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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.61
URTEIL
vom 1. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Antragstellerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Antragsgegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Widerruf der mit Urteil vom 17. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren
Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 5. Dezember 2017 wurde A____ des gewerbsmässigen Diebstahls, des gewerbsmässigen Betrugs, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, der mehrfachen Urkundenfälschung, des Erschleichens einer falschen Beurkundung, der Irreführung der Rechtspflege, der mehrfachen Verletzung des Schriftgeheimnisses sowie des Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis schuldig erklärt und zu 2 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der bereits ausgestandenen Haft, davon 24 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 3 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 1‘000.– verurteilt. Ausserdem wurden die gegen A____ mit Strafbefehl vom 4. Dezember 2013 wegen Sachbeschädigung und Drohung bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu CHF 30.– und die mit Strafbefehl vom 21. Mai 2014 wegen Betrugs bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.– für vollziehbar erklärt. Die vom Militärgericht 7, Bern, mit Urteil vom 13. Oktober 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 110.– wurde hingegen für nicht vollziehbar erklärt. Des Weiteren wurde A____ mit dem Strafurteil bei der Anerkennung diverser Schadenersatzforderungen behaftet. Eine Schadenersatzforderung wurde aufgrund bereits erfolgter Zahlung abgewiesen. Abgewiesen wurden auch zwei Genugtuungsforderungen. A____ wurde schliesslich zur Zahlung der gesamten ordentlichen und ausserordentlichen Verfahrens- und Gerichtskosten verurteilt. Die gegen dieses Strafurteil von A____ erhobene Berufung richtete sich einzig gegen das Strafmass betreffend die verhängte Freiheitsstrafe sowie gegen die Vollziehbarerklärung des Strafbefehls vom 4. Dezember 2013. Die Staatsanwaltschaft forderte mit Anschlussberufung hingegen eine Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 4 Jahre und 3 Monate. In teilweiser Gutheissung der Berufung von A____ und in Abweisung der staatsanwaltlichen Anschlussberufung wurde A____ daraufhin mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019 für seine Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, mit aufgeschobenem Strafvollzug und unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, verurteilt. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet und es wurde A____ die Weisung auferlegt, die von ihm bereits begonnene Psychotherapie auf eigene Kosten weiterzuführen, bis diese aus therapeutischer Sicht abgeschlossen werden könne, längstens aber bis zum Ablauf der Probezeit. Bei der Vollziehbarerklärung des Strafbefehls vom 4. Dezember 2013 blieb es.
Am 6. November 2023 ist beim Appellationsgericht eine Rückfallmeldung des Bundesamts für Justiz, Abteilung Strafregister, eingegangen, mit Hinweis auf das am 10. Januar 2023 ergangene Strafurteil des Amtsgerichts Lörrach, Deutschland, mit welchem A____ wegen «Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen in Tatmehrheit mit Beleidigung in zwei tateinheitlichen Fällen» zu einer Strafe von 60 Tagessätzen zu EUR 80.– verurteilt wurde. Die Bewährungshilfe hat am 13. November 2023 einen Schlussbericht zu Handen des Appellationsgerichts eingereicht. Dieser wurde zusammen mit einem aktuellen Strafregisterauszug dem Verteidiger von A____ mit Verfügung vom 20. November 2023 zugestellt und gleichzeitig die amtliche Verteidigung für das Widerrufsverfahren bewilligt. Das Appellationsgericht hat einen aktuellen Strafregisterauszug eingeholt.
An der Verhandlung vor Appellationsgericht ist A____ (nachfolgen Antragsgegner) zu seiner Person und zu den strafrechtsrelevanten Vorfällen während der Dauer der Bewährungsfrist befragt worden und sind sein Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft zum Vortrag gelangt. Die Staatsanwaltschaft beantragt den Widerruf der Freiheitsstrafe von 24 Monaten und die Anordnung von deren Vollzug. Die Verteidigung beantragt den Verzicht auf einen Widerruf, eventualiter die Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen (Verlängerung der Probezeit, Anordnung von Bewährungshilfe). Für die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen.
1.
