämtlicher Beschuldigter sowie in Bezug auf die Einziehung der Vermögenswerte auch der Immobilienholdinggesellschaft richten sich gegen die Zusprechung von Schadenersatz an die Privatkläger. Es wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Zivilansprüche seien weder ausgewiesen, noch hätten die Privatkläger ihre Ansprüche hinreichend begründet und beziffert. Der Kausalzusammenhang zwischen der angeblichen Straftat und dem Schaden sei nicht dargelegt worden. Auch die Anlasstaten seien im angefochtenen Urteil nur sehr pauschal ausgeführt und es bleibe unklar, durch welche konkreten Handlungen welcher Schaden entstanden sei. Insbesondere treffe es nicht zu, dass die Aktien wertlos seien; den Privatklägern sei kein Schaden entstanden. Entsprechend seien die Zivilansprüche abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen (Plädoyer Beschuldigter 1 Berufungsverhandlung S. 62, Akten S. 11'453; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 786 ff., Akten S. 11'316 ff.; Plädoyer Beschuldigter 3 Rz. 254 ff., Akten S. 11'387 ff.; Akten S. 8'223 ff.).
Der Privatkläger 1 fordert nebst der Rückerstattung der Einlage ausserdem Zinsen sowie einen Gewinnanteil auf seine ursprüngliche Investition.
1.2 Grundlagen
Das Adhäsionsverfahren richtet sich nach der StPO. Die Verfahrensschritte und Beweisaufnahmen, die zur Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs ergriffen werden, liefern gleichzeitig auch die Grundlagen für den Entscheid im Zivilpunkt (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 703, 709). Es gilt eine an die Bedingungen der StPO angepasste Verhandlungsmaxime, so dass das Strafgericht nicht von Amtes wegen für die Wiedergutmachung des zivilrechtlichen Schadens zu sorgen hat. Das Strafgericht bzw. Berufungsgericht kann sich aber im Zivilpunkt auf die im Strafverfahren gewonnenen Erkenntnisse stützen. Die vorausgesetzte Konnexität mit der Straftat führt zu einer Relativierung der Verhandlungsmaxime. Auf den im Strafverfahren abgeklärten Sachverhalt darf abgestellt werden und die entsprechenden Tatsachen gelten als gerichtsnotorisch im Sinne von Art. 139 Abs. 2 StPO. Sachverhaltselemente, die für den Strafpunkt nicht wesentlich sind, müssen aber von der Privatklägerschaft substanziiert werden; diese muss dazu die Beweise nennen. Konnexität bedeutet, dass die Zivilklage auf demselben Sachverhalt beruht wie derjenige, der Anlass zur Strafverfolgung gab (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 122 N 3, 4b ff.; Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 23, je mit Hinweisen). Zivilrechtliche Ansprüche, die sich auf einen Vertrag stützen und nicht auf dem Vorliegen einer Straftat beruhen, können nicht adhäsionsweise im Strafverfahren geltend gemacht werden (BGE 148 IV 432 E. 3.2 f.).
1.3 Anwendbares Recht
Die Beschuldigten hatten im Zeitraum, in welchem sich die Tathandlungen der vorliegenden Verurteilungen abgespielt haben, ihren Wohnsitz in der Schweiz, die deutschen Anlegenden – mit Ausnahme von Anlegerin_D____, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. SB [...] / 53) – in Deutschland. In zivilrechtlicher Hinsicht liegt somit ein internationaler Sachverhalt vor, weshalb zunächst – die örtliche Zuständigkeit ist ohne weiteres gegeben (vgl. Art. 5 Ziff. 4 Lugano-Übereinkommen [LugÜ, SR 0.275.12]) – das anwendbare Recht nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) zu ermitteln ist (BGE 140 III 473 E. 2, mit Hinweisen).
Gemäss Art. 18 IPRG sind all jene Bestimmungen des schweizerischen Rechts vorbehalten, welche wegen ihres besonderen Zwecks, unabhängig von dem durch das IPRG bezeichneten anwendbaren Recht, zwingend anzuwenden sind. Es handelt sich dabei um materiellrechtliche Normen des schweizerischen Rechts, die im Hinblick auf ihren besonderen Zweck unmittelbare Anwendung und Vorrang vor allen ausländischen Normen verlangen (Vischer/Widmer Lüchinger, in: Müller-Chen/Widmer Lüchinger [Hrsg.], Zürcher Kommentar zum IPRG, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 18 Rz. 1). Zu diesen Normen zählen namentlich auch die Bestimmungen des BewG (Vischer/Widmer Lüchinger, a.a.O., Art. 18 Rz. 18; Albisetti, in: Koller [Hrsg.], Der Grundstückkauf, 3. Auflage, St. Gallen 2017, § 8 Rz. 11, mit Hinweis), weshalb diese vorliegend als Eingriffsnormen in jedem Fall zur Anwendung gelangen.
Sofern durch eine unerlaubte Handlung ein zwischen der klagenden und der beklagten Partei bestehendes Rechtsverhältnis verletzt wird, so unterstehen Klagen aus unerlaubter Handlung – vorausgesetzt die Parteien haben nach Eintritt des schädigenden Ereignisses nicht das Recht am Gerichtsort für anwendbar erklärt (Art. 132 IPRG) – in erster Linie demjenigen Recht, welchem das vorbestehende Rechtsverhältnis unterstellt ist (Art. 133 Abs. 3 IPRG). Ist dies nicht der Fall, kommt entweder das Recht desjenigen Staates zur Anwendung, in welchem die Parteien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben (Art. 133 Abs. 1 IPRG) oder, sofern die geschädigte und die schädigende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht im gleichen Staat haben, das Recht des Staates, in welchem die unerlaubte Handlung begangen worden ist. Tritt der Erfolg nicht in dem Staat ein, in dem die unerlaubte Handlung begangen worden ist, so ist das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dem der Erfolg eintritt, wenn die schädigende Person mit dem Eintritt des Erfolges in diesem Staat rechnen musste (Art. 133 Abs. 2 IPRG).
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob sich die Zivilansprüche aufgrund des Rechts, welches auf das Treuhandverhältnis zwischen den Beschuldigten 2 und 3 und den Privatklägerinnen und Privatklägern anwendbar ist (Art. 133 Abs. 3 IPRG), beurteilen oder ob Art. 133 Abs. 2 IPRG zur Anwendung gelangt. Dies kann letztlich jedoch offenbleiben: Liegt für das (vorbestehende) Rechtsverhältnis – wie vorliegend – keine Rechtswahl vor, untersteht dieses dem Recht des Staates, mit dem es am engsten zusammenhängt (Art. 117 Abs. 1 IPRG), wobei dies vorliegend die Schweiz wäre (vgl. Art. 117 Abs. 2 und 3 IPRG). Nichts Anderes ergibt sich nach Art. 133 Abs. 2 IPRG: Die Beschuldigten hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz, die in Deutschland wohnhaften Privatklägerinnen und Privatkläger in Deutschland. Der Handlungsort der vorliegend zu beurteilenden Delikte – namentlich der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Anklagepunkt I – liegt in der Schweiz. Da die in Deutschland wohnhaften Anlegenden ihr Geld ursprünglich in Schweizer Gesellschaften und für den Erwerb von in der Schweiz liegenden Liegenschaften investierten, hierfür ein Treuhandkonto in der Schweiz eröffnet wurde, die Aktien in der Schweiz treuhänderisch gehalten wurden und sich die Beschuldigten 2 und 3 schliesslich bei der Wandlung in ungetreuer Geschäftsbesorgung selbst Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zugewiesen haben, ist auch der Erfolgsort in der Schweiz zu verorten. Somit käme auch insoweit Schweizer Recht zur Anwendung.
1.4 Rückforderung der ursprünglichen Einlagen
1.4.1 Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil in einer tabellarischen Übersicht die einzelnen Privatklägerinnen und Privatkläger mit Angabe ihrer geltend gemachten Forderungen sowie Aktenfundstellen der Anmeldungen aufgelistet (angefochtenes Urteil S. 158–160).
Wie vorgehend dargelegt, erfüllte die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden mit Wohnsitz in Deutschland den Tatbestand der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht nach Art. 28 BewG (E. IV.9.3.3 oben). Es steht damit fest, dass es sich um ein bzw. um mehrere nichtige Rechtsgeschäfte im Sinne von Art. 26 Abs. 2 BewG handelte. Die Nichtigkeit hat gemäss Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG u.a. zur Folge, dass Leistungen innerhalb eines Jahres zurückgefordert werden können, seit der Kläger Kenntnis von seinem Rückforderungsanspruch hat oder innerhalb eines Jahres seit Abschluss eines Strafverfahrens, spätestens aber innerhalb von zehn Jahren, seitdem die Leistung erbracht worden ist. Ist ein nichtiges Rechtsgeschäft vollzogen worden, so können die Parteien somit die Rückabwicklung verlangen. Der Verkäufer kann eine Eigentumsklage (Art. 641 Abs. 2 Schweizerisches Zivilgesetzbuch [ZGB, SR 210]) bzw. eine Grundbuchberichtigungsklage (Art. 975 ZGB) erheben, der Käufer eine besondere Bereicherungsklage (AGE VD.20115.179–185 vom 16. September 2016 E. 2.3.3.1, mit Hinweisen).
Die als Privatklägerinnen und Privatkläger auftretenden Anlegenden mit Wohnsitz in Deutschland hatten den Beschuldigten 2 und 3 ihre ursprünglichen Einlagen zunächst zur Finanzierung der Immobiliengesellschaft 1 bzw. der Immobiliengesellschaft 2 hingegeben. Hierfür haben sie in der Folge Aktien der Immobilienholdinggesellschaft im Nennwert ihrer ursprünglichen Investition erhalten. Da dieser Erwerb der Aktien gemäss BewG ein nichtiges Geschäft darstellt, haben sie nach dem Gesagten folglich gestützt auf Art. 26 Abs. 4 lit. b BewG einen entsprechenden Rückforderungsanspruch gegen die beiden Beschuldigten in Höhe ihrer ursprünglichen Investitionen. Entgegen der Auffassung der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 9066 f.) sind diese Ansprüche auch nicht verjährt. Gemäss Art. 135 Ziff. 2 OR wird die zivilrechtliche Verjährung u.a. durch Klage vor einem staatlichen Gericht unterbrochen, wobei die form- und fristgerechte Erhebung einer Adhäsionsklage nach Art. 119 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 122 ff. StPO zur Unterbrechung genügt (Däppen, in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 135 OR N 9, mit Hinweisen; Dolge, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 122 StPO N 91). Somit sind die beiden Beschuldigten 2 und 3 solidarisch zur (Rück-)Zahlung der ursprünglichen Einlagen an die Anlegenden zu verurteilen, nicht hingegen der Beschuldigte 1.
