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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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SB.2018.77
URTEIL
vom 14. Januar 2020
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Prof. Dr. Jonas Weber
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 10. April 2018
betreffend Verletzung der Verkehrsregeln
Sachverhalt
Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen wurde A____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (24 km/h zu schnell innerorts) zu einer Busse von CHF 600.– (ev. sechs Tage Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Zahlung der Verfahrenskosten und einer Urteilsgebühr verurteilt.
Gegen dieses Urteil erhob die Staatsanwaltschaft am 12. Juli 2019 Berufung mit dem Antrag, A____ (nachfolgend: der Berufungsbeklagte) sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig zu sprechen und zu verurteilen zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagesätzen zu CHF 160.– mit einer Probezeit von zwei Jahren sowie zu einer Busse von CHF 2'000.– (eventuell 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte die Staatsanwaltschaft die Einholung eines Gutachtens beim Eidgenössischen Institut für Metrologie (nachfolgend: METAS) zur Bestimmung der rechtlich relevanten Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Berufungsbeklagte hat weder Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung gestellt noch selbst Anschlussberufung erklärt. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 29. August 2018. Der Berufungsbeklagte liess am 28. November 2018 eine Berufungsantwort einreichen mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Berufung.
Mit Verfügung vom 23. Januar 2019 ordnete der instruierende Präsident des Appellationsgerichts die Einholung einer Expertise beim METAS an; den Parteien wurde Gelegenheit zur Erhebung von Einwendungen gegen die Gutachtensperson sowie zur Stellung von Anträgen für allfällige Ergänzungsfragen gegeben. Nachdem die Parteien auf Einwendungen und Ergänzungsfragen verzichtet hatten, wurde mit Verfügung vom 25. März 2019 der Gutachtensauftrag an B____ erteilt. Auf Nachfrage des METAS vom 1. April 2019 wurde dem Gutachter mit Verfügung vom 3. April 2019 die Einholung der verlangten Unterlagen und Auskünfte bei der Verkehrspolizei bewilligt. Das Gutachten datiert vom 4. Juni 2019. Mit Eingabe vom 5. September 2019 ersuchte der Berufungsbeklagte um Durchführung einer mündlichen Parteiverhandlung sowie um Ladung des Gutachters als Sachverständigem zur Verhandlung; zudem sei der Messbeamte, mit welchem der Gutachter bei der Besichtigung vor Ort gesprochen habe, als Zeuge zu laden. Mit Verfügung vom 9. September 2019 ordnete der Verfahrensleiter die Ladung von B____ als Sachverständigem zur Hauptverhandlung an; weiter wurde B____ gebeten, dem Gericht mitzuteilen, mit welchem Messbeamten er sich unterhalten habe. Dieser teilte am 11. September 2019 mit, es handle sich um C____. Entsprechend wurde mit Verfügung vom 18. September 2019 C____ als Zeuge zur Verhandlung geladen.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 14. Januar 2020 wurden zunächst B____ als Sachverständiger sowie C____ als Zeuge befragt und den Parteien Gelegenheit zur Stellung von Ergänzungs- und Verständnisfragen gegeben. Anschliessend gelangten der Staatsanwalt und der Verteidiger zum Vortrag. Der Berufungsbeklagte hatte das letzte Wort. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich aus dem erstinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Die Berufungslegitimation der Staatsanwaltschaft stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Die Berufung ist nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessenes, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Nach Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, welche Berufung angemeldet hat, in ihrer Berufungserklärung anzugeben, ob sie das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht, welche Abänderungen sie verlangt und welche Beweisanträge sie stellt. Es gilt insoweit im Rechtsmittelverfahren die Dispositionsmaxime. Bei einer nur teilweisen Anfechtung des Urteils ist in der Berufungserklärung nach Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, ob sich die Berufung auf den Schuldspruch, gegebenenfalls nur betreffend einzelner Handlungen (lit. a), die Bemessung der Strafe (lit. b), die Anordnung von Massnahmen (lit. c), den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche (lit. d), die Nebenfolgen (lit. e) oder die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (lit. f) richtet. Diese Aufzählung ist abschliessend. Der Gegenstand der Berufung wird damit insofern definitiv festgelegt, als nach Ablauf der Rechtsmittelfrist der Umfang der Anfechtung nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgedehnt werden kann (Eugster, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 399 N 6). Die nicht angefochtenen Urteilpunkte werden – unter dem Vorbehalt von Art. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig (BGer 6B_492/2018 vom 13. November 2018 E. 2.3).