1.1 Zuständig für den Widerruf einer als bedingt vollziehbar angeordneten Vorstrafe ist grundsätzlich das Gericht, welches ein von der Täterschaft in der Probezeit begangenes neues Vergehen oder Verbrechen zu beurteilen hat (Art. 46 Abs. 3 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]). Dies trifft allerdings immer nur dann zu, wenn die erneute deliktische Tätigkeit von einem Schweizer Gericht zu beurteilen ist. Allerdings bildet auch ein im Ausland während der Probezeit begangenes Vergehen oder Verbrechen (s. dazu unten E. 1.2) Anlass über einen allfälligen Widerruf einer aufgeschobenen Strafe zu befinden. Diesfalls ist das Gericht, welches den Strafaufschub gewährt hat, für die Beurteilung über den Widerruf zuständig (Schneider/Garré, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 46 N 60). Zuständig für den Entscheid über den Widerruf der mit Strafurteil des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019 ausgesprochenen Strafe ist folglich die Dreierkammer des Appellationsgerichts
1.2
1.2.1 Formelle Voraussetzung für den Widerruf einer bedingten Strafe ist, dass der Verurteilte während der laufenden Probezeit ein neues Vergehen oder Verbrechen begangen hat (Art. 46 Abs. 1 StGB). Allgemein wird anerkannt, dass bei der Prüfung der Voraussetzungen des Widerrufs ein gegen einen Schweizer oder einen Ausländer ausgefälltes ausländisches Urteil grundsätzlich zu berücksichtigen ist, wenn es um ein Verbrechen oder Vergehen nach schweizerischem oder ausländischem Recht geht, die Tat vom ausländischen Richter rechtskräftig beurteilt worden ist und das Verfahren im Ausland den schweizerischen Grundsätzen (ordre public) nicht widerspricht. Der Widerruf kann angeordnet werden, auch wenn das neue Delikt erst nach Ablauf der Probezeit entdeckt wird, aber nur, wenn seit dem Ablauf der Probezeit nicht mehr als drei Jahre vergangen sind (Schneider/Garré, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Auflage 2019, Art. 46 N 27, 33)
1.2.2 Der Antragsgegner ist mit rechtskräftigem Strafurteil des Amtsgerichts Lörrach vom 10. Januar 2023 zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu EUR 80.– verurteilt worden. Gegenstand der Verurteilung waren Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Führerschein und Beleidigung. Das Schweizerische Strafrecht kennt diese Tatbestände auch. Das Fahren ohne erforderlichen Führerschein wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet (Art. 95 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz [SVG, SR 741.01]) und ist damit ein Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die Beleidigung nach deutschem Recht entspricht in etwa der Beschimpfung nach Art. 177 StGB und ist damit ebenfalls ein Vergehen (Art. 177 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. Abs. 3 StGB). Auch nach deutschem Recht handelt es sich bei den genannten Tatbeständen um Vergehen (vgl. § 185 Deutsches StGB und § 21 Abs. 1 Deutsches Strassenverkehrsgesetz [StGV] i.V.m. § 12 Abs. 1 und 2 Deutsches StGB). Sodann war die mit Strafurteil des Appellationsgericht vom 17. Oktober 2019 angeordnete Probezeit von 4 Jahren zum Zeitpunkt der Deliktsbegehung, dem 28. November 2022 (Strafregisterauszug vom 2. Januar 2024 S. 9 und Anhang) noch längstens nicht abgelaufen. Damit liegt die formelle Voraussetzung für den Widerruf der mit Strafurteil vom 17. Oktober 2019 bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe vor.
2.
