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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.70
URTEIL
vom 21. Oktober 2019
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz), Dr. Marie-Louise Stamm,
Dr. Christoph A. Spenlé und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Geschädigte
B____
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 22. März 2018
betreffend fahrlässige Körperverletzung
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen Basel-Stadt vom 22. März 2018 wurde A____ (Berufungskläger) wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingter Strafvollzug, Probezeit 2 Jahre), zu einer Busse von CHF 300.– und zur Tragung der Verfahrenskosten verurteilt. Dem Schuldspruch liegt ein Vorfall vom 4. Januar 2017 zugrunde, als in der Jacob Burckhardt-Strasse eine ältere Dame stürzte, während der Berufungskläger im Rückwärtsgang aus einer Parklücke fuhr. Bei der Geschädigten handelt es sich um die damals 85-jährige B____. Das Strafgericht erachtete es als erwiesen, dass der der Wagen des Berufungsklägers mit der Dame kollidierte, worauf diese zu Boden gestürzt sei und sich verletzt habe.
Gegen dieses Strafurteil hat der Berufungskläger am 28. Juni 2018 Berufung erklärt und diese am 6. September 2018 begründet. Er beantragt einen kostenlosen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft hat sich zur Berufung nicht vernehmen lassen.
Die Berufung wurde an zwei Tagen verhandelt. Am 27. September 2019 wurden in Anwesenheit des Verteidigers zwei Zeugen einvernommen. In der zweiten Verhandlung vom 21. Oktober 2019 wurden die Geschädigte und der Berufungskläger befragt. Anschliessend ist sein Verteidiger zum Vortrag gelangt. Die Tatsachen und Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Zuständig für die Behandlung von Berufungen gegen Urteile des Einzel- bzw. Dreiergerichts in Strafsachen ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils, weshalb er zur Erhebung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldete und erklärte Berufung ist einzutreten.
1.2 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Das Berufungsgericht verfügt, wenn das angefochtene Urteil nicht ausschliesslich Übertretungen betrifft, über volle Kognition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 bis 4 StPO). Soweit das Gericht auf die Berufung eintritt, fällt es ein neues, den erstinstanzlichen Entscheid ersetzendes Urteil (vgl. Art. 408 StPO; BGE 141 IV 244 E. 1.3.3 S. 248; BGer 6B_70/2015 vom 20. April 2016 E. 1.4.2 je m.H.).
Der Berufungskläger macht geltend, er sei mit seinem Wagen ein kurzes Stück rückwärts gefahren, als er Schreie gehört habe. Er habe sofort angehalten und die Geschädigte gefunden, die am Boden hinter seinem Fahrzeug gelegen sei. Er habe vor und während dem Rückwärtsfahren zunächst in alle drei Spiegel und danach über die Schulter zurückgeschaut und dabei die Frau nie erblickt. Sie sei ohne Fremdeinwirkung – insbesondere ohne von seinem Auto berührt worden zu sein – von alleine gestürzt. Aufgrund ihrer Aussagen scheine sie selber daran zu zweifeln, dass sie vom Auto berührt worden sei. Sodann seien die am Wagen festgestellten Wischspuren nicht ausgewertet worden. Der Fundort dieser Spuren an der linken Fahrzeugseite stimme nicht mit den Angaben der Frau überein, dass sie sich eher rechts bzw. in der Mitte hinter dem Fahrzeug befunden habe. Ferner wäre sie – so die Einschätzung des Berufungsklägers – anders gefallen, wenn dessen Wagen sie gestossen hätte, nämlich nach rechts gegen das Fahrzeug und nicht nach links vom Fahrzeug weg. Es sei zudem möglich, dass sie im Bereich des Randsteins das Gleichgewicht verloren habe und auf die Strasse gestürzt sei. Der Berufungskläger habe verständlicherweise nicht bemerkt, dass die Fussgängerin gestürzt und im toten Winkel hinter seinem Fahrzeug am Boden gelegen habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass es nicht selten zu Stürzen von betagten Menschen im Bereich von Randsteinen komme. Daher müsse nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ ein Freispruch ergehen.
3.1 Ausgehend von den Aussagen der Beteiligten steht zunächst Aussage gegen Aussage. Dabei fällt aber auf, dass die Geschädigte von Anfang an ausgesagt hat, sie sei von einem parkierten Auto touchiert worden und dann auf die linke Hüfte gefallen. Dies ergibt sich aus der Eintragung im Einsatzprotokoll der Sanität vom 4. Januar 2017, welches im Berufungsverfahren als Beweismittel zugezogen wurde (eingereicht mit Schreiben der Verwaltungseinheit „Rettung“ vom 19. November 2018).
