Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

SB.2018.7

 

URTEIL

 

vom 26. März 2019

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),

lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Carl Gustav Mez     

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                                    Berufungsklägerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

und

 

A____, geb. [...]                                                                       Berufungskläger

c/o Gefängnis Bässlergut,                                                          Beschuldigter

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel 

vertreten durch [...], Advokat,

[...]    

 

 

Privatkläger

B____                                                                                                                    

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]    

 

 

Gegenstand

 

Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts

vom 27. Oktober 2017

 

betreffend schwere Körperverletzung


Sachverhalt

 

Mit Urteil des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2017 wurde A____ wegen schwerer Körperverletzung zum Nachteil von B____ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren sowie zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des Opfers wurde dem Grundsatz nach gutgeheissen und in Bezug auf die Höhe auf den Zivilweg verwiesen.

 

Gegen dieses Urteil haben sowohl A____ (nachfolgend: Berufungskläger) als auch die Staatsanwaltschaft Berufung erklärt. Der Berufungskläger beantragt mit Berufungserklärung vom 19. Januar 2018, die von der Vorinstanz ausgesprochene Freiheitsstrafe sei zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufzuschieben. Ausserdem sei auf die Verhängung einer Landesverweisung zu verzichten und ihm die amtliche Verteidigung auch für das Berufungsverfahren zu bewilligen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem Berufungskläger der vorzeitige Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum Arxhof, eventualiter in einer anderen Institution für junge Erwachsene, sub-eventualiter der vorzeitige Strafvollzug zu bewilligen. Zudem sei er vom zuständigen Spruchkörper des Appellationsgerichts persönlich anzuhören und es sei eine sachverständige Begutachtung des Berufungsklägers anzuordnen. Die Staatsanwaltschaft plädiert in ihrer Berufungserklärung vom 31. Januar 2018 auf die Erhöhung der Freiheitsstrafe auf 3¼ Jahre. Mit Stellungnahme zur Berufungserklärung des Berufungsklägers vom 31. Januar 2018 macht sie geltend, für die Anordnung einer Massnahme seien die Voraussetzungen nicht erfüllt; gegen die Bewilligung des Subeventualantrag des Berufungsklägers auf Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs sei hingegen nichts einzuwenden. Der Berufungskläger verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsbegründung. Die Berufungsbegründung der Staatsanwaltschaft datiert vom 26. Februar 2018. B____ hat sich im zweitinstanzlichen Verfahren nicht als Privatkläger konstituiert.

 

Der Berufungskläger wurde am 30. Mai 2017 aufgrund eines Vorführungsbefehls der Staatsanwaltschaft in der Wohnung seines Vaters festgenommen. Er befindet sich seither in Haft. Mit der Berufungsklärung wurde auch der Antrag auf Bewilligung des vorläufigen Strafvollzuges gestellt. Diesem Antrag wurde mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 5. Februar 2018 entsprochen. Der Berufungskläger trat gleichentags den vorzeitigen Strafvollzug im Untersuchungsgefängnis Waaghof an (Führungsbericht vom 28. Februar 2018) und befand sich in der Folge von 11. April bis 13. August 2018 in der Justizvollzugsanstalt Thorberg, ab dem 30. Mai 2018 unter dem Regime des vorzeitigen Massnahmenvollzugs (vgl. dazu Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 30. Mai 2018). Gestützt auf den Vollzugsauftrag vom 31. Juli 2018 trat der Berufungskläger am 13. August 2018 ins Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) ein.

 

Die Berufungsverhandlung vom 8. März 2018 wurde nach der Befragung des Berufungsklägers sowie den Plädoyers von Staatsanwalt und Verteidiger auf Antrag des Berufungsklägers zwecks Einholung eines psychiatrischen Gutachtens ausgestellt. Es wurde im Hinblick auf die allfällige Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB gestützt auf Art. 56 Abs. 3 StGB die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens bei Dr. med. [...] angeordnet. Zum Fragenkatalog des Gerichts haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Verteidigung und die Privatklägerschaft auf die Stellung von Ergänzungsfragen verzichtet. Das Gutachten vom 28. Mai 2018 ging am 29. Mai 2018 beim Gericht ein. Mit Verfügung vom 30. Mai 2018 wurde per sofort der vorzeitige Massnahmenvollzug angeordnet. Mit Bericht des MZU vom 9. August 2018 wurde der Berufungskläger per 13. August 2018 zum vorzeitigen Massnahmenvollzug in der geschlossenen Abteilung des MZU aufgenommen. Am 18. März 2019 gingen seitens des MZU der Massnahmebericht vom 14. Dezember 2019 sowie das Protokoll der zweiten Vollzugsplanungssitzung vom 12. März 2019 beim Appellationsgericht ein.

 

Die vom MZU mit Eingabe vom 19. März 2019 für den Berufungskläger beantragten Vollzugslockerungen in Form von teilbegleiteten und unbegleiteten Tagesausgängen wurden mit Verfügung der instruierenden Präsidentin vom 22. März 2019 bewilligt.

 

Am 26. März 2019 fand die Fortsetzung der ausgestellten Berufungsverhandlung statt. Der Berufungskläger wurde erneut befragt. Anschliessend gelangten sein Verteidiger sowie der Staatsanwalt zum Vortrag. Für sämtliche Ausführungen wird auf die Verhandlungsprotokolle vom 8. März 2018 sowie vom 26. März 2019 verwiesen. Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er zur Berufungserhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Legintimation der Staatsanwaltschaft zur Erhebung der Berufung stützt sich auf Art. 381 Abs. 1 StPO. Sowohl die Berufung des Berufungsklägers als auch diejenige der Staatsanwaltschaft sind nach Art. 399 Abs. 1 und 3 StPO form- und fristgerecht angemeldet und erklärt worden. Es ist daher auf sie einzutreten. Zuständiges Berufungsgericht ist gemäss § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts.

 

1.2      Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden. Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann beschränkt werden. Wer nur Teile des Urteils anficht, hat in der Berufungserklärung gemäss Art. 399 Abs. 4 StPO verbindlich anzugeben, auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft. Der Berufungskläger beantragt die Aufschiebung der von der Vorinstanz ausgesprochenen zweijährigen Freiheitsstrafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene sowie die Aufhebung der Landesverweisung. Die Berufung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich auf die Strafzumessung. Damit sind im vorliegenden Fall der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung sowie die Verfügungen betreffend die Nebenpunkte in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

 

2.

2.1      Die Vorinstanz hat als nachgewiesen erachtet, dass der Berufungskläger in den frühen Morgenstunden des 13. Mai 2017 vor dem Club [...] in Basel dem ihm unbekannten Opfer, nachdem dieses einen seiner Begleiter angesprochen habe, mutmasslich um eine Zigarette zu erhalten, einen heftigen Faustschlag ins Gesicht versetzt habe. Das Opfer sei daraufhin nach hinten gestürzt und mit dem Hinterkopf ungebremst auf der Strasse aufgeschlagen, wodurch es schwere Schädelverletzungen davongetragen habe. Der Berufungskläger habe sich nach der Tat vom Tatort entfernt, ohne sich um das Opfer zu kümmern.