1.2.2 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Feststellung des Sachverhalts, dessen rechtliche Qualifikation sowie das Strafmass. Da das vorinstanzliche Urteil somit mit Ausnahme der Auferlegung der Verfahrenskosten und der Urteilsgebühr im Ganzen angefochten ist, sind sämtliche Punkte des Urteils vom 10. April 2018 im Berufungsverfahren zu überprüfen.
2.
2.1 Der Verteidiger hat anlässlich der Berufungsverhandlung in verfahrensrechtlicher Hinsicht geltend gemacht, die Radarmessung sei infolge Verletzung von Gültigkeitsvorschriften als Beweismittel unverwertbar. Die auf die Strassenkontrollverordnung gestützten konkreten Weisungen des ASTRA sähen vor, Radargeräte seien so aufzustellen, dass Reflexionsfehlmessungen durch metallische Flächen oder Gitter vermieden würden. Da das Radargerät offensichtlich gegenüber einem Gitter platziert worden sei, könne die Messung nach Massgabe von Art. 141 Abs. 2 StPO als rechtswidrig erlangter Beweis von den Strafbehörden nicht verwertet werden.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, es gehe um die Aufklärung schwerer Straftaten. Hingegen sind gestützt auf Art. 141 Abs. 3 StPO Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, verwertbar. Die Verkehrskontrollen werden durch die Verordnung über die Kontrolle des Strassenverkehrs (Strassenkontrollverordnung [SKV, SR 741.013]) geregelt (Art. 1 SKV). Gemäss Art. 9 Abs. 2 SKV regelt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) für die Kontrollen mit technischen Hilfsmitteln im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Institut für Metrologie die Durchführung und das Verfahren (lit. a) sowie die Anforderungen an die Messsysteme und Messarten inklusive die technisch bedingten Sicherheitsabzüge (lit. b). Gestützt darauf wurden am 22. Mai 2008 die Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung (VSKV-ASTRA; SR 741.013.1) sowie die Weisungen des eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), beziehungsweise ASTRA über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr erlassen. Betreffend die Messung mit Radargeschwindigkeitsmesssystemen halten die Weisungen fest, Radargeräte seien so aufzustellen und zu betreiben, dass Reflexionsfehlmessungen, verursacht durch metallische Flächen oder Gitter, vermieden werden (Ziff. 6.1).