1.4.2 Hinsichtlich der Anlegerin_D____, welche ihren Wohnsitz in der Schweiz hatte (vgl. E. VI.1.3 oben), ist den Erwägungen des Strafgerichts zu folgen. Ihr Anspruch stützt sich auf Art. 41 Abs. 1 OR, wonach ein Schaden aus unerlaubter Handlung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu ersetzen ist, wenn er widerrechtlich, kausal und verschuldet verursacht wurde.
Wie vorgehend dargelegt, haben sich die beiden Beschuldigten 2 und 3 durch die Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft der ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht. Bei dieser Strafbestimmung handelt es sich um eine Verhaltensnorm zum Schutz des Vermögens (Brehm, Berner Kommentar, 5. Auflage, Bern 2021, Art. 41 OR N 39), welche eine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR zu begründen vermag.
Sodann wurde bereits festgestellt, dass die beiden Beschuldigten durch die Aktienzuteilung nicht nur die zwischenzeitlichen Wertsteigerungen der drei Immobiliengesellschaften und damit letztlich der Immobilienholdinggesellschaft vereinbarungswidrig für sich selbst einvernahmt hatten, sondern dass sie die wandlungswilligen Anlegenden durch die Sicherung der Aktienmehrheit innerhalb der Immobilienholdinggesellschaft faktisch um ihre Investitionen gebracht haben. Wie das Strafgericht zutreffend erwog, ist die Anlegerin aufgrund der Aktienminderheit den Plänen der beiden Beschuldigten ausgeliefert und erweisen sich die Aktien für sie als wertlos. Daran ändert auch der Einwand des Beschuldigten 2 nichts, wonach gewisse Aktienverkäufe sowohl über die OTC-X-Plattform als auch ausserhalb der Plattform stattgefunden hätten (Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 794, Akten S. 11'317). Wie dargelegt (vgl. E. IV.9.3.2.3 oben), handelt es sich bei den Aktienverkäufen zwischen den Anlegenden und den beiden Beschuldigten 2 und 3 um gezielte Zukäufe letzterer, um die Aktienmehrheit in der Immobilienholdinggesellschaft wiederherzustellen. Sodann wird auf der Internetseite der OTC-X-Plattform ersichtlich, dass es in der Zeit zwischen dem 1. September 2008 und dem 3. Mai 2011 zu neun Abschlüssen über die Plattform gekommen ist, bei denen grösstenteils der Beschuldigte 2 bzw. seine N____ als Käuferin aufgetreten ist (vgl. etwa SB [...]-A / 42, 44, 72 f.). Von einer eigentlichen Handelbarkeit der Aktien kann keine Rede sein. Auf die theoretischen Ausführungen der Verteidigung zum «inneren Wert» der Aktien ist aufgrund der vorgehenden Ausführungen daher nicht weiter einzugehen. Der Vermögensschaden der Anlegerin_D____ in Höhe ihrer ursprünglichen Einlage ist somit erstellt.
Auch an der Kausalität und dem Verschulden der beiden Beschuldigten 2 und 3 bestehen keine Zweifel. Die pflichtwidrige Aktienverteilung führte direkt zum dargelegten Vermögensschaden, wobei die beiden Beschuldigten 2 und 3 – wie aufgrund der Tatsachen hinsichtlich des Anklagepunktes I hinreichend dargelegt – direktvorsätzlich und mit Bereicherungsabsicht vorgegangen sind.
Somit sind wiederum die beiden Beschuldigten 2 und 3 zur Zahlung von CHF 100'000.– an Anlegerin_D____ zu verurteilen.
1.4.3 Im Ergebnis ist die vom Strafgericht ausgesprochenen Verurteilung zu den einzelnen Zahlungen an die Privatklägerinnen und Privatkläger somit zu bestätigen, mit der Abweichung, dass lediglich die Beschuldigten 2 und 3 solidarisch zu den entsprechenden Zahlungen zu verurteilen sind.
1.5 Mehrforderungen des Privatklägers 1
Der Privatkläger 1 macht nebst der von ihm und seiner Ex-Frau eingebrachten Einlage zusätzlich Ansprüche für ausgebliebene Zinszahlungen und anteilsmässige Beteiligung an den Mietzinseinnahmen der Liegenschaften der drei Immobiliengesellschaften sowie am Verkaufserlös der Liegenschaften geltend (vgl. bspw. die Eingabe vom 9. Januar 2019, Akten S. 9783 ff.). Mithin beantragt er Schadenersatz für entgangenen Gewinn.
Sowohl die Immobiliengesellschaft 1 als auch die Immobiliengesellschaft 2 wurden im Namen der beiden Beschuldigten 2 und 3, aber auf Rechnung der deutschen Anlegenden gegründet. Der strafrechtliche Vorwurf bei der Verteilung der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft gegenüber den beiden Beschuldigten 2 und 3 besteht u.a. auch darin, dass sie die Anlegenden vereinbarungswidrig nicht auch im Umfang der zwischenzeitlich eingetretenen Wertsteigerung der einzelnen Tochtergesellschaften an der Immobilienholdinggesellschaft beteiligt hatten. Grundsätzlich vermag die diesbezüglich bestätigte Verurteilung der beiden Beschuldigten 2 und 3 wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung die Widerrechtlichkeit der vom Privatkläger 1 geltend gemachten Schadenersatzforderung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR zu begründen. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Immobilienholdinggesellschaft eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. e BewG ist (AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 E. 7.2.6), was eine Beteiligung durch ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland (ohne entsprechende Bewilligung) nicht zulässt. Daher ist auch die dem Privatkläger 1 nach der Einbringung der drei Immobiliengesellschaften versprochene Beteiligung an der Immobilienholdinggesellschaft in Bezug auf die zwischenzeitlich erfolgten Wertsteigerungen der Tochtergesellschaften aufgrund der Bestimmungen des BewG daher nicht zulässig (vgl. dazu E. IV.9.3.3 oben). Daran ändert auch der Einwand des Privatklägers 1 nichts, wonach die Liegenschaft der Immobiliengesellschaft 2 womöglich kein bewilligungspflichtiges Grundstück und die Immobiliengesellschaft 2 selbst womöglich keine Immobilienholdinggesellschaft im engeren Sinn gewesen seien (vgl. dazu AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 E. 7.2.4). Wie eingehend erörtert, bestand die (faktische) Treuhandabrede zusammengefasst darin, dass den deutschen Anlegenden zugesichert wurde, nach der ursprünglich erwarteten Lockerung des BewG Aktien zu bereits festgelegten Konditionen durch Umwandlung ihrer ursprünglichen Einlagen zu erwerben (vgl. zum Ganzen E. IV.1 und IV.2 oben). Sowohl die Immobiliengesellschaft 1, die Immobiliengesellschaft 2 als auch die Immobiliengesellschaft 3 wurden indessen in die Immobilienholdinggesellschaft eingebracht, bevor die in Aussicht gestellte bzw. die vereinbarte Beteiligung erfolgte (E. IV.9.2 und IV.9.3 oben). Die wandlungswilligen deutschen Anlegenden erhielten erst nach der erfolgten Einbringung der drei Tochtergesellschaften die Möglichkeit, für ihre Investitionen Aktien der Immobilienholdinggesellschaft zu erhalten. Der Anspruch des Privatklägers 1 auf anteilsmässige Beteiligung an der Wertsteigerung und am Gewinn der Tochtergesellschaften lebte demnach selbst gemäss dem faktischen Treuhandverhältnis erst mit der Wahrnehmung der Aktienzuteilung auf.
Das BewG verfolgt den Zweck, den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland zu beschränken, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (Art. 1 BewG). Der Gesetzgeber wollte das Privatrecht im Kampf gegen Umgehungen und Gesetzesverstösse bewusst einsetzen. Die Beseitigung des rechtswidrigen Zustands auf dem Weg des Zivilrechts wird damit auf die gleiche Stufe gestellt wie der verwaltungsrechtliche Widerruf der Bewilligung, die Sanktionen nach dem Ausländerrecht und die strafrechtlichen Sanktionen mit Einschluss der Einziehung unrechtmässiger Vermögensvorteile (Schwager, Die privatrechtlichen Bestimmungen der Lex Friedrich, in: ZBGR 1987, S. 137, 143). Die Unwirksamkeit (Art. 26 Abs. 1 BewG) bzw. die Nichtigkeit (Art. 26 Abs. 2 BewG) eines nach dem BewG unzulässigen Rechtsgeschäfts hat daher nebst dem dargestellten Anspruch auf Rückabwicklung bereits vollzogener nichtiger Rechtsgeschäfte (E. VI.1.4 oben) u.a. auch zur Folge, dass versprochene Leistungen nicht eingefordert werden dürfen (Art. 26 Abs. 4 lit. a BewG). Der Privatkläger kann folglich weder Aktien der Immobilienholdinggesellschaft verlangen noch kann er anderweitige zivilrechtliche Ansprüche erheben, welche über die Rückforderung seiner ursprünglichen Geldeinlage hinausgehen. Das gilt nicht nur für die Beteiligung am Wertzuwachs und die erwirtschafteten Mieteinnahmen, sondern auch in Bezug auf die seit der Wandlung geltend gemachten Zinsforderungen, welche letztlich einen Ertrag für die (unrechtmässige) Beteiligung an der Immobilienholdinggesellschaft darstellen. Dem Privatkläger 1 ist daher in diesem Umfang kein Schaden im Sinne von Art. 41 Abs. 1 OR erwachsen, weshalb die Schadenersatzmehrforderung und die Zinsforderung des Privatklägers 1 abzuweisen sind. Da das Gesagte uneingeschränkt auch in Bezug auf die entsprechenden Forderungen der anderen Privatklägerinnen und Privatkläger gilt und die Beschuldigten die vollumfängliche Abweisung der Zivilforderungen beantragen, sind auch die übrigen Schadenersatzmehrforderungen und Zinsforderungen der Privatklägerschaft – mit Ausnahme jener von Anlegerin_A____ – abzuweisen.