 

2.2      Der Berufungskläger hatte im Ermittlungsverfahren und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung geltend gemacht, er habe in Notwehr gehandelt, weil er einen unmittelbar bevorstehenden Angriff durch das spätere Opfer befürchtet habe (Auss. Berufungskläger Akten S. 269 ff., 306 ff., 329 ff., Prot. HV Akten S. 593). Im Berufungsverfahren hat er klargestellt, es habe keine Notwehrsituation bestanden und die Tat vollumfänglich zugestanden (Prot. Berufungsverhandlung vom 8. März 2019 Akten S. 772.4: „Ich möchte ehrlich sein. Ich sagte das mit der Notwehr, weil ich mich schützen wollte. Ich hatte einfach Angst vor den Konsequenzen.“). Dazu gab er an, die Schwere seiner Tat sei ihm erst im Nachgang zur erstinstanzlichen Verhandlung in ihrer vollen Tragweite bewusst geworden (Prot. Berufungsverhandlung vom 8. März 2019 Akten S. 772.3: „Das stimmt, mein Delikt ist wirklich krass, ich bestreite das auch gar nicht. Es tut mir auch sehr leid. Ich kann nicht erklären, wie das passiert ist. Ich war auch alkoholisiert. […] Nach der ersten Gerichtsverhandlung habe ich begriffen, dass ich völlig auf dem falschen Weg war.“).

 

3.

3.1      Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich einzig gegen die Höhe der von der Vorinstanz ausgesprochenen Strafe. Der Staatsanwalt macht geltend, das Strafgericht sei zu Unrecht von einer Einsatzstrafe von zwei Jahren Freiheitsstrafe ausgegangen und habe ebenfalls zu Unrecht erwogen, die belastenden und entlastenden Täterkomponenten hielten sich die Waage. Die diversen und einschlägigen Vorstrafen seien vielmehr weit schwerer zu gewichten als das schwierige Vorleben des Berufungsklägers. Eine Freiheitsstrafe von 3¼ Jahren trage dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen des Berufungsklägers angemessen Rechnung und halte auch einem Vergleich mit ähnlichen Delikten stand (Berufungsbegründung StA Akten S. 764 ff.; Plädoyer StA p. 1 f. [Protokoll Berufungsverhandlung 8. März 2018 p. 4]; vgl. dazu auch Plädoyer StA p. 1 [Protokoll Berufungsverhandlung 26. März 2019 p. 4].

 

Dagegen wendet der Berufungskläger ein, die Vorinstanz habe bei der Bemessung der Strafe ihr Ermessen nicht überschritten, die Strafzumessung sei weder mit Blick auf die Einsatzstrafe von zwei Jahren noch auf die Bewertung der Täterkomponenten zu beanstanden (Plädoyer AV p. 2 f. [Protokoll Berufungsverhandlung 8. März 2018 p. 4]).

 

3.2      Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe innerhalb des anzuwendenden Strafrahmens nach dem Verschulden der Täterschaft zu und berücksichtigt dabei ihr Vorleben, ihre persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf ihr Leben (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsgutes, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie nach seinen Möglichkeiten, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden, bemessen (Abs. 2). An eine „richtige“ Strafzumessung werden drei allgemeine Anforderungen gestellt: Sie muss zu einer verhältnismässigen Strafe führen (Billigkeit), ein Höchstmass an Gleichheit gewährleisten (Rechtssicherheit) und transparent, überzeugend begründet und dadurch überprüfbar sein (Legitimation durch Verfahren) (Wiprächtiger/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, Art. 47 N 10). In seinem Grundsatzentscheid BGE 136 IV 55 hat das Bundesgericht besonderen Wert auf die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung gelegt. Hierzu ist es zweckmässig, wenn das urteilende Gericht in einem ersten Schritt aufgrund des objektiven Tatverschuldens eine Einsatzstrafe festlegt. In einem zweiten Schritt ist die Einsatzstrafe aufgrund der Bewertung der subjektiven Gründe für die Deliktsbegehung im Tatzeitpunkt anzupassen. Schliesslich ist die so ermittelte hypothetische Strafe gegebenenfalls anhand täterrelevanter bzw. tatunabhängiger Faktoren zu erhöhen oder zu reduzieren (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.7 S. 62 f.; AGE SB.2017.124 vom 2. Juli 2018 E. 2.4.1 mit Hinweisen).

 

3.3     

3.3.1   Ausgangslage der Strafzumessung bildet der Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung. Der Strafrahmen umfasst gemäss Art. 122 des zum Tatzeitpunkt geltenden Besonderen Teils des Strafgesetzbuches Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe. Bei der Bemessung der Strafe ist vom Tatverschulden auszugehen. Dieses orientiert sich an der Bandbreite möglicher Begehungsweisen innerhalb des in Frage stehenden Tatbestandes und ist somit relativ. Auch das Tatverschulden eines Mörders kann innerhalb des Tatbestands, dessen Strafrahmen mindestens 10 Jahre Freiheitsstrafe vorsieht, leicht wiegen, was aber nicht mit einem leichten strafrechtlichen Vorwurf gleichzusetzen ist.

 

3.3.2   Die Staatsanwaltschaft moniert, das Strafgericht habe das objektive Tatverschulden nach Massgabe der deliktischen Vorgehensweise (ein einzelner Schlag) sowie des deliktischen Erfolgs (Verletzungen gemäss Gutachten des IRM vom 24. Juli 2017 Akten S. 360 ff.) zu Unrecht als „nicht mehr leicht“ bemessen (Berufungsbegründung StA Ziff. 3 Akten S. 765). Das objektive Tatverschulden sei mit Blick auf den heftigen und gezielten Faustschlag und die daraus resultierenden lebensgefährlichen Verletzungen des Opfers sowie das lange Krankenlager vielmehr als schwer zu qualifizieren (Berufungsbegründung Ziff. 4 f. Akten S. 765). Betreffend das subjektive Tatverschulden habe die Vorinstanz zwar zu Recht den nichtigen Anlass, den verwirklichten Eventualvorsatz sowie die alkoholbedingte Enthemmung berücksichtigt. Diese Elemente seien verschuldensmässig als mittelschwer einzustufen. Daraus folgerte der Staatsanwalt als Zwischenergebnis, aufgrund des objektiv schweren und subjektiv mittelschweren Tatverschuldens erweise sich die vorinstanzliche Strafbemessung der Einsatzstrafe von zwei Jahren als unangemessen; vielmehr erscheine eine Einsatzstrafe von 2¾ Jahren angebracht (Berufungsbegründung Ziff. 6 f. Akten S. 765).

 

3.3.3   Die Argumente des Staatsanwaltes sind nur teilweise überzeugend. So würde die Annahme eines mittleren bis schweren Tatverschuldens vorliegend – bei einer maximalen Freiheitsstrafe von 10 Jahren –  zu einer Einsatzstrafe von mindestens fünf Jahren führen. Dass der Staatsanwalt im Ergebnis nicht von einem mittleren bis schweren Tatverschulden ausgehen kann, zeigt sich an der beantragten Einsatzstrafe von 2¾ Jahren, welche klar im unteren Drittel des Strafrahmens von Art. 122 StGB angesiedelt ist.