2.2.2 Die Weisungen des ASTRA haben keinen Gesetzescharakter; zwar wurden sie vom Bundesamt für Strassen erlassen, stellen jedoch lediglich interne Verwaltungsanweisungen und kein Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a BGG dar. Es handelt sich somit nicht um Gültigkeitsvorschriften im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO; so lassen sie die Ermittlung der Geschwindigkeit durch Fachexpertisen sowie die freie Beweiswürdigung durch die Gerichte unberührt (Ziff. 21 der Weisungen; vgl. dazu BGer 6B_937/2013 vom 23. September 2014 E. 1.4). Selbst eine allfällige Verletzung der Weisungen führte daher nicht zwingend zu einer Unverwertbarkeit des Messergebnisses. Eine solche Verletzung der Weisungen liegt jedoch entgegen der Argumentation der Verteidigung nicht vor. Zwar ist auf den Radarbildern erkennbar, dass sich auf der dem Messgerät gegenüberliegenden Strassenseite eine metallische Abschrankung in Form eines Gitters befand (Akten S. 66). Jedoch ist die betreffende ASTRA-Weisung nicht dahingehend zu interpretieren, dass Messungen in der Nähe von metallischen Flächen oder Gittern grundsätzlich unzulässig seien; vielmehr gebietet die Vorschrift besondere Aufmerksamkeit beim Aufstellen und beim Betreiben von Messgeräten im Bereich von metallischen Flächen, damit Reflexionsfehlmessungen vermieden werden können. Vorliegend ist durch das Gutachten des METAS zweifelsfrei bestätigt, dass es im konkreten Fall nicht zu einer Reflexionsfehlmessung gekommen ist (Akten S. 225). Bei seiner Befragung vor Gericht hat der Sachverständige den Parteien seine Schlussfolgerungen mündlich nochmals ausführlich und nachvollziehbar erläutert (Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f.). Der als Zeuge befragte Messbeamte C____ hat hierzu zu Protokoll gegeben, an diesem Tag überhaupt keine Reflexionsfehlmessungen festgestellt zu haben (Prot. Berufungsverhandlung p. 5). Aufgrund des Gesagten und entgegen der Argumentation der Verteidigung führt somit allein der Umstand, dass auf den Radarbildern ein Gitter zu erkennen ist, nicht zu einer Verletzung der ASTRA-Weisungen und schon gar nicht zu einer Unverwertbarkeit der Messung.
3.
3.1 Es ist unbestritten, dass der Berufungsbeklagte am 15. Juli 2016 den Personenwagen BS [...] über die Schwarzwaldallee in Basel in Fahrtrichtung Grenzacherstrasse lenkte und dabei die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts von CHF 50 km/h überschritt. Während der Strafbefehl vom 13. Oktober 2016 von einer Überschreitung von 26 km/h ausgegangen war und den Berufungsbeklagten in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 SVG zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 160.–, mit bedingtem Strafvollzug unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie einer Busse von CHF 2'000.– (ev. 13 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) bestraft hatte, erachtete es das Strafgericht als nicht nachgewiesen, dass der Berufungsbeklagte die geltende Höchstgeschwindigkeit tatsächlich um 26 km/h überschritten habe. Es erwog, aus der von der Kantonspolizei erstellten Bildsequenz (Akten S. 9, 66) gehe hervor, dass der Berufungsbeklagte während der Geschwindigkeitsmessung einen Spurwechsel zur Kamera hin vollzogen habe, was möglicherweise eine Verkürzung des Messwinkels und damit eine Messungenauigkeit zuungunsten des Berufungsbeklagten zur Folge gehabt habe. Es sei daher unter Verweis auf den Praxistests des ADAC vom 16. Oktober 2001 zum Thema «Fehlerquellen bei Verkehrsüberwachungen mit Radar» (Akten S. 88) und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» zu Gunsten des Berufungsbeklagten eine zusätzliche Fehlertoleranz von 2 km/h zu berücksichtigen, weshalb im Zweifel die nachgewiesene Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit lediglich 24 km/h betrage (Urteil E. I p. 5). Dies führe in rechtlicher Hinsicht zu einem Schuldspruch wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG (Urteil E. I p. 6).
3.2 Die Einwände der Staatsanwaltschaft richten sich in erster Linie gegen die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz. Sie macht geltend, die Radarmessung habe ergeben, dass der Berufungsbeklagte zum Tatzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von 81 km/h gefahren sei. Nach Abzug des gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. a VSKV-ASTRA vorgesehenen Sicherheitsabzuges von 5 km/h belaufe sich die rechtlich relevante Geschwindigkeit auf 76 km/h. Der dem erstinstanzlichen Urteil zugrunde gelegte Praxistest des ADAC orientiere sich an der Rechtslage in Deutschland, welche sich von derjenigen in der Schweiz unterscheide. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb im Sicherheitsabzug von 5 km/h ein allfälliger geringfügiger Winkelmessfehler nicht bereits miteingeschlossen sein solle. Der vom Strafgericht zusätzlich vorgenommene Abzug von 2 km/h sei damit nicht gerechtfertigt (Berufungsbegründung Akten S. 163 ff Ziff. 3.). Es liege somit eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h vor, was zu einem Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG führen müsse.