2.1 Die erneute Straffälligkeit ist für sich alleine kein Widerrufsgrund ‒ entscheidend ist die Legalprognose. Diese muss gestützt auf den Rückfall während der Probezeit neu gestellt werden. Analog zum Entscheid über die bedingte Strafe wird vom Widerruf abgesehen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird. Die Anforderungen an die Bewährung des Verurteilten gemäss Art. 46 Abs. 2 entsprechen jenen von Art. 42 Abs. 1 StGB. Damit ist auch im Rahmen von Art. 46 Abs. 2 eine sorgfältige Abwägung aller wesentlichen Umstände unter spezialpräventiven Gesichtspunkten vorzunehmen. Anknüpfungspunkt für die Neubeurteilung der Legalprognose ist somit zunächst der Rückfall an sich. Art und Schwere der erneuten Delinquenz sind für den Entscheid über den Widerruf von Bedeutung, insoweit nämlich, als das im Strafmass für die neue Tat zum Ausdruck kommende Verschulden Rückschlüsse auf die Legalbewährung des Verurteilten erlaubt. Je schwerer die neuen Delikte wiegen, desto negativer kann die Prognose für den Entscheid über den Widerruf ausfallen (Schneider/Garré, a.a.O, N 20, 43 f.). Eine explizit gute Prognose ist weder für die Gewährung des bedingten Strafvollzugs noch für den Verzicht auf den Widerruf erforderlich (siehe dazu Heimgartner, a.a.O., Art. 46 N 5).
2.2 Im Vordergrund des Strafurteils des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019 standen Delikte gegen das Vermögen. Dementsprechend wurde die Gesamtstrafe ausgehend von dem am schwersten wiegenden Schuldspruch wegen gewerbsmässigem betrügerischem Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Art. 147 Abs. 2 StGB; AGE vom 17. Oktober 2019 E. 2.4) gebildet. Hinzu kamen die Verurteilungen wegen gewerbsmässigem Diebstahl, gewerbsmässigem Betrug sowie wegen Urkundenfälschung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Erschleichen einer Falschbeurkundung und Irreführung der Rechtspflege, wobei die letzten vier genannten Delikte im direkten Zusammenhang mit den Vermögensdelikten standen. Das den Entscheid über den Widerruf auslösende Strafurteil des Amtsgerichts Lörrach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie Beleidigung ist folglich nicht einschlägig, wobei festzuhalten ist, dass mit Strafurteil vom 17. Oktober 2019 - zusätzlich zu den Vermögensdelikten und den unmittelbar mit der Bereicherungsabsicht zusammenhängenden Straftatbeständen - auch das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. a Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) zu beurteilen war. Darüber hinaus sind während der mit Urteil vom 17. Oktober 2019 laufenden Probezeit insgesamt drei zusätzliche Strafbefehle allesamt mit einem Schuldspruch wegen Nichtabgabe von ungültigen oder entzogenen Ausweisen oder Kontrollschildern (Art. 97 abs. 1 lit. b SVG) gegen den Antragsgegner ergangen. Namentlich wurde er deswegen mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Mai 2020 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 140.– und zu einer Busse von CHF 300.–, mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 5. Oktober 2022 zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 60.– und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Solothurn vom 8. November 2022 zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 60.– sowie zu einer Busse von CHF 300.– verurteilt. Schliesslich sind aktuell vier weitere Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft (Basel-Stadt) hängig und zwar wegen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) in allen vier Fällen sowie wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) in einem Fall. Auch wenn diesbezüglich die Unschuldsvermutung gilt, hat der Antragsgegner an der Verhandlung die Richtigkeit der Sachverhalte in den laufenden Strafverfahren grundsätzlich nicht bestritten (Prot. der Gerichtsverhandlung betreffend Widerruf S. 3, 9). Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die Delinquenz während der Probezeit fast ausschliesslich aus Widerhandlungen gegen das SVG besteht und keine der auferlegten Geldstrafen und Bussen auch nur annähernd die Schwere der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Appellationsgerichts vom 17. Oktober 2019 erreicht. In zwei Strafbefehlen begnügte sich die zuständige Behörde sogar damit, die Geldstrafen mit aufgeschobenem Strafvollzug zu verhängen.