 

3.4     

3.4.1   Ausgangspunkt der Bemessung des Verschuldens bildet die objektive Tatschwere. Das Strafgericht hat die Vorgehensweise des Berufungsklägers zutreffend als – im Rahmen eines schweren Körperverletzungsdeliktes – verschuldensmässig am untersten Rand des Vorstellbaren qualifiziert, hat er doch seinem Opfer nur einen einzigen Faustschlag mit der blossen Hand versetzt. Zu Recht hat die Vorinstanz allerdings auch erwogen, dass die daraus resultierenden Verletzungsfolgen gravierend ausgefallen seien. So konnte das Leben des Opfers nur durch sofortige medizinische Intervention gerettet werden. Dieses musste mehrere schwere chirurgische Eingriffe über sich ergehen lassen – darunter die teilweise Entfernung der Schädeldecke, welche erst Monate später wieder eingesetzt werden konnte –, befand sich monatelang in stationärer Rehabilitation und hatte bis im September 2017 mit etlichen Heilungskomplikationen zu kämpfen. Über den aktuellen Gesundheitszustand zwei Jahre nach der Tat ist nichts bekannt; bleibende Gesundheitsschäden sind nicht auszuschliessen (vgl. IRM-Gutachten Akten S. 367). Insgesamt hat das Strafgericht das objektive Tatverschulden zu Recht als „nicht mehr leicht“ und damit im unteren Drittel des Strafrahmens eingestuft (Urteil E. II.1. p. 14 f.).

 

3.4.2   In Bezug auf das subjektive Tatverschulden kann den Erwägungen der Vorinstanz teilweise gefolgt werden. Das Motiv des Berufungsklägers spricht klar zu seinen Ungunsten. Sein unvermittelter Angriff auf das ahnungslose, deutlich angetrunkene Opfer erfolgte aus nichtigem Grund, weil sich der Berufungskläger durch den jungen Mann, welcher einen seiner Begleiter ansprach, offensichtlich belästigt fühlte. Durch seine brutale Tat hat er ein erhebliches Aggressionspotential offenbart. Leicht zu Gunsten des Berufungsklägers ist die Tatsache zu werten, dass er eine schwere Verletzung des Opfers zwar in Kauf genommen, aber offensichtlich nicht direkt angestrebt hat und dadurch lediglich eventualvorsätzlich gehandelt hat. Zudem war auch der Berufungskläger deutlich angetrunken, was zu einer gewissen – allerdings nicht wesentlich strafmildernd ins Gewicht fallenden – Enthemmung geführt haben mag. Es ist unter Berücksichtigung dieser Umstände von einem leichten bis mittleren Tatverschulden auszugehen. Eine Einsatzstrafe von 2,5 Jahren erscheint diesem angemessen. Bei diesem Strafmass fällt eine – nach altem Recht noch mögliche – Geldstrafe ausser Betracht, sodass vorliegend nur eine Freiheitsstrafe in Frage kommt.

 

3.5     

3.5.1   Hinsichtlich der Täterkomponenten wendet der Staatsanwalt zu Recht ein, den Erwägungen der Vorinstanz, wonach sich die belastenden und entlastenden Elemente die Waage hielten, sei nicht zuzustimmen (Berufungsbegründung StA Ziff. 8 Akten S. 765). Zwar liegen mit dem schwierigen Vorleben ohne stabile familiäre Verhältnisse, dem frühen Verlassen Werden durch die Mutter, den psychischen Problemen des Vaters, der teilweisen Heimerziehung, den Integrationsproblemen in der Schweiz sowie den im Gutachten dokumentierten Persönlichkeitsveränderungen (vgl. Gutachten p. 46 f.) einige entlastende Momente vor. Der Berufungskläger war bei der Tatbegehung erst 19 Jahre alt; sein junges Alter ist mit Blick auf seine mangelnde Lebenserfahrung ebenfalls leicht starmindernd zu berücksichtigen. Hinzu kommt, dass offenbar in den letzten Jahren eine signifikante Persönlichkeitsentwicklung eingesetzt hat: Während er im erstinstanzlichen Verfahren seine Tat abwechselnd geleugnet und bagatellisiert und sich angesichts der erdrückenden Beweislage schliesslich auf Notwehr berufen hat, ist es ihm im Berufungsverfahren gelungen, die Verantwortung für seine Tat zu übernehmen. Zudem hat er – zwar zurückhaltend noch – Betroffenheit nicht nur über die Konsequenzen für sich selbst, sondern auch über deren Folgen für das Opfer geäussert.

 

3.5.2   Stark zu Lasten des Berufungsklägers ist indessen seine bisherige Delinquenz zu berücksichtigen (vgl. Strafregisterauszug vom 7. März 2019). So fiel er schon kurz nach seiner Immigration in die Schweiz Ende 2012 bereits im Mai 2013 durch massive Delinquenz auf, wobei er auch vor gewalttätigem Vorgehen nicht zurückschreckte und die damaligen Delikte somit teilweise als einschlägig bezeichnet werden müssen. Erschwerend hinzu kommt, dass er auch während des damals laufenden Verfahrens weitere Straftaten beging. Mit Urteil des Jugendgerichts Basel-Stadt vom 4. März 2016 wurde er wegen mehrfachen Raubs, Angriffs, mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Führens eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Fahrerausweis zu einem bedingten Freiheitsentzug von fünf Monaten mit einer einjährigen Probezeit verurteilt. Zudem wurden eine persönliche Betreuung sowie eine ambulante Behandlung angeordnet. Diese Schutzmassnahmen wurden mit Verfügung vom 23. August 2016 wegen Erfolglosigkeit wieder aufgehoben (Akten S. 56 f.). Bereits im Juli 2014 war der Berufungskläger aufgrund seiner Delinquenz sowie der unhaltbaren Lebensumstände in der Familie in der Wohngruppe [...] und ab September 2014 im Jugendheim [...] platziert worden. In beiden Institutionen verweigerte er jegliche Kooperation und war nach kurzer Zeit nicht mehr tragbar. Von Oktober 2014 bis Februar 2015 wurde er deshalb im Aufnahmeheim (AH) Basel untergebracht, wo er durch Cannabiskonsum und gewalttätiges Verhalten auffiel. Nach diversen Schnupperwochen konnte der Berufungskläger ein berufsvorbereitendes Praktikum in einem Restaurant antreten, verlor diese Stelle jedoch mangels Zuverlässigkeit bereits nach kurzer Zeit wieder. In der Folge wurde er im Rahmen eines Timeouts für vier Monate auf einen Bauernhof geschickt und erhielt anschliessend diverse weitere Förder-, Integrations- und Coaching-Massnahmen, welche indessen ebenso wie die weiteren Arbeitsintegrationsversuche an der mangelnden Kooperation und Motivation des Berufungsklägers scheiterten (vgl. Separatbeilagen VA Jugendanwaltschaft Basel-Stadt).