3.3 Aus dem Bericht des METAS vom 4. Juni 2019 (Akten S. 217-226) geht hervor, aufgrund der Ausrichtung des Radarmessgeräts und der Schrägfahrt des Berufungsbeklagten seien Messverfälschungen festgestellt worden, welche jedoch quantifiziert und zu Gunsten des Berufungsbeklagten auf die finale Geschwindigkeit umgesetzt worden seien (vgl. dazu auch Auss. B____ Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f.). Der Gutachter gelangte unter Berücksichtigung der möglichen Messfehler zum Schluss, dass die gefahrene Geschwindigkeit des Berufungsbeklagten unter Berücksichtigung der möglichen Messverfälschungen mindestens 79 km/h betragen habe, wobei die maximale Messunsicherheit berücksichtigt worden sei (Akten S. 222 f., 226). Des Weiteren habe auch eine Plausibilitätsüberprüfung anhand einer unabhängigen Betrachtung der gemessenen Geschwindigkeit auf der Basis einer Weg-Zeit-Rechnung ergeben, dass das Fahrzeug mit einer mittleren Geschwindigkeit von 79,4 km/h gefahren sei (Akten S. 223 f.). Diese Erkenntnisse hat der Sachverständige anlässlich der Berufungsverhandlung auf Nachfragen von Gericht und Parteien ausführlich erläutert. Namentlich hat er erklärt, dass und weshalb im vorliegenden Fall trotz des Umstandes, dass sich das Messgerät gegenüber einem Gitter befunden habe, fehlerhafte Messresultate aufgrund einer Knickstrahlreflexion oder einer Doppelreflexion zuverlässig ausgeschlossen werden können (Auss. B____ Prot. Berufungsverhandlung p. 3 f., vgl. dazu Gutachten Akten S. 225). Schliesslich erläuterte der Sachverständige, der zuständige Messbeamte habe aufgrund der optischen Wahrnehmung der Situation keine speziellen Feststellungen gemacht, was ebenfalls gegen eine wesentliche Verfälschung des Messresultates spreche (p. 4 f.). Diese Angaben wurden von C____, der als zuständiger Messbeamter anlässlich der Berufungsverhandlung als Zeuge einvernommen wurde, bestätigt (Auss. C____ Prot. Berufungsverhandlung p. 5). Die schlüssigen und nachvollziehbaren Ergebnisse des Gutachtens, ergänzt durch die mündlichen Ausführungen des Sachverständigen lassen keinen Raum für weiteren Abzüge; diesbezüglich hat der Gutachter zutreffend angemerkt, die Sicherheitsmargen nach Artikel 8 Abs. 1 lit. a VSKV-ASTRA dürften gemäss Ziff. 21 der Weisungen über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr nicht zusätzlich angewendet werden (Akten S. 226). Zusammenfassend besteht mit Blick auf das Gutachten des METAS kein Zweifel daran, dass der Berufungsbeklagte die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit um mehr als 25 km/h überschritten hat. Zwecks Wahrung des Anklagegrundsatzes ist aber davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte die Geschwindigkeit nicht – wie im Gutachten festgestellt – um mindestens 29 km/h, sondern lediglich – wie im als Anklageschrift geltenden Strafbefehl festgehalten – um 26 km/h überschritten hat.
3.4
3.4.1 Der objektive Tatbestand der groben Verkehrsverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ist erfüllt, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiver Weise missachtet und dadurch die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Auflage 2015, Art. 90 SVG N 62; Fiolka, in: Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz, Basel 2014, Art. 90 N 40). Die Vorschriften über die Geschwindigkeit sind solche wichtige Verkehrsvorschriften (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 63 Lemma 4; BGE 123 II 37 E. 1e S. 41 f.). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes ist ein rücksichtsloses oder sonst schwerwiegend verkehrsregelwidriges Verhalten erforderlich, d.h. ein schweres Verschulden, das bei Vorsatz, einschliesslich Eventualvorsatz sowie bei grober Fahrlässigkeit geben ist (Weissenberger, a.a.O., Art. 90 SVG N 68; Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 93).