In der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2017 (Akten S. 38, 42) sagte die Geschädigte aus, sie sei auf dem rechten Trottoir gegangen und habe die Strasse überqueren wollen, weil ihr Wohnhaus auf der anderen Strassenseite gelegen sei. Sie habe das Fahrzeug des Beschwerdeführers gesehen, sei auf die Strasse getreten und habe in Gegenrichtung die Strasse hochgeblickt. Sie sei 2 bis 3 Sekunden hinter dem Fahrzeug gestanden, als diese plötzlich zurückgefahren sei und sie angefahren habe (polizeiliche Einvernahme, Akten S. 38, 40).
Der Berufungskläger sagte in der polizeilichen Einvernahme vom 27. Januar 2017, ihm sei die Frau ein erstes Mal aufgefallen, als er von seinem Büro zu seinem parkierten Auto gegangen sei. Sie habe den ersten Teil des Fussgängerstreifens bei der Verzweigung Grosspeterstrasse/Jacob Burckhardt-Strasse bei Rotlicht überquert. Später habe er mit ihr zusammen den zweiten Fussgängerstreifen bei Grün überquert und sei quasi mit ihr auf dem rechten Trottoir die Jacob Burckhardt-Strasse hinuntergelaufen. Er habe die Frau dabei überholt. Sie sei seiner Einschätzung nach psychisch nicht in guter Verfassung gewesen und habe auch ein wenig gehinkt (Akten S. 31-33). Dem Berufungskläger wurde vorgehalten, es seien an seiner Heckstange Wischspuren und Fasern der Kleidung der Frau gefunden worden (Akten S. 34, 48). Dazu führte er aus, es könne sein, dass die Frau beim Sturz, mit dem er nichts zu tun habe, an seine Heckstossstange gekommen sei.
3.2 Für die Frage, ob die Geschädigte zuerst vom Fahrzeug angefahren wurde oder ob sie selbständig stürzte und gegen das Fahrzeug fiel, ist von der Auswertung der sichergestellten Fasern kein Aufschluss zu erwarten. Daher kann auf diese Massnahme verzichtet werden. Die Geschädigte hat von Beginn weg den Sturz mit der Rückwärtsfahrt des Berufungsklägers begründet und dies gegenüber der Verkehrspolizei, der Sanität und den Ärzten des Universitätsspitals so erklärt. Sie hat überdies ausgesagt, dass sie zunächst auf die Strasse getreten und stehen geblieben sei, um nach links zu blicken, worauf es zur Kollision gekommen sei (polizeiliche Einvernahme, Akten S. 42; strafgerichtliche Befragung, Protokoll S. 3, Akten S. 106). Ihre Aussagen erweisen sich insoweit als konstant und werden durch die Position der Wischspuren objektiviert. Diese befanden sich auf der linken, vom Trottoir abgewandten Seite des Fahrzeugs (Bild, Akten S. 48). Sie hatte sich also bereits ein gutes Stück vom Trottoir in Richtung Fahrbahnmitte entfernt, als der Wagen sie berührte. Die Skizze in den Akten (S. 45) bezeichnet offensichtlich einen früheren Zeitpunkt, als der Wagen des Beschwerdeführers noch stand und die Fussgängerin entsprechend weniger weit gegangen war. Zwischen ihr und dem Wagen befand sich kein Hindernis. Ein Lenker, der seine Aufmerksamkeit vor und während dem Rückwärtsfahren nach hinten gerichtet hätte, hätte zweifellos gesehen, dass jemand die Strasse überquerte.
Dass die Geschädigte stürzte, ist unbestritten. Es ist davon auszugehen, dass sie sich anschliessend nicht selber aufrichten konnte (polizeiliche Einvernahme, Akten S. 38, im Berufungsverfahren erhobenes Einsatzprotokoll der Sanität). Die anders lautenden Angaben im Austrittsbericht des Universitätsspitals stammen aus zweiter Hand und beruhen wohl auf einem Missverständnis. Schliesslich muss auch die Behauptung der Verteidigung, die Geschädigte habe selber daran gezweifelt, ob es zur Kollision gekommen sei, verworfen werden. Schon in der polizeilichen Einvernahme vom 21. Januar 2017 sagte die Geschädigte zu dieser Behauptung: „Das ist gelogen. Das entspricht nicht der Wahrheit. Er [der Berufungskläger] hat mich angefahren, sonst wäre ich doch nicht umgefallen“ (Akten S. 43). Ebenso deutlich wies sie die entsprechenden Ausführungen des Berufungsklägers in der vorinstanzlichen Hauptverhandlung zurück (Protokoll S. 5 f., Akten S. 108 f.).