 

3.5.3   Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz überwiegen bei den Täterkomponenten trotz der fraglos schwierigen Kindheit des Berufungsklägers doch die belastenden Umstände. Ins Gewicht fallen dabei nicht nur die einschlägigen Vorstrafen, sondern auch das Verhalten des Berufungsklägers, der das ihm während Jahren zuteil gewordene umfassende Coaching- und Unterstützungsangebot in keinster Weise genutzt hat. Die nun gezeigte Einsicht und Reue sind zwar als Beginn einer positiven Entwicklung anzuerkennen, fest steht indessen, dass diese Entwicklung massgeblich durch die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung und die dem Berufungskläger dadurch drohenden Konsequenzen initiiert worden ist. Immerhin ist es dem Berufungskläger gelungen, seit dem Antritt des vorzeitigen Massnahmenvollzugs seine Therapiemotivation aufrechtzuerhalten (vgl. dazu Massnahmenbericht vom 14. Dezember 2018 und Vollzugsplanungssitzungsprotokoll vom 12. Februar 2019). Unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten ist somit eine Strafe im unteren Bereich des Strafrahmens zu bestimmen. Eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Monate auf insgesamt 2¾ Jahre Freiheitsstrafe trägt dem Verschulden und den aktuellen persönlichen Verhältnissen (namentlich auch der derzeitig positiven persönlichen Entwicklung) des Berufungsklägers angemessen Rechnung. Praxisgemäss werden die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Straf- und Massnahmenvollzug auf die Strafe angerechnet.

 

3.6     

3.6.1   Bei diesem Strafmass scheidet der bedingte Strafvollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB bereits aus formellen Gründen aus. In Betracht fällt demgegenüber der teilbedingte Vollzug gemäss Art. 43 StGB. Dabei ist Grundvoraussetzung für die teilbedingte Strafe, dass eine begründete Aussicht auf Bewährung besteht. Bei Fehlen einer Schlechtprognose ist daher ein Teil der Strafe auf Bewährung auszusetzen. Die subjektiven Voraussetzungen von Art. 42 StGB gelten mithin auch für die Anwendung von Art. 43 StGB (vgl. zum Ganzen BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 S. 10; BGE 139 IV 270 E. 3.3 S. 277; siehe auch: Schneider/Garré, in: Basler Kommentar Strafrecht, Bd. I, 4. Auflage 2019, N. 11 zu Art. 43, mit Hinweisen; AGE SB.2017.10 vom 23. Oktober 2018 E. 5.7). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGer 6B_811/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.1; BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.4 S. 143 f., je mit Hinweisen).

 

3.6.2   Zu Recht hat das Strafgericht auf die einschlägigen Vorstrafen hingewiesen und erwogen, der Berufungskläger habe auch während der rund zweimonatigen stationären Beobachtung im AH Basel weiter delinquiert. Zwar ist das jugendliche Alter des Berufungsklägers zum Tatzeitpunkt prognostisch nicht prinzipiell positiv zu bewerten. Mit Blick auf die gutachterlich dokumentierte Entwicklungsverzögerung (vgl. unten E. 4.4.1, 4.5.2) besteht jedoch Anlass zur Hoffnung, der Berufungskläger werde durch Nachreifung eine Verbesserung der Legalprognose erfahren. Weiter hat die Vorinstanz erwogen, die Lebensumstände des Berufungsklägers liessen keinerlei positive Entwicklung erkennen, seien doch sämtliche bisherige Unterstützungs- und Förderangebote an seiner fehlenden Motivation und Kooperation sowie an seinem destruktiven Verhalten gescheitert (Urteil E. II.1. p. 17). Zwar ist dieser Punkt aktuell etwas optimistischer einzuschätzen, hat der Berufungskläger sich doch gemäss dem Massnahmebericht im Rahmen des vorzeitig angetretenen Massnahmenvollzugs im MZU auf das Therapieangebot einlassen können und offenbar im Nachgang zur erstinstanzlichen Verfahren eine positive persönliche Entwicklung durchlaufen. Jedoch wird sowohl im Gutachten als auch im Massnahmenbericht schlüssig und nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass die Rückfallgefahr für die Begehung von Gewaltdelikten nach wie vor moderat bis hoch ausfällt (vgl. Massnahmebericht p. 19, Gutachten p. 53). Gestützt auf die gutachterlichen Erwägungen muss dem Berufungskläger derzeit weiterhin eine ungünstige Legalprognose gestellt werden, was die Gewährung des teilbedingten Vollzugs ausschliesst.

 

4.

4.1      Der Berufungskläger beantragt, der Vollzug der ausgesprochenen Strafe sei zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene aufzuschieben. Er macht geltend, die Vorinstanz habe die Frage, ob eine Massnahme nach Art. 61 StGB anzuordnen sei, zu Unrecht nicht geprüft, obwohl die Voraussetzungen dafür erfüllt seien (Berufungserklärung Akten S. 713 ff.). Die beim Berufungskläger im erstinstanzlichen Verfahren noch fragliche Motivation und entsprechend die Aussicht auf Erfolg liege nun im zweitinstanzlichen Verfahren deutlich vor, weshalb im aktuellen Zeitpunkt sämtliche Voraussetzungen einer Massnahme nach Art. 61 StGB erfüllt seien (Plädoyer AV p. 4 [Prot. Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 p. 4]). In diesem Zusammenhang führt er aus, erst die mündliche Urteilsbegründung durch den Strafgerichtspräsidenten habe ihm vor Augen geführt, dass er für seine Zukunft selbst verantwortlich sei. Diese Erkenntnis habe ihm einen Ausstieg aus der „Negativspirale“ ermöglicht und ihn dazu bewogen, sich zu bemühen, ein Fundament für eine rechtschaffene Zukunft zu legen (Berufungsbegründung Akten S. 713). Vor dem Hintergrund des seit dem 13. August 2018 angetretenen vorzeitigen Massnahmenvollzugs, welcher bisher durchwegs erfreulich verlaufen sei und ihm die Gelegenheit verschafft habe, seine Motivation und Bereitschaft an einer nachhaltigen Veränderung unter Beweis zu stellen, sei nun wichtig, diese positive Entwicklung möglichst ungehindert weiterzuführen (Plädoyer AV p. 1, 3 [Prot. Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 p. 4]).

 

Nachdem der Staatsanwalt zunächst geltend gemacht hatte, die Voraussetzungen für eine Massnahme für junge Erwachsene gemäss Art. 61 StGB seien nicht erfüllt (vgl. Stellungnahme vom 31. Januar 2018 und Plädoyer StA p. 2 [Prot. Berufungsverhandlung vom 8. März 2018 p. 4]), hat er sich anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 nicht mehr gegen den Aufschub der Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene gestellt (Plädoyer StA p. 1 f. [Prot. Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 p. 4]).

 

4.2      Gemäss Art. 56 Abs. 1 StGB ist eine Massnahme anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen und ein Behandlungsbedürfnis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert. Der mit der Massnahme verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters darf im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein (Art. 56 Abs. 2 StGB). Das Gericht stützt sich auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB), und es muss eine geeignete Einrichtung zur Verfügung stehen (Art. 56 Abs. 5 StGB). Sind die Voraussetzungen sowohl für eine Strafe wie für eine Massnahme erfüllt, so ordnet das Gericht beide Sanktionen an (Art. 57 Abs. 2 StGB). War der Täter zur Zeit der Tat noch nicht 25 Jahre alt und ist er in seiner Persönlichkeitsentwicklung erheblich gestört, so kann ihn das Gericht für stationäre therapeutische Massnahmen in eine Einrichtung für junge Erwachsene einweisen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit der Störung seiner Persönlichkeitsentwicklung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 61 Abs. 1 StGB).