2.3 Sodann finden sich im Schlussbericht der Bewährungshilfe vom 10. November 2023 nebst positiven Rückmeldungen auch unmissverständlich geäusserte Bedenken. Zum Thema «Zusammenarbeit» wird darin ausgeführt: «Die Zusammenarbeit mit Herr A____ war während der gesamten Probezeit geprägt von inkonstanten Phasen. Zwar kam es in den vier Jahren nie zu einem kompletten Kontaktabbruch, allerdings gab es während der Probezeit regelmässige Terminversäumnisse oder sehr kurzfristige Verschiebungen von Terminen. Herr A____ scheint grundsätzlich eine gute Empfindung dafür zu haben, wie es ihm gelingt, durch gewisse Verhaltensweisen ein Ziel zu erreichen (bspw. Verhinderung von negativen Sanktionen). Er hat im direkten Kontakt gute Kommunikationsfähigkeiten und ein Gespür, Grenzen auszuloten. Die niederschwellige Kommunikation per WhatsApp klappte in der Regel gut, wobei Herr A____ tendenziell eher passiv kommunizierte. Bei Abmachungen, die es im Alltag umzusetzen galt, zeigte sich, dass Herr A____ bei für ihn relevant erscheinenden Punkten sehr zielstrebig und selbstwirksam handelt, um entsprechende Lösungen zu finden. Auferlegte Aufgaben, bei welchen er seinen Vorteil nicht direkt erkannte, schien er entsprechend nicht prioritär anzugehen. So brauchte es bspw. in zwei Fällen einen enormen Druck (mehrfaches Erinnern, mehrfach verpasste abgemachte Fristen), bis Herr A____ die von der Bewährungshilfe eingeforderten Arbeitsverträge einreichte […] » (S. 2). Zur Thematik «Auseinandersetzung mit delinquenten Verhalten» wird einerseits zwar festgestellt, dass der Antragsgegner von Beginn weg die volle Verantwortung für die Anlassdelikte übernommen habe. Mit Blick auf die Delinquenz während der laufenden Probezeit wird allerdings dargelegt: « […] Was auch aufgrund der bereits erwähnten neuen Verurteilungen und den hängigen Strafverfahren ersichtlich wird, ist, dass es Herr A____ weiter schwerfällt sich im Strassenverkehr an die Gesetze zu halten. Konfrontiert damit, neigte Herr A____ zu externalisierenden Tendenzen. Die Anzahl an Vorfällen (Verurteilungen und noch hängige Verfahren) spricht aber klar dafür, dass es sich hierbei um eingeschliffene Verhaltensmuster handelt, welche auch aktuell noch bestehen» (S. 2). Zum Thema «Wohnen» steht im Bericht: «Die Wohnsituation von Herr A____ ist sehr inkonstant […] Gemäss seinen Angaben lebe er seit dem 1. Oktober 2023 an der [...] in [...] Basel. Trotz mehrmaliger Aufforderung sich offiziell bei den Einwohnerdiensten in Basel-Stadt anzumelden (und der wiederholten Aussage seinerseits sich darum zu kümmern), tat er dies bis zum aktuellen Zeitpunkt - gemäss Datenmarkt Basel-Stadt - noch nicht. Die Bewährungshilfe Basel-Stadt hat die Hypothese, dass diese Inkonstanz, resp. die vielen, auch länderübergreifenden Wohnortswechsel, den Zweck haben könnten, seine Schuldensituation zu verschleiern. Wir möchten aber klar festhalten, dass uns keine abschliessenden Anzeichen für unsere Hypothese vorliegen» (S. 3). Unter «Finanzen» steht sodann geschrieben: « Herr A____ hat gemäss eigenen Angaben Schulden […] Durch diese vielen Wohnortswechsel ist es beinahe unmöglich, sich einen Gesamtüberblick über die Schuldensituation zu verschaffen. Die Bewährungshilfe Basel-Stadt geht stark davon aus, und dies wird auch von Herr A____ bestätigt, dass er insgesamt über erhebliche Schulden verfügt. Herr A____ gibt an, er möchte sich nun endgültig wieder im Kanton Basel-Stadt anmelden und hierbleiben. Dies würde dazu führen, dass früher oder später auch allfällige Gläubiger ihre Forderungen (zu-)stellen könnten, was aufgrund der immer wieder wechselnden Wohnadressen (in verschiedenen Ländern und Kantonen) bisher kaum möglich war […] Hinsichtlich der Schuldensanierung haben wir Herr A____ schon zu Beginn der Probezeit den Verein [...] empfohlen. Dies lehnte er jeweils mit der Begründung ab, er kümmere sich selbständig darum. Aus unserer Sicht wäre es weiterhin sehr sinnvoll, wenn sich Herr A____ in diesem Bereich zu gegebener Zeit unterstützen lässt (S. 4). Zur «Arbeit» hält der Bericht fest: «Herr A____ arbeitet aktuell in einem unselbständigen, unbefristeten 100 % Arbeitsverhältnis bei der [...] AG in [...]