Die Geschädigte nahm gemäss Einsatzprotokoll der Sanität (Berufungsakten) Medikamente für Blutdruck, Kreislauf und Diabetes ein. Diese Medikation weist nicht auf eine Erkrankung hin, die die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt haben könnte. Ferner liegt keine Erkrankung vor, die vor dem Unfall die Gehfähigkeit eingeschränkt hätte. Als die Frau am 21. Januar 2017 polizeilich einvernommen wurde, befand sie sich vorübergehend in der Klinik UPK Basel. Ihre Angabe, der Klinikaufenthalt hänge mit einem Erbstreit und dem Verlust ihres Hauses in der Nähe des Unfallorts zusammen, wird durch den registrierten Adresswechsel per 9. Mai 2017 plausibilisiert (Unfallort: Jacob Burckhardt-Strasse [...]; Wohnort: Jacob Burckhardt-Strasse [...]; Adress- und Meldedaten gemäss amtlichem Informationssystem „Datenmarkt“). Die Geschädigte hinterliess auch in der Berufungsverhandlung einen vitalen Eindruck und beantwortete die Fragen klar und ohne Umschweife („Ich ein Stock? Ich habe noch nie einen Stock gehabt!“, Protokoll Berufungsverhandlung vom 21. Oktober 2019 S. 2, Audioaufnahme Spielzeit 3:48). Insgesamt gibt es keine konkreten Anzeichen, die für die erhöhte Wahrscheinlichkeit eines Selbstunfalls oder einer kognitiven Täuschung der gestürzten Fussgängerin sprechen.
3.3 Der Zeuge C____ sagte vor Berufungsgericht aus, er sei mit seinem Wagen gerade in die Jacob-Burckhardt Strasse eingebogen, als sich der Unfall ereignet habe. Er habe aus ca. 50 Meter Distanz gesehen, wie das Auto des Berufungsklägers rückwärts gefahren und die Frau umgefallen sei. Das Auto sei im Schritttempo gefahren, habe die Frau berührt, und sie sei umgefallen. Diese sei auf der Strasse bzw. auf der Einfahrt hinter dem Auto gelegen, nicht auf dem Trottoir (Protokoll vom 27. September 2019 S. 2 f.). Der ebenfalls als Zeuge befragte Polizei-Wachtmeister D____ sagte aus, er habe den auf den Polizeiposten Kannenfeld überführten Wagen des Berufungsklägers untersucht, von den Wischspuren Fotografien erstellt und an der Heckstossstange anhaftende Fasern gesichert (Protokoll vom 27. September 2019 S. 2). Das Bild der Wischspuren ist in den Akten (S. 48) dokumentiert. Später war D____ auch für die Durchführung der polizeilichen Einvernahmen vom 21. Januar 2017 (Geschädigte, Akten S. 38-46) und vom 27. Januar 2017 (Berufungskläger, Akten S. 30-34) verantwortlich.
Die im Berufungsverfahren erhobenen Aussagen des Zeugen C____ stützen die Annahme, dass der Berufungskläger die Fussgängerin angefahren hat. Dieser Zeuge ist der einzige Dritte, der den Vorgang beobachtet hat, und sagt ausdrücklich, dass das Auto die Frau berührt habe. Seiner Aussage kann bei vorsichtiger Würdigung zumindest entnommen werden, dass das Ausparkmanöver des Beschwerdeführers und der Sturz der Frau gleichzeitig stattgefunden haben. Die Distanz von der Verzweigung Grosspeterstrasse bis zum Unfallort beträgt tatsächlich etwa 50 Meter (Nachmessung Stadtplan); der Zeuge schätzte die Distanz also realistisch ein und war sicher nicht weiter entfernt. Aus diesem Abstand sind zuverlässige Beobachtungen möglich. Auch die Aussagen des Polizei-Wachtmeisters D____ und die von ihm festgestellten Wischspuren untermauern den Vorwurf, dass es zu einer Berührung des Wagens mit der Geschädigten gekommen ist.
3.4 Der Berufungskläger sagte aus, er habe die Frau schon vorher gesehen, als beide zu Fuss die Grosspeterstrasse überquerten, habe sie dann in der Jacob Burckhardt-Strasse zu Fuss überholt und sei in seinen Wagen eingestiegen. Er habe den Motor gestartet, in alle drei Spiegel und nach hinten geschaut, aber nichts gesehen. Dann sie er ein Stück rückwärts gefahren und habe plötzlich eine Frau schreien gehört. Er habe sofort angehalten und sich zur Frau hinter das Fahrzeug begeben (Akten S. 32, 105 f., Verhandlungsprotokoll vom 21. Oktober 2019 S. 3).