3.4.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die objektiven und grundsätzlich auch die subjektiven Voraussetzungen der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG ungeachtet der konkreten Umstände zu bejahen, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts um 25 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 238, 123 II 106 E. 2c S. 112 f.; je mit Hinweisen; BGer 6B_283/2013 vom 23. September 2013 E. 3.2.; Fiolka, a.a.O., Art. 90 N 67; vgl. Ders., Grobe oder „krasse“ Verkehrsregelverletzung?, in: Schaffhauser [Hrsg.], Jahrbuch zum Strassenverkehrsrecht 2013, Bern 2013, S. 345, 350 m.w.H. in Fn. 16). Dies ist hier mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h offensichtlich der Fall. Entsprechend ergeht Schuldspruch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG.
4.
4.1 Grobe Verletzungen der Verkehrsregeln werden gemäss Art. 90 Abs. 2 SVG mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet.
4.2
4.2.1 Bei der Bewertung des Verschuldens ist im Rahmen der Tatkomponente zunächst die objektive Tatschwere zu bestimmen. Ausgangspunkt bildet die Feststellung des Ausmasses des schuldhaft herbeigeführten Erfolges, mithin die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes; einzubeziehen ist sodann die Art und Weise des Tatvorgehens. Vorliegend hat der Beschuldigte die Gefährdung der geschützten Rechtsgüter herbeigeführt, indem er die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 26 km/h überschritten hat. Damit liegt im Rahmen des qualifizierten Tatbestands eine nur geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitung vor, welche praxisgemäss mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen geahndet wird. Diese Einschätzung bestätigt sich mit Blick auf die Tatumstände, hat der Berufungsbeklagte doch niemanden konkret gefährdet. Die Verfehlung fand zudem nicht etwa in einem Wohngebiet oder sonst einer belebten Zone statt, sondern wenige Meter vor der Einfahrt zur Autobahn, und damit unmittelbar vor einer signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h.
4.2.2 Im Rahmen der Täterkomponente ist die Vorstrafenlosigkeit das Berufungsbeklagten gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Normalfall zu betrachten und führt zu keiner Strafminderung. Dass ihm im Jahr 2012 wegen fehlenden Abstandes (Delikt im März 2011) als Administrativmassnahme für zwei Monate der Führerausweis entzogen worden war (vgl. Akten S. 3 f.), fällt mit Blick auf die seither verstrichene Zeit nur noch unwesentlich ins Gewicht. Es bleibt damit bei einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen.
4.3 Dem Berufungsbeklagten wird als Ersttäter praxisgemäss der bedingte Strafvollzug mit einer minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt.
4.4
4.4.1 Praxisgemäss wird ein Teil der Strafe als Verbindungsbusse ausgesprochen. Gemäss Bundesgericht muss der Anrechnungsfaktor für die Haftanrechnung demjenigen für die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse entsprechen. Gemäss BGE 135 IV 126 E. 1.3.9 S. 130 geht das Bundesgericht davon aus, dass der Anrechnungsfaktor der Tagessatzhöhe für die zugleich verhängte Geldstrafe entsprechen muss. Hieraus ergibt sich die Gleichung Tagessatzhöhe = Anrechnungssatz der Haftanrechnung = Umwandlungssatz für Ersatzfreiheitsstrafe. Das erscheint jedenfalls bei einer Verbindungsbusse, die neben einer Geldstrafe ausgesprochen wird, angebracht. Die Verbindungsbusse ist bei der Strafzumessung im Gesamtverschulden zu berücksichtigen, weshalb es sinnvoll ist, virtuell von einer bestimmten Anzahl Tagessätze auszugehen und diese dann bei gleichbleibender Tagessatzhöhe in Geldstrafe und Busse aufzuteilen – was sich in einem entsprechenden Umwandlungsfaktor bei Nichtbezahlung niederschlagen muss.