1.6 Zivilforderung von Anlegerin_A____
Das Strafgericht verwies die Zivilforderung von Anlegerin_A____ vollumfänglich auf den Zivilweg, da sie nie Aktionärin der Immobilienholdinggesellschaft gewesen sei und der von ihr dargestellte Sachverhalt undurchsichtig und anhand der Akten nicht liquide beurteilbar sei (angefochtenes Urteil S. 163 f.). Dieser Verweis auf den Zivilweg ist vorliegend zu bestätigen, zumal Anlegerin_A____ keine Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts erhoben hat. Am 22. Mai 2018 gelangte der Präsident des Strafgerichts an das Appellationsgericht und teilte mit, dass die Zivilforderung im Urteilsdispositiv mit CHF 85’185.35 nicht korrekt erfasst worden sei (Akten S. 8418 f.). Wie vom Strafgerichtspräsidenten dargelegt, setzt sich ihre geltend gemachte Forderung aus EUR 60'185.36 zzgl. 8 % Zins seit dem 1. Januar 2008, CHF 25'000.– zzgl. 6 % Zins seit dem 1. Januar 2004 sowie CHF 40'000.– «Zinsen» zusammen (vgl. Akten S. 5799), was vom Strafgericht in der Begründung der Zivilforderungen auch richtig aufgenommen wurde (vgl. angefochtenes Urteil S. 159). Dieses redaktionelle Versehen ist im vorliegenden Dispositiv entsprechend richtigzustellen.
2. Zivilforderung des Beschuldigten 3
Der Beschuldigte 3 beantragt gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO eine Genugtuung von CHF 10'000.–. Er begründet dies mit dem von ihm beantragten vollumfänglichen Freispruch sowie der «massiv überhöhten» Verfahrensdauer (Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 273 ff., Akten S. 11'391).
Angesichts der Tatsache, dass die vorinstanzlichen Schuldsprüche mehrheitlich bestätigt werden, und in Anbetracht, dass es sich vorliegend um einen überaus umfangreichen und komplexen Wirtschaftsstraffall handelt, ist eine besonders schwere Verletzung der persönlichen Verhältnisse beim Beschuldigten 3 nicht ersichtlich, zumal der langen Verfahrensdauer ohnehin bereits bei der Strafzumessung angemessen Rechnung getragen wurde. Die Genugtuungsforderung des Beschuldigten 3 ist folglich vollumfänglich abzuweisen.
VII. Vermögenseinziehung und weitere Beschlagnahmungen
1. Strafgerichtsurteil
Das Strafgericht erachtete im angefochtenen Urteil die Voraussetzungen für eine Einziehung der auf dem Konto der Immobiliengesellschaft 2 bei der Bank 2____ sowie dem Konto der Immobiliengesellschaft 1 bei der [...] gesperrten Vermögenswerte als gegeben. Es sprach den Privatklägerinnen und Privatklägern daher zunächst die Vermögenswerte in Höhe der gutgeheissenen Zivilansprüche zu, verfügte hinsichtlich des darüber hinaus beschlagnahmten Saldos die Einziehung in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 StGB und Art. 33 Abs. 1 BewG. Auf eine Abtretung der Forderungen der Privatklägerinnen und Privatkläger an den Staat im Sinne von Art. 73 Abs. 2 StGB verzichtete es. Die örtliche Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft, welche den Aktienbestand der beiden Beschuldigten 2 und 3 betreffen, hob das Strafgericht nach Vollzug des Einziehungsentscheids auf, da diese Aktien dann keinen Wert mehr aufweisen würden (angefochtenes Urteil S. 164–168).
2. Vorwurf der Gehörsverletzung
Die Immobilienholdinggesellschaft und mit ihr auch die beiden Beschuldigten 2 und 3 machen unter dem Titel der Vermögenseinziehung zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Es wird vorgebracht, die vorinstanzlichen Erwägungen würden gerade einmal rund drei von insgesamt 172 Seiten der Begründung einnehmen. Eine Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen für die Einziehung finde nicht statt. Stattdessen werde die Anlasstat ohne Ausführungen zur Sache schwammig und pauschal dargestellt. Das konkrete tatbestandsmässige Verhalten bleibe ebenso offen, wie die Frage, aus welchem Grund sich das Vermögen der Gesellschaften als inkriminiert erweisen solle. Es sei nicht dargelegt worden, welche Teile des Vermögens aufgrund von welchen adäquat kausalen Straftatbeständen deliktisch seien (Akten S. 8210 f., 9059 f.; Plädoyer Beschuldigter 2 Berufungsverhandlung Rz. 801, Akten S. 11'318; Plädoyer Beschuldigter 3 Berufungsverhandlung Rz. 270, Akten S. 11'390).
Als Anlasstat der sog. Ausgleichseinziehung kommen sämtliche strafbaren Handlungen des Strafgesetzbuches aber auch Verwaltungsstraftaten und Delikte der Nebenstrafgesetzgebung in Frage (Baumann, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 70/71 StGB N 17 f.). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass das Strafgericht hinsichtlich der Anlasstat in genereller Weise auf die Schuldsprüche gegen die Beschuldigten verweist, wäre doch an sich jeder Schuldspruch geeignet für eine Vermögenseinziehung. Das Strafgericht führte zur Begründung der Einziehung der Vermögenswerte ferner aus, es sei irrelevant, dass sich die formalen Eigentümerinnen der Bankguthaben nicht strafbar gemacht hätten, sei die Einziehung von Vermögenswerten doch unabhängig von der Strafbarkeit einer bestimmten Person anzuordnen. Die Immobiliengesellschaften seien auch keine gutgläubigen Dritte. In Bezug auf den Kausalzusammenhang zwischen den Vermögenswerten und den Anlasstaten wies es zunächst darauf hin, dass es sich um eine ungewöhnliche Konstellation handle. Die Beschuldigten 2 und 3 hätten sich unter Mitarbeit des Beschuldigten 1 durch ihr deliktisches Verhalten in eine Situation gebracht, welche ihnen ein ungehindertes Profitieren ermöglicht habe. Das millionenschwere Aktienportefeuille an der Immobilienholdinggesellschaft hätten sie deliktisch erworben und stehe ihnen nicht zu. Somit stehe ihnen auch der wirtschaftliche Anteil an den Geldern der Tochtergesellschaften nicht zu (angefochtenes Urteil S. 165). Damit stellt das Strafgericht offensichtlich einen direkten Zusammenhang zu den Schuldsprüchen in Bezug auf die Bildung der Holdingstruktur und die Aktienverteilung her; das Strafgericht verweist denn auch ausdrücklich auf lit. I der Anklageschrift. Zudem stelle – so das Strafgericht weiter – der Nettoerlös der Liegenschaftsverkäufe einen unrechtmässigen Vorteil im Sinne von Art. 33 Abs. 1 BewG dar, welcher einzuziehen sei (angefochtenes Urteil S. 166).
Das Strafgericht hat damit die für die Vermögenseinziehung wesentlichen Punkte wiedergegeben und ist damit seiner aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden Begründungspflicht ohne weiteres nachgekommen (vgl. zu den Anforderungen auch E. II.5.2.2 oben). Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erweist sich damit als offensichtlich unbegründet.
3. Einziehung und Verteilung der beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Anschlussberufung, die auf dem Depot Nr. [...] der [...] bei der [...] gesperrten 2'228'500 Aktien der Immobilienholdinggesellschaft seien als Deliktserlös einzuziehen und an die Privatklägerinnen und Privatkläger im Verhältnis ihrer Beteiligung am nicht beschlagnahmten Aktienkapital der Immobilienholdinggesellschaft herauszugeben bzw. zu übertragen. Diesem Antrag kann nicht stattgegeben werden. Aus den Schuldsprüchen der Beschuldigten wegen mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht erhellt, dass es sich bei der Immobilienholdinggesellschaft um eine Immobiliengesellschaft im engeren Sinn gemäss BewG handelt und bereits die Zuteilung einer Aktie an ausländische Personen mit Wohnsitz im Ausland eine Widerhandlung darstellt (E. IV.9.3.3 oben). Eine Verteilung bzw. eine Zuweisung von Aktien der Immobilienholdinggesellschaft nach Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB an die Privatklägerinnen und Privatkläger fällt folglich ausser Betracht.
4. Einziehung der Vermögenswerte
4.1 Grundlagen
Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden. Hinsichtlich dieser Bestimmung müssen zwei Schritte unterschieden werden. In einem ersten Schritt erfolgt die Wegnahme der durch eine Straftat erlangten Vermögenswerte. In einem zweiten Schritt werden die weggenommenen Vermögenswerte einer Person – dem Staat oder der verletzten Person – zugeordnet, wobei die Einziehung subsidiär zum Rückerstattungsanspruch der verletzten Person ist (vgl. dazu Scholl, Vermögenseinziehung [Art. 70 StGB], in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, § 4 N 71 ff.; Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 49).
4.2 Anlasstat(en)
Wie erwähnt, kommen als Anlasstat der sog. Ausgleichseinziehung sämtliche strafbaren Handlungen des Strafgesetzbuches, aber auch Verwaltungsstraftaten und Delikte der Nebenstrafgesetzgebung in Frage. Es genügt, dass es sich um eine objektiv und subjektiv tatbestandsmässige und rechtswidrige Tat handelt; der Nachweis eines Verschuldens und die Verurteilung des Täters sind nicht erforderlich (Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 17 f., mit Hinweisen; Scholl, a.a.O., § 4 N 130).
Vorliegend fallen insbesondere die Straftaten gemäss Anklagepunkt I als Anlasstaten in Betracht. Wie dargelegt, machten sich die Beschuldigten 2 und 3 hinsichtlich der Bildung der Holdingstruktur sowie der Beteiligung der Anlegenden an der Immobilienholdinggesellschaft der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der mehrfachen Umgehung des Bewilligungsgesetzes schuldig. Damit ist das Erfordernis einer tatbestandsmässigen und rechtswidrigen Tat ohne weiteres gegeben.
4.3 Vermögenswerte
Das Strafgericht verfügte die Einziehung der auf den Bankkonten der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 1 (welche beide von der Immobilienholdinggesellschaft absorbiert wurden) gesperrten Vermögenswerten.
Die Immobilienholdinggesellschaft moniert, einziehbar seien, wenn überhaupt, die Aktien der Immobilienholdinggesellschaft, nicht jedoch ihre Vermögenswerte bzw. jene ihrer Tochtergesellschaften. Als juristische Person komme ihr eigenständige Rechtspersönlichkeit zu, weshalb die Vermögenswerte ihr gehören würden. Die verfügte Einziehung komme einem Durchgriff gleich, was vorliegend nicht zulässig sei. Ausserdem gehöre die Immobilienholdinggesellschaft nicht den beiden Beschuldigten 2 und 3. Vielmehr würden die Privatklägerinnen und Privatkläger 49.35 % der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft halten (Akten S. 8219 f., 9060 f.).