. Das Einkommen aus Arbeitstätigkeit reiche ihm gut, um sein Leben selbständig zu gestalten. Der entsprechende Arbeitsvertrag liegt der Bewährungshilfe Basel-Stadt vor» und zum Thema «Aus- und Weiterbildung»: «Herr A____ hat keine abgeschlossene Ausbildung. In den letzten Jahren war er entweder selbständig oder als angestellter Geschäftsführer in der Reinigungsbrache tätig […] » (S. 4). In der «Zusammenfassenden Einschätzung» wird dargelegt: «Die gesamte Probezeit muss als durchzogen bilanziert werden […] Herr A____ verfügt über Potenzial. Gelingt es ihm zukünftig, dieses zu bündeln und zielführend einzusetzen, scheint er beruflich gute Entwicklungschancen zu haben […] » und es wird abschliessen beliebt gemacht: «Wir empfehlen Herr A____ weiterhin eine Beratung durch eine entsprechende Schuldenfachstelle, sobald sich die Situation klarer und übersichtlicher darstellt» (S. 5).
2.4 Der Antragsgegner führt an der Gerichtsverhandlung zusammengefasst und sinngemäss aus, die Jahre 2022 und 2023 seien für ihn schwierige Jahre gewesen. Seit seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft habe er in der damals seiner Mutter gehörenden Reinigungsfirma mitgearbeitet und dort insbesondere einen wichtigen Beitrag in der Kundenakquise geleistet. Nachdem sein Onkel die Firma im Jahr 2022 von der Mutter übernommen habe, habe er alles verloren. Er habe zuerst eine eigene Reinigungsfirma gegründet, schlussendlich aber eine Arbeit in Anstellung suchen müssen, da die eigene Firma zu wenig Geld eingebracht habe. Diese Firma gebe es noch, sie sei aber im Moment inaktiv. Er habe keine Ausbildung, weshalb es nicht einfach sei, eine Anstellung zu finden. Schliesslich habe er eine Stelle bei der [...] AG gefunden. Geplant sei gewesen, dass er sich im Rahmen dieser Arbeit auch werde ausbilden können, wobei sich die Firma zu 50 % an einer verkürzten Ausbildung zum Kaufmann beteiligt hätte. Dann sei ihm sowie anderen Mitarbeitern nach kurzer Zeit gekündigt worden. Er vermute aus Spargründen, da das Geschäftsjahr 2023 nicht befriedigend verlaufen sei. Bis Ende Januar 2024 sei ihm aufgrund der Kündigungsfrist der Lohn noch bezahlt worden. Er habe nun eine neue Anstellung als stellvertretender Geschäftsführer und im Service in einem Restaurant gefunden (gemäss an der Gerichtsverhandlung eingereichtem Arbeitsvertrag per 1. März 2024). Er sei noch nie arbeitslos gewesen und habe sich nicht bei der Arbeitslosenkasse gemeldet. Er wohne nun seit einiger Zeit wieder in Basel, habe sich aber noch nicht beim Einwohneramt angemeldet, das habe er «etwas vermasselt». In Frankreich und Deutschland habe er zeitweise gewohnt, weil er Geld habe sparen wollen. Er sei dabei, seine Schulden abzubezahlen, habe aber immer noch ca. CHF 35'000.– bis 40'000.– Schulden. Er sei auch in Verhandlungen mit Gläubigern, zuletzt mit der [...]. Auf die Frage, weshalb er sich in dieser Hinsicht nicht Unterstützung durch Fachpersonen geholt habe, meinte er, es falle ihm schwer, Probleme anzusprechen, daran müsse er arbeiten. Angesprochen auf die SVG Delikte während der Probezeit gab er an, der Führerschein sei ihm entzogen worden, weil er Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen habe. Im Schlusswort führte er aus, die SVG Delikte seien «absolut mein Fehler». Er wisse nun, dass die Autoprüfung für ihn wichtig sei und «das» werde ihm «nie mehr passieren». Er sei «weg von meinem delinquenten Verhalten» und habe seit seiner Haftentlassung jeden Tag gearbeitet (s. zum Ganzen Prot. der Gerichtsverhandlung betreffend Widerruf).