 

4.3      Der Berufungskläger war zum Zeitpunkt der ihm zur Last gelegt Tat 19 Jahre alt. Er wurde am 27. Oktober 2017 vom Strafgericht wegen schwerer Körperverletzung zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die gesetzlichen Voraussetzungen bezüglich des Alters des Täters (unter 25-jährig) und der Tat (Verbrechen) sind somit gegeben.

 

Bereits dem Beobachtungsbericht des AH Basel vom 17. Februar 2015 ist zu entnehmen, dass für den Fall der Verübung von erneuten Körperverletzungsdelikten eine stationäre Platzierung in einem Massnahmezentrum angezeigt sei, da beim Berufungskläger das Risiko einer sich chronifizierenden Gewaltbereitschaft auf dem Hintergrund einer von Dominanz und Durchsetzungsstreben geprägten Persönlichkeit hoch sei (Beobachtungsbericht AH Basel Ziff. 12).

 

4.4     

4.4.1   Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 28. Mai 2018 (Akten S. 783) wird ausgeführt, eine Vielzahl von belastenden Umständen, störenden Einflüssen und daraus resultierenden Persönlichkeits- und Verhaltensauffälligkeiten in der Kindheit und Jugend des Berufungsklägers liessen unschwer erkennen, dass es in seiner Persönlichkeitsentwicklung zu tiefgreifenden Störungen und ausgeprägten Reifungs- und Sozialisationsdefiziten gekommen sei, welche bereits Merkmale einer kombinierten, strukturellen Persönlichkeitsstörung mit vorwiegend dissozialen und zusätzlichen narzisstischen sowie teilweise noch emotional-unreifen Anteilen aufweise. Allerdings lasse sich insbesondere im Hinblick auf das noch relativ junge Alter des Berufungsklägers und seine durchaus noch vorhandenen Nachreifungs- und Entwicklungspotenziale noch nicht sicher feststellen, ob es sich bei seiner Persönlichkeitsproblematik tatsächlich und eindeutig um ein lebensgeschichtlich überdauerndes und deshalb mit hoher Wahrscheinlichkeit fortbestehendes Muster von Fehlangepasstheit in verschiedenen psychischen Funktionsbereichen im Sinne einer Persönlichkeitsstörung gemäss ICD-10 handle. Differentialdiagnostisch müssten auch eine entwicklungsbedingte Persönlichkeitsakzentuierung und eine komplexe Anpassungsstörung im Sinne einer protrahierten Pubertäts- und Adoleszentenkrise in Betracht gezogen werden, was prognostisch als günstiger zu beurteilen wäre (p. 47). Beim gegenwärtigen Erkenntnisstand könne die beim Berufungskläger zweifellos bestehende entwicklungsbedingte Persönlichkeitsproblematik lediglich deskriptiv beschrieben und der dringende Verdacht auf Vorliegen einer vorwiegend dissozialen Persönlichkeitsstörung mit zusätzlichen narzisstischen und unreifen Zügen (ICD-10 F60.2) geäussert werden (p. 48). Ferner hätten sich Hinweise auf einen zumindest teilweisen problematischen Umgang mit Alkohol ergeben, ausreichende Hinweise für das Vorliegen einer Abhängigkeitsstörung lägen jedoch nicht vor. Der Gutachter kam zum Schluss, es bestehe ein Zusammenhang zwischen der ausgeprägten Persönlichkeitsproblematik des Berufungsklägers und der ihm vorgeworfenen Tat vom 13. Mai 2017. Dieser Zusammenhang sei aufgrund der Vielzahl der deliktfördernden persönlichkeitsgebundenen, situativen und konstellativen Einflussvariablen jedoch nicht monokausal (p. 62).   

 

4.4.2   Zur Legalprognose könne aus gutachterlicher Sicht bezüglich der Frage nach der Indikation für eine störungsspezifische und delikts- bzw. risikoorientierte therapeutische Massnahme festgehalten werden, dass beim Berufungskläger – infolge seiner tiefgreifend gestörten Persönlichkeitsentwicklung – wesentliche Bereiche seiner Persönlichkeit strukturelle und funktionelle Defizite sowie erhebliche Reifungs- und Sozialisationsmängel aufwiesen, die in diagnostischer Hinsicht die Schwere und das Ausmass einer Persönlichkeitsstörung (gemäss ICD-10) angenommen hätten und damit einer psychischen Störung von erheblicher Schwere (gemäss Art. 61 StGB). Es bestehe ein Zusammenhang zwischen dieser Störung der Persönlichkeitsentwicklung und seinen ebenfalls dadurch bedingten instabilen, unstrukturierten, desintegrierten, unsicheren und perspektivlosen Lebensumständen (p.58). Die für die Tatzeit festgestellte Persönlichkeitsproblematik des Berufungsklägers und auch seine prekären, ihn anhaltend destabilisierenden Lebensumstände bestünden im Kern fort und stellten Risikovariablen für zukünftige Delinquenz dar. Im vorliegenden Fall sei eine Strafe alleine nicht geeignet, das erhöhte Delinquenzrisiko nachhaltig zu verringern und damit die gegenwärtig noch als ungünstig einzuschätzende Kriminalprognose zu verbessern. Es könne grundsätzlich erwartet werden, dass sich sowohl die Sozialprognose als auch die ungünstige Kriminalprognose mit einer gezielten, langfristig angelegten (mehrjährigen) institutionalisierten reifungs- und entwicklungsfördernden, verhaltens- und anpassungsverbessernden sowie eine soziale und berufliche Perspektive eröffnenden Massnahme verbessern liesse. Eine solche multimodale Massnahme müsse aufgrund der gegenwärtig noch fehlenden Voraussetzungen für eine ausschliesslich ambulante Behandlung in einem stationären Rahmen stattfinden. Der Berufungskläger habe sich anlässlich der Begutachtung grundsätzlich offen und interessiert gezeigt, an einer solchen Massnahme zielorientiert mitzuwirken, auch wenn er (noch) nicht über die notwendige Einsicht in die Störungs- und Problembereiche seiner Persönlichkeit, (noch) nicht über klare Vorstellungen über den Zweck, die Abläufe und die strukturellen Rahmenbedingungen einer Massnahme für junge Erwachsene und schliesslich auch (noch) nicht über eine tatsächliche Veränderungsmotivation und die erforderliche langfristige Anstrengungs- und Verzichtsbereitschaft verfüge. Aus diesem Grund seien die Erfolgsaussichten einer allfälligen Massnahme für junge Erwachsene – auch unter Berücksichtigung der letztendlich gescheiterten früheren jugendstrafrechtlichen Schutz- und Betreuungsmassnahmen – zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur sehr zurückhaltend bis skeptisch zu beurteilen. Zudem müsse im Verlauf der Massnahme mit einigen Behandlungsschwierigkeiten, disziplinarischen Problemen und Regelverletzungen bis hin zu krisenhaften Entwicklungen mit Rückfällen in frühere (deliktfördernde) Verhaltensmuster gerechnet werden (worauf nicht nur mit Sanktionierung sondern mit einer professionellen sozialpädagogisch-therapeutischen Grundhaltung reagiert werden sollte). Angesichts des noch relativ jungen Alters des Berufungsklägers und seiner durchaus noch vorhandenen Nachreifungs- und Entwicklungspotenziale könne grundsätzlich von einer Beeinflussbarkeit und Massnahmenfähigkeit ausgegangen werden. Trotz der genannten Einschränkungen der Behandlungsprognose erschienen die längerfristigen Besserungs- und Erfolgsaussichten einer Massnahme für junge Erwachsene beim Berufungskläger nicht von vornherein aussichtlos, sondern (bei gegenwärtigen Erkenntnisstand) gerade noch ausreichend günstig. Eine Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB sei deshalb zu empfehlen (p. 58-60).