Das angestrebte Ziel von Art. 70 Abs. 1 StGB ist, zu verhindern, dass ein strafbares Verhalten dem Täter oder Dritten einen Gewinn einbringt – getreu dem Sinnspruch «Verbrechen darf sich nicht lohnen» (BGE 145 IV 237 E. 3.2.1 in: Pra 2020 Nr. 6 S. 74, 79). Von der Vermögenseinziehung betroffen sind daher all jene Vermögenswerte, welche durch eine Anlasstat erlangt wurden. Nicht von Bedeutung ist, bei wem sich die Vermögenswerte befinden. Die Einziehung nach Art. 70 Abs. 1 StGB kann daher grundsätzlich bei jeder Person – sei es eine natürliche oder juristische Person – vorgenommen werden, bei welcher sich der fragliche Wert befindet. Eingezogen werden kann folglich nicht nur beim Täter, sondern auch bei Dritten, wobei es unerheblich ist, ob die Drittperson Kenntnis vom Delikt hatte bzw. ihr der Wert im Rahmen der Deliktsverübung oder erst nach erfolgtem Erwerb durch den Täter oder einen Dritten zufloss (Schmid, in: Schmid [Hrsg.], Kommentar – Einziehung Organisiertes Verbrechen Geldwäscherei, Band I, 2. Auflage, Zürich 2007, § 2 N 20, mit Hinweisen; Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 55; Stratenwerth/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Auflage, Bern 2020, § 12 N 120). Die Vermögenseinziehung bei einer Drittperson ist nach Art. 70 Abs. 2 StGB nur dann ausgeschlossen, wenn diese die Vermögenswerte in Unkenntnis der Einziehungsgründe erworben und soweit sie für diese eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat oder die Einziehung ihr gegenüber sonst eine unverhältnismässige Härte darstellen würde. Diese Bestimmung ist folglich nur dann anwendbar, wenn eine Person an der Anlasstat nicht in strafrechtlich relevanter Weise beteiligt ist und nach dem einziehungsbegründenden Vorgang ein dingliches bzw. allenfalls obligatorisches Recht erwarb (Schmid, a.a.O., § 2 N 78).
Die auf den beiden Konten gesperrten Bankguthaben sind nach dem Gesagten ohne weiteres zur Einziehung taugliche Vermögenswerte nach Art. 70 Abs. 1 StGB. Wie bereits das Strafgericht zutreffend darlegte, stammt das Guthaben auf den Konten vornehmlich aus den Liegenschaftsverkäufen der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 1 (angefochtenes Urteil S. 164). Insofern handelt es sich um Surrogate der Liegenschaften der beiden in die Immobilienholdinggesellschaft eingebrachten Immobiliengesellschaften (vgl. dazu etwa Scholl, a.a.O., § 4 N 223 ff.).
4.4 Kausalzusammenhang zwischen Anlasstat und Vermögenswert
Zwischen der Anlasstat und dem erlangten Vermögenswert muss ein Konnex bestehen. Der Vermögenswert muss entweder einen Tatgewinn oder einen Tatlohn darstellen (vgl. zum Ganzen Baumann, a.a.O., Art. 70/71 StGB N 33 ff.; Scholl, a.a.O., § 4 N 1'132 ff.). Die Straftat muss der wesentliche bzw. adäquate Grund für den Erhalt der Vermögenswerte sein und diese müssen typischerweise aus der Straftat stammen (BGE 145 IV 237 E.3.2.1 in: Pra 2020 Nr. 6 S. 74, 78 f.).
Vorliegend ist erstellt, dass die deutschen Anlegenden ihre Investitionen für den Erwerb der Liegenschaften der Immobiliengesellschaft 1 bzw. der Immobiliengesellschaft 2 leisteten und die Aktien der beiden Immobiliengesellschaften treuhänderisch von den beiden Beschuldigten 2 und 3 gehalten wurden. Die Aktiven der Immobiliengesellschaft 1 bestanden im Zeitpunkt der Einbringung in die Immobilienholdinggesellschaft zu mehr als 90 % aus den von ihr gehaltenen Liegenschaften (AGE VD.2015 179–185 vom 16. September 2016 E. 7.2.3). Auch bei der Immobiliengesellschaft 2 machte im Jahr 2007 deren Liegenschaft weit mehr als 90 % ihrer Aktiven aus (SB BU-[...] 2007 / 1).
Auf der Hand liegt zunächst der Kausalzusammenhang zwischen den Anlasstaten der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht und den Vermögenswerten in Höhe der ursprünglichen Einlagen der deutschen Anlegenden. Die deutschen Anlegenden tätigten ihre finanziellen Investitionen mit der Absicht, Liegenschaften in der Schweiz über eine Schweizer Gesellschaft zu erwerben. Die Ausgabe der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft an die deutschen Anlegenden stellte den letzten Schritt dar, welcher der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 und damit letztlich der Immobilienholdinggesellschaft den Erwerb der Liegenschaften mit ausländischem Kapital überhaupt ermöglichte. Insofern unbegründet erweist sich der Einwand der Immobilienholdinggesellschaft, dass kein «Vermögensvorteil» entstanden sei. Daran ändert auch der Umstand, dass die deutschen Anlegenden einen Rückforderungsanspruch haben, entgegen dem Dafürhalten der Immobilienholdinggesellschaft (Akten S. 9066 f.), nichts, ist doch allein eine faktische Vermögensvermehrung ausreichend. Ob diese zivilrechtlich geschützt ist, ist nicht von Belang (Schmid, a.a.O., § 2 N 19a). Entsprechend steht die Verurteilung wegen mehrfacher Umgehung der Bewilligungspflicht in direktem Konnex zu den Liegenschaften und damit den aus deren Verkauf resultierenden Geldern. Bei Tätigkeiten, die gesetzlich nicht generell verboten sind, sondern von einer Bewilligung abhängig sind, ist unter dem Titel der Kausalität ferner entscheidend, ob die Täterschaft die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung erfüllt hätte oder nicht. Bei ersterer Konstellation ist die Anlasstat lediglich zur Ersparnis kausal, welche durch das fehlende Einholen der Bewilligung entstand, und nur im zweiten Fall besteht zwischen der Anlasstat und den Vermögenswerten, welche die Täterschaft durch die Ausübung der Tätigkeit erlangte, die notwendige Kausalität (Scholl, a.a.O., § 4 N 140). Auch diese Frage wurde vom Verwaltungsgericht Basel-Stadt geklärt, stellte es doch fest, dass der Erwerb von Aktien der Immobilienholdinggesellschaft durch ausländische Investoren bewilligungspflichtig war, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung nicht gegeben waren und der Erwerb nicht nachträglich bewilligt werden kann (AGE VD.2015.179–185 vom 16. September 2016 Urteilsdispositiv Ziffer 2). Die Kausalität ist damit gegeben.
Der Verurteilung der beiden Beschuldigten 2 und 3 wegen qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Aktienverteilung der Immobilienholdinggesellschaft liegt sodann die Einbringung der drei Immobiliengesellschaften Immobiliengesellschaft 1, Immobiliengesellschaft 2 und Immobiliengesellschaft 3 in die Immobilienholdinggesellschaft zu Grunde. Wie dargelegt, haben die beiden Beschuldigten diese so durchgerechnet, dass sie die Mehrheit innerhalb der Holding erhalten, und dabei den infolge Wertzuwachs der Liegenschaften entstandenen Anteil an der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 durch die Aktienverteilung für sich selbst einvernahmt (E. IV.9.1 und IV.9.3 oben). Der Kausalzusammenhang zwischen der Verurteilung der beiden Beschuldigten und dem aus den Liegenschaftsverkäufen resultierenden Vermögenswert ist daher ebenso gegeben. Zwar hat die Immobilienholdinggesellschaft dabei die Anteile an der Immobiliengesellschaft 1 und der Immobiliengesellschaft 2 erworben und den Beschuldigten 2 und 3 hierfür Aktien ausgegeben. Angesichts der Tatsache, dass sich die Immobilienholdinggesellschaft bereits vor der Einbringung der Immobiliengesellschaften in den Händen der beiden Beschuldigten befand, die Planung und Umsetzung der Holdingstruktur aus der Feder der beiden Beschuldigten stammen und sie die Immobilienholdinggesellschaft letztlich kontrollierten und noch immer kontrollieren, bedarf es keiner weiteren Ausführungen, dass sich letztere nicht auf den Gutglaubensschutz nach Art. 70 Abs. 2 StGB berufen kann. Die Immobilienholdinggesellschaft als juristische Person wurde von den Beschuldigten letztlich geradezu dazu verwendet, die ungetreue Geschäftsbesorgung zu begehen. Sofern schliesslich geltend gemacht werden soll, es könnten lediglich die von der Immobilienholdinggesellschaft erworbenen Aktien der beiden Immobiliengesellschaften eingezogen werden, so ist auch darauf nicht weiter einzugehen, nachdem die Immobilienholdinggesellschaft die Immobiliengesellschaften mittlerweile absorbiert hat.
4.5 Verhältnismässigkeit
Zur Verhältnismässigkeit der Einziehung erwog das Strafgericht das Folgende: «Die Verflechtung der Beschuldigten und der Privatklägerschaft mit diesen Gesellschaften sind eng. Die Gesellschaften haben keine eigenen Mitarbeiter, welche durch diese gerichtliche Massnahme ihre Anstellung verlieren werden. Sämtliche Dienstleistungen werden bei Dritten im Auftragsverhältnis eingekauft, wobei es dabei jeweils um Unternehmen im Machtbereich von B____ [des Beschuldigten 2] handelt. Die N____ wird zwar ein lukratives Mandat verlieren, dürfte dies aber verkraften können. Sämtliche vom Einziehungsentscheid betroffenen Gesellschaften sind aktuell operativ nicht tätig. Sie produzieren nichts und bieten auch keine Dienstleistungen an, weswegen mit dem Einziehungsentscheid auch nicht in laufende Geschäftstätigkeiten eingegriffen wird, bei denen Zulieferer und Kunden in Schwierigkeiten geraten würden. Durch den Verkauf der letzten Liegenschaft am 1. Juli 2016 sind die Gesellschaften auch für keine Immobilie mehr verantwortlich. Es muss folglich auch nicht auf Mieter Rücksicht genommen werden. Es wird Sache des Verwaltungsrates der betroffenen Gesellschaften sein, das Nötigste vorzukehren, damit keine weiteren Forderungen auflaufen. Zu guter Letzt ist anzufügen, dass mit dem Verkauf der Liegenschaften der ursprüngliche Zweck der Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 und damit auch der E____ [Immobilienholdinggesellschaft] nicht mehr gegeben ist. Der ursprüngliche Zweck, weshalb man Liegenschaften gekauft und Gesellschaften gegründet hat, lag darin, den überwiegend deutschen Anlegern ein Investment in Schweizer Immobilien zu ermöglichen. Dieses Investment ist nun durch den Verkauf der letzten Liegenschaften abgeschlossen. Die deutschen Anleger dürften nach den in casu gemachten Erfahrungen kein Interesse mehr haben, sich an weiteren Geschäften der E____ [der Immobilienholdinggesellschaft] zu beteiligen. Eine komplette Vermögensabschöpfung bei der Immobiliengesellschaft 1 und Immobiliengesellschaft 2 ist folglich auch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt» (angefochtenes Urteil S. 167). Mit Ausnahme der Ergänzung, dass die Immobiliengesellschaft 1 und die Immobiliengesellschaft 2 nunmehr von der Immobilienholdinggesellschaft absorbiert und im Handelsregister gelöscht wurden, ist den zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen nichts beizufügen. Die Einziehung der Vermögenswerte erweist sich daher auch als verhältnismässig.