2.5 Damit ist festzustellen, dass sich der Antragsgegner seit dem Schuldspruch vom 17. Oktober 2019 insoweit stabilisiert hat, als er keine Vermögensdelikte mehr begangen hat. Dies obwohl er gerade in beruflicher und damit auch in finanzieller Hinsicht diverse Rückschläge und Misserfolge einstecken musste und sich insbesondere sein Plan, für eine eigene Reinigungsfirma arbeiten zu können, (vorerst) zerschlagen hat. Angesichts dieses Verlaufs scheint ein Rückfall in die Vermögensdelinquenz als eher unwahrscheinlich bzw. kann ihm diesbezüglich sogar eine gute Prognose gestellt werden. In Bezug auf die in der Probezeit begangenen SVG Delikte muss hingegen entsprechend den Ausführungen der Bewährungshilfe tatsächlich von einem gewissen «eingeschliffenen Verhalten» gesprochen werden. Hier bleibt nur zu hoffen, dass der Antragsgegner aufgrund der ihm dadurch entstandenen Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Natur nun tatsächlich - entsprechend seinem Schlusswort - zukünftig ein Einsehen hat und sich fortan an die Regeln hält. Da er sich gleichzeitig aber beruflich sowie hinsichtlich seiner Wohnsituation stabilisiert hat, kann insgesamt nicht von einer Schlechtprognose ausgegangen werden, so dass sich ein Widerruf der bedingt vollziehbaren Strafe nicht aufdrängt, was sich auch hinsichtlich der im Vergleich zur Freiheitsstrafe «milden» Geldstrafen und Bussen als kohärent erweist. Aufgrund der Restbedenken erscheint es allerdings richtig, die Probezeit um ein weiteres Jahr zu verlängern und Bewährungshilfe anzuordnen, damit der Antragsgegner in seinem Resozialisierungsprozess weiterhin begleitet wird. Da die ursprüngliche Probezeit bereits am 16. Oktober 2023 endete, läuft die neue Probezeit ab Rechtskraft des vorliegenden Entscheides (Art. 46 Abs. 2 StGB). Auf die Weisung, sich an eine Schuldenberatung zu wenden, wird verzichtet, da diese Hilfestellung nur sinnvoll ist, wenn sie auch erwünscht ist. Selbstredend steht es dem Antragsgegner gleichwohl offen, solche Hilfe in Anspruch zu nehmen, was ihm an der Gerichtsverhandlung auch nahegelegt worden ist (Protokoll der Gerichtsverhandlung betreffend Widerruf S. 5).
3.
Dem Antragsgegner werden die Kosten des Widerrufsverfahrens auferlegt, da er dieses verursacht hat. Die amtliche Verteidigung im Widerrufsverfahren wurde ihm bereits zugesprochen und sein Verteidiger wird entsprechend der eingereichten Honorarnote aus der Gerichtskasse entschädigt. Für die Einzelheiten des Kostenentscheids wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf den Widerruf der mit Urteil vom 17. Oktober 2019 über A____ mit aufgeschobenem Strafvollzug ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 24 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren, wird verzichtet. Die Probezeit wird um ein Jahr bis zum 31. Januar 2025 verlängert und es wird für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet,
in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB.
A____ trägt die Kosten des Widerrufsverfahrens mit Einschluss einer reduzierten Gerichtsgebühr von CHF 500.– (inklusive Kanzleiauslagen und zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Dem amtlichen Verteidiger, [...], Advokat, werden ein Honorar von CHF 1'820.– und Auslagenersatz von CHF 103.70, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 147.10 (davon 7.7 % auf CHF 701.50 [mehrwertsteuerpflichtiger Aufwand und Auslagen bis 31. Dezember 2023] sowie 8.1 % auf CHF 1'149.20 [mehrwertsteuerpflichtiger Aufwand und Auslagen ab 1. Januar 2024]) aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Antragsgegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Bewährungshilfe Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.