 

4.4.3   Zudem empfahl Dr. med. [...] mit Blick auf die gesetzliche Höchstdauer einer Massnahme für junge Erwachsene die zusätzliche Anordnung einer ambulanten Behandlung nach Art. 63 StGB, um die weitere Begleitung des Berufungsklägers sicherzustellen (Gutachten p. 61).

 

4.5

4.5.1   Der Berufungskläger hat am 13. August 2018 den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum Uitikon (MZU) angetreten. Dem Massnahmebericht vom 14. Dezember 2018 für die Zeit von 13. August bis 21. November 2018 ist zu entnehmen, dass er sich erfreulich problemlos in die Wohngruppe integriert habe. Es bestehe aus forensisch-therapeutischer Perspektive eine gute Basis zur Motivierbarkeit für eine delitktsrelevante Veränderungsbereitschaft. Der Berufungskläger verfüge über viele Ressourcen für den anstehenden Veränderungsprozess, darunter eine gute Aufnahme- und Auseinandersetzungsfähigkeit. Er habe die authentische Bereitschaft gezeigt, deliktrelevante Handlungsimpulse zu unterlassen und sich mit alternativen Bewältigungsstrategien auseinanderzusetzen. Er habe sich ernsthaft bemüht, die Anforderungen, die die Massnahme bisher an ihn gestellt habe, zu erfüllen und konsistent den Eindruck hinterlassen, für eine Massnahme im MZU motiviert zu sein (Massnahmebericht vom 14. Dezember 2019 p. 20, Akten S. 818 ff.).

 

4.5.2   Diagnostisch habe der im Gutachten vom 28. Mai 2018 geäusserte Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung bisher nicht bestätigt werden können. Vielmehr wiesen die bisherigen Beobachtungen darauf hin, dass beim Berufungskläger im Tatzeitpunkt eine entwicklungsbedingte Persönlichkeitsakzentuierung mit vor allem unreifen, dissozialen Anteilen vorgelegen sowie eine komplexe Anpassungsstörung im Sinne einer protrahierten Pubertäts- und Adoleszentenkrise bestanden habe. Die Persönlichkeitsentwicklung erscheine in der Gesamtschau noch nicht abgeschlossen zu sein. Die bisher gute Ansprechbarkeit auf den sozialpädagogischen und therapeutischen Rahmen lasse die Vermutung zu, dass beim Berufungskläger Nachreifungs- und Entwicklungspotenzial bestehe (Akten S. 831).

 

4.5.3   Zur Rückfallgefahr äusserte sich der Massnahmebericht gestützt auf das Forensisch Operationalisierte Therapie-Risiko-Evaluationssystem (FORTRES.3) dahingehend, die bisherige Anpassungsleistung habe sich zwar noch nicht in einer verbesserten Legalprognose niedergeschlagen. So liege auch weiterhin ein moderates bis deutliches aktuelles Risiko für Gewaltstraftaten vor. Es beständen jedoch – insbesondere aufgrund der beim Berufungskläger vorhandenen Beeinflussbarkeit – durchaus relevante Erfolgsaussichten für eine risikosenkende Intervention und Behandlung (Massnahme). Zur Senkung des Rückfallrisikos werde im weiteren Massnahmeverlauf eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Motiven, Bedürfnissen und Einstellungen, welche die Straftat begünstigt hätten (Kennen der eigenen Delikt-dynamik) sowie die Etablierung einer verbesserten Kontrollfähigkeit für deliktrelevante Handlungsmotivationen (Selbstkontrolle) notwendig sein (Akten S. 836).

 

4.6      Aus dem Protokoll der zweiten Vollzugsplansitzung vom 12. März 2019 geht sodann hervor, dass die Massnahme im MZU auch nach dem 22. November 2018 weiterhin einen positiven Verlauf genommen habe. Der Berufungskläger habe sich - abgesehen von zwei Disziplinarverfügungen – mehrheitlich regel- und strukturkonform verhalten und sich aktiv und prosozial in Gruppenaktivitäten eingebracht (p. 6). Er habe insgesamt drei Schnuppermonate in der Schreinerei, der Malerei sowie der Küche absolviert, wo er durchwegs sorgfältig, konzentriert und ausdauernd gearbeitet habe, sich interessiert und motiviert sowie offen für Neues gezeigt habe und immer pünktlich und zuverlässig zur Arbeit erschienen sei (p. 1 f.). Zudem habe er während zwei Stunden pro Woche den Stützunterricht der Schule der offenen Abteilung besucht, wo er sich gewissenhaft und konzentriert der Aufarbeitung und Vertiefung mathematischer Grundlagen gewidmet und insgesamt gute Leistungen erbracht habe (p. 2 f.). Diagnostisch hätten sich keine Abweichungen zu den Ausführungen im Massnahmebericht vom 14. Dezember 2018 ergeben. Es werde weiterhin davon ausgegangen, dass der Berufungskläger unter einer Persönlichkeitsentwicklungsstörung leide, wohingegen keine Hinweise auf das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 vorlägen – insbesondere seine gut ausgeprägten sozialen Kompetenzen sprächen dagegen (p. 3 f.). Insgesamt gelinge es dem Berufungskläger bei der Deliktsaufarbeitung in der Therapie immer besser, selbstkritisch bei sich hinzuschauen und eigene Anteile, die sein deliktisches Verhalten begünstigen, zu thematisieren. Zum Tatzeitpunkt hätten vor allem die unreifen Persönlichkeitsanteile, die geringe Bindung an Regeln und Normen sowie der enthemmende Alkohol- und Drogenkonsum eine deliktsrelevante Rolle gespielt. Hinzu komme eine Kränkungsbereitschaft und ein schnell getriggertes Gefühl, “sich belästigt“ oder provoziert zu fühlen, welche den Berufungskläger auch im Zusammenhang mit aktuellen Alltagserlebnissen herausforderten. Diese geringe Frustrationstoleranz sei zwar weiterhin beobachtbar. Der Berufungskläger zeige jedoch stets seine Bereitschaft und den Wunsch nach Klärung und Bearbeitung. Er bemühe sich, diese Dynamik immer besser zu verstehen, seine Gefühle einzuordnen sowie einen konstruktiven Umgang in zwischenmenschlichen Konflikten zu üben. Schliesslich stehe auch die Familie des Berufungsklägers hinter ihm und seinem Vorhaben, die Massnahme erfolgreich abzuschliessen. Therapeutisch bestünde insgesamt nach kurzer Massnahmedauer bereits eine gute Basis zur Motivierbarkeit für eine deliktrelevante Veränderungsbereitschaft und damit der Etablierung eines Risikomanagements (p. 4 ff.)