4.6 Verletzung des Beschleunigungsgebots
Die Immobilienholdinggesellschaft hält schliesslich dafür, dass aufgrund der bereits thematisierten Verletzung des Beschleunigungsgebots von einer Einziehung der Vermögenswerte «unter dem Titel der Wiedergutmachung» abzusehen sei (Akten S. 8'229 f.).
Der aus dem Beschleunigungsgebot fliessende Anspruch besteht primär für die beschuldigte Person. Übrige Verfahrensbeteiligte können sich dagegen nur in einem etwas geringeren Ausmass darauf berufen (Schmid/Jositsch, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 5 Rz. 1, mit Hinweis). Da die Vermögenseinziehung grundsätzlich reparativen und nicht pönalen Charakter hat, ist eine Reduktion dieser Massnahme wegen Zeitablaufs analog zu Art. 48 lit. e StGB grundsätzlich nicht gerechtfertigt (Scholl, a.a.O., § 4 N 406 f., mit Hinweis auf BGer 6B_430/2012 vom 8. Juli 2013 E. 3.4.1 f.). Das gleiche muss für die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots gelten, weshalb ein Absehen von der Einziehung nicht in Betracht fällt.
4.7 Fazit Vermögenseinziehung
Zusammenfassend sind somit sämtliche Voraussetzungen für die Einziehung der Vermögenswerte auf den – mittlerweile der Immobilienholdinggesellschaft gehörenden – Bankkonten bei der Bank 2____ und der [...] erfüllt und diese sind einzuziehen.
5. Verwendung der Vermögenswerte
5.1 Das Strafgericht sprach – mit Ausnahme von Anlegerin_A____ – den deutschen Anlegenden, welche sich als Privatklägerinnen und Privatkläger konstituiert hatten, die eingezogenen Vermögenswerte in Höhe der ihnen zugesprochenen Zivilforderungen zu.
Die Immobilienholdinggesellschaft erblickt auch diesbezüglich eine Verletzung der Begründungspflicht durch das Strafgericht. Ferner fehle es – so die Immobilienholdinggesellschaft weiter – an einer Anlasstat, es werde keine Unterscheidung zwischen dem Vermögen der Immobilienholdinggesellschaft und der angeblich deliktisch erlangten Aktien gemacht, den Privatklägerinnen und Privatklägern sei kein Schaden entstanden und schliesslich fehle es am Antrag der Privatklägerinnen und Privatkläger auf eine entsprechende Zuweisung (Akten S. 8222 ff.).
5.2 Der Vorwurf einer Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs ist nicht haltbar. Der Vorwurf der Immobilienholdinggesellschaft, dass nicht ausgeführt worden sei, worauf sich die Ansprüche der deutschen Anlegenden stützen würden, inwiefern diesen ein Schaden entstanden sei und auf welcher Grundlage das Vermögen der Immobilienholdinggesellschaft herangezogen werde, ist nicht nachvollziehbar. Nachdem das Strafgericht mit eingehender Begründung sowohl über die Zivilforderungen (angefochtenes Urteil S. 158–164) als auch über die Einziehung der Vermögenswerte der Immobilienholdinggesellschaft bzw. damals noch deren Tochtergesellschaften befunden hatte (angefochtenes Urteil S. 164–166), ist nicht zu beanstanden, dass sich das Strafgericht bei der Begründung der Zusprechung nach Art. 73 Abs. 1 StGB auf die Behandlung des vom Vertreter der Immobilienholdinggesellschaft vorgebrachten Einwands, wonach es einem genügenden Antrag fehle, beschränkte.
5.3
5.3.1 Gemäss Art. 73 Abs. 1 lit. b StGB spricht das Gericht der geschädigten Person auf deren Verlangen eingezogene Gegenstände und Vermögenswerte oder deren Verwertungserlös unter Abzug der Verwertungskosten bis zur Höhe eines gerichtlich oder durch Vergleich festgesetzten Schadenersatzes bzw. einer entsprechenden Genugtuung zu, wenn sie durch ein Verbrechen oder ein Vergehen einen Schaden erlitten hat, der nicht durch eine Versicherung gedeckt ist, und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen oder eine Genugtuung nicht leisten wird.
5.3.2 Vorliegend bestehen hinsichtlich der Anlasstat, des Schadens und des Konnexes zwischen dem Schaden, der Anlasstat und den zuzusprechenden Vermögenswerten zunächst keine Zweifel. In Bezug auf die Anlasstat kann auf die Ausführungen zur Einziehung verwiesen werden (E. VII.4.2 oben). Hinsichtlich des «Schadens» ist zu berücksichtigen, dass unter diesen Begriff auch Bereicherungsansprüche fallen, sofern diese als Reflex der strafbaren Handlung entstanden sind (Baumann, a.a.O., Art. 73 StGB N 9), was vorliegend ohne weiteres gegeben ist. In Bezug auf den Konnex zwischen der Anlasstat und den eingezogenen Vermögenswerten kann auf Vorgesagtes verwiesen werden (E. VII.4.4 oben). Auch, dass die Anlasstaten (mehrfache Umgehung der Bewilligungspflicht) kausal für den Schaden (bzw. die Entreicherung) bei den deutschen Anlegenden sind, braucht keiner weiterer Erwähnung.
5.3.3 Voraussetzung ist weiter, dass der Schaden nicht durch eine Versicherung gedeckt und anzunehmen ist, dass der Täter den Schaden nicht ersetzen wird. Hinsichtlich der fehlenden Versicherungsdeckung bestehen vorliegend keine Zweifel. Sodann ist eine Prognose über die potentielle Schadensdeckung durch die Beschuldigten 2 und 3 vorzunehmen. Es ist dabei mit einer Gesamtwürdigung aller Umstände deren Zahlungswille und Zahlungsfähigkeit einzuschätzen. Die Hürde für eine Zuwendung nach Art. 73 StGB ist unter diesem Aspekt freilich nicht hoch anzusetzen. Von einer Zusprechung ist aber dann abzusehen, wenn der Täter subjektiv zahlungswillig und objektiv zahlungsfähig ist (Thommen, Verwendung zu Gunsten des Geschädigten [Art. 73 StGB], in: Ackermann [Hrsg.], Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisationen, Band I, Zürich 2018, § 7 N 44 f.). Hinsichtlich des Beschuldigten 3 scheitert es bereits an der objektiven Zahlungsfähigkeit, wurde ihm doch auch für das vorliegende Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt. Angesichts der Tatsache, dass weder der Beschuldigte 2 noch der Beschuldigte 3 auch nur einen Ansatz von Einsicht in ihr Fehlverhalten an den Tag legen, ist in Bezug auf den Zahlungswillen eine schlechte Prognose zu stellen. Beide Voraussetzungen sind somit erfüllt, zumal diese bei einer Zuweisung an die geschädigte Person ohnehin ohne grosse Bedeutung sind (BGE 145 IV 237 E. 5.1.2, in: Pra 2020 Nr. 6 S. 74, 83 f.).
5.3.4 Was schliesslich den Einwand der Immobilienholdinggesellschaft des fehlenden Antrags betrifft, trifft es zwar zu, dass entsprechende Anträge konkret nie gestellt wurden. Wie die Immobilienholdinggesellschaft jedoch selbst anmerkt, sind die Strafbehörden angesichts der in der StPO ausdrücklich verankerten Fürsorgepflicht verpflichtet, rechtsunkundige Personen auf die Möglichkeiten nach Art. 73 StGB hinzuweisen (Thommen, a.a.O., § 7 N 48 f.; Baumann, a.a.O., Art. 73 StGB N 20; Schmid, a.a.O., § 3 N 75). In diesem Sinn ist zunächst die vorinstanzliche Einschätzung zu bestätigen, wonach die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft im vorliegenden Verfahren – wohl aus Kostengründen – eher rudimentär ausfiel. Sodann ist zu berücksichtigen, dass das Geschädigtenformular, welches den Anlegenden von der Staatsanwaltschaft zur Anmeldung ihrer Zivilforderung ausgehändigt wurde, keine entsprechende Wahlmöglichkeit vorsieht (vgl. etwa Akten S. 658). Auch ansonsten sind den Akten keine Hinweise zu entnehmen, dass die Privatklägerinnen und Privatkläger auf die Möglichkeit, einen entsprechenden Antrag zu stellen, je informiert worden wären.
Die Privatklägerinnen und Privatkläger haben im vorliegenden Strafverfahren teilweise explizit eine «Rückzahlung» ihrer Einlage verlangt (vgl. etwa Akten S. 658, 751 f., 840, 848). [...] beantragte bei der Staatsanwaltschaft gar, ihre Zivilforderung zu «arrestieren» (Akten S. 708). [...] teilte der Staatsanwaltschaft am 16. September 2014 mit, dass es (zumindest zum damaligen Zeitpunkt) Ziel der Anlegenden sei, eine Vereinbarung mit den Verantwortlichen der Immobilienholdinggesellschaft zu finden, um ihre Einlagen zurück zu erhalten (Akten S. 901). Dies bestätigte er auch nochmals mit seinem Votum anlässlich der Berufungsverhandlung (Akten S. 11'569 ff.). Es erscheint evident, dass die Privatklägerinnen und Privatkläger die von ihnen für die einzelnen Immobiliengesellschaften hingegebenen Gelder zurückwollten und dass sie, wären sie auf die Möglichkeit von Art. 73 Abs. 1 StGB aufmerksam gemacht worden, einen entsprechenden Antrag ausdrücklich gestellt hätten. Es ist daher mit dem Strafgericht davon auszugehen, dass die Privatklägerinnen und Privatkläger den Antrag auf Zusprechung der eingezogenen Vermögenswerte zumindest konkludent gestellt haben.