4.4.2 Die Tagessatzhöhe der Geldstrafe – und nach dem Gesagten auch der Umwandlungssatz der Busse – ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum zu bestimmen. Gemäss seinen Angaben in der Berufungsverhandlung erzielt der Berufungsbeklagte ein monatliches Nettoeinkommen in Höhe von 8'000.– und muss keinen Unterhaltspflichten nachkommen (Prot. Berufungsverhandlung p. 6). Daraus errechnet sich nach Abzug der üblichen Pauschalen eine Tagessatzhöhe von CHF 200.–. Die Verbindungsbusse, welche einen Strafanteil von vier Tagessätzen ausmacht, beläuft sich demnach auf CHF 800.–.
4.4.3 Aus dem Gesagten resultiert zusammenfassend eine bedingt vollziehbare Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 200.– mit einer zweijährigen Probezeit sowie eine Busse in Höhe von 800.– (eventuell 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe).
5.
5.1 Für die Auferlegung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens kommt Art. 428 Abs. 1 StPO zur Anwendung. Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.4.1, m. Hinw.). Die Staatsanwaltschaft ist mit ihrer Berufung vollumfänglich durchgedrungen; lediglich das ausgesprochene Strafmass liegt etwas unter der von ihr beantragten Sanktion. Entsprechend ist der Berufungsbeklagte unterlegen und wird kostenpflichtig mit einer Urteilsgebühr von CHF 700.–. Die zusätzliche Auferlegung der Kosten für das im Berufungsverfahren eingeholte Gutachten würde aber hier den Umständen ausnahmsweise nicht gerecht, stand die Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit um 26 km/h doch bereits im erstinstanzlichen Verfahren durch die Geschwindigkeitsmessung sowie das Messprotokoll der Verkehrspolizei fest. Das Gutachten, welches in erster Linie lediglich die Korrektheit der vorgenommenen Messung bestätigt, war damit nicht entscheidend für das Obsiegen der Staatsanwaltschaft im Rechtsmittelverfahren. Diese Kosten im Umfang von CHF 2'910.– sind dem Berufungsbeklagten somit nicht aufzuerlegen.
5.2 Im erstinstanzlichen Verfahren hat die schuldig gesprochene Person (sofern keine gesetzlichen Ausnahmen vorliegen) gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO sämtliche kausalen Verfahrenskosten zu tragen (BGer 6B_811/2014 vom 13. März 2015 E. 1.4). Die Verfahrenskosten werden somit nach dem Verursacherprinzip auferlegt, wobei dieser Aufwand unabhängig von der rechtlichen Qualifikation angefallen ist. Der Berufungsbeklagte trägt somit für das erstinstanzliche Verfahren die Kosten in Höhe von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: A____ wird ‒ in Gutheissung der Berufung der Staatsanwaltschaft ‒ der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und verurteilt zu einer Geldstrafe von 16 Tagessätzen zu CHF 200.‒, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse von CHF 800.– (im Falle schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe),
in Anwendung von Art. 90 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes sowie Art. 42 Abs. 1, 44 Abs. 1 und 106 des Strafgesetzbuches.
Der Beurteilte trägt die Kosten von CHF 395.30 sowie eine Urteilsgebühr von CHF 200.‒ für das erstinstanzliche Verfahren und die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens mit Einschluss einer Urteilsgebühr von CHF 700.‒. Die Kosten für das Gutachten des Instituts für Metrologie in Höhe von CHF 2'910.– gehen zu Lasten des Staates.
Mitteilung an:
- Berufungsbeklagten
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Kantonspolizei, Verkehrsabteilung
- Institut für Metrologie METAS, B____
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).