 

4.7      Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Dr. med. [...] in seinem Gutachten vom 28. Mai 2018 nachvollziehbar und schlüssig dargelegt hat, weshalb eine Massnahme für junge Erwachsene im Sinne von Art. 61 StGB aus forensisch-psychiatrischer Sicht indiziert sei. Obwohl der Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung durch die Berichte des MZU nicht gestützt wird, sondern vielmehr die differentialdiagnostisch vermutete entwicklungsbedingte Persönlichkeitsakzentuierung verbunden mit einer komplexen Anpassungsstörung im Sinne einer protrahierten Pubertäts- und Adoleszentenkrise wahrscheinlich scheint, kann den im Gutachten dargelegten Überlegungen betreffend die Erforderlichkeit einer Massnahme für junge Erwachsene gefolgt werden. Der Massnahmebericht vom 14. Dezember 2018 sowie der das Protokoll der Vollzugsplanungssitzung vom 12. März 2019 zeigen eine konstant positive Entwicklung des Berufungsklägers seit seinem Eintritt ins MZU vor über sieben Monaten. Aufgrund des bisher positiv verlaufenen vorzeitigen Massnahmenvollzugs ist somit der Aufschub der ausgefällten Strafe zugunsten einer Massnahme nach Art. 61 StGB anzuordnen.

 

4.8      Von der zusätzlichen Anordnung einer ambulanten Therapie nach Art. 62 StGB gemäss den Empfehlungen des Gutachters kann indessen abgesehen werden, hat sich doch der im Gutachten von 28. Mai 2018 geäusserte Verdacht auf eine dissoziale Persönlichkeitsstörung im weiteren Verlauf nicht bestätigt. Eine zusätzliche ambulante Massnahme erscheint somit im vorliegenden Fall nicht erforderlich (vgl. dazu Plädoyer StA p. 2 [Prot. Berufungsverhandlung vom 26. März 2019 p. 4]).

 

5.

5.1      Der Berufungskläger wendet sich schliesslich gegen die von der Vorinstanz angeordnete Landesverweisung. Er macht geltend, eine solche sei nicht gerechtfertigt; er lebe seit seinem 15. Lebensjahr in der Schweiz und pflege keinerlei Kontakte mehr in sein Heimatland. Es drohe ihm ohnehin ein migrationsrechtlicher Entzug seiner Aufenthaltsbewilligung. Eine zusätzliche Landesverweisung führe nicht nur zum Wegfall des Aufenthaltsrechts, sondern sei zwingend auch mit einem Einreiseverbot in die Schweiz verbunden; dadurch würde er nicht nur sein Anwesenheitsrecht verlieren, sondern könnte auch seine engsten Bezugspersonen in der Schweiz nicht mehr besuchen. Er sei durch die Übersiedelung in die Schweiz als Jugendlicher in seinem Heimatland entwurzelt worden. Zwar sei er in der Schweiz noch nicht verwurzelt, jedoch habe er die Möglichkeit, ab Sommer 2019 eine Lehrstelle als Koch im MZU anzutreten, was ihm eine berufliche Integration in der Schweiz ermöglichen würde. Schliesslich bestünden aufgrund der bisher positiven Entwicklung in der vorzeitig angetretenen Massnahme relevante Erfolgsaussichten für eine risikosenkende Therapie; es sei daher von einer verbesserten Legalprognose auszugehen. Alles in allem überwiege das private Interesse des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung. Der Vollzug der Landesverweisung stelle somit eine unvertretbare Härte im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB dar (Plädoyer AV p. 4 ff. [Prot. Berufungsverhandlung 26. März 2019 p. 4].

 

5.2      Dem hält der Staatsanwalt entgegen, zwar seien die hiesigen Familienverhältnisse des Berufungsklägers stabiler als im Heimatland, zudem habe der bisherige Massnahmeverlauf die Resozialisierungschancen erhöht. Jedoch liessen sowohl die noch ungenügende Integration, der noch nicht eingetretene Erfolg in der Persönlichkeitsentwicklung, die Arbeits- und Ausbildungssituation sowie die erst kurze Anwesenheitsdauer nicht auf eine Verwurzelung in der Schweiz schliessen oder darauf, dass eine Reintegration in der Schweiz bedeutend einfacher wäre als im Heimatland. Zudem bestünde ein gewichtiges öffentliches Interesse an einer Landesverweisung, welches durch die persönlichen Interessen des Berufungsklägers am Verbleib in der Schweiz nicht überwogen werde. Es liege demnach auch weiterhin kein schwerer persönlicher Härtefall vor, weshalb die Berufung in Bezug auf die Landesverweisung abzuweisen sei (Plädoyer p. 1 f [Prot. Berufungsverhandlung 26. März 2019 p. 4].

 

5.3      Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB ist ein Ausländer obligatorisch aus der Schweiz zu verweisen, der wegen schwerer Körperverletzung verurteilt wird. Die Dauer der Landesverweisung beträgt fünf bis 15 Jahre. Liegt nach Abs. 2 ein schwerer persönlicher Härtefall vor und fällt eine Interessenabwägung zugunsten des Verurteilten aus, kann das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen.

 

5.4     

5.4.1   Vor der Prüfung, ob ein Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, ist eine sogenannte „prima facie“-Prüfung bezüglich der Frage vorzunehmen, ob vorliegend völkerrechtliche Bestimmungen ein Recht auf Einreise und Aufenthalt und/oder ein Ausweisungsverbot beinhalten: Nur falls dies verneint wird, ist Art. 66a Abs. 2 und/oder Abs. 3 StGB zu prüfen (BGer 6B_907/2018 vom 23. November 2018 E. 2.2.1 m.H.).

 

5.4.2   Der Berufungskläger ist ungarischer Staatsangehöriger und verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung). Er wurde von der Vor-instanz gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB des Landes verwiesen (obligatorische Landesverweisung). Da Ungarn Mitgliedsstaat der EU ist, kann sich der Berufungskläger grundsätzlich auf das zwischen der Schweiz und der EU abgeschlossene und für die Schweiz am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Freizügigkeitsabkommen berufen (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA; SR 0.142.112.681]).