Dies entspricht im Übrigen auch dem Wesen des Einziehungsrechts. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegt dem Zuweisungsmechanismus aus Art. 73 StGB der Gedanke zugrunde, dass eine Einziehungsmassnahme den Staat weder direkt noch indirekt zum Nachteil der geschädigten Person bereichern soll. Entsprechend wird für eine grosszügige Anwendung von Art. 73 StGB zum Nutzen der geschädigten Person plädiert, wenn es sich um gegen persönliche Interessen gerichtete Straftaten handelt und die Einziehung bereits ausgesprochen worden ist. Die Zuweisung an die geschädigte Person wird in diesem Fall als notwendiges Korrelat zur Einziehung beschrieben (BGE 145 IV 237 E. 3.3, mit Hinweisen, in: Pra 2020 Nr. 6 S. 74, 80). Ausserdem gilt es zu bedenken, dass – angesichts der Tatsache, dass der vorinstanzliche Verzicht auf eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB vorliegend bestätigt wird – die Zuweisung auch im Interesse der beiden Beschuldigten 2 und 3 liegt.
5.3.5 Zusammenfassend sind somit die Voraussetzungen einer Zuwendung nach Art. 73 Abs. 1 StGB gegeben und die zugesprochenen Zivilforderungen der Privatklägerschaft aus den eingezogenen Vermögenswerten zu begleichen. Wie bereits erwähnt, ist auf eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 StGB zu verzichten, zumal eine solche ohnehin wenig Sinn ergibt, wenn die Einziehung «stellvertretend» für den Zivilausgleich durch die geschädigte Person angeordnet wird (Baumann, a.a.O., Art. 73 StGB N 18). Inwiefern die unterbliebene Strafverfolgung in Bezug auf die deutschen Anlegenden einer Zuweisung entgegenstehen sollte (vgl. dazu Akten S. 8227 f.), ist nicht nachvollziehbar.
Abschliessend sei erwähnt, dass dieses Resultat, entgegen dem Dafürhalten der Immobilienholdinggesellschaft, weder «eine Belohnung für den Verstoss gegen das Bewilligungsgesetz» darstellt noch ein Resultat herbeigeführt wird, welches das Bewilligungsgesetz verbietet (vgl. Akten S. 8225), sieht doch das Bewilligungsgesetz, wie dargestellt (vgl. VI.1.4 oben), einen solchen Rückforderungsanspruch ausdrücklich vor.
6. Beschlagnahme der Aktien der Immobilienholdinggesellschaft
Nachdem die örtlich beschlagnahmten Aktien der Immobilienholdinggesellschaft nicht wie von der Staatsanwaltschaft beantragt, an die Privatklägerinnen und Privatkläger zu verteilen sind (vgl. E. VII.3 oben), und diese aufgrund des vorliegenden Einziehungsentscheids keinen Wert mehr aufweisen werden, ist die Beschlagnahme daher in Übereinstimmung mit dem Strafgericht nach Vollzug des Einziehungsentscheids aufzuheben.
VIII. Kosten- und Entschädigungsentscheid
1. Kosten des Vorverfahrens und der Vorinstanz
1.1 Die schuldig gesprochene Person hat – sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen – gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden demnach gemäss Verursacherprinzip verlegt.
1.2 Das Strafgericht legte dem Beschuldigten 1 nebst den individuellen Verfahrenskosten 10 % der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die Urteilsgebühr auf CHF 12'000.– fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.). Dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Der Beschuldigte 1 wird vorliegend zwar der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht schuldig gesprochen, grösstenteils erfolgt nunmehr jedoch ein Freispruch. Da die einzelnen Kostenpunkte nicht den einzelnen Schuld- bzw. Freisprüchen zugewiesen werden können resp. diese teilweise für die Untersuchung mehrerer Tatvorwürfe angefallen sind, rechtfertigt es sich die vom Strafgericht festgesetzten Kosten quotenmässig aufzuerlegen, wobei eine Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang von einem Viertel von CHF 2'192.– angemessen erscheint. Der darüber hinaus gehende Betrag ist auf die Staatskasse zu nehmen. Dementsprechend ist dem Beschuldigten 1 auch nur eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 3'000.– aufzuerlegen.
1.3 In gleicher Weise sind die Kosten des Beschuldigten 2 zu bestimmen.
Das Strafgericht legte dem Beschuldigten 2 nebst den individuellen Verfahrenskosten 30 % der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die Urteilsgebühr auf CHF 24'000.– fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.). Auch dies ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
Der Beschuldigte 2 wird jedoch im vorliegenden Verfahren in den Sachverhaltskomplexen betreffend Anklagepunkt I b) und K) freigesprochen. Grösstenteils werden die Schuldsprüche bestätigt. Es rechtfertigt sich daher, die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 25 % auf die Staatskasse zu nehmen und die erstinstanzliche Urteilsgebühr in entsprechendem Umfang zu reduzieren. Folglich sind dem Beschuldigten 2 Verfahrenskosten von CHF 11'030.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 18'000.– aufzuerlegen.
1.4 Auch dem Beschuldigten 3 legte das Strafgericht nebst den individuellen Verfahrenskosten 30 % der allgemeinen Verfahrenskosten auf und setzte die Urteilsgebühr CHF 24'000.– fest (angefochtenes Urteil S. 168 f.), was ebenso grundsätzlich zu bestätigen ist.
Der Beschuldigte 3 wird im vorliegenden Verfahren im Sachverhaltskomplex gemäss lit. K der Anklageschrift jedoch freigesprochen. Grösstenteils werden die Schuldsprüche bestätigt. Es rechtfertigt sich daher auch beim Beschuldigten 3, ihm die vorinstanzlichen Verfahrenskosten im Umfang von 75 % aufzuerlegen. Folglich sind ihm Verfahrenskosten von CHF 10’870.– und eine reduzierte Urteilsgebühr von CHF 18'000.– aufzuerlegen.
2. Kosten des Rechtsmittelverfahrens
2.1 Für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zum Tragen. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1).
2.2 Aufgrund des deutlich weniger umfassenden Streitgegenstands hinsichtlich des Beschuldigten 1, werden dessen zweitinstanzliche Verfahrenskosten auf CHF 1'600.– (inklusive Kanzleiauslagen, zuzüglich der allfälliger übriger Auslagen) festgesetzt (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 1 dringt mit seiner Berufung grösstenteils durch, die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrer Anschlussberufung dagegen. Es ist daher von einem Obsiegen des Beschuldigten 1 im Umfang von 75 % bzw. einem entsprechenden Unterliegen im Umfang von 25 % auszugehen. Dem Beschuldigten 1 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
2.3 Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf den Beschuldigten 2 werden angesichts des Umfangs des vorliegenden Berufungsverfahrens auf CHF 10'000.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 2 erwirkte mit seiner Berufung (zusätzliche) Freisprüche in den Anklagepunkten I b) und K) und eine deutlich mildere Strafe. Grössenteils ist er mit seiner Berufung jedoch unterlegen. In Anbetracht, dass auch die Staatsanwaltschaft mit ihrer Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, rechtfertigt es sich, seine zweitinstanzlichen Verfahrenskosten um 40 % zu reduzieren. Dem Beschuldigten 2 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
2.4 Auch die Kosten in Bezug auf den Beschuldigten 3 werden auf CHF 10'000.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Der Beschuldigte 3 erwirkte mit seiner Berufung ebenfalls einen Freispruch in Bezug auf den Anlagepunkt K) und eine deutlich mildere Strafe. Da die staatsanwaltschaftliche Anschlussberufung auch hinsichtlich des Beschuldigten 3 vollumfänglich abzuweisen ist, sind auch seine zweitinstanzlichen Verfahrenskosten um 40 % zu reduzieren. Dem Beschuldigten 3 sind daher die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen) aufzuerlegen.
2.5 Die Berufung bzw. Anschlussberufung des Privatklägers 1 ist vollumfänglich abzuweisen, weshalb er die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen hat. Da sich die Berufung auf seine Zivilforderung beschränkte und diese insgesamt nur in sehr untergeordnetem Umfang Aufwand generierte, werden dessen Kosten mit Einschluss der Urteilsgebühr auf CHF 500.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
2.6 Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten in Bezug auf die Immobilienholdinggesellschaft werden angesichts der Tatsache, dass sich deren Berufung betreffend die Vermögenseinziehung und die Verwendung zu Gunsten der Privatklägerschaft naturgemäss auch mit den Anlasstaten und den Zivilforderungen auseinanderzusetzen hatte und insofern einen grossen Umfang aufwies, auf CHF 10'000.– bemessen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Immobilienholdinggesellschaft vollumfänglich unterliegt, hat sie auch die vollen Kosten zu tragen.
3.1 Grundlagen
Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge der beschuldigten Person (BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2; BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Das Bundesgericht hat hierzu ausgeführt, die Entschädigungsfrage folge den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO; Art. 436 Abs. 2 StPO; Art. 436 Abs. 1 i.V. mit Art. 430 Abs. 2 und 428 Abs. 2 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5 unter Verweis auf BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zuzusprechen (so und zum Ganzen: BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5.2).
3.2 Stundenansatz und Auslagen
Gemäss § 19 Abs. 1 des Honorarreglements Basel-Stadt (HoR, SG 291.400) beträgt der Stundenansatz für die erbetene Verteidigung CHF 200.– bis CHF 400.–, wobei sich dieser nach der Schwierigkeit und Wichtigkeit des Falles sowie nach den finanziellen Verhältnissen der auftraggebenden Person bemisst. Der für durchschnittlich komplexe Fälle ohne besondere Schwierigkeiten anzuwendende Ansatz beträgt CHF 250.– pro Stunde (AGE SB.2018.108 vom 2. November 2021 E. 14.3.1, SB.2017.91 vom 11. Februar 2020 E. 3.3, SB.2017.130 vom 29. Oktober 2018 E. 3). Der Stundenansatz von Anwältinnen und Anwälten im Rahmen der amtlichen Verteidigung beträgt CHF 200.– (§ 20 Abs. 2 HoR). Gemäss § 23 Abs. 1 HoR beträgt der Ersatz für Auslagen 3 % des Honorars.