Diese Aussagen sind wenig überzeugend. Wenn der Berufungskläger die Aufmerksamkeit nach hinten gerichtet hätte, wäre ihm aufgefallen, dass jemand bereits daran war, die Strasse zu überqueren. Dass die Geschädigte zuvor schon auf dem Boden lag und für ihn unsichtbar gewesen wäre (sog. toter Winkel aus Fahrerperspektive), kann aufgrund der bezeugten Gleichzeitigkeit von Sturz und Rückwärtsfahren ausgeschlossen werden. Die Beweislage lässt keinen anderen Schluss zu, als dass der Berufungskläger seine Aufmerksamkeit nicht ausreichend nach hinten richtete, als er den Rückwärtsgang einlegte und seinen Wagen in Bewegung setzte.
3.5 Für die Annahme einer Kollision sprechen im Übrigen auch die Sturzdynamik und das Verletzungsbild. Die Sturzrichtung nach links stimmt mit der Fahrtrichtung des Wagens überein. Dies spricht dafür, dass der Sturz durch die Kollision und nicht durch eine andere Ursache ausgelöst wurde. So wäre bei der Annahme eines Stolperns etwa die Fallrichtung nach vorne zu erwarten. Im Übrigen gibt es auch keinen Hinweis auf ein Hindernis auf der Strasse, das eine Stolpergefahr begründet hätte. In der Folge wurde bei der Geschädigten u.a. eine nicht dislozierte Fraktur im Hüftbereich (Trochanter major) und eine Prellung der Rippen (Kontusion Thorax) diagnostiziert. Beide Verletzungen betreffen die linke Körperseite (im Berufungsverfahren erhobener Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 10. Januar 2017, eingereicht mit Schreiben des Universitätsspitals vom 15. April 2019) und bestätigen demnach die Fallrichtung nach links und die Annahme, dass der Sturz durch das gleichgerichtete Anfahren ausgelöst worden ist.
3.6 Insgesamt ist somit erwiesen, dass die Fussgängerin die Strasse betreten hatte und bereits einige Schritte auf der Strasse gegangen war, als der Berufungskläger sie mit seinem Fahrzeug anfuhr. Hätte der Berufungskläger seine Aufmerksamkeit vor und während des Rückwärtsfahrens nach hinten gerichtet, hätte er die Fussgängerin gesehen. Bei dieser Sachlage ist auszuschliessen, dass die Frau aus anderen Gründen gestürzt wäre. Die detaillierte vorinstanzliche Beweiswürdigung (angefochtenes Urteil S. 3-7) erweist sich in allen Teilen als überzeugend und ist zu bestätigen. Für die Anwendung des Grundsatzes „in dubio pro reo“ besteht bei der vorliegenden Beweiswürdigung kein Raum.
4.1 Nach Art. 125 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) macht sich einer fahrlässigen Körperverletzung schuldig, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 12 Abs. 3 Satz 1 StGB). Voraussetzung ist mithin eine Sorgfaltspflichtverletzung, die kausale Verursachung der Körperverletzung, deren Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit (vgl. BGer 6B_621/2016 vom 12. September 2016 E. 1.3). Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) hat der Fahrzeugführer sein Fahrzeug ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 36 Abs. 4 SVG bestimmt sodann, dass der Fahrzeugführer, der sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen, wenden oder rückwärts fahren will, andere Strassenbenützer nicht behindern darf. Diesbezüglich hat nach Art. 15 Abs. 3 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11) der Fahrzeugführer, der aus Parkplätzen auf eine Strasse fährt, den Strassenbenützern den Vortritt zu gewähren. Er hat sich gemäss Art. 17 Abs. 1 VRV vor dem Wegfahren zu vergewissern, dass er keine Kinder oder andere Strassenbenützer gefährdet. Entsprechend verlangt die Rechtsprechung, dass beim Rückwärtsfahren die Aufmerksamkeit in erster Linie nach hinten zu richten ist (vgl. BGer 6P.104/2005 vom 27. Oktober 2005 E. 2). Darüber hinaus regelt Art. 26 Abs. 2 SVG besondere Vorsichtspflichten. Demnach ist besondere Vorsicht geboten gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten, ebenso wenn Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird.