 

5.4.3   Ziel des FZA zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU und der Schweiz ist die Einräumung des Rechts auf Einreise, Aufenthalt, Zugang zu einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und Niederlassung als Selbständiger sowie das Recht auf Verbleib im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien (Grundbestimmungen, Art. 1 lit. a), Erleichterung der Erbringung von Dienstleistungen (Art. 1 lit. b), Einräumung eines Rechts auf Einreise und Aufenthalt für Personen, die keine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 lit. c) und die Einräumung der gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen wie für Inländer (Art. 1 lit. d). Diese Personen, die sich „rechtmässig“ im Rahmen der Anhänge I, II und III [in der Schweiz] aufhalten, werden nicht diskriminiert (Art. 2 vgl. BGE 144 II 1 E. 4.5 ff. S. 8 ff.). Das Einreiserecht wird gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt (Art. 3; vgl. BGE 143 IV 97 E. 1.2.1 S. 100). Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA bestimmt unter dem Randtitel „Öffentliche Ordnung“: „Die auf Grund dieses Abkommens eingeräumten Rechte dürfen nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden.“ Damit wurde der völkerrechtlich unbestrittene Grundsatz in das FZA übernommen, wonach jeder Staat die Einreise und den Aufenthalt von ausländischen Personen auf seinem Territorium grundsätzlich selber bestimmen und damit auch einschränken kann. Das FZA berechtigt mithin lediglich zu einem doppelt bedingten Aufenthalt in der Schweiz, nämlich einerseits nach Massgabe der spezifischen Vertragsvereinbarungen als Voraussetzung eines rechtmässigen Aufenthalts und anderseits nach Massgabe des rechtskonformen Verhaltens im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 Anhang I FZA. Der schuldig gesprochene Straftäter hatte sich evidentermassen nicht an diese Konformitätsbedingungen gehalten (BGer 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 3).

 

5.4.4   Der Berufungskläger verfügt in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung (B-Bewilligung) und hält sich damit „rechtmässig“ im Sinne des FZA in der Schweiz auf. Das FZA ist folglich auf ihn anwendbar. Er wohnt seit seinem 15. Lebensjahr dauerhaft in der Schweiz und hat ab diesem Zeitpunkt hier die Schulen besucht. Zwar hat er bisher keine Berufsausbildung absolviert, er ist jedoch sowohl sprachlich als auch familiär in der Schweiz vollständig integriert. Gemäss seinen Aussagen leben sämtliche Mitglieder seiner Familie in der Schweiz. In Ungarn pflege er keine Kontakte mehr und sei seit seiner Migration in die Schweiz nicht mehr dort gewesen. Aktuell befindet er sich seit August 2018 in einer Massnahme nach Art. 61 StGB, in deren Rahmen er die Möglichkeit erhält, eine Ausbildung zum Koch zu absolvieren. Aus seinen Aussagen und seiner Lebenssituation muss geschlossen werden, dass ihm Leben und zukünftig auch Arbeiten in der Schweiz eminent wichtig sind. Zwar kann das Aufenthaltsrecht gemäss FZA eingeschränkt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA erfüllt sind. Ein umfassendes Aufenthaltsrecht gewährt das FZA jedoch dann, wenn die Erwerbstätigkeit (im vorliegenden Fall die zukünftige Erwerbstätigkeit und mit der Berufslehre die Vorbereitung darauf) als ein aufenthaltsbegründender Umstand im Vordergrund steht. Dies ist hier der Fall. Im Sinne einer letzten Chance soll dem Berufungskläger die Möglichkeit gewährt werden, durch das Absolvieren einer Berufslehre im Rahmen der ihm auferlegten Massnahme sich auf seine zukünftige Erwerbstätigkeit in der Schweiz vorzubereiten und sich damit nicht nur familiär, sondern auch beruflich in der Schweiz zu etablieren. Auf die Aussprechung einer Landesverweisung wird somit verzichtet.

 

6.

6.1      Gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens (BGer 6B_1025/2014 vom 9. Februar 2015 E. 2.5.1, mit Hinweisen; AGE SB.2017.124. vom 2. Juli 2018, mit Hinweisen). Im Wesentlichen obsiegt der Berufungskläger, hat er doch die Aufschiebung der Strafe zugunsten einer Massnahme für junge Erwachsene beantragt. Jedoch dringt er nicht vollumfänglich durch, wurde doch die Strafe von zwei Jahren auf 2¾ Jahre erhöht und damit zu einem Teil dem Antrag der Staatsanwaltschaft – welche eine Strafe von 3¼ Jahren beantragt hat – entsprochen. Somit dringt der Berufungskläger teilweise durch und trägt für das Berufungsverfahren eine reduzierte Urteilsgebühr in Höhe von CHF 900.–. Die Kosten für die psychiatrische Begutachtung bleiben jedoch von der Reduktion unberührt, da diese auch angefallen wären, wenn bereits im erstinstanzlichen Verfahren eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet worden wäre.

 

6.2      Dem amtlichen Verteidiger, [...], ist für seine Bemühungen ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten. Unter Berücksichtigung seiner Honorarnote vom 26. März 2019 und insbesondere unter Einberechnung des Zeitaufwandes für die beiden Berufungsverhandlungen vom 8. März 2018 (eineinhalb Stunden) sowie vom 26. März 2019 (zwei Stunden) ist ihm somit für das zweitinstanzliche Verfahren ein Honorar von CHF 5‘460.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 36.36, zuzüglich Mehrwertsteuer und damit insgesamt ein Betrag von CHF 5‘925.65 zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafdreiergerichts vom 27. Oktober 2017 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:

 

-       Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung in Anwendung von Art. 122 Abs. 1 StGB

-       Grundsätzliche Gutheissung der Schadenersatz- und Genugtuungsforderung des B____ in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 der Strafprozessordnung; Verweisung bezüglich der Höhe auf den Zivilweg.

-       Rückgabe des beigebrachten iPhone 6 an den Beurteilten unter Aufhebung der Beschlagnahme

-       Entschädigung des Verteidigers aus der Strafgerichtskasse.

 

            A____ wird zu einer Freiheitsstrafe von 2¾ Jahren verurteilt, unter Einrechnung des Polizeigewahrsams, der Untersuchungs- und Sicherheitshaft, sowie des vorzeitigen Straf- und Massnahmevollzugs seit dem 23. November 2016, in Anwendung von Art. 40 und 51 des Strafgesetzbuches.

 

            Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und es wird eine Massnahme für junge Erwachsene angeordnet, in Anwendung von Art. 57 Abs. 2 und Art. 61 Abs. 1 des Strafgesetzbuches.

 

            Von einer Landesverweisung nach Art. 66a des Strafgesetzbuches in Verbindung mit Art. 5 Anhang I des Freizügigkeitsabkommens wird abgesehen.

 

            A____ trägt für das erstinstanzliche Verfahren die Verfahrenskosten von CHF 4‘478.– und eine Urteilsgebühr von CHF 4‘500.– und die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren (zuzüglich die Kosten für das forensisch-psychiatrische Gutachten in Höhe von CHF 9‘611.20) mit einer reduzierten Urteilsgebühr von CHF 900.–.

 

            Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 5‘460.– sowie ein Auslagenersatz von CHF 36.35, zuzüglich MWST (7,7% auf CHF 4‘553.04 sowie 8% auf CHF 983.33) von insgesamt CHF 429.30, somit total CHF 5‘925.65 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

 

            Mitteilung an:

-       Berufungskläger

-       Staatsanwaltschaft

-       Privatkläger

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Strafregister-Informationssystem VOSTRA

-       Gutachter Dr. med. [...]

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug

-       Migrationsamt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               lic. iur. Mirjam Kündig

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).