Vorliegend handelt es sich zweifelsohne um einen Fall, der aus tatsächlicher und rechtlicher Sicht eine Komplexität aufweist. Die besondere Schwierigkeit am vorliegenden Fall stellt aber insbesondere dessen Umfang dar. Bei den Verteidigern der drei Beschuldigten handelt es sich um äusserst erfahrene Strafverteidiger mit Schwergewicht namentlich auch in der Wirtschaftskriminalität. Dies ist bei der Festsetzung des Stundenansatzes zu berücksichtigen. Insofern rechtfertigt es sich nicht, vom praxisgemässen Tarif von CHF 250.– pro Stunde abzuweichen. Dies gilt auch für die Aufwendungen der Verteidigerin des Beschuldigten 1 des erstinstanzlichen Verfahrens. Dem ausserordentlich grossen Umfang des Verfahrens wird jedoch insoweit entsprochen, dass bei der Frage der Angemessenheit der Aufwendungen (vgl. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) in zeitlicher Hinsicht von einem grosszügigen Ansatz ausgegangen wird.
3.3 Beschuldigter 1
3.3.1 Der Beschuldigte 1 macht für seine Verteidigung im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren einen Stundenaufwand von 155,2 Stunden geltend (vgl. Akten S. 11'414 ff.), was nicht zu beanstanden ist. Dies entspricht beim Stundenansatz von CHF 250.– einem Honorar von CHF 38'800.–. Hinzukommen 3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer (Dienstleistungserbringung zwischen 3. Juli 2014 und 4. November 2016). Dies ergäbe bei einem vollumfänglichen Freispruch eine Entschädigung von CHF 43'161.10. Da dem Beschuldigten 1 lediglich ein Viertel der Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (E. VIII.1.2 oben), beläuft sich die Entschädigung auf CHF 32'371.–.
3.3.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Beschuldigte 1 einen Stundenaufwand von 193,2 Stunden geltend (Akten S. 11'414 ff.). Dies erscheint angemessen. Hinzukommen 21,5 Stunden für die Berufungsverhandlung (Tag 1 7 ¾ Stunden, Tag 2 8 ½ Stunden, Tag 3 3 ¾ Stunden sowie Tag 5 1 ½ Stunden), 3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Bei einem vollständigen Obsiegen beliefe sich die Parteientschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren damit auf insgesamt CHF 59'542.25. Da der Beschuldigte 1 im Rechtsmittelverfahren im Umfang von 75 % obsiegt (vgl. E. VIII.2.2 oben), ist ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von CHF 44'657.– auszurichten.
3.4 Beschuldigter 2
3.4.1 Der Beschuldigte 2 verweist in seinem zweitinstanzlichen Plädoyer auf die «detaillierten Honorarnoten» (Akten S. 11'319). Im vorinstanzlichen Verfahren reichte der Beschuldigte 2 mit Eingabe vom 31. Oktober 2016 die von ihm erwähnten Honorarnoten ein (Akten S. 6119 ff. und 6233 ff.). Zwar wird aus der Honorarnote des vormaligen Verteidigers des Beschuldigten 2 vom 26. März 2014 nicht ersichtlich, wie viele Stunden Aufwand in Rechnung gestellt wurden (Akten S. 6233 ff.), es ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige Aufwandspositionen nicht das vorliegende Strafverfahren betroffen haben dürften, so etwa die öffentlich-rechtlichen Abklärungen und damit zusammenhängende Aufwände, welche daher zu kürzen sind. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 wurde hierüber informiert (Akten S. 11'578). Insgesamt ist der Aufwand der Verteidigung des Beschuldigten 2 im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Verfahren auf rund 450 Stunden festzusetzen. Auch hier sind 3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 8 % Mehrwertsteuer hinzuzurechnen, was bei einem vollumfänglichen Freispruch eine Entschädigung von CHF 125'145.– ergäbe. Da dem Beschuldigten 2 drei Viertel der Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden bzw. er im Umfang von einem Viertel von der Kostenauflage befreit wird (E. VIII.1.3 oben), beläuft sich seine Entschädigung auf rund CHF 31'286.– (¼ von CHF 125'145.–).
3.4.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Beschuldigte 2 einen Stundenaufwand von rund 615,5 Stunden geltend (Akten S. 11'484 ff.). Das Appellationsgericht erachtet diesen Aufwand als deutlich übersetzt. Der Verteidiger des Beschuldigten 2 wurde anlässlich der Berufungsverhandlung über die vorgesehene Kürzung informiert und erhielt die Möglichkeit, Stellung dazu zu nehmen (Akten S. 11'578).
Der Honoraraufstellung ist zunächst zu entnehmen, dass Aufwendungen aufgeführt sind, welche nicht im vorliegenden Verfahren bzw. in einem Neben- und/oder Bundesgerichtsverfahren angefallen sind und folglich zu kürzen sind. Dies betrifft (zumindest) die Punkte «Beschwerde Gericht» vom 22. Dezember 2016, «Ausarbeiten Replik Beschwerde» vom 24. Januar 2017, «Ergänzung und Einreichung Replik Beschwerde» vom 6. Februar 2017, «Eingabe Bundesgericht Rechtsanwalt» vom 2. März 2017, «Beschwerde BGer von Rechtsanwalt» vom 18. April 2017, «Prüfung Beschwerde» vom 14. Februar 2018 und «Tel. Anwalt, Bundesgerichtsentscheid» vom 15. April 2018. Das sind rund 14 Stunden.
Sodann wird aus der Aufstellung ersichtlich, dass der Verteidiger des Beschuldigten 2 nebst einer Vorbereitungszeit für die Berufungsverhandlung von rund 7 Stunden mindestens 102 Stunden für die Ausarbeitung des zweitinstanzlichen Plädoyers sowie des Plädoyers zu den Vorfragen aufwendete. Das Vorfragen-Plädoyer umfasst zwar 65 und das Plädoyer in der Hauptsache 114 Seiten. Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass einige der Rügen, welche vorgetragen wurden, unlängst höchstrichterlich entschieden wurden, so etwa zur Frage der Mitwirkung des aus dem Amt ausgeschiedenen Strafrichters bei der Urteilsbegründung, zur Abtrennung des Strafverfahrens i.S. F____ oder letztlich auch zur Spruchkörperzusammensetzung. Auch in der Sache erscheinen die Ausführungen, namentlich soweit es um die direkte Wiedergabe der Aussagen der einzelnen Anlegenden geht, weitschweifig und langatmig. Kommt hinzu, dass die im Vorfragenplädoyer vorgebrachten Themen vom Verteidiger bereits über weite Strecken mit diversen Eingaben im Instruktionsverfahren eingebracht wurden und teilweise inhaltlich (beinahe) übereinstimmen. So sind etwa die Eingaben vom 22. August 2018, 29. November 2018, 7. und 11. Dezember 2018, 22. November 2021, 10. Januar 2022, 7. April 2022, 3. Mai 2022 und 11. Juli 2022 zu nennen, in denen die Zusammensetzung des vorinstanzlichen Spruchkörpers, die Abtrennung des Verfahrens i.S. F____, der Wohnsitz des erstinstanzlichen Richters G____, die Verletzung des Anklageprinzips, das offensichtlich voreingenommene Strafgericht, die Aktenführung sowie die Legitimation der Staatsanwaltschaft zur Anschlussberufung bereits breit abgehandelt wurden. Auch materiell wurde insbesondere die Frage der Treuhand-These bereits in der Berufungsbegründung vom 26. November 2018 auf 24 Seiten eingehend abgehandelt, wobei diese Ausführungen auch im Plädoyer zur Hauptsache Eingang gefunden haben. Soweit aus der Honorarnote nachvollziehbar, wurden für diese und weitere Eingaben abermals weit mehr als 100 Stunden aufgewendet. Selbstverständlich ist ein gewisser Aufwand zur Vorbereitung der Berufungsverhandlung gerechtfertigt und nahm auch das Zusammenführen der einzelnen Dokumente gewisse Zeit in Anspruch. Ebenso klar ist aber, dass für Wiederholungen kein doppelter Aufwand anfallen kann. Insgesamt erweist sich der Aufwand für die Ausarbeitung der einzelnen Eingaben sowie der Plädoyers daher als deutlich übersetzt. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Verteidiger den Beschuldigten 2 nicht nur vor dem Strafgericht, sondern auch im Verwaltungsverfahren vertreten hatte, weshalb ihm die gesamte Materie bestens bekannt sein musste.
Kommt hinzu, dass eine Vielzahl an Stunden für die Kommunikation zwischen dem Verteidiger und dem Beschuldigten 2 angefallen ist. So wird ersichtlich, dass Positionen, welche ausschliesslich die Telefonate oder den E-Mail-Verkehr mit dem Klienten bzw. deren Vorbereitung betreffen, rund 74 Stunden umfassen. Die Kommunikation mit dem Beschuldigten 2 wurden ausserdem in diversen Aufwandspositionen miteingeschlossen. Darüber hinaus wird weitere umfangreiche Kommunikation mit «Anwälten», teilweise zusammen mit dem Klienten, und «Telcos» ausgewiesen, welche rund 60 weitere Stunden umfassen. Es ist klar, dass zwischen der Verteidigung und der Mandantschaft eine gewisse Kommunikation zwecks Information und Instruktion notwendig ist. Auch erscheint es in der vorliegenden Konstellation als vertretbar, dass sich die Verteidiger untereinander absprachen. Der vom Beschuldigten 2 und seinem Verteidiger diesbezüglich betriebene Aufwand erweist sich jedoch klarerweise nicht mehr als angemessen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO.
Aus all diesen Gründen erweist sich die Honorarnote als deutlich übersetzt. An sich erscheint eine Kürzung um mindestens die Hälfte als angemessen. Wie bereits eingangs erwähnt (E. VIII.3.2 oben), ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich vorliegend um einen ausserordentlich umfangreichen Fall handelt. Dem ist Rechnung zu tragen, und das Honorar bei einem vollständigen Obsiegen mit 400 Stunden (inkl. zweitinstanzliche Hauptverhandlung und Nachbesprechung) zu CHF 250.– zu bemessen. Hinzukommen 3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Dies entspräche einem Honorar von insgesamt CHF 110'931.–. Da der Beschuldigte 2 im Rechtsmittelverfahren lediglich im Umfang von 40 % obsiegt (vgl. E. VIII.2.3 oben), ist ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von rund CHF 44'372.– auszurichten.
3.5 Beschuldigter 3
3.5.1 Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten 3 für das erstinstanzliche Verfahren ist bereits in Rechtskraft erwachsen. Hierüber ist folglich nicht mehr zu befinden.