4.2 Die gestürzte Fussgängerin erlitt nebst Prellungen im Rippenbereich einen Knochenbruch im Hüftbereich (nicht dislozierte Fraktur des Trochanter major). Das Verletzungsbild entspricht dem einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Der Berufungskläger handelte fahrlässig und verletzte seine Sorgfaltspflicht, indem er die Fussgängerin übersah, die hinter seinem Wagen die Strasse überquerte. Er berührte sie mit der vom Trottoir abgewandten Seite seines Wagens. Beim Rückwärtsfahren und Ausparken ist immer erhöhte Vorsicht geboten. Zwischen dem Wagen und der Berufungsklägerin befand sich kein Hindernis, das die Sicht des Berufungsklägers eingeschränkt hätte. Die Fussgängerin war bereits einige Schritte in Richtung Strassenmitte gegangen, als der Wagen sie touchierte. In dieser Situation hätte der Berufungskläger die Fussgängerin sehen müssen, wenn er seine Aufmerksamkeit pflichtgemäss nach hinten gerichtet hätte.
Besondere Vorsicht gebietet das Gesetz zudem gegenüber älteren Verkehrsteilnehmern, und diesbezüglich sagte der Berufungskläger selber, die Fussgängerin sei ihm bereits bei der Ampel an der Grosspeterstrasse aufgefallen, und er habe sie danach in der Jacob Burckhardt-Strasse überholt (Akten S. 31). Auch wegen der konkreten Gegenwart einer älteren Fussgängerin hätte sich der Berufungskläger vor dem Zurücksetzen vergewissern müssen, dass er keine anderen Strassenbenützer gefährdet. Er hat durch sein Rückwärtsfahren die Verletzung der Fussgängerin kausal verursacht, die er rechtzeitig hätte sehen können. Er hätte die Kollision und die sich daraus ergebenden Verletzungsfolgen vermeiden können, wenn er mit dem Ausparken gewartet hätte, bis die Fussgängerin den Gefahrenbereich hinter seinem Wagen verlassen hatte. Demnach ist fahrlässiges Handeln anzunehmen und ist der Schuldspruch des Berufungsklägers wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB zu bestätigen.
5.1 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen sind (Abs. 1). Das Verschulden wird bemessen nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet vorliegend der Strafrahmen für fahrlässige Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren vorsieht.
5.2 Die Strafzumessung ist nicht eigens angefochten. Das Verschulden des Berufungsklägers wiegt eher leicht. Er ist kein Strassenrowdy, sondern verursachte bei langsamer Fahrt in einem Moment der Unaufmerksamkeit eine Kollision. Es zeigt sich in der Praxis immer wieder, dass im Strassenverkehr auch ein kleines, aber pflichtwidriges Versehen einschneidende Folgen haben kann. Zu Gunsten des Berufungsklägers ist sein Nachtatverhalten zu werten. Er ist sofort ausgestiegen und hat sich um die angefahrene Frau gekümmert. Die Privatklägerin wurde nicht schwer verletzt, erlitt aber eine vorübergehende Beeinträchtigung der Gehfähigkeit und musste immerhin 5 Tage stationäre Rehabilitation absolvieren (im Berufungsverfahren erhobenes Schreiben des Universitätsspitals an den Hausarzt vom 22. Februar 2017). Der Berufungskläger ist wegen mehrfachen, teils versuchten Vergehens gegen das Güterkontrollgesetz vorbestraft (Urteil des Bundesstrafgerichts SK.2016.51 vom 30. Mai 2017 und Zusatzstrafe gemäss Strafbefehl der Bundesanwaltschaft vom 31. Oktober 2017). Die beiden Vorstrafen beruhen auf widersprüchlichen Angaben in Dokumenten bei der Ausfuhr von Werkzeugmaschinen, die auch für militärische Zwecke verwendbar sind. Sie sind nicht einschlägig und wirken sich daher nicht straferhöhend aus. Ein Geständnis kann dem Berufungskläger allerdings nicht zugutegehalten werden. Für sein konkretes Verschulden ist eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen angemessen.
Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers haben sich seit dem vorinstanzlichen Urteil nicht verändert, so dass die Höhe des Tagessatzes von CHF 30.– unverändert bleibt. Aufgrund der günstigen Bewährungsaussichten bleibt der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren unverändert bestehen. Hinzu kommt eine unbedingt zu bezahlende Verbindungsbusse von CHF 300.–.
Somit ist die Berufung abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Berufungskläger auch die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO) und die Kosten seiner eigenen Verteidigung zu tragen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird in Abweisung seiner Berufung der fahrlässigen Körperverletzung schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 300.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 125 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 4, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
A____ trägt die Kosten von CHF 995.30 und eine Urteilsgebühr von CHF 1‘000.– für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 900.– (inkl. Kanzleiauslagen, zuzüglich allfällige übrige Auslagen).
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Geschädigte
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Urs Thönen
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.