Aufgrund des teilweisen Freispruchs ist ihm jedoch zusätzlich eine Parteientschädigung für die Zeit vor der Bewilligung der amtlichen Verteidigung zuzusprechen, welche vom Strafgericht abgewiesen wurde. Der Beschuldigte 3 machte eine Parteientschädigung für einen Aufwand seiner Verteidigung von 186.9 Stunden zu CHF 200.– nebst Auslagen und 8 % Mehrwertsteuer geltend (Akten S. 8095 ff.). Auch dies ist nicht zu beanstanden. Da dem Beschuldigten 3 drei Viertel der Verfahrenskosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden (E. VIII.1.4 oben), beläuft sich seine Entschädigung auf rund CHF 9'439.– (¼ von CHF 37'757.30).
3.5.2 Für das zweitinstanzliche Verfahren macht der Beschuldigte 3 im Rahmen der erbetenen Verteidigung einen Stundenaufwand von 115,75 Stunden und als amtliche Verteidigung einen Aufwand von 186.50 Stunden geltend (Akten S. 11'509 ff.). Das Appellationsgericht erachtet diesen Aufwand als übersetzt. Einerseits ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger des Beschuldigten 3 erst im April 2022 mandatiert wurde und vor der Berufungsverhandlung nur wenige Eingaben tätigte. Es ist der Kostennote betreffend erbetene Verteidigung denn auch ersichtlich, dass ein grosser Anteil des Aufwands das Aktenstudium sowie Telefonate und Besprechungen ausmacht. Es ist nachvollziehbar, dass ein grosser Aufwand für die Einarbeitung in den vorliegenden komplexen Fall notwendig war und eine gewisse Doppelspurigkeit bei einem Verteidigerwechsel unumgänglich ist. Angesichts der Tatsache, dass auch die Ausarbeitung der Plädoyers mehr als 150 Stunden in Anspruch nahm, erweist sich der Aufwand jedoch nicht mehr als angemessen. Ferner ist anhand der Honorarnote ersichtlich, dass gewisse Arbeiten (Aktenstudium, Zusammenstellungen, Arbeit am Plädoyer) offenbar von anderen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erfolgt sind.
In Anbetracht der Tatsache, dass die Verteidigung des Beschuldigten 2 den weitaus grössten Aufwand im vorliegenden Berufungsverfahren betrieb, ist das Appellationsgericht der Auffassung, dass trotz Verteidigerwechsel der Aufwand in Bezug auf den Beschuldigten 3 nicht höher als jener des Verteidigers des Beschuldigten 2 ausfallen kann. Der vormalige Verteidiger des Beschuldigten 3 stellte am 17. Mai 2022 bereits rund 180 Stunden in Rechnung.
Das Appellationsgericht erachtet es aus all diesen Gründen als angemessen, dem Beschuldigten 3 das Honorar bei einem vollständigen Obsiegen gemäss Honorarnote mit 115.75 Stunden zu CHF 250.– zu bemessen. Hinzukommen 3 % für den Ersatz der Auslagen sowie 7,7 % Mehrwertsteuer. Dies entspräche einem Honorar von rund CHF 32’100.–. Da der Beschuldigte 3 im Rechtsmittelverfahren lediglich im Umfang von 40 % obsiegt (vgl. E. VIII.2.4 oben), ist ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung von rund CHF 12'840.– auszurichten. Die Aufwendungen im Rahmen der amtlichen Verteidigung sind dagegen auf 100 Stunden (inkl. Berufungsverhandlung und Nachbesprechung) zu kürzen, womit dem amtlichen Verteidiger für das zweitinstanzliche Verfahren für den Zeitraum ab 27. Juli 2022 ein Honorar von CHF 20'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 600.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'586.20, insgesamt CHF 22'186.– (gerundet), aus der Gerichtskasse zugesprochen werden. Der amtliche Verteidiger wurde anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Absicht des Gerichts aufmerksam gemacht und er erhielt die Möglichkeit, Stellung zu nehmen, wobei er zum Ausdruck brachte, mit der entsprechenden Kürzung einverstanden zu sein (Akten S. 11'578 f.).
Aufgrund des teilweisen Obsiegens des Beschuldigten 3 ist Art. 135 Abs. 4 StPO lediglich im Umfang von 60 % vorbehalten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist weder der Immobilienholdinggesellschaft noch dem Privatkläger 1 eine Entschädigung zuzusprechen, zumal der Privatkläger 1 ohnehin nicht anwaltlich vertreten war.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 21. November 2016 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Abweisung der Genugtuungsforderungen der Privatklägerschaft;
- Abweisung der Genugtuungsforderung von A____ von CHF 200.–;
- Aufhebung der Beschlagnahme und Rückgabe an die jeweils Berechtigten aller beigebrachten und sich noch im Archiv der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte befindenden Unterlagen;
- die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von C____, [...], für das erstinstanzliche Verfahren.
A____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 230.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung gemäss lit. J der Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K a) und K b) der Anklageschrift wird A____ freigesprochen.
B____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der Urkundenfälschung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 18 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 216 Tagessätzen zu CHF 330.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 und 251 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Von den Vorwürfen der Urkundenfälschung gemäss lit. E der Anklageschrift, der mehrfachen Urkundenfälschung und der mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss lit. I b) der Anklageschrift sowie der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K a) und K b) der Anklageschrift wird B____ freigesprochen.
C____ wird – in teilweiser Gutheissung seiner Berufung und in Abweisung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft – der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), der mehrfachen Veruntreuung und der mehrfachen Umgehung der Bewilligungspflicht gemäss Bewilligungsgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu 16 Monaten Freiheitsstrafe, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren,
in Anwendung von Art. 158 Ziff. 1 und 138 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, Art. 28 Abs. 1 des Bewilligungsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 48 lit. e und 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.
Vom Vorwurf der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss lit. K b) der Anklageschrift wird C____ freigesprochen.
B____ und C____ werden – in Abweisung ihrer Berufungen – solidarisch zu folgenden Zahlungen verurteilt:
- CHF 50'000.– an [...]
- CHF 72'500.– an [...]
- CHF 102'000.– an [...]
- CHF 35'500.– an [...]
- CHF 200'000.– an [...]
- CHF 112'000.– an [...]
- CHF 100'000.– an Anlegerin_D____
- CHF 124'500.– an [...]
- CHF 74'000.– an [...]
- CHF 67'000.– an Anlegerin_H____
- CHF 400'000.– an [...]
- CHF 35'500.– an [...]
- CHF 37'000.– an [...]
- CHF 63'500.– an [...]
- CHF 73'000.– an [...]
- CHF 72'000.– an [...]
- CHF 149'000.– an D____
- CHF 50'000.– an [...]
- CHF 100'000.– an [...]
- CHF 100'000.– an [...]
- CHF 43'000.– an [...]
- CHF 36'500.– an [...]
Sämtliche Schadenersatzmehrforderungen und sämtliche Zinsforderungen der Privatklägerschaft werden – in teilweiser Gutheissung der Berufungen der Beschuldigten und in Abweisung der Berufung und Anschlussberufung von D____ – abgewiesen.
Die Schadenersatzforderung von Anlegerin_A____ in Höhe von EUR 60'185.36 zzgl. 8 % Zins seit 01.01.2008, CHF 25'000.– zzgl. 6 % Zins seit 01.01.2004 und CHF 40'000.– Zinsen wird auf den Zivilweg verwiesen.
Die zugesprochenen Forderungen der Privatkläger werden – in Abweisung der Berufung der Beurteilten sowie in Abweisung der Berufung der E____ – in Anwendung von Art. 73 Abs. 1 des Strafgesetzbuches aus den sichergestellten Vermögenswerten der Immobiliengesellschaft 2 (unterdessen fusioniert mit der E____; Kontokorrent Nr. [...] bei der Bank 2____) und der Immobiliengesellschaft 1 (unterdessen fusioniert mit der E____; Kontokorrent Nr. [...] bei der [...]) beglichen. Der Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 1 bzw. der E____ wird, nach Rückstellung der voraussichtlich noch offenen Forderung der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt gegenüber der E____ betreffend Handänderungssteuer, in Anwendung von Art. 70 Abs. 1 des Strafgesetzbuches eingezogen.
Auf eine Abtretung der Forderungen an den Staat gemäss Art. 73 Abs. 2 des Strafgesetzbuches wird verzichtet.
Die örtliche Beschlagnahme über die 2'228'500 Aktien der E____, die sich im Depot Nr. [...] der [...] bei der [...] befinden, wird nach dem rechtskräftig erfolgten Vollzug der Einziehung der Vermögenswerte der Immobiliengesellschaft 2 und der Immobiliengesellschaft 1 bzw. der E____ wieder aufgehoben.
A____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 2'192.– und eine Urteilsgebühr von CHF 3'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 400.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
B____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 11'030.– und eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
C____ trägt die Verfahrenskosten von CHF 10'870.– und eine Urteilsgebühr von CHF 18'000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 6'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
D____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 500.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Die E____ trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 10'000.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
A____ werden eine Parteientschädigung von CHF 29'973.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 2'398.–, somit total CHF 32'371.– für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 41'464.–, inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 3'193.–, somit total CHF 44'657.– für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet.
B____ werden eine Parteientschädigung von CHF 28'968.75, inklusive Auslagen und zuzüglich 8 % MWST von CHF 2'317.50, somit total CHF 31'286.– (gerundet) für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung von CHF 41’200.–, inklusive Auslagen zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 3'172.40, somit total CHF 44'372.– (gerundet) für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet.
C____ werden eine Parteientschädigung von CHF 9'439.–, inklusive Auslagen und MWST, für das erstinstanzliche Verfahren und eine Parteientschädigung für die Aufwendungen seines Verteidigers vom 8. April 2022 bis zum 26. Juli 2022 von CHF 11'922.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 918.–, somit total CHF 12'840.– für das zweitinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse entrichtet. Die Genugtuungsforderung von C____ von CHF 10'000.– wird abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger von C____, [...], werden für das Berufungsverfahren für den Zeitraum ab 27. Juli 2022 ein Honorar von CHF 20'000.– und ein Auslagenersatz von CHF 600.–, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 1'586.20, insgesamt CHF 22'186.– (gerundet), aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt im Umfang von 60 % vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschuldigte 1 – 3
- Privatklägerschaft
- Verfahrensbeteiligte Dritte (an den erneut mandatierten Rechtsvertreter [...])
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA Koordinationsstelle
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Bundesanwaltschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).